Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Juni 2013 - 1 Ta 55/13

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2013:0620.1TA55.13.0A
20.06.2013

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 02. 04. 2013 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 24. 01. 2013 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 26. 04. 2013 – 8 Ca 2711/12 – abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren beträgt für das Verfahren 1.400,-- € und für den Vergleich 1.400,-- €.

Gründe

I.

1

Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt als Beschwerdeführerin begehrt die Herabsetzung des Gegenstandswertes für eine fristlose Kündigung von insgesamt drei Bruttomonatsverdiensten auf ein Bruttomonatsverdienst. Bei Zugang der Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden.

2

Der Kläger wandte sich im Ausgangsverfahren gegen die Wirksamkeit der vom Beklagten erklärten fristlosen Kündigung vom 03. 09. 2012 und begehrte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses („sondern fortbesteht.“). Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01. 05. 2012 bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 1.400,00 € mtl. beschäftigt. Am 02. 09. 2012 arbeitete der Kläger ab 09.00 Uhr an der Rezeption. Später wechselte der Kläger je nach Bedarf von der Rezeption zum Restaurant und auch wieder zurück. Gegen 16.00 Uhr teilten ihm sowohl die Mitarbeiterin an der Rezeption und auch der Restaurantleiter mit, dass für ihn keine Arbeit mehr da ist. Deswegen ging der Kläger nach Hause. Am 03. 09. 2012 meldete sich der Kläger vor Dienstbeginn krank. Am gleichen Tag erreichte ihn die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten.

3

Der Kläger sieht darin auch eine sittenwidrige Kündigung.

4

Dem Kläger wurde für das Verfahren mit Beschluss vom 05. 11. 2012 Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Verfahren endete durch den Vergleich vom 05. Oktober 2012, wonach das Arbeitsverhältnis zum 17. 09. 2012 endete. Weiter heißt es unter Nr. 4, dass die Beklagte an den Kläger für seine bei einer Brandlöschung beschädigten Schuhe als Auslagenersatz einen Betrag i. H. v. 60,00 € netto zahlt.

5

Aufgrund des Antrages des Klägervertreters vom 21. 11. 2012, eingegangen am 28. 11. 2012, den Streitwert festzusetzen, erging am 24. 01. 2013 folgender Beschluss des Arbeitsgerichts Halle: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für den Prozess auf 4.200,00 € und für den Vergleich auf 4.260,00 € festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat für den Feststellungsantrag das Dreifache des Bruttomonatseinkommens von 1.400,00 € monatlich gemäß § 42 Abs. 3 GKG zu Grunde gelegt. Bezüglich des Mehrwertes für den Vergleich führt es aus, dass es sich hierbei um den Auslagenersatz von 60,-- € handele. Um diesen Wert sei der Betrag der für den Vergleich zu erhöhen.

6

Mit Schreiben vom 02. 04. 2013 legte die Bezirksrevisorin des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. 01. 2013 ein, der ihr am 28. 03. 2013 zugestellt worden war. Die Beschwerde ist am 04. 04. 2013 eingegangen. In der gesonderten Beschwerdebegründung vom 11. 04. 2013 führt die Bezirksrevisorin aus, dass es sich bei dem in § 42 Abs. 3 S. 1 GKG genannten Wert nicht um einen Regelwert handele, sondern um eine Höchstgrenze. Maßgeblich für die Ausübung des Ermessens bei der Streitwertberechnung sei der Bestand des Arbeitsverhältnisses, welcher vorliegend noch nicht einmal 6 Monate betrage, so dass ein Monatsverdienst angemessen sei. Ausgehend von einem Bruttomonatsgehalt des Klägers von 1.400,00 € sei der Wert der anwaltlichen Tätigkeit in Abänderung des Beschlusses vom 24. 01. 2013 für den Prozess auf 1.400,00 € festzusetzen und – soweit die Landeskasse beteiligt sei – für den Vergleich ebenfalls 1.400,-- €, da für den Vergleichsmehrwert keine PKH beantragt worden sei.

7

Mit Beschluss vom 26. 04. 2013 hat das Arbeitsgericht Halle der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt. In dem (Nichtabhilfe-)Beschluss führt es aus, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Prozess 4.200,00 € und für den Vergleich 4.260,00 € betrage, denn nach dem Vortrag des Klägers sei die Kündigung auch sittenwidrig. Dies habe der Kläger weder pauschal noch unsubstantiiert vorgetragen, so dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Kündigung vorlägen. Insofern sei das Zugrundelegen von drei Bruttomonatsverdiensten angemessen.

II.

1.

8

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Da der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt wurde, fielen keine Gerichtsgebühren an, so dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers festzusetzen war. Die Bezirksrevisorin ist ebenfalls antragsberechtigt gemäß § 33 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 45 RVG. Damit konnte sie gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG auch (Streitwert-) Beschwerde einlegen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist gewahrt.

9

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin ist begründet. Der Streitwert beträgt für das Verfahren 1.400-- € und für den Vergleich 1.400,-- €.

10

Gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG richtet sich die Wertberechnung bei Streitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens nach dem Vierteljahresbruttoverdienst.

11

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt in Streitwertangelegenheiten, dass Kündigungsschutzklagen, sofern das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate gedauert hat, mit einem Bruttomonatsverdienst streitwertrechtlich zu bewerten sind, LAG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 09. 01. 2013, 04. 01. 2013, 17. 01. 2013, 1 Ta 114/12, 1 Ta 132/12 und 1 Ta 168/12.

12

Dies hat die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zutreffend erkannt. Eine Abstufung des Höchstbetrages von drei Bruttomonatsverdiensten ist im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses – jedenfalls bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung von noch keinen sechs Monaten – sachgerecht. Ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten hat unter Anlegung einer dem Gebührenstreitwert gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu zutreffend: LAG Rheinland-Pfalz vom 16. 01. 2012, - 1 Ta 269/11 -, juris, Rz. 12) noch nicht den Wert, den ein langjähriges Arbeitsverhältnis innehat. Die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses spielt in vielen Arbeitnehmerschutzrechten eine entscheidende Rolle. So greifen nach Überschreitung einer Bestandsdauer von 6 Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u. a. § 1 Abs. 1 KSchG; § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; § 4 BUrlG; § 8 BetrVG). Der Wert eines Kündigungsschutzstreites wächst in der Regel mit der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird (z. B. nach § 9 Abs. 1 MuSchG). Lediglich in diesen Ausnahmesituationen hat sich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses bereits vor Ablauf von 6 Monaten verfestigt.

