Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Dez. 2014 - 5 Sa 432/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:1218.5SA432.14.0A
published on 18/12/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Dez. 2014 - 5 Sa 432/14
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12. Juni 2014, Az. 7 Ca 60/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

2

Der 1959 geborene Kläger war vom 13.08.2012 bis zum 31.12.2012 bei der Beklagten als Omnibusfahrer zu einem Monatsgehalt von € 2.200,- brutto angestellt. Er beförderte Fahrgäste im Reise-, Schul- und Linienverkehr. Im schriftlichen Arbeitsvertrag war - auszugsweise - folgendes bestimmt:

3

"§ 4 Entgelt
Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 2.200,00 bei einer 5-Tage-Woche, entspricht 22 Arbeitstage im Monat (1 Arbeitstag entspricht mind. 10 tatsächlichen Stunden; siehe Anlage Tagessätze).
Für den Mitarbeiter wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die von ihm geleisteten Arbeitszeiten täglich genau zu dokumentieren und den monatlichen Nachweis zum Monatsende des jeweiligen Monats beim Arbeitgeber abzugeben.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Minusstunden mit Entgeltansprüchen verrechnet werden bzw. sind Minusstunden vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen, soweit sie auf Veranlassung des Mitarbeiters entstanden sind.
Guthabenstunden werden grundsätzlich in Freizeit abgegolten. Ist dies z.B. wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich, wird das Guthaben mit dem letzten maßgeblichen Entgelt des Mitarbeiters ausgezahlt."

4

Die Anlage zum Arbeitsvertrag "Tages-Sätze für Linien- und Reisbusfahrer" hat folgenden Wortlaut:

5

"

Schulfahrten von morgens bis nachmittags
ca. 14.00/15.00 Uhr -

0,5 Tage

Normaler Arbeitstag/Tagesfahrt
(ca. 6.00/7.00 Uhr - 17.00/18.00 Uhr)

1,0 Tag

Tagesfahrten von morgens bis nachts (nach 22.00 Uhr)

1,0 Tag

Mehrtagesfahrten (Tage vor Ort)

1,0 Tag

Nachtfahrten, Transferfahrten ins Ausland, die abends beginnen
(z.B. Transfer in Skigebiete, nach Spanien, Kroatien, England etc.)

1,0 Tag

Tagesfahrten von Fr./Sa. nachts - Sa./So. morgens (z.B. Paris)

1,5 Tage"

6

Die Beklagte vergütete dem Kläger im August 2012 15 Arbeitstage, von September bis Dezember 2012 jeweils 22 Arbeitstage. Nach Aufforderung zahlte sie ihm im Januar 2013 noch für zwei Tage Urlaubsabgeltung iHv. € 200,- und für zwei Guthabentage weitere € 200,-.

7

Der Kläger ist der Ansicht, § 4 des Arbeitsvertrags sei mit dem Arbeitszeitgesetz nicht vereinbar, weil ihm die Beklagte eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden abverlangt habe. Deshalb habe er pro Woche von montags bis freitags mind. 2 Überstunden geleistet, so dass ihm insgesamt 40 Überstunden zu vergüten seien. Darüber hinaus habe er von montags bis freitags weitere 48,20 Überstunden wie folgt geleistet:

8

lfd.
Nr.

Tag

Datum
2012

Stunden

1. 

Mo 

20.08.

 3,50

2. 

Do 

23.08.

 3,00

3. 

Fr 

24.08.

 4,45

4. 

Mi 

29.08.

 3,00

5. 

Do 

30.08.

 2,50

6. 

Mo 

03.09.

 3,50

7. 

Di 

04.09.

 3,50

8. 

Mi 

05.09.

 3,50

9. 

Do 

06.09.

 8,50

10. 

Mo 

10.09.

 4,00

11. 

Mo 

29.10.

 3,00

12. 

Di 

30.10.

 2,25

13.     

Fr    

23.11.

