Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Nov. 2014 - 3 Sa 274/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:1110.3SA274.13.0A
published on 10/11/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Nov. 2014 - 3 Sa 274/13
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.05.2013 - 5 Ca 4345/12 - aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) über tarifliche Ansprüche eines auszubildenden Rettungsassistenten auf Reisekostenentschädigung, Verpflegungsmehraufwand und Jahressondervergütung nach der Anlage 3 des zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und der A., zu der auch die Beklagte gehört, abgeschlossenen 27. Änderungstarifvertrag vom 31.12.2006 in der zuletzt gültigen Fassung vom 19.04. 2012 (DRK-Reformtarifvertrag).

2

Der der Gewerkschaft ver.di. angehörende Kläger absolvierte bei der Beklagten seit 2011 eine dreijährige Ausbildung zum Rettungssanitäter/Rettungsassistenten. Diese bestimmte sich nach dem im Jahr 2010 vom Deutschen Roten Kreuz Rheinland-Pfalz eingeführten Modell einer dreijährigen Rettungsassistentenausbildung, bei der weder ein Schulgeld gezahlt werden muss, noch in Teilen der Ausbildungszeit keine Ausbildungsvergütung gewährt wird. Ziel dieses Modells ist die beabsichtigte verbesserte Nachwuchsgewinnung durch das Deutsche Rote Kreuz, wobei gegenüber dem althergebrachten Vollzug der Rettungsassistentenausbildung, die mit der Zahlung von Schulgeld und der teilweisen Nichtzahlung von Ausbildungsvergütung verbunden ist, keine Mehrkosten anfallen. Die Ausbildung in diesem Modell dauert drei Jahre gegenüber zwei Jahren in der konventionellen Ausbildung.

3

In dem schriftlich zwischen den Parteien am 15.06.2011 abgeschlossenen Ausbildungs- und Dienstvertrag, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen wird, heißt es u.a.

4

"§ 1 Vertragsaufbau und -Bestandteile

5

Das Ausbildungs- und Dienstverhältnis gliedert sich in folgende Abschnitte:

6

I) Ausbildung zum/ zur Rettungssanitäter/in

7

- Lehrgang mit theoretischer und praktischer Ausbildung
- praktische Tätigkeit

8

II) Ausbildung zum/ zur Rettungsassistent/in

9

- Lehrgang mit theoretischer und praktischer Ausbildung
- praktische Tätigkeit

10

Für den Ausbildungs- und Dienstvertrag gelten die jeweils gültigen Vorgaben über die Ausbildung der Rettungssanitäter/innen, das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen (Rettungsassistentengesetz) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungsassistenten/ Rettungsassistentinnen (Rettungsassistentenprüfungsordnung).
...

11

§ 2 Vertragsdauer

12

Das Ausbildungs- und Dienstverhältnis ... endet mit dem erfolgreichen Absolvieren des Abschlussgespräches nach § 2 Rettungsassistentenprüfungsordnung. In der Regel dauert es 36 Monate ….

13

§ 3 Besonderes Finanzierungsmodell; Ausbildungsentgelt

14

Die Rettungsassistentenausbildung nach dem Rettungsassistentengesetz findet üblicherweise dergestalt statt, dass der schulische Lehrgang gegen Entgelt und ohne Vergütungsanspruch während der Schulzeit besucht und anschließend ein praktisches Jahr bei Erhalt einer Praktikantenvergütung absolviert wird, bevor die Abschlussprüfung absolviert und die Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" erworben wird.

15

Im vorliegenden Vertragsverhältnis werden die Kosten für die schulische Ausbildung des/der Auszubildenden vom Dienstherrn finanziert und der/die Auszubildende erhält über die gesamte Vertragsdauer ein monatliches Ausbildungsentgelt entsprechend der jeweiligen Fassung des § 8 der Anlage 3 zum DRK-Tarifvertrag (Sonderregelung für die Auszubildenden), mit welchem auch die Dienste beim Dienstherrn vollständig abgegolten sind.

16

Ziel dieser Gestaltung ist es, für die Ausbildung zum Rettungsassistenten/ zur Rettungsassistentin vergleichbare Bedingungen zu schaffen wie bei einem Berufsausbildungsverhältnis, für welches das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt. ...

17

§ 5 Dienstort

18

Dienstort/ Erfüllungsort ist für die schulischen Abschnitte die Ausbildungsstätte des DRK-Bildungsinstitutes in M., für die Ausbildungsabschnitte im Krankenhaus das jeweilige, vom Bildungsinstitut möglichst dienst-/ wohnortnah ausgewählte Krankenhaus, für die Ausbildungsabschnitte beim Dienstherrn die Rettungswachen des Dienstherrn.

19

Für die Unterrichtszeiten beim Bildungsinstitut und die Zeiten der praktischen Ausbildung im Krankenhaus werden keine Reisekosten erstattet und keine Wegstreckenentschädigungen für die an- Abreise vom Wohnort gewährt. ...

20

§ 8 Schulische Ausbildung

21

Die schulische Ausbildung zum/ zur Rettungssanitäter/innen und zum/ zur Rettungsassistent/in werden ausschließlich an Bildungsinstitut des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz durchgeführt. Die jeweils geltende Schulordnung ist zu beachten. Den Weisungen der Mitarbeiter des Bildungsinstituts ist Folge zu leisten. Für den Zeitraum der schulischen und klinischen Ausbildung kann das Bildungsinstitut wie der Dienstherr Weisung erteilen."

