Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2014 - 7 Sa 334/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0122.7SA334.13.0A
bei uns veröffentlicht am22.01.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 2 Ca 534/13 - vom 25. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die der Klägerin zuerkannten 217,52 € brutto (anteilige Sonderzuwendung 2013) erst seit dem 29. November 2013 zu zahlen hat. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrags wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über die Jahressonderzahlung für das Jahr 2012 sowie eine anteilige Jahressonderzahlung für das Jahr 2013.

2

Die Klägerin war in der Zeit vom 01. Juni 2008 bis zum 31. Januar 2013 bei der Beklagten als Controllerin bei einem monatlichen Entgelt in Höhe von 4.746,00 EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Eigenkündigung der Klägerin vom 11. Dezember 2012, der Beklagten zugegangen am 11. Dezember 2012, mit Ablauf des 31. Januar 2013.

3

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 09. April 2008 (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d. A.). In dessen § 14 ist geregelt:

4

Sonstige Vereinbarungen

5

"Darüber hinaus erhält die Beschäftigte gem. den betrieblichen und tarifvertrag-lichen Regelungen ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt ab dem Eintrittsjahr entgegen den tariflichen Bestimmungen je vollem Beschäftigungsmonat 1/12 auf Basis 55% eines Monatsentgelts. Die Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes erfolgt im Eintrittsjahr anteilig gemäß Betriebsvereinbarung".

6

§ 2 des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen für Beschäftigte (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) und Auszubildende (für Betriebe, die das Entgeltrahmenabkommen eingeführt haben), abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. und dem Verband der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie e.V. sowie der Industriegewerkschaft Metall vom 08. Dezember 2005 (im Folgenden: TV) bestimmt in seinem "§ 2Sonderzahlung und deren Voraussetzungen":

7

"1. Beschäftigte, die am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehören, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung. Ausgenommen sind Beschäftigte, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben und Beschäftigte, denen wegen Arbeitsvertragsverletzungen wirksam gekündigt worden ist.

8

2. Die Leistungen werden nach folgender Staffel bezahlt:

9

nach   6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 %
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 35 %
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45 %
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 %
eines Monatsentgelts
(Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 2: Es handelt sich um Mindestansprüche im Sinne des Tarifvertragsgesetzes).

10

Auf die Betriebszugehörigkeit ist auch die Ausbildungszeit anzurechnen, soweit sie im gleichen Betrieb abgeleistet wurde.

11

3. Diese Sonderzahlung gilt als Einmalleistung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

12

4. Für die Berechnung des für die Sonderzahlung maßgeblichen Monatsentgeltes ist das Entgelt gemäß § 18 Ziffer 3 Manteltarifvertrag, multipliziert mit dem Faktor 21,75, zugrunde zu legen.

13

Werden Beschäftigte im Auszahlungsjahr von einem Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen, so werden zur Berechnung des durchschnittlichen Monatsverdienstes die letzten sechs betrieblich abgerechneten Vergütungsperioden vor Auszahlung der Sonderzahlung zugrunde gelegt.

14

5. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht oder die aus sonstigen Gründen im Kalenderjahr nicht gearbeitet haben, erhalten keine Sonderzahlung; ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr teilweise oder haben Arbeitnehmer wegen unentschuldigten Fehlens teilweise nicht gearbeitet, so erhalten sie eine anteilige Sonderzahlung.

15

Beschäftigte, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, und erkrankte Beschäftigte werden davon nicht erfasst.

16

6. Beschäftigte, die die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllen, jedoch wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks in Anspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes vor dem Auszahlungstag ausgeschieden sind, erhalten die volle Sonderzahlung. Beschäftigte, die bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres ausscheiden, erhalten die halbe Sonderzahlung."

17

Hinsichtlich der Fälligkeit ist in § 4 TV bestimmt:

18

"1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziffer 1 der 01. Dezember.
3. Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden."

19

Gemäß betrieblicher Vereinbarung vom 23. November 2012 (Bl. 47 d. A.) wurde als Auszahlungszeitpunkt für die betriebliche Sonderzahlung 2012 der Tag der Entgeltabrechnung Dezember, das war im Jahr 2012 der 28. Dezember 2012, vereinbart. In den Vorjahren erfolgte die Auszahlung der Sonderzahlung an die Klägerin mit der Novemberabrechnung, also entsprechend der Betriebsvereinbarung DW 3-401"Entgeltabrechnung" (Bl. 126 d. A.) vom 08. November 2002 am zweitletzten Arbeitstag des Monats November. Für das Jahr 2013 wurde zwischen den Betriebsparteien keine gesonderte Vereinbarung hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts abgeschlossen.

20

Für die Jahre 2012 und anteilig für 2013 leistete die Beklagte an die Klägerin keine Jahressonderzahlung.

21

Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2012 mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Januar 2013 (Bl. 72 d. A.) geltend gemacht, die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 01. Februar 2013 (Anlage K 3, Bl. 18 d. A.) ab. Die Ansprüche auf die Jahressonderzahlung für 2012 sowie eine anteilige Jahressonderzahlung für 2013 verfolgte die Klägerin mit ihrer am 03. März 2013 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen, der Beklagten am 19. März 2013 zugestellten Klage weiter.

22

Die Klägerin war der Ansicht,

23

aufgrund der einzelvertraglichen Regelung, wonach sie entgegen den tariflichen Bestimmungen eine Sonderzahlung für jeden vollen Beschäftigungsmonat in Höhe von 1/12 auf Basis 55 % eines Monatsgehalts erhalte, sei die Stichtagsregelung des Tarifvertrags abbedungen worden. Durch die vereinbarte Pro-rata-temporis-Regelung erhalte die Jahressonderzuwendung zugleich zumindest auch Vergütungscharakter.

24

Bei den im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zumindest würden Zweifel an der Tragweite der Verweisung auf den Tarifvertrag bestehen, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gingen. Dadurch, dass aufgrund der individualrechtlichen Regelungen die Jahressonderzuwendung zumindest auch Vergütungscharakter habe, verstoße diese gegen höherrangiges Recht, da sie ihr bereits verdientes Entgelt wieder entziehe. Beim zweiten Vorstellungsgespräch, welches am 08. April 2008 in F. stattgefunden habe, sei ihr auch die Höhe ihres monatlichen Gehaltes genannt worden. Auf ihre Nachfrage, ob dieses zwölf- bzw. dreizehnmal ausgezahlt werden würde, habe sie "dreizehnmal" zur Antwort erhalten. An diesem Gespräch hätten außer ihr selbst der ehemalige Leiter Controlling Herr C., der damalige Personalleiter der Beklagten Herr E. sowie der Finanzvorstand der Beklagten Herr W. teilgenommen.

25

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

26

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Sonderzuwendung für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 2.610,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2013 zu zahlen;
die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie als Sonderzuwendung für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 217,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

27

Die Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Sie war der Ansicht,

30

da die Klägerin aufgrund ihrer Kündigung am 28. Dezember 2012 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe, lägen die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Ziffer 1 TV nicht vor. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 14 des Arbeitsvertrages, da hier lediglich die Höhe der Sonderzahlung abweichend vom Tarifvertrag vereinbart worden sei.

31

Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil vom 25. Juni 2013 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.610,30 EUR brutto nebst Zinsen als (anteilige) Sonderzuwendung für das Jahr 2012 und 217,52 EUR brutto nebst Zinsen als Sonderzuwendung für das Jahr 2013 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:

32

Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Sonderzahlung für 2012 und anteilig für 2013 aus § 14 des Arbeitsvertrags. Dieser Anspruch sei nicht über § 2 Nr. 1 Satz 2 des TV entfallen. Diese Stichtagsregelung sei - falls sie von den Parteien in den Arbeitsvertrag miteinbezogen worden sei - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es sei gemäß § 307 BGB unangemessen und widerspreche der gesetzlichen Wertung des § 611 BGB, vereinbartes Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung wieder zu entziehen, wenn der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe. Dagegen könne eine Klausel, wonach die Zahlung den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungtag voraussetze, dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalten, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzuwendung andere Zwecke verfolge. Die Zulässigkeit der Stichtagsklausel hänge deshalb davon ab, zu welchem Zweck die Sonderzahlung geleistet werde. Die streitgegenständliche Sonderzahlung diene der Vergütung der Klägerin für ihre geleisteten Dienste. Insbesondere hätten die Parteien ausdrücklich die Entstehung des Anspruchs "pro rata temporis" vereinbart. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen (Bl. 84 ff. d. A.) Bezug genommen.

