Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 06. Feb. 2018 - 2 Sa 359/17

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2018:0206.2SA359.17.00
06.02.2018

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.07.2017 - Az. 2 Ca 369e/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Entgeltzahlung für Urlaub.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Land am Landgericht K. als Informatiker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis regelt sich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme und beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TV-L.

3

Mit Wirkung zum 01.03.2016 wurde zwischen den Parteien eine Vereinbarung über ein „Sabbatical“ getroffen. Mit dem schriftlichen Änderungsvertrag vom 21.01.2016 (Bl. 10 d. A., Anlage K1) ist mit dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden. Die Teilzeitbeschäftigung erfolgt in Form einer siebenjährigen Vollbeschäftigung (38,7 Stunden wöchentlich) in der Zeit vom 01.03.2016 bis 28.02.2023 und einer einjährigen Freistellung in der Zeit vom 01.03.2023 bis 29.02.2024. Auf den gesamten Zeitraum bezogen ergibt sich eine Arbeitszeit von 87,5 % der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

4

Der Kläger wird nach EG 11, Stufe 5 TV-L vergütet. Seine Vollzeitbezüge betragen 4.529,55 € brutto, seine Bezüge nach der Arbeitszeitreduzierung betragen 3.963,36 € brutto.

5

Am 01.03.2016 zu Beginn seiner Arbeitszeitreduzierung standen dem Kläger 23 Urlaubstage aus dem Jahre 2015 sowie weitere 5 Urlaubstage anteilig für das Jahr 2016 aus den Monaten Januar und Februar 2016 zu. Der Kläger hatte diesen Urlaub in Absprache mit dem beklagten Land nicht genommen, weil er ein hohes Gleitzeitvolumen aufgebaut hatte und seine Freizeit zunächst hieraus bestritten hat. Der Urlaub ist sodann absprachegemäß im Rahmen der Ansparphase des Sabbaticals genommen worden. Die 28 Urlaubstage nahm der Kläger nach dem 01.03.2016 in folgenden Zeitabschnitten:

6

23.05.2016 bis 27.05.2016 (5 Tage),

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01.09.2016 bis 02.09.2016 (2 Tage),

8

06.09.2016 bis 30.09.2016 (19 Tage),

9

04.10.2016 (1 Tag) und in der Zeit vom

10

18.04. bis 21.04.2017 (4 Tage, davon 1 Tag Resturlaub).

11

Ihm wurde zu 100 % Freistellung von der Arbeit gewährt. Das beklagte Land zahlte dem Kläger 87,5 % seines Arbeitsentgelts aus und verbuchte 12,5 % des Urlaubsentgelts auf das Arbeitsentgeltkonto des Klägers für das Sabbatical.

12

Mit Schreiben vom 20.07.2016 beantragte der Kläger, ihm für diese 28 Urlaubstage Urlaubsentgelt für die im Jahre 2015 und anteilig 2016 ausgeübte Vollzeittätigkeit zu zahlen und nicht nur das auf 87,5% reduzierte Urlaubsentgelt (Bl. 13 d. A.). Der Kläger verlangte ausdrücklich die Auszahlung des Differenzbetrages.

13

Der Kläger hat vorgetragen, er habe für die Urlaubstage, die er vor der Arbeitszeitreduzierung erworben habe, aber nach der Arbeitszeitreduzierung nehme, einen Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsentgelt in Höhe des Entgelts eines Vollbeschäftigten. Die wertmäßige Minderung des Urlaubsentgelts gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 TV-L verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Er werde wegen seiner Teilzeitbeschäftigung anders behandelt als ein Vollbeschäftigter. Er habe daher unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2015 (9 AZR 53/14) Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem (Vollzeit-) Tabellenentgelt und dem bereits gewährten (Teilzeit-) Tabellenentgelt für 28 Urlaubstage.

14

Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 731,70 € zu zahlen

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und diesen Betrag ab dem 11.03.2017 mit fünf Prozent-

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punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

18

Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Das beklagte Land war der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsbetrag nicht zu. Der Kläger sei nicht gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG diskriminiert worden. Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig und der vorliegende Fall nicht mit dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall vergleichbar. Da während der gesamten Ansparphase in Vollzeit gearbeitet werde, sei der rein stundenmäßige Wert eines Urlaubstages vor und nach der Änderung des Arbeitsverhältnisses zum 01.03.2016 identisch. Auch bezüglich des Urlaubsentgeltes trete keine wertmäßige Verminderung ein, da sich das Entgelt des Klägers nach dem 01.03.2016 aus der Zahlung der Teilzeitbezüge (87,5 %) und dem Wertguthaben (12,5 %) für die Freistellungsphase zusammensetze und insgesamt dem Vollzeitentgelt entspreche.

21

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.07.2017 der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, der Anspruch des Klägers beruhe auf § 611 BGB, 11 BurlG. Die Regelung des § 26 TV-L in Verbindung mit § 21 TV-L sei wegen des Verbotes der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit das Urlaubsentgelt für während der Vollzeittätigkeit erworbene Urlaubstage für solche Urlaubstage gemindert werde, die nach der Arbeitszeitreduzierung genommen werden. Hätte der Kläger seine Urlaubsansprüche noch während der Vollzeittätigkeit genommen, hätte ihm hierfür auch das volle Entgelt zugestanden. Aus diesem Grund sei er gegenüber einem weiterhin Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. In Anbetracht von § 2 Abs. 1 TzBfG spreche mehr dafür, dass der Kläger mit einem Anteil von 87,5 % in Teilzeit beschäftigt sei und hierfür sein reduziertes Entgelt erhalte. Hinsichtlich der 12,5 % zusätzlicher Arbeitsleistung dürfte es sich so verhalten, dass der Kläger für die Freistellungsphase „vorarbeite“. Diese zusätzliche Arbeitsleistung spare er auf einem Arbeitszeitkonto an, welches in der Freistellungsphase abgegolten werde. Damit bestehe zwischen dem Kläger und solchen Teilzeitbeschäftigten, die durchgehend zu einem reduzierten Anteil von

22

87,5 % arbeiteten, wertmäßig kein Unterschied.

23

Gegen das ihm am 09.08.2017 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 10.08.2017 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.10.2017 begründet.

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Das beklagte Land meint, dass dann, wenn die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend sei, dass § 21 Satz 1 TV-L nach § 134 BGB unwirksam sei, § 11 Abs. 1 BurlG wiederaufleben würde. Maßstab der Bemessung des Urlaubsentgelts sei danach der durchschnittliche Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten habe. Genau dieser Verdienst des Klägers sei auch zugrunde gelegt worden, weil dem Kläger die vereinbarte Vergütung weitergezahlt worden ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Allenfalls sei für den Zeitraum vom 23. bis 27.05.2016 (5 Tage) zu erörtern, ob für die Berechnung des 13-Wochen Zeitraumes wenige Tage aus dem Februar 2016 einzubeziehen wären, in denen der Kläger noch das erhöhte Gehalt erhalten hat. Der Kläger habe seinen Anspruch aber zu keiner Zeit schriftlich geltend gemacht. Letztlich habe er Urlaubsabgeltung gefordert. Dieser Anspruch sei im laufenden Arbeitsverhältnis nicht gegeben.

25

Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des EuGHs sei nicht anwendbar, da der Kläger seinen Urlaub im vollen Umfang eines Vollzeitbeschäftigten erhalten habe und keine Kürzung vorgenommen worden sei. Der Kläger verlange letztlich mehr als ihm zustehen könne, nämlich 87,5 % Bezahlung, 12,5 % Rückstellung für die spätere Freistellung und 12,5 % zusätzliche Auszahlung für den Urlaub aus dem Zeitraum der Vollzeittätigkeit. Faktisch führe dies zu einer Besserstellung des Teilzeitbeschäftigten gegenüber einem Vollzeitbeschäftigten und nicht zu einer Schlechterbehandlung. Nach der einschlägigen Entscheidung des EuGHs vom 11.11.1015 (C 219/14 - Greenfield -) sei die Höhe des Urlaubsentgelts nicht durch das EU-Recht vorgegeben, sondern durch spezielle Analyse der nationalen Gerichte zu ermitteln. Dies sei durch § 21 Satz 1 TV-L und § 11 BurlG in zulässiger Weise geschehen.

