Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Juni 2016 - 5 Sa 560/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0630.5SA560.15.0A
published on 30/06/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Juni 2016 - 5 Sa 560/15
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22. Oktober 2015, Az. 3 Ca 775/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz in seiner jeweils geltenden Fassung.

2

Die 1963 geborene Klägerin ist seit Januar 2007 im Kaufhaus der Beklagten in A-Stadt im Verkauf beschäftigt. Sie ist kein Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Der am 09.01.2007 geschlossene Formulararbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

3

"1. Die […] stellt Sie zum o.g. Termin als 1. Kraft im Verkauf ein.

4

2. Sie erhalten für Ihre Tätigkeit eine Vergütung von EUR 2.086,00 brutto für 162,00 Std./monatlich = 100% der tariflichen Monatsarbeitszeit.

5

Der vorstehende Betrag setzt sich zusammen aus:

6

Tarifentgelt nach Tarifgruppe G III in Höhe von

2.086,00 EUR brutto,

übertarifliche Zulage

0,00 EUR brutto,

Funktionszulage für

0,00 EUR brutto,

Gesamtsumme

2.086,00 EUR brutto.

7

Die Zahlung der übertariflichen Zulage erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. …

8

Bei Zahlung einer übertariflichen Zulage kann diese auf etwaige Erhöhungen der Bezüge, auch solche tariflicher Art, angerechnet werden. Erfolgt die Tariferhöhung rückwirkend, kann auch die Anrechnung rückwirkend erfolgen. Die Anrechnungsmöglichkeit besteht auch im Falle von tariflichen Einmalzahlungen sowie bei einer Verkürzung der tariflichen Wochenarbeitszeit mit Lohnausgleich. …

9

9. Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil der […] betrieblich und fachlich anzuwendenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Dies sind zur Zeit die Tarifverträge für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz. Diese Bezugnahmeklausel auf tarifrechtliche Vereinbarungen stellt zugleich eine Gleichstellungsabrede für nicht tariflich gebundene Arbeitnehmer dar; dies bedeutet, dass sich Ihre Arbeitsbedingungen im Falle eines Betriebsüberganges oder eines Verbandsaustrittes des Arbeitgebers ändern können."

10

Die Klägerin wurde nach Gehaltsgruppe G III des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vergütet. Der Gehaltssatz betrug bis Juli 2013 in der Endstufe € 2.552,00 brutto.

11

Die Beklagte war Vollmitglied des Einzelhandelsverbands Region Trier e.V., der als Regionalverband Mitglied im Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e.V. ist. Im Mai 2013 wechselte sie in eine OT-Mitgliedschaft.

12

Am 17.12.2013 schloss der Landesverband mit der Gewerkschaft ver.di einen neuen Gehaltstarifvertrag, der ab 01.05.2013 in Kraft trat. Der Gehaltssatz G III erhöhte sich ab 01.08.2013 in der Endstufe auf € 2.629,00, ab 01.05.2014 auf € 2.684,00 brutto. Die Beklagte gab die tariflichen Gehaltserhöhungen nicht mehr an die Klägerin weiter.

13

Nach vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 10.05.2015 verlangte die Klägerin in erster Instanz Vergütungsdifferenzen für die Monate von Mai 2013 bis Juni 2015 (12 Mon. x € 77,00; 14 Mon. x € 132,00) sowie ab Juli 2015 künftige Zahlung. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 22.10.2015 Bezug genommen.

14

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

15

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.772,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

16

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Juli 2015 monatlich weitere € 132,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils 1. des Folgemonats zu zahlen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage mit Urteil vom 22.10.2015 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Klageantrag zu 2) auf Zahlung künftig fällig werdender Beträge sei bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ansprüche der Klägerin für die Zeit bis einschließlich Oktober 2014 seien nach § 16 Ziff. 1c des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz verfallen. Ansprüche auf Gehaltserhöhung für die Zeit ab November 2014 bestünden nicht. Die in Ziff. 9 des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 2007 vereinbarte Bezugnahmeklausel sei als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Der erste Halbsatz des Satzes 3 stelle ausdrücklich darauf ab, dass die Klausel eine "Gleichstellungsabrede für nicht tariflich gebundene Arbeitnehmer" sei. Der zweite Halbsatz enthalte den klaren Hinweis darauf, dass sich die Arbeitsbedingungen "im Falle eines Verbandsaustrittes des Arbeitgebers" ändern können. Die Klausel sei weder unklar noch mehrdeutig. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2015 Bezug genommen.

