Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Mai 2013 - 6 Sa 20/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2013:0528.6SA20.13.0A
published on 28/05/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Mai 2013 - 6 Sa 20/13
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Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens Az.: 6 Ca 427/12 - vom 22. November 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine Befristung zum 31. August 2012 geendet hat und um die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

2

Die Klägerin trat am 26. Juni 2003 als teilzeitbeschäftigte Angestellte für Assistententätigkeiten im Fachbereich Betriebswirtschaftlehre in die Dienste des beklagten Landes ein. Der unter dem Zeichen der Fachhochschule Kaiserslautern abgefasste schriftliche Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2003 wurde für das beklagte Land in Vertretung durch den Präsidenten der Fachhochschule Kaiserslautern geschlossen und war zur Elternzeitvertretung zunächst befristet bis 29. September 2003. In der Folge haben die Parteien mit Nachtragsverträgen vom 29. März 2003, 10. März 2004, 22. Juni 2006 und 20. Juli 2006 jeweils eine befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Unter dem 30. April 2007 wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag bis 25. Juni 2009 abgeschlossen, hinsichtlich des Befristungsgrundes unter Verweis auf die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes. Ab September 2009 schlossen die Parteien sechs weitere halbjährlich befristete Arbeitsverträge über eine Tätigkeit der Klägerin in Teilzeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben für verschiedene Themen des Fachbereichs Betriebswirtschaftslehre, jeweils unter Angabe des Befristungsgrundes „Urlaubsvertretung“. Zuletzt richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 2012 (Bl. 25 ff. d. A.; im Folgenden: AV), nach dem die Klägerin befristet vom 01. März 2012 bis 31. August 2012 als Lehrkraft für besondere Aufgaben in den Themenbereichen Geschäftspolitik von Finanzdienstleistungs- Unternehmen und Betriebswirtschaftslehre beschäftigt wurde. Alle Arbeitsverträge wurden unter dem Zeichen der Fachhochschule Kaiserslautern abgefasst und für das beklagte Land in Vertretung durch den Präsidenten der Fachhochschule Kaiserslautern geschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verträge wird auf Bl. 6 bis 26 d. A. Bezug genommen.

3

Die Klägerin wurde zuletzt in der Zweigstelle Z. der Fachhochschule Kaiserslautern eingesetzt. Im Wintersemester 2011/2012 übernahm sie die Vorlesungen "IT-orientiertes Finanz- und Rechnungswesen" (vier Semester-Wochenstunden) und "Grundlagen der BWL im Fachbereich IMST" (acht Semester-Wochenstunden). Im Sommersemester 2012 hielt sie die Vorlesungen "Geschäftspolitik von FIDI-Unternehmen" (drei Semester-Wochenstunden), "Betriebliche Informationssystems" (zwei Semester-Wochenstunden), "Business Consulting" (zwei Semester-Wochenstunden) und "Grundlagen der BWL im Fachbereich IMST" (sechs Semester-Wochenstunden). Teilweise war die Klägerin für die Vorlesungen bereits in den Vorjahren verantwortlich.

4

Mit Schreiben vom 06. Juni 2012 machte die nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich gegenüber dem Kanzler der Fachhochschule Kaiserslautern die Unwirksamkeit der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2012 geltend. Mit Schreiben vom 02. Juli 2012 teilte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes für die Fachhochschule Kaiserslautern mit, diese sehe sich nicht verpflichtet, das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zu entfristen.

5

Die Klägerin hat am 24. Juli 2012 beim Arbeitsgericht unter Beifügung der befristeten Arbeitsverträge (mit Ausnahme der Nachtragsverträge) und des außergerichtlichen Schriftverkehrs Entfristungsklage erhoben und zugleich ihrer Weiterbeschäftigung begehrt. Als beklagte Partei hat die Klägerin die Fachhochschule Kaiserslautern bezeichnet, der die Klage unter dem 02. August 2012 zugestellt worden ist.