13

Dabei ist auf eine typisierte Betrachtungsweise abzustellen: Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung von noch keinen sechs Monaten ist in der Regel ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen (zutreffend und mit ausführlicher Begründung BAG vom 30.11.1984 – 2 AZN 572/82 -, juris Rz. 35, 36).

14

Demnach ist die streitgegenständliche fristlose Kündigung mit 1.400,00 € zu bewerten.

15

Die weiter ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung erhöht den Gegenstandswert nicht. Sofern sie überhaupt angegriffen wurde, erhöht eine hilfsweise ordentliche Kündigung, die in einem Schreiben mit einer außerordentlichen Kündigung erklärt wird und die auf denselben Sachverhalt gestützt wird und zusammen mit der fristlosen Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren angegriffen wird, den Streitwert nicht. Zwar hat die Beschwerdekammer bereits im Beschluss vom 12. 03. 2013 – 1 Ta 159/12 – entschieden, dass es bei mehreren Kündigungen, die in einem Verfahren angegriffen werden, und die unterschiedliche Beendigungszeitpunkte haben, hinsichtlich des Streitwertes der Folgekündigung auf den Unterschied der jeweiligen der Beendigungszeitpunkte ankommt, wobei die Folgekündigung mit maximal drei Monatsgehältern zu bewerten ist, auch wenn die Beendigungszeitpunkte mehr als drei Monate auseinanderliegen.

16

Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis von außerordentlicher und ordentlicher Kündigung, die in einem Schreiben erklärt werden und in einem Verfahren angegriffen werden, vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. 01. 2013 – 1 Ta 127/12 –.

17

Ein Vergleichsmehrwert von 60,00 € war nicht anzunehmen. Es ist aus dem Verfahren nicht ersichtlich, dass dieser in Ziffer 4. des Vergleiches vom 05. 10. 2012 geregelte Gegenstand zwischen den Parteien streitig – gegebenenfalls außergerichtlich – ausgetragen wurde. Ein Titulierungsinteresse, das grundsätzlich mit 20 % anzusetzen wäre, ist insoweit ebenfalls nicht ersichtlich, da es sich um einen geringfügigen Betrag handelt.

18

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.


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(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 12.07.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 05.07.2012 – 4 Ca 3610/10 – über die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 3.859,66 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt als Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes für zwei streitgegenständliche Kündigungen von insgesamt einem Bruttomonatsverdienst. Bei Zugang der Kündigungen hat das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden.

2

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 10. 11. 2010 zum 26. 11. 2010 und der Kündigung vom 23. 12. 2010 zum 10. 01. 2011. Zudem begehrte der Kläger Zahlung von 1.278,00 € sowie weiteren 50,00 €. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde am 08. 07. 2010 begründet. Der Stundenlohn des Klägers betrug 6,40 € brutto. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 35 Stunden.

3

Das Verfahren endete durch Vergleich. Dem Kläger ist für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

4

Auf Antrag des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 05. 07. 2012 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Prozess und den Vergleich auf 5.593,00 € festgesetzt. Für die zwei Kündigungen hat das Arbeitsgerichts 4.256,00 € angesetzt, wobei es ein Zeitraum von zusammen 19 Wochen als wirtschaftliches Interesse der Feststellungsklagen annahm.

5

Das Arbeitsgericht hält es für angemessen, den Betrag von drei Bruttomonatsverdiensten für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als Regel anzusehen. Auf die Länge des Bestands des Arbeitsverhältnisses käme es nicht an. Bei mehreren Kündigungen mit unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten seien die Gegenstandswerte wegen wirtschaftlicher Identität aufeinander anzurechnen, soweit sich die jeweiligen Dreimonatszeiträume deckten.

6

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. 07. 2012. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 20. 12. 2006 – 1 Ta 180/06 -) könne für beide Kündigungen zunächst nur einmal der Höchstbetrag von drei Bruttomonatsverdiensten angenommen werden. Dieser Höchstbetrag sei im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigungen sodann bei kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen entsprechend wie folgt zu mindern: Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten sei ein Monatsverdienst, bei einer Bestandsdauer von sechs bis zwölf Monaten seien zwei Monatsverdienste und bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten sei ein Wert von drei Bruttomonatsverdiensten angemessen. Für beide Kündigungen zusammen sei daher nur ein Bruttogehalt anzusetzen, weil das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs beider Kündigungen noch keine 6 Monate bestanden habe und beide Kündigungen wirtschaftlich identisch seien.

7

Der Prozessvertreter des Klägers ist der Ansicht, der Feststellungsantrag gerichtet gegen die Kündigung vom 10. 11. 2010 sei unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einem Vierteljahreseinkommen zu bemessen. Der Kläger habe mit dieser Klage den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, mit der Begründung, die Kündigung sei unwirksam, da sie nicht durch die Beklagte erfolgte. Zudem müsse die Kündigungsschutzklage gegen die weitere Kündigung vom 23. 12. 2010 entsprechende Berücksichtigung bei der Streitwertbemessung finden.

8

Mit Beschluss vom 09. 08. 2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

9

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

10

Der Rechtsstreit ist durch Teilvergleich und Vergleich erledigt worden. Damit ist der Rechtsstreit insgesamt durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Es fielen keine Gerichtsgebühren an. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war nach Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers demnach nach § 33 RVG festzusetzen.

11

Die Bezirksrevisorin ist antragsberechtigt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 45 RVG und damit beschwerdeberechtigt nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG.

12

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Wert von 200,00 €.

2.

13

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

14

Der Gegenstandswert für die erste Kündigung vom 10. 11. 2010 beträgt ein Bruttomonatsverdienst i. H. v. 1.265,83 € (o Lohn Monate Juli – Oktober 2010: 5.063,31 : 4). Die Folgekündigung vom 23. 12. 2010 ist mit einem weiteren Bruttomonatsverdienst i. H. v. 1.265,83 € zu bewerten.

2.1.

15

Für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 23 RVG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG höchstens der Betrag der für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgeblich.

16

Der Vierteljahresverdienst nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern die Obergrenze des vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwerts dar (BAG vom 30. 11. 1984 – 2 AZN 572/82 -, NZA 1985, 369; Langtext in juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 15. 08. 2012, - 1 Ta 161/12 -, juris, Rz. 9.)

2.2.

17

Die erste Kündigung ist mit einem Gehalt zu bewerten.

