Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Jan. 2014 - 4 TaBV 27/13


Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde des zu 1. beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30.10.2012 - 9 BV 20/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt u. a. in Magdeburg das Kino „C... M... Antragsteller ist der dort bestehende Betriebsrat (fortan: Betriebsrat). Dieser begehrt sowohl in erster als auch in zweiter Instanz die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 25. Oktober 2011 zum Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb“ unwirksam ist.
- 2
Der Betriebsrat hat die Betriebsvereinbarung zum sozialen Umgang im Betrieb vom 30. September 2008 (Bl. 11 - 16 d. A.) gekündigt. Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2011 - 4 TaBV 29/10 - ist der Richter am Arbeitsgericht Stendal N... W. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb“ bestellt worden; die Zahl der Beisitzer/innen ist auf zwei für jede Seite festgesetzt worden (vgl. zu den Einzelheiten dieses Beschlusses Bl. 17 - 23 d. A.).
- 3
Sodann fand die Sitzung der Einigungsstelle am 25. Oktober 2011 in Magdeburg statt. Wegen des Inhaltes und des Verlaufs dieser Sitzung wird auf das diesbezügliche Protokoll (Bl. 25 - 28 d. A.) verwiesen. Die Einigungsstelle hat sich mit Beschluss vom selben für unzuständig erklärt und das Verfahren eingestellt. Wegen der Begründung des dieses Spruchs wird auf Bl. 29 - 33 der Akte verwiesen.
- 4
Zu diesem Zeitpunkt war das bereits seit dem Jahre 2010 im selben Betrieb Magdeburg laufende Einigungsstellenverfahren zum Thema „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ (Vorsitzender: Direktor des Arbeitsgerichts Magdeburg K...) noch nicht abgeschlossen.
- 5
Das Protokoll des Betriebsrates vom 12. März 2012 (Bl. 59 - 60 d. A.) verhält sich über die Beschlussfassung zur Einleitung und Führung eines Beschlussverfahrens zur Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle vom 25. Oktober 2011.
- 6
Durch Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 9 BV 20/12 - hat das Arbeitsgericht Magdeburg den Antrag des Betriebsrates festzustellen, dass dieser Spruch der Einigungsstelle vom 25. Oktober 2011 unwirksam ist, abgewiesen. Das Arbeitsgericht Magdeburg hat dort ausgeführt, der Spruch der Einigungsstelle sei wirksam. Er weise keine Rechtsfehler auf. Die Einigungsstelle habe vor einer Sachentscheidung über die Frage ihrer Zuständigkeit selbst zu befinden. Es könne dahinstehen, ob der Betriebsrat sich hier auf sein Initiativrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stützen könne. Vorliegend bestehe bereits seit 2010 eine Einigungsstelle zum „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Magdeburg K. Regelungsgegenstand und damit Zuständigkeitsbereich sei die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit. Dieser Regelungsgegenstand sei umfassend zu verstehen. Im Rahmen dieses Regelungsgegenstandes habe die Einigungsstelle alle anfallenden Probleme vollständig zu lösen. Es könne dahinstehen, ob sie unter dem Gesichtspunkt der Spezialität eine Einigungsstelle zum Thema Mobbing sinnvoll abgrenzen ließe. Denn der bestehenden Einigungsstelle könne ihre umfassende Zuständigkeit nicht durch eine andere Einigungsstelle entzogen werden. Wenn aber zwei Einigungsstellen auf dem gleichen Gebiet tätig würden, ergebe sich die Gefahr von widersprüchlichen Regelungen. Dies würde die Funktionsfähigkeit der Einigungsstelle gefährden. Wegen der weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts Magdeburg wird auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses vom 30. Oktober 2012 (Bl. 71 - 76 d. A.) verwiesen.
- 7
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30. Oktober 2012 ist dem Betriebsrat am 08. November 2012 zugestellt worden. Dessen Beschwerde ist am 28. November 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Auf Antrag des Betriebsrates wurde die Frist zur Begründung seiner Beschwerde verlängert bis zum 08. Februar 2013. Am 05. Februar 2013 ist die Beschwerdebegründung des zu Betriebsrats beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Kammer fand statt am 12. Juni 2013.
