Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2014 - 5 Sa 314/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0313.5SA314.13.0A
bei uns veröffentlicht am13.03.2014

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Juni 2013, Az. 10 Ca 89/13, aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er auch in der Zeit vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert worden wäre.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.160,00 festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgungsleistungen zu verschaffen.

2

Der am … 1950 geborene Kläger war aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der beklagten C. bzw. der ehemaligen Bundesanstalt für Arbeit (BA) in der Agentur für Arbeit C. beschäftigt. Im Einzelnen:

3
        

Arbeitsvertrag
vom


bis     

Umlagemonate

1.    

29.10.2001

30.06.2002

        

2.    

17.07.2002

30.09.2002

        

3.    

01.05.2003

31.12.2003

 8

4.    

15.11.2004

31.12.2004

 2

5.    

01.08.2005

31.12.2006

 17

6.    

19.03.2007

31.08.2007

 6

7.    

01.10.2007

31.12.2007

 3

8.    

01.01.2008

30.06.2009

 18

9.    

01.08.2009

31.12.2009

 5

4

Die Beklagte meldete den Kläger ab 01.05.2003 zur Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) an. Die Wartezeit (§ 34 VBL-Satzung) für einen Anspruch auf Betriebsrente beträgt 60 Kalendermonate. Der Kläger legte in der Zeit vom 01.05.2003 bis 31.12.2009 insgesamt 59 Umlagemonate zurück.

5

Der Kläger bezieht aufgrund eines Bescheides vom 30.08.2012 seit 01.09.2012 von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen iHv. monatlich € 734,26. Am 04.09.2012 stellte er bei der VBL einen Antrag auf Betriebsrente. Die VBL lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.10.2012 ab, weil der Kläger die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt habe. Mit Schreiben vom 27.12.2012 verlangte der Kläger von der Beklagten vergeblich die Nachmeldung zur Pflichtversicherung bei der VBL sowie rückwirkende Beitragsabführung für die Zeiträume vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und vom 17.07.2002 bis 30.09.2002.

6

Sowohl im ersten als auch im zweiten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.10.2001 und vom 17.07.2002 haben die Parteien folgendes vereinbart:

"§ 2

7

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21. April 1961 (MTA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Außerdem finden die für die BA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. …"

8

Im Manteltarifvertrag (MTA) ist ua. folgendes geregelt:

9

"§ 46
Zusätzliche Alters und Hinterbliebenenversorgung

10

Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrages."

11

Der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit (Versorgung-TV I) vom 29.12.1966 hatte ua. folgenden Wortlaut:

12

"§ 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung

13

(1) Der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellte Arbeitnehmer ist nicht zu versichern, es sei denn, dass er bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses Versicherter, Versorgungsrentenberechtigter oder Versicherungsrentenberechtigter der VBL oder einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der seine Versicherung zur VBL übergeleitet wird, gewesen ist. Wird das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern.
…"

14

Am 18.11.2002 schlossen die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit (ATV-BA). Dieser hat ua folgenden Wortlaut:

15

"§ 2
Pflichtversicherung

16

Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der die BA Mitglied/Beteiligte ist, zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und vom Beginn der Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 6) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.

17

Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

18

Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ein auf weniger als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag vom Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. …

19

Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten Beschäftigten werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung … begründet.

20

Wird das Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für mindestens fünf Jahre vereinbart wurde. Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.

21

Absatz 3 gilt entsprechend für Beschäftigte, die für ein auf weniger als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben und bei der Einstellung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

22

§ 6
Wartezeit

23

Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wurden. Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zusammengerechnet.

24

§ 21
Versicherungsnachweise

25

Pflichtversicherte erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 7. ….

26

Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist nach Absatz 2 zu versehen. …

27

Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber der BA schriftlich beanstanden, dass die von der BA zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt oder gemeldet wurden. …

28

§ 23
Ausschlussfristen

29

Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Dem Antrag steht eine Mitteilung der/des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. ….

30

§ 36
Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002

31

Anstelle von § 2 Abs. 2 bis 4 findet bis zum 31. Dezember 2002 § 4 Abs. 1 bis 3 Versorgung-TV I weiterhin Anwendung.

32

(2) Soweit bis zum 31.12.2002 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entsprechend § 6 Versorgungs-TV I gemeldet wurde, hat es dabei sein Bewenden.

33

(3) Soweit bis zum 31.12.2002 Beiträge im Sinne des § 25 entsprechend den Vorschriften des Versorgungs-TV I gezahlt wurden, hat es dabei sein Bewenden.

34

§ 40
In-Kraft-Treten

35

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 2 Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in Kraft, dass sie nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.

36

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt - unbeschadet des § 36 - der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit (Versorgung-TV I) vom 29. Dezember 1966 außer Kraft."

37

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

38

die Beklagte zu verurteilen, seine Beschäftigung in der Zeit vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, K., zu melden,

39

die Beklagte zu verurteilen, die sich aus seiner Beschäftigung ergebenden Beiträge an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu zahlen.

40

Die Beklagte hat beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.06.2013 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, § 2 Abs. 2 und Abs. 3 ATV-BA sei erst am 01.01.2003 mit der Maßgabe in Kraft getreten, dass sie nur für nach dem 31.12.2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung finden, § 40 Abs. 1 ATV-BA. Gemäß § 36 Abs. 1 ATV-BA habe bis zum 31.12.2002 weiterhin § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 des Versorgungs-TV I vom 29.12.1966 Anwendung gefunden. Nach § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV I seien in den Jahren 2001 und 2002 für nicht mehr als zwölf Monate eingestellte Arbeitnehmer grds. nicht zu versichern. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 sowie vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 bei der VBL als pflichtversichert anzumelden. Eine Meldepflicht der Beklagten folge auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV I, wonach Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern seien, sofern ein Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt worden sei. Das am 01.05.2003 einsetzende Arbeitsverhältnis des Klägers mit Beklagten sei nicht die Fortsetzung des zum 30.09.2002 beendeten Arbeitsverhältnisses gewesen. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten sei der Kläger nicht entgegen getreten. Bis September 2002 sei der Kläger insgesamt für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt worden. Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtsmissbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristungen rechtfertige nicht die Annahme, er habe 2003 ein 2002 beendetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortgesetzt oder die Annahme eines einheitlichen - ohne rechtlich wirksame Unterbrechung bestehenden - Arbeitsverhältnisses spätestens seit 2002 bis 2009. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 5 bis 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 13.06.2013 Bezug genommen.

43

Gegen das am 08.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 29.07.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 27.08.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

44

Der Kläger trägt vor, er habe erst mit Schreiben vom 23.11.2012 erfahren, dass die Beklagte erst ab dem dritten befristeten Arbeitsvertrag Beiträge an die VBL geleistet habe. Das Arbeitsgericht habe einen Anspruch verneint, weil der Tarifvertrag, auf den er seinen Anspruch stütze, erst im Jahr 2003 abgeschlossen worden sei. Nach den vorherigen Tarifverträgen habe bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als zwölf Monaten keine Versicherungspflicht bestanden. Dies sei unzutreffend. Die Beklagte habe in einem Zeitraum von rund acht Jahren mit ihm insgesamt neun befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, immer wegen eines angeblichen Vertretungsbedarfs. Diese Anzahl der befristeten Arbeitsverträge sei, insb. nach der letzten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 2013, 1254), als unzulässige Kettenbefristung anzusehen. Das Arbeitsgericht habe § 4 Versorgungs-TV I, der vorliegend gültig sei, nicht beachtet. Zwar wäre die Beklagte bei einem Beschäftigungsverhältnis von weniger als zwölf Monaten nicht verpflichtet gewesen, ihn zu versichern. Satz 2 dieser Tarifvorschrift regele aber ausdrücklich, dass bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über zwölf Monate hinaus der Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern sei. Seine Forderung, ihn nachzuversichern, sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verspätet gewesen. Er sei nicht über die Ausschlussfristen belehrt worden, wie es § 21 ATV-BA zwingend vorschreibe. Die Entscheidung der Beklagten sei auch im höchsten Maße ungerecht, weil sie nur für 59 Monate Beiträge geleistet habe, obwohl er für eine VBL-Rente 60 Beitragsmonate hätte zurücklegen müssen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 26.08.2013 Bezug genommen.

45

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

46

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.06.2013, Az. 10 Ca 89/13, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er auch in der Zeit

47

a) vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und
b) vom 17.07.2002 bis 30.09.2002

48

bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert worden wäre.

49

Die Beklagte beantragt,

50

die Berufung zurückzuweisen.

51

Sie widerspricht der zweitinstanzlichen Klageänderung und macht geltend, die Berufung sei bereits unzulässig. Der Kläger habe sich nicht ausreichend mit den Argumenten des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Der Vortrag des Klägers, dass ein fortgesetztes Arbeitsverhältnis bestanden habe, müsse unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.07.2012 zurückgewiesen werden. Auch die Rechtsprechung zum institutionellen Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen sehe vor, dass zumindest die letzte Befristung gem. § 17 TzBfG zur gerichtlichen Prüfung gestellt werde. Eine Befristungskontrollklage habe der Kläger zu keiner Zeit erhoben. Somit bleibe es bei dem Hinweis auf § 4 Versorgung-TV I. Danach habe in den streitbefangenen Zeiträumen für nicht mehr als zwölf Monate eingestellte Arbeitnehmer keine Versicherungspflicht bestanden. Auch nach der Geschäftsanweisung 75/2002 vom 25.11.2002 sollten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis für nicht mehr als zwölf Monate befristet gewesen sei, erst ab 01.01.2003 versichert werden, um einen reibungslosen Ablauf der Umstellung zu gewährleisten. Ihre Geschäftsanweisung decke sich mit den Durchführungsanweisungen des BMI vom 11.06.2002 zum ATV. Schließlich sei der geltend gemachte Verschaffungsanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 1 ATV-BA verfallen. Der Kläger hätte nach Übersendung des ersten Versicherungsnachweises vom 12.06.2003 über den Versicherungsbeginn ab 01.05.2003 innerhalb von sechs Monaten geltend machen müssen, dass sie auch für die Vorbeschäftigungszeiten Beiträge zur VBL zahlen solle. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 17.10.2013, 30.01.2014 und vom 12.03.2014 Bezug genommen.

52

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

53

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen. Sie ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).

54

Anders als die Beklagte meint, sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung iSv. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Der Kläger hat sich mit den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt und die Gründe dargelegt, warum diese rechtsfehlerhaft seien. Die Berufungsbegründung lässt erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. Das genügt.

II.

55

Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er auch in den Zeiträumen vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 (9 Umlagemonate) sowie vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 (3 Umlagemonate) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert worden wäre. Das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb aufzuheben.

56

1. Die Umformulierung des Klageantrags in der Berufungsinstanz begegnet keinen Bedenken.

57

Die Berufungskammer war berechtigt, auf eine Umformulierung des Klageantrags hinzuwirken. Die Auslegung von Anträgen hat unter Berücksichtigung der Klagebegründung und ausgerichtet am Prozessziel zu erfolgen. Mit seinen erstinstanzlich gestellten Klageanträgen ging es dem Kläger ersichtlich darum, zu klären, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Betriebsrente bei der VBL zu verschaffen, die ihm zustünde, wenn er auch in den ersten beiden befristeten Arbeitsverhältnissen in den Jahren 2001 und 2002 von der Beklagten versichert worden wäre. Diese Auslegung entspricht dem recht verstandenen Interesse des Klägers. Damit hat er auf richterlichen Vorschlag in der Berufungsinstanz nichts anderes beantragt als vor dem Arbeitsgericht. Seine modifizierte Formulierung des Klageantrags in der Berufung stellt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Klageänderung dar, sondern lediglich eine Präzisierung des ursprünglichen prozessualen Begehrens. Dafür müssen die besonderen Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht vorliegen.

58

Im Übrigen wäre eine Klageänderung nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich iSd. § 533 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über den geänderten Antrag ist auch aufgrund der Tatsachen möglich, die von der Berufungskammer ohnehin in Anwendung des § 529 ZPO zu berücksichtigen sind.

