Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Juni 2014 - 3 Sa 93/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0630.3SA93.14.0A
bei uns veröffentlicht am30.06.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2014, Az.: 2 Ca 1642/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Bemessung von Urlaubsentgelt beim Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle.

2

Die Klägerin war bei der beklagten Gebietskörperschaft unter Anwendung des TVöD in seiner jeweiligen Fassung nach Maßgabe der durch den Kommunalen Arbeitgeberverband geschlossenen Besonderheiten eingruppiert nach EG S4 Stufe 02 beschäftigt. Der Tätigkeit der Klägerin lagen zwei Verträge zugrunde: Zum einen der befristete Teilzeitarbeitsvertrag mit hälftigem Beschäftigungsumfang ab 02.01.2012 als Kinderpflegerin der Kindertagesstätte XY. Zum anderen galt der befristete Teilzeitarbeitsvertrag mit hälftigem Beschäftigungsanteil vom 01.03.2012 bis zum 31.01.2013 als Gruppenmitarbeiterin im Kindergarten M.. Dieser Vertrag wurde zumindest ab dem 01.12.2012 an 5 Tagen pro Woche mit einer Arbeitszeit von 3 Stunden 54 Minuten täglich (d.h. 19,5 Stunden wöchentlich) vollzogen. Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (S. 2 = Bl. 71 d. A.) Bezug genommen.

3

Nachdem die Klägerin bereits im Frühjahr 2012 darum gebeten hatte, im Dezember des Jahres "einen langen Urlaub" und während der Schließzeiten der Kindertagesstätten stattdessen verringerten Urlaub zu nehmen, d. h. nach Möglichkeit nur 5 Tage im Sommer des Jahres, wurde - auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigten - ein Urlaub von zehn Tagen zwischen dem 20.07. und dem 06.08.2012 vereinbart. Am 24.10.2012 beantragte die Klägerin alsdann bei der insofern zuständigen Leiterin der Kindertagesstätte M. den sodann auch bewilligten Urlaub im Dezember 2012, und zwar vom 04. bis zum 31.12. mit 16 Urlaubstagen. Bis zum 03.12.2012 hatte die Klägerin zuvor, soweit Arbeitstage anfielen, ordnungsgemäß gearbeitet. Die Beklagte zahlte der Klägerin, soweit vorliegend von Belang, für Dezember 2012 das Gehalt auf der Basis des hälftigen Beschäftigungsanteils (d. h. im Rahmen des Urlaubs entsprechend § 21 Satz 1 TVöD). Die Klägerin erbat mit Schreiben vom 30.01.2013 die Abrechnungen der Urlaubszeit auf der Basis der bis zum 30.11.2012 angefallenen Vollzeitbeschäftigung, was die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2013 ablehnte.

4

Die Klägerin hat vorgetragen,
zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung seien die Parteien noch davon ausge-gangen, dass sie auch weiterhin vollzeitbeschäftigt werde. Dies gelte zumindest hinsichtlich der prinzipiellen Übereinkunft im Sommer 2012, da anlässlich der Urlaubsbeantragung im Oktober lediglich über den konkreten Zeitraum Einigkeit zu erzielen gewesen sei. Unter Beachtung von § 11 des Bundesurlaubsgesetzes habe ihr deshalb weiterhin ein Monatslohn von 2.223,84 EUR brutto für Dezember 2012 gezahlt werden müssen. Außerdem dürfe bei der bloßen Reduzierung der werktäglichen Stundenzahl keine Verringerung des Urlaubsentgeltanspruchs eintreten.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Dezember 2012 weitere 1.130,63 EUR brutto zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte hat vorgetragen,
der Klägerin sei es unbenommen gewesen, den Resturlaub schon zu Zeiten der Vollzeittätigkeit in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls bei Stellung des Urlaubsantrags im Oktober sei bereits absehbar gewesen, dass ab Dezember 2012 lediglich noch eine Teilzeitbeschäftigung gegeben sei. Eine Verlängerung der Vollzeit über den 30.11.2012 hinaus sei nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in Aussicht gestellt gewesen. Der vorgenommenen Urlaubsentgeltbemessung stehe auch das Recht der Europäischen Union nicht entgegen, weil die Klägerin den restlichen Urlaub ohne weiteres habe früher nehmen können, dies aber nicht gewünscht habe.

10

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 09.01.2014 - 2 Ca 1642/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 71 bis 79 d. A. Bezug genommen.

11

Gegen das ihr am 24.01.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 21.02.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.

12

Sie hat die Berufung durch am 23.04.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 21.03.2014 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 24.04.2014 einschließlich verlängert worden war.