- 8
Wegen der Anträge der Beteiligten wird auf die Seite 2 des Protokolls über die Sitzung vom 12. Juni 2013 (Bl. 155 d. A.) Bezug genommen.
- 9
Dort wurde außerdem auf Befragen des Vorsitzenden das Vorliegen des Betriebsratsbeschlusses von beiden Seiten streitlos gestellt. Außerdem erklärten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. übereinstimmend, es sei nicht beabsichtigt, im heutigen Anhörungstermin noch weitere Erklärungen abzugeben.
- 10
Mit Beschluss vom 12. Juni 2013 - 4 TaBV 53/12 - wurde die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30. Oktober 2012 - 9 BV 20/12 - zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf Blatt 159 - 165 der Akte Bezug genommen.
- 11
Durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 12. November 2013 wurde der vorgenannte Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf Blatt 177 R. der Akte verwiesen.
- 12
Gemäß Beschluss vom 29. November 2013 wurde Termin zur Fortsetzung der Anhörung der Beteiligten vor der Kammer anberaumt auf den 13. Januar 2014. Außerdem wurde den Beteiligten unter Bezugnahme auf den Beschluss des BAG vom 12. November 2013 Gelegenheit gegeben, bis zum 20. Dezember 2013 ergänzend vorzutragen.
- 13
Durch Richterbrief vom 02. Dezember 2013 (Bl. 188 d. A.) wurde unter Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des BAG vom 17. September 2013 - 1 ABR 24/12 - angefragt, ob die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts K... zum Thema „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ inzwischen abgeschlossen ist oder nicht? Falls ja: Hat diese Einigungsstelle im Rahmen des ihr übertragenen Regelungsauftrages auch über die hier im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Regelungsfragen verhandelt und befunden? Frist zur Stellungnahme: 20. Dezember 2013.
- 14
Mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2013 trug der Betriebsrat ergänzend vor (vgl. Bl. 193 - 194 d. A.). Dort heißt es, dass die Einigungssteile unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Magdeburg K... unter dem 19. November 2013 einen entsprechenden Spruch getätigt habe, der zur Beendigung der Einigungssteife geführt habe. Der Betriebsrat habe die Entscheidung getroffen, die Spruchanfechtung nicht durchzuführen. In dem Spruch seien weder Regelungen zur Analyseinstrumenten betreffend die extremen Gefährdungsgegenstände Mobbing und Diskriminierung noch zu organisationalen Fragen betreffend den Themenkreis Mobbing pp. enthalten. Im Hinblick auf die nunmehr eingetretene Beendigung der Einigungssteile zum Arbeits- und Gesundheitsschutz könne die Unzuständigkeit der Einigungssteile Mobbing mit der angegebenen Begründung nicht mehr festgestellt werden. Wegen des diesbezüglichen Mail-Verkehrs mit dem Vorsitzenden der Einigungsstelle W. wird auf Blatt 195 - 199 der Akte verwiesen.