26

Das beklagte Land beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.07.2017 - 2 Ca 369 e/17 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

28

Der Kläger beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts vom 12. Juli 2017 zum Geschäftszeichen 2 Ca 369 e/17 aufrechtzuerhalten.

30

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

31

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

32

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig (§ 66 Abs. 1 S. 1, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

B.

33

Die Berufung ist unbegründet.

34

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land wegen eines noch nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaubsentgelt für den ihm gewährten Urlaub aus dem Jahre 2015 und anteilig 2016 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 731,70 € zu. Das Arbeitsgericht hat mit seinem angefochtenen Urteil der Klage zu Recht stattgegeben.

35

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag in Verbindung mit §§ 21, 26 TV-L. Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, weil er für die Dauer von 8 Jahren durchschnittlich 87,5 % der vollen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet und auch entsprechend vergütet wird.

36

In europarechtskonformer Auslegung der §§ 21, 26 TV-L hat der Kläger Anspruch darauf, dass der in den Jahren 2015 und anteilig 2016 erworbene Urlaub auf Basis des seinerzeit gültigen Vollarbeitsverhältnisses mit 38,7 Wochenstunden abgerechnet und ausgezahlt wird.

37

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich unter Berücksichtigung der unionskonformen Auslegung aus den §§ 21, 26 TV-L.

38

Das Arbeitsverhältnis des Klägers regelt sich kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme und beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem TV-L. Danach wird gemäß § 21 Satz 1 TV-L in den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 26 TV-L das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.

39

In der Tradition des nationalen Urlaubsrechts wurde dies bisher so verstanden, dass das Entgelt während des Urlaubs zu zahlen ist, dass der Beschäftigte vor und nach seinem Urlaub verdient (Lohnausfallprinzip). In diesem Sinne hat auch das beklagte Land diese Tarifnorm verstanden und daher dem Kläger während der Monate, in denen der Kläger seinen in der Vollzeitarbeitsphase entstandenen Urlaub genommen hat, lediglich das ihm in diesen Monaten auch ohne Urlaub zustehende Tabellenentgelt in Höhe von 87,5 % -  entsprechend der Vereinbarung aus dem Änderungsvertrag vom 21.01.2016 -  gezahlt. 12,5 % des Tabellenentgelts sind in das Ansparkonto für die Freistellungsphase im Sabbatical geflossen.

40

Diese bisherige Auslegung der §§ 21, 26 TV-L führt allerdings zu einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung des Klägers als teilzeitbeschäftigtem Arbeitnehmer.

41

Paragraph 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 07.04.1998 geänderten Fassung (Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung), ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der Arbeitnehmer diesen Urlaub nunmehr nur mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (grundlegend EuGH vom 22.04.2010 - C 486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Abl. EU 2010, Nr. C 161, 9 = NZA 2010, 557 = AP Nr. 1 zu Richtlinie 97/81/EG).

42

Im nationalen Recht sieht § 4 Abs. 1 TzBfG ebenfalls ein Diskriminierungsverbot für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vor. Mit der Regelung des § 4 Abs.1 TzBfG hat der deutsche Gesetzgeber das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigten in nationales Recht umgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH vom 24.01.2012 - C 282/10 - Dominguez - Abl. EU 2012, Nr. C 73, 2 = NJW 2012, 509 = AP Nr. 7 zu Richtlinie 2003/88/EG; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.09.2017, - 2 Sa 16/17 -, Rn. 31, Juris). Hiervon geht auch das Bundesarbeitsgericht aus (BAG vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 20, Juris).

43

Da das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte unionsrechtlich vorgesehen ist, kommt es bei der Rechtsanwendung entscheidend auf das Verständnis und die Deutung des Diskriminierungsverbots für Teilzeitbeschäftigte durch den Gerichtshof der Europäischen Union an.

44

Nach dem Rechtsverständnis des Gerichtshofs baut der Entgeltanspruch für Urlaubstage auf dem Einkommen auf, das die Beschäftigten in der Zeit erzielen, in der ihr Urlaubsanspruch entsteht. Der Gerichtshof hat zur Verdeutlichung mehrfach betont, dass das Entgelt, das ein Beschäftigter für die Urlaubstage zu beanspruchen habe, keinerlei Verbindung mit dem Entgelt habe, das der Beschäftigte in dem Zeitraum der Urlaubsgewährung für seine Arbeit erhalte (EuGH vom 22.04.2010, a. a. O.; EuGH vom 11.11.2015 - C 219/14 - Greenfield - Abl. EU 2016 ; Nr. C 16, 9 = NZA 2015, 1501 = AP Nr. 17 zu Richtlinie 2003/88/EG; EuGH vom 13.06.2013 - C 415/12 - Brandes - Abl. EU 2013, Nr. C 225, 50 = NZA 2013, 775 = AP Nr. 12 zu Richtlinie 2003/88/EG; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.09.017, a. a.  O., R. 33). Der Gerichtshof verwendet dafür das Bild der nachgeholten Ruhezeit. Urlaub ist nach diesem Verständnis eine besondere Form der Ruhezeit, die sich dadurch auszeichnet, dass sie angespart werden kann und vergütungspflichtig ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.09.2017, a. a. O., Rn. 33).

45

Unter Berücksichtigung dieses unionrechtlichen Verständnisses von Urlaub wird der Kläger bei der bisher üblichen Auslegung der §§ 21, 26 TV-L wegen seiner Teilzeitarbeit diskriminiert. Der Kläger bekommt seine Alturlaubstage nur mit 87,5 % seines Tabellenentgelts vergütet, obwohl er in der Zeit, als der Urlaub erarbeitet wurde, 100 % des Tabellenentgelts ausgezahlt bekommen hätte. Das beklagte Land kann auch nicht damit gehört werden, dass der Kläger 100 % seines Anspruches erhalten hätte, nämlich 87,5 % ausgezahlt und 12,5 % Anteil, welches auf sein Ansparkonto für die Freistellungsphase im Sabbatical geflossen ist. Der Kläger erhält den Anteil von 12,5 % gerade nicht ausgezahlt und hat diesen Teil der ihm zustehenden Entgeltfortzahlung nicht zur Verfügung; er kann ihn nicht frei verwenden. Hinsichtlich dieses Anteils von 12,5 % arbeitet der Kläger für seine Freistellungsphase vor, denn er erhält im Rahmen der Freistellung genau 87,5 % Entgelt, welches sich aus den angesparten 12,5 % monatlich aus den vergangenen Jahren zusammensetzt. In dieser Konstellation besteht zwischen Teilzeitbeschäftigten, die ihre Arbeitszeit von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung reduziert haben, wertmäßig kein Unterschied. Vorliegend lässt sich daher die Argumentation des Gerichtshofes, die dazu ergangen ist, wie die Urlaubstage nach einem Wechsel von Voll- in Teilzeit zu berechnen sind, auch auf die Fälle übertragen, in denen es um die Verringerung der Entgeltzahlung bei einer Verringerung von Voll- auf Teilzeit geht (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O., Rn. 36).

46

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen sind § 21 und § 26 TV-L unionskonform auszulegen.