33

Das genannte Teil-Urteil ist der Beklagten am 25. Juni 2013 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem 09. August 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 08. August 2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 24. September 2013 bis zum 25. Oktober 2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 23. Oktober 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

34

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 114 ff. d. A.) zusammengefasst geltend:

35

§ 14 des Arbeitsvertrages sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB, sondern eine individuell ausgehandelte Vertragsbestimmung. Dies ergebe sich schon aus der Überschrift des § 14"Sonstige Vereinbarungen". Die Bestimmung sei explizit beiderseitig ausgehandelt worden, da dies von der Klägerin so gewünscht gewesen sei und von ihr, der Beklagten, nur in wenigen und speziell in außertariflichen Arbeitsverträgen vereinbart werde. In der Klausel werde auch auf die Stichtagsregelung in § 2 Nr. 1 Satz 2 TV Bezug genommen. Ohne die Klausel in § 14 des Arbeitsvertrages wäre im Eintrittsjahr der Klägerin keine Sonderzahlung zu zahlen gewesen. Da die Sonderzahlung im ersten Jahr aber nicht bereits in voller Höhe habe ausgezahlt werden sollen, sei die Einschränkung durch die 1/12-Regelung vorgenommen worden. Eine Sonderzahlung bereits ab dem Eintrittsjahr auf Basis eines 55 %igen Monatsentgelts habe erfolgen sollen, um der Klägerin bereits in den ersten Jahren eine gegenüber dem Tarifvertrag deutlich erhöhte Sonderzahlung zukommen zu lassen. Dies habe aber nur für die vollen Monate der Beschäftigung gelten sollen, um die Klägerin nicht über das Maß hinaus zu bevorteilen und gleichzeitig eine einheitliche Regelung für die zukünftigen Jahressonderzahlungen zu treffen.

36

Vorliegend könne allenfalls von einer Sonderzahlung mit "Mischcharakter" ge-sprochen werden. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sei außerdem ein etwaiger Anspruch auf die Jahressonderzahlung 2013 noch gar nicht fällig ge-wesen.

37

Die Beklagte beantragt,

38

das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25. Juni 2013, Az: 2 Ca 534/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.

39

Die Klägerin beantragt,

40

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

41

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 20. Dezember 2013, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 139 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend.

42

Bei den Gesprächen, die vor Abschluss des Arbeitsvertrages geführt worden seien, sei überhaupt nicht die Rede von einer Sonderzahlung gewesen und zwar weder beim ersten Vorstellungsgespräch, welches im Februar/März 2008 stattgefunden habe, noch beim zweiten Vorstellungsgespräch, welches am 08. April 2008 in F. stattgefunden habe. Über Zahlungsmodalitäten betreffend dieses 13. Gehalts sei nicht gesprochen worden. Anschließend habe sie mit Schreiben der Beklagten vom 17. April 2008 (Anlage K 6, Bl. 143 d. A.) den vorformulierten und von der Beklagten unterzeichneten Arbeitsvertrag mit Ausstellungsdatum 09. April 2008 erhalten. Diesen habe sie gegengezeichnet.

43

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

44

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Er erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

45

In der Sache hatte die Berufung der Beklagten weitgehend keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 2.610,30 EUR brutto als Sonderzuwendung für das Jahr 2012 und 217,52 EUR brutto als Sonderzuwendung für das Jahr 2013 verurteilt. Die Klägerin hat gemäß § 14 des Arbeitsvertrags einen Anspruch auf Zahlung der vollen Jahressonderzahlung für das Jahr 2012 sowie auf anteilig 1/12 der Jahressonderzahlung für das Jahr 2013.

46

Nach § 14 des Arbeitsvertrages erhält die Beschäftigte gemäß den betrieblichen und tariflichen Regelungen eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt ab dem Eintrittsjahr entgegen den tariflichen Bestimmungen je vollem Beschäftigungsmonat 1/12 auf Basis 55 % eines Monatsentgelts. Die Klägerin ist nach Auffassung der Kammer nicht deshalb von dem Anspruch auf Jahressonderzahlung ausgenommen, weil sie ihr Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt gekündigt hatte (§ 2 Ziffer 1 Satz 2 TV) bzw. ihr Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt nicht mehr bestand (§ 2 Ziffer 1 Satz 1 TV).

47

Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 09. April 2008 handelt es sich nach Auffassung der Kammer um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzeit von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Da es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB handelt, finden § 305 c Abs. 2 sowie die §§ 306 und 307 bis 309 BGB bereits dann auf vorformulierte Vertragsbedingungen Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der im Arbeitsvertrag vom 09. April 2008 verwendeten Bedingungen ergibt sich ein Anschein dafür, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind. Ein solcher Anschein für die beabsichtigte Mehrfachverwendung kann vorliegen, wenn der Vertrag zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle Vertragssituation abgestimmt ist. Der Anschein eines für die Mehrfachverwendung entwickelten Vertrags wird nicht dadurch widerlegt, dass er in Teilen individuelle Vereinbarungen enthält (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - NZA-RR 2009, 519, 521 m.w.N.). Der Arbeitsvertrag vom 09. April 2008 enthält von seinem äußeren Erscheinungsbild her zahlreiche formelhafte Klauseln, die nicht auf die individuelle Vertragssituation der Klägerin abgestimmt sind. Der Arbeitsvertrag wurde von der Beklagten auf deren Briefpapier erstellt und der Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2008 übersandt. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass § 14 des Arbeitsvertrages mit"Sonstige Vereinbarungen" und § 16 des Arbeitsvertrages mit"Sonstige Bestimmungen" überschrieben ist. Vorformuliert sind Arbeitsvertragsbedingungen schon dann, wenn sie von der einen Seite vor Vertragsschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind. Dabei spielt es für die Bewertung keine Rolle, ob ein vollständiges Arbeitsvertragsmuster verwendet wird oder Textbausteine zusammengesetzt werden. Auch letztere sind vorformuliert. Gerade die Tatsache, dass es "nur" Bausteine sind, dokumentiert, dass sie zur mehrfachen Verwendung (nämlich zum "Zusammenbauen") in typischen Vertragssituationen entworfen worden sind (Clemenz/Kreft/Krause, AGB Arbeitsrecht, 2013, § 305 Rn. 24).

48

Wegen der Vorformulierung des § 14"Sonstige Vereinbarungen" konnte die Klägerin keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen. "Einflussnehmen" entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - NZA-RR 2009, 519, 521) dem "Aushandeln" im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Das setzt voraus, dass der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hat. Dabei ist die Möglichkeit der Einflussnahme nicht bereits deshalb auszuschließen, weil der vorformulierte Text bestehen blieb. Eine Möglichkeit der Einflussnahme ist auch bei einem Belassen des vorformulierten Textes anzunehmen, wenn der Text zwischen den Vertragsparteien erörtert worden ist, der Verwender grundsätzlich zu einer Abänderung der Klausel bereit war und dies dem anderen bei Abschluss des Vertrages bewusst gewesen ist. Die Beweislast dafür, dass bei einer Vertragsklausel, die nur zu einer einmaligen Verwendung bestimmt war, für den Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Einflussnahme bestanden hat, trägt dieser, wenn sich der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast auf eine entsprechende Behauptung des Arbeitnehmers konkret eingelassen hat. Im vorliegenden Fall hat aber die beklagte Arbeitgeberin nicht in ausreichender Weise vorgetragen, dass die Klägerin auf den Inhalt der Klausel in § 14 des Arbeitsvertrages Einfluss in diesem Sinne nehmen konnte. Ein solches Aushandeln ergibt sich nicht bereits aus der Überschrift des § 14"Sonstige Vereinbarungen". Auch "sonstige Vereinbarungen" können als Textbaustein in den Arbeitsvertrag eingefügt worden sein. Hierfür spricht auch, dass § 16 des Arbeitsvertrages ebenfalls"Sonstige Bestimmungen" enthält. Dieser lautet: "Die Angaben zur Person ergeben sich aus dem Personalbogen und aus den zwischenzeitlich gemeldeten Veränderungen. Sie sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages." Hinsichtlich dieses § 16 ist nicht anzunehmen, dass individuell ausgehandelt worden ist. Dafür, dass § 14 des Arbeitsvertrages nicht seinem Wortlaut und genauem Inhalt nach konkret ausgehandelt worden ist, spricht auch, dass er jedenfalls nicht konkret auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zugeschnitten worden ist, insbesondere ist die Jahressonderzahlung nicht für das Eintrittsjahr konkret festgelegt worden, sondern es ist allgemein formuliert worden"ab dem Eintrittsjahr entgegen den tariflichen Bestimmungen je vollem Beschäftigungsmonat 1/12 auf Basis von 55 % eines Monatsentgelts". Auch hinsichtlich der Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes ist lediglich formuliert, dass die Klägerin dieses "anteilig" erhält. Im Übrigen hat die Beklagte nicht erheblich bestritten, dass der Klägerin von Seiten der Beklagten im Vorstellungsgespräch gesagt worden sei, sie erhalte das Gehalt dreizehnmal. Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusammen ergäben ungefähr ein Gehalt. Unter Berücksichtigung der abgestuften Darlegungslast hätte die Beklagte nunmehr vortragen müssen, inwiefern die Klägerin hinsichtlich dieser Vertragsbestimmung die Möglichkeit der Einflussnahme gehabt hatte, wie diese konkrete Vertragsklausel - und nicht die Zahlung einer erhöhten Jahressonderzahlung an sich - ernsthaft zur Disposition gestellt wurde und der Klägerin Gestaltungsfreiheit zur Wahrung ihrer Interessen eingeräumt worden ist. Durch diese abgestufte Darlegungslast wird von der Beklagten auch nichts Unmögliches verlangt. Sie beinhaltet insbesondere nicht die Verpflichtung der Beklagten, im Rechtsstreit nahezu wörtlich den Ablauf der Vertragsverhandlungen darzustellen. Vielmehr würde diese ihren aus § 138 Abs. 1, 2 ZPO obliegenden Verpflichtungen genügen, wenn sich aus ihrem Vorbringen ergäbe, dass die fragliche Vertragsklausel von ihr während der Vertragsverhandlungen zur Disposition gestellt wurde und dies für die Klägerin erkennbar gewesen sei. Zu einem entsprechenden Vortrag ist die Beklagte in der Lage, weil dies den Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmungen bildet (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - NZA-RR 2009, 519, 522).

