Landesarbeitsgericht München Beschluss, 02. Nov. 2016 - 6 Ta 287/16

bei uns veröffentlicht am02.11.2016

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. Sept. 2016 - 22 Ca 1477/16 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Im Kostenfestsetzungsverfahren streiten die Beteiligten über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung.

Der Kläger hat sich, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Klage vom 15. Feb. 2016 gegen eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 1. Feb. 2016 gewandt.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er - wie zugesagt - mit Schriftsatz vom 22. März 2016 nachgereicht. Im Kammertermin vom 22. Juni 2016 hat das Arbeitsgericht dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, des Beschwerdeführers, bewilligt. Nach Abschluss eines verfahrensbeendenden Vergleiches, in dem zusätzlich über die streitgegenständlichen Anträge hinaus die Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Arbeitszeugnisses mit der Gesamtbeurteilung „gut" und einer „entsprechenden Schlussformel (Dank, Bedauern, gute Wünsche)" aufgenommen und festgestellt worden war, dass die Klagepartei den Urlaub vollständig eingebracht habe und im Übrigen keine wechselseitigen finanziellen Ansprüche mehr bestünden, hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Klagepartei die Prozesskostenhilfe noch im Kammertermin auf den Vergleichsschluss erstreckt.

Mit Beschluss vom selben Tag hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 6.300.- und für den Vergleich auf € 8.400.- festgesetzt.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung der zu erstattenden Vergütung in Höhe von € 1.437,52 beantragt, wobei er eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Vergleichswert angesetzt hat. Mit Beschluss vom 1. Aug. 2016 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter Ansatz einer 1,0-Einigungsgebühr aus dem Vergleichswert die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf € 1.260,81 festgesetzt (Bl. V f. d. Kostenheftes). Zudem war die weitere Vergütung nach § 50 RVG nicht entsprechend des gestellten Antrages festgesetzt worden.

Gegen diesen ihm am 11. Aug. 2016 zugegangenen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 16. Aug. 2016, der am 22. Aug. 2016 beim Arbeitsgericht München eingegangen war, Erinnerung eingelegt; er begehrt die Festsetzung einer Differenz von € 176,71 zwischen der seinerseits angesetzten € 1.437,52 und dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrag von € 1.260,81 sowie „die Absetzung der weiteren Vergütung nach § 50 RVG in Höhe von € 270,96" ( Differenz zwischen angesetzten € 2.406,42 und der gerichtlicherseits angesetzten € 2.135,36). Hinsichtlich der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 16. Aug. 2016 (Bl. XIII ff. d. Kostenheftes) Bezug genommen, worin u.a. auf die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Baden-Württemberg hingewiesen wird, die eine 1,5-Einigungsgebühr anerkennen. Die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht München war dieser Beschwerde unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts München entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, dem Klägervertreter stehe nur eine 1,0-Einigungsgebühr zu, da vorliegend nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die Protokollierung eines Vergleiches beantragt worden sei. Bei Bejahung einer 1,5-Einigungsgebühr behalte sie sich vor, die (bewilligte) Differenzverfahrens- und Differenzterminsgebühr anzugreifen. Eine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert erfasse jeweils nur die Einigungsgebühr.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung „nicht abgeholfen und die Erinnerung zurückgewiesen" (Beschluss vom 13. Sept. 2016, Bl. XXVII d. Kostenheftes). Der Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts hat die Erinnerung mit Beschluss vom 27. Sept. 2016 (Bl. XXVIII d. Kostenheftes) zurückgewiesen.

Gegen diesen ihm am 4. Okt. 2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner am 11. Okt. 2016 per Telefax beim Arbeitsgericht München eingegangenen Beschwerde vom selben Tag. Der Kammervorsitzende hat dieser nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 14. Okt. 2016, Bl. XXXIV d. Kostenheftes).

II. Die statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 56 Abs. 2, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Der Beschwerdewert des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist überschritten.

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 1. Aug. 2016 zu Recht zurückgewiesen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht die von ihm geltend gemachte 1,5-Einigungsgebühr aus einem Teil des Gegenstandswertes nicht zu. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle geht vielmehr mit der Vertreterin der Staatskasse zu Recht davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Grund des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsabschluss nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Gesamtwert des Vergleiches verlangen kann.

a. Nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht nur eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1000 bis 1002 VV-RVG, „..., wenn ein Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleiches beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). ."

aa. Hieraus ist u.a. nach diesseitiger Ansicht (LAG München v. 17. 3. 2009 - 10 Ta 394/07, juris; LAG München v. 5. 3. 2013 - 1 Ta 47/13, n.v.; LAG München v. 2. 1. 2015 -1 Ta 282/13, n.v.; LAG München v. 16. 1. 2015 - 1 Ta 274/14, n.v.; LAG München v. 27.

3. 2015 - 1 Ta 85/14, n.v.; LAG München v. 7. 3. 2016 - 6 Ta 283/15 n.v.; LAG München v. 12. 10. 2016 - 6 Ta 644/16 n.v.) zu folgern, hinsichtlich der im Vergleich mit erledigten Streitgegenstände sei bereits dann ein „anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" anhängig (Nr. 1003 VV-RVG), wenn ein beim Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen Vergleichsmehrwert betreffe, der Vergleich aber noch nicht abgesprochen, sondern allein vorbesprochen war, also das Gericht noch am Zustandekommen des Vergleiches und seiner Formulierung hatte mitwirken müssen (ebenso LAG Baden-Württemberg v. 7. 9. 2010 - 5 Ta 132/10, juris; LAG Hamm v. 31. 8. 2007 - 6 Ta 402/07, NZA-RR 2007, 601; LAG Hessen v. 15. 2. 1999 - 9 Ta 12/99, NZA-RR 1999, 380; LAG Nürnberg v. 25. 6. 2009 - 4 Ta 61/09, NZA-RR 2009, 556; LAG Rheinland-Pfalz v. 16. 12. 2010 - 6 Ta 237/10, Rpfleger 2011, 403).

bb. Demgegenüber wird von anderer Seite entgegen gehalten, das Wort „lediglich" in Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 VV-RVG beziehe sich nicht auf die gerichtliche Protokollierungstätig-keit, sondern auf den Antrag, wie sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergebe (u.a. LAG Düsseldorf v. 13. 10. 2014 - 13 Ta 342/14, NZA-RR 2015, 73). Dabei sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang das Gericht außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand des Vergleichs tatsächlich an dessen Zustandekommen mitgewirkt habe. Es bestehe selbst bei intensiver gerichtlicher Mitwirkung am Zustandekommen des Vergleiches keine Grundlage für eine Kürzung der Gebühr. Dementsprechend würde bei einer Mitwirkung des Anwalts an der Vergleichsprotokollierung unabhängig von einer Beteiligung des Gerichts an dessen Zustandekommen für den Gegenstand des Mehrvergleichs stets eine Gebühr aus Nr. 1000 VV-RVG fällig. Die beantragte Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich sei damit für die Höhe der Einigungsgebühr unschädlich (LAG Düsseldorf v. 25. 9. 2014 - 5 Sa 273/14, NZA-RR 2015, 48; ebenso LAG Baden-Württemberg v. 27. 4. 2016 - 5 Ta 118/15, AGS 2016, 323; in diese Richtung auch, wenngleich mit abweichender Begründung: LAG Hamm v.16. 9. 2015 - 6 Ta 419/15, AGS 2016, 133).

c. Die gegenteilige Ansicht kann nicht überzeugen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Kammertermin vom 22. Juni 2016 ausdrücklich die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich beantragt. Das Arbeitsgericht hat diesem mit Beschluss vom selben Tag entsprochen. Daran ist das Beschwerdegericht gebunden. Damit war ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig, das nicht nur in die Protokollierung eines Vergleiches hatte münden sollen. Zudem hatte das Gericht ausweislich des Inhalts des Protokolls vom 22. Juni 2016 auch am Zustandekommen des abgeschlossenen Vergleiches noch mitwirken müssen.

aa. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstreckungsantrag erst nach bereits erfolgtem Abschluss des gegenständlichen Vergleiches beantragt worden war. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 16. 2. 2012 - 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390; auch Nickel, MDR 2012, 1261, 1262) kann der Antrag, die Prozesskostenhilfe auch auf einen Vergleichsmehrwert zu erstrecken, noch nach Verlesen und erfolgter Genehmigung des Vergleiches gestellt werden, solange - wie hier - die Verhandlung noch nicht geschlossen worden war, etwa durch den Schluss der mündlichen Verhandlung oder dem Aufruf der nächsten Rechtssache. Es kann hier jedoch letztlich dahinstehen, ob in Konsequenz dieser Annahme der Antrag auf den Vergleichsschluss zurückwirkt, mit der Folge, dass bereits bei Abschluss des Vergleiches ein Prozesskostenhilfeverfahren als anhängig zu betrachten ist.

Jedenfalls ist im vorliegenden Rechtsstreit ausnahmsweise vom einen konkludent gestellten Erstreckungsantrag auszugehen, über den das Arbeitsgericht erst nach Vergleichs-schluss entschieden hatte. Der ausdrückliche Erstreckungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nur als Erinnerung an den konkludent bereits gestellten Antrag zu betrachten.

Letztlich kann auch hier dahinstehen, ob generell von einer teils befürworteten konkludente Antragstellung zur Erstreckung bewilligter Prozesskostenhilfe auf etwaige Klageerweiterungen oder Widerklagen bzw. auf einen Vergleichsschluss auszugehen ist (dazu BAG v. 30. 4. 2014 - 10 AZB 13/14, NZA-RR 2014, 322 (Auslegung des Antrages); ferner etwa LAG Baden-Württemberg v. 26. 11. 2009 - 21 Ta 10/09, juris; LAG Düsseldorf v. 10. 8. 2010 - 3 Ta 445/10, juris; LAG Düsseldorf v. 12. 1. 2010 - 3 Ta 558/09, juris; LAG Köln v. 22. 9. 2010 - 1 Ta 240/10, juris; LAG München v. 15. 3. 2013 - 10 Ta 50/13, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 3. 12. 2012 - 3 Ta 32/12, JurBüro 2013, 256; LAG Rheinland-Pfalz v. 21. 1. 2016 - 6 Ta 254/15, juris; LAG Sachsen-Anhalt v. 5. 1. 2011 - 2 Ta 191/10, juris; a. M. noch LAG Rheinland-Pfalz v. 28. 12. 2011 - 6 Ta 275/11, juris). Selbst wenn man die bereits beantragte und ggf. bewilligte Prozesskostenhilfebeantragung für die ursprüngliche Klage allein nicht hinreichen lassen möchte, eindeutig und erkennbar auch einen Willen der Partei anzunehmen, die Bewilligungsentscheidung ggf. auf eine Klageerweiterung oder den Mehrwert eines Vergleiches etc. zu erstrecken, kann dies jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gelten. Denn im Termin vom 22. Juni 2016 war zunächst der Klagepartei auf ihren schriftsätzlich gestellten Antrag ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Daraufhin hatten die Parteien „nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" den Vergleich geschlossen, ehe auf ausdrücklichen Erstreckungsantrag die Prozesskostenhilfebewilligung auch auf den Vergleich erstreckt worden war. Nachdem das Arbeitsgericht dem Kläger zunächst ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, war es von einer andauernden Bedürftigkeit seiner Person ausgegangen. Demnach konnte es kaum unterstellt haben, der Kläger könne die durch den Vergleichsmehrwert bedingten höheren Kosten der Einigung aufbringen. Angesichts des hier anzunehmenden konkludent gestellten Antrags war ein Prozesskostenhilfeverfahren, gerichtet auf die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleich, gegeben.

bb. Das Prozesskostenhilfeverfahren hatte zudem nicht lediglich der Protokollierung eines im Vorfeld des Prozesses - bzw. hier des Termines - bereits vereinbarten Vergleiches dienen sollen. Die Parteien hatten ersichtlich nicht die vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits vor dem Termin vereinbart. Dieser war ausweislich des Protokolls erst nach „Erörterung der Sach- und Rechtslage" mit dem Gericht geschlossen worden. Dies genügt zur Anwendung der Nr. 1003 Abs. 1 Halbs. 1 VV-RVG (LAG Baden-Württemberg v. 7. 9. 2010 - 5 Ta 132/10, juris; LAG München v. 17. 3. 2009 - 10 Ta 394/07, juris; LAG München v. 5. 3. 2013 - 1 Ta 47/13, n.v.; LAG München v. 2. 1. 2015 - 1 Ta 282/13, n.v.; LAG München v. 16. 1. 2015 - 1 Ta 274/14, n.v.; LAG München v. 27. 3. 2015 - 1 Ta 85/14, n.v.; LAG München v. 7. 3. 2016 - 6 Ta 283/15 n.v.; LAG Rheinland-Pfalz v. 16.

