Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Aug. 2011 - 10 TaBV 25/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0811.10TABV25.11.0A
bei uns veröffentlicht am11.08.2011

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Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. Juni 2011, Az.: 1 BV 24/11, wird zurückgewiesen.

Der zweitinstanzliche Hilfsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Regelungsthema „Mobbing“.

2

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt bundesweit X.-Warenhäuser. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der für den Markt Z.-Stadt gewählte Betriebsrat. Mit am 25.05.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz leitete er das vorliegende Beschlussverfahren zur Einrichtung einer Einigungsstelle ein.

3

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

4

als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“ den Präsidenten des Arbeitsgerichts Y-Stadt, Herrn W., zu bestellen
sowie die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf vier festzusetzen.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

6

den Antrag zurückzuweisen,
hilfsweise als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“ den Direktor des Arbeitsgerichts V.-Stadt, Herrn U. T., zu bestellen und die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen.

7

In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf Ziffer I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2011, Az.: 1 BV 24/11, (dort S. 2-4 = Bl. 47-49 d. A.).

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag des Betriebsrates sei nach § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO unzulässig. Ein Antrag, in dem es um ein Mitbestimmungsrecht gehe, müsse so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung feststehe, für welche konkrete Maßnahmen oder welchen konkreten Vorgang ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht werde. Der Betriebsrat habe den Regelungsgegenstand nicht ausreichend bestimmt. Dies bereits deshalb, weil der Antrag den unbestimmten Begriff „Mobbing“ enthalte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordere, dass dargetan werden müsse, welche Umstände der Arbeit oder welche Handlungen oder Äußerungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen als “Mobbing” betrachtet werden (BAG Urteil vom 23.01.2007 - 9 AZR 557/09 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Mobbing). Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass zwischen den Beteiligten der Begriff „Mobbing“ gerade streitig und auch von daher nicht hinreichend bestimmt sei (BAG vom Beschluss vom 17.03.2010 - 7 ABR 95/08 - NZA 2010, 1133). Der Betriebsrat habe keine Definition des Begriffs „Mobbing“ in den Antrag aufgenommen. Eine solche wäre jedoch im Hinblick auf die bereits bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung zum Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG vom 05.11.2008 unabdingbar gewesen, um überhaupt prüfen zu können, ob und inwieweit ein Mitbestimmungsrecht bestehe bzw. bereits durch die Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeübt worden sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung im Übrigen wird auf Ziffer II des erstinstanzlichen Beschlusses (dort S. 5-6 = Bl. 50-51 d.A.) Bezug genommen.

9

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 27.06.2011 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat mit am 11.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11.07.2011 unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt.

10

Er macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe zur Begründung des Beschlusses zu Unrecht das Urteil des BAG vom 23.01.2007 (9 AZR 557/09, a.a.O.) herangezogen. Das BAG habe sich mit der individualrechtlichen Klage einer Arbeitnehmerin befasst, die ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe, weil sie einer „Mobbing-Situation“ ausgesetzt sei. Im Beschlussverfahren auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 98 ArbGG seien andere Maßstäbe an die Bestimmtheit des Antrags im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO anzulegen. Für die Bestimmtheit des Antrags genüge hier regelmäßig eine ungefähre Bezeichnung bzw. ein Schlagwort, der den Zweck der zu errichtenden Einigungsstelle umschreibe (z.B. Betriebsvereinbarung zum Thema „Arbeitszeit“). Er habe zwar erstinstanzlich den Begriff „Mobbing“ nicht genau definiert, es seien auch mehrere Definitionen möglich. Eine Mehrzahl von Definitionen könne jedoch nicht dazu führen, dass bei der Errichtung einer Einigungsstelle die Bestimmtheit de facto nie gegeben sei. Das zwischen den Beteiligten im vorliegenden Fall der Begriff „Mobbing“ streitig sei, führe nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Auch die bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zum § 13 AGG führe nicht zur Unzulässigkeit seines Antrags, weil sein Begehren über das hinausgehe, was in dieser GVB geregelt worden sei. Beim Thema „Mobbing“ handele es sich offensichtlich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Danach habe der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Daraus, dass zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu differenzieren sei, könne das Arbeitsgericht eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht herleiten. Sollte das Verhalten der Arbeitnehmer durch eine Betriebsvereinbarung „Mobbing“ vom Betriebsrat nicht mitgesteuert werden können, liefe sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG völlig leer. Er wolle die Einigungsstelle „Mobbing“ wegen einer Vielzahl von Arbeitnehmerbeschwerden einsetzen, die er ausdrücklich zur Begründung und Konkretisierung seiner Anträge in Bezug nehme (Anlage: sechs Beschwerden von fünf Mitarbeitern nach § 85 BetrVG gegen den Leiter der Metzgerei vom 19.06.2009, 14.07.2009, 18.11.2009, 08.06.2010, 06.10.2010 und 10.12.2010 = Bl. 79-96 d.A.). Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrates vom 11.07.2011 (Bl. 70-78 d.A.) verwiesen.

11

Der Betriebsrat beantragt,

12

den Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.06.2011, Az.: 1 BV 1 BV 24/11 abzuändern und als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“, den Präsidenten des Arbeitsgerichts Y-Stadt, Herrn W., zu bestellen,

13

hilfsweise als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“,

14

wobei unter „Mobbing“ zu verstehen ist, ungebührliches Verhalten, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen, ohne das Fälle des AGG betroffen sind,
den Präsidenten des Arbeitsgerichts Y-Stadt, Herrn W., zu bestellen
sowie die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf vier festzusetzen.

15

Die Arbeitgeberin beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen und den neu gestellten Hilfsantrag abzuweisen,

17

hilfsweise als Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsthema „Betriebsvereinbarung Mobbing“, den Direktor des Arbeitsgerichts V.-Stadt, Herrn U. T., zu bestellen und die Zahl der von den Beteiligten jeweils zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen.

18

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 29.07.2011 (Bl. 112-114 d.A.), auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Das Ansinnen, eine Einigungsstelle zum Thema „Mobbing“ zu errichten, sei die Reaktion des Betriebsrates auf das Ergebnis der Einigungsstelle über die Beschwerden von zwei Mitarbeitern gemäß § 85 BetrVG. Die Einigungsstelle habe den Beschwerden in der Sitzung vom 21.03.2011 nicht abgeholfen.

19

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften der Anhörungstermine Bezug genommen.

II.

20

1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthaft und innerhalb der in § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG vorgeschriebenen Frist eingelegt und begründet worden.

21

Der Betriebsrat hat seinen Hilfsantrag im zweiten Rechtszug im Wege einer zulässigen Antragserweiterung, die sich im Beschwerdeverfahren nach §§ 87 Abs. 2 S. 3 Hlbs. 2, 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO bestimmt, in das Verfahren eingeführt. Dies schon deshalb, weil sich die Arbeitgeberin in der mündlichen Anhörung auf den zu Protokoll erklärten Hilfsantrag rügelos eingelassen hat.

22

2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung der begehrten Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Mobbing“ zu Recht abgewiesen. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

23

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Hauptantrag des Betriebsrates unzulässig ist, denn er ist nicht hinreichend bestimmt. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch im Beschlussverfahren. Die Ansicht der Beschwerde im Beschlussverfahren müssten andere Maßstäbe an das Bestimmtheitserfordernis angelegt werden, als im Urteilsverfahren, ist nicht zutreffend. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss auch in einem Beschlussverfahren der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (vgl. unter vielen: BAG Beschluss vom 15.03.2011 - 1 ABR 112/09 - DB 2011, 1588).