22

Der Kläger hat je Ausbildungsmonat eine Vergütung erhalten, die im Kalenderjahr 2012 zuletzt bei 772,76 EUR (brutto) pro Monat lag. Seine Wochenarbeits- bzw. -Ausbildungszeit entsprach der Vollschicht (39 Stunden). Die Ausbildungsstätte seines Dienstherrn befand sich in N..

23

Hinsichtlich der Fahrtaufwendungen des Kläger für die Teilnahme an der schulischen Ausbildung in M. wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 91, 92 d. A.) Bezug genommen.

24

Teileinheiten des DRK in Rheinland-Pfalz, bei denen das Ausbildungsmodell gleichfalls vollzogen wurde, haben ihren Auszubildenden zunächst Leistungen nach der Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag gewährt, so unter anderem die DRK Rettungsdienst Rheinhessen-Nahe gGmbH oder die DRK Rettungsdienst Vorderpfalz GmbH. Der DRK Landesverband hat jedoch insoweit mit Handlungsanweisung vom 14.09.2011 die Bezirksverbände gebeten, Leistungsgewährungen wie etwa zur Jahressondervergütung oder zur Wegstreckenentschädigung nach §§ 10, 14 Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag nicht mehr weiterhin vorzunehmen; insoweit wird auf das Mitteilungsschreiben des DRK Rettungsdienstes Eifel-Mosel-Hunsrück gGmbH vom 22. September 2011 auf Bl. 78 d.A. Bezug genommen.

25

Der Kläger hat vorgetragen,
der in § 5 Abs. 2 Ausbildungs- und Dienstvertrages vom 15.06.2011 vereinbarte Ausschluss von Reisekosten und Wegestreckenentschädigung verstoße gegen § 4 Abs. 3 TVG. Die von der Beklagten vollzogene dreijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten sei deshalb, weil sie - unstreitig - unter Einbindung in die Rettungsdienstorganisationen sowie mit Ausbildungsvergütungs-, Lernmaterial- und Dienstkleidungsleistung bzw. Gestellung vollzogen werde - der Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag zuzuordnen. Der Rettungsassistent sei auch der einzige staatlich anerkannter Beruf im Rettungsdienst in Deutschland. Die Ausbildung müsse zumindest als staatlich anerkannt gelten. Er könne deshalb die Zahlung der geltend gemachten Einzelansprüche nach Maßgabe der Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag verlangen.

26

Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf S. 7, 8 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 93, 94 d. A.) Bezug genommen.

27

Der Kläger hat beantragt,

28

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 636,40 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2012 zu zahlen,

29

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 594,96 EUR netto, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2012 zu zahlen,

30

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Jahressondervergütung in Höhe von 386,38 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen.

31

Die Beklagte hat beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Die Beklagte hat vorgetragen,
nach § 5 Abs. 2 des Dienst- und Ausbildungsvertrags seien Ansprüche auf Fahrt- und Übernachtungskosten sowie für Verpflegungsmehraufwendungen ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Geltung des DRK-Reformtarifvertrags nebst Anlage 3 sei darüber hinaus nicht vereinbart. Mit der dem dreijährigen Ausbildungsmodell entsprechenden Kostenneutralität im Vergleich zur konventionellen, herkömmlichen Rettungsassistentenausbildung sei - unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Zeit von einem Jahr selbstbezahltem schulischem Lehrgang mit 1.200 Unterrichtsstunden und einem Jahr vergütetem Praktikum - ein tariflicher Anspruchsrahmen nach Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag auch nicht zu vereinbaren. Der Klage stehe entgegen, dass die tarifschließende Gewerkschaft ver.di. das Modell mit Presseerklärung vom 23.07.2010 ausdrücklich begrüßt habe. Allein in Anlage 4 DRK-Reformtarifvertrag, gerade nicht aber im Bereich der Anlage 3, seien Regelungen für die angehenden Rettungsassistenten gegeben, und zwar für die Fälle des Praktikums. Die vertragliche Regelung sei im Übrigen für den Kläger auch günstiger als das tarifliche Modell, da dieses während der schulischen Ausbildung keine Vergütungsansprüche umfasse. Zudem gelte für die Ausbildung von Rettungsassistenten das Berufsbildungsgesetz nicht. Nach Auffassung der Beklagten könne in der freiwilligen dreijährigen Rettungsassistentenausbildung mithin kein Ausbildungsverhältnis i.S.d. Tarifvertrages bestehen.

34

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf S. 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 95, 96 d. A.) Bezug genommen.

35

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 23.05.2013 - 5 Ca 4345/12 - verurteilt, an den Kläger 386,40 € netto nebst Zinsen, 344,96 € netto nebst Zinsen sowie Jahressondervergütung in Höhe von 386,38 € brutto nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 88 - 116 d. A. Bezug genommen.

