Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Feb. 2015 - 5 Sa 480/14
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. Mai 2014, Az. 3 Ca 1443/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1)
a) € 225,- und
b) € 3.920,- nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.02.2014
zu zahlen.
3. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 28 % und die Beklagten zu 1) 72 % zu zahlen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 14 % und die Beklagte zu 1) 86 % zu zahlen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über restliche Vergütungs- und Schadensersatzansprüche.
- 2
Der Kläger war bei der Beklagten zu 1) seit August 1983 als Verkäufer, seit Januar 2000 als Verkaufsleiter Pkw beschäftigt. Ihm war Prokura erteilt. Die Beklagte zu 1) ist eine Kommanditgesellschaft, die Beklagte zu 2) deren Komplementär-GmbH. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.07.2013. Das steht aufgrund der Rechtskraft des Urteils im Kündigungsschutzprozess fest (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 03.07.2014 - 5 Sa 27/14 - Juris; BAG 14.01.2015 - 2 AZN 827/14).
- 3
Die Monatsvergütung des Klägers betrug seit 2011 € 8.500,- brutto. Dieser Betrag setzte sich aus einem Grundgehalt, einer pauschalierten Provision und einem Tantiemevorschuss zusammen, der seit Januar 2011 € 830,- betrug. Die Beklagte zu 1) reduzierte den Vorschuss ab Mai 2013 einseitig auf € 300,-. Mit seinem Klageantrag zu 1a) machte der Kläger die Monatsgehälter für Juli und August 2013 iHv. € 17.000,- brutto geltend. Mit dem Klageantrag zu 1c) verlangte er restliche Tantiemevorschüsse für die Monate Mai und Juni 2013 iHv. € 1.060,- (2 x € 530,-).
- 4
Der Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01. bis 10.07.2013 betrug € 1.612,66 netto. Auf dem von der Beklagten zu 1) geführten Mitarbeiter-Anlagekonto des Klägers stand am 10.07.2013 noch ein Guthaben iHv. € 1.872,27 offen. Gegen die Gesamtforderung iHv. € 3.484,93 netto hat die Beklagte zu 1) die Aufrechnung erklärt. Mit seinem Klageantrag zu 1b) verlangt der Kläger die Auszahlung des Guthabens iHv. € 1.872,27 (netto).
- 5
Der Kläger kaufte von einem langjährigen Kunden der Beklagten, dem Zeugen B., privat eine goldene Armbanduhr im Wert von ca. € 6.000,-. Als Gegenleistung vereinbarte er mit dem Zeugen ein Tauschgeschäft dahingehend, dass er dessen Neuwagen mit einem Satz Alufelgen der Marke Brabus, incl. Sommerreifen, ausstatten lässt, ohne dass dem Zeugen hierfür Kosten entstehen. In seiner Eigenschaft als Verkaufsleiter der Beklagten zu 1) sorgte der Kläger dafür, dass der Neuwagen des Zeugen in der hauseigenen Werkstatt mit dem gewünschten Felgen-Reifen-Satz ausgestattet und dem Zeugen für diese Leistung keine Rechnung ausgestellt wurde.
- 6
Hätte der Zeuge den Felgen-Reifen-Satz "offiziell" bestellt und bezogen, hätte ihm die Beklagte zu 1) unter Einschluss aller Lohnarbeiten € 5.358,64 netto (Felgen 4 x € 990,-; Reifen 4 x € 331,93; Felgenschloss € 70,92, Montage/Auswuchten € 137,48) zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Die Fa. A.-T., über die die Felgen bestellt worden sind, hat der Beklagten zu 1) für die Brabus-Felgen einen Betrag von € 2.302,- netto zzgl. MwSt. berechnet. Die Reifen für den Zeugen B. "besorgte" der Kläger von einem Bekannten, der beim Reifenhersteller Pirelli beschäftigt war. Die Reifen wurden ausweislich des Lieferscheins an die Beklagte zu 1) geliefert. Die Fa. Pirelli Deutschland GmbH erstellte der Fa. Daimler AG, die im Lieferschein als "Regulierer" bezeichnet ist, für diese Lieferung eine "Nullrechnung". In dieser Rechnung ist ausdrücklich aufgeführt: "Die Lieferung erfolgte kostenlos". Der Zeuge B. sagte bei seiner Vernehmung im Kündigungsschutzprozess aus, dass er - ohne das Uhrentauschgeschäft mit dem Kläger - den Felgen-Reifen-Satz nicht bei der Beklagten zu 1) gekauft hätte. Die Beklagte zu 1) erklärte ggü. den Nettoansprüchen des Klägers iHv. € 3.484,93 die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus dem Felgengeschäft des Klägers mit dem Zeugen B..