59

2. Der Verschaffungsantrag ist zulässig. Das Bundesarbeitsgericht, dem die Berufungskammer folgt, geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für eine Zusatzversorgungskasse - wie hier der VBL - geltenden Regeln zulässig sind (vgl. etwa BAG 09.10.2012 - 3 AZR 493/10 - Rn. 15-18 mwN, Juris).

60

3. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach § 2 der Arbeitsverträge vom 29.10.2001 und vom 17.07.2002 iVm. § 2 Abs. 1 ATV-BA, der gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 ATV-BA mit Wirkung ab 01.01.2001 rückwirkend in Kraft getreten ist, verpflichtet, dem Kläger eine Versorgung zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der Zeit vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 bei der VBL versichert gewesen wäre.

61

a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (Verschaffungspflicht). Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat (BAG 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36, DB 2012, 2818).

62

b) Die Parteien haben in § 2 der befristeten Arbeitsverträge vom 29.10.2001 und vom 17.07.2002 geregelt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Angestellten der BA vom 21.04.1961 (MTA) sowie die sonstigen für die Beklagte geltenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung finden. Gemäß § 46 MTA richtete sich der Anspruch des Klägers auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe eines besonderen Tarifvertrags.

63

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der befristeten Arbeitsverträge war die Versicherungspflicht im Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit (Versorgung-TV I) vom 29.12.1966 geregelt. Nach der in § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV I geregelten Ausnahme bestand für die Beklagte zunächst keine Pflicht, den Kläger bei der VBL zu versichern, weil sie ihn 2001 und 2002 jeweils nicht für mehr als zwölf Monate befristet eingestellt hatte. Der erste Arbeitsvertrag war vom 29.10.2001 bis 30.06.2002, der zweite Arbeitsvertrag vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 unterjährig befristet. Allerdings trat nach dieser Bestimmung die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein, wenn das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wurde. Versicherungsfrei waren nach altem Tarifrecht demnach nur Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - nur kurzfristig bis zu einem Jahr eingestellt wurden.

64

c) Der Versorgungs-TV I ist jedoch durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit (ATV-BA) vom 18.11.2002 abgelöst worden. Durch den ATV-BA wurde rückwirkend ein umfassender Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vollzogen, indem das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt worden ist. Darüber hinaus sieht der ATV-BA keine Ausnahmen mehr für Beschäftigte vor, die von der Beklagten für weniger als zwölf Monate befristet eingestellt werden. Damit haben auch Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - ihre Beschäftigungszeit bei der Beklagten nur in Zeitarbeitsverträgen - teilweise mit unterjähriger Laufzeit und mit Beschäftigungslücken zwischen den einzelnen Befristungen - zurücklegen, die Möglichkeit, die Wartezeit nach der VBL-Satzung von 60 Monaten zu erfüllen, um eine betriebliche Altersversorgung aufbauen zu können.

65

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 ATV-BA ist der Tarifvertrag vom 18.11.2002 rückwirkend mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 1 ATV-BA sind Beschäftigte vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der VBL zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und vom Beginn der Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.

66

d) Nach den neuen tarifvertraglichen Regelungen des ATV-BA war der Kläger in den Zeiträumen vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 nicht von der Versicherungspflicht ausgenommen.

67

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 ATV-BA sind die für den Kläger maßgeblichen Bestimmungen mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getreten. Die abweichende Regelung in Satz 2 dieser Bestimmung, wonach § 2 Abs. 2 und 3 erst am 01.01.2003 mit der Maßgabe in Kraft getreten sind, dass sie nur für nach dem 31.12.2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung finden, ist nicht einschlägig.

68

Der Kläger war kein Beschäftigter mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen iSd. § 2 Abs. 2 ATV-BA. Außerdem hatte er bei der Einstellung das 55. Lebensjahr nicht iSd. § 2 Abs. 3 ATV-BA vollendet.

69

Dem Anspruch des Klägers stehen auch die Sonderregelungen für die Jahre 2001 und 2002 in § 36 ATV-BA nicht entgegen. Die Beklagte hat der VBL bis zum 31.12.2002 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet und auch keine Beiträge für den Kläger gezahlt, so dass die Absätze 2 und 3 des § 36 ATV-BA, wonach es "dabei sein Bewenden" hat, nicht einschlägig sind. Auch die Sonderregelung in Absatz 1 des § 36 ATV-BA ist für den Kläger nicht einschlägig. Danach findet anstelle von § 2 Abs. 2 bis 4 bis zum 31.12.2002 § 4 Abs. 1 bis 3 Versorgungs-TV I weiterhin Anwendung. Wie oben bereits ausgeführt, betrifft § 2 Abs. 2 ATV-BA Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen und § 2 Abs. 3 ATV-BA Beschäftigte, die bei ihrer Einstellung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die in § 2 Abs. 4 Buchst. a) bis g) ATV-BA geregelten Ausnahmen für Beschäftigte, die bereits Ansprüche auf eine anderweitige Zusatzversorgung haben, sind ebenfalls nicht einschlägig.

70

Soweit die Beklagte auf die Geschäftsanweisung 75/2002 vom 25.11.2002 abhebt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Geschäftsanweisungen haben lediglich verwaltungsinterne Bedeutung ohne Verbindlichkeit für die Auslegung des zugrundeliegenden Tarifvertrags. Sie können allenfalls eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken und einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen (BSG 06.12.2007 - B 14/7b AS 50/06 R - Juris).

71

e) Der Anspruch des Klägers, ihm die Versorgung zu verschaffen, die er beanspruchen könnte, wenn er auch in der Zeit vom 29.10.2001 bis 30.06.2002 und vom 17.07.2002 bis 30.09.2002 bei der VBL versichert gewesen wäre, ist weder verfallen noch verjährt.

72

Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist nicht aufgrund der Ausschlussfristen in § 67 MTV oder § 23 ATV-BA oder § 21 Abs. 2 ATV-BA verfallen.

73

Nach § 67 MTA verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder von der BA schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs. Der Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers entstand erst mit Eintritt des Versorgungsfalls (vgl. BAG 09.10.2012- 3 AZR 493/10 - Rn. 48 ff, Juris) und wurde deshalb nicht vor dem 01.09.2012 fällig.

74

Der Kläger hat auch die Ausschlussfrist des § 23 ATV-BA gewahrt. Danach kann ein Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungseinrichtung eingegangen ist, nicht mehr geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Klägers auf eine Betriebsrente am 04.09.2012 bei der VBL und am 27.12.2012 bei der Beklagten eingegangen.

75

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Verschaffungsanspruch des Klägers nicht nach § 21 Abs. 2 ATV-BA verfallen. Danach können die Beschäftigten nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber der BA schriftlich beanstanden, dass die von der BA zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt oder gemeldet wurden.

76

Vorliegend hat die VBL dem Kläger zwar mit Schreiben vom 12.06.2003 einen Nachweis übersandt, dass er mit Versicherungsbeginn am 01.05.2003 zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Dieser Nachweis ist jedoch nicht mit dem gemäß § 21 Abs. 1 ATV-BA erforderlichen Hinweis auf die Ausschlussfrist nach Absatz 2 versehen. Dem Schreiben der VBL lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises gegenüber der Beklagten schriftlich geltend machen muss, ihn auch für die Vorbeschäftigungszeiten anzumelden. Auf der Rückseite des Nachweises ist ua. formuliert:

77

"Als Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt eingetragen, den Ihr jetziger Arbeitgeber gemeldet hat. Etwaige frühere Versicherungszeiten werden im Leistungsfalle berücksichtigt."

78

Aus diesem Hinweis muss der Kläger nicht schließen, er könne sich sechs Monate nach Zugang des Schreibens vom 12.06.2003 nicht mehr auf Versicherungszeiten berufen, die er vor dem 01.05.2003 bei der Beklagten zurückgelegt hat. Auch der Nachweis der VBL vom 16.01.2004 über den Eingang einer Abmeldung des Klägers zum 31.12.2003 enthält keinen Hinweis auf die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 21 Abs. 1 ATV-BA.

79

Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist nicht nach § 18a BetrAVG verjährt. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. BAG 09.10.2012, aaO). Fällig wurde der Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers erst bei Eintritt des Versorgungsfalls am 01.09.2012.

III.

80

Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

81

Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Dabei wurde der Wert des dreijährigen Bezugs einer VBL-Rente nach § 42 Abs. 1 GKG zugrunde gelegt, den die Kammer in Ermangelung anderer Anhaltspunkte auf € 2.160,00 (36 x € 60,00) geschätzt hat.

82

Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2014 - 5 Sa 314/13

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2014 - 5 Sa 314/13 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts


Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18a Verjährung


Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Altguthabentilgungsverordnung - AltgAATV | § 2


(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu di

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. März 2014 - 5 Sa 314/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Okt. 2012 - 3 AZR 493/10

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2010 - 16 Sa 252/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - v

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(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erlöschen.

(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestätigung über die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte zu stellen.

(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein kann auch in Verfahren zur Durchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichsleistungen nach Nummer 1 der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen verwendet werden.

(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt worden ist.

(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Nachweise oder die Prüfungsergebnisse über das Bestehen eines Anteilsrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlöschen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewertet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember 1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2010 - 16 Sa 252/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen zu verschaffen.

2

Die Beklagte ist eine gemeinnützige Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Sie ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist ihr Zweck die Schaffung und Förderung von Arbeitsangeboten für schwer vermittelbare arbeitslose Gefährdete, insbesondere für Haftentlassene, nicht sesshafte und andere langfristig Arbeitslose, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten einer Teilnahme am Arbeitsprozess entgegenstehen, mit dem Ziel der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, und zwar insbesondere durch berufliche und persönliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Wartung und Reparatur von eigenen und fremden Fahrzeugen und Handel mit Fahrzeugen. Die Beklagte beschäftigte in den Jahren 1997 bis 2002 regelmäßig zwischen 200 und 1.000 Maßnahmeteilnehmer zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt. Als sog. Stammpersonal wurden bei ihr ca. 50 weitere Arbeitnehmer tätig, ua. als Anleiter, Ausbilder oder zur pädagogischen Betreuung der Maßnahmeteilnehmer. Die Beklagte refinanziert sich überwiegend, in einzelnen Projekten auch zu 100 %, über die Teilnahme an entsprechenden öffentlichen Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in diesem Zusammenhang.

3

Der 1969 geborene Kläger war vom 1. September 1997 bis zum 30. September 2009 als Fachanleiter bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lagen zunächst befristete Arbeitsverträge zugrunde, und zwar der Arbeitsvertrag vom 18. August 1997, der eine Befristung für die Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1999 enthielt, der Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1999, der für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 30. April 2000 befristet war und der Arbeitsvertrag vom 13. April 2000, der befristet für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2002 abgeschlossen wurde. Die §§ 2 und 6 dieser Arbeitsverträge haben folgenden Wortlaut:

        

„Paragraph 2

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

1.    

die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF),

        

…       

        
                 
        

Paragraph 6

        

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.“

4

Der BAT-KF in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1986 (im Folgenden: BAT-KF aF) enthält unter § 70 die folgende Regelung:

        

„§ 70 

        

Ausschlußfrist

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht durch besondere Arbeitsrechtsregelung etwas anderes bestimmt ist.

        

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.“

5

Eine inhaltsgleiche Regelung trifft der BAT-KF vom 22. Oktober 2007 (im Folgenden: BAT-KF nF) in § 36.

6

Die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (im Folgenden: KZVK-S RW aF) lautet auszugsweise:

        

„§ 15 

        

Begründung der Pflichtversicherung

        

Die Pflichtversicherung entsteht, falls die Voraussetzungen der Versicherungspflicht (§§ 16 bis 18) gegeben sind, mit dem Eingang der Anmeldung. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem nach den Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eingetreten sind.

