Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Apr. 2018 - 3 Sa 266/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0423.3Sa266.17.00
bei uns veröffentlicht am23.04.2018

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2017, Az.: 3 Ca 1859/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch ein Anspruch auf die Abgeltung von Gut-Tagen und Urlaubsabgeltung aus dem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis zusteht.

2

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 11.01.2016 bis zum 31.05.2016 als Hoteldirektor mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.500,00 €, beschäftigt. Als Stundenlohn wurden dabei 20,23 € brutto zugrunde gelegt. Das Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit durch Kündigung der Beklagten vom 02.05.16 (Bl. 8 d. A.) ordentlich zum 31.05.2016 beendet; hinsichtlich des Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 8 d. A. Bezug genommen.

3

Im Arbeitsvertrag vom 30.12.2015, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 9 ff. d. A. Bezug genommen wird, sind u. a. folgende Regelungen enthalten:

4

"§ 3 Arbeitszeit

5

I. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, seine gesamte Arbeitskraft im Interesse der Gesellschaft einzusetzen und im Falle der Erforderlichkeit auch über die übliche Arbeitszeit hinaus zu arbeiten.

6

§ 7 Besondere Leistungen

7

I. Der Arbeitnehmer erhält bis zu 3 Sonn- und Feiertagszuschläge im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zusätzlich; der Nachweis dafür ist vom Arbeitnehmer zu erbringen.

8

§ 8 Über- und Mehrarbeit

9

I. Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, über die monatliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit zu leisten.

10

§ 11 Urlaub

11

I. Die Arbeitnehmer erhält unter Zugrundelegung einer 5 Tage Woche kalender-jährlich Erholungsurlaub von zurzeit 30 Tagen.

12

V. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, so ist die Firma berechtigt, den Arbeit-nehmer vom Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an von der Arbeitsleistung freizustellen. Der Freistellungszeitraum gilt zunächst als Ausgleich für Überstunden und Freizeitausgleichsansprüche und dann als Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Eine Anrechnung findet nicht statt, wenn und solange im Hinblick auf § 615 Satz 2 BGB keine Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht.

13

§ 22 Verfallfristen

14

I. Alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten von einer der Vertragsparteien schriftlich geltend gemacht werden. Die Versäumung dieser Frist führt zum endgültigen Verlust des Anspruchs. Die Ausschlussfrist beginnt, sobald der An-spruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Um-ständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.

15

II. Lehnt die andere Vertragspartei innerhalb eines Monats nach Geltendmachung des Anspruchs den gegen sie erhobenen Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht oder nicht eindeutig, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird."

16

Die Arbeitstage sowie die sogenannten Gut-Tage wurden von dem Kläger in Datenerfassungsbögen (DATEV-Bögen Januar bis Mai 2016, Bl. 16 ff. d. A.) erfasst und monatlich in einem Laufwerk der Beklagten abgelegt. Diese DATEV-Bögen wurden durch die Beklagte sodann auch den Sonn- und Feiertagszuschlägen hinsichtlich ihrer Berechnung zugrunde gelegt.

17

Aufgrund dieser DATEV-Angaben macht der Kläger folgende Gut-Tage geltend:

18

- Januar: 1 Gut-Tag
- Februar: 5 Gut-Tage
- März: 7 Gut-Tage
- April: 3 Gut-Tage.

19

Die Eröffnung des Restaurant- und Hotelbetriebes der Beklagten erfolgte am 29.02.2016. Der 27. und 28.03.2016 waren Ostersonntag und Ostermontag.

20

Mit E-Mail vom 04.04.2016, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 82 f. d. A. Bezug genommen wird, hat der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten u.a. folgendes mitgeteilt:

21

"...
Der Mitarbeiterstand im A. erreicht einen besorgniserregenden Zustand.

22

Service

23

...
Die operativen Öffnungszeiten belaufen sich auf 112 Stunden pro Woche, wenn das Restaurant um 22.30h schließt. Dies ist selten der Fall.
...

24

Um den Betrieb aufrecht zu erhalten muss ich gegen geltendes Recht verstoßen. Sowohl meine Frau als auch ich sind massiv im Service involviert, ebenso Herr S.. Trotzdem werden massiv Überstunden aufgebaut.
...

25

Aufgrund insbesondere meiner ständigen Tätigkeit im Service bin ich nicht in der Lage wichtige Tätigkeiten wie z.B. Einlistung in Buchungsportal D., Abgleichung der Buchungsportale, Marketingaktivitäten, Erstellung Haus und Bankettmappen etc. wahrzunehmen. Auch hier geht langfristig Umsatz verloren. Auch andere administrative Tätigkeiten eines Direktors müssen vernachlässigt werden.
...

26

Rezeption

27

...
Dienstzeiten von bis zu und über 10 Stunden sind hier die Regel, werden jedoch kulanterweise seitens der Mitarbeiter nicht oder selten auf den DATEV- Zeiterfassungsbögen dokumentiert.
...

28

Generell & Direktion

29

Wie bereits oben erwähnt decken meine Gattin und ich diese fehlenden Arbeits-stunden größtmöglich ab. 10-12 Stunden pro Tag sind die Regel, ebenso zumindest meinerseits, Doppelschichten von über 14 Stunden und 7 Tage Woche. So hatte ich im März insgesamt 4 Tage frei, wobei ich selbst an einem dieser Tage noch einen Termin wahrnehmen musste. Eine 60 Stunden Woche ist seit Ende Januar die Regel. ... Es ist mir unmöglich wiederholt und ständig von morgens 8 Uhr bis spät Nachts hier zu sein um zumindest grundlegende Tätigkeiten eines Direktors wahrzunehmen und mich dabei auch noch de facto strafbar im Bereich der Arbeitszeitverordnung zu machen. Dienstpläne werden durch Krankmeldungen nichtig sobald sie geschrieben sind und die aktuelle Personaldecke verfügt über keinen Puffer um Fehlzeiten, Feiertage oder Urlaubstage abzudecken. Hier-durch werden wiederum Gut-Tage aufgehäuft, fehlende Erholungsphasen führen zu gehäuften Krankmeldungen. Der Schutz der Mitarbeiter ist Priorität und ich gebe so viel frei wie möglich und decke dieses dann selbst ab. ..."

30

Der Kläger hat der Beklagten daraufhin mit E-Mail vom 10.05.2016, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Bl. 166 d. A. Bezug genommen wird, mitgeteilt, dass er ab dem 11.05.2016 seine Gut-Tage abbaue. Ab dem 11.05.2016 war der Kläger unwiderruflich freigestellt. Er arbeitete an 12 Arbeitstagen wegen der Freistellung nicht mehr. Unterschiedlich dargestellt wird von den Parteien, ob auf die Freistellung Gut-Tage oder Urlaubstage anzurechnen sind.

31

Die Forderungen des Klägers auf die Abgeltung von Gut-Tagen und Urlaub hat er mit Schreiben vom 20.06.2016, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 21 f. d. A. Bezug genommen, geltend gemacht. Mit Schreiben vom 12.07.2016, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 23 f. d. A. Bezug genommen wird, hat die Beklagte eine Zahlung abgelehnt.