18

Eine Abstufung des Höchstbetrages von 3 Bruttomonatsverdiensten ist im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses – jedenfalls bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung von noch keinen sechs Monaten – sachgerecht. Ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten hat unter Anlegung einer dem Gebührenstreitwert gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu zutreffend: LAG Rheinland-Pfalz vom 16. 01. 2012, - 1 Ta 269/11 -, juris, Rz. 12) noch nicht den Wert, den ein langjähriges Arbeitsverhältnis innehat. Die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses spielt in vielen Arbeitnehmerschutzrechten eine entscheidende Rolle. So greifen nach Überschreitung einer Bestandsdauer von 6 Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u. a. § 1 Abs. 1 KSchG; § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; § 4 BUrlG; § 8 BetrVG). Der Wert eines Kündigungsschutzstreites wächst in der Regel mit der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird (z. B. nach § 9 Abs. 1 MuSchG). Lediglich in diesen Ausnahmesituationen, hat sich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses bereits vor Ablauf von 6 Monaten verfestigt.

19

Dabei ist auf eine typisierte Betrachtungsweise abzustellen: Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung von noch keinen sechs Monaten ist in der Regel ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen (zutreffend und mit ausführlicher Begründung BAG vom 30.11.1984 – 2 AZN 572/82 -, juris Rz. 35, 36).

20

Der Kläger hat die Wirksamkeit der ersten Kündigung vom 10. 11. 2010 mit dem Argument angegriffen, die Kündigung sei gar nicht durch die Beklagte ausgesprochen worden. Daher habe er den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht. Dies ist jedoch mit der Geltendmachung eines Sonderkündigungstatbestandes nicht zu vergleichen. Der Kläger macht keine besonderen Kündigungsschutzrechte geltend, die unabhängig von der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses greifen. Soweit der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses als solches geltend gemacht wird mit dem Argument, eine Kündigung eines Dritten könne das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber nicht beenden, verbleibt es bei der Abstufung des Höchstbetrages des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, jedenfalls soweit das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hat.

2.3.

21

Die zweite Kündigung vom 23. 12. 2010 ist mit einem weiteren Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

22

Die Beschwerdekammer hält an der bisherigen – restriktiveren – Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt zu Folgekündigungen nicht fest (bisherige Rechtsprechung seit LAG Sachsen-Anhalt vom 20. 12. 2006 – 1 Ta 180/06 –).

23

Werden in einer Klage mehrere Kündigungen angegriffen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände mit der Folge, dass grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG eine Addition der Gegenstandswerte vorzunehmen ist. Betreffen die in einer Klage erhobenen Ansprüche dagegen denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Diesen Grundsätzen ist den Fällen einer objektiven Häufung mehrerer Kündigungsschutzanträge Berücksichtigung zu zollen (so bereits LAG Sachsen-Anhalt vom 27. 08. 2012 – 1 Ta 100/12 -), so dass es zu einer Addition von Streitwerten kommt.

24

Bei Folgekündigungen kommt es auf die Veränderung des Beendigungszeitpunktes durch die Kündigungen an. In der Regel ist die Folgekündigung mit der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten zu bewerten. Dabei ist jedoch der Höchstbetrag in § 42 Abs. 3 Satz 1 RVG (drei Monatsverdienste) und die gebotene Abstufung beim Bestand eines Arbeitsverhältnisses von noch nicht sechs Monaten (ein Monatsverdienst) für die Folgekündigungen zu berücksichtigen.

25

Die erste Kündigung sollte das Arbeitsverhältnis zum 26. 11. 2010, die zweite Kündigung zum 10. 01. 2011 beenden. Die Entgeltdifferenz zwischen diesen Beendigungszeitpunkten, die an sich für die Bewertung der Folgekündigung maßgeblich wäre, übersteigt jedoch einen Bruttomonatsverdienst. Da das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der zweiten Kündigung vom 23. 12. 2010 auch noch keine sechs Monate bestanden hat, ist auch für die zweite Kündigung lediglich ein Bruttomonatsverdienst anzusetzen.

26

Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).


Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 21. 06. 2012 – 4 Ca 503/12 – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt als Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswertes für eine streitgegenständliche Kündigung von einem Bruttomonatsverdienst.

2

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung vom 15. 02. 2012 zum 15. 03. 2012. Die Kündigung ist dem Kläger am 15. 02. 2012 zugegangen. Nach § 2 des am 11.08.2012 abgeschlossenen Arbeitsvertrags „beginnt das Vertragsverhältnis am 15.08.2011“. Der Bruttomonatslohn des Klägers betrug aufgrund einer Vereinbarung vom 14.11.2011 911,30 € (Bl. 17 d.A.).

3

Das Verfahren endete durch Vergleich. Dem Kläger ist für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

4

Auf Antrag der Klägervertreterin hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21. 06. 2012 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Prozess und den Vergleich auf 2.687,10 € festgesetzt. Für den Kündigungsschutzantrag hat das Arbeitsgericht dreimal das Bruttomonatseinkommen des Klägers angesetzt. Dabei ging das Arbeitsgericht von einem Bruttomonatsverdienst des Klägers in Höhe von 895,70 € aus.

5

Das Arbeitsgericht hält es für angemessen, den Betrag von drei Bruttomonatsverdiensten für eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als Regel anzusehen. Auf die Länge des Bestands des Arbeitsverhältnisses käme es nicht an.

6

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 07. 08. 2012. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Arbeitsverhältnis habe im Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt (zuletzt Beschluss vom 07. 06. 2012 – 1 Ta 60/12) handele es sich bei dem in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG genannten Wert um die Obergrenze des Streitwertes. Dieser Höchstbetrag sei im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung entsprechend wie folgt zu mindern: Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten sei ein Monatsverdienst, bei einer Bestandsdauer von sechs bis zwölf Monaten seien zwei Monatsverdienste und bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten sei ein Wert von drei Bruttomonatsverdiensten angemessen.

7

Die Prozessvertreterin des Klägers ist der Ansicht, der Feststellungsantrag gerichtet gegen die Kündigung vom 15. 02. 2012 sei unabhängig von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses mit einem Vierteljahreseinkommen zu bemessen. Der Kläger habe mit dieser Klage den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, mit der Begründung, die Kündigung sei wegen formellen Mängeln unwirksam.

8

Mit Beschluss vom 21. 08. 2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Ausschlaggebend für die Streitwertbemessung sei es letztlich, für welchen Zeitraum in der Zukunft der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird. Rechtsgrundlage für die Bemessung des Gegenstandswertes bei Kündigungsschutzklagen sei der prozessuale Anspruch, der wiederum im Wesentlichen bestimmt wird durch den Antrag.

II.

1.

9

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

10

Der Rechtsstreit ist durch Vergleich erledigt worden. Es fielen keine Gerichtsgebühren an. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war nach Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers demnach nach § 33 RVG festzusetzen.

