Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Nov. 2018 - 5 Sa 173/18

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:1122.5Sa173.18.00
22.11.2018

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. November 2017, Az. 9 Ca 493/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe einer Urlaubsausgleichszahlung nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags.

2

Die Klägerin war vom 13.10.1995 bis 31.12.2016 bei der Beklagten zuletzt als Senior Product Manager beschäftigt. Seit 01.06.2012 übte sie ihre Tätigkeit in Teilzeit (mit 70 %) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt durchschnittlich € 6.262,88 aus. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie Anwendung. Danach betrug die ordentliche Kündigungsfrist bei einer Unternehmenszugehörigkeit von 15 Jahren 12 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Der Jahresurlaub belief sich auf 30 Arbeitstage.

3

In einer Betriebsvereinbarung vom 05.02.1997, die am 01.01.1997 in Kraft getreten ist, war zur Errichtung und Führung individueller "Ausgleichskonten für nicht in Anspruch genommenen Urlaub" auszugsweise folgendes geregelt:

4

"3.1. Anzahl der einzustellenden Tage

5

Ist ein Mitarbeiter aufgrund persönlicher oder dringender betrieblicher Gründe nicht in der Lage, seinen tariflichen Jahresurlaub im laufenden Urlaubsjahr - längstens im Übertragungszeitraum des Folgejahres bis 30. April - zu verbrauchen, so wird der den gesetzlichen Anspruch (das sind derzeit 20 Tage bzw. bei Schwerbehinderten 25 Tage) übersteigende Urlaub automatisch - d.h. ohne daß es eines Antrages oder einer Begründung bedarf - in ein persönliches Urlaubsausgleichskonto des Mitarbeiters eingestellt.

6

3.2. Zeitpunkt der Einstellung

7

Jedem Mitarbeiter werden zum 1. Mai des Kalenderjahres die am 30. April verbliebenen Urlaubstage des Vorjahres (siehe Punkt 3.1) auf dem persönlichen Urlaubsausgleichskonto gutgeschrieben.

8

Dass Urlaubsausgleichskonto wird auf Stundenbasis geführt.

9

3.3. Verwendung des Urlaubsausgleichskontos

10

11

3.3.3. Bei Ausscheiden durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses

12

Scheidet der Mitarbeiter vor seiner Pensionierung oder Frühpensionierung aus dem Unternehmen aus, werden die auf dem Urlaubsurlaubsausgleichskonto angesammelten Tage grundsätzlich ausbezahlt. …

13

14

3.6. Teilzeitbeschäftigte

15

Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen entsprechend. Die in das Urlaubsausgleichskonto einzustellenden Tage werden auf Stundenbasis festgeschrieben.

16

…"

17

Mit einer Betriebsvereinbarung vom 24.11.2015 über die "Schließung von Urlaubsausgleichskonten" wurde diese Betriebsvereinbarung zum 31.12.2015 beendet. Nach dem 31.12.2015 war es nicht mehr möglich, Urlaubstage in das Konto (Abk. UAK) zu übertragen bzw. einzustellen. Die zum 31.12.2015 vorhandenen Guthaben blieben bestehen. In der Betriebsvereinbarung heißt es ua:

18

"Nach dem 31. Dezember 2015 ist es somit nicht mehr möglich, Urlaubstage, Arbeitszeitverkürzungstage, Arbeitszeiten oder Ähnliches in Urlaubsausgleichskonten zu übertragen bzw. einzustellen."

19

Die Beklagte veräußerte den Geschäftsbereich C. H., dem die Klägerin zugeordnet war, mit Wirkung zum 01.01.2017 an die S. A. Deutschland GmbH. Die Klägerin widersprach dem Betriebsübergang mit Schreiben vom 14.11.2016. Im Anschluss verhandelten die Parteien über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Für die Klägerin verhandelte ihr jetziger Prozessbevollmächtigter, für die Beklagte der Leiter der Abteilung Arbeitsrecht. In einer E-Mail vom 19.12.2016 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Verhandlungsführer der Beklagten folgendes mit:

20

" …meine Mandantin … [kann] sich vorstellen, dass … Arbeitsverhältnis zu den nachfolgend aufgezeigten Konditionen zu beenden:

21
· Beendigung zum 31. Dezember 2016 im beiderseitigen besten Einvernehmen wegen Betriebsübergang zu S..
22
· Zahlung einer Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG in Höhe von insgesamt (gerundet) 137.000,00 €. Der Abfindungsbetrag setzt sich aus 59.100,00 € sowie 75.174,60 € Jahresgehalt und 2.342,87 € entstehender Anwaltsvergütung zusammen.
23
· Ordnungsgemäße Abrechnung des UAK (ausdrückliche Bezifferung im Aufhebungsvertrag erforderlich).
24
· Ordnungsgemäße Abrechnung der VPR für das Jahr 2016 (ausdrückliche Bezifferung im Aufhebungsvertrag erforderlich)
25
· …"   

26

Am 22.12.2016 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2016, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

27

1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

28

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer unumgänglichen betriebsbedingten arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 enden wird.

29

2. Abfindung

30

Zum Ausgleich für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes erhalten Sie eine einmalige Abfindung entsprechend §§ 9,10 KSchG in Höhe von € 137.000,00 brutto.

31

32

3. Urlaub

33

Der Ihnen für das Jahr 2016 zustehende Urlaub wurde in Natura genommen.

34

Hinsichtlich Ihres Guthabens aus dem Urlaubsausgleichskonto in Höhe von 244,80 Tagen werden wir uns nach Ihrem Ausscheiden mit Ihnen in Verbindung setzen.

35

36

4. Variable und Performance Related Reward - VPR

37

Gemäß den Regelungen der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung über eine variable und leistungsbezogene Vergütung erhalten Sie für das Jahr 2016 einen Bonus in Höhe von € 9.779,00 brutto. …

38

…"

39

Die Beklagte rechnete in der Folgezeit das Guthaben auf dem Urlaubsausgleichskonto mit € 10.903,39 brutto für 244,80 Stunden ab. Auf den Einwand der Klägerin, dass nach dem Vertragswortlaut 244,80 Tage abzurechnen seien, teilte ihr die Beklagte mit, dass sich in Ziff. 3 des Aufhebungsvertrags ein Schreibfehler eingeschlichen habe. Ihr Urlaubsausgleichskonto habe bei ihrem Ausscheiden einen Stand von 244,80 Stunden, nicht Tagen, aufgewiesen. Mit ihrer am 10.04.2017 eingegangenen Klage macht die Klägerin die Zahlung der Differenz iHv. € 62.065,14 brutto geltend.

40

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe nach Erhalt des Entwurfs des Aufhebungsvertrags mit der Angabe von 244,80 Tagen im Urlaubsausgleichskonto ihr Guthaben auf Basis ihres letzten Monatsgehalts hochgerechnet. Der errechnete Betrag von ca. € 73.000,00 brutto habe sie darin bestärkt, den Aufhebungsvertrag abzuschließen. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass sie in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2015 (19 Jahre) ein Guthaben von maximal 190 Tagen hätte aufbauen können, weiche die Zahl von 244,80 Tagen "nicht erheblich" davon ab. Im Übrigen hätten nicht nur Urlaubstage, sondern auch sonstige Zeiten in das Urlaubsausgleichskonto eingebracht werden können. Sie habe bei Abschluss des Aufhebungsvertrags keine konkrete Vorstellung über den Stand ihres Guthabens gehabt. Es habe für sie kein Anlass bestanden, die angegebene Zahl von 244,80 Tagen anzuzweifeln. Noch bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags habe ihr der (als Zeuge benannte) Leiter der Abteilung Arbeitsrecht versichert, dass sie einen sehr guten Aufhebungsvertrag geschlossen habe, zumal unter Berücksichtigung des erheblichen Betrags von über € 70.000,00 aus dem Urlaubsausgleichskonto.