47

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (st. Rechtspr. vgl. nur BAG v. 23.02.2011 AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bewachungsgewerbe; BAG v. 31.08.2010 AP Nr. 47 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; BAG v. 07.10.2007 AP Nr. 40 zu § 1 TVG = NZA 2008, 713). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG vom 14.12.1994 - 4 AZR 865/93 - BAGE 79, 21 = AP Nr. 121 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie = DB 1995, 1669; BAG vom 23.09.1992 - 4 AZR 66/92 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG vom 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.09.2017, a. a. O., Rn. 38).

48

Folgt man dem Verständnis des Gerichtshofs, dass Urlaub nachgeholte Ruhezeit ist, ist die Formulierung in § 21 Satz 1 TV-L „werden das Tabellenentgelt und die sonstigen … Entgeltbestandteile weitergezahlt“ auch und gerade auf die Zeiten zu beziehen, in denen der Urlaubsanspruch erworben wurde und demgemäß in der Form weiterzubezahlen ist, wie er seinerzeit bei Erwerb bezahlt wurde.

49

Nach Ansicht der Kammer kam es vorliegend auch nicht streitentscheidend darauf an, dass der Kläger seinen Alturlaub in den Zeiten seiner Vollbeschäftigung hätte nehmen können. Nach dem unstreitigen Vortrag entsprach es der Absprache der Parteien, dass der Kläger zunächst sein Gleitzeitguthaben in der Vollzeitarbeitsphase abgebaut hat und sodann in der Ansparphase des Sabbaticals seinen Urlaub in natura genommen hat. Diese einvernehmliche Absprache kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass er nunmehr eine Benachteiligung durch geringere Entgeltzahlung hinnehmen muss. Auch insoweit würde eine Diskriminierung eines Teilzeitbeschäftigten vorliegen.

50

Der Anspruch des Klägers war auch nicht nach § 37 TV-L verfallen. Der Kläger hat mit seinem ausdrücklichen Zahlungsverlangen der Differenzvergütung im Schreiben vom 20.07.2016 die Ausschlussfrist des § 37 TV-L von sechs Monaten nach Fälligkeit eingehalten.

51

Im Falle des Klägers ergibt sich damit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 731,70 €, der in der Höhe unstreitig war.

52

Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass er einen Anteil von 12,5 % Tabellenentgelt in das Ansparkonto übertragen hat, auf den der Kläger im Rahmen der Gewährung des Alturlaubs keinen Anspruch hat. Insoweit wäre der Kläger besser als jeder andere Arbeitnehmer gestellt. Hierauf hat er keinen Anspruch; er ist insoweit ungerechtfertigt bereichert (§ 812 Abs. 1 BGB).

53

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

55

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.06.2014 - 3 Sa 93/14 - ZTR 2015, 30) abweicht und eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dieser Rechtsfrage bisher nicht ergangen ist.


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(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Unter überwiegender Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 17. Januar 2017 (11 Ca 330/16) wird das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 2.138,17 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.907,07 Euro brutto seit dem 18. Januar 2016 und aus weiteren 234,10 Euro brutto seit dem 26. November 2016 zu zahlen.

2. Im darüberhinausgehenden Umfang wird die klägerische Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Bemessung des Urlaubsentgelts bei Verringerung der Teilzeitquote im Arbeitsverhältnis.

2

Die schwerbehinderte Klägerin ist seit 2001 Beschäftigte des beklagten Landes im Geschäftsbereich des Finanzministeriums. Auf das Arbeitsverhältnis findet zumindest auch aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin hat in den streitentscheidenden Jahren 2014 bis 2016 Entgelt aus der Entgeltgruppe E 6 Stufe 5 TV-L erhalten.

3

Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin hat nach § 6 Absatz 1 Buchst. c) TV-L im Tarifgebiet Ost – hier zutreffend – eine Arbeitspflicht von 40 Stunden in der Woche. Die Klägerin war ursprünglich vollzeitbeschäftigt. Für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Juli 2015 bestand zwischen den Parteien ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 35 Wochenarbeitsstunden. Die Arbeitszeit war weiterhin auf 5 Arbeitstage verteilt.

4

Die Klägerin war sodann vom 27. Mai 2014 bis zum 7. August 2015 arbeitsunfähig erkrankt. Während dieser Zeit hat die Klägerin Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung beantragt und bewilligt bekommen. Auf Antrag der Klägerin wird sie vom beklagten Land nach § 33 Absatz 3 TV-L weiterbeschäftigt. Entsprechend ihres Restleistungsvermögens haben die Parteien mit Wirkung ab 1. August 2015 ein Teilzeitarbeitsverhältnis nun im Umfang von 20 Wochenarbeitsstunden begründet. An der Verteilung der Arbeitszeit auf die 5 Arbeitstage der Woche hat sich dadurch nichts verändert.

5

Aus der Zeit der Teilzeitarbeit mit 35 Stunden in der Woche war zum Zeitpunkt des Wechsels in die 20-Stunden-Woche zum Monatswechsel Juli auf August 2015 in erheblichem Umfang noch Urlaub offen. Einschließlich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen (§ 125 SGB IX) belief sich der noch offene Urlaub aus dem Jahre 2014 auf 27 Urlaubstage. Im Jahre 2015 hatte die Klägerin bis zu ihrer Wiedergenesung und dem Wechsel in die verringerte Teilzeitquote ebenfalls noch keinen Tag Urlaub in Anspruch genommen.

6

Nach Verringerung der Teilzeitquote hat die Klägerin dann in der Zeit vom 10. August 2015 bis zum Jahresende 2015 insgesamt 42 Urlaubstage aus 2014 und 2015 in Anspruch genommen (wegen der genauen zeitlichen Lage der einzelnen Urlaubstage wird auf die Klageschrift Bezug genommen; allerdings ist der dort noch als Urlaubstag angeführte 4. Dezember 2015 unstreitig kein Urlaubstag gewesen). In der Zeit vom 1. bis zum 4. Februar 2016 und am 22. Februar 2016 hat die Klägerin nochmals 5 Tage Alturlaub in Anspruch genommen. Die Monate mit den Urlaubstagen 2015 und 2016 hat das beklagte Land entsprechend der aktuellen Teilzeitquote durchgehend mit dem hälftigen Tabellenentgelt in Höhe von monatlich 1.361,44 Euro brutto vergütet.

7

Die Klägerin hält diese Berechnung ihres Urlaubsentgelts für europarechtswidrig. Sie hat das beklagte Land außergerichtlich mit Fristsetzung zum 15. Januar 2016 zur weiteren Zahlung von Urlaubsentgelt auf Basis einer 35-Stunden-Woche aufgefordert (Kopie hier Blatt 5 f). Nach Ablehnung durch das beklagte Land mit Schreiben vom 27. Januar 2016 und vom 11. März 2016 (hier Blatt 7 und 9) hat die Klägerin im Mai 2016 Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – bezüglich des Urlaubentgelts für den 2015 in Anspruch genommenen Urlaub erhoben. Im November 2016 ist die Klage um die streitigen Ansprüche für die 5 Urlaubstage im Februar 2016 erweitert worden. Die Klageerweiterung ist dem beklagten Land am 25. November 2016 zugestellt worden. Nach zwischenzeitlicher Korrektur der Anträge verlangt die Klägerin letztlich für die 42 in 2015 genommenen Urlaubstage weiteres Urlaubsentgelt in Höhe von 2.078,16 Euro brutto und für die im Februar 2015 genommenen 5 Urlaubstage 247,40 Euro brutto.

8

Die Klägerin verlangt in Summe die Zahlung weiteren Urlaubsentgelts für die streitigen Urlaubstage aus 2015 und Februar 2016 in der Gesamthöhe von 2.325,58 Euro nebst Zinsen.

