Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Juli 2012 - 6 Ta 68/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0710.6TA68.12.0A
10.07.2012

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 27. Februar 2012 - 7 Ca 1051/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für des Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger verfolgt im sofortigen Beschwerdeverfahren seinen in erster Instanz abschlägig beschiedenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung.

2

Der Kläger war seit 1. Oktober 2009 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, als Außendienst-/Innendienstmitarbeiter bei einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 3.222,37 EUR tätig. Mit am 31. Oktober 2011 zugegangenem Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt zum 30. November 2011 (Kopie in Bl. 19 d.A.). Mit Eingang vom 8. Dezember 2011 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und bat um nachträgliche Zulassung (Bl. 2 d.A.).

3

Der Kläger versichert an Eides Statt (Bl. 21 f. d.A.), sich auf Erhalt der Kündigung am 2. oder 3. November 2011 bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und dort erwähnt zu haben, sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen zu wollen. Hinweise, was zur Anfechtung einer Arbeitgeberkündigung zu tun sei, habe er von der Agentur für Arbeit nicht erhalten, insbesondere nicht zu etwaigen Klageerhebungsfristen. Als er am 7. oder 8. November 2011 Kontakt zur Kanzlei seines Bevollmächtigten zwecks Terminsabstimmung für den 9. bis 11. November 2011 gesucht habe, seien ihm Besprechungstermine ganztags für den 14. und 15. November 2011 angeboten worden sowie vormittags für den 16. November 2011. Den 14. und 15. November 2011 habe er wegen Probearbeiten bei einem möglichen Folgearbeitgeber nicht einrichten können. Am 16. November 2011 habe vormittags seine Frau das Auto gehabt, und er habe auf das siebenmonatige Kind aufpassen müssen. Da auch am 17., 18. und 21. November 2011 keine Termine zu erhalten gewesen seien, habe eine Besprechung schlussendlich erst am 25. November 2011 stattfinden können. Ihm - wie auch seiner Ehefrau - sei bis dahin unbekannt gewesen, dass es eine Dreiwochenklagefrist zur Abwehr von Arbeitgeberkündigungen gebe. Außerdem habe er angenommen, von der Agentur für Arbeit eventuell notwendige Schritte mitgeteilt zu erhalten.

4

Die Kanzleimitarbeiterin des Klägerbevollmächtigten, wie auch der Klägerbevollmächtigte persönlich versichern an Eides Statt, der Bevollmächtigte habe sich vom 9. bis 11. und am 18. November 2011 ganztägig auf Fortbildung befunden, am 17. November 2011 (nachmittags) einen halben Anreisetag benötigt und am 21. November 2011 Urlaub gehabt (Bl. 16 und 22 d.A.).

5

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - lehnte das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers mit Beschluss vom 27. Februar 2012 - 7 Ca 1051/11 - wegen mangelnder Erfolgsaussicht ab (Bl. 54 ff. PKH-Beiheft). Der anhängig gemachte Kündigungsschutzstreit endete ohne Terminsdurchführung mit (anwaltlich ausgehandeltem) Vergleich vom 19. März 2012 (Bl. 93 f. d.A.).

6

Der Kläger erhob gegen den ihm am 2. März 2012 zugestellten Ablehnungsbeschluss bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Eingang vom 30. März 2012 (sofortige) Beschwerde. Er meint, die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung habe Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Kündigungsschutzklage hätte wegen Aufklärungsfehlers der Agentur für Arbeit nachträglich zugelassen werden müssen.

7

Der Kläger bittet darum,

8

die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und dem Prozesskostenhilfe zu bewilligen für das Klageverfahren.

9

Er beantragt ferner,

10

dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen für das Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht.

11

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

12

Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

13

Das eingelegte Rechtsmittel wie auch der ergänzend gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren bleiben ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Dem Kläger steht zudem keine Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren zu.

14

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers war zulässig, aber unbegründet.

