Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. März 2010 - 7 Sa 708/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0317.7SA708.09.0A
17.03.2010

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.01.2009, Az.: 6 Ca 751/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Leistung von Überstundenvergütung.

2

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Transportunternehmen betreibt, während der Zeit vom 13.08.2007 bis 15.08.2008 als Berufskraftfahrer gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von zuletzt 2.200,00 EUR brutto zuzüglich Spesen beschäftigt.

3

In einem vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - geführten Rechtsstreit (Az: 6 Ca 127/09) hat der Kläger, um später Überstundenvergütung einklagen zu können, die Aushändigung von Kopien der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit verlangt. Die Beklagte hat in diesem Prozess eingewandt, die Herausgabe dieser Unterlagen sei ihr unmöglich, da die entsprechenden Aufzeichnungen bei Renovierungsarbeiten versehentlich vernichtet worden seien. Anschließend hat sie dem Kläger Spesenabrechnungsprotokolle für die Dauer seiner Beschäftigung (vgl. Bl. 41 ff. d. A.) überlassen.

4

Der Kläger hat daraufhin auf der Grundlage dieser Spesenabrechnungsprotokolle die vorliegende Klage auf Leistung von Überstundenvergütung eingereicht.

5

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.10.2009 (dort Seite 2 bis 8 = Bl. 257 bis 262 d. A.) Bezug genommen.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.679,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Urteil vom 13.10.2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht entsprechend der ihm nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes obliegenden Darlegungslast vorgetragen. So habe er die Leistung von Überstunden nur pauschal behauptet und mit den eingereichten Spesenabrechnungen lediglich dokumentiert, an welchen Tagen er entsprechende Spesenleistungen begehrt habe. Die Arbeitszeiten habe er in die Abrechnungsformulare unstreitig selbst nachträglich eingefügt. Aus den Spesenberichten wie auch aus seinem Sachvortrag ergebe sich nicht, dass er zu den behaupteten Abwesenheitszeiten durchgehend gearbeitet habe und welche Tätigkeiten er zu welchen Zeiten verrichtet habe. Soweit er behaupte, während des Abladens an dem von ihm zuvor geführten Fahrzeug Wartungsarbeiten durchgeführt zu haben, könne dies täglich maximal 15 bis 20 Minuten in Anspruch genommen haben, nicht jedoch die gesamte Abladezeit. Außerdem habe er teilweise überhaupt keine Abladearbeiten durchgeführt, da nach dem logistischen Konzept der Beklagten bei einem Teil der Kunden Wechselbrücken abzustellen seien und voll beladene oder leere Wechselbrücken von dort wieder mitgenommen werden müssten. Es sei daher auch nicht nachvollziehbar, bei welchem Kunden ein bloßes "Umpritschen" erfolgt sei und bei welchem Kunden eine komplette Be- bzw. Entladung erfolgt sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, angesichts der allgemeinen menschlichen Disposition, während regelmäßig 12 Stunden ohne Arbeitspause seine Arbeitstätigkeit verrichtet haben wolle.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 13.10.2009 (= Bl. 262 ff. d. A.) verwiesen.

12

Der Kläger, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 02.11.2009 zugestellt worden ist, hat am 25.11.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 02.02.2010 sein Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungfrist bis einschließlich 02.02.2010 verlängert worden war.

13

Der Kläger macht geltend,

14

das Arbeitsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Substantiierung des Anfalls von Überstunden gestellt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 21 a Abs. 7 ArbZG zur Aushändigung von Arbeitszeitnachweisen an den Kläger nicht nachgekommen sei.

15

Die Zeugen, welche den Kläger bei den gefahrenen Touren begleitet hätten, könnten die vom Kläger dargelegte Arbeitszeit bestätigen, des Weiteren auch, dass er, entgegen der Einschätzung des Arbeitsgerichtes, keine Pausen getätigt habe.

16

Er, der Kläger, könne zum heutigen Tage zwar nicht mehr nachvollziehen, welche Tätigkeiten er im Einzelnen an jedem Arbeitstag genau verrichtet habe, jedoch habe er in diesem Zusammenhang einen Beispielstag beschrieben. Hieraus sei auch ersichtlich geworden, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, eine Ruhepause zu machen und auch Tätigkeiten während des Be- und Entladens des Fahrzeugs habe verrichten müssen. Neben Wartungsarbeiten habe er dabei auch sein Fahrzeug beaufsichtigen müssen, um auszuschließen, dass beim Be- und Entladen Schäden an dem Lkw verursacht würden.