9

Das Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – hat die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2017 als unbegründet abgewiesen (11 Ca 330/16). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

10

In der Sache hat das Arbeitsgericht – unter Bezugnahme auf LAG Rheinland-Pfalz 30. Juni 2014 (3 Sa 93/14 – ZTR 2015, 30) – angenommen, die vom beklagten Land vorgenommene Berechnung des Urlaubsentgelts verstoße weder gegen § 4 TzBfG noch gegen unionsrechtliche Vorgaben. Die Klägerin habe das Entgelt erhalten, das sie verdient hätte, wenn sie keinen Urlaub genommen hätte. Der Urlaub könne nicht nur als bloßer Kapitalwert begriffen werden, vielmehr gehe es um die Freizeit und die materielle Absicherung während der Freizeit. Dazu reiche die Weitergewährung des "gewöhnlichen Entgelts" aus, was letztlich auch der Gerichtshof in der Entscheidung vom 11. November 2015 (C-219/14 – "Greenfield") anerkannt habe.

11

Mit der rechtzeitig eingereichten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unverändert fort.

12

Das Arbeitsgericht habe die unionsrechtliche Rechtsprechung nicht vollständig gewürdigt. Der Gerichtshof begreife den Urlaub als nachgeholte Ruhezeit. Er habe mehrfach betont, dass die Vergütung dieser nachgeholten Ruhezeit nichts mit der Vergütung zu tun habe, die ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs verdiene. Für den hier streitigen Alturlaub aus den Jahren 2014 und 2015 müsse das beklagte Land daher den Urlaub auf Basis einer 35-Stunden-Woche abrechnen und auszahlen.

13

Es könne dahinstehen, ob sich der EuGH bisher nur mit Fällen beschäftigen musste, in denen mit einem Wechsel der Teilzeitquote auch eine Veränderung der Anzahl der wöchentlich zu leistenden Arbeitstage verbunden war. Denn aus den dazu ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs gehe mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Gedanke der nachgeholten Ruhezeit auch Auswirkungen auf die Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts bei gleichbleibender Anzahl von Arbeitstagen und Verringerung der Teilzeitquote haben müsse. Das habe das Bundesministerium des Inneren für den Bereich der Tarifbeschäftigten des Bundes zutreffend erkannt (Rundschreiben BMI vom 22. Januar 2016 – D5-31001/3#8). Da sich die maßgeblichen Regelungen im TV-L nicht von denen im TVöD unterscheiden, müsse man die vom BMI empfohlene Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts auch im vorliegenden Fall zu Grunde legen.

14

Das Urlaubsentgelt bemesse sich demnach nach den Umständen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Urlaubs gegolten haben. Abzurechnen sei daher hier auf Basis der Teilzeitarbeit mit 35 Stunden pro Woche. Aus ihrem Verdienst im Jahre 2015 errechnet sich die Klägerin einen Stundenlohn in Höhe von 16,04 Euro brutto. Multipliziert mit der täglichen Arbeitszeit von 7 Stunden errechnet sich die Klägerin daraus einen Tagesverdienst in Höhe von 112,28 Euro brutto. Multipliziert mit den 47 streitigen Urlaubstagen ergebe sich somit ein Gesamtanspruch in Höhe von 5.277,16 Euro brutto. Da das beklagte Land für die Urlaubstage in Summe lediglich 2.951,60 Euro brutto geleistet habe, habe sie Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt in Höhe von 2.325,56 Euro.

15

Die Klägerin beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.01.2017 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 2.325,56 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.078,16 Euro brutto seit dem 16.01.2016 und aus weiteren 247,40 Euro brutto seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

17

Das beklagte Land beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend sei die Klage abgewiesen worden. Das beklagte Land habe das Urlaubsentgelt der Klägerin nach den Regeln des TV-L berechnet und in dieser Höhe ausbezahlt. Ein weitergehender Zahlungsanspruch sei nicht schlüssig vorgetragen.

20

Es könne dahinstehen, ob im konkreten Falle die Klägerin durch den Wechsel in die geringere Teilzeitquote scheinbar finanzielle Nachteile erlitten habe. Denn jedenfalls würden sich bei der notwendigen vom Einzelfall unabhängigen Betrachtung Vor- und Nachteile ausgleichen, denn wenn ein Teilzeitbeschäftigter in die Vollzeitarbeit wechsele und ihm dann rückständiger Urlaub gewährt werde, profitiere er von der tariflichen Regelung, da er dann Urlaubsentgelt auf Basis der Vollzeitbeschäftigung erhalte.

21

Die Berechnung des Urlaubsentgelts im Falle der Klägerin entspreche im Übrigen der aktuellen Beschlusslage der Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL (Kopie des Beschlusses für die Mitgliederversammlung 2/2016 vom 31. Mai bis 2. Juni 2016 in einer Entwurfsfassung vom 20. Mai 2016 hier Blatt 20 ff). Aufgrund der Mitgliedschaft in der TdL fühle man sich an die dortigen Vorgaben gebunden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung der Klägerin ist im Wesentlichen begründet.

I.

24

Die Klägerin hat einen teilweise noch nicht erfüllten Anspruch auf Urlaubsentgelt für die ihr von August bis Dezember 2015 sowie im Februar 2016 gewährten 47 Urlaubstage aus den Jahren 2014 und 2015 in Höhe von insgesamt 5.089,77 Euro brutto.

25

Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien in Verbindung mit §§ 21, 26 TV-L.

1.

26

In europarechtskonformer Auslegung von §§ 21, 26 TV-L hat die Klägerin Anspruch darauf, dass der 2014 erworbene Urlaub und der bis zum 31. Juli 2015 erworbene Urlaub auf Basis des seinerzeit gültigen Teilzeitarbeitsverhältnisses mit 35 Stunden pro Woche abgerechnet und ausgezahlt wird.

27

Unter Nutzung der Tariföffnungsklausel in § 13 Absatz 1 BurlG haben die Tarifvertragsparteien in § 26 Absatz 1 Satz 1 TV-L bestimmt, dass der tarifliche Urlaub"unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21)" gewährt wird. In § 21 Satz 1 TV-L ist dies – soweit hier von Bedeutung – dahin konkretisiert, dass"das Tabellenentgelt … weitergezahlt" wird.

a)

28

In der Tradition des nationalen Urlaubsrechts wurde das bisher so verstanden, dass das Entgelt während des Urlaubs zu zahlen ist, das der Beschäftigte vor und nach seinem Urlaub verdient (Lohnausfallprinzip). In diesem Sinne hat auch das beklagten Land die streitigen Tarifnormen verstanden und daher der Klägerin während der Monate mit den Urlaubstagen lediglich das ihr in diesen Monaten auch ohne Urlaub zustehende hälftige Tabellenentgelt gezahlt.

b)

29

Diese bisherige Auslegung der §§ 21, 26 TV-L führt allerdings zu einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung der Klägerin als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerin.

30

Paragraph 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung (Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung), ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (grundlegend EuGH 22. April 2010 – C-486/08 – Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols – ABl. EU 2010, Nr. C 161, 9 = NZA 2010, 557 = AP Nr. 1 zu Richtlinie 97/81/EG).

31

Im nationalen Recht sieht § 4 Absatz 1 TzBfG ebenfalls ein Diskriminierungsverbot für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vor. Mit der Regelung des § 4 Absatz 1 TzBfG hat der deutsche Gesetzgeber das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung in nationales Recht umgesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 24. Januar 2012 – C-282/10 – Dominguez – ABl. EU 2012, Nr. C 73, 2 = NJW 2012, 509 = AP Nr. 7 zu Richtlinie 2003/88/EG). Davon geht auch das Bundesarbeitsgericht aus (BAG 10. Februar 2015 – 9 AZR 53/14 (F) – BAGE 150, 345 = NZA 2015, 1005 = AP Nr. 6 zu § 26 TVöD).