41

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

42

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 62.065,14 brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

43

Die Beklagte hat beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Sie hat geltend gemacht, die von der Klägerin als Anspruchsgrundlage in Anspruch genommene Ziff. 3 des Aufhebungsvertrags habe keinen konstitutiven Charakter. Es sei bei dem individuell ausgehandelten Vertrag ersichtlich darum gegangen, das Urlaubsausgleichskonto beim Ausscheiden ordnungsgemäß abzurechnen. Jedenfalls könne sich die Klägerin, der ihr Irrtum bekannt gewesen sein müsse, nach Treu und Glauben nicht auf die Regelung stützen. Ihre Arbeitnehmer könnten jederzeit über das Intranet den Stand ihres Urlaubsausgleichskontos einsehen. Der individuelle Stand werde auf derselben Seite im Intranet angezeigt, über welche auch der Jahresurlaub beantragt werden müsse. Bei jeder Urlaubsbeantragung werde der Stand des Kontos auf dem Bildschirm angezeigt. Der von der Klägerin als Zeugen benannte Leiter der Abteilung Arbeitsrecht könne sich angesichts der Vielzahl der von ihm geführten Gespräche und der vorgenommenen Vertragsunterzeichnungen an das Gespräch mit der Klägerin nicht mehr erinnern.

46

Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 09.11.2017 Bezug genommen.

47

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage abgewiesen und zur Begründung -zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe keinen Zahlungsanspruch aus Ziff. 3.3.3 der Betriebsvereinbarung vom 05.02.1997. Sie behaupte selbst nicht, dass sich auf ihrem Urlaubsausgleichskonto statt der ausgezahlten 244,80 Stunden tatsächlich 244,80 Tage angesammelt hätten. Die Klägerin könne den Anspruch auch nicht auf Ziff. 3 Satz 2 des Aufhebungsvertrags vom 22.12.2016 stützen. Der Aufhebungsvertrag begründe keine über die sich aus der Betriebsvereinbarung vom 05.02.1997 ergebenden Ansprüche. Das ergebe die Auslegung der Vereinbarung nach §§ 133, 157 BGB. Schon der Wortlaut der Regelung spreche nicht für eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des von der Klägerin geforderten Betrags. Die Beklagte habe sich zwar, trotz des eher unverbindlichen Wortlauts, letztlich dazu verpflichtet, das Guthaben auf dem Urlaubsausgleichskonto abzurechnen und auszuzahlen. Das Guthaben werde dabei eindeutig mit dem Wert von 244,80 Tagen beziffert. Insoweit liege jedoch lediglich eine Tatsachenerklärung vor. Damit sei aber keine Verpflichtung der Beklagten begründet worden, in jedem Fall diesen Wert abzurechnen und auszuzahlen. Das Auslegungsergebnis werde durch die Umstände, die zur Vereinbarung geführt haben sowie die Interessenlage und den Zweck der Regelung bestätigt. Zwischen den Parteien sei im Vorfeld über die Höhe der Abfindung verhandelt worden. Hinsichtlich des Urlaubs sowie des Guthabens auf dem Urlaubsausgleichskonto und der sonstigen Ansprüche, zB. des VPR, werde auch aus der E-Mail des Bevollmächtigten der Klägerin vom 19.12.2016 deutlich, dass es um Abrechnung und Auszahlung von Ansprüchen nach den einschlägigen Regeln, nicht um "Verhandlungsmasse", gegangen sei. Etwas anderes folge nicht daraus, dass die Klägerin eine Bezifferung gewünscht habe, um sich ein Bild vom finanziellen "Gesamtpaket" zu machen. Denn es sei für sie erkennbar gewesen, dass die Beklagte über den Abfindungsbetrag hinaus nur das habe zusagen wollen, was sich aus den maßgeblichen Regelungen ergebe. Auch die von der Klägerin behauptete mündliche Erklärung des Leiters der Abteilung Arbeitsrecht vor Abschluss des Aufhebungsvertrags führe zu keinem anderen Ergebnis. Die behauptete Erklärung zeige nur, dass der Verhandlungsführer der Beklagten, ohne etwa eine Plausibilitätsrechnung durchzuführen, von der Übereinstimmung der in den Vertrag aufgenommenen Daten mit dem Stand des Urlaubsausgleichskontos ausgegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 09.11.2017 Bezug genommen.