17

Ruhepausen seien auch schon deshalb nicht angefallen, weil es beim Kläger nicht zu im voraus festliegenden Arbeitsunterbrechungen gekommen sei. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes Voraussetzung für eine Ruhepause.

18

Zudem sei zu beachten, dass der Kläger im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahren die Tachoscheibe vom 27.11.2007 erlangt habe, die nunmehr vorgelegt werde und aus der sich ergebe, dass er an dem besagten Tag während der zeit von 5.40 Uhr bis 19.30 Uhr keine Pause gemacht habe.

19

Soweit das Arbeitsgericht ein logistisches Konzept der Beklagten angesprochen habe, wonach Wechselbrücken im Regelfall bei Kunden abgestellt und voll beladene oder leere Wechselbrücken von dort mit zurückgenommen worden seien, hätte das erstinstanzliche Gericht den Kläger gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass es hierauf seine Entscheidung stützen wolle. Dann hätte er nämlich auch dort schon vortragen können, dass ein Umpritschen in Z, …Y (YY), X, W, V, U, T und S erfolgt sei.

20

Beim Abladen seines Fahrzeugs habe der Kläger in R, Q und Z mit angepackt.

21

Gegenüber dem erstinstanzlich als Überstundenvergütung vom Kläger geltend gemachten Betrag sei eine Reduzierung im Berufungsverfahren vorzunehmen, da der erstinstanzliche Betrag auf einem Rechenfehler beruhe. Der Kläger habe nämlich vom 13.08.2007 bis 31.07.2008 während insgesamt 48 Wochen Überstundenarbeit verrichtet, zumal er während drei Wochen in Urlaub gewesen sei. Dementsprechend stehe ihm eine Überstundenforderung für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses in Höhe von 10.267,89 EUR nebst Zinsen zu.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 02.02.2010 (Bl. 293 ff. d. A.) und 12.03.2010 (Bl. 336 ff. d. A.) Bezug genommen.

23

Der Kläger beantragt,

24

unter Abänderung des am 13.10.2009 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Az: 6 Ca 751/09, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.267,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Beklagte führt aus,

28

die exemplarische Darstellung eines Arbeitstages genüge den Darlegungsanforderungen, welche an den Kläger zu stellen seien, ebenso wenig, wie die erstellte Auflistung für den Zeitraum vom 13.08.2007 bis 31.07.2008. Denn der Kläger habe weder die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen, die er genommen habe, berücksichtigt noch genaue Angaben zu der geleisteten Arbeit gemacht. Das Arbeitsgericht habe angesichts des unzureichenden Sachvortrages des Klägers keinen Zeugenbeweis erheben dürfen.

29

Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf § 21 a Abs. 7 ArbZG sei vorliegend ausgeschlossen, da diese Regelung lediglich der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Schutzvorschriften diene, nicht jedoch der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

30

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.03.2010 (= Bl. 321 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

32

Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte arbeitsvertragliche Anspruch auf Leistung von Überstundenvergütung für die Zeit vom 13.08.2007 bis 31.07.2008 in Höhe von 10.267,89 EUR brutto nebst Zinsen nicht zu.

33

Der darlegungsbelastete Kläger hat nämlich die Tatsachen, die seine Forderung begründen sollen, nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (A); die der Beklagten unmögliche Aushändigung von Arbeitszeitaufzeichnungen wirkt sich auf die Verteilung der Darlegungslast nicht aus (B).

A)

34

Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert muss, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1993 - 2 AZR 517/93 = AP Nr. 3 zu § 14 KSchG 1969). Ist streitig, ob Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat. Nur eine derartige Substantiierung ermöglicht es dem Arbeitgeber, den Anspruch des Arbeitnehmers im Einzelnen nachzuprüfen und zur Forderung auf Bezahlung der einzelnen geltend gemachten Überstunden bzw. Abgeltung der zu gewährenden freien Tage Stellung zu nehmen. Je nach Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 319/04 = AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung). Ergibt sich aus dem Vortrag des Arbeitnehmers eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Überarbeit angefallen ist, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 2 ZPO konkret zu erklären (vgl. BAG, Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 -= EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10; Urteil vom 24.10.2001 - 5 AZR 245/00 = AP Nr. 8 zu § 2 EntgeltFG).

35

Erst anhand eines konkreten Sachvortrages kann das Gericht feststellen, welche Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind und kann ggf. durch einen Beweisbeschluss die Streitpunkte weiter aufklären. Gibt der Arbeitnehmer nur ohne nähere Konkretisierung die Höhe seiner Forderung an und muss sich der Arbeitgeber deshalb auf ein pauschales Bestreiten beschränken, so könnte allenfalls ein unzulässiger Ausforschungsbeweis eine weitere Sachaufklärung bringen (vgl. BAG, Urteil vom 25.11.1993, a. a. O.).