32

Da das Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte unionsrechtlich vorgegeben ist, kommt es bei der Rechtsanwendung entscheidend auf das Verständnis und die Deutung des Diskriminierungsverbots für Teilzeitbeschäftigte durch den Gerichtshof der Europäischen Union an.

33

Nach dem Rechtsverständnis des Gerichtshofs baut der Entgeltanspruch für Urlaubstage auf dem Einkommen auf, das die Beschäftigten in der Zeit erzielen, in der der Urlaubsanspruch entsteht. Der Gerichtshof hat zur Verdeutlichung mehrfach betont, dass das Entgelt, das ein Beschäftigter für die Urlaubstage zu beanspruche habe, keinerlei Verbindung mit dem Entgelt habe, das der Beschäftigte in dem Zeitraum der Urlaubsgewährung für seine Arbeit erhalte (EuGH 22. April 2010 aaO; EuGH 11. November 2015 – C-219/14 – Greenfield – ABl. EU 2016, Nr. C 16,9 = NZA 2015, 1501 = AP Nr. 17 zu Richtlinie 2003/88/EG; EuGH 13. Juni 2013 – C-415/12 – Brandes – ABl. EU 2013, Nr. C 225, 50 = NZA 2013, 775 = AP Nr. 12 zu Richtlinie 2003/88/EG). Der Gerichtshof verwendet dafür das Bild der nachgeholten Ruhezeit. Urlaub ist nach diesem Verständnis eine besondere Form der Ruhezeit, die sich dadurch auszeichnet, dass sie angespart werden kann und – im Gegensatz zum Wochenende als klassischer Ruhezeit – vergütungspflichtig ist.

34

Legt man dieses unionsrechtliche Verständnis von Urlaub zu Grunde, ist es offensichtlich, dass die Klägerin bei der bisher üblichen Auslegung der §§ 21, 26 TV-L wegen ihrer Teilzeitarbeit diskriminiert wird. Denn sie bekommt die Alturlaubstage nur mit dem hälftigen Tabellenentgelt vergütet, obwohl sie in der Zeit, als der Urlaub erarbeitet wurde, 35/40 des Tabellenentgelts verdient hatte bzw. verdient hätte, wenn sie nicht erkrankt gewesen wäre. Für die Feststellung dieser Diskriminierung ist es unerheblich, dass Situationen vorstellbar sind, in denen das deutsche Verständnis des Urlaubsentgelts als Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das man ohne Urlaub verdient hätte, für den Teilzeitbeschäftigten auch Vorteile haben kann, etwa dann, wenn er während der Teilzeitarbeit erworbene Urlaubsansprüche während einer Phase der Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.

35

Wegen der europäischen Sichtweise, die bei der Auslegung des Diskriminierungsverbots für Teilzeitbeschäftigte notwendig zu Grunde zu legen ist, ist auch das soeben skizzierte europäische Verständnis des Urlaubsanspruchs maßgeblich, soweit es – wie vorliegend – um den Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte geht. Davon geht inzwischen auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung aus (BAG 10. Februar 2015 aaO).

36

Es trifft zu, dass die zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs zu Sachverhalten ergangen sind, bei denen die Berechnung der Anzahl der Urlaubstage nach Wechsel in das Teilzeitarbeitsverhältnis oder bei Verringerung der Teilzeitquote in Streit stand. Es kann aber nicht verkannt werden, dass die Argumentation des Gerichtshofs in den entschiedenen Fällen genauso Bedeutung hat für Fälle, in denen es – wie vorliegend – allein um die Berechnung des Urlaubsentgelts nach Verringerung der Teilzeitquote geht. Man könnte sogar sagen, dass die Argumentation des Gerichtshofs, die für die Fälle der "Umrechnung" des Urlaubsanspruchs bei Veränderung der Teilzeitquote und gleichzeitiger Veränderung der Anzahl der Arbeitstage in der Woche entwickelt wurde, erst Recht dann Geltung beanspruchen muss, wenn sich nur die Teilzeitquote verringert und nicht gleichzeitig die Anzahl der Arbeitstage in der Woche. Denn während die nach § 26 Absatz 1 Satz 5 TV-L a.F. erforderliche Umrechnung des Urlaubsanspruchs sich noch auf die Gerechtigkeitsüberlegung stützen konnte, jeder Arbeitnehmer solle gemessen an der Anzahl seiner wöchentlichen Arbeitstage einen gleichwertigen Urlaub erhalten, fehlt für die in §§ 21, 26 TV-L in der bisherigen Auslegung angelegte Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Bemessung des Urlaubsentgelts aus der Perspektive des europäischen Verständnisses von Urlaub jegliche sachliche Rechtfertigung.

c)

37

§§ 21, 26 TV-L sind einer unionskonformen Auslegung zugänglich.

38

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages – hier zutreffend – folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 865/93 - BAGE 79, 21 = AP Nr. 121 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie = DB 1995, 1669; BAG 23. September 1992 - 4 AZR 66/92 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

39

Bei der Auslegung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien im Zweifel eine gesetzes- oder verfassungskonforme Bestimmung treffen wollen. Deshalb ist bei zwei möglichen Auslegungen diejenige vorzuziehen die in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht steht (BAG 27. Juli 1993 AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung = NZA 1994, 181; BAG 21. Januar 1987 AP Nr. 47 zu Art. 9 GG = NZA 1987, 233). Gleiches ist im Hinblick auf die Konformität mit dem Recht der Europäischen Union anzunehmen (Treber in Schaub, Handbuch § 202 Rz. 14; Däubler in Däubler TVG, Einleitung Rz. 620; Franzen in ErfK § 1 TVG Rz. 99).

40

Legt man das Verständnis des Urlaubs als nachgeholte Ruhezeit zu Grunde, kann man die Wendung in § 21 Satz 1 TV-L"werden das Tabellenentgelt und die sonstigen … Entgeltbestandteile weitergezahlt" zwanglos auch auf die Zeiten beziehen, in denen der Urlaubsanspruch erworben wurde, weitergezahlt wird in dieser Perspektive das seinerzeitige Entgelt. Vergleichbares gilt für § 26 Absatz 1 Satz 1 TV-L. Wenn dort geregelt ist, dass Urlaub "unter Fortzahlung des Entgelts" gewährt werde, bezieht sich dies in dieser Perspektive auf das Entgelt, dass verdient wurde, als der Urlaubsanspruch erworben wurde.

41

Diese Auslegung ist maßgeblich, denn nur mit dieser Auslegung verstoßen §§ 21, 26 TV-L nicht gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sowie gegen § 4 TzBfG in unionsrechtskonformer Auslegung.

2.

42

Im Falle der Klägerin ergibt sich damit ein Urlaubsentgeltanspruch für die 47 streitgegenständlichen Urlaubstage in Höhe von insgesamt 5.089,77 Euro brutto.

a)

43

Aus dem Jahr 2014 standen der Klägerin noch 27 Urlaubstage zu. Soweit dieser Alturlaub im Jahre 2014 erworben wurde, steht der Klägerin pro Urlaubstag ein Urlaubsentgelt in Höhe von 107,31 Euro brutto zu.

44

Mit der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass das tägliche Urlaubsentgelt unter Umrechnung des Monatsentgelts in einen Stundenlohn und anschließender Multiplikation des Stundenlohns mit der durchschnittlichen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zu ermitteln ist.

45

Die Klägerin hat bei der Ermittlung des Stundenlohns das Jahr mit 52 Wochen angesetzt, was der Annahme entspricht, ein Monat umfasse im Durchschnitt 4,33 Wochen. § 24 Absatz 3 Satz 3 TV-L enthält jedoch eine rechnerisch genauere Umrechnungsregel, die sogar die Schaltjahre mit berücksichtigt. Danach umfasst ein Monat im Durchschnitt 4,348 Wochen. Diese Umrechnungsregel legt das Gericht seiner Berechnung zu Grunde.