- 15
Unter dem 17. Dezember 2013 nahm die Arbeitgeberin ergänzend Stellung. Sie führte aus, ungeachtet des zwischenzeitlichen Abschlusses des Verfahrens vor der Einigungsstelle „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ sei die angegriffene Entscheidung der Einigungsstelle „Mobbing“ wirksam. Die Einigungsstelle „Mobbing“ habe zu Recht ihre Zuständigkeit verneint. Sie habe dies zwar vorrangig damit begründet, dass die Einigungsstelle „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ sämtliche mit diesem Regelungsgegenstand zusammenhängende Probleme - einschließlich etwaiger Bezüge zu Mobbing - umfassend zu lösen habe und deshalb eine sinnvolle Abgrenzung und eine „Aufspaltung“ der Zuständigkeit nicht möglich sei. Diese Begründung sei aber angesichts des zwischenzeitlichen Abschlusses der Einigungssteife „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ überholt, zumal diese in der Begründung der dortigen Entscheidung ausgeführt habe, dass es nach dem Verständnis des Vorsitzenden nicht zum Regelungsgegenstand dieser Einigungsstelle gehöre, den Bereich des „Mobbing“ weitreichender zu regeln. Das Ergebnis - fehlende Zuständigkeit der Einigungsstelle „Mobbing“ - erweise sich jedoch aus anderen Gründen weiterhin als zutreffend. Zwar enthalte der angegriffene Beschluss der Einigungssteile den Hinweis, dass die Unzuständigkeit dieser Einigungsstelle nicht aus dem Gesetzeswortlaut des § 87 Abs. 1 BetrVG folge. Es entspreche der überwiegenden Auffassung, dass Regelungen zum Thema „Mobbing“ zumindest den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterfielen. Insoweit sei die Begründung der Einigungsstelle jedoch rechtsfehlerhaft. Es bestehe nämlich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG. Dies ergebe sich bereits aus der Differenzierung zwischen mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten und mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten. Wenn man „Mobbing“ mit dem BAG als systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander und durch Vorgesetzte verstehe, so werde deutlich, dass eine Regelung, die sich damit befasse, nichts mit der Gestaltung des Betriebes oder mit der Schaffung verbindlicher Verhaltensregelungen in Bezug auf die betriebliche Ordnung zu tun habe. Vielmehr gehe es von vorneherein entweder um die Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin unmittelbar oder durch deren Zulassung. Es sei damit ein Regelungsbereich betroffen, der die Arbeitspflicht unmittelbar berühre. Zur Begründung bezieht sich die Arbeitgeberin u. a. auf die BAG-Entscheidung vom 15. Januar 1997, NZA 1997, 781 f). Im Übrigen habe der Betriebsrat trotz wiederholter Aufforderung seitens der Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt in der Einigungsstelle oder im Laufe dieses Verfahrens konkretisiert, welche weiteren organisatorischen Regelungen zu dieser Thematik nach seiner Vorstellung getroffen werden sollen, für die ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht komme.
- 16
Soweit der Betriebsrat vertrage, diese durch Spruch der Einigungsstelle „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ zustande gekommene Betriebsvereinbarung beschränke sich auf die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit, insbesondere die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, beziehe sich die Arbeitgeberin auf die Anlage 1 zu ihrem vorgenannten Schriftsatz vom 17. Dezember 2013.
- 17
Bereits im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren für die Einigungsstelle „Mobbing“ sei rechtskräftig entschieden worden, dass der Bereich der Gefährdungsbeurteilung nicht zum Regelungsgegenstand dieser Einigungsstelle gehöre.
- 18
Dies umfasse auch die Anwendung von Instrumenten, die somit allein von der Einigungsstelle „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ zu regeln gewesen seien. Die dort beschlossene Betriebsvereinbarung beinhalte Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung nebst einer entsprechenden Verfahrensbeschreibung, die auch psychische und psychosoziale Belastungen der Arbeitnehmer erfasse. Das ergebe sich aus dieser Betriebsvereinbarung, insbesondere aus Ziffer 1 letzter Absatz und den unter Ziffer IV aufgeführten Untersuchungsgegenständen. Damit aber habe die Einigungsstelle „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ abschließende Regelungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auch für psychische und psychosoziale Belastungen getroffen. Die Verwendung anderer vom Betriebsrat vorgeschlagener Analyseinstrumente habe diese Einigungsstelle abgelehnt. Wegen des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 nebst sämtlichen Anlagen wird auf Blatt 209 - 243 der Akte verwiesen.
- 19
Sodann hat der Betriebsrat mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 die mit der Stimmenmehrheit der Einigungsstellenteilnehmer in der Sitzung vom 19. November 2013 beschlossene Betriebsvereinbarung überreicht (nebst handschriftlichen Notizen von Rechtsanwalt Breiter und der Signatur des Einigungsstellenvorsitzenden - vgl. Bl. 246 - 275 d. A.).