36

Gegen das ihr am 12.06.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 04.07.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 05.08.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

37

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne nicht von einer Geltung der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag für die Ausbildung für Berufe außerhalb der §§ 4, 104 BBiG und damit auch für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis ausgegangen werden. Die Unterscheidung in § 1 Abs. 1 der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag zwischen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen einerseits und als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufen andererseits verweise präzise auf §§ 4, 104 BBiG. Dass dies dem Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien entsprochen habe, zeige auch die Regelung in § 10 Abs. 2 S. 2 S. 1 der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag, die die Regelung des Abs. 2 insgesamt begrenze für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen "i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BBiG". Daraus, dass § 1 Abs. 2 a) der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag die dort genannten Schülerverhältnisse aus ihrem Geltungsbereich ausdrücklich herausnehme, könne nicht gefolgert werden, diese müssten, um herausgenommen werden zu können, zunächst einmal in den Geltungsbereich der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag fallen, woraus wiederum folge, dass der Geltungsbereich der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag auch Ausbildungen außerhalb der §§ 4, 104 BBiG einschließen müsse. Denn es sei üblich, das Tarifverträge bereits bestehende, für wichtig gehaltene Regelungen, die durch zutreffende Auslegungen des Tarifwerks im Übrigen diesen auch ohne eine ausdrückliche Regelung zum jeweiligen Punkt entnommen werden könnten, gleichwohl noch einmal ausdrücklich an geeigneter Stelle vorsähen, um so mögliche Auslegungsdiskussionen erst gar nicht aufkommen zu lassen. Für die Tarifvertragsparteien habe auch keine Veranlassung bestanden, angehende Rettungsassistenten dem Geltungsbereich der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag zu unterstellen; dies folge aus den Regelungen über die Ausbildung zum Rettungsassistenten im Rettungsassistentengesetz selbst. Dafür spreche auch die Tarifvertragssystematik, weil die Rettungsassistenten im Praktikum gem. § 7 Rettungsassistentengesetz in der Anlage 4 zum DRK-Reformtarifvertrag ausdrücklich geregelt seien.

38

Hinzuweisen sei schließlich darauf, dass die Landestarifgemeinschaft alle Mitglieder dahin beraten habe, die streitgegenständlichen Leistungen nicht zu gewähren. Weder die Beklagte, noch ihre Prozessvertreter hätten Kenntnis davon, dass die DRK-Gliederungen in Rheinland-Pfalz die im Streit stehenden Leistungen dennoch z. T. gewähren würden.

39

Zur weiteren Darstellung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 05.08.2013 (Bl. 133 - 145 d. a.) sowie ihre Schriftsätze vom 06.09.2013 (B. 158, 159 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 160 - 216 d. A.), vom 17.09.2013 (Bl. 221 - 223 d. A.), vom 25.02.2014 (Bl. 258 - 262 d. A.), und vom 04.08.2014 (Bl. 284 - 290 d. A.) nebst Anlage (Bl. 291 d. A.) Bezug genommen.

40

Die Beklagte beantragt,

41

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.05.2013 Aktenzeichen 5 Ca 4345/12, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

42

Der Kläger beantragt,

43

die Berufung zurückzuweisen.

44

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit er obsiegt hat, unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, mit dem Arbeitsgericht sei davon auszugehen, dass der Kläger in Ausbildung sei und letztlich diese der Anlage 3 des DRK-Reformtarifvertrages unterfalle. Deshalb sei zu berücksichtigen, dass gem. § 25 BBiG Vereinbarungen zu Ungunsten der Auszubildenden nichtig seien. Unstreitig liege beiderseitige Tarifbindung vor. Vor diesem Hintergrund könnten die Vertragsparteien vorliegend nicht über die dortigen Inhalte disponieren.

45

Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 12.09.2013 (Bl. 217 - 220 d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 25.03.2014 (Bl. 265 - 267 d. A.) sowie vom 01.08.2014 (Bl. 277, 278 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 279 - 283 d. A.) Bezug genommen.

46

Das Landesarbeitsgericht hat im laufenden Berufungsverfahren eine Tarifauskunft bei den Tarifvertragsparteien zu dem DRK-Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes eingeholt.

47

Das Auskunftsersuchen hat folgenden Wortlaut:

48

"In obiger Angelegenheit bitte ich Sie um eine Tarifauskunft zu dem DRK-Reformtarifvertrag (Teil A) über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV).

49

Der Kläger des oben genannten Verfahrens absolviert bei der Beklagten desselben seit dem 01.10.2011 eine Ausbildung zum Rettungsassistenten nach dem Modell „freiwillige dreijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten“ des DRK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. und begehrt – soweit noch Gegenstand des Berufungsverfahrens – mit seiner Klage

50

- gemäß § 10 der Anlage 3 zum DRK-RTV für die Monate August 2012 bis November 2012 die Erstattung von Fahrtkosten zum Bildungsinstitut des DRK nach M. sowie diesbezüglich Verpflegungsmehraufwendungen,
- gemäß § 8a der Anlage 3 zum DRK-RTV Nachtzuschläge für den 10.08.2012 sowie den 11.08.2012 und
- gemäß § 14 der Anlage 3 zum DRK-RTV eine Jahressonderzahlung für 2012.

51

Nach § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich – der Anlage 3 zum DRK-RTV gelten die Sonderregelungen der Anlage 3 zum DRK-RTV für die Auszubildenden beim DRK, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden. Die Parteien des oben genannten Verfahrens streiten mit Blick auf diese Regelung darüber, ob das zwischen ihnen geschlossene Ausbildungsverhältnis überhaupt unter den Geltungsbereich der Anlage 3 zum DRK-RTV fällt oder ob nur nach § 4 BBiG anerkannte bzw. nach § 104 BBiG als anerkannt geltende Ausbildungsverhältnisse und damit nicht das vorliegende Ausbildungsverhältnis unter den Geltungsbereich der Anlage 3 zum DRK-RTV fallen.