12. 2010 6 Ta 237/10, Rpfleger 2011, 403; LAG Rheinland-Pfalz v. 12. 3. 2015 - 5 Ta 51/15, AGS 2015, 371).

Nach Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG löst bereits der Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken, eine Einigungsgebühr von 1,0 aus. Die Einigungsgebühr von 1,5 ist damit ausgeschlossen. Die gegenteilige Ansicht des LAG Düsseldorf (Beschl. v. 25. 9. 2014 - 5 Sa 273/14, NZA-RR 2015, 48; LAG Düsseldorf v. 13. 10. 2014 - 13 Ta 342/14, NZA-RR 2015, 73; ebenso auch LAG Baden-Württemberg v. 27. 4. 2016 - 5 Ta 118/15, AGS 2016, 323; in diese Richtung auch, wenngleich mit abweichender Begründung: LAG Hamm v.16. 9. 2015 - 6 Ta 419/15, AGS 2016, 133) geben keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts 13. München zu ändern. Die Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck von Nr. 1000 VV-RVG das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, fördern und belohnen. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung Nr. 1003 VV-RVG aber auch dann, wenn - wie hier -ein Verfahren über die (Erstreckung der) Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum die zugrunde liegende Regelung allein für ein dem Erkenntnisverfahren vorgeschaltetes - isoliertes - Prozesskostenhilfeverfahren gelten sollte, zumal ein solches nicht vorkommen dürfte, wenn Prozesskostenhilfe lediglich für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Auch in den Fällen der begehrten Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren für die vergleichsweise Regelung zuvor nicht förmlich gestellter Anträge beantragt wird, wird das Gericht in Anspruch genommen. Dieses ist insoweit kein bloßes „Beurkundungsorgan", sondern hilft im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung des Vergleiches mit. Auch hat es zumindest zu prüfen, ob die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 2 ZPO erscheint. Da Prozesskostenhilfe im Hinblick auf einen bestimmten abzuschließenden Vergleich oder - wie hier -erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wird, stehen auch die Streitgegenstände fest.

Die für die höhere Gebühr nach Nr. 1000 VV-RVG maßgebliche Überlegung, das Gericht werde durch die miterledigten Ansprüche nicht belastet, trifft mithin in einem solchen Fall nicht zu (vgl. nur LAG München vom 27. 3. 2015 - 1 Ta 85/14, juris; LAG Nürnberg v. 25. 6. 2009 - 4 Ta 61/09, NZA-RR 2009, 556; LAG Rheinland-Pfalz v. 16. 12. 2010 - 6 Ta 237/10, Rpfleger 2011, 403; LAG Rheinland-Pfalz v. 12. 3. 2015 - 5 Ta 51/15, AGS 2015, 371).

3. Die Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG) und ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe


(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuzieh

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(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.

(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 22.08.2013 (Az.: 13 Ca 9002/12) wird

zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen im zugrunde liegenden Verfahren eine Klage auf Zustimmung zur Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit erhoben und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2013 hat er einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und beantragt, die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken.

Durch Beschluss vom 22.03.2013 hat das Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO sein Ende gefunden.

Durch Beschluss vom 05.04.2013 ist dem Kläger rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.

Durch Beschluss vom 16.05.2013 hat das Landesarbeitsgericht München den Streitwert für das Verfahren auf € 5.325,-- und für den Vergleich auf € 19.777,57 festgesetzt.

Mit einem am 05.06.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse auf € 1.417,89 beantragt. Geltend gemacht wurden dabei u. a. eine 1,2-Terminsgebühr aus einem Streitwert von € 19.777,57 sowie eine 1,5-Einigungsgebühr aus einem Wert von € 14.452,57 (Mehrvergleich).

Auf Einwand der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht München, dass weder eine Festsetzung einer Terminsgebühr noch die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert in Betracht komme, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluss vom 17.07.2013 die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren wie folgt festgesetzt:

Wert EUR

§ 48 RVG EUR

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG

5.325,00

292,50

0. 8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG

1. V.m. § 15 Abs. 3 RVG

14.452,57

88,40

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG

5.325,00

270,00

1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000 1003 VV RVG

19.777,57

293,00

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00

Zwischensumme:

963,90

19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

183,14

Summe

1.147,04

Mit einem am 23.07.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen „Beschwerde“ eingelegt. Für den Anfall einer Terminsgebühr genüge bereits die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in die Einigungsgespräche. Der Anfall einer 1,5-Einigungsgebühr ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Durch Beschluss vom 22.08.2013 hat die Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses hat sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers über eine mögliche sofortige Beschwerde als Rechtsmittel belehrt.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.09.2013 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 26.09.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG setze nicht die Rechtshängigkeit im Vergleich einbezogener Ansprüche voraus. Vielmehr reiche dafür ein Klageauftrag aus. Auch sei von einer erhöhten Vergleichsgebühr auszugehen, da das Gericht lediglich mit der Protokollierung des Gegenstands des Mehrvergleichs befasst gewesen sei.

Durch Beschluss vom 26.09.2013 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 02.10.2013 dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.08.2013 ist gemäß der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und gemäß der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG auch sonst zulässig. Zwar ist aufgrund der unglücklichen Formulierung des Tenors des Beschlusses vom 22.08.2013 als Nichtabhilfeentscheidung zweifelhaft, ob damit eine nach dem Gesetz erforderliche eigenständige Entscheidung des Arbeitsgerichts vorliegt. Dies ergibt sich aber letztlich jedenfalls aus der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung. Daraus wird deutlich, dass das Arbeitsgericht eine selbstständige Entscheidung über die - zutreffend - als Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) angesehene „Beschwerde“ des Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffen hat und nicht den Weg einer - abgeschafften - Durchgriffserinnerung beschritten hat.

2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet.

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zustehende Vergütung auf insgesamt € 1.147,04 festgesetzt. Denn entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers steht diesem die 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG nur aus einem Streitwert von € 5.325,-- und aus dem Vergleichsgesamtwert nur eine 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG zu.

a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Gegenstandswert von € 5.325,-- zusteht, der mit der Klage vom 02.08.2012 rechtshängig geworden ist. Eine Terminsgebühr aus einem Wert von € 19.777,57 kommt nicht in Betracht, weil ein über € 5.325,-- hinausgehender Streit zwischen den Parteien nicht anhängig war. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass, wenn in einem Vergleich einzubeziehende Ansprüche zwischen den Parteien bisher nicht anhängig waren, gemäß Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG eine Terminsgebühr nicht entsteht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen (vgl. Beschlüsse vom 05.03.2014 - 1 Ta 47/13; 11.07.2012 - 10 Ta 34/12).

aa) Dies schließt eine Terminsgebühr bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche gerade ausdrücklich aus. Daher geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung als selbstverständlich davon aus, dass die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO über einen rechtshängigen Anspruch entsteht (vgl. BGH BRAKMitt. 2006, 287) und mitverglichene Ansprüche nur einbezogen werden können, wenn sie bereits rechtshängig waren (vgl. so: BAG vom 20.06.2006 - 3 AZB 78/05 = . 3. d. Gr.). Rechtshängig waren die im Vergleich mitverglichenen Ansprüche nie (§ 261 Abs. 1 ZPO). Auch eine Verhandlung oder Erörterung zur Herbeiführung des Vergleichs hat vor Gericht nicht stattgefunden. Der beigeordnete Rechtsanwalt enthält aber dann keine Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert, wenn der endgültige Vergleichsinhalt bereits zwischen den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern ausgehandelt worden war, bevor er den Antrag bei Gericht eingereicht hat, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken (vgl. LAG Nürnberg, RPfl. 2010, 31; dass. NZA-RR 2009, 556; OLG Celle MDR 2011, 324).

bb) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diese Auffassung keineswegs überholt sondern wird gerade auch in neuerer Zeit vertreten (vgl. etwa: LAG Niedersachsen Beschluss vom 10.08.2012 - 8 Ta 367/12; OVG Hamburg NJW 2013, 2378). Sie wird gerade auch durch die neuere Rechtsentwicklung bestätigt. Denn durch das zum 01.08.2013 in Kraft getretene zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist § 48 Abs. 3 RVG neu gefasst worden, nachdem in einer Ehesache im Fall des Abschlusses des Vertrages die Beiordnung sich stets auf alle auch nicht rechtshängigen Gegenstände erstreckt. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu: Enders JurBüro 2014, 449 m. w. N.) ergibt sich aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber allein für Ehesachen den Anfall einer Terminsgebühr auch für nicht rechtshängige Ansprüche angeordnet hat, so dass für sonstige Angelegenheiten der Anfall einer Terminsgebühr nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden NJW 2014, 2804; OLG Koblenz vom 19.05.2014 - Beck RS 2014, 11409). Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht eine Terminsgebühr nur aus einem Wert von € 5.325,-- berücksichtigt.

b) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht auch zutreffend entschieden, dass aus der Staatskasse nur eine 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG aus dem Gesamtwert von € 19.777,57 festzusetzen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 20.02.2013 Prozesskostenhilfe ausdrücklich auch für einen abzuschließenden Vergleich beantragt, dem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.04.2013 entsprochen hat und an den das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden ist. Gemäß Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG löst schon der Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf den Abschluss eines Vergleichs zu erstrecken, eine Einigungsgebühr von 1,0 aus und schließt damit eine 1,5-Einigungsgebühr aus. Durch die in Nr. 1000 VV-RVG vorgenommene Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG aber auch dann, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Wenn - wie vorliegend - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wie in der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG genannt, nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung beantragt wurde, sondern Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs beantragt und bewilligt wird, wird das Gericht schon deshalb in Anspruch genommen, weil es zu prüfen hat, ob für die zur Miterledigung in Aussicht genommenen nicht rechtshängigen Streitgegenstände die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Frage kommt. Die für die höhere Gebühr der Nr. 1000 VV-RVG maßgebliche Erwägung, dass die Gerichte mit der Prüfung der miterledigten Ansprüche nicht belastet sein sollten, trifft in einem solchen Fall gerade nicht zu (vgl. LAG Nürnberg NZA-RR 2009, 558; dass. Beschluss vom 29.12.2009 - 6 Ta 178/09; LAG Rheinland-Pfalz RPfl. 2011, 403; OLG Thüringen JurBüro 2010, 82). Insgesamt ist daher der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit € 1.147,04 zutreffend festgesetzt worden.

3. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG) und unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


Tenor

Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 - 5 Ca 576/10 - abgeändert:

Die dem Kläger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.074,81 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Prozesskostenhilfevergütung für den dem Kläger im Verfahren 5 Ca 576/10 beigeordneten Rechtsanwalt.

2

Mit Klage und zugleich verbundenem Prozesskostenhilfeantrag vom 29. März 2010 beantragte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 3.350,-- € brutto aus einer "Abfindungsregelung zur Kündigung" (Bl. 3 d. A.) zu zahlen.

3

In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 29. April 2010 vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sind folgende Feststellungen enthalten:

4

Die Beklagte wird aus der Kündigung vom 30.10.2009 keine Rechte herleiten.

5

Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2010 hinaus fortgeführt wird.

6

Die Beklagte verpflichtet sich, vor Ablauf des 31.08.2010 keine erneute betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.

7

Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.2009 keine 10.000,00 € mehr schuldet.

8

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

9

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

10

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Beschluss vom 10. Mai 2010 für den Rechtsstreit auf 3.350,-- € und für den Vergleich auf 10.000,-- € festgesetzt.

11

Im Antrag auf Festsetzung von PKH-Vergütung vom 14. Mai 2010 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß §§ 49, 15 Abs. 3 RVG aus einem Streitwert von 3.350,-- € eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, 49 RVG in Höhe von 195,-- € und aus einem weiteren Gegenstandswert von 6.650,-- € eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV in Höhe von 168,-- €. Die Urkundsbeamtin nahm für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG eine Festsetzung auf 1.074,81 € vor, wobei statt der beantragten Gebühren nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus 10.000,-- € in Höhe von 242,-- € angesetzt wurde.

12

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07. Oktober 2010 die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin auf 1.218,80 €.

13

Zur Begründung wird auf den vorerwähnten Beschluss (Bl. 36 - 39 d. A.) Bezug genommen.

14

Gegen den am 15. Oktober 2010 bei der Vertreterin der Staatskasse eingegangenen Beschluss legte diese am 20. Oktober 2010 für die Landeskasse Beschwerde ein. Unter Bezugnahme einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07. September 2010 - 5 Ta 132/10 und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - wurde die Auffassung vertreten, dass für den Vergleich lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr in Betracht käme.

15

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2010 eine Abhilfe abgelehnt und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts vorgelegt.

16

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 22. November 2010 auf die eingelegte Beschwerde der Staatskasse Bezug und meint, dass der arbeitsgerichtliche Gebührenansatz zutreffend sei, weil die Prozessbeendigung ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgt sei.

17

Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Oktober 2010 (Bl. 45 - 49 d. A.) und die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 (Bl. 56 - 57 d. A.) sowie alle weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

18

Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG. Sie konnte wegen der ausdrücklichen Zulassung des Erstgerichts auch ohne Erreichung des Beschwerdewertes eingelegt werden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) und erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.

19

Die Beschwerde ist auch sachlich begründet.

20

Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hat für den Mehrvergleich mit einem Streitwert von 10.000,-- € nur einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage von § 49 RVG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 1003 mit einer 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 242,-- €, so dass sich die durch die Urkundsbeamtin erfolgte Vergütungsfestsetzung vom 4.6.2010 als zutreffend erweist.

21

Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts und des Beschwerdegegners steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Vergleichsmehrwert keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu, denn hinsichtlich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände war bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" anhängig. Diese rechtliche Prämisse ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der VV Nr. 1003. Hierzu zählt gemäß Nr. 1003 VV-RVG Satz 2 auch ein bei Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Um die letztere Fallkonstellation handelt es sich nicht; denn von den Parteien ist nicht bereits im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits unter Einschluss der bisher nicht rechtshängigen Gegenstände vereinbart worden. Vielmehr ist nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 29. April 2010 - in den Gründen unter I wiedergegeben -, der Vergleich erst nach der Beantragung und Gewährung der Prozesskostenhilfe, vor Gericht abgeschlossen worden, nachdem die Sitzung für Vergleichsverhandlungen unterbrochen war und ein entsprechender Bewilligungsantrag auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich erstreckt wurde. Angesichts des bereits rechtshängigen Verfahrens mit dem verfolgten Teilabfindungsanspruch aus der "Abfindungsregelung zur Kündigung" vom 30. Oktober 2009 mit zugleich gestelltem Prozesskostenhilfeantrag und des Vergleichsinhalts insbesondere zu Ziffer 4, wonach Einigkeit bestand, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30. Oktober 2009 keine 10.000,-- € mehr schulde, wird deutlich, dass das Arbeitsgericht nicht nur als sogenanntes Beurkundungsorgan tätig wurde, sondern es auch einer Erörterung in dem vom Gericht durchgeführten Gütetermin bedurfte. Die gerichtliche Inanspruchnahme durch das Prozesskostenhilfegesuch und die damit in Zusammenhang stehende Erörterung - die Feststellungen im Protokoll beziehen sich auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich - genügten damit für die Anwendung des Nr. 1003 Satz 2 VV-RVG (vgl. zuletzt LAG Nürnberg Beschluss vom 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09 - m. w. Hinweis auf LAG München Beschluss vom 17. März 2009 - 10 Ta 394/07 -). Zielrichtung der Neugestaltung des Nr. 1000 VV-RVG ist, die streitvermeidende oder - beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nur dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (LAG Hamm NZA-RR 2007, 601 sowie LAG Nürnberg Beschluss vom 22. Juni 2009 - 4 Ta 26/09; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. VV 1003, 1004 Rz. 12). Ist aufgrund der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift auch von einer gerichtlichen Inanspruchnahme in der Sache selbst auszugehen, liegt eine Befassung des Arbeitsgerichts vor, die den erhöhten Gebührenansatz ausschließt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 -).

22

Entgegenstehende Rechtsgründe sind weder dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 noch der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen.

23

Soweit das Arbeitsgericht meint, dass im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung weiterer Abfindungsraten zu keinem Zeitpunkt vor dem erkennenden Gericht geltend gemacht worden seien und sich dies als Argument für die vorgenommene Festsetzung darstellen könnte, wird übersehen, dass bezüglich der miterledigten Streitgegenstände bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren", das im Übrigen in Zusammenhang mit den Vergleichsgegenständen stand, anhängig gewesen ist. Aus gleichen Gründen hilft auch die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 enthaltene Begründung nicht, wonach der Vergleich vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuvor vollständig ausgehandelt gewesen sei. Vorrangig kommt es - wie oben ausgeführt - darauf an, dass ein "anderes gerichtliches Verfahren" anhängig gewesen ist. Anhängig ist ein Gegenstand, wenn er durch Klage oder sonstige Antragstellung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist und die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist (Gerold/Schmidt aaO, VV 1003 1004 Rz. 19 m. w. N. auf Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. § 621 ZPO Nr. 1). Dies war vorliegend mit der Einreichung der Klage und dem damit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Fall und löst schon aus diesem Grund die Reduzierung der Gebühr nach §§ 49, 13 RVG aus.

24

Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2014 - 11 Ca 964/14 - aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 03.06.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf 20.05.2014 in der Fassung der teilweisen Abhilfe vom 26.06.2014 bezogen auf die Festsetzung der Einigungsgebühr abgeändert.

Insoweit wird das Vergütungsfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, bei der erneuten Entscheidung über die vom Antragsteller beantragte Vergütungsfestsetzung für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 10.04.2014 (3.843,40 €) eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 anzusetzen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägervertreters wird der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.08.2014 abgeändert. Die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Einigungsgebühr für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 31.07.2014 (1.200,00 €) ist gemäß Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 25.06.2015 – 3 Ca 2063/14 O - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2014 - 17 Ta 478/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Der Beklagte wendet sich gegen die Ablehnung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines Prozessvergleichs.

2

Die Klägerin hatte ihm gegenüber Klage auf Zahlung von Vergütung für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2013 erhoben. Mit Klageerwiderung vom 21. Juni 2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, ihm „Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen“ und kündigte die Nachreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an.

3

Nach Abschluss eines Teilvergleichs im ersten Gütetermin am 26. Juni 2013 schlossen die Parteien im zweiten Gütetermin am 10. Juli 2013 einen Prozessvergleich, durch den sie den Rechtsstreit sowie weitere, bisher nicht rechtshängige Gegenstände erledigten.

4

Das Arbeitsgericht gab dem Beklagten im zweiten Gütetermin auf, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Inhabers bis zum 31. Juli 2013 einzureichen. Nachdem dies erfolgt war, bewilligte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 dem Beklagten mit Wirkung vom 21. Juni 2013 für den ersten Rechtszug ausschließlich der Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe und ordnete Rechtsanwalt L bei. Mit Beschluss vom 15. August 2013 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 33 RVG auf 1.051,98 Euro und für den Vergleich auf 17.900,43 Euro fest.

5

Mit Schriftsatz vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013, beantragte der Beklagte, die Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Das Arbeitsgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 25. September 2013 zurück, da er erst nach Abschluss der Instanz gestellt worden sei. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten half das Arbeitsgericht nicht ab; das Landesarbeitsgericht wies sie mit Beschluss vom 6. Februar 2014 zurück.

6

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen diese Entscheidung und begehrt weiterhin die Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Mehrwert des Vergleichs. Er vertritt die Auffassung, dass bereits vor Bestandskraft des Vergleichs und Abschluss der Instanz eine konkludente Antragstellung erfolgt sei. Die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Streitpunkte in die vergleichsweise Regelung sei auch nicht mutwillig iSv. § 114 ZPO gewesen.

7

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag des Beklagten vom 6. September 2013 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

8

1. Soweit der Antrag als eigenständiger Antrag auf eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe zu verstehen ist, wofür sein Wortlaut spricht, wäre er nach Abschluss der Instanz gestellt worden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Hiervon gehen die Vorinstanzen zutreffend aus.

9

a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (bis 31. Dezember 2013: § 114 Satz 1 ZPO) kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat. Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich. Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gemäß § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 f. mwN).

10

b) Nach diesen Grundsätzen kam eine Bewilligung oder Erweiterung der Prozesskostenhilfe aufgrund des Antrags vom 6. September 2013 nicht mehr in Betracht. Die Instanz war abgeschlossen; die Parteien hatten bereits am 10. Juli 2013 im zweiten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einen unwiderruflichen Vergleich abgeschlossen.

11

2. Soweit der Antrag vom 6. September 2013 als Antrag auf Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses vom 18. Juli 2013 zu verstehen ist, kann er mangels Einhaltung der Zweiwochenfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO ebenfalls keinen Erfolg haben.

12

a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte konkludent auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt.

13

aa) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren aus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch - wie bei jeder Prozesshandlung - eine Auslegung des Antrags aus (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. § 117 Rn. 5; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 114 Rn. 13 f.). Das Gericht hat in diesem Rahmen bei Entscheidungs- und Bewilligungsreife (vgl. dazu ErfK/Koch 14. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 35) zu ermitteln, in welchem Umfang der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt. Bei Unklarheiten muss es in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO nachfragen(GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 11a Rn. 58; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 117 Rn. 15). Auch bei der Auslegung eines Prozesskostenhilfeantrags ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Unbemittelten aus verfassungsrechtlichen Gründen die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (st. Rspr., vgl. zB BVerfG 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 - zu II 2 a der Gründe). Dies gilt auch für die Anwendung von Formvorschriften.

