Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 18. Aug. 2015 - 6 Ta 277/15

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2015:0818.6TA277.15.00
18.08.2015

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 24.03.2015 – 4 Ga 2034/13 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 119 Bewilligung


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

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(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2014 - 17 Ta 478/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I. Der Beklagte wendet sich gegen die Ablehnung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines Prozessvergleichs.

2

Die Klägerin hatte ihm gegenüber Klage auf Zahlung von Vergütung für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2013 erhoben. Mit Klageerwiderung vom 21. Juni 2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, ihm „Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen“ und kündigte die Nachreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an.

3

Nach Abschluss eines Teilvergleichs im ersten Gütetermin am 26. Juni 2013 schlossen die Parteien im zweiten Gütetermin am 10. Juli 2013 einen Prozessvergleich, durch den sie den Rechtsstreit sowie weitere, bisher nicht rechtshängige Gegenstände erledigten.

4

Das Arbeitsgericht gab dem Beklagten im zweiten Gütetermin auf, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Inhabers bis zum 31. Juli 2013 einzureichen. Nachdem dies erfolgt war, bewilligte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 dem Beklagten mit Wirkung vom 21. Juni 2013 für den ersten Rechtszug ausschließlich der Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe und ordnete Rechtsanwalt L bei. Mit Beschluss vom 15. August 2013 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 33 RVG auf 1.051,98 Euro und für den Vergleich auf 17.900,43 Euro fest.

5

Mit Schriftsatz vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013, beantragte der Beklagte, die Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Das Arbeitsgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 25. September 2013 zurück, da er erst nach Abschluss der Instanz gestellt worden sei. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten half das Arbeitsgericht nicht ab; das Landesarbeitsgericht wies sie mit Beschluss vom 6. Februar 2014 zurück.

6

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen diese Entscheidung und begehrt weiterhin die Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Mehrwert des Vergleichs. Er vertritt die Auffassung, dass bereits vor Bestandskraft des Vergleichs und Abschluss der Instanz eine konkludente Antragstellung erfolgt sei. Die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Streitpunkte in die vergleichsweise Regelung sei auch nicht mutwillig iSv. § 114 ZPO gewesen.

7

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag des Beklagten vom 6. September 2013 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

8

1. Soweit der Antrag als eigenständiger Antrag auf eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe zu verstehen ist, wofür sein Wortlaut spricht, wäre er nach Abschluss der Instanz gestellt worden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Hiervon gehen die Vorinstanzen zutreffend aus.

9

a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (bis 31. Dezember 2013: § 114 Satz 1 ZPO) kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat. Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich. Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gemäß § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 f. mwN).

10

b) Nach diesen Grundsätzen kam eine Bewilligung oder Erweiterung der Prozesskostenhilfe aufgrund des Antrags vom 6. September 2013 nicht mehr in Betracht. Die Instanz war abgeschlossen; die Parteien hatten bereits am 10. Juli 2013 im zweiten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einen unwiderruflichen Vergleich abgeschlossen.

11

2. Soweit der Antrag vom 6. September 2013 als Antrag auf Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses vom 18. Juli 2013 zu verstehen ist, kann er mangels Einhaltung der Zweiwochenfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO ebenfalls keinen Erfolg haben.

12

a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte konkludent auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt.

13

aa) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren aus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch - wie bei jeder Prozesshandlung - eine Auslegung des Antrags aus (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. § 117 Rn. 5; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 114 Rn. 13 f.). Das Gericht hat in diesem Rahmen bei Entscheidungs- und Bewilligungsreife (vgl. dazu ErfK/Koch 14. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 35) zu ermitteln, in welchem Umfang der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt. Bei Unklarheiten muss es in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO nachfragen(GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 11a Rn. 58; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 117 Rn. 15). Auch bei der Auslegung eines Prozesskostenhilfeantrags ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Unbemittelten aus verfassungsrechtlichen Gründen die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (st. Rspr., vgl. zB BVerfG 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 - zu II 2 a der Gründe). Dies gilt auch für die Anwendung von Formvorschriften.

14

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen musste das Arbeitsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag davon ausgehen, dass der Beklagte Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert begehrt.

15

(1) Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden (vgl. zu einer Ausnahme im Rahmen des PKH-Bewilligungsverfahrens: BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - BGHZ 159, 263). Dies gilt für die Rechtsverfolgung durch den Kläger ebenso wie für die Rechtsverteidigung des Beklagten. Nur für die bereits anhängigen Ansprüche kann das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht. Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedarf es eines neuen Antrags.

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(2) Anders kann die Situation hinsichtlich späterer Klageerweiterungen sein, soweit über den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch nicht entschieden ist. Der Wille des Antragstellers wird in einem solchen Fall regelmäßig darauf gerichtet sein, auch für solche Anträge Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, sodass eine entsprechende Auslegung seines Antrags naheliegt. Gegebenenfalls ist dies vom Gericht durch Nachfrage aufzuklären (LAG Köln 8. März 2012 - 5 Ta 129/11 -; Tiedemann ArbRB 2012, 193, 195).

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(3) Gleiches gilt, wenn vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst. Kommt es zu einem solchen Mehrvergleich, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. Für eine gegenteilige Annahme fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage. Es ist nicht erkennbar, warum eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens über die bereits anhängigen Streitgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will. In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (LAG Köln 23. Juli 2012 - 1 Ta 153/12 -; LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 -; GMP/Germelmann § 11a Rn. 58; Zwanziger in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeitsrecht 7. Aufl. § 145 Rn. 14b; Tiedemann ArbRB 2012, 193; nur bei Vorliegen besonderer Umstände: LAG Düsseldorf 10. August 2010 - 3 Ta 445/10 -; LAG Schleswig-Holstein 4. August 2009 - 1 Ta 138e/09 -; Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 -; aA LAG Rheinland-Pfalz 28. Dezember 2011 - 6 Ta 275/11 -; Hessisches LAG 25. November 2003 - 13 Ta 356/03 -; GK-ArbGG/Bader Stand April 2014 § 11a Rn. 40 ff.; Stein/Jonas/Bork § 119 Rn. 7). Für ein solches Verständnis sprechen im Übrigen auch Gründe der Prozessökonomie: Mit der Erstreckung eines Vergleichs auf weitere, zwischen den Parteien streitige, aber noch nicht rechtshängige Ansprüche werden weitere Rechtsstreitigkeiten und damit gegebenenfalls notwendige weitere Bewilligungen von Prozesskostenhilfe vermieden.

18

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts fehlt einem derart verstandenen Prozesskostenhilfeantrag auch nicht die Bestimmtheit. Vielmehr steht nach Auslegung des Antrags durch das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungs- und Bewilligungsreife fest, für welche Gegenstände das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu prüfen ist (vgl. zum Mehrvergleich BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 20 ff.).

19

(4) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hinsichtlich des Mehrvergleichs hier ausnahmsweise keine Prozesskostenhilfe begehrte, gab es nicht. Vielmehr wird schon aus seinem Vorbringen in der Klageerwiderung deutlich, dass sich der Streit zwischen den Parteien nicht auf die rechtshängigen Vergütungsansprüche beschränkte. Es standen weitere Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung und Abwicklung des Ehegattenarbeitsverhältnisses im Raum, insbesondere die Herausgabe eines Pkw, dessen Leasingraten der Beklagte vom Gehalt der Klägerin in Abzug brachte, was zur Klage führte.

20

b) Die Anhängigkeit des konkludent gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich ist allerdings nachträglich wieder entfallen. Das Arbeitsgericht hat über ihn im Beschluss vom 18. Juli 2013 nicht entschieden, ohne dass durch den Beklagten fristgemäß eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO beantragt worden wäre.

21

aa) Mit seinem Beschluss vom 18. Juli 2013 wollte das Arbeitsgericht erkennbar über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vollständig entscheiden. Weder ergeben sich aus dem Beschluss Anhaltspunkte dafür, dass ein Teilbeschluss ergehen sollte, noch hat das Arbeitsgericht den Antrag des Beklagten teilweise zurückgewiesen. Ebenso wenig ist aber - wovon die Vorinstanzen zu Recht ausgehen - Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich bewilligt worden. Eine solche Bewilligung muss, schon wegen der bindenden Wirkung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (§ 48 Abs. 1 RVG) und der Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren, klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 21. Aufl. § 48 Rn. 152 f.). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, der in Abgrenzung zu den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4, eine ausdrückliche Beiordnung für „andere Angelegenheiten“ verlangt. Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (aA Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 - zu II 3 der Gründe: „stillschweigende Ausdehnung im Einzelfall möglich“). Beides ist nicht der Fall.

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bb) Damit hat das Arbeitsgericht einen von dem Beklagten gestellten Antrag teilweise übergangen, denn es sollte eine abschließende und vollständige Entscheidung ergehen. In solchen Fällen ist auch bei Beschlüssen § 321 ZPO entsprechend anwendbar(vgl. BGH 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08 - Rn. 4 ff.; Zöller/Vollkommer § 329 Rn. 41, § 321 Rn. 1).

23

cc) Mit seinem Antrag vom 6. September 2013 hat der Beklagte die Zweiwochenfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten. Der Beschluss wurde am 19. Juli 2013 formlos abgesandt und ist vor dem 19. August 2013 zur Kenntnis gelangt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter diesem Datum einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt gestellt hat. Wird ein Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 38 mwN). Nichts anderes kann im Fall eines gestellten, aber teilweise nicht verbeschiedenen Prozesskostenhilfeantrags gelten.

24

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenerstattung findet nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 49/03
vom
8. Juni 2004
in dem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118
Abs. 1 Satz 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das
gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (im Anschluß an BGH, Beschluß
vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311).
BGH, Beschluß vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat beim Landgericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln den Aufenthalt in ihrer Nähe sowie Anrufe und SMS-Nachrichten verbieten lassen wollte. Der Antragsgegner hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeßkostenhilfe beantragt. In einem zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin anberaumten Erörterungstermin haben die Parteien am 18. November 2002 einen Vergleich geschlossen, in dem der Antragsgegner sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, sich in geringerer Entfernung als 50 m von der Antragstellerin aufzuhalten und diese unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durch Telefonanrufe oder SMS zu belästigen. Der Vergleich bestimmt weiter, daß die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs
gegeneinander aufgehoben werden sollen. Durch Beschluß vom selben Tage hat das Landgericht dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Mit Beschluß vom 28. November 2002 hat das Landgericht dem Antragsgegner für den Vergleich vom 18. November 2002 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt. In demselben Umfang hat das Landgericht am 10. Dezember 2002 auch der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die weitergehenden Anträge der Parteien hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 17. und 23. Januar 2003 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider Parteien mit Beschlüssen vom 18. Juni 2003 zurückgewiesen und jeweils die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage erforderlich sei, ob im Falle eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich oder aber für das gesamte Verfahren zu bewilligen sei, sofern Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestanden habe.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragsgegners zu Recht zurückgewiesen.

a) Prozeßkostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 ZPO einer Partei bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die Partei, die Prozeßkostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussichten abzustellen. Nicht erforderlich ist, daß die Klage schon erhoben worden ist. Um einer Partei zu ermöglichen, gegebenenfalls auch bei fehlenden oder unzureichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr Prozeßkostenhilfe auch für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene, sondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge dagegen auf Seiten des Antragsgegners. Ihm ist unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn seine Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Dafür ist erforderlich, daß die gegen ihn gerichtete Klage unschlüssig ist oder er Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können. Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht er sich vor Gericht nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im allgemeinen keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 1985, 301; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1182; OLG Bremen, FamRZ 1989, 198; LG Koblenz , FamRZ 1998, 1300; OLG Jena, OLG-NL 2001, 42; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rdn. 13; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdn. 25; zu Besonderheiten bei Schutzschriften im gewerblichen Rechtsschutz vgl. MünchKomm -ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114, Rdn. 56).
b) Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, daß eine Partei Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt und dieser Antrag dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme zugeleitet wird. Solange die angekündigte Klage nicht erhoben ist, liegen für den Antragsgegner die Voraussetzungen von § 114 ZPO regelmäßig nicht vor. Für das
Prozeßkostenhilfeverfahren kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (BGHZ 91, 311, 312). Soweit von diesem Grundsatz in einem Fall abgewichen wurde, in dem der Beklagte zur Stellungnahme zu einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich aufgefordert wurde und die Zustellung der Klage unterblieb, weil dem Gegner keine Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1022 f.), handelt es sich ersichtlich um einen besonders gelagerten und der Verallgemeinerung nicht zugänglichen Sachverhalt (vgl. Musielak/Fischer, aaO).
c) Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt wird, gilt auch dann, wenn das Gericht – wie hier - die Parteien gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur mündlichen Erörterung lädt. Gegenstand der Erörterung ist der Prozeßkostenhilfeantrag, nicht der angekündigte Sachantrag. Das Gericht darf nicht "verhandeln". Zeugen und Sachverständige darf es gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO allenfalls zur Klärung der Frage vernehmen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. MünchKomm -ZPO/Wax, aaO, Rdn. 54).
d) Nur für den Fall, daß bei der summarischen Prüfung oder Erörterung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt das Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur Ermöglichung einer gütlichen vorprozessualen Regelung, daß im Prozeßkostenhilfeverfahren über den Klageanspruch selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Hier sprengt das Gesetz den Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ; Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind jetzt nicht mehr die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begehrens , sondern jetzt geht es um die Sache selbst (vgl. Pentz, NJW 1982, 1269, 1270). Kommt es dabei zu einer Einigung der Parteien, ist aus denselben
Zweckmäßigkeitsgründen, aus denen der Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß im Bewilligungsverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird. Ein Vergleichsabschluß ist keine Regelung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern über die Sache selbst. Der bisher vom Ausgang des Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht unmittelbar betroffene Gegner bindet sich jetzt. Da er dabei - ebenso wie der Antragsteller - rechtliche Beratung benötigen kann, ist die Interessenlage beider Seiten nunmehr gleich. In diesem Sonderfall kann - unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO - dem Antragsgegner ebensowenig wie dem Antragsteller die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Staatskosten verwehrt werden (Pentz, aaO). Deshalb darf für den Abschluß eines Vergleichs in einem Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gegebenenfalls beiden Parteien Prozeßkostenhilfe gewährt werden (h.M., vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdn. 12 und Fn. 32 f. mit zahlreichen Nachweisen).
e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann einer Partei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozeßkostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (OLG München , MDR 1987, 239; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 80; OLG Bamberg, JurBüro 1993, 547; OLG Celle, JurBüro 1997, 200). Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (OLG Schleswig, FamRZ 1985, 88; OLG Hamm, AnwBl 1985, 654; OLG Stuttgart, JurBüro 1986, 1576; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1062; OLG Frankfurt, JurBüro 1990, 509; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 180; OLG Bamberg, JurBüro 1995, 423; OLG Düsseldorf, NJWRR 1996, 838; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 864; OLG Nürnberg, MDR 1999, 1286; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1155; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, § 118 Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118
Rdn. 8 m.w.N.) vermag der Senat nicht zu folgen. Mit Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, daß die von der Gegenmeinung im wesentlichen angeführten Aspekte der Prozeßökonomie und der Billigkeit nicht geeignet sind, im Falle eines Vergleichs die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren zu rechtfertigen. aa) Richtig ist, daß bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozeßkostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die gegebenenfalls für die Wahrnehmung des Erörterungstermins anfallende Erörterungsgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Dies ist die Folge des Grundsatzes, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird. Prozeßkostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen , ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen (BGHZ aaO). Sie dient aber nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen". Auch der Gesichtspunkt, daß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine möglichst frühe und damit kostengünstige gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern will, kann die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Verfahren bei Abschluß eines Vergleichs nicht rechtfertigen. Ein Vergleich ist nicht die einzige Möglichkeit einer Streitbeendigung. Eine gütliche Einigung kann auch dadurch erfolgen, daß der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder der Antragsgegner sich vor Klageerhebung zur Erfüllung bereit erklärt. Findet das Verfahren auf diese Weise seine Erledigung, kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nach Auffassung derjenigen, die für den Fall des Vergleichs die Bewilligung für das gesamte Verfahren befürworten, nicht in Betracht. Eine umfassende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur bei Abschluß eines Vergleichs würde somit zu einem
Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozeßkostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre. bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß eine Partei, um von den Gebühren nach § 51 BRAGO freizukommen, den Vergleich zunächst ablehnen, weiterhin Prozeßkostenhilfe für die Hauptsache verlangen und nach deren Bewilligung den Vergleich schließen könnte, worüber sie ihr Anwalt vor Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren pflichtgemäß aufklären müßte. Richtig ist, daß bei Abschluß eines Vergleichs erst im Hauptsacheverfahren die gemäß § 51 BRAGO ermäßigten Gebühren aus dem vorangegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren auf die vollen Gebühren gem. § 31 BRAGO angerechnet würden und nunmehr von der Staatskasse zu zahlen wären, so daß es für die Partei günstiger sein könnte, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren abzuschließen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, § 118, Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118, Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Diese Erwägungen lassen jedoch mehrere Gesichtspunkte außer acht. Zum einen hat die mittellose Partei bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Vergleichsabschluß warten soll, zu bedenken, daß sie nicht sicher sein kann, ob der in Aussicht genommene Vergleich später überhaupt noch zustande kommt. Zum anderen muß sie, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, auch berücksichtigen, daß sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet wird und sich deshalb durch Ablehnung eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetzt. Noch ungewisser ist die Lage für den um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Antragsgegner. Er wird oftmals schon keine ausreichende Gewißheit darüber haben, ob oder in welchem Umfang die Klage überhaupt erhoben wird, falls der Antragsteller keine Prozeßkostenhilfe erhält. Des weiteren muß der Antragsgegner gegebenenfalls auch damit rechnen, daß sein Prozeßkostenhil-
feantrag, über den erst nach erfolgter Klagezustellung zu befinden ist, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, was zur Folge hätte, daß er im für ihn ungünstigsten Fall mit den gesamten Kosten des Verfahrens belastet werden könnte. Auch über diese Risiken muß die mittellose Partei gegebenenfalls von ihrem Anwalt aufgeklärt werden. Entschließt sie sich gleichwohl dazu, einen ins Auge gefaßten Vergleich nicht schon im Prozeßkostenhilfeverfahren abzuschließen, sondern damit wegen des erhofften Kostenerstattungsanspruchs bis zum Hauptsacheverfahren zu warten, ist diese Entscheidung ungeachtet ihrer kostenrechtlichen Folgen hinzunehmen. cc) Zutreffend weist das Beschwerdegericht im übrigen auch darauf hin, daß nach der Entstehungsgeschichte der im Jahre 1980 neugefaßten Vorschriften des Prozeßkostenhilferechts davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber, der in § 114 ZPO eine Regelung für die Kosten "der Prozeßführung" getroffen hat, eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein vorgeschaltetes Prozeßkostenhilfeverfahren nicht gewollt hat. Andernfalls hätte es angesichts des damals schon währenden Meinungsstreits nahegelegen, durch eine entsprechende Gesetzesfassung für Klarheit zu sorgen, was nicht geschehen ist. Vielmehr ist auch noch bei der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) deutlich geworden, daß der Gesetzgeber auf dem Standpunkt steht, für das Prozeßkostenhilfeverfahren gebe es
keine Prozeßkostenhilfe (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 217 f. zu Nummer 3334). Anhaltspunkte dafür, daß im Falle des Vergleichsabschlusses etwas anderes gelten solle, sind nicht ersichtlich.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 49/03
vom
8. Juni 2004
in dem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118
Abs. 1 Satz 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das
gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (im Anschluß an BGH, Beschluß
vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311).
BGH, Beschluß vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat beim Landgericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln den Aufenthalt in ihrer Nähe sowie Anrufe und SMS-Nachrichten verbieten lassen wollte. Der Antragsgegner hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeßkostenhilfe beantragt. In einem zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin anberaumten Erörterungstermin haben die Parteien am 18. November 2002 einen Vergleich geschlossen, in dem der Antragsgegner sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, sich in geringerer Entfernung als 50 m von der Antragstellerin aufzuhalten und diese unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durch Telefonanrufe oder SMS zu belästigen. Der Vergleich bestimmt weiter, daß die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs
gegeneinander aufgehoben werden sollen. Durch Beschluß vom selben Tage hat das Landgericht dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Mit Beschluß vom 28. November 2002 hat das Landgericht dem Antragsgegner für den Vergleich vom 18. November 2002 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt. In demselben Umfang hat das Landgericht am 10. Dezember 2002 auch der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die weitergehenden Anträge der Parteien hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 17. und 23. Januar 2003 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider Parteien mit Beschlüssen vom 18. Juni 2003 zurückgewiesen und jeweils die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage erforderlich sei, ob im Falle eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich oder aber für das gesamte Verfahren zu bewilligen sei, sofern Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestanden habe.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragsgegners zu Recht zurückgewiesen.

a) Prozeßkostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 ZPO einer Partei bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die Partei, die Prozeßkostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussichten abzustellen. Nicht erforderlich ist, daß die Klage schon erhoben worden ist. Um einer Partei zu ermöglichen, gegebenenfalls auch bei fehlenden oder unzureichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr Prozeßkostenhilfe auch für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene, sondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge dagegen auf Seiten des Antragsgegners. Ihm ist unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn seine Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Dafür ist erforderlich, daß die gegen ihn gerichtete Klage unschlüssig ist oder er Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können. Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht er sich vor Gericht nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im allgemeinen keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 1985, 301; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1182; OLG Bremen, FamRZ 1989, 198; LG Koblenz , FamRZ 1998, 1300; OLG Jena, OLG-NL 2001, 42; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rdn. 13; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdn. 25; zu Besonderheiten bei Schutzschriften im gewerblichen Rechtsschutz vgl. MünchKomm -ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114, Rdn. 56).
b) Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, daß eine Partei Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt und dieser Antrag dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme zugeleitet wird. Solange die angekündigte Klage nicht erhoben ist, liegen für den Antragsgegner die Voraussetzungen von § 114 ZPO regelmäßig nicht vor. Für das
Prozeßkostenhilfeverfahren kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (BGHZ 91, 311, 312). Soweit von diesem Grundsatz in einem Fall abgewichen wurde, in dem der Beklagte zur Stellungnahme zu einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich aufgefordert wurde und die Zustellung der Klage unterblieb, weil dem Gegner keine Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1022 f.), handelt es sich ersichtlich um einen besonders gelagerten und der Verallgemeinerung nicht zugänglichen Sachverhalt (vgl. Musielak/Fischer, aaO).
c) Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt wird, gilt auch dann, wenn das Gericht – wie hier - die Parteien gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur mündlichen Erörterung lädt. Gegenstand der Erörterung ist der Prozeßkostenhilfeantrag, nicht der angekündigte Sachantrag. Das Gericht darf nicht "verhandeln". Zeugen und Sachverständige darf es gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO allenfalls zur Klärung der Frage vernehmen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. MünchKomm -ZPO/Wax, aaO, Rdn. 54).
d) Nur für den Fall, daß bei der summarischen Prüfung oder Erörterung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt das Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur Ermöglichung einer gütlichen vorprozessualen Regelung, daß im Prozeßkostenhilfeverfahren über den Klageanspruch selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Hier sprengt das Gesetz den Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ; Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind jetzt nicht mehr die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begehrens , sondern jetzt geht es um die Sache selbst (vgl. Pentz, NJW 1982, 1269, 1270). Kommt es dabei zu einer Einigung der Parteien, ist aus denselben
Zweckmäßigkeitsgründen, aus denen der Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß im Bewilligungsverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird. Ein Vergleichsabschluß ist keine Regelung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern über die Sache selbst. Der bisher vom Ausgang des Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht unmittelbar betroffene Gegner bindet sich jetzt. Da er dabei - ebenso wie der Antragsteller - rechtliche Beratung benötigen kann, ist die Interessenlage beider Seiten nunmehr gleich. In diesem Sonderfall kann - unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO - dem Antragsgegner ebensowenig wie dem Antragsteller die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Staatskosten verwehrt werden (Pentz, aaO). Deshalb darf für den Abschluß eines Vergleichs in einem Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gegebenenfalls beiden Parteien Prozeßkostenhilfe gewährt werden (h.M., vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdn. 12 und Fn. 32 f. mit zahlreichen Nachweisen).
e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann einer Partei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozeßkostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (OLG München , MDR 1987, 239; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 80; OLG Bamberg, JurBüro 1993, 547; OLG Celle, JurBüro 1997, 200). Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (OLG Schleswig, FamRZ 1985, 88; OLG Hamm, AnwBl 1985, 654; OLG Stuttgart, JurBüro 1986, 1576; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1062; OLG Frankfurt, JurBüro 1990, 509; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 180; OLG Bamberg, JurBüro 1995, 423; OLG Düsseldorf, NJWRR 1996, 838; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 864; OLG Nürnberg, MDR 1999, 1286; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1155; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, § 118 Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118
Rdn. 8 m.w.N.) vermag der Senat nicht zu folgen. Mit Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, daß die von der Gegenmeinung im wesentlichen angeführten Aspekte der Prozeßökonomie und der Billigkeit nicht geeignet sind, im Falle eines Vergleichs die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren zu rechtfertigen. aa) Richtig ist, daß bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozeßkostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die gegebenenfalls für die Wahrnehmung des Erörterungstermins anfallende Erörterungsgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Dies ist die Folge des Grundsatzes, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird. Prozeßkostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen , ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen (BGHZ aaO). Sie dient aber nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen". Auch der Gesichtspunkt, daß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine möglichst frühe und damit kostengünstige gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern will, kann die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Verfahren bei Abschluß eines Vergleichs nicht rechtfertigen. Ein Vergleich ist nicht die einzige Möglichkeit einer Streitbeendigung. Eine gütliche Einigung kann auch dadurch erfolgen, daß der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder der Antragsgegner sich vor Klageerhebung zur Erfüllung bereit erklärt. Findet das Verfahren auf diese Weise seine Erledigung, kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nach Auffassung derjenigen, die für den Fall des Vergleichs die Bewilligung für das gesamte Verfahren befürworten, nicht in Betracht. Eine umfassende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur bei Abschluß eines Vergleichs würde somit zu einem
Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozeßkostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre. bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß eine Partei, um von den Gebühren nach § 51 BRAGO freizukommen, den Vergleich zunächst ablehnen, weiterhin Prozeßkostenhilfe für die Hauptsache verlangen und nach deren Bewilligung den Vergleich schließen könnte, worüber sie ihr Anwalt vor Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren pflichtgemäß aufklären müßte. Richtig ist, daß bei Abschluß eines Vergleichs erst im Hauptsacheverfahren die gemäß § 51 BRAGO ermäßigten Gebühren aus dem vorangegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren auf die vollen Gebühren gem. § 31 BRAGO angerechnet würden und nunmehr von der Staatskasse zu zahlen wären, so daß es für die Partei günstiger sein könnte, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren abzuschließen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, § 118, Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118, Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Diese Erwägungen lassen jedoch mehrere Gesichtspunkte außer acht. Zum einen hat die mittellose Partei bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Vergleichsabschluß warten soll, zu bedenken, daß sie nicht sicher sein kann, ob der in Aussicht genommene Vergleich später überhaupt noch zustande kommt. Zum anderen muß sie, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, auch berücksichtigen, daß sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet wird und sich deshalb durch Ablehnung eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetzt. Noch ungewisser ist die Lage für den um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Antragsgegner. Er wird oftmals schon keine ausreichende Gewißheit darüber haben, ob oder in welchem Umfang die Klage überhaupt erhoben wird, falls der Antragsteller keine Prozeßkostenhilfe erhält. Des weiteren muß der Antragsgegner gegebenenfalls auch damit rechnen, daß sein Prozeßkostenhil-
feantrag, über den erst nach erfolgter Klagezustellung zu befinden ist, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, was zur Folge hätte, daß er im für ihn ungünstigsten Fall mit den gesamten Kosten des Verfahrens belastet werden könnte. Auch über diese Risiken muß die mittellose Partei gegebenenfalls von ihrem Anwalt aufgeklärt werden. Entschließt sie sich gleichwohl dazu, einen ins Auge gefaßten Vergleich nicht schon im Prozeßkostenhilfeverfahren abzuschließen, sondern damit wegen des erhofften Kostenerstattungsanspruchs bis zum Hauptsacheverfahren zu warten, ist diese Entscheidung ungeachtet ihrer kostenrechtlichen Folgen hinzunehmen. cc) Zutreffend weist das Beschwerdegericht im übrigen auch darauf hin, daß nach der Entstehungsgeschichte der im Jahre 1980 neugefaßten Vorschriften des Prozeßkostenhilferechts davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber, der in § 114 ZPO eine Regelung für die Kosten "der Prozeßführung" getroffen hat, eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein vorgeschaltetes Prozeßkostenhilfeverfahren nicht gewollt hat. Andernfalls hätte es angesichts des damals schon währenden Meinungsstreits nahegelegen, durch eine entsprechende Gesetzesfassung für Klarheit zu sorgen, was nicht geschehen ist. Vielmehr ist auch noch bei der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) deutlich geworden, daß der Gesetzgeber auf dem Standpunkt steht, für das Prozeßkostenhilfeverfahren gebe es
keine Prozeßkostenhilfe (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 217 f. zu Nummer 3334). Anhaltspunkte dafür, daß im Falle des Vergleichsabschlusses etwas anderes gelten solle, sind nicht ersichtlich.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 49/03
vom
8. Juni 2004
in dem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118
Abs. 1 Satz 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das
gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (im Anschluß an BGH, Beschluß
vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311).
BGH, Beschluß vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat beim Landgericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln den Aufenthalt in ihrer Nähe sowie Anrufe und SMS-Nachrichten verbieten lassen wollte. Der Antragsgegner hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeßkostenhilfe beantragt. In einem zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin anberaumten Erörterungstermin haben die Parteien am 18. November 2002 einen Vergleich geschlossen, in dem der Antragsgegner sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, sich in geringerer Entfernung als 50 m von der Antragstellerin aufzuhalten und diese unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durch Telefonanrufe oder SMS zu belästigen. Der Vergleich bestimmt weiter, daß die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs
gegeneinander aufgehoben werden sollen. Durch Beschluß vom selben Tage hat das Landgericht dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Mit Beschluß vom 28. November 2002 hat das Landgericht dem Antragsgegner für den Vergleich vom 18. November 2002 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt. In demselben Umfang hat das Landgericht am 10. Dezember 2002 auch der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die weitergehenden Anträge der Parteien hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 17. und 23. Januar 2003 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider Parteien mit Beschlüssen vom 18. Juni 2003 zurückgewiesen und jeweils die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage erforderlich sei, ob im Falle eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich oder aber für das gesamte Verfahren zu bewilligen sei, sofern Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestanden habe.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragsgegners zu Recht zurückgewiesen.

a) Prozeßkostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 ZPO einer Partei bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die Partei, die Prozeßkostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussichten abzustellen. Nicht erforderlich ist, daß die Klage schon erhoben worden ist. Um einer Partei zu ermöglichen, gegebenenfalls auch bei fehlenden oder unzureichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr Prozeßkostenhilfe auch für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene, sondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge dagegen auf Seiten des Antragsgegners. Ihm ist unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn seine Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Dafür ist erforderlich, daß die gegen ihn gerichtete Klage unschlüssig ist oder er Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können. Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht er sich vor Gericht nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im allgemeinen keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 1985, 301; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1182; OLG Bremen, FamRZ 1989, 198; LG Koblenz , FamRZ 1998, 1300; OLG Jena, OLG-NL 2001, 42; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rdn. 13; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdn. 25; zu Besonderheiten bei Schutzschriften im gewerblichen Rechtsschutz vgl. MünchKomm -ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114, Rdn. 56).
b) Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, daß eine Partei Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt und dieser Antrag dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme zugeleitet wird. Solange die angekündigte Klage nicht erhoben ist, liegen für den Antragsgegner die Voraussetzungen von § 114 ZPO regelmäßig nicht vor. Für das
Prozeßkostenhilfeverfahren kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (BGHZ 91, 311, 312). Soweit von diesem Grundsatz in einem Fall abgewichen wurde, in dem der Beklagte zur Stellungnahme zu einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich aufgefordert wurde und die Zustellung der Klage unterblieb, weil dem Gegner keine Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1022 f.), handelt es sich ersichtlich um einen besonders gelagerten und der Verallgemeinerung nicht zugänglichen Sachverhalt (vgl. Musielak/Fischer, aaO).
c) Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt wird, gilt auch dann, wenn das Gericht – wie hier - die Parteien gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur mündlichen Erörterung lädt. Gegenstand der Erörterung ist der Prozeßkostenhilfeantrag, nicht der angekündigte Sachantrag. Das Gericht darf nicht "verhandeln". Zeugen und Sachverständige darf es gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO allenfalls zur Klärung der Frage vernehmen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. MünchKomm -ZPO/Wax, aaO, Rdn. 54).
d) Nur für den Fall, daß bei der summarischen Prüfung oder Erörterung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt das Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur Ermöglichung einer gütlichen vorprozessualen Regelung, daß im Prozeßkostenhilfeverfahren über den Klageanspruch selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Hier sprengt das Gesetz den Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ; Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind jetzt nicht mehr die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begehrens , sondern jetzt geht es um die Sache selbst (vgl. Pentz, NJW 1982, 1269, 1270). Kommt es dabei zu einer Einigung der Parteien, ist aus denselben
Zweckmäßigkeitsgründen, aus denen der Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß im Bewilligungsverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird. Ein Vergleichsabschluß ist keine Regelung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern über die Sache selbst. Der bisher vom Ausgang des Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht unmittelbar betroffene Gegner bindet sich jetzt. Da er dabei - ebenso wie der Antragsteller - rechtliche Beratung benötigen kann, ist die Interessenlage beider Seiten nunmehr gleich. In diesem Sonderfall kann - unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO - dem Antragsgegner ebensowenig wie dem Antragsteller die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Staatskosten verwehrt werden (Pentz, aaO). Deshalb darf für den Abschluß eines Vergleichs in einem Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gegebenenfalls beiden Parteien Prozeßkostenhilfe gewährt werden (h.M., vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdn. 12 und Fn. 32 f. mit zahlreichen Nachweisen).
e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann einer Partei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozeßkostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (OLG München , MDR 1987, 239; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 80; OLG Bamberg, JurBüro 1993, 547; OLG Celle, JurBüro 1997, 200). Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (OLG Schleswig, FamRZ 1985, 88; OLG Hamm, AnwBl 1985, 654; OLG Stuttgart, JurBüro 1986, 1576; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1062; OLG Frankfurt, JurBüro 1990, 509; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 180; OLG Bamberg, JurBüro 1995, 423; OLG Düsseldorf, NJWRR 1996, 838; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 864; OLG Nürnberg, MDR 1999, 1286; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1155; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, § 118 Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118
Rdn. 8 m.w.N.) vermag der Senat nicht zu folgen. Mit Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, daß die von der Gegenmeinung im wesentlichen angeführten Aspekte der Prozeßökonomie und der Billigkeit nicht geeignet sind, im Falle eines Vergleichs die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren zu rechtfertigen. aa) Richtig ist, daß bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozeßkostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die gegebenenfalls für die Wahrnehmung des Erörterungstermins anfallende Erörterungsgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Dies ist die Folge des Grundsatzes, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird. Prozeßkostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen , ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen (BGHZ aaO). Sie dient aber nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen". Auch der Gesichtspunkt, daß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine möglichst frühe und damit kostengünstige gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern will, kann die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Verfahren bei Abschluß eines Vergleichs nicht rechtfertigen. Ein Vergleich ist nicht die einzige Möglichkeit einer Streitbeendigung. Eine gütliche Einigung kann auch dadurch erfolgen, daß der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder der Antragsgegner sich vor Klageerhebung zur Erfüllung bereit erklärt. Findet das Verfahren auf diese Weise seine Erledigung, kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nach Auffassung derjenigen, die für den Fall des Vergleichs die Bewilligung für das gesamte Verfahren befürworten, nicht in Betracht. Eine umfassende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur bei Abschluß eines Vergleichs würde somit zu einem
Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozeßkostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre. bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß eine Partei, um von den Gebühren nach § 51 BRAGO freizukommen, den Vergleich zunächst ablehnen, weiterhin Prozeßkostenhilfe für die Hauptsache verlangen und nach deren Bewilligung den Vergleich schließen könnte, worüber sie ihr Anwalt vor Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren pflichtgemäß aufklären müßte. Richtig ist, daß bei Abschluß eines Vergleichs erst im Hauptsacheverfahren die gemäß § 51 BRAGO ermäßigten Gebühren aus dem vorangegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren auf die vollen Gebühren gem. § 31 BRAGO angerechnet würden und nunmehr von der Staatskasse zu zahlen wären, so daß es für die Partei günstiger sein könnte, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren abzuschließen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, § 118, Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118, Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Diese Erwägungen lassen jedoch mehrere Gesichtspunkte außer acht. Zum einen hat die mittellose Partei bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Vergleichsabschluß warten soll, zu bedenken, daß sie nicht sicher sein kann, ob der in Aussicht genommene Vergleich später überhaupt noch zustande kommt. Zum anderen muß sie, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, auch berücksichtigen, daß sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet wird und sich deshalb durch Ablehnung eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetzt. Noch ungewisser ist die Lage für den um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Antragsgegner. Er wird oftmals schon keine ausreichende Gewißheit darüber haben, ob oder in welchem Umfang die Klage überhaupt erhoben wird, falls der Antragsteller keine Prozeßkostenhilfe erhält. Des weiteren muß der Antragsgegner gegebenenfalls auch damit rechnen, daß sein Prozeßkostenhil-
feantrag, über den erst nach erfolgter Klagezustellung zu befinden ist, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, was zur Folge hätte, daß er im für ihn ungünstigsten Fall mit den gesamten Kosten des Verfahrens belastet werden könnte. Auch über diese Risiken muß die mittellose Partei gegebenenfalls von ihrem Anwalt aufgeklärt werden. Entschließt sie sich gleichwohl dazu, einen ins Auge gefaßten Vergleich nicht schon im Prozeßkostenhilfeverfahren abzuschließen, sondern damit wegen des erhofften Kostenerstattungsanspruchs bis zum Hauptsacheverfahren zu warten, ist diese Entscheidung ungeachtet ihrer kostenrechtlichen Folgen hinzunehmen. cc) Zutreffend weist das Beschwerdegericht im übrigen auch darauf hin, daß nach der Entstehungsgeschichte der im Jahre 1980 neugefaßten Vorschriften des Prozeßkostenhilferechts davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber, der in § 114 ZPO eine Regelung für die Kosten "der Prozeßführung" getroffen hat, eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein vorgeschaltetes Prozeßkostenhilfeverfahren nicht gewollt hat. Andernfalls hätte es angesichts des damals schon währenden Meinungsstreits nahegelegen, durch eine entsprechende Gesetzesfassung für Klarheit zu sorgen, was nicht geschehen ist. Vielmehr ist auch noch bei der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) deutlich geworden, daß der Gesetzgeber auf dem Standpunkt steht, für das Prozeßkostenhilfeverfahren gebe es
keine Prozeßkostenhilfe (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 217 f. zu Nummer 3334). Anhaltspunkte dafür, daß im Falle des Vergleichsabschlusses etwas anderes gelten solle, sind nicht ersichtlich.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren, in dem ein Vergleich über die Hauptsache geschlossen worden ist.

2

1. Im September 2008 mietete der Beschwerdeführer zu 1. eine Wohnung und bezog diese sodann. Als er mit seinen Mietzahlungen in Verzug geriet, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag und räumte die Wohnung in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu 1. im Januar 2010. Daraufhin beauftragte der Beschwerdeführer zu 1. den Beschwerdeführer zu 2. mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Der Beschwerdeführer zu 2. stellte beim Amtsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung und verwies zur Begründung auf den beigefügten Klageentwurf, wonach die Vermieterin den Schaden zu ersetzen habe, der dem Beschwerdeführer zu 1. dadurch entstanden sei und in der Zukunft noch entstehe, dass ihm der Gebrauch der Wohnung vorenthalten worden sei und werde.

3

Für den 19. April 2010 lud das Amtsgericht die Parteien gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur mündlichen Erörterung, bei der der Beschwerdeführer zu 1. und die Vermieterin einen Vergleich schlossen. Die Parteien waren sich unter anderem darin einig, dass keinerlei gegenseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag und auch keine wechselseitigen Erstattungsansprüche im Hinblick auf ihre außergerichtlichen Kosten bestünden.

4

Mit Beschluss vom gleichen Tage bewilligte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer zu 1. für den mit der Vermieterin geschlossenen Vergleich Prozesskostenhilfe; im Übrigen lehnte das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung hieß es, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren, das mit dem Vergleichsschluss im Erörterungstermin zu einem rechtskräftigen Abschluss gelangt sei, Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden könne. Für den Vergleichsschluss sei aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Ausnahme gerechtfertigt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 ordnete das Amtsgericht dem Beschwerdeführer zu 1. für den mit der Vermieterin geschlossenen Vergleich den Beschwerdeführer zu 2. rückwirkend ab Antragstellung bei.

5

Die von den Beschwerdeführern eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht zurück. Es schloss sich dabei der Ansicht des Bundesgerichtshofs an, wonach Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeverfahren nur für einen Vergleichsabschluss bewilligt werden könne, weil das Gesetz ausdrücklich vorsehe, dass ein solcher Vergleich gerichtlich zu protokollieren sei. Die gegenteilige Ansicht einiger Oberlandesgerichte überzeuge nicht. Es gebe auch andere Fallgestaltungen, in denen Gebühren eines Rechtsanwalts entstünden, ohne dass diese von der Prozesskostenhilfe abgedeckt seien. Durch den Vergleichsabschluss im Prozesskostenhilfeverfahren sei der zunächst beabsichtigten Klage der Boden entzogen worden, weshalb es auf ihre Erfolgsaussichten nicht ankomme.

6

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 12 Abs. 1 GG.

7

Der Beschwerdeführer zu 1. macht geltend, Landgericht und Amtsgericht hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen wie dem Bemittelten. Hierfür sei die mittellose Partei, habe ihre Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, von den Kosten ihres Anwalts freizustellen. Werde Prozesskostenhilfe nur für den Vergleichsabschluss gewährt, müsse die mittellose Partei die Verfahrens- und Terminsgebühr, die ihrem Rechtsanwalt bei einem Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zustünden, jedoch selbst bezahlen. Die mittellose Partei erhalte insoweit auch keine Beratungshilfe, weil das Prozesskostenhilfeverfahren ein gerichtliches Verfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 BerhG sei.

