Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2006 - II ZB 5/05

bei uns veröffentlicht am15.05.2006
vorgehend
Amtsgericht Oranienburg, 28 C 70/04, 29.09.2004
Landgericht Neuruppin, 4 S 300/04, 27.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 5/05
vom
15. Mai 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig.
Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts
und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen
Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die
nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist.
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - LG Neuruppin
AG Oranienburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 27. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Beklagte zu 2 - F. Vertrieb und Service AG & Co. KG - verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.

1
Die Klägerin erwarb von der F. GmbH eine Frankiermaschine. Nachdem sie beschlossen hatte, von der Möglichkeit des Freistempelns keinen Gebrauch mehr zu machen, schickte sie die Maschine zurück, damit die Stempelteile ausgebaut werden konnten. Als Empfänger der Sendung vermerkte die Klägerin "F. , T.weg 21-26, B. ". Der Eingang wurde bestätigt von der "F. Vertriebs & Service AG & Co. KG, T.weg 21-26, B. ", wie sich aus dem von der Klägerin als Anlage K 1 überreichten Schreiben ergibt.
2
Da die Maschine nicht zurückgegeben wurde, hat die Klägerin gegen die "F. Direkt Vertriebs GmbH" (Beklagte zu 1) Klage erhoben mit dem Antrag, diese zur Herausgabe der Maschine und - für den Fall der Nichtherausgabe binnen 14 Tagen - zur Zahlung von 1.682,18 € zu verurteilen. Die Beklagte zu 1 hat ihre Passivlegitimation bestritten. Daraufhin hat die Klägerin - unter Berufung auf die Anlage K 1 - ihre Klage auf die als "F. AG & Co. KG, T.weg 21-26, B. " bezeichnete Beklagte zu 2 erweitert. Auch diese Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten. Daraufhin hat die Klägerin als Anlage K 7 eine Rechnung der "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG, T.weg 21-26, B. " über die Kosten der postalischen Abmeldung vorgelegt und dazu behauptet, diese Rechnung stamme - ebenso wie die Empfangsbestätigung Anlage K 1 - von der nunmehrigen weiteren Beklagten "F. AG & Co. KG". Das Amtsgericht hat mit einer - offenbar versehentlich nur an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichteten - Verfügung darauf hingewiesen, dass nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich sei, wer genau verklagt werden solle.
3
In der mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht die zutreffenden Vertragspartner sein dürften und dass sich aus der Anlage K 1 ergebe, dass mit der Stilllegung der Frankiermaschine die "F. Vertriebs und Service AG & Co. KG" beauftragt worden sei.
4
Das Amtsgericht hat die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, die "Beklagte zu 2 (F. Vertriebs- und Service AG & Co. KG)" zur Herausgabe der Maschine und zur Zahlung zu verurteilen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin - soweit die Beklagte zu 2 betroffen ist - mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 2 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Berufung ist zulässig.
6
1. Noch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Berufung nicht schon deshalb unzulässig ist, weil in der Berufungsschrift als Berufungsbeklagte die "F. GmbH" angegeben ist, also eine Gesellschaft , die bislang an dem Rechtsstreit noch nicht beteiligt war und insbesondere in dem Rubrum des angefochtenen Urteils nicht mit aufgeführt ist.
7
Allerdings muss gemäß § 519 Abs. 2 ZPO in der Berufungsschrift angegeben werden, gegen welches Urteil sich die Berufung richten soll. Dazu gehört die Angabe, von wem und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Diese Information muss sich aber nicht aus der Rechtsmittelschrift allein ergeben. Vielmehr können dafür auch die mit dem Schriftsatz eingereichten sonstigen Unterlagen herangezogen werden, insbesondere die beigefügte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils. Lässt sich daraus innerhalb der Berufungsfrist für das Gericht und für den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll, reicht das aus (BGH, Urt. v. 6. Februar 1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651; Beschl. v. 31. März 1992 - VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; Urt. v. 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832).
8
So liegt der Fall hier. Der Berufungsschrift der Klägerin war eine Abschrift des amtsgerichtlichen Urteils beigefügt. Daraus war zu ersehen, dass die Firma der Beklagten zu 1 "F. Direkt Vertriebs GmbH" lautete und nicht - wie in der Berufungsschrift angegeben - "F. GmbH". Zwar existiert auch eine Gesellschaft mit dem letztgenannten Namen - von dieser Gesellschaft hatte die Klägerin die Frankiermaschine gekauft. Dennoch konnte aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsschrift mit dem beigefügten Urteil nicht zweifelhaft sein, dass die Berufung nicht gegen diese, sondern gegen die in dem Urteil genannte GmbH geführt werden sollte.
9
2. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich die Berufung nicht nur gegen die "F. Direkt Vertriebs GmbH" (Beklagte zu 1), sondern auch gegen die Beklagte zu 2 - in dem angefochtenen Urteil als "F. AG & Co. KG" bezeichnet - richten sollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten keine strengen Anforderungen zu stellen. Bei - wie hier - mehreren obsiegenden Streitgenossen ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich das Rechtsmittel gegen alle Streitgenossen richtet, es sei denn, dass die Rechtsmittelschrift - wie hier nicht - eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt (BGH, Urt. v. 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832; v. 15. März 2005 - XI ZR 297/04, Urteilsumdruck S. 8).
10
3. Zutreffend ist auch noch die Annahme des Landgerichts, dass die Berufung nur zulässig ist, wenn sie sich gegen die Partei(en) richtet, die an dem erstinstanzlichen Verfahren beteiligt und dort - ganz oder teilweise - erfolgreich war(en). Diese Voraussetzung ist hier aber - anders als das Landgericht gemeint hat - bezüglich der Beklagten zu 2 erfüllt. Die Berufungsbegründung richtet sich gegen die "Beklagte zu 2 (F. Vertriebs und Service AG & Co. KG)", womit erkennbar die in der Rechnung Anlage K 7 genannte "F.
Vertrieb und Service AG & Co. KG" gemeint war. Schon im ersten Rechtszug war diese Gesellschaft neben der "F. Direkt Vertriebs GmbH" (Beklagte zu 1) als weitere Beklagte beteiligt - und nicht die in dem Rubrum des amts- und landgerichtlichen Urteils als Beklagte zu 2 genannte "F. AG & Co. KG".
11
Allerdings hatte die Klägerin in dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 26. Mai 2004 als neue Beklagte zu 2 die "F. AG & Co. KG" angegeben. Die Bezeichnung einer Partei ist aber als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist. Dabei können als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571, 574; Beschl. v. 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, ZIP 1999, 616, 617; zur Auslegung von Prozesshandlungen allgemein Urt. v. 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372).
12
Danach ist hier davon auszugehen, dass nicht die "F. AG & Co. KG", sondern die "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG" mit der Klageerweiterung als neue Beklagte in den Prozess hineingezogen werden sollte. Die Klägerin hat sich in dem Klageerweiterungsschriftsatz auf die mit der Klageschrift als Anlage K 1 überreichte Empfangsbestätigung bezogen und deutlich gemacht, dass die darin genannte Gesellschaft die Frankiermaschine empfangen habe und deshalb nun auf Herausgabe (mit-)verklagt werden solle. Es heißt dort zwar: "Richtig ist, dass die Bestätigung des Erhalts der Frankiermaschine nicht von der F. GmbH, sondern von der F. AG & Co. KG kam (Anlage K 1)."
13
Aus der Anlage K 1 ging aber klar hervor, dass der Absender dieses Schreibens nicht die "F. AG & Co. KG", sondern die "F. Vertriebs & Service AG & Co. KG" (richtig: "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG") war.
14
Diese Tatsache wird bestätigt durch den Schriftsatz der Klägerin vom 29. Juni 2004, mit dem die Rechnung über die postalische Abmeldung der Frankiermaschine als Anlage K 7 überreicht worden ist. Auch daraus ergibt sich als Absender die "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG", vertreten durch die "F. AG & Co." als Komplementärin. Da nichts dafür sprach, dass die Klägerin statt der Empfängerin der Frankiermaschine deren Komplementärin auf Herausgabe in Anspruch nehmen wollte, war für das Gericht und den Prozessgegner klar, dass nicht die Komplementärin, sondern die "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG" als Beklagte zu 2 verklagt werden sollte. Dementsprechend war diesem Umstand, was der Senat nunmehr nachgeholt hat, durch eine einfache Rubrumsberichtigung Rechnung zu tragen.
15
Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob auch die "F. AG & Co. KG" als die Komplementärin der "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG" gemäß §§ 128, 161 Abs. 2 HGB auf Herausgabe der Frankiermaschine haftet (vgl. BGHZ 73, 217, 221 f.; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - VIII ZR 15/86, ZIP 1987, 842, 844).