14

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen musste das Arbeitsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag davon ausgehen, dass der Beklagte Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert begehrt.

15

(1) Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden (vgl. zu einer Ausnahme im Rahmen des PKH-Bewilligungsverfahrens: BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - BGHZ 159, 263). Dies gilt für die Rechtsverfolgung durch den Kläger ebenso wie für die Rechtsverteidigung des Beklagten. Nur für die bereits anhängigen Ansprüche kann das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht. Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedarf es eines neuen Antrags.

16

(2) Anders kann die Situation hinsichtlich späterer Klageerweiterungen sein, soweit über den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch nicht entschieden ist. Der Wille des Antragstellers wird in einem solchen Fall regelmäßig darauf gerichtet sein, auch für solche Anträge Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, sodass eine entsprechende Auslegung seines Antrags naheliegt. Gegebenenfalls ist dies vom Gericht durch Nachfrage aufzuklären (LAG Köln 8. März 2012 - 5 Ta 129/11 -; Tiedemann ArbRB 2012, 193, 195).

17

(3) Gleiches gilt, wenn vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst. Kommt es zu einem solchen Mehrvergleich, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. Für eine gegenteilige Annahme fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage. Es ist nicht erkennbar, warum eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens über die bereits anhängigen Streitgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will. In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (LAG Köln 23. Juli 2012 - 1 Ta 153/12 -; LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 -; GMP/Germelmann § 11a Rn. 58; Zwanziger in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeitsrecht 7. Aufl. § 145 Rn. 14b; Tiedemann ArbRB 2012, 193; nur bei Vorliegen besonderer Umstände: LAG Düsseldorf 10. August 2010 - 3 Ta 445/10 -; LAG Schleswig-Holstein 4. August 2009 - 1 Ta 138e/09 -; Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 -; aA LAG Rheinland-Pfalz 28. Dezember 2011 - 6 Ta 275/11 -; Hessisches LAG 25. November 2003 - 13 Ta 356/03 -; GK-ArbGG/Bader Stand April 2014 § 11a Rn. 40 ff.; Stein/Jonas/Bork § 119 Rn. 7). Für ein solches Verständnis sprechen im Übrigen auch Gründe der Prozessökonomie: Mit der Erstreckung eines Vergleichs auf weitere, zwischen den Parteien streitige, aber noch nicht rechtshängige Ansprüche werden weitere Rechtsstreitigkeiten und damit gegebenenfalls notwendige weitere Bewilligungen von Prozesskostenhilfe vermieden.

18

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts fehlt einem derart verstandenen Prozesskostenhilfeantrag auch nicht die Bestimmtheit. Vielmehr steht nach Auslegung des Antrags durch das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungs- und Bewilligungsreife fest, für welche Gegenstände das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu prüfen ist (vgl. zum Mehrvergleich BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 20 ff.).

19

(4) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hinsichtlich des Mehrvergleichs hier ausnahmsweise keine Prozesskostenhilfe begehrte, gab es nicht. Vielmehr wird schon aus seinem Vorbringen in der Klageerwiderung deutlich, dass sich der Streit zwischen den Parteien nicht auf die rechtshängigen Vergütungsansprüche beschränkte. Es standen weitere Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung und Abwicklung des Ehegattenarbeitsverhältnisses im Raum, insbesondere die Herausgabe eines Pkw, dessen Leasingraten der Beklagte vom Gehalt der Klägerin in Abzug brachte, was zur Klage führte.

20

b) Die Anhängigkeit des konkludent gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich ist allerdings nachträglich wieder entfallen. Das Arbeitsgericht hat über ihn im Beschluss vom 18. Juli 2013 nicht entschieden, ohne dass durch den Beklagten fristgemäß eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO beantragt worden wäre.

21

aa) Mit seinem Beschluss vom 18. Juli 2013 wollte das Arbeitsgericht erkennbar über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vollständig entscheiden. Weder ergeben sich aus dem Beschluss Anhaltspunkte dafür, dass ein Teilbeschluss ergehen sollte, noch hat das Arbeitsgericht den Antrag des Beklagten teilweise zurückgewiesen. Ebenso wenig ist aber - wovon die Vorinstanzen zu Recht ausgehen - Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich bewilligt worden. Eine solche Bewilligung muss, schon wegen der bindenden Wirkung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (§ 48 Abs. 1 RVG) und der Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren, klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 21. Aufl. § 48 Rn. 152 f.). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, der in Abgrenzung zu den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4, eine ausdrückliche Beiordnung für „andere Angelegenheiten“ verlangt. Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (aA Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 - zu II 3 der Gründe: „stillschweigende Ausdehnung im Einzelfall möglich“). Beides ist nicht der Fall.

22

bb) Damit hat das Arbeitsgericht einen von dem Beklagten gestellten Antrag teilweise übergangen, denn es sollte eine abschließende und vollständige Entscheidung ergehen. In solchen Fällen ist auch bei Beschlüssen § 321 ZPO entsprechend anwendbar(vgl. BGH 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08 - Rn. 4 ff.; Zöller/Vollkommer § 329 Rn. 41, § 321 Rn. 1).

23

cc) Mit seinem Antrag vom 6. September 2013 hat der Beklagte die Zweiwochenfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten. Der Beschluss wurde am 19. Juli 2013 formlos abgesandt und ist vor dem 19. August 2013 zur Kenntnis gelangt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter diesem Datum einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt gestellt hat. Wird ein Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 38 mwN). Nichts anderes kann im Fall eines gestellten, aber teilweise nicht verbeschiedenen Prozesskostenhilfeantrags gelten.

24

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenerstattung findet nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

        

        

        

                 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.08.2012 – 2 Ca 522/12 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Klage im Umfang der Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 22.06.2012 sowie für die Widerklage unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die Erstreckung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe zum einen auf die weitergehenden Anträge aus der Klageschrift und zum anderen auf die durch die Beklagte erhobene Widerklage.

2

Mit der Klageschrift vom 19.03.2012 begehrt der Kläger für die folgenden Klageanträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe:

1.

3

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 22.02.2012 hinaus bis zum 22.03.2012 fortbesteht.

2.

4

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Arbeitsvergütung für den Monat Januar 2012 in Höhe von 1.170,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

3.

5

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2012 in Höhe von 1.767,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.

6

Mit Schriftsatz vom 22.06.2012 hatte der Kläger unter Stellung eines erneuten PKH-Antrages den Antrag zu Ziffer 2. auf 330,00 € brutto reduziert, da dass zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis erst mit Wirkung zum 17.01.2012 begründet wurde.

7

Mit Schriftsatz vom 03.08.2012 hat der Beklagte widerklagend gegen den Kläger den Betrag in Höhe von 4.959,27 € nebst Zinsen geltend gemacht.

8

Anlässlich der Kammverhandlung vom 08.08.2012 haben die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich abgeschlossen.

9

Mit Beschluss vom 20.08.2012 ist dem Kläger PKH hinsichtlich der Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.06.2012 bewilligt worden.

10

Dagegen richtet sich die am 04.09.2012 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.

11

Anlässlich der Nichtabhilfeentscheidung ist das Arbeitsgericht Schwerin bei seiner Auffassung verblieben, wonach eine PKH-Bewilligung für die Widerklage in Ermangelung eines ausdrücklichen PKH-Antrages nicht möglich sei. Auch könne dem Kläger für den weitergehenden Antrag zu Ziffer 2. aus der Klageschrift wegen mangelnder Erfolgsaussichten keine PKH bewilligt werden.

II.

12

Die sofortige Beschwerde gegen den PKH Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.08.2012 ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, so dass eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben ist.

1.

13

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts erstreckt sich der PKH-Antrag des Klägers auch auf die zeitlich vor der angefochtenen PKH-Entscheidung bei dem Arbeitsgericht Schwerin rechtskräftig gewordene Widerklage des Beklagten.

14

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Widerklage setzt grundsätzlich einen eigenständigen PKH-Antrag voraus. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2012 für die Widerklage gestellt.

15

Es ist jedoch anerkannt, dass auch im Prozesskostenhilfeverfahren eine konkludente Antragstellung möglich ist. Eine solche ist für den Kläger vorliegend auch bezüglich der Widerklage des Beklagten zu bejahen.

16

Liegt ein ausdrücklicher Antrag – wie hier – auf Prozesskostenhilfe für weitergehende Streitgegenstände nicht vor, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob insoweit von einer konkludenten Antragstellung auszugehen ist (LAG Köln vom 08.03.2012 – 5 Ta 129/11 – Juris Rd.-Nr. 4).

17

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Prozesshandlungen ebenso wie private Willenserklärungen der Auslegung zugänglich sind. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem feststellbaren Parteiwillen zurück. Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist bei der Auslegung von Willenserklärungen ein großzügiger Maßstab anzulegen (LAG Köln vom 08.03.2012 – a. a. O., Rd.-Nr. 5). Dies gilt auch im Falle einer anwaltlichen Vertretung (BAG vom 13.12.2007 – 2 AZR 818/06 – Juris, Rd.-Nr. 20, 27).

18

Danach ist regelmäßig jedenfalls dann von einer konkludenten Antragstellung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für streitgegenstandserweiternde Prozesshandlungen der Parteien auszugehen, wenn diese – sei es durch klageerweiternde oder widerklagende Anträge – vor der Prozesskostenhilfeentscheidung des angerufenen Gerichts durch die Parteien in den Prozess eingeführt worden sind (LAG Köln, a. a. O., Rd.-Nr. 6; im Zusammenhang mit einer Widerklage nunmehr wohl auch Musielak/Fischer, 9. Auflage 2012, Rd.-Nr. 3 zu § 117 ZPO).

19

Grundsätzlich kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei nur für einen Antrag, nicht aber für einen folgenden streitgegenstandserweiternden Antrag bzw. eine Widerklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Im Zweifelsfall ist die betroffene Partei nach § 139 ZPO zu befragen.

20

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ist hier von einer Stellung eines konkludenten PKH-Antrages auch hinsichtlich der Widerklage des Beklagten durch den Kläger auszugehen. Es sind insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger bezüglich der Widerklage auf die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe verzichten wollte.

21

Im Gegenteil ist in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2012 – ausweislich des Sitzungsprotokolls – in Ansehung des ausdrücklich gestellten PKH-Antrages streitig zur Sache – also auch zur Widerklage – verhandelt worden. Der prozessbeendende Vergleich bezieht sich inhaltlich ebenfalls auf den gesamten Rechtsstreit und erklärt in Ziffer 6 ausdrücklich auch die Widerklage als erledigt.

22

Da auf Grund der zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzforderungen im Rahmen der Widerklage zudem auch nicht zu Lasten des Klägers von einer Mutwilligkeit bzw. mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO ausgegangen werden kann, ist dem Kläger nach alledem ratenfreie Prozesskostenhilfe auch im Umfang der durch den Beklagten erhobenen Widerklage zu bewilligen.

2.

23

Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Berücksichtigung des weitergehenden Antrages zu Ziffer 2. aus der Klageschrift richtet, so ist sie offensichtlich unbegründet.

24

Denn der Forderung in Ziffer 2. der Klageschrift fehlt es – soweit der Antrag den Betrag von 330,00 € übersteigt – an den hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bzw. ist die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG.