 3,50

9

Zusätzlich habe er an Wochenenden weitere 156 Mehrarbeitsstunden geleistet:

10

lfd.
Nr.

Tag 

Datum
2012

Stunden

1. 

Sa 

18.08.

 18,00 

2. 

So 

26.08.

 15,50 

3. 

Sa 

08.09.

 11,00 

4. 

So 

09.09.

 17,50 

5. 

Sa 

29.09.

 17,00 

6. 

So 

07.10.

 15,00 

7. 

Sa 

27.10.

 10,00 

8. 

Sa 

03.11.

 20,25 

9. 

So 

25.11.

 13,00 

10.     

Sa 

08.12.

 18,75 

11

Mit seiner am 24.01.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangte der Kläger erstinstanzlich für insgesamt 244,20 Überstunden mit einem Stundensatz von € 10,59 die Zahlung von € 2.586,08 brutto.

12

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 12.06.2014 (dort Seite 2 bis 7) Bezug genommen.

13

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.586,08 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.06.2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe seiner Darlegungslast zur Leistung von Überstunden nicht genügt. Sein Vortrag sei unglaubwürdig und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 8 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

18

Gegen das am 20.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 21.07.2014 (Mo) beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese mit am 18.08.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Er reduziert die Klageforderung zweitinstanzlich auf € 2.419,29 brutto, weil er sich für 21 Tage eine Pausenzeit von jeweils 45 Minuten abziehen lässt, so dass er noch 228,45 Überstunden geltend macht.

19

Der Kläger ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an seine Darlegungslast im Überstundenprozess überdehnt und den Umfang der vergütungspflichtigen Arbeitszeit verkannt. Die Entscheidung des BAG vom 16.05.2012 (5 AZR 347/11) sei dahin zu interpretieren, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Aufzeichnungspflicht gem. § 21a Abs. 7 ArbZG sowie des Einsatzes eines elektronischen Fahrtenschreibers problemlos über Informationen für einen substantiierten Gegenvortrag verfüge. Er habe für die Fahrten im Linienverkehr die Abfahrts- und Ankunftszeiten im Rahmen der ihm erteilten Fahraufträge detailliert angegeben. Die Beklagte habe sinngemäß eingeräumt, dass sie keine Arbeitszeiten erfasst habe. Da sie seinen Vortrag nur pauschal bestritten habe, sei er als zugestanden anzusehen. Vergütungspflichtige Arbeitszeit liege nicht nur dann vor, wenn er seine Kernarbeit leiste. Der Arbeitgeber müsse nach der Rechtsprechung des BAG (19.09.2012 - 5 AZR 678/11) dem Arbeitnehmer vielmehr nicht nur die eigentliche Tätigkeit vergüten, sondern alle Tätigkeiten, die er ihm kraft seines Direktionsrechts abverlange. Damit unterfielen auch Lenkzeitunterbrechungen, Stand- und Wartezeiten dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit, weil sie von der Beklagten entsprechend angeordnet worden seien. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er Fahrten im Reiseverkehr, die er von montags bis freitags durchgeführt habe, nicht doppelt gezählt. Vielmehr habe er die zehnstündigen Einsätze im Linienverkehr rechnerisch in Abzug gebracht. Soweit das Arbeitsgericht angenommen habe, dass sich bei den angeführten Fahrten im Reiseverkehr aus den angegebenen Fahrzielen nicht erschließe, dass er für die Touren die angegebenen Arbeitszeiten benötigt habe, sei zu berücksichtigen, dass er oftmals keine direkte Wegstrecke zurückgelegt, sondern zunächst gewisse Abholpunkte angesteuert habe, um die Fahrgäste aufzunehmen. Seine Darlegungslast im Hinblick auf die Fahrzeiten und die Fahrstrecken im Reiseverkehr dürfe nicht überdehnt werden, weil die Beklagte aufgrund ihrer Verpflichtung zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten über die nötigen Informationen verfüge, um seinem Vortrag mit Substanz entgegenzutreten. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht seine richterlichen Hinweispflichten verletzt. Es hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es seine Darlegungen für einzelne Fahrten im Reiseverkehr mangels Plausibilität für unzureichend erachte. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 12.08.2014 Bezug genommen.