III.

16
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.682,18 € festgesetzt.
Kurzwelly Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 28 C 70/04 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 27.01.2005 - 4 S 300/04 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 65/01 Verkündet am:
8. November 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die fehlende Bezeichnung "Berufungsbeklagter" allein rechtfertigt nicht, die Berufung
als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt,
gegen wen sich die Berufung richtet.
BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - OLG Schleswig-Holstein
LG Lübeck
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 21. Juli 1999 betreffend den Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen worden ist. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, ein Architekt, verlangt von der Beklagten Honorar aus einem Architektenvertrag mit der Behauptung, alleiniger Inhaber der Forderung zu sein. Die Beklagte bestreitet das. Wegen behaupteter Mängel aus einem anderen Vertrag rechnet die Beklagte zudem auf und erhebt wegen des durch die
Aufrechnung nicht gedeckten Betrages Widerklage gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten, einen weiteren Architekten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Im Rubrum des landgerichtlichen Urteils wird zunächst der Kläger und Widerbeklagte, anschließend nach "gegen" die Beklagte und Widerklägerin sowie im Anschluß hieran der Drittwiderbeklagte aufgeführt. Die Beklagte und Widerklägerin hat dagegen unter Vorlage des landgerichtlichen Urteils Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift richtet sich im Rubrumsteil "gegen" den Kläger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten. Sie ist eingelegt für die Beklagte , Widerklägerin und Berufungsklägerin. Diese wird zuerst aufgeführt, im Anschluß daran ist der Drittwiderbeklagte nur mit dieser Bezeichnung genannt. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil u.a. die Berufung der Beklagten , soweit sie sich gegen den Drittwiderbeklagten richtet, als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht der Form des § 518 Abs. 2 ZPO entspreche. Die Auslegung der Berufungsschrift ergebe eindeutig, daû die Beklagte nur gegen den Kläger und Widerbeklagten habe Berufung einlegen wollen, nicht aber im Verhältnis zum Drittwiderbeklagten. Unter der Rubrik "gegen", die kennzeichne, gegen wen sich die Beklagte wende, sei nur der Kläger mit der Bezeichnung "Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter" aufgeführt. Der Drittwiderbeklagte sei nur mit seiner erstinstanzlichen Parteirolle bezeichnet. Es fehle der Zusatz "und Berufungsbeklagter". Folgerichtig habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Senats die Berufungsschrift nur dem Prozeûbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Eine andere Auslegung sei auch nicht deswegen geboten, weil eine Urteilskopie beigefügt worden sei.