                 
        

§ 16   

        

Versicherungspflicht

        

(1)     

Der Versicherungspflicht unterliegt, vorbehaltlich der §§ 17 und 18, vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitnehmer,

                 

a)    

der das 17. Lebensjahr vollendet hat und

                 

b)    

der nach seinem Arbeitsvertrag in diesem Arbeitsverhältnis nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB IV - geringfügig oder im Sinne des § 3 Buchst. n BAT-KF nebenberuflich beschäftigt wird oder nicht als Studierender nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei ist und

                 

c)    

der vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 29) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.

                 

...     

        
        

(2)     

Ein Arbeitnehmer, der in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit als Saisonarbeitnehmer befristet beschäftigt wird, unterliegt unter den Voraussetzungen von Absatz 1 erst vom Beginn des zweiten Beschäftigungsjahres an der Versicherungspflicht.

        

(3)     

...     

                          
        

§ 17   

        

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

        

(1)     

Ausgenommen von der Versicherungspflicht (versicherungsfrei) ist ein Arbeitnehmer, der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt wird, es sei denn, daß er bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses Versicherter, Versorgungsrentenberechtigter oder Versicherungsrentenberechtigter der Kasse oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der seine Versicherung zur Kasse übergeleitet wird, gewesen ist. Wird das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt, so tritt die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein.

        

(2)     

Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Saisonarbeitnehmer, der der Versicherungspflicht nach § 16 Abs. 2 unterliegt.

        

(3)     

Versicherungsfrei ist ferner ein Arbeitnehmer, der

                 

a)    

eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge hat und dem Hinterbliebenenversorgung gewährleistet oder

                 

b)    

nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, einem Tarifvertrag, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des nach der Regelung ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dergleichen hat oder

                 

c)    

...     

                 

d)    

für das bei dem Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Vorschrift, kirchlicher Arbeitsrechtsregelung oder tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder einer gleichartigen Versorgungseinrichtung) angehören muß oder

                 

e)    

aufgrund des § 81 Abs. 6 oder einer entsprechenden Satzungsvorschrift durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden, oder aufgrund einer dieser Vorschrift entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung oder eines Tarifvertrages durch ein Mitglied oder einen Beteiligten einer solchen Zusatzversorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit worden ist oder *)

                 

f)    

aufgrund des Absatzes 6 oder durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden, aufgrund einer entsprechenden Vorschrift von der Versicherungspflicht befreit worden ist oder *)

                 

g)    

...     

                 

h)    

bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er vom Beteiligten über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die Wartezeit (§ 29) nicht erfüllt ist (§ 20 Abs. 3) oder

                 

i)    

...     

                 

k)    

im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz (in der Fassung der KZVK-S RW aF Stand November 1999 heißt es stattdessen: nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch), dem Bundessozialhilfegesetz oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist, es sei denn, daß die Teilnahme an der Zusatzversorgung im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder

                 

l)    

bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert ist, ...

                 

m)    

Rente wegen Alters nach §§ 36 bis 40 SGB VI als Vollrente erhält oder erhalten hat...

                 

n)    

Anspruch auf Übergangsversorgung nach Nummer 6 der Sonderregelungen 2 n oder Nummer 4 der Sonderregelungen 2 x zum Bundes-Angestelltentarifvertrag oder einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung besitzt oder

                 

o)    

mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und sich dort auch nicht freiwillig versichert hat oder

                 

p)    

seine Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem im Sinne der §§ 12 und 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer Europäischen Einrichtung (z. B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen hat.

        

(4)     

…       

        

(5)     

Von der Versicherungspflicht befreit wird auf seinen schriftlichen Antrag durch die Kasse ein Arbeitnehmer, solange er Mitglied des Versorgungswerks der Presse ist. **)

        

(6)     

Diakonissen sind nicht versicherungspflichtig. Sie können nur aufgrund einer Vereinbarung (§ 10 Buchst. e) versichert werden. Diese Vereinbarung darf keine Bestimmungen enthalten, die der Satzung entgegenstehen. Das maßgebende Arbeitsentgelt gemäß § 62 Abs. 7 ist besonders festzusetzen.“

7

In der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (im Folgenden: KZVK-S RW nF) heißt es auszugsweise:

        

„§ 19 

        

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

        

(1)     

Versicherungsfrei sind Beschäftigte, die

                 

…       

        
                 

k)    

Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verrichten oder für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden oder

                 

…       

        
                                   
        

SECHSTER TEIL

        

In-Kraft-Treten

        

§ 78   

        

In-Kraft-Treten

        

(1)     

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher geltenden Satzung in der Fassung der 37. Satzungsänderung.* Zum gleichen Zeitpunkt treten die hierzu erlassenen Durchführungs- und Übergangsvorschriften außer Kraft. Im Übrigen gilt das zum 31. Dezember 2000 geltende Satzungsrecht als Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2001 fort.

        

(2)     

Anstelle von § 19 findet bis zum 31. Dezember 2002 § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und § 17 in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung weiterhin Anwendung. § 19 Abs. 2 findet nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Beschäftigungsverhältnisse Anwendung.“

8

Im „Protokoll zum Treffen der Mitarbeitervertretung mit der Geschäftsleitung (der Beklagten) vom 15.09.99“ ist ua. festgehalten:

        

„Zu TOP 4:            

        

MAV und Geschäftsführung sind sich einig, daß Mitarbeiter der G, die Zeitverträge haben nicht KZVK-pflichtig sind. Das geht aus § 17 Abs. (3) Buchstabe k) der Satzung der KZVK hervor.

        

...“   

9

Das Handbuch für die Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (im Folgenden: KZVK RW) - Stand August 1998 - lautet unter Ziff. 9:

        

„9. Beschäftigung in Förderungsmaßnahmen

        

Nach § 17 Abs. 3 Buchst. k der Satzung ist ein Arbeitnehmer versicherungsfrei, der im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz oder nach einem entsprechenden Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist, es sei denn, daß die Teilnahme an der Zusatzversorgung im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

        

Das bedeutet, daß befristete Förderungsmaßnahmen nur dann der Zusatzversorgung zu unterstellen sind, wenn der jeweilige Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält. Dabei bleibt dahingestellt, ob der bloße Hinweis auf die Satzung der Zusatzversorgungskasse ausreicht, eine Versicherungspflicht zu begründen.

        

Unbefristete Förderungsmaßnahmen unterliegen dagegen uneingeschränkt der Versicherungspflicht.“

10

Mit seiner am 27. August 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, als Maßnahmeleiter sei er nicht von der Versicherungspflicht ausgenommen. § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF und § 19 Abs. 1 Buchst. k KZVK-S RW nF beträfen nur Maßnahmeteilnehmer, nicht aber das sog. Stammpersonal. Daran ändere auch nichts, dass er zunächst befristet beschäftigt gewesen sei. Eine etwaige von den Satzungsbestimmungen abweichende Handhabung durch die Beklagte oder die KZVK RW stünde seinem Anspruch nicht entgegen.

11

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche er erhalten würde, wenn er vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen versichert gewesen wäre.

12

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei in der Zeit vom 1. September 1997 bis 30. April 2002 nach Maßgabe der KZVK-S RW versicherungsfrei gewesen. Die Bestimmungen der KZVK-S RW seien nicht aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers, sondern aus der Sicht der KZVK RW auszulegen. Diese Auslegung ergebe, dass auch Mitarbeiter, die zur Durchführung einer Förderungsmaßnahme, zB als Ausbilder der Maßnahmeteilnehmer beschäftigt würden, nach § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S versicherungsfrei seien, wenn und soweit ihre Tätigkeit vom Förderungszweck umfasst sei. Die Förderung schaffe nicht nur die Arbeitsplätze für die Maßnahmeteilnehmer in den einzelnen Programmen oder Projekten, sondern auch für die dort als Anleiter oder in ähnlichen Funktionen eingesetzten Stammkräfte. Demnach seien befristete Arbeitsverträge, die öffentlich gefördert würden, generell versicherungsfrei. Sofern das Arbeitsverhältnis später unbefristet fortgesetzt werde, würden diese Mitarbeiter nicht rückwirkend versicherungspflichtig. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT-KF geltend gemacht. Zudem seien seine Ansprüche verjährt.

13

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger im Versorgungsfall diejenigen Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche er erhalten würde, wenn er auch vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre.

15

A. Die Klage ist zulässig. Die in § 256 Abs. 1 ZPO für Feststellungsanträge geregelten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag ist auch bestimmt genug iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

16

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 14, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 28).

17

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 22, NZA-RR 2010, 610). Da die Beklagte ihre Verschaffungspflicht leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite.

18

II. Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen. Dementsprechend geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für eine Zusatzversorgungskasse geltenden Regeln zulässig sind (vgl. etwa BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 21 mwN, NZA-RR 2010, 610).

19

B. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach § 6 der Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 sowie 13. April 2000 iVm. §§ 15 bis 17 KZVK-S RW aF verpflichtet, dem Kläger im Versorgungsfall eine Versorgung zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre.

20

I. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt(Verschaffungspflicht). Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36, DB 2012, 2818).

21

II. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre, folgt aus § 6 der Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 und 13. April 2000 iVm. §§ 15 bis 17 der KZVK-S RW aF. Die Beklagte hätte den Kläger auch für die Zeit seiner Beschäftigung vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW anmelden müssen. Der Kläger unterlag gemäß § 16 KZVK-S RW aF der Versicherungspflicht bei der KZVK RW. Er war nicht gemäß § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF von der Versicherungspflicht ausgenommen.

22

1. Die Versicherungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den §§ 16 und 17 KZVK-S RW aF.

23

a) Die Parteien haben die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in § 6 der Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 sowie 13. April 2000 ausdrücklich geregelt. Danach richtet sich die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Klägers nach den Bestimmungen über die KZVK RW. Damit haben die Parteien die Satzung der KZVK RW in Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die KZVK-S in ihrer jeweiligen Fassung. Dies haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich vereinbart. Dennoch ist von einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Satzungsbestimmungen auszugehen. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 19. April 2011 - 3 AZR 272/09 - Rn. 26 mwN; 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55). Daran fehlt es vorliegend.

24

b) Zu dem für die Versicherungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeitsverträge richtete sich die Versicherungspflicht des Klägers nach §§ 16 und 17 KZVK-S RW aF. Zudem bestimmt § 78 Abs. 2 KZVK-S RW nF, dass anstelle von § 19 bis zum 31. Dezember 2002 § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und § 17 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.

25

2. Der Kläger unterlag für die Zeit seiner Beschäftigung vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 nach § 16 KZVK-S RW aF der Versicherungspflicht bei der KZVK RW. Obwohl die Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 und 13. April 2000 jeweils befristet abgeschlossen wurden, war der als Fachanleiter beschäftigte Kläger entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gemäß § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF von der Versicherungspflicht ausgenommen. Die Auslegung von § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen ergibt, dass unter diese Bestimmung nur die Teilnehmer an Förderungsmaßnahmen fallen, nicht aber Stammarbeitnehmer wie Fachanleiter, die zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigt werden.

26

a) Bei den Bestimmungen der KZVK-S RW, die die Parteien in § 6 der Arbeitsverträge in Bezug genommen haben, handelt es sich um von der Beklagten bei Vertragsschluss vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB, die vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden können(st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. September 2012 - 3 AZR 176/10 - Rn. 20 mwN, ZIP 2012, 2269).

27

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 20, BAGE 136, 374).

28

c) Danach sind nach § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF versicherungsfrei nur die Maßnahmeteilnehmer selbst, nicht aber das zur Durchführung der Maßnahme beschäftigte Stammpersonal.

29

aa) Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF. Dieser ist nicht eindeutig. Die Satzungsbestimmung unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen Maßnahmeteilnehmern und Stammarbeitnehmern, sondern bestimmt, dass versicherungsfrei ein Arbeitnehmer ist, der im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach dem AFG bzw. SGB III, dem BSHG oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist. Allein nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF können deshalb sowohl der Maßnahmeteilnehmer selbst, als auch das Stammpersonal, das zur Durchführung der Maßnahme beschäftigt wird, unter den Ausschlusstatbestand fallen.

30

bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der Satzungsbestimmungen und dem sich hieraus erschließenden Regelungszweck ergibt sich, dass § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF nur Maßnahmeteilnehmer, nicht aber die zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigten Stammarbeitnehmer erfasst.

31

(1) § 16 KZVK-S RW aF bestimmt, dass sämtliche Arbeitnehmer von Beginn ihres Arbeitsverhältnisses an der Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, nicht nur geringfügig beschäftigt werden oder als Studierende nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei sind und vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit erfüllen können. Damit haben im Grundsatz alle Arbeitnehmer vom Beginn ihrer Beschäftigung an einen Anspruch auf Versicherung bei der KZVK RW.

32

(2) Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 17 KZVK-S RW aF abschließend geregelt.

33

(a) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist nach § 17 Abs. 1 KZVK-S RW aF ein Arbeitnehmer, der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt wurde. Allerdings tritt nach dieser Bestimmung die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein, wenn das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. Versicherungsfrei sind demnach nur Arbeitnehmer, die kurzfristig bis zu einem Jahr beschäftigt werden.

34

(b) Nach § 17 Abs. 2 KZVK-S RW aF gilt Abs. 1 Satz 1 nicht für den Saisonarbeitnehmer, der der Versicherungspflicht nach § 16 Abs. 2 unterliegt. Für diese Arbeitnehmer enthält § 16 Abs. 2 KZVK-S RW aF eine Sonderregelung. Danach unterliegen Saisonarbeitnehmer erst vom Beginn des zweiten Beschäftigungsjahres an der Versicherungspflicht. Nach dieser Satzungsbestimmung ist der Saisonarbeitnehmer - auch wenn sein Arbeitsverhältnis jeweils befristet ist - ab der zweiten Saison ohne Einschränkung bei der KZVK RW zu versichern.

35

(c) Durch § 17 Abs. 3 KZVK-S RW aF werden unter Buchst. a, b, d, e, f, l und o diejenigen Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, die anderweitig Anwartschaften auf eine zusätzliche und ausreichende Altersversorgung erwerben oder von einer solchen anderweitigen Versicherungspflicht befreit wurden. Zudem sind unter den Buchst. h, m und n diejenigen Arbeitnehmer als nicht versicherungspflichtig aufgeführt, die bereits Versorgungsleistungen erhalten. All diesen Arbeitnehmern ist gemeinsam, dass sie bereits Ansprüche auf eine ausreichende anderweitige Versorgung haben und deshalb einer Versicherung bei der KZVK RW nicht bedürfen.

36

Versicherungsfrei ist gemäß § 17 Abs. 3 Buchst. h KZVK-S RW aF ferner ein Arbeitnehmer, der bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass er über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die Wartezeit (§ 29) nicht erfüllt ist. Von dieser Satzungsbestimmung sind alle Arbeitnehmer erfasst, bei denen typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits anderweitig Versorgungsansprüche erworben haben.

37

Dasselbe gilt für die in § 17 Abs. 3 Buchst. p KZVK-S RW aF genannten Arbeitnehmer, die ihre Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem iSd. §§ 12 und 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer Europäischen Einrichtung(zB Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen haben. Auch diese Arbeitnehmer sind für den Versorgungsfall Alter bereits hinreichend abgesichert.

38

(d) Befreit von der Versicherungspflicht ist nach § 17 Abs. 5 KZVK-S RW aF auf seinen schriftlichen Antrag durch die Kasse ein Arbeitnehmer, solange er Mitglied des Versorgungswerks der Presse ist. Auch bei einem solchen Arbeitnehmer geht die Satzung bei typisierender Betrachtung davon aus, dass die Versorgung über das Versorgungswerk der Presse ausreichend ist.

39

(e) Nach § 17 Abs. 6 KZVK-S RW aF sind schließlich Diakonissen nicht versicherungspflichtig. Sie können nur aufgrund einer Vereinbarung versichert werden. Mit dieser Bestimmung trägt die Satzung dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Diakonissen wegen deren ehrenamtlicher Tätigkeit nicht um Arbeitnehmer iSd. § 16 Abs. 1 KZVK-S RW aF handelt.

40

(3) Aus den Regelungen in § 16 Abs. 1 iVm. § 17 Abs. 1 bis 6 KZVK-S RW aF folgt, dass die Satzung alle Arbeitnehmer vom Beginn ihrer Tätigkeit an versichern will, und hiervon nur kurzfristig Beschäftigte bis zu einem Jahr oder einer Saison, anderweitig ausreichend Versicherte und solche Personen, die bereits Versorgungsleistungen erhalten sowie Diakonissen wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgenommen sein sollen. Nicht versicherungspflichtig sind demnach Personen, die die Versicherung nicht benötigen, weil sie anderweitig hinlänglich abgesichert sind oder deren Beschäftigung von vornherein nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Daraus ergibt sich, dass § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF nur die Teilnehmer an den in der Bestimmung genannten Förderungsmaßnahmen erfasst, nicht jedoch die zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigten Stammarbeitnehmer.

41

(a) Die Teilnehmer an Förderungsmaßnahmen iSv. § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF sind in der Regel nur vorübergehend für die Dauer einer bestimmten Förderungsmaßnahme beschäftigt. Der Zweck ihrer Beschäftigung erschöpft sich nicht im Austausch von Leistung und Gegenleistung. Diese Personen sollen vielmehr qualifiziert werden für eine spätere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; ihre Tätigkeit in der Förderungsmaßnahme ist demnach typischerweise nur auf eine vorübergehende Dauer angelegt. Bei diesen Personen ist in der Regel davon auszugehen, dass sie bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keine Betriebszugehörigkeitszeiten aufzuweisen haben, die durch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung belohnt werden sollen.

42

(b) Demgegenüber ist die Tätigkeit der Stammarbeitnehmer nicht von vornherein auf eine bestimmte Maßnahme beschränkt. Diese Mitarbeiter können auch in anderen Maßnahmen eingesetzt werden und zwar auch dann, wenn ihre Vergütung durch Zuschüsse aus den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit finanziert wird und wenn sie zunächst befristet eingestellt wurden. In diesem Fall gilt für sie § 17 Abs. 1 KZVK-S RW aF, wonach die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. § 17 Abs. 1 KZVK-S RW aF und § 17 Abs. 3 KZVK-S RW aF enthalten voneinander unabhängige Ausschlusstatbestände(vgl. BAG 12. Mai 1992 - 3 AZR 226/91 - zu II 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 35 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 5). Zwar betreffen beide Ausschlusstatbestände befristete Beschäftigungen. Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 KZVK-S RW aF ist es, für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer bis zu einem Jahr - unabhängig von der Art der Beschäftigung - eine Pflichtversicherung auszuschließen. Demgegenüber regelt § 17 Abs. 3 KZVK-S RW aF die Versicherungsfreiheit bei befristeten besonderen Beschäftigungsverhältnissen.

43

d) Danach unterfiel der Kläger vom Beginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten an der Versicherungspflicht nach § 16 Abs. 1 KZVK-S RW aF. Er war nicht nach § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF von der Versicherungspflicht ausgenommen. Er war zwar in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 befristet beschäftigt. Er gehörte jedoch auch in dieser Zeit zum Stammpersonal der Beklagten.

44

3. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass sich die Mitarbeitervertretung und die Geschäftsführung der Beklagten am 15. September 1999 darauf verständigt haben, dass Mitarbeiter der Beklagten, die im Rahmen von Zeitverträgen beschäftigt sind, nicht KZVK-pflichtig sein sollen. Die Parteien haben in den Arbeitsverträgen die Bestimmungen über die KZVK RW in Bezug genommen. Deren Auslegung erfolgt nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblichen Grundsätzen aus der Sicht des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und nicht aus der Sicht des Verwenders oder der Mitarbeitervertretung. Für den durchschnittlichen Arbeitnehmer der Beklagten lässt sich nicht erkennen, dass alle befristet Beschäftigten nach § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sein sollen.

45

4. Aus Ziff. 9 des Handbuchs für die Zusatzversicherung bei der KZVK RW (Stand August 1998) folgt nichts anderes. Dort finden sich keine Ausführungen zur Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen beschäftigt werden.

46

5. Der Anspruch des Klägers, ihm im Versorgungsfall die Versorgung zu verschaffen, die er beanspruchen könnte, wenn er auch in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre, ist weder verfallen noch verjährt.

47

a) Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist nicht aufgrund der Ausschlussfristen in § 70 BAT-KF aF und § 36 BAT-KF nF verfallen.

48

Die Ausschlussfrist beginnt nach dem Wortlaut der tariflichen Regelungen mit der Fälligkeit des Anspruchs. Der Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers entsteht erst mit Eintritt des Versorgungsfalls (vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - zu B III 4 b der Gründe mwN, BAGE 99, 92) und wird deshalb nicht vorher fällig.

49

b) Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Verjährung nach dem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 anzuwendenden § 18a BetrAVG oder dem vorher geltenden Verjährungsrecht des BGB aF beurteilt. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B V 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Fällig wird der Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers erst bei Eintritt des Versorgungsfalls.

50

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Wischnath     

        

    Möller    

                 

(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erlöschen.

(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestätigung über die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte zu stellen.

(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein kann auch in Verfahren zur Durchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichsleistungen nach Nummer 1 der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen verwendet werden.

(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt worden ist.

(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Nachweise oder die Prüfungsergebnisse über das Bestehen eines Anteilsrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlöschen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewertet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember 1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision der Beklagten im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. Juni 2010 - 19 Sa 33/09 - teilweise aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 6. Mai 2009 - 11 Ca 416/08 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate November 2006 bis Februar 2009 iHv. insgesamt 1.157,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20. Juni 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere rückständige Betriebsrente für die Zeit von Juli 2004 bis Februar 2009 iHv. insgesamt 529,64 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 449,94 Euro seit dem 2. Oktober 2008 sowie aus jeweils weiteren 15,94 Euro seit dem 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009 und 1. März 2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. März 2009 über die bisher gezahlte Firmenrente iHv. monatlich 487,34 Euro brutto hinaus monatlich weitere 57,29 Euro brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum 1. November 2006 sowie darüber, ob die Beklagte für Leistungskürzungen der Pensionskasse D W VVaG einzustehen hat.

2

Der 1943 geborene Kläger war vom 1. September 1987 bis zum 31. Dezember 1988 bei der D GmbH und vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Oktober 2000 bei der Beklagten beschäftigt.

3

Im Anstellungsvertrag der Parteien vom 28. August 1989 heißt es ua.:

        

Einleitung

        

... Bestandteil dieser Rationalisierungsmaßnahme war auch die Entscheidung, das bisher zwischen der D GmbH und dem Angestellten bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Januar 1989 unter voller Wahrung des durch den Angestellten bisher bei der D GmbH erworbenen Besitzstandes auf die De zu übertragen.

        

Aus vorstehenden Gründen schließen die Parteien mit Wirkung vom 1. Januar 1989 die nachstehenden Vereinbarungen:

        

1.    

Der Angestellte steht mit Wirkung vom 1. Januar 1989 als Leiter Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung für den Bereich Vorratsschutzprodukte in den Diensten der De.

        

…       

        

5. Sonstige Vereinbarungen:

        

...     

        

d. De gewährt eine zusätzliche, unverfallbare Altersversorgung dergestalt, daß sie zugunsten des Angestellten an die Pensionskasse C einen Betrag in Höhe von 300,-- DM pro Monat abführt. Die insoweit anfallende Lohn- und Kirchensteuer wird ebenfalls von der De übernommen.

        

Zusätzlich finden die als Anlage zu diesem Anstellungsvertrag beigefügten Betriebsvereinbarungen der D GmbH über

        

- die Gewährung einer betrieblichen Pensionszulage für Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der Rentenversicherungsbemessungsgrenze liegt, sowie

        

- die Zahlung einer Weihnachtsvergütung für Pensionäre Anwendung.

        

...     

        

6. Mit Abschluß dieses Anstellungsvertrages tritt der zwischen der D GmbH und dem Angestellten bestehende Arbeitsvertrag nebst Zusatzvereinbarungen außer Kraft.“

4

§ 22 Ziff. 4 der Satzung der Pensionskasse D W lautet:

        

„Ein sich aus dem (versicherungsmathematischen) Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch die Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. ... Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.“

5

Der Kläger bezieht seit dem 1. November 2003 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese bestehen zum einen aus einer Firmenrente, die auf eine unmittelbare Versorgungszusage der D GmbH zurückgeht und zum anderen aus einer Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse D W VVaG gewährt wird. Die Firmenrente wurde ab dem 1. November 2003 iHv. monatlich 487,34 Euro brutto gezahlt. Der durch Beitragszahlungen der Beklagten finanzierte Teil der Pensionskassenrente belief sich am 1. November 2003 auf monatlich 257,61 Euro brutto. Nach entsprechender Beschlussfassung der Mitgliederversammlung setzte die Pensionskasse D W die Pensionskassenrente in der Folgezeit nach § 22 Ziff. 4 der Satzung herab, und zwar zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 % und zum 1. Juli 2008 um 1,34 %.

6

Mit seiner am 26. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 1. Oktober 2008 zugestellten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Anpassung seiner Firmenrente sowie des auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhenden Anteils an der Pensionskassenrente nach § 16 BetrAVG zum 1. November 2006 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 5,55 % in Anspruch genommen. Zudem hat er von der Beklagten die Zahlung des Betrages verlangt, um den die Pensionskasse D W den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente ab dem 1. Juli 2004 herabgesetzt hat. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, die Beklagte sei insoweit nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zum Ausgleich verpflichtet.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.687,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 168,40 Euro seit dem 1. November 2006, aus je 51,17 Euro seit dem 1. Dezember 2006, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2007, aus je 54,28 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2008, und aus je 57,29 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2008 und 1. Januar, 1. Februar und 1. März 2009 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn zusätzlich zu der gezahlten Firmenrente iHv. 487,34 Euro brutto ab dem 1. März 2009 monatlich weitere 57,29 Euro brutto zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Auffassung vertreten, weder zur Anpassung der Firmenrente noch zur Anpassung des auf ihren Beiträgen beruhenden Teils der Pensionskassenrente verpflichtet zu sein. Dies folge bereits daraus, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum von 2003 bis 2006 die Löhne und Gehälter der aktiven Arbeitnehmer nicht erhöht habe. Im Übrigen sei eine Zuordnung des Klägers zu einer vergleichbaren Arbeitnehmergruppe schwierig. Eine annähernd identische Stellung sei unternehmensweit lediglich mit Dr. S als Leiter der Abteilung Forschung und Dr als Leiter der Abteilung Produktion gegeben. Beide Mitarbeiter hätten im Prüfungszeitraum keine Gehaltserhöhung erhalten. Es sei unbeachtlich, dass deren Nettoeinkommen aufgrund steuerrechtlicher Modifizierungen geringfügig angestiegen sei. Für die Pensionskassenrente entfalle die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG ohnehin, da diese auf eine Beitragszusage mit Mindestleistung zurückgehe.

10

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Zahlung des Betrages, um den die Pensionskasse D W den auf ihren Beiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente ab dem 1. Juli 2004 herabgesetzt hat. Da lediglich eine reine Beitragszusage vorliege, sei für eine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kein Raum. Zudem sei die Pensionskasse nach § 22 Ziff. 4 ihrer Satzung zur Herabsetzung der Leistung berechtigt gewesen; sie habe daher die dem Kläger geschuldeten Leistungen erbracht.

11

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist nur hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsen begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Firmenrente sowie die Pensionskassenrente, soweit diese auf Beiträgen der Beklagten beruht, ab dem 1. November 2006 an den Kaufkraftverlust, dh. um 5,55 % anzupassen. Die Beklagte hat dem Kläger daher für die Zeit von November 2006 bis Februar 2009 einen Betrag von 1.157,80 Euro brutto nachzuzahlen. Die Beklagte ist auch verpflichtet, an den Kläger den Betrag zu zahlen, um den die Pensionskasse D W den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente ab dem 1. Juli 2004 herabgesetzt hat. Für die Zeit von Juli 2004 bis Februar 2009 sind dies 529,64 Euro brutto. Zinsen auf die monatlichen Anpassungsforderungen kann der Kläger allerdings erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Zinsen auf die Beträge, um die der auf Beiträgen der Beklagten beruhende Teil der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse D W herabgesetzt wurde und für die die Beklagte einzustehen hat, kann der Kläger lediglich als Prozesszinsen und somit, da die Klage am 1. Oktober 2008 zugestellt wurde, frühestens ab dem 2. Oktober 2008 beanspruchen.

13

A. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Klageantrag zu 2. Bei dem Antrag zu 2. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).

14

B. Die Klage ist - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen - begründet.

15

I. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG Anspruch auf Anpassung seiner Firmenrente ab dem 1. November 2006 an den Kaufkraftverlust. Der Kaufkraftverlust beträgt im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. November 2003 (Rentenbeginn) bis zum 1. November 2006 (Anpassungsstichtag) 5,55 %. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Auch die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht der Anpassung nicht entgegen. Deshalb ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. November 2006 eine um 27,05 Euro brutto höhere monatliche Firmenrente zu zahlen. Für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 28. Februar 2009 ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag iHv. insgesamt 757,40 Euro brutto.

16

1. Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

17

Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) mit dem 1. Januar 1999 in § 16 BetrAVG eingefügt und durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze mit Wirkung vom 1. Januar 2003 neu gefasst wurde, gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum. Der so ermittelte Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt. Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2a der Gründe, BAGE 115, 353).

18

2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, die Firmenrente des Klägers zum 1. November 2006 um den Kaufkraftverlust, dh. um 5,55 % zu erhöhen.

19

a) Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers am 1. November 2003 bis zum Anpassungsstichtag 1. November 2006 beläuft sich auf 5,55 %.

20

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 maßgeblich. Dabei ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem Rentenbeginn und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60; 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 36 mwN).

21

Die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. November 2003) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. November 2006) beträgt 5,55 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 lag im Oktober 2003 bei 104,5 und im Oktober 2006 bei 110,3. Damit beläuft sich die Teuerungsrate am Anpassungsstichtag 1. November 2006 auf 5,55 % ([110,3 : 104,5 - 1] x 100).

22

Die monatliche Firmenrente des Klägers war daher zum 1. November 2006 von ursprünglich 487,34 Euro auf 514,39 Euro zu erhöhen.

23

b) Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Es kann offenbleiben, ob die Mitarbeiter Dr. S und Dr eine mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmergruppe des Unternehmens iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG bilden. Die Beklagte kann sich auf eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des Klägers durch die reallohnbezogene Obergrenze bereits deshalb nicht berufen, weil sie weder zur Steigerungsrate der Nettoarbeitseinkommen einer Gruppe iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG noch zur Entwicklung der Nettoverdienste der Gesamtbelegschaft oder eines typischen Teils der Belegschaft vorgetragen hat. Von der sie insoweit treffenden Darlegungs- und Beweislast war sie nicht deshalb befreit, weil sie nach ihrem Vorbringen die Bruttovergütungen der Mitarbeiter nicht angehoben hatte.

24

aa) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Dabei erstreckt sich die Darlegungs- und Beweislast auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände, mithin auch auf die reallohnbezogene Obergrenze (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1).

25

bb) Die Beklagte ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht dadurch nachgekommen, dass sie vorgetragen hat, sie habe bei keinem ihrer aktiven Mitarbeiter die Bruttovergütung erhöht.

26

§ 16 BetrAVG knüpft für die reallohnbezogene Obergrenze nicht an die Steigerungsrate der Bruttoarbeitseinkommen an, sondern an die der Nettoarbeitseinkommen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 11. August 1981 (- 3 AZR 395/80 - zu III 3 der Gründe, BAGE 36, 39). Bereits in dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Entwicklung der Arbeitseinkommen bei der Anpassung der Betriebsrenten berücksichtigt werden könne. Zu vergleichen sei die Wertentwicklung der Betriebsrenten mit der „Real“lohnentwicklung, die sich für die aktive Belegschaft in dem Unternehmen ergibt, das die Versorgung aufbringt. Soweit die aktive Belegschaft, auf deren Arbeitskraft das Unternehmen angewiesen sei, keinen vollen Teuerungsausgleich erhalte, wenn also die Nettoverdienste im Durchschnitt weniger anstiegen als der Preisindex für die Lebenshaltung, müssten sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Anpassungsrate begnügen. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung des Senats aufgegriffen und durch die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Ergänzung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG aufgenommen. Danach gilt die Anpassungsverpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Auch wenn der Wortlaut insoweit von der vorgesetzlichen Rechtsprechung des Senats abweicht, ergibt sich hieraus jedoch keine materielle Veränderung (BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe, BAGE 115, 353). Damit stellt die reallohnbezogene Obergrenze auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben üblicherweise verbleibt (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1). § 16 BetrAVG dient der Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards. Dieser hängt vom verfügbaren Einkommen ab. Nur so wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 a der Gründe, aaO).

27

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist es nach § 16 BetrAVG zudem unbeachtlich, auf welche Ursache ein etwaiger Anstieg der Nettoverdienste der aktiven Mitarbeiter zurückzuführen ist. Damit kann auch ein Anstieg der Nettovergütungen berücksichtigt werden, der nicht auf eine Erhöhung der Bruttovergütung durch den Arbeitgeber zurückgeht. Die Sichtweise der Beklagten, ein Anstieg der Nettoverdienste sei nach § 16 BetrAVG nur dann relevant, wenn er auf einer Erhöhung der Bruttovergütungen beruhe, widerspricht der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG und der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach es gerade nicht auf die Entwicklung der Bruttovergütungen der aktiven Beschäftigten ankommt, sondern auf diejenige der Nettoeinkünfte, dh. der verfügbaren Beträge. Die Auffassung der Beklagten würde im Übrigen dazu führen, dass die Bestimmung in der Praxis nicht mehr praktikabel wäre.

28

cc) Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Senat es der Praxis überlassen hat, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen.

29

Zwar sieht § 16 BetrAVG für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze keine bestimmte Methode vor. Deshalb kann der Arbeitgeber im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG nach billigem Ermessen entscheiden, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen sind dabei zulässig. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit nicht beseitigt. Die Formulierung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG „gilt als erfüllt“ bringt nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber den in dieser Bestimmung genannten Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden für die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu treffende Anpassungsentscheidung ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch eine Billigkeitskontrolle erforderlich (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 115, 353; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 3 a und zu II 5 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 92, 358). Diese dem Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eröffnete Gestaltungsmöglichkeit betrifft allerdings lediglich die Methode, nach der die Steigerung der Nettovergütungen der aktiven Arbeitnehmer berechnet wird und ändert nichts daran, dass Vergleichsmaßstab die Nettolohnentwicklung entweder der Vergleichsgruppe iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG oder der Gesamtbelegschaft oder eines typischen Teils der Gesamtbelegschaft(§ 16 Abs. 1 BetrAVG) ist.

30

dd) Die Beklagte hat weder ausreichend zur Steigerungsrate der Nettoarbeitseinkommen einer Arbeitnehmergruppe iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG noch zur Entwicklung der Nettoverdienste der Gesamtbelegschaft oder eines typischen Teils der Belegschaft vorgetragen.

31

(1) Nach Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze sind grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile der maßgeblichen Beschäftigten zu berücksichtigen. Das Versorgungsniveau wird in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven. Deren Lebensstandard hängt vom Gesamtverdienst ab. Nicht nur monatliche, sondern auch jährliche Zahlungen beeinflussen den Lebensstandard. Demzufolge sind zeit-, leistungs- und ergebnisbezogene Entgeltbestandteile gleichermaßen zu berücksichtigen. Lediglich einmalige Leistungen, die mit Sicherheit über einen längeren Zeitraum nicht mehr anfallen können, wie zB Jubiläumszuwendungen, dürfen unberücksichtigt bleiben. Auch der karrierebedingte Anteil von Gehaltssteigerungen muss nicht berücksichtigt werden; allerdings ist sicherzustellen, dass alle nicht „karrierebedingten“ Vergütungsbestandteile Berücksichtigung finden (BAG 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 6 a und b der Gründe, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1).

32

(2) Die Beklagte hat zwar die Verdienstnachweise der Mitarbeiter Dr. S und Dr für die Monate Oktober 2003 und Oktober 2006 vorgelegt; sie hat aber zugleich vorgebracht, in ihrem Unternehmen werde an die aktive Belegschaft eine Erfolgsprämie gezahlt. Diese Erfolgsprämie hätte sie bei der Ermittlung der Nettolohnentwicklung berücksichtigen müssen (vgl. BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu I 3 b dd (1) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 55). Zur Steigerung der Nettovergütungen der Gesamtbelegschaft bzw. eines typischen Teils der Gesamtbelegschaft hat die Beklagte keinen Vortrag gehalten. Damit ist sie insgesamt ihrer Darlegungslast im Hinblick auf die Steigerung der Nettovergütungen der aktiven Belegschaft nicht nachgekommen.

33

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten rechtfertigt die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nicht.

34

Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers kann die Anpassung der Betriebsrenten nur insoweit unterbleiben, als es dem Arbeitgeber voraussichtlich nicht möglich sein wird, die dadurch entstehende Mehrbelastung aus den Wertzuwächsen des Unternehmens und dessen Erträgen in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33 mwN, EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). Hierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen.

35

II. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Beträge, um die die Pensionskasse D W den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente herabgesetzt hat, mithin auf Zahlung von 529,64 Euro brutto.

36

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 12; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91  - zu 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Unterstützungskassen Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 9; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 18 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 1). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Er hat demnach gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadensersatz-, sondern zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1 BetrAVG durch das AVmG aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung’ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ (BT-Drucks. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat.

37

Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG ist demnach betriebsrentenrechtlich zu unterscheiden zwischen der Versorgungszusage(Satz 1), der Bestimmung des internen oder externen Durchführungsweges (Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3) folgenden Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch. Der Verschaffungsanspruch richtet sich mithin darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungsweges andererseits ergeben kann. Die Einstandspflicht betrifft zum einen Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage vom Arbeitgeber mit dem Versorgungsträger getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Versorgungsempfänger zurückbleibt. Sie ist zudem gegeben, wenn der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Die Einstandspflicht stellt somit sicher, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 20, BAGE 123, 82). Diese Einstandspflicht kann der Arbeitgeber - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - nicht ausschließen.

38

2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, für die von der Pensionskasse D W vorgenommene Leistungskürzung einzustehen.

39

a) Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Sie kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG finde auf sie keine Anwendung, da sie ihre Verpflichtung darauf beschränkt habe, während des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu seinen Gunsten Beiträge an die Pensionskasse abzuführen.

40

aa) Eine reine Beitragszusage ist zwar rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie wird jedoch vom Betriebsrentengesetz nicht erfasst (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 24, BAGE 123, 72). Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt. Es handelt sich vielmehr um zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die ähnlich wie vermögenswirksame Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte geleistet werden und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht des § 2 BetrAVG(BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1).

41

bb) Die Beklagte hat dem Kläger keine reine Beitragszusage erteilt. Sie hat ihm nicht nur versprochen, für ihn während des aktiven Arbeitsverhältnisses Beiträge an einen Dritten abzuführen, sondern unter Nr. 5 Buchst. d des Arbeitsvertrages die Pflicht übernommen, eine „zusätzliche, unverfallbare Altersversorgung“ zu gewähren. Damit hat sie im Arbeitsvertrag eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, aufgrund derer sie verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen (vgl. BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1).

42

b) Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage umfasst nicht lediglich die Erbringung von nach § 22 Ziff. 4 der Satzung der Pensionskasse D W herabgesetzten Leistungen. Die in dieser Satzungsbestimmung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht Bestandteil der dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die Pensionskasse gegenüber der Beklagten zu einer Abweichung von den ursprünglich für das Durchführungsverhältnis getroffenen Abreden befugt ist.

43

aa) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Sie haben lediglich vereinbart, dass die Beklagte eine unverfallbare Anwartschaft gewährt und dass die betriebliche Altersversorgung über die Pensionskasse der C - nunmehr Pensionskasse D W - durchgeführt werden soll. In dieser Vereinbarung liegt zugleich die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf die Betriebsrente die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.

44

bb) Die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der Pensionskasse dient allerdings allein dazu, die Versorgungszusage des Arbeitgebers auszufüllen. Deshalb erstreckt sich die dynamische Verweisung lediglich auf solche Satzungs- und Leistungsplanbestimmungen der Pensionskasse, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Dies sind die Vorschriften, die regeln, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Die Verweisung erstreckt sich nicht auf Satzungsbestimmungen der Pensionskasse, die ausschließlich den Durchführungsweg, mithin die Frage betreffen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Pensionskasse von den ursprünglich mit der Beklagten für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung getroffenen Abreden abweichen darf. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Ziff. 4 der Satzung der Pensionskasse - allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72). Eine Auslegung der Verweisungsklausel dahin, dass auch derartige Satzungsbestimmungen erfasst sein sollen, wäre mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien. Die dynamische Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse D W kann deshalb ein akzessorisches Recht der Beklagten zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht begründen.

45

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG das Insolvenzrisiko trägt und für den Fall einer etwaigen Inanspruchnahme aufgrund der Einstandspflicht keine Rückstellungen bilden darf. Das Risiko des Arbeitgebers, bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in Anspruch genommen zu werden, ist äußerst gering. Der von den Parteien bestimmte externe Versorgungsträger „Pensionskasse“ unterliegt der Rechts- und Finanzaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Insolvenzfälle sind selten. Angesichts dessen ist es unbedenklich, dieses Restrisiko dem Arbeitgeber aufzuerlegen (vgl. BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 33, BAGE 123, 72).

46

III. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch verpflichtet, den Teil der Pensionskassenleistungen, der auf ihren Beiträgen beruht, zum 1. November 2006 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG umfasst auch Leistungen der Pensionskasse(BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 1 Rn. 278 und § 16 Rn. 58; ErfK/Steinmeyer 12. Aufl. § 16 BetrAVG Rn. 10). Unter Zugrundelegung einer Teuerungsrate von 5,55 % ist der auf Beitragszahlungen der Beklagten beruhende Teil der Pensionskassenleistungen iHv. 257,61 Euro zum 1. November 2006 um 14,30 Euro auf 271,91 Euro anzuheben. Für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 28. Februar 2009 ergibt sich demnach ein Nachzahlungsbetrag iHv. insgesamt 400,40 Euro brutto.

47

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf § 16 Abs. 3 Nr. 3 BetrAVG berufen, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 entfällt, wenn eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde. Die Versorgungsvereinbarung sieht eine Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht vor. Die Versorgungszusage der Beklagten wird durch die Regelungen der Pensionskasse ausgefüllt, aus denen sich ergibt, dass dem Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt wurde. Im Tarif A § 4 der allgemeinen Tarifbedingungen der Pensionskasse D W wird der Rechenweg offengelegt, der auf der Grundlage der gezahlten Beiträge zum Pensionsanspruch führt.

48

IV. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger die beantragten Zinsen zu Unrecht in vollem Umfang zuerkannt. Zinsen auf die monatlichen Anpassungsforderungen kann der Kläger erst ab dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab dem 20. Juni 2012. Für davorliegende Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung. Zinsen auf die Beträge, um die der auf Beiträgen der Beklagten beruhende Teil der Pensionskassenrente durch die Pensionskasse D W herabgesetzt wurde und für die die Beklagte einzustehen hat, kann der Kläger frühestens ab dem 2. Oktober 2008 beanspruchen. Soweit dem Kläger weitergehende Zinsen zuerkannt wurden, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuweisen.

49

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Die Fälligkeit der Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

50

Es kann offenbleiben, ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24, NJW-RR 2007, 56). Insoweit könnte sich auswirken, dass Prozesszinsen kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges sind, der Schuldner vielmehr durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht unterworfen wird, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit verbundene Risiko einstehen soll und dass dieses Risiko nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr entstehen kann. Jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

51

2. Zinsen auf die von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Beträge, die auf der Herabsetzung des mit Beiträgen der Beklagten finanzierten Teils der Pensionskassenrente beruhen, kann der Kläger lediglich als Prozesszinsen beanspruchen, da er die Voraussetzungen des Verzuges nicht dargelegt hat.

52

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz     

        

    Möller    

                 

(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw. deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erlöschen.

(2) Der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte ist vom Inhaber der Anteilrechte durch Vorlage der Bankbestätigung über die Umbewertung nachzuweisen. Kann diese Bankbestätigung nicht vorgelegt werden, besteht die Möglichkeit, bei dem Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, einen Antrag zur Prüfung bestehender Anteilrechte zu stellen.

(3) Soweit der Anspruch auf Tilgung der Anteilrechte an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe auf Erben übergegangen ist, ist dies durch Erbnachweis zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheins wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für Zwecke der Tilgung der Anteilrechte verwendet werden soll. Ein nach Satz 2 erteilter Erbschein kann auch in Verfahren zur Durchführung des Lastenausgleichs, des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen und für staatliche Ausgleichsleistungen nach Nummer 1 der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebenen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen verwendet werden.

(4) Ein Anspruch auf Tilgung eines Anteilrechts an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe besteht nicht, wenn für das Anteilrecht bereits Entschädigung nach den Lastenausgleichsgesetzen gewährt worden ist.

(5) Falls nach fristgerechter Antragstellung nach Absatz 1 die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Nachweise oder die Prüfungsergebnisse über das Bestehen eines Anteilsrechts nicht bis zum 31. Dezember 1998 der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Berlin, vorgelegt werden, erlöschen die Ansprüche aus Anteilsrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.

(6) Anträge von Sparkassen auf Aufwendungsersatz für Auszahlungen von Uraltguthaben von Inhabern mit Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 9. Juli 1990 umgewertet worden sind, sind bis spätestens 31. Dezember 1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2010 - 16 Sa 252/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Versorgungsleistungen zu verschaffen.

2

Die Beklagte ist eine gemeinnützige Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft. Sie ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist ihr Zweck die Schaffung und Förderung von Arbeitsangeboten für schwer vermittelbare arbeitslose Gefährdete, insbesondere für Haftentlassene, nicht sesshafte und andere langfristig Arbeitslose, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten einer Teilnahme am Arbeitsprozess entgegenstehen, mit dem Ziel der Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, und zwar insbesondere durch berufliche und persönliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Wartung und Reparatur von eigenen und fremden Fahrzeugen und Handel mit Fahrzeugen. Die Beklagte beschäftigte in den Jahren 1997 bis 2002 regelmäßig zwischen 200 und 1.000 Maßnahmeteilnehmer zur Förderung der Integration in den Arbeitsmarkt. Als sog. Stammpersonal wurden bei ihr ca. 50 weitere Arbeitnehmer tätig, ua. als Anleiter, Ausbilder oder zur pädagogischen Betreuung der Maßnahmeteilnehmer. Die Beklagte refinanziert sich überwiegend, in einzelnen Projekten auch zu 100 %, über die Teilnahme an entsprechenden öffentlichen Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in diesem Zusammenhang.

3

Der 1969 geborene Kläger war vom 1. September 1997 bis zum 30. September 2009 als Fachanleiter bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lagen zunächst befristete Arbeitsverträge zugrunde, und zwar der Arbeitsvertrag vom 18. August 1997, der eine Befristung für die Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. August 1999 enthielt, der Arbeitsvertrag vom 15. Juli 1999, der für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 30. April 2000 befristet war und der Arbeitsvertrag vom 13. April 2000, der befristet für die Zeit vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2002 abgeschlossen wurde. Die §§ 2 und 6 dieser Arbeitsverträge haben folgenden Wortlaut:

        

„Paragraph 2

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

1.    

die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung (BAT-KF),

        

…       

        
                 
        

Paragraph 6

        

Die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung richtet sich nach den Bestimmungen über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.“

4

Der BAT-KF in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1986 (im Folgenden: BAT-KF aF) enthält unter § 70 die folgende Regelung:

        

„§ 70 

        

Ausschlußfrist

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit nicht durch besondere Arbeitsrechtsregelung etwas anderes bestimmt ist.

        

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.“

5

Eine inhaltsgleiche Regelung trifft der BAT-KF vom 22. Oktober 2007 (im Folgenden: BAT-KF nF) in § 36.

6

Die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (im Folgenden: KZVK-S RW aF) lautet auszugsweise:

        

„§ 15 

        

Begründung der Pflichtversicherung

        

Die Pflichtversicherung entsteht, falls die Voraussetzungen der Versicherungspflicht (§§ 16 bis 18) gegeben sind, mit dem Eingang der Anmeldung. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem nach den Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eingetreten sind.

                 
        

§ 16   

        

Versicherungspflicht

        

(1)     

Der Versicherungspflicht unterliegt, vorbehaltlich der §§ 17 und 18, vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitnehmer,

                 

a)    

der das 17. Lebensjahr vollendet hat und

                 

b)    

der nach seinem Arbeitsvertrag in diesem Arbeitsverhältnis nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 SGB IV - geringfügig oder im Sinne des § 3 Buchst. n BAT-KF nebenberuflich beschäftigt wird oder nicht als Studierender nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei ist und

                 

c)    

der vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 29) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.

                 

...     

        
        

(2)     

Ein Arbeitnehmer, der in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit als Saisonarbeitnehmer befristet beschäftigt wird, unterliegt unter den Voraussetzungen von Absatz 1 erst vom Beginn des zweiten Beschäftigungsjahres an der Versicherungspflicht.

        

(3)     

...     

                          
        

§ 17   

        

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

        

(1)     

Ausgenommen von der Versicherungspflicht (versicherungsfrei) ist ein Arbeitnehmer, der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt wird, es sei denn, daß er bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses Versicherter, Versorgungsrentenberechtigter oder Versicherungsrentenberechtigter der Kasse oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der seine Versicherung zur Kasse übergeleitet wird, gewesen ist. Wird das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt, so tritt die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein.

        

(2)     

Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Saisonarbeitnehmer, der der Versicherungspflicht nach § 16 Abs. 2 unterliegt.

        

(3)     

Versicherungsfrei ist ferner ein Arbeitnehmer, der

                 

a)    

eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge hat und dem Hinterbliebenenversorgung gewährleistet oder

                 

b)    

nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, einem Tarifvertrag, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des nach der Regelung ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dergleichen hat oder

                 

c)    

...     

                 

d)    

für das bei dem Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher Vorschrift, kirchlicher Arbeitsrechtsregelung oder tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder einer gleichartigen Versorgungseinrichtung) angehören muß oder

                 

e)    

aufgrund des § 81 Abs. 6 oder einer entsprechenden Satzungsvorschrift durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden, oder aufgrund einer dieser Vorschrift entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung oder eines Tarifvertrages durch ein Mitglied oder einen Beteiligten einer solchen Zusatzversorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit worden ist oder *)

                 

f)    

aufgrund des Absatzes 6 oder durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden, aufgrund einer entsprechenden Vorschrift von der Versicherungspflicht befreit worden ist oder *)

                 

g)    

...     

                 

h)    

bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er vom Beteiligten über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die Wartezeit (§ 29) nicht erfüllt ist (§ 20 Abs. 3) oder

                 

i)    

...     

                 

k)    

im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz (in der Fassung der KZVK-S RW aF Stand November 1999 heißt es stattdessen: nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch), dem Bundessozialhilfegesetz oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist, es sei denn, daß die Teilnahme an der Zusatzversorgung im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder

                 

l)    

bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert ist, ...

                 

m)    

Rente wegen Alters nach §§ 36 bis 40 SGB VI als Vollrente erhält oder erhalten hat...

                 

n)    

Anspruch auf Übergangsversorgung nach Nummer 6 der Sonderregelungen 2 n oder Nummer 4 der Sonderregelungen 2 x zum Bundes-Angestelltentarifvertrag oder einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung besitzt oder

                 

o)    

mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und sich dort auch nicht freiwillig versichert hat oder

                 

p)    

seine Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem im Sinne der §§ 12 und 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer Europäischen Einrichtung (z. B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen hat.

        

(4)     

…       

        

(5)     

Von der Versicherungspflicht befreit wird auf seinen schriftlichen Antrag durch die Kasse ein Arbeitnehmer, solange er Mitglied des Versorgungswerks der Presse ist. **)

        

(6)     

Diakonissen sind nicht versicherungspflichtig. Sie können nur aufgrund einer Vereinbarung (§ 10 Buchst. e) versichert werden. Diese Vereinbarung darf keine Bestimmungen enthalten, die der Satzung entgegenstehen. Das maßgebende Arbeitsentgelt gemäß § 62 Abs. 7 ist besonders festzusetzen.“

7

In der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (im Folgenden: KZVK-S RW nF) heißt es auszugsweise:

        

„§ 19 

        

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

        

(1)     

Versicherungsfrei sind Beschäftigte, die

                 

…       

        
                 

k)    

Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verrichten oder für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden oder

                 

…       

        
                                   
        

SECHSTER TEIL

        

In-Kraft-Treten

        

§ 78   

        

In-Kraft-Treten

        

(1)     

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an die Stelle der bisher geltenden Satzung in der Fassung der 37. Satzungsänderung.* Zum gleichen Zeitpunkt treten die hierzu erlassenen Durchführungs- und Übergangsvorschriften außer Kraft. Im Übrigen gilt das zum 31. Dezember 2000 geltende Satzungsrecht als Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2001 fort.

        

(2)     

Anstelle von § 19 findet bis zum 31. Dezember 2002 § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und § 17 in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung weiterhin Anwendung. § 19 Abs. 2 findet nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Beschäftigungsverhältnisse Anwendung.“

8

Im „Protokoll zum Treffen der Mitarbeitervertretung mit der Geschäftsleitung (der Beklagten) vom 15.09.99“ ist ua. festgehalten:

        

„Zu TOP 4:            

        

MAV und Geschäftsführung sind sich einig, daß Mitarbeiter der G, die Zeitverträge haben nicht KZVK-pflichtig sind. Das geht aus § 17 Abs. (3) Buchstabe k) der Satzung der KZVK hervor.

        

...“   

9

Das Handbuch für die Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (im Folgenden: KZVK RW) - Stand August 1998 - lautet unter Ziff. 9:

        

„9. Beschäftigung in Förderungsmaßnahmen

        

Nach § 17 Abs. 3 Buchst. k der Satzung ist ein Arbeitnehmer versicherungsfrei, der im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz oder nach einem entsprechenden Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist, es sei denn, daß die Teilnahme an der Zusatzversorgung im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

        

Das bedeutet, daß befristete Förderungsmaßnahmen nur dann der Zusatzversorgung zu unterstellen sind, wenn der jeweilige Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthält. Dabei bleibt dahingestellt, ob der bloße Hinweis auf die Satzung der Zusatzversorgungskasse ausreicht, eine Versicherungspflicht zu begründen.

        

Unbefristete Förderungsmaßnahmen unterliegen dagegen uneingeschränkt der Versicherungspflicht.“

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Mit seiner am 27. August 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, als Maßnahmeleiter sei er nicht von der Versicherungspflicht ausgenommen. § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF und § 19 Abs. 1 Buchst. k KZVK-S RW nF beträfen nur Maßnahmeteilnehmer, nicht aber das sog. Stammpersonal. Daran ändere auch nichts, dass er zunächst befristet beschäftigt gewesen sei. Eine etwaige von den Satzungsbestimmungen abweichende Handhabung durch die Beklagte oder die KZVK RW stünde seinem Anspruch nicht entgegen.

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Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche er erhalten würde, wenn er vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 mit seiner Tätigkeit bei der Beklagten bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen versichert gewesen wäre.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei in der Zeit vom 1. September 1997 bis 30. April 2002 nach Maßgabe der KZVK-S RW versicherungsfrei gewesen. Die Bestimmungen der KZVK-S RW seien nicht aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers, sondern aus der Sicht der KZVK RW auszulegen. Diese Auslegung ergebe, dass auch Mitarbeiter, die zur Durchführung einer Förderungsmaßnahme, zB als Ausbilder der Maßnahmeteilnehmer beschäftigt würden, nach § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S versicherungsfrei seien, wenn und soweit ihre Tätigkeit vom Förderungszweck umfasst sei. Die Förderung schaffe nicht nur die Arbeitsplätze für die Maßnahmeteilnehmer in den einzelnen Programmen oder Projekten, sondern auch für die dort als Anleiter oder in ähnlichen Funktionen eingesetzten Stammkräfte. Demnach seien befristete Arbeitsverträge, die öffentlich gefördert würden, generell versicherungsfrei. Sofern das Arbeitsverhältnis später unbefristet fortgesetzt werde, würden diese Mitarbeiter nicht rückwirkend versicherungspflichtig. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT-KF geltend gemacht. Zudem seien seine Ansprüche verjährt.

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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger im Versorgungsfall diejenigen Versorgungsleistungen zu verschaffen, welche er erhalten würde, wenn er auch vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre.

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A. Die Klage ist zulässig. Die in § 256 Abs. 1 ZPO für Feststellungsanträge geregelten Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag ist auch bestimmt genug iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen. Es reicht, wenn sie sich auf einzelne sich daraus ergebende Rechte oder Folgen beschränkt, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 852/09 - Rn. 14, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 28).

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Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln. Hierbei handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 22, NZA-RR 2010, 610). Da die Beklagte ihre Verschaffungspflicht leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite.

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II. Der Feststellungsantrag ist auch bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da Feststellungsanträge nicht vollstreckbar sind, reicht es aus, wenn bei einer dem Antrag entsprechenden Verurteilung klar ist, was zwischen den Parteien gelten soll, mag es auf dieser Grundlage auch weiterer Präzisierungen hinsichtlich konkreter Ansprüche bedürfen. Dementsprechend geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Anträge auf Verschaffung einer Versorgung entsprechend den für eine Zusatzversorgungskasse geltenden Regeln zulässig sind (vgl. etwa BAG 16. März 2010 - 3 AZR 744/08 - Rn. 21 mwN, NZA-RR 2010, 610).

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B. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist nach § 6 der Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 sowie 13. April 2000 iVm. §§ 15 bis 17 KZVK-S RW aF verpflichtet, dem Kläger im Versorgungsfall eine Versorgung zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre.

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I. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt(Verschaffungspflicht). Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36, DB 2012, 2818).

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II. Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er erhalten würde, wenn er auch in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre, folgt aus § 6 der Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 und 13. April 2000 iVm. §§ 15 bis 17 der KZVK-S RW aF. Die Beklagte hätte den Kläger auch für die Zeit seiner Beschäftigung vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW anmelden müssen. Der Kläger unterlag gemäß § 16 KZVK-S RW aF der Versicherungspflicht bei der KZVK RW. Er war nicht gemäß § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF von der Versicherungspflicht ausgenommen.

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1. Die Versicherungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den §§ 16 und 17 KZVK-S RW aF.

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a) Die Parteien haben die Ansprüche des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in § 6 der Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 sowie 13. April 2000 ausdrücklich geregelt. Danach richtet sich die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Klägers nach den Bestimmungen über die KZVK RW. Damit haben die Parteien die Satzung der KZVK RW in Bezug genommen. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf die KZVK-S in ihrer jeweiligen Fassung. Dies haben die Parteien zwar nicht ausdrücklich vereinbart. Dennoch ist von einer dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Satzungsbestimmungen auszugehen. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BAG 19. April 2011 - 3 AZR 272/09 - Rn. 26 mwN; 17. Juni 2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55). Daran fehlt es vorliegend.

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b) Zu dem für die Versicherungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeitsverträge richtete sich die Versicherungspflicht des Klägers nach §§ 16 und 17 KZVK-S RW aF. Zudem bestimmt § 78 Abs. 2 KZVK-S RW nF, dass anstelle von § 19 bis zum 31. Dezember 2002 § 16 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und § 17 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden.

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2. Der Kläger unterlag für die Zeit seiner Beschäftigung vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 nach § 16 KZVK-S RW aF der Versicherungspflicht bei der KZVK RW. Obwohl die Arbeitsverträge vom 18. August 1997, 15. Juli 1999 und 13. April 2000 jeweils befristet abgeschlossen wurden, war der als Fachanleiter beschäftigte Kläger entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gemäß § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF von der Versicherungspflicht ausgenommen. Die Auslegung von § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen ergibt, dass unter diese Bestimmung nur die Teilnehmer an Förderungsmaßnahmen fallen, nicht aber Stammarbeitnehmer wie Fachanleiter, die zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigt werden.

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a) Bei den Bestimmungen der KZVK-S RW, die die Parteien in § 6 der Arbeitsverträge in Bezug genommen haben, handelt es sich um von der Beklagten bei Vertragsschluss vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB, die vom Revisionsgericht selbstständig ausgelegt werden können(st. Rspr., vgl. etwa BAG 18. September 2012 - 3 AZR 176/10 - Rn. 20 mwN, ZIP 2012, 2269).

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b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 19. Januar 2011 - 3 AZR 83/09 - Rn. 20, BAGE 136, 374).

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c) Danach sind nach § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF versicherungsfrei nur die Maßnahmeteilnehmer selbst, nicht aber das zur Durchführung der Maßnahme beschäftigte Stammpersonal.

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aa) Dies folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF. Dieser ist nicht eindeutig. Die Satzungsbestimmung unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen Maßnahmeteilnehmern und Stammarbeitnehmern, sondern bestimmt, dass versicherungsfrei ein Arbeitnehmer ist, der im Rahmen einer Förderungsmaßnahme nach dem AFG bzw. SGB III, dem BSHG oder nach einem entsprechenden öffentlichen Programm zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit beschäftigt wird und dessen Arbeitsverhältnis befristet ist. Allein nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF können deshalb sowohl der Maßnahmeteilnehmer selbst, als auch das Stammpersonal, das zur Durchführung der Maßnahme beschäftigt wird, unter den Ausschlusstatbestand fallen.

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bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der Satzungsbestimmungen und dem sich hieraus erschließenden Regelungszweck ergibt sich, dass § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF nur Maßnahmeteilnehmer, nicht aber die zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigten Stammarbeitnehmer erfasst.

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(1) § 16 KZVK-S RW aF bestimmt, dass sämtliche Arbeitnehmer von Beginn ihres Arbeitsverhältnisses an der Versicherungspflicht unterliegen, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, nicht nur geringfügig beschäftigt werden oder als Studierende nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei sind und vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit erfüllen können. Damit haben im Grundsatz alle Arbeitnehmer vom Beginn ihrer Beschäftigung an einen Anspruch auf Versicherung bei der KZVK RW.

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(2) Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 17 KZVK-S RW aF abschließend geregelt.

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(a) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist nach § 17 Abs. 1 KZVK-S RW aF ein Arbeitnehmer, der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt wurde. Allerdings tritt nach dieser Bestimmung die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an ein, wenn das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. Versicherungsfrei sind demnach nur Arbeitnehmer, die kurzfristig bis zu einem Jahr beschäftigt werden.

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(b) Nach § 17 Abs. 2 KZVK-S RW aF gilt Abs. 1 Satz 1 nicht für den Saisonarbeitnehmer, der der Versicherungspflicht nach § 16 Abs. 2 unterliegt. Für diese Arbeitnehmer enthält § 16 Abs. 2 KZVK-S RW aF eine Sonderregelung. Danach unterliegen Saisonarbeitnehmer erst vom Beginn des zweiten Beschäftigungsjahres an der Versicherungspflicht. Nach dieser Satzungsbestimmung ist der Saisonarbeitnehmer - auch wenn sein Arbeitsverhältnis jeweils befristet ist - ab der zweiten Saison ohne Einschränkung bei der KZVK RW zu versichern.

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(c) Durch § 17 Abs. 3 KZVK-S RW aF werden unter Buchst. a, b, d, e, f, l und o diejenigen Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, die anderweitig Anwartschaften auf eine zusätzliche und ausreichende Altersversorgung erwerben oder von einer solchen anderweitigen Versicherungspflicht befreit wurden. Zudem sind unter den Buchst. h, m und n diejenigen Arbeitnehmer als nicht versicherungspflichtig aufgeführt, die bereits Versorgungsleistungen erhalten. All diesen Arbeitnehmern ist gemeinsam, dass sie bereits Ansprüche auf eine ausreichende anderweitige Versorgung haben und deshalb einer Versicherung bei der KZVK RW nicht bedürfen.

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Versicherungsfrei ist gemäß § 17 Abs. 3 Buchst. h KZVK-S RW aF ferner ein Arbeitnehmer, der bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, dass er über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die Wartezeit (§ 29) nicht erfüllt ist. Von dieser Satzungsbestimmung sind alle Arbeitnehmer erfasst, bei denen typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits anderweitig Versorgungsansprüche erworben haben.

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Dasselbe gilt für die in § 17 Abs. 3 Buchst. p KZVK-S RW aF genannten Arbeitnehmer, die ihre Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem iSd. §§ 12 und 13 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe auf ein Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer Europäischen Einrichtung(zB Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen haben. Auch diese Arbeitnehmer sind für den Versorgungsfall Alter bereits hinreichend abgesichert.

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(d) Befreit von der Versicherungspflicht ist nach § 17 Abs. 5 KZVK-S RW aF auf seinen schriftlichen Antrag durch die Kasse ein Arbeitnehmer, solange er Mitglied des Versorgungswerks der Presse ist. Auch bei einem solchen Arbeitnehmer geht die Satzung bei typisierender Betrachtung davon aus, dass die Versorgung über das Versorgungswerk der Presse ausreichend ist.

39

(e) Nach § 17 Abs. 6 KZVK-S RW aF sind schließlich Diakonissen nicht versicherungspflichtig. Sie können nur aufgrund einer Vereinbarung versichert werden. Mit dieser Bestimmung trägt die Satzung dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den Diakonissen wegen deren ehrenamtlicher Tätigkeit nicht um Arbeitnehmer iSd. § 16 Abs. 1 KZVK-S RW aF handelt.

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(3) Aus den Regelungen in § 16 Abs. 1 iVm. § 17 Abs. 1 bis 6 KZVK-S RW aF folgt, dass die Satzung alle Arbeitnehmer vom Beginn ihrer Tätigkeit an versichern will, und hiervon nur kurzfristig Beschäftigte bis zu einem Jahr oder einer Saison, anderweitig ausreichend Versicherte und solche Personen, die bereits Versorgungsleistungen erhalten sowie Diakonissen wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgenommen sein sollen. Nicht versicherungspflichtig sind demnach Personen, die die Versicherung nicht benötigen, weil sie anderweitig hinlänglich abgesichert sind oder deren Beschäftigung von vornherein nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. Daraus ergibt sich, dass § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF nur die Teilnehmer an den in der Bestimmung genannten Förderungsmaßnahmen erfasst, nicht jedoch die zur Durchführung der Maßnahmen beschäftigten Stammarbeitnehmer.

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(a) Die Teilnehmer an Förderungsmaßnahmen iSv. § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF sind in der Regel nur vorübergehend für die Dauer einer bestimmten Förderungsmaßnahme beschäftigt. Der Zweck ihrer Beschäftigung erschöpft sich nicht im Austausch von Leistung und Gegenleistung. Diese Personen sollen vielmehr qualifiziert werden für eine spätere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; ihre Tätigkeit in der Förderungsmaßnahme ist demnach typischerweise nur auf eine vorübergehende Dauer angelegt. Bei diesen Personen ist in der Regel davon auszugehen, dass sie bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keine Betriebszugehörigkeitszeiten aufzuweisen haben, die durch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung belohnt werden sollen.

42

(b) Demgegenüber ist die Tätigkeit der Stammarbeitnehmer nicht von vornherein auf eine bestimmte Maßnahme beschränkt. Diese Mitarbeiter können auch in anderen Maßnahmen eingesetzt werden und zwar auch dann, wenn ihre Vergütung durch Zuschüsse aus den Programmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit finanziert wird und wenn sie zunächst befristet eingestellt wurden. In diesem Fall gilt für sie § 17 Abs. 1 KZVK-S RW aF, wonach die Versicherungspflicht von dem Beginn des Arbeitsverhältnisses an eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird. § 17 Abs. 1 KZVK-S RW aF und § 17 Abs. 3 KZVK-S RW aF enthalten voneinander unabhängige Ausschlusstatbestände(vgl. BAG 12. Mai 1992 - 3 AZR 226/91 - zu II 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 35 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 5). Zwar betreffen beide Ausschlusstatbestände befristete Beschäftigungen. Sinn und Zweck des § 17 Abs. 1 KZVK-S RW aF ist es, für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer bis zu einem Jahr - unabhängig von der Art der Beschäftigung - eine Pflichtversicherung auszuschließen. Demgegenüber regelt § 17 Abs. 3 KZVK-S RW aF die Versicherungsfreiheit bei befristeten besonderen Beschäftigungsverhältnissen.

43

d) Danach unterfiel der Kläger vom Beginn seiner Beschäftigung bei der Beklagten an der Versicherungspflicht nach § 16 Abs. 1 KZVK-S RW aF. Er war nicht nach § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF von der Versicherungspflicht ausgenommen. Er war zwar in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 befristet beschäftigt. Er gehörte jedoch auch in dieser Zeit zum Stammpersonal der Beklagten.

44

3. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass sich die Mitarbeitervertretung und die Geschäftsführung der Beklagten am 15. September 1999 darauf verständigt haben, dass Mitarbeiter der Beklagten, die im Rahmen von Zeitverträgen beschäftigt sind, nicht KZVK-pflichtig sein sollen. Die Parteien haben in den Arbeitsverträgen die Bestimmungen über die KZVK RW in Bezug genommen. Deren Auslegung erfolgt nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblichen Grundsätzen aus der Sicht des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders und nicht aus der Sicht des Verwenders oder der Mitarbeitervertretung. Für den durchschnittlichen Arbeitnehmer der Beklagten lässt sich nicht erkennen, dass alle befristet Beschäftigten nach § 17 Abs. 3 Buchst. k KZVK-S RW aF von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sein sollen.

45

4. Aus Ziff. 9 des Handbuchs für die Zusatzversicherung bei der KZVK RW (Stand August 1998) folgt nichts anderes. Dort finden sich keine Ausführungen zur Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen beschäftigt werden.

46

5. Der Anspruch des Klägers, ihm im Versorgungsfall die Versorgung zu verschaffen, die er beanspruchen könnte, wenn er auch in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 30. April 2002 bei der KZVK RW versichert gewesen wäre, ist weder verfallen noch verjährt.

47

a) Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist nicht aufgrund der Ausschlussfristen in § 70 BAT-KF aF und § 36 BAT-KF nF verfallen.

48

Die Ausschlussfrist beginnt nach dem Wortlaut der tariflichen Regelungen mit der Fälligkeit des Anspruchs. Der Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers entsteht erst mit Eintritt des Versorgungsfalls (vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - zu B III 4 b der Gründe mwN, BAGE 99, 92) und wird deshalb nicht vorher fällig.

49

b) Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Verjährung nach dem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 anzuwendenden § 18a BetrAVG oder dem vorher geltenden Verjährungsrecht des BGB aF beurteilt. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B V 2 der Gründe, BAGE 79, 236). Fällig wird der Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers erst bei Eintritt des Versorgungsfalls.

50

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Wischnath     

        

    Möller    

                 

Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.