Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2014 - 7 Sa 334/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 2 Ca 534/13 - vom 25. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die der Klägerin zuerkannten 217,52 € brutto (anteilige Sonderzuwendung 2013) erst seit dem 29. November 2013 zu zahlen hat. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrags wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Jahressonderzahlung für das Jahr 2012 sowie eine anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013.
- 2
Die Klägerin war in der Zeit vom 01. Juni 2008 bis zum 31. Januar 2013 bei der Beklagten als Controllerin bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von 4.746,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung der Klägerin vom 11. Dezember 2012, der Beklagten zugegangen am 11. Dezember 2012, mit Ablauf des 31. Januar 2013.
- 3
Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 09. April 2008 (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d. A.). In dessen § 14 ist geregelt:
- 4
Sonstige Vereinbarungen
- 5
"Darüber hinaus erhält die Beschäftigte gem. den betrieblichen und tarifvertrag-lichen Regelungen ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt ab dem Eintrittsjahr entgegen den tariflichen Bestimmungen je vollem Beschäftigungsmonat 1/12 auf Basis 55% eines Monatsentgelts. Die Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt im Eintrittsjahr anteilig gemäß Betriebsvereinbarung".
- 6
§ 2 des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen für Beschäftigte (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) und Auszubildende (für Betriebe, die das Entgeltrahmenabkommen eingeführt haben), abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. sowie der Industriegewerkschaft Metall vom 08. Dezember 2005 (im Folgenden: TV) bestimmt in seinem "§ 2Sonderzahlung und deren Voraussetzungen":
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"1. Beschäftigte, die am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehören, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung. Ausgenommen sind Beschäftigte, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben und Beschäftigte, denen wegen Arbeitsvertragsverletzungen wirksam gekündigt worden ist.
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2. Die Leistungen werden nach folgender Staffel bezahlt:
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nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 %
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 35 %
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45 %
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 %
eines Monatsentgelts
(Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 2: Es handelt sich um Mindestansprüche im Sinne des Tarifvertragsgesetzes).
- 10
Auf die Betriebszugehörigkeit ist auch die Ausbildungszeit anzurechnen, soweit sie im gleichen Betrieb abgeleistet wurde.
- 11
3. Diese Sonderzahlung gilt als Einmalleistung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
- 12
4. Für die Berechnung des für die Sonderzahlung maßgeblichen Monatsentgeltes ist das Entgelt gemäß § 18 Ziffer 3 Manteltarifvertrag, multipliziert mit dem Faktor 21,75, zugrunde zu legen.
- 13
Werden Beschäftigte im Auszahlungsjahr von einem Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, so werden zur Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes die letzten sechs betrieblich abgerechneten Vergütungsperioden vor Auszahlung der Sonderzahlung zugrunde gelegt.
- 14
5. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht oder die aus sonstigen Gründen im Kalenderjahr nicht gearbeitet haben, erhalten keine Sonderzahlung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise oder haben Arbeitnehmer wegen unentschuldigten Fehlens teilweise nicht gearbeitet, so erhalten sie eine anteilige Sonderzahlung.
- 15
Beschäftigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Beschäftigte werden davon nicht erfasst.
- 16
6. Beschäftigte, die die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllen, jedoch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks in Anspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes vor dem Auszahlungstag ausgeschieden sind, erhalten die volle Sonderzahlung. Beschäftigte, die bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres ausscheiden, erhalten die halbe Sonderzahlung."
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Hinsichtlich der Fälligkeit ist in § 4 TV bestimmt:
- 18
"1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziffer 1 der 01. Dezember.
3. Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden."