- 20
Im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Anhörung der Beteiligten am 13. Januar 2014 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zunächst ihre Anträge aus der Sitzung vom 12. Juni 2013 (Bl. 155 d. A.) wiederholt.
- 21
In dieser Sitzung wurde die Sach- und Rechtslage nochmals ausführlich erörtert. Gemäß Seiten 2 und 3 des Protokolls über diese Sitzung vom 13. Januar 2014 (Bl. 277 - 278 d. A.) heißt es u. a.:
- 22
„ Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten erklären übereinstimmend:
- 23
Uns ist nicht bekannt, dass der Spruch vom 19. November 2013 bislang angefochten wurde.
- 24
Rechtsanwalt B... erklärt:
- 25
Der Betriebsrat hat dort nicht schriftlich beantragt, das hier streitgegenständliche Thema „Mobbing“ zum Gegenstand einer Regelung zu machen; d. h., dazu gibt es keinen förmlichen Antrag.
- 26
laut vorgelesen und genehmigt
- 27
Auf Befragen des Vorsitzenden erklären die Verfahrensbevollmächtigten:
- 28
Es ist zwischen den Betriebspartnern nicht vereinbart worden, das Element „Mobbing“ aus dem Einigungsstellenverfahren unter dem Vorsitz des Direktors K... herauszunehmen.
- 29
laut vorgelesen und genehmigt
- 30
Die Sach- und Rechtlage wird erörtert.
- 31
Die Sitzung wird kurz unterbrochen.
- 32
Die Sitzung wird nach Unterbrechung und geheimer Beratung fortgesetzt.
- 33
Auf Befragen erklärt Rechtsanwalt Dr. Z:
- 34
Uns ist nicht bekannt, dass es in Magdeburg derzeit konkret angezeigte Mobbingfälle gibt.
- 35
laut vorgelesen und genehmigt
- 36
Auf Befragen des Vorsitzenden erklärt Rechtsanwalt B:
- 37
Ich kann nicht angeben, ob dem Betriebsrat derartige Vorfälle angezeigt worden sind.
- 38
laut vorgelesen und genehmigt
- 39
Der Vorsitzende klärt ab, dass zwischen den Beteiligten eine gütliche Einigung nicht in Betracht kommt.
- 40
laut vorgelesen und genehmigt
- 41
Die Verfahrensbevollmächtigten erklären übereinstimmend:
- 42
Möglicherweise hat dieses Verfahren rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen ist es nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben.
- 43
Rechtsanwalt B... erklärt demgemäß:
- 44
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wird angeregt.
- 45
laut vorgelesen und genehmigt“
II.
- 46
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 30. Oktober 2012 - 9 BV 20/12 - ist an sich statthaft sowie insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
- 47
Im Einzelnen:
1.
- 48
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
- 49
Im Rahmen der gebotenen Auslegung des Antrags des Betriebsrats besteht zunächst das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Dieser Antrag ist gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle. Mit diesem Inhalt wäre er unzulässig. Für die begehrte Feststellung fehlte es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da diese kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG wird durch Entscheidungen, mit denen die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründet. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung im Sinne des § 87 Abs. 2 BetrVG dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Nur hierüber können die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden (BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 49). Eine über das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses hinausgehende Rechts- und Ermessenskontrolle von Einigungsstellensprüchen ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nur für solche Entscheidungen eröffnet, in denen die Einigungsstelle eine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheit abschließend materiell ausgestaltet hat. Auf andere Beschlüsse der Einigungsstelle findet die Vorschrift keine Anwendung. Aus diesem Grund müssen die gegen deren Wirksamkeit gerichteten Feststellungsanträge den Anforderungen des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO genügen. Dazu sind die Anträge möglichst so auszulegen, dass sie die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 12)
- 50
Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt in einer Entscheidung vom 17.09.2013 (BAG 1 ABR 24/12 - DB 2013, 2806) festgestellt, dass für eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob eine Einigungsstelle gehalten sei, in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einem bestimmten Regelungsverlangen einer Betriebspartei vollständig oder teilweise nachzukommen, es regelmäßig an einem Feststellungsinteresse fehle. Die Einigungsstelle sei bei der Erledigung ihres Regelungsauftrags nicht an inhaltliche Vorgaben der Betriebsparteien gebunden. Es sei daher zunächst Aufgabe der Einigungsstelle, für die ihr zugewiesene betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit eine Entscheidung nach billigem Ermessen und unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs sowie der betroffenen Arbeitnehmer zu treffen (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG). Allein diese Entscheidung könne von einer Betriebspartei der gerichtlichen Kontrolle zugeführt und von den Arbeitsgerichten auf etwaige Rechts- oder Ermessensfehler hin überprüft werden. Hierfür sei unerheblich, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffend und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern seien und eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt hätten (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 111, 335).