8

Der Beschwerdeführer zu 2. trägt vor, er habe seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers zu 1. nur für den Fall erklärt, dass Prozesskostenhilfe insgesamt bewilligt werde. Die zum größten Teil erfolgte Ablehnung von Prozesskostenhilfe trotz hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage benachteilige ihn unangemessen, zumal er mit seiner Gebührenforderung gegen den Beschwerdeführer zu 1. ausfallen werde.

II.

9

1. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1. ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen, da dessen Vertreter trotz gerichtlichen Hinweises den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).

10

2. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht vor, weil der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

11

a) Zutreffend geht der Beschwerdeführer zu 1. davon aus, dass das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <356>). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 22, 83 <86>; 63, 380 <394 f.>). Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 63, 380 <395>). Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295 <302>; 81, 347 <357>). Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>). Insoweit grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen des Verfassungsrechts werden mit der Verfassungsbeschwerde nicht aufgeworfen.

12

b) Der Beschwerdeführer zu 1. hat aber auch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit aufgezeigt, der die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG angezeigt sein ließe. Zwar trifft es zu, dass bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 3335 VV RVG) und die im Fall der mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage entstehende Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) nicht aus der Staatskasse erstattet werden (vgl. BGHZ 159, 263 <267>, zur vergleichbaren früheren Rechtslage). Dass im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleichsabschluss, nicht hingegen für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren gewährt werden kann, ist Folge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird (vgl. BGHZ 159, 263 <266 ff.>). Dieser Grundsatz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).

13

Durch die auf den Vergleich beschränkte Prozesskostenhilfe wird dem bedürftigen Rechtsuchenden die gerichtliche Rechtsverfolgung im Vergleich zum bemittelten Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig erschwert. Denn dem bedürftigen Rechtsuchenden steht es frei, den Vergleich zunächst abzulehnen und weiterhin Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hauptsache zu verlangen. In diesem Fall würden die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Anwaltsgebühren gemäß § 15 Abs. 2, § 16 Nr. 2 RVG auf gleichartige Gebühren im anschließenden Hauptsacheverfahren angerechnet (vgl. Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 118 Rn. 22) und wären von der Staatskasse zu zahlen (vgl. Motzer, a.a.O., § 121 Rn. 26). Zwar ist dieser Weg für die mittellose Partei mit einigen Risiken verbunden, etwa der Ungewissheit, ob der in Aussicht genommene Vergleich später überhaupt noch zustande kommt. Auch muss die mittellose Partei berücksichtigen, dass sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet wird (vgl. BGHZ 159, 263 <268 f.>). Dies sind allerdings Risiken, denen auch der bemittelte Rechtsuchende ausgesetzt ist.

14

c) Der Beschwerdeführer zu 2. ist durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Zwar stellt es eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung dar, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält (vgl. BVerfGE 54, 251 <271>). Auch liegt hier eine staatliche Inanspruchnahme vor, denn ein gemäß § 121 ZPO beigeordneter Rechtsanwalt ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BRAO grundsätzlich verpflichtet, die gerichtliche Vertretung der betreffenden Partei zu übernehmen (vgl. BVerfGK 12, 371 <372>). Dass die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts unangemessen ist, wenn bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr und Terminsgebühr nicht aus der Staatskasse erstattet werden, ist jedoch nicht erkennbar. Bei einem Vergleich im Prozesskostenhilfeverfahren kann eine vom Gesetz abweichende Kostenregelung vereinbart werden (vgl. Fischer, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 118 Rn. 16), etwa die Übernahme der außergerichtlichen Kosten der mittellosen Partei durch die bemittelte gegnerische Partei. Ferner ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, weshalb es im vorliegenden Fall nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren zu schließen, wodurch die dem Beschwerdeführer zu 2. zustehenden Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zu Lasten der Staatskasse angefallen wären.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Mai 2011 - 27 Ta 178/10 - und der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011 - 5 Ta 13/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten für den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs sowie der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG.

2

Der Antragsteller (im Folgenden: Kläger) erhob eine Klage, mit der er für Zeiten der Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und an gesetzlichen Feiertagen Umsatzprovisionen und Sondervergütungen geltend machte sowie die Erteilung damit im Zusammenhang stehender Auskünfte, die Vorlage eines Buchauszuges sowie die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit der erteilten Auskünfte. Für diese Klage bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger durch Beschluss vom 14. Januar 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten. Der Beschluss enthielt den Hinweis, für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert sei in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfeantrag erforderlich.

3

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 6. April 2011 schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich. Dieser erfasst nicht nur die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ansprüche. Vielmehr vereinbarten die Parteien auch, dass das Arbeitsverhältnis „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ mit dem 30. Juni 2011 endete und der Kläger unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche und unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt wurde, wobei sich die Parteien darüber einig waren, dass damit der zustehende Urlaub gewährt und genommen war. Die Beklagte verpflichtete sich, an den Kläger eine restliche Vergütung sowie eine Abfindung zu zahlen und ihm ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis unter dem Ausstellungsdatum 30. Juni 2011 zu erteilen. Beide Parteien verpflichteten sich, über den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzlichen Auskunftspflichten bestehen. Außerdem enthält der Vergleich eine Erledigungsklausel.

4

Nach dem Vergleichstext heißt es im Protokoll:

        

        

„- Vorgelesen und genehmigt -

                 

Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes.

                 

Den Parteien wird aufgegeben, binnen 2 Wochen zur Höhe des Gegenstandswertes vorzutragen.

                 

Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Bewilligung von PKH zwecks Mehrwerts des abgeschlossenen Vergleiches.“

5

Mit Beschluss vom 27. April 2011 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf 11.997,32 Euro und den Vergleichsmehrwert auf 22.913,48 Euro fest.

6

Unter dem 26. April 2011 hatte der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts darauf hingewiesen, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss könne hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts nicht bewilligt werden, da der Antrag erst nach Abschluss des Vergleichs und damit auch nach Abschluss der Instanz gestellt worden sei. Daraufhin äußerte sich der Kläger über seinen Bevollmächtigten ua. dahingehend, der Bevollmächtigte habe bereits während der Vergleichsverhandlungen beantragt, die Prozesskostenhilfe auf den Vergleich zu erweitern. Der Vorsitzende habe geäußert, darauf sei nach Protokollierung des Vergleichs einzugehen. Im Übrigen habe das Gericht es unter Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbGG versäumt, den Kläger auf sein Antragsrecht auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hinzuweisen. Er stelle nunmehr einen entsprechenden Antrag auf seine Beiordnung.

7

Das Arbeitsgericht wies sowohl den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert als auch den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 6. Mai 2011 zurück. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtigte des Klägers für den Vergleichsmehrwert erst nach Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt. Der Prozessvertreter des Klägers habe während der Vergleichsverhandlungen einen derartigen Antrag weder gestellt noch darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfegewährung auf den Vergleich zu erweitern sei.

8

Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss half das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 24. Mai 2011 nicht ab. Das Landesarbeitsgericht wies sie mit Beschluss vom 8. Juni 2011 zurück. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diesen Beschluss.

9

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit den Begründungen der Vorinstanzen durfte der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss und den Vergleichsmehrwert nicht zurückgewiesen werden.

10

Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht deshalb entbehrlich ist, weil dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe hinsichtlich des überschießenden Wertes des gerichtlichen Vergleichs bewilligt worden wäre. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen ist, weil er erst nach Abschluss des Rechtsstreits gestellt wurde. Das ist nicht der Fall. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der protokollierten Vereinbarung, soweit sie außerhalb des Rechtsstreits liegende Gegenstände regelt, nicht um einen gerichtlichen Vergleich handelt. Ebenso wenig kann die Prozesskostenhilfe deshalb versagt werden, weil die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände mutwillig erscheint. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Sache ist daher zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird ggf. auch über den hilfsweise gestellten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG zu entscheiden haben.

11

1. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts erübrigt sich nicht deshalb, weil dem Kläger insoweit bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Der Beschluss vom 14. Januar 2010 betrifft nur die Prozesskostenhilfe für die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Klageanträge. Der Hinweis darauf, es sei für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfeantrag erforderlich, verdeutlicht, dass diese nicht von der Prozesskostenhilfebewilligung erfasst sein sollten.

12

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deshalb abzulehnen, weil der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag verspätet angebracht hat. Die Antragstellung ist rechtzeitig erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter habe bereits während der Verhandlungen über den Vergleich auf die Notwendigkeit, die Prozesskostenhilfe zu erweitern, hingewiesen, zutrifft. Deshalb kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit dem Protokoll insoweit nach § 165 ZPO Beweiskraft zukommt. Ebenso kann offenbleiben, ob - wogegen allerdings viel spricht - trotz der vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Januar 2010 getroffenen Entscheidung über den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag noch ein konkludenter Prozesskostenhilfeantrag im Raum stand, der sich auf mögliche Erweiterungen der Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Vergleichsmehrwerts bezog. Selbst wenn der Kläger seinen Antrag auf die Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach der Protokollierung des Vergleichs gestellt haben sollte, wäre dies rechtzeitig, da der Antrag noch vor der Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung war das Verfahren - jedenfalls im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht beendet.

13

Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (BAG 8. November 2004 - 3 AZB 54/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGReport 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 839). Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat (BGH 10. Oktober 1995 - VI ZR 396/94 - zu II 1 der Gründe, AGS 1997, 141). Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).

14

Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).

15

Abgeschlossen ist die Instanz hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich erst dann, wenn die mündliche Verhandlung, in der der Vergleich protokolliert wird, geschlossen ist. Zwar endet die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit dem Abschluss des Vergleichs. Vor dem Vergleichsschluss steht jedoch nicht endgültig fest, ob ein Vergleichsmehrwert anfällt, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür erst nach dem Vergleichsschluss erfolgen kann. Deshalb genügt es, auch den Antrag, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen.

16

3. Der Prozesskostenhilfeantrag ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil hinsichtlich der zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstände die Voraussetzungen für einen Vergleich nicht vorlagen.

17

a) Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert kann nur bewilligt werden, wenn die protokollierte Vereinbarung einen Vergleich darstellt. Nach § 779 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Keinen Vergleich stellt deshalb eine Vereinbarung dar, durch die Rechte und Pflichten erst begründet werden (BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 42). Ebenso wenig handelt es sich um einen Vergleich, wenn nur zu dessen Protokollierung ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, obwohl zwischen den Parteien nichts streitig ist (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29). Unerheblich ist es jedoch, ob sich das Nachgeben gerade auf den ursprünglichen Streitgegenstand oder auf andere Gegenstände bezieht, solange nur ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt (so schon: RG 12. Februar 1927 - V 435/26 - RGZ 116, 143, 145 f.).

18

Demnach kann auch ein gerichtlicher Vergleich nicht in solche Teile, hinsichtlich derer bereits ein Streit bestand, und andere Teile aufgespalten werden, solange und soweit die gefundene Gesamtlösung der Beilegung einer tatsächlich bestehenden Meinungsverschiedenheit dient.

19

b) Danach erfüllt die im vorliegenden Fall protokollierte Vereinbarung insgesamt die Anforderungen eines Vergleichs. Zwischen den Parteien bestand ein Streit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, der durch eine Gesamtlösung beigelegt wurde. Dabei stellte auch die nicht streitgegenständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Nachgeben des Klägers dar.

20

4. Hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts waren auch die Voraussetzungen von § 114 Satz 1 ZPO erfüllt, die auch bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs gegeben sein müssen(BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - zu II 2 d der Gründe, BGHZ 159, 263). Der Abschluss des Vergleichs diente der Rechtsverfolgung. Diese bot auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig.

21

Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (aA LAG Rheinland-Pfalz 5. Dezember 2008 - 7 Ta 214/08 - zu II der Gründe). Das war hier der Fall.

22

5. Die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung war auch nicht mutwillig iSv. § 114 ZPO.

23

a) Die Möglichkeit, zu Lasten der Staatskasse Gegenstände in den Vergleich aufzunehmen, besteht nicht unbegrenzt. Prozesskostenhilfe kann vielmehr auch insoweit nur gewährt werden, wenn die Rechtsverfolgung, also die Regelung zusätzlicher Gegenstände in dem Vergleich, nicht mutwillig ist.

24

Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine nicht bedürftige Partei in vergleichbarer Lage vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Kostenfolgen von der Aufnahme der zusätzlichen Gegenstände in den Vergleich abgesehen hätte (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZB 9/10 - Rn. 22 mwN, EzA ZPO 2002 § 121 Nr. 3). Das ist insbesondere der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich aufgenommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht.

25

b) Anhaltspunkte dafür, dass Mutwilligkeit in diesem Sinne vorliegt, sind nicht ersichtlich.

26

6. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht wird gegebenenfalls auch über den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 11a ArbGG zu entscheiden haben.

