Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Aug. 2016 - 5 Sa 68/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0804.5SA68.16.0A
bei uns veröffentlicht am04.08.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Oktober 2015, Az. 7 Ca 549/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers und die Wirksamkeit einer Versetzung.

2

Der 1962 geborene Kläger ist seit 18.06.2012 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Chemischen Industrie Anwendung. Der Kläger hat eine abgeschlossene Berufungsausbildung als Chemikant. Nach der im Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie (im Folgenden: BETV) geregelten Vergütungsordnung wurde der Kläger bei seiner Einstellung in die Entgeltgruppe (EG) 4 eingruppiert und erhält seither die entsprechende Vergütung (ab 01.08.2016 brutto € 2.751,00 monatlich). Im schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es ua:

3

"1. Einstellung Tätigkeit

4

Der Mitarbeiter wird ab 18.06.2012 als Produktionsmitarbeiter in der Produktion eingestellt.

5

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, nach näherer Weisung des Arbeitgebers auch andere zumutbare Tätigkeiten zu übernehmen und dabei in sämtlichen Abteilungen sowie in jeder der betrieblich praktizierten Arbeitszeitformen (Normal- oder Wechselschicht) zu arbeiten, auch wenn damit ein Wechsel von Zeit- in Leistungsvergütung oder in ein anderes Leistungsvergütungssystem verbunden ist. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz besteht nicht. …"

6

Der Kläger wurde ursprünglich in der Abteilung PR 4 (Produktionsbereich 4) im Gebäude/Tanklager 18a in versetzter Tagschicht beschäftigt; entweder von 06:00 bis 14:00 Uhr oder von 10:00 bis 18:00 Uhr.

7

Am 19.07.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen grober Beleidigung des vorgesetzten Produktionsleiters fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat der Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 08.11.2013 (4 Ca 1427/13) stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten sowie ihren zweitinstanzlichen Auflösungsantrag mit Urteil vom 24.07.2014 (5 Sa 55/14) zurückgewiesen. Die Beklagte forderte den Kläger deshalb auf, am 29.07.2014 seine Arbeit wieder aufzunehmen. Der Kläger war noch bis 01.08.2014 arbeitsunfähig erkrankt. Ab 04.08. arbeitete er (bis auf einen Urlaubstag) bis zum 22.08.2014. Vom 25.08. bis 25.09.2014 nahm er Urlaub. Vom 26.09. bis 06.11.2014 erkrankte der Kläger erneut.

8

Mit Schreiben vom 07.11.2014, dem Kläger am selben Tag ausgehändigt, wies die Beklagte - mit Zustimmung des Betriebsrats - dem Kläger mit sofortiger Wirkung eine Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Abteilung PR 2 im Gebäude/Tanklager 11 (Abfüllhalle) im teilkontinuierlichen Schichtsystem (Früh-, Spät- und Nachtschicht) zu. Der Kläger nahm die Arbeit in der Abteilung PR 2 zunächst auf. Vom 01.12.2014 bis 09.01.2015 war er im Urlaub, vom 14.01. bis zum 23.01.2015 war er arbeitsunfähig erkrankt. Sodann arbeitete er bis zum 04.02.2015. Vom 05.02. bis 30.11.2015 war er ununterbrochen krankgeschrieben. Im Anschluss setzte die Beklagte den Kläger wegen werksärztlich festgestellter Nachtdienstuntauglichkeit nicht mehr in der Nachtschicht ein.

9

Die Beklagte strukturierte ihren Betrieb zum 01.11.2015 aus Effizienzgründen um. Sie legte alle Flüssigtanklager in/an den Gebäuden 11, 11a, 18, 18a, 22a und 25a, die bis dahin in verschiedenen Produktionsbereichen geführt wurden, zusammen und ordnete sie dem Produktionsbereich PR 2 zu. In den nunmehr einheitlich geführten Tanklagern wird im teilkontinuierlichen Schichtsystem gearbeitet. Der Arbeitsbereich, der dem Kläger vormals zugewiesen war (Produktionsbereich PR 4 in versetzter Tagschicht), existiert in dieser Form nicht mehr.

10

Der Kläger hält die Versetzung vom 07.11.2014 für unwirksam, weil ihm die Beklagte eine geringerwertige Tätigkeit zugewiesen habe. Zwar entspreche die neue Tätigkeit im Produktionsbereich PR 2 den tariflichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 4 BETV, er habe allerdings an seinem alten Arbeitsplatz im Produktionsbereich PR 4 eine Tätigkeit ausgeübt, die tariflich nach EG 6 BETV zu bewerten sei. Mit seiner am 15.05.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Versetzung. Außerdem verlangt er seine Eingruppierung in EG 6 BETV Chemische Industrie. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 28.10.2015 Bezug genommen.

11

Der Kläger hat erstinstanzlich (abgekürzt) beantragt,

12

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn in ihrem Betrieb in C-Stadt zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter in der Abteilung PR 4 im Gebäude 18a zu beschäftigen,

13

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach Entgeltgruppe 6 des Bundesentgelttarifvertrags der Chemischen Industrie zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

16

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage mit Urteil vom 28.10.2015 abgewiesen und - zusammengefasst - ausgeführt, die Beklagte habe den Kläger auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz versetzt. Seine Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter am alten und neuen Arbeitsplatz erfülle die tariflichen Anforderungen der EG 4 BETV. Der Kläger könne deshalb keine Vergütung nach EG 6 BETV Chemische Industrie beanspruchen. Für die Eingruppierung sei nicht entscheidend, dass der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Chemikant verfüge. Es komme vielmehr darauf an, ob die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich die in einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten erfordere. Der Kläger habe an seinem alten Arbeitsplatz keine Tätigkeiten nach EG 6 BETV ausgeübt; insbesondere habe er weder das erste Richtbeispiel der EG 6 "Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozessleittechnik" noch das neunte Richtbeispiel "Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden" erfüllt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.10.2015 Bezug genommen.

17

Gegen das am 25.01.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 23.02.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

18

Er macht geltend, die Versetzung sei wegen der Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit rechtswidrig und damit unwirksam. Er sei somit wieder auf seinem alten Arbeitsplatz zu beschäftigen. Die Tätigkeit, die er dort ausgeübt habe, sei nach EG 6 BETV Chemische Industrie zu vergüten. Die Tätigkeit sei dem ersten Richtbeispiel der EG 6 "Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen mit einem Prozessleitsystem" zuzuordnen gewesen, weil er mittels des Prozessleitsystems Be- und Umfüllarbeiten im Tanklager gesteuert habe. Das Prozessleitsystem werde von der Messwarte aus bedient, von dort würden die Leitungswege, Kugelhähne und Pumpen gesteuert sowie Tankfüllstände und Druck angezeigt. Das Prozessleitsystem werde zur Bearbeitung der Abfüllaufträge genutzt. Das Arbeitsgericht habe zu diesem Punkt ausgeführt, dass das Prozessleitsystem lediglich als technische Vorrichtung eingesetzt werde, um Tankfüllstände anzuzeigen, Ventile zu öffnen und zu schließen sowie um Pumpen an- und abzuschalten. Damit habe das Arbeitsgericht quasi ein Prozessleitsystem definiert. Das Arbeitsgericht habe angenommen, dass das Prozessleitsystem lediglich manuelle Tätigkeiten ersetze und verkannt, dass die beschriebene Tätigkeit manuell nicht durchführbar sei. Das Steuern von Abfüllvorgängen in der Chemischen Industrie vollziehe sich immer nach festgelegten Vorgängen, die abzuarbeiten seien. Wollte man Freiheitsgrade bei der Steuerung verlangen, wären die Voraussetzungen des ersten Richtbeispiels nie erfüllt, weil ein Prozessleitsystem immer nach festen Vorgaben zu bedienen sei. Das Überprüfen der Tankfüllstände, das Legen der Leitungswege und das Kontrollieren des Abfüllvorgangs anhand des Prozessleitsystems erfordere eine ständige Kontrolle. Er habe in erster Instanz ausgeführt, dass er in den Parametern der Abfüllanlage die Durchflussmenge und die Abfüllart habe einstellen müssen, wenn die Produkte stark geschäumt, übergelaufen oder sehr dickflüssig gewesen seien. Dies habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt. Seine eigene Entscheidungsmöglichkeit bei der Bedienung des Prozessleitsystems habe sich nicht bei einem problemlosen Ablauf des Abfüllvorgangs gezeigt, sondern im Rahmen der Überwachung und in dem Fall, dass die Produkte in irgendeiner Form reagierten, so dass eine menschliche Intervention unter Zuhilfenahme des Prozessleitsystems nötig gewesen sei. Das Arbeitsgericht sei seinen Beweisangeboten, insb. auf Augenscheinnahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen. Das Gericht habe jedoch nicht mitgeteilt, dass und weshalb es über eigene Sachkunde verfüge. Im Rahmen des neunten Richtbeispiels "Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden" sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Prüfung von Proben eine mehrschrittige, methodische Überprüfung erfordere. Die einfache Ergebnisfeststellung sowie die Dokumentation und Weitergabe der Ergebnisse reiche nicht aus, um die Voraussetzungen des Richtbeispiels zu erfüllen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es sich hierbei um die übliche Arbeitsweise eines Chemikanten handele. Eine mehrschrittige, methodische Überprüfung erfordere das Berufsbild in keinem Fall. Soweit das Arbeitsgericht ausgeführt habe, dass Überwachungsaufgaben bei Pumpvorgängen eine Tätigkeit darstellten, die nach eingehender Anweisung zu erfolgen habe, habe es verkannt, dass die Kontrolle und die Behebung der Probleme mittels Bedienung des Prozessleitsystems zu erfolgen habe und, dass er, je nach Art der Störung, flexibel reagieren müsse. Auch in der Reduzierung von Füllmengen könne die Wahrnehmung eines Handlungsspielraums zu sehen sein, den er wahrgenommen habe. Das Arbeitsgericht habe aus dem Umstand, dass er eine Fehlermeldung zu erstellen und den Vorgesetzten zu informieren habe, den unzutreffenden Schluss gezogen, ihm habe kein Handlungsspielraum zugestanden. Beim Verpumpen von Chemikalien könnten eine Vielzahl von Fehlern auftreten. Auf diese Fehler müsse in jedem Einzelfall schnell und flexibel reagiert werden, um Unfälle zu vermeiden. Auch der Umstand, dass er Rundgänge durchgeführt habe, in deren Rahmen er Kontrollpunkte abzuarbeiten hatte, spreche nicht gegen eine eigenverantwortliche Tätigkeit. Das Abarbeiten von Kontrollpunkten charakterisiere zahlreiche Arbeiten in der Chemiebranche.

19

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Oktober 2015,

21

Az. 7 Ca 549/15, abzuändern und

22

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn in ihrem Betrieb in C-Stadt zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter im Tanklager Produktionseinheit PR 2 zu beschäftigen,

23

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach Entgeltgruppe 6 des Bundesentgelttarifvertrages der Chemischen Industrie zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

28

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Produktionsbereich PR 2, der den tariflichen Merkmalen der Entgeltgruppe 6 BETV entspricht. Er hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach EG 6 BETV Chemische Industrie.

29

1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.

30

a) Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, bedarf jedoch der Auslegung.

31

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Will der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch klageweise durchsetzen, so muss er im Antrag die begehrte Beschäftigung nach Art und Umfang konkret bezeichnen, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu entsprechen. Gerade dann, wenn - wie hier - die Parteien darüber streiten, ob der Arbeitnehmer auf einem vertragsgemäßen Arbeitsplatz beschäftigt wird, muss die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung so präzise bezeichnet werden, dass keine Unklarheiten bestehen (BAG 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53).

32

bb) Den erstinstanzlichen Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" als Produktionsmitarbeiter "in der Abteilung PR 4 im Gebäude 18a" zu beschäftigen, hat der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr gestellt, weil die Beklagte ihren Betrieb ab 01.11.2015, nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, umstrukturiert hat. Eine Beschäftigung in der erstinstanzlich beantragten Form ist nicht mehr möglich. Die Beklagte hat - unstreitig - alle Flüssigtanklager in/an den Gebäuden 11, 11a, 18, 18a, 22a und 25a, die bis dahin in verschiedenen Produktionsbereichen geführt worden sind, zusammengelegt und sie dem Produktionsbereich PR 2 zugeordnet. Alle Tanklager werden seit dem 01.11.2015 einheitlich vom Produktionsleiter PR 2 geführt. Der Arbeitsbereich, der dem Kläger vormals zugewiesen war (Produktionsbereich PR 4 im Gebäude/Tanklager 18a in versetzter Tagschicht), existiert in dieser Form nicht mehr; er ist vielmehr dem Produktionsbereich PR 2 zugeordnet worden. Dies ist vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nicht in Abrede gestellt worden.

33

cc) Der zweitinstanzlich geänderte Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihn "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" als Produktionsmitarbeiter "im Tanklager Produktionseinheit PR 2" zu beschäftigen, ist nicht hinreichend bestimmt. Der Antragsteil, die Beklagte zu verpflichten, ihn "im Tanklager Produktionseinheit PR 2" zu beschäftigen, ist überflüssig, denn der Kläger wird von der Beklagten bereits seit der Versetzung vom 07.11.2014 als Produktionsmitarbeiter im Produktionsbereich PR 2 beschäftigt. In diesen Bereich sind ab 01.11.2015 alle Flüssigtanklager einheitlich zusammengelegt worden. Die Art und Weise der Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter, die sich der Kläger vorstellt, ist dem Antragsteil "zu unveränderten Arbeitsbedingungen" nicht zu entnehmen. Bei der Titulierung eines Anspruchs auf Beschäftigung muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht (BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 44). Da die Beklagte den Kläger als Produktionsmitarbeiter im Produktionsbereich PR 2 beschäftigt, hätte er verdeutlichen müssen, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll. Der Inhalt der Beschäftigungspflicht würde sich aus einer klagestattgebenden Entscheidung für die Beklagte nicht erschließen. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer beanstandet, dass ihn die Beklagte derzeit in der "Abfüllhalle" einsetze, während er im "Tanklager" beschäftigt werden wolle. Die Abfüllhalle gehört jedoch auch zum Produktionsbereich PR 2. Da der Kläger nach Ziff. 1 des Arbeitsvertrags als Produktionsmitarbeiter in der Produktion eingestellt worden ist und deshalb keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz hat, wäre der Antrag bei einer Auslegung, dass der Kläger ausschließlich in einem Tanklager, jedoch nicht in einer zum Tanklager gehörenden Abfüllhalle beschäftigt werden will, von vornherein unbegründet. Es ist nicht anzunehmen, dass dies vom Kläger angestrebt wird.

34

dd) Der Klageantrag zu 1) ist einer Auslegung zugänglich, die eine Sachentscheidung ermöglicht. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Die Gerichte sind gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Kläger erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (BAG 23.03.2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN). Der zweitinstanzliche Klageantrag kann dahin ausgelegt werden, dass der Kläger eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter im Produktionsbereich PR 2 mit einer Tätigkeit begehrt, die die tariflichen Voraussetzungen einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 BETV Chemische Industrie erfüllt. Das ist sein Prozessziel, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nochmals verdeutlicht hat. Er ist der Ansicht, dass seine Tätigkeit, die er bis zum 06.11.2014 ausgeübt hat, tariflich nach EG 6 BETV zu bewerten gewesen sei, so dass ihm die Beklagte im Rahmen ihres Direktionsrechts ab 07.11.2014 keine niedriger zu bewertende Tätigkeit nach EG 4 BETV hätte zuweisen dürfen.

35

b) Der so ausgelegte Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

36

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn die Beklagte als Produktionsmitarbeiter mit einer Tätigkeit beschäftigt, die nach den Eingruppierungsvorschriften des Bundesentgelttarifvertrages der Chemischen Industrie den Anforderungen der EG 6 entspricht. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger bei seiner früheren Tätigkeit (bis 06.11.2014) die Tätigkeitsmerkmale der EG 6 BETV nicht erfüllt hat. Seine neue Tätigkeit ist daher im Vergleich zur früheren nicht geringwertiger.

37

aa) Die maßgebenden Tarifvorschriften lauten:

38

㤠3 Allgemeine Entgeltbestimmungen

39

1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung.

40

2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung der bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt.

41

4. Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu gewähren.

42

§ 7 Entgeltgruppenkatalog

43

E 1-3

44

E 4

45

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und in der Regel nach eingehenden Anweisungen ausgeführt werden. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung in dieser Gruppe wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung z.B. zum Chemiebetriebswerker, Chemielaborwerker, Elektroanlageninstallateur, Teilezeichner oder Handelsfachpacker.