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Berufung hinsichtlich des Drittwiderbeklagten genügt der Form des § 518 Abs. 2 ZPO. 1. Die Form des § 518 Abs. 2 ZPO ist nur beachtet, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, Beschluû vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 14). Die Berufung darf auch unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes,
den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren, nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn für Gericht und Prozeûgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 16). Eine uneingeschränkt eingelegte Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen. Ist nur der an erster Stelle des Urteilsrubrums stehende Streitgenosse als Berufungsbeklagter genannt, so ist das Urteil auch gegenüber den anderen angefochten, auûer wenn die Berufungsschrift eine Beschränkung erkennen läût (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514). Eine unbeschränkte Berufungseinlegung wird vom Bundesgerichtshof auch dann bejaht, wenn als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende genannt wird oder wenn die Streitgenossen auf seiten des Rechtsmittelgegners nur teilweise als "Beklagte und Berufungsbeklagte", im übrigen aber nur als "Beklagte" bezeichnet worden waren (BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205). 2. Nach diesen Grundsätzen genügt die Berufungsschrift in Verbindung mit dem vom Prozeûbevollmächtigten der Beklagten vorgelegten angefochtenen Urteil den Formerfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO. Der Berufungsschrift ist zu entnehmen, daû sich die Berufung auch gegen den Drittwiderbeklagten richten soll. Für die Auslegung ist nicht maûgebend , daû der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur die Zustellung an den Prozeûbevollmächtigten des Klägers veranlaût hat und nur eine Urteilsabschrift vorgelegt worden ist. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen wegen
der fehlenden Bezeichnung des Drittwiderbeklagten als "Berufungsbeklagten" die Berufung für unzulässig gehalten. Es hat nicht bedacht, daû die Berufung sich in ihrem Aufbau nach dem Rubrum des landgerichtlichen Urteils richtet. Die Beklagte und Widerklägerin wird entsprechend den Gepflogenheiten im Rechtsmittelverfahren als Rechtsmittelführerin an erster Stelle genannt. Im Anschluû hieran wird wie im landgerichtlichen Urteil der Drittwiderbeklagte aufgeführt. Auch wenn er nicht gleichzeitig als "Berufungsbeklagter" bezeichnet ist, wird durch die an das Rubrum des angefochtenen Urteils angepaûte Bezeichnung der Parteien deutlich, daû er nicht an der Seite der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin steht. Die Nennung des Drittwiderbeklagten im Rubrum der Berufungsschrift auf der Seite der berufungsführenden Beklagten und Widerklägerin ist erkennbar fehlerhaft. Der Fehler war schon im Rubrum des beigefügten Urteils des Landgerichts angelegt. Ein Widerbeklagter kann nicht auf seiten des einzigen Widerklägers stehen, der das Rechtsmittel führt. Er ist notwendigerweise dem Gegner zuzuordnen. Dem Drittwiderbeklagten kann nur die Rolle des Rechtsmittelgegners zukommen. Die fehlende Bezeichnung des Drittwiderbeklagten als "Berufungsbeklagter" ist wegen der umfassend eingelegten Berufung unschädlich (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 294/92 aaO). Die Berufung weist nämlich keine Beschränkung auf. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 297/04 Verkündet am:
15. März 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten - soweit für die Revisionsin stanz noch von Bedeutung - über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde in das persönliche Vermögen der Kläger. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger, ein damals 33 Jahre alter Objektverwal ter und seine 43 Jahre alte damalige Ehefrau, wurden im September 1996 von einem Anlagevermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital
eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in B. zu erwerben. Die Kläger gaben am 17. September 1996 ein an die K. (im folgenden GmbH : Geschäftsbesorgerin) gerichtetes notariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages ab. Hierin war der kalkulierte Gesamtaufwand für das Kaufobjekt mit 179.856 DM angegeben. Zugleich erteilten sie der Geschäftsbesorgerin , die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende unwiderrufliche Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und gegebenenfalls bei der Rückabwicklung des Erwerbs zu vertreten. Unter anderem sollte die Geschäftsbesorgerin den Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle für die Bestellung von Sicherheiten erforderlichen Verträge abschließen und auch befugt sein, die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Dieses Angebot nahm die Geschäftsbesorgerin an und richtete am 25. September 1996 für die Kläger einen Finanzierungsantrag an die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im folgenden: Beklagte ), dem unter anderem eine Selbstauskunft der Kläger, ihr Einkommenssteuerbescheid 1994, drei Gehaltsabrechnungen, eine Lohnsteuerkarte für das Jahr 1995 und das Original einer Lebensversicherungspolice beigefügt waren. In ihrer Darlehenszusage verlangte die Beklagte als Sicherheit unter anderem eine Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Kläger.
Am 27. November 1996 schloß die Geschäftsbesorgeri n im Namen der Kläger einen notariell beurkundeten "Kauf- und Werklieferungsvertrag" über die Eigentumswohnung zu einem Preis von 141.043 DM ab. Hierin erklärte die Geschäftsbesorgerin im Namen der Kläger unter ande-