13

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, vorliegend müsse man zu dem Ergebnis gelangen, dass ihr trotz der Änderung ihres Arbeitsverhältnisses von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung in dieser Zeit der Vollzeittätigkeit erworbene Urlaubszeit die damit verbundene Vergütung zustehe. Dies gelte umso mehr, als die Änderung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgegangen sei, der auch den Urlaub auf Vollzeitbasis für Dezember bereits gewährt gehabt habe. Die damit geschaffene Vertrauensbasis habe die Beklagte aus den Gründen von Treu und Glauben der Klägerin nicht im Nachhinein wieder entziehen dürfen. Zu dem Zeitpunkt, als sicher gewesen sei, dass die Klägerin nur noch auf Teilzeitbasis arbeiten würde, sei ihr jede Möglichkeit abgeschnitten gewesen, den bereits im Juni vereinbarten Urlaub noch zu nehmen, bevor die Teilzeittätigkeit begonnen habe. Insoweit die Beklagte anführe, sie sei an die Wünsche der Klägerin gebunden gewesen, treffe dies nur teilweise zu, weil bereits einfache betriebliche Gründe gegen eine Urlaubsgewährung zum begehrten Termin sprechen könnten. Im Übrigen entbinde dieser Umstand die Beklagte nicht von der zugunsten der Klägerin bestehenden Verpflichtung. Unabhängig von alledem habe die Klägerin ihren Urlaub nicht vollständig in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung nehmen können.

14

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.04.2014 (Bl. 114 bis 117 d. A.) Bezug genommen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2014 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.130,63 EUR zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2014 - 2 Ca 1642/13 - zurückzuweisen.

19

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, obwohl die Mitarbeiterin in Kindertagesstätten eigentlich gehalten seien, ihren Erholungsurlaub in der dreiwöchigen Kindergartenferienzeit in den Sommerschulferien zu nehmen, sei der Klägerin auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin fast der gesamte Dezember 2012 Urlaub gewährt worden, da sie eine schon länger geplante Urlaubsreise habe machen wollen. Die Vollzeittätigkeit mit der Klägerin sei zweimal verlängert worden, nämlich am 06.09.2012 bis zum 31.10.2012 und dann am 01.10.2012 bis zum 30.11.2012. Da die zweite Verlängerung auch nach dem Vortrag der Klägerin vor der Abstimmung des Urlaubs - etwa Mitte Oktober 2012 - gelegen habe und damit zum Zeitpunkt der Abstimmung des Urlaubs die Befristung der Vollzeittätigkeit bis zum 30.11.2012 auch der Klägerin bekannt gewesen sei, sei die weitere Argumentation, dass die Parteien im Zeitpunkt der Urlaubsgewährung davon ausgegangen seien, die Klägerin werde auch über den 30.11.2012 hinaus in Vollzeit weiterbeschäftigt werden, nicht nachvollziehbar. Folglich sei die Urlaubsvergütung der Klägerin für Dezember 2012 zutreffend berechnet worden.

20

Es treffe nicht zu, dass die Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgegangen sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Urlaub für De-zember 2012 auf Vollzeitbasis gewährt worden sei. Dies sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien gar nicht möglich gewesen. Vorliegend habe die Klägerin zudem den fraglichen Urlaub in den Zeiten der Vollbeschäftigung tatsächlich nehmen können. Dies sei nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin tatsächlich nicht geschehen.

21

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 26.05.2014 (Bl. 122 bis 125 d. A.) Bezug genommen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

23

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.06.2014..

Entscheidungsgründe

I.

24

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

25

Der Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

26

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klageforderung der Klägerin voll umfänglich unbegründet ist; auch die Berufung der Klägerin erweist sich folglich als unbegründet und ist zurückzuweisen.

27

Zwar ist der Klageantrag der Klägerin zulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies wird von beiden Parteien im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 5, 6 = Bl. 74, 75 d. A.) Bezug genommen.

28

Die Klage ist aber nicht begründet. Denn die Klägerin hat nach der für sie geltenden vertraglichen Rechtslage keinen höheren Dezembergehaltsanspruch als die Beklagte ihr für den Urlaub gemäß § 21 TVöD gewährt hat.

29

Denn auf das Arbeitsverhältnis von dem Beschäftigungs- und Abrechnungsmonat Dezember 2012 findet gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.02.2012 der TVöD (BTV, VkA) Anwendung.