46

Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund einer längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 3 eine entsprechende Tätigkeit wie nach Absatz 1 ausüben.

47

Hilfshandwerker und Arbeitnehmer, die gleich zu bewertende Tätigkeiten verrichten.

48

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

49

Bedienen von Betriebs- oder Produktionseinrichtungen mit den entsprechenden Fachkenntnissen des oben genannten Personenkreises

50

Arbeiten mit den entsprechenden Fachkenntnissen des oben genannten Personenkreises bei Aufbau, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung von Maschinen und Apparaturen sowie an Betriebs- oder Produktionseinrichtungen

51

gleichwertige Arbeiten in Transport oder Verwaltung

52

Anwendung von Standardsoftware z.B. für Textverarbeitung und Tabellenkalkulation

53

Annehmen, Kommissionieren, Versenden von Waren und Abwickeln von Lieferbeanstandungen

54

Anfertigen einfacher technischer Zeichnungen mit den dazugehörigen einfachen Berechnungen nach Vorlagen

55

Vorbereiten und Durchführen von einfachen Routineanalysen nach festliegenden Methoden

56

Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von einfachen Serienansätzen, Reihenuntersuchungen, Versuchsabläufen oder präparativen Arbeiten nach festliegenden Methoden

57

E 5

58

E 6

59

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluss z.B. einer Handwerkerausbildung sowie einer Ausbildung zum Kaufmann, Chemikanten, Pharmakanten, Technischen Zeichner oder zur Fachkraft für Lagerwirtschaft.

60

Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben.

61

Prozessleitelektroniker in den ersten zwei Berufsjahren, wenn sie eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben.

62

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

63

Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozessleittechnik, in Produktions- oder Energiebetrieben mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des oben genannten Personenkreises

64

Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des oben genannten Personenkreises

65

Fertigen, Zusammenbauen oder Installieren von Geräten, Maschinen oder Anlageteilen mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des oben genannten Personenkreises

66

Assistenz- und Sekretariatstätigkeiten

67

Kaufmännische Sachbearbeitung

68

Anforderungsgerechte Lagerhaltung und Lagerplanung

69

Anfertigen technischer Zeichnungen mit den dazugehörigen Berechnungen

70

Anfertigen von Stromlaufplänen und Schaltplänen

71

Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden

72

Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Serienansätzen, Reihenuntersuchungen, Versuchsabläufen oder präparativen Arbeiten nach festliegenden Methoden"

73

bb) Das Arbeitsgericht hat fehlerfrei angenommen, die Tätigkeit des Klägers an seinem alten Arbeitsplatz im Produktionsbereich PR 4 (im Gebäude/Tanklager 18a) habe nicht die Merkmale erfüllt, die nach dem BETV Chemische Industrie für eine Eingruppierung in die EG 6 erforderlich waren. Die Beklagte hat ihm daher keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zugewiesen, wozu sie im Rahmen ihres Direktionsrechts nicht berechtigt gewesen wäre (BAG 19.05.2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 37; BAG 13.08.2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 26).

74

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Bewertung.

75

(1) Gemäß den allgemeinen Entgeltbestimmungen des § 3 BETV Chemische Industrie werden die Arbeitnehmer entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert; für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend, § 3 Ziff. 2 Satz 1 und 2 BETV. Nach § 3 Ziff. 4 BETV ist der Arbeitnehmer, wenn er innerhalb seines Arbeitsbereichs ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten ausübt, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmen. Die Eingruppierung richtet sich demnach nach der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit.

76

(2) Voraussetzung für eine Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe 6 BETV wäre gewesen, dass die vom Kläger (bis zum 06.11.2014) ausgeübte Tätigkeit im Gebäude/Tanklager 18a den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der EG 6 entsprochen hätte. Gemäß den in der Entgeltgruppe - hier allein in Betracht kommenden - genannten Anforderungen hätte es sich bei der vom Kläger früher verrichteten Tätigkeit in objektiver Hinsicht um eine Tätigkeit handeln müssen, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich waren, die in subjektiver Hinsicht durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind, wobei das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung ua. durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zum Chemikanten erfüllt wird.

77

(3) Bei der begehrten Entgeltgruppe 6 BETV handelt es sich um eine sog. Aufbaufallgruppe, dh. der Kläger konnte an seinem früheren Arbeitsplatz eine Vergütung nach EG 6 BETV Chemische Industrie nur verlangen, wenn er die Anforderungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren EG 4 BETV erfüllte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei den Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt. Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals genügt nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr muss der Tatsachenvortrag auch einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen. Eine pauschale Überprüfung der niedrigeren Vergütungsgruppen reicht nur aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet. Die summarische Prüfung muss dann allerdings erkennen lassen, auf Grund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände insbesondere für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen herangezogen worden sind (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 37-39, zum BETV Chemische Industrie).

78

(4) Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass es für eine Eingruppierung in EG 6 BETV nicht ausreicht, dass der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Chemikanten verfügt. Würde man entscheidend auf die Berufsausbildung abstellen und schon die Ausübung nur in Randbereichen oder untergeordneten Tätigkeiten eines Berufs ausreichen lassen, wären Arbeitskräfte mit gleicher Tätigkeit allein aufgrund des subjektiven Kriteriums der Berufsausbildung in verschiedene Entgeltgruppen einzugruppieren (BAG 01.07.2009 - 4 AZR 249/08 - Rn. 16 mwN). Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Eingruppierungsregel in § 3 Ziff. 2 Sätze 1 und 2 BETV ausgeschlossen, wonach es auf die ausgeübte Tätigkeit ankommt.

79

Es reicht auch nicht aus, dass der Kläger behauptet, seine frühere Tätigkeit habe das erste Richtbeispiel der EG 6 BETV “Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozessleittechnik" sowie das neunte Richtbeispiel "Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden" erfüllt. Das Abstellen auf die Richtbeispiele ist bereits im Ansatz verfehlt.

80

Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers an seinem früheren Arbeitsplatz war vielmehr die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der EG 6 BETV. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der §§ 3, 7 BETV Chemische Industrie. Nach dem Wortlaut des § 3 Ziff. 2 Satz 3 BETV richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele sind als Erläuterung heranzuziehen. Dieser in den allgemeinen Entgeltbestimmungen festgelegte Grundsatz findet sich bei den in § 7 BETV festgelegten Entgeltgruppen im Wortlaut ausdrücklich wieder. Im Rahmen der einzelnen Entgeltgruppen ist im Tarifvertrag festgehalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Oberbegriffe und damit der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale die im Rahmen der Entgeltgruppe benannten Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten können. Sowohl im Einleitungssatz zu den Richtbeispielen als auch im Text der Richtbeispiele selbst wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass maßgebend die Erfüllung der Oberbegriffe ist und die Tätigkeiten der Richtbeispiele als solche nicht ausreichen, um eine Zuordnung zu der jeweiligen Entgeltgruppe vorzunehmen (BAG 22.10.2008 - 4 AZR 735/07- Rn. 38, zum BETV Chemische Industrie).

81

Insbesondere in dem vom Kläger zur Rechtfertigung seines Eingruppierungsbegehrens herangezogenen ersten Richtbeispiel des “Fahren(s)… von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozessleittechnik, in Produktions- oder Energiebetrieben mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises” (EG 6) wird der Rückbezug der Richtbeispiele auf die allgemeinen tariflichen Merkmale (Oberbegriffe) der Entgeltgruppe wiederholt und hervorgehoben. Danach müssen die Anforderungen der allgemeinen Tarifmerkmale der Entgeltgruppe in der Person des Arbeitnehmers, der die in dem Richtbeispiel genannte Tätigkeit ausübt, ebenfalls erfüllt sein (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 46). Aus dem Aufbau des BETV ergibt sich, dass der Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe neben der Berufsausbildung - hier zum Chemikanten - immer die Ausführung einer höherwertigen Tätigkeit nach den im BETV festgelegten Kriterien erfordert und damit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Berufsausbildung für die Eingruppierung nur dann maßgeblich ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit selbst die Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Ausbildung oder vergleichbare durch berufliche Praxis gewonnene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. Die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten kommt nicht schon in den aufgelisteten Richtbeispielen zum Ausdruck, sondern erst durch die Bezugnahme auf die Oberbegriffe der jeweiligen Entgeltgruppe (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 47).

82

(5) Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hätte der Kläger an seinem alten Arbeitsplatz eine Vergütung nach Entgeltgruppe 6 BETV Chemische Industrie nur beanspruchen können, wenn die von ihm im Tanklager 18a ausgeübten Tätigkeiten die Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsausbildung zum Chemikanten erforderten. Auch aus dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass die Arbeiten, die er bis zum 06.11.2014 zu verrichten hatte, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten, wie sie ein Chemikant während der Dauer seiner Ausbildung erwirbt. Der Kläger hatte als Mitarbeiter an der Abfüllanlage auf Basis geltender Materialausgabelisten chemische Produkte um- und abzufüllen. Einer mehrjährigen Ausbildung zum Chemikanten bedurfte es hierzu nicht. Entgegen der Berufung hat das Arbeitsgericht nicht die Besonderheiten der Tätigkeit des Klägers verkannt. Er hatte an seinem früheren Arbeitsplatz im Wesentlichen fest vorgegebene Abfüllaufträge zu erledigen; Tankwagen zu be- und entladen, Flüssigkeiten umzupumpen oder zu verpumpen, Tankmischungen zu erstellen sowie sog. PPS- und WMS-Buchungen durchzuführen oder sog. FuS-Meldungen zu erstellen. Die Berufung verkennt, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nur auf einem eng begrenzten Teilgebiet seines Ausbildungsberufs nicht genügt. Allein der Umstand, dass die während der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit des Arbeitnehmers von Vorteil sein mögen, ist für eine Eingruppierung in EG 6 BETV nicht ausreichend (BAG 19.08.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 52).

83

Maßgebend ist nach den ausdrücklichen Vorgaben des Oberbegriffs von EG 6 BETV, dass die ausgeübten Tätigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung „erfordern“. Zur Darlegung dieser Erforderlichkeit bedarf es einer Gegenüberstellung der übertragenen Tätigkeiten auf der einen und der durch die - einschlägige - Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse auf der anderen Seite. Anhand dessen ist aufzuzeigen, dass es für die Ausübung der übertragenen Aufgaben einer entsprechenden Berufsausbildung bedarf. Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat das Erfordernis einer Berufsausbildung für jede denkbare Zusammenfassung der von ihm bis zum 06.11.2014 ausgeübten Einzeltätigkeiten im Gebäude/ Tanklager 18a nicht hinreichend dargelegt. Der umfangreiche Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die Darstellung, welche Tätigkeiten er ausgeübt hat, sowie auf die Behauptung, diese entsprächen insb. dem ersten und neunten Richtbeispiel der EG 6 BETV. Es fehlt hingegen an der notwendigen Darlegung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die er für diese Tätigkeiten benötigte.

84

(6) Obwohl es - wie oben ausgeführt - nach der Tarifsystematik des BETV für die Erfüllung der Anforderungen einer Entgeltgruppe nicht ausreicht, dass ein Richtbeispiel erfüllt ist (BAG 18.09.2004 - 8 AZR 375/03 - Rn. 46-47; BAG 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 38), fiel die Tätigkeit des Klägers nicht unter eines der in EG 6 BETV genannten Beispiele. Der Kläger hat im Tanklager 18a keine "Anlage gefahren". Der Begriff des "Fahrens einer Anlage" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch das "in Betrieb halten, bedienen" bzw. "Führen", "Lenken", "Steuern". Der allgemeine Sprachgebrauch steht damit zunächst dafür, dass mit "Fahren" jedes Bedienen, Führen, Lenken oder Steuern einer Maschine gemeint ist (BAG 04.09.1996 - 4 AZR 168/95). Die Tarifvertragsparteien des BETV unterscheiden jedoch zwischen "Bedienen von Betriebs- und Produktionseinrichtungen" (erstes Richtbeispiel EG 4) und dem "Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen" (erstes Richtbeispiel EG 6). Das Bedienen einer Anlage oder Teilanlage, gleichgültig ob mit oder ohne Prozessleittechnik, zB. durch das bloße Betätigen von Hähnen, Ventilen oder Pumpen, erfüllt das erste Richtbeispiel nach EG 6 nicht.

85

Die Tätigkeit des Klägers bis zum 06.11.2014 hat auch das neunte Richtbeispiel der EG 6 BETV nicht erfüllt. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden zwischen dem "Vorbereiten und Durchführen von einfachen Routineanalysen nach festliegenden Methoden" (siebtes Richtbeispiel EG 4) und dem "Vorbereiten, Berechnen und Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden" (neuntes Richtbeispiel EG 6). Die Tätigkeit des Klägers bis zum 06.11.2014 ging nicht über das Vorbereiten und Durchführen von einfachen Routineanalysen hinaus. Der Kläger hatte Proben der verpumpten Flüssigkeiten zu entnehmen und auf Brechungsindex und pH-Wert zu prüfen. Hierbei handelt es sich um eine "einfache" Routineanalyse, weil der Kläger lediglich ein Gerät nutzte, das er in Kontakt mit der Prüfflüssigkeit brachte, woraufhin das Gerät unmittelbar ein Ergebnis lieferte. Die Analyseergebnisse hatte der Kläger nicht zu berechnen.

86

2. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 2) zu Recht zurückgewiesen. Die Eingruppierungsfeststellungsklage, die auch in der Privatwirtschaft allgemein zulässig ist (BAG 19.11.2014 - 4 AZR 996/12 - Rn. 15), ist unbegründet.

87

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 6 BETV Chemische Industrie. Die von ihm aktuell (seit 07.11.2014) auszuübende Tätigkeit erfüllt unstreitig nur die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 4 BETV. Auch seine frühere Tätigkeit in der Abteilung PR 4 im Gebäude/Tanklager 18a entsprach - wie oben unter Ziff. 1b ausgeführt - nicht den tariflichen Anforderungen an eine Eingruppierung in EG 6 BETV.

III.

88

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

89

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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weitere Fundstellen ... Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 8. November 2013, Az. 4 Ca 1427/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2008 - 6 Sa 1291/07 - auf

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 8. November 2013, Az. 4 Ca 1427/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 19.07.2013 und einen Auflösungsantrag der Beklagten.

2

Der 1962 geborene, verheiratete Kläger ist seit 18.06.2012 bei der Beklagten als Chemikant zu einem Bruttomonatsentgelt von ca. € 2.500,- beschäftigt. Er wurde zunächst befristet für zwei Jahre eingestellt, seit dem 01.06.2013 ist sein Arbeitsverhältnis unbefristet. Zuvor war er vom 03.05. bis 20.10.2010 und vom 01.04.2011 bis 15.06.2012 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten eingesetzt. Die Beklagte beschäftigt ca. 550 Arbeitnehmer, es besteht ein Betriebsrat.

3

Am 09.07.2013 führte der Produktionsleiter K. mit dem Kläger ein Personalgespräch in seinem Büro. Der Kläger hatte sich geweigert, eine neue Stellenbeschreibung zu unterschreiben, weil er ua. die Eingruppierung in Entgeltgruppe E4 als ungerecht empfand. Der Ablauf des eskalierenden Gesprächs wird von den Parteien unterschiedlich geschildert. Es wurde vom Vorgesetzten dadurch beendet, dass er die Tür öffnete und den Kläger mit der Aufforderung "Raus hier!" seines Büros verwies.

4

Am 10.07.2013 gegen 12:45 Uhr hielt sich der Kläger im Rauchercontainer auf. Ebenfalls anwesend waren die Arbeitskollegen G. und K. sowie ein Leiharbeitnehmer. Der Kläger schimpfte in diesem Kreis über seinen Vorgesetzten. Er räumt ein, dass er geäußert hat: "Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen", "der ist nicht normal". Als der Vorgesetzte am Rauchercontainer vorbeilief, äußerte er: "Da läuft er ja, der Psycho", "der wird schon sehen, was er davon hat".

5

Nach dem Vorbringen der Beklagten soll der Kläger geäußert haben: "Da läuft ja der Psychopath", "der ist nicht richtig im Kopf", "der gehört in die Psychiatrie, weil er psychisch krank ist", "der gehört eingesperrt". Außerdem soll er seinen Vorgesetzten als "Arschloch" bezeichnet und gedroht haben: "Der wird sich noch wundern, ich lasse mich nicht einfach aus dem Büro werfen", "der wird schon noch sehen, was er davon hat".

6

Die Arbeitskollegen meldeten den Vorfall dem Vorgesetzten. Am 11.07.2013 führte der Personalleiter mit dem Kläger deshalb ein Gespräch, an dem auch der Vorgesetzte und drei Mitglieder des Betriebsrats teilnahmen. Der Kläger bestritt zunächst die Äußerungen vom Vortag und nannte sie eine "glatte Lüge". Nach einem Vier-Augen-Gespräch mit einem Betriebsratsmitglied räumte er ein, dass er sehr aufgewühlt gewesen sei, es könne sein, dass er das alles gesagt habe, dafür entschuldige er sich.

