Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Dez. 2011 - 9 Sa 440/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:1202.9SA440.11.0A
published on 02/12/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Dez. 2011 - 9 Sa 440/11
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2011, Az.. 7 Ca 1815/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 in der Fassung des zweiten Änderungstarifvertrages vom 04.12.2007 (im Folgenden: TV UmBw).

2

Der Kläger ist seit dem 01.02.1991 bei der Beklagten im Wachdienst beschäftigt. Zuvor war er vom 05.05.1989 bis einschließlich 31.01.1991 im Wachdienst bei einem privaten Bewachungsunternehmen tätig. Der Kläger behauptet insoweit, er habe auch während seiner Beschäftigung bei diesem privaten Bewachungsunternehmen im Auftrag des Innenministeriums vom 05.05.1989 bis 31.01.1991 einen Regierungsbunker bewacht.

3

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, darunter der TVöD und der TV UmBw, Anwendung. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen dieses Tarifvertrags vom 18.07.2001 lauten wie folgt:

4

Präambel

5

Die Tarifvertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen auszugestalten. …

6

§ 1 Geltungsbereich.

7

(1) Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. …

8

§ 3 Arbeitsplatzsicherung.

9

(1) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind für die Laufzeit dieses Tarifvertrages ausgeschlossen.

10

(2) Soweit der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht im Rahmen der normalen Fluktuation aufgefangen werden kann, ist der Arbeitgeber nach Maßgabe der folgenden Kriterien zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. Die/der Beschäftigte kann eine Abweichung von der Reihenfolge nach den Absätzen 4 bis 7 verlangen. …

11

4) In erster Linie ist der/dem Beschäftigten ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bundesdienst zu sichern. Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und die/der Beschäftigte in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. …

12

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung, soll die/der Beschäftigte entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihr/ihm dadurch ein nach Möglichkeit gleichwertiger Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg bzw. im sonstigen Bundesdienst zur Verfügung gestellt werden kann.

13

(5) Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Absatz 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. …

14

(6) Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Bundesdienst gesichert werden, hat sich der Arbeitgeber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet – auf Wunsch der/des Beschäftigten auch an einem anderen Ort – zu bemühen.

15

(7) Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Sinne der vorstehenden Absätze angeboten werden, unterstützt der Arbeitgeber die Beschäftigte/den Beschäftigten bei der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Anhang) vorzugsweise an demselben Ort oder in dessen Einzugsgebiet. …

16

§ 7 Ergänzung der Einkommenssicherung.

17

A. Beschäftigte im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten.

18

(1) Beschäftigte, die bis zu dem Tag vor Aufnahme der neuen Tätigkeit (§ 3) mindestens ein Jahr ununterbrochen im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten beschäftigt und Entgelt nach

19

– § 46 TVöD-BT-V (Bund),

20

– dem Tarifvertrag über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit des im Arbeiterverhältnis stehenden Wachpersonals im Bereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 28. November 1967,

21

– dem Tarifvertrag über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit des im Angestelltenverhältnis stehenden Wachpersonals im Bereich des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vom 12. Januar 1971

22

erhalten haben und deren Arbeitszeit durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert wird, erhalten – ggf. neben der Einkommenssicherung nach § 6 – eine Zulage in Höhe des auf die weggefallene, über die regelmäßige Arbeitszeit i.S.d. § 6 Abs. 1 TVöD hinaus gegangene Arbeitszeit, entfallende anteilige Tabellenentgelt i.S.d. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 TVöD.

23

(2) Die Zulage vermindert sich je nach Dauer der ununterbrochenen Beschäftigung im Feuerwehr- oder Wachdienst oder auf Seefahrzeugen wie folgt: Bei einer Beschäftigung

24

a) von weniger als fünf Jahren entfällt die Zulage bei der allgemeinen Entgelterhöhung,

25

b) von mindestens fünf, jedoch weniger als zehn Jahren vermindert sich die Zulage um jeweils die Hälfte bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung,

26

c) von mindestens zehn, jedoch weniger als 15 Jahren vermindert sich die Zulage um jeweils ein Drittel bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung,

27

d) von mindestens 15 Jahren vermindert sich die Zulage um jeweils ein Viertel bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung,

28

die auf die erste allgemeine Entgelterhöhung nach dem Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit folgt. Bei der Verminderung der Zulage ist von deren ursprünglicher Höhe auszugehen. Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als 20 Jahren im Feuerwehr- oder Wachdienst oder auf Binnen- und Seefahrzeugen und schwimmenden Geräten wird ein Restbetrag in Höhe von 30 v.H. des Ausgangsbetrages der persönlichen Zulage nicht abgebaut. …

29

Der Kläger hat zum 01.01.2010 eine neue Tätigkeit im Sinne des § 3 TV UmBw aufgenommen, die mit einer Einkommensreduzierung verbunden ist. Mit Schreiben vom 20.05.2010 hat die Beklagte die Zulage zur Ergänzung der Einkommenssicherung nach § 7 a Abs. 1 TV UmBw auf 771,78 EUR festgesetzt und zugleich eine Dauer der Beschäftigung von 18 Jahren (01.02.1992 bis 01.01.2010) festgestellt.