20

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.06.2014, Az. 7 Ca 60/14, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.419,29 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2013 zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 21.09.2014, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

25

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

I.  Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

27

II.  In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Zahlungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Vergütung von 228,45 Überstunden iHv. € 2.419,29 brutto, die er zweitinstanzlich noch geltend macht.

28

Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder aus § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (vgl. BAG 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 9; NZA 2013, 1100; BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27 ff., NZA 2012, 939).

29

Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers in der ersten Stufe. Der Kläger hat für die einzelnen Tage, für die er Überstundenvergütung geltend macht, angegeben, von wann bis wann er gearbeitet haben will. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Der Kläger hat zudem den Inhalt der erbrachten Arbeitsleistung dahingehend konkretisiert, dass er den Omnibus im Liniendienst nach Fahrplan und im Reiseverkehr zu bestimmten Zielen, die er im Einzelnen angeführt hat (z.B. Wien, München mit Ausflügen zum Kloster Andechs und zum Tegernsee, Dijon) gefahren hat.

30

Von der Substantiierung des Tatsachenvortrags zu trennen ist dessen Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit. Substantiiertes Lügen ändert nichts an der Substanz des Sachvortrags, sondern betrifft dessen Glaubwürdigkeit. Insoweit obliegt es den Tatsacheninstanzen, unbeschadet einer etwaigen Einlassung des Arbeitgebers im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO die Glaubwürdigkeit des Sachvortrags des Arbeitnehmers zu beurteilen (so ausdrücklich: BAG 10.04.2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 11, aaO). Wenn ein Arbeitnehmer Überstundenvergütung geltend macht, hat er die der Begründung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben und darf keine entscheidungserheblichen Tatsachen verschweigen, die seinen Anspruch in Frage stellen könnten. Das gilt mit Rücksicht auf die nach § 138 Abs. 1 ZPO bestehende prozessuale Wahrheitspflicht erst recht während eines laufenden Rechtsstreits.

31

Der Sachvortrag des Klägers zur Leistung von Überstunden ist nicht schlüssig und glaubwürdig. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Der Kläger missversteht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess, wenn er meint, er könne - teilweise mehrstündige - Lenkzeitunterbrechungen im Liniendienst und im Reiseverkehr einfach verschweigen und sich darauf zurückziehen, die Beklagte müsse auf seinen unschlüssigen Vortrag substantiiert erwidern. Das Bundesarbeitsgericht hat in der vom Kläger mehrfach zitierten Entscheidung (BAG 16.05.2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 28, NZA 2012, 939) ausdrücklich aufgeführt, dass die dort aufgestellten Grundsätze nicht gleichsam schematisch angewendet werden dürfen, sondern stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe bedürfen.

32

Bei der Arbeitstätigkeit eines Omnibusfahrers im Linien- und Reiseverkehr ist ohne weiteres erkennbar, dass die Bewertung, ob Lenkzeitunterbrechung arbeitszeitrechtliche Pausen darstellen, von Faktoren abhängt, die der Kläger wahrheitsgemäß darzulegen hat. Er hätte daher die Verhältnisse offen legen und so dem Gericht eine Überprüfung und rechtliche Bewertung ermöglichen müssen. Er durfte jedoch nicht einfach seine Sicht der Dinge zugrunde legen und - zum Teil mehrstündige - Lenkzeitunterbrechungen als vermeintlich arbeitszeitrechtlich nicht relevant verschweigen.

