Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. März 2017 - 5 Sa 385/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0323.5SA385.16.0A
bei uns veröffentlicht am23.03.2017

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Juni 2016, Az. 5 Ca 1043/14, abgeändert und sämtliche Auskunftsanträge abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit zweitinstanzlich von Interesse - auf der ersten Stufe einer Stufenklage über Auskunftsansprüche der Klägerin.

2

Die Beklagte stellt Schuhe her. Die 1970 geborene Klägerin ist bei ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern, zuletzt der Rh. Sch. GmbH (im Folgenden: R.), seit 05.01.1998 als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Im Mai 2016 wurde die R. auf die jetzige Beklagte verschmolzen. Weder die Beklagte noch ihre Rechtsvorgänger sind oder waren tarifgebunden.

3

Vor dem 01.01.2010 erhielt die Klägerin einen Grundstundenlohn von € 8,61 brutto, in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 einen solchen von € 8,79. In einer am 17.01.2013 durchgeführten Betriebsversammlung/Teambesprechung setzte die R. die Belegschaft darüber in Kenntnis, dass sie die Löhne der weiblichen Produktionskräfte ab Januar 2013 an die Löhne der männlichen angleichen wolle; der Grundstundenlohn der Frauen werde deshalb ab 01.01.2013 auf € 9,94 brutto erhöht.

4

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 10.03.2014, die beim Arbeitsgericht Koblenz am 11.03.2014 eingegangen ist, gegen die R. Klage auf Auskunft, Zahlung von Vergütungsdifferenzen sowie einer Entschädigung wegen Frauendiskriminierung und Erteilung von Lohnabrechnungen erhoben, nachdem sie die Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2013 per Telefax bei der Beklagten geltend gemacht und diese sie mit Schreiben vom 11.02.2014 zurückgewiesen hatte. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2016 Bezug genommen.

5

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt (zusammengefasst) beantragt,

6

I. die Beklagte zu verurteilen, ihr für sämtliche im Schuhproduktionsbetrieb der Beklagten in St. K. in der Zeit vom 05.01.1998 bis 31.12.2012 beschäftigten gewerblichen, nicht nach Tarifvertrag, auf Basis eines Stundenlohns vergüteten, mit Produktionsarbeiten jedoch nicht als stellvertretende Teamleiter oder Teamleiter beschäftigten

7

1. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen,

8

2. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen,

9

3. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die berufliche Qualifikation, Ausbildungsanforderungen, die Art der ausgeführten Arbeiten und die Arbeitsbedingungen zu erteilen,

10

4. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die berufliche Qualifikation, Ausbildungsanforderungen, die Art der ausgeführten Arbeiten und die Arbeitsbedingungen zu erteilen,

11

5. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den männlichen Arbeitnehmern den gemäß vorstehender Ziff. 1. mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat,

12

6. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den weiblichen Arbeitnehmern den gemäß vorstehender Ziff. 2 mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat,

13

7. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die im Arbeitsvertrag oder Änderungsverträgen getroffene Vereinbarungen über den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung sowie Erschwerniszuschläge zu erteilen,

14

8. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die im Arbeitsvertrag oder Änderungsverträgen getroffene Vereinbarungen über den Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung sowie Erschwerniszuschläge zu erteilen,

15

9. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe und Berechnungsgrundlagen eines gezahlten Weihnachtsgeldes, Urlaubsgeldes, Anwesenheitsprämie, Überstundenzuschlägen und Schichtzuschlägen zu erteilen,

16

10. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe und Berechnungsgrundlagen eines gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgeldes, Anwesenheitsprämie, Überstunden- und Schichtzuschläge zu erteilen.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Das Arbeitsgericht hat am 16.06.2016 folgendes Teilurteil verkündet:

20

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für sämtliche im Schuhproduktionsbetrieb der Beklagten in St. K. in der Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 beschäftigten gewerblichen, nicht nach Tarifvertrag auf Basis eines Stundenlohns vergüteten, mit Produktionsarbeiten, jedoch nicht als stellvertretende Teamleiter oder Teamleiter beschäftigten männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen,
darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den männlichen Arbeitnehmern den vorstehend mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat.

21

2. Im Übrigen werden die Anträge Ziffer I. 1 bis 10 abgewiesen.

3. ...

22

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 16.06.2016 Bezug genommen.

23

Nach Verkündung des angefochtenen Teilurteils hatte die Klägerin die Beklagte unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgefordert, die erstinstanzlich angeordneten Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.09.2016 zugestellte Teilurteil mit am 27.10.2016 eingegangenem Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.12.2016 verlängerten Begründungsfrist am 28.12.2016 begründet. Gegen die Abweisung der erstinstanzlichen Klageanträge zu I. 3, 4 und I. 7, 8 wendet sich die Berufung nicht. Ebensowenig greift sie die Begrenzung des Anspruchszeitraums ab 01.12.2003 an.

24

Gegen das ihr am 29.09.2016 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte bereits am 30.08.2016 Berufung eingelegt und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Diesen Antrag hat die Berufungskammer mit Beschluss vom 28.10.2016 zurückgewiesen. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.11.2016 der Klägerin Auskünfte erteilt und den Einwand der Erfüllung erhoben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.12.2016 ihren Antrag nach § 888 ZPO auf Festsetzung von Zwangsmitteln vor dem Hintergrund der erteilten Auskünfte zurückgenommen. Die Beklagte hat ihre Berufung mit am 24.11.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet und erneut ausdrücklich den Einwand der Erfüllung erhoben.

25

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, sie sei nicht verpflichtet, der Klägerin Auskünfte bezüglich der weiblichen Produktionskräfte zu erteilen. Zur Bezifferung der Zahlungsanträge (auf der letzten Stufe der Stufenklage) sei ausreichend, dass die Klägerin die Referenzlöhne der vergleichbaren männlichen Produktionskräfte kenne, denn es sei unstreitig, dass die R. bis zum 31.12.2012 die Frauen aufgrund ihres Geschlechts geringer als vergleichbare Männer entlohnt habe. Das Vorliegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung bis zum 31.12.2012 als solche habe sie zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Soweit das Arbeitsgericht den Auskunftsanträgen stattgegeben habe, erhebe sie den Einwand der Erfüllung. Sie habe der Klägerin die erstinstanzlich tenorierten Auskünfte vollständig und überobligatorisch erteilt. Die Klägerin habe nicht ansatzweise dargelegt, welche Auskünfte ihr vermeintlich noch fehlen.

26

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

27

I. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2016, Az. 5 Ca 1043/14, teilweise abzuändern und die Anträge der Klägerin auf Auskunftserteilung (Ziff. I. 1-10) insgesamt abzuweisen,

28

II. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

29

Die Klägerin beantragt (zusammengefasst),

30

I. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2016, Az. 5 Ca 1043/14, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr bezüglich sämtlicher im bis zur im Mai 2016 vollzogenen Verschmelzung durch die R. geführten Schuhproduktionsbetrieb der Beklagten in St. K. in der Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 beschäftigten gewerblichen, nicht nach Tarifvertrag, auf Basis eines Stundenlohns vergüteten, mit Produktionsarbeiten jedoch nicht als stellvertretende Teamleiter oder Teamleiter beschäftigten

31

1. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen,

32

2. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen, die Beklagte den männlichen Arbeitnehmern den gemäß vorstehender Ziff. 1 mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat,

33

3. männlichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe und Berechnungsgrundlagen eines gezahlten Weihnachtsgeldes, Urlaubsgeldes, Anwesenheitsprämie, Überstundenzuschläge und Schichtzuschläge zu erteilen,

34

4. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe des in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns zu erteilen,

35

5. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte den weiblichen Arbeitnehmern den gemäß vorstehender Ziff. 4 mitzuteilenden Bruttostundenlohn gezahlt hat,

36

6. weiblichen Arbeitnehmer jeweils einzeln anonymisiert schriftlich Auskunft
über die Höhe und Berechnungsgrundlagen eines gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgeldes, Anwesenheitsprämie, Überstunden- und Schichtzuschläge zu erteilen,

37

II. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

38

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2016 erteilten Auskünfte seien unvollständig und nicht ausreichend. Das Arbeitsgericht habe ihre erstinstanzlichen Auskunftsanträge zu Ziff. I. 2, 6, 9 und 10 zu Unrecht zurückgewiesen. Der Antrag zu Ziff. I. 9 betreffe die Auskunft inwieweit sie von der Beklagten auch bei der Gewährung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes, der Anwesenheitsprämie, sowie der Überstunden- und Schichtzuschläge diskriminiert worden sei. Dass in diesem Bereich schon aufgrund des höheren Stundenlohnes der Männer eine Diskriminierung der Frauen erfolgt sei, stehe fest. Ob zusätzliche Diskriminierungen vorliegen, mit denen bereits aufgrund der unstreitigen Stundenlohndiskriminierung zu rechnen sei, sei jedoch unklar. Der Auskunftsanspruch werde deshalb als zweitinstanzlicher Antrag zu Ziff. I. 3 weiterverfolgt. Auch die Klageanträge zu Ziff. I. 2, 6 und 10 verfolge sie für den zugesprochenen Zeitraum weiter; es handele sich um die zweitinstanzlichen Anträge zu Ziff. I. 4 bis 6. Die Ermittlung der Lohndiskriminierung setzte den Vergleich der Gruppen der weiblichen mit den männlichen Produktionskräfte voraus. Zwar stelle die Beklagte ihre Darlegungen zu den Löhnen der weiblichen Produktionskräfte bisher nicht in Abrede, hiermit sei nach dem bisherigen Prozessgebaren der Beklagten jedoch jederzeit zu rechnen. Sie sei deshalb gezwungen, die Klage weiterzuverfolgen, um nicht im Falle des Bestreitens der Beklagten aufgrund des dann rechtskräftigen Teilurteils keinen Auskunftsanspruch mehr zu besitzen.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die ge-wechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

A.

41

Die Berufung der Klägerin ist nur hinsichtlich der zweitinstanzlichen Klageanträge zu Ziff. I. 3 bis 6 zulässig. Bezüglich der zweitinstanzlichen Anträge zu Ziff. I. 1 und 2 ist sie mangels Beschwer unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

I.

42

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt die Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Ob eine solche vorliegt, bestimmt sich nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung. Hat ein Rechtsmittelführer mit einem Antrag in der Vorinstanz obsiegt, ist er durch die Entscheidung nicht beschwert.

43

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte - zusammengefasst - verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 Auskünfte über die Höhe des den männlichen Produktionskräften der R. in jedem Monat gezahlten Bruttostundenlohns sowie darüber zu erteilen, aufgrund welcher Tatsachen sie diesen Männern diesen Bruttostundenlohn gezahlt hat. Insoweit hat die Klägerin erstinstanzlich obsiegt. Mit ihren Berufungsanträgen zu Ziff. I. 1 und 2 will sie nunmehr für denselben Zeitraum dieselben Auskünfte. Danach fehlt es an der erforderlichen Beschwer.

II.

44

Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet.

45

1. Die zweitinstanzlichen Klageanträge zu Ziff. I. 4 bis 6 sind unzulässig. Das Arbeitsgericht hat diese Anträge (erstinstanzlich zu Ziff. I. 2, 6 und 10), die sich auf Auskünfte zur Gruppe der weiblichen Produktionskräfte beziehen, zu Recht abgewiesen. Die begehrten Auskünfte sind zur Bezifferung des Zahlungsantrags auf der letzten Stufe der Stufenklage nicht erforderlich und deshalb unzulässig.

46

a) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Auskunft ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Auskunft der Bezifferung des Zahlungsantrages dient. Die begehrte Auskunft muss für die Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich sein, ansonsten ist der Antrag unzulässig (vgl. nur BAG 22.02.2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 53 mwN). Im Rahmen der Stufenklage ist die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Zahlungsantrag und vorbereitendem Auskunftsantrag steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Zahlungsantrags dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH 06.04.2016 - VIII ZR 143/15 - Rn. 15 mwN).

47

b) Gemessen hieran sind die zweitinstanzlichen Anträge zu Ziff. I. 4 bis 6 (erstinstanzlich zu Ziff. I. 2, 6 und 10) unzulässig, weil das Auskunftsbegehren der Klägerin nicht der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe der Klageforderung dient. Die auf die weiblichen Produktionskräfte bezogenen Auskünfte benötigt die Klägerin weder zur Darlegung, dass die R. eine Gruppe von begünstigten männlichen Produktionskräften gebildet hat, noch zur Bezifferung ihrer Zahlungsanträge (siehe auch LAG Rheinland-Pfalz 02.05.2016 - 7 Ta 20/16; 30.08.2016 - 6 Ta 19/16; in Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung für diese Anträge). Die Beklagte bestreitet nicht, dass die weiblichen Produktionskräfte der R. bis zum 31.12.2012 aufgrund ihres Geschlechts geringer als vergleichbare Männer entlohnt wurden. Das Vorliegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung bis zum 31.12.2012 als solche stellt die Beklagte nicht in Abrede. Die an sie selbst gezahlten Stundenlöhne und sonstigen Vergütungsbestandteile (ins. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Anwesenheitsprämie, Überstunden- und Schichtzuschläge) sind der Klägerin bekannt. Deswegen benötigt sie keine Auskunft zur Gruppe der weiblichen Produktionskräfte, um die Vergütungsdifferenz zu den Löhnen der vergleichbaren Männer beziffern zu können.

48

Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin will gewissermaßen "auf Vorrat" die Auskunftsanträge zu den weiblichen Produktionskräften aufrechterhalten, falls die Beklagte doch noch bestreiten sollte, dass sie die Frauen bis zum 31.12.2012 geringer entlohnt habe. Hierfür fehlt der Klägerin das prozessual erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

49

2. Auch der zweitinstanzliche Klageantrag zu Ziff. I. 3 ist unzulässig. Das Arbeitsgericht hat diesen Auskunftsantrag (erstinstanzlich zu Ziff. I. 9) ebenfalls zu Recht abgewiesen. Die begehrte Auskunft ist zur Bezifferung des Zahlungsantrags auf der letzten Stufe der Stufenklage nicht erforderlich.

50

Die Klägerin begehrt mit diesem Antrag (zusammengefasst) die Auskunft über die Höhe und Berechnungsgrundlagen des den männlichen Produktionskräften gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgeldes, der Anwesenheitsprämie sowie der Überstunden- und Schichtzuschläge. Die Berufung räumt ein, dass die Höhe dieser Vergütungsbestandteile, die von der R. sowohl männlichen als auch weiblichen Produktionskräften gewährt worden sind, von der Höhe des Stundenlohnes abhängt. Sobald die Klägerin aufgrund der eingeklagten Auskunft zu Ziff. I. 1 die Höhe der Bruttostundenlöhne der vergleichbaren männlichen Produktionskräfte kennt, kann sie ihre Zahlungsansprüche auf der letzten Stufe der Stufenklage beziffern. Dies stellt auch die Berufung nicht in Abrede. Die Klägerin will mit dem Antrag nunmehr in Erfahrung bringen, ob "zusätzliche Diskriminierungen" vorliegen, mit denen aufgrund der Stundenlohndiskriminierung zu rechnen sei. Bei dieser Annahme handelt es sich um eine bloße Vermutung, die einen Auskunftsanspruch nicht rechtfertigt. Im Übrigen ist das im Antrag formulierte Begehren nicht auf "zusätzliche Diskriminierungen" gerichtet.