24

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der (erstinstanzliche Haupt-) Antrag durch die pauschale Aufnahme des Begriffs „Mobbing“ Unbestimmtheiten enthält, die einer Sachentscheidung entgegenstehen. Um über diesen Antrag entscheiden zu können, müsste hinreichen klar sein, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Entscheidung des BAG vom 23.01.2007 (9 AZR 557/09 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Mobbing) zitiert, wonach der Begriff des “Mobbings” unbestimmt ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert, dass dargetan werden muss, welche Umstände der Arbeit und welche Handlungen oder Äußerungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen als „Mobbing“ betrachtet werden. Eine derartige Konkretisierung kann - entgegen der Ansicht der Beschwerde - vom Betriebrat in einem Beschlussverfahren verlangt werden, denn auch im Beschlussverfahren müssen der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis klar umrissen sein.

25

3. Auch der zweitinstanzlich gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. In diesen Hilfsantrag hat der Betriebsrat die Definition des Begriffs „Mobbing“ aus Artikel 12 a Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 1240/2010 des Rates vom 20.12.2010 (ABl. Nr. L 338 S. 7) (im Folgenden: Statut der EG-Beamten) wörtlich eingefügt, der Antrag ist gleichwohl nicht hinreichend bestimmt.

26

Zur Bestimmtheit eines Antrags nach § 98 ArbGG gehört, den Regelungsgegen-stand der Einigungsstelle so genau zu bezeichnen, dass in einem nachfolgenden Einigungsstellenverfahren und einer evtl. gerichtlichen Überprüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle oder des Spruches der Einigungsstelle klar ist, für welche Regelungsfragen sie eingesetzt wurde (so ausdrücklich: ErfK/Koch, 11. Aufl., § 98 ArbGG, Rn. 2). Hierfür genügt nicht, den Begriff „Mobbing“, um eine Definition aus Artikel 12 a Abs. 3 Statut der EG-Beamten zu ergänzen.

27

Das Verfahren über die Besetzung der Einigungsstelle bedarf eines entsprechenden Antrags, wie aus § 98 Abs. 1 Satz 3 ArbGG hervorgeht, der u.a. auf § 81 ArbGG Bezug nimmt. Der Inhalt dieses Antrags bezieht sich nicht nur auf die Bestimmung des unparteiischen Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer, sondern auch auf den konkreten Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, über den die zu errichtende Einigungsstelle einen Spruch fällen soll (DLW/ Wildschütz, 8. Aufl., Kap. 12, Rn. 1191). Entgegen der Ansicht des Betriebsrats genügt eine ungefähre Bezeichnung bzw. ein Schlagwort nicht. Es bedarf vielmehr der Bezeichnung der konkreten Angelegenheit, deren Regelung der Betriebsrat erstrebt. Dies folgt aus § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, wonach dem Gericht auch eine Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle obliegt, wenn diese auch nur in einem sehr eingeschränkten Umfang (offensichtliche Unzuständigkeit) erfolgen darf. Des Weiteren steht § 98 ArbGG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit § 76 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach die Bildung einer Einigungsstelle, soweit dies durch gerichtliche Entscheidung geschehen soll, lediglich zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien erfolgen kann. Der Konkretisierungspflicht der Meinungsverschiedenheit im Antrag nach § 98 Abs. 1 ArbGG steht nicht entgegen, dass in diesem Verfahren nicht über die materiell-rechtliche Frage des Ob und des Umfangs etwaiger Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats rechtskräftig zwischen den Beteiligten entschieden wird. Gleichwohl bedarf es einer Bewertung der Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien in Relation zu einem denkbaren Mitbestimmungstatbestand, weil abgesehen von § 76 Abs.6 Satz 1 BetrVG nur bei einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit die mangelnde Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzbar ist. Ob eine derartige mitbestimmungspflichtige Angelegenheit die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten ausgelöst hat, bedarf nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG insoweit der Überprüfung durch das Gericht, als die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sein darf (so schon: LAG Düsseldorf Beschluss vom 21.08.1987 - 9 Ta BV 132/86 - NZA 1988, 211). Dann aber muss der Antrag konkret erkennen lassen, hinsichtlich welcher möglicherweise mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten die Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch ein Verfahren vor der Einigungsstelle ausgeräumt werden soll.

28

Vorliegend lässt auch der Hilfsantrag des Betriebsrats nicht ansatzweise erkennen, welche Meinungsverschiedenheit der Betriebsrat im Einigungsstellenverfahren zum Thema „Mobbing“ geregelt haben will. Hiernach genügt auch der Hilfsantrag des Betriebsrates den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Betriebsrat das angestrebte Regelwerk zum Thema „Mobbing“ vom Beschwerdeverfahren nach §§ 84, 85 BetrVG oder nach § 13 AGG abgrenzen will. Eine Einigungsstelle zum Thema „Mobbing“ ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats jedenfalls nicht deshalb einzusetzen, weil eine Vielzahl von Arbeitnehmerbeschwerden vorlagen (sechs Beschwerden von fünf Arbeitnehmern in eineinhalb Jahren), die nach § 85 BetrVG - zum Teil vor der Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 BetrVG - behandelt worden sind. Damit hat der Konflikt seine Regelung gefunden. Es ist völlig unklar, welchen konkreten Regelungsgegenstand der Betriebsrat jetzt noch verhandelt haben will. Dies konnte auch in der mündlichen Anhörung nicht geklärt werden. Auch wenn es grundsätzliche Aufgabe der Einigungsstelle ist, eine ermessensfehlerfreie den Interessen beider Betriebsparteien gerecht werdende Lösung unter Beachtung der Grenzen des Mitbestimmungsrechtes zu finden, gehört es zur Bestimmtheit des Antrags nach § 98 ArbGG anzugeben, welchen konkreten Regelungsgegenstand die Einigungsstelle verhandeln soll. Denn ohne eine solche Konkretisierung kann bereits nicht festgestellt werden, ob die zu regelnde Angelegenheit mitbestimmungspflichtig bzw. offensichtlich nicht mitbestimmungspflichtig ist. Wenn der Betriebsrat daher mit seiner Antragsstellung eine Betriebsvereinbarung zum Thema „Mobbing“ begehrt, so stellt er auf einen „bunten Strauß“ (vgl. zu dieser Formulierung: BAG Beschluss vom 08.06.2004 - 1 ABR 13/03- NZA 2004, 1172) aller möglichen Maßnahmen ab. Es bleibt völlig unklar, bezogen auf welche konkreten Handlungspflichten der Arbeitgeberin aus Sicht des Betriebsrats ein Mitbestimmungsrecht in Betracht kommt. Eine solche Konkretisierung ist aber gerade im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch beim Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG erforderlich; weil zwischen einem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und einem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten zu unterscheiden ist. Daher ist auch bei dem Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle bereits ein konkretes Regelungsverlangen erforderlich. Hieran fehlt es.

III.

29

Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.

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(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. September 2008 - 2 TaBV 25/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30. September 2008 - 2 TaBV 25/08 - teilweise aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. April 2008 - 3 BV 165/07 - zurückgewiesen wurde.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. April 2008 - 3 BV 165/07 - auch insoweit abgeändert:

Die Anträge der Arbeitgeberin werden insgesamt abgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Betriebsrats zur Kundgabe politischer Äußerungen im Betrieb der Arbeitgeberin.

2

Die Arbeitgeberin stellt Bremsbeläge für Pkw, Lkw und Schienenfahrzeuge her. Sie gehört einem amerikanischen Konzern an, der ua. Rüstungsgüter produziert. Der in dem Betrieb der Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat veröffentlichte am 15. April 2003 im Betrieb einen vom Europäischen Betriebsrat verfassten, mit „Nein zum Krieg“ überschriebenen, an alle Mitarbeiter der europäischen Standorte gerichteten Aufruf, sich dem Irak-Krieg zu widersetzen und den Präsidenten der Vereinigten Staaten aufzufordern, den Krieg zu beenden.

