Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Jan. 2014 - 4 TaBV 27/13

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2014:0113.4TABV27.13.0A
bei uns veröffentlicht am13.01.2014

Tenor

1. Die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30.10.2012 - 9 BV 20/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt u. a. in Magdeburg das Kino „C... M... Antragsteller ist der dort bestehende Betriebsrat (fortan: Betriebsrat). Dieser begehrt sowohl in erster als auch in zweiter Instanz die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 25. Oktober 2011 zum Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb“ unwirksam ist.

2

Der Betriebsrat hat die Betriebsvereinbarung zum sozialen Umgang im Betrieb vom 30. September 2008 (Bl. 11 - 16 d. A.) gekündigt. Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2011 - 4 TaBV 29/10 - ist der Richter am Arbeitsgericht Stendal N... W. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb“ bestellt worden; die Zahl der Beisitzer/innen ist auf zwei für jede Seite festgesetzt worden (vgl. zu den Einzelheiten dieses Beschlusses Bl. 17 - 23 d. A.).

3

Sodann fand die Sitzung der Einigungsstelle am 25. Oktober 2011 in Magdeburg statt. Wegen des Inhaltes und des Verlaufs dieser Sitzung wird auf das diesbezügliche Protokoll (Bl. 25 - 28 d. A.) verwiesen. Die Einigungsstelle hat sich mit Beschluss vom selben für unzuständig erklärt und das Verfahren eingestellt. Wegen der Begründung des dieses Spruchs wird auf Bl. 29 - 33 der Akte verwiesen.

4

Zu diesem Zeitpunkt war das bereits seit dem Jahre 2010 im selben Betrieb Magdeburg laufende Einigungsstellenverfahren zum Thema „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ (Vorsitzender: Direktor des Arbeitsgerichts Magdeburg K...) noch nicht abgeschlossen.

5

Das Protokoll des Betriebsrates vom 12. März 2012 (Bl. 59 - 60 d. A.) verhält sich über die Beschlussfassung zur Einleitung und Führung eines Beschlussverfahrens zur Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle vom 25. Oktober 2011.

6

Durch Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 9 BV 20/12 - hat das Arbeitsgericht Magdeburg den Antrag des Betriebsrates festzustellen, dass dieser Spruch der Einigungsstelle vom 25. Oktober 2011 unwirksam ist, abgewiesen. Das Arbeitsgericht Magdeburg hat dort ausgeführt, der Spruch der Einigungsstelle sei wirksam. Er weise keine Rechtsfehler auf. Die Einigungsstelle habe vor einer Sachentscheidung über die Frage ihrer Zuständigkeit selbst zu befinden. Es könne dahinstehen, ob der Betriebsrat sich hier auf sein Initiativrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stützen könne. Vorliegend bestehe bereits seit 2010 eine Einigungsstelle zum „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Magdeburg K. Regelungsgegenstand und damit Zuständigkeitsbereich sei die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit. Dieser Regelungsgegenstand sei umfassend zu verstehen. Im Rahmen dieses Regelungsgegenstandes habe die Einigungsstelle alle anfallenden Probleme vollständig zu lösen. Es könne dahinstehen, ob sie unter dem Gesichtspunkt der Spezialität eine Einigungsstelle zum Thema Mobbing sinnvoll abgrenzen ließe. Denn der bestehenden Einigungsstelle könne ihre umfassende Zuständigkeit nicht durch eine andere Einigungsstelle entzogen werden. Wenn aber zwei Einigungsstellen auf dem gleichen Gebiet tätig würden, ergebe sich die Gefahr von widersprüchlichen Regelungen. Dies würde die Funktionsfähigkeit der Einigungsstelle gefährden. Wegen der weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts Magdeburg wird auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses vom 30. Oktober 2012 (Bl. 71 - 76 d. A.) verwiesen.

7

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30. Oktober 2012 ist dem Betriebsrat am 08. November 2012 zugestellt worden. Dessen Beschwerde ist am 28. November 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Auf Antrag des Betriebsrates wurde die Frist zur Begründung seiner Beschwerde verlängert bis zum 08. Februar 2013. Am 05. Februar 2013 ist die Beschwerdebegründung des zu Betriebsrats beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Kammer fand statt am 12. Juni 2013.

8

Wegen der Anträge der Beteiligten wird auf die Seite 2 des Protokolls über die Sitzung vom 12. Juni 2013 (Bl. 155 d. A.) Bezug genommen.

9

Dort wurde außerdem auf Befragen des Vorsitzenden das Vorliegen des Betriebsratsbeschlusses von beiden Seiten streitlos gestellt. Außerdem erklärten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. übereinstimmend, es sei nicht beabsichtigt, im heutigen Anhörungstermin noch weitere Erklärungen abzugeben.

10

Mit Beschluss vom 12. Juni 2013 - 4 TaBV 53/12 - wurde die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30. Oktober 2012 - 9 BV 20/12 - zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf Blatt 159 - 165 der Akte Bezug genommen.

11

Durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 2013 wurde der vorgenannte Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf Blatt 177 R. der Akte verwiesen.

12

Gemäß Beschluss vom 29. November 2013 wurde Termin zur Fortsetzung der Anhörung der Beteiligten vor der Kammer anberaumt auf den 13. Januar 2014. Außerdem wurde den Beteiligten unter Bezugnahme auf den Beschluss des BAG vom 12. November 2013 Gelegenheit gegeben, bis zum 20. Dezember 2013 ergänzend vorzutragen.

13

Durch Richterbrief vom 02. Dezember 2013 (Bl. 188 d. A.) wurde unter Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des BAG vom 17. September 2013 - 1 ABR 24/12 - angefragt, ob die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts K... zum Thema „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ inzwischen abgeschlossen ist oder nicht? Falls ja: Hat diese Einigungsstelle im Rahmen des ihr übertragenen Regelungsauftrages auch über die hier im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Regelungsfragen verhandelt und befunden? Frist zur Stellungnahme: 20. Dezember 2013.

14

Mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2013 trug der Betriebsrat ergänzend vor (vgl. Bl. 193 - 194 d. A.). Dort heißt es, dass die Einigungssteile unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Magdeburg K... unter dem 19. November 2013 einen entsprechenden Spruch getätigt habe, der zur Beendigung der Einigungssteife geführt habe. Der Betriebsrat habe die Entscheidung getroffen, die Spruchanfechtung nicht durchzuführen. In dem Spruch seien weder Regelungen zur Analyseinstrumenten betreffend die extremen Gefährdungsgegenstände Mobbing und Diskriminierung noch zu organisationalen Fragen betreffend den Themenkreis Mobbing pp. enthalten. Im Hinblick auf die nunmehr eingetretene Beendigung der Einigungssteile zum Arbeits- und Gesundheitsschutz könne die Unzuständigkeit der Einigungssteile Mobbing mit der angegebenen Begründung nicht mehr festgestellt werden. Wegen des diesbezüglichen Mail-Verkehrs mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle W. wird auf Blatt 195 - 199 der Akte verwiesen.

15

Unter dem 17. Dezember 2013 nahm die Arbeitgeberin ergänzend Stellung. Sie führte aus, ungeachtet des zwischenzeitlichen Abschlusses des Verfahrens vor der Einigungsstelle „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ sei die angegriffene Entscheidung der Einigungsstelle „Mobbing“ wirksam. Die Einigungsstelle „Mobbing“ habe zu Recht ihre Zuständigkeit verneint. Sie habe dies zwar vorrangig damit begründet, dass die Einigungsstelle „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ sämtliche mit diesem Regelungsgegenstand zusammenhängende Probleme - einschließlich etwaiger Bezüge zu Mobbing - umfassend zu lösen habe und deshalb eine sinnvolle Abgrenzung und eine „Aufspaltung“ der Zuständigkeit nicht möglich sei. Diese Begründung sei aber angesichts des zwischenzeitlichen Abschlusses der Einigungssteife „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ überholt, zumal diese in der Begründung der dortigen Entscheidung ausgeführt habe, dass es nach dem Verständnis des Vorsitzenden nicht zum Regelungsgegenstand dieser Einigungsstelle gehöre, den Bereich des „Mobbing“ weitreichender zu regeln. Das Ergebnis - fehlende Zuständigkeit der Einigungsstelle „Mobbing“ - erweise sich jedoch aus anderen Gründen weiterhin als zutreffend. Zwar enthalte der angegriffene Beschluss der Einigungssteile den Hinweis, dass die Unzuständigkeit dieser Einigungsstelle nicht aus dem Gesetzeswortlaut des § 87 Abs. 1 BetrVG folge. Es entspreche der überwiegenden Auffassung, dass Regelungen zum Thema „Mobbing“ zumindest den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfielen. Insoweit sei die Begründung der Einigungsstelle jedoch rechtsfehlerhaft. Es bestehe nämlich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG. Dies ergebe sich bereits aus der Differenzierung zwischen mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten und mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten. Wenn man „Mobbing“ mit dem BAG als systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander und durch Vorgesetzte verstehe, so werde deutlich, dass eine Regelung, die sich damit befasse, nichts mit der Gestaltung des Betriebes oder mit der Schaffung verbindlicher Verhaltensregelungen in Bezug auf die betriebliche Ordnung zu tun habe. Vielmehr gehe es von vorneherein entweder um die Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin unmittelbar oder durch deren Zulassung. Es sei damit ein Regelungsbereich betroffen, der die Arbeitspflicht unmittelbar berühre. Zur Begründung bezieht sich die Arbeitgeberin u. a. auf die BAG-Entscheidung vom 15. Januar 1997, NZA 1997, 781 f). Im Übrigen habe der Betriebsrat trotz wiederholter Aufforderung seitens der Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt in der Einigungsstelle oder im Laufe dieses Verfahrens konkretisiert, welche weiteren organisatorischen Regelungen zu dieser Thematik nach seiner Vorstellung getroffen werden sollen, für die ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht komme.