- 7
Der Kläger ließ sich am 22.11.2012 von Herrn V. - dem ehemaligen Chefbuchhalter der Beklagten zu 1), den das Amtsgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 16.07.2014 wegen Untreue in besonders schwerem Fall in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt hat - einen Betrag von € 30.000,- aus der Kasse der Beklagten auszahlen, die er für seinen privaten Hausbau benötigte. Er gab diesen Betrag am 21.01.2013 zurück. Mit ihrem Widerklageantrag zu 2b) verlangt die Beklagte hierfür Zinsen iHv. 4,5 %.
- 8
Ausweislich einer Aktennotiz vom 04.03.2013 soll Herr V. an diesem Tag in einem Gespräch mit den beiden Geschäftsführern der Beklagten zu 2) folgendes erklärt haben:
- 9
"… wie ich schon am vorherigen Freitag angegeben habe, bin ich im Besitz von mehreren Kassenbelegen, dh. etliche Notizblätter, auf denen ich jeweils Geldbeträge aufgeschrieben und meistens auch mit einem Datum versehen habe. Hintergrund für diese Belege ist folgender:
- 10
…
Auch zweiter Mitarbeiter, Verkaufsleiter A., hat seit 2005 ebenfalls Barauszahlungen aus der Kasse erhalten. Hier jedoch war mir klar, dass er das Geld nicht für das … Schneeballsystem brauchte, sondern lediglich für seinen eigenen Bedarf (Hausbau).
- 11
Am 30.12.2005 wurde ein offener Betrag in Höhe von € 13.718,34 über das Sparkonto A. ausgeglichen. Dennoch standen aus 2005 noch Beträge offen, die sich laut den Notizen auf € 14.153,42 aufsummieren. Darüber hinaus wurden bis zum heutigen Tag noch weitere Beträge in Höhe von € 25.183,50 ausbezahlt. Im Ergebnis stehen noch € 39.336,92 offen. Letztmalig habe ich Herrn A. im Januar 2013 auf den noch offenstehenden Betrag angesprochen, insbesondere in dem Wissen, dass sein privates Sparkonto mittlerweile einen Habenbetrag von ca. € 24.000,- ausweist. Die offenen Beträge sind meines Wissens nach gegen das Daimler Konto ausgeglichen worden. …"
- 12
Aufgrund dieser Gesprächsnotiz und den Aufzeichnungen auf sechs Notizblättern, die Herr V. den Beklagten ausgehändigt hat, verlangt die Beklagte zu 1) mit ihrem Widerklageantrag zu 2a) vom Kläger Schadensersatz iHv. € 39.336,92. Mit ihrem Widerklageantrag zu 2c) macht sie die Rückzahlung der im 1. Halbjahr 2013 geleisteten Tantiemevorschüsse iHv. € 3.920,- geltend.
- 13
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.05.2014 Bezug genommen.
- 14
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 15
1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn
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a) € 17.000,- brutto zzgl. Jahreszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 8.500,- ab 01.08.2013 und aus weiteren € 8.500,- ab 01.09.2013 zu zahlen,
b) € 1.872,27 netto zzgl. 4,5 % Jahreszinsen aus € 2.608,39 für die Zeit vom 01.01.2013 bis 28.06.2013 und aus € 1.872,27 ab 29.06.2013 zu zahlen,
c) € 1.060,- brutto zzgl. Jahreszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 530,- brutto ab 01.06.2013 und aus weiteren € 530,- brutto ab 01.07.2013 zu zahlen,
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2. die Widerklage abzuweisen.
- 18
Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt,
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1. die Klage abzuweisen,
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2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1)
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a) € 39.336,92 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen,
b) € 225,- zu zahlen,
c) € 3.920,- nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
- 22
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.05.2014 der Klage - unter Abweisung im Übrigen - teilweise stattgegeben und die Beklagten verurteilt, an den Kläger € 1.182,93 netto (Guthaben Mitarbeiterkonto) und € 1.060,- brutto (restl. Tantiemevorschüsse für Mai, Juni 2013) nebst gestaffelter Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht voll abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 16 des erstinstanzlichen Urteils vom 22.05.2014 Bezug genommen.