48

Gegen das am 05.04.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.05.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 05.07.2018 verlängerten Frist mit einem am 05.07.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

49

Sie macht geltend, dem Abschluss des Aufhebungsvertrags seien intensive Verhandlungen vorausgegangen. Sie habe anfangs eine weitaus höhere Abfindung begehrt, als zuletzt vereinbart. In der E-Mail ihres Rechtsanwalts vom 19.12.2016 habe sie die Eckpunkte für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgezeigt. Einer dieser Eckpunkte sei die "ordnungsgemäße Abrechnung des UAK (ausdrückliche Bezifferung im Aufhebungsvertrag erforderlich)" gewesen. Sie habe mit ihrem Rechtsanwalt vereinbart, dass dieser auf eine ausdrückliche Bezifferung des Betrags bestehen solle. Dies deshalb, weil sie weder Kenntnis über die Anzahl der aufgelaufenen Tage noch über die Höhe des Abgeltungsbetrags gehabt habe, diesen aber im Rahmen ihrer finalen Entscheidung über den Abschluss des Aufhebungsvertrags und damit über ihre Akzeptanz der seitens der Beklagten zu erbringenden Leistungen berücksichtigen wollte. Das Urlaubsausgleichskonto habe immerhin seit annähernd 20 Jahren bestanden. Daraufhin habe der Verhandlungsführer der Beklagten Ziff. 3 des Aufhebungsvertrags entworfen und ein Guthaben iHv. 244,80 Tagen angegeben. Sie habe den Entwurf geprüft und die ihr darin erstmals zur Kenntnis gelangte Zahl von 244,80 Tagen. Zwar habe die geforderte Bezifferung des Betrags gefehlt, jedoch habe sie aus der Anzahl der angegebenen Tage einen Betrag von ca. € 73.000,00 errechnet. Diese Summe habe sie darin bestärkt, den Aufhebungsvertrag abzuschließen. Sie persönlich habe zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags den Betrieb am 22.12.2016 aufgesucht. Der Leiter der Abteilung Arbeitsrecht habe ihr den Vertragstext mit der Aufforderung ausgehändigt, sich diesen in Ruhe durchzulesen und danach zu unterzeichnen. Noch vor der Unterzeichnung habe er ihr mündlich erklärt, er habe gesehen, dass sie noch 244,80 Tage Guthaben auf dem Urlaubsausgleichskonto habe, was in etwa einem Jahresgehalt entspreche. Er habe ergänzt, dass er unter Berücksichtigung sämtlicher Konditionen insgesamt davon ausgehe, dass sie ihr Arbeitsverhältnis zu guten Konditionen beende.

50

Ihr stehe ein Anspruch auf den geltend gemachten Betrag zu. Er beruhe auf der individualvertraglich vereinbarten Grundlage nach Ziff. 3 des Aufhebungsvertrags. Zwischen den Parteien sei eine Verständigung über den Umfang des Urlaubsausgleichskontos von 244,80 Tagen erfolgt. Es wäre den Parteien unbenommen geblieben, lediglich auszuführen, dass die Beklagte hinsichtlich des Guthabens aus dem Konto nach ihrem Ausscheiden auf sie zukommen werde, ohne den Umfang explizit zu beziffern. Die Bezifferung des Kontostands sei auf ihren ausdrücklichen Wunsch erfolgt, weil sie den Vertrag insgesamt unter Berücksichtigung sämtlicher vereinbarter Konditionen finanziell habe bewerten wollen. Auch wenn der Umfang des Urlaubsausgleichskontos nicht Gegenstand der Verhandlungsmasse gewesen sei, habe mit der entsprechenden Vereinbarung - dies sei für sie aus finanziellen Gründen sehr wichtig gewesen - ähnlich wie bei einem Tatsachenvergleich der Kontostand unstreitig gestellt werden sollen. Sie habe sich darauf verlassen können, dass ihr der Abgeltungsbetrag für 244,80 Tage auch zufließe. Wenn die Beklagte mit diesem Ergebnis unzufrieden sei, hätte sie von ihrem Anfechtungsrecht gem. § 119 Abs. 1 BGB Gebrauch machen können. Da sie dies nicht getan habe, müsse sie die rechtlichen Konsequenzen tragen (BGH 07.06.1984 – IX ZR 66/83). Die Beklagte habe bisher keinen Nachweis erbracht, dass ihr Urlaubsausgleichskonto nicht 244,80 Tage, sondern nur 244,80 Stunden aufgewiesen habe. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass der Umfang von 244,80 Tagen nicht richtig sein könnte, oder dass die Beklagte diesen Umfang nicht abgelten wollte. Zum einen habe sie keinen Überblick über das bereits seit annähernd 20 Jahren bestehende Urlaubsausgleichskonto gehabt. Zum anderen sei selbst dem Leiter der Abteilung Arbeitsrecht, der in der täglichen Berufsausübung mit dem Urlaubsausgleichskonto anderer Arbeitnehmer befasst sei und der eine Vielzahl an Aufhebungsverträgen mit vergleichbaren Regelungen getroffen habe, nicht aufgefallen, dass die Angabe von 244,80 Tagen nicht richtig sein könnte. Er habe den Umfang sogar noch ausdrücklich kommentiert, und die Richtigkeit der Angabe bestätigt.

