Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Jan. 2013 - 1 Ta 132/12

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2013:0104.1TA132.12.0A
bei uns veröffentlicht am04.01.2013

Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 21. 06. 2012 – 4 Ca 503/12 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt als Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes für eine streitgegenständliche Kündigung von einem Bruttomonatsverdienst.

2

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 15. 02. 2012 zum 15. 03. 2012. Die Kündigung ist dem Kläger am 15. 02. 2012 zugegangen. Nach § 2 des am 11.08.2012 abgeschlossenen Arbeitsvertrags „beginnt das Vertragsverhältnis am 15.08.2011“. Der Bruttomonatslohn des Klägers betrug aufgrund einer Vereinbarung vom 14.11.2011 911,30 € (Bl. 17 d.A.).

3

Das Verfahren endete durch Vergleich. Dem Kläger ist für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

4

Auf Antrag der Klägervertreterin hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21. 06. 2012 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Prozess und den Vergleich auf 2.687,10 € festgesetzt. Für den Kündigungsschutzantrag hat das Arbeitsgericht dreimal das Bruttomonatseinkommen des Klägers angesetzt. Dabei ging das Arbeitsgericht von einem Bruttomonatsverdienst des Klägers in Höhe von 895,70 € aus.

5

Das Arbeitsgericht hält es für angemessen, den Betrag von drei Bruttomonatsverdiensten für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als Regel anzusehen. Auf die Länge des Bestands des Arbeitsverhältnisses käme es nicht an.

6

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 07. 08. 2012. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis habe im Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt (zuletzt Beschluss vom 07. 06. 2012 – 1 Ta 60/12) handele es sich bei dem in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG genannten Wert um die Obergrenze des Streitwertes. Dieser Höchstbetrag sei im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung entsprechend wie folgt zu mindern: Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten sei ein Monatsverdienst, bei einer Bestandsdauer von sechs bis zwölf Monaten seien zwei Monatsverdienste und bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten sei ein Wert von drei Bruttomonatsverdiensten angemessen.

7

Die Prozessvertreterin des Klägers ist der Ansicht, der Feststellungsantrag gerichtet gegen die Kündigung vom 15. 02. 2012 sei unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einem Vierteljahreseinkommen zu bemessen. Der Kläger habe mit dieser Klage den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, mit der Begründung, die Kündigung sei wegen formellen Mängeln unwirksam.

8

Mit Beschluss vom 21. 08. 2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Ausschlaggebend für die Streitwertbemessung sei es letztlich, für welchen Zeitraum in der Zukunft der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird. Rechtsgrundlage für die Bemessung des Gegenstandswertes bei Kündigungsschutzklagen sei der prozessuale Anspruch, der wiederum im Wesentlichen bestimmt wird durch den Antrag.

II.

1.

9

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

10

Der Rechtsstreit ist durch Vergleich erledigt worden. Es fielen keine Gerichtsgebühren an. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war nach Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers demnach nach § 33 RVG festzusetzen.

11

Die Bezirksrevisorin ist antragsberechtigt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 45 RVG und damit beschwerdeberechtigt nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG.

12

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Wert von 200,00 €.

2.

13

Die Beschwerde ist unbegründet.

14

Der Gegenstandswert für den Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15. 02. 2012 nicht aufgelöst worden ist, beträgt drei Bruttomonatsverdienste i. H. v. 2.733,90 €. Durch die Einlegung der Beschwerde der Bezirksrevisorin kann eine Erhöhung des durch das Arbeitsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.687,10 € auf 2.733,90 € nicht erfolgen, da die Klägervertreterin keine eigene Beschwerde einlegte.