27

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Erstattungsfähige Kosten sind nicht entstanden. Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde sind nicht angefallen, da die Rechtsmittel erfolgreich waren (Nr. 8614 und 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Sonstige Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

        

        

        

        

        

        

        

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 49/03
vom
8. Juni 2004
in dem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118
Abs. 1 Satz 3 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das
gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (im Anschluß an BGH, Beschluß
vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311).
BGH, Beschluß vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat beim Landgericht Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der sie dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln den Aufenthalt in ihrer Nähe sowie Anrufe und SMS-Nachrichten verbieten lassen wollte. Der Antragsgegner hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeßkostenhilfe beantragt. In einem zur Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin anberaumten Erörterungstermin haben die Parteien am 18. November 2002 einen Vergleich geschlossen, in dem der Antragsgegner sich verpflichtet hat, es zu unterlassen, sich in geringerer Entfernung als 50 m von der Antragstellerin aufzuhalten und diese unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durch Telefonanrufe oder SMS zu belästigen. Der Vergleich bestimmt weiter, daß die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs
gegeneinander aufgehoben werden sollen. Durch Beschluß vom selben Tage hat das Landgericht dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Mit Beschluß vom 28. November 2002 hat das Landgericht dem Antragsgegner für den Vergleich vom 18. November 2002 unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt. In demselben Umfang hat das Landgericht am 10. Dezember 2002 auch der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die weitergehenden Anträge der Parteien hat das Landgericht mit Beschlüssen vom 17. und 23. Januar 2003 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden beider Parteien mit Beschlüssen vom 18. Juni 2003 zurückgewiesen und jeweils die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage erforderlich sei, ob im Falle eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nur für den Vergleich oder aber für das gesamte Verfahren zu bewilligen sei, sofern Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung bestanden habe.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Das Beschwerdegericht hat den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragsgegners zu Recht zurückgewiesen.

a) Prozeßkostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 ZPO einer Partei bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die Partei, die Prozeßkostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussichten abzustellen. Nicht erforderlich ist, daß die Klage schon erhoben worden ist. Um einer Partei zu ermöglichen, gegebenenfalls auch bei fehlenden oder unzureichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr Prozeßkostenhilfe auch für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene, sondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge dagegen auf Seiten des Antragsgegners. Ihm ist unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn seine Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Dafür ist erforderlich, daß die gegen ihn gerichtete Klage unschlüssig ist oder er Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können. Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht er sich vor Gericht nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im allgemeinen keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 1985, 301; OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 1182; OLG Bremen, FamRZ 1989, 198; LG Koblenz , FamRZ 1998, 1300; OLG Jena, OLG-NL 2001, 42; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rdn. 13; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rdn. 25; zu Besonderheiten bei Schutzschriften im gewerblichen Rechtsschutz vgl. MünchKomm -ZPO/Wax, 2. Aufl., § 114, Rdn. 56).
b) Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, daß eine Partei Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt und dieser Antrag dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme zugeleitet wird. Solange die angekündigte Klage nicht erhoben ist, liegen für den Antragsgegner die Voraussetzungen von § 114 ZPO regelmäßig nicht vor. Für das
Prozeßkostenhilfeverfahren kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (BGHZ 91, 311, 312). Soweit von diesem Grundsatz in einem Fall abgewichen wurde, in dem der Beklagte zur Stellungnahme zu einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich aufgefordert wurde und die Zustellung der Klage unterblieb, weil dem Gegner keine Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde (OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1022 f.), handelt es sich ersichtlich um einen besonders gelagerten und der Verallgemeinerung nicht zugänglichen Sachverhalt (vgl. Musielak/Fischer, aaO).
c) Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt wird, gilt auch dann, wenn das Gericht – wie hier - die Parteien gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zur mündlichen Erörterung lädt. Gegenstand der Erörterung ist der Prozeßkostenhilfeantrag, nicht der angekündigte Sachantrag. Das Gericht darf nicht "verhandeln". Zeugen und Sachverständige darf es gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO allenfalls zur Klärung der Frage vernehmen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. MünchKomm -ZPO/Wax, aaO, Rdn. 54).
d) Nur für den Fall, daß bei der summarischen Prüfung oder Erörterung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt das Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur Ermöglichung einer gütlichen vorprozessualen Regelung, daß im Prozeßkostenhilfeverfahren über den Klageanspruch selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Hier sprengt das Gesetz den Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ; Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind jetzt nicht mehr die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begehrens , sondern jetzt geht es um die Sache selbst (vgl. Pentz, NJW 1982, 1269, 1270). Kommt es dabei zu einer Einigung der Parteien, ist aus denselben
Zweckmäßigkeitsgründen, aus denen der Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, daß im Bewilligungsverfahren selbst keine Prozeßkostenhilfe gewährt wird. Ein Vergleichsabschluß ist keine Regelung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern über die Sache selbst. Der bisher vom Ausgang des Prozeßkostenhilfeverfahrens nicht unmittelbar betroffene Gegner bindet sich jetzt. Da er dabei - ebenso wie der Antragsteller - rechtliche Beratung benötigen kann, ist die Interessenlage beider Seiten nunmehr gleich. In diesem Sonderfall kann - unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO - dem Antragsgegner ebensowenig wie dem Antragsteller die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Staatskosten verwehrt werden (Pentz, aaO). Deshalb darf für den Abschluß eines Vergleichs in einem Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gegebenenfalls beiden Parteien Prozeßkostenhilfe gewährt werden (h.M., vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdn. 12 und Fn. 32 f. mit zahlreichen Nachweisen).
e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann einer Partei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozeßkostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt werden (OLG München , MDR 1987, 239; OLG Saarbrücken, JurBüro 1989, 80; OLG Bamberg, JurBüro 1993, 547; OLG Celle, JurBüro 1997, 200). Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (OLG Schleswig, FamRZ 1985, 88; OLG Hamm, AnwBl 1985, 654; OLG Stuttgart, JurBüro 1986, 1576; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1062; OLG Frankfurt, JurBüro 1990, 509; OLG Koblenz, FamRZ 1990, 180; OLG Bamberg, JurBüro 1995, 423; OLG Düsseldorf, NJWRR 1996, 838; OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 864; OLG Nürnberg, MDR 1999, 1286; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1155; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, § 118 Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118
Rdn. 8 m.w.N.) vermag der Senat nicht zu folgen. Mit Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, daß die von der Gegenmeinung im wesentlichen angeführten Aspekte der Prozeßökonomie und der Billigkeit nicht geeignet sind, im Falle eines Vergleichs die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren zu rechtfertigen. aa) Richtig ist, daß bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozeßkostenhilfe der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt zustehende Verfahrensgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und die gegebenenfalls für die Wahrnehmung des Erörterungstermins anfallende Erörterungsgebühr gemäß §§ 51 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nicht aus der Staatskasse erstattet werden. Dies ist die Folge des Grundsatzes, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt wird. Prozeßkostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der minderbemittelten Partei ermöglichen , ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen (BGHZ aaO). Sie dient aber nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft (mit einem Kostenerstattungsanspruch) zu "belohnen". Auch der Gesichtspunkt, daß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine möglichst frühe und damit kostengünstige gütliche Beilegung der Streitigkeit fördern will, kann die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das gesamte Verfahren bei Abschluß eines Vergleichs nicht rechtfertigen. Ein Vergleich ist nicht die einzige Möglichkeit einer Streitbeendigung. Eine gütliche Einigung kann auch dadurch erfolgen, daß der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder der Antragsgegner sich vor Klageerhebung zur Erfüllung bereit erklärt. Findet das Verfahren auf diese Weise seine Erledigung, kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auch nach Auffassung derjenigen, die für den Fall des Vergleichs die Bewilligung für das gesamte Verfahren befürworten, nicht in Betracht. Eine umfassende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur bei Abschluß eines Vergleichs würde somit zu einem
Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozeßkostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre. bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß eine Partei, um von den Gebühren nach § 51 BRAGO freizukommen, den Vergleich zunächst ablehnen, weiterhin Prozeßkostenhilfe für die Hauptsache verlangen und nach deren Bewilligung den Vergleich schließen könnte, worüber sie ihr Anwalt vor Abschluß eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren pflichtgemäß aufklären müßte. Richtig ist, daß bei Abschluß eines Vergleichs erst im Hauptsacheverfahren die gemäß § 51 BRAGO ermäßigten Gebühren aus dem vorangegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren auf die vollen Gebühren gem. § 31 BRAGO angerechnet würden und nunmehr von der Staatskasse zu zahlen wären, so daß es für die Partei günstiger sein könnte, den Vergleich erst im Hauptsacheverfahren abzuschließen (vgl. MünchKomm-ZPO/Wax, aaO, § 118, Rdn. 27; Musielak/Fischer, aaO, § 118, Rdn. 6; Zöller/Philippi, aaO, § 118, Rdn. 8, jeweils m.w.N.). Diese Erwägungen lassen jedoch mehrere Gesichtspunkte außer acht. Zum einen hat die mittellose Partei bei ihrer Entscheidung, ob sie mit dem Vergleichsabschluß warten soll, zu bedenken, daß sie nicht sicher sein kann, ob der in Aussicht genommene Vergleich später überhaupt noch zustande kommt. Zum anderen muß sie, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, auch berücksichtigen, daß sie im Falle des Unterliegens oder Teilunterliegens im Hauptsacheverfahren mit außergerichtlichen Kosten der Gegenseite belastet wird und sich deshalb durch Ablehnung eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren einem nicht unerheblichen Kostenrisiko aussetzt. Noch ungewisser ist die Lage für den um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Antragsgegner. Er wird oftmals schon keine ausreichende Gewißheit darüber haben, ob oder in welchem Umfang die Klage überhaupt erhoben wird, falls der Antragsteller keine Prozeßkostenhilfe erhält. Des weiteren muß der Antragsgegner gegebenenfalls auch damit rechnen, daß sein Prozeßkostenhil-
feantrag, über den erst nach erfolgter Klagezustellung zu befinden ist, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wird, was zur Folge hätte, daß er im für ihn ungünstigsten Fall mit den gesamten Kosten des Verfahrens belastet werden könnte. Auch über diese Risiken muß die mittellose Partei gegebenenfalls von ihrem Anwalt aufgeklärt werden. Entschließt sie sich gleichwohl dazu, einen ins Auge gefaßten Vergleich nicht schon im Prozeßkostenhilfeverfahren abzuschließen, sondern damit wegen des erhofften Kostenerstattungsanspruchs bis zum Hauptsacheverfahren zu warten, ist diese Entscheidung ungeachtet ihrer kostenrechtlichen Folgen hinzunehmen. cc) Zutreffend weist das Beschwerdegericht im übrigen auch darauf hin, daß nach der Entstehungsgeschichte der im Jahre 1980 neugefaßten Vorschriften des Prozeßkostenhilferechts davon auszugehen ist, daß der Gesetzgeber, der in § 114 ZPO eine Regelung für die Kosten "der Prozeßführung" getroffen hat, eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein vorgeschaltetes Prozeßkostenhilfeverfahren nicht gewollt hat. Andernfalls hätte es angesichts des damals schon währenden Meinungsstreits nahegelegen, durch eine entsprechende Gesetzesfassung für Klarheit zu sorgen, was nicht geschehen ist. Vielmehr ist auch noch bei der Neuregelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718, 788) deutlich geworden, daß der Gesetzgeber auf dem Standpunkt steht, für das Prozeßkostenhilfeverfahren gebe es
keine Prozeßkostenhilfe (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 217 f. zu Nummer 3334). Anhaltspunkte dafür, daß im Falle des Vergleichsabschlusses etwas anderes gelten solle, sind nicht ersichtlich.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Erinnerung des Beteiligten zu 1.) vom 15.10.2014 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Detmold vom 15.09.2014 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.


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Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 10.03.2014 wird dieser aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz wird die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 09.01.2014 abgeändert und die der beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten werden auf 963,90 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Zwischen den beteiligten Eheleuten war vor dem Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied ein Gewaltschutzverfahren anhängig. Dieses wurde im Termin am 10.12.2013 durch gerichtlichen Vergleich zum Abschluss gebracht. Zusätzlich beinhaltet der Vergleich diverse Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung. Der Verfahrenswert wurde vom Familiengericht mit 1.500 € für das Verfahren und 14.500 € für den Vergleich festgesetzt.

2

Ebenfalls am 10.12.2013 wurde der Antragstellerin mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 10.12.2013 "Verfahrenskostenhilfe ... für Verfahren und Vergleich bewilligt." Hierauf hat die der Antragstellerin beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte beantragt, ihr aus der Staatskasse zu erstattende Kosten in Höhe von 1.583,66 € festzusetzen. Darin enthalten waren u.a. eine Differenzverfahrensgebühr und eine Terminsgebühr jeweils aus dem vollen Vergleichswert.

3

Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung antragsgemäß vorgenommen. Die hiergegen erhobene Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz hat das Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied mit Beschluss vom 10.03.2014 zurückgewiesen und die gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde nach Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

4

Das Familiengericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Antragstellerin auch für den über den Verfahrensantrag hinausgehenden Regelungsgehalt uneingeschränkt Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass die Beiordnung für den Vergleich außerhalb des Sonderfalls des § 48 Abs. 3 RVG lediglich zur Folge habe, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt aus dem Vergleichsmehrwert die Einigungsgebühr zu erstatten sei, nicht aber eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

5

Der Einzelrichter des Senats hat die Sache mit Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat zur Entscheidung übertragen.

II.

6

Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG entscheidet der Senat dabei in voller Besetzung.

7

Gemäß §§ 45 ff. RVG waren die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten nur auf 963,90 € festzusetzen. Denn die vorliegende Verfahrenskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 10.12.2013 hat nicht zur Folge, dass der der Antragstellerin beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse in Bezug auf den Mehrvergleich auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zu erstatten ist.

1.

8

In welchem Umfang einem beigeordneten Rechtsanwalt bei Abschluss eines Mehrvergleichs eine Vergütung gegen die Staatskasse zusteht, ist umstritten (vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350).

a)

9

Ausgangspunkt für die Frage des Umfangs der Kostenerstattung aus der Staatskasse ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 RVG.

10

Danach richtet sich der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an einem Vergleichsabschluss in einem Gerichtstermin löst hinsichtlich des Mehrvergleichs neben der Einigungsgebühr gemäß KV RVG Nr. 3101 und 3104 auch eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr aus. Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit - zweifelsfrei angefallener - Gebühren aus der Staatskasse ist daher in erster Linie eine solche nach der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses.

11

Hiernach unterliegt es zunächst keinem Zweifel, dass das Gericht berechtigt ist, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf alle mit dem Vergleichsschluss zusammenhängende Gebühren (also auch die Verfahrens- und die Einigungsgebühr) zu erstrecken und sowohl das Ausgangsgericht als auch das Rechtsmittelgericht im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 48 Abs. 1 RVG an eine solche umfassende Bewilligung und Beiordnung gebunden sind.

b)

12

Vorliegend beinhaltet der Verfahrenskostenhilfe für den Mehrvergleich bewilligende Beschluss vom 10.12.2013 - wie in der Praxis üblich - weder eine ausdrückliche Erstreckung auf alle insoweit anfallenden Anwaltsgebühren noch eine entsprechende Einschränkung auf die bloße Einigungsgebühr.

13

Nach Ansicht des Senats kann aus diesem Umstand nicht (mehr) hergeleitet werden, dass dann regelmäßig eine Auslegung dahingehend nahe liege, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (vgl. z.B.: OLG Köln (12. ZivS.) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835; a.A. z.B.: OLG Koblenz (14. ZivS.) FamRZ 2006, 1691 und OLG Köln (25. ZivS.) AGS 2013, 350).