20

Gegen das am 26.11.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 17.12.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese mit am 26.01.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie macht zweitinstanzlich Vergütungsdifferenzen für die Monate von November 2014 bis Juni 2015 (8 x € 132,00) geltend.

21

Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei auch nach dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft im Mai 2013 verpflichtet, tarifliche Gehaltserhöhungen an sie weiterzugeben. Bei Ziff. 9 des Arbeitsvertrags handele es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede. Dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel lasse sich nach einem objektiven Empfängerhorizont nicht unzweifelhaft entnehmen, dass die dynamische Bindung an alle folgenden Tarifverträge mit dem Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft enden solle. Nicht nur das Wort "zugleich" könne in diesem Kontext von einem rechtsunkundigen Arbeitnehmer dergestalt verstanden werden, dass die Regelung der Ziff. 9 neben tariflich gebundenen Arbeitnehmern auch auf nicht tariflich gebundene Arbeitnehmer anwendbar sei. Auch - und insbesondere - das Semikolon als von der Beklagten als Klauselverfasserin gewähltes Interpunktionsmittel stelle die Struktur der Klausel und die Bedeutung des letzten Satzes der Ziff. 9 empfindlich in Frage. Mit dem Semikolon könne man gleichrangige (nebengeordnete) Teilsätze oder Wortgruppen voneinander abgrenzen. Mit dem Semikolon drücke man einen höheren Grad der Abgrenzung als mit dem Komma und einen geringeren Grad der Abgrenzung als mit dem Punkt aus. Wollte die Beklagte, wie vom Arbeitsgericht unzutreffend unterstellt, einen Bezug des letzten Halbsatzes (Ziff. 9 Satz 3 Halbsatz 2) auf die gesamte Klausel herstellen, so hätte es, den Regeln deutscher Interpunktionsanwendung folgend, der vollumfänglichen Abgrenzung dieses Halbsatzes zum unmittelbar vorhergehenden Halbsatz (Ziff. 9 Satz 3 Halbsatz 1) bedurft. Dies hätte ausschließlich durch die Verwendung eines Punktes als Satzzeichen erfolgen können. Vorliegend habe die Beklagte jedoch keinen Punkt, sondern nur ein Satzzeichen gewählt, welches eben gerade die Gleichrangigkeit zweier Teilsätze herstelle. Schon der Begriff "Gleichrangigkeit" sowie "Teilsatz" mache unverkennbar deutlich, dass zwischen den beiden Halb-sätzen des Satzes 3 ein untrennbarer Zusammenhang bestehe, welcher vom Leser auch genau auf diese Weise wahrgenommen und verstanden werde. Dementsprechend sei hier die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB anzuwenden. Für ihre Anwendung genüge, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibe und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar seien. So liege der Fall hier. Als rechtsunkundiger und verständiger Dritter habe man davon ausgehen müssen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen nur für den Fall möglich sei, dass man ein nicht tariflich gebundener Arbeitnehmer sei. Schließlich regele Ziff. 9 Satz 3 Halbsatz 1 nur, dass es sich bei der Bezugnahmeklausel auch um eine Gleichstellungsabrede für diese Arbeitnehmergruppe handele. Das Arbeitsgericht habe erkannt, dass es der Beklagten durch eine Veränderung der Satzstellung des ersten Halbsatzes möglich gewesen wäre, eine eindeutig und unzweifelhaft bloße Gleichstellungsabrede zu gestalten. Dies hätte die beabsichtigte Aussage deutlich gemacht. Weshalb das Arbeitsgericht, trotz der missverständlichen Satzstellung, die Klausel nicht zu ihren Gunsten ausgelegt habe, erschließe sich nicht.