7

Mit Schreiben vom 15.07.2013 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung an. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 18.07.2013 und regte an, den Kläger in eine andere Abteilung zu versetzen, um die Konfliktsituation aufzuheben.

8

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.07.2013 wegen gravierender ehrverletzender Äußerungen des Klägers über seinen Vorgesetzten und ausgestoßener Drohungen fristlos, hilfsweise ordentlich zum 02.08.2013. Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit seiner am 25.07.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

9

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.11.2013 (dort Seite 2 bis 7) Bezug genommen.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

11

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung vom 19.07.2013 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 02.08.2014 aufgelöst worden ist.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Kündigung der Beklagten vom 19.07.2013 habe das Arbeitsverhältnis weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst. Grobe Beleidigungen des Vorgesetzten, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellten "an sich" einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund dar. Der Kläger habe sich über seinen Vorgesetzten im Rauchercontainer in ehrverletzender Art und Weise geäußert. Sein Verhalten stelle eine objektiv schwerwiegende, das Vertrauensverhältnis erheblich belastende Pflichtverletzung dar. Als Reaktion der Beklagten auf die Äußerungen des Klägers am 10.07.2013 hätte jedoch aufgrund der besonderen Situation eine Abmahnung genügt.

15

Der Vorgesetzte habe mit dem Kläger am 09.07.2013 ein Konfliktgespräch geführt. Zum Abschluss habe er ihn - für andere Mitarbeiter wahrnehmbar - mit der Aufforderung "Raus hier!" angeschrien. Auch wenn der Kläger seinen Beitrag zur Eskalation des Gesprächs geleistet habe, sei für die Kammer entscheidend, dass es in einer für den Kläger "höchst demütigenden Situation" geendet habe. Der Kläger habe am 10.07.2013 und damit noch unter dem unmittelbaren Eindruck des Rauswurfs seiner Empörung über den Vorgesetzten im Rauchercontainer Luft gemacht. Der Rauchercontainer sei ein abgegrenzter Raum, so dass Äußerungen nicht für einen unüberschaubaren Personenkreis unmittelbar öffentlich seien. Naturgemäß kämen Mitarbeiter beim gemeinsamen Rauchen über private oder betriebliche Angelegenheiten ins Gespräch. In dieser Situation habe sich der Kläger von seiner Empörung hinreißen lassen und sei in erheblich beleidigender Form über seinen Vorgesetzten hergezogen. Aufgrund dieser Umstände des Einzelfalls sei davon auszugehen, dass das künftige Verhalten des Klägers durch eine Abmahnung positiv beeinflusst werden könne. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 17 des erstinstanzlichen Urteils vom 08.11.2013 Bezug genommen.

16

Gegen das am 23.01.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 27.01.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 14.04.2014 verlängerten Begründungfrist mit am 14.04.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

17

Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung geltend, das Arbeitsgericht habe die Schmähung des Vorgesetzten auf wenige unstreitige Punkte verkürzt, die nicht geeignet seien, die Tragweite der Äußerungen des Klägers im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung erschöpfend wiederzugeben. Durch das Gesamtbild der Äußerungen stelle sich das Fehlverhalten als deutlich gravierender dar. Das Arbeitsgericht habe über die Äußerungen des Klägers im Rauchercontainer keinen Beweis erhoben. Die unstreitige Bemerkung des Klägers: "Er wird schon sehen, was er davon hat", könne nicht als Ankündigung einer Beschwerde ausgelegt werden, vielmehr sei die Äußerung klar als Bedrohung zu werten. Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der angenommene Auslöser - das Gespräch vom Vortag - jegliche beleidigende Äußerungen rechtfertigen könne. Das Verhalten des Klägers im Gespräch vom 09.07.2013 sei extrem unhöflich und provozierend gewesen. Zudem sei dieses Gespräch nicht geeignet, das Verhalten des Klägers am 10.07.2013 zu entschuldigen. Das Gespräch im Rauchercontainer sei nicht vertraulich gewesen. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf gehabt, dass die Arbeitskollegen den Vorgesetzten nicht informieren. Sie seien weder mit dem Kläger befreundet noch engere Kollegen. Der Leiharbeitnehmer sei betriebsfremd. Der Kläger habe nicht mehr unter dem unmittelbaren Eindruck des Rauswurfs vom Vortag gestanden, er habe vielmehr über den Vorfall eine Nacht schlafen können und Gelegenheit gehabt, Abstand zu gewinnen. In die Interessenabwägung sei auch das Verhalten des Klägers im Personalgespräch vom 11.07.2013 mit einzubeziehen. Der Kläger habe sich nicht sofort entschuldigt, sondern zunächst alles abgestritten und die Arbeitskollegen als Lügner bezeichnet. Erst nach einem Vier-Augen-Gespräch mit einem Betriebsratsmitglied habe er sein Verhalten eingeräumt und sich entschuldigt. Das Fehlverhalten des Klägers habe auch dadurch ein erhebliches Gewicht.

18

Zur Begründung ihres Auflösungsantrags führt die Beklagte aus, der Kläger habe jeglichen Respekt vor seinem Vorgesetzten verloren, weil er ihn als "Psychopathen" und "Arschloch" bezeichnet habe. Im Übrigen sei der Betriebsfrieden dadurch massiv gestört, dass ein Teil der Belegschaft die Arbeitskollegen, die den Vorfall gemeldet haben, als "Petzen" bezeichneten, während der andere Teil mit ihnen sympathisiere. Es komme hinzu, dass der Kläger in dem Personalgespräch vom 11.07.2013 die Arbeitskollegen zunächst als "Lügner" bezeichnet und erst nach dem Vier-Augen-Gespräch mit einem Betriebsratsmitglied den Vorfall im Rauchercontainer bestätigt habe. Außerdem habe der Kläger den Betriebsratsvorsitzenden Ende Februar 2014 am Telefon beleidigt, weil er wegen eines dem Wahlvorstand nicht zugestellten Einschreibens geäußert habe: "Ihr seid zu blöd, die Post zu sortieren".

19

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

20

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.11.2013, Az. 4 Ca 1427/13, abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 02.08.2013 gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch den Betrag von € 3.000,- nicht überschreiten sollte, aufzulösen.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen,
den Hilfsantrag abzuweisen.

23

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung als zutreffend. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung liege nicht vor, die hilfsweise ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Das Personalgespräch vom 09.07.2013 sei aus den Fugen geraten. Sein Vorgesetzter habe ihn angebrüllt und aus dem Büro geworfen. Nie zuvor habe er sich so sehr gedemütigt gefühlt. Unter diesem Eindruck habe er die Äußerungen am 10.07.2013 im Rauchercontainer getätigt. Er sei davon ausgegangen, dass sie seinem Vorgesetzten nicht zur Kenntnis gelangen.

24

Zum Auflösungsantrag trägt der Kläger vor, der Betriebsfrieden sei durch sein Verhalten am 10.07.2013 nicht gestört worden. Wenn dem so sein sollte, sei diese Störung nicht ihm anzulasten. Das Personalgespräch vom 11.07.2013 habe vor Ausspruch der Kündigung stattgefunden. Er habe sich bei seinem Vorgesetzten entschuldigt, so dass er in dieser Abteilung auch weiterarbeiten könne. Das von der Beklagten geschilderte Telefonat mit dem Betriebsratsvorsitzenden habe sich anders abgespielt. Er habe beim Wahlvorstand angerufen, weil er ein Einschreiben verschickt habe, das nicht zugegangen sei. Er sei mit dem Betriebsratsvorsitzenden verbunden worden, der erklärt habe: "Wenn du behauptest, wir sind zu blöd, die Post zu sortieren." Daraufhin habe er erwidert: "K., sei vorsichtig, was du da äußerst, das habe ich so nicht gesagt". Er habe ihm auch gesagt, dass er "vorsichtig sein soll", weil sein Neffe über Lautsprecher das Gespräch mithöre.

25

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

27

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.07.2013 aufgelöst worden ist. Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 02.08.2013 ist unwirksam. Der zweitinstanzlich gestellte Auflösungsantrag der Beklagten ist unbegründet.

28

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

29

1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.07.2013 ist nicht aus einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

30

a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 29.08.2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 19, NZA 2014, 533).

31

Einen in diesem Sinne die fristlose Kündigung „an sich“ rechtfertigenden Grund stellen ua. grobe Beleidigungen des Vorgesetzten dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Zwar dürfen Arbeitnehmer Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (vgl. unter vielen: BAG 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22 mwN, AP BGB § 626 Nr. 240). Dabei ist die strafrechtliche Beurteilung kündigungsrechtlich nicht ausschlaggebend. Auch eine einmalige Ehrverletzung ist kündigungsrelevant und umso schwerwiegender, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgte (vgl. BAG 17.02.2000 - 2 AZR 927/98 - Juris).

32

b) Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht ausgegangen. Es hat zutreffend erkannt, dass die Äußerungen des Klägers am 10.07.2013 im Rauchercontainer "an sich" einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Es können überhaupt keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Kläger seinen Vorgesetzten am 10.07.2013 im Rauchercontainer erheblich beleidigt und diffamiert hat. Der Kläger hat seinen Vorgesetzten als "Psychopathen" beschimpft und in seiner Hasstirade behauptet: "Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen", "der ist nicht normal". Dieser verbale Ausbruch war selbst im Hinblick auf den aus Sicht des Klägers maßgeblichen Ausgangspunkt - den demütigenden Rauswurf vom Vortag - völlig unverhältnismäßig und überzogen. Auch mit der Drohung: "Der wird sich noch wundern, ich lasse mich nicht einfach aus dem Büro werfen", "der wird schon noch sehen, was er davon hat", hat der Kläger in grober, drastischer und damit völlig unangebrachter Weise seine Missachtung des Vorgesetzten zum Ausdruck gebracht hat. Ob er seinen Vorgesetzten auch noch als "Arschloch" beschimpft hat, kann dahinstehen.

33

c) Trotz dieser groben Beleidigung ist die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.07.2013 nach den Umständen des vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung unverhältnismäßig. Die Berufungskammer stellt ausdrücklich klar, dass die erhebliche Ehrverletzung des Vorgesetzten vom 10.07.2013 von der Beklagten nicht sanktionslos hingenommen werden muss. Lediglich bei der Prüfung der Frage, ob die Kündigung als einzig mögliche und vertretbare Reaktion der Beklagten auf den respektlosen Ausbruch des Klägers angemessen war, ist die Berufungskammer - wie das Arbeitsgericht - der Ansicht, dass eine Abmahnung als Reaktion genügt hätte.

34

Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Als mildere Mittel gegenüber der außerordentlichen Kündigung sind neben der ordentlichen Kündigung auch Abmahnung und Versetzung anzusehen. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung künftiger Störungen - zu erreichen. Einer Abmahnung bedarf es demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 42 mwN, aaO).

35

Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass sein verbaler Ausbruch vom 10.07.2013 von den Arbeitskollegen, die sich mit ihm im Rauchercontainer aufhielten, nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigt wird. Entgegen der Ansicht der Berufung musste der Kläger nicht mit einer Weitertragung seiner Äußerungen durch seine Arbeitskollegen rechnen, denn es gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass anfechtbare Äußerungen über Vorgesetzte, sofern sie im Kollegenkreis erfolgen, in der sicheren Erwartung geschehen, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen werden (vgl. BAG 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 23 mwN, AP BGB § 626 Nr. 226).

36

Hinzu kommt, dass sich der Kläger zu den beleidigenden Äußerungen hat hinreißen lassen, weil er am Vortag von seinem Vorgesetzten aus dem Büro geworfen worden ist. Diesen Rauswurf hat er als höchst demütigend empfunden. Vor diesem Hintergrund erscheint seine inadäquate emotionale Reaktion - wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat - wenn auch hierdurch nicht entschuldigt, so doch in einem milderen Licht.

37

Unter diesen Umständen war vor Ausspruch einer auf die erhobenen Vorwürfe gestützten Kündigung eine Abmahnung des Klägers nicht entbehrlich. Weder gibt es Anhaltspunkte für die Annahme, eine Abmahnung hätte eine Änderung im Verhalten des Klägers in der Zukunft nicht bewirken können, noch wiegt dessen Pflichtverletzung so schwer, dass selbst ihre einmalige Hinnahme der Beklagten objektiv unzumutbar wäre.

38

Erweist sich die Kündigung wegen Fehlens einer Abmahnung als unverhältnismäßig, kann offenbleiben, ob die Beklagte vorrangig auch eine Versetzung des Klägers hätte in Betracht ziehen müssen, was der Betriebsrat in seiner Stellungnahme vom 18.07.2013 angeregt hat.

39

2. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.07. zum 02.08.2013 ist nicht iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt. Sie ist auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wie die außerordentliche Kündigung. Der Beklagten war es aus den dargelegten Gründen zuzumuten, den Kläger weiterzubeschäftigen und auf das mildere Mittel der Abmahnung zurückzugreifen

40

3. Der in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2014 gestellte Auflösungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Zwar ist die Beklagte wegen des vorsorglichen Ausspruchs der ordentlichen Kündigung vom 19.07. zum 02.08.2013 trotz § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG nicht von vornherein gehindert, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu beantragen. Auflösungsgründe liegen aber nicht vor.

41

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht nach - wie im Streitfall - erfolgreicher Kündigungsschutzklage auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Das Kündigungsschutzgesetz lässt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Sozialwidrigkeit der Kündigung nur ausnahmsweise zu. Es ist nach seiner Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. An die Auflösungsgründe sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Von diesem Standpunkt aus ist zu fragen, ob in der Zukunft eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zu erwarten ist.

42

Auflösungsgründe iSv. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Entscheidend ist, ob die objektive Lage die Besorgnis rechtfertigt, dass die weitere gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet ist. In diesem Sinne als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (vgl. BAG 24.03.2011 - 2 AZR 674/09 - Rn. 19-22 mwN, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 67).

43

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegend nicht gerechtfertigt.

44

Die ehrenrührigen Äußerungen des Klägers über seinen Vorgesetzten am 10.07.2013 im Rauchercontainer sind nicht geeignet, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Zwar kann sich der Arbeitgeber zur Begründung seines Auflösungsantrags auch auf solche Umstände berufen, die er zuvor - erfolglos - der ausgesprochenen Kündigung zugrunde gelegt hat. Hierfür muss er aber nachvollziehbar darlegen, dass der fragliche Sachverhalt, obwohl er die Kündigung nicht zu rechtfertigen vermochte, dennoch so beschaffen ist, dass er eine gedeihliche weitere Zusammenarbeit der Parteien nicht erwarten lässt (vgl. BAG 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 34 mwN, AP BGB § 626 Nr. 226). Derartige Tatsachen liegen nicht vor. Die Störungen des Vertrauensverhältnisses oder des Betriebsfriedens, soweit sie durch den verbalen Ausbruch des Klägers am 10.07.2013 im Rauchercontainer eingetreten sind, können nicht zur Rechtfertigung des Auflösungsantrags dienen. Das widerspräche der kündigungsrechtlichen Wertung, dass eine Abmahnung als Reaktion ausgereicht hätte.

45

Auch das Verhalten des Klägers im späteren Personalgespräch vom 11.07.2013 ist nicht geeignet, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Der Kläger hat die Darstellungen seiner Arbeitskollegen zunächst als "glatte Lüge" bezeichnet und erst nach einem Vier-Augen-Gespräch mit einem Betriebsratsmitglied die Beleidigungen vom 10.07.2013 im Rauchercontainer eingeräumt und sich beim Vorgesetzten entschuldigt. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit allein das anfängliche Bestreiten des Klägers einer gedeihlichen Zusammenarbeit entgegenstehen sollte. Zum anderen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass den beiden Arbeitskollegen, die Erklärungen des Klägers im späteren Personalgespräch vom 11.07.2013 überhaupt bekannt geworden sind.

46

Als Grund für den Auflösungsantrag genügt auch nicht, dass die zwei Arbeitskollegen, die den Wutausbruch des Klägers vom 10.07.2013 dem Vorgesetzten gemeldet haben, von Teilen der Belegschaft als "Petzen" bezeichnet werden. Das Verhalten dritter Personen ist als Grund für den Auflösungsantrag des Arbeitgebers nur dann geeignet, wenn der Arbeitnehmer dieses Verhalten durch eigenes Tun entscheidend veranlasst hat und es ihm so zuzurechnen ist (vgl. BAG vom 14.05.1987 - 2 AZR 294/86 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 18). Zwar war die Hasstirade des Klägers am 10.07.2013 im Rauchercontainer auslösender Faktor dafür, dass die zwei Arbeitskollegen den Vorgesetzten informierten. Dem Kläger ist jedoch nicht anzulasten, dass sie deswegen als "Petzen" beschimpft werden. Störungen des Betriebsfriedens, die durch die Weitergabe der Äußerungen des Klägers im Rauchercontainer eingetreten sind, können nicht zur Rechtfertigung des Auflösungsantrags dienen (vgl. BAG 10.12.2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 35, aaO).