- 23
Gegen das am 25.07.2014 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 13.08.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis 16.10.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 16.10.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Die Beklagten machen zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, der dem Grunde nach unstreitige Zahlungsanspruch des Klägers über € 3.484,93 netto, sei nicht nur teilweise, sondern vollständig durch Aufrechnung erloschen. Das Arbeitsgericht habe den Anspruch der Beklagten zu 1) auf Ausgleich des für den Kläger geführten Verrechnungskontos ergebenden Schuldsaldos unberücksichtigt gelassen. Das Verrechnungskonto stehe mit einem Betrag von € 2.986,19 im Minus. Dieser Schuldsaldo ergebe sich aus:
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- einer Barentnahme des Klägers aus der Firmenkasse am 18.02.2010 über € 2.900,-,
- einer Barentnahme des Klägers aus der Firmenkasse am 12.03.2010 über € 900,01,
- einer Gutschrift zu Gunsten des Klägers vom 04.05.2010 über € 1.000,03 und
- einer Warenlieferung zu Gunsten des Klägers gem. Rechnung vom 22.10.2010 über € 186,92.
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Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines restlichen Tantiemevorschusses für Mai und Juni 2013 iHv. € 1.060,- brutto (2 × € 530,-) zu. Da das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 10.07.2013 beendet worden sei, schulde die Beklagte zu 1) dem Kläger keine (weiteren) Vorschüsse. Vielmehr sei der Kläger verpflichtet, seinen vermeintlichen Tantiemeanspruch für das Jahr 2013 insgesamt und abschließend unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Vorschüsse geltend zu machen. Wie in den Jahren zuvor hätte er auch in 2013 eine Tantieme erhalten sollen, die sich am Jahresergebnis, dh. an den für das Jahr 2013 maßgeblichen Verkaufs- und Umsatzzahlen orientiert hätte. Alle zwischen den Parteien getroffenen Tantiemevereinbarungen und alle Tantiemeabrechnungen bezögen sich ausschließlich auf das volle Kalenderjahr und das jeweilige Jahresziel. Das Jahresziel 2013 habe der Kläger bis zum 10.07.2013 nicht erreicht. Es könne sich nicht zu seinen Gunsten auswirken, dass er seit dem 10.07.2013 nicht mehr an einer Zielerreichung mitwirken konnte. Er habe daher für das Jahr 2013 überhaupt keinen Tantiemeanspruch. Der Kläger sei daher verpflichtet, die ihm in den Monaten Januar bis Juni 2013 schon gezahlten Vorschüsse iHv. € 3.920,- zurückzuzahlen.
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Der Kläger sei verpflichtet, ihr wegen vorsätzlicher krimineller Schädigung im Zusammenhang mit den Brabus-Felgen Schadensersatz iHv. € 5.358,64 zu leisten. Er habe dem Zeugen B. im Rahmen des "Uhrengeschäfts" widerrechtlich auf ihre Kosten einen Satz Brabus-Felgen mit Reifen zugeschanzt. Der Kläger sei nicht nur verpflichtet, ihr die für die Beschaffung der Felgen tatsächlich angefallenen Einkaufskosten iHv. € 2.302,- zu erstatten, sondern sie so zu stellen, als wenn sie die fraglichen Räder im üblichen Geschäftsbetrieb zu üblichen Preisen veräußert hätte. Es sei für die Bemessung ihres Schadensersatzanspruchs ohne Belang, dass der Zeuge B. ausgesagt habe, er hätte die fraglichen Räder zu normalen Bedingungen niemals gekauft, denn er sei bereit gewesen, dem Kläger für den Felgen-Reifen-Satz eine wertvolle Armbanduhr hinzugeben.
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Ihre Widerklage sei begründet. Das Arbeitsgericht habe Inhalt und Umfang ihrer Darlegungs- und Beweislast verkannt, soweit es bemängele, sie habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, wann der ehemalige Chefbuchhalter V. dem Kläger, welche konkreten Beträge aus ihrer Kasse gegeben habe. Ihre Darlegungslast könne nur soweit reichen, wie es ihre Erkenntnismöglichkeiten erlaubten. Sie habe im absoluten Vertrauen in die Ehrlichkeit des bei ihr seit Jahrzehnten als Leiter der Buchhaltung beschäftigten V. erst im Februar 2013 durch Zufall von dessen Manipulationen Kenntnis erlangt. Erst durch die geständige Aussage des Herrn V. habe sie erfahren, dass er auch den Kläger mit Barbeträgen versorgt habe. Dies habe V. auch ggü. der Kriminalpolizei eingeräumt. Wörtlich habe er bei seiner polizeilichen Vernehmung am 05.03.2013 ausgeführt:
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"Herr A. hat auch Geld bekommen. Zwischen 2006 und 2010 hat er insgesamt ca. € 40.000,- aus der Kasse genommen. Ich habe die Summen jeweils gebucht, so dass es nicht auffiel. Das habe ich Herrn R. gestern Abend mitgeteilt.