rem die Übernahme einer Grundschuld einschließlich der persönlichen Haftung gegenüber der Beklagten in Höhe der Grundschuldsumme und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Am 13./16. Dezember 1996 schloß die Geschäftsbesorgerin für die Kläger mit der Beklagten einen Realkreditvertrag über die Gewährung eines Annuitätendarlehens von 152.397 DM ab. Der Darlehensvertrag sah als "Sicherstellung" und als Voraussetzung für die Auszahlung des Darlehens unter anderem die Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen vor. In der Folgezeit wurde die Darlehensvaluta ausgezahlt und zur Finanzierung des Erwerbs verwendet. Nachdem die Kläger ihre Zahlungen auf das Darlehen eingestellt haben, betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen sie.
Die Kläger machen, soweit für das Revisionsverfahr en noch von Bedeutung, die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und damit auch die Vollmacht der Geschäftsbesorgerin wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig seien. Die Beklagte hält dem entgegen, die Kläger könnten sich nach Treu und Glauben auf die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht berufen, da sie aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet seien, ihr einen solchen Titel zu verschaffen. Der von der Geschäftsbesorgerin für die Kläger abgeschlossene Darlehensvertrag sei wirksam, da ihr, der Beklagten, bei dessen Abschluß eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 17. September 1996 vorgelegen habe. Die Vollmacht sei ihr gegenüber deshalb als wirksam zu behandeln.
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung aus de r vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 27. November 1996 insoweit für unzulässig erklärt, als die Zwangsvollstreckung in das persönliche Vermögen der Kläger betrieben wird. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführ t:
Die Berufung der Beklagten sei auch gegenüber der Klägerin zu 2) zulässig. Daß in der Berufungsschrift nur der im Rubrum des landgerichtlichen Urteils an erster Stelle stehende Kläger zu 1) aufgeführt sei, sei unschädlich, da die Rechtsmittelschrift im übrigen eine Beschränkung der Anfechtung nicht erkennen lasse.
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Unterw erfungserklärung in das persönliche Vermögen der Kläger sei unzulässig. Der Vollstreckungstitel sei formal nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Bei
der Erklärung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung habe die Geschäftsbesorgerin die Kläger nicht wirksam vertreten, da die Vollmacht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig gewesen sei. Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells für den Erwerber besorge , bedürfe einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag sei nichtig. Die Nichtigkeit erfasse auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB hätten für eine prozessuale Vollmacht keine Geltung. Die Kläger hätten die ohne wirksame Vollmacht abgegebene Unterwerfungserklärung auch nicht nach § 89 Abs. 2 ZPO genehmigt.
Den Klägern sei es nicht nach Treu und Glauben ver wehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen. Dies käme in Betracht, wenn sie aus dem Darlehensvertrag wirksam verpflichtet wären, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Zwar sei eine Verpflichtung zur Übernahme der persönlichen Haftung und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in dem Darlehensvertrag enthalten. Dieser sei aber nicht wirksam zustande gekommen , da die Kläger beim Abschluß durch die Geschäftsbesorgerin nicht wirksam vertreten worden seien. Die wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksame Vollmacht der Geschäftsbesorgerin sei nicht in entsprechender Anwendung von § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam zu erachten. Handele der Geschäftsgegner in Kenntnis aller Tatsachen, die nach der Rechtsord-
nung die Nichtigkeit der Bevollmächtigung zwingend begründeten, so bestehe aus seiner Sicht nicht der Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung. Ein solcher Rechtsschein sei durch die Unterzeichnung der vorliegenden Vollmacht nicht zurechenbar gesetzt worden, weil sich aus der Vollmacht selbst ergebe, daß sie nichtig sei. Darüber hinaus sei die Beklagte aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit der Geschäftsbesorgerin über die wesentlichen Einzelheiten des Projekts informiert gewesen.
Einen unverschuldeten Rechtsirrtum über die Wirksa mkeit der Vollmacht habe die Beklagte nicht dargetan. Die sogar Vollstreckungsunterwerfungserklärungen gegenüber der kreditgebenden Bank einschließende Tätigkeit der Geschäftsbesorgerin sei weit über das hinausgegangen , was von einer Steuerberatungsgesellschaft erwartet werde, und stelle keine sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe als bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit vollziehende und deshalb erlaubnisfreie Rechtsbesorgung dar. Ob eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde zum Zeitpunkt der Darlehensbewilligung vorgelegen habe, könne deshalb dahinstehen.
Die nicht wirksam erteilte Vollmacht könne auch ni cht aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten gegenüber der Beklagten als wirksam behandelt werden. Dazu reiche das Überlassen von Einkommensnachweisen im Rahmen der Finanzierungsanfrage nicht aus.