3

Mit Schreiben vom 23. April 2003 forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat auf, die Bekanntmachung von allen Informationsbrettern im Betrieb zu entfernen und Erklärungen gleichen oder ähnlichen Inhalts künftig zu unterlassen. Mit Aushang vom 24. April 2003 brachte der Betriebsrat den Mitarbeitern den Aufruf erneut zur Kenntnis und wies darauf hin, dass der Aufruf am 10. April 2003 vom Europäischen Betriebsrat und am 16. April 2003 vom Konzernbetriebsrat beschlossen worden sei. Entgegen ihrer Ankündigung im Schreiben vom 23. April 2003 leitete die Arbeitgeberin seinerzeit wegen dieser Vorgänge kein gerichtliches Verfahren ein.

4

Am 10. Oktober 2007 versandte der Betriebsrat über das Intranet der Arbeitgeberin an alle E-Mail-Nutzer im Betrieb folgende Information:

        

„Volksentscheid

        

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

        

nachfolgend geben wir Euch noch einmal Informationen unserer Gewerkschaft zum Thema „Volksentscheid“ bekannt.

        

Wir bitten um Beachtung der folgenden drei Seiten.

        

Wir bitten vor allem in Hamburg lebende Kolleginnen und Kollegen, sich an der kommenden Abstimmung spätestens am Sonntag zu beteiligen.“

5

Der Information beigefügt war ein an den Ersten Bürgermeister Ole von Beust gerichtetes Schreiben vom 9. Oktober 2007 der Hamburger Gewerkschaftsvorsitzenden im DGB, das sich ua. kritisch mit der Haltung des Bürgermeisters zum Thema Volksentscheid auseinandersetzt. Der Bekanntmachung des Betriebsrats ebenfalls beigefügt war ein Informationsblatt des Vereins „Mehr Demokratie e. V.“ nebst einer Erläuterung zur Teilnahme am Volksentscheid, die empfahl, mit „Ja“ zu stimmen. Diese Schriftstücke wurden auch am Schwarzen Brett im Betrieb ausgehängt. Dem Volksentscheid lag das Bestreben von Bürgern zugrunde, in Hamburg verbindliche Volksabstimmungen einzuführen, was parteipolitisch umstritten war und von der CDU abgelehnt wurde.

6

Mit Schreiben vom 22. November 2007 forderte die Arbeitgeberin den Betriebsrat vergeblich auf, eine Unterlassungserklärung in Bezug auf künftige parteipolitische Äußerungen zu unterzeichnen.

7

Die Arbeitgeberin hat in dem am 6. Dezember 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe durch die Aufrufe zum Irak-Krieg und zum Volksentscheid in Hamburg gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb verstoßen. Es bestehe Grund zu der Annahme, dass er auch in Zukunft parteipolitische Äußerungen im Betrieb verbreiten werde. Der Begriff der parteipolitischen Betätigung in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sei weit auszulegen und erfasse jedes Eintreten für oder gegen eine politische Richtung. Darunter fielen auch Stellungnahmen zu allgemeinpolitischen Themen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

1. a)

dem Antragsgegner aufzugeben, betriebsöffentlich Äußerungen allgemeinpolitischen Inhalts zu unterlassen, insbesondere solche Äußerungen zu unterlassen, die Fragen des Irak-Kriegs oder sonstige kriegerische Auseinandersetzungen und Militäreinsätze sowie außenpolitische Vorgänge, Fragen der Auf- und Abrüstung, der Friedenssicherung und -schaffung, der Kommunal- und Landespolitik sowie der Bundespolitik betreffen,

        

b)   

es künftig zu unterlassen, an die Mitarbeiter des Betriebes gerichtete politische Wahlempfehlungen oder Aufrufe zu politischen Wahlen oder Abstimmungen abzugeben und

        

c)   

dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, Informationen, Äußerungen und Aufrufe der unter a) und b) dieses Antrages genannten Inhalte und Themen über das Intranet der Antragstellerin, das betriebliche Mitteilungsbrett des Antragsgegners, per Rundschreiben, E-Mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern im Betrieb zur Verfügung zu stellen oder sonst zur Kenntnis zu bringen,

        

hilfsweise,

        

2. a)

dem Antragsgegner aufzugeben, im Betrieb der Antragstellerin Äußerungen zum Irak-Krieg zu unterlassen und es außerdem zu unterlassen, an die Mitarbeiter gerichtete politische Wahlempfehlungen oder Aufrufe zu politischen Wahlen oder Abstimmungen abzugeben und

        

b)   

dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, Informationen, Äußerungen und Aufrufe zu den unter a) des Hilfsantrages genannten Themen über das Intranet der Antragstellerin, über das betriebliche Mitteilungsbrett des Antragsgegners, per Rundschreiben, E-Mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern des Betriebes zur Verfügung zu stellen oder sonst zur Kenntnis zu bringen,

        

höchst hilfsweise,

        

3. a)

festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, im Betrieb der Antragstellerin Äußerungen zum Irak-Krieg auszuhängen oder sonst zu veröffentlichen und den Mitarbeitern zugänglich zu machen und

        

b)   

festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, Mitarbeiter der Antragstellerin aufzufordern, an bevorstehenden politischen Wahlen oder Abstimmungen teilzunehmen.

9

Der Betriebsrat hat die Abweisung der Anträge beantragt. Er hat gemeint, der Hauptantrag zu 1.a) sei zu weit gefasst und mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Er habe durch die beiden Aufrufe nicht gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb verstoßen. Das Gesetz untersage nicht jede politische Äußerung, sondern nur die parteipolitische Betätigung. Die Meinungen zum Irak-Krieg seien nicht parteipolitisch gebunden gewesen. Mit dem Aufruf zum Volksentscheid habe er lediglich um Teilnahme an der Abstimmung gebeten und den Abdruck eines Briefs führender Gewerkschaftsvorsitzender beigefügt. Der Aufruf zum Volksentscheid sei keine parteipolitische Aktivität gewesen.

10

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen mit der Modifikation stattgegeben, dass im Tenor zum Antrag zu 1.a) das Wort „allgemeinpolitisch“ durch das Wort „parteipolitisch“ ersetzt wurde. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluss unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und den Tenor zur Klarstellung dahingehend gefasst, dass dem Betriebsrat - unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen - aufgegeben wurde, es künftig zu unterlassen, an die Mitarbeiter des Betriebs gerichtete Wahlempfehlungen abzugeben und Informationen, Äußerungen und Aufrufe hierzu über das Intranet der Arbeitgeberin, das betriebliche Mitteilungsbrett des Betriebsrats, per Rundschreiben, E-Mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern im Betrieb zur Verfügung zu stellen oder sonst zur Kenntnis zu geben. Mit ihren Rechtsbeschwerden begehren der Betriebsrat die vollständige Abweisung der Anträge und die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

11

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet, diejenige des Betriebsrats ist begründet. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben, soweit er die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen und die erstinstanzliche, den Anträgen der Arbeitgeberin stattgebende Entscheidung bestätigt hat. Die Anträge sind insgesamt abzuweisen. Sie sind teils unzulässig, im Übrigen unbegründet.