2.1

15

In dem Festsetzungsverfahren geht es um die Bewertung einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung, die einen Tag nach Ablauf der sechs Monate des Bestands des Arbeitsverhältnisses zugegangen ist. Bei Zugang der Kündigung am 15.02.2012 hat das Arbeitsverhältnis – wie von keinem Beteiligten des Beschwerdeverfahrens gesehen – länger als sechs Monate bestanden. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde am 15. 08. 2011 um 0:00 Uhr begründet, da der Arbeitsvertrag bereits am 11.08.2012 und damit vor der Arbeitsaufnahme abgeschlossen wurde. Nach §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB endete die Sechs-Monatsfrist damit am 14.02.2012 24:00 Uhr (vgl. zur Berechnung: Griebeling in KR 10. Aufl. 2012, § 1 KSchG Rz. 101).

2.2

16

Für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 23 RVG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG höchstens der Betrag, der für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgeblich.

17

Dieser Vierteljahresverdienst in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern die Obergrenze des vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwerts dar (BAG vom 30. 11. 1984 – 2 AZN 572/82, NZA 1985, 369; Langtext in juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 15. 08. 2012, - 1 Ta 161/12, juris, Rz. 9.). Die Beschwerdekammer hält auch nach erneuter Prüfung insofern an der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalts fest (zuletzt Beschluss vom 05. 06. 2012 – 1 Ta 62/12).

18

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 30. 11. 1984 ausführlich mit dem Meinungsstreit, ob der Wert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als ein Regelwert oder als ein Höchstwert anzusehen ist, auseinandergesetzt. Mit überzeugenden Gründen hat das Bundesarbeitgericht den Wert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als Höchstwert angesehen, von dem nach unten abgewichen werden könne. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht sich auch intensiv mit der Bedeutung des Streitgegenstandes für die Bemessung des Streitwertes auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass weder der punktuelle Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG, noch der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zwangsläufig zu der Annahme führe, der Vierteljahresverdienst in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sei als Regelwert anzusehen (BAG vom 30. 11. 1984 – 2 AZN 572/82, juris, Rz. 27 ff.).

19

Der Zweite Senat des BAG ist in seinem Beschluss vom 19.10.2012 (2 AZN 194/10, juris) nicht von seiner Rechtsauffassung vom 30.11.1984 abgewichen. In der Entscheidung vom 19.10.2012 ging es um den Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen in unterschiedlichen Verfahren und nicht um die Frage, ob der Höchstwert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung von noch keinen sechs Monaten auf einen Monatsverdienst und bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monate aber noch keine zwölf Monate auf zwei Monatsverdienste herabzustufen ist (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 – 1 Ta 269/11 -, juris).

2.3

20

Eine Herabstufung dieses Höchstbetrages von drei Bruttomonatsverdiensten auf ein Monatsverdienst ist im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses von nicht mehr als sechs Monaten sachgerecht. Ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten hat unter Anlegung einer dem Gebührenstreitwert gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu zutreffend: LAG Rheinland-Pfalz vom 16. 01. 2012, - 1 Ta 269/11, juris, Rz. 12) noch nicht den Wert, den ein durch gesetzliche Vorschriften geschütztes Arbeitsverhältnis innehat. Die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten spielt in vielen Arbeitnehmerschutzrechten eine entscheidende Rolle. So greifen nach Überschreitung einer Bestandsdauer von sechs Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u. a. § 1 Abs. 1 KSchG; § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; § 4 BUrlG; § 8 BetrVG). Der Wert eines Kündigungsschutzstreites wächst in der Regel mit der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird (z. B. nach § 9 Abs. 1 MuSchG). Lediglich in diesen Ausnahmesituationen, wie bei § 9 Abs. 1 MuSchG, hat sich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses bereits vor Ablauf von sechs Monaten verfestigt.

2.4

21

Die Beschwerdekammer hält jedoch die Bildung einer besonderen Gruppe bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von sechs bis zwölf Monaten nicht für überzeugend und hält insofern an der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht mehr fest.