II.


Die Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüf ung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Berufu ng der Beklagten auch gegenüber der Klägerin zu 2) als zulässig angesehen. Daß in der Berufungsschrift nur der im Rubrum des landgerichtlichen Urteils an erster Stelle stehende Kläger zu 1) als Berufungsbeklagter aufgeführt ist, ist unschädlich. An die Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Bei mehreren obsiegenden Streitgenossen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel davon auszugehen, daß sich ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung gegen alle Streitgenossen richtet, es sei denn, daß die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen läßt (BGH, Urteile vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58 f., vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205, vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514 und vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832). Letzteres ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn - wie hier - nur der im Rubrum des angefochtenen Urteils an erster Stelle Stehende in der Rechtsmittelschrift genannt ist. Denn es entspricht einer Gepflogenheit der Praxis, Prozesse , an denen mehrere Streitgenossen beteiligt sind, zum Zwecke der Abkürzung nur nach dem "Spitzenreiter" zu bezeichnen (BGH, Urteil vom 19. März 1969 - VIII ZR 63/67, NJW 1969, 928, 929). Besondere Anhaltspunkte , die Berufung der Beklagten habe sich nur gegen den Kläger zu 1) richten sollen, fehlen. Die Erfolgsaussichten der Berufung gegen den Kläger zu 1) und gegen die Klägerin zu 2) waren und sind ersichtlich
in jeder Beziehung gleich. Daß die Beklagte mit der Berufung gleichwohl nur gegen den Kläger zu 1) vorgehen wollte, liegt angesichts des Umstands , daß die Beklagte Abschriften der Berufung in für die Einbeziehung der Klägerin zu 2) ausreichender Zahl eingereicht hat, fern.
2. Der von den Klägern erhobenen prozessualen Gest altungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht mit nicht tragfähiger Begründung stattgegeben.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, daß die in der notariellen Urkunde vom 27. November 1996 von der Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger erklärte Vollstrekkungsunterwerfung mangels gültiger Vollmacht zur Abgabe der Vollstrekkungsunterwerfungserklärung mit der Folge unwirksam ist, daß kein wirksamer Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschaffen wurde.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag , der so umfassende Befugnisse wie hier enthält, ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 129, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, Umdruck S. 8 f. m.w.Nachw. sowie
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). Die Nichtigkeit erfaßt neben der umfassenden Abschlußvollmacht auch die zur Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung erteilte Prozeßvollmacht (st.Rspr., siehe Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03 aaO, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03 aaO, vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03 aaO und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03 aaO).

b) Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, i st die unwirksame Prozeßvollmacht auch nicht etwa aus Rechtsscheingesichtspunkten in analoger Anwendung der §§ 172 ff. BGB als gültig zu behandeln, da diese Bestimmungen für die einem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung haben (BGHZ 154, 283, 287; BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2377 sowie IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374; Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375 und vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 238).