6

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie halte die Kettenbefristung für unwirksam. Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, entgegen der beklagtenseitigen Rüge vom 24. September 2012 vermöge die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag formell mit der Beklagten als Arbeitgeberin geschlossen sei, an der Passivlegitimation der Fachhochschule Kaiserslautern nichts zu ändern, solle das Gericht jedoch anderer Auffassung sein, könne es durch Auslegung der Klage angesichts der mit der Klageschrift eingereichten Unterlagen jederzeit ermitteln, wer Anspruchsgegner sei solle und das Rubrum formlos berichtigen. Der seit drei Jahren und auch im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2012 angegebene Sachgrund der Urlaubsvertretung sei frei erfunden, da es keine zu vertretende Lehrkraft gebe. Die Vorlesung „IT-orientiertes Finanz- uns Rechnungswesen“, „Betriebliche Informationssysteme“ und „Business Consulting“ halte sie seit dem Wintersemester 2009/2010, die Vorlesung „Geschäftspolitik FIDI-Unternehmen“ im Sommersemester 2012 zum zweiten Mal, zuletzt lese sich auch „E-Business“ und seit 2010 zudem „Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre“. Die beklagtenseits im Rechtsstreit behauptete Vertretungskette wegen krankheits- und forschungssemesterbedingten Ausfällen habe ebenso wenig bestanden wie ein absehbarer Vertretungsbedarf nur bis Sommer 2012. Bereits in der Dienstbesprechung vom 25. April 2012 sei - unter Betonung des Risikos unwirksamer Befristungen - hervorgehoben worden sei, dass von den 1.120 jährlich anfallenden Semesterwochenstunden ca. 300 Semesterwochenstunden auf Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragte für besondere Aufgaben verteilt würden, so dass von einem zeitweisen Bedarf nicht ausgegangen werden könne. Dass weiterer Bedarf bestanden habe, zeige sich auch daran, dass sie bereits im Stellenplan für das Wintersemester 2012/2013 fest eingeplant gewesen sei. Eine von ihr gegenüber dem Kanzler der Fachhochschule Kaiserslautern erbetene Entfristung ihres Arbeitsvertrages habe dieser abgelehnt und ihr einen diesbezüglichen Verzicht für die Zukunft angesonnen, da sie anderenfalls nur noch einen mit Gehaltseinbußen verbundenen stundenreduzierten Vertrag als Lehrbeauftragte erhalten werde.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 22. Februar 2012 zum 31. August 2012 endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

9

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den Ablauf des 31. August 2012 zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Fachhochschule Kaiserslautern sei nicht passivlegitimiert, da der Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land bestanden habe. Eine Berichtigung des Passivrubrums sei jedenfalls angesichts der Festlegung der Klägerin auf die Fachhochschule Kaiserslautern als Beklagte trotz der beklagtenseitigen Rüge nicht möglich. Die streitige Befristung sei wegen erforderlicher Urlaubsvertretung gerechtfertigt, da im Wintersemester 2011/2012 den Professoren Dr. S und Dr. H und im Sommersemester 2012 den Professoren und Professorinnen Dr. A, Dr. B, Dr. M und Dr. W ein Freisemester bewilligt worden sei. Die Klägerin habe - wie bei Forschungsfreisemestern oder längeren krankheitsbedingten Ausfällen im Ausnahmefall üblich - vertretungsweise von Prof. Dr. J vier Semester-Wochenstunden Vorlesung übernommen, der wiederum für Prof. Dr. L eingesprungen sei, dessen Deputat während seines Dekanats um neun Semester-Wochenstunden reduziert gewesen sei. Dadurch dass die Klägerin zusätzlich für den Fachbereich IMST acht Semester-Wochenstunden „BWL“ übernommen habe, habe der Fachbereich durch anderweitigen internen Ausgleich die Semesterfreistellung für Prof. Dr. S auffangen können. Im Sommersemester 2012 habe die Klägerin vom freigestellten Prof. Dr. A mit drei Semester-Wochenstunden die Vorlesung „Geschäftspolitik von FIDI- Unternehmen“ übernommen und für Prof. Dr. J, der kommissarisch die Studienleitung für den erkrankten Prof. Dr. E übernommen habe, habe sie mit zwei Semester-Wochenstunden die Vorlesung „Betriebliche Informationssysteme“ gehalten und für den freigestellten Prof. Dr. A mit zwei Semester-Wochenstunden die Vorlesung „Business Consulting“. Die Situation habe sich zum Ende des Sommersemesters erwartungsgemäß entspannt und der Vertretungsbedarf sei weggefallen, das Dekanat des Prof. Dr. L sein zu Ende gegangen, für den neuen Dekan könne die Klägerin mangels Spezialisierung in dessen Fachgebiet (Versicherungsbetriebslehre) nicht eingesetzt werden und die Professoren Dr. F und Dr. K seien neu berufen worden. Die Klägerin sei lediglich für eine von drei Blockwochen im Lehrplan-Entwurf für das kommende Wintersemester eingeplant gewesen. Zu Unrecht berufe sie sich auch darauf, sie sei über Jahre hinweg durchgängig mit der Lehre in „ihren“ Fächern betraut worden, da alle von ihr betreuten Veranstaltungen nach Konzeption durch die Lehrstuhlinhaber nur vertretungsweise gelesen worden seien.