14

Ein solcher - wie auch vorliegend - weder präzise gefasster noch näher begründeter Bewilligungsbeschluss ist zum Zwecke der Ermittlung seiner Reichweite vielmehr nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Infolge der Anwaltsbeiordnung darf dabei die Rechtskundigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts nicht unberücksichtigt bleiben.

15

Auf die nachträglichen Ausführungen des bewilligenden Gerichts im Kostenfestsetzungsverfahren zum Umfang der Bewilligung kann es hingegen im Zweifel nicht ankommen. Eben so wenig kann hier der seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angeführte § 48 Abs. 5 RVG herangezogen werden.

c)

16

Danach kann ein Rechtssuchender jedenfalls nach der ausdrücklichen, allerdings auch nur insoweit erfolgten Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 außerhalb dessen Anwendungsbereichs nicht mehr davon ausgehen, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich neben der Einigungsgebühr ohne Weiteres auch insoweit auf die Verfahrens- und Terminsgebühr erstreckt.

aa)

17

Dem Gesetzgeber war die hier aufgeworfene Streitfrage bekannt. Dennoch nahm er lediglich in § 48 Abs. 3 RVG eine Klarstellung dahin vor, dass sich die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe in den dort enumerativ aufgeführten Fällen auf alle mit dem Mehrvergleich erforderliche anwaltlichen Tätigkeiten erstreckt (vgl. BT Drs. 17/11471 S. 270). Hierbei handelt es sich ausschließlich um Mehrvergleiche über nicht von Amts wegen einzuleitende Folgesachen bei Anhängigkeit einer Ehesache.

bb)

18

Die vorliegende Fallkonstellation ist grundsätzlich vergleichbar mit einem Vergleichsabschluss im Erörterungstermin des Verfahrens- oder Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 07.02.2014 - 23 WF 1209/13 - juris). Für diesen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe lediglich für die Einigungsgebühr, nämlich den unmittelbaren Abschluss des Vergleichs selbst, nicht aber für das ganze Verfahren, also die Verfahrens- oder Terminsgebühr, bewilligt werden kann (BGH FamRZ 2004, 1708).

19

Ausgangspunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist, dass für nicht anhängige Verfahren und daher auch für das reine Verfahrens- oder Prozesskostenhilfeverfahren selbst grundsätzlich Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Genauso kann aber grundsätzlich für im Verfahren nicht anhängige Verfahrensgegenstände Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden. Dies folgt bereits daraus, dass die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zunächst eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung voraussetzt (§ 114 ZPO). Eine derartige Prüfung ist aber gerade mangels Anhängigkeit der mitverglichenen Regelungsgegenstände nicht möglich. Wie im Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst kommt somit auch hier die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf nicht anhängige Gegenstände nur und insoweit in Betracht, als über sie ein Vergleich geschlossen wird (vgl. OLG Dresden aaO.). Andernfalls bestünde auch eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr zu Lasten der Staatskasse.

cc)

20

Die von der Gegenauffassung vorgetragenen prozessökonomischen Argumente hat der Bundesgerichtshof gesehen und für nicht durchschlagend erachtet (vgl. BGH FamRZ 2004, 1708 und OLG Dresden aaO.). Für den Senat ist entgegen der Gegenansicht (vgl. - ohne nähere Begründung - OLG Koblenz (14. ZivS.) FamRZ 2006, 1691 sowie die weiteren Nachweise in OLG Dresden aaO. Tz. 10) auch nicht ersichtlich, dass die vom Bundesgerichtshof entschiedene Fallkonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar sei.

dd)

21

Jedenfalls aber seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG im Zuge des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist der bisherigen Gegenansicht - u.a. auch OLG Koblenz (14. ZivS.) FamRZ 2006, 1691; im Übrigen vgl. den Meinungsstand zusammenfassend OLG Bamberg FamRZ 2011, 1605 und OLG Köln AGS 2013, 350 - nach Ansicht des Senats die Grundlage entzogen.

22

Denn der Gesetzgeber hat damit explizit zum Ausdruck gebracht, in welchen besonderen Fällen er verfahrensökonomische Gründe gegenüber der an sich nach § 114 ZPO erforderlichen Prüfung der Erfolgsaussichten den Vorrang einräumt und damit von einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe dispensiert. Es handelt sich hier um Folgesachen, ohne deren Regelung im Falle eines bestehenden Regelungsbedürfnisses grundsätzlich eine Ehescheidung nicht ausgesprochen werden kann, § 142 Abs. 1 FamFG.

23

Vorliegend stand der Verfahrensgegenstand des anhängig gemachten Gewaltschutzverfahrens demgegenüber mit den in dem Vergleich zugleich getroffenen Vereinbarungen zur Vermögensauseinandersetzung in keiner derartigen rechtlichen Abhängigkeit.

ee)

24

Aus der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG kann schließlich nicht geschlossen werden, dass die gleiche Rechtsfolge auch bei der Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe in anderen als Ehesachen gelten soll.

25

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich derartiges nicht. Hätte der Gesetzgeber diese Frage, die bei der Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf einen Mehrvergleich außerhalb von Ehesachen ebenso uneinheitlich von der Rechtsprechung beantwortet worden ist wie im Rahmen von § 48 Abs. 3 RVG a.F. bei Ehesachen, allgemein regeln wollen, hätte es nahe gelegen, dies zu tun. Hiervon hat der Gesetzgeber indes abgesehen. Er hat es vielmehr hinsichtlich aller anderen Gegenstände dabei belassen, dass Verfahrenskostenhilfe im Grundsatz nur für die Geltendmachung oder Abwehr verfahrensgegenständlicher Ansprüche bewilligt werden kann (vgl. OLG Dresden aaO.).

26

Dem steht schlussendlich auch nicht die Entscheidung des hiesigen 4. Senats für Familiensachen vom 15.10.2008 (vgl. FamRZ 2009, 143) entgegen. Denn diese betraf ebenfalls die besondere Verfahrenskonstellation von bislang nicht anhängigen Folgesachen im Zuge einer Ehesache.

2.

27

Nach alledem kommt eine Festsetzung der gemäß §§ 45 ff. RVG aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten vorliegend nur wie folgt in Betracht:

28

- 1,3 Verfahrensgebühr aus 1.500 €:

149,50 €

- 1,2 Terminsgebühr aus 1.500 €:

138,00 €

- 1,0 Einigungsgebühr aus 1.500 €

115,00 €

- 1,5 Einigungsgebühr aus 13.000 €

481,50 €

- höchstens aber 1,5 Einigungsgebühr aus 14.500 €    

502,50 €

- Auslagenpauschale:

20,00 €

- Umsatzsteuer:

 153,90 €

- insgesamt:

963,90 €

3.

29

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG nicht veranlasst; die Zulassung der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist ausweislich §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 RVG nicht möglich.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 14/08
vom
17. September 2008
in der Kostenfestsetzungssache
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 17. September 2008

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden die Beschlüsse des Landgerichts Hagen vom 27. Februar 2008 und des Amtsgerichts Hagen vom 28. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Hagen zum Zweck der Kostenfestsetzung zurückverwiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die dem Antragsteller in den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Beschwerdewert: Bis 300 €.

Gründe:


1
I. Nach Erlass des vom Antragsteller, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wegen einer Prämienforderung von 3.674,81 € zuzüglich der bis dahin entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten beantragten Mahnbescheides haben die Parteien eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, wonach der Antragsteller zwar einen Vollstreckungsbescheid gegen die Antragsgegnerin erwirken, bei Zahlung der vereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsmaßnahmen absehen werde. Wegen dieser Vereinbarung hat die Antragsgegnerin ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen und der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, in den Vollstreckungsbescheid zusätzlich zu den im Mahnbescheid ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 699 Abs. 3 ZPO eine Einigungsgebühr nach den Nummern 1000, 1003 VV RVG in Höhe von 258,23 € aufzunehmen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2008 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.
2
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
3
Die II. vom Beschwerdegericht zugelassene (§ 574 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
Die 1. Vorinstanzen haben gemeint, eine Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG sei durch die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht entstanden und deshalb nicht nach § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Das Landgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung dazu ausgeführt, Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr sei es, dass die erzielte Einigung zu einer Entlastung des Gerichts führe. An einem solchen Er- http://www.juris.de/jportal/portal/t/lz6/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE080702377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/lz6/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE080702377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - folg fehle es hier, weil das Amtsgericht infolge der Ratenzahlungsvereinbarung veranlasst worden sei, einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen.
5
Das 2. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach §§ 699 Abs. 3 ZPO, 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV RVG ist die Einigungsgebühr wie beantragt in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen.
6
a) Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr , wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig , sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - NJW-RR 2007, 359 unter II 1 m.w.N.). Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Vergleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erweitern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH aaO; vgl. Hartmann, Kos- http://www.juris.de/jportal/portal/t/lz6/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=SBLU000120406&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - tengesetze 38. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; v. Eicken in Gerold /Schmitt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/MüllerRabe , NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH aaO unter Hinweis auf v. Eicken aaO Rdn. 1).
7
b) Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die Einigungsgebühr auslösenden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann, wenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB erfüllt , mithin schon nach der früher geltenden Regelung des § 23 BRAGO eine Vergleichsgebühr angefallen wäre, regelmäßig auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht.
8
So liegt der Fall hier. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens, an welches keine hohen Anforderungen zu stellen sind, beseitigt wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04 - NJW-RR 2005, 1303 unter II). Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es nach § 779 Abs. 2 BGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Hier hat nicht nur der Antragsteller durch die Bewilligung von Ratenzahlungen nachgegeben, sondern die Antragsgegnerin ihrerseits mit dem in der Ratenzahlungsvereinbarung enthaltenen Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen den Mahn- und den voraussichtlichen Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller eine schnelle Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet. Das geht über ein bloßes Anerkenntnis der Hauptforderung hinaus und stellt des- halb ein Nachgeben i.S. von § 779 BGB dar (vgl. dazu BGH aaO; KG RPfleger 2005, 697, 698).
9
Die c) Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Übrigen auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG nicht zur Voraussetzung hat, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung verknüpft , dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmlichen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme bereiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben.
10
Deshalb ist es für den vorliegenden Fall auch nicht mehr entscheidend , dass - anders als die Vorinstanzen angenommen haben - hier eine solche konkrete Entlastung sogar eingetreten ist, weil die Parteien auf einen streitigen Fortgang des Rechtsstreits im Falle pünktlicher Ratenzahlung einvernehmlich verzichten wollten und der Antragsteller nach vereinbarungsgemäßer Erfüllung seiner Forderungen auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung angewiesen sein wird.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 28.01.2008 - 07-523082-08-N -
LG Hagen, Entscheidung vom 27.02.2008 - 3 T 160/08 -

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägervertreters wird der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.08.2014 abgeändert. Die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Einigungsgebühr für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 31.07.2014 (1.200,00 €) ist gemäß Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.


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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2014 - 11 Ca 964/14 - aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 03.06.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf 20.05.2014 in der Fassung der teilweisen Abhilfe vom 26.06.2014 bezogen auf die Festsetzung der Einigungsgebühr abgeändert.

Insoweit wird das Vergütungsfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, bei der erneuten Entscheidung über die vom Antragsteller beantragte Vergütungsfestsetzung für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 10.04.2014 (3.843,40 €) eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 anzusetzen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2015, Az. 7 Ca 3415/14, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit ihrer am 26.02.2015 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.02.2015, mit welchem ihre Erinnerung gegen den Beschluss auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 29.01.2015 zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss ist die aus der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende PKH-Vergütung gemäß § 55 RVG auf € 1.183,46 festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer hatte eine Festsetzung gegen die Staatskasse iHv. € 1.342,32 beantragt. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

2

Der Kläger war seit 28.10.2013 im Betrieb der Beklagten als Lagermitarbeiter zu einem Bruttomonatslohn von € 1.400,- beschäftigt. Mit seiner Klage und dem Prozesskostenhilfeantrag vom 08.09.2014 beantragte er beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.08.2014 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 30.09.2014 aufgelöst worden ist.

3

In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 04.12.2014 vor dem Arbeitsgericht Koblenz sind folgende Feststellungen enthalten:

4

"Bezugnehmend auf sein PKH-Gesuch erklärt der Klägervertreter, der Mandant habe seit 01.11.2014 eine neue Stelle.
Dem Kläger wird aufgegeben, eine aktuelle Lohnabrechnung zur Gerichtsakte zu reichen, sobald ihm diese zur Verfügung steht.
Der Klägervertreter beantragt, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf einen etwaigen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden

5

Vergleich:

6

1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 22.08.2014 am 30.09.2014 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung iHv. € 250,- brutto.
3. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungsbewertung "gut" und dem Führungsverhalten "stets einwandfrei". Das Zeugnis enthält eine Dankens-, Bedauerns- und Wünscheformel.
4. Der Beklagten bleibt vorbehalten, diesen Vergleich schriftsätzlich eingehend beim Arbeitsgericht Koblenz bis zum 16.12.2014 zu widerrufen.
vorgespielt und genehmigt

7

Für den Fall der Bestandskraft des Vergleichs ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf € 4.200,- und für den Vergleich auf € 5600,- (Mehrwert Zeugnis) festzusetzen."

8

Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Mit Beschluss vom 17.12.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger, der Lohnabrechnungen nachgereicht hatte, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung.

9

Im Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung vom 07.01.2015 begehrten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ua. eine 1,0 Einigungsgebühr aus einem Wert von € 4.200,- gem. §§ 2, 49 RVG Nr. 1003 VV und eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs von € 1.400,- (gem. Nr. 1000 RVG-VV). Die Urkundsbeamtin setzte lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr (gem. Nr. 1003 RVG-VV) aus € 5.600,- fest.

10

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, ihnen stehe eine 1,5 Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des LAG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 13.10.2014 (13 Ta 342/14) und vom 25.09.2014 (5 Sa 273/14).

II.

11

Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,- nicht übersteigt, weil sie das Arbeitsgericht zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Sie erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.

12

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu Recht mit 1,0 angesetzt.

13

Nach Nr. 1000 RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Nach Nr. 1003 RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr jedoch nur 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Die Reduzierung auf 1,0 gilt nach Abs. 1 zu Nr. 1003 RVG-VV - neben hier nicht interessierenden Fällen - auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird.