11

Die Bezirksrevisorin ist antragsberechtigt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 45 RVG und damit beschwerdeberechtigt nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG.

12

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Wert von 200,00 €.

2.

13

Die Beschwerde ist unbegründet.

14

Der Gegenstandswert für den Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15. 02. 2012 nicht aufgelöst worden ist, beträgt drei Bruttomonatsverdienste i. H. v. 2.733,90 €. Durch die Einlegung der Beschwerde der Bezirksrevisorin kann eine Erhöhung des durch das Arbeitsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.687,10 € auf 2.733,90 € nicht erfolgen, da die Klägervertreterin keine eigene Beschwerde einlegte.

2.1

15

In dem Festsetzungsverfahren geht es um die Bewertung einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung, die einen Tag nach Ablauf der sechs Monate des Bestands des Arbeitsverhältnisses zugegangen ist. Bei Zugang der Kündigung am 15.02.2012 hat das Arbeitsverhältnis – wie von keinem Beteiligten des Beschwerdeverfahrens gesehen – länger als sechs Monate bestanden. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde am 15. 08. 2011 um 0:00 Uhr begründet, da der Arbeitsvertrag bereits am 11.08.2012 und damit vor der Arbeitsaufnahme abgeschlossen wurde. Nach §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB endete die Sechs-Monatsfrist damit am 14.02.2012 24:00 Uhr (vgl. zur Berechnung: Griebeling in KR 10. Aufl. 2012, § 1 KSchG Rz. 101).

2.2

16

Für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 23 RVG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG höchstens der Betrag, der für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgeblich.

17

Dieser Vierteljahresverdienst in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern die Obergrenze des vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwerts dar (BAG vom 30. 11. 1984 – 2 AZN 572/82, NZA 1985, 369; Langtext in juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 15. 08. 2012, - 1 Ta 161/12, juris, Rz. 9.). Die Beschwerdekammer hält auch nach erneuter Prüfung insofern an der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalts fest (zuletzt Beschluss vom 05. 06. 2012 – 1 Ta 62/12).

18

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 30. 11. 1984 ausführlich mit dem Meinungsstreit, ob der Wert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als ein Regelwert oder als ein Höchstwert anzusehen ist, auseinandergesetzt. Mit überzeugenden Gründen hat das Bundesarbeitgericht den Wert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als Höchstwert angesehen, von dem nach unten abgewichen werden könne. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht sich auch intensiv mit der Bedeutung des Streitgegenstandes für die Bemessung des Streitwertes auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass weder der punktuelle Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG, noch der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zwangsläufig zu der Annahme führe, der Vierteljahresverdienst in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sei als Regelwert anzusehen (BAG vom 30. 11. 1984 – 2 AZN 572/82, juris, Rz. 27 ff.).

19

Der Zweite Senat des BAG ist in seinem Beschluss vom 19.10.2012 (2 AZN 194/10, juris) nicht von seiner Rechtsauffassung vom 30.11.1984 abgewichen. In der Entscheidung vom 19.10.2012 ging es um den Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen in unterschiedlichen Verfahren und nicht um die Frage, ob der Höchstwert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung von noch keinen sechs Monaten auf einen Monatsverdienst und bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monate aber noch keine zwölf Monate auf zwei Monatsverdienste herabzustufen ist (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 – 1 Ta 269/11 -, juris).

2.3

20

Eine Herabstufung dieses Höchstbetrages von drei Bruttomonatsverdiensten auf ein Monatsverdienst ist im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses von nicht mehr als sechs Monaten sachgerecht. Ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten hat unter Anlegung einer dem Gebührenstreitwert gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu zutreffend: LAG Rheinland-Pfalz vom 16. 01. 2012, - 1 Ta 269/11, juris, Rz. 12) noch nicht den Wert, den ein durch gesetzliche Vorschriften geschütztes Arbeitsverhältnis innehat. Die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten spielt in vielen Arbeitnehmerschutzrechten eine entscheidende Rolle. So greifen nach Überschreitung einer Bestandsdauer von sechs Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u. a. § 1 Abs. 1 KSchG; § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; § 4 BUrlG; § 8 BetrVG). Der Wert eines Kündigungsschutzstreites wächst in der Regel mit der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn kein Sonderkündigungsschutz geltend gemacht wird (z. B. nach § 9 Abs. 1 MuSchG). Lediglich in diesen Ausnahmesituationen, wie bei § 9 Abs. 1 MuSchG, hat sich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses bereits vor Ablauf von sechs Monaten verfestigt.

2.4

21

Die Beschwerdekammer hält jedoch die Bildung einer besonderen Gruppe bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von sechs bis zwölf Monaten nicht für überzeugend und hält insofern an der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht mehr fest.

22

Im Gegensatz zur ausführlicher Begründung des BAG in seiner Entscheidung vom 30.11.1984 hinsichtlich der Herabstufung von drei (bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr) auf einen Monatsverdienst (bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von nicht mehr als sechs Monaten) findet sich für diese zweite Stufe auch keine nähere Begründung in dem Beschluss des BAG vom 30.11.1984. Die Bildung einer besonderen Gruppe in den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hat, ist maßgeblich darin begründet, dass der Bestandsschutz in diesem Zeitraum weniger ausgeprägt und das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers in der Regel geringer ist. Mit dem Argument des weniger ausgeprägten Kündigungsschutzes ist aber eine weitere Gruppenbildung für Kündigungen zwischen dem sechsten und dem zwölften Monat nicht begründbar. Eine gesetzliche Regelung, die bewirkt, dass sich nach Ablauf eines Jahres der Kündigungsschutz intensiviert, ist nicht ersichtlich.

23

Der Streitwert einer Klage gegen eine Kündigung zwischen dem sechsten und dem zwölften Beschäftigungsmonat ist in der Regel nicht anders zu bewerten, als eine Klage gegen eine Kündigung, die nach Ablauf eines Jahres nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde.

24

Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).


Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.12.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 26.11.2012 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 11.12.2012 – 3 Ca 2702/12 – abgeändert. Der Gegenstandswert für das Verfahren und für den Vergleich wird auf 3.354,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer – der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin – begehrt einen höheren Gegenstandswert.

2

Gegenstand des Klageverfahrens vom 04. 09. 2012 war die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 20. 08. 2012 beendet wurde.

3

Die Klägerin war seit dem 07. 08. 2012 als Tankstellenmitarbeiterin bei dem Beklagten beschäftigt. In einer 40-Stunden-Woche verdiente sie bei einem Stundenlohn von 6,50 € ein monatliches Gehalt von 1.118,00 € brutto.

4

Am 20. 08. 2012 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten am selben Tage mit. Am selben Tage sprach der Beklagte die streitgegenständliche fristlose Kündigung aus.