22

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2015, Az. 3 Ca 775/15, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.056,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

II.

28

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die zweitinstanzlich noch geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen für die Zeit von November 2014 bis Juni 2015 iHv. € 1.056,00 brutto stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

29

Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

30

1. Die streitigen Zahlungsansprüche ergeben sich nicht aus einer unmittelbaren Geltung des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz vom 17.12.2013, der am 01.05.2013 in Kraft getreten ist. Weder die Klägerin noch die Beklagte sind an diesen Tarifvertrag gebunden (§§ 3, 4 TVG).

31

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt, dass sie kein Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di ist. Die Beklagte war zunächst Mitglied des Einzelhandelsverbands Region Trier mit Tarifgebundenheit. Auf ihren Antrag hin führt sie der Verband - ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 15.05.2013 - seit Mai 2013 als Mitglied ohne Tarifgebundenheit („OT-Mitglied“). Die Verbandssatzung sieht eine derartige OT-Mitgliedschaft vor.

32

2. Ein Anspruch auf Weitergabe der tariflichen Gehaltserhöhungen folgt nicht aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung. Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 2007.

33

a) Bei den Klauseln des Arbeitsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (st. Rspr., vgl. BAG 16.12.2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 12 mwN).

34

b) Die Ziffern 2 und 9 des Arbeitsvertrags enthalten zwar eine zeitdynamische Verweisung ua. auf die zwischen dem Landesverband des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Gehaltstarifverträge. Die Bezugnahmeregelung ist aber als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Das führt aufgrund des Wegfalls der Tarifgebundenheit der Beklagten im Mai 2013 zur nur noch statischen Anwendung der in Bezug genommenen Gehaltstarifverträge in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt des Eintritts der fehlenden Tarifgebundenheit galt. In der Folge ist auf Grundlage des im Jahr 2007 geschlossenen Arbeitsvertrags der Gehaltstarifvertrag vom 17.12.2013 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden.

35

c) Die Auslegung der Ziff. 2 des Arbeitsvertrags ergibt, dass die Gehaltstarifverträge des Einzelhandels grundsätzlich zeitdynamisch in Bezug genommen worden sind. Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags in Ziff. 2 wurde die Klägerin als 1. Kraft im Verkauf zu einem "Tarifentgelt nach Tarifgruppe G III" eingestellt. Damit hat die Beklagte als Klauselverwenderin deutlich zum Ausdruck gebracht, sie vergüte die Klägerin entsprechend der einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen, zumal sie zwischen tariflichen Ansprüchen und übertariflichen Zulagen unterscheidet. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrags entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Anrechnungsregelung, wonach eine übertarifliche Zulage "auf etwaige Erhöhungen der Bezüge, auch solche tariflicher Art, angerechnet werden" kann. Weiter ist geregelt, dass die Anrechnung rückwirkend erfolgen könne, wenn die Tariferhöhung rückwirkend erfolge. Die Anrechnungsmöglichkeit soll auch im Falle von tariflichen Einmalzahlungen sowie bei einer Verkürzung der tariflichen Wochenarbeitszeit mit Lohnausgleich bestehen. Diese Regelungen haben nur bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen einen Anwendungsbereich (ebenso BAG 13.05.2015 -4 AZR 244/14 - Rn. 16-18 mwN).

36

d) Die dynamische Anwendung der Gehaltstarifverträge des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz endete jedoch aufgrund des Wegfalls der Tarifgebundenheit der Beklagten durch den im Mai 2013 erfolgten Wechsel in eine sog. OT-Mitgliedschaft. Die Bezugnahmeregelung im Arbeitsvertrag der Parteien ist als sog. Gleichstellungsabrede zu qualifizieren. In Ziff. 9 kommt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die Verweisung auf die Tarifregelungen hinsichtlich der Dynamik unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der Tarifgebundenheit der Beklagten steht.