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gege n die Auffassung des Berufungsgerichts, den Klägern sei es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen (§ 242 BGB). Das wäre - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - nur dann der Fall, wenn die Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet wären, sich hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2374 und IV ZR 33/03, WM 2003, 2376, 2378 sowie vom 10. März
2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923; Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 30, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375, vom 2. März 2004 - XI ZR 267/02, BKR 2004, 236, 239 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, Umdruck S. 11). Eine solche Verpflichtung hat das Berufungsgericht mit nicht tragfähiger Begründung verneint.
Der Darlehensvertrag vom 13./16. Dezember 1996 sie ht zur "Sicherstellung" und als Voraussetzung für die Auszahlung der ersten Darlehensrate unter anderem die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vor, in der sich die Kläger in Höhe des Darlehensbetrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwerfen. Dies beinhaltet nach der zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts eine Verpflichtung der Kläger als Darlehensnehmer gegenüber der Beklagten als Darlehensgeberin, eine solche Vollstreckungsunterwerfungserklärung abzugeben. Die Ansicht der Revisionserwiderung , nur die Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der ersten Darlehensrate sei von der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Kläger abhängig , übersieht, daß die Beklagte eine solche Unterwerfungserklärung bereits in ihrer Darlehenszusage vom 9. Dezember 1996 von den Klägern gefordert hat und diese Forderung unter "Sicherstellung" ohne jede Änderung Eingang in den Darlehensvertrag vom 13./16 . Dezember 1996 (Seite 1) gefunden hat. An einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung der Kläger kann deshalb kein Zweifel bestehen, wenn zwischen den Klägern, vertreten durch die Geschäftsbesorgerin, und der Beklagten
trotz der Unwirksamkeit der Vollmacht der Geschäftsbesorgerin ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist.
aa) Das ist entgegen der Auffassung der Revision a llerdings nicht bereits deshalb der Fall, weil hier die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vorlägen. Eine solche hat das Berufungsgericht vielmehr zu Recht verneint. Wie der Senat mit Urteilen vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232) entschieden und im einzelnen begründet hat, vermag die Vorlage der vom Erwerber zur Vorbereitung des eigentlichen Vertragsschlusses unterzeichneten Urkunden durch den Geschäftsbesorger - wie etwa einer Selbstauskunft oder einer Einzugsermächtigung - eine Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen. Die Erteilung einer Selbstauskunft und - wie hier - die Vorlage von Belegen zum Nachweis über die Höhe der Einkünfte dienen lediglich der Vorprüfung , ob jemand überhaupt kreditwürdig erscheint und als Darlehensnehmer in Betracht kommt, mithin der Vorbereitung, nicht aber dem Abschluß eines Darlehensvertrages (siehe Senatsurteile vom 14. Dezember 2004 - XI ZR 142/03, Umdruck S. 17 f. und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 328; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1532, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen , und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1539). Auch dem Umstand, daß die Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 die vorgelegten Original -Einkommensnachweise den Klägern direkt zurückgesandt hat, läßt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes entnehmen.
bb) In Betracht kommt entgegen der Ansicht des Ber ufungsgerichts jedoch, daß die der Geschäftsbesorgerin erteilte unwirksame Vollmacht
gegenüber der Beklagten gemäß §§ 171, 172 BGB als wirksam zu behandeln und der von der Geschäftsbesorgerin geschlossene Darlehensvertrag deshalb als wirksam anzusehen ist.
Wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nic ht verkennt, sind die §§ 171 und 172 BGB nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlußvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist (siehe etwa BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f., vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228 und XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1232 sowie vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352). An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 und der dort erörterten Frage der Schutzwürdigkeit der finanzierenden Banken (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte fest.
(1) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bekl agten seien alle tatsächlichen Umstände bekannt gewesen, die die Unwirksamkeit der Vollmacht begründeten, die Nichtigkeit der Vollmacht ergebe sich deshalb aus ihr selbst, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Anders als das Berufungsgericht meint, hat die Bes timmung der notariellen Urkunde, die Vollmacht berechtigte auch dazu, die Darlehensnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, nicht zur Folge, daß die Vollmachtsurkunde keine geeignete Rechtsscheingrundlage darstellen kann. Bei seiner Annahme, die Nichtigkeit der Vollmacht ergebe sich aus der vorgelegten Urkunde selbst, übersieht das Berufungsgericht bereits, daß aus der Vollmachtsurkunde nicht einmal alle Umstände hervorgehen, die den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz begründen. So ist der Urkunde nicht zu entnehmen, daß die Geschäftsbesorgerin über keine Rechtsbesorgungserlaubnis verfügte (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind Art und Umfang der in der Vollmachtsurkunde enthaltenen Vertretungsbefugnisse der Geschäftsbesorgerin damit nicht geeignet, die objektive Eignung der Vollmachtsurkunde als Rechtsscheingrundlage im Sinne der §§ 171, 172 BGB in Zweifel zu ziehen. Bedeutung kann ihnen vielmehr nur im Zusammenhang mit der Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des Vertragspartners zukommen (§ 173 BGB).
(2) Wie die Revision zu Recht geltend macht, war d er Beklagten der Mangel der Vertretungsmacht hier weder bekannt noch mußte sie ihn gemäß § 173 BGB kennen. Für die Frage, ob der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muß, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht
selbst (Senatsurteile vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1712, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421, vom 16. März 2004 - XI ZR 60/03, WM 2004, 1127, 1128, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75).
Daran fehlt es hier. Daß die Beklagte positive Ken ntnis von der Unwirksamkeit der Vollmacht hatte, ist nicht festgestellt. Die Klägerin mußte die Unwirksamkeit der Vollmacht auch nicht kennen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, konnten damals alle Beteiligten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen. Zwar darf sich ein Vertragsgegner rechtlichen Bedenken, die sich gegen die Wirksamkeit der Vollmacht ergeben, nicht verschließen. Dabei sind an eine Bank, die über rechtlich versierte Fachkräfte verfügt, strengere Sorgfaltsanforderungen zu stellen , als an einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsbürger (BGH, Urteile vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11 und vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Allerdings dürfen auch im Rahmen des § 173 BGB die Anforderungen an eine Bank nicht überspannt werden (BGH, Urteil vom 8. November 1984 aaO). Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank danach nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluß ziehen mußte, daß die Vollmacht unwirksam war (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83 aaO; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329).
Davon kann - anders als das Berufungsgericht meint - im Jahre 1996 keine Rede sein, da der Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis entsprachen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2353). Dies gilt auch für die in der Vollmacht enthaltene Ermächtigung zur Unterwerfung der Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung (vgl. nur BGHZ 154, 283, 286 f.). Hinzu kommt, daß die Vollmacht notariell beurkundet war (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11) und 1994 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben mußte (BGHZ 145, 265, 275 ff.).
Den vor dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen de s Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. zuletzt die Nachweise in dem Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75). Dies gilt auch bei umfassenden Treuhandvollmachten , die - wie hier - einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 919, 920, vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 421 f., vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, WM 2003, 2375, 2379, vom 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924, vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 f., vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 132, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005,
327, 328). Die abweichende Ansicht des Berufungsgerichts entbehrt jeder Grundlage.
Die Beklagte war auch nicht etwa zu einer eingehen den Prüfung der Vereinbarkeit der Vollmacht der Geschäftsbesorgerin mit dem Rechtsberatungsgesetz verpflichtet. Da im Rahmen der §§ 172, 173 BGB keine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht (Senat BGHZ 144, 223, 230 und Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1250 sowie vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115), mußte die Beklagte nicht nach bis dahin in Rechtsprechung und Literatur unentdeckten rechtlichen Problemen suchen (Senatsurteil vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 f.).
(3) Der danach anwendbare § 172 Abs. 1 BGB setzt v oraus, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Geschäftsbesorgerin als Vertreterin der Kläger ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 131, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom 11. Januar 2005 - XI ZR 272/03, WM 2005, 327, 329). Darauf hat sich die Beklagte unter Beweisantritt berufen. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststellungen getroffen.