Auf die Frage, warum er Herrn A. geholfen hat, gab Herr V. an:
Er war ein guter Kollege. Er hat das Geld in kleineren Beträgen der Kasse entnommen. Er hat das Geld für einen Umbau benötigt. Er wollte das Geld zurückzahlen. Er hat auf Schmierzetteln den Empfang des jeweiligen Geldbetrages unterschrieben; diese Zettel sind jetzt in der Firma."
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Bei den von V. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angesprochenen Schmierzetteln handele es sich um die Notizblätter, die sie erstinstanzlich vorgelegt habe. Sie verfüge über keine weitergehenden Informationen als diejenigen, die sie von V. erhalten habe. Der Kläger könne sich nicht auf ein bloßes Bestreiten zurückziehen. Das Arbeitsgericht hätte Herrn V. als Zeugen vernehmen und unter Berücksichtigung der vorgelegten Schmierzettel eine Beweiswürdigung vornehmen müssen.
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Das Arbeitsgericht habe den mit der Widerklage geltend gemachten Zinsanspruch über € 225,- zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger habe unstreitig am 22.11.2012 vorübergehend bis zum 21.01.2013 € 30.000,- heimlich aus ihrer Kasse entnommen. Diese Entnahme habe zu dem geltend gemachten Zinsschaden geführt. Sie arbeite fortlaufend mit Bankkredit und zahle hierfür Zinsen mind. iHv. 4,5 %. Die vom Kläger am 22.11.2012 heimlich aus der Kasse entnommen € 30.000,- wären noch am gleichen Tag zur Bank gebracht worden. Unabhängig davon hätte der Kläger für den zeitweise entwendeten Geldbetrag Zinsen zumindest in der Höhe zu zahlen, wie er selbst für sein angelegtes Sparguthaben Zinsen erhalten hätte. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 16.10.2014 Bezug genommen.
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Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22.05.2014, Az. 3 Ca 1443/13, teilweise abzuändern und
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1. die Klage vollständig abzuweisen,
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2. den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte zu 1)
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a) € 39.336,92 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage,
b) € 225,-,
c) € 3.920,- nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage
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zu zahlen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 29.12.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Sein Anspruch auf Zahlung von € 3.484,93 sei durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht vollständig erloschen. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Zahlung von € 2.986,19 zum Ausgleich eines Schuldensaldos auf dem Verrechnungskonto. Das Verrechnungskonto sei durch entsprechende Umbuchungen von Guthabenbeträgen aus dem von der Beklagten zu 1) für ihn geführten Sparkonto ausgeglichen worden. Die Beklagten hätten spätestens im Rahmen der Berufungsbegründung durch Vorlage einer vollständigen Einzelpostenaufstellung des Verrechnungskontos, insb. auch für die Kalenderjahre ab 2011, ihrer Darlegungslast Rechnung tragen müssen.
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Die Beklagte zu 1) habe keinen Schadensersatzanspruch iHv. € 5.358,64 wegen der an den Zeugen B. gelieferten Brabus-Felgen, denn sie hätte den Felgen-Reifen-Satz nicht zu einem Preis in dieser Höhe an den Zeugen verkaufen können. Dies habe der Zeuge bei seiner Vernehmung im Kündigungsschutzprozess so ausgesagt. Die Behauptung der Beklagten, die ihm überlassene gebrauchte Armbanduhr habe wertmäßig einen Betrag iHv. € 5.358,64 entsprochen, sei unrichtig. Die Beklagte hätte den Felgensatz weder an den Zeugen B. noch an einen Drittkunden zu einem Betrag iHv. € 5.358,64 veräußern können.
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Das Arbeitsgericht habe auch bezüglich der Tantiemevorschüsse richtig entschieden. Die Absenkung der Tantieme ab Mai 2013 sei unwirksam. Ihm habe der Vorschuss bis zu seinem Ausscheiden im Juli 2013 zugestanden, denn nach der Rechtsprechung des BAG sei bei Zielvereinbarungen der vereinbarte Bonus zeitanteilig auch bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers zu zahlen. Die Behauptung der Beklagten, die getroffenen Tantiemevereinbarungen hätten sich sowohl in der Vergangenheit als auch für das Jahr 2013 stets und ausschließlich auf die Zielerreichung im jeweiligen vollen Kalenderjahr bezogen, sei falsch. Aus dem Schreiben der Beklagten ergebe sich keineswegs zwingend, dass ihm bei unterjährigem Ausscheiden kein anteiliger Anspruch zustehen solle. Soweit die Beklagte zu 1) die Rückzahlung der Vorschüsse verlange, hätte sie detailliert darlegen müssen, welche Zielvorgaben er in welcher Weise bis zu seinem Ausscheiden bereits erfüllt bzw. nicht erfüllt habe. Allein die Beklagten könnten unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe eine entsprechende Tantiemeabrechnung vorlegen.