16

Soweit der Betriebsrat vertrage, diese durch Spruch der Einigungsstelle „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ zustande gekommene Betriebsvereinbarung beschränke sich auf die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit, insbesondere die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, beziehe sich die Arbeitgeberin auf die Anlage 1 zu ihrem vorgenannten Schriftsatz vom 17. Dezember 2013.

17

Bereits im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren für die Einigungsstelle „Mobbing“ sei rechtskräftig entschieden worden, dass der Bereich der Gefährdungsbeurteilung nicht zum Regelungsgegenstand dieser Einigungsstelle gehöre.

18

Dies umfasse auch die Anwendung von Instrumenten, die somit allein von der Einigungsstelle „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ zu regeln gewesen seien. Die dort beschlossene Betriebsvereinbarung beinhalte Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung nebst einer entsprechenden Verfahrensbeschreibung, die auch psychische und psychosoziale Belastungen der Arbeitnehmer erfasse. Das ergebe sich aus dieser Betriebsvereinbarung, insbesondere aus Ziffer 1 letzter Absatz und den unter Ziffer IV aufgeführten Untersuchungsgegenständen. Damit aber habe die Einigungsstelle „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ abschließende Regelungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auch für psychische und psychosoziale Belastungen getroffen. Die Verwendung anderer vom Betriebsrat vorgeschlagener Analyseinstrumente habe diese Einigungsstelle abgelehnt. Wegen des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 nebst sämtlichen Anlagen wird auf Blatt 209 - 243 der Akte verwiesen.

19

Sodann hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 die mit der Stimmenmehrheit der Einigungsstellenteilnehmer in der Sitzung vom 19. November 2013 beschlossene Betriebsvereinbarung überreicht (nebst handschriftlichen Notizen von Rechtsanwalt Breiter und der Signatur des Einigungsstellenvorsitzenden - vgl. Bl. 246 - 275 d. A.).

20

Im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Anhörung der Beteiligten am 13. Januar 2014 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zunächst ihre Anträge aus der Sitzung vom 12. Juni 2013 (Bl. 155 d. A.) wiederholt.

21

In dieser Sitzung wurde die Sach- und Rechtslage nochmals ausführlich erörtert. Gemäß Seiten 2 und 3 des Protokolls über diese Sitzung vom 13. Januar 2014 (Bl. 277 - 278 d. A.) heißt es u. a.:

22

„ Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten erklären übereinstimmend:

23

Uns ist nicht bekannt, dass der Spruch vom 19. November 2013 bislang angefochten wurde.

24

Rechtsanwalt B... erklärt:

25

Der Betriebsrat hat dort nicht schriftlich beantragt, das hier streitgegenständliche Thema „Mobbing“ zum Gegenstand einer Regelung zu machen; d. h., dazu gibt es keinen förmlichen Antrag.

26

laut vorgelesen und genehmigt

27

Auf Befragen des Vorsitzenden erklären die Verfahrensbevollmächtigten:

28

Es ist zwischen den Betriebspartnern nicht vereinbart worden, das Element „Mobbing“ aus dem Einigungsstellenverfahren unter dem Vorsitz des Direktors K... herauszunehmen.

29

laut vorgelesen und genehmigt

30

Die Sach- und Rechtlage wird erörtert.

31

Die Sitzung wird kurz unterbrochen.

32

Die Sitzung wird nach Unterbrechung und geheimer Beratung fortgesetzt.

33

Auf Befragen erklärt Rechtsanwalt Dr. Z:

34

Uns ist nicht bekannt, dass es in Magdeburg derzeit konkret angezeigte Mobbingfälle gibt.

35

laut vorgelesen und genehmigt

36

Auf Befragen des Vorsitzenden erklärt Rechtsanwalt B:

37

Ich kann nicht angeben, ob dem Betriebsrat derartige Vorfälle angezeigt worden sind.

38

laut vorgelesen und genehmigt

39

Der Vorsitzende klärt ab, dass zwischen den Beteiligten eine gütliche Einigung nicht in Betracht kommt.

40

laut vorgelesen und genehmigt

41

Die Verfahrensbevollmächtigten erklären übereinstimmend:

42

Möglicherweise hat dieses Verfahren rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen ist es nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben.

43

Rechtsanwalt B... erklärt demgemäß:

44

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wird angeregt.

45

laut vorgelesen und genehmigt“

II.

46

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30. Oktober 2012 - 9 BV 20/12 - ist an sich statthaft sowie insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

47

Im Einzelnen:

1.

48

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

49

Im Rahmen der gebotenen Auslegung des Antrags des Betriebsrats besteht zunächst das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dieser Antrag ist gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle. Mit diesem Inhalt wäre er unzulässig. Für die begehrte Feststellung fehlte es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da diese kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG wird durch Entscheidungen, mit denen die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründet. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung im Sinne des § 87 Abs. 2 BetrVG dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Nur hierüber können die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden (BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 49). Eine über das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses hinausgehende Rechts- und Ermessenskontrolle von Einigungsstellensprüchen ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nur für solche Entscheidungen eröffnet, in denen die Einigungsstelle eine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheit abschließend materiell ausgestaltet hat. Auf andere Beschlüsse der Einigungsstelle findet die Vorschrift keine Anwendung. Aus diesem Grund müssen die gegen deren Wirksamkeit gerichteten Feststellungsanträge den Anforderungen des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO genügen. Dazu sind die Anträge möglichst so auszulegen, dass sie die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 12)

50

Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt in einer Entscheidung vom 17.09.2013 (BAG 1 ABR 24/12 - DB 2013, 2806) festgestellt, dass für eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob eine Einigungsstelle gehalten sei, in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einem bestimmten Regelungsverlangen einer Betriebspartei vollständig oder teilweise nachzukommen, es regelmäßig an einem Feststellungsinteresse fehle. Die Einigungsstelle sei bei der Erledigung ihres Regelungsauftrags nicht an inhaltliche Vorgaben der Betriebsparteien gebunden. Es sei daher zunächst Aufgabe der Einigungsstelle, für die ihr zugewiesene betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit eine Entscheidung nach billigem Ermessen und unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs sowie der betroffenen Arbeitnehmer zu treffen (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG). Allein diese Entscheidung könne von einer Betriebspartei der gerichtlichen Kontrolle zugeführt und von den Arbeitsgerichten auf etwaige Rechts- oder Ermessensfehler hin überprüft werden. Hierfür sei unerheblich, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffend und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern seien und eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt hätten (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 111, 335).

51

Unter Berücksichtigung des Vorbringens der hier Beteiligten wird vorliegend jedoch hinreichend deutlich, dass zwischen diesen bereits das Bestehen eines Mitbestimmungstatbestands zum Thema „Mobbing“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BetrVG streitig ist. Somit ist vorliegend nach alledem anders als bei der genannten Entscheidung des BAG v. 17.09.2013 (a.a.O.) ein Feststellungsinteresse gegeben.

2.

52

Die Einigungsstelle kann nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden. Deshalb muss sie zunächst über die Frage ihrer Zuständigkeit selbst entscheiden (so schon BAG v. 18.3.1975 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 1; bestätigt BAG v. 3.4.1979 AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 2; 15.10.1979 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 5; 22.1.1980 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 3; weiterhin Richardi, BetrVG, § 76 Rn 105. Fitting, BetrVG, § 76 Rn. 115; GK-Kreutz, § 76 Rn. 125; GL/Löwisch, § 76 Rn. 25; HSWGNR-Worzalla, § 76 Rn. 25; ErfK/Kania, § 76 BetrVG Rn. 22; DKKW-Berg, § 76 Rn. 114; Jäcker, Einigungsstelle, S. 127; Gaul, Einigungsstelle, C II 10; Leipold, FS Schnorr v. Carolsfeld 1973, S. 273, 288 f.; Dütz, AuR 1973, 353, 368; Lepke, BB 1977, 49, 56; a. A. Galperin, Leitfaden, S. 142; Pünnel, AuR 1973, 257, 262). Ihr steht diesbezüglich eine sog. „Vorfragenkompetenz“ zu.