III.


Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuhebe n (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zu Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 290/03 Verkündet am:
2. Juli 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als wegen der ab dem 20. Oktober 2001 verlangten Beträge zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und seine Ehefrau, die Eltern des Beklagte n, übereigneten dem Beklagten 1977 ihr Hausgrundstück. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte in dem notariellen Überlassungsvertrag, die "Veräußerer bis ans
Lebensende des Längstlebenden im Bedarfsfall, d.h. in gebrechlichen und kranken Tagen, zu beköstigen, zu verpflegen und zu versorgen". 1982 verstarb die Mutter des Beklagten. 1985 stellte de r Beklagte seine Pflegeleistungen gegenüber dem Kläger ein. Daraufhin verlangte der Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung. In dem aus diesem Grund zwischen den Parteien geführten Vorprozeß wurde der Beklagte mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. August 1990 unter anderem verurteilt, an den Kläger ab September 1987 monatlich im Vorhinein 430 DM zu zahlen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine Aufstockung der Zahlungen des Beklagten, weil sich sein Gesundheitszustand seit dem Abschluß des Vorprozesses erheblich verschlechtert habe und die Kosten für Pflegeleistungen wesentlich gestiegen seien.
Mit der am 20. Oktober 2001 zugestellten Klage hat de r Kläger beantragt , den Beklagten ab Oktober 2001 zur Zahlung weiterer 920 DM monatlich sowie für den Zeitraum Juli bis September 2001 zur Zahlung rückständiger 2.760 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlich weiterer 240,31 € (470 DM) ab Oktober 2001 und von einmalig 720,92 € (1.410 DM) zuzüglich der verlangten Zinsen verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger seinen Antrag dahin ergänzt, daß das in dem Vorprozeß ergangene Urteil im Umfang der Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht abgeändert werden solle. Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Oberlan-
desgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Es me int, der Kläger könne sein Begehren nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend machen. Eine solche Klage sei nicht erhoben. Die erhobene Klage sei vielmehr eine Nachforderungsklage, der die Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils entgegenstehe. Zwar bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, eine Nachforderungsklage in eine Abänderungsklage umzudeuten. Die Voraussetzungen einer solchen Umdeutung seien jedoch nicht erfüllt, da ein entsprechender Wille des Klägers nicht genügend deutlich erkennbar sei.
Auch die Ergänzung des Klageantrags in der mündlichen V erhandlung vor dem Berufungsgericht führe nicht zur Zulässigkeit der Klage. Die Ergänzung stelle eine Klageänderung dar, die ein zulässiges Rechtsmittel des Klägers voraussetze. Daran fehle es. Auch durch eine Anschließung an das Rechtsmittel des Beklagten habe der Kläger die Klage nämlich nicht mehr ändern können, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen gewesen sei.

II.


Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen n icht stand.
1. Die Klage ist für den Zeitraum ab dem 20. Oktober 2001 zulässig. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei einer Verurteilung zu Schadensersatzrenten eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, auf denen die Verurteilung beruht, nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden kann (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 34, 110, 113 ff; 93, 330, 336; 94, 145, 146 f). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt die Klage diesem Gebot jedoch Rechnung. Sie erfüllt die Voraussetzungen einer Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO. Dies gilt nicht nur für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag, sondern auch für die Fassung des Klageantrags in seiner ursprünglichen Gestalt. Eine Klageänderung liegt daher nicht vor. Zwar fehlt dem Klageantrag in der vor dem Landgericht gestellten Form ein ausdrückliches Verlangen, das im Vorprozeß ergangene Urteil zu ändern. Die gebotene Auslegung der Klage ergibt jedoch, daß die Klage von Anfang an auf die Abänderung des Urteils vom 17. August 1990 gerichtet war. Diese Auslegung ist die Auslegung einer Prozeßerklärung und daher nicht dem Berufungsgericht vorbehalten. Sie kann vielmehr vom Senat selbst vorgenommen werden (BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).

a) Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszu gehen, daß die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Das Verfahrensrecht dient der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten. Es soll eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (GemS-OGB BGHZ 75, 340, 348; BGH, Urt. v. 1. Juni 1983, IVb ZR 365/81, NJW 1983,
2200, 2201; Urt. v. 6. November 1991, XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217). Auch bei der Auslegung von Prozeßerklärungen ist zunächst auf deren Wortlaut abzustellen. Eine Partei darf jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, daß sie mit ihrer Prozeßhandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 115, 286, 290; BGH, Beschl. v. 9. Februar 1993, XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925; Beschl. v. 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f.; Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Urt. v. 24. November 1999, XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388).
Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist die Klage auch in ihrer ursprünglichen Fassung als Abänderungsklage zu qualifizieren. Allein die Erhebung einer Abänderungsklage entsprach dem Gebot prozessualer Vernunft , da einer Nachforderungsklage - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Rechtskraft seines früheren Urteils entgegen stand. Daß der Wille des Klägers auf die Erhebung einer unzulässigen Klage gerichtet gewesen wäre, kann nicht unterstellt werden (BGH, Urt. v. 9. Februar 1993, XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925).

b) Darüber hinaus enthält die Klageschrift hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Erhebung einer Abänderungsklage gewollt war.
Hierfür spricht schon die Begründung der geltend gemach ten Ansprüche. Die Klagebegründung geht von dem früheren, der Klage als Anlage beigefügten Urteil des Berufungsgerichts aus und schildert im Anschluß daran, in welcher Weise sich die für die damalige Verurteilung ausschlaggebenden Verhältnisse zwischenzeitlich verändert haben. In Inhalt und Darstellung entspricht die Klagebegründung damit den Anforderungen von § 323 ZPO.
Des weiteren ergibt sich aus der Unterteilung des Antra gs in laufende Leistungen einerseits und einen Nachforderungsbetrag andererseits in Verbindung mit den hierzu erfolgten Ausführungen zur Begründung der Klage, daß der Klagewille auf die Erhebung einer Abänderungsklage gerichtet war. Soweit der Kläger neben seinem in die Zukunft gerichteten Antrag die Verurteilung des Beklagten zu rückständigen Leistungen verlangt hat, orientiert sich die Antragsfassung unverkennbar an § 323 Abs. 3 ZPO. Entsprechend dieser Vorschrift und der in ihr enthaltenen Verweisung auf § 1613 Abs. 1 BGB hat der Kläger rückständige Leistungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Beklagten verlangt und die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs des Beklagten in der Klagebegründung dargestellt.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Feststellung des Willens, eine Abänderungsklage zu erheben, nicht entgegen, daß der Beklagte durch die Fassung des Klagantrags an einer Abänderungswiderklage gehindert werden sollte. Die Erhebung einer Abänderungswiderklage ist nämlich - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht von der Erhebung einer Abänderungsklage abhängig, sondern genauso im Fall einer (unzulässigen ) Nachforderungsklage möglich, aber auch jederzeit als selbständige Abänderungsklage zulässig.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das V erlangen des Klägers nach Erhöhung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten für den Zeitraum vor dem 20. Oktober 2001 als unzulässig zurückgewiesen.
In diesem Umfang steht der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO entgegen (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 347/81, FamRZ 1984, 353, 355; Urt. v. 19.12.1989, IVb ZR 9/89, NJW 1990, 709, 710). Nach dem Urteil im Vorprozeß schuldet der Beklagte dem Kläger monatlich 430 DM/219,86 €. Soweit der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weitergehende Zahlungen verlangt, überschreitet seine Forderung die durch das Urteil vom 17. August 1990 bestimmte Begrenzung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten und setzt damit die Änderung des im Vorpro zeß ergangenen Urteils voraus. Das ist nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO für einen Zeitraum vor der Zustellung der Abänderungsklage grundsätzlich nicht zulässig. Einer der in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Der Kläger verlangt mit der Klage nicht die Änderung eine r Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt, sondern leitet aus der Behauptung, sein Schaden, der ihm dadurch entstehe, daß der Beklagte die Erfüllung seiner als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks vereinbarten Pflichten verweigert habe, habe sich wesentlich erhöht, die Verpflichtung des Beklagten zu weiterem Ersatz ab. Das hat mit den in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO geregelten Fällen nichts zu tun. Der durch das Urteil im Vorprozeß titulierte Schadensersatzanspruch des Klägers ist der Abänderung nur für den Zeitraum seit Rechtshängigkeit der erhobenen Abänderungsklage zugänglich.
Ohne Bedeutung ist insoweit lediglich, daß der Beklagte nach dem Urteil vom 17. August 1990 seine laufende Zahlungspflicht monatlich im Vorhinein zu erfüllen hat. Das führt nicht zu einer Verschiebung des Zeitpunkts, von dem an der Kläger zulässig eine Erhöhung der laufenden Zahlungspflicht des Beklagten verlangen kann, auf den Ablauf des Monats, in dem die Klage zugestellt worden ist (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rdn. 95; Musielak, ZPO, 3. Aufl. § 323 Rdn. 42; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. § 323 Rdn. 37).

III.


Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat nicht möglich, weil es hierzu Feststellungen zu den von dem Beklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht vorgebrachten Einwendungen bedarf.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.