25

Das Arbeitsgericht Schwerin führt in diesem Zusammenhang in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend wie folgt aus:

26

„Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, hätte Prozesskostenhilfe für den Antrag zu Ziffer 2. in der Ursprungsfassung nicht bewilligt werden können, denn insoweit fehlen die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten für das Klagebegehren. Wie der Kläger selbst richtig gestellt hat, ist das Arbeitverhältnis erst ab dem 17.01.2012 neu begründet worden, mit der Folge, dass erst ab diesem Tage ein Vergütungsanspruch des Klägers entstanden sein kann.“

27

Dem ist auch im Beschwerdeverfahren nichts hinzuzufügen.

3.

28

Da die sofortige Beschwerde ganz überwiegend begründet ist, kommt die Festsetzung einer Gerichtsgebühr in Anlehnung an § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht in Betracht.

29

Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG).

30

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

31

Mithin ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird im Verfahren 2 Ca 1264/15 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern der Beschluss vom 20. November 2015 aufgehoben und der Beschluss vom 16. November 2015 dahingehend ergänzt, dass sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert des Vergleichs vom 16. November 2015 erstreckt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich.

2

Der seit 01. Oktober 2010 zuletzt zu einer Bruttomonatsvergütung von 1.400,00 Euro bei der Beklagten beschäftigte Kläger hat im Ausgangsverfahren am 06. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 25. September 2015 erhoben, seine vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gestellt. Im Gütetermin vom 16. November 2015 haben die Parteien den Rechtsstreit durch rechtswirksamen Vergleich beigelegt, nach dem das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung zum 31. Oktober 2015 geendet hat, der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt vergütet wird und die Beklagte ihm ein qualifiziertes Arbeitsverhältnis erteilt. Mit verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht im Gütetermin den Gegenstandswert der Prozessbevollmächtigten für das Verfahren auf 4.200,00 Euro und für den Vergleich auf 5.600 Euro festgesetzt.

3

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger nach dem Gütetermin mit formlos übersandtem Beschluss vom 16. November 2015 für die 1. Instanz in vollem Umfang einstweilen ohne Ratenzahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 hat der Kläger beantragt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf den in der Verhandlung vom 16. November 2015 geschlossenen Vergleich zu erstrecken.

4

Das Arbeitsgericht hat den Antrag vom 18. November 2015 mit Beschluss vom 20. November 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe vor Abschluss des Vergleichs hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragt.

5

Der Kläger hat gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 25. November 2015 zugestellten Beschluss mit am 27. November 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. November 2015 sofortige Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der gesonderte Antrag vom 18. November 2015 sei nicht notwendig gewesen, es seien sämtliche Gebühren entstanden. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03. Dezember 2015 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die für den Vergleich versagte Prozesskostenhilfe betreffe nur den Vergleichsmehrwert für das Zeugnis.

II.

6

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und auch in der Sache erfolgreich. Der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16. November 2015 war unter Aufhebung des Beschlusses vom 20. November 2015 im Hinblick auf den Mehrvergleich zu ergänzen.

7

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

8

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

9

2.1. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. November 2015 beantragt, die Prozesskostenhilfe „auf den Vergleich“ zu erstrecken. Angesichts der Tatsache, dass das Gericht im Gütetermin vom 16. November 2015 bei der Festsetzung des vorliegend nicht zu überprüfenden Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten einen Mehrwert angenommen hat, kann der Antrag zunächst nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger inhaltlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des Vergleichs begehrt.

10

2.2. Betrachtete man den Antrag des Klägers vom 18. November 2015 als erstmaligen, eigenständigen Antrag auf eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe, wäre er nach dem verfahrensbeendenden Vergleich im Gütetermin vom 16. November 2015 und damit nach Abschluss der Instanz gestellt worden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach diesem Zeitpunkt kommt - soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung nicht vorliegen - nicht in Betracht, da nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe lediglich für die „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden kann(vgl. hierzu und zur ausnahmsweise rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe BAG 30. April 2014 - 10 AZB - 13/14 - Rn. 9, zitiert nach juris).

11

2.3. Der der Auslegung zugängliche Antrag vom 18. November 2015 war jedoch als Antrag auf Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses vom 16. November 2015 entsprechend § 321 ZPO zu verstehen, nachdem das Arbeitsgericht den vom Kläger bereits vor Abschluss der Instanz konkludent gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrwert des Vergleichs übergangen hat. Dem Antrag nach § 321 ZPO analog ist in der Sache Erfolg beschieden.

12

2.3.1. Der Kläger hat bereits vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag am 16. November 2015 konkludent auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt.

13

a) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren aus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch - wie bei jeder Prozesshandlung - eine Auslegung des Antrags aus. Das Gericht hat in diesem Rahmen bei Entscheidungs- und Bewilligungsreife zu ermitteln, in welchem Umfang der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt. Bei Unklarheiten muss es in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO nachfragen. Auch bei der Auslegung eines Prozesskostenhilfeantrags ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Unbemittelten aus verfassungsrechtlichen Gründen die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt. Dies gilt auch für die Anwendung von Formvorschriften (vgl. insgesamt BAG 30. April 2014 - 10 AZB - 13/14 - Rn. 13, mwN, zitiert nach juris).

14

b) In Anwendung dieser Grundsätze war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag nach dem Gütetermin vom 16. November 2015 davon auszugehen, dass der Kläger Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert begehrt.

15

(1) Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden. Nur für die bereits anhängigen Ansprüche kann das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht.Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedarf es eines neuen Antrags (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB - 13/14 - Rn. 13, Rn. 15, zitiert nach juris).

16

(2) Ist über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche erfasst, noch nicht entschieden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB - 13/14 - Rn. 17, zitiert nach juris), der sich die Beschwerdekammer unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich anschließt, regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch den Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. Für eine gegenteilige Annahme fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage. Es ist nicht erkennbar, warum eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens über die bereits anhängigen Streitgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will. In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll. Für ein solches Verständnis sprechen im Übrigen auch Gründe der Prozessökonomie: Mit der Erstreckung eines Vergleichs auf weitere, zwischen den Parteien streitige, aber noch nicht rechtshängige Ansprüche werden weitere Rechtsstreitigkeiten und damit gegebenenfalls notwendige weitere Bewilligungen von Prozesskostenhilfe vermieden (so insgesamt BAG 30. April 2014 - 10 AZB - 13/14 - Rn. 17, aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

17

(3) Vorliegend bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ausnahmsweise keine Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die im Vergleich vom 16. November 2015 mitgeregelte Zeugniserteilung begehrt hat, für die das Arbeitsgericht einen Vergleichsmehrwert von einem Bruttomonatsgehalt angenommen hat und hinsichtlich derer die Beschwerdekammer daher davon auszugehen hat, dass durch den Vergleichsabschluss ein Streit oder zumindest eine Ungewissheit beseitigt worden ist (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 17, zitiert nach juris).

18

2.3.2. Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger konkludent zur Entscheidung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich nicht beschieden. Aus dem Beschluss vom 16. November 2015, der sich auf Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich ausweislich seines Tenors und seiner Begründung und zudem ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses vom 03. Dezember 2015 ausdrücklich nicht bezieht, ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Teilbeschluss. Auch hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag nicht teilweise zurückgewiesen.

19

2.3.3. Der Antrag des Klägers vom 18. November 2015 zielte auf die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs ab und ist daher als Antrag nach § 321 ZPO analog erfolgreich.

20

a) In Fällen - wie dem vorliegenden -, in denen das Arbeitsgericht einen Antrag einer Partei teilweise übergangen hat, ist auch bei Beschlüssen § 321 ZPO entsprechend anwendbar(vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 22, zitiert nach juris). Die nachträgliche Entscheidung muss nach § 321 Abs. 2 ZPO analog binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung bedürfen Ergänzungsbeschlüsse keiner mündlichen Verhandlung (Zöller-Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321 ZPO Rn. 10).

21

b) Der Kläger hat seinen Antrag am 18. November 2015 und damit unzweifelhaft binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses vom 16. November 2015 beim Arbeitsgericht eingereicht. Der Beschluss vom 16. November 2015 war daher entsprechend § 321 ZPO analog im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ergänzen.

22

3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar (§ 78 Satz 2 ArbGG iVm § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2011 - 7 Ca 2678/11 - wird wie folgt klarstellend zurückgewiesen: Der Antrag des Beklagten vom 17.10.2011 auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die am 04.11.2011 beschlossene Versagung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die Kosten eines (Mehr-)Vergleichs.

2

Zur Abwehr der gegen den Beklagten erhobenen Zahlungsklage im Zusammenhang mit eigenmächtigen Barentnahmen hatte der Beklagte im Klageabweisungsantrag vom 29.08.2011 Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verfahren wurde in der öffentlichen Sitzung vom 01.09.2011 durch einen Ratenzahlungsvergleich mit einer Abgeltungsklausel beendet (Bl. 27 und 28 d. A.). Zugleich ist im Protokoll folgende Feststellung enthalten:

3

"Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.380,21 EUR und für den Vergleich auf 2.534,21 EUR festzusetzen (Vergleichsmehrwert: 1.154,00 EUR für weitere Forderungen des Klägers gegen den Beklagten, die noch nicht geltend gemacht waren)."

4

Für das laufende Prozesskostenhilfeverfahren wurden zugleich Nachweise für die Wohnkosten und Abzahlungsverpflichtungen gefordert.

5

Der bis zum 15.09.2011 widerruflich ausgestaltete Vergleich wurde bestandskräftig. Unter dem 23.09.2011 erfolgte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung "in vollem Umfang" unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

6

Mit Schreiben vom 17.10.2011 wurde Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt.

7

Dieses Begehren wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.11.2011 zurück. Hiergegen richtet sich die am 02.12.2011 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.

8

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten habe sich auf die gesamte Vertretung in der ersten Instanz bezogen; ein weiterer Anspruch des Klägers sei aus prozessökonomischen Gründen Gegenstand des Vergleiches unter Ziffer 2 geworden. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag sei erst zwei Wochen nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung und dem Zustandekommen des Vergleichs erfolgt.

9

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass vor Beendigung der Instanz kein Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen eventuellen Vergleichsmehrwert vorgelegen habe.

10

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

11

Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs.2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist n i c h t begründet.

12

Das Arbeitsgericht hat zu Recht ein den Antrag der Beklagten auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich zurückgewiesen.

13

Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrages (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006 - 5 Ta 52/06 - und Beschluss vom 30.03.2011 - 6 Ta 64/11 -). Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 114,Rz. 13). Die Notwendigkeit eines isolierten Gesuchs hat ihren Grund darin, dass es durch die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit - wie vorliegend - für den Prozessvergleich vom 01.09.2011 zu einer Verteuerung des Verfahrens kommt. Mit Rücksicht auf die aus der Staats- bzw. Landeskasse vorzuschießende Anwaltsvergütung ist es daher geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf den einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006, a. a. O.).

14

Vorliegend ist ein solches Gesuch entgegen der Auffassung der Beschwerde in dem im Klageabweisungsschriftsatz gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht erkennbar. Aus der im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 23.09.2011 enthaltenen Formulierung "in vollem Umfang" ergibt sich keine erstreckende Bewilligung. Damit wird primär ausgedrückt, dass dem Beklagten bezogen auf den Klageabweisungsantrag voll umfänglich Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wurde. Aus der gewählten Formulierung ergibt sich keineswegs, dass das Arbeitsgericht gewissermaßen antizipierend für alle möglichen zukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe bewilligen wollte (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006, a. a. O.). Regelt der Prozessvergleich andere Gegenstände als den ursprünglichen Streitgegenstand, so muss hierfür erneut rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese Möglichkeit bestand angesichts der noch nicht gegebenen Entscheidungsreife des ursprünglichen PKH-Gesuchs bis zum Ablauf der im vorliegenden Vergleich vorgesehenen Widerrufsfrist.