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Das Arbeitsgericht habe auch die Widerklage zu Recht abgewiesen. Die bloße Vorlage eines Zettelkonvoluts ersetzte keinen konkreten Sachvortrag. Die Beklagte zu 1) habe auch in ihrer Berufungsbegründung die angeblich ohne Rechtsgrund erfolgten Auszahlungen an ihn nicht näher substantiiert. Es könne nicht zu einer Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast führen, dass den Beklagten nach ihrer Behauptung nur begrenzte Erkenntnisse zur Verfügung stünden. Fakt sei, dass er zu keinem Zeitpunkt widerrechtliche Barauszahlungen im Umfang der behaupteten € 39.336,92 erhalten habe. Auszahlungen seien nach Aussage des ehemaligen Buchhalters V. ausschließlich gegen unterschriebene Quittung erfolgt. Die von den Beklagten eingereichten Schmierzettel (ohne Unterschrift), bestätigten keine Auszahlung an ihn. Dies sehe auch der Abschlussvermerk der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte so. Dort heiße es wörtlich:
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"Ob und in welcher Höhe eine Verbindlichkeit bei der T. besteht, kann anhand der vorliegenden Unterlagen (Zettelwirtschaft) nicht nachvollzogen werden."
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Überdies habe Herr V. bei seiner Beschuldigtenvernehmung ausgesagt, dass durch die Geschäftsführer der Beklagten so großer Druck auf ihn ausgeübt worden sei, dass er letztlich willkürlich alles zugegeben hätte. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt widerrechtliche Barauszahlungen aus der Kasse von Herrn V. erhalten habe. Dessen Vernehmung würde sich als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstellen.
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Bezüglich des angeblichen Zinsschadens bestreite er, dass die Beklagte fortlaufend Bankkredit mit einem Zinssatz von mind. 4,5 % in Anspruch nehme. Im Übrigen sei dieser zweitinstanzliche Vortrag verspätet.
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Auch der Widerklageantrag zu 2c) sei unbegründet. Die Beklagte zu 1) sei verpflichtet, seinen Tantiemeanspruch für das Jahr 2013 pro rata temporis zu errechnen. Da sie keine Abrechnung erstellt habe, könne sie die geleisteten Vorschüsse nicht zurückverlangen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Sa 27/14 und 5 Sa 28/14.
Entscheidungsgründe
I.
- 49
Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung der beiden Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und inhaltlich ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).
II.
- 50
In der Sache hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben und die Widerklage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist unbegründet, die Widerklage ist teilweise begründet.
- 51
1. Die Klage ist in vollem Umfang unbegründet.
- 52
a) Nachdem der Kläger gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1a) keine Berufung eingelegt hat, sind Vergütungsansprüche für die Monate Juli und August 2013 iHv. € 17.000,- brutto (2 x € 8.500,-) nicht mehr Streitgegenstand.
- 53
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.07.2013 mit sofortiger Wirkung. Da die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 03.07.2014 - 5 Sa 27/14 – Juris; BAG 14.01.2015 – 2 AZN 827/14), bestehen Zahlungsansprüche für die Zeit nach dem 10.07.2013 nicht mehr.
- 54
Der Anspruch des Klägers auf das Netto-Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.07. bis 10.07.2013 in rechnerisch unstreitiger Höhe von € 1.612,66 ist durch die von der Beklagten zu 1) erklärten Aufrechnung in voller Höhe erloschen (§ 389 BGB). Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Beklagten zu 1) eine aufrechenbare Gegenforderung iHv. € 2.302,- gegen den Kläger zustehe, weil sie diesen Betrag auf Veranlassung des Klägers für die Brabus-Felgen, die er dem Zeugen B. als Gegenleistung für die goldene Armbanduhr verschafft hat, an die Fa. A.-T. (als Einkaufspreis) gezahlt habe. Auch dagegen wendet sich der Kläger, der keine Berufung eingelegt hat, nicht.
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b) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Zahlung von € 1.872,27 (netto) nebst Zinsen. Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und auch der Klageantrag zu 1b) abzuweisen.
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Zwar stand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 10.07.2013 unstreitig auf dem von der Beklagten zu 1) geführten Mitarbeiter-Anlagekonto des Klägers noch ein Guthaben iHv. € 1.872,27 offen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist auch der Anspruch des Klägers auf Auszahlung dieses Guthabens durch Aufrechnung (§ 389 BGB) in voller Höhe erloschen.