32

Der Kläger hat vorgetragen,
er habe von den insgesamt im Kündigungszeitpunkt bestehenden 16 Gut-Tagen nur 12 Tage bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen. Vier weitere Tage seien ihm folglich nunmehr abzugelten. Ausweislich der Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2016 sei grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart worden. Bei seiner Tätigkeit als Hoteldirektor sei es erforderlich gewesen, über die grundsätzlich vereinbarte Fünf-Tagewoche hinaus regelmäßig an einem 6. oder auch an einem 7. Tag in der Woche aufgrund der tatsächlich vorhandenen betrieblichen Erfordernisse zu arbeiten.

33

Er habe in seiner Funktion als Hoteldirektor ausdrücklich aufgrund der Anordnung des Geschäftsführers gehandelt, Hochzeitsbanketts und bevorstehende, zu planende Feierlichkeiten im Hause der Beklagten persönlich in die Hand zu nehmen. Er sei des Weiteren für die Themengebiete Verwaltung, Rechnungskontrolle und Marketing zuständig gewesen. Aufgrund des bei der Beklagten stets vorhandenen Personalmangels sei es zudem erforderlich und notwendig gewesen, dass er gerade in den Anfangszeiten nach der Eröffnung des Hotelbetriebes persönlich anwesend gewesen sei, um zu organisieren und in seiner eigenen Person sowohl im Service als auch an der Bar und auch an der Rezeption bei Bedarf einzuspringen. In der kurzen Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses habe er demzufolge über 400 Stunden Mehrarbeit aufgebaut.

34

Die Dienstpläne, die das Ausmaß seiner Tätigkeit verdeutlichten, habe die Beklagte in Besitz, sodass sie diese zur Einsicht vorlegen möge.

35

Zudem habe er Anspruch auf Abgeltung von zehn Tagen Resturlaub.

36

Der Kläger hat beantragt:

37

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.262,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.16 zu zahlen.

38

Die Beklagte hat beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Die Beklagte hat vorgetragen,
die Urlaubsansprüche des Klägers seien bereits dadurch erfüllt worden, dass dieser am 02.05.2016 für den Zeitraum vom 11.05.2016 bis zum 31.05.2016 unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche sowie eventueller Freizeitausgleichsansprüche von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich freigestellt worden sei. Die Parteien hätten sich keineswegs dahingehend geeinigt, vorrangig Überstunden- und Freizeitausgleichsansprüche auszugleichen und erst dann noch etwaige Resturlaubsansprüche. Eine derartige Einigung sei bereits deshalb nicht in Betracht gekommen, weil es nach ihrer Auffassung bereits keine Überstunden gegeben habe. Mangels Vorliegen etwaiger Überstunden- und Freizeitausgleichsansprüche komme die arbeitsvertragliche Rangfolge bereits gar nicht zur Anwendung.

41

Im Arbeitsvertrag der Parteien sei die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt. Der Kläger sei als leitender Angestellter für die Gestaltung und Erledigung seiner Aufgaben selbst verantwortlich gewesen. Er habe keineswegs grundsätzlich an Samstagen, Sonntagen sowie an Feiertagen vor Ort im Betrieb anwesend sein müssen. Es sei vielmehr seine Aufgabe als Hoteldirektor gewesen, eigenverantwortlich über seine Arbeitszeitgestaltung zu entscheiden. Soweit der Kläger an Samstagen, Sonntagen oder an Feiertagen im Betrieb etwa zur Besprechung von Veranstaltungen tätig geworden sei, sei dies seiner eigenen Terminplanung geschuldet.

42

Des Weiteren seien die Tätigkeiten des Klägers an Samstagen und Sonntagen zu bestreiten. Es bleibe unklar, welche notwendigen konkreten Arbeitsleistungen der Kläger an den einzelnen Tagen erbracht haben wolle. Der Kläger sei insbesondere zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, an den Wochenenden arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ebenso wenig sei er von ihr aufgefordert worden, ohne einen Ausgleichstag zu arbeiten. Es habe ihm frei gestanden, einen Ausgleich für etwaige Mehrarbeit zu beanspruchen, wie sich aus seiner E-Mail vom 10.05.2016 zu seinem eigenmächtigen Abbau von Gut-Tagen ergebe.

43

Im Hinblick auf die Angaben des Klägers zu einem erhöhten Personalbedarf sei darauf hinzuweisen, dass die Planung und der Einsatz aller Mitarbeiter dem Kläger oblegen habe. Im Hinblick auf die E-Mail des Klägers vom 04.04.2016 habe im Rahmen eines persönlichen Gesprächs eine sachliche Erläuterung stattgefunden, wie das Geschäftsaufkommen mit der vorhandenen Anzahl von Mitarbeitern zu realisieren sei. Ob die Dienstpläne des Klägers tatsächlich bei der Beklagten angekommen seien, sei unklar. Andere Hoteldirektoren der Beklagten verwendeten keine DATEV-Bögen, dies habe der Kläger freiwillig getan. Andere Hoteldirektoren würden etwa per Mail am Ende eines Monats mitteilen, an wie vielen Sonntagen oder Feiertagen sie gearbeitet hätten.

44

Die Verfallklausel des § 22 des Arbeitsvertrages sei im Hinblick auf den Mindestlohn geltungserhaltend zu reduzieren, sodass sie die vorliegenden Ansprüche erfasse.

45

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 26.04.2017 - 3 Ca 1859/16 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.262,74 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 176-188 d. A. Bezug genommen.

46

Gegen das ihr am 12.06.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 24.05.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 21.07.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

47

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Kläger sei seiner Darlegungslast hinsichtlich der Vergütung für Überstunden nicht nachgekommen. Sein Vorbringen enthalte insoweit nicht die jeweiligen Anfangs- und Endzeiten der von ihm behaupteten Tätigkeit, sondern sei lediglich pauschal. Auch sei nicht dargelegt, dass die Beklagte die Leistung von Überstunden veranlasst habe oder diese ihr zumindest zuzurechnen seien. Die vom Kläger vorgelegten DATEV-Belege seien zudem zu keiner Zeit von der Beklagten abgezeichnet worden. Allein die Entgegennahme der Dokumentationszettel der Anwesenheitszeiten vermöge eine Erkenntnis des Arbeitgebers von einer bestimmten Überstundenleistung nicht zu begründen. Gerade im Fall der eigenverantwortlichen Arbeitszeitgestaltung eines Arbeitnehmers sei eine substantiierte Darlegung der behaupteten Mehrarbeitsstunden erforderlich. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Bezahlung habe der Kläger zudem nicht erwarten können, dass etwaige Überstunden zusätzlich vergütet würden. Da ein Anspruch auf Überstundenabgeltung nicht entstanden sei, könne ein solcher auch nicht vorrangig abgebaut werden. Folglich bestehe auch kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Zudem sei die vertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt.