15

Da sich die Prozesskostenhilfe auf die Kosten des den ursprünglichen Klagegegenstand berührenden Prozessvergleichs erstreckt, die Zurückweisungsentscheidung des Arbeitsgerichts vom 04.11.2011 im Tenor jedoch unklar ist, war klarstellend zu verdeutlichen, dass sich die Ablehnung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe ausschließlich auf den Vergleichsmehrwert bezieht.

16

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beklagten aufzuerlegen.

17

Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 22.08.2013 (Az.: 13 Ca 9002/12) wird

zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen im zugrunde liegenden Verfahren eine Klage auf Zustimmung zur Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit erhoben und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2013 hat er einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und beantragt, die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken.

Durch Beschluss vom 22.03.2013 hat das Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO sein Ende gefunden.

Durch Beschluss vom 05.04.2013 ist dem Kläger rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.

Durch Beschluss vom 16.05.2013 hat das Landesarbeitsgericht München den Streitwert für das Verfahren auf € 5.325,-- und für den Vergleich auf € 19.777,57 festgesetzt.

Mit einem am 05.06.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse auf € 1.417,89 beantragt. Geltend gemacht wurden dabei u. a. eine 1,2-Terminsgebühr aus einem Streitwert von € 19.777,57 sowie eine 1,5-Einigungsgebühr aus einem Wert von € 14.452,57 (Mehrvergleich).

Auf Einwand der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht München, dass weder eine Festsetzung einer Terminsgebühr noch die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert in Betracht komme, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluss vom 17.07.2013 die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren wie folgt festgesetzt:

Wert EUR

§ 48 RVG EUR

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG

5.325,00

292,50

0. 8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG

1. V.m. § 15 Abs. 3 RVG

14.452,57

88,40

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG

5.325,00

270,00

1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000 1003 VV RVG

19.777,57

293,00

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00

Zwischensumme:

963,90

19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

183,14

Summe

1.147,04

Mit einem am 23.07.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen „Beschwerde“ eingelegt. Für den Anfall einer Terminsgebühr genüge bereits die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in die Einigungsgespräche. Der Anfall einer 1,5-Einigungsgebühr ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Durch Beschluss vom 22.08.2013 hat die Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses hat sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers über eine mögliche sofortige Beschwerde als Rechtsmittel belehrt.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.09.2013 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 26.09.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG setze nicht die Rechtshängigkeit im Vergleich einbezogener Ansprüche voraus. Vielmehr reiche dafür ein Klageauftrag aus. Auch sei von einer erhöhten Vergleichsgebühr auszugehen, da das Gericht lediglich mit der Protokollierung des Gegenstands des Mehrvergleichs befasst gewesen sei.

Durch Beschluss vom 26.09.2013 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 02.10.2013 dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.08.2013 ist gemäß der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und gemäß der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG auch sonst zulässig. Zwar ist aufgrund der unglücklichen Formulierung des Tenors des Beschlusses vom 22.08.2013 als Nichtabhilfeentscheidung zweifelhaft, ob damit eine nach dem Gesetz erforderliche eigenständige Entscheidung des Arbeitsgerichts vorliegt. Dies ergibt sich aber letztlich jedenfalls aus der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung. Daraus wird deutlich, dass das Arbeitsgericht eine selbstständige Entscheidung über die - zutreffend - als Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) angesehene „Beschwerde“ des Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffen hat und nicht den Weg einer - abgeschafften - Durchgriffserinnerung beschritten hat.

2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet.

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zustehende Vergütung auf insgesamt € 1.147,04 festgesetzt. Denn entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers steht diesem die 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG nur aus einem Streitwert von € 5.325,-- und aus dem Vergleichsgesamtwert nur eine 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG zu.

a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Gegenstandswert von € 5.325,-- zusteht, der mit der Klage vom 02.08.2012 rechtshängig geworden ist. Eine Terminsgebühr aus einem Wert von € 19.777,57 kommt nicht in Betracht, weil ein über € 5.325,-- hinausgehender Streit zwischen den Parteien nicht anhängig war. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass, wenn in einem Vergleich einzubeziehende Ansprüche zwischen den Parteien bisher nicht anhängig waren, gemäß Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG eine Terminsgebühr nicht entsteht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen (vgl. Beschlüsse vom 05.03.2014 - 1 Ta 47/13; 11.07.2012 - 10 Ta 34/12).

aa) Dies schließt eine Terminsgebühr bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche gerade ausdrücklich aus. Daher geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung als selbstverständlich davon aus, dass die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO über einen rechtshängigen Anspruch entsteht (vgl. BGH BRAKMitt. 2006, 287) und mitverglichene Ansprüche nur einbezogen werden können, wenn sie bereits rechtshängig waren (vgl. so: BAG vom 20.06.2006 - 3 AZB 78/05 = . 3. d. Gr.). Rechtshängig waren die im Vergleich mitverglichenen Ansprüche nie (§ 261 Abs. 1 ZPO). Auch eine Verhandlung oder Erörterung zur Herbeiführung des Vergleichs hat vor Gericht nicht stattgefunden. Der beigeordnete Rechtsanwalt enthält aber dann keine Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert, wenn der endgültige Vergleichsinhalt bereits zwischen den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern ausgehandelt worden war, bevor er den Antrag bei Gericht eingereicht hat, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken (vgl. LAG Nürnberg, RPfl. 2010, 31; dass. NZA-RR 2009, 556; OLG Celle MDR 2011, 324).

bb) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diese Auffassung keineswegs überholt sondern wird gerade auch in neuerer Zeit vertreten (vgl. etwa: LAG Niedersachsen Beschluss vom 10.08.2012 - 8 Ta 367/12; OVG Hamburg NJW 2013, 2378). Sie wird gerade auch durch die neuere Rechtsentwicklung bestätigt. Denn durch das zum 01.08.2013 in Kraft getretene zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist § 48 Abs. 3 RVG neu gefasst worden, nachdem in einer Ehesache im Fall des Abschlusses des Vertrages die Beiordnung sich stets auf alle auch nicht rechtshängigen Gegenstände erstreckt. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu: Enders JurBüro 2014, 449 m. w. N.) ergibt sich aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber allein für Ehesachen den Anfall einer Terminsgebühr auch für nicht rechtshängige Ansprüche angeordnet hat, so dass für sonstige Angelegenheiten der Anfall einer Terminsgebühr nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden NJW 2014, 2804; OLG Koblenz vom 19.05.2014 - Beck RS 2014, 11409). Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht eine Terminsgebühr nur aus einem Wert von € 5.325,-- berücksichtigt.

b) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht auch zutreffend entschieden, dass aus der Staatskasse nur eine 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG aus dem Gesamtwert von € 19.777,57 festzusetzen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 20.02.2013 Prozesskostenhilfe ausdrücklich auch für einen abzuschließenden Vergleich beantragt, dem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.04.2013 entsprochen hat und an den das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden ist. Gemäß Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG löst schon der Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf den Abschluss eines Vergleichs zu erstrecken, eine Einigungsgebühr von 1,0 aus und schließt damit eine 1,5-Einigungsgebühr aus. Durch die in Nr. 1000 VV-RVG vorgenommene Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG aber auch dann, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Wenn - wie vorliegend - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wie in der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG genannt, nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung beantragt wurde, sondern Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs beantragt und bewilligt wird, wird das Gericht schon deshalb in Anspruch genommen, weil es zu prüfen hat, ob für die zur Miterledigung in Aussicht genommenen nicht rechtshängigen Streitgegenstände die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Frage kommt. Die für die höhere Gebühr der Nr. 1000 VV-RVG maßgebliche Erwägung, dass die Gerichte mit der Prüfung der miterledigten Ansprüche nicht belastet sein sollten, trifft in einem solchen Fall gerade nicht zu (vgl. LAG Nürnberg NZA-RR 2009, 558; dass. Beschluss vom 29.12.2009 - 6 Ta 178/09; LAG Rheinland-Pfalz RPfl. 2011, 403; OLG Thüringen JurBüro 2010, 82). Insgesamt ist daher der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit € 1.147,04 zutreffend festgesetzt worden.

3. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG) und unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


Tenor

Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 - 5 Ca 576/10 - abgeändert:

Die dem Kläger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.074,81 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Prozesskostenhilfevergütung für den dem Kläger im Verfahren 5 Ca 576/10 beigeordneten Rechtsanwalt.

2

Mit Klage und zugleich verbundenem Prozesskostenhilfeantrag vom 29. März 2010 beantragte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 3.350,-- € brutto aus einer "Abfindungsregelung zur Kündigung" (Bl. 3 d. A.) zu zahlen.

3

In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 29. April 2010 vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sind folgende Feststellungen enthalten:

4

Die Beklagte wird aus der Kündigung vom 30.10.2009 keine Rechte herleiten.

5

Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2010 hinaus fortgeführt wird.

6

Die Beklagte verpflichtet sich, vor Ablauf des 31.08.2010 keine erneute betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.

7

Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.2009 keine 10.000,00 € mehr schuldet.

8

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

9

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

10

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Beschluss vom 10. Mai 2010 für den Rechtsstreit auf 3.350,-- € und für den Vergleich auf 10.000,-- € festgesetzt.

11

Im Antrag auf Festsetzung von PKH-Vergütung vom 14. Mai 2010 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß §§ 49, 15 Abs. 3 RVG aus einem Streitwert von 3.350,-- € eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, 49 RVG in Höhe von 195,-- € und aus einem weiteren Gegenstandswert von 6.650,-- € eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV in Höhe von 168,-- €. Die Urkundsbeamtin nahm für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG eine Festsetzung auf 1.074,81 € vor, wobei statt der beantragten Gebühren nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus 10.000,-- € in Höhe von 242,-- € angesetzt wurde.

12

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07. Oktober 2010 die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin auf 1.218,80 €.

13

Zur Begründung wird auf den vorerwähnten Beschluss (Bl. 36 - 39 d. A.) Bezug genommen.

14

Gegen den am 15. Oktober 2010 bei der Vertreterin der Staatskasse eingegangenen Beschluss legte diese am 20. Oktober 2010 für die Landeskasse Beschwerde ein. Unter Bezugnahme einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07. September 2010 - 5 Ta 132/10 und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - wurde die Auffassung vertreten, dass für den Vergleich lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr in Betracht käme.

15

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2010 eine Abhilfe abgelehnt und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts vorgelegt.

16

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 22. November 2010 auf die eingelegte Beschwerde der Staatskasse Bezug und meint, dass der arbeitsgerichtliche Gebührenansatz zutreffend sei, weil die Prozessbeendigung ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgt sei.

17

Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Oktober 2010 (Bl. 45 - 49 d. A.) und die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 (Bl. 56 - 57 d. A.) sowie alle weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

18

Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG. Sie konnte wegen der ausdrücklichen Zulassung des Erstgerichts auch ohne Erreichung des Beschwerdewertes eingelegt werden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) und erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.

19

Die Beschwerde ist auch sachlich begründet.

20

Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hat für den Mehrvergleich mit einem Streitwert von 10.000,-- € nur einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage von § 49 RVG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 1003 mit einer 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 242,-- €, so dass sich die durch die Urkundsbeamtin erfolgte Vergütungsfestsetzung vom 4.6.2010 als zutreffend erweist.