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Die Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger wegen der Lieferung des Felgen-Reifen-Satzes an den Zeugen B. nicht nur einen Schadensersatzanspruch iHv. € 2.302,- (Einkaufspreis der Fa. A.-T.), sondern iHv. € 5.358,64. Die Beklagte hätte dem Zeugen B. oder einem anderen Kunden bei einem "offiziellen" Verkauf für die Ware unter Einschluss aller Lohnarbeiten € 5.358,64 netto (Brabus-Felgen 4 x € 990,-; Pirelli-Reifen 4 x € 331,93; Felgenschloss € 70,92, Montage/Auswuchten € 137,48) zzgl. € 1.044,26 MwSt. in Rechnung gestellt.
- 58
Das Arbeitsgericht hat einen höheren Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 1) mit dem Argument, der Zeuge B. habe bei seiner Vernehmung im Kündigungsprozess erklärt, dass er den Felgen-Reifen-Satz zum regulären Kaufpreis nicht erworben hätte, zu Unrecht verneint. Die Beklagte zu 1) begehrt nach § 252 Satz 1 BGB Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns, den sie bei einem "offiziellen" Verkauf des Felgen-Reifen-Satzes erzielt hätte. Sie muss sich vom Kläger, dem der Zeuge B. als Gegenleistung eine Armbanduhr der Manufaktur Glashütte übereignet hat, deren Wert im Kündigungsprozess (Az. 5 Sa 27/14) unstreitig mit ca. € 6.000,- angegeben worden ist, nicht vorhalten lassen, dass es ihr nicht gelungen wäre, den Satz Brabus-Felgen mit Pirelli-Reifen an den Zeugen B. oder einen anderen Kunden zu einem Preis von € 5.358,64 zzgl. MwSt. zu verkaufen.
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Bei der Feststellung eines entgangenen Gewinns kommen dem zum Schadenersatz Berechtigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen gemäß § 252 Satz 2 BGB zu Gute. Nach dieser Vorschrift gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Danach bietet die Vorschrift dem Geschädigten zwei Möglichkeiten der Schadensberechnung, nämlich zum einen die abstrakte Methode, die von dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr ausgeht, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinn erzielt, und zum anderen die konkrete Methode, bei der der Geschädigte nachweist, dass er durch die schädigende Handlung an der Durchführung bestimmter Geschäfte gehindert worden ist und dass ihm wegen der Nichtdurchführbarkeit dieser Geschäfte Gewinn entgangen ist. Ist der Geschädigte Kaufmann, so entspricht es dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge", dass er marktgängige Waren jederzeit zum Marktpreis absetzen kann (vgl. BGH 19.10.2005 - VIII ZR 392/03 - NJW-RR 2006, 243; BGH 29.06.1994 - VIII ZR 317/93 - NJW 1994, 2478, jeweils mwN).
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Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe durfte das Arbeitsgericht den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch iHv. € 5.358,64 nicht verneinen. Im Streitfall hat die Beklagte zu 1), die in ihren Autohäusern gewerbsmäßig mit Kraftfahrzeugen sowie mit Ersatzteilen, Zubehör und Reifen handelt, die abstrakte Schadensberechnung gewählt, indem sie dieser zugrunde gelegt hat, dass sie den Felgen-Reifen-Satz im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs zum "offiziellen" Wiederverkaufspreis hätte weiterveräußern können. Dieser vom Kläger nicht widerlegte Vortrag reicht aus, um einen Schaden in der geltend gemachten Höhe zu begründen. Sowohl bei den Brabus-Felgen als auch bei den Pirelli-Reifen handelt es sich um marktgängige Waren, die eine abstrakte Schadensberechnung erlauben. Die Teile werden in Serie produziert und können von den Kunden im Händlerkatalog ausgesucht und bestellt werden. Der Kläger hat im Kündigungsprozess selbst vorgetragen, dass sich der Zeuge B. die Felgen im Katalog ausgesucht habe.
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c) Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) keinen Anspruch auf Zahlung von restlichen Tantiemevorschüssen iHv. € 1.060,- brutto (2 x € 530,-) für die Monate Mai und Juni 2013 nebst Zinsen. Insoweit ist das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und auch der Klageantrag zu 1c) abzuweisen.
- 62
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.07.2013 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Der Kläger kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine (restlichen) Vorschüsse mehr beanspruchen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt war, den Vorschuss ab Mai 2013 von monatlich € 830,- auf € 300,- zu kürzen.
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2. Die Widerklage ist teilweise begründet.