46

Nach der Umrechnungsregel aus § 24 Absatz 3 Satz 3 TV-L wird der klägerische Stundenlohn aus dem Tabellenentgelt (Entgeltgruppe E 6 Stufe 5 TV-L) dividiert durch die tarifliche Anzahl der Wochenstunden – hier 40 – sowie abermals dividiert durch den tariflich festgelegten Faktor 4,348 ermittelt. Abzustellen ist – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – auf das Tabellenentgelt im Jahr 2014. Das Tabellenentgelt hat seinerzeit 2.666,87 Euro brutto betragen Daraus errechnet sich ein Stundenlohn in Höhe von 15,33 Euro brutto. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 7 Stunden pro Arbeitstag ergibt sich daraus ein urlaubstägliches Urlaubsentgelt in Höhe von 107,31 Euro brutto (15,33 x 7).

47

Da während des Urlaubs das Tabellenentgelt fortzuzahlen ist, ist der aus dem Jahr 2014 entstandene Urlaub im Umfang von 27 Urlaubstagen mit 107,31 Euro pro Urlaubstag zu vergüten, insgesamt also mit 2.897,37 Euro brutto.

b)

48

Für das Jahr 2015 muss bei der unionsrechtskonformen Auslegung von §§ 21, 26 TV-L der klägerische Urlaubsanspruch für die Bemessung des Urlaubsentgelts gedanklich aufgeteilt werden auf die 7 Monate in der 35-Stunden-Woche und die weiteren 5 Monate in der 20-Stundenwoche ab August 2015.

49

Da die Parteien mit Ablauf des Juli 2015 ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich von einer Teilzeitarbeit mit 35 Wochenstunden auf eine solche mit 20 Wochenstunden abgeändert haben, muss für die Berechnung der Anzahl der Urlaubstage, die mit dem Entgelt aus der 35-Stunden-Woche abzurechnen sind, gedanklich der Umfang des Teilurlaubs ermittelt werden, der bis zum 31. Juli 2015 entstanden war. Der volle tarifliche Jahresurlaub beträgt bei der Klägerin 30 Arbeitstage (§ 26 TV-L). Dazu kommen noch 5 Urlaubstage Zusatzurlaub als schwerbehinderter Mensch nach § 125 SGB IX. Der Jahresanspruch beläuft sich also auf 35 Urlaubstage. Unter analoger Anwendung der Umrechnungsregel aus § 26 Absatz 2 Buchst. b) TV-L (monatliche pro-rata-temporis Berechnung), ergibt sich ein bis Ende Juli 2015 angewachsener Urlaubsanspruch im Umfang von 20,42 Urlaubstagen (35 x 7/12). Da die Klägerin Urlaubsentgelt auf Basis der 35-Stunden-Woche lediglich für 20 Urlaubstage fordert, kann offen bleiben, wie mit den Nachkommastellen des rechnerischen Ergebnisses der besser zu vergütenden Urlaubstage umzugehen ist.

50

Nach der Umrechnungsregel aus § 24 Absatz 3 Satz 3 TV-L wird der klägerische Stundenlohn aus dem Tabellenentgelt (Entgeltgruppe E 6 Stufe 5 TV-L) dividiert durch die tarifliche Anzahl der Wochenstunden – hier 40 – sowie abermals dividiert durch den tariflich festgelegten Faktor 4,348 ermittelt. Abzustellen ist auf das Tabellenentgelt im Jahr 2015. Das hat 2.722,88 Euro brutto betragen Daraus errechnet sich für bis 31. Juli 2015 erworbenen Urlaub ein Stundenlohn in Höhe von 15,66 Euro brutto. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 7 Stunden pro Arbeitstag ergibt sich daraus ein urlaubstägliches Urlaubsentgelt in Höhe von 109,62 Euro brutto (15,66 x 7).

51

Da während des Urlaubs das Tabellenentgelt fortzuzahlen ist, ist der bis zum 31. Juli 2015 entstandene Urlaub im rechtshängigen Umfang von 20 Urlaubstagen mit 109,62 Euro pro Urlaubstag zu vergüten, insgesamt also mit 2.192,40 Euro brutto.

c)

52

In Summe steht der Klägerin daher als Urlaubsentgelt für die streitgegenständlichen 47 Urlaubstage 5.089,77 Euro brutto zu (2.897,37 Euro brutto zuzüglich 2.192,40 Euro brutto).

II.

53

Auf den gesamten Urlaubsentgeltanspruch in Höhe von 5.089,77 Euro brutto hat das beklagte Land nach nicht ausdrücklich bestrittener Darstellung der Klägerin 2.951,60 Euro brutto geleistet, so dass ein offener Restanspruch in Höhe von 2.138,17 Euro brutto verbleibt.

54

Legt man das oben bei der Bemessung der klägerischen Ansprüche zu Grunde gelegte Rechenwerk auch hier an, würde sich als anzurechnendes Urlaubsentgelt ein etwas geringerer Betrag ergeben, was für die Klägerin günstiger wäre. Denn das Tabellenentgelt hat auch ab August 2015 über den Februar 2015 hinaus in der Entgeltgruppe E 6 Stufe 5 TV-L immer noch 2.722,88 Euro brutto betragen, was den oben ermittelten Stundensatz von 15,66 Euro brutto ergibt. Legt man einen 4-Stunden-Tag zu Grunde, ergibt sich ein Tagessatz in Höhe von 62,64 Euro brutto. Umgerechnet auf alle 47 gewährten Urlaubstage ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 2.944,08 Euro, der aus dem an die Klägerin gezahlten Entgelt als auf das geschuldete Urlaubsentgelt gezahlt anerkannt werden kann. Um der Klägerin nicht etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat, legt das Gericht seiner Entscheidung jedoch die klägerische Angabe zu Grunde, nach der sie akzeptiert, das der streitige Anspruch auf Urlaubsentgelt in Höhe von 2.951,60 Euro brutto bereits erfüllt sei.

55

Damit ist der klägerische Zahlungsanspruch in der Hauptsache im Umfang von 2.138,17 Euro brutto begründet. Im darüberhinausgehenden Anteil in Höhe von 187,43 Euro brutto ist die Klage nicht begründet und dementsprechend die Berufung unbegründet.

III.

56

Das teilweise Unterliegen der Klägerin wirkt sich auch auf die Nebenforderungen in Gestalt der geltend gemachten Zinsen aus.

1.

57

Außergerichtlich hat die Klägerin mit Fristsetzung auf den 15. Januar 2016 Urlaubsentgelt für die 42 Urlaubstage gefordert, die ihr noch im Jahre 2015 gewährt wurden (27 aus 2014 sowie weitere 15 aus 2015). Sie hat diese Forderung mit 2.078,16 Euro beziffert.

58

Zugesprochen werden ihr nunmehr 1.907,07 Euro brutto (27 Urlaubstage je 107,31 Euro zuzüglich 15 Urlaubstage je 109,62 abzüglich Teilerfüllung in Höhe von 42/47 aus 2.951,60). Dementsprechend kann die Klägerin auch nur auf diesen Betrag Verzugszinsen verlangen.

59

Der Verzugszinsanspruch beginnt erst mit dem 18. Januar 2016 (Montag). Die Klägerin hatte eine Erfüllungsfrist bis zum 15. Januar 2016 gesetzt. Diese Frist endete nach § 188 Absatz 1 BGB mit Ablauf des 15. Januar 2016, also am 16. Januar 2016. Da dies ein Samstag war, ist Verzug erst am folgenden Monat eingetreten (§ 193 BGB). Auf andere denkbare frühere Fälligkeitszeitpunkte der Forderung hat die Klägerin nicht abgestellt.

2.