13

Das Arbeitsgericht hat im Kammertermin vom 22. November 2012 durch Beschluss das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass das beklagte Land, vertreten durch die Fachhochschule Kaiserslautern beklagt sei. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das beklagte Land nach gerichtlichem Hinweis auf die fehlende Beschwerdefähigkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses unter dem Vorbehalt zurückgenommen, die Passivlegitimation zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen.

14

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat mit Urteil vom 22. November 2012 (Bl. 99 - 111 d. A.), auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 22. Februar 2012 zum 31. August 2012 beendet worden ist, hat dem Weiterbeschäftigungsantrag entsprochen und zur Begründung angeführt, die Befristung sei unwirksam, weil das beklagte Land zwar einen Vertretungsbedarf, nicht jedoch die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter substantiiert dargelegt habe. Die Freistellungen der jeweiligen Professoren könnten bereits deshalb nicht ursächlich für die Befristung der Klägerin gewesen sein, weil diese die Vorlesungen bereits seit dem Wintersemester 2009/2010 bzw. zumindest zum zweiten Mal gelesen habe. Vieles spreche für eine unzulässige Dauervertretung, da die Klägerin bereits im April 2012 gefragt worden sei, ob sie zu einer Blockveranstaltung im Wintersemester 2012/2013 bereit sei, sie im Stellenplan bereits mit einer weiteren befristeten Stelle eingeplant gewesen sei und die Beklagte offenbar in ständiger Praxis ca. 300 Semester-Wochenstunden auf Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragte mit besonderen Aufgaben verteile.

15

Die Beklagte hat gegen das ihr am 13. Dezember 2012 zugestellte Urteil mit am 10. Januar 2013 eingegangenem Schriftsatz vom 07. Januar 2013 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 13. März 2013 mit Schriftsatz vom 11. März 2013, bei Gericht eingegangen am 13. März 2013, begründet.

16

Die Beklagte macht mit der Berufungsbegründung (Bl. 61 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend,
die Klage sei bereits abzuweisen, da das Arbeitsgericht das Passivrubrum nicht habe berichtigen können und dürfen, sondern die Klage mangels Passivlegitimation der von der anwaltlich vertretenen Klägerin bis zum Kammertermin als rechtlich und tatsächlich existente juristische Person in Anspruch genommenen Fachhochschule Kaiserslautern habe abweisen müssen. Die Klage sei – auch nach entsprechender Rüge noch - ausdrücklich gegen die Fachhochschule Kaiserslautern errichtet gewesen. Hinzu komme, dass sich aus den der Klageschrift beigefügten Unterlagen gerade nicht erkennbar ergeben habe, wer Arbeitgeber sei, da die Arbeitsverträge - anders als bei Beifügung eines aktuellen Kündigungsschreibens im Kündigungsschutzprozess - allenfalls Beleg dafür seien, wie bei Vereinbarung der Befristung, nicht jedoch bei Klageerhebung Arbeitgeber gewesen sei. Dass der Klägerin die erforderliche Klageänderung im Lauf des Verfahrens wegen Versäumung der maßgeblichen Klagefrist versperrt gewesen sei, könne nicht dazu führen, dass ihr im Wege der Berichtigung des Rubrums „geholfen“ werde. Ungeachtet dessen sei die streitige Befristung durch den Sachgrund der Vertretung sachlich gerechtfertigt gewesen. Der Vertretungsbedarf habe sich einmal daraus ergeben, dass im Fachbereich wegen laufender Berufungsverfahren zwei Professorenstellen nicht besetzt gewesen seien und nicht absehbar gewesen sei, ob die diesbezüglichen Berufungen zu realisieren seien, wobei ein Hochschullehrer erfreulicherweise seinen Dienst bereits zum 01. August 2012 angetreten habe, das zweite Berufungsverfahren erst im Juli 2012 hochschulintern habe abgeschlossen werden können und Ruferteilung in Kürze erfolgen solle. Dieser bestehende Vertretungsbedarf sei noch durch die Tatsache verstärkt worden, dass für das Sommersemester 2012 ungewöhnlich viele Professorinnen/ Professoren ein Forschungs-Freisemester beantragt hätten. Aufgrund dieser Sachlage sei wiederum befristet auf die Klägerin zurückgegriffen worden. Die vom Arbeitsgericht verlangte unmittelbare Kausalität zwischen Vertretungsbedarf einerseits und den der Klägerin übertragenen Lehrveranstaltungen andererseits sei nicht erforderlich, es habe vielmehr genügt, dass im Rahmen einer Gesamt-Aufgabenverteilung unter Berücksichtigung des Gesamt-Vertretungsbedarfs die Klägerin auch mit anderen Aufgaben betraut worden sei, wenn insgesamt der Vertretungsbedarf abgedeckt werde. Dass der Einsatz der Klägerin im Wintersemester 2012/2013 anlässlich der vorläufigen Planungen im April 2012 besprochen worden sei, habe allein im Zusammenhang mit den nicht abgeschlossenen Berufungsverfahren gestanden.