33

Den von der Beklagten bereits in erster Instanz vorgelegten Fahrplänen ist zu entnehmen, dass der Kläger im Linienverkehr innerhalb eines Arbeitstages erhebliche Lenkzeitunterbrechungen hatte. So lag bspw. laut Fahrplan nach der Ankunft in der Alfred-Delp-Schule (ADS) in Hargesheim eine erste Pause von 8:15 bis 11:15 Uhr und eine zweite Pause nach der Ankunft in Schweppenhausen von 14:23 bis 15:08 Uhr. Auf einer anderen Linie lag laut Fahrplan eine Pause von 08:45 bis 11:45 Uhr in Bad Sobernheim/Bhf., eine zweite Pause von 13:05 bis 14:05 Uhr in Seesbach und eine dritte Pause von 15:20 bis 16:40 Uhr erneut in Bad Sobernheim/Bhf. Auf einer weiteren Linie lag fahrplanmäßig eine Pause von 8:30 bis 11:15 Uhr an der ADS in Hargesheim, eine zweite von 13:45 bis 14:30 Uhr in Allenfeld/Ortsmitte und eine dritte Pause von 15:20 bis 16:10 Uhr in Kirn/Bhf. Es hätte zu einem wahrheitsgemäßen Sachvortrag gehört, diese Pausenzeiten darzulegen, um das angerufene Gericht in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob sie von der Beklagten - wie der Kläger meint - als Arbeitszeit zu vergüten sind. Der Kläger durfte sich nicht damit begnügen, nur den täglichen Arbeitsantritt und das Arbeitsende vorzutragen. Dies hat bereits das Arbeitsgericht zu Recht bemängelt.

34

Dasselbe gilt für die angeführten Fahrten im Reiseverkehr. Hier hat der Kläger zweitinstanzlich auf Befragen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er bspw. am 08.09.2012, einem Arbeitstag für den er 11 Überstunden geltend macht (Abfahrt 8:00 Uhr, Ankunft 19:00 Uhr), die Reisegäste mit dem Omnibus von einem Hotel in München zu einem Ausflug zum Kloster Andechs und anschließend zum Tegernsee befördert hat. Erfahrungsgemäß hielten sich die Gäste ca. 2 bis 3 Stunden im Kloster sowie weitere 3 bis 3 ½ Stunden am Tegernsee auf, um eine Bootsfahrt zu unternehmen. Auch hier hätte ein wahrheitsgemäßer Vortrag im Zivilprozess erfordert, diese Lenkzeitunterbrechungen vorzutragen.

35

Der Kläger hätte sich im Rahmen seiner Darlegungslast auch dazu erklären müssen, dass er nach dem Vortrag der Beklagten an folgenden Tagen frei hatte, um die erforderlichen Ruhezeiten für Fahrpersonal einzuhalten: am 19., 27., 28.08., am 01., 02., 12., 24.09., am 08. und 28.10., am 02., 04., 08., 09., 10., 11., 12., 26.11. sowie am 01. und 02.12.2012. Auf bloßes Nichtwissen konnte sich der Kläger nicht zurückziehen. Die Freizeitausgleichstage, die auf die Wochentage Montag bis Freitag fielen, dh. am 27. und 28.08., am 12. und 24.09., am 08.10., am 02., 08., 09., 12. und 26.11.2012 sind dem Kläger von der Beklagten vergütet worden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger diese Vergütung (immerhin € 1.000,-) nicht von der Klageforderung abgezogen hat. Er weigerte sich auch insoweit, eine Prozesserklärung abzugeben.

36

Damit fehlt es insgesamt an einem schlüssigen Sachvortrag des Klägers. Dem Kläger musste gemäß § 139 Abs. 2 ZPO keine Gelegenheit gegeben werden, die erforderlichen Darlegungen nachzuholen. Bereits das Arbeitsgericht hat den Vortrag des Klägers für unschlüssig und unglaubwürdig erachtet. Das prozessuale Risiko, dass auch die Berufungskammer seinen Rechtsstandpunkt nicht teilt, es reiche für einen schlüssigen Sachvortrag aus, lediglich die Uhrzeit des Arbeitsantritts und des Arbeitsendes anzugeben, trägt der Kläger. In der mündlichen Verhandlung nahm er die ihm eingeräumte Gelegenheit nicht wahr, seinen Vortrag zu ergänzen.