36

Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar für bestimmte Arbeitstage die Abfahrts- und Ankunftszeiten sowie die Fahrziele der von ihm durchgeführten Transport-fahrten angegeben. Zu den dabei erbrachten Arbeitsleistungen hat er ausgeführt, er sei gefahren, habe Be- und Entladetätigkeiten verrichtet oder habe das Be- und Entladen beaufsichtigt oder Wartungsarbeiten an dem Fahrzeug ausgeführt. Zwischen der Abfahrts- und Ankunftszeit habe er keinerlei Ruhepausen eingelegt.

37

Diesem von der Beklagten bestrittenen Sachvortrag ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Arbeitstätigkeit der Kläger zwischen Abfahrt und Rückkehr an den einzelnen Arbeitstagen tatsächlich verrichtet haben will. Entsprechende Angaben waren erforderlich, zumal der Kläger erst längere Zeit nach dem behaupteten Anfall von Überstunden seine Vergütungsansprüche geltend gemacht hat - die gerichtliche Geltendmachung folgte sogar erst über ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn man berücksichtigt, dass diese Zeitspanne teilweise durch die vorgeschaltete Klage des Klägers auf Aushändigung von Arbeitszeitnachweisen entstanden ist, müssen trotzdem strenge Darlegungsanforderungen an seinen Sachvortrag gestellt werden, zumal er nicht - wie üblich - am Ende jedes abgerechneten Arbeitsmonats die aus seiner Sicht fehlenden Überstundenentgelte verlangt hat, sondern die Beendigung des ca. ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnisses abgewartet hat.

38

Des Weiteren hat die Beklagte den Anfall von Arbeitsstunden in der vom Kläger behaupteten Anzahl sowie die Nichteinhaltung von Ruhepausen während der Transportfahrten bestritten, so dass der Kläger entsprechende konkrete Angaben hätte machen müssen, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, ebenso konkret zu jedem Arbeitstag Stellung zu nehmen. Angesichts des unzureichenden Vortrages zum Inhalt seiner Arbeitstätigkeit hätte die Vernehmung von Zeugen, die er zu seiner Arbeitstätigkeit und dem Nichteinhalten von Ruhepausen benannt hat, zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis geführt.

39

Aus den von ihm vorgelegten Spesenformularen ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Arbeitstätigkeit er an den geltend gemachten Tagen verrichtet hat. Diese Abrechnungen enthalten im Wesentlichen lediglich die Fahrziele, sporadisch die Abfahrts- oder Ankunftszeit, und außerdem Abwesenheitszeiten sowie Spesensätze. Unabhängig davon, dass diese Spesenformulare - wie vom Arbeitsgericht unangegriffen festgestellt - teilweise vom Kläger nach Herausgabe durch die Beklagte ausgefüllt wurden, sind ihm keine weitergehenden Angaben zu den konkreten Arbeitsinhalten des Klägers zu entnehmen.

40

Soweit der Kläger beispielhaft eine von ihm durchgeführte Transportfahrt beschrieben oder eine einzelne Tachoscheibe vom 27.11.2007 vorgelegt hat, kann dies die Darlegung des konkreten Arbeitsablaufes während der einzelnen Arbeitstage nicht ersetzen. Denn jede Transportfahrt hängt von unterschiedlichen die Arbeitszeit und den Arbeitsinhalt beeinflussenden Faktoren ab, wie zum Beispiel von der Verkehrssituation, dem Umstand, ob eine Be- und Entladetätigkeit überhaupt durchgeführt wird oder ob nur eine Wechselbrücke ausgetauscht wird, ob beim Be- und Entladen mit geholfen wird oder ob Aufsichts- und Wartungsarbeiten während des Be- und Entladens durchgeführt werden. Dahingehende Angaben hätte der Kläger für jede einzelne Transportfahrt im Einzelnen machen müssen.

41

Er kann den unzureichenden Sachvortrag zum Inhalt der einzelnen Arbeitstätigkeiten auch nicht durch den Hinweis wettmachen, er habe zu keinem Zeitpunkt eine Ruhepause eingelegt. Ob dies zutrifft, ist - auch für die Beklagte - nur ersichtlich, wenn die konkret verrichteten Einzelarbeitstätigkeiten nachvollziehbar dargelegt werden, zumal nur dann erkennbar wird, ob sie nahtlos aneinander angeschlossen haben oder nicht.

42

Soweit der Kläger ausdrücklich noch einmal dargelegt hat, der Austausch von Wechselbrücken sei in Z, Y (YY), X, W, V, U, T und S erfolgt, ist diesem Vortrag der konkrete Ablauf einzelner Fahrten nicht zu entnehmen. Der Kläger greift hier, ohne jegliche Zeitangaben, einen Einzelaspekt auf, ohne diesen im Zusammenhang mit sonstigen Einzelarbeitstätigkeiten bezogen auf einzelne Arbeitstage darzulegen.

43

Gleiches gilt für seinen Vortrag, er habe in R, Q und Z beim Abladen geholfen. Auch diese Ausführungen erfolgen - ohne zeitliche Eingrenzung - so, dass der Zusammenhang mit weiteren Einzelarbeitstätigkeiten an den geltend gemachten Arbeitstagen nicht ersichtlich ist.

44

Berücksichtigt man, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes eine abgestufte Darlegungslast in bestimmten Fällen zu beachten ist, so ist festzustellen, dass hier ein solcher Fall nicht vorliegt. Der Sachvortrag des Klägers zu den von ihm verrichteten Arbeitstätigkeiten ist nämlich so bruchstückhaft und teilweise unsubstantiiert, dass ein Übergang der Darlegungslast nicht erfolgt. Denn der Kläger hat keine hohe Wahrscheinlichkeit für die von ihm behauptete angefallene Arbeitszeit dargelegt. Dies folgt zum einen daraus, dass er die einzelnen konkreten Arbeitsleistungen nicht in zeitlich klarer Zuordnung vorzutragen vermag und zum anderen aber auch daraus, dass er behauptet, während seiner gesamten Beschäftigungszeit letztlich keine einzige Ruhepause eingelegt zu haben. Angesichts der Beschäftigungsdauer von ca. einem Jahr ist dies äußerst unwahrscheinlich, so dass auch deshalb umgekehrt nicht festgestellt werden kann, dass die Arbeitszeitangaben des Klägers höchstwahrscheinlich sind.

B)

45

Eine Veränderung der Darlegungslast folgt im streitgegenständlichen Fall auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagten die Aushändigung von Arbeitszeitnachweisen an den Kläger aus in ihrer Risikosphäre liegenden Gründen unmöglich geworden ist.

46

Nach § 21 a Abs. 7 ArbZG ist der Arbeitgeber allerdings verpflichtet, die Arbeitszeit der im Straßentransport beschäftigten Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen hat er mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Des Weiteren hat er dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.

47

Diese gesetzliche Regelung dient allerdings nicht - zumindest nicht in erster Linie - der Absicherung von Überstundenvergütungsansprüchen des im Straßentransport eingesetzten Arbeitnehmers. Vielmehr folgt aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 21 a ArbZG, dass unter anderen auch diese Vorschrift der Restumsetzung europäischen Rechtes auf dem Gebiet des Arbeitszeitschutzes für Beschäftigte im Straßenverkehr dient (vgl. BT-Drucksache 16-1685, S. 11). Mithin soll hierdurch im Zusammenspiel mit anderen Arbeitszeitregelungen die im öffentlichen Interesse gebotene Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der Lenk- und Ruhezeiten im Straßentransportverkehr überprüfbar sichergestellt werden. Da auch der Arbeitnehmer bei entsprechenden Verstößen mit Bußgeld belegt werden kann, soll ihm die Rekonstruktion der zurückliegenden Arbeitszeiten anhand der vom Arbeitgeber auszuhändigenden Arbeitszeitnachweise ermöglicht werden.

48

Selbst wenn man über den vorwiegend am öffentlichen Interesse orientierten Zweck des § 21 a Abs. 7 ArbZG hinaus auch die Absicherung der Durchsetzbarkeit von Überstundenvergütungsansprüchen als weiteren (privatrechtlichen) Zweck anerkennt (vgl. hierzu LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2005, 13 Sa 842/04 = NZA-RR 2005, 461 f.), kann dies nicht zu einer Umkehr der Darlegungslast führen oder auch nur dazu, dass der Arbeitnehmer den Inhalt der von ihm verrichteten Arbeitstätigkeit nicht mehr darlegen müsste. Denn dem Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer im Straßentransportgewerbe beschäftigt, ist letztlich der Vortrag von negativen Tatsachen, insbesondere dass der Kläger während einer Transportfahrt nicht gearbeitet hat, nicht möglich, da er während der Arbeitstätigkeit des Kraftfahrers regelmäßig nicht anwesend ist. Zumindest im Bereich der Darlegungslast kann sich daher aus dem Nichtaushändigen von Arbeitszeitnachweisen keine Erleichterung für den Kläger im vorliegenden Fall ergeben.

49

Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

50

Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit für die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen.

(2) Auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
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2.
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3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.