- 51
Unter Berücksichtigung des Vorbringens der hier Beteiligten wird vorliegend jedoch hinreichend deutlich, dass zwischen diesen bereits das Bestehen eines Mitbestimmungstatbestands zum Thema „Mobbing“ nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7 BetrVG streitig ist. Somit ist vorliegend nach alledem anders als bei der genannten Entscheidung des BAG v. 17.09.2013 (a.a.O.) ein Feststellungsinteresse gegeben.
2.
- 52
Die Einigungsstelle kann nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden. Deshalb muss sie zunächst über die Frage ihrer Zuständigkeit selbst entscheiden (so schon BAG v. 18.3.1975 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 1; bestätigt BAG v. 3.4.1979 AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 2; 15.10.1979 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 5; 22.1.1980 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 3; weiterhin Richardi, BetrVG, § 76 Rn 105. Fitting, BetrVG, § 76 Rn. 115; GK-Kreutz, § 76 Rn. 125; GL/Löwisch, § 76 Rn. 25; HSWGNR-Worzalla, § 76 Rn. 25; ErfK/Kania, § 76 BetrVG Rn. 22; DKKW-Berg, § 76 Rn. 114; Jäcker, Einigungsstelle, S. 127; Gaul, Einigungsstelle, C II 10; Leipold, FS Schnorr v. Carolsfeld 1973, S. 273, 288 f.; Dütz, AuR 1973, 353, 368; Lepke, BB 1977, 49, 56; a. A. Galperin, Leitfaden, S. 142; Pünnel, AuR 1973, 257, 262). Ihr steht diesbezüglich eine sog. „Vorfragenkompetenz“ zu.
- 53
Kommt die Einigungsstelle zu dem Ergebnis, dass sie im konkreten Fall unzuständig ist, hat sie einen entsprechenden Beschluss zu fassen und das Verfahren einzustellen.
- 54
a) Die Unzuständigkeit der Einigungsstelle ergibt sich hier nicht aus dem grundsätzlichen Fehlen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.
- 55
aa) Das LAG Hamburg hatte 1998 entschieden, dass die Einsetzung einer Einigungsstelle bei „Mobbing“ am Gesetzvorbehalt scheitere (LAG Hamburg v. 15.07.1998 - 5 TaBV 4/98 - NZA 1998, 1245). Demgegenüber entschieden in der Folge andere Landesarbeitsgerichte, dass auch bei „Mobbing“ ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe (siehe LAG Mainz v. 11.08.2011 - 10 TaBV 25/11 - juris; LAG München v. 27.02.2007 - 8 TaBV 56/06 - juris; v. 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05 - juris; dazu Kohte/Faber jurisPR-ArbR 31/2006 Anm. 3; LAG Düsseldorf v. 22.07.2004 - 5 TaBV 38/04 - AiB 2005, 122; LAG Köln v. 21.11.2000 - 12 BV 227/00 - AiB 2002, 374). Dieser Ansicht schließt sich die Beschwerdekammer an.
- 56
bb) Es besteht bei „Mobbing“ regelmäßig ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG(vgl. u.a. LAG München v. 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05 - juris; dazu Kohte/Faber jurisPR-ArbR 31/2006 Anm. 3; Benecke NZA-RR 2003, 225, 232). Danach hat der Betriebsrat in Angelegenheiten mitzubestimmen, bei denen Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften getroffen werden sollen.