52

Ich bitte Sie um Auskunft, ob es zu dieser Streitfrage bzw. zu den von den Parteien vertretenen Auffassungen Protokollnotizen, vergleichbare Unterlagen oder zum Beispiel Positionspapiere aus den Verhandlungen gibt, aus denen ein übereinstimmender Regelungswille der Tarifvertragsparteien hervorgeht."

53

Hinsichtlich des Inhalts der erteilten Auskünfte wird auf die schriftliche Mitteilung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. vom 11.1.2013 (Bl. 241, 242 d. A.) sowie der A. - Tarifbüro - vom 19.11.2013 (Bl. 244, 245 d. A.) Bezug genommen.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

55

Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 27.01.2014, vom 07.07.2014 und vom 10.11.2014.

Entscheidungsgründe

I.

56

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

57

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache auch Erfolg.

58

Denn entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts ist die Klage des Klägers voll umfänglich unbegründet und unterliegt folglich insgesamt der Abweisung. Deshalb war die angefochtene Entscheidung aufgrund der Berufung der Beklagten insoweit aufzuheben, als ihr erstinstanzlich stattgegeben worden ist.

59

Die Klage ist voll umfänglich unbegründet.

60

Der Kläger hat keinen tariflichen Anspruch nach § 10 Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag auf Erstattung von Reisekosten sowie Aufwandsentscheidung und des Weiteren auch nicht auf Zahlung von Nachtzuschlägen sowie einer Jahressonderzahlung gem. §§ 8 a, 14 Abs. 1 Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag.

61

Denn eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren greift vorliegend nicht ein.

62

Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf eine vertragliche Basis stützt; davon gehen auch die Parteien in beiden Rechtszügen grundsätzlich aus, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (S. 12, 13 = Bl. 98, 99 d. A.) Bezug genommen wird.

63

Mit dem Arbeitsgericht und dem schriftsätzlichen Vorbringen beider Parteien in beiden Rechtszügen ist deshalb davon auszugehen, dass als Anspruchsgrundlage vorliegend lediglich die Anlage 3 des DRK-Reformtarifvertrages in Betracht kommt. Ihre tariflichen Anwendungsvoraussetzungen sind aber entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts vorliegend nicht gegeben.

64

Zwar gilt der Tarifvertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits an sich unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 TVG); dem steht auch der Vorbehalt nach § 4 Abs. 3 TVG nicht entgegen; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 13, 14 = Bl. 99, 100 d. A.) Bezug genommen.

65

Allerdings liegen vorliegend die persönlichen Anwendungsvoraussetzungen der Anlage 3 des DRK-Reformtarifvertrages nicht vor.

66

Die hier maßgeblichen Regelungen haben u. a. folgenden Wortlaut:

67

"Anlage 3 Sonderregelungen für die Auszubildenden

68

§ 1 Geltungsbereich

69

(1) Diese Sonderregelung gilt für die Auszubildenden beim DRK, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden.

70

(2) Diese Sonderregelung gilt nicht für

71

a) Schüler/innen in der Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Gesundheit und Krankenpflege, Gesundheit- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie für Schüler/innen des Berufs des Logopäden, des Audiometristen und des Orthopisten,
b) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden. ..."

72

Für Personen nach § 1 Abs. 2 Buchst. a) Anlage 3a DRK-Reformtarifvertrag gilt (auszugsweise) folgendes:

73

"Anlage 3a Sonderregelungen für die Schülerinnen/Schüler - Besonderer Teil Pflege -, soweit sie nicht durch die Sonderregelung Anlage 3 des DRK-Reformtarifvertrages geregelt sind

74

§ 1 Geltungsbereich

75

Diese Sonderregelung gilt für die in § 1 Abs. 2 a) der Sonderreglung für Auszubildende, Anlage 3, aufgeführten Schülerinnen/Schüler. Sie bildet im Zusammenhang mit der Sonderregelung, Anlage 3, deren Bestimmungen entsprechend gelten, den Tarifvertrag für die Schülerinnen/Schüler des DRK in Pflege-berufen. ..."

76

Im Übrigen gilt für Praktikanten (auszugsweise):

77

"Anlage 4
Sonderregelungen
für die Praktikanten (Praktikantinnen)

§ 1

78

(1) Die Sonderregelungen der Anlage 4 b des DRK-TV a.F. finden über den 31.12.2006 hinaus nach Maßgabe der in § 2 enthalten Regelungen Anwendung.
...

79

Anlage 4 b DRK-TV a.F.

80

§ 1 Geltungsbereich

81

Diese Sonderregelung gilt für Praktikanten (Praktikantinnen) für den Beruf
... g) des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b und § 7 Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I Seite 1384) der Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/in vorauszugehen hat,
die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Mitarbeiter unter den Geltungsbereich des DRK-Tarifvertrag fallen."

82

Der Kläger ist nach seinem Ausbildungs- und Dienstvertrag nicht Auszubildender in der zum DRK zählenden Beklagten in einem stattlich anerkannten Ausbildungsberuf i. S. d. § 1 Abs. 1 Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag.