48

Der Kläger sei seit dem 11.01.2016 beschäftigt gewesen; der Hotelbetrieb habe erst zum 01.03.2016 eröffnet. Bereits im Januar 2016 sei die Arbeitnehmerin A. als Empfangsleitung und stellvertretende Direktorin tätig gewesen. Die Renovierungsphase des Hotels habe erst im Februar 2016 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte bereits über 13 Mitarbeiter/innen verfügt, die zur Erledigung verschiedener Aufgaben eingestellt worden seien. Zudem sei in dem gesamten Zeitraum regelmäßig der Geschäftsführer der Beklagten sowie als Mitglied der damaligen Geschäftsführung, Herr G., drei bis vier Tage pro Woche vor Ort gewesen, um die Renovierungs- und Eröffnungsarbeiten zu begleiten. Hinsichtlich der Darstellung der Beklagten bzgl. des Personalbestandes in den Monaten Februar, März, April, Mai 2016 wird auf die Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 29.01.2018 (Bl. 362-365 d. A.) unter Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf den vorhandenen Personalbestand hätten zahlreiche vom Kläger behauptete, von der Beklagten zu bestreitende Einzeltätigkeiten von vorhandenen Mitarbeitern ausgeführt werden können; hinsichtlich der Darstellung der Beklagten insoweit im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihren Schriftsatz vom 29.01.2018 (Bl. 365-370 d. A.) Bezug genommen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die überwiegende Anzahl der genannten Einzeltätigkeiten ausschließlich im Zeitraum bis zur Hoteleröffnung am 01.03.2016 angefallen seien. Insgesamt sei während des streitgegenständlichen Zeitraums ausreichend Personal im Haus der Beklagten vorhanden gewesen, sodass die vom Kläger behaupteten Einzeltätigkeiten ohne weiteres an die jeweiligen Mitarbeiter hätten delegiert werden können. Eine persönliche Erbringung durch den Kläger sei keineswegs erforderlich gewesen.

49

Zudem müsse berücksichtigt werden, dass im Monat Februar 2016 neben dem Berufungsbeklagten insgesamt elf weitere Arbeitnehmer beschäftigt worden seien. Diese hätten zahlreiche der vom Kläger behaupteten Einzeltätigkeiten ausführen können. Insoweit wird hinsichtlich der Darstellung der Einzelheiten durch die Beklagte zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihren Schriftsatz vom 05.03.2018 (Bl. 408-423 d. A.) Bezug genommen. Die insoweit dargestellten Einzeltätigkeiten hätten delegiert werden können; abweichende Anweisungen hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden.

50

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21.07.2017 (Bl. 227-233 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 234-238 d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 15.12.2017 (Bl. 286, 287 d. A.), vom 29.01.2018 (Bl. 361-371 d. A.) sowie vom 05.03.2018 (Bl. 407-423 d. A.) Bezug genommen.

51

Die Beklagte beantragt:

52

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26.04.2017 - 3 Ca 1859/16 - wird aufgehoben.

53

2. Die Klage wird abgewiesen.

54

Der Kläger beantragt,

55

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

56

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe die Ableistung zusätzlicher Arbeitstage gebilligt, jedenfalls aber geduldet. Maßgeblich müsse zudem berücksichtigt werden, dass der Kläger keine Vergütung von Mehrarbeitsstunden begehre. Vielmehr gehe es um die Abgeltung zusätzlich geleisteter Arbeitstage. Maßgeblich müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger allen an zu stellenden Anforderungen genüge getan habe, indem er auf DATEV-Bögen seine Arbeitstage und Abwesenheitstage erfasst habe; diese seien unstreitig monatlich in ein Laufwerk bei der Beklagten abgelegt worden. In seiner Funktion als Hoteldirektor sei er zuständig für die Einsatzplanung der anderen Mitarbeiter wie auch für seinen eigenen Einsatz gewesen, den er eigenverantwortlich geplant habe. Insoweit sei es unerheblich, ob die Beklagte die DATEV-Bögen abgezeichnet habe oder nicht. Denn sie habe sich diese jedenfalls zu eigen gemacht und widerspruchslos aus diesen Bögen auch entsprechende Zuschläge für Sonn- und Feiertage errechnet und an den Kläger ausgezahlt. Dem Kläger habe es frei gestanden, Gut-Tage wieder abzubauen. Auch habe er frühzeitig auf erhebliche Mehrarbeit hingewiesen mit Bedeutung, auf § 11 Abs. 5 des schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Schließlich habe der Kläger die Ausschlussfristen des Arbeitsvertrages gewahrt.

57

Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Rechtszug lediglich beispielhaft benannten Einzeltätigkeiten sei nicht mehr im Detail nachvollziehbar, wann er genau, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit bestimmte Tätigkeiten ausgeführt habe. Er habe diese Arbeiten aber verrichtet und sie seien der Beklagten auch zu Gute gekommen. Hinsichtlich der Darstellung der Einzelheiten des Klägers wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seiten 1 bis 21 des Schriftsatzes vom 24.01.2018 (Bl. 334-354 d. A.) Bezug genommen. Spätestens nach seiner E-Mail vom 04.04.2016, in der auf den besorgniserregenden Zustand innerhalb des Mitarbeiterstandes hingewiesen habe, habe die Beklagte in Kenntnis der vorliegenden Umstände die Ableistung einer Sieben-Tage-Woche durch den Kläger unterbinden und entsprechende Anweisungen zum Abbau der aufgelaufenen Gut-Tage treffen müssen. Entsprechende Maßnahmen seien von der Beklagten aber nicht veranlasst worden.

58

Die Renovierungsarbeiten hätten bereits ab Dienstbeginn ab 11.01.2016 begonnen und nicht erst im Februar 2016. Hinsichtlich des von der Beklagten benannten Personals sei zudem zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter teilweise nur in Teilzeit und teilweise aufgrund von Kündigungen auch nur phasenweise beschäftigt gewesen seien. Zudem habe es erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle gegeben, die die Beklagte allesamt nicht berücksichtige. Schon deshalb habe es die Möglichkeit, Einzeltätigkeiten zu delegieren, in dem von der Beklagten behaupteten Ausmaß zu keinem Zeitpunkt gegeben. Soweit Personal tatsächlich zur Verrichtung von Arbeitsleistungen vorhanden gewesen sei, habe er durchaus von seiner Delegationsbefugnis im Rahmen des Möglichen Gebrauch gemacht.

59

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 04.09.2017 (Bl. 263-267 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 268,269 d. A.) sowie seine Schriftsätze vom 26.01.2018 (Bl. 334-355 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 356-360 d. A.) sowie vom 13.02.2018 (Bl. 384-388 d. A.) Bezug genommen.

60

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

61

Schließlich wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 18.12.2017 und 23.04.2018.

Entscheidungsgründe

I.

62

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

63

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

64

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.262,74 € brutto nebst Zinsen verlangen kann.