15

a) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 78 Satz 1 und 3 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, §§ 567 f. ZPO lagen vor. Auf die am 2. März 2012 zugestellte Ablehnungsentscheidung ging die Beschwerdeschrift beim Ausgangsgericht am 30. März 2012 per Fax ein (Bl. 62 ff. PKH-Beiheft). Sie war explizit nur auf eine Bewilligung "für das Klageverfahren" bezogen (S. 2 des Beschwerdeschriftsatzes viertletzter Absatz a.E.; Bl. 63 d.A.). Das bezog sinngemäß die abgelehnte anwaltliche Beiordnung ein. Über eine Prozesskostenhilfe für den zustande gekommenen Vergleichsbeschluss - wie im Klägerschriftsatz vom 8. Februar 2012 möglicherweise erbeten - war mangels erstinstanzlicher Befassung hierzu und hierauf ggf. zu beziehendem Rechtsmittel nicht zu befinden.

16

b) Die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs für das Verfahren war zutreffend. Im Rahmen einer summarischen Prüfung besaß die klägerische Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.

17

aa) Hinreichende Erfolgsaussichten liegen dann - aber auch nur dann - vor, wenn der Rechtsstandpunkt eines Antragsstellers aufgrund seiner Sachdarstellung sowie der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar gehalten werden kann (vgl. Zöller/Geimer ZPO 28. Auflage § 114 Rn. 19). Aufgrund summarischer Prüfung muss zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Das setzt "hinreichende" Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit voraus. "Gewiss" muss dieser Ausgang allerdings nicht sein (BVerfG 10.08.2001 - 2 BvR 569/01 - zu B I 1 der Gründe, AP GG Art. 19 Nr. 10). Sind die Erfolgsaussichten indes allenfalls entfernt vorhanden und erscheint ein Obsiegen zwar nicht schlechterdings unmöglich, weitgehend aber doch unwahrscheinlich, ist den Anforderungen des § 114 ZPO noch nicht genügt (vgl. BVerfG 13.07.2005 - 1 BvR 175/05 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2005, 3489; LAG Hamm 21.06.2011 - 5 Ta 334/11 - zu 1 der Gründe, LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 16).

18

bb) Vor diesem Hintergrund waren vorliegend keine durchschlagenden Wahrscheinlichkeitsmomente für einen Rechtserfolg des Klägers im streitigen Verfahren zu erkennen.

19

(1) Angesichts der Tatsache, dass der Kläger seine Frist zur Klagerhebung nach § 4 Satz 1 KSchG bei Einreichung der Klageschrift bereits versäumt hatte, war nach § 7 KSchG zunächst von einer Wirksamkeit der Kündigung auszugehen.

20

(2) Auch vor dem Hintergrund der vom Kläger wie auch dessen Bevollmächtigtem bzw. dessen Mitarbeiterin versicherten Umstände hatte die begehrte nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sodann keine nennenswerte Aussicht auf Erfolg. Die sachlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG waren nicht gegeben.

21

(a) Die bloße Unkenntnis der dreiwöchigen Klagefrist in § 4 Satz 1 KSchG rechtfertigte keine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG verlangt, dass die Versäumung der Klagefrist trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt eintrat. Es gehört - anerkanntermaßen - zu den an jeden Arbeitnehmer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und wie er hiergegen vorgehen kann (BAG 26.08.1993 - 2 AZR 376/93 - zu B I 2 c aa der Gründe, NZA 1994, 281). Ihm wird insofern zugemutet, dass er die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennt oder sich zumindest aktiv hierüber informiert (LAG Schleswig-Holstein 28.4.2005 - 2 Ta 105/05 - zu II der Gründe m.w.N., juris). Dem Kläger schadete deshalb die von ihm für die eigene Person wie auch sein persönliches Umfeld versicherte Rechtsunkenntnis. Er hatte weiter gegen sich gelten zu lassen, dass weder gegenüber der Agentur für Arbeit noch in den Terminsabsprachen mit der Kanzlei des Bevollmächtigten aktiv um Auskunft für die einzuhaltenden Schritte ersucht worden war.