83

Das Arbeitsgericht hat seine gegenteilige Auffassung zur Auslegung der tarifvertraglichen Grundlage wie folgt - ausführlich und sorgfältig begründet -:

84

"(a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Enthält eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung gelten soll; verwenden sie einen Rechtsbegriff, geht es regelmäßig um dessen rechtliche Bedeutung (BAG 24.5.2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 37, NZA-RR 2013, 81). Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 26.3.2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25, juris)

85

(b) Die Ausbildung zum Rettungsassistenten gilt einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf.

86

(aa) Begrifflich lassen sich staatlich anerkannte Ausbildungen ist nicht auf Fälle der §§ 4, § 104 BBiG begrenzen. Es besteht diesbezüglich kein ausschließlicher Rechtsbegriff.

87

(aaa) In §§ 4, 104 BBiG wird nur von anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungen gehandelt. Das erweiternde Adverb staatlich fehlt insofern. Die im BBiG ausgedrückte Anerkennung kann mithin nur als allein auf dieses Gesetz bezogen aufgefasst werden.

88

(bbb) Der von §§ 4, 104 BBiG abgedeckte Kompetenzbereich ist keineswegs umfassend. Das Berufsbildungsgesetz fußt auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wobei zum "Recht der Wirtschaft" zwar auch der Fragenkreis der praktischen beruflichen Ausbildung gehört, die traditionell und strukturell von den in der Wirtschaft tätigen Arbeitgebern wahrzunehmen ist (BVerfG 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 - zu C I 3 a der Gründe, BVerfGE 55, 274). Schon im Bereich des Handwerks wird § 4 BBiG aber mit § 25 HwO überlagert. Darüber hinaus ist der verfassungsrechtliche Kompetenztitel mit der Sonderzuweisung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG für den Bereich der Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen sowie zum Heilgewerbe für den Inhalt der Berufszulassung vollständig gesperrt. Die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG gefasste Kompetenz umfasst Normen, um Anforderungen an die Ausbildung zu stellen, die das Berufsbild ausmachenden Qualitätsstandards vereinheitlichend festlegen, wie etwa Regeln über Inhalt und Dauer der Ausbildung, das Verhältnis von berufspraktischer und schulischer Ausbildung, die Eignung von Ausbildern und Ausbildungsstätten sowie mit der Verordnungsermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsregelungen. Auch das RettAssG beruht auf dieser Sondernorm (BVerfG 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 - zu C I 1 a dd [1] [h], C I 1 b cc 3, C I 2 der Gründe, BVerfGE 106, 62). Ferner gilt im gesamten Bereich des Sozialwesens die allein landesrechtliche Gesetzeskompetenz nach Art. 30, 70 GG.

89

(ccc) Würde man die tarifliche Normanwendung der Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag nun allein auf anerkannte oder als anerkannt geltende Ausbildungsberufe i.S.d. §§ 4, 104 BBiG begrenzen blieben für den Tätigkeitskreis der (zumeist gemeinnützig ausgerichteten) Untergliederungen des DRK aufgrund Ausschlusses sämtlicher Ausbildungsberufe im Gesundheits- und Sozialwesen so gut wie keine tariflichen Anwendungsfelder; die Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag wäre sinnentleert.

90

(ddd) Wortlautgemäß lässt sich zudem berücksichtigen, dass die nahe an den Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes angelehnten Regelungen des DRK-Tarifvertrags (vgl. Sächsisches LAG 30.9.2005 - 3 Sa 542/04 - zu II 6 der Gründe, LAGE BBiG § 10 Nr. 4) in § 1 Abs. 1 der Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag gerade nicht die Wendung des § 1 Abs. 1 TVA-L BBiG ("in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz") aufgriff, sondern die stattdessen begrifflich weitergehende des § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD ("in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf"). Hätten die Tarifparteien der Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag wirklich eine Begrenzung allein auf Fälle der §§ 4, 104 BBiG gewollt, hätte es nahe gelegen dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.

91

(eee) Darüber hinaus sind in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung begrifflich als staatlich anerkannte Ausbildungen auch solche aufgefasst worden, die jenseits der §§ 4, 104 BBiG anfallen, soweit sie nur überhaupt im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstitut für Berufsbildung mit aufgeführt werden, wie etwa im Fall der Heilerziehungspflege (BAG 27.5.2003 - 9 AZR 290/02 - zu II 2 a der Gründe, ZTR 2004, 40). Von dieser Bekanntmachung ist auch die Ausbildung zum Rettungsassistenten umfasst, wie sich aus Ziff. 2.2.1 Nr. 16 der vorliegend relevanten Bekanntmachung vom 25. Juni 2012 ergibt (BAnz 31.7.2012 B7, S. 199).

92

(bb) Bei bloß fachbezogenem Wortlautverständnis können gegen die staatlichen Anerkennung der Rettungsassistentenausbildung keine Zweifel erhoben werden. Die staatliche Anerkennung folgt unweigerlich aus den Bestimmungen des RettAssG, die in § 3 den Ausbildungsgehalt und das Ausbildungsziel explizit als staatlich bezeichnen. Ferner ist in § 1 Abs. 1 RettAssG die staatliche Erlaubnispflicht zur Führung der Berufsbezeichnung wie auch in § 4 RettAssG die Pflicht zur staatlichen Abschlussprüfung normiert. Des Weiteren unterwirft § 4 RettAssG auch die lehrgangsanbietenden Schulen einer staatlichen Anerkennung.