60

Im Rahmen der Klagerweiterung macht die Klägerin weiteres Urlaubsentgelt für die 5 im Februar 2016 gewährten Urlaubstage in Höhe von 247,40 Euro brutto geltend.

61

Zugesprochen werden ihr nunmehr 234,10 Euro brutto (5 Urlaubstage je 109,62 abzüglich Teilerfüllung in Höhe von 5/47 aus 2.951,60). Dementsprechend kann die Klägerin auch nur auf diesen Betrag die beantragten Prozesszinsen verlangen.

62

Prozesszinsen im Sinne von § 291 BGB stehen der Klägerin ab dem 26. November 2016 zu. Die Klageerweiterung wurde dem beklagten Land am 25. November 2016 zugestellt, an diesem Tag ist somit die Rechtshängigkeit eingetreten. Die Zinspflicht beginnt wegen § 187 Absatz 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit. Auf andere denkbare frühere Fälligkeitszeitpunkte der Forderung hat die Klägerin nicht abgestellt.

III.

63

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land nach § 92 Absatz 2 ZPO, da die geringe Zuvielforderung der Klägerin keine höheren Kosten veranlasst hat.

64

Wegen der Rechtsfragen bezüglich der Berechnung des Urlaubsentgelts in unionskonformer Auslegung der §§ 21, 26 TV-L wird die Revision nach § 72 ArbGG zugelassen. Dies ist zusätzlich auch wegen der entgegenstehenden Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. Juni 2014 – 3 Sa 93/14 – ZTR 2015, 30) angezeigt.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2014, Az.: 2 Ca 1642/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Bemessung von Urlaubsentgelt beim Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle.

2

Die Klägerin war bei der beklagten Gebietskörperschaft unter Anwendung des TVöD in seiner jeweiligen Fassung nach Maßgabe der durch den Kommunalen Arbeitgeberverband geschlossenen Besonderheiten eingruppiert nach EG S4 Stufe 02 beschäftigt. Der Tätigkeit der Klägerin lagen zwei Verträge zugrunde: Zum einen der befristete Teilzeitarbeitsvertrag mit hälftigem Beschäftigungsumfang ab 02.01.2012 als Kinderpflegerin der Kindertagesstätte XY. Zum anderen galt der befristete Teilzeitarbeitsvertrag mit hälftigem Beschäftigungsanteil vom 01.03.2012 bis zum 31.01.2013 als Gruppenmitarbeiterin im Kindergarten M.. Dieser Vertrag wurde zumindest ab dem 01.12.2012 an 5 Tagen pro Woche mit einer Arbeitszeit von 3 Stunden 54 Minuten täglich (d.h. 19,5 Stunden wöchentlich) vollzogen. Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung (S. 2 = Bl. 71 d. A.) Bezug genommen.

3

Nachdem die Klägerin bereits im Frühjahr 2012 darum gebeten hatte, im Dezember des Jahres "einen langen Urlaub" und während der Schließzeiten der Kindertagesstätten stattdessen verringerten Urlaub zu nehmen, d. h. nach Möglichkeit nur 5 Tage im Sommer des Jahres, wurde - auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Beschäftigten - ein Urlaub von zehn Tagen zwischen dem 20.07. und dem 06.08.2012 vereinbart. Am 24.10.2012 beantragte die Klägerin alsdann bei der insofern zuständigen Leiterin der Kindertagesstätte M. den sodann auch bewilligten Urlaub im Dezember 2012, und zwar vom 04. bis zum 31.12. mit 16 Urlaubstagen. Bis zum 03.12.2012 hatte die Klägerin zuvor, soweit Arbeitstage anfielen, ordnungsgemäß gearbeitet. Die Beklagte zahlte der Klägerin, soweit vorliegend von Belang, für Dezember 2012 das Gehalt auf der Basis des hälftigen Beschäftigungsanteils (d. h. im Rahmen des Urlaubs entsprechend § 21 Satz 1 TVöD). Die Klägerin erbat mit Schreiben vom 30.01.2013 die Abrechnungen der Urlaubszeit auf der Basis der bis zum 30.11.2012 angefallenen Vollzeitbeschäftigung, was die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2013 ablehnte.

4

Die Klägerin hat vorgetragen,
zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung seien die Parteien noch davon ausge-gangen, dass sie auch weiterhin vollzeitbeschäftigt werde. Dies gelte zumindest hinsichtlich der prinzipiellen Übereinkunft im Sommer 2012, da anlässlich der Urlaubsbeantragung im Oktober lediglich über den konkreten Zeitraum Einigkeit zu erzielen gewesen sei. Unter Beachtung von § 11 des Bundesurlaubsgesetzes habe ihr deshalb weiterhin ein Monatslohn von 2.223,84 EUR brutto für Dezember 2012 gezahlt werden müssen. Außerdem dürfe bei der bloßen Reduzierung der werktäglichen Stundenzahl keine Verringerung des Urlaubsentgeltanspruchs eintreten.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Dezember 2012 weitere 1.130,63 EUR brutto zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte hat vorgetragen,
der Klägerin sei es unbenommen gewesen, den Resturlaub schon zu Zeiten der Vollzeittätigkeit in Anspruch zu nehmen. Jedenfalls bei Stellung des Urlaubsantrags im Oktober sei bereits absehbar gewesen, dass ab Dezember 2012 lediglich noch eine Teilzeitbeschäftigung gegeben sei. Eine Verlängerung der Vollzeit über den 30.11.2012 hinaus sei nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in Aussicht gestellt gewesen. Der vorgenommenen Urlaubsentgeltbemessung stehe auch das Recht der Europäischen Union nicht entgegen, weil die Klägerin den restlichen Urlaub ohne weiteres habe früher nehmen können, dies aber nicht gewünscht habe.

10

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 09.01.2014 - 2 Ca 1642/13 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 71 bis 79 d. A. Bezug genommen.

11

Gegen das ihr am 24.01.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 21.02.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt.

12

Sie hat die Berufung durch am 23.04.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 21.03.2014 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 24.04.2014 einschließlich verlängert worden war.

13

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, vorliegend müsse man zu dem Ergebnis gelangen, dass ihr trotz der Änderung ihres Arbeitsverhältnisses von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung in dieser Zeit der Vollzeittätigkeit erworbene Urlaubszeit die damit verbundene Vergütung zustehe. Dies gelte umso mehr, als die Änderung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgegangen sei, der auch den Urlaub auf Vollzeitbasis für Dezember bereits gewährt gehabt habe. Die damit geschaffene Vertrauensbasis habe die Beklagte aus den Gründen von Treu und Glauben der Klägerin nicht im Nachhinein wieder entziehen dürfen. Zu dem Zeitpunkt, als sicher gewesen sei, dass die Klägerin nur noch auf Teilzeitbasis arbeiten würde, sei ihr jede Möglichkeit abgeschnitten gewesen, den bereits im Juni vereinbarten Urlaub noch zu nehmen, bevor die Teilzeittätigkeit begonnen habe. Insoweit die Beklagte anführe, sie sei an die Wünsche der Klägerin gebunden gewesen, treffe dies nur teilweise zu, weil bereits einfache betriebliche Gründe gegen eine Urlaubsgewährung zum begehrten Termin sprechen könnten. Im Übrigen entbinde dieser Umstand die Beklagte nicht von der zugunsten der Klägerin bestehenden Verpflichtung. Unabhängig von alledem habe die Klägerin ihren Urlaub nicht vollständig in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung nehmen können.

14

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.04.2014 (Bl. 114 bis 117 d. A.) Bezug genommen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2014 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.130,63 EUR zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.01.2014 - 2 Ca 1642/13 - zurückzuweisen.