51

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

52

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.11.2017, Az. 9 Ca 493/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 62.065,14 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

53

Die Beklagte beantragt,

54

die Berufung zurückzuweisen.

55

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

57

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

58

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 62.065,14 brutto hat. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Berufungsangriffe der Klägerin bleiben erfolglos.

59

1. Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht auf die Betriebsvereinbarung vom 05.02.1997 zur Errichtung und Führung "individueller Ausgleichskonten für nicht genommenen Urlaub" stützen. Das Urlaubsausgleichskonto (UAK) der Klägerin wies bei ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten zum 31.12.2016 ein Guthaben von 244,80 Stunden, nicht von 244,80 Tagen, auf. Die für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat einen Kontostand über 244,80 Stunden nicht dargetan.

60

Das Urlaubsausgleichskonto der Klägerin wurde von der Beklagten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 05.02.1997 in der Laufzeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2015, und damit insgesamt 19 Kalenderjahre, geführt. Zum 31.12.2015 wurde das Konto mit Betriebsvereinbarung vom 24.11.2015 geschlossen. Damit konnte die Klägerin rechnerisch maximal 190 Urlaubstage auf dem Konto ansammeln, weil sie maximal 10 Urlaubstage pro Jahr in das Konto einstellen konnte. Ein Guthaben von 244,80 Tagen war bereits rechnerisch nicht möglich. Da nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung vom 05.02.1997 nur Urlaubstage in das Konto eingestellt werden konnten, kann die Klägerin mit dem Argument, dem Urlaubsausgleichskonto hätten auch sonstige Zeiten (Arbeitszeitverkürzungstage, Arbeitszeiten oder Ähnliches) gutgeschrieben werden können, die rechnerische Differenz von 54,80 Tagen nicht erklären. Diese Differenz ist entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht unerheblich; sie entspricht in Geld ca. € 18.300,00 brutto.

61

Zwar wird in der Betriebsvereinbarung vom 24.11.2015 zur Schließung von Urlaubsausgleichskonten erläutert, dass es nach dem 31.12.2015 nicht mehr möglich sei, Urlaubstage, "Arbeitszeitverkürzungstage, Arbeitszeiten oder Ähnliches" in Urlaubsausgleichskonten zu übertragen bzw. einzustellen. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aus dieser Formulierung nicht geschlossen werden, dass ihr persönliches Konto rechnerisch ein Guthaben von 244,80 Tagen hätte aufweisen können. Mit der Betriebsvereinbarung zur Schließung von Urlaubsausgleichskonten vom 24.11.2015 wurden ausweislich ihres Wortlauts insgesamt fünf Betriebsvereinbarungen geschlossen, die in verschiedenen Betrieben mit mehreren Betriebsräten bestanden. Die im Streitfall einschlägige Betriebsvereinbarung vom 05.02.1997, die für den Betrieb galt, in dem die Klägerin beschäftigt war, ließ nur das Einstellen von Urlaubstagen zu.