B.

51

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

I.

52

Die Berufung der Beklagten ist nicht unzulässig geworden. Die Beklagte ist noch beschwert, obwohl sie die erstinstanzlich tenorierten Auskünfte mit Schriftsatz vom 25.11.2016 erteilt und ausdrücklich den Einwand der Erfüllung erhoben hat. Denn die Beklagte muss in der Lage sein, den Einwand der Erfüllung auch mit einem Rechtsmittel geltend zu machen.

53

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin die erstinstanzlichen Auskunftsanträge zu Ziff. I. 1 und 5 für einen begrenzten Zeitraum ab 01.12.2003 zuerkannt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren in Abrede gestellt, dass die Beklagte die erstinstanzlich tenorierten Auskunftsansprüche erfüllt habe. Bei dieser Sachlage steht nicht fest, dass die Auskünfte der Beklagten geeignet waren, die erstinstanzlichen Anträge zu Ziff. I. 1 und 5 zu erledigen, zumal die Klägerin diese Anträge - trotz ihres erstinstanzlichen Obsiegens - zweitinstanzlich für den begrenzten Zeitraum vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 - erneut gestellt hat (jetzt Anträge zu Ziff. I. 1 und 2). Im Hinblick darauf ist ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Beklagten an der Beseitigung des gegen sie ergangenen Urteils gegeben.

II.

54

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Klageanträge zu Ziff. I. 1 und 5 sind während des Berufungsverfahrens unbegründet geworden, weil die Beklagte die geschuldeten Auskünfte für die Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 mit Schriftsatz vom 25.11.2016 erteilt hat. Die erstinstanzlich titulierten Auskunftsansprüche sind durch Erfüllung iSd. § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

55

1. Zwar ist für den Regelfall mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass weder die Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel noch die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel unmittelbar zur Befriedigung führt; Erfüllungswirkung tritt erst ein, wenn der Titel rechtskräftig geworden ist. Sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, erfolgt die Leistung in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts (vgl. BGH 14.03.2014 - V ZR 115/13 - Rn. 8 mwN; MüKoZPO/Götz 5. Aufl. § 708 Rn. 5 mwN). Daher stellt auch die Erteilung von Auskünften zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung im Regelfall keine Erfüllung und damit kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar (vgl. BGH 08.05.1985 - IVa ZR 138/83 - Rn. 26; LAG Rheinland-Pfalz 12.05.2016 - 5 Sa 408/15 - Rn. 90).

56

2. Im Streitfall hat die Beklagte jedoch sowohl im Schriftsatz vom 25.11.2016 als auch im Schriftsatz vom 01.02.2017 (dort Seite 7 = Bl. 711 d.A.) den Einwand der Erfüllung erhoben und ausdrücklich erklärt, dass die erteilten Auskünfte den vom Arbeitsgericht titulierten Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen. Sie hat die Auskünfte nach den der Klägerin erkennbaren Umständen klar und eindeutig zur Erfüllung der erstinstanzlich titulierten Ansprüche - ohne Vorbehalt - erteilt. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Befragen ausdrücklich klargestellt.

57

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Erfüllung iSd. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten. Die für den Einwand der Erfüllung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, welche Auskünfte sie der Klägerin im Schriftsatz vom 25.11.2016 erteilt hat und diese Auskünfte im Schriftsatz vom 01.02.2017 wiederholt.

58

a) Die Beklagte hat für insgesamt 69 männliche Produktionsmitarbeiter, die bei der R. in der Zeit vom 01.12.2003 bis 31.12.2012 beschäftigt waren, im Einzelnen (auf über 30 Seiten) sowohl das Eintrittsdatum als auch die Beschäftigungsdauer und die Höhe des jeweiligen Bruttostundenlohns im Anspruchszeitraum dargelegt. Sie hat außerdem für jeden dieser Männer (unter Nr. 1 bis 69) angegeben, aufgrund welcher Tatsachen sie ihnen den mitgeteilten Bruttostundenlohn jeweils gezahlt hat. Ihren Einzelausführungen hat die Beklagte die Erklärung vorangestellt, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft habe, um die geforderten Informationen zu beschaffen. In einem Überblick hat die Beklagte zu den Lohnstrukturen der R. bis zum 31.12.2012 einleitend erklärt, dass in der Vergangenheit zwischen sog. "Frauenarbeiten" und "Männerarbeiten" unterschieden worden sei. Als sog. "Männerarbeiten" habe die R. körperlich anstrengendere, komplexere oder gefährlichere Tätigkeiten eingestuft. Hierzu habe sie den Transport sowie die Arbeit an Maschinen gezählt. Als sog. "Frauenarbeiten" habe die R. körperlich weniger anstrengende und weniger gefährliche Tätigkeiten eingestuft, wie das Einstreichen von Leder und das Arbeiten am Packtisch. Wenn eine weibliche Produktionskraft an einer Maschine gearbeitet habe, sei ihr für die Dauer der Übernahme dieser Tätigkeit in der Regel ein Zuschlag zu ihrem Bruttostundenlohn iHv. € 0,50 gewährt worden. Im Anspruchszeitraum habe die R. die vorgenannte Unterscheidung jedoch nicht immer nachweisbar in letzter Konsequenz und völlig ausnahmslos umgesetzt. Zudem habe die Zulage für weibliche Produktionskräfte, die an Maschinen eingesetzt worden seien, nicht vollständig den Lohnunterschied zu dem Bruttostundenlohn der männlichen Produktionskräfte kompensiert, die dieselbe Tätigkeit an der Maschine ausgeübt haben. Daher habe sie (die Beklagte) das grundsätzliche Vorliegen einer ungerechtfertigten, geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Vergütung bis zum 31.12.2012 im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig gestellt.

59

b) Die Beklagte hat außerdem vorgetragen, dass die R. den männlichen Produktionskräften in der Regel aufgrund ihres Geschlechts einen einheitlichen Stundenlohn (brutto) nach folgendem Schema gezahlt habe:

60

aa) Langjährig beschäftigten, dh. in der Regel in den neunziger Jahren eingestellten Männern sei am 01.12.2003 in der Regel ein Stundenlohn von € 9,56 gezahlt worden. Dieser sei mit Wirkung ab 01.01.2004 auf € 9,66 angehoben worden. Am 01.06.2004 sei der Stundenlohn für einen Teil dieser Männer auf € 9,74 erhöht und im Übrigen bei € 9,66 belassen worden. Mit Wirkung zum 01.01.2010 seien die Stundenlöhne aller männlichen Produktionskräfte um 2,1% auf € 9,86 bzw. € 9,94 erhöht worden. Mit Wirkung zum 01.06.2010 sei eine Erhöhung von € 9,86 auf € 9,94 erfolgt.

61

bb) Neu eingestellten männlichen Produktionskräften sei einheitlich ein niedrigerer Einstiegslohn gezahlt worden. Dieser habe am 01.12.2003 € 8,46 betragen. Ab 01.01.2004 sei der Einstiegslohn auf € 8,55 erhöht worden. Der Stundenlohn habe sich nach erfolgreich bestandener Probezeit automatisch auf ein einheitliches Lohnniveau erhöht. Dies habe im Anspruchszeitraum - wie auch bei den langjährigen Produktionskräften - bis zum 31.12.2003 € 9,56, ab dem 01.01.2004 € 9,66, ab dem 01.01.2010 € 9,86 und ab dem 01.06.2010 € 9,94 betragen.

62

c) Vor dem Hintergrund dieser umfangreichen Auskünfte hat die Klägerin ihren Zwangsvollstreckungsantrag mit Schriftsatz vom 15.12.2016 zurückgenommen. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin zweitinstanzlich nur pauschal rügt, die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2016 erteilten Auskünfte seien "unvollständig und nicht ausreichend". Die Klägerin hätte vielmehr näher darlegen müssen, welche Auskünfte aus ihrer Sicht noch fehlen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, welche Informationen die Klägerin noch benötigen sollte, um die Lohndifferenzen wegen geschlechtsbezogener Ungleichbehandlung auf der letzten Stufe der Stufenklage beziffern zu können. Die Referenzlöhne der vergleichbaren Männer sind ihr von der Beklagten mitgeteilt worden.

C.

63

Die Klägerin hat gem. §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.

64

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 06. Apr. 2016 - VIII ZR 143/15

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Mai 2015 aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Feb. 2012 - 4 AZR 527/10

bei uns veröffentlicht am 22.02.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2010 - 9 Sa 2699/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antra

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2010 - 9 Sa 2699/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag zu 4) als unzulässig abgewiesen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Zeitgutschrift auf einem für ihn geführten Arbeitszeitkonto, die Durchführung eines tariflichen Beschwerdeverfahrens zur Bewertung seiner Tätigkeit und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer sich hieraus eventuell ergebenden Differenzvergütung.

2

Der nicht tarifgebundene Kläger ist seit dem 1. Oktober 1993 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. In dem maßgebenden Arbeitsvertrag vom 30. September 1993 heißt es unter Nr. 2 ua.:

        

„Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

-       

der ‚Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TV Ang-O)’ und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet

        

-       

der ‚Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb-O)’ und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet

        

in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“

3

Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der Deutschen Bundespost durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - PostUmwG) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig gewesen war, entstand kraft Gesetzes die Deutsche Telekom AG (nachfolgend DT AG). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 1. Januar 1995 auf die DT AG übergeleitet.

4

Die DT AG vereinbarte in der Folgezeit mit der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) Tarifverträge, die ua. die zuvor zwischen der Deutschen Bundespost und der DPG geschlossenen Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bundespost in Ost und West für den Bereich der DT AG abänderten. Eine weitgehende Ablösung der vormals mit der Deutschen Bundespost geschlossenen und nachfolgend geänderten Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „Neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems - NBBS“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das NBBS. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers wurden in dieser Zeit übereinstimmend die jeweiligen für ihn als Arbeiter einschlägigen Tarifverträge der Deutschen Bundespost Telekom und später die der DT AG angewendet.

5

Mit Schreiben vom 6. November 2007 wurde dem Kläger von seiner damaligen Arbeitgeberin, der DT AG, mitgeteilt, dass er „versetzt“ und „mit Wirkung vom 22.06.2007 … als Sachbearbeiter Abnahme mit der AtNr. in der Aufgabengruppe“ beschäftigt werde. Die Arbeitgeberin habe die Funktion bis zur Entscheidung der paritätischen Bewertungskommission mit der Entgeltgruppe T 5 Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV DT AG) vorbewertet.

6

Mit einem an die DT AG gerichteten Schreiben vom 21. November 2008 widersprach der Kläger dieser vorläufigen Eingruppierung. Er sei seit Gründung des Zentrums Technik, Qualität und Abnahme (Z TQA) als Sachbearbeiter Abnahme eingestuft worden, ohne dass eine endgültige Eingruppierung durch den Arbeitgeber stattgefunden habe. Es habe sich gezeigt, dass die Tätigkeit eine der Entgeltgruppe T 7 ERTV DT AG sei, weshalb er um eine Korrektur der vorläufigen Eingruppierung bitte.

7

Am 25. November 2008 kam es zu einer „Tarifeinigung“ zwischen der Gewerkschaft ver.di einerseits sowie der DT AG und der Beklagten andererseits zur Überführung der Technikzentren von der DT AG auf die Beklagte. Die Tarifeinigung lautet ua. wie folgt:

        

„Tarifeinigung

        

zur Überführung der Technik-Zentren

        

(Zentrum Technik Netzmanagement, Zentrum Technik Planung, Zentrum Technik Einführung und Zentrum Technik Qualität und Abnahme)

        

…       

        

Die Deutsche Telekom AG und die DTNP einerseits und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di andererseits vereinbaren - vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien - folgende tarifvertragliche Regelungen:

        

Abschnitt 1

        

Für die von der Deutschen Telekom AG auf die Deutsche Netzproduktion GmbH übergehenden Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH Anwendung, soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst sind und im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt wurde.

                 
        

Abschnitt 2

        

Für die übergehenden Arbeitnehmer wird ein Tarifvertrag Sonderregelungen (im Folgenden: TV SR II) abgeschlossen, der sich an dem bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH bereits bestehenden TV SR vom 25. Juni 2007 (im Folgenden: TV SR) orientiert und folgende Regelungen enthält:

        

…       

        

-       

Geltungsbereich

                 

Dieser Tarifvertrag gilt für die bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH (DTNP) beschäftigten Arbeitnehmer, die

                 

(a)     

am 30. November 2008 bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) in einem Arbeitsverhältnis standen und

                 

(b)     

ab dem 1. Dezember 2008 aufgrund von Maßnahmen zur Überführung der Technik-Zentren der DTAG in der DT NP vom Geltungsbereich des § 1 MTV erfasst werden,

                 

…       

        

-       

Regelungen zur Eingruppierung entsprechend § 11 TV SR.

                 

Abweichend von § 11 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 3 hat der Betriebsrat ein Beanstandungsrecht hinsichtlich der Bewertung. Die Beanstandung muss bis zum 31. März 2009 erfolgen. Die Beanstandungen werden nach den Altregelungen der DTAG abgewickelt. Eventuelle Verfahren sind bis spätestens zum 31. Dezember 2009 durchzuführen.

                 

Abweichend von § 11 Absatz 2 werden laufende Beanstandungen nach der Altregelung der DTAG durchgeführt. Stichtag für diese Übergangsregelung ist der 19. November 2008.

        

…“    

        
8

Mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 wurde ua. das Zentrum, in dem der Kläger tätig ist und welches in der Einleitung der Tarifeinigung genannt wird, von der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der DT AG, im Wege des Betriebsübergangs übernommen. Die Beklagte wendete in der Folgezeit auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger die von ihr mit der Gewerkschaft ver.di bereits vor dem Betriebsübergang geschlossenen Haustarifverträge in der Fassung an, die sich aus der Tarifeinigung vom 25. November 2008 ergibt, darunter den Manteltarifvertrag Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (MTV DT NP), der nach § 11 eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vorsieht, während in § 11 MTV DT AG eine von 34 Stunden geregelt ist, und den Entgeltrahmentarifvertrag Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH(ERTV DT NP). Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Eingruppierung als verfristet ab.

9

Mit seiner Klage verlangt der Kläger - soweit für die Revision von Bedeutung - eine Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto sowie die Verpflichtung der Beklagten, seine Beschwerde zur Eingruppierung einer tariflichen Bewertungskommission nach § 5 ERTV DT AG, hilfsweise nach § 6 ERTV DT AG vorzulegen. Weiterhin will er - in Bezug auf den Antrag, seine Beschwerde der Bewertungskommission vorzulegen - im Wege der Stufenklage festgestellt wissen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus einer Eingruppierungsentscheidung der Kommission ergebende Entgeltdifferenz zu der Entgeltgruppe T 5 ERTV DT AG zu zahlen.