47

Soweit die Beklagte auf den Inhalt des Telefongesprächs abhebt, dass der Kläger im Februar 2014 mit dem Betriebsratsvorsitzenden geführt hat, rechtfertigt die Äußerung des Klägers: "Seid ihr zu blöd, die Post zu sortieren" - unterstellt sie sei so gefallen, was der Kläger bestreitet - nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Eine überzogene und ausfällige Kritik am Betriebsrat oder am Wahlvorstand, dem ein Einschreiben des Klägers nicht zugegangen sein soll, macht die Erklärung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BAG 29.08.2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 36 mwN, NZA 2014, 660). Vorliegend stand erkennbar die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund, weil der Kläger den Nichteingang seines Einschreibens beim Wahlvorstand kritisierte. Die Betriebsratswahl ist abgeschlossen. Deshalb ist künftig nicht mit gleichen oder ähnlichen Äußerungen zu rechnen.

III.

48

Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

49

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. November 2013 - 3 Sa 423/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung für den Zeitraum 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2013.

2

Der im Jahr 1959 geborene Kläger wurde von der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 4. Januar 1990 als „vollzeitbeschäftigter Angestellter“ eingestellt und zunächst „in Vergütungsgruppe Vb BAT“ eingruppiert. Er war seit Januar 1990 im Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden BfV) in K als „fremdsprachlicher Vorauswerter“ für den russischen Sprachraum tätig und mit der Vorauswertung von Informationsmaterial befasst, das bei Telefonüberwachungsmaßnahmen anfiel. Seit 1996 setzte ihn die Beklagte zusätzlich - auch auf Auslandsdienstreisen des Amtsleiters des BfV - als Dolmetscher für Russisch ein. Er wurde zuletzt nach Entgeltgruppe 11 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Bund und Kommunen; im Folgenden TVöD) vergütet.

3

Bei Dienstantritt wurde dem Kläger eine Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen (im Folgenden VS-Ermächtigung) gemäß dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) erteilt, die für jede Tätigkeit beim BfV erforderlich ist.

4

Im August 2002 erhielt das BfV Kenntnis über laufende Ermittlungen gegen eine Tätergruppe aus dem Bereich der russischen organisierten Kriminalität wegen Geldwäsche, schweren Menschenhandels, bandenmäßig betriebener illegaler Einschleusung von Ausländern in die Bundesrepublik und Urkundenfälschung. Als einer der Hauptverdächtigen galt der Schwager des Klägers. Dieser war bereits wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Haftstrafe verurteilt worden, hatte sich dem Vollzug der Haft jedoch durch Flucht in das osteuropäische Ausland entzogen. Nachdem bekannt geworden war, dass der Kläger Kontakt zu seinem Schwager hielt, stellte ihn die Beklagte am 3. Dezember 2002 unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeitsleistung frei. Am 11. August 2003 hob der Geheimschutzbeauftragte die VS-Ermächtigung des Klägers mit sofortiger Wirkung auf. Die vom Kläger hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Den Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, lehnte das OVG Münster ab.

5

Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Auf die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers wies das Arbeitsgericht ab. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Klägers zurück. Seine Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos.

6

Am 25. September 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit Auslauffrist zum 31. März 2007. Die Kündigungsschutzklage des Klägers wies das Arbeitsgericht ab. Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auf die Revision des Klägers hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit Urteil vom 26. November 2009 (- 2 AZR 272/08 - BAGE 132, 299) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Im erneuten Berufungsverfahren stellte das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2012 (- 12 Sa 1502/10 -) fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 25. September 2006 nicht aufgelöst worden sei, und verurteilte die Beklagte, „den Kläger über den 31.03.2007 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag als Angestellten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen“. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23. August 2012 (- 8 AZN 722/12 -), der Beklagten zugestellt am 7. September 2012, zurückgewiesen.

7

Zum 1. August 2013 ordnete die Beklagte den Kläger zur Bundespolizeiabteilung S ab. Die Vergütung des Klägers trägt weiterhin das BfV.

8

Mit der vorliegenden am 22. Dezember 2010 eingereichten, mehrfach erweiterten Klage begehrt der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs, hilfsweise als Schadensersatz für den Zeitraum Februar 2006 bis Juli 2013. Er hat geltend gemacht, die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit sei nicht auf eine solche beim BfV beschränkt. § 4 Abs. 1 TVöD enthalte eine umfassende Versetzungsklausel. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm eine in Ausübung ihres Direktionsrechts neu zu bestimmende Tätigkeit zuzuweisen. Ihr Festhalten an der bisherigen Weisung habe nicht billigem Ermessen entsprochen. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihm eine andere Beschäftigung zuzuweisen. Er habe deshalb jedenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz. Mit Erhebung der Kündigungsschutzklagen und seinem Weiterbeschäftigungsbegehren habe er seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, bei der Beklagten weiterzuarbeiten und jede beliebige andere Tätigkeit übernehmen zu wollen. Das Bundesamt für Güterverkehr (BfG) habe mit der Einführung der LKW-Maut Mitarbeiter, zB „Mautkontrolleure“ gesucht. Beschäftigungsmöglichkeiten hätten auch bei anderen Bundesbehörden in Nordrhein-Westfalen und im Bereich der gesamten Gebietskörperschaft der Beklagten und bei der Deutschen Bundesbank bestanden. Auf eine fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit könne sich die Beklagte aufgrund der im vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren getroffenen Feststellungen nicht berufen. Die rechtskräftige Verurteilung der Beklagten, ihn weiter zu beschäftigen, habe präjudizielle Wirkung. Die Beklagte trage die Darlegungslast für das Nichtbestehen einer Beschäftigungsmöglichkeit in sämtlichen Geschäftsbereichen ihres territorialen Einflussbereichs. Es sei ihr zumutbar gewesen, zur Ermittlung freier Stellen auf die für Jedermann einsehbaren Stellenbörsen zurückzugreifen. Der bloßen Behauptung, es gebe bei keiner Behörde eine freie Stelle, für die er über die erforderlichen Qualifikationen verfüge, habe er nicht im Einzelnen entgegentreten können.

9

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 391.518,87 Euro brutto abzüglich Zwischenverdienstes iHv. 82.230,04 Euro brutto und abzüglich der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit iHv. 75.015,08 Euro nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe aufgrund des Entzugs der VS-Ermächtigung nicht mehr beschäftigt werden können. Eine Möglichkeit, ihn außerhalb des BfV anderweitig zu beschäftigen, habe, wie Anfragen bei anderen Behörden ergeben hätten, mangels freier, der Qualifikation des Klägers entsprechender Stellen nicht bestanden. Die Stellen von „Mautkontrolleuren“ beim Bundesamt für Güterverkehr seien vor dem Streitzeitraum mit Einführung der LKW-Maut „aus Personalüberhängen der Post und Bahn“ besetzt worden. Selbst bei Annahme einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit könne ihr ein Verschulden frühestens ab dem 23. August 2012 zur Last gelegt werden, weil zunächst beide Tatsacheninstanzen ihre Rechtsauffassung, das Arbeitsverhältnis sei wirksam gekündigt, bestätigt hätten. Etwaige Ansprüche des Klägers für das Jahr 2006 seien insgesamt, für die Jahre 2007 und 2008 zum Teil verjährt.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und die Klage im Übrigen insgesamt abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum keine Vergütung wegen Annahmeverzugs oder als Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten verlangen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung kommt es deshalb nicht an.

13

A. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 BGB ist nicht gegeben.

14

I. Unbeschadet der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen kommt der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Leistung zu bewirken, § 297 BGB.

15

1. Die Leistungsfähigkeit ist eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss. Grundsätzlich hat bei Streit über die Leistungsfähigkeit der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung außer Stande war (vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 17).

16

2. Der Kläger war im Streitzeitraum außerstande, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

17

Für die bis Dezember 2002 ausgeübte Tätigkeit fehlte ihm, nach Entzug der für jede Tätigkeit beim BfV entsprechend den Bestimmungen des SÜG zwingend erforderlichen VS-Ermächtigung, im gesamten Streitzeitraum die subjektive Leistungsfähigkeit (vgl. zum Entzug der kanonischen Beauftragung BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 67).

18

II. Die vom Kläger bekundete Bereitschaft, jede andere ggf. auch geringer vergütete Tätigkeit als Angestellter im gesamten Bundesgebiet auszuüben, konnte die Beklagte nicht in Annahmeverzug versetzen, weil sie nicht die zu bewirkende Arbeitsleistung betraf, § 294 BGB.

19

1. Ist die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 16, BAGE 134, 296). Die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die zu bewirkende Arbeitsleistung. Auf sie muss sich der Leistungswille des Arbeitnehmers richten (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 21, BAGE 141, 34). Kann der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist das Angebot einer anderen Tätigkeit ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung seines Direktionsrechts diese zu der iSv. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer den Inhalt der arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsleistung selbst konkretisieren. Das widerspräche § 106 Satz 1 GewO. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist Sache des Arbeitgebers (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 16, aaO).

20

2. Der Kläger war vor dem Streitzeitraum ausschließlich beim BfV und dort als fremdsprachlicher Vorauswerter für den russischen Sprachraum und Dolmetscher für Russisch eingesetzt. Durch die Zuweisung dieser Tätigkeiten hat die Beklagte den Inhalt der Arbeitsleistung gem. § 106 Satz 1 GewO näher bestimmt. Die Wirksamkeit der Weisung steht zwischen den Parteien außer Streit. Das Angebot einer anderen Tätigkeit betraf deshalb nicht die zu bewirkende Arbeitsleistung.

21

B. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatz wegen entgangener Vergütung infolge einer Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten durch die Beklagte zu.

22

I. Ob das Landesarbeitsgericht an einer Entscheidung über den vom Kläger - erstmals im Berufungsverfahren - geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten durch unterlassene Zuweisung einer anderweitigen Beschäftigung gehindert war, ist einer Überprüfung in der Revision entzogen.

23

1. Das Arbeitsgericht hat, indem es mit der Abweisung eines erstinstanzlich nicht geltend gemachten Schadensersatzanspruchs über den vom Kläger in das Verfahren eingeführten Streitgegenstand hinausgegangen ist, gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Danach ist ein Gericht nicht befugt, abschlägig über einen Antrag zu entscheiden, den die Partei nicht gestellt hat. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten(vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 10, BAGE 117, 137). Die arbeitsgerichtliche Entscheidung über diesen Anspruch ist gegenstandslos.

24

2. Allerdings hat der Kläger die Klage mit der Berufungsbegründung erweitert, indem er das Klagebegehren hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten gestützt hat. Das Landesarbeitsgericht hat über diesen Streitgegenstand sachlich entschieden und damit die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG stillschweigend bejaht. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist in der Revisionsinstanz in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht mehr zu prüfen(vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 111/09 - Rn. 22; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 24).

25

II. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Die Beklagte hat, indem sie dem Kläger keine andere Tätigkeit zuwies, nicht schuldhaft ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt.

26

1. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Ist der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird(BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26, 27, BAGE 134, 296; 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 24). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 28 ff., aaO).

27

2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Beklagten innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens eine Beschäftigung möglich gewesen wäre und er eine solche von der Beklagten verlangt hätte.

28

a) Der Kläger ist nach allgemeinen Regeln für die den Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 49, BAGE 142, 188). Abweichende Beweislastregeln greifen zu seinen Gunsten nicht ein.

29

Entgegen der Ansicht des Klägers gelten im Schadensersatzprozess nicht die Grundsätze der Darlegungslast für den Nachweis der Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung. Der Anwendungsbereich der speziellen Beweislastregel des § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG, der zu Folge der Arbeitgeber das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Teil des Kündigungsgrundes darzulegen und bei erheblichem Bestreiten zu beweisen hat, ist auf den Kündigungsschutzprozess beschränkt. Ebenso wenig können die im Kündigungsschutzprozess für die Prüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers geltenden Grundsätze der Darlegungslast herangezogen werden. Die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers entsprechen hier den hohen materiell-rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB(vgl. BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 21; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36, BAGE 145, 265).

30

b) Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast.

31

aa) Kann die darlegungspflichtige Partei, obwohl sie alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, ihrer primären Darlegungslast nicht nachkommen, weil sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, genügt nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast das einfache Bestreiten des Gegners der primär darlegungspflichtigen Partei nicht, wenn er die wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind. Hier kann von ihm das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 53, BAGE 133, 265; 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 29).

32

bb) Einer weitergehenden sekundären Darlegungslast der Beklagten steht vorliegend bereits entgegen, dass der Kläger seine Informationsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. Dem Kläger war es nach eigenem Vortrag möglich, in die Stellenbörsen der Beklagten Einblick zu nehmen. Er hat nicht dargelegt, diese Möglichkeit ergebnislos genutzt zu haben. Der Kläger hätte zudem zumindest konkret angeben müssen, an welche Behörde bzw. welche Dienststelle er denkt, welche Art der Beschäftigung er meint, weshalb es ihm unter Berücksichtigung seiner Qualifikation möglich gewesen wäre, eine entsprechende Tätigkeit auszuüben, und weshalb bei Nichtvorhandensein freier Stellen ein Austausch mit anderen Arbeitnehmern im Wege der Umsetzung in Betracht gekommen wäre (vgl. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 30; 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 28, BAGE 142, 36; 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 47). Erst dann wäre sein Vortrag für die Beklagte überhaupt weiter einlassungsfähig gewesen. Die Beklagte konnte sich deshalb darauf beschränken vorzutragen, die Anfragen bei Behörden wegen einer für den Kläger möglicherweise bestehenden Beschäftigungsmöglichkeit seien erfolglos geblieben, weil offene, der Qualifikation des Klägers entsprechende Stellen nicht zur Verfügung gestanden hätten.

33

3. Indem der Kläger lediglich pauschal behauptet hat, der Beklagten sei es angesichts der Vielzahl im gesamten Bundesgebiet in ihren Geschäftsbereichen beschäftigten Angestellten möglich gewesen, ihn anderweitig zu beschäftigen, hat er seiner Darlegungslast nicht genügt.

34

a) Soweit sich der Kläger auf die Möglichkeit einer Beschäftigung als „Mautkontrolleur“ beim BfG berufen hat, ist er dem Vortrag der Beklagten, die Stellen seien vor dem Streitzeitraum mit Einführung der LKW-Maut „aus Personalüberhängen der Post und Bahn“ besetzt worden, nicht entgegengetreten, so dass dieser gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Der Kläger hat nicht behauptet, eine Umsetzung der dort beschäftigten Arbeitnehmer im Austausch mit ihm sei möglich gewesen. Seinem Vortrag ist zudem mangels Angaben zur auszuübenden Tätigkeit nicht zu entnehmen, ob es sich um eine vertragsgerechte oder vertragsfremde Beschäftigung gehandelt hätte. Eine Verpflichtung zu einer vertragsfremden Beschäftigung begründet das Gebot der Rücksichtnahme nicht (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26, 27, BAGE 134, 296; 15. Oktober 2013 - 1 ABR 25/12 - Rn. 24).

35

b) Der Vortrag des Klägers, seine Beschäftigung sei der Beklagten in den in der Revisionsbegründung genannten Geschäftsbereichen möglich gewesen, ist unsubstantiiert. Der Kläger hat lediglich einzelne Geschäftsbereiche benannt. Er hat jedoch nicht dargelegt, mit welchen Aufgaben er in den von ihm genannten Bereichen vertragsgerecht hätte beschäftigt werden können und wann er im Streitzeitraum von der Beklagten eine entsprechende Beschäftigung verlangt hätte. Nicht entscheidungserheblich ist deshalb, dass neuer Tatsachenvortrag in der Revision zudem nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbeachtlich ist(vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 94/11 - Rn. 25).

36

4. Weiterer Sachvortrag des Klägers war auch nicht im Hinblick auf das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Januar 2012 (- 12 Sa 1502/10 -) entbehrlich. Die Entscheidung hat hinsichtlich der Möglichkeit, den Kläger im Streitzeitraum zu beschäftigen, keine präjudizielle Wirkung.