62

Die Beklagte hat erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass das Guthaben auf dem Urlaubsausgleichskonto der Klägerin bei ihrem Ausscheiden 244,80 Stunden betrug. Den Wert des Guthabens hat die Beklagte mit einem Stundensatz von € 44,54 berechnet und € 10.903,39 brutto gezahlt. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat sich nicht dazu erklärt, welchen Guthabenstand ihr Urlaubsausgleichskonto am 31.12.2016 aus ihrer Sicht gehabt haben soll. Sie kann sich prozessual nicht auf Nichtwissen zurückziehen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Arbeitnehmer jederzeit über das Intranet den Stand ihres persönlichen Urlaubsausgleichskontos einsehen können. Der individuelle Stand werde auf derselben Seite im Intranet angezeigt, über welche auch der Jahresurlaub beantragt werden müsse. Bei jeder Urlaubsbeantragung werde der Stand des Kontos auf dem Bildschirm angezeigt. Wenn die Klägerin die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zur Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen nicht nutzt, obwohl ihr dies in zumutbarer Weise möglich wäre, enthebt sie dies nicht von ihrer Pflicht zum substantiierten Sachvortrag. Es reicht nicht aus, dass sie sich auf die Unkenntnis über die Anzahl der Guthabentage beruft. Im Übrigen erscheint es nach der Lebenserfahrung vollkommen unplausibel, dass die Klägerin bei ihrem Ausscheiden noch nicht einmal eine ungefähre Vorstellung über den Stand des Urlaubsausgleichskontos gehabt haben will. Das Delta zwischen 244,80 Stunden und 244,80 Tagen, lässt sich mit einem durch Zeitablauf bedingten Erinnerungsverlust über die in der Vergangenheit genommenen Urlaubstage nicht erklären.

63

2. Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, kann die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer € 62.065,14 brutto nicht aus Ziff. 3 Satz 2 des Aufhebungsvertrags vom 22.12.2016 herleiten.

64

a) Ziff. 3 Satz 2 des Aufhebungsvertrags vom 22.12.2016 begründet keine über die sich aus der Betriebsvereinbarung vom 05.02.1997 ergebenden Ansprüche auf Urlaubsausgleich.

65

Zwar hat die Beklagte in Ziff. 3 Satz 2 des Aufhebungsvertrags ein Guthaben auf dem persönlichen Urlaubsausgleichskonto der Klägerin von 244,80 Tagen, statt richtig 244,80 Stunden angegeben. Nach dem objektiven Erklärungsinhalt liegt ein offensichtlicher Fehler vor. Die Klägerin konnte einen um knapp 200 Tage überhöhten Wert vernünftigerweise nicht für realistisch halten. Nach dem Willen beider Parteien sollte der Klägerin das Guthaben ausgezahlt werden, das sich am 31.12.2016 auf ihrem Urlausausgleichskonto befand. Dies ergibt die Auslegung des Aufhebungsvertrags. Dafür, dass sich die Beklagte verpflichten wollte, der Klägerin für den Verlust ihres Arbeitsplatzes zusätzlich zur vereinbarten Abfindung von € 137.000,00 weitere ca. € 62.000,00 zu zahlen, für die nach der Betriebsvereinbarung vom 05.02.1997 keine Rechtsgrundlage bestand, ist nichts ersichtlich. Die Berufung zeigt keinen Auslegungsfehler des Arbeitsgerichts auf.

66

Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer Individualvereinbarung, dass zwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung bildet. Gleichzeitig gilt hierbei aber auch, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht. Der wirkliche Wille setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch, wenn alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden haben (st. Rspr. vgl. BAG 15.02.2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 26 mwN). Bei der Auslegung sind zusätzlich auch die Gesamtumstände und der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zu beachten ist ferner der Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (st. Rspr. vgl. BAG 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 46 mwN; BGH 11.11.2014 - VIII ZR 302/13 - Rn. 11 mwN).