21

Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts und des Beschwerdegegners steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Vergleichsmehrwert keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu, denn hinsichtlich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände war bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" anhängig. Diese rechtliche Prämisse ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der VV Nr. 1003. Hierzu zählt gemäß Nr. 1003 VV-RVG Satz 2 auch ein bei Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Um die letztere Fallkonstellation handelt es sich nicht; denn von den Parteien ist nicht bereits im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits unter Einschluss der bisher nicht rechtshängigen Gegenstände vereinbart worden. Vielmehr ist nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 29. April 2010 - in den Gründen unter I wiedergegeben -, der Vergleich erst nach der Beantragung und Gewährung der Prozesskostenhilfe, vor Gericht abgeschlossen worden, nachdem die Sitzung für Vergleichsverhandlungen unterbrochen war und ein entsprechender Bewilligungsantrag auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich erstreckt wurde. Angesichts des bereits rechtshängigen Verfahrens mit dem verfolgten Teilabfindungsanspruch aus der "Abfindungsregelung zur Kündigung" vom 30. Oktober 2009 mit zugleich gestelltem Prozesskostenhilfeantrag und des Vergleichsinhalts insbesondere zu Ziffer 4, wonach Einigkeit bestand, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30. Oktober 2009 keine 10.000,-- € mehr schulde, wird deutlich, dass das Arbeitsgericht nicht nur als sogenanntes Beurkundungsorgan tätig wurde, sondern es auch einer Erörterung in dem vom Gericht durchgeführten Gütetermin bedurfte. Die gerichtliche Inanspruchnahme durch das Prozesskostenhilfegesuch und die damit in Zusammenhang stehende Erörterung - die Feststellungen im Protokoll beziehen sich auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich - genügten damit für die Anwendung des Nr. 1003 Satz 2 VV-RVG (vgl. zuletzt LAG Nürnberg Beschluss vom 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09 - m. w. Hinweis auf LAG München Beschluss vom 17. März 2009 - 10 Ta 394/07 -). Zielrichtung der Neugestaltung des Nr. 1000 VV-RVG ist, die streitvermeidende oder - beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nur dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (LAG Hamm NZA-RR 2007, 601 sowie LAG Nürnberg Beschluss vom 22. Juni 2009 - 4 Ta 26/09; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. VV 1003, 1004 Rz. 12). Ist aufgrund der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift auch von einer gerichtlichen Inanspruchnahme in der Sache selbst auszugehen, liegt eine Befassung des Arbeitsgerichts vor, die den erhöhten Gebührenansatz ausschließt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 -).

22

Entgegenstehende Rechtsgründe sind weder dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 noch der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen.

23

Soweit das Arbeitsgericht meint, dass im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung weiterer Abfindungsraten zu keinem Zeitpunkt vor dem erkennenden Gericht geltend gemacht worden seien und sich dies als Argument für die vorgenommene Festsetzung darstellen könnte, wird übersehen, dass bezüglich der miterledigten Streitgegenstände bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren", das im Übrigen in Zusammenhang mit den Vergleichsgegenständen stand, anhängig gewesen ist. Aus gleichen Gründen hilft auch die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 enthaltene Begründung nicht, wonach der Vergleich vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuvor vollständig ausgehandelt gewesen sei. Vorrangig kommt es - wie oben ausgeführt - darauf an, dass ein "anderes gerichtliches Verfahren" anhängig gewesen ist. Anhängig ist ein Gegenstand, wenn er durch Klage oder sonstige Antragstellung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist und die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist (Gerold/Schmidt aaO, VV 1003 1004 Rz. 19 m. w. N. auf Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. § 621 ZPO Nr. 1). Dies war vorliegend mit der Einreichung der Klage und dem damit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Fall und löst schon aus diesem Grund die Reduzierung der Gebühr nach §§ 49, 13 RVG aus.

24

Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


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Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2015, Az. 7 Ca 3415/14, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit ihrer am 26.02.2015 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.02.2015, mit welchem ihre Erinnerung gegen den Beschluss auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 29.01.2015 zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss ist die aus der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende PKH-Vergütung gemäß § 55 RVG auf € 1.183,46 festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer hatte eine Festsetzung gegen die Staatskasse iHv. € 1.342,32 beantragt. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

2

Der Kläger war seit 28.10.2013 im Betrieb der Beklagten als Lagermitarbeiter zu einem Bruttomonatslohn von € 1.400,- beschäftigt. Mit seiner Klage und dem Prozesskostenhilfeantrag vom 08.09.2014 beantragte er beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.08.2014 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 30.09.2014 aufgelöst worden ist.

3

In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 04.12.2014 vor dem Arbeitsgericht Koblenz sind folgende Feststellungen enthalten:

4

"Bezugnehmend auf sein PKH-Gesuch erklärt der Klägervertreter, der Mandant habe seit 01.11.2014 eine neue Stelle.
Dem Kläger wird aufgegeben, eine aktuelle Lohnabrechnung zur Gerichtsakte zu reichen, sobald ihm diese zur Verfügung steht.
Der Klägervertreter beantragt, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf einen etwaigen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden

5

Vergleich:

6

1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 22.08.2014 am 30.09.2014 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung iHv. € 250,- brutto.
3. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungsbewertung "gut" und dem Führungsverhalten "stets einwandfrei". Das Zeugnis enthält eine Dankens-, Bedauerns- und Wünscheformel.
4. Der Beklagten bleibt vorbehalten, diesen Vergleich schriftsätzlich eingehend beim Arbeitsgericht Koblenz bis zum 16.12.2014 zu widerrufen.
vorgespielt und genehmigt

7

Für den Fall der Bestandskraft des Vergleichs ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf € 4.200,- und für den Vergleich auf € 5600,- (Mehrwert Zeugnis) festzusetzen."

8

Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Mit Beschluss vom 17.12.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger, der Lohnabrechnungen nachgereicht hatte, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung.

9

Im Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung vom 07.01.2015 begehrten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ua. eine 1,0 Einigungsgebühr aus einem Wert von € 4.200,- gem. §§ 2, 49 RVG Nr. 1003 VV und eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs von € 1.400,- (gem. Nr. 1000 RVG-VV). Die Urkundsbeamtin setzte lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr (gem. Nr. 1003 RVG-VV) aus € 5.600,- fest.

10

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, ihnen stehe eine 1,5 Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des LAG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 13.10.2014 (13 Ta 342/14) und vom 25.09.2014 (5 Sa 273/14).

II.

11

Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,- nicht übersteigt, weil sie das Arbeitsgericht zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Sie erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.

12

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu Recht mit 1,0 angesetzt.

13

Nach Nr. 1000 RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Nach Nr. 1003 RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr jedoch nur 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Die Reduzierung auf 1,0 gilt nach Abs. 1 zu Nr. 1003 RVG-VV - neben hier nicht interessierenden Fällen - auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird.

14

Im vorliegenden Ausgangsverfahren ist die Prozesskostenhilfe nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt worden. Die Parteien haben nicht etwa im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Kündigungsrechtsstreits unter Einschluss bisher nicht rechtshängiger Streitgegenstände vereinbart. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 04.12.2014 den Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen. Der bereits in der Klageschrift vom 08.09.2014 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde im Gütetermin auf den Mehrvergleich erstreckt. Das Arbeitsgericht wurde nicht nur als sog. "Beurkundungsorgan" tätig, weil es einer Erörterung im Gütetermin bedurfte. Dies genügt für die Anwendung der Nr. 1003 RVG-VV (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07; jeweils mwN).

15

Die von den Beschwerdeführern zitierten Beschlüsse des LAG Düsseldorf (25.09.2014 - 5 Sa 273/14; 13.10.2014 - 13 Ta 342/14) geben keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung Nr. 1003 RVG-VV aber auch dann, wenn - wie hier - ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum die Regelung nur für ein dem Erkenntnisverfahren vorgeschaltetes - isoliertes - Prozesskostenhilfeverfahren gelten sollte, zumal ein solches nicht vorkommen dürfte, wenn lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Auch wenn Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren für die vergleichsweise Regelung zuvor nicht förmlich gestellter Anträge beantragt wird, wird das Arbeitsgericht in Anspruch genommen. Das Gericht ist insoweit nicht lediglich "Beurkundungsorgan", sondern hilft im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung des Vergleichs. Es hat des Weiteren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nochmals im Hinblick auf möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Änderungen zu überprüfen. Auch hat es zumindest zu prüfen, ob die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung mutwillig iSv. § 114 ZPO ist. Da die Prozesskostenhilfe im Hinblick auf einen bestimmten abzuschließenden Vergleich oder - wie hier - erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wird, stehen auch die Streitgegenstände fest.

16

Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BAG (16.02.2012 - 3 AZB 34/11- Rn. 21) Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs schon dann zu bewilligen ist, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zu Stande kommt. Für die erforderliche Erfolgsaussicht kommt es nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Die Möglichkeit, zu Lasten der Staatskasse Gegenstände in den Vergleich aufzunehmen, besteht jedoch nicht unbegrenzt. Es ist zu prüfen, ob Mutwilligkeit vorliegt. Das ist der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich aufgenommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht (BAG aaO, Rn. 23-24). Die Rechtsprechung des BAG zur Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung im Fall eines Mehrvergleichs befasst sich nicht mit den Gebührentatbeständen des RVG. Es besteht im Hinblick auf diese Rechtsprechung deshalb kein Anlass, den Beschwerdeführern für den Mehrwert des Vergleichs eine 1,5 Einigungsgebühr zuzusprechen.

III.

17

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägervertreters wird der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.08.2014 abgeändert. Die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Einigungsgebühr für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 31.07.2014 (1.200,00 €) ist gemäß Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2014 - 11 Ca 964/14 - aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 03.06.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf 20.05.2014 in der Fassung der teilweisen Abhilfe vom 26.06.2014 bezogen auf die Festsetzung der Einigungsgebühr abgeändert.

Insoweit wird das Vergütungsfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, bei der erneuten Entscheidung über die vom Antragsteller beantragte Vergütungsfestsetzung für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 10.04.2014 (3.843,40 €) eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 anzusetzen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 25.06.2015 – 3 Ca 2063/14 O - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.


Tenor

Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 - 5 Ca 576/10 - abgeändert:

Die dem Kläger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.074,81 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Prozesskostenhilfevergütung für den dem Kläger im Verfahren 5 Ca 576/10 beigeordneten Rechtsanwalt.

2

Mit Klage und zugleich verbundenem Prozesskostenhilfeantrag vom 29. März 2010 beantragte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 3.350,-- € brutto aus einer "Abfindungsregelung zur Kündigung" (Bl. 3 d. A.) zu zahlen.

3

In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 29. April 2010 vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sind folgende Feststellungen enthalten:

4

Die Beklagte wird aus der Kündigung vom 30.10.2009 keine Rechte herleiten.

5

Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2010 hinaus fortgeführt wird.

6

Die Beklagte verpflichtet sich, vor Ablauf des 31.08.2010 keine erneute betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.

7

Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.2009 keine 10.000,00 € mehr schuldet.

8

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

9

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

10

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Beschluss vom 10. Mai 2010 für den Rechtsstreit auf 3.350,-- € und für den Vergleich auf 10.000,-- € festgesetzt.