37

a) Präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden nur dann iSv. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war (vgl. BGH 21. April 2010 - VIII ZR 6/09 - Rn. 9; 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 123, 137; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. vor § 322 Rn. 34; Musielak/Voit/Musielak ZPO 12. Aufl. § 322 Rn. 17). Einzelne Begründungselemente nehmen grundsätzlich nicht an der materiellen Rechtskraft teil (vgl. BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 27; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 16, BAGE 135, 239; 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 23; BGH 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - zu II 1 a der Gründe).

38

b) Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der Beklagten nicht festgestellt, sondern lediglich eine non-liquet-Entscheidung getroffen.

39

5. Auch indem das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 17. Januar 2012 (- 12 Sa 1502/10 -) dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers entsprochen hat, ist für das vorliegende Verfahren eine Möglichkeit und Verpflichtung der Beklagten, den Kläger im Streitzeitraum zu beschäftigen, nicht bindend festgestellt.

40

a) Der Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen(BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 29). Der Titel muss aus sich heraus einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (vgl. BAG 31. Mai 2012 - 3 AZB 29/12 - Rn. 15). Das Erfordernis der - von Amts wegen zu prüfenden - Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können(vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 564/12 - Rn. 23). Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, dessen Aufgabe es nicht ist zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195; 31. Mai 2012 - 3 AZB 29/12 - Rn. 15).

41

b) Die vom Landesarbeitsgericht Köln mit der Entscheidung vom 17. Januar 2012 (- 12 Sa 1502/10 -) in Ziffer 1b des Tenors ausgeurteilte Verpflichtung der Beklagten entfaltet keine Bindungswirkung. Der Weiterbeschäftigungsausspruch ist der Rechtskraft nicht fähig. Er ist nicht hinreichend bestimmt.

42

aa) Der Entscheidung ist schon nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, ab welchem Zeitpunkt eine Verpflichtung der Beklagten bestehen soll. Das Landesarbeitsgericht tenorierte, der Kläger sei „über den 31.03.2007 hinaus“ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. Dies umfasste die Verurteilung der Beklagten zu einer von vornherein unmöglichen Beschäftigung des Klägers vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 17. Januar 2012 auch in der Vergangenheit ab dem 1. April 2007. Im Widerspruch hierzu stehen die Entscheidungsgründe des Urteils. Das Landesarbeitsgericht nimmt darin auf die in der Entscheidung des Großen Senats vom 27. Februar 1985 (- GS 1/84 - BAGE 48, 122) aufgestellten Grundsätze Bezug. Danach ist Voraussetzung für eine dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgebende Entscheidung ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil (vgl. BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - zu C II 3 c der Gründe, aaO). Eine der Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung war jedoch vor dem 17. Januar 2012 nicht ergangen. Die Entscheidungsgründe sind mit dem Tenor nicht in Einklang zu bringen. Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO lässt sich damit schon in zeitlicher Hinsicht nicht ermitteln.

43

bb) Ebenso wenig lässt sich der Inhalt der ausgeurteilten Beschäftigungspflicht mit der erforderlichen Bestimmtheit feststellen.

44

(1) Bei der Titulierung des dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen während des Laufs eines Kündigungsschutzprozesses zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung (vgl. BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122) muss der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht. Für den Schuldner muss aus rechtsstaatlichen Gründen erkennbar sein, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (vgl. BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 105, 195). Andererseits erfordern das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes (BVerfG 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - zu C I der Gründe, BVerfGE 85, 337), dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können. Bei im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebener Arbeitspflicht kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Anspruch, weil das Weisungsrecht nach § 106 GewO dem Arbeitgeber zusteht. Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn sich aus dem Titel das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergibt oder diesem zu entnehmen ist, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 19, BAGE 130, 195).

45

(2) Auch unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels erschließt sich der Inhalt einer Beschäftigungspflicht der Beklagten aus der Entscheidung nicht.

46

Die Art und Weise der von der Beklagten vorzunehmenden Beschäftigung des Klägers ergibt sich aus dem Titel nicht. Verwertbare Angaben zur Art seiner Beschäftigung sind ihm nicht zu entnehmen. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus der Formulierung „gemäß Arbeitsvertrag“. Zwar kann eine Bezugnahme auf einen Arbeitsvertrag, vorausgesetzt dessen Inhalt lässt sich anhand des Tenors und der Entscheidungsgründe des Urteils eindeutig feststellen, für die Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels ausreichen. Vorliegend enthält die Bezugnahme jedoch, indem sie mit dem Zusatz „zu unveränderten Arbeitsbedingungen“ verbunden ist, Einschränkungen, die zur Unbestimmtheit führen. Der Zusatz steht im Widerspruch zur Feststellung des Landesarbeitsgerichts, einer Tätigkeit des Klägers zu den bisherigen Bedingungen beim BfV, wie „im sicherheitsrelevanten Bereich“ insgesamt, stehe der Entzug der VS-Ermächtigung entgegen. Auf eine konkrete andere Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen nimmt die Entscheidung nicht Bezug. Der Inhalt der „unveränderten Arbeitsbedingungen“ ist der Entscheidung damit nicht einmal rahmenmäßig zu entnehmen. Zumal der Titel wörtlich genommen auf eine der Beklagten nach dem SÜG verbotene Handlung gerichtet ist.

47

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Weber    

        

    Volk    

        

        

        

    Dittrich     

        

    S. Röth-Ehrmann    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. Juli 2013 - 11 Sa 142/13 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14. Dezember 2012 - 3 Ca 453/12 Ö - abgeändert und zugunsten der Klägerin „einen Anspruch auf ein Zeitguthaben in Höhe von 109,75 Stunden für das Schuljahr 2011/2012“ festgestellt hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 73 % und das beklagte Land 27 % zu tragen, von denen des Berufungsverfahrens die Klägerin 68 % und das beklagte Land 32 %. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Zeitguthabens der Klägerin aufgrund im Schuljahr 2011/2012 erbrachter Arbeitsleistungen.

2

Die 1960 geborene Klägerin ist beim beklagten Land seit dem 1. August 2004 als pädagogische Mitarbeiterin an der Grundschule B beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 5. Juli 2004 (im Folgenden Arbeitsvertrag) regelt ua.:

        

㤠1

        

Frau S

        

wird als nicht vollbeschäftigte pädagogische Mitarbeiterin

        

☒      

zur regelmäßigen stundenweisen Erteilung von schulspezifischen unterrichtsergänzenden Angeboten mit regelmäßig drei Stunden wöchentlich,

                 

das entspricht einer Gesamtstundenzahl von 120 Stunden im Schuljahr

                 

(durchschnittliche Wochenstundenzahl x 40 Wochen im Schuljahr bzw. x Anzahl der Schulwochen bei kürzeren Zeiträumen)

                 

(Vertrag für den regelmäßigen Einsatz)            

                 

☒       

und (bei kombinierten Verträgen)

        

☒       

zum stundenweisen Einsatz auf Abruf im Rahmen des Vertretungskonzeptes

                 

nach den Vorgaben des § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21.12.2000 in der jeweils geltenden Fassung

                 

mit durchschnittlich regelmäßig 10 Stunden wöchentlich,

                 

das entspricht einer Gesamtstundenzahl von 400 Stunden im Schuljahr

                 

(durchschnittliche Wochenstundenzahl x 40 Wochen im Schuljahr bzw. x Anzahl der Schulwochen bei kürzeren Zeiträumen)

                 

(Stundenrahmenvertrag)

        

an der GS B (Schule(n) - ggf. Stammschule unterstreichen!)

        

eingestellt.

        

…       

        

§ 2

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        

…       

        

§ 4

        

Die/Der Angestellte ist kraft dieses Arbeitsvertrages in die Vergütungsgruppe

        

☐   V b

☒   VI b

☐   VII BAT eingruppiert.

        

…“    

        
3

Am 1. Februar 2006 schlossen die Parteien einen „Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 5.7.2004“ (im Folgenden Änderungsvertrag) der auszugsweise lautet:

        

㤠1

        

☒       

Die in § 1 des o.g. Arbeitsvertrages festgelegte Stundenzahl zur regelmäßigen Erteilung von schulspezifischen unterrichtsergänzenden Angeboten wird ab 1.2.2006 unbefristet von bisher 3 Stunden auf nunmehr 5 Stunden wöchentlich erhöht.

        

☒      

Die in § 1 des o.g. Arbeitsvertrages festgelegte Stundenzahl zum stundenweisen Einsatz auf Abruf im Rahmen des Vertretungskonzeptes wird ab 1.2.2006 unbefristet von bisher 10 Stunden auf nunmehr 7 Stunden wöchentlich gekürzt.

        

Das entspricht einer Gesamtstundenzahl von nunmehr 480 Stunden im Schuljahr.“

4

Die Klägerin erhält auch während der Schulferien eine verstetigte monatliche Vergütung. Ein Arbeitszeitkonto wird für die Klägerin nicht geführt.

5

Das beklagte Land verfolgt das Konzept der sog. „Verlässlichen Grundschule“, das durch unterrichtsergänzende Angebote an Grundschulen ein täglich mindestens fünf Zeitstunden umfassendes Schulangebot sicherstellen soll. Zur Durchführung des Konzepts wird den einzelnen Grundschulen ein Budget entsprechend dem Runderlass „Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Grundschule“ des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 18. Mai 2004 (im Folgenden Runderlass) zugewiesen. Darin heißt es auszugsweise:

        

„2.3 Bewirtschaftung des Budgets

        

…       

        

Beim Einsatz von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der unterrichtsergänzenden Angebote sind Zeitstunden zugrunde zu legen, beim Einsatz während der Unterrichtszeit in einer Klasse ist eine Unterrichtsstunde wie eine Zeitstunde zu rechnen.

        

…“    

6

Bis zum Ende des Schuljahres 2008/2009 rechnete das beklagte Land die auf Abruf erbrachten Einsätze der Klägerin während der Unterrichtszeit mit einer Dauer von 45 Minuten (sog. Vertretungsstunden) und ihre regelmäßigen Einsätze im Rahmen der unterrichtsergänzenden Angebote (sog. Betreuungsstunden) gleichermaßen je angefangene Stunde als eine Zeitstunde (60 Minuten) auf die vereinbarte Gesamtstundenzahl an. Seit Beginn des Schuljahres 2009/2010 berücksichtigt das beklagte Land unterrichtsergänzende Betreuungsleistungen minutengenau.

7

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre regelmäßigen Einsätze im Rahmen der unterrichtsergänzenden Angebote seien nicht minutengenau, sondern unabhängig von der tatsächlichen Dauer mit 60 Minuten je angefangener Zeitstunde zu bewerten. Die für Vertretungsstunden geltenden Grundsätze seien zu übertragen. Dies ergebe sich aus § 1 Arbeitsvertrag und § 1 Änderungsvertrag sowie Ziff. 2.3 Runderlass. Während der Vertretungsstunden seien die Schüler lediglich zu beaufsichtigen, demgegenüber erfordere die Durchführung unterrichtsergänzender Angebote, im Rahmen derer sie zB Basteln, Tänze und Italienisch anbiete, eine erhebliche Vorbereitungszeit. Bei zutreffender Bewertung der Betreuungszeiten im Schuljahr 2011/2012 habe sie mehr Stunden geleistet als vertraglich vereinbart. Sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung des zu ihren Gunsten bestehenden Zeitguthabens.

8

Die Klägerin hat - soweit in der Revision noch von Bedeutung - in den Vorinstanzen beantragt

        

festzustellen, dass ihr gegen das beklagte Land ein Anspruch auf ein Zeitguthaben in Höhe von 112,75 Stunden für das Schuljahr 2011/2012 zusteht.

9

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin verlangte Berechnung sei nicht ersichtlich. Bei Tätigkeiten im Rahmen der unterrichtsergänzenden Angebote seien Vorbereitungszeiten nicht zu berücksichtigen.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage - soweit in der Revision noch von Bedeutung - überwiegend stattgegeben und zugunsten der Klägerin ein Zeitguthaben in Höhe von 109,75 Stunden festgestellt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

11

Mit Verfügung vom 29. Februar 2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung iSv. § 256 ZPO nicht ersichtlich und dem Antrag nicht mit der in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderten Bestimmtheit die Bedeutung des Begriffs „Zeitguthaben“ zu entnehmen sei. Danach hat die Klägerin die Klage erweitert und beantragt nunmehr hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin für das Schuljahr 2011/2012 eine restliche Vergütung von 1.962,33 Euro brutto (109,75 Stunden x 17,88 Euro brutto) zu zahlen.

12

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, er sei von der Vorinstanz nicht auf die mögliche Unbestimmtheit des Antrags und ein etwaig fehlendes Feststellungsinteresse hingewiesen worden. Wäre dies erfolgt, hätte er einen Zahlungsantrag gestellt.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Klägerin gegen das den Feststellungsantrag abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht teilweise stattgegeben (A). Der erstmals in der Revision hilfsweise gestellte Zahlungsantrag ist unzulässig (B).

14

A. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu Unrecht für zulässig erachtet.

15

I. Es fehlt bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag, ein „Zeitguthaben von 109,75 Stunden für das Schuljahr 2011/2012“ festzustellen, eine unzulässige Elementenfeststellungsklage erhoben.

16

1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (BAG 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 18; 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 13 f.). Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall jedoch nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 15). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden.

17

2. Die von der Klägerin begehrte Feststellung wäre nicht geeignet, weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ausschließen. Der Feststellungsantrag ist lediglich auf die Entscheidung über eine - vorgreifliche - Rechtsfrage gerichtet, deren Klärung nicht zum Rechtsfrieden zwischen den Parteien führen könnte. Mit einer klagestattgebenden Entscheidung wäre, wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, nur das Bestehen eines Zeitguthabens, nicht aber die Rechtsnatur und weitere Behandlung desselben geklärt. Es bliebe zwischen den Parteien offen, ob und ggf. mit welchen Modalitäten das Stundenguthaben in Geld oder Freizeit abzugelten oder möglicherweise im laufenden oder einem folgenden Schuljahr vom vereinbarten Stundenkontingent abzuziehen wäre. Die Abwicklung des festgestellten „Zeitguthabens“ könnte von den Parteien nicht ohne weiteres, wie für die Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage erforderlich, vergleichbar mit einer einfachen Rechenaufgabe (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 15), umgesetzt werden.

18

II. Dem Senat ist ein Sachurteil nicht möglich, obwohl das Feststellungsinteresse echte Prozessvoraussetzung nur für das stattgebende Urteil ist (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 128, 73; 15. Juli 2009 - 5 AZR 921/08 - Rn. 12) und das Revisionsgericht auch bei seinem Fehlen jedenfalls dann zu einer Sachentscheidung befugt ist, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen eine Prozessabweisung sprechen, etwa wenn die Klage eindeutig und unzweifelhaft abweisungsreif ist (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - BAGE 128, 73; 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 16).

19

1. Die Klage wäre zwar in der Sache abweisungsreif, denn das beklagte Land ist nicht verpflichtet, die Betreuungstätigkeiten der Klägerin unabhängig von der tatsächlichen Dauer mit 60 Minuten je angefangener Zeitstunde auf die von der Klägerin als Gegenleistung für die Vergütung zu erbringenden Arbeitsstunden anzurechnen. Für die von der Klägerin begehrte Gewichtung der Betreuungszeiten fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, die abweichend vom im Arbeitsverhältnis geltenden Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ (vgl. BAG GS 17. Dezember 1959 - GS 2/59 - zu B IV der Gründe, BAGE 8, 285; 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14, BAGE 141, 144) eine Vergütungspflicht oder Freizeitausgleich als gleichwertige Leistung (vgl. BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 23; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 22) ohne Arbeit regelte. Ziff. 2.3 Runderlass sieht die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge - unbeschadet der weiteren, von der Klägerin nicht dargelegten Voraussetzungen unter denen der Runderlass als anspruchsbegründend herangezogen werden könnte (vgl. hierzu BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 30; 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 48, BAGE 145, 341) - ausdrücklich nur für Vertretungsstunden vor. § 1 Arbeitsvertrag regelt ebenso wie § 1 Änderungsvertrag die Art des Einsatzes der Klägerin und das Volumen der geschuldeten Arbeitsleistung, nicht aber die Gewichtung erbrachter Arbeitsleistungen.

20

2. Ein klageabweisendes Sachurteil scheidet jedoch aus, weil der Feststellungsantrag nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und die Klage auch aus diesem Grund unzulässig ist. Dem Antrag der Klägerin ist die Bedeutung des Begriffs „Zeitguthaben“ nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen. Die eigentliche Streitfrage könnte, selbst wenn man das Feststellungsinteresse dahinstehen ließe, zwischen den Parteien nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden werden.

21

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 18, BAGE 149, 169). An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 35). Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10; 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 14, BAGE 139, 190; 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 11).