14

Im vorliegenden Ausgangsverfahren ist die Prozesskostenhilfe nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt worden. Die Parteien haben nicht etwa im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Kündigungsrechtsstreits unter Einschluss bisher nicht rechtshängiger Streitgegenstände vereinbart. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 04.12.2014 den Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen. Der bereits in der Klageschrift vom 08.09.2014 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde im Gütetermin auf den Mehrvergleich erstreckt. Das Arbeitsgericht wurde nicht nur als sog. "Beurkundungsorgan" tätig, weil es einer Erörterung im Gütetermin bedurfte. Dies genügt für die Anwendung der Nr. 1003 RVG-VV (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07; jeweils mwN).

15

Die von den Beschwerdeführern zitierten Beschlüsse des LAG Düsseldorf (25.09.2014 - 5 Sa 273/14; 13.10.2014 - 13 Ta 342/14) geben keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung Nr. 1003 RVG-VV aber auch dann, wenn - wie hier - ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum die Regelung nur für ein dem Erkenntnisverfahren vorgeschaltetes - isoliertes - Prozesskostenhilfeverfahren gelten sollte, zumal ein solches nicht vorkommen dürfte, wenn lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Auch wenn Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren für die vergleichsweise Regelung zuvor nicht förmlich gestellter Anträge beantragt wird, wird das Arbeitsgericht in Anspruch genommen. Das Gericht ist insoweit nicht lediglich "Beurkundungsorgan", sondern hilft im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung des Vergleichs. Es hat des Weiteren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nochmals im Hinblick auf möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Änderungen zu überprüfen. Auch hat es zumindest zu prüfen, ob die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung mutwillig iSv. § 114 ZPO ist. Da die Prozesskostenhilfe im Hinblick auf einen bestimmten abzuschließenden Vergleich oder - wie hier - erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wird, stehen auch die Streitgegenstände fest.

16

Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BAG (16.02.2012 - 3 AZB 34/11- Rn. 21) Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs schon dann zu bewilligen ist, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zu Stande kommt. Für die erforderliche Erfolgsaussicht kommt es nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Die Möglichkeit, zu Lasten der Staatskasse Gegenstände in den Vergleich aufzunehmen, besteht jedoch nicht unbegrenzt. Es ist zu prüfen, ob Mutwilligkeit vorliegt. Das ist der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich aufgenommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht (BAG aaO, Rn. 23-24). Die Rechtsprechung des BAG zur Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung im Fall eines Mehrvergleichs befasst sich nicht mit den Gebührentatbeständen des RVG. Es besteht im Hinblick auf diese Rechtsprechung deshalb kein Anlass, den Beschwerdeführern für den Mehrwert des Vergleichs eine 1,5 Einigungsgebühr zuzusprechen.

III.

17

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.


Tenor

Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 - 5 Ca 576/10 - abgeändert:

Die dem Kläger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.074,81 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Prozesskostenhilfevergütung für den dem Kläger im Verfahren 5 Ca 576/10 beigeordneten Rechtsanwalt.

2

Mit Klage und zugleich verbundenem Prozesskostenhilfeantrag vom 29. März 2010 beantragte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 3.350,-- € brutto aus einer "Abfindungsregelung zur Kündigung" (Bl. 3 d. A.) zu zahlen.

3

In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 29. April 2010 vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sind folgende Feststellungen enthalten:

4

Die Beklagte wird aus der Kündigung vom 30.10.2009 keine Rechte herleiten.

5

Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2010 hinaus fortgeführt wird.

6

Die Beklagte verpflichtet sich, vor Ablauf des 31.08.2010 keine erneute betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.

7

Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.2009 keine 10.000,00 € mehr schuldet.

8

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

9

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

10

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Beschluss vom 10. Mai 2010 für den Rechtsstreit auf 3.350,-- € und für den Vergleich auf 10.000,-- € festgesetzt.

11

Im Antrag auf Festsetzung von PKH-Vergütung vom 14. Mai 2010 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß §§ 49, 15 Abs. 3 RVG aus einem Streitwert von 3.350,-- € eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, 49 RVG in Höhe von 195,-- € und aus einem weiteren Gegenstandswert von 6.650,-- € eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV in Höhe von 168,-- €. Die Urkundsbeamtin nahm für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG eine Festsetzung auf 1.074,81 € vor, wobei statt der beantragten Gebühren nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus 10.000,-- € in Höhe von 242,-- € angesetzt wurde.

12

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07. Oktober 2010 die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin auf 1.218,80 €.

13

Zur Begründung wird auf den vorerwähnten Beschluss (Bl. 36 - 39 d. A.) Bezug genommen.

14

Gegen den am 15. Oktober 2010 bei der Vertreterin der Staatskasse eingegangenen Beschluss legte diese am 20. Oktober 2010 für die Landeskasse Beschwerde ein. Unter Bezugnahme einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07. September 2010 - 5 Ta 132/10 und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - wurde die Auffassung vertreten, dass für den Vergleich lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr in Betracht käme.

15

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2010 eine Abhilfe abgelehnt und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts vorgelegt.

16

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 22. November 2010 auf die eingelegte Beschwerde der Staatskasse Bezug und meint, dass der arbeitsgerichtliche Gebührenansatz zutreffend sei, weil die Prozessbeendigung ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgt sei.

17

Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Oktober 2010 (Bl. 45 - 49 d. A.) und die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 (Bl. 56 - 57 d. A.) sowie alle weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

18

Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG. Sie konnte wegen der ausdrücklichen Zulassung des Erstgerichts auch ohne Erreichung des Beschwerdewertes eingelegt werden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) und erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.

19

Die Beschwerde ist auch sachlich begründet.

20

Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hat für den Mehrvergleich mit einem Streitwert von 10.000,-- € nur einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage von § 49 RVG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 1003 mit einer 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 242,-- €, so dass sich die durch die Urkundsbeamtin erfolgte Vergütungsfestsetzung vom 4.6.2010 als zutreffend erweist.

21

Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts und des Beschwerdegegners steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Vergleichsmehrwert keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu, denn hinsichtlich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände war bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" anhängig. Diese rechtliche Prämisse ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der VV Nr. 1003. Hierzu zählt gemäß Nr. 1003 VV-RVG Satz 2 auch ein bei Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Um die letztere Fallkonstellation handelt es sich nicht; denn von den Parteien ist nicht bereits im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits unter Einschluss der bisher nicht rechtshängigen Gegenstände vereinbart worden. Vielmehr ist nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 29. April 2010 - in den Gründen unter I wiedergegeben -, der Vergleich erst nach der Beantragung und Gewährung der Prozesskostenhilfe, vor Gericht abgeschlossen worden, nachdem die Sitzung für Vergleichsverhandlungen unterbrochen war und ein entsprechender Bewilligungsantrag auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich erstreckt wurde. Angesichts des bereits rechtshängigen Verfahrens mit dem verfolgten Teilabfindungsanspruch aus der "Abfindungsregelung zur Kündigung" vom 30. Oktober 2009 mit zugleich gestelltem Prozesskostenhilfeantrag und des Vergleichsinhalts insbesondere zu Ziffer 4, wonach Einigkeit bestand, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30. Oktober 2009 keine 10.000,-- € mehr schulde, wird deutlich, dass das Arbeitsgericht nicht nur als sogenanntes Beurkundungsorgan tätig wurde, sondern es auch einer Erörterung in dem vom Gericht durchgeführten Gütetermin bedurfte. Die gerichtliche Inanspruchnahme durch das Prozesskostenhilfegesuch und die damit in Zusammenhang stehende Erörterung - die Feststellungen im Protokoll beziehen sich auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich - genügten damit für die Anwendung des Nr. 1003 Satz 2 VV-RVG (vgl. zuletzt LAG Nürnberg Beschluss vom 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09 - m. w. Hinweis auf LAG München Beschluss vom 17. März 2009 - 10 Ta 394/07 -). Zielrichtung der Neugestaltung des Nr. 1000 VV-RVG ist, die streitvermeidende oder - beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nur dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (LAG Hamm NZA-RR 2007, 601 sowie LAG Nürnberg Beschluss vom 22. Juni 2009 - 4 Ta 26/09; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. VV 1003, 1004 Rz. 12). Ist aufgrund der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift auch von einer gerichtlichen Inanspruchnahme in der Sache selbst auszugehen, liegt eine Befassung des Arbeitsgerichts vor, die den erhöhten Gebührenansatz ausschließt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 -).

22

Entgegenstehende Rechtsgründe sind weder dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 noch der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen.

23

Soweit das Arbeitsgericht meint, dass im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung weiterer Abfindungsraten zu keinem Zeitpunkt vor dem erkennenden Gericht geltend gemacht worden seien und sich dies als Argument für die vorgenommene Festsetzung darstellen könnte, wird übersehen, dass bezüglich der miterledigten Streitgegenstände bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren", das im Übrigen in Zusammenhang mit den Vergleichsgegenständen stand, anhängig gewesen ist. Aus gleichen Gründen hilft auch die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 enthaltene Begründung nicht, wonach der Vergleich vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuvor vollständig ausgehandelt gewesen sei. Vorrangig kommt es - wie oben ausgeführt - darauf an, dass ein "anderes gerichtliches Verfahren" anhängig gewesen ist. Anhängig ist ein Gegenstand, wenn er durch Klage oder sonstige Antragstellung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist und die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist (Gerold/Schmidt aaO, VV 1003 1004 Rz. 19 m. w. N. auf Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. § 621 ZPO Nr. 1). Dies war vorliegend mit der Einreichung der Klage und dem damit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Fall und löst schon aus diesem Grund die Reduzierung der Gebühr nach §§ 49, 13 RVG aus.

24

Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.07.2011 - 6 BV 2/10 - klarstellend dahingehend gefasst, dass der Gegenstandswert des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats für das Verfahren auf 21.000,00 EUR und für den Vergleich auf 27.000,00 EUR festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes nach Durchführung eines Beschlussverfahrens.

2

Die Beteiligten stritten um den Status von 18 im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Personen. Der Betriebsrat hat das vorliegende Verfahren eingeleitet mit den Anträgen,

3

festzustellen, dass 18 namentlich genannte Personen Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG sind,

        

festzustellen, dass diese 18 Personen keine leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG sind sowie

        

festzustellen, dass er für diese 18 Personen zuständig ist.

4

Die Arbeitgeberin war der Ansicht, die genannten 18 Personen seien leitende Angestellte in ihrem Betrieb und der Betriebsrat daher für diese nicht zuständig.

5

Die Beteiligten haben zunächst einen Teil des Verfahrens durch Vergleich vom 06.10.2010 beendet. Darin waren sie sich einig, 8 Arbeitnehmer der Arbeitgeberin als leitende Angestellte und weitere 12 Arbeitnehmer nicht als leitende Angestellte i. S. d. § 5 BetrVG einzuordnen. In diese Feststellungen haben sie 5 Arbeitnehmer mit einbezogen, deren Status nicht Gegenstand des Verfahrens war. Die Beteiligten haben das Verfahren schließlich hinsichtlich des Status der verbleibenden 3 Arbeitnehmer sowie eines vierten Arbeitnehmers, dessen Status ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens war, mit weiterem Vergleich vom 04.05.2010 insgesamt erledigt.

6

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nach Anhörung mit Beschluss vom 22.07.2011 auf

7

21.000,00 EUR für die Anträge zu 1 und 2 bis zum 05.10.2010,

        

23.000,00 EUR für den Teilvergleich vom 06.10.2010

        

7.000,00 EUR für das Verfahren ab dem 07.10.2010 sowie

        

7.000,00 EUR für den Schlussvergleich vom 04.05.2011

8

festgesetzt.

9

Bei der Bewertung hat das Arbeitsgericht für die Anträge zu 1. und zu 2. den Hilfswert von 4.000,00 EUR für den ersten Arbeitnehmer sowie je 1.000,00 EUR für jeden weiteren Arbeitnehmer angesetzt. Den Klageantrag zu 3. hat es wegen wirtschaftlicher Teilidentität als nicht streitwerterhöhend erachtet. Für den Teilvergleich vom 06.10.2010 hat das Gericht ebenfalls den Hilfswert von 4.000,00 EUR für den ersten sowie je 1.000,00 EUR für jeden weiteren Arbeitnehmer angesetzt. Entsprechend hat das Arbeitsgericht für das Verfahren ab dem 07.10.2010, in welchem noch der Rechtsstreit über den Status von 4 Arbeitnehmers anhängig war, sowie den Schlussvergleich 4.000,00 EUR für den ersten sowie je 1.000,00 EUR für die weiteren Arbeitnehmer angesetzt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, aufgrund der Mehrzahl von Fällen mit ähnlichen Prüfungsansätzen und Fragestellungen komme die Festsetzung des vollen Hilfswerts für den Streit um den Status jedes Arbeitnehmers nicht in Betracht.

10

Mit am 02.08.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats gegen diesen ihm am 26.07.2011 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert auf 80.000,00 EUR für das Verfahren sowie 104.000,00 EUR für den Vergleich festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, eine Reduktion des Hilfswerts für den Streit über den Status der weiteren Arbeitnehmer sei nicht gerechtfertigt, da sowohl die rechtliche Bewertung als auch die Sachverhaltsvoraussetzungen für jeden Arbeitnehmer unterschiedlich ausgefallen seien. Auch hätte für jeden einzelnen Mitarbeiter ein eigenes Beschlussverfahren eingeleitet werden können. Daher sei für jeden Arbeitnehmer der Hilfswert von 4.000,00 EUR anzusetzen. zudem sei der Antrag zu 3. ebenfalls mit 4.000,00 EUR zu bewerten, da der Betriebsrat insoweit ein Mitbestimmungsrecht geltend gemacht habe.

11

Die Arbeitgeberin hat eingewendet, es habe sich bei den betroffenen Arbeitnehmern um Mitarbeiter einer Hierarchiestufe und damit um nahezu identische Lebenssachverhalte gehandelt, so dass der volle Hilfswert für jeden Arbeitnehmer nicht anzusetzen sei.

12

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

13

1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR.

14

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache zu einem geringen Teil insoweit Erfolg, als der Vergleichswert auf 27.000,00 EUR zu erhöhen war.