17

Das beklagte Land beantragt,

18

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Auswärtige Kammern Pirmasens vom 22. November 2012 wird die Klage abgewiesen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 02. Mai 2013 (Bl. 211 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird und trägt im Wesentlichen vor,
die Rubrumsberichtigung sei zu Recht erfolgt, da aus den klägerseits vorgelegten Unterlagen hervorgegangen sei, zwischen welchen Rechtssubjekten das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses streitig gewesen sei. Auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits habe sie sich nicht gegen eine Rubrumsberichtigung verwehrt, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass die Fachhochschule alle Arbeitgeberfunktionen erfülle. Angesichts des außergerichtlichen Auftretens des Beklagtenvertreters und dessen Einlassung zur Sache im Namen der Fachhochschule Kaiserslautern stelle die Unterscheidung zwischen der Fachhochschule und dem Land einen reinen Formalismus dar und stehe einer eindeutigen Zuordnung des klägerischen Begehrens als eines solchen, dass sich gegen das beklagten Land richte, nicht entgegen. Auch materiell-rechtlich sei das angegriffene Urteil zutreffend. Der angebliche Vertretungsbedarf habe auch über den 31. August 2012 hinaus bestanden. Der Dekan Prof. Dr. L habe auch während seiner Amtszeit das volle Deputat erbracht. Auch im Rahmen einer Prozessbeschäftigung halte sie die streitigen Vorlesungen weiter. Dass die Planung des Semesters unter dem Vorbehalt der Berufungsverfahren gestanden habe, sei an den Haaren herbeigezogen und auch aus keinem Protokoll ersichtlich.

22

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2013 Bezug genommen

Entscheidungsgründe

A.

23

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Sie war zurückzuweisen.

I.

24

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 13. Dezember 2012 mit am 10. Januar 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Januar 2013 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 11. März 2013, bei Gericht eingegangen am 13. März 2013, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

II.

25

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt.

26

1. Die zulässige Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist auch in der Sache erfolgreich. Die beklagte Partei ist passivlegitimiert. Die zwischen den Parteien am 22. Februar 2012 vereinbarte Befristung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. August 2012 beendet.

27

1.1. Die Klage ist nicht bereits mangels Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen.

28

Das Arbeitsgericht hat das Passivrubrum zutreffend dahingehend berichtigt, dass beklagte Partei das Land Rheinland-Pfalz ist. Die Klägerin hat mit der Befristungskontrollklage von Anfang an das Land Rheinland-Pfalz in Anspruch genommen und nicht die Fachhochschule Kaiserslautern, die sie zunächst in der Klageschrift als beklagte Partei bezeichnet hat. Dies ergibt die Auslegung der Klageschrift.

29

1.1.1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Auch bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar mit der Parteibezeichnung gemeint ist (vgl BGH 24. Januar 1952 - III ZR 196/50 -; BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 13, 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 12 mwN; jeweils zitiert nach juris). Dafür ist entscheidend, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BGH 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - Rn. 7, zitiert nach juris). Hierbei ist das tatsächliche Vorbringen der Klagepartei zugrunde zulegen. Auf deren Rechtsauffassung kommt es nicht an (BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 13, 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 16, mwN aaO). Maßgeblich für die Beurteilung sind die gesamten erkennbaren Umstände, insbesondere auch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen (BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 13, 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 13, aaO). Die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen Parteibezeichnung ist während des gesamten Verfahrens möglich (BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 13).