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a) Der Widerklageantrag zu 2a) ist unbegründet. Der Kläger ist aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB bzw. aus § 826 BGB nicht verpflichtet, an die Beklagte zu 1) Schadensersatz iHv. € 39.336,92 zu zahlen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
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Nach den allgemeinen Beweisregeln ist die Beklagte zu 1) als Widerklägerin darlegungs- und beweisbelastet für alle rechtsbegründenden Tatsachen. Dies gilt auch für die behaupteten Unterschlagungs- und Untreuehandlungen als Voraussetzung einer deliktischen Haftung des Klägers.
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Die Beklagte zu 1) hat hierzu vorgetragen, dass ihr ehemaliger Chefbuchhalter V., den das Amtsgericht Kaiserslautern mit Urteil vom 16.07.2014 wegen Untreue in besonders schwerem Fall in 91 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt hat, dem Kläger seit 2005 Bargeld aus ihrer Kasse ausgezahlt habe. Nach dem Inhalt einer Gesprächsnotiz vom 04.03.2013 habe V. erklärt, dass am 30.12.2005 ein offener Betrag iHv. € 13.718,34 über das Sparkonto des Klägers ausgeglichen worden sein. Dennoch habe aus 2005 noch ein Betrag offen gestanden, der sich nach seinen Notizen auf € 14.153,42 summiert habe. Darüber hinaus habe er bis zum 04.03.2013 noch weitere Beträge iHv. € 25.183,50 an den Kläger ausgezahlt, so dass im Ergebnis noch ein Gesamtbetrag von € 39.336,92 vom Kläger zurückzuzahlen sei.
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Diese Vorbringen der Beklagten zu 1) und die Vorlage von kopierten Notizblättern reicht nicht aus, um ausreichende Anhaltspunkte für eine deliktische Haftung des Klägers in der geltend gemachten Höhe schlüssig vorzutragen. Unabhängig davon, dass die geordnete Darstellung von Tatsachen nicht durch pauschale Bezugnahme auf Anlagen ersetzt werden darf, lässt sich den kopierten handschriftlichen Notizen nicht entnehmen, dass der Kläger dem V. den Empfang von Bargeldbeträgen in eingeklagter Höhe quittiert hätte. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.
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Der Kläger durfte das Vorbringen der Beklagten zu 1) pauschal bestreiten. Der Beklagten zu 1) war zuzumuten, die Zusammensetzung ihrer Widerklageforderung zu 2a) in nachvollziehbarer Weise so aufzuarbeiten, dass der Kläger und das Gericht in die Lage versetzt werden, zu erkennen, aus welchen Einzelposten sich die geltend gemachte Forderung zusammensetzt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt es nicht, kopierte Notizblätter einzureichen ohne die streitgegenständlichen Einzelforderungen zusammenhängend und nachvollziehbar darzustellen, denn es ist nicht Aufgabe des (Berufungs-)Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus den eingereichten Unterlagen ("Zettelwirtschaft") zusammenzusuchen (vgl. BGH 12.12.2013 - IX ZR 299/12 - Juris).
- 69
Aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast ergibt sich in der vorliegenden Konstellation nichts anderes. Hat die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um ihrer primären Darlegungspflicht zu genügen, und steht sie außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind, kann vom Prozessgegner nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände und damit der Vortrag positiver Gegenangaben verlangt werden (vgl. BAG 06.10.2011 - 6 AZR 172/10 – Rn. 35, NZA 2012, 94).
- 70
Die Berufungskammer war nicht verpflichtet, den als Zeugen benannten ehemaligen Chefbuchhalter V. zu den behaupteten Auszahlungen an den Kläger, die sich in der Summe auf € 39.336,92 belaufen haben sollen, zu vernehmen. Dessen Vernehmung wäre auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinausgelaufen. Die Beklagte zu 1) hat nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu näherem Tatsachenvortrag zu den von ihr behaupteten Barauszahlungen an den Kläger ausgeschöpft. Sie hätte sich von V. detaillierte Informationen über die von ihm behaupteten Auszahlungen an den Kläger geben lassen und insbesondere den Inhalt der kopierten Notizblätter übersichtlich darstellen müssen. Nachdem das Arbeitsgericht bereits darauf hingewiesen hat, dass das Gericht nicht verpflichtet sei, die "handschriftlichen Kritzeleien" des ehemaligen Buchhalters V. nach Tatsachen zu durchforsten, hätte die Beklagte zu 1) ihrer Darlegungslast spätestens in ihrer Berufungsbegründung schriftsätzlich nachkommen müssen. Dies ist unterblieben.
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b) Der Widerklageantrag zu 2b) ist begründet. Der Kläger ist verpflichtet, an die Beklagte zu 1) Schadensersatz iHv. € 225,- zu leisten. Insoweit ist das widerklageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und dem Widerklageantrag zu 2b) stattzugeben.
