Landesarbeitsgericht München Beschluss, 02. Nov. 2016 - 6 Ta 287/16

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Landesarbeitsgericht München Beschluss, 02. Nov. 2016 - 6 Ta 287/16
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Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. Sept. 2016 - 22 Ca 1477/16 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Im Kostenfestsetzungsverfahren streiten die Beteiligten über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung.

Der Kläger hat sich, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Klage vom 15. Feb. 2016 gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. Feb. 2016 gewandt.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er - wie zugesagt - mit Schriftsatz vom 22. März 2016 nachgereicht. Im Kammertermin vom 22. Juni 2016 hat das Arbeitsgericht dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, des Beschwerdeführers, bewilligt. Nach Abschluss eines verfahrensbeendenden Vergleiches, in dem zusätzlich über die streitgegenständlichen Anträge hinaus die Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Gesamtbeurteilung „gut" und einer „entsprechenden Schlussformel (Dank, Bedauern, gute Wünsche)" aufgenommen und festgestellt worden war, dass die Klagepartei den Urlaub vollständig eingebracht habe und im Übrigen keine wechselseitigen finanziellen Ansprüche mehr bestünden, hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Klagepartei die Prozesskostenhilfe noch im Kammertermin auf den Vergleichsschluss erstreckt.

Mit Beschluss vom selben Tag hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 6.300.- und für den Vergleich auf € 8.400.- festgesetzt.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung der zu erstattenden Vergütung in Höhe von € 1.437,52 beantragt, wobei er eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Vergleichswert angesetzt hat. Mit Beschluss vom 1. Aug. 2016 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter Ansatz einer 1,0-Einigungsgebühr aus dem Vergleichswert die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf € 1.260,81 festgesetzt (Bl. V f. d. Kostenheftes). Zudem war die weitere Vergütung nach § 50 RVG nicht entsprechend des gestellten Antrages festgesetzt worden.

Gegen diesen ihm am 11. Aug. 2016 zugegangenen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 16. Aug. 2016, der am 22. Aug. 2016 beim Arbeitsgericht München eingegangen war, Erinnerung eingelegt; er begehrt die Festsetzung einer Differenz von € 176,71 zwischen der seinerseits angesetzten € 1.437,52 und dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrag von € 1.260,81 sowie „die Absetzung der weiteren Vergütung nach § 50 RVG in Höhe von € 270,96" ( Differenz zwischen angesetzten € 2.406,42 und der gerichtlicherseits angesetzten € 2.135,36). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 16. Aug. 2016 (Bl. XIII ff. d. Kostenheftes) Bezug genommen, worin u.a. auf die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Baden-Württemberg hingewiesen wird, die eine 1,5-Einigungsgebühr anerkennen. Die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht München war dieser Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, dem Klägervertreter stehe nur eine 1,0-Einigungsgebühr zu, da vorliegend nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die Protokollierung eines Vergleiches beantragt worden sei. Bei Bejahung einer 1,5-Einigungsgebühr behalte sie sich vor, die (bewilligte) Differenzverfahrens- und Differenzterminsgebühr anzugreifen. Eine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert erfasse jeweils nur die Einigungsgebühr.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung „nicht abgeholfen und die Erinnerung zurückgewiesen" (Beschluss vom 13. Sept. 2016, Bl. XXVII d. Kostenheftes). Der Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts hat die Erinnerung mit Beschluss vom 27. Sept. 2016 (Bl. XXVIII d. Kostenheftes) zurückgewiesen.

Gegen diesen ihm am 4. Okt. 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner am 11. Okt. 2016 per Telefax beim Arbeitsgericht München eingegangenen Beschwerde vom selben Tag. Der Kammervorsitzende hat dieser nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 14. Okt. 2016, Bl. XXXIV d. Kostenheftes).

II. Die statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Der Beschwerdewert des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist überschritten.