11

Im Antrag auf Festsetzung von PKH-Vergütung vom 14. Mai 2010 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß §§ 49, 15 Abs. 3 RVG aus einem Streitwert von 3.350,-- € eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, 49 RVG in Höhe von 195,-- € und aus einem weiteren Gegenstandswert von 6.650,-- € eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV in Höhe von 168,-- €. Die Urkundsbeamtin nahm für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG eine Festsetzung auf 1.074,81 € vor, wobei statt der beantragten Gebühren nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus 10.000,-- € in Höhe von 242,-- € angesetzt wurde.

12

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07. Oktober 2010 die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin auf 1.218,80 €.

13

Zur Begründung wird auf den vorerwähnten Beschluss (Bl. 36 - 39 d. A.) Bezug genommen.

14

Gegen den am 15. Oktober 2010 bei der Vertreterin der Staatskasse eingegangenen Beschluss legte diese am 20. Oktober 2010 für die Landeskasse Beschwerde ein. Unter Bezugnahme einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07. September 2010 - 5 Ta 132/10 und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - wurde die Auffassung vertreten, dass für den Vergleich lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr in Betracht käme.

15

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2010 eine Abhilfe abgelehnt und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts vorgelegt.

16

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 22. November 2010 auf die eingelegte Beschwerde der Staatskasse Bezug und meint, dass der arbeitsgerichtliche Gebührenansatz zutreffend sei, weil die Prozessbeendigung ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgt sei.

17

Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Oktober 2010 (Bl. 45 - 49 d. A.) und die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 (Bl. 56 - 57 d. A.) sowie alle weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

18

Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG. Sie konnte wegen der ausdrücklichen Zulassung des Erstgerichts auch ohne Erreichung des Beschwerdewertes eingelegt werden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) und erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.

19

Die Beschwerde ist auch sachlich begründet.

20

Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hat für den Mehrvergleich mit einem Streitwert von 10.000,-- € nur einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage von § 49 RVG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 1003 mit einer 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 242,-- €, so dass sich die durch die Urkundsbeamtin erfolgte Vergütungsfestsetzung vom 4.6.2010 als zutreffend erweist.

21

Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts und des Beschwerdegegners steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Vergleichsmehrwert keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu, denn hinsichtlich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände war bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" anhängig. Diese rechtliche Prämisse ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der VV Nr. 1003. Hierzu zählt gemäß Nr. 1003 VV-RVG Satz 2 auch ein bei Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Um die letztere Fallkonstellation handelt es sich nicht; denn von den Parteien ist nicht bereits im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits unter Einschluss der bisher nicht rechtshängigen Gegenstände vereinbart worden. Vielmehr ist nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 29. April 2010 - in den Gründen unter I wiedergegeben -, der Vergleich erst nach der Beantragung und Gewährung der Prozesskostenhilfe, vor Gericht abgeschlossen worden, nachdem die Sitzung für Vergleichsverhandlungen unterbrochen war und ein entsprechender Bewilligungsantrag auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich erstreckt wurde. Angesichts des bereits rechtshängigen Verfahrens mit dem verfolgten Teilabfindungsanspruch aus der "Abfindungsregelung zur Kündigung" vom 30. Oktober 2009 mit zugleich gestelltem Prozesskostenhilfeantrag und des Vergleichsinhalts insbesondere zu Ziffer 4, wonach Einigkeit bestand, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30. Oktober 2009 keine 10.000,-- € mehr schulde, wird deutlich, dass das Arbeitsgericht nicht nur als sogenanntes Beurkundungsorgan tätig wurde, sondern es auch einer Erörterung in dem vom Gericht durchgeführten Gütetermin bedurfte. Die gerichtliche Inanspruchnahme durch das Prozesskostenhilfegesuch und die damit in Zusammenhang stehende Erörterung - die Feststellungen im Protokoll beziehen sich auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich - genügten damit für die Anwendung des Nr. 1003 Satz 2 VV-RVG (vgl. zuletzt LAG Nürnberg Beschluss vom 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09 - m. w. Hinweis auf LAG München Beschluss vom 17. März 2009 - 10 Ta 394/07 -). Zielrichtung der Neugestaltung des Nr. 1000 VV-RVG ist, die streitvermeidende oder - beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nur dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (LAG Hamm NZA-RR 2007, 601 sowie LAG Nürnberg Beschluss vom 22. Juni 2009 - 4 Ta 26/09; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. VV 1003, 1004 Rz. 12). Ist aufgrund der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift auch von einer gerichtlichen Inanspruchnahme in der Sache selbst auszugehen, liegt eine Befassung des Arbeitsgerichts vor, die den erhöhten Gebührenansatz ausschließt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 -).

22

Entgegenstehende Rechtsgründe sind weder dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 noch der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen.

23

Soweit das Arbeitsgericht meint, dass im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung weiterer Abfindungsraten zu keinem Zeitpunkt vor dem erkennenden Gericht geltend gemacht worden seien und sich dies als Argument für die vorgenommene Festsetzung darstellen könnte, wird übersehen, dass bezüglich der miterledigten Streitgegenstände bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren", das im Übrigen in Zusammenhang mit den Vergleichsgegenständen stand, anhängig gewesen ist. Aus gleichen Gründen hilft auch die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 enthaltene Begründung nicht, wonach der Vergleich vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuvor vollständig ausgehandelt gewesen sei. Vorrangig kommt es - wie oben ausgeführt - darauf an, dass ein "anderes gerichtliches Verfahren" anhängig gewesen ist. Anhängig ist ein Gegenstand, wenn er durch Klage oder sonstige Antragstellung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist und die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist (Gerold/Schmidt aaO, VV 1003 1004 Rz. 19 m. w. N. auf Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. § 621 ZPO Nr. 1). Dies war vorliegend mit der Einreichung der Klage und dem damit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Fall und löst schon aus diesem Grund die Reduzierung der Gebühr nach §§ 49, 13 RVG aus.

24

Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).


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Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2015, Az. 7 Ca 3415/14, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit ihrer am 26.02.2015 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.02.2015, mit welchem ihre Erinnerung gegen den Beschluss auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 29.01.2015 zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss ist die aus der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende PKH-Vergütung gemäß § 55 RVG auf € 1.183,46 festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer hatte eine Festsetzung gegen die Staatskasse iHv. € 1.342,32 beantragt. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

2

Der Kläger war seit 28.10.2013 im Betrieb der Beklagten als Lagermitarbeiter zu einem Bruttomonatslohn von € 1.400,- beschäftigt. Mit seiner Klage und dem Prozesskostenhilfeantrag vom 08.09.2014 beantragte er beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.08.2014 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 30.09.2014 aufgelöst worden ist.

3

In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 04.12.2014 vor dem Arbeitsgericht Koblenz sind folgende Feststellungen enthalten:

4

"Bezugnehmend auf sein PKH-Gesuch erklärt der Klägervertreter, der Mandant habe seit 01.11.2014 eine neue Stelle.
Dem Kläger wird aufgegeben, eine aktuelle Lohnabrechnung zur Gerichtsakte zu reichen, sobald ihm diese zur Verfügung steht.
Der Klägervertreter beantragt, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf einen etwaigen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden

5

Vergleich:

6

1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 22.08.2014 am 30.09.2014 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung iHv. € 250,- brutto.
3. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungsbewertung "gut" und dem Führungsverhalten "stets einwandfrei". Das Zeugnis enthält eine Dankens-, Bedauerns- und Wünscheformel.
4. Der Beklagten bleibt vorbehalten, diesen Vergleich schriftsätzlich eingehend beim Arbeitsgericht Koblenz bis zum 16.12.2014 zu widerrufen.
vorgespielt und genehmigt

7

Für den Fall der Bestandskraft des Vergleichs ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf € 4.200,- und für den Vergleich auf € 5600,- (Mehrwert Zeugnis) festzusetzen."

8

Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Mit Beschluss vom 17.12.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger, der Lohnabrechnungen nachgereicht hatte, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung.

9

Im Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung vom 07.01.2015 begehrten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ua. eine 1,0 Einigungsgebühr aus einem Wert von € 4.200,- gem. §§ 2, 49 RVG Nr. 1003 VV und eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs von € 1.400,- (gem. Nr. 1000 RVG-VV). Die Urkundsbeamtin setzte lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr (gem. Nr. 1003 RVG-VV) aus € 5.600,- fest.

10

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, ihnen stehe eine 1,5 Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des LAG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 13.10.2014 (13 Ta 342/14) und vom 25.09.2014 (5 Sa 273/14).

II.

11

Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,- nicht übersteigt, weil sie das Arbeitsgericht zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Sie erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.

12

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu Recht mit 1,0 angesetzt.

13

Nach Nr. 1000 RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Nach Nr. 1003 RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr jedoch nur 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Die Reduzierung auf 1,0 gilt nach Abs. 1 zu Nr. 1003 RVG-VV - neben hier nicht interessierenden Fällen - auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird.

14

Im vorliegenden Ausgangsverfahren ist die Prozesskostenhilfe nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt worden. Die Parteien haben nicht etwa im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Kündigungsrechtsstreits unter Einschluss bisher nicht rechtshängiger Streitgegenstände vereinbart. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 04.12.2014 den Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen. Der bereits in der Klageschrift vom 08.09.2014 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde im Gütetermin auf den Mehrvergleich erstreckt. Das Arbeitsgericht wurde nicht nur als sog. "Beurkundungsorgan" tätig, weil es einer Erörterung im Gütetermin bedurfte. Dies genügt für die Anwendung der Nr. 1003 RVG-VV (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07; jeweils mwN).

15

Die von den Beschwerdeführern zitierten Beschlüsse des LAG Düsseldorf (25.09.2014 - 5 Sa 273/14; 13.10.2014 - 13 Ta 342/14) geben keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung Nr. 1003 RVG-VV aber auch dann, wenn - wie hier - ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum die Regelung nur für ein dem Erkenntnisverfahren vorgeschaltetes - isoliertes - Prozesskostenhilfeverfahren gelten sollte, zumal ein solches nicht vorkommen dürfte, wenn lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Auch wenn Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren für die vergleichsweise Regelung zuvor nicht förmlich gestellter Anträge beantragt wird, wird das Arbeitsgericht in Anspruch genommen. Das Gericht ist insoweit nicht lediglich "Beurkundungsorgan", sondern hilft im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung des Vergleichs. Es hat des Weiteren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nochmals im Hinblick auf möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Änderungen zu überprüfen. Auch hat es zumindest zu prüfen, ob die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung mutwillig iSv. § 114 ZPO ist. Da die Prozesskostenhilfe im Hinblick auf einen bestimmten abzuschließenden Vergleich oder - wie hier - erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wird, stehen auch die Streitgegenstände fest.

16

Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BAG (16.02.2012 - 3 AZB 34/11- Rn. 21) Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs schon dann zu bewilligen ist, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zu Stande kommt. Für die erforderliche Erfolgsaussicht kommt es nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Die Möglichkeit, zu Lasten der Staatskasse Gegenstände in den Vergleich aufzunehmen, besteht jedoch nicht unbegrenzt. Es ist zu prüfen, ob Mutwilligkeit vorliegt. Das ist der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich aufgenommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht (BAG aaO, Rn. 23-24). Die Rechtsprechung des BAG zur Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung im Fall eines Mehrvergleichs befasst sich nicht mit den Gebührentatbeständen des RVG. Es besteht im Hinblick auf diese Rechtsprechung deshalb kein Anlass, den Beschwerdeführern für den Mehrwert des Vergleichs eine 1,5 Einigungsgebühr zuzusprechen.

III.

17

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.