65

Mit dem Arbeitsgericht und entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger Anspruch auf Abgeltung von vier Gut-Tagen gemäß § 612 Abs. 1 BGB in der erstinstanzlich ausgeurteilten Höhe gegen die Beklagte hat. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die abzugeltenden zusätzlichen Arbeitstage hinsichtlich ihrer Ableistung von der Beklagten zumindest geduldet worden sind. Nachdem der Kläger ab dem 11.05.2016 freigestellt worden war, erfolgte die Freistellung mit dem Arbeitsgericht nicht vorrangig unter Anrechnung der Urlaubsansprüche. Da die vier Gut-Tage nicht mehr in Freizeit genommen werden können, sind sie folglich zu vergüten. Demzufolge sind auch zehn Rest-Urlaubstage aus dem Arbeitsjahr 2016 gem. § 7 Abs. 4 BUrlG mit 1.615,38 € brutto abzugelten. Schließlich hat der Kläger die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist gewahrt.

66

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung im Einzelnen ausgeführt:

67

"1. Im vorliegenden Fall geht es um die Abgeltung geltend gemachter zusätzlicher Arbeitstage, deren Ableistung die Beklagte zumindest geduldet hat.

68

Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht für Überstunden auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB beruht. Diese Überstunden müssen vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt. Dabei gelten folgende Grundsätze: Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen. Ist eine Monatsarbeitszeit vereinbart, muss der Arbeitnehmer zudem darlegen, dass einzelne, zur Erledigung der zugewiesenen Arbeiten geleisteten Überstunden nicht innerhalb einer flexibel gehandhabten Monatsarbeitszeit ausgeglichen werden konnten. Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt. Dazu reicht aber die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein. Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat (vgl. BAG 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 –, Rn. 21, juris).

69

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte die Ableistung zusätzlicher Arbeitstage gebilligt, jedenfalls aber geduldet.

70

a) Arbeitsvertraglich ist eine 5-Tage Woche bei der Beklagten vorgesehen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrags. Im Arbeitsvertrag ist sowohl in § 3 „Arbeitszeit“ geregelt, dass der Kläger verpflichtet ist, im Falle der Erforderlichkeit auch über die übliche Arbeitszeit hinaus zu arbeiten als auch in § 8 „Über- und Mehrarbeit“, dass er sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, über die monatliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit zu leisten. Besonderheit ist, dass der Kläger als Hoteldirektor neben der Einsatzplanung der anderen Mitarbeiter auch seinen eigenen Einsatz eigenverantwortlich geplant hat. Der Kläger hat auf DATEV-Bögen Arbeitstage "D" und Abwesenheitstage "A" erfasst. Diese DATEV-Bögen wurden monatlich in ein Laufwerk der Beklagten abgelegt. Nach dem System der Beklagten war der Kläger somit selbst für seine Arbeitszeitgestaltung verantwortlich. Die von dem Kläger getroffene Arbeitszeitgestaltung wurde nicht hinterfragt. Entsprechend wurden auch allein aufgrund seiner schlichten Meldung von Sonn- und Feiertagsarbeit Zuschläge gezahlt. Der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit oblag daher gerade auch seiner eigenen Verantwortung. Insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Eröffnung des Hotels am 29.02.2016 und sodann in der Anfangszeit des Betriebs und über die Ostertage liegt es auch nahe, dass im Rahmen der übertragenen Verantwortung zusätzliche Arbeitstage anfallen und sodann nicht abgebaut werden können. Insoweit war es gerade auch seiner Funktion als Direktor geschuldet, über die Erforderlichkeit der Tätigkeit anderer Mitarbeiter und seiner eigenen Person zu bestimmen. Die Beklagte hat sich gerade auch darauf berufen, dass es dem Kläger frei gestanden habe, Gut-Tage wieder abzubauen. Bei einer solchen Handhabung ist es der Beklagten verwehrt, sich im Nachhinein darauf zu berufen, der Kläger habe nicht für jeden einzelnen zusätzlichen Arbeitstag und darüber hinaus für jede einzelne darin enthaltene Überstunde den genauen Inhalt seiner Tätigkeit und deren Erforderlichkeit vorgetragen. Bei dem System des eigenverantwortlichen Auf- und Abbaus von Arbeitstagen besteht das Risiko, dass am Ende ein Überhang von Gut-Tagen besteht. Die Beklagte hat auch nicht lediglich widerspruchslos vom Kläger gefertigte Arbeitszeitaufzeichnungen entgegen genommen. Vielmehr hat sie mit diesen Aufzeichnungen des Klägers gearbeitet und sie sich zu Eigen gemacht. Der Kläger durfte aufgrund der ihm übertragenen Verantwortung für die Arbeitszeitgestaltung und aufgrund der Akzeptanz seiner Angaben auf den DATEV-Bögen durch Zuschlagszahlung davon ausgehen, dass die Beklagte die von ihm geleisteten Arbeitstage anerkannte.

71

b) Des Weiteren hat der Kläger auch mit E-Mail vom 04.04.2016 auf die erhebliche Mehrarbeit hingewiesen. Er hat auf eine massive Leistung von Mehrarbeit pro Arbeitstag verwiesen und insbesondere auch eine regelmäßige 7-Tage-Woche moniert.

72

Spätestens dies zusammen mit der Kenntnis der Dienst- und Gut-Tage gem. den monatlichen DATEV-Bögen hätte für die Beklagte Anlass sein müssen, die Ableistung weiterer Arbeitstage durch den Kläger zu unterbinden und Anweisungen zu einem Abbau von aufgebauten Gut-Tagen zu treffen, wenn sie mit der Handhabung des Klägers nicht einverstanden war.

73

2. Der Kläger wurde ab dem 11.05.2016 freigestellt. Dabei erfolgte die Freistellung nicht vorrangig unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche.

74

Im Arbeitsvertrag ist in § 11 V ausdrücklich vorgesehen, dass der Freistellungszeitraum nach Ausspruch einer Kündigung zunächst als Ausgleich für Überstunden und Freizeitausgleichsansprüche gilt und dann als Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Im Hinblick auf diese Regelung hätte es einer besonderen Klarstellung bedurft, dass es der Beklagten darauf ankam, den Kläger zunächst unter Anrechnung auf Urlaub und erst dann unter Anrechnung auf Freizeitausgleichsansprüche freizustellen. Die generelle Erklärung, der Kläger sei unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche sowie eventueller Freizeitausgleichsansprüche freigestellt worden, reicht nicht aus, um eine andere Reihenfolge der Anrechnung gegenüber der ausdrücklichen vertraglichen Festlegung zu begründen.

75

3. Da die vier Gut-Tage nicht mehr in Freizeit genommen werden können, sind sie zu vergüten. Unter Berücksichtigung von 8 Stunden täglich und einem Stundenlohn von 20,23 € ergeben sich 647,36 € brutto.

76

II. Die 10 Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2016 mit 1.615,38 € brutto abzugelten.

77

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

78

Bei einer Beschäftigungsdauer von vier ganzen Monaten sind dies 30 Urlaubstage: 12 Monate = 2,5 Tage x 4 Monate = 10 Urlaubstage. Diese sind mit EUR 10.500,00 (Vergütung für 13 Wochen): 65 X 10 = EUR 1.615,38 brutto abzugelten.

79

III. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Schreiben vom 20.06.2017 und damit innerhalb der 3-monatigen Ausschlussfrist geltend gemacht. Er hat sich insoweit auf 9 Gut-Tage und 11,25 Urlaubstage berufen.