22

Im Gegensatz zur ausführlicher Begründung des BAG in seiner Entscheidung vom 30.11.1984 hinsichtlich der Herabstufung von drei (bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr) auf einen Monatsverdienst (bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von nicht mehr als sechs Monaten) findet sich für diese zweite Stufe auch keine nähere Begründung in dem Beschluss des BAG vom 30.11.1984. Die Bildung einer besonderen Gruppe in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hat, ist maßgeblich darin begründet, dass der Bestandsschutz in diesem Zeitraum weniger ausgeprägt und das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers in der Regel geringer ist. Mit dem Argument des weniger ausgeprägten Kündigungsschutzes ist aber eine weitere Gruppenbildung für Kündigungen zwischen dem sechsten und dem zwölften Monat nicht begründbar. Eine gesetzliche Regelung, die bewirkt, dass sich nach Ablauf eines Jahres der Kündigungsschutz intensiviert, ist nicht ersichtlich.

23

Der Streitwert einer Klage gegen eine Kündigung zwischen dem sechsten und dem zwölften Beschäftigungsmonat ist in der Regel nicht anders zu bewerten, als eine Klage gegen eine Kündigung, die nach Ablauf eines Jahres nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde.

24

Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).


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(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.07.2012 - 3 Ca 836/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger mit am 23. April 2012 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien, welches am 01.10.2011 begonnen hat, nicht durch eine mündliche Kündigung vom 02.04.2012 beendet wurde. Die monatliche Bruttovergütung betrug 1.445,00 EUR. Nachdem das Verfahren im Gütetermin durch Vergleich beigelegt wurde, hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss den Gegen-standswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien auf 2.890,00 EUR festgesetzt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben schon im Anhörungsverfahren vor dieser Wertfestsetzung ihre Auffassung vertreten, der Gegenstandswert sei auf drei Monatsgehälter festzusetzen. Mit dieser Begründung verfolgen sie ihre am 30. Juli 2012 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde weiter.

2

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

4

II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Da der Rechtsstreit vorliegend durch Gesamtvergleich erledigt worden ist und damit keine Gerichtsgebühren anfielen, war im Streitfall der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach §§ 33 RVG festzusetzen.

5

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch den Wert von 200,00 EUR.

6

In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.

7

Die Beschwerdekammer hält auch nach nochmaliger Überprüfung an ihrer ständigen Rechtsprechung fest. Nach dieser Rechtsprechung ist gemäß § 23 RVG i. V. m. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Hierbei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen.

8

Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten im Zeitpunkt der Kündigung beträgt der Gegenstandswert einen Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste (vgl. nur Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.04.2010 - 1 Ta 88/10, seither ständig, zuletzt Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 - 1 Ta 269/11).

9

Mit dieser Rechtsauffassung hat sich die Beschwerdekammer insbesondere der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 30.11.1984 (NZA 1985, 369) angeschlossen. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht begründet, dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten unter Anlegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch nicht den Wert hat, den etwa ein langjähriges Arbeitsverhältnis innehat, da der Gesetzgeber an die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses in zahlreichen Fällen gesetzliche Fristen knüpft. So greifen bei einer Bestandsdauer von sechs Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte u. a. nach § 1 Abs. 1 KSchG, § 4 BurlG, § 8 BetrVG, weshalb es gerechtfertigt ist, hier eine erste Wertungsgrenze anzunehmen. Bei einer Bestandsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses daher ein gegenüber dem Zeitrahmen unter sechs Monaten gesteigerter Wert zuzuerkennen, welcher typischerweise mit zwei Bruttomonatsgehältern anzusetzen ist, bevor sich nach Ablauf von einem Jahr das Arbeitsverhältnis derart verfestigt hat, dass die Festsetzung eines Vierteljahresgehaltes regelmäßig als angemessen erscheint. Der Wert eines Kündigungsschutzrechtstreits wächst somit in der Regel zunehmend mit dessen Bestandsdauer. Der Gebührenstreitwert ist daher nicht allein anhand der gestellten Prozessanträge zu ermitteln, sondern entscheidend ist der objektive wirtschaftliche Wert des Klagezieles, welches mit den Anträgen verfolgt wird.