22

b) Der Antrag lässt auch bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - Rn. 11; 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11) den Inhalt der von der Klägerin begehrten Entscheidung nicht erkennen.

23

aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wird für die Klägerin ein Arbeitszeitkonto nach tariflichen Bestimmungen nicht geführt. Ohne die Führung eines Arbeitszeitkontos bleibt offen, was unter einem „Zeitguthaben“ zu verstehen sein soll und welche Ansprüche sich hieraus für die Klägerin ergeben könnten. Es bleibt ungewiss, was Inhalt eines ggf. festgestellten Zeitguthabens wäre und was als Folge der Feststellung vom beklagten Land verlangt würde.

24

bb) Die an der Schule geführte Liste über geleistete Vertretungsstunden betrifft nicht die vorliegend im Streit stehenden regelmäßigen Einsätze von pädagogischen Mitarbeitern im Rahmen unterrichtsergänzender Angebote. Der Antrag wäre im Übrigen auch dann unbestimmt, wollte man hierin nicht nur interne Aufzeichnungen der Schule, sondern eine mit einem Arbeitszeitkonto vergleichbare Aufstellung sehen. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise ein festzustellendes „Zeitguthaben“ in die Liste eingehen sollte. Wie der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, erforderte die hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eines auf Feststellung eines Zeitguthabens auf einer Stundenaufstellung gerichteten Antrags - unbeschadet der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen - eine Konkretisierung, an welcher Stelle der Aufstellung das Guthaben Eingang finden soll (vgl. BAG 17. November 2011 - 5 AZR 681/09 - Rn. 12; 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 33; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 14, 16; 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 10).

25

III. Eine Auslegung des Feststellungsantrags, die Klägerin begehre, wie von ihr im Schriftsatz vom 10. Juni 2013 für den Fall des Fehlens einer Rechtsgrundlage für ein Arbeitszeitkonto in den Raum gestellt, die Feststellung eines Vergütungsanspruchs, ist nicht möglich.

26

1. Die Gerichte sind gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15; 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 12). Im Zweifel ist gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Die Grenzen der Auslegung oder auch der Umdeutung eines Klageantrags sind jedoch erreicht, wenn eine Klagepartei unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel verfolgt, auch wenn dieses Vorgehen ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse widerspricht. Dies dient nicht zuletzt der hinreichenden Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Gegenpartei als Adressatin der Prozesserklärung. Sie muss sich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verteidigung darauf verlassen können, dass ausschließlich über den gestellten Antrag entschieden wird und nicht über den Antrag, der richtigerweise gestellt worden wäre (vgl. BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 13 mwN).

27

2. Der Antrag der Klägerin ist nach Wortlaut und Begründung eindeutig auf die Feststellung eines Zeitguthabens gerichtet. Gegen eine Auslegung, ein Vergütungsanspruch solle festgestellt werden, spricht zudem das Festhalten der Klägerin an ihrem Antrag in seiner bisherigen Fassung, obwohl im Berufungsverfahren unstreitig wurde, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Führung eines Arbeitszeitkontos fehlte und ein solches für sie weder geführt wurde noch geführt wird. Wollte die Klägerin einen Vergütungsanspruch festgestellt wissen, hätte es ihr frei gestanden, einen Hilfsantrag zu stellen. Die hilfsweise Auslegung eines Klageantrags gibt es nicht (vgl. BAG 17. März 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 16).

28

3. Einen Hilfsantrag hat die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des Berufungsurteils (§ 559 Abs. 1 ZPO) in den Vorinstanzen nicht gestellt. Sie hat ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils und des Protokolls der Berufungsverhandlung den Antrag auf Feststellung eines Zeitguthabens aus dem Schriftsatz vom 6. Februar 2013 gestellt, nicht aber (hilfsweise) beantragt, einen Vergütungsanspruch festzustellen, wie im Schriftsatz vom 10. Juni 2013 angedacht. Die Klägerin hat weder die Berichtigung des Protokolls noch die des Tatbestands des Berufungsurteils beantragt.

29

4. Ein auf Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung von weiteren 112,75 Stunden für das Schuljahr 2011/2012 gerichteter Hilfsantrag wäre zudem wegen fehlender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig gewesen. Der Inhalt des zur Feststellung gestellten Anspruchs wäre unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin und des unstreitigen Parteivorbringens nicht, wie nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich(vgl. BAG 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 14, BAGE 139, 190), bestimmbar gewesen. Es fehlte an jeglichen Angaben, auf welcher Grundlage die Höhe der beanspruchten Vergütung zu berechnen sei, welche Vergütungsbestandteile einzubeziehen seien und auf welchen Zeitpunkt, den der Leistung der Stunden oder den der Feststellung des Anspruchs, abzustellen sei.

30

B. Der erstmals in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellte Zahlungsantrag ist unzulässig. Insoweit liegt eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung vor.

31

I. Ein neuer Klageantrag in der Revisionsinstanz erfordert, dass die klagende Partei Rechtsmittelführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 ZPO - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen - nicht in Betracht(BAG 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 12). Allein die Einlegung der Revision oder Anschlussrevision eröffnet den Parteien die Möglichkeit, Sachanträge zu stellen. Ließe man eine Antragstellung außerhalb des eingelegten Rechtsmittels zu, würden die gesetzlichen Regelungen der Revision und Anschlussrevision umgangen. Dies gilt auch für die Einführung eines neuen Hilfsantrags.

32

II. Zudem stellt die Einführung eines zusätzlichen Hilfsantrags in der Revisionsinstanz eine nachträgliche Anspruchshäufung (§ 260 ZPO)und damit eine Klageänderung (§ 263 ZPO) dar.

33

1. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO, wenn der gestellte Antrag oder der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer wird(BAG 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - Rn. 21; 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16).

34

Der Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 7. März 2016 betrifft einen anderen Streitgegenstand, denn der Klageantrag ist ein anderer. Zudem liegt diesem nicht nur der bisherige, sondern ein erweiterter und damit anderer Lebenssachverhalt zugrunde.

35

2. Die Klageänderung ist nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässig.

36

a) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden(BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18; 15. Oktober 2013 - 9 AZR 855/12 - Rn. 18; 28. Mai 2014 - 5 AZR 794/12 - Rn. 14).

37

b) Im Streitfall ist - selbst wenn die Klägerin Anschlussrevision eingelegt hätte - eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet. Ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Klägerin hat nicht lediglich ohne Änderung des Klagegrundes den Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt, sondern einen völlig neuen Antrag gestellt. Sie begehrt mit dem Hilfsantrag im Vergleich zum Feststellungsantrag nicht ein Mehr oder ein Weniger, sondern etwas anderes. Sie verlangt nunmehr, über Feststellungen zum Grund des Anspruchs hinaus, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags. Das erfordert ein erweitertes Prüfprogramm. Während der Feststellungsantrag - seine Zulässigkeit unterstellt - die Prüfung verlangte, mit welchem Zeitfaktor die von der Klägerin geleisteten Betreuungsstunden zu bewerten sind, ist bei dem nunmehr gestellten Hilfsantrag zu prüfen, auf welcher Grundlage sich der geltend gemachte Zahlungsbetrag ergibt. Der Antrag kann sich nicht allein auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen stützen, sondern erfordert neuen Tatsachenvortrag zur Vergütung.

38

C. Der Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entscheiden und der Revision des beklagten Landes mit der Maßgabe stattgeben, dass - soweit in der Revision noch von Bedeutung - die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin hat keine ordnungsgemäß begründete verfahrensrechtliche Gegenrüge erhoben. Ein Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen die Pflicht aus § 139 Abs. 3 ZPO, auf die von Amts wegen zu berücksichtigende Unzulässigkeit des Klageantrags hinzuweisen, kann deshalb in der Revision nicht berücksichtigt werden, § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 24).

39

I. Die Klägerin war als Revisionsbeklagte nicht gehindert, wegen einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landesarbeitsgericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht eine auf § 139 Abs. 3 ZPO gestützte Verfahrensrüge („Gegenrüge“) zu erheben(vgl. BAG 28. September 2005 - 10 AZR 587/04 - zu III 3 a der Gründe; BGH 6. Oktober 2015 - KZR 87/13 - Rn. 39; Musielak/Voit/Ball 13. Aufl. ZPO § 551 Rn. 12; MüKoZPO/Krüger 4. Aufl. § 551 Rn. 20).

40

II. Sie hat jedoch keine ausreichend begründete verfahrensrechtliche Gegenrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben.

41

1. Besteht ein Verfahrensmangel darin, dass das Landesarbeitsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil es der Hinweispflicht aus § 139 Abs. 3 ZPO nicht nachgekommen ist, muss konkret dargelegt werden, welchen Hinweis das Gericht hätte geben müssen und welche Reaktion auf einen entsprechenden Hinweis erfolgt wäre(BAG 18. September 2014 - 6 AZR 145/13 - Rn. 34). Wer die Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht rügt, muss im Einzelnen vortragen, was er auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Hierzu ist vorzutragen, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen gemacht worden wären (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 770/09 - Rn. 10; 16. Oktober 2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 46). Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung für das Urteil kausal war (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 32, BAGE 130, 119; 19. Oktober 2010 - 6 AZR 120/10 - Rn. 24).

42

2. Derartiger Vortrag der Klägerin ist nicht erfolgt. Die Rüge, die Vorinstanz habe nicht auf die mögliche Unbestimmtheit des Antrags und ein etwaig fehlendes Feststellungsinteresse hingewiesen, genügt nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge. Welchen entscheidungserheblichen Vortrag die Klägerin bei einem Hinweis auf die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags geleistet hätte, ist nicht dargelegt worden.

43

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 98 Satz 2 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Weber    

        

    Volk     

        

        

        

    Zoller     

        

    Bormann    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2008 - 6 Sa 1291/07 - aufgehoben, soweit es über die Vergütung für Januar bis Dezember 2006 in Höhe von 17.040,00 Euro brutto nebst Zinsen und über die Kosten entschieden hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum 25. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006.

2

Die Beklagte, ein Unternehmen im Konzern der Deutschen Bahn AG, erbringt Serviceleistungen entlang des Schienennetzes der DB Netz AG. Der 1960 geborene Kläger stand bei ihr von September 2002 bis zum 30. April 2007 in einem Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag vom 30. August 2002 vereinbarten die Parteien ua.:


        

        
Der Arbeitnehmer wird als gewerblicher Mitarbeiter der Niederlassung Mitte, Zuständigkeitsbereich Stützpunkt Fulda, eingestellt und mit den einschlägigen Tätigkeiten (Sipo, Sakra, AzF, Büp etc.) nach Weisung seiner Vorgesetzten beschäftigt, soweit er hierzu die Befähigung besitzt.
        
Er ist verpflichtet, auf Anweisung auch andere zumutbare Tätigkeiten zu verrichten.
        
Die BRG kann den Arbeitnehmer jederzeit an einem anderen Einsatzort oder Dienststelle innerhalb oder außerhalb des dem Arbeitnehmer zugewiesenen Bereiches zum Einsatz bringen bzw. dorthin versetzen.
        
...
        
        
Der Arbeitnehmer wird in die Entgeltgruppe L 3 (Hessen) nach dem jeweils geltenden Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen der für die BRG Servicegesellschaft Leipzig mbH, Bereich Fahrwegdienste, eingestuft. Darüber hinaus finden die im o. g. Tarifvertrag vereinbarten Grundsätze für die Eingruppierung Anwendung.
        
Die Nebenleistungen ergeben sich aus dem jeweils geltenden Entgelttarifvertrag der BRG Servicegesellschaft Leipzig mbH, Bereich Fahrwegdienste.
        
        
Auf diesen Vertrag finden die Bestimmungen des geltenden Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen der BRG Servicegesellschaft Leipzig mbH, Bereich Fahrwegdienste, sowie die ihn ergänzenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
        
...
        
        
Der Arbeitnehmer wurde ausdrücklich auf die Folgen von Alkohol- und Drogenkonsum während der Ausübung der Tätigkeit hingewiesen. Der Arbeitnehmer darf weder alkoholisiert noch unter Drogen stehend zur Arbeit erscheinen noch während der Arbeitszeit und der Pausen alkoholische Getränke oder Drogen zu sich nehmen.
        
Ein Verstoß gegen diese Regelung kann arbeitsrechtliche Schritte bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages durch die BRG zur Folge haben.
        
…“   
3

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses war der Kläger als Sicherungsposten(Sipo) /Sicherungsaufsichtskraft (Sakra) eingesetzt und erhielt zuletzt eine monatliche Grundvergütung von 1.420,00 Euro brutto. Wegen Drogenabhängigkeit unterzog er sich vom 25. September 2003 bis zum 28. Januar 2004 einer stationären Entwöhnungsbehandlung und war anschließend - mit Ausnahme eines Einsatzes als Bahnübergangsposten (Büp) vom 15. bis zum 17. Juni 2004 - arbeitsunfähig krankgeschrieben bis zum 24. Januar 2005. Danach hat der Kläger mit eigenen und Schreiben verschiedener Rechtsanwälte der Beklagten mehrfach seine Arbeitsleistung angeboten, ab dem 16. Dezember 2005 auch unter Bezugnahme auf eine Einsatzmöglichkeit im Bereich Vegetationsarbeiten. Seine Beschäftigung lehnte die Beklagte wegen fehlender Bahndiensttauglichkeit ab.

4

Mit seiner am 7. Februar 2007 erhobenen Klage hat der Kläger Vergütung für den Zeitraum 25. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 in Höhe von 1.420,00 Euro brutto monatlich aus den Rechtsgründen des Annahmeverzugs und des Schadensersatzes geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit sei nicht auf eine solche als Sicherungsposten, Sicherungsaufsichtskraft oder Bahnübergangsposten beschränkt. Wenn er diese Arbeiten nicht mehr verrichten könne, sei die Beklagte verpflichtet, ihn in der Vegetation einzusetzen. Er hat vorgetragen, bei einer Untersuchung durch den Bahnarzt Dr. S am 23. Dezember 2005 habe dieser auf Befragen des Betriebsratsvorsitzenden erklärt, der Kläger sei für Vegetationsarbeiten tauglich. Dabei sei auch eine körperliche Untersuchung erfolgt, die ergeben habe, dass keinerlei gesundheitliche Bedenken gegen eine Beschäftigung als Vegetationsarbeiter bestünden. Im Jahr 2005 habe die Beklagte mehrere Arbeitsplätze in der Vegetation mit Neueinstellungen besetzt. Zumindest könne er die Tätigkeiten der dort als Landschaftspfleger beschäftigten Arbeitnehmer M und P R übernehmen, denen die Beklagte per Direktionsrecht eine Tätigkeit als Sicherungsposten oder Sicherungsaufsichtskraft zuweisen dürfe.

5

Der Kläger hat beantragt,


        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 32.990,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.
6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei weder fachlich noch aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, Vegetationsarbeiten zu verrichten. Zudem sei in der fraglichen Zeit in der Vegetation ein Arbeitsplatz nicht frei gewesen, zu einem Austausch des Klägers insbesondere mit den Arbeitnehmern R habe keine Verpflichtung bestanden.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet.

9

Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Klage für den Zeitraum 25. Januar bis 31. Dezember 2005 unbegründet ist. Insoweit war die Revision zurückzuweisen(§ 561 ZPO).

10

Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang die Klage für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 begründet ist. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

I. Der Kläger hat für die Zeit vom 25. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung gem. § 615 Satz 1 in Verb. mit § 611 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich während des streitigen Klagezeitraums nicht im Annahmeverzug.

12

1. Das Angebot der Erbringung der vor dem streitigen Klagezeitraum ausgeübten Tätigkeiten als Sicherungsposten, Sicherungsaufsichtskraft oder Bahnübergangsposten konnte die Beklagte nicht in Annahmeverzug versetzen, § 297 BGB. Danach kommt der Gläubiger nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Nach nicht angegriffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts war der Kläger im streitigen Klagezeitraum aus in seiner Person liegenden Gründen nicht in der Lage, eine Tätigkeit als Sicherungsposten, Sicherungsaufsichtskraft oder Bahnübergangsposten zu verrichten.

13

2. Das Angebot einer Tätigkeit in der Vegetation konnte die Beklagte nicht in Annahmeverzug versetzen, weil es nicht die zu bewirkende Arbeitsleistung betraf, § 294 BGB.

14

a) Nach dieser Vorschrift setzt der Annahmeverzug des Arbeitgebers voraus, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung so anbietet, wie sie zu bewirken ist. Die iSv. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung ist(nur dann) identisch mit der arbeitsvertraglich vereinbarten, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag konkret bestimmt ist. Ist dagegen - wie hier - die vom Arbeitnehmer zu erbringende Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen(ganz herrschende Meinung, vgl. nur ErfK/Preis 10. Aufl. § 106 GewO Rn. 2, 11). Erst die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit ist die iSv. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung.