53

Kommt die Einigungsstelle zu dem Ergebnis, dass sie im konkreten Fall unzuständig ist, hat sie einen entsprechenden Beschluss zu fassen und das Verfahren einzustellen.

54

a) Die Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich hier nicht aus dem grundsätzlichen Fehlen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.

55

aa) Das LAG Hamburg hatte 1998 entschieden, dass die Einsetzung einer Einigungsstelle bei „Mobbing“ am Gesetzvorbehalt scheitere (LAG Hamburg v. 15.07.1998 - 5 TaBV 4/98 - NZA 1998, 1245). Demgegenüber entschieden in der Folge andere Landesarbeitsgerichte, dass auch bei „Mobbing“ ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe (siehe LAG Mainz v. 11.08.2011 - 10 TaBV 25/11 - juris; LAG München v. 27.02.2007 - 8 TaBV 56/06 - juris; v. 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05 - juris; dazu Kohte/Faber jurisPR-ArbR 31/2006 Anm. 3; LAG Düsseldorf v. 22.07.2004 - 5 TaBV 38/04 - AiB 2005, 122; LAG Köln v. 21.11.2000 - 12 BV 227/00 - AiB 2002, 374). Dieser Ansicht schließt sich die Beschwerdekammer an.

56

bb) Es besteht bei „Mobbing“ regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG(vgl. u.a. LAG München v. 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05 - juris; dazu Kohte/Faber jurisPR-ArbR 31/2006 Anm. 3; Benecke NZA-RR 2003, 225, 232). Danach hat der Betriebsrat in Angelegenheiten mitzubestimmen, bei denen Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften getroffen werden sollen.

57

„Mobbing“ ist kein Rechtsbegriff und es existiert auch keine einheitliche Definition dieses sich grundsätzlich auf psychische Anfeindungen und Belästigungen beziehenden Begriffs.

58

Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts umfasst der Begriff das systematische Anfeinden, Schikanieren oder diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (u.a BAG v. 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223 ff.; vertiefend Mü-ArbR/Reicholdt 3, Aufl. 2009, § 49 Rn. 41). Im Vordergrund von Regelungen zur präventiven Vermeidung von Mobbingsituationen steht der Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Die Anwendung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auf „Mobbing“ trägt dem erweiterten Arbeitsschutzansatz des ArbSchG Rechnung. Der durch das Arbeitsschutzgesetz vorgezeichnete Arbeitsschutz zielt nicht mehr nur auf den Schutz vor „harten“ Gesundheitsgefahren ab (z.B. durch Gefahrstoffe, mechanische Gefährdungen). In den Schutzbereich des Arbeitsschutzgesetzes fallen vielmehr alle arbeitsbedingten physischen und psychischen Belastungsfaktoren für die Gesundheit, zu denen auch die sozialen Beziehungen bei der Arbeit zählen (§ 4 Nr. 4 ArbSchG). Ein Element sind in diesem Zusammenhang die schikanösen Verhaltensmuster, so dass hier die Organisationspflichten nach § 3 ArbSchG eingreifen können(so ausdrücklich Kohte/Faber jurisPR-ArbR 31/2006 Anm. 3; dazu bereits Faber, Die arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten des § 3 ArbSchG, 2004, S. 210; vgl. auch Ruberg, AuR 2002, 201, 205).

59

Daneben kommt grundsätzlich auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht.

60

b) Die Unzuständigkeit der Einigungsstelle beruht hier jedoch auf dem Grundsatz der Einheit der Einigungsstelle.

61

aa) Grundsätzlich gilt nach ganz herrschender Meinung, dass eine ungekündigte Betriebsvereinbarung den durch sie geregelten Gegenstand sperrt mit der Folge, dass eine Einigungsstelle für die Neuregelung desselben Gegenstands unzuständig ist (u.a. LArbG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2008 - 9 TaBV 6/08 - juris; LArbG Hannover, Beschl. v. 29.07.2008 - 1 TaBV 47/08 - juris; LArbG Frankfurt, Beschl. v. 20.05.2008 - 4 TaBV 97/08; siehe hierzu auch Dahl jurisPR-ArbR 4/2014 Anm. 6). Im Falle einer Entscheidung durch eine Einigungsstelle gilt nicht wie bei der einvernehmlichen Abänderung einer geltenden Betriebsvereinbarung der Grundsatz der Vertragsfreiheit bzw. das im Verhältnis von Betriebsvereinbarungen grundsätzlich geltende Ablösungsprinzip (vgl. u.a. BAG, Urt. v. 14.08.2001 - 1 AZR 619/00 - NZA 2002, 276). Vielmehr geht es darum, ob eine bestehende Betriebsvereinbarung im Fall der Nichteinigung der Betriebsparteien durch Antrag einer Seite im Wege der Zwangsschlichtung von der Einigungsstelle abgeändert werden kann (hierzu Dahl jurisPR-ArbR 4/2014 Anm. 6). Dieser Grundsatz gilt auch für konkurrierende Einigungsstellen. Um solche handelt es sich hier auch.

62

bb) Das Arbeitsgericht Magdeburg hat hierzu in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass bereits eine Einigungsstelle zum Thema „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ bestand. Die Zuständigkeit dieser Einigungsstelle erstreckt sich grundsätzlich auch auf „Mobbing“. In beiden Einigungsstellen geht es somit jeweils um den Bereich Gesundheitsschutz. Eine Abgrenzung der beiden Einigungsstellen ist nicht möglich. Mobbing bezieht sich vor allem auf psychische Gefährdungen der Beschäftigten und nicht in erster Linie auf physische z.B. durch fehlerhafte ergonomische Gestaltungen der Arbeitsplätze. Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG als Grundlage des Suchprozesses für eine arbeitsschutzkonforme Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsumgebung umfassen auch psychische Gefährdungen. Insoweit hätten vom Betriebsrat erkannte Gefährdungen in der Einigungsstelle „Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit“ eingebracht werden müssen.

63

c) Eine Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in der Zwischenzeit durch die Einigungsstelle „Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, in der das Thema „Mobbing“ vor allem aus der Sicht des Betriebsrats nicht geregelt wurde. Für diesen bestand die hinreichende Möglichkeit, im Rahmen des bereits laufenden Einigungsstellenverfahrens unter dem Vorsitz des Direktors K... eine Regelung zu treffen. Der Betriebsrat hat in diesem Einigungsstellenverfahren nicht schriftlich beantragt, „Mobbing“ zum Gegenstand der Betriebsvereinbarung zu machen. Beide Beteiligte haben auch erklärt, dass in dem Einigungsstellenverfahren nicht vereinbart wurde, das Thema „Mobbing“ herauszunehmen und in einem anderen Einigungsstellenverfahren zu behandeln. Es gibt außerdem bislang keine konkreten Vereinbarungsvorschläge des Betriebsrats, obwohl er hierzu ausreichend Gelegenheit hatte. Der Betriebsrat hat auch nicht vorgetragen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkrete „Mobbingfälle“ im Betrieb bestehen bzw. bekannt sind.

64

d) Hinzu kommt folgendes: Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen des § 76 a BetrVG die Kosten der Einigungsstelle zu tragen. In diesem Zusammenhang ist der Betriebsrat aber auch gehalten, die zusätzlichen Kosten für ein weiteres Einigungsstellenverfahren zu vermeiden, falls dieses im konkreten Fall - wie auch hier - nicht erforderlich ist

65

e) Ein Befangenheitsantrag gegenüber dem Vorsitzenden K... wurde nicht gestellt. Das Arbeitsgericht wäre zwar grundsätzlich für die Entscheidung über einen Antrag zuständig, mit dem ein Einigungsstellenvorsitzender wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Das ergibt eine Analogie zu § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO(vgl. BAG 17.11.2010 - 7 ABR 100/09 - NZA 2011, 940). Der Vorsitzende K... soll zwar in Zusammenhang mit dem Thema „Mobbing“ gegenüber dem Betriebsrat sinngemäß geäußert haben, dieser solle die „Kirche im Dorf“ lassen. Das aber wurde nicht zum Anlass für einen Befangenheitsantrag genommen. Folglich vermag der Betriebsrat hieraus auch nicht die Befugnis herzuleiten, den Regelungsgegenstand „Mobbing“ einseitig abzuspalten und einem anderen Einigungsstellenverfahren unter anderem Vorsitz einseitig zuzuführen. Etwas anderes gilt, wenn sich die Betriebspartner hierauf einvernehmlich verständigen. Das war hier jedoch gerade nicht der Fall (vgl. das Protokoll vom 13. Januar 2014).

66

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

III.

67

Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 1 ArbGG). Liegen diese Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung) vor, so ist das Landesarbeitsgericht zur Zulassung verpflichtet. Auch im Hinblick auf die Erklärungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. im Anhörungstermin vom 13. Januar 2014 geht die Beschwerdekammer nunmehr davon aus, dass die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Jan. 2014 - 4 TaBV 27/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Jan. 2014 - 4 TaBV 27/13

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Jan. 2014 - 4 TaBV 27/13 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 76 Einigungsstelle


(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet wer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1065 Rechtsmittel


(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestü

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen


(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigke

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamk

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 4 Allgemeine Grundsätze


Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Jan. 2014 - 4 TaBV 27/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Jan. 2014 - 4 TaBV 27/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 25. Sept. 2012 - 1 ABR 45/11

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Mai 2011 - 1 TaBV 55/09 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Aug. 2011 - 10 TaBV 25/11

bei uns veröffentlicht am 11.08.2011

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. Juni 2011, Az.: 1 BV 24/11, wird zurückgewiesen. Der zweitinstanzliche Hilfsantrag wird zurückgewiesen. Gründ

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Nov. 2010 - 7 ABR 100/09

bei uns veröffentlicht am 17.11.2010

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2009 - 1 TaBV 1/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Be

Referenzen

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Mai 2011 - 1 TaBV 55/09 - aufgehoben.

2. Die Beschwerde der V GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 20. Mai 2009 - 5 BV 1/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Tenor lautet:

Der Konzernbetriebsrat ist für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Nutzung des IT-Systems SAP ERP zuständig.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats.

2

Die Arbeitgeberin ist die Konzernobergesellschaft einer Verlagsgruppe. Antragsteller ist der dort errichtete Konzernbetriebsrat.

3

Die Personalverwaltung wurde für die Mehrzahl der Konzernunternehmen ursprünglich von der Arbeitgeberin auf der Basis von Geschäftsbesorgungsverträgen durchgeführt. Das dafür eingesetzte Datenverarbeitungssystem SAP ERP ermöglicht die Personalabrechnung und Personalbetreuung sowie das Personalcontrolling. Die Arbeitgeberin und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen im Juni 2000 eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz der zu diesem Zeitpunkt genutzten Systemversion ab. Seit dem Jahr 2010 wird die Personalverwaltung von einem konzernangehörigen Tochterunternehmen wahrgenommen.

4

Die Nutzung des Systems SAP ERP erfolgt im sog. „Einmandantenmodell“. Danach haben grundsätzlich nur Mitarbeiter der jeweils personalverwaltenden Gesellschaft eine Zugriffsmöglichkeit auf die erhobenen Personaldaten. Das System verfügt über technische Schnittstellen, die zentral bestimmte Aufgaben übernehmen können. Zu diesen gehören etwa das Einlesen von Stundenkonten, der elektronische Versand von Entgelt- und Zeitnachweisen, Meldungen an Sozialversicherungsträger und die Finanzverwaltung sowie die Verwaltung der bei der Entgeltabrechnung anfallenden Papierdokumente. Das System kann verschiedene Berichtsaufgaben wie etwa die Dokumentation über Langzeiterkrankungen sowie besondere Urlaubsansprüche durchführen. Die Zugriffe auf die verarbeiteten Daten werden durch eine Protokollierungsfunktion einheitlich aufgezeichnet.

5

Der Konzernbetriebsrat und die Arbeitgeberin verständigten sich im Jahr 2008 in einem gerichtlichen Vergleich auf die Errichtung einer Einigungsstelle zur Nutzung der seinerzeit für die Personalverwaltung eingesetzten Systemversion „mySAP HR ERP 2004“. Die Einigungsstelle stellte in einem Spruch vom 15. Dezember 2008 ihre Unzuständigkeit fest. Die von der Arbeitgeberin in Aussicht gestellte zukünftige Nutzung des Personalverwaltungssystems erfordere keine unternehmensübergreifende Regelung unter Beteiligung des Konzernbetriebsrats. Am 25. Februar 2010 bestätigte die wegen der Verlagerung der Personalverwaltung auf eine Konzerntochter auf Anregung des Landesarbeitsgerichts erneut einberufene Einigungsstelle ihre Entscheidung.

6

Der Konzernbetriebsrat hat - sofern für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 15. Dezember 2008 in der Fassung des Beschlusses vom 25. Februar 2010 im Einigungsstellenverfahren über seine Zuständigkeit für die Nutzung des EDV-Systems mySAP HR ERP 2004 zwischen der Konzernarbeitgeberin und ihm unwirksam ist.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat dem zuletzt gestellten Antrag des Konzernbetriebsrats entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats, mit der dieser in Bezug auf den zuletzt gestellten Antrag die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung beantragt. Der Senat hat die Betriebsräte der konzernangehörigen Gesellschaften am Verfahren beteiligt, für deren Personalverwaltung das System SAP ERP zum Einsatz kommt.

9

B. Die Rechtsbeschwerde des Konzernbetriebsrats ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Unrecht abgewiesen.

10

I. Der Antrag ist zulässig.

11

1. Der Antrag bedarf der Auslegung.

12

a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind Anträge im Beschlussverfahren möglichst so auszulegen, dass sie eine erstrebte Sachentscheidung zulassen. Dementsprechend ist ein Antrag, der auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Spruchs einer Einigungsstelle gerichtet ist, mit dem sich diese mit der Begründung, es fehle für den betreffenden Gegenstand an einem Mitbestimmungsrecht, für unzuständig erklärt hat, regelmäßig dahin auszulegen, es möge das Bestehen eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts festgestellt werden (BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 13, BAGE 131, 225). Der ausschließlich auf die Frage der Zuständigkeit einer Einigungsstelle beschränkte Feststellungsantrag wäre wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Durch einen solchen Zwischenbeschluss der Einigungsstelle wird zwischen den Beteiligten kein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis begründet oder ausgestaltet (BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 49). Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für das beanspruchte Beteiligungsrecht vorliegen oder nicht oder - wie vorliegend - über die Zuständigkeit der beteiligten Arbeitnehmervertretung gestritten wird. Ein Einigungsstellenspruch über die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit enthält keine materielle Entscheidung in einer Regelungsfrage iSd. § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG. Der unterlegene Beteiligte kann daher allein mit einer auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts gerichteten Feststellung sein Verfahrensziel erreichen.

13

b) Hiernach ist die Antragstellung des Konzernbetriebsrats trotz ihres anderslautenden Wortlauts dahin zu verstehen, es möge seine Zuständigkeit für die Mitbestimmung bei der Nutzung des Systems SAP ERP in der von der Arbeitgeberin als Konzernobergesellschaft geführten Unternehmensgruppe im Bereich der Personalverwaltung festgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts geht es dem Konzernbetriebsrat nicht um die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs über die künftige Gestaltung des seit dem Jahr 2004 im Konzernverbund genutzten Datenverarbeitungssystems. Ein solches Antragsverständnis wird dem Begehren des Konzernbetriebsrats nicht gerecht. Aus dessen Sicht nutzt die Arbeitgeberin das Personalverwaltungssystem zumindest seit dem Jahr 2008 unter Missachtung der nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gebotenen Beteiligung. Zwar hat die Arbeitgeberin im Jahr 2000 mit dem bei ihr als Konzernobergesellschaft errichteten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz eines Personalverwaltungssystems abgeschlossen. Die Funktionen des seinerzeit verwendeten Systems sind seither jedoch erheblich erweitert worden. Dass die Arbeitgeberin für die jeweils erfolgten Nutzungsänderungen das nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Beteiligungsverfahren mit der jeweils zuständigen Arbeitnehmervertretung durchgeführt hat, wird von der Arbeitgeberin selbst nicht geltend gemacht. Verfahrensgegenstand des vom Konzernbetriebsrat eingeleiteten Einigungsstellenverfahrens war dementsprechend die Nutzung des seinerzeit im Konzern eingesetzten Personalverwaltungssystems. Sowohl in der Einigungsstelle als auch im vorliegenden Beschlussverfahren hat der Konzernbetriebsrat stets seine Zuständigkeit für die Mitbestimmung bei der gegenwärtigen Nutzung und Ausgestaltung des Systems SAP ERP reklamiert. Folgerichtig hat auch das Arbeitsgericht angenommen, dem Konzernbetriebsrat gehe es um seine Beteiligung an der gegenwärtigen Handhabung des Personalverwaltungssystems.

14

Die demgegenüber vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Antrags, wonach Streitgegenstand die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs zur zukünftigen Gestaltung des Einsatz von mySAP HR ERP 2004 ist, erweist sich danach als unzutreffend. Ein solches Antragsverständnis durfte das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung schon deshalb nicht zugrunde legen, weil der Konzernbetriebsrat der Auslegung seines Antrags durch das Arbeitsgericht nicht widersprochen hatte und im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte für eine geänderte Antragsauslegung vorlagen. Zudem fehlt es an einem den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO genügenden Hinweis des Beschwerdegerichts für sein anderslautendes Antragsverständnis. Das Landesarbeitsgericht hat zudem nicht ausreichend bedacht, dass der von ihm zugrunde gelegte Antrag mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig wäre und daher den seit dem Jahr 2008 bestehenden Streit über die Beteiligungsrechte des Konzernbetriebsrats bei dem Einsatz des Systems SAP ERP nicht beenden könnte. Gegen die Antragsauslegung des Beschwerdegerichts spricht schließlich, dass die Arbeitgeberin weder in der Einigungsstelle noch in den Vorinstanzen einlassungsfähigen Vortrag zur zukünftigen Ausgestaltung des Personalinformationssystems gehalten hat. Vielmehr erfasst ein auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gestütztes Beteiligungsverlangen bei einem bereits eingeführten Personalverwaltungssystem regelmäßig nur dessen Anwendung. Diese besteht im Einsatz der technischen Einrichtung und damit im eigentlichen Überwachungsvorgang (vgl. Wiese GK-BetrVG 9. Aufl. § 87 Rn. 569).

15

c) Dem vorstehenden Antragsverständnis steht nicht entgegen, dass der Konzernbetriebsrat in der Beschwerdeinstanz einen auf Feststellung seines Mitbestimmungsrechts gerichteten Antrag angekündigt, diesen aber in der Anhörung vom 27. April 2010 nicht gestellt hat. Hierdurch erhält sein Antragsbegehren keinen derart eindeutigen Inhalt, der die vorgenommene Auslegung hindern würde. Der aufrechterhaltene Feststellungsantrag und das zu seiner Begründung gehaltene tatsächliche Vorbringen verdeutlichen, dass es dem Konzernbetriebsrat stets um die Klärung seiner Zuständigkeit für das im Konzern bereits eingesetzte Personalverwaltungssystem SAP ERP geht.

16

2. In dieser Auslegung genügt der Antrag den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit einer Sachentscheidung über das so verstandene Begehren wird hinreichend klar, inwieweit dem Konzernbetriebsrat das streitige Mitbestimmungsrecht zusteht oder nicht.

17

3. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien und kann nach der ständigen Senatsrechtsprechung Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSv. § 256 Abs. 1 ZPO sein(BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 16 f., AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 41 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Ordnung Nr. 7).

18

4. Die Vorinstanzen haben es rechtsfehlerhaft unterlassen, die im Konzernverbund der Arbeitgeberin errichteten Betriebsräte als Verfahrensbeteiligte anzuhören (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Die vom Konzernbetriebsrat begehrte Entscheidung kann auch deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung betreffen. Wird dem Antrag des Konzernbetriebsrats entsprochen, steht fest, dass nur dieser und nicht die in den konzernangehörigen Unternehmen errichteten Betriebsräte für die Ausübung der Mitbestimmung für die Einführung und Anwendung des Systems SAP ERP zuständig ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 12, NZA 2012, 1237). Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es indes nicht. Der Senat hat die unterbliebene Beteiligung nachgeholt und den betroffenen Betriebsräten Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag des Konzernbetriebsrats zu äußern.

19

II. Der Antrag ist begründet. Dem Konzernbetriebsrat steht das Beteiligungsrecht bei der Nutzung des streitgegenständlichen Personalverwaltungssystems zu.

20

1. Die Nutzung des Systems SAP ERP im Personalwesen unterliegt dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

21

a) Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ua. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein datenverarbeitendes System ist zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer bestimmt, wenn es individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt und aufzeichnet, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die erfassten und festgehaltenen Verhaltens- oder Leistungsdaten auch auswerten oder zu Reaktionen auf festgestellte Verhaltens- oder Leistungsweisen verwenden will. Überwachung in diesem Sinne ist sowohl das Sammeln von Informationen als auch das Auswerten bereits vorliegender Informationen (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 27, BAGE 120, 146).

22

b) Das im Konzern eingesetzte System SAP ERP ist eine solche technische Einrichtung. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Das System dient dem Sammeln von Informationen und dem Auswerten bereits vorliegender Daten der Arbeitnehmer. Es erhebt selbst individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten und zeichnet sie auf. Außerdem ermöglicht das System die Verknüpfung und Auswertung der erhobenen Daten.

23

2. Für die Nutzung des Systems SAP ERP ist der Konzernbetriebsrat nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG zuständig.

24

a) Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaften der einzelnen Betriebe gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Diese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder das konzernangehörige Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. der des Unternehmens gewahrt werden können. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG ist der Konzernbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Diese originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 66, BAGE 127, 146). Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Unternehmen betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 ABR 19/11 - Rn. 21, NZA 2012, 1237). Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände im Konzern und in den einzelnen Unternehmen. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zustimmung des Konzernbetriebsrats zu begründen (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 454/06 - Rn. 20, BAGE 123, 152).

25

b) Die Nutzung des Systems SAP ERP betrifft mehrere Unternehmen im Konzern. Die Personalverwaltung erfolgt von der jeweils dafür zuständigen Konzerngesellschaft für die Mehrzahl der konzernangehörigen Unternehmen.

26

c) Ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende Regelung liegt vor. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats folgt aus technischen Gründen. Der Einsatz des Personalverwaltungssystems kann wegen der bestehenden zentralen Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeit weder durch die in den Konzernunternehmen errichteten Betriebsräte noch durch den Betriebsrat des personalverwaltenden Betriebs geregelt werden. Da in den betroffenen Konzernunternehmen zudem kein Gesamtbetriebsrat, sondern jeweils nur ein Betriebsrat besteht, kommt es nach § 54 Abs. 2 BetrVG auf deren Nichtregelnkönnen an.

27

Das System SAP ERP wird im Konzern der Arbeitgeberin von der jeweils personalverwaltenden Konzerngesellschaft im Einmandantenmodell genutzt. Die verarbeiteten Daten können aufgrund einheitlicher Formate miteinander verknüpft, exportiert, importiert und für die Konzernunternehmen ohne zusätzlichen technischen Aufwand genutzt werden. Die vorhandenen technischen Schnittstellen sind geeignet, die von einer zentralen Stelle bestimmten Aufgaben zu übernehmen. Hierzu zählen das Einlesen von Stundenkonten, der datenmäßige Versand von Entgelt- oder Zeitnachweisen, die Erstellung der DEÜV-Meldungen sowie der Lohnsteuerbescheinigungen. SAP ERP verfügt über vielfältige Möglichkeiten, Daten unternehmensübergreifend zu verknüpfen. Dies betrifft zB die Erstellung von Übersichten von Langzeiterkrankungen. Das System bietet die Möglichkeit zur einheitlichen Festlegung und Anwendung benutzerdefiniert festgelegter Datenbankfelder. Hierdurch können die von den Arbeitnehmern erhobenen Leistungs- und Verhaltensdaten konzernweit eingegeben, gefiltert und sortiert werden. Schließlich verfügt SAP ERP über eine eigenständige und einheitliche Protokollierungsfunktion (SAL), mit der sämtliche Vorgänge eines Mandanten in einem datentechnischen Protokoll festgehalten werden können. Auch hieraus ergibt sich die zentrale Nutzungs- und Überwachungsmöglichkeit des eingesetzten Personalverwaltungssystems.

28

d) Ob die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats im Hinblick auf die nach § 4 Abs. 1 BDSG notwendige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der von den Arbeitnehmern erhobenen Daten auch aus anderen rechtlichen Gründen folgt(vgl. dazu BAG 20. Dezember 1995 - 7 ABR 8/95 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 82, 36), bedarf keiner Entscheidung.

        

    Schmidt    

        

    Linck     

        

    Koch    

        

        

        

    Platow    

        

    Benrath    

                 

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. Juni 2011, Az.: 1 BV 24/11, wird zurückgewiesen.

Der zweitinstanzliche Hilfsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Regelungsthema „Mobbing“.

2

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt bundesweit X.-Warenhäuser. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der für den Markt Z.-Stadt gewählte Betriebsrat. Mit am 25.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz leitete er das vorliegende Beschlussverfahren zur Einrichtung einer Einigungsstelle ein.

3

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

4

als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“ den Präsidenten des Arbeitsgerichts Y-Stadt, Herrn W., zu bestellen
sowie die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf vier festzusetzen.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

6

den Antrag zurückzuweisen,
hilfsweise als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“ den Direktor des Arbeitsgerichts V.-Stadt, Herrn U. T., zu bestellen und die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen.

7

In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf Ziffer I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2011, Az.: 1 BV 24/11, (dort S. 2-4 = Bl. 47-49 d. A.).

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag des Betriebsrates sei nach § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO unzulässig. Ein Antrag, in dem es um ein Mitbestimmungsrecht gehe, müsse so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung feststehe, für welche konkrete Maßnahmen oder welchen konkreten Vorgang ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht werde. Der Betriebsrat habe den Regelungsgegenstand nicht ausreichend bestimmt. Dies bereits deshalb, weil der Antrag den unbestimmten Begriff „Mobbing“ enthalte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordere, dass dargetan werden müsse, welche Umstände der Arbeit oder welche Handlungen oder Äußerungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen als “Mobbing” betrachtet werden (BAG Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 557/09 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Mobbing). Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass zwischen den Beteiligten der Begriff „Mobbing“ gerade streitig und auch von daher nicht hinreichend bestimmt sei (BAG vom Beschluss vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 - NZA 2010, 1133). Der Betriebsrat habe keine Definition des Begriffs „Mobbing“ in den Antrag aufgenommen. Eine solche wäre jedoch im Hinblick auf die bereits bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung zum Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG vom 05.11.2008 unabdingbar gewesen, um überhaupt prüfen zu können, ob und inwieweit ein Mitbestimmungsrecht bestehe bzw. bereits durch die Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeübt worden sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung im Übrigen wird auf Ziffer II des erstinstanzlichen Beschlusses (dort S. 5-6 = Bl. 50-51 d.A.) Bezug genommen.

9

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 27.06.2011 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat mit am 11.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.07.2011 unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt.

10

Er macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe zur Begründung des Beschlusses zu Unrecht das Urteil des BAG vom 23.01.2007 (9 AZR 557/09, a.a.O.) herangezogen. Das BAG habe sich mit der individualrechtlichen Klage einer Arbeitnehmerin befasst, die ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe, weil sie einer „Mobbing-Situation“ ausgesetzt sei. Im Beschlussverfahren auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG seien andere Maßstäbe an die Bestimmtheit des Antrags im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO anzulegen. Für die Bestimmtheit des Antrags genüge hier regelmäßig eine ungefähre Bezeichnung bzw. ein Schlagwort, der den Zweck der zu errichtenden Einigungsstelle umschreibe (z.B. Betriebsvereinbarung zum Thema „Arbeitszeit“). Er habe zwar erstinstanzlich den Begriff „Mobbing“ nicht genau definiert, es seien auch mehrere Definitionen möglich. Eine Mehrzahl von Definitionen könne jedoch nicht dazu führen, dass bei der Errichtung einer Einigungsstelle die Bestimmtheit de facto nie gegeben sei. Das zwischen den Beteiligten im vorliegenden Fall der Begriff „Mobbing“ streitig sei, führe nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Auch die bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zum § 13 AGG führe nicht zur Unzulässigkeit seines Antrags, weil sein Begehren über das hinausgehe, was in dieser GVB geregelt worden sei. Beim Thema „Mobbing“ handele es sich offensichtlich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Danach habe der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Daraus, dass zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu differenzieren sei, könne das Arbeitsgericht eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht herleiten. Sollte das Verhalten der Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung „Mobbing“ vom Betriebsrat nicht mitgesteuert werden können, liefe sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG völlig leer. Er wolle die Einigungsstelle „Mobbing“ wegen einer Vielzahl von Arbeitnehmerbeschwerden einsetzen, die er ausdrücklich zur Begründung und Konkretisierung seiner Anträge in Bezug nehme (Anlage: sechs Beschwerden von fünf Mitarbeitern nach § 85 BetrVG gegen den Leiter der Metzgerei vom 19.06.2009, 14.07.2009, 18.11.2009, 08.06.2010, 06.10.2010 und 10.12.2010 = Bl. 79-96 d.A.). Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrates vom 11.07.2011 (Bl. 70-78 d.A.) verwiesen.

11

Der Betriebsrat beantragt,

12

den Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2011, Az.: 1 BV 1 BV 24/11 abzuändern und als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“, den Präsidenten des Arbeitsgerichts Y-Stadt, Herrn W., zu bestellen,

13

hilfsweise als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“,

14

wobei unter „Mobbing“ zu verstehen ist, ungebührliches Verhalten, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen, ohne das Fälle des AGG betroffen sind,
den Präsidenten des Arbeitsgerichts Y-Stadt, Herrn W., zu bestellen
sowie die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf vier festzusetzen.

15

Die Arbeitgeberin beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen und den neu gestellten Hilfsantrag abzuweisen,

17

hilfsweise als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“, den Direktor des Arbeitsgerichts V.-Stadt, Herrn U. T., zu bestellen und die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen.

18

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 29.07.2011 (Bl. 112-114 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Das Ansinnen, eine Einigungsstelle zum Thema „Mobbing“ zu errichten, sei die Reaktion des Betriebsrates auf das Ergebnis der Einigungsstelle über die Beschwerden von zwei Mitarbeitern gemäß § 85 BetrVG. Die Einigungsstelle habe den Beschwerden in der Sitzung vom 21.03.2011 nicht abgeholfen.

19

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften der Anhörungstermine Bezug genommen.

II.

20

1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft und innerhalb der in § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden.

21

Der Betriebsrat hat seinen Hilfsantrag im zweiten Rechtszug im Wege einer zulässigen Antragserweiterung, die sich im Beschwerdeverfahren nach §§ 87 Abs. 2 S. 3 Hlbs. 2, 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO bestimmt, in das Verfahren eingeführt. Dies schon deshalb, weil sich die Arbeitgeberin in der mündlichen Anhörung auf den zu Protokoll erklärten Hilfsantrag rügelos eingelassen hat.

22

2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung der begehrten Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Mobbing“ zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

23

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Hauptantrag des Betriebsrates unzulässig ist, denn er ist nicht hinreichend bestimmt. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch im Beschlussverfahren. Die Ansicht der Beschwerde im Beschlussverfahren müssten andere Maßstäbe an das Bestimmtheitserfordernis angelegt werden, als im Urteilsverfahren, ist nicht zutreffend. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss auch in einem Beschlussverfahren der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. unter vielen: BAG Beschluss vom 15.03.2011 - 1 ABR 112/09 - DB 2011, 1588).

24

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der (erstinstanzliche Haupt-) Antrag durch die pauschale Aufnahme des Begriffs „Mobbing“ Unbestimmtheiten enthält, die einer Sachentscheidung entgegenstehen. Um über diesen Antrag entscheiden zu können, müsste hinreichen klar sein, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Entscheidung des BAG vom 23.01.2007 (9 AZR 557/09 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Mobbing) zitiert, wonach der Begriff des “Mobbings” unbestimmt ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert, dass dargetan werden muss, welche Umstände der Arbeit und welche Handlungen oder Äußerungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen als „Mobbing“ betrachtet werden. Eine derartige Konkretisierung kann - entgegen der Ansicht der Beschwerde - vom Betriebrat in einem Beschlussverfahren verlangt werden, denn auch im Beschlussverfahren müssen der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis klar umrissen sein.

25

3. Auch der zweitinstanzlich gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. In diesen Hilfsantrag hat der Betriebsrat die Definition des Begriffs „Mobbing“ aus Artikel 12 a Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 1240/2010 des Rates vom 20.12.2010 (ABl. Nr. L 338 S. 7) (im Folgenden: Statut der EG-Beamten) wörtlich eingefügt, der Antrag ist gleichwohl nicht hinreichend bestimmt.

26

Zur Bestimmtheit eines Antrags nach § 98 ArbGG gehört, den Regelungsgegen-stand der Einigungsstelle so genau zu bezeichnen, dass in einem nachfolgenden Einigungsstellenverfahren und einer evtl. gerichtlichen Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder des Spruches der Einigungsstelle klar ist, für welche Regelungsfragen sie eingesetzt wurde (so ausdrücklich: ErfK/Koch, 11. Aufl., § 98 ArbGG, Rn. 2). Hierfür genügt nicht, den Begriff „Mobbing“, um eine Definition aus Artikel 12 a Abs. 3 Statut der EG-Beamten zu ergänzen.

27

Das Verfahren über die Besetzung der Einigungsstelle bedarf eines entsprechenden Antrags, wie aus § 98 Abs. 1 Satz 3 ArbGG hervorgeht, der u.a. auf § 81 ArbGG Bezug nimmt. Der Inhalt dieses Antrags bezieht sich nicht nur auf die Bestimmung des unparteiischen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer, sondern auch auf den konkreten Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, über den die zu errichtende Einigungsstelle einen Spruch fällen soll (DLW/ Wildschütz, 8. Aufl., Kap. 12, Rn. 1191). Entgegen der Ansicht des Betriebsrats genügt eine ungefähre Bezeichnung bzw. ein Schlagwort nicht. Es bedarf vielmehr der Bezeichnung der konkreten Angelegenheit, deren Regelung der Betriebsrat erstrebt. Dies folgt aus § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach dem Gericht auch eine Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle obliegt, wenn diese auch nur in einem sehr eingeschränkten Umfang (offensichtliche Unzuständigkeit) erfolgen darf. Des Weiteren steht § 98 ArbGG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit § 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach die Bildung einer Einigungsstelle, soweit dies durch gerichtliche Entscheidung geschehen soll, lediglich zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien erfolgen kann. Der Konkretisierungspflicht der Meinungsverschiedenheit im Antrag nach § 98 Abs. 1 ArbGG steht nicht entgegen, dass in diesem Verfahren nicht über die materiell-rechtliche Frage des Ob und des Umfangs etwaiger Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats rechtskräftig zwischen den Beteiligten entschieden wird. Gleichwohl bedarf es einer Bewertung der Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien in Relation zu einem denkbaren Mitbestimmungstatbestand, weil abgesehen von § 76 Abs.6 Satz 1 BetrVG nur bei einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit die mangelnde Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzbar ist. Ob eine derartige mitbestimmungspflichtige Angelegenheit die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten ausgelöst hat, bedarf nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG insoweit der Überprüfung durch das Gericht, als die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sein darf (so schon: LAG Düsseldorf Beschluss vom 21.08.1987 - 9 Ta BV 132/86 - NZA 1988, 211). Dann aber muss der Antrag konkret erkennen lassen, hinsichtlich welcher möglicherweise mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten die Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch ein Verfahren vor der Einigungsstelle ausgeräumt werden soll.

28

Vorliegend lässt auch der Hilfsantrag des Betriebsrats nicht ansatzweise erkennen, welche Meinungsverschiedenheit der Betriebsrat im Einigungsstellenverfahren zum Thema „Mobbing“ geregelt haben will. Hiernach genügt auch der Hilfsantrag des Betriebsrates den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Betriebsrat das angestrebte Regelwerk zum Thema „Mobbing“ vom Beschwerdeverfahren nach §§ 84, 85 BetrVG oder nach § 13 AGG abgrenzen will. Eine Einigungsstelle zum Thema „Mobbing“ ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats jedenfalls nicht deshalb einzusetzen, weil eine Vielzahl von Arbeitnehmerbeschwerden vorlagen (sechs Beschwerden von fünf Arbeitnehmern in eineinhalb Jahren), die nach § 85 BetrVG - zum Teil vor der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG - behandelt worden sind. Damit hat der Konflikt seine Regelung gefunden. Es ist völlig unklar, welchen konkreten Regelungsgegenstand der Betriebsrat jetzt noch verhandelt haben will. Dies konnte auch in der mündlichen Anhörung nicht geklärt werden. Auch wenn es grundsätzliche Aufgabe der Einigungsstelle ist, eine ermessensfehlerfreie den Interessen beider Betriebsparteien gerecht werdende Lösung unter Beachtung der Grenzen des Mitbestimmungsrechtes zu finden, gehört es zur Bestimmtheit des Antrags nach § 98 ArbGG anzugeben, welchen konkreten Regelungsgegenstand die Einigungsstelle verhandeln soll. Denn ohne eine solche Konkretisierung kann bereits nicht festgestellt werden, ob die zu regelnde Angelegenheit mitbestimmungspflichtig bzw. offensichtlich nicht mitbestimmungspflichtig ist. Wenn der Betriebsrat daher mit seiner Antragsstellung eine Betriebsvereinbarung zum Thema „Mobbing“ begehrt, so stellt er auf einen „bunten Strauß“ (vgl. zu dieser Formulierung: BAG Beschluss vom 08.06.2004 - 1 ABR 13/03- NZA 2004, 1172) aller möglichen Maßnahmen ab. Es bleibt völlig unklar, bezogen auf welche konkreten Handlungspflichten der Arbeitgeberin aus Sicht des Betriebsrats ein Mitbestimmungsrecht in Betracht kommt. Eine solche Konkretisierung ist aber gerade im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch beim Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG erforderlich; weil zwischen einem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und einem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zu unterscheiden ist. Daher ist auch bei dem Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle bereits ein konkretes Regelungsverlangen erforderlich. Hieran fehlt es.

III.

29

Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2009 - 1 TaBV 1/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. November 2008 - 13 BV 10/08 - als unzulässig verworfen wird.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ablehnung eines Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit.

2

Der Beteiligte zu 1. ist der im Betrieb der Arbeitgeberin in H gewählte Betriebsrat. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt Warenhäuser.

3

Die Beteiligten einigten sich durch gerichtlichen Vergleich vom 7. Juli 2006 auf die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen „Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG in den Abteilungen 019/030 und 040“ sowie „Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG“.

4

Nach einer Einigungsstellensitzung vom 9. November 2007 lehnten die Beisitzer des Betriebsrats den Vorsitzenden der Einigungsstelle mit Schreiben vom 21. November 2007 ab. Sie begründeten das Ablehnungsgesuch damit, dass der Vorsitzende in der Sitzung vom 9. November 2007 nur über einen Antrag der Arbeitgeberseite habe abstimmen lassen, obwohl der Antrag der Beisitzer des Betriebsrats denselben Gegenstand betroffen habe. Über den Befangenheitsantrag wurde in der Sitzung der Einigungsstelle vom 6. Dezember 2007 abgestimmt. Er erhielt keine Mehrheit. Die Betriebsratsseite beantragte daraufhin, die Einigungsstelle bis zur arbeitsgerichtlichen Klärung der Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden auszusetzen. Dieser Antrag wurde mit der Stimme des Vorsitzenden angenommen.

5

Der Betriebsrat hat mit seinem am 3. Januar 2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag die Auffassung vertreten, die Verfahrensführung des Einigungsstellenvorsitzenden lasse an dessen Unparteilichkeit zweifeln. Das Landesarbeitsgericht sei in entsprechender Anwendung von § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig.

6

Der Betriebsrat hat beantragt,

        

Herrn A als Vorsitzenden der bei den Beteiligten gebildeten Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG in den Abteilungen 019/030 und 040“ sowie „Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG“ wegen Besorgnis der Befangenheit abzuberufen.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

8

Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren an das Arbeitsgericht verwiesen. Der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts hat die Beteiligten angehört und den Antrag des Betriebsrats durch Alleinentscheidung zurückgewiesen. Der Betriebsrat hat mit der Beschwerde die Ansicht geäußert, das Arbeitsgericht habe im Verfahren der §§ 80 ff. ArbGG entscheiden müssen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde nach Anhörung der Beteiligten durch Kammerbeschluss als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Ablehnungsgesuch weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

10

I. Sie ist zulässig, insbesondere statthaft. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ArbGG ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat.

11

1. Das Landesarbeitsgericht hat als Beschwerdegericht die gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts erhobene Beschwerde für zulässig gehalten und über sie in der Sache entschieden. Es hat angenommen, über die Beschwerde sei nicht entsprechend § 98 Abs. 2 ArbGG zu entscheiden, sondern nach den Regeln des allgemeinen Beschlussverfahrens im Beschwerderechtszug nach §§ 87 bis 91 ArbGG. Die Beschwerde sei unbegründet. In analoger Anwendung der §§ 1036 ff. ZPO bestehe kein Grund für die Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit.

12

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, obwohl bereits die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit in analoger Anwendung der § 1036 Abs. 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO unanfechtbar war.

13

a) Das Landesarbeitsgericht kann eine Rechtsbeschwerdemöglichkeit, die nicht besteht, allerdings nicht dadurch eröffnen, dass es die Rechtsbeschwerde zulässt. Durch ein gesetzwidriges Verfahren wird ein (weiteres) Rechtsmittel nicht statthaft. Das Rechtsbeschwerdegericht ist zwar nach § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 3 ArbGG an die Zulassung gebunden. Die Bindung besteht aber nur hinsichtlich der Frage, ob es Zulassungsgründe gibt. Die Zulassung hat demgegenüber keine Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde von vornherein unstatthaft ist (vgl. für die st. Rspr. BAG 22. Juli 2008 - 3 AZB 26/08 - Rn. 25 mwN, BAGE 127, 173; 15. September 2005 - 3 AZB 48/05 - zu II 1 der Gründe mwN, NZA-RR 2006, 211).