30

Gemäß § 21 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 TVöD gilt, dass auch in Fällen der "Entgeltfortzahlung" nach § 26 TVöD, d. h. in Zeiten des Erholungsurlaubs, Tabellenentgelt zu zahlen ist. Nach § 15 Abs. 1 TVöD ist das monatliche Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe zu leisten, in die beschäftigte Person eingruppiert ist, einschließlich der heranzuziehenden Stufe. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe S4 Stufe 02 zutreffend eingruppiert war. Weiterhin besteht Einigkeit, dass ihr nach dem im Dezember 2012 allein noch geltenden Vertrag vom 13.02.2012 bei einem Beschäftigungsumfang von 50 vom Hundert ein Tabellenentgelt in Höhe von 1.111,92 EUR brutto zustand. Da die Beklagte genau diesen Betrag an die Klägerin abgerechnet und zur Auszahlung gebracht hat, ist der nach der arbeits- und tarifvertraglichen Rechtsgrundlage bestehende Vergütungsanspruch erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

31

Die tarifliche Berechnungsbestimmung in § 21 Satz 1 in Verbindung mit § 26 TVöD verstößt mit dem Arbeitsgericht nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Dies hat das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung festgestellt; deshalb wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 76, 77 d. A.) Bezug genommen.

32

Bei diesem Rechnungsansatz sind keine Vorgaben aus § 4 Abs. 1 TzBfG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung bei Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG verletzt.

33

Nach den zuvor genannten Bestimmungen dürfen Teilzeitbeschäftigte in den Beschäftigungsbedingungen nicht grundsätzlich deswegen, weil sie (nur) teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden. Im vorliegenden Zusammenhang von Urlaubsgewährungen bei Übergang von einer Vollzeit- auf eine Teilzeittätigkeit bedeutet das, dass die Inanspruchnahme von Jahresurlaub zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum generell zu keiner Verringerung des Urlaubsumfangs führen darf (EuGH 13.06.2013, NZA 2013, 775).

34

Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Denn hier erfolgt keine Kürzung von Urlaubstagen, weil tatsächlich noch sämtliche, in Zeiten der Vollbeschäftigung "erworbenen" Urlaubstage anschließend gewährt werden.

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine Benachteiligung im Entgelt vor.

36

Zwar ist unionsrechtlich zu beachten, dass ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Arbeitnehmer es ermöglichen soll, sich zu erholen, d. h. einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu genießen (EuGH 21.02.2013, NZA 2013, 369). Für die Berechnung der finanziellen Vergütung genügt es in diesem Zusammenhang allerdings, wenn das gewöhnliche Arbeitsentgelt während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weitergezahlt wird (EuGH 08.11.2012, NZA 2012, 1273).

37

Da der Erholungsurlaub nicht "verdient" werden muss (EuGH 24.01.2012, NZA 2012, 139) und auch nicht primär als bloßer Kapitalwert verstanden wird, sondern der Arbeitnehmer vielmehr durch das Erfordernis zur Zahlung des Urlaubsentgelts während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden soll, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 15.09.2011, NZA 2011, 1167) ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, beim Übergang von Vollzeit- auf Teilzeittätigkeiten weiterhin vom sogenannten Lohnausfallprinzip auszugehen. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass anderenfalls "Ungerechtigkeiten" im umgekehrten Sinn der Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten auftreten könnten.

38

Zumindest dann jedenfalls, wenn - wie vorliegend von der Beklagten vorgetragen und von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - Teilzeitbeschäftigten noch in Zeiten der Vollzeitbeschäftigung die Möglichkeit gegeben ist, erworbene An-sprüche auf bezahlten Jahresurlaub unter Vollzeitbedingungen in Anspruch zu nehmen, liegt bei der mit Änderungen im Beschäftigungsmaß verbundenen Anpassung der Urlaubsfreistellung und damit auch des Urlaubsentgelts noch keine Benachteiligung (EuGH 22.04.2010, NZA 2010, 557) vor.

39

Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, eine begründete Erwartung auf Fortbestand der Vollzeitbeschäftigung auch im beabsichtigten Urlaubsmonat Dezember 2012 gehabt zu haben, ist das im Hinblick auf die unstreitigen Verlängerungsdaten des zunächst nur bis zum 17.09.2012 befristeten Vertrages nicht weiter konkretisiert worden. Die Annahme eines abweichenden Ergebnisses ist folglich in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt.

40

Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tat-sachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht der Klägerin verständlich - deutlich, dass die Klägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und das Arbeitsgericht, dem die Kammer auch im zweitinstanzlichen Rechtszug voll umfänglich folgt, nicht einverstanden ist. Auch neue rechtliche Gesichtspunkte werden insoweit nicht vorgetragen. Warum das hier gefundene Ergebnis dazu führen soll, dass nie ein Punkt erreicht sein soll, von dem aus eine einigermaßen sichere Lebensplanung starten kann, wenn sich Arbeitnehmer keiner länger-fristigen Erwerbsquelle mehr sicher sein kann, erschließt sich nicht.

41

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

43

Für eine Zulassung der Revision wurde nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.