30

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, den Zeitraum seiner Beschäftigung bei dem privaten Bewachungsunternehmen bei der Ermittlung der Beschäftigungszeit nach § 7 a Abs. 2 TV UmBw mit der Folge anzurechnen, dass sich im Ergebnis eine Beschäftigungszeit von mehr als 20 Jahren ergebe.

31

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.05.2011, Az: 7 Ca 1815/10 (Bl. 55 ff. d. A.).

32

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zugunsten des Klägers eine ununterbrochene Beschäftigung im Sinne des § 7 TV UmBw von mehr als 20 Jahren festzusetzen, abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:

33

Im Rahmen des § 7 a Abs. 2 TV UmBw seien nur Beschäftigungszeiten bei demselben öffentlichen Arbeitgeber zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Bestimmungen. § 7 a Abs. 2 TV UmBw verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Verbot der Altersdiskriminierung.

34

Soweit der Kläger behaupte, die für ihn zuständige Personalsachbearbeiterin habe ihm seinerzeit zugesagt, dass die Beschäftigungszeiten bei dem privaten Bewachungsunternehmen berücksichtigt würden, habe der Kläger nicht dargelegt, dass die Personalsachbearbeiterin hierfür die erforderliche Kompetenz besessen habe. Ferner sei die für eine solche Zusicherung nach § 2 Abs. 3 TVöD erforderliche Schriftform nicht eingehalten worden.

35

Auch ein Anspruch in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bestehe nicht. Soweit der Kläger sich auf die Berücksichtigung privater Vordienstzeiten bei den Arbeitnehmern G. und D. berufe, sei dies im Rahmen der Eingruppierung nach § 16 Abs. 3 TVöD und damit in Anwendung unterschiedlicher tarifvertraglicher Regelungen erfolgt. Diese unterschiedliche Behandlung im Rahmen der genannten tarifvertraglichen Bestimmungen sei auch nicht willkürlich.

36

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 30.06.2011 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 25.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 05.08.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 08.08.2011, begründet.

37

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 88 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:

38

Die im privaten Wachdienst zurückgelegte Vorbeschäftigungszeit sei im Rahmen der Anwendung des § 7 a TV UmBw zu berücksichtigen. Weder in § 7 a Abs. 2 TV UmBw, noch in dem gesamten Tarifvertrag gebe es Anhaltspunkte dafür, dass bei der Festsetzung der Beschäftigungszeit nur Beschäftigungszeiten im Wachdienst bei demselben öffentlichen Arbeitgeber zu berücksichtigen seien. Die Auslegung der §§ 7 a Abs. 2 TV UmBw sei nicht eindeutig und umstritten, so dass das Arbeitsgericht verpflichtet gewesen wäre, eine Tarifauskunft einzuholen. In der Auslegung des Arbeitsgerichts verstoße § 7 a Abs. 2 TV UmBw auch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Differenzierung zwischen Mitarbeitern mit privaten Vordienstzeiten und solchen ohne private Vordienstzeiten stelle sich als sachfremde Benachteiligung dar und führe zu einem unangemessenen, mit dem Gesichtspunkt materieller Gerechtigkeit nicht vereinbarenden Ergebnis.

39

§ 7 a Abs. 2 TV UmBw beinhalte auch eine mittelbare Altersdiskriminierung, die nicht nach Maßgabe des § 10 AGG gerechtfertigt sei.

40

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgericht ergebe sich ein Anspruch auch aus der Zusage der seinerzeitigen Personalsachbearbeiterin, die für eine solche Zusage auch die erforderliche Kompetenz besessen habe. Bei dieser Zusage habe es sich auch nicht nur um eine Nebenabrede im Sinne des § 2 Abs. 3 TVöD, sondern um eine Hauptabrede gehandelt, so dass die Annahme einer Zusicherung auch nicht wegen Nichtwahrung der für Nebenabreden vorgesehenen Schriftform scheitere.

41

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch einen Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verneint.

42

Der Kläger beantragt,

43

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.05.2011, Az: 7 Ca 1815/10, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, zu Gunsten des Klägers eine ununterbrochene Beschäftigung von mehr als 20 Jahren festzusetzen.