22

(b) Der Kläger war seiner Versicherung nach auch nicht tatsächlich gehindert, vor Ablauf der dreiwöchigen Frist Klage zu erheben. Ihm standen insbesondere keine unüberwindbaren Hindernisse zur Bemühung anwaltlichen Beistands entgegen. Zwischen dem 14. und 16. November 2011 (vormittags) hätte er ohne weiteres Termine wahrnehmen können. Es gab zumindest keine anerkennenswerten Gründe, die Wahrung kündigungsrechtlicher Ansprüche in besonnener Interessenbehauptung hinter zwischenzeitliche private Belange zurückzustellen. Wäre es nicht zur Kündigung gekommen, hätte der Kläger vollschichtig zu arbeiten gehabt und den dazwischen gekommenen Dingen nicht nachgehen können. Andere Kriterien für die Beurteilung der Frage, wie sehr eine Verfolgung eigener Belange von der Klageerhebung abhalten darf, als die, wie ein Arbeitnehmer seine persönlichen Angelegenheiten in aller Regel besorgt, bestehen nicht (vgl. LAG Köln 28.12.2007 - 8 Ta 355/07 - zu II 2 b der Gründe, juris).

23

(c) Ausschließlich oder wesentlich fremd verschuldet war die Säumnis schlussendlich ebenfalls nicht. Die Versicherung des Klägers zur vermeintlich mangelhaften Beratung durch die Agentur für Arbeit verhält sich dazu nicht, wie anders der Kläger auch unter weitergehender Auskunft gehandelt, namentlich was anderes, als zur Aufrechterhaltung kündigungsbezogener Rechte unverzüglich, binnen vier oder fünf Tagen und noch lange vor Ablauf jedweder Klagefrist, anwaltlichen Beistand aufgesucht zu haben, er getan hätte. Es fehlt folglich an hinreichender Kausalität zur eingetretenen Säumnis. Ob und inwiefern die Bundesagentur für Arbeit ggf. als auskunftsgeeignete Stelle i.S.d. § 5 KSchG gelten kann, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Aufgrund des Umstands, dass die Zielbestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB III jedoch weder nach dem sog. jobaqtiv-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) noch durch die zuletzt erfolgte Instrumentenreform im Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) zur Erweiterung des in § 3 Abs. 1 SGB III abschließend gefassten Leistungskatalogs - namentlich um konkrete Arbeitsvertragsberatungspflichten - führte, LAG der klägerische Einwand, die Grundlagen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. April 1991 (- 1 Ta 97/91 - LAGE KSchG § 5 Nr. 51) seien inzwischen überholt, eher fern. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wirkt sich ein Unterlassen der Klageerhebung - selbst wenn es ursächlich zur Wirksamkeit der Kündigung und damit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beiträgt - auch nicht (wie der Kläger weiter meint) sperrzeitträchtig aus (BSG 17.10.2007 - B 11a AL 51/06 R - Rn. 37, NZA-RR 2008, 383). Die vom Kläger zudem angeführten allgemeinen Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungspflichten der §§ 13 bis 15 SGB I nehmen - wie sich aus § 3 Abs. 1 und 2 SGB I unschwer ergibt - nur auf die spezialgesetzlich geregelten Zuständigkeiten Bezug und erweitern diese auch nicht etwa bis hin zur Vertragsberatung.

24

cc) Der sofortigen Beschwerde war deshalb kein Erfolg beschieden.

25

2. Soweit der Kläger zweitinstanzlich Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrte, war der Antrag nicht statthaft und deshalb abzulehnen. Nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur für die "Prozessführung", also das eigentliche Streitverfahren, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst gewährt werden. Bedarf der Antragsteller, bevor er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, der Beratung über die Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder -Verteidigung, findet das Beratungshilfegesetz Anwendung (BGH 30.05.1984 - VIII ZR 298/83 - zu II 2 der Gründe, NJW 1984, 2106). Das schließt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch in dem - nur der Prozesskostenhilfeprüfung dienenden - Beschwerdeverfahren aus (LAG Köln 03.02.2010 - 9 Ta 30/10 - juris; LAG Hamm 19.12.2003 - 4 Ta 605/03 - zu II 1 der Gründe - juris).