30

1.1.2. Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht das Passivrubrum zu Recht dahingehend berichtigt, dass beklagte Partei das Land Rheinland-Pfalz ist. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift zunächst die Fachhochschule Kaiserslautern als Beklagte bezeichnet. Der Klageschrift lagen jedoch die Arbeitsverträge bei, die die Klägerin sämtlich mit dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Fachhochschule Kaiserslautern, abgeschlossen hat. Dies entspricht § 43 Abs. 1 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (im Folgenden: HochschulG RP), nach dem Bedienstete an Hochschulen im unmittelbaren Dienst des Landes stehen, während die Hochschulen, wozu nach § 1 Abs. 1, 3 HochschulG RP auch die Fachhochschule Kaiserslautern zählt, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 HochschulG RP die Personalverwaltung als Auftragsangelegenheit durchführen und hierbei der Fachaufsicht des Landes unterstehen (§ 105 Abs. 2 HochschulG RP). Vor diesem Hintergrund war von Anfang an klar erkennbar, dass die Klägerin - obgleich anwaltlich vertreten - nicht die zwar als eigene Rechtspersönlichkeit existente, jedoch nur als Vertreterin handelnde Fachhochschule Kaiserslautern verklagen wollte, sondern ihre Arbeitgeberin, das beklagte Land Rheinland-Pfalz und die Fachhochschule Kaiserslautern offensichtlich fehlerhaft als Beklagte bezeichnet hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte nach der beklagtenseitigen Rüge fehlender Passivlegitimation zunächst die Auffassung vertreten hat, der „formelle“ Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Land Rheinland-Pfalz stehe der Passivlegitimation des beklagten Landes nicht entgegen. Die (nachträgliche) Äußerung - zumal offensichtlich - unzutreffender Rechtsansichten ist für die Auslegung der Klageschrift nicht erheblich, da es auf das tatsächliche Vorbringen der klagenden Partei ankommt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin von Anfang an zumindest hilfsweise eine Berichtigung des Rubrums durch das Gericht anheim gestellt hat, weshalb von einer tatsächlichen Festlegung der Klägerin auf die Fachhochschule Kaiserslautern als beklagte Partei im Rahmen der Auslegung nicht auszugehen war. Soweit sich das beklagte Land darauf stützt, der Auslegung stehe entgegen, dass sich den der Klageschrift beigefügten Unterlagen - anders als etwa bei einem zeitnah zuvor zugegangenen Kündigungsschreiben - nicht zweifelsfrei habe entnehmen lassen, wer bei Klageerhebung Arbeitgeber gewesen sei, vermochte sich die Berufungskammer dem nicht anzuschließen. Der der Klageschrift beigefügte Arbeitsvertrag zählt zu den Gesamtumständen, die für die Auslegung, wer beklagte Partei einer Befristungskontrollklage sein soll, heranzuziehen sind (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 13; zitiert nach juris). Vorliegend fehlte es bei Klageerhebung an jeglichen objektiven Anhaltspunkten für einen im Widerspruch zu allen Vorgängerverträgen stehenden Arbeitgeberwechsel zwischen Vertragsschluss am 22. Februar 2012 und Klageerhebung am 24. Juli 2012, dem zudem die Vorschriften des HochschulG RP entgegengestanden hätten.

31

1.2. Die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG wurde durch die Einreichung der Klageschrift am 24. Juli 2012 gewahrt. Eine Befristungskontrollklage kann bereits vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 8; 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12 mwN, 6. April 2011 - 7 AZR 524/09 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris). Zwar ist die Klage am 02. August 2012 der Fachhochschule Kaiserslautern zugestellt worden und erst im Kammertermin vom 22. November 2012 und damit nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG die Berichtigung des Passivrubrums erfolgt. Da die Fachhochschule Kaiserslautern vertretungsberechtigt für das beklagte Land ist, war jedoch sichergestellt, dass diesem die Tatsache der Klageerhebung bekannt wurde. Damit war dem Sinn der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG Genüge getan(vgl. zur Frist des § 4 Satz 1 KSchG: BAG 12. Februar 2004 - 2 AZR 136/03 Rn. 20, zitiert nach juris). Prozessuale Rechte des beklagten Landes wurden nicht verletzt, da dieses durch seine Vertreterin, die Fachhochschule Kaiserslautern, von Anfang an Kenntnis von der prozessualen Inanspruchnahme durch die Klägerin hatte (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 Rn. 14, zitiert nach juris).