93

(cc) Es entspricht sodann auch zutreffender und auf die vorliegende Auslegung übertragbarer verwaltungs- wie finanzgerichtlicher Rechtsprechung, die Ausbildung zum Rettungsassistenten wegen der nach §§ 4, 7 RettAssG regelmäßig mehrjährigen und gemäß § 10 Abs. 1 RettAssG i.V.m. § 1 Abs. 1, §§ 2 f. RetAssPrV geordneten und weitreichenden Lehr- und Lerninhalte begrifflich als Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsberuf aufzufassen (VG Düsseldorf 4.8.2005 11 K 5196/04 juris-Rn. 18; FG Münster 6.5.2010 - 3 K 3347/07 F - zu 1 c, d der Gründe, juris). Von der Vermittlung breiter für eine berufliche Erstausbildung typischer Grundkenntnisse ist ohne Weiteres auszugehen (zum Gesichtspunkt ausreichender begrenzter Grundkenntnisvermittlung etwa BAG 7.3.1990 - 5 AZR 217/89 - zu I 1 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsverhältnis Nr. 28).

94

(dd) Die Einbeziehung des Ausbildungsberufs in den tariflichen Anwendungsbereich ist auch aus tarifsystematischen Gründen zu folgern. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag nur vereinzelte Schülerverhältnisse (und nicht alle wie vormals etwa die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes gemäß Protokollnotiz zu § 1 MTV Auszubildende; vgl. 27.5.2003 - 9 AZR 290/02 - zu II 2 b dd der Gründe, ZTR 2004, 40) aus dem Anwendungsbereich dieser Anlage ausgenommen und der Anlage 3a unterstellt, die (in kleinen, vorliegend allerdings irrelevanten) Teilen Sonderbestimmungen gegenüber der (generelleren) Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag enthalten (im Übrigen aber die Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag gleichförmig abbilden). Es würde zu erheblichen Tariflücken führen, allein die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag genannten Schülerverhältnisse der Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Gesundheit und Krankenpflege, Gesundheit- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie im Beruf des Logopäden, des Audiometristen und des Orthopisten in den tariflichen Anwendungsrahmen für Auszubildende einzubeziehen, nicht jedoch die vielen neben diesen allein im Gesundheitswesen bestehenden Ausbildungsvarianten für Heilberufe (vgl. BAnz 31.7.2012 B7, S. 197 ff; Schaub/ Vogelsang Arbeitsrechtshandbuch 14. Aufl. § 173 Rn. 12). Wenn mit Anlage 4 DRK-Reformtarifvertrag sogar Sonderregelungen für Praktikumsfälle normiert wurden, spricht alles dafür, dass die Tarifparteien im Bereich der Anlagen 3 ff. DRK-Reformtarifvertrag gerade eine umfassende Regelungsgrundlage für Ausbildungsverhältnisse schaffen wollten. Hinzukommt, dass denkgesetzlich auch die Ausnahmefälle in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag dem eigentlichen Anwendungsfeld nach § 1 Abs. 1 der Anlage 3 DRK-Reformtarifvertrag zuzählen müssen, andernfalls hätte man sie nicht im Wege der Ausnahmeregel wieder dem persönlichen Normanwendungsbereich entziehen müssen."

95

Für die insoweit maßgebliche Auslegung der einschlägigen Tarifnormen ist zunächst davon auszugehen, dass die eingeholten Tarifauskünfte der Tarifvertragsparteien sich als zur Problemlösung unbehelflich erweisen.

96

Sie lauten wie folgt:

97

"Mit dem DRK-Reformtarifvertrag vom 01.01.2007 wurde die Regelung zum Geltungsbereich wortgleich aus der Anlage A4 - Sonderreglungen für die Auszubildenden - der DRK-Arbeitsbedingungen (West) vom 31. Januar 1984 als unstrittig übernommen; Zitat:

98

§ 1 Geltungsbereich

99

Diese Sonderreglung gilt für die Auszubildenden beim DRK, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden."

100

Daher existieren auch keine gesonderten Notizen, Protokollmitschriften o.ä. über etwaige Einschränkungen oder Eingrenzungen des bis dato geregelten Geltungsbereiches.

101

Ähnlich wie im Bereich des öffentlichen Dienstes, wo 2005 ebenfalls die Formulierung zum Geltungsbereich "in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden" des Manteltarifvertrages für Auszubildende (Mantel-TV Azubi) wortgleich im TVAöD übernommen wurde. Da sich Gesetze und Verordnungen zu Aus- und Weiterbildung in ständigem Wandel befinden, ist eine Bezugnahme im Tarifvertrag auf bestimmte Gesetze/Gesetzesteile problematisch.

102

So hat sich die Formulierung "staatlich anerkannte oder als staatlich anerkannt geltende" über viele Jahre bewährt und sich als "zukunftsfähig" erwiesen. Sie wurde daher mit Absicht nicht auf bestimmte Ausbildungsgänge des BBiG beschränkt.

103

Die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien vereinbarten Ausnahmen des Geltungsbereiches sind in § 1 Absatz 2 abschließend genannt.

104

Zwar war eine Diskussion zum Ausbildungskonzept für Rettungsassistenten/-innen des Landes Rheinland-Pfalz zum Zeitpunkt der Verhandlungen und Abschluss des DRK-Reformtarifvertrages nicht aktuell, hätte jedoch auch an der o.g. Absicht der Tarifvertragsparteien nichts geändert.