5

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das anwaltliche Verfahren auf ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Der Beschluss vom 26. 11. 2012 (vgl. Bl. 63 ff. d. A.) wurde dem Beschwerdeführer am 29. 11. 2012 zugestellt. Hiergegen hat dieser mit am 10. 12. 2012 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

6

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Gegenstandswert auf drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt werden müsste, wobei er von einem Bruttomonatsgehalt i. H. v. 1.126,66 € ausgeht.

7

Der Beschwerde wurde ausweislich des weiteren Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 11. 12. 2012 nicht abgeholfen; die Sache wurde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Klägerin ist rechtliches Gehör gewährt worden.

9

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

1.

10

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

11

Der Rechtsstreit ist durch Vergleich erledigt worden. Es fielen keine Gerichtsgebühren an. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war nach § 33 RVG festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist antragsberechtigt nach § 33 Abs. 2 RVG. Er ist damit auch beschwerdeberechtigt i.S.v. § 33 Abs. 3 RVG.

12

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €.

2.

13

Die Beschwerde ist überwiegend begründet.

14

Der Gegenstandswert für den Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20. 08. 2012 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht, beträgt 3.354,00 € (3 x 1.118,00 €).

a.)

15

In dem Festsetzungsverfahren geht es um die Wertung einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung, dessen zu Grunde liegendes Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate gedauert hat, allerdings mit der Besonderheit, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwanger war.

16

Für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 23 RVG i. V. m. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG höchstens der Betrag, der für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgeblich.

17

Dieser Vierteljahresverdienst in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern die Obergrenze des vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwerts dar (BAG vom 30. 11. 1984 – 2 AZN 572/82, NZA 1985, 369; Langtext in juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 15. 08. 2012, - 1 Ta 161/12, juris, Rz. 9.). Dem schließt sich die Beschwerdekammer auch weiterhin an.

18

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 30. 11. 1984 ausführlich mit dem Meinungsstreit, ob der Wert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als ein Regelwert oder als ein Höchstwert anzusehen ist, auseinandergesetzt. Mit überzeugenden Gründen hat das Bundesarbeitgericht den Wert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG als Höchstwert angesehen, von dem nach unten abgewichen werden könne. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht sich auch intensiv mit der Bedeutung des Streitgegenstandes für die Bemessung des Streitwertes auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass weder der punktuelle Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG noch der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO zwangsläufig zu der Annahme führe, der Vierteljahresverdienst in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sei als Regelwert anzusehen (BAG vom 30. 11. 1984 – 2 AZN 572/82, juris, Rz. 27 ff.).

19

Der Zweite Senat des BAG ist in seinem Beschluss vom 19.10.2010 (2 AZN 194/10, juris) nicht von seiner Rechtsauffassung vom 30.11.1984 abgewichen. In der Entscheidung vom 19.10.2010 ging es um den Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen in unterschiedlichen Verfahren und nicht um die Frage, ob der Höchstwert in § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung von noch keinen sechs Monaten auf einen Monatsverdienst und bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monate aber noch keine zwölf Monate auf zwei Monatsverdienste herabzustufen ist (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 – 1 Ta 269/11 -, juris).

b.)

20

Eine Herabstufung dieses Höchstbetrages von drei Bruttomonatsverdiensten auf ein Monatsverdienst ist im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses von nicht mehr als sechs Monaten regelmäßig sachgerecht. Ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten hat unter Anlegung einer dem Gebührenstreitwert gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. hierzu zutreffend: LAG Rheinland-Pfalz vom 16. 01. 2012, - 1 Ta 269/11, juris, Rz. 12) noch nicht den Wert, den ein durch gesetzliche Vorschriften geschütztes Arbeitsverhältnis innehat. Die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monaten spielt in vielen Arbeitnehmerschutzrechten eine entscheidende Rolle. So greifen nach Überschreitung einer Bestandsdauer von sechs Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u. a. § 1 Abs. 1 KSchG; § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX; § 4 BUrlG; § 8 BetrVG). Der Wert eines Kündigungsschutzstreites wächst in der Regel mit der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses.

c.)

21

Etwas anderes gilt jedoch für den Fall der Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes nach § 9 Abs. 1 MuSchG. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht – unabhängig von einer sechsmonatigen Wartezeit – ab Begründung des Arbeitsverhältnisses. Eine Herabstufung des Höchstbetrages des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG kann in einem solchen Ausnahmefall in der Regel nicht erfolgen. Der zurückgelegten Vertragszeit kommt bei § 9 Abs. 1 MuSchG (wie auch bei § 2 Abs. 1 ArbPlSchG und § 15 KSchG) keine Bedeutung zu.

22

Der Gegenstandswert war daher auf drei Bruttogehälter (= 3.354,00 €) festzusetzen.

3.

23

Eine Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG war wegen des nur geringfügigen Unterliegens des Beschwerdeführers nicht zu erheben.


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Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 08.11.2011 - 4 Ca 661/11 - über die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 1.440,- Euro festgesetzt wird.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 01.01.2011 zu einer monatlichen Bruttovergütung von 720,- Euro beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.08.2011 außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage und beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden war.

2

Die Parteien haben den Rechtsstreit im Gütetermin durch Vergleich beigelegt. Darin vereinbarten sie unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2011 sowie die Fortzahlung der Vergütung bis zu diesem Zeitpunkt.

3

Ebenfalls im Gütetermin hat das Arbeitsgericht dem Kläger in vollem Umfange Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

4

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht - auch nach Anhörung der Bezirksrevisorin - den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für Verfahren und Vergleich mit Beschluss vom 08.11.2011 auf 2.160,- Euro festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat die Bewertung des Kündigungsschutzantrages mit drei Bruttomonatsgehältern bei einer Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses von unter einem Jahr mit Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 19.10.2010 - 2 AZN 194/10 begründet.

5

Der Beschluss wurde der Bezirksrevisorin am 16.11.2011 zugestellt; sie hat hiergegen mit einem am 28.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines Wertes entsprechend zwei Bruttomonatsgehältern beantragt. Zur Begründung hat die Bezirksrevisorin auf die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses von unter zwölf Monaten im Zeitpunkt der Kündigung verwiesen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7

1. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

8

Da der Rechtsstreit vorliegend durch Gesamtvergleich erledigt worden ist und damit keine Gerichtsgebühren anfielen, war im Streitfall der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG festzusetzen (vgl. hierzu im Einzelnen Schwab/Maatje, NZA 2011, 769). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch den Wert von 200,- Euro, da die anwaltliche Vergütung bei einem Gegenstandswert von 1.440,- Euro 461,13 Euro, bei einem Gegenstandswert von 2.160,- Euro hingegen 694,37 Euro betragen würde.

9

2. In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet.

10

Streitig ist im Beschwerdeverfahren allein die Frage, ob der Kündigungsschutzantrag des Klägers mit zwei oder mit drei Monatsgehältern zu bewerten war.

11

Entgegen der Auffassung des Vordergerichts besteht insoweit keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz abzuweichen. Nach dieser Rechtsprechung ist gemäß § 23 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Hierbei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten im Zeitpunkt der Kündigung beträgt der Streitwert einen Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste (vgl. nur Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2010 - 1 Ta 88/10). Mit dieser Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht insbesondere der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 30.11.1984 (NZA 1985, 369) angeschlossen. In diesem Beschluss hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgericht sich eingehend (vgl. Langtext bei juris) mit der Festsetzung des Gebührenstreitwertes im Kündigungsschutzverfahren auseinandergesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat in überzeugender Art und Weise unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung und insbesondere die Rechtsprechung von anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts begründet, dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten unter Anlegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch nicht den Wert hat, den etwa ein langjähriges Arbeitsverhältnis inne hat, da der Gesetzgeber an die Dauer des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses in zahlreichen Fällen gesetzliche Folgen knüpft. So greifen nach Überschreiten einer Bestandsdauer von sechs Monaten besondere gesetzliche Schutzrechte (u.a. nach § 1 Abs. 1 KschG, § 4 BurlG, § 8 BetrVG), weshalb es gerechtfertigt ist, hier eine erste Wertungsgrenze anzunehmen. Bei einer Bestandsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ist dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses daher ein gegenüber dem Zeitraum unter sechs Monaten gesteigerter Wert zuzuerkennen, welcher typischerweise mit zwei Bruttomonatsgehältern anzusetzen ist, bevor sich nach Ablauf von einem Jahr das Arbeitsverhältnis derart verfestigt hat, dass die Festsetzung eines Vierteljahresgehalts regelmäßig als angemessen erscheint. Der Wert eines Kündigungsrechtsstreits wächst somit in der Regel zunehmend mit der Bestandsdauer. Mit dieser ausführlichen Begründung hat sich der 2. Senat in seinem Beschluss vom 19.10.2010 - 2 AZN 194/10 (JurBüro 2011, 88) mit keinem Wort auseinandergesetzt. Eingangs seiner neuen Entscheidungsgründe hat das BAG lediglich die Feststellung getroffen, dass im Regelfall der Dreimonatsverdienst festzusetzen ist, es sei denn, der Bestand des Arbeitsverhältnisses werde für einen geringeren Zeitraum geltend gemacht. Als einzige Fundstelle für diese nicht weiter begründete Entscheidung beruft sich der 2. Senat allein auf Germelmann (in GMP, ArbGG, 7. Aufl., § 12, Rn. 103). Wenngleich diese Satzformulierung des BAG klar erscheint, muss doch bezweifelt werden, ob es in seinem neuerlichen Beschluss überhaupt von seiner Entscheidung aus dem Jahr 1984 abweichen wollte. Dem BAG lag im Jahre 2010 eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln - 6 Sa 1045/09 zugrunde. Diesem Urteil ist - was sich aus der Sachverhaltsschilderung des BAG nicht ergibt - zu entnehmen, dass der dort langjährig beschäftigte Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt war. In diesem Fall steht zweifelsohne fest, dass hier der volle Vierteljahresverdienst von § 42 Abs. 3 GKG auszuschöpfen war. Der dem BAG im Jahre 2010 vorliegende Sachverhalt war von daher nicht geeignet, zu einer Änderung der Rechtsprechung aus dem Jahre 1984 zu gelangen.

12

Rein vorsorglich weist die erkennende Beschwerdekammer darauf hin, dass sie der Rechtsauffassung von Germelmann (a. a. O.) aus grundsätzlichen Erwägungen nicht folgen kann. Germelmann stellt allein auf den prozessualen Streitgegenstand aus dem Klageantrag ab. Das ist aber eine verkürzte Sicht der Dinge, da der Gebührenstreitwert ausgehend und unter Zugrundelegung der gestellten Anträge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzusetzen ist. Dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten zwölf Monaten ohne Vorliegen eines Sonderkündigungsschutzes nicht wirtschaftlich in gleicher Weise werthaltig ist, wie etwa ein langjährig bestehendes Arbeitsverhältnis, hat gerade der 2. Senat in seinem Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 (NZA 2010, 1228 - Fall "Emmely") nachhaltig selbst unter Beweis gestellt. Der Gebührenstreitwert ist daher nicht allein anhand der gestellten Prozessanträge zu ermitteln, sondern entscheidend ist der objektiv wirtschaftliche Wert des Klageziels, das mit den Anträgen verfolgt wird (vgl. z. B. BGH, Beschl. v. 13.07.2011 - III ZR 23/11). Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise findet ihren gesetzlichen Niederschlag auch im Gedanken der Geringerbewertung wertloser Forderungen in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Auch im Rahmen der Insolvenzordnung bestimmt sich gem. § 182 InsO der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Der reine Prozessantrag ist nur ein Teil des Prüfgegenstandes.

13

Nach alledem war unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses der Kündigungsschutzantrag mit zwei Monatsverdiensten des Klägers zu bewerten.

14

Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.08.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 02.08.2012 in der Fassung der teilweisen Abhilfe- und Nichtabhilfeentscheidung vom 03.09.2012 - 8 Ca 1566/12 - abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird bis 04.07.2012 auf 18.600,00 €; für das Verfahren und den Vergleich ab dem 05.07.2012 auf 38.858,04 € (Vergleichsmehrwert in Höhe von 10.000,00 €) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer - der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin - begehrt einen höheren Gegenstandswert.

2

In dem vor dem Arbeitsgericht Magdeburg geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 Ca 1566/12 hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit einer „Änderungskündigung“ vom 03.05.2012 gewandt und im Wege eines Hilfsantrages die Feststellung begehrt, auch über den 30. 04. 2012 weiterhin einen monatlichen Gehaltsanspruch von 2.000,-- € brutto zu haben.

3

Die Klägerin war seit dem 14.04.2008 bei der Beklagten beschäftigt. Am 01.07.2010 wurde die Klägerin vom Beklagten als B… eingesetzt, das ursprüngliche Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.650,00 € wurde ab diesem Zeitpunkt auf 2.000,00 € erhöht.