80

Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Der Anspruch ist seinem Grund nach hinreichend deutlich zu bezeichnen. Seine Höhe und der Zeitraum, für den er verfolgt wird, müssen ersichtlich sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 -, Rn. 13, juris).

81

Der Kläger hat sich in dem Schreiben auf 9 Gut-Tage und 11,25 Urlaubstage berufen und diese beziffert. Die Beklagte konnte sich damit auf die nach Auffassung des Klägers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen. Unerheblich ist, dass der Kläger mit der Klage seine Forderung letztlich reduziert hat.

82

Die Klage wurde am 10.10.2016 und damit innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung vom 12.07.2016 i. S. d. Ausschlussfrist eingereicht.

83

Auf die Frage, ob die Ausschlussfrist gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent ist, da der Arbeitnehmer nicht erkennen kann, dass Ansprüche auf den Mindestlohn nicht erfasst sind, kommt es daher vorliegend nicht an."

84

Diesen Ausführungen folgt die Kammer voll umfänglich und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest.

85

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es macht vielmehr lediglich - wenn auch aus der Sicht der Beklagten heraus verständlich - deutlich, dass die Beklagte mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Rechtszug sowie dem Vorbringen in den Terminen zur mündlichen Verhandlung, der die Kammer voll inhaltlich folgt, nicht einverstanden ist.

86

Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 einen Hinweis- und Auflagenbeschluss erlassen:

87

"Im Hinblick auf die Erörterung in der heutigen mündlichen Verhandlung ist der Ausgang des Verfahrens ungewiss. Im Hinblick auf die Funktion des Klägers, die diesem arbeitsvertraglich übertragen wurde, ist es naheliegend, dass ihm auch eine erhebliche Mitverantwortung für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf übertragen werden sollte, der in gewissem Rahmen auch zum Anfall von Überstunden führen konnte, deren Vergütung auch arbeitsvertraglich weder pauschaliert noch in gewissen Grenzen ausgeschlossen ist. Davon ist auch nach Vertragsauslegung auszugehen, weil im Rahmen der Regelung der Freistellung ausdrücklich der Abbau von angefallenen Überstunden vorgesehen ist. Andererseits hat der Kläger im erstinstanzlichen Rechtszug ausführlich Einzeltätigkeiten aufgelistet, die er verrichtet haben will, die aber allesamt nicht zum Berufsbild des Hoteldirektors gehören, sondern hinsichtlich derer darauf hinzuweisen ist, dass sie üblicherweise weitestgehend delegiert werden. Vor diesem Hintergrund ist derzeit nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diese Arbeiten ausgeführt haben will. Andererseits hat die Beklagte auch in beiden Rechtszügen keinerlei Tatsachen für eine vorhandene Personalstruktur vorgetragen, aus der sich entnehmen lassen könnte, an wen derartige Tätigkeiten hätten delegiert werden können. Den Meldungen des Klägers an die Beklagte lassen sich keinerlei Anhaltspunkte über das Ausmaß geleisteter Arbeitsstunden entnehmen. Eine voll inhaltliche Billigung des Umgangs mit zusätzlichen Arbeitstagen lässt sich dem Vorbingen des Klägers ebenso wenig entnehmen. Vor diesem Hintergrund bedarf es umfänglichen weiteren tatsächlichen Vorbringens beider Parteien im Sinne einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast mit der Maßgabe, dass jede Partei das für sie günstige Vorbringen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert vorzubringen hat, dass nur substantiiertes Bestreiten statthaft ist und dass jede Partei im Rahmen des Prinzips der Sachnähe ausführlich vorzutragen hat. Eine Grenze findet diese Verpflichtung im Verbot, unmögliches vortragen zu müssen, also Tatsachen, von denen eine Partei keine Kenntnis haben kann. Im Hinblick darauf erscheint die vorgeschlagene gütliche Einigung prozesswirtschaftlich naheliegend.

88

I. Für den Fall, dass nicht beide Parteien bis zum 08.01.2018 schriftsätzlich ihr Einverständnis mit diesem Vergleichsvorschlag erklärt haben, wird Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen bestimmt.

89

II. Für diesen Fall ergehen folgende

90

Auflagen:

1.

91

Dem Kläger wird aufgegeben, unter Berücksichtigung der Hinweise der Kammer sein schriftsätzliches Vorbringen substantiiert zu ergänzen und im Einzelnen darzulegen, welche Arbeiten er in den fraglichen Zeiträumen verrichtet hat, ohne dass eine Delegation an vorhandener Arbeitnehmer möglich war; vorzutragen ist im Einzelnen auch dazu, inwieweit und in welchem Ausmaß der Beklagten tatsächlich Kenntnis von diesen Umständen und der aus der Sicht des Klägers bestehenden Erforderlichkeit der persönlichen Erfüllung dieser Aufgaben vermittelt worden ist. Dabei ist allerdings nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des schriftlich zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages der Kläger eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung hatte, nicht aber einen wie auch immer gearteten Erfolg geschuldet hat, insbesondere keinen Erfolg im Sinne der ordnungsgemäßen Führung eines Hotelbetriebes. Hinsichtlich der Einzeltätigkeiten ist darüber hinaus im Einzelnen darzulegen, warum sie nicht im Rahmen der vertraglich vereinbarten regulären Arbeitszeit vom Kläger durchgeführt werden konnten. Auch insoweit fehlt bislang jegliches tatsächliches Vorbringen des Klägers.

92

Andererseits hat die Beklagte im Einzelnen unter vorsorglichem Beweisantritt darzulegen, dass in dem hier fraglichen Hotelbetrieb hinreichend Personal vorhanden war, um diesen auch außerhalb der Arbeitszeiten des Klägers ordnungsgemäß gewährleisten zu können. Tatsächliches Vorbringen der Beklagten dazu fehlt bislang vollständig. Das Vorbringen des Klägers erweckt eher den Anschein, als sei er als "Mädchen für alles" tätig gewesen. Ob dies lediglich seiner persönlichen Vorstellung entspricht oder andererseits tatsächlich durch fehlendes von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Personal geschuldet war, lässt sich nach dem Akteninhalt derzeit nicht beurteilen.

93

Beide Parteien erhalten Gelegenheit, ihr schriftsätzliches Vorbringen bis zum 29.01.2018 substantiiert zu ergänzen."