37

aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 geschlossen worden sind ("Neuverträge"), seine frühere Rechtsprechung zur Auslegung von Bezugnahmeklauseln aufgegeben (vgl. BAG 24.02.2016 - 4 AZR 990/13 - Rn. 29, 30). Die Auslegung von Verweisungsklauseln in Neuverträgen hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren (vgl. BAG 16.05.2012 - 4 AZR 224/10 - Rn. 24 mwN). Der Gleichstellungswille, dh. die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers und der Wille, das Tarifwerk nur für die Dauer dieser Tarifgebundenheit dynamisch anzuwenden, muss hinreichend deutlich aus den Erklärungen der Arbeitsvertragsparteien oder den für beide Seiten erkennbaren Umständen des Vertragsschlusses hervorgehen (vgl. BAG 18.04.2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 29).

38

bb) So liegt der Fall hier. In den Sätzen 1 und 2 der Ziff. 9 des Arbeitsvertrags ist geregelt worden, dass das Arbeitsverhältnis den für den Betrieb der Beklagten anzuwendenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung unterliegt. Zur Zeit des Vertragsschlusses waren das die Tarifverträge für den Einzelhandel in Rheinland-Pfalz. An diese Tarifverträge war die Beklagte bei Vertragsschluss als Voll-Mitglied im Einzelhandelsverband gebunden. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des ersten Halbsatzes der Ziff. 9 Satz 3 stellt die Bezugnahmeklausel "zugleich eine Gleichstellungsabrede für nicht tariflich gebundene Arbeitnehmer dar". Noch deutlicher als durch die Verwendung des Begriffs "Gleichstellungsabrede" kann kaum zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klausel den Zweck verfolgt, die nicht organisierten Arbeitnehmer - wie die Klägerin - mit den in der Gewerkschaft ver.di organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung der in Bezug genommenen Tarifverträge gleichzustellen. Der zweite Halbsatz der Ziff. 9 Satz 3 verdeutlicht die Konsequenzen der Gleichstellungsabrede mit der Formulierung "dies bedeutet, dass sich Ihre Arbeitsbedingungen im Falle eines Verbandsaustrittes des Arbeitgebers ändern können". Bei einer solchen Vertragsklausel darf ein durchschnittlicher Arbeitnehmer nicht annehmen, dass der Arbeitgeber beim Wegfall der eigenen Tarifgebundenheit gleichwohl eine dynamische Bindung an künftige Tarifentwicklungen vorgeben wollte.

39

cc) Die Klägerin kann sich nicht auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB stützen. Die Unklarheitenregel hat die Funktion, bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe zu geben, und in diesem Fall die Interessen des Verwenders hinter denjenigen der anderen Partei zurücktreten zu lassen. Auf die Unklarheitenregel kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (vgl. BAG 16.12.2015 - 5 AZR 567/14 - Rn. 28 mwN).

40

Derartige Zweifel bestehen, wie die Auslegung zeigt, im Streitfall nicht. Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich darauf gestützt hat, die Verwendung des Wortes "zugleich" führe zur Unklarheit der Bezugnahmeregelung, hat bereits das Arbeitsgericht ausführlich begründet, weshalb dem nicht so ist. Die Klägerin kann eine Unklarheit auch nicht aus der Verwendung eines Semikolons zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz des Satzes 3 der Ziff. 9 des Arbeitsvertrags ableiten. Der Satzteil nach dem Semikolon, der mit den Worten "dies bedeutet" beginnt, ist ersichtlich als Erläuterung zu verstehen. Dieser Sinnbezug wird durch den Umgang mit Interpunktionszeichen nicht verändert. Die Platzierung des Semikolons ist -entgegen der Ansicht der Berufung - für die Auslegung der Bezugnahmeklausel nicht zentral.

41

Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Wirksamkeit der Klausel ebenfalls nicht entgegen. Die Bezugnahmeklausel in Ziff. 9 des Arbeitsvertrags ist weder unklar noch unverständlich.

III.

42

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

43

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2013 - 9 Sa 57/13 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.