15

Die Bewertung der Anträge richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Die Regelung des § 23 Abs. 1 RVG findet hier schon deswegen keine Anwendung, weil im Beschlussverfahren nach § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 2 a, 80 ff. ArbGG keine Gerichtskosten erhoben werden. Auch die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG genannten Gebührentatbestände finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 21.07.2008 - 1 Ta 116/08). Der Gegenstandswert steht auch nicht nach anderen Regelungen fest.

16

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; mangelt es an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung des konkreten Werts, ist der Gegenstandswert mit dem in § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG genannten Hilfswert (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01.03.2010 - 1 Ta 24/10) von 4.000,00 EUR anzusetzen.

17

Auf den Hilfswert ist somit nur zurückzugreifen, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausscheiden. Solche Anhaltspunkte können sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, einer möglichen Berührung finanzieller Ansprüche einzelner Arbeitnehmer, Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie aus dem Arbeitsaufwand des Verfahrensbevollmächtigten ergeben. Bei der Ausübung des billigen Ermessens ist das Interesse aller Beteiligten an der beantragten Feststellung bzw. Maßnahme zu berücksichtigen.

18

Streiten die Beteiligten um den betriebsverfassungsrechten Status einer Person, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, zuletzt Beschl. v. 09.09.2009 - 1 Ta 292/09). Der Antrag beruht auf keiner vermögensrechtlichen Beziehung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat und ist weder auf Geld noch auf Geldeswert gerichtet.

19

Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen sind vorliegend keine besonderen Anhaltspunkte ersichtlich, die zur Wertfestsetzung herangezogen werden könnten, so dass ein Rückgriff auf den Hilfswert in Frage kommt.

20

Nach § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG ist der Hilfswert von 4.000,00 EUR nicht statisch, sondern je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzusetzen. Das Gericht hat also auch in den Fällen, in denen grundsätzlich auf den Hilfswert zurückzugreifen ist, eine Einzelfallbewertung vorzunehmen.

21

Das Arbeitsgericht hat das ihm vorliegend im Rahmen der Bewertung eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, indem es für den ersten Arbeitnehmer den Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG angesetzt und für jeden weiteren Mitarbeiter je 1.000,00 EUR. Er erscheint nicht angemessen, für jeden Mitarbeiter, dessen Status in Frage stand, jeweils den vollen Hilfswert anzusetzen (vgl. hierzu auch GK-Schleusener, ArbGG, 65. Ergänzungslieferung 2009, § 12 Rn. 483; LAG Hamm, Beschl. v. 27.11.2006 - 13 Ta 619/06). Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargelegt, dass die jeweiligen Einzelfälle markante Besonderheiten aufwiesen oder eine umfangreichere als eine parallel laufende Prüfung des Status der einzelnen Mitarbeiter erforderte und somit den Umfang bzw. die Schwierigkeit der Sache vergrößerten. Allgemeine Abgrenzungskriterien betrafen alle streitigen Mitarbeiter. Eine betriebsverfassungsrechtliche Statusklage weist in aller Regel auch keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad auf (vgl. GK-Schleusener, ArbGG, 65. Ergänzungslieferung 2009, § 12 Rn. 483).

22

Das Arbeitsgericht hat auch den Antrag zu 3) zutreffend nicht als gegenstandswerterhöhend berücksichtigt. Die mit dem Antrag zu 3) rechtshängig gemachte Rechtslage der Zuständigkeit des Betriebsrats ist den Statusklagen nach § 5 BetrVG immanent und eine von zahlreichen automatischen Rechtsfolgen der Statusfeststellung ohne zusätzliche einzelfallabhängige Rechtsfolge. Eine gesonderte Bewertung scheidet daher aus.

23

Das Arbeitsgericht hat das Verfahren daher zutreffend mit 21.000,00 EUR bewertet. Die Bildung von Verfahrensabschnitten war vorliegend entbehrlich, da der Beschwerdeführer seine angefallenen Gebühren, eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nur ein Mal aus dem gesamten, und zwar dem höchsten Verfahrenswert abrechnen kann. Eine Bildung von Zeitabschnitten ist nur dann geboten, wenn eine bestimmte Gebühr nur in einem Verfahrensabschnitt anfällt, der - beispielsweise wegen Teilklagerücknahme oder Klageerweiterung - einen anderen Wert als die sonstigen Verfahrensabschnitte hat. Berechnet sich hingegen die angefallene Gebühr aus dem gesamten Verfahren, ist der am höchsten zu bewertende Verfahrensabschnitt für den gesamten Verfahrenswert maßgeblich.

24

Der Vergleichswert betrug vorliegend 27.000,00 EUR. In dem Teilvergleich vom 06.10.2010 hatten sich die Beteiligten zunächst über den Status von 15 in den Anträgen genannten Arbeitnehmern und 5 weiteren in das Verfahren einbezogenen Arbeitnehmern geeinigt. Im folgenden Schlussvergleich vom 04.05.2011 einigten sie sich schließlich über den Status der verbleibenden 3 in den Anträgen genannten Mitarbeiter sowie über den Status eines weiteren, nicht rechtshängig gewesenen Mitarbeiters. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG fällt die Einigungsgebühr unabhängig von der Zahl der im Verfahren geschlossenen Vergleiche nur ein Mal an (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 15, Rn. 54) und berechnet sich aus dem gesamten Wert aller Vergleiche. Daher war nur ein Vergleichswert mit einem Mehrwert von je 1.000,00 EUR für die Einigung über den Status von insgesamt 6 Arbeitnehmer, die nicht in den Anträgen genannt waren, festzusetzen.

25

Nach alledem war die größtenteils unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zurückzuweisen. Nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG steht es im Ermessen des Gerichts, die Gebühr nur bei teilweiser Zurückweisung der Beschwerde auf die Hälfte zu ermäßigen oder nicht zu erheben. Dies erscheint vorliegend nicht angemessen, da die Beschwerde - wenn überhaupt - nur zu einem ganz geringen Teil begründet war, weshalb die volle Gebühr anfällt.

26

Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auch nicht von der Gerichtskostenfreiheit des § 2 Abs. 2 GKG erfasst. Nach Sinn und Zweck der Kostenfreiheit von Streitigkeiten der Betriebspartner erfasst diese Bestimmung nicht auch das Gebühreninteresse der beauftragten Rechtsanwälte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 Ta 189/10; LAG Köln BB 2001, 831). Die verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte sind nicht Beteiligte eines Beschlussverfahrens i. S. v. §§ 2 a, 83 Abs. 1 a ArbGG. Mit einer Wertbeschwerde verfolgen sie - unabhängig von der Verfahrensart - ausschließlich ein eigenes finanzielles Interesse. Solche Streitigkeiten sind nicht nach § 2 Abs. 2 GKG von Gerichtskosten befreit.

27

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 22.08.2013 (Az.: 13 Ca 9002/12) wird

zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen im zugrunde liegenden Verfahren eine Klage auf Zustimmung zur Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit erhoben und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2013 hat er einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und beantragt, die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken.

Durch Beschluss vom 22.03.2013 hat das Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO sein Ende gefunden.

Durch Beschluss vom 05.04.2013 ist dem Kläger rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.

Durch Beschluss vom 16.05.2013 hat das Landesarbeitsgericht München den Streitwert für das Verfahren auf € 5.325,-- und für den Vergleich auf € 19.777,57 festgesetzt.

Mit einem am 05.06.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse auf € 1.417,89 beantragt. Geltend gemacht wurden dabei u. a. eine 1,2-Terminsgebühr aus einem Streitwert von € 19.777,57 sowie eine 1,5-Einigungsgebühr aus einem Wert von € 14.452,57 (Mehrvergleich).

Auf Einwand der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht München, dass weder eine Festsetzung einer Terminsgebühr noch die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert in Betracht komme, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluss vom 17.07.2013 die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren wie folgt festgesetzt:

Wert EUR

§ 48 RVG EUR

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG

5.325,00

292,50

0. 8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG

1. V.m. § 15 Abs. 3 RVG

14.452,57

88,40

1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG

5.325,00

270,00

1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000 1003 VV RVG

19.777,57

293,00

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00

Zwischensumme:

963,90

19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

183,14

Summe

1.147,04

Mit einem am 23.07.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen „Beschwerde“ eingelegt. Für den Anfall einer Terminsgebühr genüge bereits die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in die Einigungsgespräche. Der Anfall einer 1,5-Einigungsgebühr ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Durch Beschluss vom 22.08.2013 hat die Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses hat sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers über eine mögliche sofortige Beschwerde als Rechtsmittel belehrt.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.09.2013 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 26.09.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG setze nicht die Rechtshängigkeit im Vergleich einbezogener Ansprüche voraus. Vielmehr reiche dafür ein Klageauftrag aus. Auch sei von einer erhöhten Vergleichsgebühr auszugehen, da das Gericht lediglich mit der Protokollierung des Gegenstands des Mehrvergleichs befasst gewesen sei.

Durch Beschluss vom 26.09.2013 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 02.10.2013 dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.08.2013 ist gemäß der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und gemäß der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG auch sonst zulässig. Zwar ist aufgrund der unglücklichen Formulierung des Tenors des Beschlusses vom 22.08.2013 als Nichtabhilfeentscheidung zweifelhaft, ob damit eine nach dem Gesetz erforderliche eigenständige Entscheidung des Arbeitsgerichts vorliegt. Dies ergibt sich aber letztlich jedenfalls aus der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung. Daraus wird deutlich, dass das Arbeitsgericht eine selbstständige Entscheidung über die - zutreffend - als Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) angesehene „Beschwerde“ des Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffen hat und nicht den Weg einer - abgeschafften - Durchgriffserinnerung beschritten hat.

2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet.

Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zustehende Vergütung auf insgesamt € 1.147,04 festgesetzt. Denn entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers steht diesem die 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG nur aus einem Streitwert von € 5.325,-- und aus dem Vergleichsgesamtwert nur eine 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG zu.

a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Gegenstandswert von € 5.325,-- zusteht, der mit der Klage vom 02.08.2012 rechtshängig geworden ist. Eine Terminsgebühr aus einem Wert von € 19.777,57 kommt nicht in Betracht, weil ein über € 5.325,-- hinausgehender Streit zwischen den Parteien nicht anhängig war. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass, wenn in einem Vergleich einzubeziehende Ansprüche zwischen den Parteien bisher nicht anhängig waren, gemäß Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG eine Terminsgebühr nicht entsteht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen (vgl. Beschlüsse vom 05.03.2014 - 1 Ta 47/13; 11.07.2012 - 10 Ta 34/12).

aa) Dies schließt eine Terminsgebühr bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche gerade ausdrücklich aus. Daher geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung als selbstverständlich davon aus, dass die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO über einen rechtshängigen Anspruch entsteht (vgl. BGH BRAKMitt. 2006, 287) und mitverglichene Ansprüche nur einbezogen werden können, wenn sie bereits rechtshängig waren (vgl. so: BAG vom 20.06.2006 - 3 AZB 78/05 = . 3. d. Gr.). Rechtshängig waren die im Vergleich mitverglichenen Ansprüche nie (§ 261 Abs. 1 ZPO). Auch eine Verhandlung oder Erörterung zur Herbeiführung des Vergleichs hat vor Gericht nicht stattgefunden. Der beigeordnete Rechtsanwalt enthält aber dann keine Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert, wenn der endgültige Vergleichsinhalt bereits zwischen den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern ausgehandelt worden war, bevor er den Antrag bei Gericht eingereicht hat, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken (vgl. LAG Nürnberg, RPfl. 2010, 31; dass. NZA-RR 2009, 556; OLG Celle MDR 2011, 324).

bb) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diese Auffassung keineswegs überholt sondern wird gerade auch in neuerer Zeit vertreten (vgl. etwa: LAG Niedersachsen Beschluss vom 10.08.2012 - 8 Ta 367/12; OVG Hamburg NJW 2013, 2378). Sie wird gerade auch durch die neuere Rechtsentwicklung bestätigt. Denn durch das zum 01.08.2013 in Kraft getretene zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist § 48 Abs. 3 RVG neu gefasst worden, nachdem in einer Ehesache im Fall des Abschlusses des Vertrages die Beiordnung sich stets auf alle auch nicht rechtshängigen Gegenstände erstreckt. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu: Enders JurBüro 2014, 449 m. w. N.) ergibt sich aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber allein für Ehesachen den Anfall einer Terminsgebühr auch für nicht rechtshängige Ansprüche angeordnet hat, so dass für sonstige Angelegenheiten der Anfall einer Terminsgebühr nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden NJW 2014, 2804; OLG Koblenz vom 19.05.2014 - Beck RS 2014, 11409). Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht eine Terminsgebühr nur aus einem Wert von € 5.325,-- berücksichtigt.

b) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht auch zutreffend entschieden, dass aus der Staatskasse nur eine 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG aus dem Gesamtwert von € 19.777,57 festzusetzen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 20.02.2013 Prozesskostenhilfe ausdrücklich auch für einen abzuschließenden Vergleich beantragt, dem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.04.2013 entsprochen hat und an den das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden ist. Gemäß Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG löst schon der Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf den Abschluss eines Vergleichs zu erstrecken, eine Einigungsgebühr von 1,0 aus und schließt damit eine 1,5-Einigungsgebühr aus. Durch die in Nr. 1000 VV-RVG vorgenommene Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG aber auch dann, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Wenn - wie vorliegend - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wie in der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG genannt, nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung beantragt wurde, sondern Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs beantragt und bewilligt wird, wird das Gericht schon deshalb in Anspruch genommen, weil es zu prüfen hat, ob für die zur Miterledigung in Aussicht genommenen nicht rechtshängigen Streitgegenstände die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Frage kommt. Die für die höhere Gebühr der Nr. 1000 VV-RVG maßgebliche Erwägung, dass die Gerichte mit der Prüfung der miterledigten Ansprüche nicht belastet sein sollten, trifft in einem solchen Fall gerade nicht zu (vgl. LAG Nürnberg NZA-RR 2009, 558; dass. Beschluss vom 29.12.2009 - 6 Ta 178/09; LAG Rheinland-Pfalz RPfl. 2011, 403; OLG Thüringen JurBüro 2010, 82). Insgesamt ist daher der Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit € 1.147,04 zutreffend festgesetzt worden.

3. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG) und unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).