Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Dez. 2010 - 6 Ta 237/10
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 - 5 Ca 576/10 - abgeändert:
Die dem Kläger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.074,81 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Prozesskostenhilfevergütung für den dem Kläger im Verfahren 5 Ca 576/10 beigeordneten Rechtsanwalt.
- 2
Mit Klage und zugleich verbundenem Prozesskostenhilfeantrag vom 29. März 2010 beantragte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 3.350,-- € brutto aus einer "Abfindungsregelung zur Kündigung" (Bl. 3 d. A.) zu zahlen.
- 3
In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 29. April 2010 vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sind folgende Feststellungen enthalten:
- 4
Die Beklagte wird aus der Kündigung vom 30.10.2009 keine Rechte herleiten.
- 5
Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2010 hinaus fortgeführt wird.
- 6
Die Beklagte verpflichtet sich, vor Ablauf des 31.08.2010 keine erneute betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.
- 7
Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.2009 keine 10.000,00 € mehr schuldet.
- 8
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
- 9
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- 10
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Beschluss vom 10. Mai 2010 für den Rechtsstreit auf 3.350,-- € und für den Vergleich auf 10.000,-- € festgesetzt.
- 11
Im Antrag auf Festsetzung von PKH-Vergütung vom 14. Mai 2010 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß §§ 49, 15 Abs. 3 RVG aus einem Streitwert von 3.350,-- € eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, 49 RVG in Höhe von 195,-- € und aus einem weiteren Gegenstandswert von 6.650,-- € eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV in Höhe von 168,-- €. Die Urkundsbeamtin nahm für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG eine Festsetzung auf 1.074,81 € vor, wobei statt der beantragten Gebühren nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus 10.000,-- € in Höhe von 242,-- € angesetzt wurde.
- 12
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07. Oktober 2010 die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin auf 1.218,80 €.
- 13
Zur Begründung wird auf den vorerwähnten Beschluss (Bl. 36 - 39 d. A.) Bezug genommen.
- 14
Gegen den am 15. Oktober 2010 bei der Vertreterin der Staatskasse eingegangenen Beschluss legte diese am 20. Oktober 2010 für die Landeskasse Beschwerde ein. Unter Bezugnahme einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07. September 2010 - 5 Ta 132/10 und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - wurde die Auffassung vertreten, dass für den Vergleich lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr in Betracht käme.
- 15
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2010 eine Abhilfe abgelehnt und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts vorgelegt.
- 16
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 22. November 2010 auf die eingelegte Beschwerde der Staatskasse Bezug und meint, dass der arbeitsgerichtliche Gebührenansatz zutreffend sei, weil die Prozessbeendigung ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgt sei.
- 17
Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Oktober 2010 (Bl. 45 - 49 d. A.) und die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 (Bl. 56 - 57 d. A.) sowie alle weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
- 18
Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG. Sie konnte wegen der ausdrücklichen Zulassung des Erstgerichts auch ohne Erreichung des Beschwerdewertes eingelegt werden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) und erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.
- 19
Die Beschwerde ist auch sachlich begründet.
- 20
Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hat für den Mehrvergleich mit einem Streitwert von 10.000,-- € nur einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage von § 49 RVG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 1003 mit einer 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 242,-- €, so dass sich die durch die Urkundsbeamtin erfolgte Vergütungsfestsetzung vom 4.6.2010 als zutreffend erweist.
- 21
Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts und des Beschwerdegegners steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Vergleichsmehrwert keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu, denn hinsichtlich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände war bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" anhängig. Diese rechtliche Prämisse ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der VV Nr. 1003. Hierzu zählt gemäß Nr. 1003 VV-RVG Satz 2 auch ein bei Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Um die letztere Fallkonstellation handelt es sich nicht; denn von den Parteien ist nicht bereits im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits unter Einschluss der bisher nicht rechtshängigen Gegenstände vereinbart worden. Vielmehr ist nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 29. April 2010 - in den Gründen unter I wiedergegeben -, der Vergleich erst nach der Beantragung und Gewährung der Prozesskostenhilfe, vor Gericht abgeschlossen worden, nachdem die Sitzung für Vergleichsverhandlungen unterbrochen war und ein entsprechender Bewilligungsantrag auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich erstreckt wurde. Angesichts des bereits rechtshängigen Verfahrens mit dem verfolgten Teilabfindungsanspruch aus der "Abfindungsregelung zur Kündigung" vom 30. Oktober 2009 mit zugleich gestelltem Prozesskostenhilfeantrag und des Vergleichsinhalts insbesondere zu Ziffer 4, wonach Einigkeit bestand, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30. Oktober 2009 keine 10.000,-- € mehr schulde, wird deutlich, dass das Arbeitsgericht nicht nur als sogenanntes Beurkundungsorgan tätig wurde, sondern es auch einer Erörterung in dem vom Gericht durchgeführten Gütetermin bedurfte. Die gerichtliche Inanspruchnahme durch das Prozesskostenhilfegesuch und die damit in Zusammenhang stehende Erörterung - die Feststellungen im Protokoll beziehen sich auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich - genügten damit für die Anwendung des Nr. 1003 Satz 2 VV-RVG (vgl. zuletzt LAG Nürnberg Beschluss vom 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09 - m. w. Hinweis auf LAG München Beschluss vom 17. März 2009 - 10 Ta 394/07 -). Zielrichtung der Neugestaltung des Nr. 1000 VV-RVG ist, die streitvermeidende oder - beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nur dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (LAG Hamm NZA-RR 2007, 601 sowie LAG Nürnberg Beschluss vom 22. Juni 2009 - 4 Ta 26/09; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. VV 1003, 1004 Rz. 12). Ist aufgrund der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift auch von einer gerichtlichen Inanspruchnahme in der Sache selbst auszugehen, liegt eine Befassung des Arbeitsgerichts vor, die den erhöhten Gebührenansatz ausschließt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 -).
- 22
Entgegenstehende Rechtsgründe sind weder dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 noch der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen.
- 23
Soweit das Arbeitsgericht meint, dass im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung weiterer Abfindungsraten zu keinem Zeitpunkt vor dem erkennenden Gericht geltend gemacht worden seien und sich dies als Argument für die vorgenommene Festsetzung darstellen könnte, wird übersehen, dass bezüglich der miterledigten Streitgegenstände bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren", das im Übrigen in Zusammenhang mit den Vergleichsgegenständen stand, anhängig gewesen ist. Aus gleichen Gründen hilft auch die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 enthaltene Begründung nicht, wonach der Vergleich vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuvor vollständig ausgehandelt gewesen sei. Vorrangig kommt es - wie oben ausgeführt - darauf an, dass ein "anderes gerichtliches Verfahren" anhängig gewesen ist. Anhängig ist ein Gegenstand, wenn er durch Klage oder sonstige Antragstellung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist und die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist (Gerold/Schmidt aaO, VV 1003 1004 Rz. 19 m. w. N. auf Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. § 621 ZPO Nr. 1). Dies war vorliegend mit der Einreichung der Klage und dem damit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Fall und löst schon aus diesem Grund die Reduzierung der Gebühr nach §§ 49, 13 RVG aus.
- 24
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.