12

I. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu 1.a) zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

13

1. Ein Unterlassungsantrag muss - bereits aus rechtsstaatlichen Gründen - eindeutig erkennen lassen, was vom Schuldner verlangt wird(BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 11, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 174 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 143). Soll der Schuldner zur künftigen Unterlassung einzelner Handlungen verpflichtet werden, müssen diese so genau bezeichnet sein, dass kein Zweifel besteht, welche Handlungen im Einzelnen betroffen sind (BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II A der Gründe, BAGE 76, 364). Für den Schuldner muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen oder Äußerungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können (BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 106, 188).

14

2. Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag zu 1.a) nicht. Die Arbeitgeberin verfolgt den Antrag nicht mehr mit dem erstinstanzlichen Wortlaut, sondern mit der vom Arbeitsgericht modifizierten Tenorierung. Danach soll dem Betriebsrat untersagt werden, betriebsöffentlich Äußerungen parteipolitischen Inhalts abzugeben. Der Begriff „parteipolitisch“ ist für den begehrten Unterlassungstitel nicht hinreichend bestimmt. Der Inhalt dieses Begriffs ist zwischen den Beteiligten gerade streitig. Der Betriebsrat meint, hierunter fielen nur Äußerungen für oder gegen eine Partei iSd. Parteiengesetzes. Dagegen versteht die Arbeitgeberin hierunter auch Äußerungen allgemeinpolitischer Art. Die im Antrag zu 1.a) im Anschluss an das Wort „insbesondere“ vorgenommenen Konkretisierungen zum möglichen Inhalt der zu unterlassenden Erklärungen könnten zwar die Annahme nahelegen, dass hiermit alle Äußerungen gemeint sein sollen, die irgendeinen politischen Inhalt haben. Denn der Betriebsrat soll danach nicht nur Äußerungen zu Fragen des Irak-Kriegs oder sonstigen kriegerischen Auseinandersetzungen und Militäreinsätzen sowie zu außenpolitischen Vorgängen und Fragen der Auf- und Abrüstung, der Friedenssicherung und -schaffung unterlassen, sondern - ohne jede Einschränkung - auch Äußerungen zur Kommunal-, Landes- und Bundespolitik. Dieses Begehren könnte im Sinne eines dem Bestimmtheitsgebot genügenden Globalantrags verstanden werden, der darauf gerichtet ist, dem Betriebsrat politische Äußerungen jeglicher Art im Betrieb zu untersagen. Davon wären allerdings auch Äußerungen tarifpolitischer, sozialpolitischer und umweltpolitischer Art erfasst, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG zulässig sind, wenn sie den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Auf Äußerungen diesen Inhalts soll sich das Unterlassungsbegehren nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Arbeitgeberin jedoch nicht beziehen. Es ist deshalb unklar, welche konkreten Äußerungen von dem mit dem Hauptantrag zu 1.a) verfolgten Unterlassungsbegehren erfasst werden sollen. Für den Betriebsrat wäre im Falle einer Tenorierung entsprechend dem Antrag zu 1.a) nicht erkennbar, welcher Äußerungen er sich künftig zu enthalten hat und welche Äußerungen er abgeben darf, ohne sich rechtswidrig zu verhalten.

15

II. Die Hauptanträge zu 1.b) und 1.c) sowie die Hilfsanträge zu 2.a) und 2.b) sind teils unzulässig, im Übrigen unbegründet.

16

1. Der Hauptantrag zu 1.b) ist zulässig. Er bedarf allerdings der Auslegung.

17

a) Der Antrag ist darauf gerichtet, dem Betriebsrat zu untersagen, an die Mitarbeiter des Betriebs gerichtete politische Wahlempfehlungen oder Aufrufe zu politischen Wahlen oder Abstimmungen abzugeben. Dieses Begehren ist unter Berücksichtigung der Bekanntmachung des Betriebsrats zum Volksentscheid auszulegen, die den Antrag veranlasst hat. Mit dieser Bekanntmachung hat der Betriebsrat die in Hamburg wohnenden Mitarbeiter aufgefordert, sich an der Abstimmung zu beteiligen. Außerdem hat er der Bekanntmachung ua. Schriftstücke des „Mehr-Demokratie e.V.“ beigefügt, die empfehlen, bei dem Volksentscheid mit „Ja“ zu stimmen. Der Antrag zu 1.b) ist daher so zu verstehen, dass mit seinem ersten Teil dem Betriebsrat untersagt werden soll, den Mitarbeitern bei politischen Wahlen und anderen politischen Abstimmungen Empfehlungen zum Gebrauch ihres Stimmrechts zu machen. Der zweite Teil des Antrags zielt darauf ab, es dem Betriebsrat zu untersagen, die Mitarbeiter des Betriebs aufzufordern, sich überhaupt an politischen Wahlen oder Abstimmungen zu beteiligen.

18

b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für den Betriebsrat ist erkennbar, was von ihm verlangt wird. Er soll sich jeglicher Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten der Mitarbeiter des Betriebs bei politischen Wahlen und Abstimmungen und jeglicher Aufforderung zur Beteiligung an politischen Wahlen und Abstimmungen enthalten.

19

2. Der Hauptantrag zu 1.c), mit welchem dem Betriebsrat untersagt werden soll, Informationen und Aufrufe der in den Anträgen zu 1.a) und 1.b) genannten Inhalte und Themen über das Intranet der Arbeitgeberin, das betriebliche Mitteilungsbrett, per Rundschreiben, E-Mail, Flugblatt oder in sonstiger Form den Arbeitnehmern im Betrieb zur Kenntnis zu bringen, ist - soweit er die im Antrag zu 1.a) genannten Inhalte und Themen betrifft - ebenso wie der Antrag zu 1.a) mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Soweit er sich auf die im Hauptantrag zu 1.b) genannten Inhalte und Themen bezieht, ist er - ebenso wie der Antrag zu 1.b) - zulässig.

20

3. Der Hilfsantrag zu 2.a) ist zulässig, bedarf aber ebenfalls der Auslegung.

21

a) Der Hilfsantrag zu 2.a) enthält nur insoweit einen hilfsweise zur Entscheidung gestellten Sachantrag, als die Arbeitgeberin verlangt, dem Betriebsrat Äußerungen zum Irak-Krieg im Betrieb zu untersagen. Soweit dem Betriebsrat aufgegeben werden soll, es zu unterlassen, an die Mitarbeiter gerichtete politische Wahlempfehlungen oder Aufrufe zu politischen Wahlen oder Abstimmungen abzugeben, enthält der Antrag kein eigenständiges Begehren, da er insoweit mit dem Hauptantrag zu 1.b) identisch ist.

22

b) Soweit dem Betriebsrat untersagt werden soll, im Betrieb Äußerungen zum Irak-Krieg abzugeben, ist der Antrag zu 2.a) zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für ihn besteht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Irak-Krieg ist zwar seit Mai 2003 beendet, so dass nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass der Betriebsrat künftig Äußerungen zu diesem Ereignis abgeben wird. Der Unterlassungsantrag bedarf aber als Leistungsantrag nicht der Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses. Das mögliche Erfordernis einer Wiederholungsgefahr ist kein Element der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags(BAG 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 26, BAGE 122, 280).

23

4. Der Hilfsantrag zu 2.b) betrifft - wie der Hilfsantrag zu 2.a) - ausschließlich die Unterlassung von Äußerungen zum Irak-Krieg. Er ist aus denselben Gründen zulässig wie der Hilfsantrag zu 2.a).

24

5. Die sämtlich auf Unterlassung gerichteten Anträge zu 1.b), 1.c), 2.a) und 2.b) sind, soweit sie zulässig sind, unbegründet. Hinsichtlich dieser Anträge kann dahinstehen, ob und ggf. durch welche Äußerungen der Betriebsrat gegen das in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG normierte Verbot parteipolitischer Betätigung verstoßen hat. Die Verletzung des parteipolitischen Neutralitätsgebots durch den Betriebsrat begründet keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat.