44

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 30.09.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 118 ff. d. A.) als zutreffend.

45

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

46

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet.

II.

47

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

48

1. Ungeachtet der weitergehenden Formulierung seines Berufungsantrags bezieht sich die begehrte Festsetzung einer ununterbrochenen Beschäftigung auf eine ununterbrochene Beschäftigung im Sinne des § 7 A Abs. 2 TV UmBw. Der Kläger verfolgt erkennbar sein erstinstanzliches Begehren weiter. Dieses bezog sich aber nicht auf eine generelle Anerkennung von Vorbeschäftigungszeiten, sondern auf eine solche im Rahmen des § 7 A Abs. 2 TV UmBw.

49

2. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen des § 7 A Abs. 2 TV UmBw zur Feststellung der Dauer der ununterbrochenen Beschäftigung Vorbeschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Dies ergibt eine Auslegung in Anwendung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten Grundsätze der Auslegung von Tarifverträgen.

50

In systematischer Hinsicht ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass § 7 Abs. 2 TV UmBw offensichtlich an § 7 A Abs. 1 TV UmBw anknüpft und damit auch an die dort vorausgesetzte Beschäftigung. Bei dieser handelt es sich jedoch um eine solche bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, was daraus deutlich wird, dass Voraussetzung der Erhalt einer Vergütung nach den dort genannten Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ist.

51

Der Einholung einer Tarifauskunft bedurfte es nicht. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Auslegung zu einem zweifelsfreien Ergebnis führt, so dass schon deshalb die Einholung einer Tarifauskunft ausscheidet (vgl. BAG 14.9.2011 -10 AZR 358/10-, juris). Eine Tarifauskunft darf darüber hinaus nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (BAG 18.08.1999 - 4 AZR 247/98- EzA § 3 TVG Nr 17).

52

3. Ein Verstoß des § 7 A Abs. 2 TV UmBw gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor und folgt nicht daraus, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmer mit Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst und solche Mitarbeiter, die Vordienstzeiten bei einem privaten Arbeitgeber aufweisen, unterschiedlich behandeln. Zwar verpflichtet die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte die Arbeitsgerichte dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien steht jedoch aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG 18.03.2010 -6 AZR 156/09- EzA Art 3 GG Nr 108). Dieser Gestaltungsspielraum wird vorliegend nicht überschritten. Nach der Präambel des TV UmBw sollen durch die Regelungen des Tarifvertrags die mit dem erforderlichen Umstrukturierungsprozess verbundenen personellen Maßnahmen sozial ausgewogen ausgestaltet werden. Den Tarifvertragsparteien steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, welche durch derartige Umstrukturierungen bedingte Nachteile in welchem Umfang ausgeglichen werden. Wenn die Tarifvertragsparteien insoweit durch § 7 A Abs. 2 TV UmBw durch das Merkmal der ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben (öffentlichen) Arbeitgeber auf den bei der Beklagten erworbenen sozialen Besitzstand abstellen, ist dies nicht sachwidrig.

53

4. § 7 A Abs. 2 TV UmBw verstößt auch nicht gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 AGG.

54

Es ist bereits zweifelhaft, ob eine hier allein in Betracht kommende mittelbare Benachteiligung von Arbeitnehmern wegen ihres Alters im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG vorliegt, da der von der Beschäftigungszeit abhängige Umfang der Verminderung der Zulage Mitarbeiter aller Alterstufen betreffen kann (vgl. LAG Köln 21.3.2011 -2 Sa 1246/10-, juris).

55

Jedenfalls aber ist die tarifvertraglich getroffene Regelung nach § 10 Satz 1 und 2 AGG zulässig.

56

§ 10 AGG hat Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG unionsrechtskonform umgesetzt. Der Gesetzgeber hat die möglichen Rechtfertigungsgründe zunächst in § 10 Satz 1 und 2 AGG in Form einer Generalklausel umschrieben, die mit der des Art. 6 Abs. 1 nahezu wortgleich ist. Auch die Generalklausel in § 10 Satz 1 und 2 AGG ist unionsrechtskonform. Der Gesetzgeber kann über eine solche Regelung Tarif-, Betriebsparteien oder auch einzelnen Arbeitgebern Ermessens- und Gestaltungsbefugnisse bei der Festlegung von Zielen, die als rechtmäßig iSv. Art. 6 der Richtlinie angesehen werden können, einräumen und damit den Arbeitgebern bei der Verfolgung der in der Umsetzungsnorm genannten rechtmäßigen Ziele eine gewisse Flexibilität gewähren (BAG 25.02.2010 -6 AZR 911/08- EzA § 10 AGG Nr 3).