94

Die Beklagte hat insoweit zwar Ausführungen zum jeweiligen Personalbestand gemacht, dabei aber insbesondere substantiierte Angaben hinsichtlich der tatsächlichen Verfügbarkeit der betroffenen Personen als Arbeitskraft (Teilzeit, Vollzeit, krankheitsbedingte Ausfälle, konkrete Dauer der Beschäftigung im Hinblick auf Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen) vollständig unterlassen. Sie hat des Weiteren zwar zahlreiche Einzeltätigkeiten benannt, hinsichtlich derer eine Delegation des Klägers auf Mitarbeiter möglich gewesen wäre. Auch in diesem Zusammenhang fehlen aber jegliche substantiierte Angaben zur tatsächlichen Verfügbarkeit der Arbeitsleistung der benannten Mitarbeiter in der konkreten Situation. Soweit der Kläger die benannten Einzeltätigkeiten nicht datumsmäßig und mit Angabe der Uhrzeit hinsichtlich Beginn und Ende benannt hat, des Weiteren im Hinblick auf den Umstand, dass die ausgefüllten DATEV-Bögen keine Angabe von Arbeitsstunden pro Arbeitstag enthalten, muss berücksichtigt werden, dass der Kläger im Hinblick auf seine arbeitsvertragliche Funktion als Hoteldirektor zu einer entsprechenden Buchführung nicht verpflichtet war und sie eher fernliegend erscheint. Dass im Hinblick auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses und die zu diesem Zeitpunkt über einen längeren Zeitraum hinaus noch erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten, um überhaupt eine Aufnahme des regulären Hotelbetriebs zu ermöglichen, zahlreiche ungewöhnliche, außerplanmäßige und mit einem "normalen" Hotelbetrieb nicht verbundene Einzeltätigkeiten anfielen, liegt andererseits auf der Hand. Dass diese zeitnah erledigt werden mussten, um den Fortgang der Arbeiten nicht zu gefährden, ebenso; dies ist auch im Hinblick auf den beabsichtigten Eröffnungstermin verständlich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Arbeitsverhältnis zum fraglichen Zeitpunkt zwischen den Parteien gerade erst begründet worden war, der Kläger also am ersten Arbeitstag nicht in einen regulären Hotelbetrieb eintrat, sondern über einen erheblichen Zeitraum Renovierungs- und Bauarbeiten zu betreuen hatte. Auch insoweit erscheinen die vom Kläger angegebenen Einzeltätigkeiten nachvollziehbar. Konkrete Vorgaben der Beklagten, was angesichts der Begründung des Arbeitsverhältnisses nahegelegen hätte, hinsichtlich der vom Kläger in diesem Übergangszeitraum zu verrichtenden Tätigkeiten werden von der Beklagten nicht dargelegt. Deshalb verbleibt es bei der Maßgeblichkeit der Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Kläger Arbeitszeitaufzeichnungen gefertigt und diese von der Beklagten nicht nur widerspruchslos entgegengenommen wurden. Vielmehr hat sie mit diesen Aufzeichnungen gearbeitet und sie sich zu Eigen gemacht. Folglich durfte der Kläger aufgrund der ihm übertragenen Verantwortung für die Arbeitszeitgestaltung und aufgrund der Akzeptanz seiner Angaben auf den DATEV-Bögen durch Zuschlagszahlungen davon ausgehen, dass die Beklagte die von ihm geleisteten Arbeitstage anerkennt. Zudem hat der Kläger mit E-Mail vom 04.04.2016 auf die erhebliche Mehrarbeit hingewiesen. Spätestens dies zusammen mit der Kenntnis der Dienst- und Gut-Tage nach den monatlichen DATEV-Bögen, hätte für die Beklagte Veranlassung sein müssen, die Ableistung weiterer Arbeitstage im zuvor erfolgten Ausmaß durch den Kläger zu unterbinden und Anweisungen zu einem Abbau von aufgebauten Gut-Tagen zu treffen, wenn sie mit der Handhabung des Klägers nicht einverstanden war. In Anbetracht dieser Umstände, ergänzt durch die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien sich in der Probezeit befand, was insbesondere im Hinblick auf die hervorgehobene Position des Klägers üblicherweise einen besonders intensiven Informationsaustausch erfordert, erschwert durch die weitere Tatsache, dass zunächst über einen längeren Zeitraum kein regulärer Hotelbetrieb stattfand, sondern dieser überhaupt erst ermöglicht werden musste, hätte es nahegelegen, sich intensiv und zeitnah darüber auszutauschen, wie im Hinblick auf die Selbstentscheidungsbefugnisse des Klägers einerseits und die berechtigten Belange der Beklagten andererseits, insbesondere dem Interesse einer rechtzeitigen Fertigstellung dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien an einer gedeihlichen Zusammenarbeit hätte Rechnung getragen werden können. Konkretes Vorbringen der Beklagten dazu fehlt jedoch vollständig. Das erscheint umso weniger nachvollziehbar, als die Beklagte andererseits behauptet hat, dass sowohl der Geschäftsführer der Beklagten als auch ein weiteres Mitglied der damaligen Geschäftsführung drei bis vier Tage pro Woche vor Ort waren, um die Renovierungs- und Eröffnungsarbeiten zu begleiten und zu unterstützen. Warum dann in Kenntnis des Inhalts der DATEV-Bögen, der E-Mail des Klägers keine konkreten Maßnahmen veranlasst wurden, um ein weiteres Anwachsen der Mehrstunden zu verhindern, erschließt sich nicht. Die Beklagte hat insoweit lediglich - völlig unsubstantiiert - vorgetragen, nach der E-Mail des Klägers habe es ein Gespräch gegeben, bei dem dieser darauf hingewiesen worden sei, Arbeiten zu delegieren. Dies genügt, wie dargelegt, den hier zu stellenden Anforderungen im Hinblick auf die Besonderheiten des konkret zu entscheidenden Lebenssachverhalts ersichtlich nicht.

95

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

96

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

97

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

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Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Sept. 2016 - 6 AZR 432/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 2 Sa 57/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Apr. 2013 - 5 AZR 122/12

bei uns veröffentlicht am 10.04.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 11 Sa 867/11 - wird zurückgewiesen.

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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 11 Sa 867/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

2

Der 1988 geborene Kläger war seit dem 15. Januar 2010 bei der Beklagten als Handwerker im Gebäudemanagement beschäftigt. Er bezog bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 167 Stunden monatlich ein Bruttomonatsentgelt von 2.100,00 Euro. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Februar 2011.

3

Mit der am 18. März 2011 eingereichten und der Beklagten am 25. März 2011 zugestellten Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Belang - zuletzt Vergütung für 498 Überstunden zu einem Stundensatz von 12,5748 Euro brutto geltend gemacht und vorgetragen, er habe zusammen mit dem Mitarbeiter R das komplette Firmengebäude der Beklagten umgebaut. Dabei seien der gesamte Innenausbau sowie Arbeiten an der Außenanlage, insbesondere Pflaster- und Gartenbauarbeiten, ausgeführt worden. Die an datumsmäßig näher bezeichneten Arbeitstagen im Zeitraum Januar bis Dezember 2010 angefallenen Überstunden habe der damalige Geschäftsführer der Beklagten angeordnet, jedenfalls geduldet. Hilfsweise hat der Kläger die Vergütung für 262,47 Überstunden darauf gestützt, diese würden sich aus von der Beklagten in der Berufungserwiderung vorgelegten Excel-Tabellen ergeben.

4

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.262,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe keine von ihr angeordneten oder geduldeten Überstunden geleistet. In die Excel-Tabellen habe sie ungeprüft die Angaben aus den von den Beschäftigten geführten handschriftlichen Anwesenheitslisten übernommen.

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet.