25

a) Das Bundesarbeitsgericht hat bislang angenommen, aus dem in § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG normierten Unterlassungsgebot ergebe sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Der Arbeitgeber sei bei Verstößen des Betriebsrats gegen die ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflichten nicht allein auf die Möglichkeiten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verwiesen. § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG enthalte vielmehr einen eigenständigen Unterlassungsanspruch, der unabhängig neben § 23 Abs. 1 BetrVG bestehe(BAG 22. Juli 1980 - 6 ABR 5/78 - zu II 2 der Gründe, BAGE 34, 75). Auch bei einem Verstoß gegen das Verbot der parteipolitischen Betätigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Betriebsrat zuerkannt(12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 - AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 74 Nr. 7). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG begründet keinen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat. Das ergibt die am Wortlaut, dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang sowie am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Vorschrift. Die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechte des Arbeitgebers werden hierdurch nicht verkürzt.

26

aa) Bereits nach dem Wortlaut folgt aus § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG allein kein Unterlassungsanspruch. Nach der Bestimmung haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Die Vorschrift begründet damit zwar eine Verpflichtung der Betriebsparteien zu parteipolitischer Neutralität im Betrieb. Sie bestimmt aber weder, dass bei Verstößen gegen diese Verpflichtung Unterlassung verlangt werden kann, noch lässt sich der Regelung entnehmen, wer Inhaber eines Unterlassungsanspruchs sein könnte. Damit unterscheidet sich die Vorschrift von anderen Bestimmungen, die Unterlassungsansprüche normieren, wie zB § 862 Abs. 1 BGB oder § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, und hierzu den Anspruchsinhaber ausdrücklich nennen. Jedenfalls seinem Wortlaut nach folgt allein aus § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht die Aktivlegitimation einer Person oder Stelle, die berechtigt wäre, das Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb gerichtlich durchzusetzen.

27

bb) Gegen einen auf § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestützten Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat sprechen vor allem der systematische Gesamtzusammenhang und die Konzeption, die § 23 BetrVG für die „Verletzung gesetzlicher Pflichten“ durch die Betriebsparteien vorsieht. § 23 Abs. 3 BetrVG normiert bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats und der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Dagegen regelt die Vorschrift einen entsprechenden Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei groben Pflichtverletzungen durch den Betriebsrat gerade nicht. Derartige Pflichtverletzungen begründen vielmehr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ua. für den Arbeitgeber das Recht, die Auflösung des Betriebsrats zu beantragen. Die bei Pflichtverletzungen der beiden Betriebsparteien verschiedenen Rechtsfolgen entsprechen den unterschiedlichen rechtlichen Eigenschaften von Arbeitgeber und Betriebsrat. Die für den Betriebsrat in § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorgesehene Auflösung - mit anschließender Neuwahl - kommt für den Arbeitgeber nicht in Betracht. Ihm gegenüber ist der in § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG normierte Unterlassungsanspruch des Betriebsrats verbunden mit der in § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BetrVG geregelten Vollstreckung die sachgerechte Lösung. Dagegen ergibt ein gegen den Betriebsrat gerichteter Unterlassungsanspruch vollstreckungsrechtlich keinen Sinn. Da der Betriebsrat vermögenslos ist, kommt ihm gegenüber eine Androhung, Festsetzung oder Vollstreckung von Ordnungsgeld nicht in Betracht. Das Gesetzeskonzept des § 23 BetrVG sieht deshalb einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat nicht vor. Der vom Bundesarbeitsgericht außerhalb des § 23 Abs. 3 BetrVG zur Sicherung bestimmter Mitbestimmungsrechte anerkannte allgemeine Unterlassungsanspruch des Betriebsrats(vgl. grundlegend 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364) gebietet es nicht, auch dem Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsrat zuzubilligen. Anders als ein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers entspricht der - weitere - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats dem strukturellen Konzept des § 23 BetrVG.

28

cc) Sinn und Zweck des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gebieten keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat. Die Einhaltung des parteipolitischen Neutralitätsgebots durch den Betriebsrat würde durch einen Unterlassungsanspruch nicht gewährleistet, da ein Unterlassungstitel gegen den Betriebsrat wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht vollstreckbar wäre.

29

dd) Die Rechte des Arbeitgebers werden hierdurch nicht verkürzt. Bei groben Verstößen des Betriebsrats gegen seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität kann der Arbeitgeber gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dessen Auflösung beantragen. Im Übrigen hat er bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats die Möglichkeit, deren Zulässigkeit unter den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO im Wege eines Feststellungsantrags klären zu lassen. Einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung kommt im Ergebnis die gleiche Wirkung zu wie einem Unterlassungstitel, da auch dieser gegenüber dem Betriebsrat nicht vollstreckbar wäre. Die gerichtliche Feststellung der fehlenden Berechtigung des Betriebsrats zu einem bestimmten Verhalten ist bei einer späteren gleichartigen Pflichtverletzung von erheblicher Bedeutung für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 23 Abs. 1 BetrVG. Die Missachtung der gerichtlichen Feststellung kann dazu führen, dass ein erneutes gleichartiges Verhalten als grob pflichtwidrig anzusehen ist.

30

b) Danach sind die Anträge zu 1.b), 1.c), 2.a) und 2.b), soweit sie zulässig sind, unbegründet. Mit diesen Anträgen begehrt die Arbeitgeberin vom Betriebsrat die Unterlassung politischer Äußerungen und deren Verbreitung im Betrieb. Hierauf besteht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG kein Anspruch.

31

III. Die auf Feststellung gerichteten Höchsthilfsanträge zu 3.a) und 3.b) sind ebenfalls abzuweisen.

32

1. Der Antrag zu 3.a), mit dem die Arbeitgeberin die Feststellung verlangt, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, in ihrem Betrieb Äußerungen zum Irak-Krieg abzugeben, ist unzulässig. Dem Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche, von der Arbeitgeberin darzulegende rechtliche Interesse an der entsprechenden alsbaldigen gerichtlichen Feststellung. Die Arbeitgeberin hat nicht behauptet, dass künftig mit weiteren Äußerungen des Betriebsrats zu dem seit Jahren beendeten Irak-Krieg gerechnet werden muss. Das vergangenheitsbezogene Interesse der Arbeitgeberin zu erfahren, ob der Betriebsrat im Jahr 2003 berechtigt war, sich im Betrieb zum Irak-Krieg zu äußern, genügt den Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht. Die Beantwortung dieser Frage liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, zu der die Gerichte für Arbeitssachen nicht berufen sind(vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 7/08 - Rn. 10, 11 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 99).

33

2. Der Antrag zu 3.b), mit dem die Arbeitgeberin die Feststellung begehrt, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, Mitarbeiter aufzufordern, an bevorstehenden politischen Wahlen oder Abstimmungen teilzunehmen, ist zulässig, aber unbegründet.

34

a) Der Antrag zu 3.b) ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt. Anders als der Hauptantrag zu 1.b) und der Hilfsantrag zu 2.a) erstreckt sich dieser Antrag nicht auf die fehlende Berechtigung des Betriebsrats zur Abgabe von Wahlempfehlungen an die Mitarbeiter, sondern ist auf die Feststellung der Unzulässigkeit des an die Mitarbeiter gerichteten Aufrufs zur Teilnahme an politischen Wahlen und Abstimmungen beschränkt. An der begehrten Feststellung besteht ein rechtliches Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, da der Betriebsrat Mitarbeiter des Betriebs zur Teilnahme an der Abstimmung zum Volksentscheidung in Hamburg aufgerufen hat, er sich hierzu als berechtigt ansieht und deshalb nicht auszuschließen ist, dass er sich künftig in vergleichbarer Weise betätigen wird.