19

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, obwohl die Mitarbeiterin in Kindertagesstätten eigentlich gehalten seien, ihren Erholungsurlaub in der dreiwöchigen Kindergartenferienzeit in den Sommerschulferien zu nehmen, sei der Klägerin auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin fast der gesamte Dezember 2012 Urlaub gewährt worden, da sie eine schon länger geplante Urlaubsreise habe machen wollen. Die Vollzeittätigkeit mit der Klägerin sei zweimal verlängert worden, nämlich am 06.09.2012 bis zum 31.10.2012 und dann am 01.10.2012 bis zum 30.11.2012. Da die zweite Verlängerung auch nach dem Vortrag der Klägerin vor der Abstimmung des Urlaubs - etwa Mitte Oktober 2012 - gelegen habe und damit zum Zeitpunkt der Abstimmung des Urlaubs die Befristung der Vollzeittätigkeit bis zum 30.11.2012 auch der Klägerin bekannt gewesen sei, sei die weitere Argumentation, dass die Parteien im Zeitpunkt der Urlaubsgewährung davon ausgegangen seien, die Klägerin werde auch über den 30.11.2012 hinaus in Vollzeit weiterbeschäftigt werden, nicht nachvollziehbar. Folglich sei die Urlaubsvergütung der Klägerin für Dezember 2012 zutreffend berechnet worden.

20

Es treffe nicht zu, dass die Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ausgegangen sei. Es treffe auch nicht zu, dass der Urlaub für De-zember 2012 auf Vollzeitbasis gewährt worden sei. Dies sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien gar nicht möglich gewesen. Vorliegend habe die Klägerin zudem den fraglichen Urlaub in den Zeiten der Vollbeschäftigung tatsächlich nehmen können. Dies sei nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin tatsächlich nicht geschehen.

21

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 26.05.2014 (Bl. 122 bis 125 d. A.) Bezug genommen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

23

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 30.06.2014..

Entscheidungsgründe

I.

24

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

25

Der Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

26

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klageforderung der Klägerin voll umfänglich unbegründet ist; auch die Berufung der Klägerin erweist sich folglich als unbegründet und ist zurückzuweisen.

27

Zwar ist der Klageantrag der Klägerin zulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dies wird von beiden Parteien im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 5, 6 = Bl. 74, 75 d. A.) Bezug genommen.

28

Die Klage ist aber nicht begründet. Denn die Klägerin hat nach der für sie geltenden vertraglichen Rechtslage keinen höheren Dezembergehaltsanspruch als die Beklagte ihr für den Urlaub gemäß § 21 TVöD gewährt hat.

29

Denn auf das Arbeitsverhältnis von dem Beschäftigungs- und Abrechnungsmonat Dezember 2012 findet gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 13.02.2012 der TVöD (BTV, VkA) Anwendung.

30

Gemäß § 21 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 TVöD gilt, dass auch in Fällen der "Entgeltfortzahlung" nach § 26 TVöD, d. h. in Zeiten des Erholungsurlaubs, Tabellenentgelt zu zahlen ist. Nach § 15 Abs. 1 TVöD ist das monatliche Tabellenentgelt aus der Entgeltgruppe zu leisten, in die beschäftigte Person eingruppiert ist, einschließlich der heranzuziehenden Stufe. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe S4 Stufe 02 zutreffend eingruppiert war. Weiterhin besteht Einigkeit, dass ihr nach dem im Dezember 2012 allein noch geltenden Vertrag vom 13.02.2012 bei einem Beschäftigungsumfang von 50 vom Hundert ein Tabellenentgelt in Höhe von 1.111,92 EUR brutto zustand. Da die Beklagte genau diesen Betrag an die Klägerin abgerechnet und zur Auszahlung gebracht hat, ist der nach der arbeits- und tarifvertraglichen Rechtsgrundlage bestehende Vergütungsanspruch erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

31

Die tarifliche Berechnungsbestimmung in § 21 Satz 1 in Verbindung mit § 26 TVöD verstößt mit dem Arbeitsgericht nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Dies hat das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung festgestellt; deshalb wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 76, 77 d. A.) Bezug genommen.

32

Bei diesem Rechnungsansatz sind keine Vorgaben aus § 4 Abs. 1 TzBfG in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung bei Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG verletzt.

33

Nach den zuvor genannten Bestimmungen dürfen Teilzeitbeschäftigte in den Beschäftigungsbedingungen nicht grundsätzlich deswegen, weil sie (nur) teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden. Im vorliegenden Zusammenhang von Urlaubsgewährungen bei Übergang von einer Vollzeit- auf eine Teilzeittätigkeit bedeutet das, dass die Inanspruchnahme von Jahresurlaub zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum generell zu keiner Verringerung des Urlaubsumfangs führen darf (EuGH 13.06.2013, NZA 2013, 775).

34

Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Denn hier erfolgt keine Kürzung von Urlaubstagen, weil tatsächlich noch sämtliche, in Zeiten der Vollbeschäftigung "erworbenen" Urlaubstage anschließend gewährt werden.

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch keine Benachteiligung im Entgelt vor.

36

Zwar ist unionsrechtlich zu beachten, dass ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dem Arbeitnehmer es ermöglichen soll, sich zu erholen, d. h. einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu genießen (EuGH 21.02.2013, NZA 2013, 369). Für die Berechnung der finanziellen Vergütung genügt es in diesem Zusammenhang allerdings, wenn das gewöhnliche Arbeitsentgelt während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weitergezahlt wird (EuGH 08.11.2012, NZA 2012, 1273).

37

Da der Erholungsurlaub nicht "verdient" werden muss (EuGH 24.01.2012, NZA 2012, 139) und auch nicht primär als bloßer Kapitalwert verstanden wird, sondern der Arbeitnehmer vielmehr durch das Erfordernis zur Zahlung des Urlaubsentgelts während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden soll, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 15.09.2011, NZA 2011, 1167) ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, beim Übergang von Vollzeit- auf Teilzeittätigkeiten weiterhin vom sogenannten Lohnausfallprinzip auszugehen. Das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass anderenfalls "Ungerechtigkeiten" im umgekehrten Sinn der Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten auftreten könnten.

38

Zumindest dann jedenfalls, wenn - wie vorliegend von der Beklagten vorgetragen und von der Klägerin nicht substantiiert bestritten - Teilzeitbeschäftigten noch in Zeiten der Vollzeitbeschäftigung die Möglichkeit gegeben ist, erworbene An-sprüche auf bezahlten Jahresurlaub unter Vollzeitbedingungen in Anspruch zu nehmen, liegt bei der mit Änderungen im Beschäftigungsmaß verbundenen Anpassung der Urlaubsfreistellung und damit auch des Urlaubsentgelts noch keine Benachteiligung (EuGH 22.04.2010, NZA 2010, 557) vor.

39

Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, eine begründete Erwartung auf Fortbestand der Vollzeitbeschäftigung auch im beabsichtigten Urlaubsmonat Dezember 2012 gehabt zu haben, ist das im Hinblick auf die unstreitigen Verlängerungsdaten des zunächst nur bis zum 17.09.2012 befristeten Vertrages nicht weiter konkretisiert worden. Die Annahme eines abweichenden Ergebnisses ist folglich in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt.

40

Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tat-sachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht lediglich - wenn auch aus der Sicht der Klägerin verständlich - deutlich, dass die Klägerin mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und das Arbeitsgericht, dem die Kammer auch im zweitinstanzlichen Rechtszug voll umfänglich folgt, nicht einverstanden ist. Auch neue rechtliche Gesichtspunkte werden insoweit nicht vorgetragen. Warum das hier gefundene Ergebnis dazu führen soll, dass nie ein Punkt erreicht sein soll, von dem aus eine einigermaßen sichere Lebensplanung starten kann, wenn sich Arbeitnehmer keiner länger-fristigen Erwerbsquelle mehr sicher sein kann, erschließt sich nicht.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

43

Für eine Zulassung der Revision wurde nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.