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. Aug. 2016 zu Recht zurückgewiesen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht die von ihm geltend gemachte 1,5-Einigungsgebühr aus einem Teil des Gegenstandswertes nicht zu. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle geht vielmehr mit der Vertreterin der Staatskasse zu Recht davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Grund des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsabschluss nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert des Vergleiches verlangen kann.

a. Nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht nur eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1000 bis 1002 VV-RVG, „..., wenn ein Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleiches beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). ."

aa. Hieraus ist u.a. nach diesseitiger Ansicht (LAG München v. 17. 3. 2009 - 10 Ta 394/07, juris; LAG München v. 5. 3. 2013 - 1 Ta 47/13, n.v.; LAG München v. 2. 1. 2015 -1 Ta 282/13, n.v.; LAG München v. 16. 1. 2015 - 1 Ta 274/14, n.v.; LAG München v. 27.

3. 2015 - 1 Ta 85/14, n.v.; LAG München v. 7. 3. 2016 - 6 Ta 283/15 n.v.; LAG München v. 12. 10. 2016 - 6 Ta 644/16 n.v.) zu folgern, hinsichtlich der im Vergleich mit erledigten Streitgegenstände sei bereits dann ein „anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" anhängig (Nr. 1003 VV-RVG), wenn ein beim Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleichsmehrwert betreffe, der Vergleich aber noch nicht abgesprochen, sondern allein vorbesprochen war, also das Gericht noch am Zustandekommen des Vergleiches und seiner Formulierung hatte mitwirken müssen (ebenso LAG Baden-Württemberg v. 7. 9. 2010 - 5 Ta 132/10, juris; LAG Hamm v. 31. 8. 2007 - 6 Ta 402/07, NZA-RR 2007, 601; LAG Hessen v. 15. 2. 1999 - 9 Ta 12/99, NZA-RR 1999, 380; LAG Nürnberg v. 25. 6. 2009 - 4 Ta 61/09, NZA-RR 2009, 556; LAG Rheinland-Pfalz v. 16. 12. 2010 - 6 Ta 237/10, Rpfleger 2011, 403).

bb. Demgegenüber wird von anderer Seite entgegen gehalten, das Wort „lediglich" in Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 VV-RVG beziehe sich nicht auf die gerichtliche Protokollierungstätig-keit, sondern auf den Antrag, wie sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergebe (u.a. LAG Düsseldorf v. 13. 10. 2014 - 13 Ta 342/14, NZA-RR 2015, 73). Dabei sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang das Gericht außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand des Vergleichs tatsächlich an dessen Zustandekommen mitgewirkt habe. Es bestehe selbst bei intensiver gerichtlicher Mitwirkung am Zustandekommen des Vergleiches keine Grundlage für eine Kürzung der Gebühr. Dementsprechend würde bei einer Mitwirkung des Anwalts an der Vergleichsprotokollierung unabhängig von einer Beteiligung des Gerichts an dessen Zustandekommen für den Gegenstand des Mehrvergleichs stets eine Gebühr aus Nr. 1000 VV-RVG fällig. Die beantragte Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich sei damit für die Höhe der Einigungsgebühr unschädlich (LAG Düsseldorf v. 25. 9. 2014 - 5 Sa 273/14, NZA-RR 2015, 48; ebenso LAG Baden-Württemberg v. 27. 4. 2016 - 5 Ta 118/15, AGS 2016, 323; in diese Richtung auch, wenngleich mit abweichender Begründung: LAG Hamm v.16. 9. 2015 - 6 Ta 419/15, AGS 2016, 133).

c. Die gegenteilige Ansicht kann nicht überzeugen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Kammertermin vom 22. Juni 2016 ausdrücklich die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich beantragt. Das Arbeitsgericht hat diesem mit Beschluss vom selben Tag entsprochen. Daran ist das Beschwerdegericht gebunden. Damit war ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig, das nicht nur in die Protokollierung eines Vergleiches hatte münden sollen. Zudem hatte das Gericht ausweislich des Inhalts des Protokolls vom 22. Juni 2016 auch am Zustandekommen des abgeschlossenen Vergleiches noch mitwirken müssen.