15

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger vor dem streitigen Klagezeitraum ausschließlich als Sicherungsposten/Sicherungsaufsichtskraft und nach seiner Entwöhnungsbehandlung drei Tage als Bahnübergangsposten eingesetzt war. Durch die Zuweisung dieser Tätigkeiten hat die Beklagte den Inhalt der Arbeitsleistung gem. § 106 Satz 1 GewO näher bestimmt. Das Angebot einer Tätigkeit in der Vegetation betraf deshalb - unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für ein wirksames, den Arbeitgeber in Annahmeverzug versetzendes Angebot - nicht die zu bewirkende Arbeitsleistung.

16

b) Kann der Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO wirksam näher bestimmte Tätigkeit aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr ausüben, aber eine andere, im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung liegende Tätigkeit verrichten, ist das Angebot einer „leidensgerechten Arbeit“ ohne Belang, solange der Arbeitgeber nicht durch eine Neuausübung seines Direktionsrechts diese zu der iSv. § 294 BGB zu bewirkenden Arbeitsleistung bestimmt hat. Anderenfalls könnte der Arbeitnehmer den Inhalt der arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitsleistung selbst konkretisieren. Das widerspräche § 106 Satz 1 GewO. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht ist nach § 106 Satz 1 GewO Sache des Arbeitgebers. Verlangt der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeit in rechtlich einwandfreier Art und Weise, kommt er nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer diese Arbeit ablehnt und stattdessen eine andere, ebenfalls vertragsgemäße Arbeit anbietet(Senat 30. April 2008 - 5 AZR 502/07 - Rn. 24, BAGE 126, 316). Mit der Ausübung des Direktionsrechts wird die vertraglich geschuldete Tätigkeit näher bestimmt und ist ab diesem Zeitpunkt bis zur - wirksamen - Neuausübung des Direktionsrechts die konkret geschuldete Leistung (so schon BAG 27. April 1960 - 4 AZR 584/58 - AP BGB § 615 Nr. 10).

17

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 296 BGB. Die Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer überhaupt die Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen, den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und die Arbeitsmittel bereitzustellen(vgl. ErfK/Preis § 615 BGB Rn. 40; MünchKommBGB/Henssler 5. Aufl. § 615 Rn. 22). Aus § 296 BGB lässt sich aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers herleiten, die von ihm wirksam konkretisierte Arbeitspflicht nach den Wünschen des Arbeitnehmers neu zu bestimmen. Davon zu trennen ist die Frage, ob die vom Arbeitgeber unterlassene Zuweisung leidensgerechter und vertragsgemäßer Arbeit einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz begründen kann (dazu unter II).

18

c) Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 8. November 2006(- 5 AZR 51/06 - Rn. 16, AP BGB § 615 Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 17) ausgeführt, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers stünde dem Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht entgegen, wenn dieser die ihm mögliche und zumutbare Zuweisung leidensgerechter und vertragsgemäßer Arbeit unterlasse. Dem lag aber der Fall einer Lehrerin zugrunde, deren Tätigkeit im Arbeitsvertrag mit „Lehrer im Angestelltenverhältnis“ umschrieben war und die vom Arbeitgeber zunächst als Sportlehrerin eingesetzt wurde, später neben Sport auch die Fächer Textilgestaltung und Kunst unterrichtete und zuletzt ausschließlich Unterricht in diesen Fächern erteilte. Damit hatte der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich nur rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit zuletzt gem. § 106 Satz 1 GewO auf Unterricht in den Fächern Textilgestaltung und Kunst konkretisiert. Der Verlust der Eignung für eine Tätigkeit als Sportlehrerin war deshalb für die Leistungsfähigkeit (§ 297 BGB) ohne Belang.

19

In seiner Entscheidung vom 27. August 2008(- 5 AZR 16/08 - Rn. 13, AP BGB § 615 Nr. 124 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 26)hat der Senat zwar angenommen, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers stünde dem Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht entgegen, wenn dieser die ihm mögliche und zumutbare Zuweisung leidensgerechter und vertragsgemäßer Arbeit unterlasse, zugleich aber betont, die Konkretisierung der Arbeitspflicht nach § 106 Satz 1 GewO sei Sache des Arbeitgebers.

20

Soweit die letztgenannte Entscheidung dahingehend verstanden werden könnte, das Angebot einer anderen als der vom Arbeitgeber nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmten Leistung könne den Arbeitgeber in Annahmeverzug versetzen, hält der Senat daran nicht fest.

21

d) Dem steht die Rechtsprechung des Sechsten und Neunten Senats nicht entgegen.

22

Der Sechste Senat hat in seiner Entscheidung vom 13. August 2009(- 6 AZR 330/08 - Rn. 15, AP BGB § 241 Nr. 4) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Fünften Senats ausgeführt, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers schließe den Annahmeverzug des Arbeitgebers nicht aus, wenn es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar sei, dem krankheitsbedingt nur eingeschränkt leistungsfähigen Arbeitnehmer leistungsgerechte und vertragsgemäße Arbeit zuzuweisen und er dies unterlasse. Der Entscheidung lag jedoch die besondere Fallkonstellation zugrunde, dass der klagende Arbeitnehmer tarifliche Ansprüche auf Umsetzung und Einkommenssicherung geltend machte. Die Ausführungen zum Annahmeverzug bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit waren nicht tragend.

23

Der Neunte Senat hat im Falle eines schwerbehinderten Arbeitnehmers erkannt, dessen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung stehe dem Annahmeverzug des Arbeitgebers bei unbilliger Ausübung des Direktionsrechts nicht entgegen(4. Oktober 2005 - 9 AZR 632/04 - Rn. 14, BAGE 116, 121). Bei beschränkter Leistungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung sei der Arbeitgeber nach § 106 Satz 3 GewO verpflichtet, im Rahmen der Ausübung seines Direktionsrechts auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Ob dem zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, denn der Kläger ist nicht behindert iSd. Gesetzes.

24

II. Es kommt ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Vergütung in Betracht.

25

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zu, wenn die Beklagte schuldhaft ihre Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB dadurch verletzt hätte, dass sie dem Kläger nicht durch Neuausübung ihres Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuwies.

26

a) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks(BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77). Im Arbeitsverhältnis können die Vertragspartner deshalb zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein. Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht kann es auch geboten sein, auf den Wunsch nach Vertragsanpassung als Reaktion auf unerwartete Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse einzugehen, insbesondere wenn anderenfalls in Dauerschuldverhältnissen Unvermögen des Schuldners droht (BAG 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 31, AP BGB § 241 Nr. 4; vgl. auch MünchKommBGB/Roth 5. Aufl. § 241 Rn. 60, 63).

27

b) Ist der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO näher bestimmte Leistung zu erbringen, kann es die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens anderweitig derart konkretisiert, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich wird. Dementsprechend ist kündigungsrechtlich der Arbeitgeber auch bei dauernder Unmöglichkeit, den Arbeitnehmer in seinen bisherigen Tätigkeitsbereich zu beschäftigen, erst dann zur Kündigung berechtigt, wenn das aus der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers resultierende Hindernis nicht nur einer Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz, sondern auch einer Beschäftigung an anderer Stelle entgegensteht(st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 34 mwN, NZA 2010, 628).

28

aa) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Neubestimmung der Tätigkeit des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt. Dem Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber regelmäßig entsprechen, wenn ihm die in der Zuweisung einer anderen Tätigkeit liegende Neubestimmung der zu bewirkenden Arbeitsleistung zumutbar und rechtlich möglich ist.

29

bb) Zumutbar ist dem Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn dem keine betrieblichen Gründe, zu denen auch wirtschaftliche Erwägungen zählen können, oder die Rücksichtnahmepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern entgegenstehen.

30

Betriebliche Gründe werden in der Regel der Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit nicht entgegenstehen, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz frei ist und der Arbeitgeber Bedarf für die Tätigkeit hat.

31

Ist ein entsprechender Arbeitsplatz nicht frei, kann also die Zuweisung einer anderen Tätigkeit nur durch den Austausch mit anderen Arbeitnehmern erfolgen, ist weiter zu prüfen, ob einer Umsetzung neben betrieblichen Gründen die dem Arbeitgeber gegenüber allen Arbeitnehmern obliegende Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB entgegensteht. Letzteres ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der den anderweitigen Arbeitsplatz inne hat, nicht im Wege des Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zuweisen kann oder die Neuausübung des Direktionsrechts diesem Arbeitnehmer gegenüber nicht billigem Ermessen entsprechen würde. Unzumutbar ist ein Austausch ferner dann, wenn der auszutauschende Arbeitnehmer einem Arbeitsplatzwechsel seine Zustimmung verweigert und der Arbeitgeber Gefahr liefe, bei Ausübung seines Direktionsrechts einem Prozess über die Wirksamkeit der Maßnahme ausgesetzt zu sein. Die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verlangt vom Arbeitgeber nicht, die Belange eines Arbeitnehmers unter Hintanstellung eigener Belange oder solcher anderer Arbeitnehmer durchzusetzen. Der Arbeitgeber braucht deshalb das Risiko, dass ein „zwangsweise“ ausgetauschter Arbeitnehmer die Wirksamkeit der(Neu-)Ausübung des Direktionsrechts gerichtlich überprüfen lässt, nicht einzugehen.

32

cc) Rechtlich möglich ist die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, wenn ihr keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Insbesondere kann die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber nicht verpflichten, sich betriebsverfassungswidrig zu verhalten. Stimmt der Betriebsrat den mit einem Austausch von Arbeitnehmern verbundenen Versetzungen(§ 95 Abs. 3 BetrVG) nicht gem. § 99 Abs. 1 BetrVG zu, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem seine bisherige Tätigkeit nicht mehr verrichten könnenden Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen. Ebenso wenig verlangt die Rücksichtnahmepflicht vom Arbeitgeber, ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen(zur krankheitsbedingten Kündigung im Ergebnis ebenso BAG 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107).

33

2. Nach diesen Grundsätzen kommt ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen entgangener Vergütung in Betracht, allerdings erst für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006.

34

a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 auf seinen möglichen Einsatz mit Vegetationsarbeiten Bezug genommen und damit frühestens zu diesem Zeitpunkt die Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz verlangt. Selbst wenn die Beklagte im Anschluss daran verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger eine Tätigkeit im Bereich Landschaftspflege zuzuweisen, muss der Beklagten eine gewisse Zeit zur Prüfung, insbesondere der dem Verlangen des Klägers möglicherweise entgegenstehenden eigenen Belange oder von Belangen anderer Arbeitnehmer zugestanden werden. Unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Zustimmung des Betriebsrats und dessen Stellungnahmefrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG kommt deshalb ein Verschulden der Beklagten vor dem 1. Januar 2006 nicht in Betracht. Insoweit war die Revision des Klägers zurückzuweisen(§ 561 ZPO).

35

b) Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 kann der Senat auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang die Klage begründet ist. Das führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und - im Umfang der Aufhebung - zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

36

aa) Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger für Arbeiten im Bereich der Landschaftspflege überhaupt fachlich und gesundheitlich geeignet war und ist. Feststellungen dazu hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen.

37

bb) Im Rahmen des Direktionsrechts können - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - selbst bei einer Versetzungsklausel nur gleichwertige Tätigkeiten zugewiesen werden. Die Gleichwertigkeit orientiert sich bei Anwendung eines tariflichen Vergütungsgruppensystems in der Regel an diesem System. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer keine niedriger zu bewertende Tätigkeit im Wege des Direktionsrechts zuweisen, selbst wenn er die höhere Vergütung, die der bisherigen Tätigkeit entspricht, weiterzahlen würde(BAG 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 26, AP BGB § 241 Nr. 4; 30. August 1995 - 1 AZR 47/95 - zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 44 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 14). Eine höherwertige Tätigkeit muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht zuweisen, weil sie einer Beförderung gleichkäme, auf die kein Anspruch besteht (BAG 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 23, BAGE 127, 353; 31. Oktober 1985 - 6 AZR 129/83 - zu II 1 der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 5, jeweils mwN) und zu der auch die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber nicht verpflichten kann. In Betracht kommt deshalb als anderweitige (leidensgerechte) Tätigkeit des Klägers nur die eines Landschaftspflegers. Diese ist tariflich derselben Entgeltgruppe zugeordnet wie die vom Kläger früher ausgeübte Tätigkeit eines Sicherungspostens bzw. einer Sicherungsaufsichtskraft. Dagegen wird die Tätigkeit eines Landschaftspflegehelfers tariflich niedriger, die eines Landschaftstechnikers tariflich höher bewertet.

38

cc) Ein Arbeitsplatz als Landschaftspfleger war im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht frei. Ein Austausch des Klägers mit dem ausschließlich als Landschaftspfleger tätigen Arbeitnehmer R wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Zuweisung der bisherigen Tätigkeit des Klägers an den Arbeitnehmer R möglich, dieser insbesondere für die Tätigkeit geeignet gewesen wäre, die Zuweisung billigem Ermessen nach § 106 Satz 1 GewO entsprochen und der Arbeitnehmer R den Arbeitsplatzwechsel hingenommen hätte. Dazu fehlt es bislang an Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Einen Austausch des Klägers mit dem zweiten Arbeitnehmer gleichen Namens, der nicht ausschließlich als Landschaftspfleger, sondern nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aufgrund seiner Kenntnisse im EDV-Bereich auch im Innendienst mit vorbereitender Fakturierung, Angebotserstellung, Auswertung der Einsatzwechseltätigkeit und Bedarfsanforderung eingesetzt wird, brauchte die Beklagte nicht in Betracht zu ziehen. Der Kläger hat weder eine Tätigkeit im Innendienst verlangt noch dargetan, dass er fachlich in der Lage wäre, diese(Teil-) Aufgaben dieses Arbeitnehmers zu übernehmen.

39

dd) Ob betriebliche Gründe einem Austausch entgegenstanden, kann anhand der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ebenso wenig abschließend geprüft werden, wie die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt ein Unterlassen des Austausches schuldhaft gewesen wäre. Allein die Erfordernisse einer bahnärztlichen Untersuchung des Arbeitnehmers R auf dessen Eignung für eine Tätigkeit als Sicherungsposten oder Sicherungsaufsichtskraft und einer vom Landesarbeitsgericht nicht näher konkretisierten „kurzfristigen Qualifizierung“ reichen nicht aus, die einem Austausch entgegenstehenden betrieblichen Gründe anzunehmen.

40

ee) Nicht aufgeklärt ist, ob die Beklagte den Betriebsrat beteiligt hat. Sollte sie im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 beim Betriebsrat nicht die Zustimmung zu einer Versetzung des Klägers und des Arbeitnehmers R nach § 99 Abs. 1 BetrVG beantragt haben, obwohl sie zu einem Austausch der Arbeitnehmer verpflichtet gewesen wäre, könnte sich die Beklagte im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht auf die fehlende Zustimmung des Betriebsrats berufen.

41

ff) Bejaht das Landesarbeitsgericht einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach, wird es aufzuklären haben, ob dem Kläger bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) vorzuwerfen ist. Das könnte der Fall sein, wenn ihn an dem Unvermögen, die bisherige Tätigkeit auszuüben, ein Verschulden trifft (vgl. zur kündigungsrechtlichen Berücksichtigung des Verschuldens eines Arbeitnehmers an der Unmöglichkeit, ihn mit seinen bisherigen Aufgaben weiter zu betrauen BAG 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 38, NZA 2010, 628).


        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Rolf Steinmann    

        

    Ilgenfritz-Donné    
                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 2012 - 5 Sa 258/11 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 18. August 2011 - 6 Ca 2302/10 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als der Kläger die Feststellung beantragt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Dezember 2010 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe G des Entgeltrahmentarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie vom 1. März 1991 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit dem Jahr 2000 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die „Tarifverträge für die Unternehmen der Brot- und Backwarenindustrie“ in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

3

Im Werk der Beklagten wird maschinell Brot hergestellt. Der Kläger ist an einer Schneide- und Verpackungsmaschine tätig. In der „Aufgabenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung“ vom 19. September/30. Oktober 2008 wird seine Tätigkeit als „Anlagenführer, stellv. Anlagenführer Ganzbrotverpackung“, in der „Rollenbeschreibung der Funktionsgruppe“ vom 30. April 2009 als „Maschinenführer Verpackung“ bezeichnet. Aufgabe des Klägers ist es, die Schneide- und Verpackungsmaschine nach vorgegebenen Backplänen einzustellen und ihren Lauf zu überwachen. Dazu gehört der Einsatz von Beuteln und Clipbandrollen, das Wechseln des Drehtellers, die Einstellung der Seitenführung und der Austausch der „Paddel“, mithilfe derer die Verpackungstüten zur Befüllung gespreizt werden. Bei Bedarf hat der Kläger defekte Messer auszutauschen und Kleinreparaturen (zB Reinigung der Saugfilter) vorzunehmen. Die übrigen Reparaturen werden von den Arbeitnehmern der werkseigenen Schlosserei durchgeführt. Der Kläger ist ferner für die Reinigung und Desinfektion der Maschinen verantwortlich. Er hat die Zuführbänder abzufegen und ein Desinfektionsmittel aufzusprühen. Für jede Schicht muss er einen Bericht anfertigen, in dem die Brotsorten sowie Zeit, Art und Umfang der Verpackung festgehalten werden.