14

b) Diese Beschränkung gilt dann nicht, wenn es darum geht, die gesetzgeberische Entscheidung, nach der ein Beschluss unanfechtbar ist, gegenüber einem Gericht durchzusetzen, das in einem Rechtsmittelverfahren in der Sache entschieden hat (vgl. BAG 25. November 2008 - 3 AZB 64/08 - Rn. 8, AP ZPO § 164 Nr. 6 = EzA ZPO 2002 § 319 Nr. 1). Das unterscheidet die gegebene Fallgestaltung von dem Fall, dass bereits das Beschwerdegericht zu Recht eine Anfechtungsmöglichkeit des Ursprungsbeschlusses verneint und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. dazu BGH 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2005, 46).

15

II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts war in entsprechender Anwendung der § 1036 Abs. 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO unstatthaft. Das Landesarbeitsgericht hätte sie deshalb nicht als unbegründet zurückweisen dürfen, sondern hätte sie als unzulässig verwerfen müssen (§ 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mit dieser Maßgabe ist die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung zurückzuweisen.

16

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Vorsitzende einer Einigungsstelle zu jedem Zeitpunkt des Einigungsstellenverfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Er muss nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG unparteiisch sein.

17

a) Im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Einigungsstellenvorsitzenden finden die Vorschriften über die Ablehnung eines Schiedsrichters nach §§ 1036 ff. ZPO entsprechende Anwendung, soweit dem nicht zwingende Grundsätze des Einigungsstellenverfahrens nach § 76 BetrVG entgegenstehen. Legt der für befangen gehaltene Vorsitzende sein Amt nicht von sich aus nieder, entscheidet die Einigungsstelle über den Ablehnungsantrag in entsprechender Anwendung des § 1037 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach § 76 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG beschließt sie ohne den abgelehnten Vorsitzenden. Findet der Ablehnungsantrag unter den Beisitzern der Einigungsstelle keine Mehrheit, entscheidet die Einigungsstelle unter Beteiligung des für befangen gehaltenen Vorsitzenden darüber, ob sie das Verfahren fortsetzt oder es ggf. bis zur gerichtlichen Entscheidung über die geltend gemachten Ablehnungsgründe aussetzt, § 1037 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO(vgl. zur Prüfung von Ablehnungsgründen im Anfechtungsverfahren BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 - zu B I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 239; ausführlich 11. September 2001 - 1 ABR 5/01 - zu B I bis III der Gründe, BAGE 99, 42; zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 [BGBl. I S. 3224] 9. Mai 1995 - 1 ABR 56/94 - zu B II der Gründe, BAGE 80, 104).

18

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der im Schrifttum teilweise geäußerten Kritik schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit fest (vgl. zu der Kontroverse bspw. Bertelsmann FS Wißmann S. 230, 242 ff.; GK-ArbGG/Dörner Stand November 2010 § 98 Rn. 54 ff. mwN).

19

2. Das Bundesarbeitsgericht hat bisher nicht über das isolierte gerichtliche Verfahren der Ablehnung eines Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit außerhalb der Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs entschieden. Der in späteren Entscheidungen nicht wieder aufgegriffene Hinweis im Beschluss vom 9. Mai 1995 auf § 98 ArbGG war ersichtlich nicht tragend(- 1 ABR 56/94 - zu B II der Gründe, BAGE 80, 104). Auch für das Ablehnungsverfahren ist keine Analogie zu § 98 ArbGG, sondern eine entsprechende Anwendung der § 1036 Abs. 2, § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO geboten.

20

a) Das Verfahren der Behandlung von Ablehnungsgesuchen, die sich gegen den Vorsitzenden einer Einigungsstelle richten, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. § 76 Abs. 3 BetrVG ordnet für das Einigungsstellenverfahren lediglich allgemein die mündliche Beratung an und regelt das Abstimmungsverfahren sowie die Niederlegung und das Zuleiten von Beschlüssen. Darüber hinaus ermöglicht § 76 Abs. 4 BetrVG ergänzende Verfahrensbestimmungen durch Betriebsvereinbarung. Dazu können auch Regelungen über die Behandlung von Ablehnungsgesuchen gehören. Erzielen die Betriebsparteien darüber keine Einigung, enthält das Betriebsverfassungsgesetz keine Auffangregelung. Auch das Arbeitsgerichtsgesetz regelt die Behandlung von Ablehnungsgesuchen gegen Einigungsstellenvorsitzende nicht. Die für das arbeitsgerichtliche Urteils- und Beschlussverfahren geltenden Vorschriften der § 49 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 7, § 72 Abs. 6 ArbGG(iVm. § 80 Abs. 2, § 87 Abs. 2, § 92 Abs. 2 ArbGG) betreffen die Ablehnung von Gerichtspersonen. Sie sind auf das Einigungsstellenverfahren nicht übertragbar (vgl. BAG 11. September 2001 - 1 ABR 5/01 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 99, 42).

21

b) Die planwidrige Gesetzeslücke ist entgegen der überwiegenden Auffassung im Schrifttum nicht durch eine entsprechende Anwendung von § 98 ArbGG, sondern durch eine Analogie zu §§ 1036 ff. ZPO - und damit auch zu § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - zu schließen(aA DKKW/Berg BetrVG 12.   Aufl. § 76 Rn. 66; Fitting BetrVG 25. Aufl. § 76 Rn. 28; ErfK/Kania 11. Aufl. § 76 BetrVG Rn. 16; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. Bd. 2 § 76 Rn. 55; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 76 Rn. 16). Dadurch werden systematische Unstimmigkeiten vermieden. Zugleich wird dem Beschleunigungsgrundsatz genügt und dafür gesorgt, dass derselbe Spruchkörper, das Arbeitsgericht, sowohl über die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs als auch über die Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden zu entscheiden hat. Das Arbeitsgericht - nicht das Landesarbeitsgericht - ist in erster und letzter Instanz entsprechend § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der vollen Kammerbesetzung der §§ 2a, 80 ff. ArbGG für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig (im Ausgangspunkt ebenso, aber für eine Eingangszuständigkeit des Landesarbeitsgerichts I. Schmidt JbArbR Bd. 40 S. 121, 129).

22

aa) In seiner Funktion entspricht das Arbeitsgericht sowohl bei der Entscheidung über die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs als auch bei der Entscheidung über die Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden dem in einem schiedsrichterlichen Verfahren tätigen Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 ZPO für die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 1037 ZPO) zuständig. Zugleich besteht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1059 ZPO) nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 ZPO. Daher ist es konsequent, das Arbeitsgericht nicht nur für die Anfechtung des Einigungsstellenspruchs, sondern auch für die Entscheidung über die Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden als zuständig zu erachten.

23

bb) Die entsprechende Anwendung der § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 ZPO anstelle von § 98 ArbGG führt dazu, dass die Richterbank des Arbeitsgerichts bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch dieselbe ist wie im Verfahren der Anfechtung des Einigungsstellenspruchs. Über die Anfechtung entscheidet das Arbeitsgericht in voller Kammerbesetzung. Eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründete dagegen die Zuständigkeit des Kammervorsitzenden.

24

cc) Die entsprechende Anwendung der §§ 1037 ff., § 1065 Abs. 1 ZPO dient ferner dem Beschleunigungsgrundsatz. Aus der Analogie zu § 1065 Abs. 1 Satz 1 und 2 iVm. § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO folgt die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch. Eine entsprechende Anwendung des § 98 ArbGG hätte demgegenüber die Anfechtbarkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zur Folge(§ 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Die Beschränkung auf die eine Instanz des Arbeitsgerichts entspricht dem allgemeinen Rechtsgedanken eines beschleunigten Verfahrens in Befangenheitsangelegenheiten, wie er sich beispielsweise in § 49 Abs. 3 und § 103 Abs. 3 Satz 5 ArbGG ausdrückt.

25

dd) Die auf die Bestimmungen des schiedsrichterlichen Verfahrens der §§ 1036 ff. ZPO begrenzte Analogie für das Ablehnungsverfahren bietet zudem den Vorteil, dass nur ein verfahrensrechtliches System entsprechend angewandt werden muss. Das zeigt sich etwa an § 1039 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Nach § 1039 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Ersatzschiedsrichter ua. dann zu bestellen, wenn das Amt des Schiedsrichters nach §§ 1037, 1038 ZPO endet. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren (§ 1039 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das sind bei einem Einigungsstellenvorsitzenden die unmittelbar anwendbaren Regeln des § 98 ArbGG.

26

3. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO unstatthaft. Sie hätte vom Landesarbeitsgericht als unzulässig verworfen werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsgericht in unzutreffender Anwendung des § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG entschieden hat, ohne die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen. Die fehlerhafte Besetzung eines Gerichts führt nicht zur Statthaftigkeit eines von der Rechtsordnung nicht vorgesehenen Rechtsmittels.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Gallner    

        

        

        

    Bea    

        

    Gerschermann    

                 

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.