32

1.3. Die im Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2012 vereinbarte Befristung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis daher nicht zum 31. August 2012 beendet. Sie ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG aufgrund des Sachgrundes der Vertretung gerechtfertigt.

33

1.3.1. Ein nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zur Befristung eines Arbeitsvertrags erforderlicher sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. In ständiger Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, geht das Bundesarbeitsgericht - auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Januar 2012 (C-586/10 Kücük, zitiert nach juris) - in Fällen der Vertretungsbefristung insbesondere von folgenden Grundsätzen aus (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 13 ff., 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17 ff., jeweils zitiert nach juris):

34

Der die Befristung rechtfertigende sachliche Grund liegt in Fällen der Vertretung darin, dass für die Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht, weil der Arbeitgeber an den vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter, dem die Aufgaben an sich obliegen, rechtlich gebunden ist und er mit dessen Rückkehr rechnet (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 13, 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, jeweils zitiert nach juris).

35

a) Der Sachgrund liegt zum einen vor, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 13, aaO). Geht es um eine unmittelbare Vertretung, hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit Aufgaben betraut worden ist, die zuvor dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 17, mwN, zitiert nach juris).

36

b) Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Auch ohne dass eine Vertretungskette vorliegt, kann die Kausalität bei der mittelbaren Vertretung auch dann bestehen, wenn der Arbeitgeber - was ihm auch im Vertretungsfalle unbenommen ist - die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu verteilt. Er hat dann zunächst die bisher dem vertretenen Mitarbeiter übertragenen Aufgaben darzustellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere Mitarbeiter zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 18, 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 22 mwN; jeweils zitiert nach juris).

37

c) Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, kann sich die erforderliche Kausalität aber auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Mitarbeiter im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Zur Gewährleistung des Kausalzusammenhanges zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Nur so ist gewährleistet, dass die Einstellung tatsächlich auf der Abwesenheit des zu vertretenen Mitarbeiters beruht und nicht etwa auf die Abwesenheit eines Mitarbeiters, die Vertretung durch eine Vielzahl weiterer Arbeitnehmer gestützt wird (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 AZR 194/09 - Rn. 15, zitiert nach juris). Die gedankliche Zuordnung kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen (BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 23 mwN, 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 16 mwN, jeweils zitiert nach juris).

38

1.3.2. Danach liegt für die streitbefangene Befristung ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht vor. Das beklagte Land hat zur Begründung des befristeten Beschäftigungsbedarfs für die Klägerin im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 im Wesentlichen für verschiedene Professoren und Professorinnen bewilligte Freisemester, die Entlastung des Deputats des damaligen Dekans und die Erkrankung eines Studienleiters angeführt und im Einzelnen vorgetragen, welche Semesterwochenstunden und Vorlesungen die Klägerin infolge dessen übernommen habe. Im Berufungsverfahren hat sich die beklagte Partei darüber hinaus auf einen vorliegenden Gesamtvertretungsbedarf berufen und darauf, dass zwei Berufungsverfahren nicht abgeschlossen gewesen seien, was die befristete Beschäftigung der Klägerin gerechtfertigt habe. Im Ergebnis geht das Arbeitsgericht zu Recht davon aus, dass das beklagte Land nicht ausreichend dargelegt hat, dass der Sachgrund der Vertretung die am 22. Februar 2012 getroffene Befristungsabrede gerechtfertigt hat.

39

a) Zwar steht dem Vorliegen eines Befristungsgrundes entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht bereits grundsätzlich entgegen, dass die Klägerin verschiedene der streitgegenständlichen Vorlesungen schon mehrfach, teilweise über mehrere Jahre gehalten hat. Auch die Tatsache, dass das beklagte Land an der Fachhochschule Kaiserslautern unstreitig jährlich ca. 300 Semesterwochenstunden auf Lehrbeauftragte bzw. Lehrbeauftragte für besondere Aufgaben verteilt, widerspricht dem Bestehen des Sachgrundes der Vertretung nicht ohne weiteres. Auch ein ständiger Vertretungsbedarf steht dem Vorliegen eines Sachgrunds im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG nicht entgegen(vgl. BAG18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 14; LAG Rheinland-Pfalz 11. Januar 2013 - 9 Sa 366/12 - Rn. 62; jeweils zitiert nach juris). Entscheidend ist allein, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag. Im Falle einer sogenannten „Dauervertretung“ kann allerdings die Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Vertreter unwirksam sein. Hierfür genügt es jedoch nicht, wenn bereits im Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags zu erwarten ist, dass über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus ein weiterer, die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ermöglichender Vertretungsbedarf vorhanden sein wird. Eine zur Unwirksamkeit der Befristung führende „Dauervertretung“ liegt aber vor, wenn der Arbeitnehmer von vornherein nicht lediglich zur Vertretung eines bestimmten, vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmers eingestellt wird, sondern bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt ist, ihn für eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbare Vielzahl von Vertretungsfällen auf Dauer zu beschäftigen. In diesem Fall ist der Sachgrund der Vertretung vorgeschoben und daher unbeachtlich (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 14, 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 22 mwN; 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 20; jeweils zitiert nach juris). Ob vor diesem Hintergrund ausreichende Anhaltspunkte für die vom Arbeitsgericht angenommene unzulässige Dauervertretung vorlagen, bedurfte keiner Entscheidung.