10

Dieser Wert bestimmt sich im vorliegenden Fall ausgehend von diesen Grundsätzen nach dem wahren wirtschaftlichen Wert des gerade mal etwas über sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses, da Gegenstand des ursprünglich eingeleiteten Klageverfahrens eine vom Kläger behauptete unwirksame Kündigung vom 02. April 2012 war. Auf die vom Kläger verfolgte Dauer des noch fortzusetzenden Arbeitsverhältnisses kommt es bei dieser Betrachtungsweise entscheidungserheblich nicht an.

11

Nach allem war die Beschwerde der Beschwerdeführers mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Abs. 4 S. 2 RVG).

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

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Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 08.11.2011 - 4 Ca 661/11 - über die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 1.440,- Euro festgesetzt wird.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 01.01.2011 zu einer monatlichen Bruttovergütung von 720,- Euro beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.08.2011 außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage und beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden war.

2

Die Parteien haben den Rechtsstreit im Gütetermin durch Vergleich beigelegt. Darin vereinbarten sie unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2011 sowie die Fortzahlung der Vergütung bis zu diesem Zeitpunkt.

3

Ebenfalls im Gütetermin hat das Arbeitsgericht dem Kläger in vollem Umfange Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

4

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht - auch nach Anhörung der Bezirksrevisorin - den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für Verfahren und Vergleich mit Beschluss vom 08.11.2011 auf 2.160,- Euro festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat die Bewertung des Kündigungsschutzantrages mit drei Bruttomonatsgehältern bei einer Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses von unter einem Jahr mit Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 19.10.2010 - 2 AZN 194/10 begründet.

5

Der Beschluss wurde der Bezirksrevisorin am 16.11.2011 zugestellt; sie hat hiergegen mit einem am 28.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines Wertes entsprechend zwei Bruttomonatsgehältern beantragt. Zur Begründung hat die Bezirksrevisorin auf die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses von unter zwölf Monaten im Zeitpunkt der Kündigung verwiesen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

8

Da der Rechtsstreit vorliegend durch Gesamtvergleich erledigt worden ist und damit keine Gerichtsgebühren anfielen, war im Streitfall der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG festzusetzen (vgl. hierzu im Einzelnen Schwab/Maatje, NZA 2011, 769). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro, da die anwaltliche Vergütung bei einem Gegenstandswert von 1.440,- Euro 461,13 Euro, bei einem Gegenstandswert von 2.160,- Euro hingegen 694,37 Euro betragen würde.

9

2. In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet.

10

Streitig ist im Beschwerdeverfahren allein die Frage, ob der Kündigungsschutzantrag des Klägers mit zwei oder mit drei Monatsgehältern zu bewerten war.