aa. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstreckungsantrag erst nach bereits erfolgtem Abschluss des gegenständlichen Vergleiches beantragt worden war. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 16. 2. 2012 - 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390; auch Nickel, MDR 2012, 1261, 1262) kann der Antrag, die Prozesskostenhilfe auch auf einen Vergleichsmehrwert zu erstrecken, noch nach Verlesen und erfolgter Genehmigung des Vergleiches gestellt werden, solange - wie hier - die Verhandlung noch nicht geschlossen worden war, etwa durch den Schluss der mündlichen Verhandlung oder dem Aufruf der nächsten Rechtssache. Es kann hier jedoch letztlich dahinstehen, ob in Konsequenz dieser Annahme der Antrag auf den Vergleichsschluss zurückwirkt, mit der Folge, dass bereits bei Abschluss des Vergleiches ein Prozesskostenhilfeverfahren als anhängig zu betrachten ist.

Jedenfalls ist im vorliegenden Rechtsstreit ausnahmsweise vom einen konkludent gestellten Erstreckungsantrag auszugehen, über den das Arbeitsgericht erst nach Vergleichs-schluss entschieden hatte. Der ausdrückliche Erstreckungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nur als Erinnerung an den konkludent bereits gestellten Antrag zu betrachten.

Letztlich kann auch hier dahinstehen, ob generell von einer teils befürworteten konkludente Antragstellung zur Erstreckung bewilligter Prozesskostenhilfe auf etwaige Klageerweiterungen oder Widerklagen bzw. auf einen Vergleichsschluss auszugehen ist (dazu BAG v. 30. 4. 2014 - 10 AZB 13/14, NZA-RR 2014, 322 (Auslegung des Antrages); ferner etwa LAG Baden-Württemberg v. 26. 11. 2009 - 21 Ta 10/09, juris; LAG Düsseldorf v. 10. 8. 2010 - 3 Ta 445/10, juris; LAG Düsseldorf v. 12. 1. 2010 - 3 Ta 558/09, juris; LAG Köln v. 22. 9. 2010 - 1 Ta 240/10, juris; LAG München v. 15. 3. 2013 - 10 Ta 50/13, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 3. 12. 2012 - 3 Ta 32/12, JurBüro 2013, 256; LAG Rheinland-Pfalz v. 21. 1. 2016 - 6 Ta 254/15, juris; LAG Sachsen-Anhalt v. 5. 1. 2011 - 2 Ta 191/10, juris; a. M. noch LAG Rheinland-Pfalz v. 28. 12. 2011 - 6 Ta 275/11, juris). Selbst wenn man die bereits beantragte und ggf. bewilligte Prozesskostenhilfebeantragung für die ursprüngliche Klage allein nicht hinreichen lassen möchte, eindeutig und erkennbar auch einen Willen der Partei anzunehmen, die Bewilligungsentscheidung ggf. auf eine Klageerweiterung oder den Mehrwert eines Vergleiches etc. zu erstrecken, kann dies jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gelten. Denn im Termin vom 22. Juni 2016 war zunächst der Klagepartei auf ihren schriftsätzlich gestellten Antrag ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Daraufhin hatten die Parteien „nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" den Vergleich geschlossen, ehe auf ausdrücklichen Erstreckungsantrag die Prozesskostenhilfebewilligung auch auf den Vergleich erstreckt worden war. Nachdem das Arbeitsgericht dem Kläger zunächst ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, war es von einer andauernden Bedürftigkeit seiner Person ausgegangen. Demnach konnte es kaum unterstellt haben, der Kläger könne die durch den Vergleichsmehrwert bedingten höheren Kosten der Einigung aufbringen. Angesichts des hier anzunehmenden konkludent gestellten Antrags war ein Prozesskostenhilfeverfahren, gerichtet auf die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich, gegeben.