67

Im Streitfall ist daher trotz des eindeutigen Wortlauts der Vertragsurkunde eine Verbindlichkeit der Beklagten im Geldwert von 244,80 Tagen zu verneinen, weil in Ziff. 3 des Aufhebungsvertrags lediglich das Guthaben des Urlaubsausgleichskontos festgeschrieben werden sollte, das 244,80 Stunden betrug. In diese Richtung deuten zahlreiche Umstände, die vom Arbeitsgericht zutreffend aufgezeigt worden sind. Es bestand nach den Gesamtumständen kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte der Klägerin mehr Urlaubsausgleichstage auszahlen wollte, als es dem tatsachlichen Kontostand (244,80 Stunden) entsprach.

68

Die Parteien haben übereinstimmend gewollt, dass das Guthaben auf dem Urlaubsausgleichskonto der Klägerin zur Auszahlung kommt. Das ergibt sich sowohl aus der dem Vergleichsabschluss vorgelagerten Korrespondenz als auch aus dem Wortlaut der Regelung. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es bei den Vergleichsverhandlungen in kommerzieller Hinsicht stets ausschließlich um die Frage des Betrages der Abfindungssumme ging, die sich letztlich auf € 137.000,00 belief. Dagegen ging es beim Urlaubsausgleichskonto stets nur um die ordnungsgemäße Abrechnung; dagegen zu keinem Zeitpunkt aber um eine vom tatsächlichen Guthaben abweichende Vereinbarung. Dies war allen Beteiligten auch offensichtlich klar und ergibt sich auch aus der E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.12.2016. Darin benannte er die aus Sicht der Klägerin maßgeblichen Konditionen für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er nannte den Beendigungstermin (31.12.2016) sowie den konkret bezifferten Betrag der verhandelten Abfindung (€ 137.000,00). Im Hinblick auf das Urlaubsausgleichskonto forderte er in der E-Mail eine "ordnungsgemäße Abrechnung". Hiermit kann unzweifelhaft nur die Abrechnung in Höhe des tatsächlichen Guthabens gemeint sein. Das tatsächliche Guthaben wollte der Bevollmächtigte mit der Formulierung "ausdrückliche Bezifferung im Aufhebungsvertrag erforderlich" konkret benannt haben. Es war jedoch keine Rede davon, dass der Klägerin ein vom tatsächlichen Guthaben abweichender Betrag gezahlt werden soll. Aufgrund der Einigung über den Abfindungsbetrag bestand dafür auch keine Veranlassung. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehörte das Urlaubsausgleichskonto nicht zur "Verhandlungsmasse". Auch wenn sich die Klägerin eine konkrete Bezifferung des Guthabens gewünscht hat, um sich ein Bild vom finanziellen "Gesamtpaket" zu machen, war für sie erkennbar, dass ihr die Beklagte über den Abfindungsbetrag hinaus nur das zusagen wollte, wozu sie nach der maßgeblichen Betriebsvereinbarung zur Führung individueller "Ausgleichskonten für nicht in Anspruch genommenen Urlaub" verpflichtet war. Auch die von der Klägerin dargelegte mündliche Erklärung des Leiters der Abteilung Arbeitsrecht bei Vertragsunterzeichnung am 22.12.2016 ändert daran nichts. Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, zeigt die Erklärung nur, dass er von der Übereinstimmung der in den Vertrag aufgenommenen Daten mit dem Stand des Urlaubsausgleichskontos ausgegangen ist. Allein der Umstand, dass ihm der massive Fehler (244,80 Tage, statt Stunden) nicht aufgefallen ist, führt nicht zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin.

69

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin muss sich die Beklagte an den im Aufhebungsvertrag genannten Guthaben von 244,80 Tagen auf dem Urlaubsausgleichskonto nicht festhalten lassen, weil sie den Vertrag nicht gem. § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums angefochten hat. Die Auslegung geht der Anfechtung prinzipiell vor (vgl. Palandt/Ellenberger 77. Aufl. § 119 BGB Rn. 7 mwN). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Angabe des Guthabens im Vertragstext - Tage, statt Stunden - um eine versehentliche Falschbezeichnung (sog. falsa demonstratio). Eine solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass - wie auch sonst - nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt (vgl. BGH 18.01.2008 - V ZR 174/06 - Rn. 12 mwN).