40

b) Das beklagte Land hat bereits nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin - unmittelbar oder mittelbar - zur Abdeckung der angeführten Vertretungsfälle wegen Freistellung, Erkrankung oder Reduzierung des Deputats des Dekans befristet zu beschäftigen war.

41

(1) Hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 mag dem beklagten Land zugestanden werden, dass die Klägerin in nachvollziehbarer Vertretungskette für vier Semesterwochenstunden Vorlesungen anstelle von Prof. Dr. J gehalten hat, damit dieser Stunden des reduzierten Deputats des damaligen Dekans Prof. Dr. L übernehmen konnte. Soweit sich das beklagte Land jedoch darauf berufen hat, durch die weiter von der Klägerin übernommenen acht Semesterwochenstunden ("Grundlagen der BWL im Fachbereich IMST") habe der Fachbereich durch anderweitigen internen Ausgleich die Semesterfreistellung für Prof. Dr. S auffangen können, fehlt es an jeder Darlegung, wie der Vertretungsbedarf konkret abgedeckt wurde. Eine Vertretungskette oder auch nur eine Umorganisation des Arbeitsbedarfs mit einer nach außen erkennbaren gedanklichen Zuordnung der von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben zu einem abwesenden Beschäftigten ist nicht ersichtlich.

42

(2) Auch den befristeten Beschäftigungsbedarf für die Klägerin im Sommersemester 2012 hat das beklagte Land nicht nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn man von einer unmittelbaren Vertretung des freigestellten Prof. Dr. A im Umfang von drei Semesterwochenstunden ("Geschäftspolitik für FIDI-Unternehmen") und einer mittelbaren Vertretung der freigestellten Prof. Dr. B im Umfang von zwei Semesterwochenstunden (Übernahme der Veranstaltung "Business Consulting" vom unmittelbar vertretenden Prof. Dr. A) und des erkrankten Studienleiters Wirtschaftsinformatik Prof. Dr. E im Umfang von zwei Semesterwochenstunden (Übernahme der Veranstaltung "Betriebliche Informationssysteme" vom unmittelbar vertretenden Prof. Dr. J) ausgeht, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ein Bedarf bestanden hat, die Klägerin für sechs Semesterwochenstunden mit der Veranstaltung "Grundlagen der BWL im Fachbereich IMST" zu betrauen. Unabhängig davon, dass bereits für das Wintersemester 2011/2012 aus den dargelegten Gründen eine entsprechende Vertretungskette bzw. ein Kausalzusammenhang nicht dargelegt worden ist, war nicht ersichtlich, dass Prof. Dr. S, auf dessen Freistellung das beklagte Land sich für das Wintersemester 2011/2012 insoweit berufen hatte, im Sommersemester noch freigestellt war.

43

(3) Soweit das beklagte Land zweitinstanzlich in Anspruch nimmt, die befristete Beschäftigung der Klägerin sei dadurch gerechtfertigt gewesen, dass zwei Professoren-Stellen nicht besetzt und nicht absehbar gewesen sei, wann die Berufungen zu realisieren seien, vermochte die Berufungskammer hierin keinen nachvollziehbaren Vertretungsbedarf zu erkennen. Die beklagte Partei hat nicht vorgetragen, welche Tätigkeit den zu Berufenden zuzuordnen war und inwieweit die Klägerin unmittelbar oder mittelbar einen unterstellt befristet bestehenden Beschäftigungsbedarf abgedeckt hat.