105

Im konkreten von Ihnen angefragten Fall gibt es nach unserer Auffassung also keinen Grund, warum die Anlage 3 des DRK-Reformtarifvertrages nicht vollumfänglich gelten sollte."

106

(Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. - Bundesverwaltung - Ressort 9, Tarifpolitik Fachbereich 3, vom 11.11.2013).

107

"…Zur streitgegenständlichen Frage der Anwendung der Anlage 3 zum DRK-RTV für Auszubildende zum Rettungsassistenten liegen keine Unterlagen, Verhandlungsprotokolle etc. vor, aus denen ein übereinstimmender Regelungswillen der Tarifvertragsparteien hervorgeht.

108

Dies resultiert daraus, dass bislang die Ausbildung zum Rettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz i. d. R. aus einer zwölfmonatigen schulischen Ausbildung an einer Berufsfachschule und einem sich anschließenden einjährigen Anerkennungsplan besteht.

109

Der DRK-Reformtarifvertrag hat insoweit allein für das praktische Anerkennungsjahr der Rettungsassistenten eine tarifliche Vergütung nach Anlage 4 (Sonderregelung für Praktikanten) vorgesehen.

110

Demzufolge lag bislang für die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der streitgegenständliche Frage kein Regelungs- und/oder Auslegungsbedarf vor, da für die bisherige Rettungsassistentenausbildung eine abschließende und eindeutige tarifvertragliche Regelung besteht.

111

Nach Auffassung der Bundestarifgemeinschaft des DRK findet die Anlage 3 der DRK-RTV keine unmittelbare Anwendung auf die sich im Modellprojekt der dreijährigen Ausbildung befindlichen Auszubildenden Rettungsassistenten im Bereich der DRK-Landestarifgemeinschaft Rheinland-Pfalz.

112

Ausbildungsberufe werden gem. § 4 Abs. 1 BBiG vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung staatlich anerkannt. Ein Verzeichnis aller staatlich anerkannten Ausbildungsberufe wird vom Bundesinstitut für Berufsbildung gem. § 90 Abs. 3 BBiG geführt und veröffentlicht.

113

(http://www2.bibb.de/tools/aab/aab start al ausbberufe.php?bst=R).

114

Der Beruf des Rettungsassistenten (als staatlich anerkannter Ausbildungsberuf) ist hier jedoch nicht aufgeführt.

115

Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass im Hinblick auf das zum 1. Januar 2014 in Kraft tretende Gesetz über den Beruf der Notfallsanitätern und des Notfallsanitäters (als Nachfolgeregelung zum RettAssG) nunmehr gesetzlich eine dreijährige Ausbildung zum Notfallsanitäter eingeführt wird.

116

Auch diesbezüglich ist nach unserer Auffassung die Anlage 3 derzeit nicht anwendbar, solange die Tarifvertragsparteien den Geltungsbereich nicht erweitern oder die Bundestarifgemeinschaft die Anwendung der Anlage 3 einseitig (wie die VKA im Bereich des TVöD-VKA) für anwendbar erklärt..."

117

Deutsches Rotes Kreuz - Bundestarifgemeinschaft - Tarifbüro, Berlin, 19.11.2013.

118

Nach Maßgabe des zuvor dargestellten Prüfungsmaßstabes für die Auslegung von Tarifnormen geht die Kammer davon aus, dass für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers die Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag "Sonderregelungen für die Auszubildenden" keine Anwendung findet, weil sie nicht für Ausbildungen für Berufe außerhalb der §§ 4, 104 BBiG und damit auch auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis anwendbar ist.

119

Zwar besteht beiderseitige Tarifbindung an den DRK-Reformtarifvertrag, auch kann unterstellt werden, dass der Beruf des Rettungsassistenten im Wortsinne ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf ist. Allerdings gilt die Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag, die nach § 1 Abs. 1 für die Auszubildenden beim DRK gilt, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden, nach dieser Definition des Geltungsbereiches nicht auch für Ausbildungsverhältnisse, die keine Berufsausbildung nach §§ 4, 104 BBiG betreffen.