8

I. Die Revision rügt allerdings zu Recht, das Landesarbeitsgericht habe die Anforderungen an die Darlegung der Leistung von Überstunden überspannt.

9

1. Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tariflicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat, und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27 ff.).

10

2. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung auf über 100 Seiten für jeden einzelnen Tag des Streitzeitraums angegeben, von wann bis wann er gearbeitet haben will. Mit dem Vortrag, zu bestimmten Zeiten gearbeitet zu haben, behauptet der Arbeitnehmer regelmäßig zugleich, während der genannten Zeiten die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht zu haben. Das ist für die erste Stufe der Darlegung ausreichend. Der Kläger hat zudem den Inhalt der erbrachten Arbeitsleistung dahin gehend konkretisiert, zusammen mit einem anderen Beschäftigten das komplette Firmengebäude der Beklagten umgebaut, sämtliche Innenausbauarbeiten ausgeführt sowie Arbeiten an den Außenanlagen, insbesondere Pflaster- und Gartenbauarbeiten verrichtet zu haben. Das Landesarbeitsgericht überspannt die Anforderungen, wenn es bereits auf der ersten Stufe der Darlegung einer Überstundenleistung vom Arbeitnehmer „konkrete Tätigkeitsangaben“ für jede einzelne Überstunde verlangt.

11

3. Von der Substantiierung des Tatsachenvortrags zu trennen ist dessen Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit. Substantiiertes Lügen ändert nichts an der Substanz des Sachvortrags, sondern betrifft dessen Glaubwürdigkeit. Insoweit obliegt es vornehmlich den Tatsacheninstanzen, unbeschadet einer etwaigen Einlassung des Arbeitgebers im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO die Glaubwürdigkeit des Sachvortrags des Arbeitnehmers zu beurteilen, etwa wenn er - wie im Streitfall der Kläger - seinen Sachvortrag mehrfach variiert, Überstunden nach Monaten „aus dem Gedächtnis“ rekonstruiert haben will oder vorprozessual dem Arbeitgeber mitteilte, die geltend gemachten Überstunden seien hauptsächlich bei der kompletten Neugestaltung des privaten Gartens des früheren Geschäftsführers entstanden.

12

II. Ob der Sachvortrag des Klägers zur Leistung von Überstunden in allen Details schlüssig und glaubwürdig ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine weitere Voraussetzung für die Vergütung von Überstunden verneint. Der Kläger hat die Veranlassung der Überstundenleistung durch die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

13

1. Der Arbeitgeber ist nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Arbeitsleistung verpflichtet. Legen die Parteien einen bestimmten zeitlichen Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung (Regel- oder Normalarbeitszeit) fest, betrifft die Vergütungspflicht zunächst (nur) die Vergütung der vereinbarten Normalarbeitszeit. Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht für Überstunden auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB beruht.

14

Für diese arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als - neben der Überstundenleistung - weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung formuliert, Überstunden müssten vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein (BAG 15. Juni 1961 - 2 AZR 436/60 - zu II der Gründe; 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - zu II 3 der Gründe; 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - zu V 1 der Gründe; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 109, 254; 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 a der Gründe). Daran hat der Senat stets und auch in seinem die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden betreffenden Urteil vom 16. Mai 2012 (- 5 AZR 347/11 - , vgl. dort Rn. 31) festgehalten.

15

2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 15 mwN). Dabei gelten folgende Grundsätze:

16

a) Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. Dazu fehlt es an substantiiertem Sachvortrag des Klägers. Die pauschale und stereotyp wiederholte Behauptung, der frühere Geschäftsführer der Beklagten habe „die Überstunden angeordnet“, ist nicht ausreichend.

17

b) Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers (zu diesem Maßstab siehe BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 24 mwN) nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten (vgl. als Beispiel BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 31) oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte (vgl. als Beispiel BAG 28. November 1973 - 4 AZR 62/73 - BAGE 25, 419). Dabei begründet allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür, Überstunden seien zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen (aA LAG Berlin-Brandenburg 23. Dezember 2011 - 6 Sa 1941/11 -; 10. September 2012 - 15 Ta 1766/12 -).

18

Ist wie im Streitfall eine Monatsarbeitszeit vereinbart, muss der Arbeitnehmer zudem darlegen, dass einzelne, zur Erledigung der zugewiesenen Arbeiten geleisteten Überstunden nicht innerhalb einer flexibel gehandhabten Monatsarbeitszeit ausgeglichen werden konnten. Zu alledem fehlt substantiierter Sachvortrag des Klägers.

19

c) Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt. Dazu reicht aber die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht aus (BAG 3. November 2004 - 5 AZR 648/03 - zu III 2 der Gründe; 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 c der Gründe). Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein.

20

Daran fehlt es im Streitfall. Die Übertragung der vom Kläger gefertigten Aufschriebe seiner Anwesenheitszeiten in Excel-Tabellen ist schon deshalb keine Billigung von Überstunden, weil diese Tabellen unstreitig nicht an die Mitarbeiter ausgehändigt wurden und der Kläger somit keinen Anhaltspunkt dafür hatte, die Beklagte genehmige bereits geleistete Überstunden.

21

d) Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (BAG 6. Mai 1981 - 5 AZR 73/79 - zu II 2 der Gründe; vgl. auch - zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89 -; 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - BAGE 122, 127). Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat.

22

Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er kommt über die formelhafte Wendung, der frühere Geschäftsführer der Beklagten habe von den geleisteten Überstunden Kenntnis gehabt und diese geduldet, nicht hinaus. Allein die Entgegennahme von Aufschrieben der Anwesenheitszeiten seiner Beschäftigten vermag eine Kenntnis des Arbeitgebers von einer bestimmten Überstundenleistung nicht zu begründen. Erst wenn der Arbeitnehmer seine Aufzeichnungen hinsichtlich der Arbeitsleistung konkretisiert und mit einem Hinweis auf eine Überstundenleistung verbindet, ist der Arbeitgeber gehalten, dem nachzugehen und gegebenenfalls gegen nicht gewollte Überstunden einzuschreiten.

23

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    R. Rehwald    

        

    E. Bürger    

                 

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2015 - 2 Sa 57/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die Klägerin verlangt, die Zahlungen für die Zeit von November 2013 bis August 2014 wieder aufzunehmen, nachdem der Anspruch auf Kindergeld nach Unterbrechungen wegen der Wehrdienste ihres Sohns wieder entstand.

2

Die Klägerin ist seit 1986 bei der beklagten Landeshauptstadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) anzuwenden. Seit 1. Oktober 2005 ist auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den TVÜ-VKA verwiesen.

3

Die Klägerin war für ihren Sohn S im September 2005 und bis einschließlich Juli 2008 zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Sie erhielt während dieses Zeitraums Kindergeld und die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA. Die Beklagte berechnete die jeweilige Höhe der Besitzstandszulage. Im August 2008 trat der Sohn der Klägerin seinen neunmonatigen Grundwehrdienst an. Im Anschluss an den Grundwehrdienst leistete er 14 Monate freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst iSv. § 6b Wehrpflichtgesetz (WPflG). Die Klägerin bezog während der gesamten Dauer der Wehrdienste kein Kindergeld. Seit der Beendigung des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes war sie ab 1. Juli 2010 zumindest bis August 2014 wieder zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Die Beklagte nahm die Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA nicht wieder auf.

