Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 28. Apr. 2005 - 2 Ta 105/05

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2005:0428.2TA105.05.0A
bei uns veröffentlicht am28.04.2005

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 31.01.2005 - 1 Ca 2397 c/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 895 EUR

Gründe

1

I. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.1987 als gewerbliche Arbeitnehmerin in der Druckerei beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.09.2004 fristgerecht zum 31.03.2005 gekündigt. Diese Kündigung hat die Klägerin mit der am 23.11.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage angegriffen und gleichzeitig einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gem. §§ 4, 5 KSchG gestellt. Außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren. Im Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage hat sie darauf abgestellt, ihr sei die Klagfrist von drei Wochen bekannt gewesen. Sie sei aber davon ausgegangen, dass diese Frist erst mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses, d. h. ab dem 01.04.2005 zu laufen beginne. Insoweit sie sich ganz sicher gewesen. Sie habe erst anlässlich eines anderen Besprechungs- und Beratungstermins bei ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.11.2004 erfahren, dass die Klagefrist bereits verstrichen gewesen sei.

3

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.01.2005 den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen. Außerdem hat es mit Beschluss vom 31.01.2005 die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt. Gegen diesen am 03.02.2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

4

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat nicht Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage ist nicht ersichtlich. Dies ist aber Voraussetzung für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe, § 114 ZPO.

5

Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die Frist zur Klagerhebung, § 4 KSchG, versäumt hat, und eine Erfolgsaussicht für die nachträgliche Zulassung gem. § 5 KSchG nicht gesehen wird, ist von einer Wirksamkeit der Kündigung auszugehen, § 7 KSchG.

6

Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, sie sei davon ausgegangen, dass die Klagefrist erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginne. Weder die Begründung, ein Arbeitnehmer habe die 3-Wochenfrist nicht gekannt, noch, er sei von einem falschen Beginn der Frist ausgegangen, kann die nachträgliche Zulassung rechtfertigen. Die Unkenntnis von gesetzlichen Vorschriften stellt nach einhelliger Auffassung nicht eine ausreichende Entschuldigung der Versäumung der Frist des § 4 KSchG dar. Ein Arbeitnehmer muss die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest informieren (LAG Nürnberg Beschl. v. 20.09.2004 - 8 Ta 154/04 -; LAG Schl.-Holst. Beschl. v. 18.04.2005 - 2 Ta 94/05 -).

7

Soweit die Klägerin darauf abstellt, ihr sei die falsche Fristberechnung nicht vorzuhalten, da wegen der langen Kündigungsfrist eine Parallele zu einem befristeten Beschäftigungsverhältnis zu ziehen sei, kann dies schon deshalb nicht greifen, weil die Klagefrist gegen eine Kündigung in § 4 KSchG geregelt ist, während sich die Regelung für die Klagefrist bei befristeten Arbeitsverträgen in § 17 TzBfG findet. Wenn denn die Klägerin tatsächlich eine derartige Überlegung angestellt haben sollte, hätte sie ohne weiteres mit einem Blick in das Kündigungsschutzgesetz feststellen können und müssen, dass die Klagefrist mit dem Zugang der Kündigung beginnt. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig und bietet keinerlei Anlass zu irgendwelchen Missverständnissen.

8

Die Beschwerde hinsichtlich der Prozesskostenhilfe ist daher mangels Erfolgsaussicht mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

9

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich unter Berücksichtigung der angefallenen Rechtsanwaltskosten.

10

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts


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Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 7 Wirksamwerden der Kündigung


Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 5 Zulassung verspäteter Klagen


(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die

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Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

(2) Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muß ferner die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.

(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.

(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01.03.2005 - 5 Ca 239 b/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert: 3.600 EUR.

Gründe

1

I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.10.2003 als Produktionshelfer beschäftigt. Seine Vergütung betrug durchschnittlich 1.253 EUR. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.12.2004, zugegangen am selben Tag, das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.01.2005 gekündigt. Hiergegen hat sich der Kläger mit Klage vom 01.02.2005 gewandt und gleichzeitig beantragt, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass er die Kündigung innerhalb von drei Wochen durch Klage angreifen müsse. Er habe sich erst am 19.01.2005 um 17.00 Uhr zu seinem Prozessbevollmächtigten begeben, wo er erfahren habe, dass er innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage hätte erheben müssen.

3

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01.03.2005 Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt. Es hat ausgeführt, die Unkenntnis der Klagefrist sei vorwerfbar. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 01.04.2004 mit Fax sofortige Beschwerde eingelegt.

4

Nunmehr führt er aus, rechtzeitig mit der Übergabe der Kündigung habe ihm Frau N. K. zugesichert, dass sie die Kündigung wieder zurücknehme, wenn er, der Kläger, sich bis Ende Januar 2005 nichts mehr zu Schulden kommen lasse. Deshalb habe er es nicht für notwendig erachtet, einen Anwalt aufzusuchen. Er sei angesichts seiner bisherigen guten Arbeit davon ausgegangen, dass die Beklagte die Kündigung zurücknehmen werde. Er habe daraufhin äußerst engagiert gearbeitet und seine Arbeitskraft auch an den Wochenenden zur Verfügung gestellt. Am 19.01.2005 habe Frau K. ihn gegen 8.30 Uhr in das Büro gerufen und ihm mitgeteilt, sie habe die Angelegenheit mit Herrn H. K. besprochen, man sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kündigung bestehen bleibe. Daraufhin habe er sich mit seinem Prozessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt. Hätte Frau K. ihm nicht Hoffnung gemacht, dass die Kündigung zurückgenommen werde, hätte er nicht mit der Klagerhebung abgewartet.

5

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

6

II. Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage nicht gegeben ist.

7

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger mit der Begründung, er habe die 3-Wochen-Frist nicht gekannt, nicht gehört werden. Nach einhelliger Auffassung stellt die Unkenntnis von gesetzlichen Vorschriften nicht eine ausreichende Entschuldigung der Fristversäumnis dar. Das gilt auch, soweit eine Kündigungsschutzklage betroffen ist. Der Arbeitnehmer muss die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest informieren. Die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage kommt dementsprechend auch dann nicht in Betracht, wenn die maßgebliche Frist dem Arbeitnehmer unbekannt war (LAG Nürnberg Beschl. v. 20.09.2004 - 8 Ta 154/04 -).

8

Der Kläger kann auch nicht mit der von ihm jetzt abgegebenen Begründung gehört werden. Wie das Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger diesen Sachverhalt bei der Antragstellung nicht angegeben. Nach § 5 Abs. 2 S. 2 KSchG muss der Antrag aber die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. Die von dem Kläger jetzt vorgetragenen Gesichtspunkte hat er nicht angegeben sondern nach Fristablauf nachgereicht, so dass sie schon deshalb nicht zu berücksichtigen sind.

9

Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Klägers nicht ausreichend ist, die Versäumung der Klagefrist zu entschuldigen. Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Aussicht, die Kündigung evtl. rückgängig zu machen, entschuldigt dies noch nicht die Versäumung der Klagefrist (LAG Köln Beschl. v. 19.04.2004 - 5 Ta 63/04 -).

10

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft ist. Er hat zwar eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, derzufolge der Inhalt des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.04.2005 in allen Punkten der Wahrheit entspreche. Dem Kläger kann trotzdem nicht geglaubt werden. Denn er hat diesen Sachverhalt erst dann behauptet, als das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert hat. Dies lässt erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der zweiten Begründung des Klägers entstehen, so dass eine Glaubhaftmachung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann.

11

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

12

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache nicht ersichtlich ist.


Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)