120

Denn die Unterscheidung in § 1 Abs. 1 der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag zwischen "staatlich anerkannten Ausbildungsberufen" einerseits und "als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufen" andererseits weist auf § 4 BBiG (anerkannte Ausbildungsberufe) einerseits und § 104 BBiG (als anerkannt geltende Ausbildungsberufe) andererseits hin. Wenn sich die Tarifvertragsparteien aber, wie in Ziffer 1 der Anlage 3 von der Wortbildung her an gesetzlichen Normen orientieren, liegt es nahe, dass sie sich auch an den damit verbundenen Inhalten, d. h. den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes orientieren. Dafür spricht auch § 10 Abs. 2 S. 1 der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag, der die Regelungen des Absatzes 2 insgesamt begrenzt für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen "i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BBiG". Denn insoweit handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung, nicht aber um eine "deklaratorische" Verweisung, weil die Regelung dann sinnentleert wäre. Dagegen ergibt sich nichts zwingend Gegenteiliges aus dem Vergleich mit entsprechenden Regelungen im TV-L und dem TVöD. Denn in § 1 Abs. 1 der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag ist wortgleich die Regelung des § 1 Abs. 1 der Anlage 4 a (Sonderregelung für die Auszubildenden) zum DRK-Tarifvertrag in der bis zum 31.12.2016 gültigen Fassung, die aus 1984 stammt, übernommen worden. Insofern erscheint es ausgeschlossen, dass die Tarifvertragsparteien bei der wortgleichen Übernahme der alten tariflichen Regelung irgendetwas bewusst weglassen wollten, um einen weiteren Geltungsbereich zu bewirken. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag "sinnentleert" wäre bei Begrenzung ihres Anwendungsbereichs auf Ausbildungen für Berufe i.S.d. §§ 4, 104 BBiG, von der hier ausgegangen wird. Denn insoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Ausbildung für Berufe nach §§ 4, 104 BBiG ein Anwendungsbereich für zahlenmäßig starke Gruppen von Auszubildenden besteht, z.B. für Büro- und/oder kaufmännische Berufe, die es in vielen DRK-Geschäftsstellen und Einrichtungen gibt. Gegen die hier vertretene Auffassung spricht auch nicht, dass § 1 Abs. 2 a der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag die dort genannten Schülerverhältnisse aus ihrem Geltungsbereich ausdrücklich herausnimmt. Denn daraus folgt keineswegs, dass diese zunächst einmal, um überhaupt herausgenommen werden zu können, in den Geltungsbereich der Anlage 3 fallen müssten. Denn insoweit ist es nicht ungewöhnlich, dass Tarifverträge bestimmte, für wichtig gehaltene Regelungen, die durch zutreffende Auslegung des Tarifwerkes im Übrigen diesen auch ohne eine ausdrückliche Regelung zum jeweiligen Punkt entnommen werden können, gleichwohl auch einmal ausdrücklich an geeigneter Stelle ausführt, um Auslegungsdiskussionen erst gar nicht aufkommen zu lassen.

121

Schließlich hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Tarifvertragsparteien keine Veranlassung bestand, angehende Rettungsassistenten dem Geltungsbereich der Anlage 3 zum DRK-Reformtarifvertrag zu unterstellen, was sich insbesondere aus den Regelungen über die Ausbildung zum Rettungsassistenten im Rettungsassistentengesetz ergibt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift vom 05.08.2013 (Bl. 138 - 141 d. A.) Bezug genommen; die Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen.

122

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

123

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

124

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 26/03/2013 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2010 - 9 Sa 428/10 - wird zurückgewiesen.
published on 24/05/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. September 2010 - 11 Sa 269/10 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht
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Annotations

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des § 49 Abs. 1 oder § 51a Abs. 5 Satz 1.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert oder werden Gewerbe in der Anlage A oder in der Anlage B gestrichen, zusammengefasst oder getrennt, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung geltenden Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.

(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik der Bundesregierung durch.

(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Aufgabe, durch wissenschaftliche Forschung zur Berufsbildungsforschung beizutragen. Die Forschung wird auf der Grundlage eines jährlichen Forschungsprogramms durchgeführt; das Forschungsprogramm bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Weitere Forschungsaufgaben können dem Bundesinstitut für Berufsbildung von obersten Bundesbehörden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung übertragen werden. Die wesentlichen Ergebnisse der Forschungsarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung sind zu veröffentlichen.

(3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die sonstigen Aufgaben:

1.
nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums
a)
an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen, die nach diesem Gesetz oder nach dem zweiten Teil der Handwerksordnung zu erlassen sind, mitzuwirken,
b)
an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts mitzuwirken,
c)
an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik nach Maßgabe des § 87 mitzuwirken,
d)
Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher Begleituntersuchungen zu fördern,
e)
an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung mitzuwirken,
f)
weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur Förderung der Berufsbildung zu übernehmen;
2.
nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministeriums die Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten durchzuführen und die Planung, Errichtung und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen zu unterstützen;
3.
das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen und zu veröffentlichen;
4.
die im Fernunterrichtsschutzgesetz beschriebenen Aufgaben nach den vom Hauptausschuss erlassenen und vom zuständigen Bundesministerium genehmigten Richtlinien wahrzunehmen und durch Förderung von Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung und Ausbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizutragen.

(3a) Das Bundesinstitut für Berufsbildung nimmt die Aufgaben nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 des Pflegeberufegesetzes wahr.

(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Verträge zur Übernahme weiterer Aufgaben schließen.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen

1.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2.
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
3.
die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4.
eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5.
die Prüfungsanforderungen.
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,

1.
dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 befähigt als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen ermöglicht (Stufenausbildung),
2.
dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird,
2a.
dass im Fall einer Regelung nach Nummer 2 bei nicht bestandener Abschlussprüfung in einem drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf, der auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, der Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erworben wird, sofern im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind,
2b.
dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder einer Zwischenprüfung eines darauf aufbauenden drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind,
3.
dass abweichend von § 4 Absatz 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4.
dass auf die Dauer der durch die Ausbildungsordnung geregelten Berufsausbildung die Dauer einer anderen abgeschlossenen Berufsausbildung ganz oder teilweise anzurechnen ist,
5.
dass über das in Absatz 1 Nummer 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6.
dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert (überbetriebliche Berufsausbildung).
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2a bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4 sinnvoll und möglich sind.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.

(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.

(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufs aufgehoben oder geändert, so sind für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse weiterhin die Vorschriften, die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Änderung gelten, anzuwenden, es sei denn, die ändernde Verordnung sieht eine abweichende Regelung vor.

(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte und bezieht sie in die Abstimmung ein.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.