11

Entgegen der Auffassung des Vordergerichts besteht insoweit keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz abzuweichen. Nach dieser Rechtsprechung ist gemäß § 23 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Hierbei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten im Zeitpunkt der Kündigung beträgt der Streitwert einen Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste (vgl. nur Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2010 - 1 Ta 88/10). Mit dieser Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht insbesondere der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 30.11.1984 (NZA 1985, 369) angeschlossen. In diesem Beschluss hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgericht sich eingehend (vgl. Langtext bei juris) mit der Festsetzung des Gebührenstreitwertes im Kündigungsschutzverfahren auseinandergesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat in überzeugender Art und Weise unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung und insbesondere die Rechtsprechung von anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts begründet, dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten unter Anlegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch nicht den Wert hat, den etwa ein langjähriges Arbeitsverhältnis inne hat, da der Gesetzgeber an die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses in zahlreichen Fällen gesetzliche Folgen knüpft. So greifen nach Überschreiten einer Bestandsdauer von sechs Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u.a. nach § 1 Abs. 1 KschG, § 4 BurlG, § 8 BetrVG), weshalb es gerechtfertigt ist, hier eine erste Wertungsgrenze anzunehmen. Bei einer Bestandsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses daher ein gegenüber dem Zeitraum unter sechs Monaten gesteigerter Wert zuzuerkennen, welcher typischerweise mit zwei Bruttomonatsgehältern anzusetzen ist, bevor sich nach Ablauf von einem Jahr das Arbeitsverhältnis derart verfestigt hat, dass die Festsetzung eines Vierteljahresgehalts regelmäßig als angemessen erscheint. Der Wert eines Kündigungsrechtsstreits wächst somit in der Regel zunehmend mit der Bestandsdauer. Mit dieser ausführlichen Begründung hat sich der 2. Senat in seinem Beschluss vom 19.10.2010 - 2 AZN 194/10 (JurBüro 2011, 88) mit keinem Wort auseinandergesetzt. Eingangs seiner neuen Entscheidungsgründe hat das BAG lediglich die Feststellung getroffen, dass im Regelfall der Dreimonatsverdienst festzusetzen ist, es sei denn, der Bestand des Arbeitsverhältnisses werde für einen geringeren Zeitraum geltend gemacht. Als einzige Fundstelle für diese nicht weiter begründete Entscheidung beruft sich der 2. Senat allein auf Germelmann (in GMP, ArbGG, 7. Aufl., § 12, Rn. 103). Wenngleich diese Satzformulierung des BAG klar erscheint, muss doch bezweifelt werden, ob es in seinem neuerlichen Beschluss überhaupt von seiner Entscheidung aus dem Jahr 1984 abweichen wollte. Dem BAG lag im Jahre 2010 eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln - 6 Sa 1045/09 zugrunde. Diesem Urteil ist - was sich aus der Sachverhaltsschilderung des BAG nicht ergibt - zu entnehmen, dass der dort langjährig beschäftigte Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt war. In diesem Fall steht zweifelsohne fest, dass hier der volle Vierteljahresverdienst von § 42 Abs. 3 GKG auszuschöpfen war. Der dem BAG im Jahre 2010 vorliegende Sachverhalt war von daher nicht geeignet, zu einer Änderung der Rechtsprechung aus dem Jahre 1984 zu gelangen.

12

Rein vorsorglich weist die erkennende Beschwerdekammer darauf hin, dass sie der Rechtsauffassung von Germelmann (a. a. O.) aus grundsätzlichen Erwägungen nicht folgen kann. Germelmann stellt allein auf den prozessualen Streitgegenstand aus dem Klageantrag ab. Das ist aber eine verkürzte Sicht der Dinge, da der Gebührenstreitwert ausgehend und unter Zugrundelegung der gestellten Anträge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzusetzen ist. Dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten zwölf Monaten ohne Vorliegen eines Sonderkündigungsschutzes nicht wirtschaftlich in gleicher Weise werthaltig ist, wie etwa ein langjährig bestehendes Arbeitsverhältnis, hat gerade der 2. Senat in seinem Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 (NZA 2010, 1228 - Fall "Emmely") nachhaltig selbst unter Beweis gestellt. Der Gebührenstreitwert ist daher nicht allein anhand der gestellten Prozessanträge zu ermitteln, sondern entscheidend ist der objektiv wirtschaftliche Wert des Klageziels, das mit den Anträgen verfolgt wird (vgl. z. B. BGH, Beschl. v. 13.07.2011 - III ZR 23/11). Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise findet ihren gesetzlichen Niederschlag auch im Gedanken der Geringerbewertung wertloser Forderungen in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Auch im Rahmen der Insolvenzordnung bestimmt sich gem. § 182 InsO der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Der reine Prozessantrag ist nur ein Teil des Prüfgegenstandes.

13

Nach alledem war unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses der Kündigungsschutzantrag mit zwei Monatsverdiensten des Klägers zu bewerten.

14

Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.