10

Im Verlauf des Rechtsstreits beanstandete der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat mit Schreiben vom 30. März 2009 die vorgenommene tarifliche Bewertung. Eine dezentrale Bewertungskommission entschied am 21. Januar 2010, dass der Personalposten des Klägers mit der Entgeltgruppe T 5 zutreffend bewertet worden sei. Mit Wirkung zum 1. März 2010 vereinbarten die Parteien am 4. März 2010 einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 30. September 1993, wonach ua. die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge anzuwenden sind und die Tätigkeit des Klägers entsprechend den tariflichen Regelungen nach der Entgeltgruppe 7 zu vergüten ist.

11

Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel seien für ihn jedenfalls für die Zeit bis zum 28. Februar 2010 die Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsbestand vom 30. November 2008 anzuwenden gewesen. Bei der im Arbeitsvertrag vereinbarten Bezugnahmeklausel handele es sich um eine kleine dynamische Bezugnahme, aufgrund derer das Tarifwerk der Deutschen Bundespost und später dasjenige der DT AG anzuwenden sei. Bei der Tarifeinigung vom 25. November 2008 handele es sich nicht um einen Tarifvertrag. Zudem fehle es an der im Einleitungssatz der Vereinbarung vorgesehenen Zustimmung der Gremien. Seine Arbeitszeit, soweit sie täglich 6,8 Stunden überschreite, müsse auf seinem bei der Beklagten geführten Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 3 Buchst. a, § 4 Abs. 2 des Arbeitszeitkonten-Tarifvertrages der DT AG(TV Azk DT AG). Seine wöchentliche Arbeitszeit betrage danach 34 Stunden und ein Fünftel dementsprechend 6,8 Stunden. Nach dem Arbeitszeitkonto betrage die tägliche Sollarbeitszeit 7,6 Stunden. Der Kläger könne daher für jeden Arbeitstag eine Zeitgutschrift verlangen.

12

Der Verpflichtung der Beklagten, seine Beschwerde der Bewertungskommission vorzulegen, ergebe sich aus § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beklagte hafte als Betriebserwerberin für die Verpflichtungen ihrer Rechtsvorgängerin. Auch könne der Kläger jedenfalls hilfsweise eine Korrektur der Eingruppierung nach § 6 ERTV DT AG verlangen. Der Antrag zu 4) werde im Sinne einer Stufenklage mit den beiden Anträgen zu 2) und 3) gestellt. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass der Kläger das Verfahren der dezentralen paritätischen Kommission nicht beeinflussen könne; andererseits müsse er zur Wahrung seiner sich aus einer möglicherweise fehlerhaften Eingruppierung ergebenden Gehaltsdifferenzen diese geltend machen, die er derzeit nicht beziffern könne.

13

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verpflichten, die 6,8 Stunden täglich überschreitende Arbeitszeit des Klägers dessen Arbeitszeitkonto für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2010 mit insgesamt 181 Stunden gutzuschreiben,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, die Beschwerde des Klägers zur Eingruppierung vom 21. November 2008 (Anlage A7) einer dezentralen paritätischen Kommission nach § 5 ERTV DT AG, Stand 30. November 2008, vorzulegen,

        

hilfsweise, für den Fall der Klageabweisung zu 2),

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, die Beschwerde des Klägers zur Eingruppierung vom 21. November 2008 einer dezentralen paritätischen Kommission nach § 6 ERTV DT AG, Stand 30. November 2008, vorzulegen,

        

4.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus einer Eingruppierungsentscheidung der dezentralen paritätischen Kommission ergebende monatliche Bruttoentgeltdifferenz zu der Entgeltgruppe T 5 des ERTV DT AG seit dem 1. Juni 2008 bis zum 28. Februar 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jeweils seit dem 16. eines Monats, beginnend mit dem 16. Juni 2008 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie und die DT AG hätten vor dem Betriebsübergang mit der Gewerkschaft ver.di eine neue spartenbezogene Tarifregelung für den zu überführenden Bereich getroffen, die das sonstige Tarifrecht der DT AG bereits bei der DT AG mit Wirkung vom 25. November 2008 abgelöst habe. Der Einspruch nach § 5 ERTV DT AG sei nicht fristgemäß geltend gemacht worden und zudem nach § 31 MTV DT AG verfallen. Darüber hinaus erfasse bereits die im Vertrag aus dem Jahre 1993 vereinbarte arbeitsvertragliche Verweisung die von der Beklagten vereinbarten Tarifverträge.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Revision „hinsichtlich der Frage“ zugelassen, „ob der Tarifvertrag der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel Anwendung findet“. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. In der Revisionsinstanz hat er seinen Antrag zu 1) dahingehend konkretisiert, dass die Zeitgutschrift in der Spalte „GLZ-Saldo gesamt“ seines Arbeitszeitkontos erfolgen soll. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

17

I. Die Revision des Klägers ist uneingeschränkt statthaft. Der Senat geht davon aus, dass die Erweiterung im Tenor der Revisionszulassung des Berufungsurteils nur als deren Erläuterung zu verstehen ist. Sollte mit ihm eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die dort genannte Rechtsfrage beabsichtigt gewesen sein, wäre sie unbeachtlich. Eine beschränkte Zulassung der Revision ist nur möglich, wenn sich die Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht; eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist dagegen nicht möglich. Sie ist ohne rechtliche Bedeutung und führt zur unbeschränkten Statthaftigkeit der Revision (st. Rspr., etwa BAG 26. März 1986 - 7 AZR 585/84 - zu I der Gründe mwN, BAGE 51, 314; 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 21 f., BAGE 128, 256).

18

II. Die Revision ist unbegründet. Der Kläger kann weder eine Gutschrift von Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto beanspruchen, noch ist die Beklagte verpflichtet, seine Beschwerde vom 21. November 2008 einer tariflichen Bewertungskommission nach § 5 ERTV DT AG oder § 6 ERTV DT AG vorzulegen. Die Stufenklage - Antrag zu 4) - ist bereits unzulässig.

19

1. Der zulässige Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

20

a) Der Antrag zu 1) ist zulässig. Eine Leistungsklage, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können(vgl. BAG 23. Januar 2008 - 5 AZR 1036/06 - Rn. 9, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 42 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 16; 14. August 2002 - 5 AZR 417/01 - AP EntgeltFG § 2 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 2 Nr. 4) und die vom Kläger geforderte Leistungshandlung sich zumindest seinem Sachvortrag entnehmen lässt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend (anders als in dem Verfahren BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 72) erfüllt. Der Kläger, der Ausdrucke der monatlichen Entwicklung seines Arbeitszeitkontos bereits in den Tatsacheninstanzen vorgelegt hat, möchte, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, das er in der Revision nochmals ausdrücklich klargestellt hat, in der Spalte „GLZ-Saldo gesamt“ des Arbeitszeitkontos die von ihm bezifferten Stunden als Guthaben verbucht wissen (vgl. auch BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 11 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3; 13. März 2002 - 5 AZR 43/01 - zu I der Gründe, EzA ZPO § 253 Nr. 22 ).

21

b) Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, dass die vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2010 über eine Arbeitszeit von 34 Stunden in der Woche gemäß § 11 MTV DT AG hinaus geleistete Arbeitszeit als Guthaben auf seinem Arbeitszeitkonto in der Spalte „GLZ-Saldo gesamt“ verbucht wird. Dafür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Dabei kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - die Tarifverträge der DT AG und dabei namentlich § 11 Abs. 1 MTV DT AG, der eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 34 Stunden vorsieht, auch noch im Streitzeitraum auf das Arbeitsverhältnis anwendbar war. Ebenso muss der Senat nicht darüber befinden, ob der am 25. November 2008 getroffenen „Tarifeinigung“ die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2011 zur Richtlinie 2001/23/EG (- C-108/10 - [ Scattolon ] Rn. 76, AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 9 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 7 ) entgegensteht. Selbst wenn der Kläger nur zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden nach dem MTV DT AG verpflichtet gewesen wäre, kann er die von ihm begehrte Gutschrift auf das von der Beklagten für ihn geführte Arbeitszeitkonto nicht beanspruchen.

22

aa) Nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. dem TV Azk DT AG hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos, da dieses den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt. Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und drückt damit nur in anderer Form seinen Vergütungsanspruch aus (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 54, EzA TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 5; 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 13, BAGE 135, 197). Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt damit voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestands auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen.

23

bb) Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.

24

Der Kläger übersieht, dass die Beklagte das für ihn im Streitzeitraum bestehende Arbeitszeitkonto nach den Arbeitszeitbestimmungen des von ihr geschlossenen MTV DT NP und den Regelungen des Tarifvertrages für Arbeitszeit- und Langzeitkonten Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (T V Azk DT NP) geführt hat, der eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden vorsieht. Nach diesen Bestimmungen wird das Arbeitszeitkonto des Klägers nach wie vor geführt. Sie sind nach der zum 1. März 2010 erfolgten Vertragsänderung auch die maßgebenden Bestimmungen. Nur die Überschreitungen der nach § 4 Abs. 2 TV Azk DT NP geltenden täglichen Arbeitszeit, die sich nach § 11 Abs. 1 MTV DT NP bestimmt und von der Beklagten mit 7 Stunden 36 Minuten zutreffend als Sollzeit in das Arbeitszeitkonto des Klägers als Maßstab aufgenommen wurde, können als Mehrleistungen in ein nach diesen Bestimmungen geführtes Arbeitszeitkonto verbucht werden, nicht aber bereits Zeiten, die nach einem anderen Tarifvertrag eine Überschreitung der Sollzeiten bedeuten würden. Daher kann die tatsächlich zugrunde gelegte tägliche Sollarbeitszeit „7.36“ nicht - unter Weitergeltung der Regelung im Übrigen - für den Kläger einfach in die Zahl „6.48“ (6 Stunden 48 Minuten) geändert werden.

25

Die Beklagte hat den Kläger auch nach der von ihm vorgelegten Vergütungsmitteilung für den Monat Dezember 2008 entsprechend den Bestimmungen des MTV DT NP und des TV Azk DT NP vergütet. Hiermit sind die Stunden, die laut Klageantrag auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers als Guthaben verbucht werden sollen, enthalten und von der Beklagten damit laufend vergütet worden. Ob die dafür geleistete Vergütung den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Beklagten entsprach oder ob sie - weil die regelmäßige Arbeitszeit sich nach § 11 Abs. 1 MTV DT AG richtete - zu niedrig vergütet worden sind, ist im Hinblick auf das Arbeitszeitkonto nicht von Bedeutung. Eine zu geringe Vergütung von geleisteten Arbeitsstunden begründet keinen Anspruch, diese Stunden auf einem nach anderen Bestimmungen geführten Arbeitszeitkonto als Mehrarbeit zu verbuchen, sondern lediglich auf die Zahlung der Vergütungsdifferenz (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 - Rn. 55, EzA TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 5; 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 17, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 3).

26

2. Auch der Klageantrag zu 2) ist unbegründet.

27

a) Der Antrag ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, nicht nur darauf gerichtet, der dezentralen paritätischen Kommission iSd. § 5 ERTV DT AG die Erklärung des Klägers unter dem Datum des 21. November 2008 zu übermitteln, sondern - weitergehend - das Bewertungsverfahren auch vor dieser Kommission durchzuführen. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er die Weiterführung des mit dem vorläufigen Bewertungsvorschlag aus dem Jahre 2007 eingeleiteten Bewertungsverfahrens begehrt. Hierfür spricht auch seine Begründung zu der von ihm erhobenen „Stufenklage“, dem Antrag zu 4).

28

b) Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Durchführung eines Bewertungsverfahrens nach § 5 ERTV DT AG verlangen, weil es sich um eine Betriebsnorm handelt, die in keinem Falle unmittelbar auf das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden ist und aus der der Kläger keinen individual-rechtlichen Anspruch ableiten kann.

29

aa) Dabei kann es auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Zeit bis zum 28. Februar 2010 die Bestimmungen der Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsbestand vom 30. November 2008 anzuwenden sind oder der Klageantrag zu 2) schon deshalb unbegründet ist, weil der Kläger einen etwaigen Anspruch auf Weiterleitung seiner Beschwerde nicht binnen zwei Wochen nach Mitteilung des vorläufigen Bewertungsvorschlags geltend gemacht hat. Gleichfalls kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. September 2011 zur Richtlinie 2001/23/EG (- C-108/10 - [Scattolon] Rn. 76, AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 9 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 7) einer „Tarifeinigung“ entgegensteht, wie sie ua. von der Beklagten am 25. November 2008 vereinbart wurde.

30

bb) Die maßgebenden Bestimmungen des ERTV DT AG zum Bewertungsverfahren lauten ua.:

        

„Abschnitt II Bewertungsverfahren

        

§ 4     

Bewertungskommission

        

(1)     

Die Bewertung einer Tätigkeit erfolgt unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale und Richtbeispiele durch eine Bewertungskommission. Das Ergebnis ist die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe.

        

(2)     

Es werden sechs dezentrale Bewertungskommissionen sowie eine bundesweite zentrale Bewertungskommission eingerichtet. Die Bewertungskommissionen geben sich eine Geschäftsordnung.

                 

…       

        

(3)     

Die Bewertungskommissionen sind paritätisch besetzt. Die Mitglieder werden durch die jeweilige Tarifvertragspartei benannt. Die dezentralen Bewertungskommissionen sind mit jeweils drei Mitgliedern besetzt; die zentrale Bewertungskommission ist mit jeweils vier Mitgliedern besetzt. Jede Seite benennt eine gleiche Anzahl von Stellvertretern.

        

(4)     

In den Bewertungskommissionen besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Entscheidungsfindung erfolgt nach Maßgabe des § 5.

        

…       

        
        

§ 5     

Bewertungsverfahren

        

(1)     

Der Arbeitgeber erstellt einen Bewertungsvorschlag, indem er die Tätigkeit unter Anwendung der Tätigkeitsmerkmale und Richtbeispiele einer Entgeltgruppe zuordnet.

        

(2)     

Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitnehmer und dem Betriebsrat den Bewertungsvorschlag mit. Der Betriebsrat und/oder der Arbeitnehmer können binnen einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Bewertungsvorschlags geltend machen, dass

                 

-       

die Tätigkeit einem anderen Tätigkeitsmerkmal bzw. Richtbeispiel zuzuordnen ist

                 

oder   

                 

-       

der Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit ausübt, die einem anderen Tätigkeitsmerkmal bzw. Richtbeispiel zuzuordnen ist.

                 

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist leitet der Arbeitgeber den Bewertungsvorschlag einschließlich einer etwaigen schriftlichen Stellungnahme bzw. Erklärung des Arbeitnehmers bzw. Betriebsrats der dezentralen Bewertungskommission zu.

                 

...     

        
        

(3)     

Die dezentrale Bewertungskommission entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Zuleitung über den Bewertungsvorschlag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Kommt eine Entscheidung nicht zustande, gilt folgendes:

                 

…       

        
        

(4)     

Die Entscheidung der Bewertungskommission ist schriftlich festzuhalten. Sie ist dem Arbeitgeber unverzüglich zuzuleiten. Die Entscheidung der Bewertungskommission ist für den Arbeitgeber bindend. Dieser leitet das Beteiligungsverfahren nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz ein.

        

(5)     

Bei Einsatz des Arbeitnehmers auf einem bisher bereits bewerteten Arbeitsplatz mit einer unverändert auszuübenden Gesamttätigkeit gilt die bestehende Bewertung. Einer Bewertung durch die paritätische Kommission bedarf es nicht. Es greift das Verfahren nach § 99 Betriebsverfassungsgesetz; Absätze 1 bis 4 finden hierauf keine Anwendung. In allen anderen Fällen ist eine Bewertung gemäß der Absätze 1 bis 4 durchzuführen.

        

(6)     

Das Recht des Arbeitnehmers, gegen die Eingruppierung den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

        

(7)     

Bis zur Entscheidung durch die Bewertungskommission ist für das Entgelt des Arbeitnehmers vorläufig der Bewertungsvorschlag des Arbeitgebers maßgeblich.

        

(8)     

Ist die zu bewertende Tätigkeit auf der Grundlage des Bewertungsvorschlages des Arbeitgebers einer niedrigeren als der bisherigen Entgeltgruppe des Arbeitnehmers zuzuordnen, erfolgt eine Entgeltreduzierung bis zur abschließenden Entscheidung der Bewertungskommission nicht.

        

(9)     

Die Entscheidung der Bewertungskommission ersetzt in den Fällen des Absatzes 7 und Absatzes 8 rückwirkend den Bewertungsvorschlag des Arbeitgebers.

                          
        

§ 6     

Überprüfung der Eingruppierung

        

Der Arbeitnehmer kann mit der Begründung, seine bisher ausgeübte Tätigkeit habe sich nach seiner Eingruppierung in der Weise verändert, dass diese einem anderen Tätigkeitsmerkmal bzw. Richtbeispiel zuzuordnen sei, eine Überprüfung seiner Eingruppierung durch die dezentrale Bewertungskommission verlangen. Gleiches gilt für den Betriebsrat auf Antrag des Arbeitnehmers. § 5 Absätze 3 und 4 sowie § 10 Absatz 5 finden entsprechende Anwendung.

        

…“    

31

cc) Bei dem Bewertungsverfahren nach §§ 4 bis 6 ERTV DT AG handelt es sich um eine Vereinbarung der Parteien des Haustarifvertrages über betriebliche und - soweit dem Betriebsrat Rechte eingeräumt werden - über betriebsverfassungsrechtliche Fragen iSd. § 3 Abs. 2 TVG.

32

(1) Bei dem tarifvertraglich vorgesehenen Bewertungsverfahren handelt es sich zunächst um eine tarifliche Regelung über betriebliche Fragen iSd. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG.

33

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffen Rechtsnormen eines Tarifvertrages über betriebliche Fragen nach § 3 Abs. 2 TVG Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung in einem Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen „evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden“, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist. Bei der näheren Bestimmung dieses Normtyps ist auszugehen von dem in § 3 Abs. 2 TVG verwandten Begriff der „betrieblichen Fragen“. Dies sind nicht etwa alle Fragen, die im weitesten Sinne durch die Existenz des Betriebes und durch die besonderen Bedingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen können. Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebes betreffen. Diese Umschreibung markiert zwar keine scharfe Grenze, sie verdeutlicht aber Funktion und Eigenart der Betriebsnormen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG. Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind (vgl. hierzu insgesamt BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 24, 28 mwN, AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 7 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 6; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 98/09 - Rn. 37 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 62 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 5; 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126; Däubler/Reim TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 316a f.; Dieterich Die betrieblichen Normen nach dem Tarifvertragsgesetz vom 9.4.1949 S. 34 ff.). Betriebsnormen sollen als kollektive privatautonome Tarifregelungen die Organisationshoheit des einzelnen Arbeitgebers steuern (zu Öffnungszeiten vgl. BAG 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - zu II 1 b der Gründe, AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 1 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 1)und gehen über die Inhaltsbestimmung des einzelnen Arbeitsverhältnisses hinaus. Ob Rechtsnormen eines Tarifvertrages betriebliche Normen im Sinne des § 3 Abs. 2 TVG sind, kann nicht pauschal für alle Normen eines Tarifvertrages entsprechend seiner Zielsetzung beantwortet werden, sondern ist für jede Tarifnorm unter Berücksichtigung des für die Tarifauslegung maßgebenden tariflichen Gesamtzusammenhangs getrennt zu prüfen(BAG 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - zu II 1 a der Gründe, aaO).

34

(b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Bewertungsverfahren iSd. §§ 4, 5 ERTV DT AG um eine betriebliche Regelung iSd. § 3 Abs. 2 TVG.

35

(aa) Durch das tarifliche Bewertungsverfahren soll die in die Organisationshoheit des Arbeitgebers fallende Rechtsanwendung über die zutreffende Eingruppierung als gedanklicher Vorgang (vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 50 mwN, BAGE 130, 286), auf dessen Grundlage das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG eingeleitet wird, durch eine von beiden Tarifvertragsparteien(§ 4 Abs. 3 ERTV DT AG)paritätisch besetzte Kommission überprüft und durch diese - gegebenenfalls unter Abänderung des Bewertungsvorschlags - abschließend entschieden werden (§ 5 Abs. 3, Abs. 4 ERTV DT AG). Damit wird die grundsätzlich dem Arbeitgeber obliegende Aufgabe der Rechtsanwendung iSd. Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe für die Zuordnung der Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe (vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 ERTV DT AG) einer tarifvertraglich gebildeten Kommission überantwortet. Auf dieser Grundlage hat der Arbeitgeber das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Die Entscheidung der Bewertungskommission ist (lediglich) für ihn - und vorbehaltlich des Ergebnisses des Eingruppierungsverfahrens nach § 99 BetrVG - bindend(§ 5 Abs. 4 ERTV DT AG).

36

(bb) Diese Regelungen in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 bis Abs. 9 ERTV DT AG beziehen sich auf die Organisationshoheit des Arbeitgebers zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG(und nicht auf die Entgelthöhe als solche: dazu BAG 18. Oktober 2010 - 1 ABR 25/10 - Rn. 29, NZA 2012, 392; 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 34, BAGE 128, 265) und in diesem Zusammenhang auf die grundsätzlich zunächst ihm obliegende Rechtsanwendung hinsichtlich der Bewertung der auszuübenden Tätigkeit anhand der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung (zur Reichweite BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 34/10 - Rn. 15). Dies gilt jedenfalls dann - wie § 5 Abs. 5 ERTV DT AG zeigt - wenn der betreffende Arbeitsplatz bei unverändert gebliebener auszuübender Gesamttätigkeit bisher noch nicht bewertet worden ist. Die Bewertung ist für den Arbeitgeber bindend und hiernach richtet sich - mindestens - ein dem Arbeitnehmer zu leistendes Entgelt (§ 5 Abs. 7 bis Abs. 9 ERTV DT AG). Nach dieser Maßgabe ist auch das Verfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten.

37

(cc) Für eine notwendig einheitliche betriebliche Regelung spricht weiterhin der Umstand, dass die Regelungen nicht auf den einzelnen Arbeitnehmer abstellen, sondern auf die Bewertung eines - bisher unbewerteten - Arbeitsplatzes mit einer bestimmten, dort auszuübenden Gesamttätigkeit. Da sich das Bewertungsverfahren auf die Anforderungen der Arbeitsplätze - genauer: der dort auszuübenden Tätigkeit - als solche bezieht, handelt es sich bei den sich dazu verhaltenden tariflichen Bestimmungen nach ihrem Geltungsanspruch um „Betriebsnormen“, um „Rechtsnormen eines Tarifvertrages über betriebliche Fragen“, über die Bewertung von Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen (zu Besetzungsregelungen BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 2 b der Gründe, BAGE 64, 368). Die Bewertung soll entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 1 ERTV DT AG für alle Arbeitnehmer des Betriebes unabhängig von ihrer Tarifbindung bewertet werden. Die Regelung soll bereits deshalb im Verhältnis zur Arbeitgeberin normativ gelten, weil diese tarifgebunden ist (vgl. auch BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 98/09 - Rn. 27, EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 5). Diesem Verständnis entspricht es, wenn in Fällen eines bewerteten Arbeitsplatzes das Bewertungsverfahren auch dann nicht erneut durchgeführt werden muss (§ 5 Abs. 5 ERTV DT AG), wenn einem anderen Arbeitnehmer die Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz übertragen wird.

38

(dd) Die Regelungen wenden sich nicht an die einzelnen Arbeitnehmer, sondern an den Arbeitgeber (vgl. auch BAG 26. April 1990 - 1 ABR 84/87 - zu B V 3 a der Gründe, BAGE 64, 368 sowie 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - zu II 1 b bb der Gründe, AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 1 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 1). Das Bewertungsverfahren wird unabhängig von einer Erklärung des einzelnen Arbeitnehmers oder einer sonstigen Beteiligungshandlung durch ihn eingeleitet und ist von der Bewertungskommission durchzuführen. Sein Recht, gerichtlich gegen die gefundene Eingruppierung vorzugehen, bleibt nach § 5 Abs. 6 ERTV DT AG ausdrücklich unberührt.

39

(ee) Soweit für den einzelnen Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 ERTV DT AG eine Erklärung abzugeben, die zum Inhalt des Bewertungsverfahrens wird, führt dies nicht dazu, dass für das Bewertungsverfahren insgesamt von einer Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 TVG ausgegangen werden kann. Selbst wenn man bezogen auf § 5 Abs. 2 Satz 2 ERTV DT AG - auch - von einer Inhaltsnorm ausgehen würde(zum sog. Doppelcharakter von Tarifregelungen als Inhalts- und Betriebsnorm s. nur Däubler/Reim § 1 Rn. 320; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 1 Rn. 133; jew. mwN), führt ein solches Beteiligungsrecht nicht dazu, dass es sich bei dem Bewertungsverfahren insgesamt um Inhaltsnormen handelt. Es fehlt, anders als dies etwa bei dem Überprüfungsverfahren nach § 6 ERTV DT AG der Fall sein mag, nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Tarifregelung an Anhaltspunkten, wonach der einzelne Arbeitnehmer dessen Durchführung verlangen können soll.

40

(2) Die tarifvertraglichen Bestimmungen über das Bewertungsverfahren enthalten auch tarifliche Regelungen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen iSd. § 3 Abs. 2 TVG. Der ERTV DT AG ergänzt auf die Betriebsverfassung bezogene Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei Eingruppierungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 ERTV DT AG auf noch nicht bewerteten Arbeitsplätzen. Der Betriebsrat kann seine Argumente gegen einen Bewertungsvorschlag bereits vor Einleitung eines Verfahrens nach § 99 BetrVG und unabhängig von den dort genannten Zustimmungsverweigerungsgründen nach § 99 Abs. 2 BetrVG vorbringen, damit sie im Bewertungsverfahren von der Bewertungskommission berücksichtigt werden(vgl. zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg BAG 16. August 2011 - 1 ABR 30/10 - Rn. 11; zur Zulässigkeit solcher Regelungen 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350).

41

(3) Aus dem Charakter der tariflichen Regelungen des Bewertungsverfahrens als betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen folgt zugleich, dass der Kläger schon nach den Regelungen des ERTV DT AG keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Durchführung des Bewertungsverfahrens hat. Die Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv (oben (1) (a)), begründen aber keine Individualansprüche (Däubler/Reim § 1 Rn. 318; Dieterich Anm. zu AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 7, unter 2; ErfK/Franzen 12. Aufl. § 1 TVG Rn. 45; Löwisch/Rieble § 1 Rn. 105 f.). In der Folge besteht auch kein Anspruch gegenüber der Beklagten.

42

dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich kein anderes Ergebnis aus dem Abschnitt 2 der Tarifeinigung vom 25. November 2008.

43

Der Kläger übersieht, dass sich dieser Teil der Tarifeinigung - wenn man entgegen seinem eigenen Vorbringen von einer wirksamen Vereinbarung ausgeht - auf die im Abschnitt 2 vereinbarten Änderungen des bei der Beklagten bereits geltenden Tarifvertrages über besondere Arbeitsbedingungen bei der DT NP GmbH vom 25. Juni 2007 (TV SR DT NP) bezieht, nicht aber die vormalige Regelung in § 5 ERTV DT AG rückwirkend abändert. Diese bleibt unverändert.

44

Nach der Tarifeinigung wird abweichend von § 11 Abs. 1 Unterabs. 2 TV SR DT NP, der ein Bewertungs- und Beanstandungsverfahren für von der DT AG übergegangene Arbeitnehmer nicht vorsieht, für diejenigen Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich der Tarifeinigung erfasst werden, ein solches als Bestandteil eines TV SR II DT NP vorgesehen. Auf diese Regelung stützt sich der Kläger aber nicht, weil er der Auffassung ist, die Tarifeinigung sei für ihn aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung nicht anwendbar.

45

c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers nicht auf der Grundlage des § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach ein Betriebserwerber für Verbindlichkeiten des Schuldners haftet. Es fehlt bereits an einer individualvertraglichen Verbindlichkeit der Betriebsveräußererin.

46

Darüber hinaus ist es nach dem ERTV DT AG schon nicht ersichtlich, dass die DT AG verpflichtet ist, ein Bewertungsverfahren nach § 5 ERTV DT AG auch noch dann durchzuführen, wenn der maßgebende Arbeitsplatz bei ihr infolge des Betriebsübergangs nicht mehr besteht.

47

3. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3), der ebenso wie der Antrag zu 2) auf Durchführung eines Bewertungsverfahrens gerichtet ist (oben 2 a) und zur Entscheidung durch den Senat anfällt, ist unbegründet.

48

Dabei kann es dahinstehen, ob ein etwaiger Anspruch nicht auch schon deshalb entfällt, weil der Kläger nach dem Inhalt seines Schreibens keine Überprüfung seiner Eingruppierung iSd. § 6 ERTV DT AG verlangt hat. Ein entsprechender Anspruch des Klägers scheidet in jedem Falle aus. Selbst wenn man bei der Regelung des § 6 ERTV DT AG von einer tariflichen Inhaltsnorm ausgeht - wofür vieles spricht -, die dem Kläger im Rahmen einer „Überprüfung der Eingruppierung“ einen Anspruch auf Durchführung eines Bewertungsverfahrens gewährt, und wenn die Bezugnahmeklausel die Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsbestand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erfasste, ist der Anspruch jedenfalls entfallen.

49

a) Ein etwaiger Anspruch auf Überprüfung der Eingruppierung nach § 6 ERTV DT AG entfällt, wenn die Entscheidung der Bewertungskommission für das laufende Arbeitsverhältnis keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck sowie der Ausgestaltung des Bewertungsverfahrens nach § 6 ERTV DT AG.

50

Anders als beim Bewertungsverfahren nach § 5 ERTV DT AG kommt hier der Entscheidung der Bewertungskommission keine rückwirkende Bedeutung für den Entgeltanspruch des Klägers zu. Nur die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 ERTV DT AG sind entsprechend anwendbar, nicht aber § 5 Abs. 7 bis Abs. 9 ERTV DT AG. Das Verfahren nach § 6 ERTV DT AG dient danach, wie die entsprechende Anwendung von § 5 Abs. 3 und Abs. 4 ERTV DT AG zeigt, der Überprüfung der Eingruppierung bei Veränderungen der Tätigkeit und der Vorbereitung eines erneuten Eingruppierungsverfahrens nach § 99 BetrVG.

51

b) Vorliegend ist der Kläger seit dem 1. März 2010 auf einer geänderten arbeitsvertraglicher Grundlage tätig. Danach sind die von der Beklagten geschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anwendbar und nicht mehr - wie es der Kläger für die Zeit zuvor geltend macht - die der DT AG. Dies hat zur Folge, dass die Anwendbarkeit der maßgebenden Bewertungsgrundlage - hier der ERTV DT AG mit den einschlägigen Eingruppierungsmerkmalen - für den Arbeitsplatz des Klägers entfällt. Ein Eingruppierungsverfahren nach § 99 BetrVG ist jedenfalls auf der Grundlage einer Entscheidung einer betrieblichen Bewertungskommission nach § 6 ERTV DT AG nicht mehr durchzuführen. Die fehlende Anwendbarkeit des § 5 Abs. 7 bis Abs. 9 ERTV DT AG im Falle des § 6 ERTV DT AG führt gleichzeitig dazu, dass allein der Klärung der zutreffenden Bewertung durch die Kommission für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum im Verhältnis zum Arbeitgeber keine unmittelbare rechtliche Bedeutung mehr zukommt. Die Bewertungskommission würde allein als „Gutachter“ tätig, wie eine in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeit nach dem ERTV DT AG zu bewerten gewesen wäre. Weder dies noch die Vorbereitung oder die Prüfung der Erfolgsaussichten einer nachfolgenden Entgeltklage des Klägers für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2010 ist aber unmittelbarer Zweck des Bewertungsverfahrens nach § 6 ERTV DT AG.

52

4. Der Klageantrag zu 4), den der Kläger ausdrücklich als Teil einer Stufenklage zum Antrag zu 2), hilfsweise zum Antrag zu 3) erhoben hat, ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Stufenklage nach § 254 ZPO liegen nicht vor.

53

a) Nach § 254 ZPO kann mit der Klage auf Auskunft ein unbezifferter Zahlungsantrag verbunden werden, wenn die Auskunft der Bezifferung des Zahlungsantrages dient. Die begehrte Auskunft muss für die Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich sein (vgl. nur BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 55).

54

b) Danach ist die Stufenklage im Streitfall unzulässig. Es fehlt sowohl an einem Auskunftsbegehren als auch an dem vorbereitenden Charakter des in der „ersten Stufe“ vom Kläger verfolgten Anspruchs. Der Kläger konnte etwaige Ansprüche auf ein Differenzentgelt für den streitgegenständlichen Zeitraum unmittelbar den tariflichen Regelungen entnehmen. Es handelt sich um anhand der Entgelttabellen leicht zu berechnende Ansprüche. Zudem bedurfte es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats noch nicht einmal einer Bezifferung, weil der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in Form der sog. Elementenfeststellungsklage - gerichtet auf die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihm für richtig erachteten Entgeltgruppe T 7 und der ihm geleisteten Vergütung nach der Entgeltgruppe T 5 ERTV DT AG - hätte erheben können. Der Kläger bedarf daher nicht der Durchführung eines Bewertungsverfahrens nach §§ 5 oder 6 ERTV DT AG zum Zwecke der Bezifferung seiner etwaigen Zahlungsansprüche. Daran ändert auch ein etwaiger Anspruch auf Durchführung des Bewertungsverfahrens, der sich aus dem Tarifvertrag ergeben kann, nichts. Er erweitert nicht den Rahmen für die Zulässigkeit einer Stufenklage (s. auch BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - zu I der Gründe, BAGE 119, 62).

55

c) Soweit der Kläger anführt, die Stufenklage sei zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist erforderlich, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zur Wahrung der zweistufigen Ausschlussfrist ist eine Elementenfeststellungsklage schon deshalb erforderlich, weil nicht auszuschließen ist, dass die Bewertungskommission nicht diejenige Entgeltgruppe für zutreffend erachtet, die der Arbeitnehmer für maßgebend hält, sondern im Verfahren nach § 5 ERTV DT AG den Bewertungsvorschlag des Arbeitgebers oder in demjenigen nach § 6 ERTV DT AG die bisherige Entgeltgruppe als zutreffend ansieht. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass sich nach Durchführung des Verfahrens nach § 99 BetrVG ein anderes Bewertungsergebnis ergibt, als dasjenige, welches der Kläger für richtig hält.

56

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz wird damit nicht beeinträchtigt. Es wird dem Kläger, auch unter dem Gesichtspunkt der Kosten der Rechtsverfolgung der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (dazu BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 ff., EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 197).

57

III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Schuldt    

        

        

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Mai 2015 aufgehoben.

Die gegen die Abweisung ihres Auskunftsbegehrens gerichtete Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 31. Oktober 2014 wird zurückgewiesen und die in zweiter Instanz erhobene Stufenklage insgesamt abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger sind Mieter einer im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegenen Vierzimmerwohnung der Beklagten in L.             . Sie bewohnen die Mieträume aufgrund eines mit der Beklagten am 17. November 2010 abgeschlossenen Mietvertrags. Die Wohnung wurde ihnen zum 15. Dezember 2010 überlassen. Am 28. September 2010, also vor Abschluss des Mietvertrags und vor Überlassung der Räumlichkeiten an die Kläger, ließ die Beklagte eine Teilungserklärung bezüglich des Mehrfamilienhauses notariell beurkunden.

2

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember 2010 veräußerte die Beklagte die von den Klägern angemietete Wohnung an die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten. Wenige Tage später, am 23. Dezember 2010, erfolgte die Eintragung der Teilungserklärung vom 28. September 2010 in das Grundbuch. Die Käuferin wurde am 18. Oktober 2011 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Im November 2013 erlangten die Kläger Kenntnis von dem Abschluss des Kaufvertrages, nicht aber von dessen Inhalt.

3

Die Kläger sind der Auffassung, sie seien hinsichtlich der veräußerten Mietwohnung gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Vorkauf berechtigt gewesen, weswegen ihnen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Kaufpreis und objektivem Verkehrswert der Wohnung zustehe. Sie haben demzufolge erstinstanzlich Auskunft von der Beklagten über den Inhalt des Kaufvertrags sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des ihnen entstandenen oder noch entstehenden materiellen Schadens begehrt.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihr Auskunftsbegehren weiterverfolgt, jedoch anstelle des ursprünglichen Feststellungsbegehrens im Wege der Stufenklage Zahlung des sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Schadenersatzbetrags nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Teilurteil der Klage in der ersten Stufe (Auskunft) stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten waren. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern einer Sachprüfung (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die im Berufungsverfahren erfolgte Umstellung des bisherigen Klagebegehrens auf eine Stufenklage stelle eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung dar. Das in erster Stufe geltend gemachte Auskunftsbegehren, über das im Wege eines Teilurteils zu entscheiden sei, erweise sich auch als begründet. Denn den Klägern stehe gemäß § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Verpflichtete einem Vorkaufsberechtigten den Inhalt eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen habe, ein entsprechender Auskunftsanspruch zur Realisierung eines möglichen Schadensersatzanspruchs zu. Die Kläger könnten grundsätzlich als Erfüllungsschaden Ersatz der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert der Wohnung beanspruchen. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Januar 2015 (VIII ZR 51/14) entschieden habe, könne ein solcher Anspruch auch einem Mieter zustehen, der - wie hier die Kläger - infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Inhalt des Kaufvertrags und seinem Vorkaufsrecht erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlange und aus diesen Gründen von der Ausübung seines Vorkaufsrechts absehe.

8

Die den Auskunftsanspruch begründende Vorkaufsberechtigung der Kläger ergebe sich aus § 577 BGB. Danach sei der Mieter zum Vorkauf berechtigt, wenn vermietete Wohnräume, an denen nach Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden sei oder begründet werden solle, an einen Dritten verkauft würden. Diese Voraussetzungen seien entgegen der Auffassung des Amtsgerichts erfüllt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Teilungserklärung bereits am 28. September 2010 und damit vor Abschluss des Kaufvertrages und der Überlassung der Mietsache an die Kläger beurkundet worden sei. Denn entscheidend sei der Zeitpunkt des abgeschlossenen Vollzugs der Umwandlung. Bei einer Begründung von Wohnungseigentum im Wege der Teilung entstehe das Wohnungseigentum nach § 8 WEG durch die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufteile. Diese Teilung werde erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher, hier also mit der am 23. Dezember 2010 und damit nach dem Einzug der Kläger erfolgten Eintragung der Teilungserklärung in das Grundbuch, wirksam.

9

§ 577 BGB wolle dem Mieter auch die Möglichkeit eröffnen, die Wohnung zu demjenigen Preis zu erwerben, den auch ein Dritter zu zahlen bereit sei. Daher sei entgegen teilweise anders lautender Stimmen im Schrifttum auch in den Fällen auf den Vollzug der Umwandlung abzustellen, in denen - wie hier - bereits vor Überlassung der Mieträume an den Mieter das Verfahren zur Begründung von Wohnungseigentum eingeleitet oder die Umwandlungsabsicht schon in anderer Hinsicht konkretisiert gewesen sei. Da beide Alternativen des § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichberechtigt nebeneinander stünden und der Mieter bereits ab Besitzüberlassung schutzbedürftig sei, stehe diesem - unabhängig davon, ob er bei Mietvertragsabschluss Kenntnis von der beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Umwandlung gehabt habe - ein Vorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Umwandlung in Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter) zu.

10

Da ein Fall der beabsichtigten Umwandlung (§ 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) nicht vorliege, komme es auf die vom Amtsgericht zusätzlich problematisierte Frage der ausreichenden Bestimmtheit der veräußerten Wohneinheit nicht an.

II.

11

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht durch Teilurteil über den Auskunftsanspruch entschieden hat, denn insoweit handelt es sich um die erste Stufe einer von den Klägern zulässigerweise erhobenen Stufenklage (§ 254 ZPO). Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft einen Auskunftsanspruch der Kläger gemäß § 469 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 BGB bejaht. Es hat dabei verkannt, dass den Kläger kein Vorkaufsrecht gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, weil keine der beiden dort genannten Alternativen erfüllt ist.

12

1. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie rügt, das Berufungsgericht hätte nicht gemäß § 301 ZPO durch ein Teilurteil über den Auskunftsanspruch entscheiden dürfen, ohne zugleich ein Grundurteil (§ 304 BGB) über den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz zu erlassen.

13

a) Im Rahmen einer Stufenklage wird die - an sich zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führende - Gefahr widersprechender Entscheidungen über die auf den einzelnen Stufen einer solchen Klage geltend gemachten Ansprüche hingenommen (BGH, Urteil vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 17). Dies erkennt auch die Revision. Sie macht aber geltend, die im Streitfall erhobene Stufenklage erfülle nicht die Voraussetzungen des § 254 ZPO. Eine solche Klage sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn die in erster Stufe verfolgte Auskunft dazu benötigt werde, den in einer weiteren Stufe geltend gemachten Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können. So lägen die Dinge im Streitfall jedoch nicht. Denn die Kläger benötigten zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs (Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung abzüglich des erzielten Kaufpreises) nicht lediglich die verlangte Auskunft über den Inhalt des Kaufvertrags, sondern zusätzliche Informationen, wie etwa den tatsächlichen Wert der Wohnung zum Zeitpunkt ihres Verkaufs.

14

b) Die Revision verkennt hierbei die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze. Anders als sie meint, ist es für die Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO nicht erforderlich, dass durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind.

15

aa) Zwar trifft es zu, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 8; vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 13).

16

bb) Anders als die Revision meint, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, eine Stufenklage scheide auch dann aus, wenn nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen ist. Vielmehr ist eine Stufenklage nur dann ausgeschlossen, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO unter 1 b, c; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, aaO Rn. 9; vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, aaO Rn. 17 ff.).

17

cc) Gemessen daran bestehen keine Zweifel an der Zulässigkeit der Stufenklage. Denn der von den Klägern geltend gemachte Auskunftsanspruch dient - wie die Revision nicht in Zweifel zieht und wie nachfolgend unter II 2 a und b näher auszuführen sein wird - dazu, die Höhe des für den Verkauf der Mietwohnung erzielten Kaufpreises in Erfahrung zu bringen und den Klägern damit Informationen über eine der beiden notwendigen Größen für die Berechnung des von ihnen in zweiter Stufe verfolgten Schadensersatzanspruches zu verschaffen. Folglich war das Berufungsgericht berechtigt, ein Teilurteil über die erste Stufe zu erlassen.

18

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch einen Auskunftsanspruch bejaht.

19

a) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass einem Mieter nicht nur bei Vereitelung eines bereits ausgeübten Vorkaufsrechts, sondern auch dann ein Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem vom Vermieter erzielten Kaufpreis (allerdings abzüglich im Falle des Erwerbs angefallener Kosten) als Erfüllungsschaden zustehen kann, wenn der Mieter infolge einer Verletzung der den Vermieter treffenden Mitteilungspflichten aus § 577 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Inhalt des Kaufvertrages mit einem Dritten und dem Bestehen eines Vorkaufsrechts des Mieters erst nach Übereignung der Wohnung an den Dritten Kenntnis erlangt hat und aus diesen Gründen von der Ausübung des Vorkaufsrechts absieht (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, NJW 2015, 1516 Rn. 22, 26 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

20

b) Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass sich in einem solchen Fall aus § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Auskunftsanspruch des Mieters über den Inhalt des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem ergibt. Der Vermieter ist nach diesen Vorschriften, sofern ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht, verpflichtet, den Mieter unverzüglich über den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrags zu unterrichten. Der damit korrespondierende Auskunftsanspruch des Mieters erlischt im Hinblick auf den Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungspflicht nicht bereits dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nicht mehr realisieren kann.

21

Die in § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nebenpflicht zum Mietvertrag normierte Aufklärungspflicht des Vermieters hat die Aufgabe, das Erfüllungsinteresse des Vorkaufsberechtigten zu sichern, denn dieser wird erst durch die Mitteilung vom Eintritt des Vorkaufsfalls (und im Falle des § 577 Abs. 2 BGB durch die Belehrung über seine Vorkaufsberechtigung) in die Lage versetzt, sein Vorkaufsrecht auszuüben und damit seinen Erfüllungsanspruch zu begründen (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, juris Rn. 16). Lässt sich dieser Erfüllungsanspruch aber wegen einer Verletzung der Mitteilungspflichten des Vermieters nicht mehr realisieren, so kann dem Mieter, sofern ihm durch die Unterlassung der Mitteilung ein adäquater Schaden entstanden ist, anstelle des Erfüllungsanspruchs ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch (§ 280 Abs. 1, § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1, § 249 BGB) auf Ausgleich der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem für sie entrichteten Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs durch den Mieter anfallender Kosten) zustehen (Senatsurteil vom 21. Januar 2015 - VIII ZR 51/14, aaO Rn. 22, 29; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 212/00, aaO). In einem solchen Falle dient der Auskunftsanspruch des Mieters aus § 577 Abs. 1 Satz 1, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB der Verwirklichung des an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs getretenen Anspruchs auf Ausgleich des Erfüllungsinteresses.

22

c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch ein die Mitteilungspflicht der Beklagten gemäß § 577 Abs. 1 Satz 3, § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB auslösendes Vorkaufsrecht der Kläger nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht. Es hat dabei die Voraussetzungen für das Entstehen eines Vorkaufsrechts nicht hinreichend erfasst.

23

aa) Der Mieter ist nach § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB unter zwei - gleichberechtigt nebeneinander stehenden - Alternativen zum Vorkauf berechtigt. Voraussetzung der ersten Alternative ist, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 250/05, NJW 2006, 1869 Rn. 10; BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 Rn. 5).

24

Nach der zweiten Alternative ist die Entstehung eines Vorkaufsrechts davon abhängig, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und das zukünftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird (Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 577 Rn. 24, 16; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 577 Rn. 3). Gegenstand des Vorkaufsrechts ist in diesem Falle ein sachenrechtlich noch nicht vorhandenes, aber in seiner Entstehung bereits angelegtes Wohnungseigentum (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 22 mwN). Das Vorkaufsrecht des Mieters entsteht in einem solchen Fall nur dann, wenn sich der Veräußerer beim Verkauf des noch ungeteilten Grundeigentums gegenüber dem Dritten vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohneinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 17 [für den Verkauf eines ungeteilten Mehrfamilienhauses]).

25

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht vor.

26

(1) Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass die Entstehung des Vorkaufsrechts bei dieser Alternative nicht daran scheitert, dass die Beklagte schon vor Überlassung der Mietsache an die Kläger (und sogar schon vor Abschluss des Mietvertrags) die für die Aufteilung in Wohnungseigentum erforderliche Teilungserklärung (§ 8 WEG) hat notariell beurkunden lassen. Denn dies ändert nichts daran, dass Wohnungseigentum erst nach der Überlassung der Wohnräume an die Kläger begründet worden ist. Die Teilung wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam. Entscheidend ist also der dingliche Vollzug, der hier mit der am 28. Dezember 2010 erfolgten Eintragung der Teilungserklärung in das Grundbuch bewirkt worden ist.

27

Da § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB allein auf die Begründung von Wohnungseigentum abstellt, steht - anders als einzelne Stimmen im Schrifttum meinen (Wirth, NZM 1998, 390, 391 f.) - die bei Mietvertragsabschluss bestehende Kenntnis des Mieters von einer Umwandlungsabsicht der Anwendung dieser Alternative nicht entgegen (ebenso AG Frankfurt am Main, NJW 1995, 1034; Palandt/Weidenkaff, aaO; [unter Aufgabe seiner früher vertretenen gegenteiligen Ansicht]; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 577 Rn. 3; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2014, § 577 Rn. 25; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 577 Rn. 6 mwN).

28

(2) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass es für die Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht ausreicht, wenn nach der Überlassung der Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass der Abschluss des Kaufvertrags mit dem Dritten der Begründung von Wohnungseigentum zeitlich nachfolgt. Wird dieses erst nach dem Verkauf begründet, scheidet ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB aus (BGH, Urteil vom 21. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 5).

29

So liegen die Dinge hier. Der Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Erwerberin wurde am 16. Dezember 2010 notariell beurkundet. Wohnungseigentum wurde erst danach, nämlich mit der am 23. Dezember 2010 erfolgten Eintragung der Teilungserklärung in das Grundbuch, begründet. Es wurde also nicht - wie von § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB vorausgesetzt - eine Wohnung verkauft, an der bereits vor Abschluss des Kaufvertrags Wohnungseigentum entstanden war.

30

cc) Auch die Voraussetzungen des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB sind, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat diese Alternative nur ansatzweise in den Blick genommen und ausgeführt, ein Fall einer beabsichtigten Umwandlung liege nicht vor. Dies ist - wenn auch nur im Ergebnis - zutreffend. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Anwendbarkeit des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB abschließend beurteilen.

31

(1) Wie bereits oben unter II 2 c aa ausgeführt, ist die Entstehung eines Vorkaufsrechts davon abhängig, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und das zukünftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird. Die letztgenannte Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn sich der Veräußerer beim Verkauf des noch ungeteilten Grundeigentums gegenüber dem Dritten vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohneinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 17 [für den Verkauf eines ungeteilten Mehrfamilienhauses]). Das Berufungsgericht hat zum Vorliegen dieser an den Inhalt eines Kaufvertrags über das zukünftige Wohnungseigentum zu stellenden Anforderungen - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Der Inhalt des zwischen der Beklagten und der Erwerberin geschlossenen Kaufvertrags kann jedoch offen bleiben, weil ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB aus anderen Gründen ausscheidet.

32

(2) Ein Vorkaufsrecht der Kläger scheitert nämlich bereits daran, dass die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, nicht erst nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter gefasst und dokumentiert worden ist.

33

(a) Entgegen einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung (Schilling/Meyer, ZMR 1994, 497, 503 f.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Aufl., § 577 BGB Rn. 19; BeckOK BGB/Hannappel, Stand: 1. August 2015, § 577 Rn. 10; unklar Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 25) ist es für die Anwendung des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erforderlich, dass das Tatbestandsmerkmal "Wohnungseigentum soll begründet werden" zeitlich erst nach der Überlassung der Mietsache an den Mieter erfüllt wird (so auch Rüßmann, RNotZ 2012, 97, 109 f.; Schmidt, WE 1993, 328, 331; Langhein, DNotZ 1993, 650, 656 f.; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 577 BGB Rn. 14; im Ergebnis auch Derleder, PiG 49 [1996], 169, 176). Denn das Gesetz spricht ausdrücklich von "vermieteten Wohnräumen, an denen nach Überlassung an den Mieter […] Wohnungseigentum begründet werden soll". Das Gesetz legt damit eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der einzelnen Vorgänge fest (Kinne in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 7. Aufl., § 577 BGB Rn. 5; Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 16, 24).

34

(aa) Dass die Vorkaufsberechtigung nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auch dann eingreifen soll, wenn die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, schon vor der Überlassung der Wohnräume an den Mieter gefasst und dokumentiert worden ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

35

Nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist - wie oben unter II 3 c aa ausgeführt - ein Vorkaufsrecht des Mieters ausgeschlossen, wenn das Wohnungseigentum schon vor der Überlassung der Wohnräume an den Mieter begründet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 5). Angesichts des im Gesetz angeordneten Gleichlaufs der gleichberechtigt nebeneinander stehenden Alternativen des § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten auch bezüglich der zweiten Alternative dieser Bestimmung die gleichen Grundsätze wie bei der ersten Alternative, allerdings bezogen darauf, dass an die Stelle eines begründeten Wohnungseigentums die - nach außen hinreichend manifestierte (dazu nachfolgend unter (b) - Absicht tritt, solches zu begründen (so auch Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 16 mwN).

36

Denn § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB unterscheidet sich von der ersten Alternative dieser Vorschrift allein dadurch, dass nicht an ein bereits entstandenes Wohnungseigentum, sondern an die Absicht angeknüpft wird, Wohnungseigentum zu begründen. Hieraus ergibt sich, dass dann, wenn die Überlassung der Mieträume an den Mieter erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Tatbestandsmerkmal "Wohnungseigentum soll begründet werden" bereits vorlag, ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht entstehen kann, sondern allenfalls - infolge einer später vollzogenen Umwandlung in Wohnungseigentum - ein Vorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, sofern die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

37

(bb) Auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB lässt sich nichts anderes ableiten. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine ergiebigen Stellungnahmen dazu, aus welchen Gründen die zweite Alternative (Wohnungseigentum soll begründet werden) der ersten Alternative (vollzogene Umwandlung in Wohnungseigentum) gleichgestellt wurde (BT-Drucks. 14/4553, S. 72 [zu § 577 BGB]; 12/3254, S. 40; 12/3013, S. 18; 9/791, S. 12 f. [jeweils zu § 570b BGB aF]; 8/3403, S. 40 f. [zu § 2b WoBindG]).

38

(aaa) Soweit in den Materialien zu § 2b WoBindG, in dem die genannte Unterscheidung erstmals aufgenommen wurde, davon die Rede ist (BT-Drucks. 8/3403, S. 41), "das Vorkaufsrecht [stehe] jedoch nur solchen Mietern zu, denen die Wohnung bereits vor Begründung des Wohnungseigentums zum Gebrauch überlassen worden [sei]", handelt es sich ersichtlich nur um eine verkürzte Darstellung des geplanten Regelungsgehalts des § 2b WoBindG, die das (praktische) Schwergewicht der Anwendung dieser Vorschrift auf die Fälle legte, in denen es um begründetes (und nicht um noch im Entstehen begriffenes) Wohnungseigentum ging.

39

(bbb) Dafür dass es in den Fallgestaltungen, in denen ein noch im Entstehen befindliches Wohnungseigentum den Gegenstand des Vorkaufsrechts bildet, unschädlich sein soll, wenn der Entstehungsakt schon vor dem Abschluss des Mietvertrags und der Überlassung der Wohnräume an den Mieter eingeleitet worden ist, lassen sich den Gesetzesmaterialien keine tragfähigen Anhaltspunkte entnehmen.

40

Das Vorkaufsrecht knüpft ausweislich der Gesetzesmaterialien daran an, dass für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags und nach Überlassung der Wohnräume die Gefahr der Verdrängung aus der Mietwohnung entsteht (vgl. BT-Drucks. 8/3403, S. 41; 9/791, S. 12; 12/3013, S. 18). Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass der Mieter im Rahmen des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auch dann in den Genuss eines Vorkaufsrechts kommen soll, wenn die Gefahr für die Verdrängung des Mieters, an die das Gesetz anknüpft ("Wohnungseigentum soll begründet werden"), schon vor den genannten Zeitpunkten entstanden ist, hätte es nahegelegen, dass der Gesetzgeber die zweite Alternative der genannten Vorschrift nicht - wie geschehen - im Gleichklang zur ersten Alternative ausgestaltete, sondern die im Gesetz geregelte zeitliche Abfolge nur für die erste Alternative vorgesehen hätte.

41

Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich folglich nur der Wille des Gesetzgebers ableiten, dem Mieter auch ein Vorkaufsrecht an künftig entstehendem Wohnungseigentum zu sichern, nicht aber das Entstehen eines solchen Vorkaufsrechts im Übrigen an geringere Voraussetzungen zu knüpfen als im Falle begründeten Wohnungseigentums.

42

(b) Für eine Begründungsabsicht im Sinne des § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB reicht eine rein innerlich bestehende Absicht nicht aus (Staudinger/Rolfs, aaO Rn. 21; MünchKommBGB/Häublein, aaO Rn. 7; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Riedel/Volmer/Wilsch, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 4184; Rüßmann, aaO S. 110; Langhein, aaO S. 654; Derleder, aaO, S. 176, 184). Vielmehr muss sich die Absicht, die vermieteten Wohnräume in Wohnungseigentum umzuwandeln, nach außen hinreichend manifestieren. Denn ansonsten ließe sich nicht mit der für die Beteiligten erforderlichen Gewissheit feststellen, ob und ab welchem Zeitpunkt die gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erforderliche Voraussetzung "Wohnungseigentum soll begründet werden" erfüllt ist.

43

(c) Vorliegend bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, welche konkreten Verhaltensweisen hierfür genügen (zum Meinungsstand vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 8 ff.). Denn jedenfalls mit einer notariellen Beurkundung der Teilungserklärung nach § 8 WEG bringt der Vermieter/Eigentümer unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Absicht besteht, Wohnungseigentum zu begründen (vgl. BayObLG, BayObLGZ 1992, 100, 109 iVm 106; OLG Hamm, Urteil vom 30. März 2012 - I-30 U 126/11, juris Rn. 22; AG Frankfurt am Main, NJW 1995, 1034, 1035; Erman/Lützenkirchen, aaO, § 577 Rn. 3 mwN; Lammel, aaO Rn. 16; Riedel/Volmer/Wilsch, Grundbuchrecht, aaO; BeckOK BGB/Hannappel, aaO Rn. 8; Klühs, NZM 2013, 809, 810 f.; Bub, NZM 2000, 1092, 1093; Derleder, aaO; Langhein, aaO).

44

(d) Weitere Anforderungen sind an die Offenlegung der Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, nicht zu stellen. Der Umstand, dass die Teilungserklärung bis zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher frei widerruflich ist (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 23), spielt hierbei keine Rolle. Bedeutung kommt diesem Gesichtspunkt vielmehr nur für die im Rahmen von § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB weiter zu prüfende, vorliegend aber nicht entscheidungserhebliche Frage zu, welchen Inhalt ein Kaufvertrag über zukünftig entstehendes Wohnungseigentum aufweisen muss, damit ein Vorkaufsrecht des Mieters entstehen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - V ZR 96/12, aaO Rn. 20 ff., insbes. Rn. 23).

45

(e) Gemessen an den vorbezeichneten Maßstäben bestand im Streitfall die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, schon vor Überlassung der Mieträume an die Kläger. Denn die Beklagte hat bereits am 29. September 2010, also mehrere Monate vor der am 15. Dezember 2010 erfolgten Besitzerlangung der Kläger, eine Teilungserklärung nach § 8 WEG notariell beurkunden lassen und damit die Absicht dokumentiert, die Mieträume in Wohnungseigentum umzuwandeln. Damit fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für das Entstehen eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.

III.

46

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das das Auskunftsbegehren abweisende Urteil des Amtsgerichts und zur Abweisung der in zweiter Instanz erhobenen Stufenklage insgesamt. Da mangels Bestehens eines Vorkaufsrechts nicht nur dem in erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch, sondern auch dem in zweiter Stufe verfolgten Schadensersatzanspruch materiell-rechtlich die Grundlage entzogen ist, ist die Stufenklage abschließend insgesamt abweisungsreif (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 275; vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042 unter II 4; jeweils mwN).

Rechtsbehelfsbelehrung:

47

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Dr. Milger                        Dr. Achilles                        Dr. Schneider

                   Dr. Fetzer                           Kosziol

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

8
aa) Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269) und damit auch keine Erledigung ein. Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 - IVa ZR 38/83, BGHZ 94, 268, 274; Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16). Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts (BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81, BGHZ 86, 267, 269), sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (MünchKommBGB /Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 28; MünchKomm-ZPO/Götz, 4. Aufl., § 708 Rn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 708 Rn. 4; Saenger/Kindl, ZPO, 5. Aufl., § 708 Rn. 2; Krüger, NJW 1990, 1208, 1210 f.). Daher stellt auch die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung des Rückgewähranspruchs nach § 546 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 188/03, NJW 2004, 1736, 1737) und damit kein die Hauptsache erle- digendes Ereignis dar (BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 155/10, NJW 2011, 1135 Rn. 11).

Tenor

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 6. August 2015, Az. 3 Ca 1175/12, werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Auskunftsansprüche und daraus ggf. folgende Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Gesamtbetriebsvereinbarung.

2

Der 1968 geborene Kläger wurde von der Beklagten zum 01.10.2004 als Manager Logistics eingestellt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist ua. folgendes geregelt:

3

"§ 4 Bezüge

4

Das Arbeitsentgelt beträgt € 6.070,00 brutto monatlich,
(in Worten: € sechstausendsiebzig), zahlbar jeweils zum Ende des Monats.

5

Der Arbeitnehmer nimmt darüber hinaus als zusätzlichen variablen Gehaltsbestandteil an dem sogenannten Profit Sharing Incentive Program (PSIP) mit einem Zielbonus von 5 % seines Jahresbruttos teil.

6

Eine Überprüfung der Höhe des Arbeitsentgelts findet in regelmäßigen zeitlichen Abständen statt."

7

Am 31.08.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2007 aus verhaltensbedingten Gründen. Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 19.12.2007 (1 Ca 1367/07) der Kündigungsschutzklage stattgegeben, jedoch das Arbeitsverhältnis auf Antrag der Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 21.08.2008 (2 Sa 47/08 - Juris) auf die Berufung des Klägers den Auflösungsantrag zurückgewiesen und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers als Manager Logistics verurteilt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. In der Folge stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer weiteren Kündigung, einer Abmahnung sowie über Beschäftigungs- und Schmerzensgeldansprüche. Die Beklagte ist ua. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes iHv. € 25.000,00 verurteilt worden, weil sie dem Kläger in der Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2012 keine Arbeitsaufgaben zugewiesen, ihn aber verpflichtet hat, an jedem Arbeitstag die volle Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein (zu den Einzelheiten vgl. LAG Rheinland-Pfalz 05.06.2014 - 2 Sa 394/13 - Juris).

8

Mit der vorliegenden im August 2012 erhobenen und in der Folge mehrfach geänderten und erweiterten Stufenklage macht der Kläger auf der ersten Stufe Auskunftsansprüche geltend, um die Höhe seiner Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2009 bis (zuletzt) 2014 beziffern zu können. Die Beklagte ist mit Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.09.2013 (4 Ca 1175/12) und im Berufungsrechtzugs mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.06.2014 (2 Sa 394/13 - Juris) verurteilt worden, dem Kläger folgende Auskünfte zu erteilen:

9

- welche HAY-Punktzahl in den Jahren 2009 bis 2012 nach ihrem Bewertungssystem der Position des "Process Manager Logistics" zugewiesen war,

10

- welche HAY-Punktzahl sie der Position des "Managers Logistics" in den Jahren 2009 bis 2012 zugewiesen hatte,

11

- welche HAY-Punktzahl sie in den Jahren 2009 bis 2012 den Stellen "Einkaufsmanager", "Produktionsmanager" und "Manager Arbeitsvorbereitung" zugewiesen hatte,

12

- welcher Zielbonus für die Jahre 2009 bis 2012 jeweils mit dem aktuellen "Manager Logistics", dh. Herrn H. F., vereinbart war,

13

- welcher Zielbonus mit den vergleichbaren Mitarbeitern K. Sch., S. und H. H. für die Jahre 2009 bis 2012 vereinbart war.

14

Nachdem die Beklagte zur Vermeidung der bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung diese Auskünfte ua. mit Schreiben vom 29.11.2013 (Bl. 564 d.A.) erteilt hat, begehrt der Kläger mit Schriftsatz vom 09.12.2014 weitere Auskünfte.

15

In einer Gesamtbetriebsvereinbarung (im Folgenden: GBV) vom 26.03.2003 (Bl. 625 ff d.A) ist für alle Standorte und Betriebe der Beklagten ein Work-Group-Entgeltsystem für außertarifliche Mitarbeiter, zu denen der Kläger zählt, geregelt worden. Hierin heißt es auszugsweise:

16

"C. Stellenbewertungen

17

1) Alle unter den Geltungsbereich dieser Vereinbarung fallenden Stellen werden mit Hilfe des HAY-Stellenbewertungssystems bewertet. …

18

D. Work-Group und Anchor-Scales-Struktur

19

1) Die Verknüpfung der sich aus der HAY-Bewertung ergebenden Stelleneinordnung (Punktzahl) mit dem Entgeltsystem erfolgt durch die Bildung von Work-Groups, denen jeweils eine bestimmte Menge von Anchor-Scale-Nummern zugeordnet werden.

20

E. Entgeltzuordnung zu den Work-Groups

21

1) Für jeden Anchor-Scale wird ein Anchor-Scale-Entgelt und ein maximales oberstes ("High Pay Shadow (HPS)" = 115 % vom Anchor-Scale-Entgelt) und ein minimales unterstes ("Low Pay Shadow (LPS) = 85% vom Anchor-Scale-Entgelt) Entgelt aufgrund von Marktvergleichen vom Unternehmen festgelegt.

22

Aufgrund der bei der Bewertung der Stelle zugeordneten HAY-Punkte wird die Work-Group bestimmt. Das Unternehmen kann dann in der Regel im Rahmen zwischen HPS und LPS der zugeordneten Work-Group die Vergütung für den Mitarbeiter festlegen. Die Anchor-Scale-Bandbreite dient dabei zur "Feinjustierung" aufgrund der HAY-Einstufung vergleichbarer Stellen.

23

2) Die minimalen und maximalen Vergütungen pro Work-Group und pro Anchor-Scale werden jährlich in der Regel zum 1. März jeden Jahres vom Unternehmen überprüft und ggf. angepasst. Die individuelle Vergütung des Mitarbeiters wird zum gleichen Zeitpunkt nach den jährlich neu festzulegenden Entgelterhöhungsgrundsätzen angepasst.

24

F. Individuelle Vergütung

25

1) Die individuelle Vergütung wird aufgrund der Stelleneinstufung innerhalb der Bandbreite der zugehörigen Work-Group von der Führungskraft festgelegt. Aufgrund der Bewährung des Mitarbeiters auf der von ihm eingenommenen Stelle im Sinne des vollständigen Erfüllens der Anforderungen kann das Unternehmen im Rahmen der Bandbreite der dieser Stelle entsprechenden Work-Group passende Vergütungsveränderungen vornehmen, wobei eine Senkung des Effektiventgeltes nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich ist. …

26

2) …

27

3) Die Entscheidung über die Höhe des Anfangsentgeltes wird vom zuständigen HR-Manager und der jeweiligen Führungskraft getroffen, sofern der Rahmen des unter E. 1) in Verbindung mit Anlage 1 definierten Entgeltbandes nicht unter- oder überschritten wird. …

28

4) ….

29

5) ….

30

6) Das Verfahren der individuellen Vergütungsanpassung richtet sich nach folgenden Regeln:

31

a) Sowohl Führungskraft eines Mitarbeiters als auch der zuständige HR Manager haben ein Vorschlagsrecht hinsichtlich des Umfangs der Entgeltanpassung:

32

Der Vorschlag hat unter anderem zu berücksichtigen:

33

- die seit der Übernahme einer Stelle von dem Mitarbeiter erbrachten Leistungen
- die Erfahrungen des Mitarbeiters auf der von ihm eingenommenen Stelle
- die Notwendigkeit, die Leistungen und die Erfahrungen des Mitarbeiters auch langfristig durch Entgeltanpassungen entsprechend honorieren zu können.

34

b) Die Entscheidung über Umfang und Zeitpunkt einer Vergütungsanpassung wird von der Führungskraft des Mitarbeiters und dem zuständigen HR-Manager getroffen. Der HR-Manager nimmt hierbei insbesondere auch Koordinationsfunktion im Hinblick auf die gerechte Entgeltfindung innerhalb der einzelnen Bereiche wahr. Der Betriebsrat ist vor Vollzug zu informieren.

35

c) Es gibt keinen individuellen Rechtsanspruch auf Entgelterhöhung nach den vorstehenden Regelungen. Dem Mitarbeiter steht aber das Recht auf Beschwerde gem. § 84 Abs. 1-3 BetrVG offen.

36

…"

37

Die mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer F., Sch., S. und H. sind von der Beklagten - ebenso wie der Kläger - der Work-Group 3 Anchor-Scale-Nummer 17 zugeordnet.

38

Mit Schriftsatz vom 09.12.2014 (Bl. 604-606 d.A.) stellte der Kläger in erster Instanz folgende Anträge, die er im Schriftsatz vom 27.03.2015 (Bl. 679-680, 684-686 d.A.) teilweise präzisierte:

39

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

40

a) welche Gehaltsbandbreite für die "Work-Group 3 Manager" bei einer Anchor-Scale-Nummer 17 im Jahr 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 galt bzw. gilt,

41

b) welche prozentuale Gehaltssteigerung sie dem früheren "Manager Logistics", d.h. Herrn H. F., in den Jahren 2009 bis 2013 zu welchen Zeitpunkten und in welcher konkreten prozentualen Höhe - bezogen auf das Jahresfesteinkommen - gewährt hat,

42

c) welche prozentuale Gehaltssteigerung sie den mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern K. Sch., S. und H. H. in den Jahren 2009 bis 2014 zu welchen Zeitpunkten und in welcher konkreten prozentualen Höhe - bezogen auf das Jahresfesteinkommen - gewährt hat,

43

d) welche Jahresfestgehälter mit den mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern K. Sch., S., H. H. und H. F. am 01.01.2009 für das Jahr 2009 vereinbart waren und welche Jahresfesteinkommen mit den vorerwähnten Mitarbeitern am 30.11.2014 vereinbart waren,

44

e) die Beklagte zu verurteilen, die von ihr nach den Ziff. 1a) bis 1d) erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern,

45

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm in den Jahren 2009 bis 2014 die gleiche Gehaltssteigerung - maßgeblich ist jeweils der höchste Steigerungswert im Jahr - zukommen zu lassen, wie die Beklagte sie gem. der Auskunft zu 1b) und 1c) den Mitarbeitern F., Sch., S. und H. hat zukommen lassen,

46

3. die Beklagte zu verurteilen, die sich aus Ziff. 2) ergebende zusätzliche Bruttovergütung nebst Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit der einzelnen Monatszahlungen an ihn nachzuzahlen,

47

4. die Beklagte zu verurteilen, seinen PSIP-Bonus in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils auf Basis eines Zielbonus iHv. 10 % des jeweiligen Jahresfesteinkommens unter Berücksichtigung des für das Unternehmen jeweils geltenden Zielerreichungsgrades festzusetzen,

48

5. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen sachlichen Gründen der vergleichbaren Mitarbeiterin Sch. ab dem Jahre 2010 bis zum Jahre 2014 ein Zielbonus iHv. 12,5 % gewährt wurde und er nicht in gleicher Weise einen entsprechenden Zielbonus erhalten hat,

49

6. die Beklagte zu verurteilen, mitzuteilen, welchen Zielerreichungsgrad sie hinsichtlich des PSIP-Bonus in den Jahren 2009 bis 2013 zu Grunde gelegt hat,

50

7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn - unter Abzug der in den Kalenderjahren 2009 bis 2013 bereits erbrachten Bonusleistungen - die ihm in den Jahren 2009 bis 2013 nun tatsächlich zustehenden PSIP-Boni auf Basis der sich aus dem Klageantrag zu 4) ergebenden Zielbonus iHv. 10 % des sich aus den Klageanträgen zu 1) bis 3) ergebenden Jahresfesteinkommens für die Jahre 2009 bis 2013 unter Beachtung des sich aus Ziff. 6) ergebenden Zielerreichungsgrades für die Boni der Jahre 2009 bis 2013 nebst Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit der einzelnen Bonuszahlungen in den Jahren 2009 bis 2013 nachzuzahlen,

51

8. die Beklagte zu verurteilen, ihm neue Abrechnungen hinsichtlich seines Bonusanspruches unter Berücksichtigung des Jahresfesteinkommens der Jahre 2009 bis 2013 gem. Klageantrag zu 2) und unter Berücksichtigung der Höhe des Zielbonus gem. Klageantrag zu 4) und 5) zu erteilen.

52

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Den Antrag zu 5) haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

53

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Trier Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat am 06.08.2015 folgendes Teilurteil (Bl. 708 ff d.A.) verkündet:

54

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

55

a) welche Gehaltsbandbreite für die "Work-Group 3 Manager" bei einer An-chor-Scale-Nummer 17 in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 galt,

56

b) welche prozentuale Gehaltssteigerung sie dem früheren "Manager Logistics" H. F. in den Jahren 2009 bis 2013 zu welchen Zeitpunkten und in welcher konkreten prozentualen Höhe - bezogen auf das Jahresfesteinkommen - gewährt hat,

57

c) welche prozentuale Gehaltssteigerung sie den Mitarbeitern K. Sch., S. und H. H. in den Jahren 2009 bis 2014 zu welchen Zeitpunkten und in welcher konkreten prozentualen Höhe - bezogen auf das Jahresfesteinkommen - gewährt hat.

58

2. Der Antrag zu 1d) wird abgewiesen.

59

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils Bezug genommen.

60

Gegen das Teilurteil vom 06.08.2015 haben beide Parteien Berufung eingelegt. Dem Kläger ist das Teilurteil am 04.09.2015 zugestellt worden. Er hat mit am 11.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.11.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.11.2015 begründet. Der Beklagten ist das Teilurteil am 27.08.2015 zugestellt worden. Sie hat mit am 28.09.2015 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 27.11.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 27.11.2015 begründet.

61

Die Beklagte hat zur Vermeidung der angedrohten Zwangsvollstreckung die Auskünfte gem. Ziff. 1a) bis 1c) des erstinstanzlichen Tenors mit Schreiben vom 28.08.2015 (Bl. 821 ff d.A.) und vom 16.09.2015 (Bl. 831 d.A.) erteilt. Nach Ansicht des Klägers haben sich diese Auskunftsanträge damit erledigt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

62

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 18.11.2015 und vom 25.04.2016, auf die ergänzend Bezug genommen wird, geltend, das Arbeitsgericht habe seinen Auskunftsantrag gem. Ziff. 1d) zu Unrecht abgewiesen. Ihm stehe ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der konkreten Festgehälter der vergleichbaren Manager zum Stichtag 01.01.2009 und zum Stichtag 31.10.2014 zu. Die Auskünfte seien zur Durchsetzung seines Anspruchs aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie zur Durchsetzung eines möglichen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der GBV vom 26.03.2003 unerlässlich. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2015 vor dem Arbeitsgericht eingeräumt, dass sie bereits seit dem Jahr 2004 die in der GBV gesetzten Grenzen für die Gehaltsbänder überschreite. Sie habe zugestanden, dass bspw. die Betriebszugehörigkeit bei der Festlegung der Vergütungshöhe eine entscheidende Rolle spiele, obwohl diese nach der GBV nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Beklagte berücksichtige bei der "Feinjustierung" innerhalb der Gehaltsbandbreite auch weitere Faktoren, zu denen die Bedeutung der Stelle für das Unternehmen, das konkrete Anforderungsprofil, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Stelleninhabers sowie dessen Anteil am Unternehmensergebnis gehörten. Es stehe daher fest, dass sich die Beklagte bei der Vergütungsbemessung nicht an die Regelungen der GBV vom 26.03.2003 halte. Er könne nur dann eine Verletzung der GBV im Hinblick auf seine zu niedrige Festvergütung geltend machen, wenn feststehe, dass die mit ihm vergleichbaren Manager eine nach der GBV nicht gerechtfertigte höhere Vergütung erhielten. Dementsprechend sei die Beklagte zur Offenlegung der Festgehälter dieser Manager verpflichtet. Die Auskunft sei auch erforderlich, um seinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Gehaltshöhe durchzusetzen. Er könne derzeit nur vermuten, dass die Beklagte den vier vergleichbaren Managern bereits am 01.01.2009 ein deutlich höheres Festgehalt als ihm gezahlt habe. Er müsse davon ausgehen, dass die unterschiedlichen Gehaltshöhen sachlich nicht gerechtfertigt seien. Nach der GBV müsste er das höchste Festgehalt beziehen, weil er mit (dem inzwischen verstorbenen) Herrn S. der dienstälteste Manager in der Work-Group 3 mit Anchor-Scale-Nummer 17 sei.

63

Für den Fall, dass die Berufungskammer zwar ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der Bekanntgabe der Höhe der Festgehälter der vergleichbaren Manager für den Beginn des Überprüfungszeitraums am 01.01.2009 annehmen sollte, jedoch kein berechtigtes Interesse für die Angabe der Höhe der Festgehälter am Ende des Überprüfungszeitraums am 30.11.2014, beantrage er hilfsweise, die Auskunft auf die Angabe der Gehälter zum 01.01.2009 zu beschränken. In diesem Fall sei die Beklagte verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass es keine weiteren Gehaltserhöhungen, als in ihren Schreiben vom 28.08. und 16.09.2015 mitgeteilt, gegeben habe. Er habe berechtigte Zweifel, dass die Beklagte wahrheitsgemäß geantwortet habe, weil sie erstinstanzlich im Hinblick auf den Bonus falsch vorgetragen und ihre Angaben zu den Gehaltssteigerungen erst auf nochmalige Nachfrage vervollständigt habe.

64

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich zuletzt,

65

I. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.08.2015, Az. 3 Ca 1175/12, unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abzuändern,

66

1. dass die Beklagte verurteilt wird, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Jahresfestgehälter mit den ihm vergleichbaren Mitarbeitern K. Sch., S., H. H. und H. F. am 01.01.2009 für das Jahr 2009 vereinbart waren und welche Jahresfesteinkommen mit den vorerwähnten Mitarbeitern am 30.11.2014 vereinbart waren,

67

2. hilfsweise,

68

a) die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.08.2015, Az. 3 Ca 1175/12, zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Jahresfestgehälter mit den mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern K. Sch., S., H. H. und H. F. am 01.01.2009 vereinbart waren,

69

b) an Eides statt zu versichern, dass es im Hinblick auf die Mitarbeiter K. Sch., S., H. H. und H. F. außer den in den Schreiben der Vereinigung Trierer Unternehmer am 28.08.2015 und 16.09.2015 genannten Gehaltssteigerungen für die Mitarbeiter K. Sch., S., H. H. und H. F. keine weiteren Gehaltssteigerungen in den Jahren 2009 bis 2014 gegeben hat,

70

II. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

71

Die Beklagte beantragt,

72

I. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.08.2015, Az. 3 Ca 1175/12, teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen,

73

II. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

74

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 27.11.2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird, geltend, das Arbeitsgericht habe den Auskunftsanträgen zu Ziff. 1a) bis 1c) zu Unrecht stattgegeben. Das Arbeitsgericht habe ihr Vergütungssystem für außertarifliche Mitarbeiter nicht verstanden und Mutmaßungen angestellt, die zu rechtsfehlerhaften Feststellungen geführt hätten. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht die Regelungen der GBV vom 26.03.2003 nur teilweise berücksichtigt bzw. falsch ausgelegt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt gegen die Regelungen der GBV verstoßen.

75

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

76

Beide Berufungen sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.

A.

77

Das gilt zunächst für die Berufung des Klägers. Das Arbeitsgericht hat das mit dem Klageantrag zu Ziff. 1d) geforderte Auskunftsbegehren zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Jahresfestgehälter mit den vergleichbaren Managern Sch., S., H. und F. am 01.01.2009 für das Jahr 2009 und welche Jahresfestgehälter mit diesen vier Managern am 30.11.2014 vereinbart waren.

I.

78

Der Hauptantrag ist unbegründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger aufgrund der ausgeurteilten Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung der Auskünfte zu Ziff. 1a) bis Ziff. 1c) überprüfen, welche Gehaltsbandbreiten in den Jahren 2009 bis 2014, sowohl bezogen auf das Jahresfesteinkommen als auch auf die Gesamtbezüge (Total Cash), für die Work-Group-3-Manager bei Ancor-Scale-Nummer 17 galten. Ihm ist auch möglich, festzustellen, welche prozentualen Gehaltssteigerungen die Beklagte den vergleichbaren vier Managern F., Sch., S. und H. in den Jahren 2009 bis 2014 -bezogen auf das Jahresfesteinkommen - gewährt hat.

79

Mit diesen Auskünften (erste Stufe) kann der Kläger seine im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, ggf. nach eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (zweite Stufe), beziffern (dritte Stufe). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte außerdem noch die konkrete Höhe der Jahresfestgehälter der vier Manager zu den Stichtagen 01.01.2009 und 30.11.2014 offenlegt. Er könnte bei einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach der Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, eine Entgelterhöhung um einen gewichteten Durchschnittswert beanspruchen (vgl. BAG 23.02.2011 - 5 AZR 84/10 - Rn. 21 mwN). Diesen Durchschnittswert kann er aufgrund der ihm vorliegenden Auskünfte berechnen.

80

Soweit der Kläger - seit seiner Klageerweiterung vom 09.12.2014 - die Auskünfte auch begehrt, um mögliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der GBV vom 26.03.2003 beziffern zu können, verkennt er die Rechtsfolgen der von ihm behaupteten Verstöße der Beklagten gegen die Regelungen der Betriebsvereinbarung. Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen zwar unmittelbar und zwingend. Diese gesetzliche Regelung ist jedoch unvollständig. Sie wird durch das Günstigkeitsprinzip ergänzt. Das in § 4 Abs. 3 TVG nur unvollkommen geregelte Günstigkeitsprinzip ist Ausdruck eines umfassenden Grundsatzes, der unabhängig von der Art der Rechtsquelle und auch außerhalb des Tarifvertragsgesetzes Geltung beansprucht. Es gilt auch für das Verhältnis von vertraglichen Ansprüchen zu den Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung (vgl. BAG 22.10.2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 25 mwN). Selbst wenn die Beklagte bei der Festlegung der individuellen Vergütung der vier mit dem Kläger vergleichbaren Manager gegen die Regelungen der GBV verstoßen, insb. bei der Entgelterhöhung die Gehaltsbänder überschritten haben sollte, handelte sie - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht rechtswidrig. Günstigere einzelvertragliche Abreden sind aufgrund der in Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Vertragsfreiheit den Arbeitsvertragsparteien immer möglich.

II.

81

Die zweitinstanzlichen Hilfsanträge des Klägers verhelfen der Berufung nicht zum Teilerfolg.

82

1. Der zweitinstanzliche Hilfsantrag zu Ziff. 2a) die Beklagte zu verurteilen, die Beklagte ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Jahresfestgehälter sie mit den vergleichbaren Managern Sch., S., H. und F. am 01.01.2009 vereinbart hatte, ist mangels eines Auskunftsanspruchs unbegründet. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.

83

2. Der zweitinstanzliche Hilfsantrag zu Ziff. 2b) die Beklagte zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass sie den vier Managern Sch., S., H. und F. außer den in ihren Schreiben vom 28.08.2015 und vom 16.09.2015 genannten Gehaltssteigerungen keine weiteren in den Jahren 2009 bis 2014 gewährt hat, ist verfahrensrechtlich vor rechtskräftigem Abschluss der Auskunftsstufe nicht zulässig.

84

Bei Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO auf Auskunft (erste Stufe), Richtigkeitsversicherung (zweite Stufe), Zahlung (dritte Stufe) wird Stufe für Stufe durch Teilurteile entschieden. Über die für spätere Stufen angekündigten Anträge ist grundsätzlich getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil über die erste Stufe der Stufenklage entschieden. Der Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte ist - prozessual korrekt - noch erstinstanzlich in der zweiten Stufe - Antrag zu Ziff. 1e) aus dem Schriftsatz vom 09.12.2014 - anhängig. Der gleichzeitige Streit über verschiedene Stufen ist mit dem Grundsatz der sukzessiven Verhandlung unvereinbar, auch wenn er in zwei Instanzen geführt wird (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 254 Rn. 12 mwN).

B.

85

Die Berufung der Beklagten ist entgegen der vom Kläger geäußerten Zweifel nicht unzulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

I.

86

Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründungschrift der Beklagten vom 27.11.2015 genügt den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG.

87

1. Eine Berufungsbegründung muss gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 17.02.2016 - 2 AZR 613/14 – Rn. 13 mwN, DB 2016, 1204).

88

2. Die Berufungsbegründung der Beklagten entspricht diesen Anforderungen. Sie zeigt ausreichend deutlich auf, in welchen Punkten sie das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft hält. Die Beklagte hat die Würdigung des Arbeitsgerichts, der Kläger habe aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und wegen Verstößen gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) vom 26.03.2003 einen Anspruch auf die in Ziff. 1a) bis Ziff. 1c) tenorierten Auskünfte, unter Darlegung ihrer eigenen Wertung infrage gestellt. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil war nicht erforderlich. Aus dem Berufungsangriff lässt sich erkennen, mit welchen rechtlichen und tatsächlichen Argumenten die Beklagte die Entscheidung des Arbeitsgerichts bekämpfen will.

89

3. Der Kläger nimmt rechtsfehlerhaft an, dass die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgten Auskünfte gem. Ziff. 1a) bis Ziff. 1c) des angefochtenen Teilurteils ein erledigendes Ereignis darstelle, infolge dessen die Berufung der Beklagten mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden sei.

90

Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde. Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstreckt, tritt keine Erfüllung iSd. § 362 Abs. 1 BGB und damit auch keine Erledigung ein. Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden. Die Leistung erfolgt in beiden Fällen unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts, sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (vgl. BGH 14.03.2014 - V ZR 115/13 - NJW 2014, 2199; MüKoZPO/Götz 4. Aufl. § 708 Rn. 5 mwN; Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 362 BGB Rn. 15 mwN). Daher stellt auch die Erteilung von Auskünften zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung keine Erfüllung und damit kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar (so schon BGH 08.05.1985 - IVa ZR 138/83 - NJW 1985, 2405). Die Beklagte hat hier die Auskünfte klar und deutlich nur zur Vermeidung der vom Kläger angedrohten Zwangsvollstreckung erteilt.

II.

91

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Gehaltsbandbreite für die Work-Group-3-Manager bei einer Anchor-Scale-Nummer 17 in den Jahren von 2009 bis 2014 galt (Ziff. 1a), welche prozentuale Gehaltssteigerung sie dem früheren Manager Logistics F. sowie den Managern Sch., S. und H. in den Jahren 2009 bis 2014 zu welchen Zeitpunkten und in welcher konkreten prozentualen Höhe - bezogen auf das Jahresfesteinkommen - gewährt hat (Ziff. 1b und Ziff. 1c).

92

Wie die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bereits im Urteil vom 05.06.2014 (2 Sa 394/13 - Juris) im Berufungsverfahren gegen das erste Teilurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.09.2013 (4 Ca 1175/12) ausgeführt hat, erscheint ein Zahlungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung als möglich. Den überzeugenden Ausführungen in diesem Urteil zum Auskunftsanspruch im Gleichbehandlungsprozess (Rn. 79 ff) ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nichts hinzuzufügen. Im damaligen Urteil ging es um die prozentuale Höhe der mit den vier vergleichbaren Managern vereinbarten Zielboni nach Maßgabe des sog. Profit-Sharing-Incentive-Programs (PSIP) der Beklagten. Im Streitfall geht es um die Gehaltsbandbreiten und die prozentualen Gehaltssteigerungen bei den Jahresfesteinkommen der vier vergleichbaren Manager. Auch diese Auskünfte können für den Kläger erheblich sein. Zwar gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Fragen der Vergütung nur eingeschränkt; weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Gehälter Vorrang hat. Erfolgt die Vergütung jedoch nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, indem der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke festlegt, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Bereich der Entgeltzahlung (vgl. BAG 21.05.2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 19 mwN). Der Kläger benötigt die in Ziff. 1a) bis Ziff. 1c) beantragten Auskünfte, um sich die erforderlichen Informationen über das Bestehen eines Zahlungsanspruchs aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dem Grunde nach zu verschaffen. Er ist über Bestehen und Umfang eines solchen Anspruchs im Ungewissen, während die Beklagte hierüber unschwer Auskunft erteilen kann. Die Verpflichtung zur Auskunft liegt im Interesse einer transparenten und gerechten Gehaltsentwicklung und stellt keine übermäßige Belastung für die Beklagte dar. Die Beklagte soll den Kläger nicht über die konkrete Höhe der Jahresfestgehälter der vier genannten Manager unterrichten, sondern allein über die Gehaltsbandbreite und die prozentualen Gehaltssteigerungen in den Jahren 2009 bis 2014 (siehe oben unter A I). Auch bei den in diesen Jahren gewährten Gehaltssteigerungen handelt es sich um freiwillige Leistungen der Beklagten.

C.

93

Die Kosten ihrer ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittel müssen die Parteien nach § 97 Abs. 1 iVm. § 92 Abs. 1 ZPO anteilig tragen.

94

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.