- 57
„Mobbing“ ist kein Rechtsbegriff und es existiert auch keine einheitliche Definition dieses sich grundsätzlich auf psychische Anfeindungen und Belästigungen beziehenden Begriffs.
- 58
Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts umfasst der Begriff das systematische Anfeinden, Schikanieren oder diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (u.a BAG v. 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 - NZA 2008, 223 ff.; vertiefend Mü-ArbR/Reicholdt 3, Aufl. 2009, § 49 Rn. 41). Im Vordergrund von Regelungen zur präventiven Vermeidung von Mobbingsituationen steht der Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Die Anwendung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auf „Mobbing“ trägt dem erweiterten Arbeitsschutzansatz des ArbSchG Rechnung. Der durch das Arbeitsschutzgesetz vorgezeichnete Arbeitsschutz zielt nicht mehr nur auf den Schutz vor „harten“ Gesundheitsgefahren ab (z.B. durch Gefahrstoffe, mechanische Gefährdungen). In den Schutzbereich des Arbeitsschutzgesetzes fallen vielmehr alle arbeitsbedingten physischen und psychischen Belastungsfaktoren für die Gesundheit, zu denen auch die sozialen Beziehungen bei der Arbeit zählen (§ 4 Nr. 4 ArbSchG). Ein Element sind in diesem Zusammenhang die schikanösen Verhaltensmuster, so dass hier die Organisationspflichten nach § 3 ArbSchG eingreifen können(so ausdrücklich Kohte/Faber jurisPR-ArbR 31/2006 Anm. 3; dazu bereits Faber, Die arbeitsschutzrechtlichen Grundpflichten des § 3 ArbSchG, 2004, S. 210; vgl. auch Ruberg, AuR 2002, 201, 205).
- 59
Daneben kommt grundsätzlich auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Betracht.
- 60
b) Die Unzuständigkeit der Einigungsstelle beruht hier jedoch auf dem Grundsatz der Einheit der Einigungsstelle.
- 61
aa) Grundsätzlich gilt nach ganz herrschender Meinung, dass eine ungekündigte Betriebsvereinbarung den durch sie geregelten Gegenstand sperrt mit der Folge, dass eine Einigungsstelle für die Neuregelung desselben Gegenstands unzuständig ist (u.a. LArbG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2008 - 9 TaBV 6/08 - juris; LArbG Hannover, Beschl. v. 29.07.2008 - 1 TaBV 47/08 - juris; LArbG Frankfurt, Beschl. v. 20.05.2008 - 4 TaBV 97/08; siehe hierzu auch Dahl jurisPR-ArbR 4/2014 Anm. 6). Im Falle einer Entscheidung durch eine Einigungsstelle gilt nicht wie bei der einvernehmlichen Abänderung einer geltenden Betriebsvereinbarung der Grundsatz der Vertragsfreiheit bzw. das im Verhältnis von Betriebsvereinbarungen grundsätzlich geltende Ablösungsprinzip (vgl. u.a. BAG, Urt. v. 14.08.2001 - 1 AZR 619/00 - NZA 2002, 276). Vielmehr geht es darum, ob eine bestehende Betriebsvereinbarung im Fall der Nichteinigung der Betriebsparteien durch Antrag einer Seite im Wege der Zwangsschlichtung von der Einigungsstelle abgeändert werden kann (hierzu Dahl jurisPR-ArbR 4/2014 Anm. 6). Dieser Grundsatz gilt auch für konkurrierende Einigungsstellen. Um solche handelt es sich hier auch.