III.

70

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

71

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 9 Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers


(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältni

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 10 Höhe der Abfindung


(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsver

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Nov. 2018 - 5 Sa 173/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Nov. 2018 - 5 Sa 173/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2008 - V ZR 174/06

bei uns veröffentlicht am 18.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 174/06 Verkündet am: 18. Januar 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2014 - VIII ZR 302/13

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 302/13 vom 11. November 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1 E Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen

Referenzen

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Es gehört zwar zu den anerkannten Grundsätzen für die - an sich dem Tatrichter vorbehaltene - Auslegung einer Individualvereinbarung, dass der Wortlaut der Vereinbarung den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung bildet. Gleichzeitig gilt hierbei aber auch, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 unter II 2 a; vom 20. September 2006 - VIII ZR 141/05, juris Rn. 7; vom 6. März 2007 - X ZR 58/06, juris Rn. 12; vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn.17; jeweils mwN). Schon wegen dieses Vorrangs eines übereinstimmenden Parteiwillens hätte das Berufungsgericht das dahingehende zentrale Vorbringen des Klägers und den hierzu angetretenen Zeugenbeweis nicht als unbeachtlich übergehen dürfen, zumal es - wie seine ergänzenden Überlegungen zu der sich vermeintlich aus dem dispositiven Recht ergebenden Interessenlage zeigen - auch schon den Vertragswortlaut, der das Wie und Wo des Zurverfügungstehens offenlässt, als für sich allein noch nicht in der von ihm letztlich angenommenen Richtung zwingend erachtet hat.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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aa) Darin wird allerdings, das ist der Beklagten zuzugeben, nur das der Beklagten seinerzeit gehörende Grundstück unter Angabe seiner Größe, nicht auch der darüber hinausgehende Teil der Gartenanlage als Kaufgegenstand genannt. Das ist aber unschädlich, wenn, wie hier, feststeht, dass die Vertragsparteien tatsächlich mehr verkaufen wollten. Denn dann handelt es sich bei der Grundstücksbezeichnung im Vertragstext um eine versehentliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio). Eine solche Falschbezeichnung ändert nach § 133 BGB nichts daran, dass – wie auch sonst – nicht das fehlerhaft Erklärte, sondern das wirklich Gewollte gilt (BGHZ 71, 243, 247; BGH, Urt. v. 20. Januar 1994, VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528, 1529; RGZ 99, 147, 148; AnwKommBGB /Looschelders, § 133 Rdn. 46; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, 2. Aufl., § 133 Rdn. 27; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 133 Rdn. 17; MünchKommBGB /Busche, 5. Aufl., § 133 Rdn. 14; PWW/Ahrens, BGB, 2. Aufl., § 133 Rdn. 21; Staudinger/Singer, BGB, Bearb. 2004, § 133 Rdn. 13). Dieser Grundsatz ist auch auf formgebundene Rechtsgeschäfte anzuwenden (Senat, BGHZ 74, 116, 119; 87, 150, 153; Urt. v. 8. März 1991, V ZR 25/90, NJW 1991, 1730, 1731; RGZ 133, 279, 281; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 133 Rdn. 8, 19; MünchKomm-BGB/Busche aaO; Staudinger/Singer, aaO, § 133 Rdn. 34; Hagen/Krüger in: Hagen/Brambring/Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf , 8. Aufl., Rdn. 2; Wilhelm, Sachenrecht, 3. Aufl., Rdn. 818). Der Senat hat das für den Fall entschieden, dass im Vertragstext als Kaufgegenstand das gesamte Grundstück genannt wird, obwohl die Parteien nur eine bestimmte Teilfläche verkaufen wollten (Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039; ebenso insoweit schon OLG Hamm, NJW-RR 1992, 152, 153). Für den hier vorliegenden, umgekehrten Fall, dass die Parteien eine Fläche verkau- fen wollen, die über das dem Verkäufer bereits gehörende Grundstück hinausgeht , gilt nichts anderes (Senat, BGHZ 87, 150, 155 f.).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.