35

b) Der Antrag zu 3.b) ist unbegründet. Allein der an die Mitarbeiter des Betriebs gerichtete Aufruf, sich an bevorstehenden politischen Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen, ist keine nach § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unzulässige parteipolitische Betätigung.

36

aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Begriff der parteipolitischen Betätigung in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG weit auszulegen(vgl. etwa 12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 74 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 74 Nr. 7). Danach ist dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber jede Betätigung für oder gegen eine politische Partei verboten. Hierbei braucht es sich nicht um eine Partei iSv. Art. 21 GG und des Parteiengesetzes zu handeln. Es genügt vielmehr eine politische Gruppierung, für die geworben oder die unterstützt wird. Nach der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wird von dem Verbot auch das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische Richtung erfasst (12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 - zu II 2 b der Gründe, aaO). Dem Betriebsrat ist danach in erster Linie die unmittelbare Betätigung für eine Vereinigung durch Verbreitung von politischen Zeitungen, Druckschriften, Anschlägen oder Flugblättern verboten. Außerdem werden hiernach von dem Verbot auch das Abhalten von politischen Abstimmungen oder Umfragen im Betrieb sowie politische Stellungnahmen zu außerbetrieblichen Maßnahmen und Ereignissen erfasst. Nach der bisherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Trennung in eine zulässige allgemeinpolitische Betätigung und in eine verbotene parteipolitische Betätigung nicht möglich (12. Juni 1986 - 6 ABR 67/84 - zu II 2 c der Gründe, aaO).

37

bb) Für den Streitfall kann offenbleiben, ob daran festzuhalten ist, dass schon das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische Richtung unabhängig von einem konkreten Bezug zu einer politischen Partei unter das Verbot der parteipolitischen Betätigung fällt. Jedenfalls erfasst das Verbot nicht jede Äußerung allgemeinpolitischen Inhalts. Äußerungen allgemeinpolitischer Art, die eine politische Partei, Gruppierung oder Richtung weder unterstützen noch sich gegen sie wenden, fallen nicht unter das Verbot des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung des Wertegehalts von Art. 5 Abs. 1 GG sowie aus Sinn und Zweck des Neutralitätsgebots.

38

(1) Nach dem Gesetzeswortlaut ist dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber nicht jede „politische“ Betätigung, sondern jede „parteipolitische“ Betätigung untersagt. Diese Wortwahl spricht dafür, dass von dem Verbot nur die Betätigung für oder gegen eine politische Partei erfasst wird. Dies wird dadurch bestätigt, dass das Betriebsverfassungsgesetz in § 75 Abs. 1 BetrVG den Begriff der politischen Betätigung und in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG den Begriff der politischen Bestimmung verwendet. Das Betriebsverfassungsgesetz differenziert daher erkennbar zwischen den Begriffen „politisch“ und „parteipolitisch“. Wenn der Gesetzgeber dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat jede politische Betätigung, also auch eine solche allgemeinpolitischer Art ohne Bezug zu einer Partei, hätte untersagen wollen, hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck zu bringen. Der Gesetzeswortlaut spricht daher für ein engeres Verständnis des Verbots.

39

(2) Dies ist auch wegen des grundrechtseinschränkenden Charakters der Vorschrift geboten. Die Regelung in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG begrenzt das durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Dabei kann dahinstehen, ob der Betriebsrat als Gremium Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG sein kann. Denn das in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG normierte Verbot richtet sich auch an die Mitglieder des Betriebsrats, die Grundrechtsträger sind(BVerfG 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 42, 133). Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet allerdings seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Bei der Anwendung der Vorschrift muss der besondere Wertegehalt des Art. 5 Abs. 1 GG gewahrt bleiben. Deshalb muss die Norm unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und dementsprechend in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden (BVerfG 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - zu B II 2 der Gründe, aaO; 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - zu II 2 a bb der Gründe mwN, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 24 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 40).

40

(3) Für die Auslegung, nach der von § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Äußerungen allgemeinpolitischer Art ohne Bezug zu einer politischen Partei nicht erfasst werden, sprechen auch Sinn und Zweck des parteipolitischen Neutralitätsgebots. Dieses dient der Gewährleistung des Betriebsfriedens und der Zusammenarbeit im Betrieb(BT-Drucks. VI/2729 S. 10). § 74 Abs. 2 BetrVG unterscheidet ausdrücklich zwischen parteipolitischen Betätigungen und anderen Betätigungen. Parteipolitische Betätigungen sind dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat nach § 74 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG generell untersagt, ohne dass es darauf ankäme, ob aufgrund der Betätigung eine konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens zu befürchten ist. Andere als parteipolitische Betätigungen unterwirft der Gesetzgeber ausdrücklich geringeren Beschränkungen (vgl. BVerfG 28. April 1976 - 1 BvR 71/73 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 42, 133). Diese haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat nach § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur dann zu unterlassen, wenn durch sie der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Bei Betätigungen parteipolitischer Art unterstellt das Gesetz - anders als bei sonstigen Betätigungen - stets eine Gefährdung des Betriebsfriedens und der Zusammenarbeit im Betrieb. Dies beruht ersichtlich auf der Erwägung, dass das Eintreten für oder gegen eine politische Partei in besonderem Maße geeignet ist, zu Streitigkeiten innerhalb der Belegschaft zu führen und sich nachteilig auf das Betriebsklima und die Zusammenarbeit auszuwirken. Eine Gefahr der Polarisierung der Belegschaft besteht bei Äußerungen allgemeinpolitischer Art ohne Bezug zu einer bestimmten politischen Partei nicht in gleicher Weise.

41

cc) Hiernach verstößt allein der an die Mitarbeiter gerichtete Aufruf des Betriebsrats, sich an einer bevorstehenden politischen Abstimmung oder Wahl zu beteiligen, nicht gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung. Mit einem solchen Aufruf tritt der Betriebsrat weder für noch gegen eine politische Partei, Gruppierung oder Richtung ein.

        

    Linsenmaier    

        

    Gräfl    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Bea    

        

    Willms    

                 

(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2009 - 20 TaBV 1022/08 - aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. April 2008 - 42 BV 19681/07 - wird unter Abweisung der in der Anhörung vom 19. März 2009 gestellten Hilfsanträge zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über einen Online-Zugriff des Betriebsrats auf Leistungsdaten von Arbeitnehmern.

2

Arbeitgeberin ist die Deutsche Post AG; Antragsteller ist der in ihrem Geschäftsbereich Vertrieb BRIEF - Öffentlicher Sektor - in Berlin gebildete Betriebsrat. In dem bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag Vertrieb Nr. 64 vom 11. Juni 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2007 (TV 64) ist die Zahlung eines variablen, erfolgsabhängigen Entgelts auf der Grundlage von Zielvereinbarungen geregelt. Darin heißt es ua.:

        

„§ 7   

        

Zielvereinbarung

        

(1) Die Ziele sind in einem Zielvereinbarungsgespräch zwischen direktem Vorgesetzten und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer kann für das Zielvereinbarungsgespräch ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

        

…       

        

§ 11   

        

Monitoringverfahren

        

(1) Während der Zielvereinbarungsperiode hat der Vorgesetzte mit dem Arbeitnehmer bis zum Ende des zweiten Quartals ein Gespräch über den Grad der Erfüllung der Ziele zu führen. Bei Bedarf (z.B. bei unzureichender Zielerreichung) ist ein weiteres Gespräch bis zum Ende des dritten Quartals zu führen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist danach ein weiteres Gespräch zu führen. Gesprächsinhalt sollen ggf. auch Maßnahmen sein, die zu einer Verbesserung der Zielerreichungsgrade führen können. ...