- 62
bb) Das Arbeitsgericht Magdeburg hat hierzu in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass bereits eine Einigungsstelle zum Thema „Arbeits- und Gesundheitsschutz“ bestand. Die Zuständigkeit dieser Einigungsstelle erstreckt sich grundsätzlich auch auf „Mobbing“. In beiden Einigungsstellen geht es somit jeweils um den Bereich Gesundheitsschutz. Eine Abgrenzung der beiden Einigungsstellen ist nicht möglich. Mobbing bezieht sich vor allem auf psychische Gefährdungen der Beschäftigten und nicht in erster Linie auf physische z.B. durch fehlerhafte ergonomische Gestaltungen der Arbeitsplätze. Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG als Grundlage des Suchprozesses für eine arbeitsschutzkonforme Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsumgebung umfassen auch psychische Gefährdungen. Insoweit hätten vom Betriebsrat erkannte Gefährdungen in der Einigungsstelle „Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit“ eingebracht werden müssen.
- 63
c) Eine Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in der Zwischenzeit durch die Einigungsstelle „Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, in der das Thema „Mobbing“ vor allem aus der Sicht des Betriebsrats nicht geregelt wurde. Für diesen bestand die hinreichende Möglichkeit, im Rahmen des bereits laufenden Einigungsstellenverfahrens unter dem Vorsitz des Direktors K... eine Regelung zu treffen. Der Betriebsrat hat in diesem Einigungsstellenverfahren nicht schriftlich beantragt, „Mobbing“ zum Gegenstand der Betriebsvereinbarung zu machen. Beide Beteiligte haben auch erklärt, dass in dem Einigungsstellenverfahren nicht vereinbart wurde, das Thema „Mobbing“ herauszunehmen und in einem anderen Einigungsstellenverfahren zu behandeln. Es gibt außerdem bislang keine konkreten Vereinbarungsvorschläge des Betriebsrats, obwohl er hierzu ausreichend Gelegenheit hatte. Der Betriebsrat hat auch nicht vorgetragen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkrete „Mobbingfälle“ im Betrieb bestehen bzw. bekannt sind.
- 64
d) Hinzu kommt folgendes: Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen des § 76 a BetrVG die Kosten der Einigungsstelle zu tragen. In diesem Zusammenhang ist der Betriebsrat aber auch gehalten, die zusätzlichen Kosten für ein weiteres Einigungsstellenverfahren zu vermeiden, falls dieses im konkreten Fall - wie auch hier - nicht erforderlich ist
- 65
e) Ein Befangenheitsantrag gegenüber dem Vorsitzenden K... wurde nicht gestellt. Das Arbeitsgericht wäre zwar grundsätzlich für die Entscheidung über einen Antrag zuständig, mit dem ein Einigungsstellenvorsitzender wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Das ergibt eine Analogie zu § 1037 Abs. 3 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 Var 2, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO(vgl. BAG 17.11.2010 - 7 ABR 100/09 - NZA 2011, 940). Der Vorsitzende K... soll zwar in Zusammenhang mit dem Thema „Mobbing“ gegenüber dem Betriebsrat sinngemäß geäußert haben, dieser solle die „Kirche im Dorf“ lassen. Das aber wurde nicht zum Anlass für einen Befangenheitsantrag genommen. Folglich vermag der Betriebsrat hieraus auch nicht die Befugnis herzuleiten, den Regelungsgegenstand „Mobbing“ einseitig abzuspalten und einem anderen Einigungsstellenverfahren unter anderem Vorsitz einseitig zuzuführen. Etwas anderes gilt, wenn sich die Betriebspartner hierauf einvernehmlich verständigen. Das war hier jedoch gerade nicht der Fall (vgl. das Protokoll vom 13. Januar 2014).
- 66
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
III.
- 67
Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 1 ArbGG). Liegen diese Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung) vor, so ist das Landesarbeitsgericht zur Zulassung verpflichtet. Auch im Hinblick auf die Erklärungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. im Anhörungstermin vom 13. Januar 2014 geht die Beschwerdekammer nunmehr davon aus, dass die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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Annotations
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; - 2.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; - 3.
bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; - 4.
Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; - 5.
individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; - 6.
spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; - 7.
den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; - 8.
mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- 1.
für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie - 2.
Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- 1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, - 2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, - 3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, - 4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, - 5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, - 6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.
(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.