bb. Das Prozesskostenhilfeverfahren hatte zudem nicht lediglich der Protokollierung eines im Vorfeld des Prozesses - bzw. hier des Termines - bereits vereinbarten Vergleiches dienen sollen. Die Parteien hatten ersichtlich nicht die vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits vor dem Termin vereinbart. Dieser war ausweislich des Protokolls erst nach „Erörterung der Sach- und Rechtslage" mit dem Gericht geschlossen worden. Dies genügt zur Anwendung der Nr. 1003 Abs. 1 Halbs. 1 VV-RVG (LAG Baden-Württemberg v. 7. 9. 2010 - 5 Ta 132/10, juris; LAG München v. 17. 3. 2009 - 10 Ta 394/07, juris; LAG München v. 5. 3. 2013 - 1 Ta 47/13, n.v.; LAG München v. 2. 1. 2015 - 1 Ta 282/13, n.v.; LAG München v. 16. 1. 2015 - 1 Ta 274/14, n.v.; LAG München v. 27. 3. 2015 - 1 Ta 85/14, n.v.; LAG München v. 7. 3. 2016 - 6 Ta 283/15 n.v.; LAG Rheinland-Pfalz v. 16.

12. 2010 6 Ta 237/10, Rpfleger 2011, 403; LAG Rheinland-Pfalz v. 12. 3. 2015 - 5 Ta 51/15, AGS 2015, 371).

Nach Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG löst bereits der Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken, eine Einigungsgebühr von 1,0 aus. Die Einigungsgebühr von 1,5 ist damit ausgeschlossen. Die gegenteilige Ansicht des LAG Düsseldorf (Beschl. v. 25. 9. 2014 - 5 Sa 273/14, NZA-RR 2015, 48; LAG Düsseldorf v. 13. 10. 2014 - 13 Ta 342/14, NZA-RR 2015, 73; ebenso auch LAG Baden-Württemberg v. 27. 4. 2016 - 5 Ta 118/15, AGS 2016, 323; in diese Richtung auch, wenngleich mit abweichender Begründung: LAG Hamm v.16. 9. 2015 - 6 Ta 419/15, AGS 2016, 133) geben keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts 13. München zu ändern. Die Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck von Nr. 1000 VV-RVG das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, fördern und belohnen. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung Nr. 1003 VV-RVG aber auch dann, wenn - wie hier -ein Verfahren über die (Erstreckung der) Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum die zugrunde liegende Regelung allein für ein dem Erkenntnisverfahren vorgeschaltetes - isoliertes - Prozesskostenhilfeverfahren gelten sollte, zumal ein solches nicht vorkommen dürfte, wenn Prozesskostenhilfe lediglich für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Auch in den Fällen der begehrten Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren für die vergleichsweise Regelung zuvor nicht förmlich gestellter Anträge beantragt wird, wird das Gericht in Anspruch genommen. Dieses ist insoweit kein bloßes „Beurkundungsorgan", sondern hilft im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung des Vergleiches mit. Auch hat es zumindest zu prüfen, ob die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 2 ZPO erscheint. Da Prozesskostenhilfe im Hinblick auf einen bestimmten abzuschließenden Vergleich oder - wie hier -erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wird, stehen auch die Streitgegenstände fest.

Die für die höhere Gebühr nach Nr. 1000 VV-RVG maßgebliche Überlegung, das Gericht werde durch die miterledigten Ansprüche nicht belastet, trifft mithin in einem solchen Fall nicht zu (vgl. nur LAG München vom 27. 3. 2015 - 1 Ta 85/14, juris; LAG Nürnberg v. 25. 6. 2009 - 4 Ta 61/09, NZA-RR 2009, 556; LAG Rheinland-Pfalz v. 16. 12. 2010 - 6 Ta 237/10, Rpfleger 2011, 403; LAG Rheinland-Pfalz v. 12. 3. 2015 - 5 Ta 51/15, AGS 2015, 371).

3. Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG) und ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.