        

§ 15   

        

Datenverarbeitung

        

(1) Die Verarbeitung von unmittelbaren Leistungsdaten des einzelnen Arbeitnehmers im IT-System ist ausschließlich für die Berechnung der Höhe des in diesem Tarifvertrag geregelten variablen Entgelts zulässig.

        

(2) Auf die Daten haben nur der für die Zielvereinbarung zuständige Vorgesetzte, der Leiter der regionalen Vertriebssteuerung oder ein von ihm Beauftragter der regionalen Vertriebssteuerung, der im Personalbereich für die Entgeltabrechnung Zuständige, der einzelne Arbeitnehmer und der Betriebsrat Zugang.“

3

Bei dem von der Arbeitgeberin verwandten Datenverarbeitungssystem handelt es sich um ein Vertriebs- und Marketing-System, in dem Leistungsdaten der Arbeitnehmer sowie Produkt- und Kundendaten verarbeitet und gespeichert werden. Die Arbeitgeberin teilt dem Betriebsrat jeweils am Ende der Zielvereinbarungsperiode die Leistungsdaten der Arbeitnehmer durch Übermittlung eines EDV-Ausdrucks mit.

4

Darüber hinaus verlangte der Betriebsrat ohne Erfolg, ihm während der jeweiligen Zielvereinbarungsperioden einen Online-Zugriff auf die unmittelbaren Leistungsdaten der einzelnen Arbeitnehmer zu eröffnen oder hilfsweise ihm diese Daten in Papierform zu überlassen.

5

Der Betriebsrat hat gemeint, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm einen lesenden Zugriff auf die unmittelbaren Leistungsdaten der Arbeitnehmer zu gewähren. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 15 Abs. 2 TV 64 sowie aus § 80 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 BetrVG.

6

Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat durch Einrichtung eines eigenen EDV-technischen Zugangs auf einem im Büro des Betriebsrats befindlichen und mit dem internen Computernetzwerk der Arbeitgeberin verbundenen PC lesenden Zugriff auf die unmittelbaren Leistungsdaten gem. TV Vertrieb 64 der im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer zu gewähren,

        

hilfsweise,

        

2.    

die Arbeitgeberin zu verurteilen, dem Betriebsrat im Rahmen der Datenverarbeitung gem. § 15 TV Vertrieb 64 unmittelbaren EDV-technischen lesenden Zugang zu den mittels Datenverarbeitung verarbeiteten unmittelbaren Leistungsdaten iSd. des § 15 Abs. 1 TV Vertrieb 64, hinsichtlich der im Betrieb der Arbeitgeberin von der tarifvertraglichen Regelung betroffenen Arbeitnehmer zu gewähren,

        

hilfsweise,

        

3.    

die Arbeitgeberin zu verurteilen, die unmittelbaren Leistungsdaten gem. TV Vertrieb 64 der im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer in Textform jeweils am Ende des 5. und 8. Kalendermonats der jeweils laufenden Zielvereinbarungsperiode sowie zum Ende der Zielvereinbarungsperiode zu übergeben. Fordert ein Arbeitnehmer ein weiteres Monitoringgespräch gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 TV Vertrieb 64, sind dem Betriebsrat vor diesem Gespräch die unmittelbaren Leistungsdaten dieses Beschäftigten ebenfalls zu übergeben.

7

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat den dort allein erhobenen Hauptantrag abgewiesen. Dagegen hat der Betriebsrat Beschwerde eingelegt und in der Anhörung vom 19. März 2009 sein Begehren um die Hilfsanträge erweitert. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen und dem ersten Hilfsantrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet und führt unter Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der Anträge.

10

I. Das Landesarbeitsgericht hat den zuletzt gestellten Hauptantrag des Betriebsrats rechtskräftig abgewiesen und seinem ersten Hilfsantrag entsprochen. Dieser Antrag bedarf allerdings der Auslegung. Der Betriebsrat begehrt einen lesenden Zugriff auf die Leistungsdaten derjenigen Arbeitnehmer, auf die der TV 64 Anwendung findet, um dessen Durchführung überwachen zu können. Der Zugriff soll ihm jederzeit möglich sein, denn weder der Antrag noch die Antragsbegründung enthalten eine zeitliche Begrenzung. Der vom Betriebsrat geforderte lesende Zugriff ist dabei auf alle IT-Systeme gerichtet, die Leistungsdaten der Arbeitnehmer enthalten. Der verlangte Zugriff bezieht sich nach seinem Vorbringen allerdings nicht auf die im IT-System neben den Leistungsdaten vorhandenen Kundendaten, die der Arbeitgeber nach Auffassung des Betriebsrats ohne Weiteres von den Leistungsdaten der Arbeitnehmer trennen kann.

11

II. Der so verstandene Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO).

12

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 27. Juli 2010 - 1 ABR 74/09 - Rn. 11).

13

2. Diesen Anforderungen wird der Antrag des Betriebsrats nicht gerecht.

14

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag nicht schon deshalb hinreichend bestimmt, weil die dort enthaltenen Begriffe den Beteiligten geläufig sind und über die Reichweite des Antrags zwischen ihnen kein Streit besteht. Das Landesarbeitsgericht konnte den in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag der Arbeitgeberin nicht dahingehend würdigen, dass diese im Falle einer stattgebenden Entscheidung zweifelsfrei hätte erkennen können, welche Handlungen von ihr verlangt werden. Die Beteiligten haben sich in ihrem Vorbringen inhaltlich weder mit dem im Antrag enthaltenen Begriff der „unmittelbaren Leistungsdaten“ auseinandergesetzt noch ist dessen Inhalt eindeutig bestimmbar (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 ABR 74/09 - Rn. 13). Das Beschwerdegericht wäre daher verpflichtet gewesen, das vom Betriebsrat verfolgte Antragsverständnis insoweit aufzuklären und in seinen Gründen so genau zu beschreiben, dass eine dem Antrag stattgebende Entscheidung eine ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bilden kann.

15

III. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 ZPO) bedarf es indes nicht, da der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Betriebsrat hat im Schriftsatz vom 7. März 2011 erstmals die Daten bezeichnet, die er von dem Begriff der unmittelbaren Leistungsdaten als erfasst ansieht. Dazu zählt der Betriebsrat etwa den Nettoumsatz des Vorjahres, die geplanten und erreichten Nettoumsätze des laufenden Jahres, die absoluten und prozentualen Planabweichungen im laufenden Jahr und die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Zwar hat dieses Vorbringen bei der Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben, da es sich um neues Tatsachenvorbringen handelt, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich unzulässig ist. Doch kann zugunsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass dessen Antrag aufgrund seines nunmehr präzisierten Vortrags als hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist. Selbst in diesem Fall unterliegt der Antrag der Abweisung.

16

1. Nach § 15 Abs. 2 TV 64 kann der Betriebsrat nicht die Einrichtung eines Online-Zugriffs auf Leistungsdaten der Arbeitnehmer iSd. § 15 Abs. 1 TV 64 verlangen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Tarifnorm.