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Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich der Kläger am 22.11.2012 von Herrn V., dem ehemaligen Chefbuchhalter der Beklagten zu 1), einen Betrag iHv. € 30.000,- aus der Kasse auszahlen ließ, den er für seinen privaten Hausbau benötigte. Er gab diesen Betrag am 21.01.2013 zurück. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann die Beklagte für den Zeitraum vom 22.11.2012 bis 21.01.2013 vom Kläger Zinsen iHv. € 225,- beanspruchen.
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Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen, dass sie fortlaufend mit Bankkredit arbeite und hierfür Zinsen iHv. mind. 4,5 % zahle. Wenn dem Kläger der Betrag von € 30.000,- nicht aus der Kasse ausgezahlt worden wäre, wäre er noch am selben Tag zur Bank gebracht worden. Mit diesem Vortrag hat die Beklagte zu 1) den Zinsschaden hinreichend dargelegt; denn der geltend gemachte Schaden ergibt sich typischerweise daraus, dass Kapital in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben wäre (vgl. BGH 02.12.1991 - II ZR 141/90 – NJW 1992, 1223, mwN). Der Beklagten zu 1) kommt hierbei die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Der geschädigte Kaufmann kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Bargeld iHv. € 30.000,- nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz zur Tilgung eines Bankkredits verwendet oder angelegt wird. Der Kläger hat diese Vermutung nicht widerlegt.
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c) Der Widerklageantrag zu 2c) ist begründet. Der Kläger ist verpflichtet, der Beklagten zu 1) die im ersten Halbjahr 2013 geleisteten Tantiemevorschüsse iHv. € 3.920,- (Januar-April 4 x € 830,-; Mai-Juni 2 x € 300,-) zurückzuzahlen. Insoweit ist Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und dem Widerklageantrag zu 2c) stattzugeben.
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aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Tantieme für das Geschäftsjahr 2013. Er ist deshalb verpflichtet, die nicht ins Verdienen gebrachten Vorschüsse zurückzuzahlen.
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Eine Tantieme wird als Gewinnbeteiligung regelmäßig einzelnen Arbeitnehmern, insb. leitenden Angestellten, zugesagt, um sie zu motivieren, sich für das Unternehmen nachhaltig einzusetzen. Sie ist eine Erfolgsvergütung, mit der die besondere Leistung des Arbeitnehmers für das Geschäftsergebnis, also den wirtschaftlichen Ertrag des Arbeitgebers honoriert wird und die als zusätzliches Entgelt zu den sonstigen Bezügen hinzutritt (vgl. BAG 08.09.1998 - 9 AZR 273/97 - NZA 1999, 824). Vorliegend haben der Kläger und die Beklagte zu 1), wie sich aus dem Inhalt des Schreibens vom 25.01.2011 ergibt, vereinbart, dass eine "jährliche Tantiemevereinbarung am Ende des Jahres" getroffen wird. Am Ende des Jahres 2013 haben der Kläger und die Beklagte zu 1) eine individuelle Vereinbarung über die Zahlung einer Tantieme - unstreitig - nicht getroffen, weil das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 10.07.2013 aus wichtigem Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB beendet worden war. Ein vertraglicher Anspruch auf eine Tantieme 2013 ist damit nicht begründet worden. Es kann dahinstehen, ob die Annahme gerechtfertigt sein könnte, die Beklagte habe sich zumindest kraft konkludenter Abrede dem Grunde nach zur Zahlung einer Tantieme verpflichtet und lediglich vorbehalten, nach § 315 BGB jährlich über deren Höhe zu bestimmen (vgl. BAG 17.04.2013 - 10 AZR 251/12 - Rn. 17, DB 2013, 2568), denn er Kläger hätte das Jahresziel nicht erreicht. Das Nichtzustandekommen der Jahreszielvereinbarung 2013 hat die Beklagte zu 1) nicht zu vertreten, so dass der Kläger entgegen seiner Ansicht die Tantieme 2013 auch nicht "pro rata temporis" verdient hat.
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bb) Die geforderten Prozesszinsen aus € 3.920,- stehen der Beklagten zu 1) seit dem 04.02.2014 zu. Die Pflicht der Verzinsung beginnt bei Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit. Der Widerklageschriftsatz vom 02.12.2013 wurde dem ersten Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht förmlich zugestellt. Er war seinem jetzigen Bevollmächtigten spätestens seit Einsichtnahme in die Gerichtsakte, die er am 04.02.2014 zurückgereicht hat, bekannt.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Quote für die erste und zweite Instanz richtet sich dabei nach dem jeweiligen Anteil des Gesamtstreitwerts, der in erster Instanz € 63.414,19 und in zweiter Instanz € 45.724,85 betrug.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.