57

Das mit der tariflichen Regelung verfolgte Ziel besteht darin, die Nachteile auszugleichen, die aufgrund einer wesentlichen Verminderung der Arbeitszeit eintreten und damit in einer begrenzten Verdienstsicherung. Hierbei handelt es sich zunächst um ein legitimes Ziel. Die Begünstigung einer längeren Dauer einer im Sinne des § 7 A Abs. 2 TV UmBw ununterbrochenen Beschäftigung durch eine weniger hohe Verminderung der Zulage ist zur Erreichung dieses Ziels angemessen. Je länger eine Vergütung in bestimmter Höhe gezahlt wurde, um so mehr und verfestigter wird ein Arbeitnehmer seinen Lebensstandard hierauf ausgerichtet haben, so dass es angemessen ist, einen längeren Übergangszeitraum vorzusehen, um sich auf die geänderte Situation einzustellen. Die Berufungskammer teilt auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass die Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgehen durften, dass sich mit der Dauer der Beschäftigungszeit die Möglichkeiten, der eintretenden Einkommensverminderung durch einen Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber Rechnung zu tragen, erschweren. Jüngere Mitarbeiter mit einer weniger hohen Betriebszugehörigkeit haben in der Regel größere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und können sich deshalb leichter entschließen, das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu beenden, um ihre besseren Chancen am Arbeitsmarkt zu nutzen und die Vergütungseinbußen durch Wechsel des Arbeitgebers aufzufangen. Mitarbeiter mit einer längeren Betriebszugehörigkeit müssen regelmäßig für eine evt. bessere Bezahlung bei einem anderen Arbeitgeber einen hohen sozialen Besitzstand aufgeben. Ihre bisherige Betriebstreue müssten sie vollständig aufgeben, um bei einem anderen Arbeitgeber eine verbesserte Vergütung zu erzielen. Dies ist für jüngere und weniger lang beschäftigte Mitarbeiter nicht in gleicher Weise belastend, wie für ältere und langjährig beschäftigte Mitarbeiter, die eine oft für andere Arbeitgeber nicht förderliche Spezialisierung auf den bisherigen Arbeitsplatz aufweisen (LAG Köln 21.3.2011, aaO.).

58

5. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus der von ihm behaupteten Zusicherung der Personalsachbearbeiterin P., die Beschäftigungszeiten, die der Kläger bei dem privaten Wachdienst zurückgelegt hatte, bei der Festlegung der Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen.

59

Der Sachvortrag des Klägers hierzu ist bereits nicht ausreichend konkret und lässt nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände der Kläger von einer entsprechenden Zusicherung im Sinne einer vertraglichen Verpflichtung hat ausgehen können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nur die tariflichen Leistungen gewähren will. Der Kläger hätte somit nur dann von der Begründung eines tarifunabhängigen Anspruchs durch eine entsprechende Zusicherung ausgehen können, wenn die Frage, ob die vom Kläger für sich reklamierte Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit im Rahmen des § 7 A Abs. 2 TV UmBw zu berücksichtigen ist, im Rahmen des behaupteten Gesprächs zumindest problematisiert worden wäre und deshalb Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass durch eine solche Zusicherung auch unabhängig von der tariflichen Situation eine Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten erfolgen sollte. Ohne derartige Anhaltspunkte konnte der Kläger nicht von einem rechtsgeschäftlichen Bindungswillen der Mitarbeiterin der Beklagte ausgehen, sondern nur von einer (unrichtigen) Auskunft hinsichtlich der Voraussetzungen des Tarifvertrags, die als Rechtsfolge allerdings nicht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch begründen könnte, wobei ein ursächlich durch die ggf. unzutreffende Auskunft herbeigeführter Schaden nicht ersichtlich ist.

60

6. Soweit der Kläger erstinstanzlich geltend gemacht hat, ein Anspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern G. und D., hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es bereits an einer vergleichbaren Lage fehlt. Die Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei einem privaten Arbeitgeber bei den genannten Arbeitnehmern erfolgte im Rahmen der Eingruppierung auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 TVöD, mithin im Rahmen einer völlig anderen Regelungsmaterie und auf der Grundlage einer völlig anderen tariflichen Regelung.

III.

61

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Revision wurde im Hinblick auf die einzelfallübergreifende Auslegung des Begriffs der „ununterbrochenen Beschäftigung“ im Sinne des § 7 A Abs. 2 TV UmBw sowie zur Klärung der Frage, ob eine Begünstigung von längeren Zeiten einer solchen ununterbrochenen Beschäftigung im Rahmen der genannten tariflichen Bestimmung eine unzulässige mittelbare Altersdiskriminierung darstellt, zugelassen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Annotations

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)