37

Eine Veränderung der Darlegungslast folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte keine Arbeitszeitnachweise vorlegen kann. Zwar ist der Arbeitgeber nach § 21a Abs. 7 ArbZG verpflichtet, die Arbeitszeit seines Fahrpersonals aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber muss die Aufzeichnung allerdings nicht persönlich vornehmen, er kann seine Arbeitnehmer anweisen, selbst die Aufzeichnungen vorzunehmen (BT-Drs. 16/1685, 18). Das ist im Streitfall erfolgt. Der Kläger war nach § 4 des Arbeitsvertrags verpflichtet, die von ihm geleisteten Arbeitszeiten täglich genau zu dokumentieren. Hinzu kommt, dass die in § 21a Abs. 7 ArbZG geregelte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht - zumindest nicht in erster Linie - der Absicherung von Überstundenvergütungsansprüchen des Fahrpersonals dient. Daher führt - sofern der Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht nicht nachgekommen ist, oder ihm aus anderen Gründen die Herausgabe der Aufzeichnungen unmöglich geworden ist - die Nichtherausgabe der Aufzeichnungen an den Arbeitnehmer nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 17.03.2010 - 7 Sa 708/09 - Juris).

38

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, ihm jede Lenkzeitunterbrechung als Arbeitszeit zu vergüten. Arbeitszeit iSd. Arbeitszeitgesetzes ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitszeitrechtlich schließen sich daher Arbeitszeit und Ruhepause aus. Ist ein bestimmter Zeitabschnitt der Arbeitszeit iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG zuzuordnen, so kann es sich nicht um eine Ruhepause im Sinne dieses Gesetzes handeln. Gleiches gilt umgekehrt; eine Ruhepause iSd. § 4 ArbZG kann nicht gleichzeitig Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn sein (vgl. BAG 13.10.2009 - 9 AZR 139/08 - Rn. 31, AP ArbZG § 2 Nr. 4).

39

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei den im Fahrplan festgelegten Lenkzeitunterbrechungen oder den im Voraus feststehenden Programmpunkten der Busfahrgäste im Reiseverkehr um Ruhepausen iSv. § 4 ArbZG. Die Beklagte ist deshalb nicht verpflichtet, dem Kläger im Linienverkehr die Ruhepausen zu vergüten, die bereits im Fahrplan festgelegt sind. Sie ist auch nicht verpflichtet, im Reiseverkehr, die Ruhepausen zu vergüten, die bspw. dadurch entstehen, dass die Fahrgäste im Tagesverlauf eine im Voraus feststehende Freizeitaktivität entfalten (z.B. dreistündige Bootsfahrt auf dem Tegernsee). Zum Begriff der Pause gehört, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus feststeht. Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine Ruhepause zur Verfügung hat, sich hierauf einstellen kann und diese nicht etwa durch kontinuierliche Weiterarbeit überlagert und „vergessen“ wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine exakte Zeit bestimmt ist. Die Vorgabe eines bestimmten zeitlichen Rahmens genügt. Unverzichtbar ist jedoch, dass jedenfalls bei Beginn der Pause deren Dauer bekannt sein muss (vgl. BAG 13.10.2009 - 9 AZR 139/08 - Rn. 47 mwN, aaO)

40

III.  Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

41

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 10/04/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 11 Sa 867/11 - wird zurückgewiesen.
published on 16/05/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 2010 - 6 Sa 343/10 - aufgehoben.
published on 17/03/2010 00:00

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.01.2009, Az.: 6 Ca 751/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Di
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.

(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:

1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.

(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
2.
abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.

(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:

1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.

(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
2.
abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.