17

a) Der Wortlaut von § 15 Abs. 2 TV 64 spricht gegen das vom Betriebsrat vertretene Normverständnis. Die sprachliche Fassung der Vorschrift „Auf die Daten haben … Zugang“ ist grammatikalisch gesehen nicht regelgerecht. Vielmehr müsste es heißen „Auf die Daten haben … Zugriff“ oder „Zu den Daten haben … Zugang“. Unabhängig davon, ob dabei von einem Zugriff oder Zugang auf Daten ausgegangen wird, kann dies sowohl Daten in elektronischer als auch in nicht elektronischer Form betreffen. Darüber hinaus enthält der Wortlaut keine Aussage über den Zeitraum, der dem Betriebsrat für einen Zugriff auf die in den IT-Systemen der Arbeitgeberin gespeicherten Daten zur Verfügung steht.

18

b) Auch die Systematik der Tarifnorm führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.

19

§ 15 TV 64 befindet sich am Ende des Teils III, in dem die Voraussetzungen über die Zahlung eines variablen Entgelts bestimmt werden. § 15 Abs. 1 TV 64 beschränkt gegenständlich die Nutzung der für die Berechnung des variablen Entgelts erhobenen unmittelbaren Leistungsdaten der Arbeitnehmer. Abs. 2 bestimmt den Personenkreis, dem ein Zugangsrecht auf diese Daten eingeräumt wird. Dies sind auf Seiten des Unternehmens diejenigen Mitarbeiter, die entsprechend ihrer funktionalen Zuständigkeiten für die Vereinbarung und die Berechnung des variablen Entgelts zuständig sind. Die Zugangsmöglichkeit für den Arbeitnehmer soll es diesem ermöglichen, seinen Leistungsstand im Hinblick auf das zu zahlende variable Entgelt nachzuvollziehen, während der Betriebsrat wegen seiner gesetzlichen Überwachungsaufgabe in den Kreis der Zugangsberechtigten einbezogen worden ist. Die so gewählte Festlegung des Personenkreises, der zu den unmittelbaren Leistungsdaten Zugang hat, lässt aber weder Rückschlüsse auf die Art und Weise noch den zeitlichen Umfang der durch § 15 Abs. 2 TV 64 eröffneten Zugangsmöglichkeit zu.

20

c) Der Normzweck von § 15 TV 64 gebietet es nicht, dem Betriebsrat einen zeitlich unbeschränkten lesenden Zugriff auf die von ihm begehrten Daten einzuräumen.

21

Bei § 15 TV 64 handelt es sich um eine datenschutzrechtliche Bestimmung. Dies verdeutlicht bereits die Überschrift „Datenverarbeitung“. In § 15 Abs. 1 TV 64 ist der Zweck der Datenverarbeitung festgelegt. Die Verarbeitung der unmittelbaren Leistungsdaten dient ausschließlich der Berechnung der Höhe des variablen Entgelts. Diese Zweckbestimmung ist im Hinblick auf § 32 Abs. 1 BDSG ebenso erforderlich wie die in § 15 Abs. 2 TV 64 enthaltene Festlegung des zugangsberechtigten Personenkreises. Sie erfordert es aber nicht, dass der Betriebsrat jederzeit auf die von der Arbeitgeberin in elektronischer Form gespeicherten Daten zugreifen kann.

22

2. Der Anspruch auf einen in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkten lesenden Zugriff auf die in den IT-Systemen der Arbeitgeberin gespeicherten Daten zur Berechnung des variablen Entgelts iSv. § 13 TV 64 und zu dem dabei einzuhaltenden Verfahren folgt auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Erforderlichkeit der geforderten Unterrichtung nicht dargelegt.

23

a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 81/08 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 72 = EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 12).

24

b) Zu den Aufgaben des Betriebsrats iSv. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehören auch diejenigen aus dem Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG, die vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte unabhängig sind. Hierzu zählt die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge durchgeführt werden.

25

c) Der vom Betriebsrat beanspruchte Zugriff auf die unmittelbaren Leistungsdaten ist zur Sicherung seines gesetzlichen Überwachungsrechts aber nicht erforderlich.

26

Dies gilt zunächst für die Überwachungsaufgabe hinsichtlich der Höhe des von den Arbeitnehmern zu beanspruchenden variablen Entgelts. Diese beschränkt sich auf ein Nachrechnen bzw. Nachvollziehen der von der Arbeitgeberin berücksichtigten Einzelparameter. Diese Aufgabe fällt lediglich stichtagsbezogen zum Ende des Abrechnungszeitraums an und kann vom Betriebsrat auf der Grundlage des ihm von der Arbeitgeberin überlassenen schriftlichen Ausdrucks durchgeführt werden. Gegenteiliges hat der Betriebsrat auch nicht geltend gemacht. Die Notwendigkeit des beanspruchten Zugangs folgt auch nicht aus der in § 11 Abs. 1 TV 64 bestimmten Pflicht der Arbeitgeberin zur Durchführung von Monitoringgesprächen. Die Zielerreichung ist für das zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vorgesetzten bis zum Ablauf des zweiten Quartals nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV 64 zu führende Gespräch ohne Bedeutung. Ein weiteres Gespräch bis zum Ende des dritten Quartals sieht § 11 Abs. 1 Satz 2 TV 64 lediglich bei Bedarf vor, wobei die Tarifvertragsparteien hierfür exemplarisch eine unzureichende Zielerfüllung angeführt haben. Allerdings ist die Notwendigkeit eines solchen Gesprächs allein von der Einschätzung der Arbeitsvertragsparteien abhängig, die sich einer darauf gerichteten Überprüfung durch den Betriebsrat entzieht.

27

d) Auf die in den Vorinstanzen von den Beteiligten nicht weiter vertiefte Frage, ob der vom Betriebsrat beanspruchte Online-Zugriff überhaupt Gegenstand eines Auskunftsrechts aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sein kann, kommt es daher vorliegend nicht an.

28

IV. Danach fällt der vom Landesarbeitsgericht nicht beschiedene zweite Hilfsantrag des Betriebsrats dem Senat zur Entscheidung an. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist jedoch auch insoweit begründet. Der erst in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht erhobene Antrag stellt eine unzulässige Antragsänderung dar.

29

1. Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

30

2. Bei dem zweiten Hilfsantrag handelt es sich gegenüber den bisher erhobenen Anträgen um eine Antragsänderung (§ 81 Abs. 3 ArbGG) in Form der Antragserweiterung. Die auf Einrichtung eines lesenden Zugangs zu den unmittelbaren Leistungsdaten der Arbeitnehmer gerichteten Anträge haben einen anderen Gegenstand als derjenige, mit dem der Betriebsrat die Übergabe der unmittelbaren Leistungsdaten in Textform jeweils am Ende des 5. und 8. Kalendermonats der jeweils laufenden Zielvereinbarungsperiode sowie zum Ende der Zielvereinbarungsperiode fordert.

31

3. Die Arbeitgeberin hat der Antragsänderung widersprochen. Danach war die Zulässigkeit der Antragsänderung von der Sachdienlichkeit des mit ihr verfolgten Begehrens abhängig, an der es vorliegend fehlt.

32

Über die Sachdienlichkeit einer Antragsänderung kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst befinden, wenn das Beschwerdegericht nach dem von ihm gewählten Lösungsweg über den geänderten Antrag nicht entscheiden musste, dieser aber in der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung anfällt (vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - Rn. 17, BAGE 119, 238). Die geänderte Antragstellung ist nicht mehr als sachdienlich anzusehen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04 - zu II 5 a der Gründe, WM 2005, 2057). Dies ist hier der Fall. Die Beteiligten haben in den Vorinstanzen ihr Vorbringen ausschließlich auf die Einrichtung eines in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkten Online-Zugriffs auf die „unmittelbaren Leistungsdaten“ ausgerichtet, das für die Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag ohne Bedeutung ist.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Wisskirchen    

        

    Olaf Kunz    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.

(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.

(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

(2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.