49

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von einem verständigen und betrieblichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 04. August 2011, 6 AZR 436/10, AP Nr. 6 zu § 15 TzBfG, Rz. 20). Der tragende Grund für eine Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab liegt darin, dass der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltung formuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann. Eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung ist es, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt waren oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil vom 08. August 2011 - 6 AZR 436/10 - AP Nr. 6 zu § 15 TzBfG, Rz. 20; vom 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - NZA-RR 2011, 541, 545, Rz. 39, vom 07. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG jeweils m. w. N.).

50

Nach Auffassung der Kammer ist § 14 des Arbeitsvertrages nicht dahingehend auszulegen, dass über die Formulierung"gem. den betrieblichen und tariflichen Regelungen" der § 2 Ziffer 1 Satz 2 bzw. § 2 Ziffer 1 Satz 1 TV in Bezug genommen worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält § 14 des Arbeitsvertrages nicht lediglich eine Abweichung von den tariflichen Regelungen des § 2 TV im Hinblick auf die Höhe der Jahressonderzahlung und den Anspruch auf die Jahressonderzahlung im Eintrittsjahr, sondern eine selbständige Regelung hinsichtlich Voraussetzungen und Höhe der Jahressonderzahlung. Zwar ist in § 14 Satz 2 formuliert"die Jahressonderzahlung beträgt". Dies deutet zunächst auf eine abweichende Regelung der Höhe der Jahressonderzahlung hin, die bereits ab dem Eintrittsjahr 55 % eines Monatsentgelts betragen sollte, während nach § 2 Ziffer 2 TV eine Höhe von 55 % eines Monatsentgelts erst nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit erreicht wird. § 14 weicht jedoch auch von den tariflichen Regelungen hinsichtlich der in § 2 Ziffer 1 TV geregelten Anspruchsvoraussetzungen ab. So soll nach der Klausel die Jahressonderzahlung ab dem Eintrittsjahr "je vollem Beschäftigungsmonat 1/12" betragen. Durch diese Regelung wird von der Anspruchsvoraussetzung, dass der Beschäftigte am Auszahlungstag dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehören muss, abgewichen. Abgewichen wird auch von der in § 2 TV vorgesehenen jährlichen Berechnungsweise, in dem es in § 14 heißt:"je vollem Beschäftigungsmonat 1/12". Nach Auffassung der Kammer ist daher davon auszugehen, dass § 14 eine vollständige Andersregelung der Anspruchsvoraussetzungen für die Sonderzahlung enthält. Der Anspruch der Klägerin entfällt somit nicht deshalb, weil sie am Auszahlungstag in einem gekündigten Arbeitsverhältnis (Jahr 2012) bzw. nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis (Jahr 2013) gestanden hat.

51

Sieht man die Bezugnahmeklausel jedoch als nicht eindeutig, führt dies zur Anwendung der Zweifelsregelung in § 305 c Abs. 2 BGB. Die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB greift auch bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ein, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben und keine der Auslegungen den klaren Vorzug verdient. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Dies gilt auch für den Fall, dass die Tragweite der Verweisung auf Tarifnormen zweifelhaft ist (BAG, Urteil vom 09. November 2005 - 5 AZR 128/05 - AP Nr. 4 zu § 305 c BGB).

52

Eine Klausel, die infolge einer Verweisung auf den Tarifvertrag den Inhalt hätte, dass die Jahressonderzahlung, die auf Basis eines vollen Beschäftigungsmonats bemessen wird, entfällt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung in einem von ihm gekündigten Arbeitsverhältnis steht oder das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden ist, wäre außerdem auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine solche Klausel stellte durch die Anknüpfung an die "vollen Beschäftigungsmonate" jedenfalls auch eine Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung dar. Es handelte sich somit um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter. Eine solche kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem im Dezember des Jahres liegenden Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 -). Eine solche Stichtagsregelung benachteiligt die Klägerin unangemessen. Sie stünde im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, weil sie der Klägerin ihren bereits erarbeiteten Lohn wieder entzieht. Der Vergütungsanspruch wurde monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden der Klägerin oder für besondere von der Klägerin nicht erbrachte Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich.

53

Die Klägerin hat damit einen Anspruch auf die Jahressonderzahlung für das Jahr 2012 in Höhe von 55 % von 4.746,00 EUR, d. h. in Höhe von 2.610,30 EUR sowie für das Jahr 2013 in Höhe von 1/12 von 2.610,30 EUR, das sind 210,52 EUR.

54

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich für das Jahr 2012 aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Für das Jahr 2013 ist die Fälligkeit des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung anteiliger Jahressonderzahlung erst mit der Abrechnung November 2013, d. h. mit dem zweitletzten Arbeitstag im November fällig geworden. Sie kann daher hinsichtlich der anteiligen Jahressonderzahlung für 2013 Zinsen erst ab dem 29. November 2013 gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB verlangen. Hinsichtlich des übrigen Zinsantrages war die Klage abzuweisen, die Berufung war in diesem Umfang erfolgreich.

III.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Das geringfügige Obsiegen der Beklagten hinsichtlich der Zinsen betreffend die anteilige Jahressonderzahlung 2013 ändert nichts daran, dass das Rechtsmittel der Berufung als erfolglos im Sinne von § 97 Abs. 1 ZPO anzusehen ist.

56

Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages


(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitn

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 12 Arbeit auf Abruf


(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszei

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2014 - 7 Sa 334/13 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2014 - 7 Sa 334/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2013 - 10 AZR 848/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2013

Tenor I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2012 - 7 Sa 1232/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen d

Bundesarbeitsgericht Urteil, 04. Aug. 2011 - 6 AZR 436/10

bei uns veröffentlicht am 04.08.2011

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2010 - 6 Sa 391/09 - wird zurückgewiesen.
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Jan. 2014 - 7 Sa 334/13.

Landesarbeitsgericht München Urteil, 23. Nov. 2015 - 3 Sa 416/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 24.03.2015 - 40 Ca 6507/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die P

Landesarbeitsgericht München Urteil, 19. Jan. 2017 - 3 Sa 668/16

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 01.07.2016 - 30 Ca 13553/15 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Landesarbeitsgericht München Urteil, 06. Aug. 2015 - 3 Sa 254/15

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.03.2015 - 8 Ca 9843/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Partei

Landesarbeitsgericht München Urteil, 18. Feb. 2016 - 3 Sa 764/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.07.2015 - 39 Ca 14846/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2010 - 6 Sa 391/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr befristetes Arbeitsverhältnis der ordentlichen Kündigung unterlag und durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden ist.

2

Die Klägerin war seit dem 20. Oktober 2008 bei der Beklagten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und gegen einen Monatslohn von 1.104,00 Euro brutto als Augenoptikergesellin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer vom selben Tag zugrunde. Das Vertragsmuster sah vor, dass zutreffende Regelungen angekreuzt und nichtzutreffende Regelungen gestrichen werden. In leere Felder der Vertragsurkunde konnten schriftliche Einfügungen erfolgen. In § 2 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien unter der vom Schriftbild her hervorgehobenen Überschrift „Tätigkeit, Lohn, Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit“, durch Ankreuzen der entsprechenden Regelungen sowie durch handschriftliches Einfügen des Datums „31.10.2009“ und der Zahl „3“ zur Befristung und Kündigung in einem ersten Rahmen Folgendes:

        

„Dieser Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.10.2009. Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ……………………… kündigen. Die ersten 3 Wochen/Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits gekündigt werden mit einer Frist von zwei Wochen.“

3

In einem zweiten Rahmen heißt es:

        

„Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - nach Ablauf der Probezeit - gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.“

4

Im Anschluss daran ist geregelt, dass die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem vereinbarten Dienstantritt nicht zulässig ist.

5

Die Beklagte, die regelmäßig vier Arbeitnehmer beschäftigt, kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem der Klägerin am selben Tag ausgehändigten Schreiben vom 27. Januar 2009 ordentlich zum 28. Februar 2009.

6

Die Klägerin hat gemeint, sie habe mit der Beklagten nicht gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart, dass das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit ordentlich gekündigt werden könne. Die im Arbeitsvertrag zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit getroffenen Regelungen seien nicht klar und verständlich und damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB unwirksam. Die Lücke im Satz „Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ……………………… kündigen“ stehe der Annahme entgegen, dass für die Zeit nach Ablauf der Probezeit die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei. Der Satzteil „mit einer Frist von“ sei nicht gestrichen worden. Für das Verständnis, dass das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht der ordentlichen Kündigung unterlegen sei, spreche darüber hinaus die äußere Gestaltung des Formulars. Die im ersten Rahmen getroffenen Regelungen seien für befristete Arbeitsverhältnisse gedacht, die Vereinbarungen im zweiten Rahmen für unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Passagen zur Kündbarkeit nach Ablauf der Probezeit verstießen jedenfalls gegen das Verbot widerstreitender Regelungen. Während der Vertragstext im ersten Rahmen den Eindruck erwecke, es gebe keine Kündigungsmöglichkeit, werde in der überraschenden Klausel in der zweiten Passage im Widerspruch dazu die gesetzliche Kündigungsfrist eingeführt.

7

Die Klägerin rügt, das Landesarbeitsgericht habe zum Inhalt der Gespräche der Parteien vor dem Abschluss und beim Abschluss des Arbeitsvertrags nichts ermittelt und habe bei der Auslegung des Formulararbeitsvertrags ihren von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag übergangen, wonach beim Abschluss des Arbeitsvertrags nur über die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit gesprochen worden sei.

8

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2009 zum 28. Februar 2009 beendet wurde.

9

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, im Arbeitsvertrag sei die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses auch für die Zeit nach Ablauf der Probezeit gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG wirksam vereinbart worden. Es treffe nicht zu, dass die Vereinbarungen zur Kündigung im ersten Rahmen ausschließlich für befristete und die im zweiten Rahmen dazu getroffenen Abreden ausschließlich für unbefristete Arbeitsverhältnisse gölten. Ein solches Verständnis würde zu dem Ergebnis führen, dass nach dem Vertragsmuster Probezeitvereinbarungen nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen möglich wären. Wenn vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nicht über die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit gesprochen worden sei, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit nicht wirksam vereinbart worden sei.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat sie deshalb mit Recht abgewiesen.

12

I. Das bis zum 31. Oktober 2009 befristete Arbeitsverhältnis ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2009 vorzeitig zum 28. Februar 2009 beendet worden. Die Beklagte hat ihr Kündigungsschreiben vom 27. Januar 2009 der Klägerin am selben Tag übergeben und damit die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB)gewahrt. Gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, Gründe, die die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2009 als sitten- oder treuwidrig erscheinen lassen könnten, lägen nicht vor, richtet sich kein Angriff der Revision.

13

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit nicht ausgeschlossen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt zwar gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, dass der Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2008 beide Parteien berechtigt hat, das Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.

14

a) In § 2 des Formulararbeitsvertrags ist die Regelung angekreuzt: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - nach Ablauf der Probezeit - gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.“ Damit haben die Parteien ausdrücklich die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses einzelvertraglich im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart.

15

b) Ohne Bedeutung ist, dass die Vereinbarung über die beiderseitige Kündigungsmöglichkeit im zweiten Rahmen des § 2 des Arbeitsvertrags getroffen wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die im ersten Rahmen getroffenen Regelungen nicht nur für befristete Arbeitsverhältnisse gedacht und die im zweiten Rahmen vorgesehenen Vereinbarungen nicht ausschließlich für unbefristete Arbeitsverhältnisse. Für eine solche Differenzierungsabsicht des Herausgebers des Vertragsformulars oder der Parteien fehlt jeder Anhaltspunkt im Wortlaut der vorformulierten Regelungen. Gegen das Verständnis der Klägerin spricht, dass der erste Rahmen des § 2 des Arbeitsvertrags außer den vorgesehenen Regelungen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch leere Felder zum Einfügen der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit und des Zeitpunkts des Dienstantritts enthält. Angaben zur Tätigkeit des Arbeitnehmers und zum Beginn des Arbeitsverhältnisses sind sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gleichermaßen üblich. Dem Verständnis, dass die Regelungen im ersten Rahmen nur für befristete und die im zweiten Rahmen ausschließlich für unbefristete Arbeitsverhältnisse gelten, steht darüber hinaus entgegen, dass dann nach dem Vertragsmuster Probezeitabreden nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen möglich wären. Ein solches Auslegungsergebnis überzeugt schon deshalb nicht, weil Probezeitvereinbarungen auch und gerade bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen üblich sind.

16

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Vereinbarung der Parteien über die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses auch nach Ablauf der Probezeit nicht durch die Lücke im Satz „Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ……………………… kündigen“ unklar oder unverständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Regelung begründet auch keine Zweifel bei der Auslegung der vertraglichen Kündigungsregelung, die nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin des Vertragsmusters gingen. Die Worte „Während dieser Zeit“ beziehen sich eindeutig auf die im vorstehenden Satz genannte Zeit bis zum 31. Oktober 2009 und erfassen somit die gesamte Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses. Damit stimmt die Regelung mit der nachfolgenden Vereinbarung überein, dass das Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden kann. Wenn die Parteien davon abgesehen haben, das leere Feld auszufüllen und in dieses keine Frist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingetragen haben, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie damit die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach Ablauf der Probezeit nicht vereinbaren wollten. Nach ihrem Willen sollte die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen betragen und nach der Probezeit die gesetzliche Kündigungsfrist gelten. Da die Worte „Während dieser Zeit“ die gesamte Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses erfassen, hätten die Parteien beim Ausfüllen des leeren Feldes im Satz „Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ……………………… kündigen“ zwischen einer Kündigung während der Probezeit und einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit differenzieren und die unterschiedlichen Kündigungsfristen in das leere Feld eintragen müssen. Wenn sie darauf verzichtet und stattdessen ausdrücklich geregelt haben, dass die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen beträgt und nach Ablauf der Probezeit die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, macht dies die Vereinbarungen der Parteien über die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nicht unklar oder unverständlich. Maßgebend ist, dass die Parteien die Regelungen über die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und nach Ablauf der Probezeit im Vertragsmuster nicht als nichtzutreffend gestrichen, sondern jeweils angekreuzt haben.

17

d) Soweit die Klägerin einwendet, es liege eine überraschende Klausel vor, die gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, übersieht sie, dass die Abrede der ordentlichen Kündbarkeit mit dem äußeren Zuschnitt und der drucktechnischen Gestaltung des Vertrags übereinstimmt. Die Vereinbarung wurde nicht unter einer unrichtigen oder missverständlichen, sondern unter der vom Schriftbild her hervorgehobenen Überschrift „Tätigkeit, Lohn, Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit“ getroffen. Vertragliche Abreden über die Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses sind in § 15 Abs. 3 TzBfG ausdrücklich vorgesehen und schon deshalb nicht ungewöhnlich im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Auch angesichts der Häufigkeit dahin gehender Abreden liegt keine überraschende Klausel im Sinne dieser Vorschrift vor (Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 15 Rn. 18).

18

2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft den Inhalt der Gespräche der Parteien vor dem Abschluss und beim Abschluss des Arbeitsvertrags nicht ermittelt und habe bei der Auslegung des Formulararbeitsvertrags ihren von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag übergangen, wonach beim Abschluss des Arbeitsvertrags ausschließlich über die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit gesprochen worden sei.

19

a) Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gelten wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime und der Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz. Dies bewirkt, dass das Landesarbeitsgericht grundsätzlich nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen verwerten durfte (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 210 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 20). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, welchen Gesprächsinhalt das Landesarbeitsgericht hätte ermitteln müssen und inwiefern es diesen bei der Auslegung der Vereinbarungen der Parteien zur ordentlichen Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses hätte berücksichtigen dürfen.

20

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Der tragende Grund für eine Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab liegt darin, dass der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann (BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17). Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (st. Rspr., vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 35; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 30 mwN, AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 39, BAGE 115, 372). Eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung ist es, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt waren oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind(vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 39; 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 26, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 9; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 37, AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9; 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 41, BAGE 116, 267).

21

c) Das Landesarbeitsgericht hat deshalb bei der Auslegung des auf einem Vertragsmuster für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossenen Formulararbeitsvertrags mit Recht nicht auf konkret-individuelle Umstände abgestellt, die ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation der Parteien betrafen. Wenn die Beklagte und die Klägerin vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am 20. Oktober 2008 nur über die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit gesprochen haben und nach dem Vorbringen der Klägerin nicht auch über das beiderseitige Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit, ist dies kein Umstand, der den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitet und damit bei der Auslegung eines Formulararbeitsvertrags berücksichtigt werden könnte. Es handelt sich vielmehr um einen konkret-individuellen Begleitumstand.

22

II. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

    Spinner    

        

        

        

    Reiner Koch    

        

    Augat    

                 

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 1. Juni 2010 - 6 Sa 391/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr befristetes Arbeitsverhältnis der ordentlichen Kündigung unterlag und durch eine ordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden ist.

2

Die Klägerin war seit dem 20. Oktober 2008 bei der Beklagten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und gegen einen Monatslohn von 1.104,00 Euro brutto als Augenoptikergesellin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer vom selben Tag zugrunde. Das Vertragsmuster sah vor, dass zutreffende Regelungen angekreuzt und nichtzutreffende Regelungen gestrichen werden. In leere Felder der Vertragsurkunde konnten schriftliche Einfügungen erfolgen. In § 2 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien unter der vom Schriftbild her hervorgehobenen Überschrift „Tätigkeit, Lohn, Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit“, durch Ankreuzen der entsprechenden Regelungen sowie durch handschriftliches Einfügen des Datums „31.10.2009“ und der Zahl „3“ zur Befristung und Kündigung in einem ersten Rahmen Folgendes:

        

„Dieser Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.10.2009. Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ……………………… kündigen. Die ersten 3 Wochen/Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits gekündigt werden mit einer Frist von zwei Wochen.“

3

In einem zweiten Rahmen heißt es:

        

„Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - nach Ablauf der Probezeit - gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.“

4

Im Anschluss daran ist geregelt, dass die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem vereinbarten Dienstantritt nicht zulässig ist.

5

Die Beklagte, die regelmäßig vier Arbeitnehmer beschäftigt, kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem der Klägerin am selben Tag ausgehändigten Schreiben vom 27. Januar 2009 ordentlich zum 28. Februar 2009.

6

Die Klägerin hat gemeint, sie habe mit der Beklagten nicht gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart, dass das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit ordentlich gekündigt werden könne. Die im Arbeitsvertrag zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit getroffenen Regelungen seien nicht klar und verständlich und damit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 BGB unwirksam. Die Lücke im Satz „Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ……………………… kündigen“ stehe der Annahme entgegen, dass für die Zeit nach Ablauf der Probezeit die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei. Der Satzteil „mit einer Frist von“ sei nicht gestrichen worden. Für das Verständnis, dass das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit nicht der ordentlichen Kündigung unterlegen sei, spreche darüber hinaus die äußere Gestaltung des Formulars. Die im ersten Rahmen getroffenen Regelungen seien für befristete Arbeitsverhältnisse gedacht, die Vereinbarungen im zweiten Rahmen für unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Passagen zur Kündbarkeit nach Ablauf der Probezeit verstießen jedenfalls gegen das Verbot widerstreitender Regelungen. Während der Vertragstext im ersten Rahmen den Eindruck erwecke, es gebe keine Kündigungsmöglichkeit, werde in der überraschenden Klausel in der zweiten Passage im Widerspruch dazu die gesetzliche Kündigungsfrist eingeführt.

7

Die Klägerin rügt, das Landesarbeitsgericht habe zum Inhalt der Gespräche der Parteien vor dem Abschluss und beim Abschluss des Arbeitsvertrags nichts ermittelt und habe bei der Auslegung des Formulararbeitsvertrags ihren von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag übergangen, wonach beim Abschluss des Arbeitsvertrags nur über die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit gesprochen worden sei.

8

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2009 zum 28. Februar 2009 beendet wurde.

9

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, im Arbeitsvertrag sei die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses auch für die Zeit nach Ablauf der Probezeit gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG wirksam vereinbart worden. Es treffe nicht zu, dass die Vereinbarungen zur Kündigung im ersten Rahmen ausschließlich für befristete und die im zweiten Rahmen dazu getroffenen Abreden ausschließlich für unbefristete Arbeitsverhältnisse gölten. Ein solches Verständnis würde zu dem Ergebnis führen, dass nach dem Vertragsmuster Probezeitvereinbarungen nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen möglich wären. Wenn vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nicht über die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit gesprochen worden sei, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit nicht wirksam vereinbart worden sei.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat sie deshalb mit Recht abgewiesen.

12

I. Das bis zum 31. Oktober 2009 befristete Arbeitsverhältnis ist durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2009 vorzeitig zum 28. Februar 2009 beendet worden. Die Beklagte hat ihr Kündigungsschreiben vom 27. Januar 2009 der Klägerin am selben Tag übergeben und damit die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB)gewahrt. Gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, Gründe, die die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 2009 als sitten- oder treuwidrig erscheinen lassen könnten, lägen nicht vor, richtet sich kein Angriff der Revision.

13

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit nicht ausgeschlossen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt zwar gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, dass der Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2008 beide Parteien berechtigt hat, das Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen.

14

a) In § 2 des Formulararbeitsvertrags ist die Regelung angekreuzt: „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - nach Ablauf der Probezeit - gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.“ Damit haben die Parteien ausdrücklich die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses einzelvertraglich im Sinne von § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart.

15

b) Ohne Bedeutung ist, dass die Vereinbarung über die beiderseitige Kündigungsmöglichkeit im zweiten Rahmen des § 2 des Arbeitsvertrags getroffen wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die im ersten Rahmen getroffenen Regelungen nicht nur für befristete Arbeitsverhältnisse gedacht und die im zweiten Rahmen vorgesehenen Vereinbarungen nicht ausschließlich für unbefristete Arbeitsverhältnisse. Für eine solche Differenzierungsabsicht des Herausgebers des Vertragsformulars oder der Parteien fehlt jeder Anhaltspunkt im Wortlaut der vorformulierten Regelungen. Gegen das Verständnis der Klägerin spricht, dass der erste Rahmen des § 2 des Arbeitsvertrags außer den vorgesehenen Regelungen zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch leere Felder zum Einfügen der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit und des Zeitpunkts des Dienstantritts enthält. Angaben zur Tätigkeit des Arbeitnehmers und zum Beginn des Arbeitsverhältnisses sind sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen gleichermaßen üblich. Dem Verständnis, dass die Regelungen im ersten Rahmen nur für befristete und die im zweiten Rahmen ausschließlich für unbefristete Arbeitsverhältnisse gelten, steht darüber hinaus entgegen, dass dann nach dem Vertragsmuster Probezeitabreden nur bei befristeten Arbeitsverhältnissen möglich wären. Ein solches Auslegungsergebnis überzeugt schon deshalb nicht, weil Probezeitvereinbarungen auch und gerade bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen üblich sind.

16

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Vereinbarung der Parteien über die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses auch nach Ablauf der Probezeit nicht durch die Lücke im Satz „Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ……………………… kündigen“ unklar oder unverständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese Regelung begründet auch keine Zweifel bei der Auslegung der vertraglichen Kündigungsregelung, die nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin des Vertragsmusters gingen. Die Worte „Während dieser Zeit“ beziehen sich eindeutig auf die im vorstehenden Satz genannte Zeit bis zum 31. Oktober 2009 und erfassen somit die gesamte Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses. Damit stimmt die Regelung mit der nachfolgenden Vereinbarung überein, dass das Arbeitsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden kann. Wenn die Parteien davon abgesehen haben, das leere Feld auszufüllen und in dieses keine Frist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingetragen haben, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie damit die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach Ablauf der Probezeit nicht vereinbaren wollten. Nach ihrem Willen sollte die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen betragen und nach der Probezeit die gesetzliche Kündigungsfrist gelten. Da die Worte „Während dieser Zeit“ die gesamte Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses erfassen, hätten die Parteien beim Ausfüllen des leeren Feldes im Satz „Während dieser Zeit können beide Vertragspartner mit einer Frist von ……………………… kündigen“ zwischen einer Kündigung während der Probezeit und einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit differenzieren und die unterschiedlichen Kündigungsfristen in das leere Feld eintragen müssen. Wenn sie darauf verzichtet und stattdessen ausdrücklich geregelt haben, dass die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen beträgt und nach Ablauf der Probezeit die gesetzliche Kündigungsfrist gilt, macht dies die Vereinbarungen der Parteien über die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nicht unklar oder unverständlich. Maßgebend ist, dass die Parteien die Regelungen über die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und nach Ablauf der Probezeit im Vertragsmuster nicht als nichtzutreffend gestrichen, sondern jeweils angekreuzt haben.

17

d) Soweit die Klägerin einwendet, es liege eine überraschende Klausel vor, die gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sei, übersieht sie, dass die Abrede der ordentlichen Kündbarkeit mit dem äußeren Zuschnitt und der drucktechnischen Gestaltung des Vertrags übereinstimmt. Die Vereinbarung wurde nicht unter einer unrichtigen oder missverständlichen, sondern unter der vom Schriftbild her hervorgehobenen Überschrift „Tätigkeit, Lohn, Probezeit, Kündigung, Arbeitszeit“ getroffen. Vertragliche Abreden über die Kündbarkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses sind in § 15 Abs. 3 TzBfG ausdrücklich vorgesehen und schon deshalb nicht ungewöhnlich im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Auch angesichts der Häufigkeit dahin gehender Abreden liegt keine überraschende Klausel im Sinne dieser Vorschrift vor (Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 15 Rn. 18).

18

2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft den Inhalt der Gespräche der Parteien vor dem Abschluss und beim Abschluss des Arbeitsvertrags nicht ermittelt und habe bei der Auslegung des Formulararbeitsvertrags ihren von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag übergangen, wonach beim Abschluss des Arbeitsvertrags ausschließlich über die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit gesprochen worden sei.

19

a) Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gelten wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime und der Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz. Dies bewirkt, dass das Landesarbeitsgericht grundsätzlich nur die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen verwerten durfte (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 210 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 20). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, welchen Gesprächsinhalt das Landesarbeitsgericht hätte ermitteln müssen und inwiefern es diesen bei der Auslegung der Vereinbarungen der Parteien zur ordentlichen Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses hätte berücksichtigen dürfen.

20

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Der tragende Grund für eine Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab liegt darin, dass der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann (BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17). Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (st. Rspr., vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 35; 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 30 mwN, AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 39, BAGE 115, 372). Eine Folge der objektiven, typisierten Auslegung ist es, dass Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt waren oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht herangezogen werden dürfen. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind(vgl. BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 35/09 - Rn. 39; 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 26, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 9; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 37, AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 9; 7. Dezember 2005 - 5 AZR 535/04 - Rn. 41, BAGE 116, 267).

21

c) Das Landesarbeitsgericht hat deshalb bei der Auslegung des auf einem Vertragsmuster für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossenen Formulararbeitsvertrags mit Recht nicht auf konkret-individuelle Umstände abgestellt, die ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation der Parteien betrafen. Wenn die Beklagte und die Klägerin vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags am 20. Oktober 2008 nur über die ordentliche Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit gesprochen haben und nach dem Vorbringen der Klägerin nicht auch über das beiderseitige Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit, ist dies kein Umstand, der den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitet und damit bei der Auslegung eines Formulararbeitsvertrags berücksichtigt werden könnte. Es handelt sich vielmehr um einen konkret-individuellen Begleitumstand.

22

II. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

    Spinner    

        

        

        

    Reiner Koch    

        

    Augat    

                 

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. April 2012 - 7 Sa 1232/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 - 2 Ca 7935/10 - hinsichtlich des Antrags zu 1. zurückgewiesen hat.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2011 - 2 Ca 7935/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.299,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten der ersten und der zweiten Instanz hat die Beklagte jeweils zu 2/5 und der Kläger jeweils zu 3/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2010.

2

Der Kläger war nach seiner bei der Beklagten absolvierten Berufsausbildung ab Januar 2006 als Controller auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags von Dezember 2005 beschäftigt.

3

Der Arbeitsvertrag enthielt unter § 3(Bezüge) ua. folgende Regelung:

„2. Die Zahlung von Gratifikationen und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Verlages und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zahlung durch gültigen Tarifvertrag geregelt ist.“

4

Gemäß § 11 des Arbeitsvertrags fanden die Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Hessen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Hessen vom 4. Juli 1997 (MTV) ist ausweislich des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten Verzeichnisses der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge (Stand 1. Oktober 2013) ab dem 1. Januar 1997 allgemeinverbindlich mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung.

5

Im MTV findet sich unter § 14(Sonderzahlungen) folgende Regelung:

        

„1.     

Arbeitnehmer und Auszubildende, die am 1.12. eines Kalenderjahres dem Betrieb/Unternehmen/Konzern ununterbrochen mindestens 12 Monate angehören, haben kalenderjährlich einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in folgender Höhe:

                 

1997   

1998   

1999   

2000   

                 

1115,-

1130,-

1145,-

1160,- [DM]

                 

…       

                          
        

3.    

Wird das Arbeitsverhältnis aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens oder Vertragsbruches des Arbeitnehmers beendet, so entfällt der Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung. Gegebenenfalls für das laufende Kalenderjahr gewährte Sonderzahlungen sind als Vorschuss zurückzuzahlen.

        

4.    

Die im laufenden Kalenderjahr erbrachten Sonderzahlungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien und ähnliches, gelten als Sonderzahlungen im Sinne dieser Vereinbarung und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie zusammengerechnet die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistungen erreichen.

                 

…       

        

5.    

Wenn dem Anspruchsberechtigten in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Entgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gemäß § 15 Ziffer 2 - 4 oder zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, entfällt der Anspruch auf die nach Ziffer 1 garantierte Sonderzahlung. Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche bestehen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um ein Zwölftel.

        

6.    

Arbeitnehmer, die vor dem Stichtag 1.12. wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Erreichung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausscheiden, erhalten eine anteilige Leistung.

        

…“    

        
6

Der Kläger erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine jeweils als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 zusätzlich auch als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Hierzu übersandte die Beklagte jeweils im Herbst ein Schreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in dem sie „Richtlinien“ für die Auszahlung der Gratifikation aufführte, die im Wesentlichen unverändert blieben.

7

Im Schreiben vom 30. September 2010 hieß es ua.:

        

„Als Dank für Ihren bisherigen persönlichen Einsatz in diesem Jahr und zugleich als ein Stück Motivation für eine weiterhin loyale und wirkungsvolle Zusammenarbeit zahlen wir Ihnen eine Weihnachtsgratifikation aus, deren Höhe im Vergleich zum letzten Jahr unverändert bleibt. Sie wird mit dem November-Gehalt 2010 abgerechnet und auf die Konten überwiesen.

        

Die Gratifikation wird nach folgenden Richtlinien ermittelt:

        

1.    

Die Zahlung erfolgt an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.

        

2.    

Die Gratifikation beträgt 100 % des November-Bruttogehaltes/-lohnes bzw. der Ausbildungsvergütung, wenn das Arbeitsverhältnis seit 01.01.2010 besteht und keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen zu verzeichnen sind. Bei Arbeitszeitveränderungen im Laufe des Jahres errechnet sich die Gratifikation anteilig.

        

3.    

Verlagsangehörige, die nach dem 01.01.2010 eingetreten sind oder eine unbezahlte Arbeitsbefreiung aufweisen, erhalten für jeden Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. der bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehaltes/-lohnes.

                 

Dabei wird ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet, wenn die Betriebszugehörigkeit/bezahlte Arbeitsleistung 15 Kalendertage übersteigt. Auszubildende erhalten in jedem Fall 100 % der Ausbildungsvergütung.

        

4.    

Tariflich zu zahlende Jahresleistungen werden auf diese Zahlungen angerechnet.

        

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Zahlung der Weihnachtsgratifikation eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung des Verlages ist. Auf diese besteht für die Zukunft auch durch wiederholte Zahlung kein Rechtsanspruch.“

8

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer vom Kläger ausgesprochenen Kündigung am 30. September 2010.

9

Mit der Klage hat der Kläger - soweit noch von Interesse - unter Berufung auf die Richtlinien Zahlung der anteiligen (9/12 eines Monatsgehalts) Sonderzahlung für das Jahr 2010 verlangt. Er hat gemeint, sein Anspruch ergebe sich aus der Gesamtzusage vom 30. September 2010. Diese stelle gegenüber § 14 MTV eine eigene Rechtsgrundlage für seinen Anspruch dar. Die Stichtagsregelung in der Zusage sei unwirksam. Es handele sich um eine die Kündigung der Arbeitnehmer erschwerende Bedingung. Die Regelung sei sowohl in sich als auch gegenüber der tarifvertraglichen Stichtagsregelung widersprüchlich.

10

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.299,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe das Schreiben vom 30. September 2010 nicht erhalten. Im Übrigen erfülle er wegen seines Ausscheidens zum 30. September 2010 weder die Voraussetzungen der tarifvertraglichen Regelung noch die der Richtlinien. Die dort geregelte Anforderung, dass am 31. Dezember 2010 noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestanden haben müsse, sei wirksam.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm begehrte Zahlung in Höhe von 9/12 eines Monatsgehalts (zu I). Grundlage des Anspruchs ist die von der Beklagten in Gestalt der Richtlinien erteilte Gesamtzusage für das Jahr 2010 (zu I 1). Bei der in den Richtlinien vorgesehenen Leistung handelt es sich um eine Sonderzahlung, die sowohl Gegenleistung für erbrachte Arbeit ist als auch Anreiz zu künftiger Betriebstreue des Arbeitnehmers sein soll („Mischcharakter“, zu I 2). Die in den Richtlinien vorgesehene Klausel, nach der am 31. Dezember des Bezugsjahres ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehen muss, ist unwirksam. Sie kann nicht in dem Sinne teilweise aufrechterhalten werden, dass sie lediglich den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember verlangt (zu I 3). Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Gegenleistung für laufend erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde (zu I 4). Der im Arbeitsvertrag enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt steht dem Anspruch nicht entgegen (zu I 5).

14

I. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht der von ihm erhobene und der Höhe nach außer Streit stehende Anspruch zu.

15

1. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist die von der Beklagten am 30. September 2010 erteilte Gesamtzusage.

16

a) Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung gewährt. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 17).

17

b) Diesen Anforderungen entsprachen die Richtlinien der Beklagten. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die Richtlinien richteten sich an alle Arbeitnehmer der Beklagten und legten die rechtlichen Regeln fest, nach denen Zahlungsansprüche der Arbeitnehmer gegen die Beklagte begründet werden sollten. Auf die Frage, wie die Richtlinien dem Kläger im Jahr 2010 zugegangen sind, kommt es nicht an, weil das Zustandekommen eines vertraglichen Anspruchs aufgrund einer Gesamtzusage nicht vom konkret nachgewiesenen Zugang der Zusage an den einzelnen Arbeitnehmer abhängig ist (BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 31, BAGE 118, 360).

18

2. Nach den Richtlinien dient die Sonderzahlung einerseits der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung, andererseits auch dem Anreiz zur Betriebstreue. Anspruchsvoraussetzung soll der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2010 sein. Dies ergibt die Auslegung der Richtlinien, die ein an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtetes Vertragsangebot iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen(vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 557/08 - Rn. 24 ff., BAGE 135, 334) und den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Regeln unterliegen.

19

a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 20. März 2013 - 10 AZR 636/11 - Rn. 20).

20

b) Die Richtlinien gewähren dem Arbeitnehmer die Sonderzahlung einerseits als Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Es handelt sich nicht um eine reine Gratifikation, deren Zweck allein in der Zuwendung von Geld aus Anlass des Weihnachtsfestes läge. Zwar könnte die in den Richtlinien verwendete Bezeichnung „Weihnachtsgratifikation“ in diese Richtung weisen. Jedoch soll die Zahlung ausdrücklich auch „Dank für ... persönlichen Einsatz“ sein. Außerdem zeigen die Anspruchsvoraussetzungen in Ziff. 2 und Ziff. 3, dass die Zahlung jedenfalls auch eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit darstellt. Die Zahlung knüpft nicht an das bloße Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Bezugsjahr an. Sie ist abhängig davon, dass entweder Arbeitsleistung erbracht wurde oder doch keine unbezahlten Arbeitsbefreiungen vorlagen. Wie aus Ziff. 3 hervorgeht, erhalten unterjährig eintretende Mitarbeiter und solche mit einer unbezahlten Arbeitsbefreiung eine anteilige Sonderzahlung, und zwar entsprechend der Anzahl der Monate, in denen sie gearbeitet haben.

21

c) Andererseits verlangen die Richtlinien Betriebstreue über das Bezugsjahr hinaus. Die Stichtagsklausel benennt zwar den letzten Tag des Bezugsjahres als den Tag, an dem das Arbeitsverhältnis noch bestehen muss. Damit liegt der Stichtag für den Bestand des Arbeitsverhältnisses aber nur scheinbar innerhalb des Jahres, in dem die Arbeitsleistung, die mit der Sonderzahlung entgolten wird, erbracht wird. In Wahrheit macht die Klausel entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts den Anspruch auf die Sonderzahlung in aller Regel vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über das Jahr 2010 hinaus abhängig. Dies wird dadurch bewirkt, dass nach der Klausel das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember „ungekündigt“ bestehen muss. Ein Arbeitnehmer, der sich den Anspruch erhalten will, darf demnach frühestens am 1. Januar des Folgejahres kündigen. Jede Kündigung vor dem 1. Januar 2011 soll dem Anspruch entgegenstehen. Dies kann den Arbeitnehmer, je nach Dauer der Kündigungsfrist, zum Verbleib im Arbeitsverhältnis bis weit in das Folgejahr hinaus zwingen. Entsprechendes gilt für Arbeitgeberkündigungen. Keine über das Jahr 2010 hinausgehende Bindung wurde als Anspruchsvoraussetzung nur für die Fälle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder zum 31. Dezember 2010 ohne Ausspruch einer Kündigung verlangt, was insbesondere bei Befristung, Aufhebungsvertrag oder Betriebsübergang in Betracht kommt.

22

3. Mit diesem Inhalt hält die Stichtagsregelung der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist insgesamt unwirksam mit der Folge, dass die Richtlinien ohne die Stichtagsklausel gelten (§ 306 Abs. 1 BGB).

23

a) Eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Eine derartige Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 BGB(vgl. ausführlich BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231). Wie ausgeführt, erstreckt sich die hier durch die Stichtagsklausel vermittelte Bindung des Arbeitnehmers auf einen Zeitraum außerhalb des Bezugsjahres. Daran ändern auch die erwähnten, in der Klausel aber nicht genannten Fallgestaltungen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung nichts.

24

b) Die Klausel kann nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass die Entstehung des Anspruchs auf die Sonderzahlung lediglich den - sei es auch gekündigten - Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember voraussetzt. Die Klausel ist nicht teilbar.

25

aa) Handelt es sich um eine teilbare Klausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 32, BAGE 118, 36). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Die Teilbarkeit einer Klausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27, BAGE 139, 156).

26

bb) Der Senat hat für eine ähnlich lautende Klausel die Teilbarkeit bejaht (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - Rn. 11). Er hat angenommen, eine derartige Klausel sei sprachlich abtrennbar; bei Streichung des Wortes „unkündbar“ bleibe als verständliche Regelung immer noch die Bestimmung eines Stichtags übrig (kritisch ErfK/Preis 14. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 103a; wohl zweifelnd Lüders GwR 2009, 206; differenzierend Salamon NZA 2010, 314 ff., 317).

27

cc) Daran hält der Senat nicht fest. Die sprachliche Teilbarkeit einer Klausel ist nur ein Indiz für die - entscheidende - inhaltliche Teilbarkeit (ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 103). Die hier fragliche Regelung verfolgt mit dem Zusammenspiel von Bestand und besonderer Qualität („ungekündigt“) des Arbeitsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung ein Zielbündel von Betriebstreue und Motivation des Arbeitnehmers, das sich nicht sinnvoll aufspalten lässt. Es geht nicht um mehrere unterschiedliche sachliche Regelungen der Beklagten, die unabhängig voneinander beurteilt werden könnten. Vielmehr verlangt die Klausel das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Ende des Bezugszeitraums gerade mit der Besonderheit, es dürfe weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt haben; damit geht eine Erweiterung der Bestandsvoraussetzung einher, die sich im Einzelfall unterschiedlich auswirkt. Für den Arbeitnehmer stellt sie sich als Obliegenheit dar, auf eine Eigenkündigung zu verzichten, was als Einforderung einer weiteren Betriebstreue verstanden werden kann; im Fall der Arbeitgeberkündigung geht es eher um das Interesse des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer, der in absehbarer Zeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, keine auch der Motivation für die künftige Arbeit dienende Sonderzahlung mehr leisten zu wollen. Diese durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Anspruchsvoraussetzungen hängen so eng miteinander zusammen, dass es auf eine im Rahmen von § 306 BGB unzulässige Neubestimmung des Vertragsinhalts hinauslaufen würde, wollte man aus Ziff. 1 der Richtlinien das Wort „ungekündigt“ herausstreichen.

28

4. Im Übrigen kann eine Sonderzahlung, die (auch) Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unzulässig.

29

a) Der Senat hat die Unzulässigkeit eines Stichtags außerhalb des Bezugszeitraums damit begründet, dass die Stichtagsklausel im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB stehe, indem sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für geleistete Arbeit gegebenenfalls vorenthalten zu können, sei nicht ersichtlich (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231; zustimmend ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 534a - 534f; Bartholomä BB 2012, 2250; Schmitt-Rolfes AuA 2012, 455; Reinecke BB 2013, 437; Beitz SAE 2013, 17; ablehnend: jurisPK-BGB/Lapp/Salamon 6. Aufl. § 310 Rn. 104; vgl. auch Salamon NZA 2011, 1328). Diese Überlegungen gelten auch dann, wenn der Stichtag innerhalb des Bezugsjahres liegt und die Sonderzahlung - auch - Arbeitsleistung abgelten soll, die in dem Zeitraum vor dem Stichtag erbracht wurde.

30

b) Auch in diesem Fall ist die Sonderzahlung zum Teil Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Ein im Austausch von Arbeit und Vergütung liegender Grund für die Kürzung der Vergütung besteht nicht. Die Kürzung erfolgt vielmehr aufgrund einer aus Sicht des Arbeitgebers nicht hinreichend erwiesenen Betriebstreue. Dieser Gesichtspunkt ändert aber nichts daran, dass der Arbeitnehmer die nach dem Vertrag geschuldete Leistung erbracht hat. Irgendeine Störung des Austauschverhältnisses ist nicht gegeben.

31

c) Auch ein Stichtag innerhalb des Bezugsjahres erschwert dem Arbeitnehmer die Ausübung des Kündigungsrechts, obwohl er seine Arbeitsleistung jedenfalls teilweise erbracht hat. Er erleidet einen ungerechtfertigten Nachteil. Der Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber hängt von ihrer Qualität und vom Arbeitserfolg ab, regelmäßig jedoch nicht von der reinen Verweildauer des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Die Belohnung zunehmender Beschäftigungsdauer als solcher steht nicht in einem Verhältnis zur Qualität und zum Erfolg der Arbeitsleistung. Die einmal erbrachte Arbeitsleistung gewinnt auch regelmäßig nicht durch bloßes Verharren des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis nachträglich an Wert (BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 25, BAGE 140, 231).

32

d) Anders mag es liegen, wenn die Arbeitsleistung gerade in einem bestimmten Zeitraum vor dem Stichtag besonderen Wert hat. Das kann bei Saisonbetrieben der Fall sein, aber auch auf anderen branchen- oder betriebsbezogenen Besonderheiten beruhen. Möglich ist auch, dass eine Sonderzahlung an bis zu bestimmten Zeitpunkten eintretende Unternehmenserfolge anknüpft; in diesen Fällen ist eine zu bestimmten Stichtagen erfolgende Betrachtung oftmals zweckmäßig und nicht zu beanstanden (BAG 6. Mai 2009 - 10 AZR 443/08 - Rn. 15). Für solche besonderen Einflüsse ist hier jedoch nichts ersichtlich. Im Gegenteil spricht die Zuwendung von - bezogen auf die zurückgelegten Beschäftigungsmonate - anteiligen Sonderzahlungen an unterjährig eintretende Arbeitnehmer dafür, dass den Richtlinien die Vorstellung zugrunde liegt, die Sonderzahlung werde gleichmäßig im Lauf des Jahres als zusätzliches Entgelt für die laufende Arbeitsleistung verdient.

33

e) Diesen Überlegungen entspricht die insolvenzrechtliche Einordnung von leistungsbezogenen Sonderzahlungen durch den Senat. Der Anspruch auf eine solche Sonderzuwendung entsteht danach regelmäßig während des Bezugszeitraums entsprechend der zurückgelegten Dauer („pro rata temporis“) und wird nur zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig. Insolvenzrechtlich sind arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendungen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind: Soweit mit ihnen Arbeitsleistungen vergütet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, handelt es sich um Masseforderungen. Soweit durch sie vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden, liegen Insolvenzforderungen vor (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 14, 20).

34

f) An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass § 14 MTV für die dort geregelten Ansprüche auf Sonderzahlung zulässigerweise einen unterjährigen Stichtag vorsieht, nämlich den 1. Dezember des Bezugsjahres.

35

aa) Die Tarifvertragsparteien überschreiten den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn sie Sonderzahlungen, die sowohl eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen als auch der Honorierung von Betriebstreue dienen, vom Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag im Bezugszeitraum abhängig machen (vgl. zum TV Zuwendung: BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218). Ihr Gestaltungsspielraum ist dabei sowohl gegenüber den Betriebsparteien (vgl. zu Stichtagsregelungen außerhalb des Bezugszeitraums in Betriebsvereinbarungen: BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - BAGE 137, 300; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 -; 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 -) als auch gegenüber den einseitigen Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. dazu BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - BAGE 140, 231) erweitert (BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 39 - 41).

36

bb) Tarifvertragliche Regelungen sind zwar kein Maßstab für die Inhaltskontrolle (MüKoBGB/Basedow 6. Aufl. § 310 Rn. 104; Lingemann NZA 2002, 181, 188; Thüsing BB 2002, 2666, 2674; aA Däubler NZA 2001, 1329, 1334). Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB jedoch nicht, soweit sie keine von den Tarifverträgen, Betriebs- und Dienstvereinbarungen abweichenden Regelungen oder diese Kollektivverträge lediglich ergänzende Regelungen vereinbaren (§ 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB; vgl. BeckOK BGB/Becker Stand 1. November 2013 § 310 BGB Rn. 42). Im Streitfall weichen die Richtlinien zulasten der Arbeitnehmer von den Regelungen des Tarifvertrags ab und unterliegen deshalb als eigenständige Allgemeine Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Während nach den Richtlinien eine Bindung ggf. bis weit in das auf das Bezugsjahr folgende Jahr vorgesehen ist, bindet der Tarifvertrag den Arbeitnehmer nur bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres. Andererseits gewährt der Tarifvertrag einen Anspruch lediglich bei mindestens einjährigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1. Dezember eines Jahres. Das Arbeitsverhältnis muss also spätestens am 1. Dezember des Vorjahres begonnen haben. Einen anteiligen Zahlungsanspruch bei unterjährigem Eintritt ins Arbeitsverhältnis gewährt der Tarifvertrag nicht, er sieht aber Ausnahmen von der Stichtagsregelung bei Verrentung vor. Der Tarifvertrag betont insgesamt wesentlich stärker den Gesichtspunkt der Betriebstreue, als es die Richtlinien tun: Während nach den Richtlinien ein Arbeitnehmer, der am 1. Dezember eintritt, einen Anspruch auf 1/12 des Novembergehaltes für das laufende Jahr erwirbt, besteht nach dem Tarifvertrag für einen solchen Arbeitnehmer selbst dann kein Anspruch, wenn er ein Jahr arbeitet und dann am 30. November des Folgejahres ausscheidet.

37

5. Der Anspruch ist nicht durch den arbeitsvertraglichen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeschlossen. Dieser Vorbehalt ist unwirksam.

38

a) Nach § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags, der als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist, bezieht sich der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht nur auf Gratifikationen, sondern auf alle Leistungen, die nicht im Arbeitsvertrag oder durch „gültigen Tarifvertrag“ geregelt sind. Die Entstehung von Rechtsansprüchen soll generell ausgeschlossen sein. „Freies Ermessen“ bedeutet, dass der es Ausübende lediglich die - stets geltenden - allgemeinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, die Willkür- und Maßregelungsverbote sowie den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten hat. Die Entscheidung muss sich nicht am Maßstab der Billigkeit ausrichten (vgl. BAG 4. Januar 2009 - 5 AZR 75/08 - Rn. 14, 17).

39

b) Mit diesem Inhalt hält die Vertragsklausel der Inhaltskontrolle nicht stand. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB und ist deshalb unwirksam. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt bezieht unzulässigerweise laufende Leistungen ein und verstößt sowohl gegen den in § 305b BGB bestimmten Vorrang der Individualabrede als auch gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass vertragliche Regelungen einzuhalten sind(BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 36 - 41, BAGE 139, 156; 16. Januar 2013 - 10 AZR 26/12 - Rn. 22; zustimmend Worzalla SAE 2012, 92; Preis/Sagan NZA 2012, 1077; kritisch Bauer/von Medem NZA 2012, 894; Niebling NJW 2013, 3011).

40

c) Soweit die Gratifikation in der Gesamtzusage vom 30. September 2010 als „freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung“ bezeichnet wird, ändert das ebenfalls nichts an der Verpflichtung der Beklagten.

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II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 288 Abs. 1 BGB.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    R. Baschnagel    

        

    Petri    

                 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.