4

Der mWv. 1. Oktober 2005 in Kraft getretene § 11 TVÜ-VKA bestimmt:

        

„Kinderbezogene Entgeltbestandteile

        

(1)     

1Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des ... BAT-O ... in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. … 3Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; …“

5

Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 machte die Klägerin Ansprüche auf Besitzstandszulage geltend. Das Schreiben lautet auszugsweise:

        

„Antrag auf rückwirkende Erstattung kinderbezogener Zahlungen im Ortszuschlag für meinen Sohn S

        

Sehr geehrte Frau …,

        

in der Veröffentlichung ‚Personalrat aktuell‘ vom März 2014 Nr. 53 wird darauf hingewiesen, dass die Zahlungen der kinderbezogenen Besitzstandszulage (Ortszuschlag) gemäß Überleitungstarifvertrag für alle vor dem 01.01.2006 geborenen Kinder für die Zeit des Kindergeldanspruchs zu gewähren sind, solange der Kindergeldanspruch ohne Unterbrechung besteht. Unschädlich für diesen Anspruch ist dabei eine Unterbrechung wegen Wehr- oder Zivildienst.

        

Die Kindergeldzahlung für meinen Sohn S wurde zwar nach der Beendigung seines Wehrdienstes im Juli 2010 wieder aufgenommen, die kinderbezogene Besitzstandszulage aber nicht.

        

Ich bitte hiermit um eine rückwirkende Erstattung der ausstehenden kinderbezogenen Besitzstandszulagen bis zum 01. August 2014.“

6

Die Beklagte lehnte die Ansprüche unter dem 17. Juli 2014 ab.

7

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Besitzstandszulage für die Zeit von November 2013 bis August 2014 verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, der freiwillige zusätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst sei zwar keine unschädliche Unterbrechung iSv. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA. Der Tarifvertrag dürfe freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst aber nicht anders behandeln als die unschädlichen Unterbrechungen wegen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes. Die Tarifvertragsparteien hätten ihren Gestaltungsspielraum überschritten. Besonders deutlich werde das an der Einordnung des gesamten Zivildienstes als unschädliche Unterbrechung ohne Unterscheidung nach gesetzlichem und freiwilligem zusätzlichen Zivildienst iSv. § 41a Zivildienstgesetz (ZDG), obwohl der Zivildienst nach Art. 12a GG ein Äquivalent des Wehrdienstes sei. Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung könne nur beseitigt werden, wenn der freiwillige zusätzliche Wehrdienst in die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA einbezogen werde.

8

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 638,56 Euro brutto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die unschädlichen Unterbrechungstatbestände für die Besitzstandszulage seien in § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA abschließend aufgeführt. Die Tarifvertragsparteien hätten den Anspruch nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen dieser Norm wieder aufleben lassen wollen, um den Systemwechsel zu vollziehen und keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile mehr zu leisten. Es sei nicht gleichheitswidrig, dass die Tarifvertragsparteien den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nicht als unschädliche Unterbrechung der Kindergeldberechtigung iSv. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA eingeordnet hätten. Dieser Wehrdienst beruhe nicht auf einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht, sondern sei ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf freiwilliger Basis, das mit einem Beamtenverhältnis auf Zeit vergleichbar sei. Die Besitzstandszulage sei durch das Geltendmachungsschreiben vom 20. Juni 2014 nicht hinreichend beziffert. Jedenfalls sei der Anspruch für November 2013 nach § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfallen.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

12

A. Das Berufungsurteil stellt sich nicht schon wegen einer Versäumung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-AT im Ergebnis als richtig dar(§ 561 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin jedenfalls die Ansprüche für die Zeit von Dezember 2013 bis August 2014 rechtzeitig innerhalb von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht hat.

13

I. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die nach Auffassung des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und nicht rechnen muss, geschützt werden (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16; 18. Februar 2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45). Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSv. § 37 Abs. 1 TVöD-AT ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsgegner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt. Der Anspruch ist seinem Grund nach hinreichend deutlich zu bezeichnen. Seine Höhe und der Zeitraum, für den er verfolgt wird, müssen ersichtlich sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 20; 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13  - Rn. 24 , BAGE 152, 221).

14

II. Diesen Anforderungen wird das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 20. Juni 2014 zumindest für die Zeit ab Dezember 2013 gerecht. Die Klägerin benannte den Anspruchsgrund der kinderbezogenen Besitzstandszulage aus dem Überleitungstarifvertrag für die Vergangenheit bis August 2014. Sie stellte zudem klar, dass die Kindergeldzahlung für ihren Sohn seit Juli 2010 wieder aufgenommen worden war. Die Klägerin brauchte die Forderungen nicht zu beziffern, weil die Beklagte die Besitzstandszulage in der Vergangenheit stets eigenständig berechnet hatte und die genaue Höhe der Ansprüche kannte. Mit dem Schreiben vom 20. Juni 2014 konnte die Klägerin nach § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT auch die später fällig werdenden Ansprüche erheben.

15

B. Für die jedenfalls für die Monate von Dezember 2013 bis August 2014 rechtzeitig geltend gemachten Ansprüche besteht jedoch keine Anspruchsgrundlage. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA begründet keinen erneuten Anspruch auf Besitzstandszulage nach Beendigung des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes iSv. § 6b WPflG des Sohns der Klägerin, obwohl die Klägerin seit 1. Juli 2010 wieder kindergeldberechtigt war.

16

I. Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA ist auch aus Sicht der Klägerin eindeutig.

17

1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA besteht der Anspruch auf Besitzstandszulage nur, solange und soweit für die im September 2005 zu berücksichtigenden Kinder ohne Unterbrechung Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG gezahlt würde. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Kindergeldbezug, sondern die materielle Kindergeldberechtigung im September 2005 (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - Rn. 26). Die Klägerin war nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für ihren im September 2005 zu berücksichtigenden Sohn jedenfalls bis Juli 2008 und von Juli 2010 bis August 2014 kindergeldberechtigt.

18

2. Der Anspruch auf Besitzstandszulage lebt lediglich dann nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA wieder auf, wenn der Anspruch auf Kindergeld und damit der Anspruch auf Besitzstandszulage wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübungen oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres unterbrochen wurde. Der betreffende Tatbestand der unschädlichen Unterbrechung in § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA ist ausdrücklich auf den Grundwehrdienst verengt. Die Tatbestände der unschädlichen Unterbrechung sind in § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA abschließend genannt. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA stehen in einem eindeutigen und abschließenden Regel-Ausnahme-Verhältnis. Hätten die Tarifvertragsparteien die Aufzählung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA nur beispielhaft gemeint, hätten sie einen Zusatz wie „zB“, „insbesondere“ oder „etwa“ verwandt (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 711/11 - Rn. 15; 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 13).

19

3. Aus diesen Gründen kann § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA auch nicht analog auf den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst angewandt werden. