Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Sept. 2012 - 5 Sa 273/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0903.5SA273.12.0A
bei uns veröffentlicht am03.09.2012

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.05.2012 - 4 Ca 3542/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten.

2

Der am …1958 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist bei der Beklagten seit mehr als 25 Jahren als Kraftfahrer beschäftigt; er hat zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von 2.850,00 Euro erzielt.

3

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Es besteht ein Betriebsrat.

4

Mit Schreiben vom 1. September 2011, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 40 d.A Bezug genommen wird, das dem Betriebsrat am selben Tag zugegangen ist, hat die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung angehört.

5

Mit Schreiben vom 14. September 2011, dem Kläger am selben Tag zugegangen, hat die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt. In diesem Schreiben, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen wird, heißt es unter anderem:

6

Änderungskündigung

7

[...]
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist fristgerecht - betriebsbedingt - zum 30. April 2012. Bis zu diesem Termin erhalten Sie die bisherige Vergütung aufgrund einer Durchschnittsberechnung der letzten 12 Monate. Diese Regelung tritt nach der Stilllegung des LKW in Kraft.

8

Gleichzeitig bieten wir die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen ab 1. Oktober 2011 wie nachfolgend beschrieben an:

9

Aufgrund betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit bedingt auch durch die gesetzlichen Vorgaben hat die Geschäftsleitung entschieden, den werkseigenen Fuhrpark zu reduzieren. Es werden zwei Lkw-Fahrzeuge (Jumbo-Züge) im September 2011 aufgrund des Alters und der anstehenden hohen Reparaturkosten ausgemustert und nicht durch neue LKW ersetzt. Dadurch verringert sich der Fuhrpark von 3 auf 1 LKW. Der Bereich Fuhrpark muss um 2 Personen reduziert werden.

10

[Ausführungen zur Sozialauswahl]

11

Wir bieten Herrn C. ab 1. Oktober 2011 die Weiterbeschäftigung im Bereich Fuhrpark/Nahverkehr sowie als Ersatz- und Aushilfsfahrer bei Urlaubs- und Krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie im Lager- Kommissionierung wie folgt an:

12

Die Entlohnung setzt sich wie folgt zusammen:

13

Tarifliche Vergütung für Zeitlohn
der Lohngruppe E 5 EURO 11,38 pro Stunde ab 1.10.2011

14

Zulagen werden entsprechend des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der feinkeramischen Industrie und Glasveredelung sowie die Tagesspesen nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt. Für die Zeit von 1.10.2011 bis 30.4.2011 erhält Herr C. eine Verdienstsicherung von monatlich € 2.827,45 Brutto.“

15

Mit Schreiben vom 20. September 2011 (vgl. Bl. 7 d. A) hat der Kläger die Annahme der geänderten Arbeitsbedingungen unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung erklärt.

16

Der Kläger hat vorgetragen,
die Änderungskündigung sei unwirksam; insbesondere die Sozialauswahl sei fehlerhaft durchgeführt worden.

17

Der Kläger hat beantragt:

18

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 14. September 2011 rechtsunwirksam ist.

19

Die Beklagte hat beantragt:

20

Die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte hat vorgetragen,
die Änderungskündigung sei unwirksam. Aufgrund der - unstreitigen - Reduzierung des Fuhrparks habe sie die betriebsbedingte Änderungskündigung erklären können. Die Sozialauswahl sei aufgrund eines Punkteschemas der Beklagten nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Sozialdaten der vergleichbaren Mitarbeiter wird auf Bl. 31 d. A. Bezug genommen.

22

Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Urteil vom 2. Mai 2012 - 4 Ca 3542/11 - festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 14. September 2011 rechtsunwirksam ist. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 51 - 62 d. A. Bezug genommen.

23

Gegen das ihr am 22. Mai 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 14. Juni 2012 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 16. Juli 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

24

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dem Änderungsangebot sei eindeutig zu entnehmen, inwieweit die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses geändert werden sollten. Die Änderungskündigung sei auch nicht unverhältnismäßig. Für die vorfristige Zuweisung der geänderten Tätigkeit habe die Beklagte einen "wichtigen Grund" gehabt. Denn andernfalls habe dem Kläger gar keine Tätigkeit zugewiesen werden können; auf die Zuweisung einer Beschäftigung habe der Arbeitnehmer aber einen Rechtsanspruch. Weder sei der Arbeitsvertrag einschneidend geändert worden, noch eine weitere Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber vorgesehen. Auch habe es sich nicht um das Angebot einer geringerwertigen Tätigkeit gehandelt oder sei ein anderer Arbeitsort bestimmt worden.

25

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsschrift vom 16. Juli 2012 (Bl. 84 - 87 d. A.) Bezug genommen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.05.2012 (Az.: 4 Ca 3542/11), zugegangen am 18.05.2012, die Klage abzuweisen.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor,
zunächst habe die Beklagte die vermeintliche betriebswirtschaftliche Notwendigkeit den Fuhrpark zu reduzieren, nicht ausreichend begründet. Gleiches gelte für die Sozialauswahl. Die neuen Arbeitsbedingungen seien für den Kläger zudem unzumutbar, da er bereits seit 25 Jahren bei der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt sei und ihm nunmehr nur die Weiterbeschäftigung im Bereich Fuhrpark/ Nahverkehr, sowie als Ersatz- und Aushilfsfahrer bei urlaubs- und krankheitsbedingten Fehlzeiten, sowie im Lager und der Kommissionierung angeboten worden sei, wobei der Tariflohn von der Lohngruppe E6 auf E5 herabgesetzt werde. Zugleich falle für den Kläger die Feiertags- und Überstundenvergütung nebst dem Verpflegungszuschuss weg, sodass er ein um insgesamt ca. 900,00 Euro verringertes Einkommen habe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Tätigkeit als Lagerarbeiter im Rahmen der Lager- Kommissionierung nicht ausgebildet sei. Auch habe er diese Tätigkeit bis zum Kündigungszeitpunkt niemals ausgeübt. Schließlich sei das Änderungsangebot der Beklagten inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und erläutert. Letztlich sei die dem Kläger in Ansehung der Betriebszugehörigkeit zustehende Kündigungsfrist nicht beachtet worden.

31

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 16. August 2012 (Bl. 91 - 95 d. A.) Bezug genommen.

32

Im Berufungsverfahren hat die Beklagten einen - befristeten - schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Kläger vom 24. März 1986 vorgelegt (Bl. 88 d. A.), der unter anderem folgenden Wortlaut hat:

33

"ART DER TÄTIGKEIT

34

Herr C. wird als Gewerblicher Arbeitnehmer befristet eingestellt, im Bereich Fuhrpark und Versand-Rampe.

35

Der Arbeitnehmer nimmt seine Tätigkeit am 24. März 1986 auf.

36

Das Arbeitsverhältnis ist befristet auf 6 Monate und endet am: 23. September 1986.

37

VERGÜTUNG

38

Die Entlohnung ist gemäß des Lohntarifs für die Feinkeramische Industrie und Glasveredelung in Lohngruppe * festgesetzt.

39

Der Stundenlohn beträgt zur Zeit DM
* Kraftfahrer im Fernverkehr DM 12,40
Versand - Rampe DM 12,53
…."

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

41

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 03.09.2012.

Entscheidungsgründe

I.

42

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

43

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

44

Denn das Arbeitsgericht ist letztlich sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne der §§ 2, 1 KSchG ist. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis besteht folglich unverändert fort; die Berufung ist zurückzuweisen.

45

Gem. § 2 KSchG muss die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sein, um wirksam zu werden.

46

Das bedeutet, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aus personen-, verhaltens- oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingten Gründen unvermeidbar sein muss und die neuen Bedingungen für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips annehmbar sein müssen (BAG 03.07.2003 EzA § 2 KSchG Nr. 49; 23.06.2005 EzA § 2 KSchG Nr. 54 m. Anm. Löwisch SAE 2007, 49 ff.; 29.09.2011 - 2 AZR 451/10, EzA-SD 2/2012 S. 17 LS = NZA-RR 2012, 158; vgl. Fischermeier NZA 2000, 738; Bröhl BB 2007, 437 ff.). Der Arbeitgeber muss sich also bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränken, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG 16.05.2002 EzA § 2 KSchG Nr. 46; 27.03.2003 EzA § 2 KSchG Nr. 48; 22.04.2004 EzA § 2 KSchG Nr. 50; 23.06.2005 EzA § 2 KSchG Nr. 54; 29.11.2007 EzA § 2 KSchG Nr. 69; 09.09.2010 - 2 AZR 936/08, EzA-SD 5/2001 S. 6 LS; LAG Schleswig-Holstein 13.05.2009 - 6 Sa 358/08, EzA-SD 14/2009 S. 8 LS; LAG Hamm 20.05.2011 LAGE § 2 KSchG Nr. 76; s. Reiserer/ Powietzka BB 2006, 1115 ff.) Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nur sozial gerechtfertigt, wenn sich die angebotenen Änderungen nicht weiter vom bisherigen Inhalt des Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Daran fehlt es z. B., wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung zur Gehaltsabsenkung die Vereinbarung einer sog. "doppelten" Schriftformklausen anträgt, ohne dass hierfür Gründe i. S. v. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen (BAG 29.09.2011 EzA § 2 KSchG Nr. 83).

47

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer (Änderungs-) Kündigung ist der des Kündigungszugangs. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung muss z. B. der Bedarf an einer Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich auf Dauer entfallen sein (BAG 29.09.2011- 2 AZR 451/10, EzA-SD 2/2012 S. 17 LS = NZA-RR 2012, 158, vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 10. Auflage 2012, Kap. 4 Rz. 2965 ff.).

48

Die soziale Rechtfertigung ist sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Änderung der Arbeitsbedingungen erforderlich ist, als auch hinsichtlich der Frage, wie diese Änderung im konkreten Fall zu erfolgen hat, zu überprüfen.

49

Denn ob der Arbeitnehmer die vorgeschlagenen Änderungen billigerweise hinnehmen muss, richtet sich nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Keine der angebotenen Änderungen darf sich weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Anpassung an die geänderten Arbeitsbedingungen erforderlich ist (BAG 23.06.2005 EzA § 2 KSchG Nr. 54; 23.06.2005 EzA § 2 KSchG Nr. 55; 03.04.2008 EzA § 2 KSchG Nr. 70; 26.06.2008 - 2 AZR 147/07, NZA 2008, 1431 LS; LAG Schleswig-Holstein 13.05.2009 - 6 Sa 358/08, EzA-SD 14/2009 S. 8 LS). Wenn durch das Änderungsangebot neben der Tätigkeit auch die Gegenleistung - Vergütung - geändert werden soll, sind beide Elemente des Änderungsangebots am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen (BAG 03.04.2008 EzA § 2 KSchG Nr. 70). Ergibt sich insoweit die Höhe der Vergütung für die geänderte Tätigkeit nicht automatisch z. B. aus einem Tarifvertrag oder einer vom Arbeitgeber aufgestellten Vergütungsordnung, sondern hat der Arbeitgeber die Gehälter aller vergleichbaren Arbeitnehmer frei ausgehandelt, so ist nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu prüfen, ob die dem Arbeitnehmer konkret angebotene Vergütung dessen Änderungsschutz hinreichend berücksichtigt. Der Arbeitgeber ist dann nicht verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer im Wege der Änderungskündigung die höchste für vergleichbare Tätigkeiten gezahlte Vergütung anzubieten. Er hat vielmehr lediglich den Arbeitnehmer, dem gegenüber er eine Änderungskündigung ausspricht, unter Berücksichtigung seines Änderungsschutzes in das frei ausgehandelte Vergütungsgefüge einzuordnen (BAG 03.04.2008 EzA § 2 KSchG Nr. 70).

50

Eine gesonderte Rechtfertigung der Vergütungsänderung ist nur dann entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt ("Tarifautomatik"; BAG 23.06.2005 EzA § 2 KSchG Nr. 54; 29.11.2007 EzA § 2 KSchG Nr. 69; 12.08.2010 EzA § 2 KSchG Nr. 79 = NZA 2011, 460; 09.09.2010 - 2 AZR 936/08, EzA-SD 5/2011 S. 6 LS). Es sind also grundsätzlich alle Einzelheiten des Angebots daraufhin zu überprüfen, ob die Änderungen geeignet und erforderlich sind (BAG 29.11.2007 EzA § 2 KSchG Nr. 69; 23.06.2005 EzA § 2 KSchG Nr. 55; zutr. LAG Nürnberg 26.07.2005 LAGE § 2 KSchG Nr. 52; LAG Hamm 20.05.2011 LAGE § 2 KSchG Nr. 76).

51

Ist die Frage nach dem Ob zu bejahen, ist aber die konkrete Änderung sozial ungerechtfertigt, weil sie etwa einschneidender als erforderlich ist, so kann das Gericht nicht etwa eine Vertragsanpassung an das Erforderliche vornehmen. Insoweit ist vielmehr die Änderungskündigung insgesamt unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen fortbesteht (BAG 21.09.2006 EzA § 2 KSchG Nr. 61; 26.06.2008 - 2 AZR 147/07, NZA 2008, 1431 LS). Die beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen darf stets nur soweit gehen, wie dies nach dem Zweck der Maßnahme erforderlich ist. Sie muss andererseits zur Erreichung dieses Zweckes geeignet sein (LAG Köln 21.01.2002 LAGE § 2 KSchG Nr. 40 a). Darauf folgt, dass dann, wenn das Änderungsangebot mehrere Änderungen vorsieht, von denen eine sozial ungerechtfertigt ist, die Änderungskündigung insgesamt unwirksam ist (BAG 21.09.2006 EzA § 2 KSchG Nr. 61 = NZA 2007, 435; LAG Köln 21.06.2002 LAGE § 2 KSchG Nr. 42; LAG Nürnberg 26.07.2005 LAGE § 2 KSchG Nr. 52).

52

Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist folglich z. B. nur dann wirksam, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzunehmen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG 15.03.1991 EzA § 2 KSchG Nr. 16; 23.06.2005 EzA § 2 KSchG Nr. 54; LAG Hamm 20.05.2011 LAGE § 2 KSchG Nr. 76). Folglich kann sich die Unwirksamkeit einer z. B. auf die Änderung der Arbeitszeiten gerichteten Änderungskündigung bereits daraus ergeben, dass das Datum der vorgesehenen Vertragsänderung weit vor dem Datum des In-Kraft-Tretens der Kündigung liegt (LAG Hamm 26.10.2005 AuR 2006, 211 LS, vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, a. a. O., Rz. 2969 ff.).

53

Der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze steht vorliegend nicht entgegen, dass die Änderungsschutzklage des Klägers schon deshalb zurückzuweisen ist, weil es sich vorliegend gar nicht um eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Sinne des § 4 KSchG handelt, weil die Beklagte befugt wäre, nach Maßgabe des Arbeitsvertrages und des Direktionsrechts die beabsichtigte Änderung einseitig - also ohne Änderungskündigung - vorzunehmen.

54

Denn es ist zwar zu beachten, dass die Begründetheit einer Änderungsschutzklage voraussetzt, dass zu dem Termin, zu dem die Änderungskündigung ausgesprochen wurde, das Arbeitsverhältnis noch zu den unveränderten Arbeitsbedingungen bestand (BAG 24.08.2004 EzA § 2 KSchG Nr. 51, vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, a. a. O. Rz. 3065 ff.).

55

Denn Streitgegenstand der Klage nach § 4 S. 2 KSchG ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen. Unter "geänderten Arbeitsbedingungen" i. A. von §§ 2 S. 1, 4 S. 2 KSchG sind andere Arbeitsvertragsbedingungen zu verstehen. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die er schon durch Ausübung seines Weisungsrechts gem. § 106 S. 1 GewO durchsetzen kann, halten sich im Rahmen der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen und sind keine "Änderung von Arbeitsbedingungen nach § 2 S. 1 KSchG". Soll am bestehenden Vertragsinhalt materiell nichts geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor. Die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits (BAG 26.01.2012 NZA 2012, 856; 19.07.2012 - 2 AZR 25/11). Eine Änderungsschutzklage nach § 4 S. 2 KSchG ist in diesem Fall - notwendig - unbegründet. Sie ist es immer dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich bereits in der Lage ist, die im "Änderungsangebot" genannten Beschäftigungsbedingungen durchzusetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sein Direktionsrecht tatsächlich schon entsprechend (wirksam) ausgeübt hat. Es genügt, dass er es wahrnehmen könnte. Nach § 106 S 1 GewO kann der Arbeitgeber u. a. den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist. Sollte es sich bei einer solchen Festlegung um eine AGB gem. §§ 305 ff. BGB handeln, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, ob ein bestimmter Tätigkeitsort tatsächlich fixiert ist und welchen Inhalt ggf. ein vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (BAG 26.01.2012 NZA 2012, 856; 19.07.2012 - 2 AZR 25/11).

56

Die von der Beklagten erstrebten Änderungen lassen sich aber nach dem tatsächlichen Vorbringen beider Parteien in beiden Rechtszügen nicht bereits durch die Ausübung des Weisungsrechts gem. § 106 S. 1 GewO durchsetzen halten sich also nicht im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind folglich "Änderungen der Arbeitsbedingungen im Sinne von § 2 S. 1, 4 S. 2 KSchG".

57

Denn ausweislich des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen - befristeten - und sodann offensichtlich unverändert fortgesetzten - Arbeitsvertrages ist weder ein vertraglicher Versetzungsvorbehalt vereinbart, noch insbesondere die Tätigkeit des Klägers im Lager- Kommissioniererbereich vorgesehen. Eine einseitige Änderung insoweit ist folglich ausgeschlossen; davon gehen beide Parteien in beiden Rechtszügen erkennbar auch aus.

58

Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Kündigung zunächst bereits deshalb als rechtsunwirksam, weil das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt ist; insoweit folgt die Kammer ausdrücklich der Auffassung des Arbeitsgerichts.

59

Ist der Inhalt eines von mehreren Änderungsangeboten weder bestimmt noch bestimmbar, führt dies zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung; es kann dann offen bleiben, ob ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt (BAG 15.01.2009 - 2 AZR 641/07, NZA 2009, 957, vgl. Dörner/ Luczak/ Wildschütz, a. a. O. Rz. 2923 ff.). Gleiches gilt dann, wenn der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer zur selben Zeit mehrere Änderungskündigungen erklärt, die je für sich das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Änderung lediglich einer bestimmten - jeweils anderen - Vertragsbedingung und den Hinweis enthalten, der Arbeitnehmer erhalte zugleich weitere Änderungskündigungen; die Angebote sind dann nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 2 S. 1 KSchG, § 145 BGB. Denn wenn der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen in mehreren Punkten erreichen will und zur Durchsetzung einer jeden Änderung eine gesonderte Kündigung erklärt, muss jede der Kündigungen das Änderungsangebot deutlich und zweifelsfrei abbilden. Ein Angebot, mit dem der Arbeitgeber erklärt, die "sonstigen Arbeitsbedingungen" blieben unverändert und zugleich darauf verweist, der Arbeitnehmer werde zeitgleich noch weitere Änderungskündigungen erhalten, ist widersprüchlich und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (BAG 10.09.2009 EzA § 2 KSchG Nr. 74).

60

Eine Änderungskündigung ist gem. § 2 S. 1 KSchG ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigung kommt als zweites Element das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzu. Nach ihrer Rechtsnatur handelt es sich um eine echte Kündigung. Folglich muss das mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot wie jedes Angebot i. S. v. § 145 BGB eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar sein, d. h. dem gekündigten Arbeitnehmer muss aus ihm ersichtlich werden, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen und welchen Inhalt das Arbeitsverhältnis künftig haben soll; Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers (BAG 10.09.2009 EzA § 2 KSchG Nr. 74, 29.09.20011 EzA § 2 KSchG Nr. 83). Dabei genügt aber auch eine "Bestimmbarkeit" des Angebots (BAG 16.09.2004 EzA § 623 BGB 2002 Nr. 2; 15.01.2009 - 2 AZR 641/07, NZA 2009, 957). Unterbreitet dagegen der Arbeitgeber bei Ausspruch einer Änderungskündigung zwei Änderungsangebote, ohne diese in ein Stufenverhältnis zu stellen, liegt kein hinreichend bestimmtes Änderungsangebot vor; eine solche Änderungskündigung ist unwirksam (Arbeitsgericht Düsseldorf 18.10.2005 NZA-RR 2006, 21). Das Gebot der Eindeutigkeit gilt unter anderem auch für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der in ihm vorgesehenen Änderungen. Stehen das Kündigungsschreiben und der Inhalt eines beigefügten Änderungsvertrags, aus dem sich die angestrebten Änderungen ergeben, in dieser Hinsicht in einem unauflöslichen Widerspruch, führt das zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung (BAG 29.09.2011 EzA § 2 KSchG Nr. 83, Dörner/ Luczak/ Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, Kap. 4 Rz. 2923).

61

Diesen Anforderungen wird das Änderungsangebot der Beklagten nicht gerecht. Denn der Kläger kann ihm nicht eindeutig entnehmen, welche übrigen Arbeitsbedingungen neben der geänderten Tätigkeit und geänderten Vergütung gelten sollen. So werden z. B. Urlaubsansprüche und insbesondere die Arbeitszeit im Änderungsangebot nicht angesprochen, Änderungen insoweit auch nicht angedeutet. Insoweit kann im Hinblick auf § 623 BGB die Beklagte auch nicht darauf hinweisen, es sei mündlich geregelt bzw. vereinbart worden, welche Arbeitsbedingungen im übrigen künftig gelten sollten und dies sei zwischen den Parteien ohne weitere Absprache klar gewesen. Anhaltspunkte dafür lassen sich dem Kündigungsschreiben nicht entnehmen. Auch lässt sich dem Kündigungsschreiben nicht hinreichend deutlich die genaue Verteilung der jeweiligen Teiltätigkeiten (LKW-Fahrten, Vertretungstätigkeiten, Lager- Kommissionierertätigkeiten) entnehmen, noch weniger der innere Zusammenhang zur jeweils geschuldeten - offensichtlich unterschiedlichen - Vergütung.

62

Des Weiteren kann nach dem Sachvortrag der Beklagten in beiden Rechtszügen nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichende betriebliche Gründe vorliegen, die die beabsichtigten Änderungen sowohl im Hinblick auf den Inhalt der Arbeitstätigkeit, als auch die Höhe der Entlohnung rechtfertigen.

63

Die eine ordentliche Änderungskündigung sozial rechtfertigenden dringenden betrieblichen Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 S. 1, § 2 KSchG setzen voraus, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb überhaupt oder zu den bisherigen Bedingungen (BAG 29.11.2007 EzA § 2 KSchG Nr. 69) entfallen ist. Dies kann auf einer unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen eines Betriebes oder einzelner Arbeitsplätze beruhen. Eine solche Organisationsentscheidung des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitszeitgestaltung unterliegt nur einer eingeschränkten Kontrolle. Sie ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Änderungsbedarf ist. Ein Missbrauch der unternehmerischen Organisationsfreiheit liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hätte, auf die Reorganisation zu verzichten (BAG 22.04.2004 EzA § 2 KSchG Nr. 50, vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O. Rz. 2996).

64

Dagegen ist es gerichtlich zu prüfen, ob die Organisationsänderung eine Beendigungs- oder Änderungskündigung unvermeidbar macht, oder ob das geänderte unternehmerische Konzept nicht durch andere Maßnahmen verwirklicht werden kann (Verhältnismäßigkeitsprinzip; BAG 27.09.2001 EzA § 2 KSchG Nr. 41; 21.02.2002 EzA § 2 KSchG Nr. 45; 29.11.2007 EzA § 2 KSchG Nr. 69; LAG Köln 20.01.2006 LAGE § 2 KSchG Nr. 54). Dabei sind nur solche Mittel bei der notwendigen Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigen, die gleich wirksam sind, um das unternehmerische Ziel zu erreichen. Zum Vergleich können deshalb nicht solche Mittel herangezogen werden, die zur beabsichtigten Zweckerreichung weniger oder gar nicht geeignet sind (BAG 27.09.2001 EzA § 2 KSchG Nr. 41, vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Rz. 3000).

65

Vorliegend hat der Kläger - zumindest im Berufungsverfahren hinreichend substantiiert - das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe für die beabsichtigten Änderungen bestritten. Der Tatsachenvortrag der Beklagten erschöpft sich darin, die Stilllegung eines von drei im Fernverkehr benutzen LKW zu behaupten; irgendwelche Einzelheiten zum Beschäftigungsbedarf, zur Auslastung u. s. w. werden nicht dargelegt. Eine gerichtliche Überprüfung durch die Kammer ist ausgeschlossen. Dies genügt den zuvor dargestellten Anforderungen nicht.

66

Letztlich erweist sich die streitgegenständliche Änderungskündigung auch als unverhältnismäßig; auch davon ist das Arbeitgericht zutreffend ausgegangen. Denn die Beklagte hat die Änderung der Arbeitsbedingungen bereits zum 01.10.2011 und damit unter Missachtung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.04.2012 angeboten. Das Änderungsangebot hat sich bei der ordentlichen Änderungskündigung an der Kündigungsfrist zu orientieren. Der Arbeitnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, auf einen Teil der ihm stehenden Kündigungsfrist zu verzichten und vorzeitig in eine Vertragsänderung mit schlechteren Arbeitsbedingungen einzuwilligen (Dörner/ Luczak/ Wildschütz a. a. O., Rd.Ziff. 3001). Das gilt nicht nur für eine vorzeitige Minderung des Arbeitsentgelts, die vorliegend im Hinblick auf die vorgesehene "Bestandsschutzregelung" nicht gegeben wäre, sondern auch für eine Änderung des Inhalts der Tätigkeit selbst (BAG 21.09.2006 EzA § 2 KSchG Nr. 61). Eine "ordentliche Änderungskündigung" mit sofortiger Wirkung hinsichtlich der Änderung der Beschäftigung als "dritte Form" neben der außerordentlichen und der ordentlichen Änderungskündigung kommt allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8, 9 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 57, 58 d. A.) Bezug genommen.

67

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist davon auszugehen, das mit der Zuweisung der Tätigkeit als Aushilfsfahrer und Lagerarbeiter bereits vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Vertragsgefüge erfolgte. Es handelt sich um die Zuweisung einer geringerwertigen Tätigkeit und damit nicht um die Änderung ein unwesentlichen Vertragsbedingung. Davon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 58, 59 d. A.) Bezug genommen.

68

Der Änderungskündigung der Beklagten lässt sich auch im Wege der Auslegung kein fristgerechtes Änderungsangebot entnehmen. Ebenso wenig kommt eine Umdeutung in eine Änderungskündigung mit einem Änderungsangebot mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in Betracht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 10 - 13 = Bl. 59 - 62 d. A.) ausdrücklich Bezug genommen.

69

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht lediglich - aus der Sicht der Beklagten verständlich - deutlich, dass die Beklagte die ausführlich begründete Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer letztlich folgt, nicht teilt; da die Unbegründetheit der Änderungsschutzklage auch nicht daraus folgt, dass die beabsichtigten Änderungen bereits einseitig im Wege des Direktionsrecht hätten durchgeführt werden können, ist die Berufung unbegründet.

70

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

72

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2010 - 2 Sa 285/09 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10. September 2009 - 6 Ca 712/09 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung zur Herabgruppierung der Klägerin als Schulleiterin.

2

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1981 bei dem beklagten Land und dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften (BAT-O) nebst ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit Schreiben vom 10. November 1995 übertrug das beklagte Land der Klägerin die Funktion der Leiterin des Gymnasiums H unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I BAT-O. Die Klägerin bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.421,65 Euro.

3

Im Schuljahr 2006/2007 hatte das Gymnasium H laut amtlicher Schulstatistik 574 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 467 und im Schuljahr 2008/2009 noch 334 Schüler. Im entsprechenden Zeitraum waren die Jahrgangsstufen 5, 6 und 13 entfallen.

4

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 bat das beklagte Land die Klägerin um Einwilligung in eine Änderung ihres Vertrags, derzufolge sie ab dem 1. Juli 2009 in die Entgeltgruppe 15 des TV-L eingruppiert wäre. Zur Begründung brachte das Land vor, die bisherige Vergütung sei an die Leitung eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern geknüpft. Die Klägerin lehnte die angetragene Änderung des Vertrags ab.

5

Mit Schreiben vom 2. März 2009 unterrichtete das beklagte Land den Bezirkspersonalrat der Lehrkräfte über seine Absicht, der Klägerin zum 30. September 2009 eine der ihr angetragenen Vertragsänderung entsprechende Änderungskündigung auszusprechen. Die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatlichen Schulamt wurde in gleicher Weise informiert. Sowohl diese als auch der Bezirkspersonalrat stimmten der vorgesehenen Umgruppierung zu.

6

Mit Schreiben vom 19. März 2009 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September 2009 und bot der Klägerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2009 mit einer Eingruppierung/Vergütung gemäß Entgeltgruppe 15 TV-L fortzusetzen. Mit Schreiben vom 8. April 2009 nahm die Klägerin das Angebot unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung an.

7

Die Klägerin hat gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, der Bezirkspersonalrat sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Ihm seien die Gründe für das Absinken der Schülerzahlen vorenthalten worden. Der Bezirkspersonalrat habe annehmen müssen, die Zahlen seien wegen des allseits bekannten Geburtenrückgangs abgesunken. In Wirklichkeit beruhe der Rückgang auf der Umsetzung des landesspezifischen Schülerentwicklungsplans und dem Wegfall der Jahrgangsstufen am Gymnasium. Im Übrigen sei die Änderung ihrer Vertragsbedingungen unverhältnismäßig und deshalb sozial nicht gerechtfertigt. Zur Ermittlung ihrer Eingruppierung als Angestellte sei ein fiktiver Lebenslauf als Beamtin zugrunde zu legen. Als solche stünde ihr weiterhin eine Vergütung nach Besoldungsgruppe A 16 zu. Wegen der intendierten Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten im Schuldienst sei sie nach der dieser Besoldungsgruppe entsprechenden tariflichen Vergütungsgruppe - und damit wie bisher - zu entlohnen.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

        

festzustellen, dass die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Kündigung vom 19. März 2009 sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. September 2009 hinaus zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht.

9

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der zuständige Bezirkspersonalrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Mit Blick auf die Schülerzahlen an dem von ihr geleiteten Gymnasium stehe der Klägerin die bisherige Vergütung nicht mehr zu. Die ausgesprochene Änderungskündigung folge den tariflichen Vorgaben.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Die Änderungskündigung vom 19. März 2009 ist weder nach § 68 Abs. 1 und Abs. 7 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993 in der bis zum 30. Dezember 2009 geltenden Fassung (PersVG) unwirksam (I.), noch iSv. § 2, § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt(II.). Die Kündigungsfrist gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist gewahrt(III.).

12

I. Die Änderungskündigung vom 19. März 2009 ist nicht nach § 68 Abs. 1, Abs. 7 PersVG unwirksam. Die Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung.

13

1. Gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG ist zwar der Personalrat bei Kündigungen zu beteiligen. Eine ohne Beteiligung des Personalrats ausgesprochene Kündigung ist nach § 68 Abs. 7 PersVG, § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam. Dem steht es gleich, wenn die Beteiligung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Die Beteiligung des Personalrats entfällt jedoch gemäß § 68 Abs. 4 PersVG für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und vergleichbare Angestellte.

14

2. § 68 Abs. 4 PersVG verstößt nicht gegen § 108 Abs. 2 BPersVG. In den Grenzen des § 104 Satz 1 BPersVG ist der Landesgesetzgeber frei zu regeln, für welche Gruppen von Beschäftigten besondere Bestimmungen gelten, welche Angelegenheiten im Einzelnen der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen und in welcher Form die Beteiligung erfolgen soll. Weder der Kreis der Angelegenheiten, in denen die Personalvertretung zu beteiligen ist, noch Inhalt und Umfang der Beteiligungsrechte für bestimmte Angelegenheiten sind bundesrechtlich verbindlich festgelegt (BVerfG 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - zu B I und II der Gründe, BVerfGE 51, 43; BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 208/03 - zu B II 3 a der Gründe, ZTR 2005, 160). Nach § 104 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG soll für die Beteiligung der Personalvertretungen in den Ländern zudem eine Regelung angestrebt werden, wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden festgelegt ist. Auch auf Bundesebene wirkt der Personalrat zwar gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bei ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers mit. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 BPersVG gilt aber § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entsprechend. Danach ist die Beteiligung des Personalrats für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts ausgeschlossen. Im Rahmen von § 79 BPersVG gilt damit für die Beteiligung bei entsprechend vergüteten Stellen von Angestellten das Gleiche. Dem entspricht § 68 Abs. 4 PersVG.

15

3. Die Klägerin hatte bei Ausspruch der Änderungskündigung eine Stelle inne, die einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 entsprach. Der Bezirkspersonalrat war deshalb nicht zu beteiligen. Ob seine Unterrichtung ordnungsgemäß war, bedarf keiner Entscheidung.

16

II. Die Änderungskündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt iSv. § 2, § 1 Abs. 2 KSchG.

17

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG ist zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde(BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 30, EzA KSchG § 2 Nr. 81; 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 17 mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 143 = EzA KSchG § 2 Nr. 75). Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - aaO; 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 51 ff. mwN, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 57). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - aaO; 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 14 mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer (Änderungs-)Kündigung ist der des Kündigungszugangs (vgl. BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 175 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 13 ; 21. April 2005 - 2 AZR 241/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 114, 258). Der Bedarf an einer Weiterbeschäftigung (zu den bisherigen Bedingungen) muss zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich auf Dauer entfallen sein (vgl. für die Beendigungskündigung BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 412/05 - Rn. 17, AP AÜG § 9 Nr. 7 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 146; APS/Kiel 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 478).

18

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Änderungskündigung vom 19. März 2009 sozial gerechtfertigt. Der Bedarf an einer Beschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Vertragsbedingungen war in der Vorausschau auf Dauer entfallen. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 schließt eine Herabgruppierung der Klägerin im Wege der Änderungskündigung nicht aus. Mit der dauerhaften Übertragung der Stelle der Leiterin des Gymnasiums H hat das beklagte Land auch nicht auf das Recht einer entsprechenden Änderungskündigung gegenüber der Klägerin verzichtet. Das Angebot des beklagten Landes, die Klägerin als Leiterin des Gymnasiums H ab 1. Oktober 2009 unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 TV-L weiterzubeschäftigen, war verhältnismäßig.

19

a) Bei Ausspruch der Änderungskündigung war die Prognose gerechtfertigt, der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Vertragsbedingungen sei auf Dauer entfallen.

20

aa) Zu den bisherigen Vertragsbedingungen gehörte der Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung entsprechend Besoldungsgruppe A 16.

21

(1) Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O sind die angestellten Lehrkräfte in diejenige Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei liegt in der dauerhaften Übertragung einer Schulleiterstelle zugleich die Begründung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die der übertragenen Stelle entsprechende Vergütung (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 25 f., BAGE 126, 149). Im Grundsatz ist daher auch bei einem Absinken der Schülerzahlen unter den für die Eingruppierung maßgeblichen Schwellenwert die mit der ursprünglich übertragenen Funktion verbundene Vergütung fortzuzahlen. Eine Herabgruppierung erfordert eine Änderungsvereinbarung oder eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 26, aaO; Donoli/Bauer ZTR 2003, 323, 325).

22

(2) Die Klägerin hatte danach einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung entsprechend Besoldungsgruppe A 16. Ihr war die Stelle der Leiterin des Gymnasiums H „auf Dauer“ übertragen worden. Seinerzeit handelte es sich besoldungsrechtlich um die Funktion der Leiterin eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, die nach der maßgeblichen Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft war. Nach § 11 Satz 2 BAT-O entsprach der Besoldungsgruppe A 16 die Vergütungsgruppe I BAT-O. Zum 1. November 2006 wurden die Beschäftigten dieser Vergütungsgruppe gem. § 19 Abs. 3 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet.

23

bb) Bei Ausspruch der Änderungskündigung im März 2009 war die Prognose gerechtfertigt, der Bedarf an einer Beschäftigung der Klägerin in der Funktion der Leiterin eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern sei dauerhaft entfallen. Es war davon auszugehen, dass die Zahl der Schüler des Gymnasiums H nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer unter den Schwellenwert gesunken war.

24

(1) Die Schülerzahlen am Gymnasium H waren in den letzten drei Schuljahren vor Ausspruch der Änderungskündigung kontinuierlich rückläufig. Für das Schuljahr 2008/2009 wies die amtliche Schulstatistik 334 Schüler aus. Damit war der Schwellenwert von 360 Schülern zuletzt deutlich unterschritten. Grund für den starken Rückgang war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien insbesondere der Wegfall der Jahrgangsstufen 5, 6 und 13 an den Gymnasien des beklagten Landes. Mit einer Wiedereinführung dieser Klassenstufen war nicht zu rechnen. Dies musste eine auf Dauer geringere Schülerzahl auch an dem von der Klägerin geleiteten Gymnasium zur Folge haben.

25

(2) Angesichts dieser Umstände war im Zeitpunkt der Änderungskündigung von einem dauerhaften Unterschreiten der maßgeblichen Schülerzahl auszugehen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass aufgrund absehbarer gegenläufiger Entwicklungen bereits bei Kündigungsausspruch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Wiederanstieg der Schülerzahl bestanden hätte. Der sachlichen Berechtigung der Prognose aus dem Jahr 2009 steht es nicht entgegen, wenn, wie die Klägerin geltend macht, die Schülerzahl im Schuljahr 2011/2012 wieder 377 beträgt. Die Berechtigung einer Prognose wird nicht allein durch eine gegenläufige spätere Entwicklung widerlegt. Im Übrigen hat sie sich im Streitfall für zwei Schuljahre nach Ablauf der Kündigungsfrist (2009/2010 und 2010/2011) durchaus als zutreffend erwiesen. Welche vergütungsrechtlichen Folgen ein (dauerhafter) Wiederanstieg der Schülerzahlen für die Klägerin hätte, war nicht zu entscheiden.

26

b) § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 schließt eine Herabgruppierung der Klägerin im Wege der Änderungskündigung nicht aus. Aus der Regelung folgt nicht, dass eine Änderungskündigung zur Herabgruppierung nur dann zulässig wäre, wenn auch einer beamteten Lehrkraft das einmal übertragene Funktionsamt ohne ihr Einverständnis wieder entzogen werden könnte. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 richtet sich zwar die Eingruppierung und damit die Höhe der Vergütung der angestellten Lehrkräfte nach der entsprechenden Besoldungsgruppe der beamteten Lehrer. Die auf Dauer erfolgte Übertragung der Funktion einer Schulleiterin ist danach wie die Übertragung eines Amtes und die Einweisung in eine Planstelle bei Beamten zu bewerten und begründet einen bestimmten Vertragsstatus (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 25, BAGE 126, 149). § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sieht aber nicht etwa auch im Übrigen die Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze für angestellte Lehrer vor. Die Bestimmung betrifft nur die Eingruppierung. Sie ändert nichts daran, dass der Inhalt eines Anstellungsverhältnisses und seine Veränderung dem Regime des Privatrechts unterstehen, dh. sich nach Vertrags- und Kündigungsschutzrecht richten und nicht nach Beamten(status)recht. Dieses ist auch nicht entsprechend anwendbar.

27

c) Mit der dauerhaften Übertragung der Stelle der Leiterin des Gymnasiums H hat das beklagte Land gegenüber der Klägerin nicht auf das Recht zum Ausspruch einer Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung verzichtet. Für einen so weit reichenden Bindungswillen des beklagten Landes gibt es grundsätzlich keine Anhaltspunkte. Als öffentlicher Arbeitgeber ist das beklagte Land zu sparsamer Haushaltsführung verpflichtet, die Eingruppierung eines Arbeitnehmers stellt lediglich Normvollzug dar (vgl. BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 29, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 143 = EzA KSchG § 2 Nr. 75; 15. März 1991 - 2 AZR 582/90 - zu B III 3 b der Gründe, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 28 = EzA KSchG § 2 Nr. 16).

28

d) Das Angebot des beklagten Landes, die Klägerin als Leiterin des Gymnasiums H ab dem 1. Oktober 2009 unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 TV-L weiterzubeschäftigen, war verhältnismäßig.

29

aa) Die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, dass es eine geeignete andere, für sie günstigere und weiterhin mit A 16 dotierte freie Schulleiterstelle gegeben hätte, auf welcher sie hätte weiterbeschäftigt werden können.

30

bb) Die der Klägerin angebotene Vergütung entspricht der besoldungsrechtlichen Bewertung der Funktion der Leiterin eines Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern. Eine beamtete Lehrkraft wäre in diesem Fall in Besoldungsgruppe A 15 BBesO eingestuft. Dem entspricht nach § 11 Satz 2 BAT-O die Vergütungsgruppe Ia und damit nach Überleitung gem. Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder zum 1. November 2006 die Entgeltgruppe 15 TV-L. In dem Angebot der reduzierten Vergütung liegt zugleich das Angebot, die Klägerin künftig in der Funktion der Leiterin eines Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern weiterzubeschäftigen. Sonstige, über die notwendige Anpassung hinausgehende Änderungen hat das beklagte Land der Klägerin nicht angetragen.

31

III. Die Kündigungsfrist, die gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L sechs Monate zum Quartalsende beträgt, ist eingehalten.

32

IV. Die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Rechtsmittel hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rachor    

        

        

        

    Roeckl    

        

    H. Nielebock    

                 

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. August 2008 - 18 Sa 1197/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung.

2

Der 1959 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin tätig. Er ist mit einem Grad von 20 behindert. Zuletzt war er als Dokumentarist in der Abteilung Bodenverkehrsdienste (BVD-F) beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 1981 wurde ihm eine Vergütung nach dem Lohntarifvertrag für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen (HLT) zugesagt. Außerdem heißt es dort:

        

„Ihr Arbeitsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G, Ausgabe Hessen) einschließlich der für die Flughafen Frankfurt/Main AG geltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften.“

3

Gemäß einer Vereinbarung vom 23. Mai 1985 wechselte der Kläger mit Wirkung zum 1. Mai 1985 in ein Angestelltenverhältnis und erhielt seither Vergütung auf der Grundlage des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT). Danach war er in die Vergütungsgruppe Vc eingruppiert und bezog ein Gehalt von 3.052,00 Euro brutto. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses legte er erfolgreich die IHK-Prüfung zum „Flugzeugabfertiger“ ab.

4

Die Beklagte beschäftigt etwa 13.000 Arbeitnehmer. Sie betrieb ua. die Abfertigung von Luftfracht am Flughafen Frankfurt/Main in der Abteilung BVD-F. Dort waren ca. 600 Arbeitnehmer - darunter der Kläger - tätig.

5

Im September 2003 beschloss die Beklagte, den Bereich BVD-F zur Vermeidung weiterer Verluste auf ein Tochterunternehmen, die Tradeport Frankfurt GmbH, zu übertragen. Während die Beklagte durch Verbandsmitgliedschaft an den BAT und den BMT-G II gebunden war und mit allen Arbeitnehmern die Geltung dieser Tarifwerke zwecks Gleichstellung vereinbart hatte, unterliegt die Tochtergesellschaft diesen Bindungen nicht. Die Tradeport Frankfurt GmbH ist stattdessen Mitglied in der Vereinigung des Verkehrsgewerbes Hessen e.V. und wendet die von dieser mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossenen Tarifverträge für die Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen an.

6

Als sich abzeichnete, dass die Mehrzahl der Beschäftigten der Abteilung BVD-F einem Betriebsübergang widersprechen würde, richtete die Beklagte im Bereich Bodenverkehrsdienste die neue Abteilung „Frachtservice“ ein (BVD-FS). In dieser Abteilung sollten widersprechende Beschäftigte aus der Abteilung BVD-F „aufgefangen“ werden. Die Arbeitnehmer sollten sodann im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der Tradeport Frankfurt GmbH eingesetzt werden.

7

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den beabsichtigten Betriebsübergang. Der Kläger und ca. 550 weitere Arbeitnehmer widersprachen dem Übergang.

8

Unter dem Datum 19. Dezember 2003 schlossen der Hessische Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände, dessen Mitglied die Beklagte ist, und ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Hessen, die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 (TVb Nr. 741). Sie enthält Sonderregelungen zu BAT und BMT-G II für die Beschäftigten der Abteilung „Frachtservice“ bei der Beklagten. Sie gilt nach § 1 für alle Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Tochtergesellschaft widersprochen haben. Sie sieht in § 2 ua. vor, dass die Arbeitnehmer „im Sinne der Beschäftigungssicherung“ verpflichtet sind, einen ggf. auch im Wege der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz in der Abteilung BVD-FS anzunehmen und für einen Entleiher tätig zu sein. Dabei ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Einsatz bei der Tradeport Frankfurt GmbH erfolgt. Die TVb Nr. 741 regelt ferner, dass die Vergütung bei einer Beschäftigung in der Abteilung BVD-FS geringer als bisher ist. Nehmen die Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen im Sinne der Änderungskündigung nicht an, sind nach § 2 Abs. 6 TVb Nr. 741 Beendigungskündigungen zulässig, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 BAT und § 52 BMT-G II finden insoweit keine Anwendung.

9

Am 22. Dezember 2003 wurde der Beklagten die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern erteilt. Am 30. Januar 2004 schloss sie mit der Tradeport Frankfurt GmbH einen Vertrag zur Übertragung des Frachtgeschäfts mit Wirkung zum 1. Juli 2004. 

10

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Anhörung des Betriebsrats zum 30. Juni 2005 und bot dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der Abteilung BVD-FS zu den Bedingungen der TVb Nr. 741 an.

11

Der Kläger, im Kündigungszeitpunkt Mitglied der Gewerkschaft ver.di, hat das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen und Änderungsschutzklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß § 53 Abs. 3 BAT ordentlich nicht kündbar. Die tarifvertraglichen Sonderregelungen seien unwirksam. Die TVb Nr. 741 sei mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung der handelnden Tarifvertragsparteien nicht wirksam zustande gekommen. Die Änderungen der Arbeitsbedingungen seien zudem sozial ungerechtfertigt. Er verrichte weiterhin dieselbe Tätigkeit, nur als Leiharbeitnehmer. Die Entscheidung der Beklagten, die Abteilung BVD-FS zu gründen und Arbeitnehmer an die Tochtergesellschaft auszuleihen, sei missbräuchlich. Sie diene allein dazu, die Anforderungen an eine Änderungskündigung zur Entgeltkürzung zu umgehen. Die Beklagte habe keine Sozialauswahl durchgeführt, zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats.

12

Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt

        

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2004 rechtsunwirksam ist.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die TVb Nr. 741 sei wirksam. Die Änderung der Arbeitsbedingungen trage den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten nach Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang Rechnung. Das Änderungsangebot berücksichtige die wirtschaftlichen Gegebenheiten in dem umkämpften Markt des Frachtservice. Ein freier gleichwertiger Arbeitsplatz außerhalb der Frachtabfertigung sei weder im maßgeblichen Zeitraum ab September 2004 noch in der vom Kläger für relevant gehaltenen Zeit ab dem Jahr 2003 vorhanden gewesen. Einer Sozialauswahl habe es mit Rücksicht auf die Regelungen der TVb Nr. 741 nicht bedurft. Außerdem liege kein Auswahlfehler vor. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Sie habe dem Betriebsrat sämtliche aus ihrer Sicht kündigungsrelevanten Tatsachen mitgeteilt.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Änderungskündigung weder wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam ist noch tarifvertraglich ausgeschlossen war und dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen iSv. §§ 2, 1 KSchG sozial gerechtfertigt sind.

16

I. Die Änderungskündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Die entsprechende Würdigung des Landesarbeitsgerichts lässt unter Berücksichtigung der „subjektiven Determiniertheit“ der Betriebsratsanhörung (dazu Senat 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 34, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 47 = EzA BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8; 27. September 2001 - 2 AZR 236/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 167) keinen Rechtsfehler erkennen. Das betrifft insbesondere den zwischen den Parteien umstrittenen Gesichtspunkt der Sozialauswahl. Ist - wie im Streitfall - nach Auffassung des Arbeitgebers eine solche Auswahl nicht vorzunehmen, kann er dem Betriebsrat Auswahlgesichtspunkte nicht mitteilen (Senat 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107).

17

II. Die - ordentliche - Änderungskündigung vom 15. Dezember 2004 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Sonderkündigungsschutz nach § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 BAT genossen hätte. Der tarifliche Kündigungsschutz des Klägers ist durch die TVb Nr. 741 wirksam beschränkt worden. Die tariflichen Sonderregelungen sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien schon aufgrund beiderseitiger Tarifbindung anwendbar.

18

1. Die TVb Nr. 741 genügt den Anforderungen der §§ 1, 2 TVG.

19

a) Die Vereinbarung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Dabei kann offenbleiben, ob die bei Abschluss des Tarifvertrags für ver.di handelnden Mitglieder des Landesbezirks Hessen - der Landesfachbereichsleiter und der hessische Tarifkoordinator - von vorneherein ausreichend zur Vertretung der Gewerkschaft bevollmächtigt waren. Selbst wenn es hieran, wie der Kläger gemeint hat, gefehlt haben sollte, wäre angesichts der mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 18. Juli 2008 ausdrücklich bestätigten Abschlussvollmacht und der Tatsache, dass der Tarifvertrag seit dem Jahr 2003 ohne erkennbare Beanstandung seitens der Tarifvertragsparteien Anwendung gefunden hat, zumindest von einer Genehmigung durch ver.di auszugehen (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - Rn. 18, BAGE 125, 169; 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - zu II 1.1.2 der Gründe mwN, BAGE 85, 28).

20

b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass ver.di und der Hessische Arbeitgeberverband für Gemeinden und Kommunalverbände ungeachtet der Regelungen des RTV 1998/2002 befugt waren, vom BAT und den dortigen Kündigungsschutzbestimmungen abweichende Regelungen zu vereinbaren. Darauf, ob sich die TVb Nr. 741 im Rahmen der Öffnungsklausel des Rahmentarifvertrags hält, kommt es nicht an.

21

aa) Mit Abschluss des Rahmentarifvertrags haben sich die Tarifvertragsparteien und durch sie vertretene Unterorganisationen nicht ihrer Befugnis begeben, im Rahmen ihrer jeweiligen Tarifzuständigkeit und im Sinne des sog. Posterioritätsprinzips (dazu BAG 18. März 2009 - 4 AZR 84/08 - Rn. 38, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 216) in Zukunft ergänzende und ggf. abändernde Regelungen zu BAT und BMT-G II zu vereinbaren. Dies lässt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) entnehmen, der ohnehin erst nach Abschluss der TVb Nr. 741 und Zugang der Kündigung in Kraft getreten ist.

22

bb) Der Wirksamkeit der abweichenden Regelungen steht nicht entgegen, dass die TVb Nr. 741 auf Arbeitgeberseite durch den Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände geschlossen wurde. Dieser war als Unterorganisation der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nicht gehindert, im Rahmen seiner Tarifzuständigkeit zur Ergänzung und Änderung eines von der Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifvertrags eigene, spezielle (Firmen-)Tarifverträge zu schließen. Durch sie wird der überregionale Tarifvertrag als solcher nicht aufgehoben, geändert oder gekündigt. Die Tarifverträge gelten vielmehr nebeneinander. Mögliche Widersprüche zwischen ihnen sind nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz aufzulösen (BAG 22. Februar 1957 - 1 AZR 426/56 - BAGE 3, 358; Däubler/Peter TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 61; Löwisch/Rieble TVG § 2 Rn. 114; Schaub ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 199 Rn. 14; aA Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 442). Danach findet die TVb Nr. 741 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien als die dem Geltungsbereich nach engere Regelung Anwendung.

23

c) Die Einschränkungen des Sonderkündigungsschutzes durch die TVb Nr. 741 sind nicht wegen Eingriffs in eine schützenswerte Rechtsposition des Klägers unwirksam.

24

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Tarifvertragsparteien die Regelungen eines von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrags auch rückwirkend ändern, was sich zulasten entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber auswirken kann (Senat 2. Februar 2006 - 2 AZR 58/05 - Rn. 19 - 24 mwN, BAGE 117, 53). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zu einem rückwirkenden Eingriff in ihr Regelwerk ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (BVerfG 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). In deren Anwendung sind rückwirkende Regelungen zum tariflichen Sonderkündigungsschutz möglich, wenn der Ausschluss der ordentlichen Kündigung schon bisher Ausnahmetatbestände enthielt und die Neuregelung den Sonderkündigungsschutz nicht vollständig abschafft, sondern lediglich die Ausnahmetatbestände modifiziert (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 26 f., AP BAT § 53 Nr. 9).

25

bb) Danach ist die Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes nach § 53 Abs. 3 BAT durch die TVb Nr. 741 nicht zu beanstanden(so bereits BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - AP BAT § 53 Nr. 9). Die Bestimmungen des BAT enthielten bereits Ausnahmetatbestände, etwa die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen zur Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe zu kündigen. Die TVb Nr. 741 hebt den Sonderkündigungsschutz nach § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 BAT auch nicht vollständig auf, sondern enthält dazu nur eine weitere Einschränkung. Sie ermöglicht im Übrigen lediglich Änderungskündigungen, die auf den Einsatz in der Abteilung Frachtservice zu den dafür geltenden - verschlechterten - Vergütungsregelungen gerichtet sind. Nur die Ablehnung des Änderungsangebots kann zu einer Beendigungskündigung führen. Hinzu kommt, dass die Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes ein Teil der Gesamtregelungen der TVb Nr. 741 ist, deren Gegenstand die aus dem Betriebsteilübergang und dem Widerspruch der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer folgenden Probleme sind. Die TVb Nr. 741 hat das Ziel, einerseits die Arbeitsplätze der widersprechenden Arbeitnehmer zu erhalten, andererseits den Personalaufwand zu verringern. Durch § 2 Abs. 6 Satz 4 der Bestimmungen werden auch die Arbeitnehmer mit dem Sonderkündigungsschutz nach § 53 Abs. 3 BAT in diese Gesamtregelung einbezogen. Gleichwohl bleiben sie weiterhin stärker geschützt als andere Arbeitnehmer. Die Auswahlrichtlinien in der Anlage 1 zur TVb Nr. 741 gewichten die Umstände, die den Sonderkündigungsschutz begründen, als Auswahlkriterien bei der Besetzung gleichwertiger freier Arbeitsplätze so hoch, dass die Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz in aller Regel Vorrang genießen werden. Die so ausgestaltete Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes verletzt kein schützenswertes Vertrauen der Betroffenen (so schon BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 29 bis 34, aaO).

26

cc) Dem steht, anders als die Revision meint, auch nicht die Unterrichtung des Klägers über den Betriebsteil-Übergang entgegen. Darin wurde den im Zeitpunkt des Übergangs „tariflich unkündbaren Arbeitnehmern“ einzelvertraglich die Unkündbarkeit auch bei der Tradeport Frankfurt GmbH zugesichert. Infolge des Widerspruchs des Klägers ist ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dieser Gesellschaft jedoch nicht zustande gekommen. Soweit der Kläger gemeint hat, er werde wegen seines Widerspruchs sowohl gegenüber den bei dieser weiterbeschäftigten Arbeitnehmern als auch gegenüber den nicht im Bereich BVD-F beschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten ungleich behandelt, übersieht er, dass durch den Widerspruch bei der Beklagten ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist. Dieser und nicht sein Widerspruch als solcher bildet die Grundlage für die durch die TVb Nr. 741 in engen Grenzen ermöglichte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

27

2. Der Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass die in § 1 und § 2 TVb Nr. 741 normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes im Kündigungszeitpunkt erfüllt waren, ist die Revision nicht entgegengetreten.

28

III. Die dem Kläger mit der Kündigung angetragene und auf betriebliche Gründe gestützte Änderung der Arbeitsbedingungen ist sozial gerechtfertigt iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG.

29

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG ist vor allem zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde(Senat 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 17 mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 143 = EzA KSchG § 2 Nr. 75; 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 13 f., AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141).

30

2. Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger sei entfallen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte zum 1. Juli 2004 sämtliche Betriebsmittel der Abteilung BVD-F einschließlich der Halle, der Wiegestation und der Büro- und Unterkunftscontainer sowie alle Kundenverträge ihrer Tochtergesellschaft überlassen.

31

3. Diese Organisationsentscheidung der Beklagten war weder offensichtlich unsachlich noch unvernünftig oder willkürlich. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sich die Beklagte zur Auslagerung der Abteilung BVD-F entschieden, um den dort erwirtschafteten Verlusten entgegenzuwirken und wettbewerbsfähig zu bleiben. Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe es unterlassen, ein von ihm angeregtes Sachverständigengutachten einzuholen, ist dies unzulässig. Der Kläger hat nicht dargelegt, zu welchem Ergebnis das Gutachten voraussichtlich geführt hätte. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob in der Abteilung BVD-F ein Umsatzrückgang zu verzeichnen war. Dessen Fehlen stellt die vom Landesarbeitsgericht festgestellte defizitäre Entwicklung nicht in Frage. Ohnehin verpflichtet das gesetzliche Kündigungsschutzrecht den Unternehmer nicht etwa dazu, Organisationsänderungen nur dann durchzuführen, wenn er Defizite vermeiden will. Es ist ausreichend, wenn er sie aus nicht willkürlichen Gründen für angezeigt erachtet. Es ist nicht Sache der Gerichte, dem Arbeitgeber eine bestimmte betriebliche oder unternehmerische Organisationsstruktur vorzuschreiben (Senat 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - Rn. 27, EzA KSchG § 2 Nr. 66).

32

4. Die Beklagte hat mit dem Änderungsangebot die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Es handelt sich nicht - wie die Revision meint - um eine Lohnkürzung bei unverändertem Inhalt der Arbeitspflicht. Die ausgesprochene Änderungskündigung dient nicht der Entgeltreduzierung, sondern der Änderung der Tätigkeit - an diese knüpft sodann die tarifliche Neufestsetzung des Lohns an. Während der Kläger bisher im Betrieb der Beklagten eingesetzt wurde, soll er nunmehr - wenn auch mit den gleichen Arbeiten und am selben Ort wie bisher - als Leiharbeitnehmer in einem Fremdbetrieb tätig werden; dafür erhält er nach der maßgeblichen TVb Nr. 741 eine geringere Vergütung.

33

a) Was das mit der Kündigung verbundene Angebot einer neuen Tätigkeit anbelangt, so ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennbar. Im Kündigungszeitpunkt stand fest, dass der Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist bei der Beklagten infolge des Betriebsübergangs mit den bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden konnte. Das Angebot der Beklagten, den Vertrag so zu ändern, dass sie ihn an die Betriebsübernehmerin würde ausleihen können, damit er dort wie bisher weiter arbeiten könne, diente der Vermeidung einer Beendigungskündigung. Unter diesen Umständen ist eine Änderungskündigung betrieblich bedingt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG(vgl. Senat 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - Rn. 35, EzA KSchG § 2 Nr. 66). Davon, dass die Beklagte den Kläger auch auf der Grundlage seines bisherigen Arbeitsvertrags im Wege des Direktionsrechts hätte anweisen können, als Leiharbeitnehmer bei der Tochtergesellschaft zu arbeiten, kann nicht ausgegangen werden. Diese Änderung, die einen zentralen Teil des Vertragsinhalts betrifft, hätte einer Vertragsänderung bedurft (Senat 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - aaO). Das gilt umso mehr, als Arbeitnehmern, die in der Abteilung „Frachtservice“ der Beklagten beschäftigt werden, nach der TVb Nr. 741 - nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat - auch Aufgaben in anderen Entleiherbetrieben zugewiesen werden können.

34

b) Das Änderungsangebot ist auch hinsichtlich der mit ihm verbundenen Entgeltminderung verhältnismäßig.

35

aa) Eine gesonderte Rechtfertigung der Vergütungsänderung ist grundsätzlich entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt („Tarifautomatik“) (Senat 27. November 2008 - 2 AZR 757/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 128, 308). Das Gesetz weist den Tarifvertragsparteien eine weitgehende Regelungsmacht mit gesetzesgleicher Wirkung für ihre Mitglieder zu. Das geschieht im Vertrauen darauf, dass die Tarifvertragsparteien in der Lage sind, die Interessen ihrer Mitglieder zu einem angemessenen Ausgleich - auch und gerade im Bereich der Vergütung - zu bringen. Haben also die Tarifvertragsparteien für eine bestimmte Tätigkeit eine bestimmte Vergütung ausgehandelt, ist es in der Regel gerechtfertigt, diese Vergütung als angemessen im Sinne der sozialen Rechtfertigung des Änderungsangebots anzusehen. So liegt es auch hier. Die Beklagte hat dem im Kündigungszeitpunkt tarifgebundenen Kläger die ihm nach der TVb Nr. 741 zustehende Vergütung angetragen.

36

bb) Ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot des § 9 Nr. 2 AÜG liegt nicht vor. Die Regelung des § 9 Nr. 2 Teilsatz 1 AÜG, nach der Vereinbarungen unwirksam sind, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vorsehen, ist nach § 9 Nr. 2 Teilsatz 4 AÜG tarifdispositiv und lässt nach ihrem Teilsatz 5 auch Abweichungen durch(insgesamt) in Bezug genommene Tarifverträge zu. Unabhängig davon stellt der Kläger nicht in Abrede, dass die im Betrieb der Tradeport Frankfurt GmbH (mittlerweile umfirmiert in FCS GmbH) zur Anwendung gebrachten Tarifverträge des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes für eine vergleichbare Tätigkeit sogar ein geringeres Entgelt vorsehen als die ihm nach der TVb Nr. 741 angetragene Vergütung.

37

cc) Auf die vom Kläger ins Spiel gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten kommt es für die Angemessenheit der sich aus einem tarifvertraglichen Vergütungssystem ergebenden Vergütung nicht an.

38

5. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung sei auch nicht deshalb sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG, weil die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, den Kläger anderweitig im Betrieb weiterzubeschäftigen.

39

a) Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG ist die Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann. Die Weiterbeschäftigung muss sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich und zumutbar sein. Dies setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt (Senat 21. September 2000 -  2 AZR 385/99  - zu B IV 2 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107). Diese Grundsätze sind auf die Änderungskündigung insoweit übertragbar, als sich der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Beschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu ihn weniger belastenden, vergleichbaren oder ggf. auch geänderten Arbeitsbedingungen berufen kann (KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 101 f.).

40

b) Der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe die Reichweite des § 1 Abs. 2 KSchG verkannt, weil es nicht auch die im Jahr 2003 freigewordenen und wiederbesetzten Stellen berücksichtigt habe. Unabhängig davon, dass es für diese Beurteilung auf die Zeitpunkte des Zugangs der Kündigung und des Auslaufens der Kündigungsfrist ankommt und der Kläger nicht dargelegt hat, welche Stelle die Beklagte iSv. § 162 BGB treuwidrig besetzt habe, durfte das Landesarbeitsgericht vom Fehlen einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit ausgehen. Der Kläger hat das entsprechende Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert bestritten.

41

aa) Im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zur anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit genügt es zunächst, dass der Arbeitnehmer angibt, welche andere Beschäftigung er meint. Er muss im Allgemeinen keinen konkreten freien Arbeitsplatz benennen (Senat 15. August 2002 -  2 AZR 195/01  - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 102, 197). Auf die Darlegung des Arbeitnehmers hin, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz nicht möglich gewesen ist (Senat 24. Juni 2004 -  2 AZR 215/03  - zu B II 3 e der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

42

bb) Diesen Anforderungen ist die Beklagte unter Vorlage von Stellenbeschreibungen und Hinweisen auf die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nachgekommen, die der Kläger nicht besitze. Dem ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Sein pauschaler Vortrag, seine Qualifizierung sei mit einem zeitmäßig verhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen, wird seiner Darlegungslast nicht gerecht, weil weder sein Kenntnisstand bei Kündigungsausspruch noch sein Schulungsbedarf nach Inhalt und zeitlichem Umfang ersichtlich werden.

43

6. Die Kündigung ist nicht wegen einer unzureichenden sozialen Auswahl unwirksam.

44

a) Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist auch eine aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Gebot der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte gilt auch für betriebsbedingte Änderungskündigungen ( § 2 Satz 1 KSchG ). Bei diesen kommt es für die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer nicht nur darauf an, ob die Arbeitnehmer nach ihren bisherigen Tätigkeiten miteinander verglichen und damit gegeneinander ausgetauscht werden können. Die Arbeitnehmer müssen vielmehr auch für die Tätigkeit, die Gegenstand des Änderungsangebots ist, wenigstens annähernd gleich geeignet sein, die Austauschbarkeit muss sich auch auf den mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz beziehen (Senat 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 26, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 89 = EzA KSchG § 2 Nr. 64).

45

b) Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also nach der ausgeübten Tätigkeit. Die Austauschbarkeit setzt nicht die Gleichheit der Arbeitsplätze voraus, sondern liegt in dem Umfang vor, in welchem der Arbeitnehmer aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit und seiner Ausbildung die Aufgaben auf einem anderen - gleichwertigen - Arbeitsplatz ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 23/05 - Rn. 13, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 67). An der Austauschbarkeit fehlt es allerdings, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht im Wege des Direktionsrechts auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann.

46

c) Danach hat der Kläger unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zu den Umständen, die aus ihrer Sicht einer Vergleichbarkeit mit anderen nach der Vergütungsgruppe Vc vergüteten Arbeitnehmern entgegenstehen, nicht konkret dargelegt, welchen Arbeitsplatz er hätte besetzen können und welcher Arbeitnehmer statt seiner ein Angebot zur Weiterbeschäftigung als Leiharbeitnehmer hätten erhalten müssen. Seine Rüge, das Landesarbeitsgericht habe seinen Vortrag im Schriftsatz vom 25. Mai 2007 übergangen, ist unbeachtlich. Sie legt die Entscheidungserheblichkeit des Vortrags nicht dar. Sein Vorbringen, er sei in anderen Bereichen der Bodenverkehrsdienste nach kurzer Einarbeitungszeit einsetzbar gewesen, erschöpft sich in pauschalen Behauptungen und ist einer näheren Prüfung nicht zugänglich. Der Vortrag verhält sich zudem nicht über eine wechselseitige Austauschbarkeit.

47

d) Die Beklagte war nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen gehindert, zur sozialen Auswahl vorzutragen, auch wenn die Betriebsratsanhörung hierzu keine Information enthielt.

48

Der Arbeitgeber, der bei einer durchgeführten Sozialauswahl bestimmte Arbeitnehmer übersehen oder für nicht vergleichbar gehalten und deshalb dem Betriebsrat die für die soziale Auswahl (objektiv) erheblichen Umstände nicht mitgeteilt hat, ist grundsätzlich berechtigt, seinen Vortrag auf entsprechende Rüge im Prozess zu ergänzen. Darin liegt kein nach § 102 BetrVG unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen(vgl. Senat 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 42, BAGE 130, 182; 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - zu B II 3 b der Gründe mwN, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen bei Ausspruch der Kündigung davon ausgegangen ist, eine Sozialauswahl sei insgesamt entbehrlich. Im Streitfall steht überdies nicht die Sozialauswahl im engeren Sinne, sondern nur die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer in Rede. Die Beklagte konnte deshalb ihr Vorbringen ergänzen, ohne durch die Betriebsratsanhörung „präkludiert“ zu sein.

        

    Kreft    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Berger    

        

        

        

    Krichel    

        

    Pitsch    

        

        

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.07.2008 – 6 Ca 1156/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Wirksamkeit einer Kündigung, sowie um Weiterbeschäftigung.

2

Der am ... 1954 geborene Kläger absolvierte ab dem 01.08.1971 bei der Deutschen Bundespost, der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung war der Kläger ab dem 01.07.1974 als Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker T… bei der D… B… beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein Arbeitsvertrag für Arbeiter vom 08.07.1974 über eine Tätigkeit beim Fernmeldeamt L… zugrunde (Anlage K 1 = Bl. 8 d. A.). Danach galten die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeiter der D… B… in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart. Der Arbeitsvertrag wurde mehrfach verändert, zuletzt durch Schreiben vom 09.08.2006 (Anlage K 2 = Bl. 9 d. A.). In dem Schreiben heißt es:

3

„Sie werden daher wie geplant zum 07.08.2006 als Monteur (Dienstleistungsmonteur/N… Communica) mit der ATNr. 33… entsprechend Ihrer arbeitsvertraglichen Eingruppierung in die Technische Infrastruktur Niederlassung Nord am Standort L… versetzt“.

4

Der Kläger war zuletzt in der Entgeltgruppe T 3 eingruppiert. Während zweier aufeinander folgender Versetzungen, die jeweils zeitlich befristet waren, insgesamt vom 01.01.2007 bis einschließlich 30.09.2007, war der Kläger auf Dienstposten eingesetzt, die mit Entgeltgruppe T 5 nach dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) bewertet waren.

5

Der Kläger ist verheiratet und hat ein Kind. Sein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst beträgt 3.035,88 EUR. Mit Schreiben vom 06.05.1994 (Anlage K 6 = Bl. 25 d. A.) hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen der Unkündbarkeit nach § 26 a Abs. 1 Buchst. t des Tarifvertrags für die Arbeiter der D… B… (TV Arb) am 21.05.1994 erfülle.

6

Die Beklagte unterhielt in der Vergangenheit bundesweit acht Betriebe als Technische Infrastruktur Niederlassungen für die Festnetzsparte. Aufgabe der Betriebe war es, die technische Infrastruktur des Unternehmens zu bauen und zu betreiben. Auch die 100%ige Tochter der Beklagten, die V… T… Services GmbH (VTS) war in diesem Bereich tätig. Der Kläger war der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nord mit Sitz in H… als Monteur im Außendienst zugeordnet.

7

Die Beklagte gliederte zum 25.06.2007 den Tätigkeitsbereich des Klägers, die Serviceeinheit für Technische Infrastruktur, auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft, die D… T… Netzproduktion GmbH (DT NP), aus. Die operativen Einheiten, also die Tätigkeiten und die damit zusammenhängende Lenkung sowie die hierzu erforderlichen Betriebsmittel wurden der neuen Gesellschaft übertragen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der sog. Migrationsübersicht, der Verlautbarung der Beklagten vom 06.06.2007, dem Schaubild über den Bereichsvorstand T-COM1 (vgl. Anlagen K 11 – 13 = Bl.105 ff. d. A.) und der Darstellung des Klägers auf Seiten 5 und 6 seines Schriftsatzes vom 04.06.2008. Die DT NP hat mit der Gewerkschaft ver.di eigenständige Tarifverträge geschlossen, die inhaltlich von den von der Beklagten, ebenfalls mit ver.di geschlossenen abweichen.

8

Die Beklagte informierte den Kläger über den – aus ihrer Sicht – anstehenden Betriebsübergang (Anlage B 1 = Bl. 61 ff. d. A.). Dem möglichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprach der Kläger am 13.08.2007. Die Beklagte bot ihm daraufhin an, das Arbeitsverhältnis ab dem 15.11.2007 in K… fortzusetzen (Anlage K 8 = Bl. 28 d. A.). Nachdem der Kläger das Angebot abgelehnt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.03.2008 (Anlage K 7 = Bl. 26 f. d. A.), zugegangen am 27.03.2008, ordentlich zum 31.10.2008. Das Angebot, den Kläger in K… weiter zu beschäftigen, hielt sie mit der Maßnahme aufrecht, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen zum 01.11.2008 erfolgen solle. Im Kündigungsschreiben wird auf das Änderungsangebot vom 17.10.2007 Bezug genommen. In diesem Angebot werden als Änderungen des Arbeitsverhältnisses folgende Bedingungen angegeben und durch Fettdruck hervorgehoben:

9

„Beschäftigung als Mitarbeiter Sekretariat DRF beim Personal Service T….

Arbeitsort ist K….

Diese Tätigkeit ist der Entgeltgruppe T 3 zugeordnet.“

10

Der Kläger lehnte dieses Änderungsangebot ab.

11

Der Kläger ist einer schwerbehinderten Person gleichgestellt (Bescheid vom 17.11.2006, Anlage K 5 = Bl. 23 f. d. A.). Auf Antrag der Beklagten vom 10.12.2007 hatte der Landschaftsverband R… mit Bescheid vom 17.03.2008 (Anlage B 7= Bl. 76 ff. d. A.) der beabsichtigten Kündigung zugestimmt.

12

Der Kläger hat gemeint, die Kündigung sei aus verschiedenen Gründen unwirksam:

13

Es fehle bereits an einer wirksamen Zustimmung des Integrationsamtes. Der Landschaftsverband R… sei unzuständig, die erteilte Zustimmung deshalb nichtig im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X. Zuständig sei das Landesamt für soziale Dienste in N… mit der Außenstelle L…. Zudem gelte die Zustimmung als erteilt, weil die entsprechende Fiktionsfrist abgelaufen sei. Nach der fingierten Zustimmung habe die Beklagte die Kündigung jedoch nicht rechtzeitig erklärt.

14

Die Beklagte habe nicht beachtet, dass der Kläger entsprechend des seinerzeitigen Hinweises ihrer Rechtsvorgängerin unkündbar sei. Nicht nur die ordentliche Kündigung des Klägers sei durch § 26a TV Arb in der am 24.05.1994 geltenden Fassung ausgeschlossen. Durch § 27 Abs. 2 TV Arb sei sogar die außerordentliche Kündigung auf solche Tatbestände reduziert, welche sich auf einen außergewöhnlichen, in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund beziehen lassen. Auch die betriebsbedingte außerordentliche Kündigung sei ausgeschlossen. Auf § 26 Manteltarifvertrag D… T… (MTV DT AG) könne sich die Beklagte nicht berufen. Diese Norm entzöge dem Kläger die Rechtsposition der Unkündbarkeit und sei daher auf ihn nicht anwendbar. Der Kläger habe den Kündigungsschutz durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den TV Arb erlangt, so dass sie ihm nicht auf tariflichem Wege entzogen werden könne. Zudem setze die Regelung im TV Arb nachfolgenden Regelungen Grenzen. Fest erworbene Rechtspositionen der Unkündbarkeit könnten nicht (mehr) entzogen werden. Die Unkündbarkeit werde auch dann entzogen, wenn für vormals der ordentlichen Kündigung entzogene Tatbestände nachträglich wieder die Kündigung ermöglicht werde. Der einmal erlangte Kündigungsschutz dürfe also nicht mehr eingeschränkt werden.

15

Die Änderungskündigung sei überdies sozial nicht gerechtfertigt. Der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht weggefallen. Es sei schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Betriebsübergang auf die Tochtergesellschaft stattgefunden habe. Die bisherigen T… Betriebe blieben bestehen, denn die in ihnen beschäftigten Beamten verblieben dort. Diese würden den neuen Servicegesellschaften nur zur Dienstleistung zugewiesen. Überdies fehle es an einem Inhaberwechsel. Die Beklagte habe ihre Arbeitgeberbefugnisse in den betroffenen Betriebsbereichen nach dem 01.07.2007 beibehalten. Dafür spreche, dass die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften gleichzeitig leitende Mitarbeiter der Beklagten seien. Die Beklagte nehme über die wirtschaftlichen Zielvorgaben, die Bedarfsermittlung und Planung erheblichen Einfluss. Sie generiere die Arbeit, nicht die T…-Gesellschaften, ihr gehöre das Telekommunikationsnetz und die daran angeschlossenen Kunden seien ihre Kunden. Es sei von einem Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten und der Tochtergesellschaft auszugehen. Die Beklagte vergebe bei ihr anfallende Tätigkeiten und Beschäftigungsmöglichkeiten an die DT NP.

16

Die Beklagte müsse wegen der ihr gegenüber dem unkündbaren Kläger obliegenden Pflichten alles unternehmen, um eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn zu finden. Sie sei verpflichtet, im Wege einer Umorganisation eine Weiterbeschäftigung des Klägers innerhalb des Konzerns zu versuchen. Insbesondere müsse sie auf ihre 100%ige Tochter, die DT NP Einfluss nehmen, dass diese den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beschäftige (Konzernleihe). Sie sei zur konzernweiten Weiterbeschäftigung verpflichtet. Bei der DT NP bestehe der Arbeitsplatz fort.

17

Die Beklagte habe die Möglichkeiten einer unternehmensweiten Weiterbeschäftigung des Klägers nicht hinreichend geprüft. Die Jobbörse erfasse nicht alle freien bzw. frei werdenden Arbeitsplätze, sondern nur diejenigen, die nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht betriebsintern besetzt werden konnten. Ein Teil der Jobangebote sei nur „geschlossenen Benutzergruppen“ zugänglich. Zudem habe die Beklagte während der Ankündigungsfrist für den Betriebsübergang freie Arbeitsplätze an weniger schutzwürdige Arbeitnehmer vergeben. Dabei handele es sich um 400 neu geschaffene Arbeitsplätze im neu gegründeten Betrieb ZT QA. Ggf. hätte die Beklagte für den Kläger einen Arbeitsplatz frei machen müssen.

18

Die Beklagte habe keine ausreichende Sozialauswahl durchgeführt, da nur die Verteilung der Arbeitnehmer, die dem Übergang ihrer Arbeitsplätze widersprochen haben, auf vorhandene freie Arbeitsplätze nach den Grundsätzen einer Sozialauswahl durchgeführt worden sei. In der fortbestehenden Niederlassung der Beklagten seien Beschäftigte tätig. Auch die bei den Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer hätten in die Sozialauswahl einbezogen werden müssen.

19

Schließlich sei die Kündigung mangels Betriebsratsanhörung unwirksam. Anders als die Beklagte meine, gebe es durchaus einen zuständigen Betriebsrat, der (insoweit unstreitig) nicht angehört worden sei.

20

Wegen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung könne der Kläger Weiterbeschäftigung verlangen, und zwar am Arbeitsort L…. Denn dort habe ihn die Beklagte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der Tochter eingesetzt. Dies könne die Beklagte weiterhin durchführen, jedenfalls für den Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses.

21

Der Kläger hat beantragt,

22

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.03.2008 nicht aufgelöst wird;

23

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit 01.10.2007 gemäß Entgeltgruppe T 5 des Entgeltrahmentarifvertrages der D… T… AG (ERTV) zu vergüten und die nachzuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zu der erfolgten Vergütung gemäß Entgeltgruppe T 3 seit jeweiliger Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;

24

hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 3 Erfolg hat:

25

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages vom 06.07.1974 in der zuletzt geänderten Fassung des Änderungsvertrages vom 09.08.2006 als Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker T… mit Tätigkeiten gemäß der Entgeltgruppe T 5 ERTV am Arbeitsort L… (hilfsweise ohne diese Konkretisierung des Arbeitsortes) bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits weiter zu beschäftigen,

26

hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klagantrags zu 3.,

27

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages vom 06.07.1974 in der zuletzt geänderten Fassung des Änderungsvertrages vom 09.08.2006 als Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker T… mit Tätigkeiten gemäß der Entgeltgruppe T 3 ERTV am Arbeitsort L… (hilfsweise ohne diese Konkretisierung des Arbeitsortes) bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

28

Die Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Sie hat behauptet, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei zum 25.06.2007 vollständig auf die DT NP übergegangen. Sie habe sich entschieden, keine eigene Netzproduktion mehr zu betreiben, sondern diesen Bereich in eine Tochtergesellschaft auszulagern.

31

Die Zustimmung des Landschaftsverbandes R… sei wirksam. Der Verband am Sitz der beklagten Arbeitgeberin sei örtlich zuständig, nachdem der Kläger wegen des Betriebsübergangs auf die D… N… keinem Betrieb mehr zuzuordnen sei. Jedenfalls führe ein entsprechender Fehler nicht zu einer vom Arbeitsgericht zu berücksichtigenden Nichtigkeit der Zustimmung zur Kündigung. Die Fiktion des § 88 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 88 Abs. 3 SGB X greife nicht, denn es liege kein Fall des § 89 Abs. 1, 3 SGB X vor. Ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang sei keine Betriebsstilllegung. Folglich habe die Beklagte die Kündigung rechtzeitig nach erteilter Zustimmung ausgesprochen.

32

Der Kläger sei nicht entsprechend des 1995 geltenden Tarifvertrages unkündbar. Vielmehr sei lediglich § 26 Abs. 3 litt. a MTV DT AG einschlägig, der § 26 a TV Arb abgelöst habe. Dessen Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Änderungskündigung lägen jedoch vor. Änderungen des tariflichen besonderen Kündigungsschutzes verstießen regelmäßig nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

33

Infolge des Betriebsübergangs sei bei der Beklagten die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger weggefallen. Sie habe die dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer gesammelt und auf die vorhandenen Arbeitsplätze aus der internen Jobbörse verteilt. Im Zuge dessen habe sie dem Kläger das in der Kombination von Wohnortnähe, Bezahlung, Verantwortung und Qualifikation für ihn zumutbarste Angebot unterbreitet, zunächst mit Schreiben vom 17.10.2007 und später erneut im Rahmen der streitgegenständlichen Änderungskündigung. Die Arbeitsplätze bei der ZT QA hätten bereits im Mai 2007 zur Besetzung angestanden, also vor Gründung der Servicegesellschaften. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Kläger die dortigen Arbeitsplätze hätte besetzen können.

34

Sie, die Beklagte, sei nicht verpflichtet, den Kläger an ein Tochterunternehmen auszuleihen oder in anderer Weise konzernweit weiter zu beschäftigen. Der Kläger könne eine unbefristete Konzernleihe zur D… N… nicht verlangen, um dort dauerhaft zu den Konditionen der Beklagten zu arbeiten. Eine Weiterbeschäftigung bei der D… N… im Wege des Arbeitgeberwechsels strebe der Kläger selbst gar nicht an; dem Betriebsübergang habe er widersprochen. Die Beklagte könne auch nicht bestimmend in die Personalentscheidungen ihrer Tochtergesellschaften eingreifen, Rahmenvorgaben für Umsatzziele usw. berührten einzelne Personalentscheidungen nicht. Die Personal-Einzelentscheidungen seien ausschließlich bei dem Geschäftsführer Personal der T-Servicegesellschaften und den Niederlassungsleitern angesiedelt. Bei der D… N… sei das Herr P…. Bei der Beklagten seien nicht sämtliche administrativen Geschäftsbereiche verblieben, so dass von dort die Personalentscheidungen „durch gesteuert“ werden können. Der Einsatz der Beamten bei der D… N.. spreche nicht gegen den Betriebsübergang oder für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs der Beklagten und der D… N... Bei Einsatz eines Beamten in einer Tochtergesellschaft sei es notwendig, sowohl dessen Dienstposten weiterzuführen als auch die haushaltsrechtliche Planstelle dort abzubilden. Die mit dem Dienstposten hinterlegte Tätigkeit sei aber tatsächlich übergegangen. Bei der Beklagten seien keine operativen Tätigkeiten verblieben; es gebe keine zweite operative „T… Niederlassung“ des bisherigen Betriebes mit dem Leiter S…. Seine Bezügemitteilungen erhalte der Kläger von der PST, einer reinen Vollzugseinheit ohne jede Leitungsmacht (vgl. Geschäftsauftrag, Anlage B 11 = Bl. 151 d. A.).

35

Einer Betriebsratsanhörung habe es nicht bedurft, weil ein Betriebsrat für den Kläger nicht mehr zuständig gewesen sei. Bei Kündigungsausspruch sei der Kläger keinem Betrieb zugeordnet gewesen. Die Zuordnung habe durch die Änderungskündigung vorgenommen werden sollen.

36

Gegen eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers spreche auch, dass eine derartige Beschäftigung insbesondere in L… für die Beklagte nach Übergang des entsprechenden Betriebes nicht mehr möglich sei. Die Beklagte beschäftige keine Fernmeldehandwerker bzw. Betriebstechniker, auch nicht in L…. Für die Beklagte sei es nicht möglich, entsprechenden Einfluss auf ihre 100%igen Töchter auszuüben, insbesondere habe der dortige Personalverantwortliche eigene Vorgaben, die er sich selbst setze. Hierauf könne die Beklagte keinen Einfluss nehmen.

37

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 20.03.2008 nicht beendet worden ist. Ferner hat es die Beklagte zur Weiterbeschäftigung als Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker T… mit Tätigkeiten gemäß der Entgeltgruppe T 3 ERTV am Arbeitsort L… verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei wegen fehlender Zustimmung des örtlich zuständigen Integrationsamts unwirksam. Der zustimmende Verwaltungsakt des Landschaftsverbands R… sei nichtig. Zudem hätte die Beklagte von ihrem Direktionsrecht Gebrauch machen können, anstatt eine Änderungskündigung auszusprechen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

38

Gegen das ihr am 22.09.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 30.09.2008 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.12.2008 am 10.12.2008 begründet.

39

Die Beklagte behauptet, sie erbringe in ihrem Unternehmen keine Netzinfrastrukturleistungen mehr. Folglich sei der Beschäftigungsbedarf auf dem ehemaligen Arbeitsplatz des Klägers weggefallen. Die in den ehemaligen acht Niederlassungen erledigten Aufgaben seien mit allen Arbeitsplätzen auf die D… N… übertragen worden. Immaterielle und materielle Betriebsmittel (Gebäude und bewegliche Güter) seien übergegangen. Der vormalige Beschäftigungsbetrieb des Klägers bestehe weder fort, noch sei er auf die ZT QA übergegangen. Die D… N… führe die wirtschaftliche Betätigung in dem ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers als „Inhaber“ fort. Alle Befugnisse in personellen Angelegenheiten seien der D… N… zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Beklagte und die D… N… führten keinen gemeinsamen Betrieb, denn der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft bei dieser Gesellschaft werde nicht von einem einheitlichen Leitungsapparat der D… N… und der Beklagten gesteuert. Die Service-Gesellschaft verfüge über einen Geschäftsführer Personal, in den Betrieben gebe es zudem Leiter Personal und Organisation.

40

Alternative, den Kläger weniger belastende Beschäftigungsmöglichkeiten als mit der Änderungskündigung angeboten, hätten nicht bestanden. Der Kläger behaupte „ins Blaue hinein“, dass bei der Beklagten nicht alle freien bzw. frei werdenden Arbeitsplätze von der Jobbörse erfasst würden.

41

Der Kündigungsschutz sei grundsätzlich nicht konzernbezogen; auch liege kein Ausnahmefall vor. Weder trete ein Konzernunternehmen der Beklagten als Mitarbeitgeber auf oder habe sich vertraglich zur Übernahme des Klägers bereit erklärt, noch sei zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Konzernversetzungsklausel oder Übernahmeverpflichtung im Konzern vereinbart. Die Beklagte habe auch keinen bestimmenden Einfluss auf die Übernahme durch die D… N…. Die D… N… sei weder zur Übernahme des Klägers bereit, noch bestehe bei ihr die Notwendigkeit oder Bereitschaft, den Kläger im Wege der Leiharbeit zu beschäftigen.

42

Der Kläger missverstehe den tariflichen Sonderkündigungsschutz. Er habe keine unabänderliche Rechtsposition erworben. Denn sowohl § 26 MTV DT AG als auch die Vorgängerregelungen hätten Ausnahmetatbestände enthalten. § 26 Abs. 3a) MTV DT AG lasse ausdrücklich eine ordentliche Änderungskündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsvertrags zu, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Die Neuregelung des § 26 Abs. 3 MTV DT AG habe die vorhandenen Ausnahmetatbestände lediglich modifiziert und den Sonderkündigungsschutz nicht abgeschafft.

43

Die Beklagte meint, mit dem Landschaftsverband R… sei das örtlich zuständige Integrationsamt beteiligt worden, nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses wirksam widersprochen hatte. Infolge des Widerspruchs sei der Kläger keinem Betrieb der Beklagten mehr zuzuordnen gewesen, so dass die Auffangzuständigkeit des Sitzes des Arbeitgebers maßgeblich sei. Im Übrigen führe die örtliche Unzuständigkeit regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

44

Hinsichtlich der Entscheidung des Integrationsamts liege eine Ermessenreduzierung auf null vor. Deshalb könne die erteilte Zustimmung nicht nichtig sein.

45

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Änderungskündigung erforderlich gewesen. L… sei als Arbeitsort vertraglich festgelegt worden. Weder der Arbeitsvertrag noch § 6 MTV DT AG enthalte eine Versetzungsermächtigung.

46

Einer Betriebsratsanhörung habe es nicht bedurft. Der vormalige Beschäftigungsbetrieb des Klägers, die Technische Infrastruktur-Niederlassung Nord für die T… der D… T… AG, bestehe nicht – auch nicht teilweise – fort.

47

Die Kündigung sei wirksam, so dass der Kläger nicht Weiterbeschäftigung verlangen könne. Der Beklagten sei die Beschäftigung des Klägers als Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker T… mangels entsprechender Arbeitsplätze unmöglich. Zudem fehle eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte den Kläger bis zum Abschluss des Rechtsstreits bei einem Dritten (DT NP) im Rahmen der Konzernleihe weiterbeschäftigen müsse.

48

Die Beklagte beantragt,

49
1. auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.07.2008 mit dem Aktenzeichen 6 Ca 1156/08 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
50
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
51

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

52

Zutreffend habe das Arbeitsgericht die Zustimmung des Landschaftsverbands R… als nichtig angesehen. Dem Verband habe neben der örtlichen Zuständigkeit auch die Verbandskompetenz für die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Klägers gefehlt. Die Zuständigkeit der Integrationsämter knüpfe nicht an den Unternehmenssitz an. Zuständig sei vielmehr das für den Ausgangsbetrieb zuständige Integrationsamt. Selbst bei einer Ermessensreduzierung auf null entfalte der nichtige Verwaltungsakt keine Rechtswirkung. Der Kläger meint, § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei anwendbar. Deshalb sei die Kündigung zu spät ausgesprochen worden.

53

Im Übrigen sei der Kläger nicht „betriebslos“. Sein bisheriger Beschäftigungsbetrieb, die Technische Infrastruktur-Niederlassung Nord für die T… der D… T… AG mit Sitz in H…, bestehe fort. Denn diesem Betrieb gehörten weiterhin dienstrechtlich die der DT NP (gem. § 4 Abs. 4 PostPersRG) zugewiesenen Beamten an. Für den Fortbestand des Beschäftigungsbetriebs sprächen auch die Bezügemitteilungen. Der dort genannte Betrieb OZT 2501 entspreche dem Betrieb TI NL Nord. Allenfalls der Betriebszweck sei reduziert.

54

Im bisherigen Beschäftigungsbetrieb des Klägers gebe es weiterhin einen Betriebsrat. Die in die DT NP übergegangenen Betriebsratsmitglieder seien durch Ersatzmitglieder aus den Reihen der Beamten ersetzt worden. Jedenfalls bleibe der Betriebsrat zur Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben im Amt. Dieser Betriebsrat hätte beteiligt werden müssen.

55

Selbst wenn der bisherige Beschäftigungsbetrieb infolge Betriebsübergangs nicht mehr bestünde, könne die Beklagte den Kläger weiter in L… beschäftigen. In Betracht komme die Personalgestellung, die Konzernleihe oder eine anderweitige Organisation der bisherigen Beschäftigung.

56

Der Kläger betont, dass die Beklagte alleinige Gesellschafterin der DT NP sei. Herr F…, der Geschäftsführer der DT NP, gehöre zur Leitung der Beklagten. Die D… N… werde nur für die Beklagte tätig. Liege aber – wie hier – wirtschafts- und steuerrechtlich eine unselbständige Organgesellschaft vor, so stehe das arbeitsrechtlich einem Betriebsübergang entgegen.

57

Der Kläger ist weiter der Auffassung, sowohl die ordentliche Kündigung als auch die außerordentliche Kündigung sei infolge der arbeitsvertraglichen Verweisung auf den Tarifvertrag ausgeschlossen. Zu einer Ablösung bzw. Modifizierung der vom Kläger erworbenen Position sei es nicht gekommen.

58

Die Weiterbeschäftigung sei möglich, wie die tatsächliche Beschäftigung des Klägers in Konzern-Leiharbeit bei der D… N… in L… zeige. Die Beklagte könne ihn aber auch anders beschäftigen: Nach wie vor gehöre ihr das Telekommunikationsnetz, das unterhalten und gewartet werden müsse. Die angeschlossenen Kunden seien ihre Kunden, die zu betreuen seien. Wenn die Beklagte die bei ihr anfallenden Arbeiten, auch die des Klägers, an die D… N… als ihre Tochtergesellschaft vergebe, sei das gegenüber dem Kläger unzulässig. Sie müsse die Beschäftigung dem externen Auftragnehmer entziehen und sie im erforderlichen Umfang dem Kläger zugänglich machen. Die Pflicht zur konzernweiten Weiterbeschäftigung folge auch daraus, dass die Beklagte den unverändert bestehenden Beschäftigungsbedarf auf ein anderes Konzernunternehmen verlagert habe. Der Bedarf werde durch die übergeleiteten und auf dem freien Markt angeworbenen Arbeitnehmer gedeckt. Die Beklagte könne ihn, den Kläger, wie die Beamten, unter Beibehaltung der vertraglichen Bindung zu ihr, der D… N… zuweisen. Der Kläger meint, die Beklagte hätte ihm einen Arbeitsplatz in der ZT QA anbieten müssen.

59

Im Berufungstermin ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin H… sowie der Zeugen G… und K…. Wegen der Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

60

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. c, 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.

61

B. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis, nicht aber in der Begründung.

62

I. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht schon wegen Fehlens der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts unwirksam.

63

1. Vor jeder Kündigung eines Schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes. Eine ohne vorherige Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, § 85 SGB IX. Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich zu stellen. Stellt der Arbeitgeber den Antrag bei einer örtlich unzuständigen Behörde, ist diese gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I verpflichtet, den Antrag unverzüglich an das zuständige Integrationsamt weiterzuleiten (APS/Vossen § 87 Rdn. 7).

64

2. Die Beklagte hat am 10.12.2007 schriftlich die Zustimmung zur Kündigung des Klägers beim Landschaftsverband R… beantragt. Erst am 20.03.2008, also nach der am 17.03.2008 erteilten Zustimmung, hat sie die streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen.

65

3. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Landschaftsverband R… tatsächlich um das örtlich zuständige Integrationsamt gehandelt hat. Denn gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nicht deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind. Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit führt nicht zur Nichtigkeit. Die bloße Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes ist im Widerspruchsverfahren und einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären.

66

4. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts folgt die Nichtigkeit der Zustimmung des Landschaftsverbands R… nicht aus dessen fehlender Verbandskompetenz. Während die örtliche, sachliche und die instanzielle Zuständigkeit bei der Behörde ansetzen und die funktionelle Zuständigkeit bei einzelnen Funktionsträgern innerhalb einer Behörde, knüpft die Verbandszuständigkeit nicht an die Behörde an, sondern setzt bei dem Rechtsträger an, dem sie angehört. Die Verbandszuständigkeit bzw. Verbandskompetenz betrifft die Zuweisung von Aufgaben zu Trägern öffentlicher Verwaltung, etwa dem Bund, einem bestimmten Land oder einer bestimmten Gemeinde (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz 8. Auflage § 3 Rdn. 6). Handeln absolut unzuständige Behörden, d. h. solche, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Verwaltungsakt zuständig bzw. zu seinem Erlass befugt sein können, sind entsprechende Verwaltungsakte nichtig. Nichtigkeit ist regelmäßig auch anzunehmen bei offensichtlich fehlender Verbandskompetenz, d. h. bei Entscheidung der Behörde eines anderen Rechtsträgers im Vollzug von Recht, für dessen Vollzug die handelnde Behörde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zuständig sein kann (BVerwG 16.04.1971 – IV C 36.68 - DÖV 1972, 173; Kopp/Ramsauer a. a. O. § 44 Rdn. 14). Diese zur Nichtigkeit führende Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Behörde eines Bundeslandes anstelle der Behörde eines anderen Bundeslandes Bundesrecht vollzieht (BVerwG 20.02.1992 – 5 C 66/88 - BVerwGE 90, 35). Auch im vorliegenden Fall haben die Integrationsämter der Bundesländer N…-W… und S…-H… jeweils Bundesrecht anzuwenden, nämlich das SGB IX. Damit liegt kein Fall der offenkundig fehlenden Verbandskompetenz vor.

67

II. Die Änderungskündigung vom 20.03.2008 ist nicht unverhältnismäßig und deshalb unwirksam, weil es sich um eine überflüssige Kündigung handelt.

68

1. Nach dem im Kündigungsschutzrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf der Arbeitgeber erst dann eine Änderungskündigung aussprechen, wenn keine Möglichkeit besteht, die beabsichtigte Kündigung mit weniger einschneidenden Mitteln zu erreichen. Sofern der Arbeitgeber deshalb seinen Änderungswunsch auch durch Ausübung seines Direktionsrechts umsetzen kann, verstößt er gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er stattdessen eine Änderungskündigung ausspricht. Eine solche Änderungskündigung ist wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt annimmt (BAG 11.10.1995 – AP Nr. 45 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

69

2. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte den Kläger jedoch nicht im Wege des Direktionsrechts von L… nach K… versetzen können. Im Allgemeinen braucht sich der Arbeitnehmer nicht an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Arbeitsort versetzen zu lassen, sofern dies nicht ausdrücklich oder stillschweigend vorbehalten ist. Der Ort der Arbeitsleistung ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 08.07.1974. Dort ist ausdrücklich von der Tätigkeit beim Fernmeldeamt L… die Rede. Auch zuletzt war zwischen den Parteien L… als Arbeitsort vereinbart. So heißt es in dem Schreiben vom 09.08.2006 (Anlage K 2 = Blatt 9 d. A.), dass der Kläger als Monteur „in die technische Infrastrukturniederlassung Nord am Standort L…“ versetzt wird. Im Arbeitsvertrag des Klägers findet sich kein Versetzungsvorbehalt. Die Versetzungsbefugnis folgt auch nicht aus § 6 MTV DT AG. Diese Tarifbestimmung beschreibt nur, was bei der Ausübung einer anderweitig begründeten Versetzungsbefugnis zu beachten ist. Sie begründet aber nicht selbst für den Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Hierüber besteht zwischen den Parteien im Übrigen Einigkeit.

70

III. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als richtig. Die Kündigung vom 20.03.2008 ist rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.10.2008 beendet, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

71

1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Kündigungsausschlusses sowohl des § 26 a TV Arb als auch des § 26 MTV DT AG. Gemäß Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten lagen die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit nach § 26 a Abs. 1 Buchst. t TV Arb am 21.05.1994 beim Kläger vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlangung des Sonderkündigungsschutzes sind zwar mit Inkrafttreten des MTV DT AG verschärft worden, denn bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren setzt der Schutz nach § 26 MTV DT AG erst mit Vollendung des 50. und nicht bereits des 40. Lebensjahres ein. Der 1954 geborene Kläger erfüllt aber auch diese Voraussetzung.

72

2. Es kann offen bleiben, ob die rückwirkende Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes nach § 26 a TV Arb durch § 26 MTV DT AG zulässig ist, weil – so die Beklagte – lediglich bestehende Ausnahmen der Tatbestände zum Sonderkündigungsschutz modifiziert worden sind. Auch bei Anwendung des § 26 MTV DT AG und insbesondere des dort in Absatz 3 geregelten Ausnahmetatbestands erweist sich die streitgegenständliche Kündigung als unwirksam. § 26 Abs. 3 lit. a) MTV DT AG lässt die Änderungskündigung zu, wenn für den dem besonderen Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitnehmer die Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.

73

a) Selbst wenn mit der Beklagten davon ausgegangen wird, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger infolge des Übergangs seines bisherigen Beschäftigungsbetriebs auf die D… N… entfallen ist, musste der Kläger die ihm angebotene Vertragsänderung, die eine Tätigkeit in K… mit sich gebracht hätte, billigerweise nicht annehmen. Mit diesem Angebot hat die Beklagte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die angebotenen Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Sie dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Bestehen mehrere geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, hat der Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitsplatz anzubieten, dessen Arbeitsbedingungen sich am wenigsten weit von den bisherigen entfernen. Denn nur dann ist das konkrete Änderungsangebot erforderlich (BAG 22.09.2005 – 2 AZR 519/04 – BAGE 116,7). Fallen – wie hier – mehrere Arbeitsplätze weg, hat der Arbeitgeber zunächst eine Reihung der Arbeitnehmer vorzunehmen, um sie sodann den freien Arbeitsplätzen zuzuordnen. Bei der Auswahlentscheidung sind die Grundsätze der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 4 KSchG heranzuziehen (vgl. BAG 22.09.2005 - 2 AZR 544/04 – NZA 2006, 558). Dem sozial schutzwürdigen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einen für diesen Arbeitnehmer objektiv geeigneten Arbeitsplatz anzubieten, dessen Arbeitsbedingungen sich am wenigsten weit von den bisherigen entfernen. Nach diesem Muster sind sodann den nächst sozial schutzwürdigen Arbeitnehmern die verbleibenden Arbeitsplätze anzubieten.

74

In jedem Fall sind aber alle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten einzubeziehen. Es dürfen nicht vorab Arbeitsplätze besetzt werden, so dass sie bei Prüfung und Zuordnung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die von der (Änderungs-)Kündigung bedrohten Arbeitnehmer unberücksichtigt bleiben. In dem Fall lässt sich nämlich nicht feststellen, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich das zumutbarste Änderungsangebot unterbreitet worden ist.

75

Bezüglich der Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung gilt im Kündigungsschutzprozess eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitgeber ist nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG beweispflichtig; er trägt die Feststellungslast. Der Arbeitgeber genügt zunächst seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei nicht möglich. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte behauptet, außer den in der Jobbörse gesammelten Stellen habe es im Unternehmen keine freien Stellen gegeben. Auf diesen allgemeinen Vortrag hin war es Sache des Klägers, konkrete Vorstellungen zur Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung zu äußern, ohne allerdings einen konkreten freien Arbeitsplatz benennen zu müssen (BAG 25.02.1988 – 2 AZR 500/87 -; 15.08.2002 – 2 AZR 195/01 – AP BGB § 613 a Nr. 241). Der Kläger hat hinreichend bestimmt dazu vorgetragen, wie im Unternehmen der Beklagten freie Stellen außerhalb der Jobbörse ausgeschrieben und besetzt werden. Weil diese Ausschreibungen an ihm vorbeigingen, ihn nicht erreichten, könne er zu einzelnen Arbeitsplätzen nicht weiter vortragen. Die Beklagte hat demgegenüber an ihrem Vortrag festgehalten.

76

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die Beklagte nicht sämtliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf freien Arbeitsplätzen in ihre Entscheidung einbezogen hat. Sie durfte sich nicht darauf beschränken, die in der Jobbörse gesammelten Stellenangebote auf ihre Eignung für den Kläger zu prüfen. Vielmehr musste sie, ohne dass der Kläger auf konkrete Stellen hinwies, von sich aus sämtliche freien Stellen in die Prüfung zumutbarer Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten einbeziehen, die in dem Unternehmen im streitgegenständlichen Zeitraum zur Besetzung anstanden. Die Beklagte hat nicht widerlegen können, dass sich bei Einbeziehung sämtlicher Jobangebote, auch solcher, die nicht in die Jobbörse gelangt sind, eine dem Kläger eher zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergeben hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass nicht sämtliche frei werdenden Stellen in die Jobbörse gelangen und dass dies auch im maßgeblichen Zeitraum so war. Nur die dort gesammelten Stellen hat die Beklagte aber in ihre Prüfung einbezogen, als sie ermittelt hat, welches die aus ihrer Sicht für den Kläger zumutbarste Beschäftigungsmöglichkeit ist. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bei umfassenderer Prüfung, unter Einbeziehung nicht in die Jobbörse gelangter Stellen, sich für den Kläger eine weniger belastende Beschäftigungsmöglichkeit ergeben hätte. Weil diese internen Ausschreibungen den Kläger nicht erreichten, konnte er zu den einzelnen Arbeitsplätzen nicht vortragen.

77

c) Die Zeugin H… hat zwar die Sammlung der internen und externen Beschäftigungsmöglichkeiten im IT-Pool anschaulich geschildert und erläutert, wie und auf welche Weise über das System Stellen angeboten werden können. Auch hat sie erklärt, sie gehe davon aus, dass keine Stelle besetzt wird, die nicht vorher in der Jobbörse ausgeschrieben sei. Diese Aussage hat sie aber eingeschränkt, indem sie bekundet hat, dass etwas anderes gelten mag, wenn die Parteien im Betrieb etwas anderes vereinbaren, also keine Ausschreibung verlangen. Bereits daraus folgt, dass zumindest die Möglichkeit besteht, und auch im streitgegenständlichen Zeitraum bestanden hat, dass frei werdende Stellen schon auf betrieblicher Ebene besetzt worden sind, ohne dass sie in die Stellenbörse gelangt sind und somit bei der Prüfung der zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger unberücksichtigt blieben. Die Zeugin hat zwar weiter bekundet, dass ihr kein Fall bekannt sei, in dem die Stellenbesetzungsrichtlinie nicht angewandt worden sei und sie zudem davon ausgehe, dass eine organisationsinterne Besetzung ohne Ausschreibung nicht stattfinde. Das spricht zusammengenommen dafür, dass bei strikter Einhaltung der Richtlinien und der allgemein geforderten Ausschreibung sämtliche freien Stellen in die Jobbörse gelangen müssten. Dem stehen aber die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G… und K… entgegen. Damit wird der Zeugin H… keineswegs ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen. Sie hat auf die Kammer einen überzeugenden Eindruck gemacht und in freier Form den Umgang mit der Jobbörse aus ihrer Perspektive geschildert. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie davon ausgeht, dass die Richtlinien in der Praxis befolgt werden und auf diese Weise sichergestellt wird, dass tatsächlich sämtliche Stellen in die Jobbörse gelangen. Weil die Zeugin in diesem Bereich tätig ist, ist ihre Aussage auch glaubhaft. Allerdings konnte sie letztlich nicht ausschließen, dass es in der Praxis Ausnahmen von der von ihr geschilderten Regel gibt. Davon, dass die Besetzungsrichtlinie nicht nur im Einzelfall, sondern systematisch umgangen wird, ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen G… und K… überzeugt. Beide haben bekundet, dass es neben der Vermittlung freier Stellen über die Jobbörse ein weiteres Verfahren gibt, mit dem Mitarbeitern freie Stellen angeboten werden. Dieses Verfahren findet statt, bevor die freie Stelle in die Jobbörse gelangt. Der Zeuge G… hat anschaulich berichtet, dass er in einem von ihm geführten Kündigungsschutzverfahren eine Reihe interner Jobangebote vorlegen konnte. Beide Zeugen haben die als Anlage K 16 vorgelegte Stellenausschreibung als ein solches internes Jobangebot identifiziert. Derartige Angebote werden nach übereinstimmender Aussage der Zeugen in einzelnen Einheiten per E-Mail versandt, so dass sich die dort Beschäftigten auf die freien Stellen bewerben können. Erst dann, wenn sich auf diese „Ausschreibung“ niemand meldet, gelangen die Stellen in die Jobbörse. Übereinstimmend haben die Zeugen ausgesagt, dass dieses Verfahren seit geraumer Zeit, zumindest seit Ende der neunziger Jahre, durchgehend praktiziert wird. Auch ihre Aussagen sind glaubhaft, denn zum einen konnte der Zeuge G… in einem von ihm geführte Kündigungsschutzverfahren mit Erfolg auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in dieser zweiten Jobbörse verweisen. Zum anderen haben beide Zeugen über ihre verbandliche Tätigkeit Einblick in eine Vielzahl von Fällen, in denen um Beschäftigungsmöglichkeiten gestritten worden ist. Die Kammer hält die Zeugen auch für glaubwürdig. Sie haben über das Stellenvergabeverfahren anschaulich und widerspruchsfrei berichtet. Sie haben auch erklären können, warum die Betriebsräte gegen diese Praxis bislang nichts unternommen haben. Hierzu haben sie darauf hingewiesen, dass die Betriebsräte dabei das Interesse der in ihrer Einheit Beschäftigten im Auge haben. Sind Einheiten nämlich von Personalabbau bedroht, billigen die Betriebsräte es, wenn freie Stellen zunächst an Mitarbeiter der Einheit vergeben werden, bevor sie allgemein ausgeschrieben und möglicherweise durch externe Arbeitnehmer besetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Betriebsräte nicht versuchen, die Praxis gerichtlich überprüfen zu lassen, und sich vielmehr auf Protest beschränken.

78

IV. Der Kläger hat auch Anspruch auf vorübergehende Weiterbeschäftigung zu den im Antrag genannten Bedingungen. Der Anspruch besteht bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits.

79

Ist die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam, so besteht dennoch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts ein Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil ergeht und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen. Hervorzuheben ist, dass der hier streitbefangene Weiterbeschäftigungsanspruch die Beklagte gerade nur zur vorübergehenden Weiterbeschäftigung als Folge der Tatsache verpflichtet, dass der Kläger im Kündigungsschutzverfahren obsiegt hat.

80

Die Beklagte stützt ihre Berufung gegen den Weiterbeschäftigungsantrag maßgeblich darauf, ihr sei es nicht möglich, den Kläger zu arbeitsvertraglichen Bedingungen in L… zu beschäftigen. Sie habe keine Arbeit mehr für ihn. Sie beschäftige keine Fernmeldehandwerker bzw. Betriebstechniker. Bei ihr gebe es daher keinen Arbeitsplatz mehr, den der Kläger besetzen könne. Im Rahmen eines vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruches sei sie auch nicht verpflichtet, den Kläger irgendwo innerhalb des Konzerns einzusetzen. Soweit gehe der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht, dafür fehle jegliche vertragliche und rechtliche Grundlage. Sie setze den Kläger im Wege der echten Konzernleihe während des anhängigen Rechtsstreites nur deshalb bei der D… N… ein, um sich der vom Kläger betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil zu beugen.

81

Grundsätzlich ist der Ansatz der Beklagten zutreffend, wonach als überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Weiterbeschäftigungsanspruch beispielsweise die fehlende Möglichkeit zur tatsächlichen Beschäftigung gehört (APS/Koch, § 102 BetrVG Rnr. 240). Besteht also für den Vertragsarbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, so kann er dies dem Weiterbeschäftigungsanspruch grundsätzlich entgegenhalten. Bei ihrer Argumentation lässt die Beklagte jedoch außer Acht, dass es bei dem Weiterbeschäftigungsanspruch nicht um die rechtliche Prüfung der Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geht, sondern um die Frage, ob es dem Arbeitgeber tatsächlich - also objektiv – nicht möglich ist, den Arbeitnehmer vertragsgemäß einzusetzen. Bietet sich für ihn die Möglichkeit, seiner Beschäftigungspflicht im Wege der Konzernleihe zu entsprechen, so kann nicht von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der vorläufigen Weiterbeschäftigung ausgegangen werden. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn es tatsächliche und rechtliche Hinderungsgründe für eine Beschäftigung im Wege der Konzernleihe gebe. Anhaltspunkte dafür bestehen jedoch nicht. Es mag in den unterschiedlich zu behandelnden Einzelfällen solche tatsächlichen oder rechtlichen Hinderungsgründe geben. Hier sind solche jedoch nicht erkennbar. Der Kläger wird tatsächlich von der Beklagten im Wege der Konzernleihe eingesetzt. Das haben die Parteien in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt. Selbst wenn dies im Hinblick auf ein (mögliches) Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgt, zeigt die tatsächliche Beschäftigung des Klägers, dass es der Beklagten in diesem konkret zu beurteilenden Sachverhalt jedenfalls möglich war und ist, ihrer Beschäftigungspflicht auf der vertraglichen Grundlage – wenn auch im Wege der Konzernleihe – nachzukommen. Da der Kläger einer solchen Beschäftigung im Wege der Konzernleihe auch zugestimmt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, seine Weiterbeschäftigung sei objektiv unmöglich.

82

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht entscheidungserheblich waren. Auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ArbGG liegen nicht vor.


Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Tenor

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2010 - 2 Sa 285/09 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10. September 2009 - 6 Ca 712/09 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung zur Herabgruppierung der Klägerin als Schulleiterin.

2

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1981 bei dem beklagten Land und dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifrechtliche Vorschriften (BAT-O) nebst ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Mit Schreiben vom 10. November 1995 übertrug das beklagte Land der Klägerin die Funktion der Leiterin des Gymnasiums H unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I BAT-O. Die Klägerin bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.421,65 Euro.

3

Im Schuljahr 2006/2007 hatte das Gymnasium H laut amtlicher Schulstatistik 574 Schüler, im Schuljahr 2007/2008 467 und im Schuljahr 2008/2009 noch 334 Schüler. Im entsprechenden Zeitraum waren die Jahrgangsstufen 5, 6 und 13 entfallen.

4

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 bat das beklagte Land die Klägerin um Einwilligung in eine Änderung ihres Vertrags, derzufolge sie ab dem 1. Juli 2009 in die Entgeltgruppe 15 des TV-L eingruppiert wäre. Zur Begründung brachte das Land vor, die bisherige Vergütung sei an die Leitung eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern geknüpft. Die Klägerin lehnte die angetragene Änderung des Vertrags ab.

5

Mit Schreiben vom 2. März 2009 unterrichtete das beklagte Land den Bezirkspersonalrat der Lehrkräfte über seine Absicht, der Klägerin zum 30. September 2009 eine der ihr angetragenen Vertragsänderung entsprechende Änderungskündigung auszusprechen. Die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatlichen Schulamt wurde in gleicher Weise informiert. Sowohl diese als auch der Bezirkspersonalrat stimmten der vorgesehenen Umgruppierung zu.

6

Mit Schreiben vom 19. März 2009 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. September 2009 und bot der Klägerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Oktober 2009 mit einer Eingruppierung/Vergütung gemäß Entgeltgruppe 15 TV-L fortzusetzen. Mit Schreiben vom 8. April 2009 nahm die Klägerin das Angebot unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung an.

7

Die Klägerin hat gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, der Bezirkspersonalrat sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Ihm seien die Gründe für das Absinken der Schülerzahlen vorenthalten worden. Der Bezirkspersonalrat habe annehmen müssen, die Zahlen seien wegen des allseits bekannten Geburtenrückgangs abgesunken. In Wirklichkeit beruhe der Rückgang auf der Umsetzung des landesspezifischen Schülerentwicklungsplans und dem Wegfall der Jahrgangsstufen am Gymnasium. Im Übrigen sei die Änderung ihrer Vertragsbedingungen unverhältnismäßig und deshalb sozial nicht gerechtfertigt. Zur Ermittlung ihrer Eingruppierung als Angestellte sei ein fiktiver Lebenslauf als Beamtin zugrunde zu legen. Als solche stünde ihr weiterhin eine Vergütung nach Besoldungsgruppe A 16 zu. Wegen der intendierten Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten im Schuldienst sei sie nach der dieser Besoldungsgruppe entsprechenden tariflichen Vergütungsgruppe - und damit wie bisher - zu entlohnen.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

        

festzustellen, dass die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Kündigung vom 19. März 2009 sozial ungerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. September 2009 hinaus zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht.

9

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der zuständige Bezirkspersonalrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Mit Blick auf die Schülerzahlen an dem von ihr geleiteten Gymnasium stehe der Klägerin die bisherige Vergütung nicht mehr zu. Die ausgesprochene Änderungskündigung folge den tariflichen Vorgaben.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Die Änderungskündigung vom 19. März 2009 ist weder nach § 68 Abs. 1 und Abs. 7 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993 in der bis zum 30. Dezember 2009 geltenden Fassung (PersVG) unwirksam (I.), noch iSv. § 2, § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt(II.). Die Kündigungsfrist gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist gewahrt(III.).

12

I. Die Änderungskündigung vom 19. März 2009 ist nicht nach § 68 Abs. 1, Abs. 7 PersVG unwirksam. Die Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung.

13

1. Gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG ist zwar der Personalrat bei Kündigungen zu beteiligen. Eine ohne Beteiligung des Personalrats ausgesprochene Kündigung ist nach § 68 Abs. 7 PersVG, § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam. Dem steht es gleich, wenn die Beteiligung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Die Beteiligung des Personalrats entfällt jedoch gemäß § 68 Abs. 4 PersVG für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und vergleichbare Angestellte.

14

2. § 68 Abs. 4 PersVG verstößt nicht gegen § 108 Abs. 2 BPersVG. In den Grenzen des § 104 Satz 1 BPersVG ist der Landesgesetzgeber frei zu regeln, für welche Gruppen von Beschäftigten besondere Bestimmungen gelten, welche Angelegenheiten im Einzelnen der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen und in welcher Form die Beteiligung erfolgen soll. Weder der Kreis der Angelegenheiten, in denen die Personalvertretung zu beteiligen ist, noch Inhalt und Umfang der Beteiligungsrechte für bestimmte Angelegenheiten sind bundesrechtlich verbindlich festgelegt (BVerfG 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - zu B I und II der Gründe, BVerfGE 51, 43; BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 208/03 - zu B II 3 a der Gründe, ZTR 2005, 160). Nach § 104 Satz 1 Halbs. 2 BPersVG soll für die Beteiligung der Personalvertretungen in den Ländern zudem eine Regelung angestrebt werden, wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden festgelegt ist. Auch auf Bundesebene wirkt der Personalrat zwar gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bei ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers mit. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 BPersVG gilt aber § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entsprechend. Danach ist die Beteiligung des Personalrats für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts ausgeschlossen. Im Rahmen von § 79 BPersVG gilt damit für die Beteiligung bei entsprechend vergüteten Stellen von Angestellten das Gleiche. Dem entspricht § 68 Abs. 4 PersVG.

15

3. Die Klägerin hatte bei Ausspruch der Änderungskündigung eine Stelle inne, die einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 entsprach. Der Bezirkspersonalrat war deshalb nicht zu beteiligen. Ob seine Unterrichtung ordnungsgemäß war, bedarf keiner Entscheidung.

16

II. Die Änderungskündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt iSv. § 2, § 1 Abs. 2 KSchG.

17

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen von § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG ist zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde(BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 30, EzA KSchG § 2 Nr. 81; 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 17 mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 143 = EzA KSchG § 2 Nr. 75). Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - aaO; 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 51 ff. mwN, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 57). Dieser Maßstab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - aaO; 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 14 mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer (Änderungs-)Kündigung ist der des Kündigungszugangs (vgl. BAG 13. Februar 2008 - 2 AZR 543/06 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 175 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 13 ; 21. April 2005 - 2 AZR 241/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 114, 258). Der Bedarf an einer Weiterbeschäftigung (zu den bisherigen Bedingungen) muss zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich auf Dauer entfallen sein (vgl. für die Beendigungskündigung BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 412/05 - Rn. 17, AP AÜG § 9 Nr. 7 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 146; APS/Kiel 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 478).

18

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Änderungskündigung vom 19. März 2009 sozial gerechtfertigt. Der Bedarf an einer Beschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Vertragsbedingungen war in der Vorausschau auf Dauer entfallen. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 schließt eine Herabgruppierung der Klägerin im Wege der Änderungskündigung nicht aus. Mit der dauerhaften Übertragung der Stelle der Leiterin des Gymnasiums H hat das beklagte Land auch nicht auf das Recht einer entsprechenden Änderungskündigung gegenüber der Klägerin verzichtet. Das Angebot des beklagten Landes, die Klägerin als Leiterin des Gymnasiums H ab 1. Oktober 2009 unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 TV-L weiterzubeschäftigen, war verhältnismäßig.

19

a) Bei Ausspruch der Änderungskündigung war die Prognose gerechtfertigt, der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin zu den bisherigen Vertragsbedingungen sei auf Dauer entfallen.

20

aa) Zu den bisherigen Vertragsbedingungen gehörte der Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung entsprechend Besoldungsgruppe A 16.

21

(1) Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 8. Mai 1991 zum BAT-O sind die angestellten Lehrkräfte in diejenige Vergütungsgruppe des BAT-O eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welche der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Dabei liegt in der dauerhaften Übertragung einer Schulleiterstelle zugleich die Begründung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die der übertragenen Stelle entsprechende Vergütung (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 25 f., BAGE 126, 149). Im Grundsatz ist daher auch bei einem Absinken der Schülerzahlen unter den für die Eingruppierung maßgeblichen Schwellenwert die mit der ursprünglich übertragenen Funktion verbundene Vergütung fortzuzahlen. Eine Herabgruppierung erfordert eine Änderungsvereinbarung oder eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 26, aaO; Donoli/Bauer ZTR 2003, 323, 325).

22

(2) Die Klägerin hatte danach einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung entsprechend Besoldungsgruppe A 16. Ihr war die Stelle der Leiterin des Gymnasiums H „auf Dauer“ übertragen worden. Seinerzeit handelte es sich besoldungsrechtlich um die Funktion der Leiterin eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, die nach der maßgeblichen Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuft war. Nach § 11 Satz 2 BAT-O entsprach der Besoldungsgruppe A 16 die Vergütungsgruppe I BAT-O. Zum 1. November 2006 wurden die Beschäftigten dieser Vergütungsgruppe gem. § 19 Abs. 3 TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet.

23

bb) Bei Ausspruch der Änderungskündigung im März 2009 war die Prognose gerechtfertigt, der Bedarf an einer Beschäftigung der Klägerin in der Funktion der Leiterin eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern sei dauerhaft entfallen. Es war davon auszugehen, dass die Zahl der Schüler des Gymnasiums H nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer unter den Schwellenwert gesunken war.

24

(1) Die Schülerzahlen am Gymnasium H waren in den letzten drei Schuljahren vor Ausspruch der Änderungskündigung kontinuierlich rückläufig. Für das Schuljahr 2008/2009 wies die amtliche Schulstatistik 334 Schüler aus. Damit war der Schwellenwert von 360 Schülern zuletzt deutlich unterschritten. Grund für den starken Rückgang war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien insbesondere der Wegfall der Jahrgangsstufen 5, 6 und 13 an den Gymnasien des beklagten Landes. Mit einer Wiedereinführung dieser Klassenstufen war nicht zu rechnen. Dies musste eine auf Dauer geringere Schülerzahl auch an dem von der Klägerin geleiteten Gymnasium zur Folge haben.

25

(2) Angesichts dieser Umstände war im Zeitpunkt der Änderungskündigung von einem dauerhaften Unterschreiten der maßgeblichen Schülerzahl auszugehen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass aufgrund absehbarer gegenläufiger Entwicklungen bereits bei Kündigungsausspruch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Wiederanstieg der Schülerzahl bestanden hätte. Der sachlichen Berechtigung der Prognose aus dem Jahr 2009 steht es nicht entgegen, wenn, wie die Klägerin geltend macht, die Schülerzahl im Schuljahr 2011/2012 wieder 377 beträgt. Die Berechtigung einer Prognose wird nicht allein durch eine gegenläufige spätere Entwicklung widerlegt. Im Übrigen hat sie sich im Streitfall für zwei Schuljahre nach Ablauf der Kündigungsfrist (2009/2010 und 2010/2011) durchaus als zutreffend erwiesen. Welche vergütungsrechtlichen Folgen ein (dauerhafter) Wiederanstieg der Schülerzahlen für die Klägerin hätte, war nicht zu entscheiden.

26

b) § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 schließt eine Herabgruppierung der Klägerin im Wege der Änderungskündigung nicht aus. Aus der Regelung folgt nicht, dass eine Änderungskündigung zur Herabgruppierung nur dann zulässig wäre, wenn auch einer beamteten Lehrkraft das einmal übertragene Funktionsamt ohne ihr Einverständnis wieder entzogen werden könnte. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 richtet sich zwar die Eingruppierung und damit die Höhe der Vergütung der angestellten Lehrkräfte nach der entsprechenden Besoldungsgruppe der beamteten Lehrer. Die auf Dauer erfolgte Übertragung der Funktion einer Schulleiterin ist danach wie die Übertragung eines Amtes und die Einweisung in eine Planstelle bei Beamten zu bewerten und begründet einen bestimmten Vertragsstatus (BAG 12. März 2008 - 4 AZR 93/07 - Rn. 25, BAGE 126, 149). § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 sieht aber nicht etwa auch im Übrigen die Anwendung beamtenrechtlicher Grundsätze für angestellte Lehrer vor. Die Bestimmung betrifft nur die Eingruppierung. Sie ändert nichts daran, dass der Inhalt eines Anstellungsverhältnisses und seine Veränderung dem Regime des Privatrechts unterstehen, dh. sich nach Vertrags- und Kündigungsschutzrecht richten und nicht nach Beamten(status)recht. Dieses ist auch nicht entsprechend anwendbar.

27

c) Mit der dauerhaften Übertragung der Stelle der Leiterin des Gymnasiums H hat das beklagte Land gegenüber der Klägerin nicht auf das Recht zum Ausspruch einer Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung verzichtet. Für einen so weit reichenden Bindungswillen des beklagten Landes gibt es grundsätzlich keine Anhaltspunkte. Als öffentlicher Arbeitgeber ist das beklagte Land zu sparsamer Haushaltsführung verpflichtet, die Eingruppierung eines Arbeitnehmers stellt lediglich Normvollzug dar (vgl. BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 29, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 143 = EzA KSchG § 2 Nr. 75; 15. März 1991 - 2 AZR 582/90 - zu B III 3 b der Gründe, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 28 = EzA KSchG § 2 Nr. 16).

28

d) Das Angebot des beklagten Landes, die Klägerin als Leiterin des Gymnasiums H ab dem 1. Oktober 2009 unter Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 TV-L weiterzubeschäftigen, war verhältnismäßig.

29

aa) Die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, dass es eine geeignete andere, für sie günstigere und weiterhin mit A 16 dotierte freie Schulleiterstelle gegeben hätte, auf welcher sie hätte weiterbeschäftigt werden können.

30

bb) Die der Klägerin angebotene Vergütung entspricht der besoldungsrechtlichen Bewertung der Funktion der Leiterin eines Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern. Eine beamtete Lehrkraft wäre in diesem Fall in Besoldungsgruppe A 15 BBesO eingestuft. Dem entspricht nach § 11 Satz 2 BAT-O die Vergütungsgruppe Ia und damit nach Überleitung gem. Anlage 2 Teil B TVÜ-Länder zum 1. November 2006 die Entgeltgruppe 15 TV-L. In dem Angebot der reduzierten Vergütung liegt zugleich das Angebot, die Klägerin künftig in der Funktion der Leiterin eines Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern weiterzubeschäftigen. Sonstige, über die notwendige Anpassung hinausgehende Änderungen hat das beklagte Land der Klägerin nicht angetragen.

31

III. Die Kündigungsfrist, die gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L sechs Monate zum Quartalsende beträgt, ist eingehalten.

32

IV. Die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Rechtsmittel hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rachor    

        

        

        

    Roeckl    

        

    H. Nielebock    

                 

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.07.2008 – 6 Ca 1156/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Wirksamkeit einer Kündigung, sowie um Weiterbeschäftigung.

2

Der am ... 1954 geborene Kläger absolvierte ab dem 01.08.1971 bei der Deutschen Bundespost, der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung war der Kläger ab dem 01.07.1974 als Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker T… bei der D… B… beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst ein Arbeitsvertrag für Arbeiter vom 08.07.1974 über eine Tätigkeit beim Fernmeldeamt L… zugrunde (Anlage K 1 = Bl. 8 d. A.). Danach galten die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeiter der D… B… in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart. Der Arbeitsvertrag wurde mehrfach verändert, zuletzt durch Schreiben vom 09.08.2006 (Anlage K 2 = Bl. 9 d. A.). In dem Schreiben heißt es:

3

„Sie werden daher wie geplant zum 07.08.2006 als Monteur (Dienstleistungsmonteur/N… Communica) mit der ATNr. 33… entsprechend Ihrer arbeitsvertraglichen Eingruppierung in die Technische Infrastruktur Niederlassung Nord am Standort L… versetzt“.

4

Der Kläger war zuletzt in der Entgeltgruppe T 3 eingruppiert. Während zweier aufeinander folgender Versetzungen, die jeweils zeitlich befristet waren, insgesamt vom 01.01.2007 bis einschließlich 30.09.2007, war der Kläger auf Dienstposten eingesetzt, die mit Entgeltgruppe T 5 nach dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) bewertet waren.

5

Der Kläger ist verheiratet und hat ein Kind. Sein durchschnittlicher Bruttomonatsverdienst beträgt 3.035,88 EUR. Mit Schreiben vom 06.05.1994 (Anlage K 6 = Bl. 25 d. A.) hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, dass er die Voraussetzungen der Unkündbarkeit nach § 26 a Abs. 1 Buchst. t des Tarifvertrags für die Arbeiter der D… B… (TV Arb) am 21.05.1994 erfülle.

6

Die Beklagte unterhielt in der Vergangenheit bundesweit acht Betriebe als Technische Infrastruktur Niederlassungen für die Festnetzsparte. Aufgabe der Betriebe war es, die technische Infrastruktur des Unternehmens zu bauen und zu betreiben. Auch die 100%ige Tochter der Beklagten, die V… T… Services GmbH (VTS) war in diesem Bereich tätig. Der Kläger war der Technischen Infrastruktur Niederlassung Nord mit Sitz in H… als Monteur im Außendienst zugeordnet.

7

Die Beklagte gliederte zum 25.06.2007 den Tätigkeitsbereich des Klägers, die Serviceeinheit für Technische Infrastruktur, auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft, die D… T… Netzproduktion GmbH (DT NP), aus. Die operativen Einheiten, also die Tätigkeiten und die damit zusammenhängende Lenkung sowie die hierzu erforderlichen Betriebsmittel wurden der neuen Gesellschaft übertragen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der sog. Migrationsübersicht, der Verlautbarung der Beklagten vom 06.06.2007, dem Schaubild über den Bereichsvorstand T-COM1 (vgl. Anlagen K 11 – 13 = Bl.105 ff. d. A.) und der Darstellung des Klägers auf Seiten 5 und 6 seines Schriftsatzes vom 04.06.2008. Die DT NP hat mit der Gewerkschaft ver.di eigenständige Tarifverträge geschlossen, die inhaltlich von den von der Beklagten, ebenfalls mit ver.di geschlossenen abweichen.

8

Die Beklagte informierte den Kläger über den – aus ihrer Sicht – anstehenden Betriebsübergang (Anlage B 1 = Bl. 61 ff. d. A.). Dem möglichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprach der Kläger am 13.08.2007. Die Beklagte bot ihm daraufhin an, das Arbeitsverhältnis ab dem 15.11.2007 in K… fortzusetzen (Anlage K 8 = Bl. 28 d. A.). Nachdem der Kläger das Angebot abgelehnt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20.03.2008 (Anlage K 7 = Bl. 26 f. d. A.), zugegangen am 27.03.2008, ordentlich zum 31.10.2008. Das Angebot, den Kläger in K… weiter zu beschäftigen, hielt sie mit der Maßnahme aufrecht, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen zum 01.11.2008 erfolgen solle. Im Kündigungsschreiben wird auf das Änderungsangebot vom 17.10.2007 Bezug genommen. In diesem Angebot werden als Änderungen des Arbeitsverhältnisses folgende Bedingungen angegeben und durch Fettdruck hervorgehoben:

9

„Beschäftigung als Mitarbeiter Sekretariat DRF beim Personal Service T….

Arbeitsort ist K….

Diese Tätigkeit ist der Entgeltgruppe T 3 zugeordnet.“

10

Der Kläger lehnte dieses Änderungsangebot ab.

11

Der Kläger ist einer schwerbehinderten Person gleichgestellt (Bescheid vom 17.11.2006, Anlage K 5 = Bl. 23 f. d. A.). Auf Antrag der Beklagten vom 10.12.2007 hatte der Landschaftsverband R… mit Bescheid vom 17.03.2008 (Anlage B 7= Bl. 76 ff. d. A.) der beabsichtigten Kündigung zugestimmt.

12

Der Kläger hat gemeint, die Kündigung sei aus verschiedenen Gründen unwirksam:

13

Es fehle bereits an einer wirksamen Zustimmung des Integrationsamtes. Der Landschaftsverband R… sei unzuständig, die erteilte Zustimmung deshalb nichtig im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X. Zuständig sei das Landesamt für soziale Dienste in N… mit der Außenstelle L…. Zudem gelte die Zustimmung als erteilt, weil die entsprechende Fiktionsfrist abgelaufen sei. Nach der fingierten Zustimmung habe die Beklagte die Kündigung jedoch nicht rechtzeitig erklärt.

14

Die Beklagte habe nicht beachtet, dass der Kläger entsprechend des seinerzeitigen Hinweises ihrer Rechtsvorgängerin unkündbar sei. Nicht nur die ordentliche Kündigung des Klägers sei durch § 26a TV Arb in der am 24.05.1994 geltenden Fassung ausgeschlossen. Durch § 27 Abs. 2 TV Arb sei sogar die außerordentliche Kündigung auf solche Tatbestände reduziert, welche sich auf einen außergewöhnlichen, in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden wichtigen Grund beziehen lassen. Auch die betriebsbedingte außerordentliche Kündigung sei ausgeschlossen. Auf § 26 Manteltarifvertrag D… T… (MTV DT AG) könne sich die Beklagte nicht berufen. Diese Norm entzöge dem Kläger die Rechtsposition der Unkündbarkeit und sei daher auf ihn nicht anwendbar. Der Kläger habe den Kündigungsschutz durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den TV Arb erlangt, so dass sie ihm nicht auf tariflichem Wege entzogen werden könne. Zudem setze die Regelung im TV Arb nachfolgenden Regelungen Grenzen. Fest erworbene Rechtspositionen der Unkündbarkeit könnten nicht (mehr) entzogen werden. Die Unkündbarkeit werde auch dann entzogen, wenn für vormals der ordentlichen Kündigung entzogene Tatbestände nachträglich wieder die Kündigung ermöglicht werde. Der einmal erlangte Kündigungsschutz dürfe also nicht mehr eingeschränkt werden.

15

Die Änderungskündigung sei überdies sozial nicht gerechtfertigt. Der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht weggefallen. Es sei schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Betriebsübergang auf die Tochtergesellschaft stattgefunden habe. Die bisherigen T… Betriebe blieben bestehen, denn die in ihnen beschäftigten Beamten verblieben dort. Diese würden den neuen Servicegesellschaften nur zur Dienstleistung zugewiesen. Überdies fehle es an einem Inhaberwechsel. Die Beklagte habe ihre Arbeitgeberbefugnisse in den betroffenen Betriebsbereichen nach dem 01.07.2007 beibehalten. Dafür spreche, dass die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften gleichzeitig leitende Mitarbeiter der Beklagten seien. Die Beklagte nehme über die wirtschaftlichen Zielvorgaben, die Bedarfsermittlung und Planung erheblichen Einfluss. Sie generiere die Arbeit, nicht die T…-Gesellschaften, ihr gehöre das Telekommunikationsnetz und die daran angeschlossenen Kunden seien ihre Kunden. Es sei von einem Gemeinschaftsbetrieb der Beklagten und der Tochtergesellschaft auszugehen. Die Beklagte vergebe bei ihr anfallende Tätigkeiten und Beschäftigungsmöglichkeiten an die DT NP.

16

Die Beklagte müsse wegen der ihr gegenüber dem unkündbaren Kläger obliegenden Pflichten alles unternehmen, um eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn zu finden. Sie sei verpflichtet, im Wege einer Umorganisation eine Weiterbeschäftigung des Klägers innerhalb des Konzerns zu versuchen. Insbesondere müsse sie auf ihre 100%ige Tochter, die DT NP Einfluss nehmen, dass diese den Kläger im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beschäftige (Konzernleihe). Sie sei zur konzernweiten Weiterbeschäftigung verpflichtet. Bei der DT NP bestehe der Arbeitsplatz fort.

17

Die Beklagte habe die Möglichkeiten einer unternehmensweiten Weiterbeschäftigung des Klägers nicht hinreichend geprüft. Die Jobbörse erfasse nicht alle freien bzw. frei werdenden Arbeitsplätze, sondern nur diejenigen, die nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht betriebsintern besetzt werden konnten. Ein Teil der Jobangebote sei nur „geschlossenen Benutzergruppen“ zugänglich. Zudem habe die Beklagte während der Ankündigungsfrist für den Betriebsübergang freie Arbeitsplätze an weniger schutzwürdige Arbeitnehmer vergeben. Dabei handele es sich um 400 neu geschaffene Arbeitsplätze im neu gegründeten Betrieb ZT QA. Ggf. hätte die Beklagte für den Kläger einen Arbeitsplatz frei machen müssen.

18

Die Beklagte habe keine ausreichende Sozialauswahl durchgeführt, da nur die Verteilung der Arbeitnehmer, die dem Übergang ihrer Arbeitsplätze widersprochen haben, auf vorhandene freie Arbeitsplätze nach den Grundsätzen einer Sozialauswahl durchgeführt worden sei. In der fortbestehenden Niederlassung der Beklagten seien Beschäftigte tätig. Auch die bei den Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer hätten in die Sozialauswahl einbezogen werden müssen.

19

Schließlich sei die Kündigung mangels Betriebsratsanhörung unwirksam. Anders als die Beklagte meine, gebe es durchaus einen zuständigen Betriebsrat, der (insoweit unstreitig) nicht angehört worden sei.

20

Wegen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung könne der Kläger Weiterbeschäftigung verlangen, und zwar am Arbeitsort L…. Denn dort habe ihn die Beklagte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der Tochter eingesetzt. Dies könne die Beklagte weiterhin durchführen, jedenfalls für den Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses.

21

Der Kläger hat beantragt,

22

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.03.2008 nicht aufgelöst wird;

23

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit 01.10.2007 gemäß Entgeltgruppe T 5 des Entgeltrahmentarifvertrages der D… T… AG (ERTV) zu vergüten und die nachzuzahlenden Bruttodifferenzbeträge zu der erfolgten Vergütung gemäß Entgeltgruppe T 3 seit jeweiliger Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;

24

hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 3 Erfolg hat:

25

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages vom 06.07.1974 in der zuletzt geänderten Fassung des Änderungsvertrages vom 09.08.2006 als Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker T… mit Tätigkeiten gemäß der Entgeltgruppe T 5 ERTV am Arbeitsort L… (hilfsweise ohne diese Konkretisierung des Arbeitsortes) bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits weiter zu beschäftigen,

26

hilfsweise für den Fall der Abweisung des Klagantrags zu 3.,

27

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages vom 06.07.1974 in der zuletzt geänderten Fassung des Änderungsvertrages vom 09.08.2006 als Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker T… mit Tätigkeiten gemäß der Entgeltgruppe T 3 ERTV am Arbeitsort L… (hilfsweise ohne diese Konkretisierung des Arbeitsortes) bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

28

Die Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Sie hat behauptet, der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei zum 25.06.2007 vollständig auf die DT NP übergegangen. Sie habe sich entschieden, keine eigene Netzproduktion mehr zu betreiben, sondern diesen Bereich in eine Tochtergesellschaft auszulagern.

31

Die Zustimmung des Landschaftsverbandes R… sei wirksam. Der Verband am Sitz der beklagten Arbeitgeberin sei örtlich zuständig, nachdem der Kläger wegen des Betriebsübergangs auf die D… N… keinem Betrieb mehr zuzuordnen sei. Jedenfalls führe ein entsprechender Fehler nicht zu einer vom Arbeitsgericht zu berücksichtigenden Nichtigkeit der Zustimmung zur Kündigung. Die Fiktion des § 88 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 88 Abs. 3 SGB X greife nicht, denn es liege kein Fall des § 89 Abs. 1, 3 SGB X vor. Ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang sei keine Betriebsstilllegung. Folglich habe die Beklagte die Kündigung rechtzeitig nach erteilter Zustimmung ausgesprochen.

32

Der Kläger sei nicht entsprechend des 1995 geltenden Tarifvertrages unkündbar. Vielmehr sei lediglich § 26 Abs. 3 litt. a MTV DT AG einschlägig, der § 26 a TV Arb abgelöst habe. Dessen Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Änderungskündigung lägen jedoch vor. Änderungen des tariflichen besonderen Kündigungsschutzes verstießen regelmäßig nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

33

Infolge des Betriebsübergangs sei bei der Beklagten die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger weggefallen. Sie habe die dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmer gesammelt und auf die vorhandenen Arbeitsplätze aus der internen Jobbörse verteilt. Im Zuge dessen habe sie dem Kläger das in der Kombination von Wohnortnähe, Bezahlung, Verantwortung und Qualifikation für ihn zumutbarste Angebot unterbreitet, zunächst mit Schreiben vom 17.10.2007 und später erneut im Rahmen der streitgegenständlichen Änderungskündigung. Die Arbeitsplätze bei der ZT QA hätten bereits im Mai 2007 zur Besetzung angestanden, also vor Gründung der Servicegesellschaften. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Kläger die dortigen Arbeitsplätze hätte besetzen können.

34

Sie, die Beklagte, sei nicht verpflichtet, den Kläger an ein Tochterunternehmen auszuleihen oder in anderer Weise konzernweit weiter zu beschäftigen. Der Kläger könne eine unbefristete Konzernleihe zur D… N… nicht verlangen, um dort dauerhaft zu den Konditionen der Beklagten zu arbeiten. Eine Weiterbeschäftigung bei der D… N… im Wege des Arbeitgeberwechsels strebe der Kläger selbst gar nicht an; dem Betriebsübergang habe er widersprochen. Die Beklagte könne auch nicht bestimmend in die Personalentscheidungen ihrer Tochtergesellschaften eingreifen, Rahmenvorgaben für Umsatzziele usw. berührten einzelne Personalentscheidungen nicht. Die Personal-Einzelentscheidungen seien ausschließlich bei dem Geschäftsführer Personal der T-Servicegesellschaften und den Niederlassungsleitern angesiedelt. Bei der D… N… sei das Herr P…. Bei der Beklagten seien nicht sämtliche administrativen Geschäftsbereiche verblieben, so dass von dort die Personalentscheidungen „durch gesteuert“ werden können. Der Einsatz der Beamten bei der D… N.. spreche nicht gegen den Betriebsübergang oder für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs der Beklagten und der D… N... Bei Einsatz eines Beamten in einer Tochtergesellschaft sei es notwendig, sowohl dessen Dienstposten weiterzuführen als auch die haushaltsrechtliche Planstelle dort abzubilden. Die mit dem Dienstposten hinterlegte Tätigkeit sei aber tatsächlich übergegangen. Bei der Beklagten seien keine operativen Tätigkeiten verblieben; es gebe keine zweite operative „T… Niederlassung“ des bisherigen Betriebes mit dem Leiter S…. Seine Bezügemitteilungen erhalte der Kläger von der PST, einer reinen Vollzugseinheit ohne jede Leitungsmacht (vgl. Geschäftsauftrag, Anlage B 11 = Bl. 151 d. A.).

35

Einer Betriebsratsanhörung habe es nicht bedurft, weil ein Betriebsrat für den Kläger nicht mehr zuständig gewesen sei. Bei Kündigungsausspruch sei der Kläger keinem Betrieb zugeordnet gewesen. Die Zuordnung habe durch die Änderungskündigung vorgenommen werden sollen.

36

Gegen eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers spreche auch, dass eine derartige Beschäftigung insbesondere in L… für die Beklagte nach Übergang des entsprechenden Betriebes nicht mehr möglich sei. Die Beklagte beschäftige keine Fernmeldehandwerker bzw. Betriebstechniker, auch nicht in L…. Für die Beklagte sei es nicht möglich, entsprechenden Einfluss auf ihre 100%igen Töchter auszuüben, insbesondere habe der dortige Personalverantwortliche eigene Vorgaben, die er sich selbst setze. Hierauf könne die Beklagte keinen Einfluss nehmen.

37

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 20.03.2008 nicht beendet worden ist. Ferner hat es die Beklagte zur Weiterbeschäftigung als Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker T… mit Tätigkeiten gemäß der Entgeltgruppe T 3 ERTV am Arbeitsort L… verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei wegen fehlender Zustimmung des örtlich zuständigen Integrationsamts unwirksam. Der zustimmende Verwaltungsakt des Landschaftsverbands R… sei nichtig. Zudem hätte die Beklagte von ihrem Direktionsrecht Gebrauch machen können, anstatt eine Änderungskündigung auszusprechen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.

38

Gegen das ihr am 22.09.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 30.09.2008 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.12.2008 am 10.12.2008 begründet.

39

Die Beklagte behauptet, sie erbringe in ihrem Unternehmen keine Netzinfrastrukturleistungen mehr. Folglich sei der Beschäftigungsbedarf auf dem ehemaligen Arbeitsplatz des Klägers weggefallen. Die in den ehemaligen acht Niederlassungen erledigten Aufgaben seien mit allen Arbeitsplätzen auf die D… N… übertragen worden. Immaterielle und materielle Betriebsmittel (Gebäude und bewegliche Güter) seien übergegangen. Der vormalige Beschäftigungsbetrieb des Klägers bestehe weder fort, noch sei er auf die ZT QA übergegangen. Die D… N… führe die wirtschaftliche Betätigung in dem ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers als „Inhaber“ fort. Alle Befugnisse in personellen Angelegenheiten seien der D… N… zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Beklagte und die D… N… führten keinen gemeinsamen Betrieb, denn der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft bei dieser Gesellschaft werde nicht von einem einheitlichen Leitungsapparat der D… N… und der Beklagten gesteuert. Die Service-Gesellschaft verfüge über einen Geschäftsführer Personal, in den Betrieben gebe es zudem Leiter Personal und Organisation.

40

Alternative, den Kläger weniger belastende Beschäftigungsmöglichkeiten als mit der Änderungskündigung angeboten, hätten nicht bestanden. Der Kläger behaupte „ins Blaue hinein“, dass bei der Beklagten nicht alle freien bzw. frei werdenden Arbeitsplätze von der Jobbörse erfasst würden.

41

Der Kündigungsschutz sei grundsätzlich nicht konzernbezogen; auch liege kein Ausnahmefall vor. Weder trete ein Konzernunternehmen der Beklagten als Mitarbeitgeber auf oder habe sich vertraglich zur Übernahme des Klägers bereit erklärt, noch sei zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Konzernversetzungsklausel oder Übernahmeverpflichtung im Konzern vereinbart. Die Beklagte habe auch keinen bestimmenden Einfluss auf die Übernahme durch die D… N…. Die D… N… sei weder zur Übernahme des Klägers bereit, noch bestehe bei ihr die Notwendigkeit oder Bereitschaft, den Kläger im Wege der Leiharbeit zu beschäftigen.

42

Der Kläger missverstehe den tariflichen Sonderkündigungsschutz. Er habe keine unabänderliche Rechtsposition erworben. Denn sowohl § 26 MTV DT AG als auch die Vorgängerregelungen hätten Ausnahmetatbestände enthalten. § 26 Abs. 3a) MTV DT AG lasse ausdrücklich eine ordentliche Änderungskündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsvertrags zu, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Die Neuregelung des § 26 Abs. 3 MTV DT AG habe die vorhandenen Ausnahmetatbestände lediglich modifiziert und den Sonderkündigungsschutz nicht abgeschafft.

43

Die Beklagte meint, mit dem Landschaftsverband R… sei das örtlich zuständige Integrationsamt beteiligt worden, nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses wirksam widersprochen hatte. Infolge des Widerspruchs sei der Kläger keinem Betrieb der Beklagten mehr zuzuordnen gewesen, so dass die Auffangzuständigkeit des Sitzes des Arbeitgebers maßgeblich sei. Im Übrigen führe die örtliche Unzuständigkeit regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

44

Hinsichtlich der Entscheidung des Integrationsamts liege eine Ermessenreduzierung auf null vor. Deshalb könne die erteilte Zustimmung nicht nichtig sein.

45

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Änderungskündigung erforderlich gewesen. L… sei als Arbeitsort vertraglich festgelegt worden. Weder der Arbeitsvertrag noch § 6 MTV DT AG enthalte eine Versetzungsermächtigung.

46

Einer Betriebsratsanhörung habe es nicht bedurft. Der vormalige Beschäftigungsbetrieb des Klägers, die Technische Infrastruktur-Niederlassung Nord für die T… der D… T… AG, bestehe nicht – auch nicht teilweise – fort.

47

Die Kündigung sei wirksam, so dass der Kläger nicht Weiterbeschäftigung verlangen könne. Der Beklagten sei die Beschäftigung des Klägers als Fernmeldehandwerker/Betriebstechniker T… mangels entsprechender Arbeitsplätze unmöglich. Zudem fehle eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte den Kläger bis zum Abschluss des Rechtsstreits bei einem Dritten (DT NP) im Rahmen der Konzernleihe weiterbeschäftigen müsse.

48

Die Beklagte beantragt,

49
1. auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.07.2008 mit dem Aktenzeichen 6 Ca 1156/08 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
50
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
51

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

52

Zutreffend habe das Arbeitsgericht die Zustimmung des Landschaftsverbands R… als nichtig angesehen. Dem Verband habe neben der örtlichen Zuständigkeit auch die Verbandskompetenz für die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung des Klägers gefehlt. Die Zuständigkeit der Integrationsämter knüpfe nicht an den Unternehmenssitz an. Zuständig sei vielmehr das für den Ausgangsbetrieb zuständige Integrationsamt. Selbst bei einer Ermessensreduzierung auf null entfalte der nichtige Verwaltungsakt keine Rechtswirkung. Der Kläger meint, § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sei anwendbar. Deshalb sei die Kündigung zu spät ausgesprochen worden.

53

Im Übrigen sei der Kläger nicht „betriebslos“. Sein bisheriger Beschäftigungsbetrieb, die Technische Infrastruktur-Niederlassung Nord für die T… der D… T… AG mit Sitz in H…, bestehe fort. Denn diesem Betrieb gehörten weiterhin dienstrechtlich die der DT NP (gem. § 4 Abs. 4 PostPersRG) zugewiesenen Beamten an. Für den Fortbestand des Beschäftigungsbetriebs sprächen auch die Bezügemitteilungen. Der dort genannte Betrieb OZT 2501 entspreche dem Betrieb TI NL Nord. Allenfalls der Betriebszweck sei reduziert.

54

Im bisherigen Beschäftigungsbetrieb des Klägers gebe es weiterhin einen Betriebsrat. Die in die DT NP übergegangenen Betriebsratsmitglieder seien durch Ersatzmitglieder aus den Reihen der Beamten ersetzt worden. Jedenfalls bleibe der Betriebsrat zur Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben im Amt. Dieser Betriebsrat hätte beteiligt werden müssen.

55

Selbst wenn der bisherige Beschäftigungsbetrieb infolge Betriebsübergangs nicht mehr bestünde, könne die Beklagte den Kläger weiter in L… beschäftigen. In Betracht komme die Personalgestellung, die Konzernleihe oder eine anderweitige Organisation der bisherigen Beschäftigung.

56

Der Kläger betont, dass die Beklagte alleinige Gesellschafterin der DT NP sei. Herr F…, der Geschäftsführer der DT NP, gehöre zur Leitung der Beklagten. Die D… N… werde nur für die Beklagte tätig. Liege aber – wie hier – wirtschafts- und steuerrechtlich eine unselbständige Organgesellschaft vor, so stehe das arbeitsrechtlich einem Betriebsübergang entgegen.

57

Der Kläger ist weiter der Auffassung, sowohl die ordentliche Kündigung als auch die außerordentliche Kündigung sei infolge der arbeitsvertraglichen Verweisung auf den Tarifvertrag ausgeschlossen. Zu einer Ablösung bzw. Modifizierung der vom Kläger erworbenen Position sei es nicht gekommen.

58

Die Weiterbeschäftigung sei möglich, wie die tatsächliche Beschäftigung des Klägers in Konzern-Leiharbeit bei der D… N… in L… zeige. Die Beklagte könne ihn aber auch anders beschäftigen: Nach wie vor gehöre ihr das Telekommunikationsnetz, das unterhalten und gewartet werden müsse. Die angeschlossenen Kunden seien ihre Kunden, die zu betreuen seien. Wenn die Beklagte die bei ihr anfallenden Arbeiten, auch die des Klägers, an die D… N… als ihre Tochtergesellschaft vergebe, sei das gegenüber dem Kläger unzulässig. Sie müsse die Beschäftigung dem externen Auftragnehmer entziehen und sie im erforderlichen Umfang dem Kläger zugänglich machen. Die Pflicht zur konzernweiten Weiterbeschäftigung folge auch daraus, dass die Beklagte den unverändert bestehenden Beschäftigungsbedarf auf ein anderes Konzernunternehmen verlagert habe. Der Bedarf werde durch die übergeleiteten und auf dem freien Markt angeworbenen Arbeitnehmer gedeckt. Die Beklagte könne ihn, den Kläger, wie die Beamten, unter Beibehaltung der vertraglichen Bindung zu ihr, der D… N… zuweisen. Der Kläger meint, die Beklagte hätte ihm einen Arbeitsplatz in der ZT QA anbieten müssen.

59

Im Berufungstermin ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Zeugin H… sowie der Zeugen G… und K…. Wegen der Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

60

A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. c, 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO.

61

B. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis, nicht aber in der Begründung.

62

I. Die streitgegenständliche Kündigung ist nicht schon wegen Fehlens der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts unwirksam.

63

1. Vor jeder Kündigung eines Schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes. Eine ohne vorherige Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, § 85 SGB IX. Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt schriftlich zu stellen. Stellt der Arbeitgeber den Antrag bei einer örtlich unzuständigen Behörde, ist diese gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I verpflichtet, den Antrag unverzüglich an das zuständige Integrationsamt weiterzuleiten (APS/Vossen § 87 Rdn. 7).

64

2. Die Beklagte hat am 10.12.2007 schriftlich die Zustimmung zur Kündigung des Klägers beim Landschaftsverband R… beantragt. Erst am 20.03.2008, also nach der am 17.03.2008 erteilten Zustimmung, hat sie die streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen.

65

3. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Landschaftsverband R… tatsächlich um das örtlich zuständige Integrationsamt gehandelt hat. Denn gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nicht deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind. Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit führt nicht zur Nichtigkeit. Die bloße Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes ist im Widerspruchsverfahren und einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären.

66

4. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts folgt die Nichtigkeit der Zustimmung des Landschaftsverbands R… nicht aus dessen fehlender Verbandskompetenz. Während die örtliche, sachliche und die instanzielle Zuständigkeit bei der Behörde ansetzen und die funktionelle Zuständigkeit bei einzelnen Funktionsträgern innerhalb einer Behörde, knüpft die Verbandszuständigkeit nicht an die Behörde an, sondern setzt bei dem Rechtsträger an, dem sie angehört. Die Verbandszuständigkeit bzw. Verbandskompetenz betrifft die Zuweisung von Aufgaben zu Trägern öffentlicher Verwaltung, etwa dem Bund, einem bestimmten Land oder einer bestimmten Gemeinde (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz 8. Auflage § 3 Rdn. 6). Handeln absolut unzuständige Behörden, d. h. solche, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Verwaltungsakt zuständig bzw. zu seinem Erlass befugt sein können, sind entsprechende Verwaltungsakte nichtig. Nichtigkeit ist regelmäßig auch anzunehmen bei offensichtlich fehlender Verbandskompetenz, d. h. bei Entscheidung der Behörde eines anderen Rechtsträgers im Vollzug von Recht, für dessen Vollzug die handelnde Behörde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zuständig sein kann (BVerwG 16.04.1971 – IV C 36.68 - DÖV 1972, 173; Kopp/Ramsauer a. a. O. § 44 Rdn. 14). Diese zur Nichtigkeit führende Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Behörde eines Bundeslandes anstelle der Behörde eines anderen Bundeslandes Bundesrecht vollzieht (BVerwG 20.02.1992 – 5 C 66/88 - BVerwGE 90, 35). Auch im vorliegenden Fall haben die Integrationsämter der Bundesländer N…-W… und S…-H… jeweils Bundesrecht anzuwenden, nämlich das SGB IX. Damit liegt kein Fall der offenkundig fehlenden Verbandskompetenz vor.

67

II. Die Änderungskündigung vom 20.03.2008 ist nicht unverhältnismäßig und deshalb unwirksam, weil es sich um eine überflüssige Kündigung handelt.

68

1. Nach dem im Kündigungsschutzrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf der Arbeitgeber erst dann eine Änderungskündigung aussprechen, wenn keine Möglichkeit besteht, die beabsichtigte Kündigung mit weniger einschneidenden Mitteln zu erreichen. Sofern der Arbeitgeber deshalb seinen Änderungswunsch auch durch Ausübung seines Direktionsrechts umsetzen kann, verstößt er gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er stattdessen eine Änderungskündigung ausspricht. Eine solche Änderungskündigung ist wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt annimmt (BAG 11.10.1995 – AP Nr. 45 zu § 611 BGB Direktionsrecht).

69

2. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte den Kläger jedoch nicht im Wege des Direktionsrechts von L… nach K… versetzen können. Im Allgemeinen braucht sich der Arbeitnehmer nicht an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Arbeitsort versetzen zu lassen, sofern dies nicht ausdrücklich oder stillschweigend vorbehalten ist. Der Ort der Arbeitsleistung ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 08.07.1974. Dort ist ausdrücklich von der Tätigkeit beim Fernmeldeamt L… die Rede. Auch zuletzt war zwischen den Parteien L… als Arbeitsort vereinbart. So heißt es in dem Schreiben vom 09.08.2006 (Anlage K 2 = Blatt 9 d. A.), dass der Kläger als Monteur „in die technische Infrastrukturniederlassung Nord am Standort L…“ versetzt wird. Im Arbeitsvertrag des Klägers findet sich kein Versetzungsvorbehalt. Die Versetzungsbefugnis folgt auch nicht aus § 6 MTV DT AG. Diese Tarifbestimmung beschreibt nur, was bei der Ausübung einer anderweitig begründeten Versetzungsbefugnis zu beachten ist. Sie begründet aber nicht selbst für den Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Hierüber besteht zwischen den Parteien im Übrigen Einigkeit.

70

III. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als richtig. Die Kündigung vom 20.03.2008 ist rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.10.2008 beendet, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

71

1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des Kündigungsausschlusses sowohl des § 26 a TV Arb als auch des § 26 MTV DT AG. Gemäß Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten lagen die Voraussetzungen für die Unkündbarkeit nach § 26 a Abs. 1 Buchst. t TV Arb am 21.05.1994 beim Kläger vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erlangung des Sonderkündigungsschutzes sind zwar mit Inkrafttreten des MTV DT AG verschärft worden, denn bei einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren setzt der Schutz nach § 26 MTV DT AG erst mit Vollendung des 50. und nicht bereits des 40. Lebensjahres ein. Der 1954 geborene Kläger erfüllt aber auch diese Voraussetzung.

72

2. Es kann offen bleiben, ob die rückwirkende Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes nach § 26 a TV Arb durch § 26 MTV DT AG zulässig ist, weil – so die Beklagte – lediglich bestehende Ausnahmen der Tatbestände zum Sonderkündigungsschutz modifiziert worden sind. Auch bei Anwendung des § 26 MTV DT AG und insbesondere des dort in Absatz 3 geregelten Ausnahmetatbestands erweist sich die streitgegenständliche Kündigung als unwirksam. § 26 Abs. 3 lit. a) MTV DT AG lässt die Änderungskündigung zu, wenn für den dem besonderen Kündigungsschutz unterliegenden Arbeitnehmer die Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.

73

a) Selbst wenn mit der Beklagten davon ausgegangen wird, dass der Beschäftigungsbedarf für den Kläger infolge des Übergangs seines bisherigen Beschäftigungsbetriebs auf die D… N… entfallen ist, musste der Kläger die ihm angebotene Vertragsänderung, die eine Tätigkeit in K… mit sich gebracht hätte, billigerweise nicht annehmen. Mit diesem Angebot hat die Beklagte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die angebotenen Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Sie dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Bestehen mehrere geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, hat der Arbeitgeber grundsätzlich den Arbeitsplatz anzubieten, dessen Arbeitsbedingungen sich am wenigsten weit von den bisherigen entfernen. Denn nur dann ist das konkrete Änderungsangebot erforderlich (BAG 22.09.2005 – 2 AZR 519/04 – BAGE 116,7). Fallen – wie hier – mehrere Arbeitsplätze weg, hat der Arbeitgeber zunächst eine Reihung der Arbeitnehmer vorzunehmen, um sie sodann den freien Arbeitsplätzen zuzuordnen. Bei der Auswahlentscheidung sind die Grundsätze der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 4 KSchG heranzuziehen (vgl. BAG 22.09.2005 - 2 AZR 544/04 – NZA 2006, 558). Dem sozial schutzwürdigen Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einen für diesen Arbeitnehmer objektiv geeigneten Arbeitsplatz anzubieten, dessen Arbeitsbedingungen sich am wenigsten weit von den bisherigen entfernen. Nach diesem Muster sind sodann den nächst sozial schutzwürdigen Arbeitnehmern die verbleibenden Arbeitsplätze anzubieten.

74

In jedem Fall sind aber alle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten einzubeziehen. Es dürfen nicht vorab Arbeitsplätze besetzt werden, so dass sie bei Prüfung und Zuordnung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die von der (Änderungs-)Kündigung bedrohten Arbeitnehmer unberücksichtigt bleiben. In dem Fall lässt sich nämlich nicht feststellen, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich das zumutbarste Änderungsangebot unterbreitet worden ist.

75

Bezüglich der Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung gilt im Kündigungsschutzprozess eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitgeber ist nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG beweispflichtig; er trägt die Feststellungslast. Der Arbeitgeber genügt zunächst seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei nicht möglich. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte behauptet, außer den in der Jobbörse gesammelten Stellen habe es im Unternehmen keine freien Stellen gegeben. Auf diesen allgemeinen Vortrag hin war es Sache des Klägers, konkrete Vorstellungen zur Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung zu äußern, ohne allerdings einen konkreten freien Arbeitsplatz benennen zu müssen (BAG 25.02.1988 – 2 AZR 500/87 -; 15.08.2002 – 2 AZR 195/01 – AP BGB § 613 a Nr. 241). Der Kläger hat hinreichend bestimmt dazu vorgetragen, wie im Unternehmen der Beklagten freie Stellen außerhalb der Jobbörse ausgeschrieben und besetzt werden. Weil diese Ausschreibungen an ihm vorbeigingen, ihn nicht erreichten, könne er zu einzelnen Arbeitsplätzen nicht weiter vortragen. Die Beklagte hat demgegenüber an ihrem Vortrag festgehalten.

76

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die Beklagte nicht sämtliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf freien Arbeitsplätzen in ihre Entscheidung einbezogen hat. Sie durfte sich nicht darauf beschränken, die in der Jobbörse gesammelten Stellenangebote auf ihre Eignung für den Kläger zu prüfen. Vielmehr musste sie, ohne dass der Kläger auf konkrete Stellen hinwies, von sich aus sämtliche freien Stellen in die Prüfung zumutbarer Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten einbeziehen, die in dem Unternehmen im streitgegenständlichen Zeitraum zur Besetzung anstanden. Die Beklagte hat nicht widerlegen können, dass sich bei Einbeziehung sämtlicher Jobangebote, auch solcher, die nicht in die Jobbörse gelangt sind, eine dem Kläger eher zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergeben hätte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass nicht sämtliche frei werdenden Stellen in die Jobbörse gelangen und dass dies auch im maßgeblichen Zeitraum so war. Nur die dort gesammelten Stellen hat die Beklagte aber in ihre Prüfung einbezogen, als sie ermittelt hat, welches die aus ihrer Sicht für den Kläger zumutbarste Beschäftigungsmöglichkeit ist. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass bei umfassenderer Prüfung, unter Einbeziehung nicht in die Jobbörse gelangter Stellen, sich für den Kläger eine weniger belastende Beschäftigungsmöglichkeit ergeben hätte. Weil diese internen Ausschreibungen den Kläger nicht erreichten, konnte er zu den einzelnen Arbeitsplätzen nicht vortragen.

77

c) Die Zeugin H… hat zwar die Sammlung der internen und externen Beschäftigungsmöglichkeiten im IT-Pool anschaulich geschildert und erläutert, wie und auf welche Weise über das System Stellen angeboten werden können. Auch hat sie erklärt, sie gehe davon aus, dass keine Stelle besetzt wird, die nicht vorher in der Jobbörse ausgeschrieben sei. Diese Aussage hat sie aber eingeschränkt, indem sie bekundet hat, dass etwas anderes gelten mag, wenn die Parteien im Betrieb etwas anderes vereinbaren, also keine Ausschreibung verlangen. Bereits daraus folgt, dass zumindest die Möglichkeit besteht, und auch im streitgegenständlichen Zeitraum bestanden hat, dass frei werdende Stellen schon auf betrieblicher Ebene besetzt worden sind, ohne dass sie in die Stellenbörse gelangt sind und somit bei der Prüfung der zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger unberücksichtigt blieben. Die Zeugin hat zwar weiter bekundet, dass ihr kein Fall bekannt sei, in dem die Stellenbesetzungsrichtlinie nicht angewandt worden sei und sie zudem davon ausgehe, dass eine organisationsinterne Besetzung ohne Ausschreibung nicht stattfinde. Das spricht zusammengenommen dafür, dass bei strikter Einhaltung der Richtlinien und der allgemein geforderten Ausschreibung sämtliche freien Stellen in die Jobbörse gelangen müssten. Dem stehen aber die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G… und K… entgegen. Damit wird der Zeugin H… keineswegs ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen. Sie hat auf die Kammer einen überzeugenden Eindruck gemacht und in freier Form den Umgang mit der Jobbörse aus ihrer Perspektive geschildert. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie davon ausgeht, dass die Richtlinien in der Praxis befolgt werden und auf diese Weise sichergestellt wird, dass tatsächlich sämtliche Stellen in die Jobbörse gelangen. Weil die Zeugin in diesem Bereich tätig ist, ist ihre Aussage auch glaubhaft. Allerdings konnte sie letztlich nicht ausschließen, dass es in der Praxis Ausnahmen von der von ihr geschilderten Regel gibt. Davon, dass die Besetzungsrichtlinie nicht nur im Einzelfall, sondern systematisch umgangen wird, ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen G… und K… überzeugt. Beide haben bekundet, dass es neben der Vermittlung freier Stellen über die Jobbörse ein weiteres Verfahren gibt, mit dem Mitarbeitern freie Stellen angeboten werden. Dieses Verfahren findet statt, bevor die freie Stelle in die Jobbörse gelangt. Der Zeuge G… hat anschaulich berichtet, dass er in einem von ihm geführten Kündigungsschutzverfahren eine Reihe interner Jobangebote vorlegen konnte. Beide Zeugen haben die als Anlage K 16 vorgelegte Stellenausschreibung als ein solches internes Jobangebot identifiziert. Derartige Angebote werden nach übereinstimmender Aussage der Zeugen in einzelnen Einheiten per E-Mail versandt, so dass sich die dort Beschäftigten auf die freien Stellen bewerben können. Erst dann, wenn sich auf diese „Ausschreibung“ niemand meldet, gelangen die Stellen in die Jobbörse. Übereinstimmend haben die Zeugen ausgesagt, dass dieses Verfahren seit geraumer Zeit, zumindest seit Ende der neunziger Jahre, durchgehend praktiziert wird. Auch ihre Aussagen sind glaubhaft, denn zum einen konnte der Zeuge G… in einem von ihm geführte Kündigungsschutzverfahren mit Erfolg auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in dieser zweiten Jobbörse verweisen. Zum anderen haben beide Zeugen über ihre verbandliche Tätigkeit Einblick in eine Vielzahl von Fällen, in denen um Beschäftigungsmöglichkeiten gestritten worden ist. Die Kammer hält die Zeugen auch für glaubwürdig. Sie haben über das Stellenvergabeverfahren anschaulich und widerspruchsfrei berichtet. Sie haben auch erklären können, warum die Betriebsräte gegen diese Praxis bislang nichts unternommen haben. Hierzu haben sie darauf hingewiesen, dass die Betriebsräte dabei das Interesse der in ihrer Einheit Beschäftigten im Auge haben. Sind Einheiten nämlich von Personalabbau bedroht, billigen die Betriebsräte es, wenn freie Stellen zunächst an Mitarbeiter der Einheit vergeben werden, bevor sie allgemein ausgeschrieben und möglicherweise durch externe Arbeitnehmer besetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Betriebsräte nicht versuchen, die Praxis gerichtlich überprüfen zu lassen, und sich vielmehr auf Protest beschränken.

78

IV. Der Kläger hat auch Anspruch auf vorübergehende Weiterbeschäftigung zu den im Antrag genannten Bedingungen. Der Anspruch besteht bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits.

79

Ist die Kündigung nicht offensichtlich unwirksam, so besteht dennoch nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts ein Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil ergeht und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen. Hervorzuheben ist, dass der hier streitbefangene Weiterbeschäftigungsanspruch die Beklagte gerade nur zur vorübergehenden Weiterbeschäftigung als Folge der Tatsache verpflichtet, dass der Kläger im Kündigungsschutzverfahren obsiegt hat.

80

Die Beklagte stützt ihre Berufung gegen den Weiterbeschäftigungsantrag maßgeblich darauf, ihr sei es nicht möglich, den Kläger zu arbeitsvertraglichen Bedingungen in L… zu beschäftigen. Sie habe keine Arbeit mehr für ihn. Sie beschäftige keine Fernmeldehandwerker bzw. Betriebstechniker. Bei ihr gebe es daher keinen Arbeitsplatz mehr, den der Kläger besetzen könne. Im Rahmen eines vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruches sei sie auch nicht verpflichtet, den Kläger irgendwo innerhalb des Konzerns einzusetzen. Soweit gehe der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht, dafür fehle jegliche vertragliche und rechtliche Grundlage. Sie setze den Kläger im Wege der echten Konzernleihe während des anhängigen Rechtsstreites nur deshalb bei der D… N… ein, um sich der vom Kläger betriebenen Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil zu beugen.

81

Grundsätzlich ist der Ansatz der Beklagten zutreffend, wonach als überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Weiterbeschäftigungsanspruch beispielsweise die fehlende Möglichkeit zur tatsächlichen Beschäftigung gehört (APS/Koch, § 102 BetrVG Rnr. 240). Besteht also für den Vertragsarbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr, so kann er dies dem Weiterbeschäftigungsanspruch grundsätzlich entgegenhalten. Bei ihrer Argumentation lässt die Beklagte jedoch außer Acht, dass es bei dem Weiterbeschäftigungsanspruch nicht um die rechtliche Prüfung der Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geht, sondern um die Frage, ob es dem Arbeitgeber tatsächlich - also objektiv – nicht möglich ist, den Arbeitnehmer vertragsgemäß einzusetzen. Bietet sich für ihn die Möglichkeit, seiner Beschäftigungspflicht im Wege der Konzernleihe zu entsprechen, so kann nicht von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der vorläufigen Weiterbeschäftigung ausgegangen werden. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn es tatsächliche und rechtliche Hinderungsgründe für eine Beschäftigung im Wege der Konzernleihe gebe. Anhaltspunkte dafür bestehen jedoch nicht. Es mag in den unterschiedlich zu behandelnden Einzelfällen solche tatsächlichen oder rechtlichen Hinderungsgründe geben. Hier sind solche jedoch nicht erkennbar. Der Kläger wird tatsächlich von der Beklagten im Wege der Konzernleihe eingesetzt. Das haben die Parteien in der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt. Selbst wenn dies im Hinblick auf ein (mögliches) Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgt, zeigt die tatsächliche Beschäftigung des Klägers, dass es der Beklagten in diesem konkret zu beurteilenden Sachverhalt jedenfalls möglich war und ist, ihrer Beschäftigungspflicht auf der vertraglichen Grundlage – wenn auch im Wege der Konzernleihe – nachzukommen. Da der Kläger einer solchen Beschäftigung im Wege der Konzernleihe auch zugestimmt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, seine Weiterbeschäftigung sei objektiv unmöglich.

82

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Fragen grundsätzlicher Bedeutung nicht entscheidungserheblich waren. Auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ArbGG liegen nicht vor.


Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. August 2008 - 18 Sa 1197/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung.

2

Der 1959 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin tätig. Er ist mit einem Grad von 20 behindert. Zuletzt war er als Dokumentarist in der Abteilung Bodenverkehrsdienste (BVD-F) beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 1981 wurde ihm eine Vergütung nach dem Lohntarifvertrag für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen (HLT) zugesagt. Außerdem heißt es dort:

        

„Ihr Arbeitsvertrag richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G, Ausgabe Hessen) einschließlich der für die Flughafen Frankfurt/Main AG geltenden Zusatzbestimmungen, den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften.“

3

Gemäß einer Vereinbarung vom 23. Mai 1985 wechselte der Kläger mit Wirkung zum 1. Mai 1985 in ein Angestelltenverhältnis und erhielt seither Vergütung auf der Grundlage des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT). Danach war er in die Vergütungsgruppe Vc eingruppiert und bezog ein Gehalt von 3.052,00 Euro brutto. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses legte er erfolgreich die IHK-Prüfung zum „Flugzeugabfertiger“ ab.

4

Die Beklagte beschäftigt etwa 13.000 Arbeitnehmer. Sie betrieb ua. die Abfertigung von Luftfracht am Flughafen Frankfurt/Main in der Abteilung BVD-F. Dort waren ca. 600 Arbeitnehmer - darunter der Kläger - tätig.

5

Im September 2003 beschloss die Beklagte, den Bereich BVD-F zur Vermeidung weiterer Verluste auf ein Tochterunternehmen, die Tradeport Frankfurt GmbH, zu übertragen. Während die Beklagte durch Verbandsmitgliedschaft an den BAT und den BMT-G II gebunden war und mit allen Arbeitnehmern die Geltung dieser Tarifwerke zwecks Gleichstellung vereinbart hatte, unterliegt die Tochtergesellschaft diesen Bindungen nicht. Die Tradeport Frankfurt GmbH ist stattdessen Mitglied in der Vereinigung des Verkehrsgewerbes Hessen e.V. und wendet die von dieser mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) abgeschlossenen Tarifverträge für die Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen an.

6

Als sich abzeichnete, dass die Mehrzahl der Beschäftigten der Abteilung BVD-F einem Betriebsübergang widersprechen würde, richtete die Beklagte im Bereich Bodenverkehrsdienste die neue Abteilung „Frachtservice“ ein (BVD-FS). In dieser Abteilung sollten widersprechende Beschäftigte aus der Abteilung BVD-F „aufgefangen“ werden. Die Arbeitnehmer sollten sodann im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der Tradeport Frankfurt GmbH eingesetzt werden.

7

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den beabsichtigten Betriebsübergang. Der Kläger und ca. 550 weitere Arbeitnehmer widersprachen dem Übergang.

8

Unter dem Datum 19. Dezember 2003 schlossen der Hessische Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände, dessen Mitglied die Beklagte ist, und ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Hessen, die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 (TVb Nr. 741). Sie enthält Sonderregelungen zu BAT und BMT-G II für die Beschäftigten der Abteilung „Frachtservice“ bei der Beklagten. Sie gilt nach § 1 für alle Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Tochtergesellschaft widersprochen haben. Sie sieht in § 2 ua. vor, dass die Arbeitnehmer „im Sinne der Beschäftigungssicherung“ verpflichtet sind, einen ggf. auch im Wege der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz in der Abteilung BVD-FS anzunehmen und für einen Entleiher tätig zu sein. Dabei ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Einsatz bei der Tradeport Frankfurt GmbH erfolgt. Die TVb Nr. 741 regelt ferner, dass die Vergütung bei einer Beschäftigung in der Abteilung BVD-FS geringer als bisher ist. Nehmen die Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen im Sinne der Änderungskündigung nicht an, sind nach § 2 Abs. 6 TVb Nr. 741 Beendigungskündigungen zulässig, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 BAT und § 52 BMT-G II finden insoweit keine Anwendung.

9

Am 22. Dezember 2003 wurde der Beklagten die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern erteilt. Am 30. Januar 2004 schloss sie mit der Tradeport Frankfurt GmbH einen Vertrag zur Übertragung des Frachtgeschäfts mit Wirkung zum 1. Juli 2004. 

10

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Anhörung des Betriebsrats zum 30. Juni 2005 und bot dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der Abteilung BVD-FS zu den Bedingungen der TVb Nr. 741 an.

11

Der Kläger, im Kündigungszeitpunkt Mitglied der Gewerkschaft ver.di, hat das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen und Änderungsschutzklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß § 53 Abs. 3 BAT ordentlich nicht kündbar. Die tarifvertraglichen Sonderregelungen seien unwirksam. Die TVb Nr. 741 sei mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung der handelnden Tarifvertragsparteien nicht wirksam zustande gekommen. Die Änderungen der Arbeitsbedingungen seien zudem sozial ungerechtfertigt. Er verrichte weiterhin dieselbe Tätigkeit, nur als Leiharbeitnehmer. Die Entscheidung der Beklagten, die Abteilung BVD-FS zu gründen und Arbeitnehmer an die Tochtergesellschaft auszuleihen, sei missbräuchlich. Sie diene allein dazu, die Anforderungen an eine Änderungskündigung zur Entgeltkürzung zu umgehen. Die Beklagte habe keine Sozialauswahl durchgeführt, zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats.

12

Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt

        

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2004 rechtsunwirksam ist.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die TVb Nr. 741 sei wirksam. Die Änderung der Arbeitsbedingungen trage den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten nach Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang Rechnung. Das Änderungsangebot berücksichtige die wirtschaftlichen Gegebenheiten in dem umkämpften Markt des Frachtservice. Ein freier gleichwertiger Arbeitsplatz außerhalb der Frachtabfertigung sei weder im maßgeblichen Zeitraum ab September 2004 noch in der vom Kläger für relevant gehaltenen Zeit ab dem Jahr 2003 vorhanden gewesen. Einer Sozialauswahl habe es mit Rücksicht auf die Regelungen der TVb Nr. 741 nicht bedurft. Außerdem liege kein Auswahlfehler vor. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Sie habe dem Betriebsrat sämtliche aus ihrer Sicht kündigungsrelevanten Tatsachen mitgeteilt.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Änderungskündigung weder wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam ist noch tarifvertraglich ausgeschlossen war und dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen iSv. §§ 2, 1 KSchG sozial gerechtfertigt sind.

16

I. Die Änderungskündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Die entsprechende Würdigung des Landesarbeitsgerichts lässt unter Berücksichtigung der „subjektiven Determiniertheit“ der Betriebsratsanhörung (dazu Senat 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 34, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 47 = EzA BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8; 27. September 2001 - 2 AZR 236/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 167) keinen Rechtsfehler erkennen. Das betrifft insbesondere den zwischen den Parteien umstrittenen Gesichtspunkt der Sozialauswahl. Ist - wie im Streitfall - nach Auffassung des Arbeitgebers eine solche Auswahl nicht vorzunehmen, kann er dem Betriebsrat Auswahlgesichtspunkte nicht mitteilen (Senat 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107).

17

II. Die - ordentliche - Änderungskündigung vom 15. Dezember 2004 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Sonderkündigungsschutz nach § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 BAT genossen hätte. Der tarifliche Kündigungsschutz des Klägers ist durch die TVb Nr. 741 wirksam beschränkt worden. Die tariflichen Sonderregelungen sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien schon aufgrund beiderseitiger Tarifbindung anwendbar.

18

1. Die TVb Nr. 741 genügt den Anforderungen der §§ 1, 2 TVG.

19

a) Die Vereinbarung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Dabei kann offenbleiben, ob die bei Abschluss des Tarifvertrags für ver.di handelnden Mitglieder des Landesbezirks Hessen - der Landesfachbereichsleiter und der hessische Tarifkoordinator - von vorneherein ausreichend zur Vertretung der Gewerkschaft bevollmächtigt waren. Selbst wenn es hieran, wie der Kläger gemeint hat, gefehlt haben sollte, wäre angesichts der mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 18. Juli 2008 ausdrücklich bestätigten Abschlussvollmacht und der Tatsache, dass der Tarifvertrag seit dem Jahr 2003 ohne erkennbare Beanstandung seitens der Tarifvertragsparteien Anwendung gefunden hat, zumindest von einer Genehmigung durch ver.di auszugehen (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - Rn. 18, BAGE 125, 169; 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - zu II 1.1.2 der Gründe mwN, BAGE 85, 28).

20

b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass ver.di und der Hessische Arbeitgeberverband für Gemeinden und Kommunalverbände ungeachtet der Regelungen des RTV 1998/2002 befugt waren, vom BAT und den dortigen Kündigungsschutzbestimmungen abweichende Regelungen zu vereinbaren. Darauf, ob sich die TVb Nr. 741 im Rahmen der Öffnungsklausel des Rahmentarifvertrags hält, kommt es nicht an.

21

aa) Mit Abschluss des Rahmentarifvertrags haben sich die Tarifvertragsparteien und durch sie vertretene Unterorganisationen nicht ihrer Befugnis begeben, im Rahmen ihrer jeweiligen Tarifzuständigkeit und im Sinne des sog. Posterioritätsprinzips (dazu BAG 18. März 2009 - 4 AZR 84/08 - Rn. 38, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 216) in Zukunft ergänzende und ggf. abändernde Regelungen zu BAT und BMT-G II zu vereinbaren. Dies lässt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA) entnehmen, der ohnehin erst nach Abschluss der TVb Nr. 741 und Zugang der Kündigung in Kraft getreten ist.

22

bb) Der Wirksamkeit der abweichenden Regelungen steht nicht entgegen, dass die TVb Nr. 741 auf Arbeitgeberseite durch den Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände geschlossen wurde. Dieser war als Unterorganisation der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nicht gehindert, im Rahmen seiner Tarifzuständigkeit zur Ergänzung und Änderung eines von der Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifvertrags eigene, spezielle (Firmen-)Tarifverträge zu schließen. Durch sie wird der überregionale Tarifvertrag als solcher nicht aufgehoben, geändert oder gekündigt. Die Tarifverträge gelten vielmehr nebeneinander. Mögliche Widersprüche zwischen ihnen sind nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz aufzulösen (BAG 22. Februar 1957 - 1 AZR 426/56 - BAGE 3, 358; Däubler/Peter TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 61; Löwisch/Rieble TVG § 2 Rn. 114; Schaub ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 199 Rn. 14; aA Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 442). Danach findet die TVb Nr. 741 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien als die dem Geltungsbereich nach engere Regelung Anwendung.

23

c) Die Einschränkungen des Sonderkündigungsschutzes durch die TVb Nr. 741 sind nicht wegen Eingriffs in eine schützenswerte Rechtsposition des Klägers unwirksam.

24

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Tarifvertragsparteien die Regelungen eines von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrags auch rückwirkend ändern, was sich zulasten entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber auswirken kann (Senat 2. Februar 2006 - 2 AZR 58/05 - Rn. 19 - 24 mwN, BAGE 117, 53). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zu einem rückwirkenden Eingriff in ihr Regelwerk ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (BVerfG 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). In deren Anwendung sind rückwirkende Regelungen zum tariflichen Sonderkündigungsschutz möglich, wenn der Ausschluss der ordentlichen Kündigung schon bisher Ausnahmetatbestände enthielt und die Neuregelung den Sonderkündigungsschutz nicht vollständig abschafft, sondern lediglich die Ausnahmetatbestände modifiziert (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 26 f., AP BAT § 53 Nr. 9).

25

bb) Danach ist die Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes nach § 53 Abs. 3 BAT durch die TVb Nr. 741 nicht zu beanstanden(so bereits BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - AP BAT § 53 Nr. 9). Die Bestimmungen des BAT enthielten bereits Ausnahmetatbestände, etwa die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen zur Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe zu kündigen. Die TVb Nr. 741 hebt den Sonderkündigungsschutz nach § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 BAT auch nicht vollständig auf, sondern enthält dazu nur eine weitere Einschränkung. Sie ermöglicht im Übrigen lediglich Änderungskündigungen, die auf den Einsatz in der Abteilung Frachtservice zu den dafür geltenden - verschlechterten - Vergütungsregelungen gerichtet sind. Nur die Ablehnung des Änderungsangebots kann zu einer Beendigungskündigung führen. Hinzu kommt, dass die Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes ein Teil der Gesamtregelungen der TVb Nr. 741 ist, deren Gegenstand die aus dem Betriebsteilübergang und dem Widerspruch der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer folgenden Probleme sind. Die TVb Nr. 741 hat das Ziel, einerseits die Arbeitsplätze der widersprechenden Arbeitnehmer zu erhalten, andererseits den Personalaufwand zu verringern. Durch § 2 Abs. 6 Satz 4 der Bestimmungen werden auch die Arbeitnehmer mit dem Sonderkündigungsschutz nach § 53 Abs. 3 BAT in diese Gesamtregelung einbezogen. Gleichwohl bleiben sie weiterhin stärker geschützt als andere Arbeitnehmer. Die Auswahlrichtlinien in der Anlage 1 zur TVb Nr. 741 gewichten die Umstände, die den Sonderkündigungsschutz begründen, als Auswahlkriterien bei der Besetzung gleichwertiger freier Arbeitsplätze so hoch, dass die Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz in aller Regel Vorrang genießen werden. Die so ausgestaltete Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes verletzt kein schützenswertes Vertrauen der Betroffenen (so schon BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 29 bis 34, aaO).

26

cc) Dem steht, anders als die Revision meint, auch nicht die Unterrichtung des Klägers über den Betriebsteil-Übergang entgegen. Darin wurde den im Zeitpunkt des Übergangs „tariflich unkündbaren Arbeitnehmern“ einzelvertraglich die Unkündbarkeit auch bei der Tradeport Frankfurt GmbH zugesichert. Infolge des Widerspruchs des Klägers ist ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dieser Gesellschaft jedoch nicht zustande gekommen. Soweit der Kläger gemeint hat, er werde wegen seines Widerspruchs sowohl gegenüber den bei dieser weiterbeschäftigten Arbeitnehmern als auch gegenüber den nicht im Bereich BVD-F beschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten ungleich behandelt, übersieht er, dass durch den Widerspruch bei der Beklagten ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist. Dieser und nicht sein Widerspruch als solcher bildet die Grundlage für die durch die TVb Nr. 741 in engen Grenzen ermöglichte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

27

2. Der Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass die in § 1 und § 2 TVb Nr. 741 normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes im Kündigungszeitpunkt erfüllt waren, ist die Revision nicht entgegengetreten.

28

III. Die dem Kläger mit der Kündigung angetragene und auf betriebliche Gründe gestützte Änderung der Arbeitsbedingungen ist sozial gerechtfertigt iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG.

29

1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG ist vor allem zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde(Senat 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 17 mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 143 = EzA KSchG § 2 Nr. 75; 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 13 f., AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141).

30

2. Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht angenommen hat, das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger sei entfallen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte zum 1. Juli 2004 sämtliche Betriebsmittel der Abteilung BVD-F einschließlich der Halle, der Wiegestation und der Büro- und Unterkunftscontainer sowie alle Kundenverträge ihrer Tochtergesellschaft überlassen.

31

3. Diese Organisationsentscheidung der Beklagten war weder offensichtlich unsachlich noch unvernünftig oder willkürlich. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sich die Beklagte zur Auslagerung der Abteilung BVD-F entschieden, um den dort erwirtschafteten Verlusten entgegenzuwirken und wettbewerbsfähig zu bleiben. Soweit der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe es unterlassen, ein von ihm angeregtes Sachverständigengutachten einzuholen, ist dies unzulässig. Der Kläger hat nicht dargelegt, zu welchem Ergebnis das Gutachten voraussichtlich geführt hätte. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob in der Abteilung BVD-F ein Umsatzrückgang zu verzeichnen war. Dessen Fehlen stellt die vom Landesarbeitsgericht festgestellte defizitäre Entwicklung nicht in Frage. Ohnehin verpflichtet das gesetzliche Kündigungsschutzrecht den Unternehmer nicht etwa dazu, Organisationsänderungen nur dann durchzuführen, wenn er Defizite vermeiden will. Es ist ausreichend, wenn er sie aus nicht willkürlichen Gründen für angezeigt erachtet. Es ist nicht Sache der Gerichte, dem Arbeitgeber eine bestimmte betriebliche oder unternehmerische Organisationsstruktur vorzuschreiben (Senat 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - Rn. 27, EzA KSchG § 2 Nr. 66).

32

4. Die Beklagte hat mit dem Änderungsangebot die Grenzen der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Es handelt sich nicht - wie die Revision meint - um eine Lohnkürzung bei unverändertem Inhalt der Arbeitspflicht. Die ausgesprochene Änderungskündigung dient nicht der Entgeltreduzierung, sondern der Änderung der Tätigkeit - an diese knüpft sodann die tarifliche Neufestsetzung des Lohns an. Während der Kläger bisher im Betrieb der Beklagten eingesetzt wurde, soll er nunmehr - wenn auch mit den gleichen Arbeiten und am selben Ort wie bisher - als Leiharbeitnehmer in einem Fremdbetrieb tätig werden; dafür erhält er nach der maßgeblichen TVb Nr. 741 eine geringere Vergütung.

33

a) Was das mit der Kündigung verbundene Angebot einer neuen Tätigkeit anbelangt, so ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennbar. Im Kündigungszeitpunkt stand fest, dass der Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist bei der Beklagten infolge des Betriebsübergangs mit den bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden konnte. Das Angebot der Beklagten, den Vertrag so zu ändern, dass sie ihn an die Betriebsübernehmerin würde ausleihen können, damit er dort wie bisher weiter arbeiten könne, diente der Vermeidung einer Beendigungskündigung. Unter diesen Umständen ist eine Änderungskündigung betrieblich bedingt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG(vgl. Senat 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - Rn. 35, EzA KSchG § 2 Nr. 66). Davon, dass die Beklagte den Kläger auch auf der Grundlage seines bisherigen Arbeitsvertrags im Wege des Direktionsrechts hätte anweisen können, als Leiharbeitnehmer bei der Tochtergesellschaft zu arbeiten, kann nicht ausgegangen werden. Diese Änderung, die einen zentralen Teil des Vertragsinhalts betrifft, hätte einer Vertragsänderung bedurft (Senat 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - aaO). Das gilt umso mehr, als Arbeitnehmern, die in der Abteilung „Frachtservice“ der Beklagten beschäftigt werden, nach der TVb Nr. 741 - nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat - auch Aufgaben in anderen Entleiherbetrieben zugewiesen werden können.

34

b) Das Änderungsangebot ist auch hinsichtlich der mit ihm verbundenen Entgeltminderung verhältnismäßig.

35

aa) Eine gesonderte Rechtfertigung der Vergütungsänderung ist grundsätzlich entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt („Tarifautomatik“) (Senat 27. November 2008 - 2 AZR 757/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 128, 308). Das Gesetz weist den Tarifvertragsparteien eine weitgehende Regelungsmacht mit gesetzesgleicher Wirkung für ihre Mitglieder zu. Das geschieht im Vertrauen darauf, dass die Tarifvertragsparteien in der Lage sind, die Interessen ihrer Mitglieder zu einem angemessenen Ausgleich - auch und gerade im Bereich der Vergütung - zu bringen. Haben also die Tarifvertragsparteien für eine bestimmte Tätigkeit eine bestimmte Vergütung ausgehandelt, ist es in der Regel gerechtfertigt, diese Vergütung als angemessen im Sinne der sozialen Rechtfertigung des Änderungsangebots anzusehen. So liegt es auch hier. Die Beklagte hat dem im Kündigungszeitpunkt tarifgebundenen Kläger die ihm nach der TVb Nr. 741 zustehende Vergütung angetragen.

36

bb) Ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot des § 9 Nr. 2 AÜG liegt nicht vor. Die Regelung des § 9 Nr. 2 Teilsatz 1 AÜG, nach der Vereinbarungen unwirksam sind, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vorsehen, ist nach § 9 Nr. 2 Teilsatz 4 AÜG tarifdispositiv und lässt nach ihrem Teilsatz 5 auch Abweichungen durch(insgesamt) in Bezug genommene Tarifverträge zu. Unabhängig davon stellt der Kläger nicht in Abrede, dass die im Betrieb der Tradeport Frankfurt GmbH (mittlerweile umfirmiert in FCS GmbH) zur Anwendung gebrachten Tarifverträge des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes für eine vergleichbare Tätigkeit sogar ein geringeres Entgelt vorsehen als die ihm nach der TVb Nr. 741 angetragene Vergütung.

37

cc) Auf die vom Kläger ins Spiel gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten kommt es für die Angemessenheit der sich aus einem tarifvertraglichen Vergütungssystem ergebenden Vergütung nicht an.

38

5. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung sei auch nicht deshalb sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG, weil die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, den Kläger anderweitig im Betrieb weiterzubeschäftigen.

39

a) Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG ist die Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann. Die Weiterbeschäftigung muss sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber objektiv möglich und zumutbar sein. Dies setzt voraus, dass ein freier vergleichbarer (gleichwertiger) Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten (schlechteren) Arbeitsbedingungen vorhanden ist und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt (Senat 21. September 2000 -  2 AZR 385/99  - zu B IV 2 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107). Diese Grundsätze sind auf die Änderungskündigung insoweit übertragbar, als sich der Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Beschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu ihn weniger belastenden, vergleichbaren oder ggf. auch geänderten Arbeitsbedingungen berufen kann (KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 101 f.).

40

b) Der Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe die Reichweite des § 1 Abs. 2 KSchG verkannt, weil es nicht auch die im Jahr 2003 freigewordenen und wiederbesetzten Stellen berücksichtigt habe. Unabhängig davon, dass es für diese Beurteilung auf die Zeitpunkte des Zugangs der Kündigung und des Auslaufens der Kündigungsfrist ankommt und der Kläger nicht dargelegt hat, welche Stelle die Beklagte iSv. § 162 BGB treuwidrig besetzt habe, durfte das Landesarbeitsgericht vom Fehlen einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit ausgehen. Der Kläger hat das entsprechende Vorbringen der Beklagten nicht substantiiert bestritten.

41

aa) Im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zur anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit genügt es zunächst, dass der Arbeitnehmer angibt, welche andere Beschäftigung er meint. Er muss im Allgemeinen keinen konkreten freien Arbeitsplatz benennen (Senat 15. August 2002 -  2 AZR 195/01  - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 102, 197). Auf die Darlegung des Arbeitnehmers hin, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz nicht möglich gewesen ist (Senat 24. Juni 2004 -  2 AZR 215/03  - zu B II 3 e der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

42

bb) Diesen Anforderungen ist die Beklagte unter Vorlage von Stellenbeschreibungen und Hinweisen auf die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nachgekommen, die der Kläger nicht besitze. Dem ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Sein pauschaler Vortrag, seine Qualifizierung sei mit einem zeitmäßig verhältnismäßigen Aufwand möglich gewesen, wird seiner Darlegungslast nicht gerecht, weil weder sein Kenntnisstand bei Kündigungsausspruch noch sein Schulungsbedarf nach Inhalt und zeitlichem Umfang ersichtlich werden.

43

6. Die Kündigung ist nicht wegen einer unzureichenden sozialen Auswahl unwirksam.

44

a) Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist auch eine aus dringenden betrieblichen Erfordernissen ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Gebot der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte gilt auch für betriebsbedingte Änderungskündigungen ( § 2 Satz 1 KSchG ). Bei diesen kommt es für die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer nicht nur darauf an, ob die Arbeitnehmer nach ihren bisherigen Tätigkeiten miteinander verglichen und damit gegeneinander ausgetauscht werden können. Die Arbeitnehmer müssen vielmehr auch für die Tätigkeit, die Gegenstand des Änderungsangebots ist, wenigstens annähernd gleich geeignet sein, die Austauschbarkeit muss sich auch auf den mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz beziehen (Senat 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 26, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 89 = EzA KSchG § 2 Nr. 64).

45

b) Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, also nach der ausgeübten Tätigkeit. Die Austauschbarkeit setzt nicht die Gleichheit der Arbeitsplätze voraus, sondern liegt in dem Umfang vor, in welchem der Arbeitnehmer aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit und seiner Ausbildung die Aufgaben auf einem anderen - gleichwertigen - Arbeitsplatz ausführen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 23/05 - Rn. 13, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 67). An der Austauschbarkeit fehlt es allerdings, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht im Wege des Direktionsrechts auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann.

46

c) Danach hat der Kläger unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zu den Umständen, die aus ihrer Sicht einer Vergleichbarkeit mit anderen nach der Vergütungsgruppe Vc vergüteten Arbeitnehmern entgegenstehen, nicht konkret dargelegt, welchen Arbeitsplatz er hätte besetzen können und welcher Arbeitnehmer statt seiner ein Angebot zur Weiterbeschäftigung als Leiharbeitnehmer hätten erhalten müssen. Seine Rüge, das Landesarbeitsgericht habe seinen Vortrag im Schriftsatz vom 25. Mai 2007 übergangen, ist unbeachtlich. Sie legt die Entscheidungserheblichkeit des Vortrags nicht dar. Sein Vorbringen, er sei in anderen Bereichen der Bodenverkehrsdienste nach kurzer Einarbeitungszeit einsetzbar gewesen, erschöpft sich in pauschalen Behauptungen und ist einer näheren Prüfung nicht zugänglich. Der Vortrag verhält sich zudem nicht über eine wechselseitige Austauschbarkeit.

47

d) Die Beklagte war nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen gehindert, zur sozialen Auswahl vorzutragen, auch wenn die Betriebsratsanhörung hierzu keine Information enthielt.

48

Der Arbeitgeber, der bei einer durchgeführten Sozialauswahl bestimmte Arbeitnehmer übersehen oder für nicht vergleichbar gehalten und deshalb dem Betriebsrat die für die soziale Auswahl (objektiv) erheblichen Umstände nicht mitgeteilt hat, ist grundsätzlich berechtigt, seinen Vortrag auf entsprechende Rüge im Prozess zu ergänzen. Darin liegt kein nach § 102 BetrVG unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen(vgl. Senat 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 42, BAGE 130, 182; 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - zu B II 3 b der Gründe mwN, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107). Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen bei Ausspruch der Kündigung davon ausgegangen ist, eine Sozialauswahl sei insgesamt entbehrlich. Im Streitfall steht überdies nicht die Sozialauswahl im engeren Sinne, sondern nur die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer in Rede. Die Beklagte konnte deshalb ihr Vorbringen ergänzen, ohne durch die Betriebsratsanhörung „präkludiert“ zu sein.

        

    Kreft    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Berger    

        

        

        

    Krichel    

        

    Pitsch    

        

        

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Juli 2010 - 5 Sa 604/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist.

2

Die Klägerin ist seit dem 9. April 1987 im K Möbelhaus der Beklagten beschäftigt und verdiente zuletzt monatlich 2.300,00 Euro brutto. In ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. April 1987 wurde eine Tätigkeit als „Verkäuferin“ bei einem Arbeitszeitvolumen von 107 Stunden monatlich vereinbart. Die Klägerin war zuletzt in der zentral organisierten „Preisauszeichnung“ eingesetzt. Ihre Aufgabe bestand darin, auf Anforderung hin beschädigte oder abhanden gekommene Preisschilder in den einzelnen Abteilungen des Kaufhauses zu ersetzen und für eine korrekte Preisauszeichnung zu sorgen. In einer von den Parteien unterzeichneten und dem Betriebsrat zur Zustimmung zugeleiteten „Arbeitszeitänderung“ vom 13. Oktober 1994 wurde die „durchschnittliche Stundenzahl monatlich“ mit 163 angegeben und waren als Arbeitszeiten für die Tage von Montag bis Freitag die Stunden von 8:00 bis 17:00 Uhr einschließlich einer Stunde Pause aufgeführt. Der Betriebsrat erteilte seine Zustimmung. Einige Jahre später wurde das Arbeitszeitende für die Tage Montag bis Donnerstag auf 16:00 Uhr, für den Freitag auf 13:30 Uhr verlegt.

3

In den Jahren 2008 und 2009 nahm die Klägerin als Ersatzmitglied an mehreren Sitzungen des Betriebsrats teil.

4

Die Beklagte beschloss im Jahr 2009, die Preisauszeichnung nicht mehr zentral, sondern durch jede Abteilung selbst ausführen zu lassen. Die Klägerin sollte deshalb im Verkauf eingesetzt werden.

5

Mit Schreiben vom 9. April 2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung an. Er widersprach dieser Maßnahme.

6

Mit Schreiben vom 21. April 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit Auslauffrist zum 31. Oktober 2009 und bot der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Verkauf ab dem 1. November 2009 an. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Am 21. April 2009 erhielt die Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen die Einladung zu einer Betriebsratssitzung, an der sie zwei Tage später teilnahm.

7

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Änderungskündigung gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, diese sei schon wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem Betriebsrat sei nicht mitgeteilt worden, dass sie im Verkaufsbereich nunmehr an sechs Tagen unter Einschluss des Samstags tätig werden solle. Auch für eine solche Änderung der Lage der Arbeitszeit habe es einer Änderungskündigung bedurft. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht vor. Auch sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt worden.

8

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21. April 2009 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Sie habe ihm alle maßgeblichen Kündigungsgründe mitgeteilt. Mit der Klägerin sei keine feste Arbeitszeit vertraglich vereinbart gewesen; diese ergebe sich aus den geltenden Betriebsvereinbarungen, die dem Betriebsrat bekannt seien.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hält die Beklagte an ihrem Begehren fest, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die Änderungskündigung vom 21. April 2009 nicht als unwirksam ansehen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

12

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu Recht bejaht.

13

1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat, die Frist zur Begründung der Berufung zwei Monate. Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen beide Fristen mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsfrist endet damit in jedem Fall spätestens sechs Monate nach der Verkündung (BAG 6. Juli 2005 - 4 AZR 35/04 - zu I 1 der Gründe). Das Urteil ist dann rechtskräftig (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 66 Rn. 16).

14

2. Die Beklagte hat die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewahrt.

15

a) Das Urteil des Arbeitsgerichts ist am 3. November 2009 verkündet worden. Die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils erfolgte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am 29. April 2010, also später als fünf Monate nach Verkündung.

16

b) Die Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Ablauf der fünf Monate Berufung eingelegt, nämlich noch am 29. April 2010. Sie hat die Berufung am 12. Mai 2010 und somit innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der fünf Monate begründet.

17

II. Aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Änderungskündigung vom 21. April 2009 nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG für unwirksam halten. Es steht nicht fest, ob es insoweit einer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG bedurfte. Das wäre nicht der Fall, wenn die Versetzung der Klägerin in den Verkaufsbereich mit geänderten Arbeitszeiten schon ohne Änderungskündigung rechtswirksam vorgenommen werden konnte, die ausgesprochene Änderungskündigung demnach „überflüssig“ war.

18

1. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21. April 2009 sei unwirksam, kann nicht getroffen werden, wenn das von ihr unter Vorbehalt angenommene „Änderungsangebot“ der Beklagten in Wirklichkeit gar nicht auf eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen abzielte.

19

a) Nach § 4 Satz 2 KSchG ist eine Änderungsschutzklage auf die Feststellung zu richten, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei „sozial ungerechtfertigt“ oder sei „aus einem anderen Grund rechtsunwirksam“. Auf eine außerordentliche Änderungskündigung ist § 4 Satz 2 KSchG trotz des einschränkenden Wortlauts von § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG entsprechend anzuwenden (BAG28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 12, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 148 = EzA KSchG § 2 Nr. 80). Eine solche Feststellung können die Gerichte nicht treffen, wenn das mit der Kündigung verbundene „Änderungsangebot“ gar nicht auf eine Änderung der bestehenden Vertragsbedingungen gerichtet ist, sondern die bereits bestehenden Vertragsbedingungen inhaltlich nur wiederholt. Das ist der Fall, wenn die in ihm vorgesehenen „neuen“ Bedingungen vom Arbeitgeber schon durch Ausübung des Direktionsrechts durchgesetzt werden können (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 12; 29. September 2011 - 2 AZR 617/10 - Rn. 14; ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14). Voraussetzung für die Begründetheit einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG ist, dass die Parteien über die Berechtigung einer Änderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen streiten. Das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Änderung der Arbeitsbedingungen oder deren Unwirksamkeit aus anderen Gründen kann nicht festgestellt werden, wenn der Vertrag der Parteien in Wirklichkeit nicht geändert werden soll. Das gilt auch für eine außerordentliche Änderungskündigung, insbesondere für eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist, die der ordentlichen Änderungskündigung in den Rechtsfolgen angenähert ist (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 617/10 - Rn. 14).

20

b) Hat der Arbeitnehmer - wie hier - das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben, streiten die Parteien nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern nur noch über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 13; 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 139 = EzA KSchG § 2 Nr. 72).

21

c) Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO durchsetzen lassen, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine „Änderung der Arbeitsbedingungen“ iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG(BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14). Soll der bestehende Vertragsinhalt nicht geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor, die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Eine Änderungskündigung ist „überflüssig“. Eine Änderungsschutzklage ist dann unbegründet (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - aaO; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 28). Es kann in diesem Fall schlechterdings nicht festgestellt werden, der Änderung der Vertragsbedingungen fehle es an einem wichtigen Grund oder sie sei aus anderen Gründen rechtsunwirksam (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - aaO; vgl. auch ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14).

22

2. Nach den bisherigen Feststellungen schuldete die Klägerin eine Tätigkeit als Verkäuferin. Danach hält sich die von der Beklagten für sie vorgesehene Tätigkeit im Rahmen der bestehenden vertraglichen Abrede. Um ihr diese Tätigkeit zuzuweisen, bedurfte es folglich keiner Änderungskündigung. Zwischen den Parteien steht dagegen im Streit, ob die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag und der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit vertraglich fest vereinbart sind. Liegt keine feste vertragliche Vereinbarung vor, gehört es nach § 106 Satz 1 GewO zum Gegenstand des Direktionsrechts der Beklagten, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen(vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 51, BAGE 132, 88). Haben die Parteien dagegen die Lage der Arbeitszeit vertraglich festgelegt, ist sie gemäß § 106 Satz 1 Halbs. 2 GewO einer näheren Ausgestaltung im Wege des Direktionsrechts der Beklagten entzogen. Eine solche Vereinbarung können die Vertragsparteien ausdrücklich oder konkludent schließen. Wollen sie das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch eine vertragliche Regelung einschränken, müssen sie das hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 45 Rn. 67, 68; HWK/Lembke 4. Aufl. § 106 GewO Rn. 38).

23

3. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit dem Direktionsrecht der Beklagten unterfällt oder diesem aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien entzogen ist.

24

a) Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. April 1987 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit.

25

b) Das Landesarbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob die in der „Arbeitszeitänderung“ vom 13. Oktober 1994 aufgeführten Arbeitszeiten ein einseitig nicht mehr änderbarer Vertragsbestandteil geworden sind. Dies durfte nicht dahingestellt bleiben. Das Landesarbeitsgericht wird vielmehr zu klären haben, ob die Parteien die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin vertraglich geregelt haben. Ist dies zu bejahen, bedurfte es zu ihrer Änderung einer - dann nicht „überflüssigen“ - Änderungskündigung, die allen Wirksamkeitsanforderungen entsprechen muss. Ist die Frage zu verneinen, kommt es auf die Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht an. Dabei kommt in Betracht, dass die Parteien mit dem Schreiben vom Oktober 1994 eine verbindliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit getroffen haben. Ferner kommt in Betracht, dass die Parteien in der Folgezeit eine solche Vereinbarung getroffen haben; nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Arbeitszeit für die Klägerin nach 1994 erneut verändert worden.

26

c) Soweit sich die Klägerin auf eine der einseitigen Änderung entzogenen Konkretisierung der Lage ihrer Arbeitszeit durch eine jahrelang gleichmäßige Handhabung beruft, ist dieser Umstand nach den bisherigen Feststellungen nicht geeignet, das Weisungsrecht der Beklagten einzuschränken.

27

aa) Eine solche Konkretisierung tritt regelmäßig nicht allein dadurch ein, dass ein Arbeitnehmer längere Zeit in einer bestimmten Weise eingesetzt worden ist. Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzukommen, die erkennen lassen, der Arbeitnehmer solle künftig verpflichtet sein, seine Arbeit nur noch wie bisher zu erbringen (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 54, BAGE 132, 88). Allein aus der Beibehaltung einer betrieblichen Praxis über einen längeren Zeitraum hinweg kann der Arbeitnehmer nicht schließen, der Arbeitgeber werde diese Praxis auch künftig beibehalten und sein Weisungsrecht nicht mehr anders ausüben (BAG 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23). Der Arbeitgeber muss dazu nicht etwa in bestimmten zeitlichen Abständen darauf hinweisen, er beabsichtige, von seinem Weisungsrecht ggf. weiterhin Gebrauch zu machen (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 45 Rn. 13 e).

28

bb) Etwas anderes kann sich bei Vorliegen besonderer Umstände ergeben, die den Schluss auf einen Verzicht des Arbeitgebers zulassen, von seinem Weisungsrecht anderen Gebrauch zu machen. Solche Umstände hat das Landesarbeitsgericht bisher nicht festgestellt. Es wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, hierzu ergänzend vorzutragen.

29

III. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, es habe für die Änderung der Lage der Arbeitszeit einer Änderungskündigung bedurft, folgt eine Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, anders als es angenommen hat, nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 102 Abs. 1 BetrVG. Zwar gehört zu den dem Betriebsrat mitzuteilenden Kündigungsgründen im Fall einer Änderungskündigung auch das dem Arbeitnehmer unterbreitete Änderungsangebot (KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 115). Die Beklagte hat den Betriebsrat aber über die beabsichtigte Änderung der Tätigkeit der Klägerin in die einer Verkäuferin unterrichtet. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Einsatzzeiten musste sie dem Betriebsrat nicht ausdrücklich mitteilen. Sie waren diesem aus der für den Verkaufsbereich geltenden Betriebsvereinbarung bekannt. Aus dem Anhörungsschreiben ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass auch die Klägerin im Verkaufsbereich zu den dort allgemein geltenden Arbeitszeiten tätig sein sollte. Die zentrale Preisauszeichnung wurde nach den Ausführungen im Anhörungsschreiben gerade aufgelöst, um die Preisauszeichnung „während der kompletten Öffnungszeit“ im Verkauf durchführen zu können. Von den entsprechenden Veränderungen ihrer bisherigen Arbeitszeit sollte die Klägerin ersichtlich betroffen sein.

30

IV. Hat es zur Änderung der Lage der Arbeitszeit einer Änderungskündigung bedurft, wird das Landesarbeitsgericht dagegen prüfen müssen, ob eine solche Kündigung wegen § 15 Abs. 1 KSchG unwirksam war, weil die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG nicht vorgelegen hat. Das kommt deshalb in Betracht, weil die Klägerin Ersatzmitglied des Betriebsrats und bei Kündigungszugang möglicherweise gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nachgerückt war.

31

V. Kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Änderungskündigung vom 21. April 2009 zur Durchsetzung der Änderungswünsche der Beklagten erforderlich war und nicht schon „aus einem anderen Grund“ iSv. § 4 Satz 2 KSchG unwirksam ist, wird es prüfen müssen, ob die Änderung der bisherigen Vertragsbestimmungen wegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB berechtigt ist. Es hat dies bislang nicht geprüft. Dabei wird das Berufungsgericht die außerordentliche Änderungskündigung nicht wegen Verstoßes gegen § 626 Abs. 2 BGB als unwirksam ansehen dürfen. Betriebliche Änderungserfordernisse stellen einen Dauertatbestand dar (BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 25/95 - Rn. 23, RzK I 6g Nr. 26).

        

    Kreft    

        

    Rachor     

        

    Eylert     

        

        

        

    Söller    

        

    Jan Eulen     

                 

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Juli 2010 - 5 Sa 604/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist.

2

Die Klägerin ist seit dem 9. April 1987 im K Möbelhaus der Beklagten beschäftigt und verdiente zuletzt monatlich 2.300,00 Euro brutto. In ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1. April 1987 wurde eine Tätigkeit als „Verkäuferin“ bei einem Arbeitszeitvolumen von 107 Stunden monatlich vereinbart. Die Klägerin war zuletzt in der zentral organisierten „Preisauszeichnung“ eingesetzt. Ihre Aufgabe bestand darin, auf Anforderung hin beschädigte oder abhanden gekommene Preisschilder in den einzelnen Abteilungen des Kaufhauses zu ersetzen und für eine korrekte Preisauszeichnung zu sorgen. In einer von den Parteien unterzeichneten und dem Betriebsrat zur Zustimmung zugeleiteten „Arbeitszeitänderung“ vom 13. Oktober 1994 wurde die „durchschnittliche Stundenzahl monatlich“ mit 163 angegeben und waren als Arbeitszeiten für die Tage von Montag bis Freitag die Stunden von 8:00 bis 17:00 Uhr einschließlich einer Stunde Pause aufgeführt. Der Betriebsrat erteilte seine Zustimmung. Einige Jahre später wurde das Arbeitszeitende für die Tage Montag bis Donnerstag auf 16:00 Uhr, für den Freitag auf 13:30 Uhr verlegt.

3

In den Jahren 2008 und 2009 nahm die Klägerin als Ersatzmitglied an mehreren Sitzungen des Betriebsrats teil.

4

Die Beklagte beschloss im Jahr 2009, die Preisauszeichnung nicht mehr zentral, sondern durch jede Abteilung selbst ausführen zu lassen. Die Klägerin sollte deshalb im Verkauf eingesetzt werden.

5

Mit Schreiben vom 9. April 2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung an. Er widersprach dieser Maßnahme.

6

Mit Schreiben vom 21. April 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit Auslauffrist zum 31. Oktober 2009 und bot der Klägerin eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Verkauf ab dem 1. November 2009 an. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Am 21. April 2009 erhielt die Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen die Einladung zu einer Betriebsratssitzung, an der sie zwei Tage später teilnahm.

7

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Änderungskündigung gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, diese sei schon wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Dem Betriebsrat sei nicht mitgeteilt worden, dass sie im Verkaufsbereich nunmehr an sechs Tagen unter Einschluss des Samstags tätig werden solle. Auch für eine solche Änderung der Lage der Arbeitszeit habe es einer Änderungskündigung bedurft. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht vor. Auch sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt worden.

8

Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21. April 2009 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Sie habe ihm alle maßgeblichen Kündigungsgründe mitgeteilt. Mit der Klägerin sei keine feste Arbeitszeit vertraglich vereinbart gewesen; diese ergebe sich aus den geltenden Betriebsvereinbarungen, die dem Betriebsrat bekannt seien.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hält die Beklagte an ihrem Begehren fest, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die Änderungskündigung vom 21. April 2009 nicht als unwirksam ansehen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

12

I. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu Recht bejaht.

13

1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsfrist einen Monat, die Frist zur Begründung der Berufung zwei Monate. Nach § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnen beide Fristen mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsfrist endet damit in jedem Fall spätestens sechs Monate nach der Verkündung (BAG 6. Juli 2005 - 4 AZR 35/04 - zu I 1 der Gründe). Das Urteil ist dann rechtskräftig (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 66 Rn. 16).

14

2. Die Beklagte hat die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gewahrt.

15

a) Das Urteil des Arbeitsgerichts ist am 3. November 2009 verkündet worden. Die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils erfolgte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts am 29. April 2010, also später als fünf Monate nach Verkündung.

16

b) Die Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Ablauf der fünf Monate Berufung eingelegt, nämlich noch am 29. April 2010. Sie hat die Berufung am 12. Mai 2010 und somit innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der fünf Monate begründet.

17

II. Aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Änderungskündigung vom 21. April 2009 nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG für unwirksam halten. Es steht nicht fest, ob es insoweit einer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG bedurfte. Das wäre nicht der Fall, wenn die Versetzung der Klägerin in den Verkaufsbereich mit geänderten Arbeitszeiten schon ohne Änderungskündigung rechtswirksam vorgenommen werden konnte, die ausgesprochene Änderungskündigung demnach „überflüssig“ war.

18

1. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 21. April 2009 sei unwirksam, kann nicht getroffen werden, wenn das von ihr unter Vorbehalt angenommene „Änderungsangebot“ der Beklagten in Wirklichkeit gar nicht auf eine Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen abzielte.

19

a) Nach § 4 Satz 2 KSchG ist eine Änderungsschutzklage auf die Feststellung zu richten, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei „sozial ungerechtfertigt“ oder sei „aus einem anderen Grund rechtsunwirksam“. Auf eine außerordentliche Änderungskündigung ist § 4 Satz 2 KSchG trotz des einschränkenden Wortlauts von § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG entsprechend anzuwenden (BAG28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 12, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 148 = EzA KSchG § 2 Nr. 80). Eine solche Feststellung können die Gerichte nicht treffen, wenn das mit der Kündigung verbundene „Änderungsangebot“ gar nicht auf eine Änderung der bestehenden Vertragsbedingungen gerichtet ist, sondern die bereits bestehenden Vertragsbedingungen inhaltlich nur wiederholt. Das ist der Fall, wenn die in ihm vorgesehenen „neuen“ Bedingungen vom Arbeitgeber schon durch Ausübung des Direktionsrechts durchgesetzt werden können (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 12; 29. September 2011 - 2 AZR 617/10 - Rn. 14; ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14). Voraussetzung für die Begründetheit einer Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG ist, dass die Parteien über die Berechtigung einer Änderung ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen streiten. Das Fehlen der sozialen Rechtfertigung einer Änderung der Arbeitsbedingungen oder deren Unwirksamkeit aus anderen Gründen kann nicht festgestellt werden, wenn der Vertrag der Parteien in Wirklichkeit nicht geändert werden soll. Das gilt auch für eine außerordentliche Änderungskündigung, insbesondere für eine außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist, die der ordentlichen Änderungskündigung in den Rechtsfolgen angenähert ist (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 617/10 - Rn. 14).

20

b) Hat der Arbeitnehmer - wie hier - das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt angenommen und Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhoben, streiten die Parteien nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nicht über die Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, sondern nur noch über die Berechtigung des Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 13; 26. August 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 139 = EzA KSchG § 2 Nr. 72).

21

c) Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO durchsetzen lassen, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine „Änderung der Arbeitsbedingungen“ iSv. § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG(BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14). Soll der bestehende Vertragsinhalt nicht geändert werden, liegt in Wirklichkeit kein Änderungsangebot vor, die vermeintlich erst herbeizuführenden Vertragsbedingungen gelten bereits. Eine Änderungskündigung ist „überflüssig“. Eine Änderungsschutzklage ist dann unbegründet (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - aaO; KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 28). Es kann in diesem Fall schlechterdings nicht festgestellt werden, der Änderung der Vertragsbedingungen fehle es an einem wichtigen Grund oder sie sei aus anderen Gründen rechtsunwirksam (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - aaO; vgl. auch ErfK/Oetker 12. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14).

22

2. Nach den bisherigen Feststellungen schuldete die Klägerin eine Tätigkeit als Verkäuferin. Danach hält sich die von der Beklagten für sie vorgesehene Tätigkeit im Rahmen der bestehenden vertraglichen Abrede. Um ihr diese Tätigkeit zuzuweisen, bedurfte es folglich keiner Änderungskündigung. Zwischen den Parteien steht dagegen im Streit, ob die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage von Montag bis Freitag und der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit vertraglich fest vereinbart sind. Liegt keine feste vertragliche Vereinbarung vor, gehört es nach § 106 Satz 1 GewO zum Gegenstand des Direktionsrechts der Beklagten, die Lage der Arbeitszeit zu bestimmen(vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 51, BAGE 132, 88). Haben die Parteien dagegen die Lage der Arbeitszeit vertraglich festgelegt, ist sie gemäß § 106 Satz 1 Halbs. 2 GewO einer näheren Ausgestaltung im Wege des Direktionsrechts der Beklagten entzogen. Eine solche Vereinbarung können die Vertragsparteien ausdrücklich oder konkludent schließen. Wollen sie das Weisungsrecht des Arbeitgebers durch eine vertragliche Regelung einschränken, müssen sie das hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 45 Rn. 67, 68; HWK/Lembke 4. Aufl. § 106 GewO Rn. 38).

23

3. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit dem Direktionsrecht der Beklagten unterfällt oder diesem aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien entzogen ist.

24

a) Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 1. April 1987 enthält keine ausdrückliche Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit.

25

b) Das Landesarbeitsgericht hat dahinstehen lassen, ob die in der „Arbeitszeitänderung“ vom 13. Oktober 1994 aufgeführten Arbeitszeiten ein einseitig nicht mehr änderbarer Vertragsbestandteil geworden sind. Dies durfte nicht dahingestellt bleiben. Das Landesarbeitsgericht wird vielmehr zu klären haben, ob die Parteien die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin vertraglich geregelt haben. Ist dies zu bejahen, bedurfte es zu ihrer Änderung einer - dann nicht „überflüssigen“ - Änderungskündigung, die allen Wirksamkeitsanforderungen entsprechen muss. Ist die Frage zu verneinen, kommt es auf die Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht an. Dabei kommt in Betracht, dass die Parteien mit dem Schreiben vom Oktober 1994 eine verbindliche Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit getroffen haben. Ferner kommt in Betracht, dass die Parteien in der Folgezeit eine solche Vereinbarung getroffen haben; nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist die Arbeitszeit für die Klägerin nach 1994 erneut verändert worden.

26

c) Soweit sich die Klägerin auf eine der einseitigen Änderung entzogenen Konkretisierung der Lage ihrer Arbeitszeit durch eine jahrelang gleichmäßige Handhabung beruft, ist dieser Umstand nach den bisherigen Feststellungen nicht geeignet, das Weisungsrecht der Beklagten einzuschränken.

27

aa) Eine solche Konkretisierung tritt regelmäßig nicht allein dadurch ein, dass ein Arbeitnehmer längere Zeit in einer bestimmten Weise eingesetzt worden ist. Zum reinen Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzukommen, die erkennen lassen, der Arbeitnehmer solle künftig verpflichtet sein, seine Arbeit nur noch wie bisher zu erbringen (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 54, BAGE 132, 88). Allein aus der Beibehaltung einer betrieblichen Praxis über einen längeren Zeitraum hinweg kann der Arbeitnehmer nicht schließen, der Arbeitgeber werde diese Praxis auch künftig beibehalten und sein Weisungsrecht nicht mehr anders ausüben (BAG 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - zu III 2 der Gründe, AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23). Der Arbeitgeber muss dazu nicht etwa in bestimmten zeitlichen Abständen darauf hinweisen, er beabsichtige, von seinem Weisungsrecht ggf. weiterhin Gebrauch zu machen (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 45 Rn. 13 e).

28

bb) Etwas anderes kann sich bei Vorliegen besonderer Umstände ergeben, die den Schluss auf einen Verzicht des Arbeitgebers zulassen, von seinem Weisungsrecht anderen Gebrauch zu machen. Solche Umstände hat das Landesarbeitsgericht bisher nicht festgestellt. Es wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, hierzu ergänzend vorzutragen.

29

III. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, es habe für die Änderung der Lage der Arbeitszeit einer Änderungskündigung bedurft, folgt eine Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung, anders als es angenommen hat, nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 102 Abs. 1 BetrVG. Zwar gehört zu den dem Betriebsrat mitzuteilenden Kündigungsgründen im Fall einer Änderungskündigung auch das dem Arbeitnehmer unterbreitete Änderungsangebot (KR/Rost 9. Aufl. § 2 KSchG Rn. 115). Die Beklagte hat den Betriebsrat aber über die beabsichtigte Änderung der Tätigkeit der Klägerin in die einer Verkäuferin unterrichtet. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Einsatzzeiten musste sie dem Betriebsrat nicht ausdrücklich mitteilen. Sie waren diesem aus der für den Verkaufsbereich geltenden Betriebsvereinbarung bekannt. Aus dem Anhörungsschreiben ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass auch die Klägerin im Verkaufsbereich zu den dort allgemein geltenden Arbeitszeiten tätig sein sollte. Die zentrale Preisauszeichnung wurde nach den Ausführungen im Anhörungsschreiben gerade aufgelöst, um die Preisauszeichnung „während der kompletten Öffnungszeit“ im Verkauf durchführen zu können. Von den entsprechenden Veränderungen ihrer bisherigen Arbeitszeit sollte die Klägerin ersichtlich betroffen sein.

30

IV. Hat es zur Änderung der Lage der Arbeitszeit einer Änderungskündigung bedurft, wird das Landesarbeitsgericht dagegen prüfen müssen, ob eine solche Kündigung wegen § 15 Abs. 1 KSchG unwirksam war, weil die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG nicht vorgelegen hat. Das kommt deshalb in Betracht, weil die Klägerin Ersatzmitglied des Betriebsrats und bei Kündigungszugang möglicherweise gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nachgerückt war.

31

V. Kommt das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Änderungskündigung vom 21. April 2009 zur Durchsetzung der Änderungswünsche der Beklagten erforderlich war und nicht schon „aus einem anderen Grund“ iSv. § 4 Satz 2 KSchG unwirksam ist, wird es prüfen müssen, ob die Änderung der bisherigen Vertragsbestimmungen wegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB berechtigt ist. Es hat dies bislang nicht geprüft. Dabei wird das Berufungsgericht die außerordentliche Änderungskündigung nicht wegen Verstoßes gegen § 626 Abs. 2 BGB als unwirksam ansehen dürfen. Betriebliche Änderungserfordernisse stellen einen Dauertatbestand dar (BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 25/95 - Rn. 23, RzK I 6g Nr. 26).

        

    Kreft    

        

    Rachor     

        

    Eylert     

        

        

        

    Söller    

        

    Jan Eulen     

                 

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.