4

Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt nach der Gruppe E des Entgelt-Rahmentarifvertrags für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie und Großbäckereien in den fünf neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost vom 26. Februar 1991 (ERTV). Im November 2010 forderte er die Beklagte vergeblich auf, ihm ein Entgelt nach der Gruppe H ERTV zu zahlen.

5

Mit Schriftsatz vom 30. November 2010 hat der Kläger hinsichtlich der Entgeltdifferenzen für den Zeitraum von November 2007 bis Oktober 2010 Zahlungsklage, für die Zeit ab dem 1. Dezember 2010 Feststellungsklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 hat er die Zahlungsklage hinsichtlich der Entgeltdifferenz für den Monat November 2010 sowie verschiedener Zuschläge erweitert. Er hat die Auffassung vertreten, er sei in die Gruppe H ERTV, hilfsweise in die Gruppe G oder F ERTV eingruppiert. Er sei als Anlagen- und Maschinenführer und nicht lediglich als Maschinenbediener tätig.

6

Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Belang, beantragt

        

festzustellen, dass er ab dem 1. Dezember 2010 in die Gruppe G des Entgeltrahmentarifvertrags für die Brot- und Backwarenindustrie (ERTV) einzugruppieren ist.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der Kläger sei zutreffend in Gruppe E ERTV eingruppiert. Bei den ihm übertragenen Aufgaben handele es sich um eine angelernte Tätigkeit mit möglicher Einflussnahme auf den Arbeitsablauf im Sinne dieser Tarifgruppe. Die Tätigkeit könne nach einer Anlernphase von zwei bis max. drei Wochen selbständig ausgeübt werden.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts durch Teil-Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2010 in die Gruppe G ERTV eingruppiert ist. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrags zurückgewiesen. Die Entscheidung über den Zahlungsantrag hat es dem Schlussurteil vorbehalten. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung des Feststellungsantrags in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht festgestellt, der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Gruppe G ERTV. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Ob dem Kläger wenigstens ein Entgelt nach der Gruppe F ERTV zusteht, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Das Landesarbeitsgericht durfte durch Teilurteil entscheiden.

11

1. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ein Teil des Anspruchs zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gegeben sind, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu überprüfen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 15).

12

2. Die Entscheidungsreife iSv. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass das Teilurteil unabhängig vom Schlussurteil erlassen werden kann. Zwischen dem durch ein Teilurteil entschiedenen Teil auf der einen und dem noch nicht entschiedenen Teil auf der anderen Seite darf kein Widerspruch entstehen (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 12). Die Gefahr eines Widerspruchs ist namentlich gegeben, wenn in einem Teilurteil aufgrund einer materiell-rechtlichen Verzahnung zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die verbleibenden Ansprüche noch einmal stellt oder stellen kann (BGH 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10 - Rn. 14, BGHZ 189, 356). Dabei kommt es nicht nur auf das entscheidende Gericht selbst an, sondern auch auf eine mögliche abweichende Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht (BGH 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 -). Die notwendige Widerspruchsfreiheit bezieht sich jedoch nicht auf den Tenor des Teilurteils. Dieser ist für das Gericht nach § 318 ZPO bindend(BAG 17. April 2013 - 4 AZR 361/11 - Rn. 13).

13

3. Danach war der Erlass des Teilurteils im Streitfall zulässig. Der Feststellungsantrag war entscheidungsreif. Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestand nicht. Der Zahlungsantrag und der Feststellungsantrag beziehen sich auf unterschiedliche Zeiträume. Aber selbst im Falle sich überschneidender Zeiträume wäre eine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht gegeben gewesen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Feststellungsantrag enthält mit Ausnahme der im Tenor ohnehin zum Ausdruck kommenden und damit nach § 318 ZPO bindenden Feststellung keine Begründungselemente, die für die Entscheidung über den Zahlungsantrag von Bedeutung sein könnten.

14

II. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Antrag bedarf jedoch der Auslegung.

15

1. Dem Wortlaut nach hat der Kläger zuletzt die Feststellung begehrt, dass er in die Gruppe G ERTV „einzugruppieren“ ist. In dieser Form wäre der Antrag unzulässig. Bei der Eingruppierung handelt es sich um den schlichten Akt der wertenden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung. Für die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten ist ein gesondertes Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar(vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 16). In der Sache begehrt der Kläger jedoch - wie aus dem Zahlungsantrag ersichtlich - die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn entsprechend der begehrten Eingruppierung „zu vergüten“. So verstanden handelt es sich bei dem Feststellungsantrag um einen auch in der Privatwirtschaft allgemein zulässigen Eingruppierungsfeststellungsantrag (zur Zulässigkeit eines Eingruppierungsfeststellungsantrags vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17 mwN). Für einen solchen besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Begehrens.

16

2. Der Antrag des Klägers ist ferner dahingehend auszulegen, dass er nicht nur auf die alleinige Feststellung einer Vergütungspflicht nach der Gruppe G ERTV, sondern hilfsweise auch nach der Gruppe F ERTV gerichtet ist. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung ausgeführt, er begehre - höchst hilfsweise - auch „eine Eingruppierung“ in die Gruppe F ERTV. Die Gerichte für Arbeitssachen sind deshalb mit Blick auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht daran gehindert, über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Gruppe F ERTV zu entscheiden.

17

III. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Vergütung nach der Gruppe G ERTV zu zahlen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts war bereits deshalb aufzuheben. Ob darüber hinaus die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen zulässig und begründet sind, bedarf keiner Entscheidung.

18

1. Die maßgebenden Tarifvorschriften lauten:

        

§ 2 - Eingruppierung und Umgruppierung

        

2.1     

Maßgebend für die Ein- und/oder Umgruppierung der Arbeitnehmer sind die nachstehenden Grundsätze.

        

2.2     

Dieser Tarifvertrag enthält die Merkmale der Tarifgruppen und darunter Beispiele für typische Tätigkeiten.

                 

Die aufgeführten Beispiele sind kein Ausschließlichkeitskatalog, sondern sie stellen Richtbeispiele dar und dienen der Erläuterung zur Ein- und Umgruppierung der Arbeitnehmer.

        

2.3     

Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind an erster Stelle die ‘Oberbegriffe‘ (Gruppenmerkmale) der Tarifgruppen.

        

2.4     

Bei der Einstufung oder Umgruppierung sind nicht berufliche oder betriebliche Bezeichnungen, sondern ausschließlich die Anforderungen/Tätigkeitsmerkmale des Arbeitsplatzes und die Art der verrichteten Arbeit maßgebend.

                 

Bei der Einstufung und Umgruppierung können u.a. folgende Merkmale von Bedeutung sein:

                 

…       

                 

Entscheidend für die Einstufung und/oder Umgruppierung des Arbeitnehmers ist die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit.

                 

…       

        

2.5     

Soweit für die Ein- und Umgruppierung eine Berufsausbildung von Bedeutung ist, gilt folgendes:

                 

Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt eine bestandene einschlägige Prüfung.

                 

Eine einschlägige Prüfung kann ersetzt werden durch Kenntnisse und Fertigkeiten, die auch durch eine andere Ausbildung oder eine entsprechende zeitlich angepasste praktische Tätigkeit erworben worden sein kann.

        

...     

        
        

§ 4 - Tarifgruppen

        

...     

        

Gruppe E

./.     

90%     

        

Oberbegriff:

        

Angelernte Tätigkeiten mit möglicher Einflußnahme auf den Arbeitsablauf und Einsetzbarkeit auf verschiedenen Arbeitsplätzen;

        

Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt.

        

Tätigkeitsmerkmale, z.B.:

        

...     

        

Gruppe F

./.     

95%     

        

Oberbegriff:

        

Angelernte Tätigkeiten mit Einflußnahme auf den Arbeitsablauf und Tätigkeiten, die besonderen Anforderungen entsprechen;

        

Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt.

        

Tätigkeitsmerkmale, z.B.:

        

Bedienen von Siloanlagen;

        

Abwiegen und Zusammenstellen der Backmittel;

        

...     

        

Gruppe G

./.     

100%   

        

Oberbegriff:

        

Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern; die abgeschlossene Berufsausbildung kann durch langjährige nachgewiesene Berufserfahrung ersetzt werden, die einen umfassenden Einsatz im Fachbereich ermöglicht.

        

Tätigkeitsmerkmale, z.B.:

        

...     

        

Steuern einer Siloanlage;

        

Einrichten von Schneide- und Verpackungsanlagen;

        

...“   

19

2. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des Regelbeispiels „Einrichten von Schneide- und Verpackungsanlagen“ der Gruppe G ERTV. Dagegen hat sich der Kläger nicht mehr gewandt.

20

3. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger erfülle die Anforderungen des Oberbegriffs der Gruppe G ERTV. Es hat die objektiven Voraussetzungen des Tarifmerkmals und damit auch die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers verkannt.

21

a) Ein Vergütungsanspruch nach Gruppe G ERTV setzt nach § 2 Ziff. 2.4 Abs. 3 ERTV voraus, dass der Arbeitnehmer überwiegend Tätigkeiten ausübt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern. Dabei genügt es - wie aus einem systematischen Vergleich mit den Gruppen E und F ERTV deutlich wird - nicht, dass den Tätigkeiten lediglich in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt. Vielmehr bezieht sich das Erfordernis auf alle ihrem Umfang nach relevanten Aufgaben. Die Regelung, dass die abgeschlossene Berufsausbildung durch langjährige nachgewiesene Berufserfahrung ersetzt werden kann, die einen umfassenden Einsatz im Fachbereich ermöglicht, modifiziert die objektiven Anforderungen an die Tätigkeit nicht. Sie bezieht sich ihrem Wortlaut nach nicht auf das Erfordernis der Ausbildung für die betreffende Tätigkeit, sondern auf die Ausbildung als solche und damit ausschließlich auf die subjektive Qualifikation des Arbeitnehmers. Dieses Verständnis entspricht auch der Regelung des § 2 Ziff. 2.5 ERTV. Danach sind Kenntnisse und Fertigkeiten, die durch eine - zeitlich angepasste - praktische Tätigkeit erworben wurden, geeignet, die einschlägige Prüfung zu ersetzen. Auch diese Regelung betrifft allein die Anforderungen an die subjektive Qualifikation des Arbeitnehmers. Die objektiven Anforderungen an die Tätigkeit werden davon nicht berührt.

22

b) Nach § 2 Ziff. 2.4 ERTV sind für die Einstufung nicht berufliche oder betriebliche Bezeichnungen, sondern ausschließlich die Anforderungen/Tätigkeitsmerkmale des Arbeitsplatzes und die Art der verrichteten Tätigkeit maßgebend. Danach ist die Bezeichnung des Arbeitsplatzes in der „Aufgabenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung“ sowie der „Rollenbeschreibung der Funktionsgruppe“ für die Eingruppierung des Klägers unerheblich. Etwas anderes kann allenfalls dann angenommen werden, wenn die Stellenbeschreibung die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18; 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Das ist hier aber nicht der Fall.

23

c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob die Tätigkeit des Klägers dem Bild eines Ausbildungsberufs zuzuordnen ist. Maßgebend ist nach den ausdrücklichen Vorgaben des Oberbegriffs von Gruppe G ERTV vielmehr, dass die überwiegend ausgeübten Tätigkeiten eine abgeschlossene Berufsausbildung „erfordern“. Zur Darlegung dieser Erforderlichkeit bedarf es einer Gegenüberstellung der übertragenen Tätigkeiten auf der einen und der durch die - einschlägige - Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse auf der anderen Seite. Anhand dessen ist aufzuzeigen, dass es für die Ausübung der übertragenen Aufgaben einer entsprechenden Berufsausbildung bedarf.

24

d) Der für das Vorliegen des Tätigkeitsmerkmals darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat die Voraussetzungen des abstrakten Entgeltgruppenmerkmals der Gruppe G ERTV nicht hinreichend dargetan (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit zB BAG 11. Februar 2004 - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 e der Gründe). Er hat nicht die notwendigen Tatsachen vorgetragen, die für einen Schluss auf das Vorliegen der objektiven Anforderungen der beanspruchten Entgeltgruppe erforderlich sind. Ob er das subjektive Merkmal des Oberbegriffs erfüllt, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

25

aa) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der ihm übertragenen Tätigkeit um - wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat - eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder um Einzeltätigkeiten handelt, die jede für sich zu bewerten sind. Der Kläger hat das Erfordernis einer Berufsausbildung für jede denkbare Zusammenfassung der von ihm ausgeübten Einzeltätigkeiten nicht hinreichend dargelegt.

26

bb) Der umfangreiche Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die Darstellung, welche Tätigkeiten er ausübt, sowie auf die Behauptung, diese entsprächen derjenigen eines Anlagenführers. Es fehlt hingegen an der notwendigen Darlegung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die er für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit benötigt. Deshalb kann der Senat nicht beurteilen, ob sie denjenigen entsprechen, die in einer Ausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer vermittelt werden (vgl. dazu die MaschFüAusbV vom 27. April 2004).

27

IV. Ob der Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach der Gruppe F ERTV hat, steht noch nicht fest. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit einem solchen Anspruch - nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - nicht befasst und dementsprechend keine Feststellungen getroffen. Dies wird es unter Gewährung rechtlichen Gehörs sowie Beachtung der folgenden Erwägungen nachzuholen haben.

28

1. Der Kläger erfüllt kein „Tätigkeitsmerkmal“ der Gruppe F ERTV.

29

a) Bei den „Tätigkeitsmerkmalen“ handelt es sich um sog. Richt- oder Regelbeispiele (siehe § 2 Ziff. 2.2 Unterabs. 2 ERTV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen sind die Anforderungen einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Beispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27, BAGE 129, 238). Wird die vom Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe zurückzugreifen (vgl. nur BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - aaO; 25. September 1991 - 4 AZR 87/91 - zu II 2 a der Gründe).

30

b) Die Tätigkeit des Klägers fällt nicht unter eines der in der Gruppe F ERTV genannten Beispiele. Er arbeitet an einer Schneide- und Verpackungsmaschine und bedient deshalb weder eine Siloanlage noch wiegt er Backmittel ab oder stellt sie zusammen. Das Bedienen einer Schneide- und Verpackungsmaschine ist als Richtbeispiel in der Gruppe C ERTV genannt.

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2. Die Anforderungen des „Oberbegriffs“ erfüllt der Kläger nur, wenn er angelernte Tätigkeiten mit Einflussnahme auf den Arbeitsablauf ausübt, die besonderen Anforderungen entsprechen. Den Tätigkeiten muss darüber hinaus in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegen.

32

a) Der Oberbegriff erfasst „Tätigkeiten mit Einflussnahme auf den Arbeitsablauf und Tätigkeiten, die besonderen Anforderungen entsprechen“. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm („und“) muss die auszuübende Tätigkeit beide Voraussetzungen erfüllen, dh. die in der Entgeltgruppe genannten Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob der Kläger durch die ihm übertragenen und von ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeiten „Einfluss auf den Arbeitsablauf“ hat und ob die Tätigkeiten „besonderen Anforderungen entsprechen“.

33

b) Den Tätigkeiten muss nach dem Oberbegriff darüber hinaus in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegen. Auch dabei handelt es sich um eine kumulative, nicht um eine alternative Anforderung. Das ergibt sich aus der Tarifsystematik. Das Erfordernis der Ausübung von „Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt“, sieht der Tarifvertrag im Oberbegriff sowohl der Gruppe E als auch der Gruppe F ERTV vor. Gleichwohl kommt den der Gruppe F ERTV zuzuordnenden Tätigkeiten eine höhere Wertigkeit zu. Diese kann sich nur aus einer kumulativen Erfüllung der übrigen Anforderungen ergeben. Dementsprechend wird das Landesarbeitsgericht prüfen müssen, ob und in welchen Einzelbereichen die dem Kläger übertragene Tätigkeit eine Berufsausbildung erfordert.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Bredendiek    

        

    Redeker    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.