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Gemäß betrieblicher Vereinbarung vom 23. November 2012 (Bl. 47 d. A.) wurde als Auszahlungszeitpunkt für die betriebliche Sonderzahlung 2012 der Tag der Entgeltabrechnung Dezember, das war im Jahr 2012 der 28. Dezember 2012, vereinbart. In den Vorjahren erfolgte die Auszahlung der Sonderzahlung an die Klägerin mit der Novemberabrechnung, also entsprechend der Betriebsvereinbarung DW 3-401"Entgeltabrechnung" (Bl. 126 d. A.) vom 08. November 2002 am zweitletzten Arbeitstag des Monats November. Für das Jahr 2013 wurde zwischen den Betriebsparteien keine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts abgeschlossen.
- 20
Für die Jahre 2012 und anteilig für 2013 leistete die Beklagte an die Klägerin keine Jahressonderzahlung.
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Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2012 mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 2013 (Bl. 72 d. A.) geltend gemacht, die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 01. Februar 2013 (Anlage K 3, Bl. 18 d. A.) ab. Die Ansprüche auf die Jahressonderzahlung für 2012 sowie eine anteilige Jahressonderzahlung für 2013 verfolgte die Klägerin mit ihrer am 03. März 2013 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen, der Beklagten am 19. März 2013 zugestellten Klage weiter.
- 22
Die Klägerin war der Ansicht,
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aufgrund der einzelvertraglichen Regelung, wonach sie entgegen den tariflichen Bestimmungen eine Sonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat in Höhe von 1/12 auf Basis 55 % eines Monatsgehalts erhalte, sei die Stichtagsregelung des Tarifvertrags abbedungen worden. Durch die vereinbarte Pro-rata-temporis-Regelung erhalte die Jahressonderzuwendung zugleich zumindest auch Vergütungscharakter.
- 24
Bei den im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zumindest würden Zweifel an der Tragweite der Verweisung auf den Tarifvertrag bestehen, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gingen. Dadurch, dass aufgrund der individualrechtlichen Regelungen die Jahressonderzuwendung zumindest auch Vergütungscharakter habe, verstoße diese gegen höherrangiges Recht, da sie ihr bereits verdientes Entgelt wieder entziehe. Beim zweiten Vorstellungsgespräch, welches am 08. April 2008 in F. stattgefunden habe, sei ihr auch die Höhe ihres monatlichen Gehaltes genannt worden. Auf ihre Nachfrage, ob dieses zwölf- bzw. dreizehnmal ausgezahlt werden würde, habe sie "dreizehnmal" zur Antwort erhalten. An diesem Gespräch hätten außer ihr selbst der ehemalige Leiter Controlling Herr C., der damalige Personalleiter der Beklagten Herr E. sowie der Finanzvorstand der Beklagten Herr W. teilgenommen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie als Sonderzuwendung für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 2.610,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2013 zu zahlen;
die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie als Sonderzuwendung für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 217,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie war der Ansicht,
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da die Klägerin aufgrund ihrer Kündigung am 28. Dezember 2012 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe, lägen die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Ziffer 1 TV nicht vor. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 14 des Arbeitsvertrages, da hier lediglich die Höhe der Sonderzahlung abweichend vom Tarifvertrag vereinbart worden sei.
- 31
Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil vom 25. Juni 2013 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.610,30 EUR brutto nebst Zinsen als (anteilige) Sonderzuwendung für das Jahr 2012 und 217,52 EUR brutto nebst Zinsen als Sonderzuwendung für das Jahr 2013 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:
- 32
Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Sonderzahlung für 2012 und anteilig für 2013 aus § 14 des Arbeitsvertrags. Dieser Anspruch sei nicht über § 2 Nr. 1 Satz 2 des TV entfallen. Diese Stichtagsregelung sei - falls sie von den Parteien in den Arbeitsvertrag miteinbezogen worden sei - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es sei gemäß § 307 BGB unangemessen und widerspreche der gesetzlichen Wertung des § 611 BGB, vereinbartes Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung wieder zu entziehen, wenn der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe. Dagegen könne eine Klausel, wonach die Zahlung den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungtag voraussetze, dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalten, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzuwendung andere Zwecke verfolge. Die Zulässigkeit der Stichtagsklausel hänge deshalb davon ab, zu welchem Zweck die Sonderzahlung geleistet werde. Die streitgegenständliche Sonderzahlung diene der Vergütung der Klägerin für ihre geleisteten Dienste. Insbesondere hätten die Parteien ausdrücklich die Entstehung des Anspruchs "pro rata temporis" vereinbart. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 33
Das genannte Teil-Urteil ist der Beklagten am 25. Juni 2013 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem 09. August 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 08. August 2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 24. September 2013 bis zum 25. Oktober 2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 23. Oktober 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 114 ff. d. A.) zusammengefasst geltend:
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§ 14 des Arbeitsvertrages sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, sondern eine individuell ausgehandelte Vertragsbestimmung. Dies ergebe sich schon aus der Überschrift des § 14"Sonstige Vereinbarungen". Die Bestimmung sei explizit beiderseitig ausgehandelt worden, da dies von der Klägerin so gewünscht gewesen sei und von ihr, der Beklagten, nur in wenigen und speziell in außertariflichen Arbeitsverträgen vereinbart werde. In der Klausel werde auch auf die Stichtagsregelung in § 2 Nr. 1 Satz 2 TV Bezug genommen. Ohne die Klausel in § 14 des Arbeitsvertrages wäre im Eintrittsjahr der Klägerin keine Sonderzahlung zu zahlen gewesen. Da die Sonderzahlung im ersten Jahr aber nicht bereits in voller Höhe habe ausgezahlt werden sollen, sei die Einschränkung durch die 1/12-Regelung vorgenommen worden. Eine Sonderzahlung bereits ab dem Eintrittsjahr auf Basis eines 55 %igen Monatsentgelts habe erfolgen sollen, um der Klägerin bereits in den ersten Jahren eine gegenüber dem Tarifvertrag deutlich erhöhte Sonderzahlung zukommen zu lassen. Dies habe aber nur für die vollen Monate der Beschäftigung gelten sollen, um die Klägerin nicht über das Maß hinaus zu bevorteilen und gleichzeitig eine einheitliche Regelung für die zukünftigen Jahressonderzahlungen zu treffen.
- 36
Vorliegend könne allenfalls von einer Sonderzahlung mit "Mischcharakter" ge-sprochen werden. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sei außerdem ein etwaiger Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2013 noch gar nicht fällig ge-wesen.
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Die Beklagte beantragt,
- 38
das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25. Juni 2013, Az: 2 Ca 534/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 39
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20. Dezember 2013, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 139 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend.
- 42
Bei den Gesprächen, die vor Abschluss des Arbeitsvertrages geführt worden seien, sei überhaupt nicht die Rede von einer Sonderzahlung gewesen und zwar weder beim ersten Vorstellungsgespräch, welches im Februar/März 2008 stattgefunden habe, noch beim zweiten Vorstellungsgespräch, welches am 08. April 2008 in F. stattgefunden habe. Über Zahlungsmodalitäten betreffend dieses 13. Gehalts sei nicht gesprochen worden. Anschließend habe sie mit Schreiben der Beklagten vom 17. April 2008 (Anlage K 6, Bl. 143 d. A.) den vorformulierten und von der Beklagten unterzeichneten Arbeitsvertrag mit Ausstellungsdatum 09. April 2008 erhalten. Diesen habe sie gegengezeichnet.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 44
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Er erweist sich auch sonst als zulässig.
II.
- 45
In der Sache hatte die Berufung der Beklagten weitgehend keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 2.610,30 EUR brutto als Sonderzuwendung für das Jahr 2012 und 217,52 EUR brutto als Sonderzuwendung für das Jahr 2013 verurteilt. Die Klägerin hat gemäß § 14 des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf Zahlung der vollen Jahressonderzahlung für das Jahr 2012 sowie auf anteilig 1/12 der Jahressonderzahlung für das Jahr 2013.
- 46
Nach § 14 des Arbeitsvertrages erhält die Beschäftigte gemäß den betrieblichen und tariflichen Regelungen eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt ab dem Eintrittsjahr entgegen den tariflichen Bestimmungen je vollem Beschäftigungsmonat 1/12 auf Basis 55 % eines Monatsentgelts. Die Klägerin ist nach Auffassung der Kammer nicht deshalb von dem Anspruch auf Jahressonderzahlung ausgenommen, weil sie ihr Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt gekündigt hatte (§ 2 Ziffer 1 Satz 2 TV) bzw. ihr Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt nicht mehr bestand (§ 2 Ziffer 1 Satz 1 TV).
- 47
Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 09. April 2008 handelt es sich nach Auffassung der Kammer um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzeit von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Da es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB handelt, finden § 305 c Abs. 2 sowie die §§ 306 und 307 bis 309 BGB bereits dann auf vorformulierte Vertragsbedingungen Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der im Arbeitsvertrag vom 09. April 2008 verwendeten Bedingungen ergibt sich ein Anschein dafür, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind. Ein solcher Anschein für die beabsichtigte Mehrfachverwendung kann vorliegen, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist. Der Anschein eines für die Mehrfachverwendung entwickelten Vertrags wird nicht dadurch widerlegt, dass er in Teilen individuelle Vereinbarungen enthält (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - NZA-RR 2009, 519, 521 m.w.N.). Der Arbeitsvertrag vom 09. April 2008 enthält von seinem äußeren Erscheinungsbild her zahlreiche formelhafte Klauseln, die nicht auf die individuelle Vertragssituation der Klägerin abgestimmt sind. Der Arbeitsvertrag wurde von der Beklagten auf deren Briefpapier erstellt und der Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2008 übersandt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass § 14 des Arbeitsvertrages mit"Sonstige Vereinbarungen" und § 16 des Arbeitsvertrages mit"Sonstige Bestimmungen" überschrieben ist. Vorformuliert sind Arbeitsvertragsbedingungen schon dann, wenn sie von der einen Seite vor Vertragsschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind. Dabei spielt es für die Bewertung keine Rolle, ob ein vollständiges Arbeitsvertragsmuster verwendet wird oder Textbausteine zusammengesetzt werden. Auch letztere sind vorformuliert. Gerade die Tatsache, dass es "nur" Bausteine sind, dokumentiert, dass sie zur mehrfachen Verwendung (nämlich zum "Zusammenbauen") in typischen Vertragssituationen entworfen worden sind (Clemenz/Kreft/Krause, AGB Arbeitsrecht, 2013, § 305 Rn. 24).
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Wegen der Vorformulierung des § 14"Sonstige Vereinbarungen" konnte die Klägerin keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen. "Einflussnehmen" entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - NZA-RR 2009, 519, 521) dem "Aushandeln" im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Das setzt voraus, dass der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hat. Dabei ist die Möglichkeit der Einflussnahme nicht bereits deshalb auszuschließen, weil der vorformulierte Text bestehen blieb. Eine Möglichkeit der Einflussnahme ist auch bei einem Belassen des vorformulierten Textes anzunehmen, wenn der Text zwischen den Vertragsparteien erörtert worden ist, der Verwender grundsätzlich zu einer Abänderung der Klausel bereit war und dies dem anderen bei Abschluss des Vertrages bewusst gewesen ist. Die Beweislast dafür, dass bei einer Vertragsklausel, die nur zu einer einmaligen Verwendung bestimmt war, für den Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Einflussnahme bestanden hat, trägt dieser, wenn sich der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast auf eine entsprechende Behauptung des Arbeitnehmers konkret eingelassen hat. Im vorliegenden Fall hat aber die beklagte Arbeitgeberin nicht in ausreichender Weise vorgetragen, dass die Klägerin auf den Inhalt der Klausel in § 14 des Arbeitsvertrages Einfluss in diesem Sinne nehmen konnte. Ein solches Aushandeln ergibt sich nicht bereits aus der Überschrift des § 14"Sonstige Vereinbarungen". Auch "sonstige Vereinbarungen" können als Textbaustein in den Arbeitsvertrag eingefügt worden sein. Hierfür spricht auch, dass § 16 des Arbeitsvertrages ebenfalls"Sonstige Bestimmungen" enthält. Dieser lautet: "Die Angaben zur Person ergeben sich aus dem Personalbogen und aus den zwischenzeitlich gemeldeten Veränderungen. Sie sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages." Hinsichtlich dieses § 16 ist nicht anzunehmen, dass individuell ausgehandelt worden ist. Dafür, dass § 14 des Arbeitsvertrages nicht seinem Wortlaut und genauem Inhalt nach konkret ausgehandelt worden ist, spricht auch, dass er jedenfalls nicht konkret auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zugeschnitten worden ist, insbesondere ist die Jahressonderzahlung nicht für das Eintrittsjahr konkret festgelegt worden, sondern es ist allgemein formuliert worden"ab dem Eintrittsjahr entgegen den tariflichen Bestimmungen je vollem Beschäftigungsmonat 1/12 auf Basis von 55 % eines Monatsentgelts". Auch hinsichtlich der Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes ist lediglich formuliert, dass die Klägerin dieses "anteilig" erhält. Im Übrigen hat die Beklagte nicht erheblich bestritten, dass der Klägerin von Seiten der Beklagten im Vorstellungsgespräch gesagt worden sei, sie erhalte das Gehalt dreizehnmal. Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusammen ergäben ungefähr ein Gehalt. Unter Berücksichtigung der abgestuften Darlegungslast hätte die Beklagte nunmehr vortragen müssen, inwiefern die Klägerin hinsichtlich dieser Vertragsbestimmung die Möglichkeit der Einflussnahme gehabt hatte, wie diese konkrete Vertragsklausel - und nicht die Zahlung einer erhöhten Jahressonderzahlung an sich - ernsthaft zur Disposition gestellt wurde und der Klägerin Gestaltungsfreiheit zur Wahrung ihrer Interessen eingeräumt worden ist. Durch diese abgestufte Darlegungslast wird von der Beklagten auch nichts Unmögliches verlangt. Sie beinhaltet insbesondere nicht die Verpflichtung der Beklagten, im Rechtsstreit nahezu wörtlich den Ablauf der Vertragsverhandlungen darzustellen. Vielmehr würde diese ihren aus § 138 Abs. 1, 2 ZPO obliegenden Verpflichtungen genügen, wenn sich aus ihrem Vorbringen ergäbe, dass die fragliche Vertragsklausel von ihr während der Vertragsverhandlungen zur Disposition gestellt wurde und dies für die Klägerin erkennbar gewesen sei. Zu einem entsprechenden Vortrag ist die Beklagte in der Lage, weil dies den Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen bildet (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - NZA-RR 2009, 519, 522).
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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und betrieblichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 04. August 2011, 6 AZR 436/10, AP Nr. 6 zu § 15 TzBfG, Rz. 20). Der tragende Grund für eine Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab liegt darin, dass der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltung formuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann. Eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung ist es, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt waren oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil vom 08. August 2011 - 6 AZR 436/10 - AP Nr. 6 zu § 15 TzBfG, Rz. 20; vom 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - NZA-RR 2011, 541, 545, Rz. 39, vom 07. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG jeweils m. w. N.).
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Nach Auffassung der Kammer ist § 14 des Arbeitsvertrages nicht dahingehend auszulegen, dass über die Formulierung"gem. den betrieblichen und tariflichen Regelungen" der § 2 Ziffer 1 Satz 2 bzw. § 2 Ziffer 1 Satz 1 TV in Bezug genommen worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält § 14 des Arbeitsvertrages nicht lediglich eine Abweichung von den tariflichen Regelungen des § 2 TV im Hinblick auf die Höhe der Jahressonderzahlung und den Anspruch auf die Jahressonderzahlung im Eintrittsjahr, sondern eine selbständige Regelung hinsichtlich Voraussetzungen und Höhe der Jahressonderzahlung. Zwar ist in § 14 Satz 2 formuliert"die Jahressonderzahlung beträgt". Dies deutet zunächst auf eine abweichende Regelung der Höhe der Jahressonderzahlung hin, die bereits ab dem Eintrittsjahr 55 % eines Monatsentgelts betragen sollte, während nach § 2 Ziffer 2 TV eine Höhe von 55 % eines Monatsentgelts erst nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit erreicht wird. § 14 weicht jedoch auch von den tariflichen Regelungen hinsichtlich der in § 2 Ziffer 1 TV geregelten Anspruchsvoraussetzungen ab. So soll nach der Klausel die Jahressonderzahlung ab dem Eintrittsjahr "je vollem Beschäftigungsmonat 1/12" betragen. Durch diese Regelung wird von der Anspruchsvoraussetzung, dass der Beschäftigte am Auszahlungstag dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehören muss, abgewichen. Abgewichen wird auch von der in § 2 TV vorgesehenen jährlichen Berechnungsweise, in dem es in § 14 heißt:"je vollem Beschäftigungsmonat 1/12". Nach Auffassung der Kammer ist daher davon auszugehen, dass § 14 eine vollständige Andersregelung der Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlung enthält. Der Anspruch der Klägerin entfällt somit nicht deshalb, weil sie am Auszahlungstag in einem gekündigten Arbeitsverhältnis (Jahr 2012) bzw. nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis (Jahr 2013) gestanden hat.
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Sieht man die Bezugnahmeklausel jedoch als nicht eindeutig, führt dies zur Anwendung der Zweifelsregelung in § 305 c Abs. 2 BGB. Die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB greift auch bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ein, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben und keine der Auslegungen den klaren Vorzug verdient. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Dies gilt auch für den Fall, dass die Tragweite der Verweisung auf Tarifnormen zweifelhaft ist (BAG, Urteil vom 09. November 2005 - 5 AZR 128/05 - AP Nr. 4 zu § 305 c BGB).
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Eine Klausel, die infolge einer Verweisung auf den Tarifvertrag den Inhalt hätte, dass die Jahressonderzahlung, die auf Basis eines vollen Beschäftigungsmonats bemessen wird, entfällt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung in einem von ihm gekündigten Arbeitsverhältnis steht oder das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden ist, wäre außerdem auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine solche Klausel stellte durch die Anknüpfung an die "vollen Beschäftigungsmonate" jedenfalls auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung dar. Es handelte sich somit um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. Eine solche kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem im Dezember des Jahres liegenden Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 -). Eine solche Stichtagsregelung benachteiligt die Klägerin unangemessen. Sie stünde im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie der Klägerin ihren bereits erarbeiteten Lohn wieder entzieht. Der Vergütungsanspruch wurde monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden der Klägerin oder für besondere von der Klägerin nicht erbrachte Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich.
- 53
Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2012 in Höhe von 55 % von 4.746,00 EUR, d. h. in Höhe von 2.610,30 EUR sowie für das Jahr 2013 in Höhe von 1/12 von 2.610,30 EUR, das sind 210,52 EUR.
- 54
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich für das Jahr 2012 aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Für das Jahr 2013 ist die Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung anteiliger Jahressonderzahlung erst mit der Abrechnung November 2013, d. h. mit dem zweitletzten Arbeitstag im November fällig geworden. Sie kann daher hinsichtlich der anteiligen Jahressonderzahlung für 2013 Zinsen erst ab dem 29. November 2013 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB verlangen. Hinsichtlich des übrigen Zinsantrages war die Klage abzuweisen, die Berufung war in diesem Umfang erfolgreich.
III.
- 55
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Das geringfügige Obsiegen der Beklagten hinsichtlich der Zinsen betreffend die anteilige Jahressonderzahlung 2013 ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel der Berufung als erfolglos im Sinne von § 97 Abs. 1 ZPO anzusehen ist.
- 56
Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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Annotations
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.
(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.