4

Das Schreiben des Beklagten vom 03.05.2012, das die Klägerin am 09.05.2012 erhielt, hat folgenden Wortlaut:

5

„Ergänzung zum Arbeitsvertrag

6

Sehr geehrte …,

7

Ihre in der Vergangenheit gezeigte Arbeitseinstellung und die Abberufung als B… durch mich lassen den Büroleiterzuschuss von 350,00 € monatlich nicht mehr als gerechtfertigt gelten. Ab dem 01.05.2012 wird dieser gestrichen.

8

Ihr Gehalt beträgt ab selbem Zeitpunkt 1.650,00 €…“.

9

In einem weiteren von der Klägerin beim Arbeitsgericht Magdeburg geführten Verfahren - Az. 8 Ca 1693/12 - hat sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen (Beendigungs)-Kündigung vom 22.05.2012, die hilfsweise als ordentliche Kündigung zum 30.06.2012 ausgesprochen worden ist, gewandt. Diese Kündigung ist der Klägerin am 22.05.2012 zugegangen.

10

Mit Schreiben vom 24.05.2012, das die Klägerin am 26.05.2012 erhielt, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2012. Mit einem weiteren Schreiben vom 28.06.2012 sprach der Beklagte eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus. Das Schreiben vom 28.06.2012 ist der Klägerin am selben Tag zugegangen. Die Klägerin hat sich in dem Verfahren 8 Ca 1693/12 auch gegen diese Folgekündigung gewandt. Darüber hinaus hat sie sowohl ein qualifiziertes Zwischenzeugnis als auch im Fall der Zurückweisung der Kündigungsschutzanträge ein qualifiziertes Endzeugnis gerichtlich geltend gemacht. Außerdem hat sie mittels allgemeinem Feststellungsantrag die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst wurde, sondern über den 22. 05. 2012 hinaus fortbesteht.

11

In der Güteverhandlung am 05.07.2012 hat das Arbeitsgericht im Einvernehmen mit den Parteien die Rechtsstreitigkeiten 8 Ca 1566/12 und 8 Ca 1693/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Führendes Verfahren ist das Verfahren mit dem Az. 8 Ca 1566/12.

12

In dieser Güteverhandlung haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:

13
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, fristgemäßer Kündigung des Beklagten vom 22. 05. 2012 aus betrieblicher Veranlassung mit Ablauf des 30. 06. 2012 beendet worden ist.
14
2. Der Beklagte hält die Vorwürfe aus den fristlosen Kündigungen nicht weiter aufrecht.
15
3. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis auf der Basis einer Vergütung von 2.000,00 EUR brutto monatlich bis zum 30. 06. 2012 ordnungsgemäß ab.
16
4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin erfüllt sind.
17
5. Der Beklagte zahlt der Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG allein für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR brutto.
18
6. Die Parteien erklären sämtliche Verfahren vor dem Integrationsamt für erledigt.
19
7. Der Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes Zeugnis, das sich auf Art, Dauer, Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt. Das Zeugnis soll eine Bewertung mit der Gesamtnote „gut“ enthalten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wird dem Beklagten einen Entwurf des Zeugnisses übermitteln, von dem der Beklagte nur aus wichtigen Gründen abweichen kann.
20
8. Damit sind sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten.
21
9. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
22

Auf Antrag des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.08.2012 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 18.600,00 €, ab 05.07.2012 auf 20.600,00 € und für den Vergleich auf 28.600,00 € festgesetzt.

23

Der Antrag zu 1. (Feststellungsantrag hinsichtlich der „Änderungskündigung“) aus dem Klageverfahren 8 Ca 1566/12 sei mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Der dortige Hilfsantrag sei mit dem dreijährigen monatlichen Unterschiedsbetrag in Höhe von 12.600,00 € zu bemessen. Die Folgekündigungen aus dem Verfahren 8 Ca 1693/12 hätten den Streitwert nicht erhöht. Vergleichsmehrwerterhöhend sei Ziffer 6. des Vergleiches, der Vergleichsmehrwert betrage für die Beendigung der Verfahren mit dem Integrationsamt 8.000,00 €. Der Zeugnisstreit könne mit einem Bruttogehalt bewertet werden.

24

Gegen den dem Klägerinnenvertreter am 17.08.2012 zugegangenen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 02.08.2012, der entgegen § 329 Abs. 2 Hs. 2 ZPO nicht förmlich zugestellt wurde, hat der Klägervertreter aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt. Der Verfahrenswert für das Verfahren 8 Ca 1566/12 habe bis zur Verbindung am 05.07.2012 mit dem Rechtsstreit 8 Ca 1693/12 18.600,00 € betragen. Wegen des weiteren Streitwertes hat der Beschwerdeführer zuletzt im Schriftsatz vom 22. 08. 12 vorgetragen: Die Kündigungsschutzklage, gerichtet gegen die außerordentliche Kündigung vom 22.05.2012, sei mit 3 Bruttomonatsgehältern zu bewerten, die weiteren Kündigungen vom 24. 05. und 28. 05. 2012 mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt. Es trete ferner ein Bruttogehalt für das Zeugnis hinzu. Die Anträge betreffend die hilfsweisen ordentlichen Kündigungen zu 4.) und 5.) aus 8 Ca 1693/12 seien nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen. Der Mehrwert für den Vergleich zu Ziffer 6 betrage 2 x 5.000,--€ = 10.000,-- €.

25

Mit Beschluss vom 03.09.2012 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde insoweit abgeholfen, als der Vergleichsmehrwert für die mit erledigten Verfahren vor dem Integrationsamt nicht mehr nur in Höhe von 8.000,-- € (= 2 x 4.000,-- €), sondern in Höhe von 10.000,-- € (2 x 5.000,-- €) festgesetzt wird. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

26

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich erledigt worden. Es fielen keine Gerichtsgebühren an.

27

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit war nach § 33 RVG festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist antragsberechtigt nach § 33 Abs. 2 RVG. Er ist damit auch beschwerdeberechtigt im Sinne von § 33 Abs. 3 RVG.

28

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €.

2.

29

Die Beschwerde ist zum Teil begründet.

30

Die Beschwerde des Beschwerdeführers greift nicht die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Arbeitsgericht für das Verfahren 8 Ca 1566/12 bis zur Verbindung mit dem Verfahren 8 Ca 1693/12 am 05.07.2012 an. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob nicht nach § 45 Absatz 1 Satz 3 GKG wegen wirtschaftlicher Identität nur der Wert des (höheren) Hilfsantrages in Höhe von 12.600,00 € maßgeblich gewesen wäre.