III.

26

Gegen diese Entscheidung ist hinsichtlich der Beschwerde - mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht - ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG). Das gleiche gilt auch für die ablehnende Entscheidung über Prozesskostenhilfegesuch im zweiten Rechtszug (§ 78 Satz 1 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auf die Gebührenfolge nach Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses in Anlage 2 zu § 3 Abs. 2 GKG wird aufmerksam gemacht.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 31.01.2005 - 1 Ca 2397 c/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 895 EUR

Gründe

1

I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.1987 als gewerbliche Arbeitnehmerin in der Druckerei beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.09.2004 fristgerecht zum 31.03.2005 gekündigt. Diese Kündigung hat die Klägerin mit der am 23.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage angegriffen und gleichzeitig einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gem. §§ 4, 5 KSchG gestellt. Außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren. Im Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage hat sie darauf abgestellt, ihr sei die Klagfrist von drei Wochen bekannt gewesen. Sie sei aber davon ausgegangen, dass diese Frist erst mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses, d. h. ab dem 01.04.2005 zu laufen beginne. Insoweit sie sich ganz sicher gewesen. Sie habe erst anlässlich eines anderen Besprechungs- und Beratungstermins bei ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.11.2004 erfahren, dass die Klagefrist bereits verstrichen gewesen sei.

3

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.01.2005 den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Außerdem hat es mit Beschluss vom 31.01.2005 die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt. Gegen diesen am 03.02.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

4

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage ist nicht ersichtlich. Dies ist aber Voraussetzung für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe, § 114 ZPO.

5

Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die Frist zur Klagerhebung, § 4 KSchG, versäumt hat, und eine Erfolgsaussicht für die nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG nicht gesehen wird, ist von einer Wirksamkeit der Kündigung auszugehen, § 7 KSchG.

6

Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, sie sei davon ausgegangen, dass die Klagefrist erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginne. Weder die Begründung, ein Arbeitnehmer habe die 3-Wochenfrist nicht gekannt, noch, er sei von einem falschen Beginn der Frist ausgegangen, kann die nachträgliche Zulassung rechtfertigen. Die Unkenntnis von gesetzlichen Vorschriften stellt nach einhelliger Auffassung nicht eine ausreichende Entschuldigung der Versäumung der Frist des § 4 KSchG dar. Ein Arbeitnehmer muss die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest informieren (LAG Nürnberg Beschl. v. 20.09.2004 - 8 Ta 154/04 -; LAG Schl.-Holst. Beschl. v. 18.04.2005 - 2 Ta 94/05 -).

7

Soweit die Klägerin darauf abstellt, ihr sei die falsche Fristberechnung nicht vorzuhalten, da wegen der langen Kündigungsfrist eine Parallele zu einem befristeten Beschäftigungsverhältnis zu ziehen sei, kann dies schon deshalb nicht greifen, weil die Klagefrist gegen eine Kündigung in § 4 KSchG geregelt ist, während sich die Regelung für die Klagefrist bei befristeten Arbeitsverträgen in § 17 TzBfG findet. Wenn denn die Klägerin tatsächlich eine derartige Überlegung angestellt haben sollte, hätte sie ohne weiteres mit einem Blick in das Kündigungsschutzgesetz feststellen können und müssen, dass die Klagefrist mit dem Zugang der Kündigung beginnt. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig und bietet keinerlei Anlass zu irgendwelchen Missverständnissen.

8

Die Beschwerde hinsichtlich der Prozesskostenhilfe ist daher mangels Erfolgsaussicht mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

9

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich unter Berücksichtigung der angefallenen Rechtsanwaltskosten.

10

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

1.
die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
2.
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
3.
unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
4.
die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.

(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf

1.
Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
2.
individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
3.
Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
4.
wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.