44

c) Die Befristung ist auch nicht aufgrund des Sachgrundes des Gesamtvertretungsbedarfs gerechtfertigt, auf den sich das beklagte Land im Berufungsverfahren zusätzlich berufen hat. Zwar kann sich im Schulbereich der Sachgrund der Vertretung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus einem schuljahresbezogenen Gesamtvertretungsbedarf ergeben (vgl. BAG 10. Oktober 2012 -7 AZR 462/11 - Rn. 27 ff.; 23. Februar 2000 - 7 AZR 555/98 – Rn. 23; jeweils zitiert nach juris). Der Sachgrund der Gesamtvertretung bei Lehrkräften setzt nicht voraus, daß das beklagte Land den in zulässiger Weise ermittelten Vertretungsbedarf durch die befristete Einstellung von Vertretungskräften völlig abdeckt. Nach den Wertungsmaßstäben dieses Sachgrundes ist es ausreichend, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall einer planmäßigen Lehrkraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft ein Kausalzusammenhang besteht. Dieser Ursachenzusammenhang bleibt gewahrt, wenn die Zahl der befristet eingestellten Vertretungskräfte einen zutreffend ermittelten Gesamtvertretungsbedarf für planmäßige Lehrkräfte nicht übersteigt (BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 555/98 – Rn. 30; 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 -; jeweils zitiert nach juris). Unabhängig davon, ob der Sachgrund der Gesamtvertretung auf die in der Lehre der Fachhochschule Kaiserslautern Beschäftigten zu übertragen ist, scheitert die Anwendung der dargestellten Grundsätze auch dann, wenn man am Rechtsinstitut der schuljahresbezogenen Gesamtvertretung festhalten wollte (vgl. BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462711 - Rn. 30; zitiert nach juris), jedenfalls daran, dass das beklagte Land einen nachvollziehbaren rechnerisch ermittelten Gesamtvertretungsbedarf nicht dargelegt hat.

45

1.4. Da das beklagte Land nach alledem das Vorliegen des Sachgrundes der Vertretung nicht ausreichend dargelegt hat, kann dahinstehen, dass nach Auffassung der Berufungskammer ausreichende Anhaltspunkte für einen institutionellen kein Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) der Vertretungsbefristung(vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 33, zitiert nach juris), auf den sich die Klägerin auch nicht berufen hat, vorliegend nicht gegeben sind. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Befristung vom 22. Februar 2012 nicht wirksam beendet worden.

46

2. Die Berufung bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich - da uneingeschränkt - auch gegen die Verurteilung durch die angefochtene Entscheidung zur Weiterbeschäftigung der Klägerin richtet. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag zu 2) ist zulässig und begründet.

47

2.1. Der als Leistungsantrag zulässige Weiterbeschäftigungsantrag bedarf der Auslegung.

48

Für die Auslegung ist nicht an dem reinen Wortlaut des Antrags festzuhalten, sondern auch das übrige Klagevorbringen zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 20, zitiert nach juris). Maßgeblich für die Auslegung des Klageantrages ist das maßgebliche Klageziel und die richtig verstandenen Interessenlage des Klägers (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 12 mwN, zitiert nach juris). Aus dem der Klage beigefügten Arbeitsvertrag ergibt sich, dass die Klägerin die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben begehrt.

49

2.2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. August 2012 hinaus fortbestanden hat, ist der Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens nach §§ 611, 613 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, § 242 BGB begründet. Nach dem Beschluss des großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 - GS 1/84 - (zitiert nach juris) hat ein gekündigter Arbeitnehmer nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit der Kündigung, soweit kein überwiegendes schützenswertes Interesse des Arbeitgebers dem Beschäftigungsanspruch entgegensteht. Ist durch arbeitsgerichtliche Entscheidung festgestellt worden, dass die Kündigung unwirksam ist, ist ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nur gegeben, wenn besondere Umstände vorhanden sind, die der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Auf Rechtsstreitigkeiten oder sonstige Beendigungstatbestände, wie die Wirksamkeit einer Befristung, sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden (BAG vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 -, Rn. 75, zitiert nach juris). Umstände, die einer vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.

B.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

51

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 15/05/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/05 vom 15. Mai 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 253, 519 Abs. 2 Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Entsc
published on 11/01/2013 00:00

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2012, Az. 7 Ca 354/12, teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarungen d
published on 10/10/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. April 2011 - 16 Sa 452/10 - aufgehoben.
published on 18/07/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Mai 2009 - 4 Sa 877/08 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.