31

Eine Abänderung dieses Gegenstandswertes im Wege des Beschwerdeverfahrens würde aber zu einer Verschlechterung des Beschwerdeführers führen. Im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG gilt jedoch das Verbot der reformatio in peuis (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 29.11.2006 - 1 Ta 156/06; LAG Hamburg vom 11.01.2008 - 8 Ta 13/07).

3.

32

Der Gegenstandswert für das Verfahren in dem ursprünglichen Verfahren 8 Ca 1693/12, der aufgrund der Verbindung als Verfahrenswert für das Verfahren 8 Ca 1566/12 ab dem 05.07.2012 zu werten ist, beträgt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht 20.000,00 €, sondern 10.258,04 €.

33

Dieser Gegenstandswert setzt sich wie folgt zusammen:

a.)

34

Für den Antrag aus der Klage vom 08. 06. 2012 zu 1. – gerichtet gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 22. 05. 2012 – sind drei Bruttomonatsgehälter á 2.000,00 €, mithin 6.000,00 €, anzusetzen. Bei dem Antrag zu 1. in dem Verfahren 8 Ca 1566/12 – gerichtet gegen die „Änderungskündigung“ vom 03.05.2012 – ging es um die Herabsetzung des Gehalts um 350,-- € mtl. und nicht um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In dem Schreiben des Beklagten vom 03.05.2012 wird an keiner Stelle von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen. Die B…zulage wurde vom Beklagten mit dem Schreiben vom 03.05.2012 einseitig entzogen. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses stand somit erstmals mit der Kündigungsschutzklage, gerichtet gegen die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Beklagten vom 22.05.2012, im Streit, so dass keine wirtschaftliche Identität der genannten Anträge anzunehmen ist.

b.)

35

Die Feststellungsanträge, gerichtet gegen die Folgekündigungen vom 24.05.2012 (fristlos) und 28.06.2012 (ordentlich), sind streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

36

Werden in einer Klage mehrere Kündigungen angegriffen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände mit der Folge, dass grundsätzlich nach § 45 Absatz 1 Satz 1 GKG eine Addition der Gegenstandswerte vorzunehmen ist. Betreffen die in einer Klage erhobenen Ansprüche allerdings denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Absatz 1 Satz 3 GKG. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den Fällen einer objektiven Klagehäufung mehrerer Kündigungsschutzanträge Berücksichtigung zu zollen (LAG Sachsen-Anhalt vom 28.12.2012 - 1 Ta 114/12 -).

37

Bei der Bewertung von Folgekündigungen kommt es auf eine Veränderung des Beendigungszeitpunktes durch die Kündigungen an. In der Regel ist die Folgekündigung mit der Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten zu bewerten. Dabei ist jedoch der Höchstbetrag in § 42 Absatz 3 Satz 1 GKG (3 Monatsverdienste) und ggfs. die gebotene Abstufung bei Bestand eines Arbeitsverhältnisses von nicht sechs Monaten (Streitwert 1 Monatsverdienst) zu berücksichtigen.

38

Zwischen der ersten fristlosen Kündigung vom 22.05.2012 und der zweiten fristlosen Kündigung vom 24.05.2012, die der Klägerin am 26.05.2012 zugegangen ist, liegt der streitwerterhöhende Zeitraum von vier Tagen. Diese vier Tage sind mit einem Wert von 258,06 € (2000,00 € : 31 x 4) zu berücksichtigen.

39

Der Beendigungszeitpunkt der Kündigung vom 28.06.2012 war der 31.07.2012. Diese Kündigung hat wirtschaftlich einen Wert i. H. des (Differenz-)Lohnzeitraumes vom 27. 05. 2012 (s. o.) – 31. 07. 2012. Da der Beschwerdeführer für diese Kündigung zuletzt jedoch nur noch ein Bruttogehalt als Streitwert fordert, waren hierfür nur 2.000,-- € anzusetzen.

40

Der allgemeine Feststellungsantrag zu 3. aus der Klageschrift vom 08. 06. 2012 ist – da weitere Beendigungstatbestände nicht ersichtlich sind – nicht Streitwert erhöhend.

c.)

41

Wird mit einer Klage sowohl eine fristlose, als auch eine hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ausgesprochene fristgemäße Kündigung angegriffen, sind diese einheitlich mit dem Gegenstandswert gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu bewerten (LAG Hamburg vom 11.01.2008 – 8 Ta 13/07, juris Rz. 12)

42

Für die beiden hilfsweisen ordentlichen Kündigungen vom 22. und 24. 05. 2012 gilt:

43

Eine Streitwerterhöhung erfolgt insoweit nicht.

d.)

44

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 7. und 8. (qualifiziertes Zwischenzeugnis sowie – für den Fall des Unterliegens mit den Kündigungsschutzanträgen - qualifiziertes Endzeugnis) zutreffend zusammen mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Die Erteilung eines Zwischenzeugnisses und eines Endzeugnisses schießen sich in diesem Fall gegenseitig aus. Die Anträge sind einheitlich mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten (LAG Hamburg vom 11.01.2008 – 8 Ta 13/07, juris Rz. 24).

e.)

45

Es kann also für die Zeit ab 05. 07. 2012 für das Verfahren wie folgt gerechnet werden:

46

- Verfahren 8 Ca 1566/12 bis 04. 07. 2012:

   18.600,-- €

 (reformatio in peius)

- fristlose Kündigung vom 22. 05. 2012:

 6.000,-- €

        

- fristlose Kündigung vom 24. 05. 2012:

 258,06 €

        

- ordentliche Kündigung vom 28. 06. 2012:

 2.000,00 €

        

- hilfsweise ordentliche Kündigungen vom 22. + 24. 05. 2012:

 0,-- €

        

- Zeugnis:

 2.000,00 €

        

Zwischensumme

 28.858,06 €

        

47

Der Vergleichsmehrwert für Ziffer 6. des Vergleiches beträgt 10.000,-- €.

48

Für den Vergleich waren daher 38.858,06 € anzusetzen.

4.

49

Das Arbeitsgericht hat mit seiner Nichtabhilfeentscheidung den Vergleichsmehrwert zutreffend auf 10.000,00 € festgesetzt. Ein weiterer Vergleichsmehrwert für Ziffer 3. des Vergleiches (Abrechnung bis 30. 06. 2012) besteht nicht. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht wirtschaftliche Identität mit dem in der Festsetzung bewerteten Vergütungsdifferenzanspruch ab dem 30.04.2012.

III.

50

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 40,00 € nicht zu tragen (Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Obwohl er teilweise unterliegt, kann die Gebühr auf 0,00 € ermäßigt werden, weil die Zuvielforderung nur gering ist.

IV.

51

Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Absatz 4 Satz 2 RVG).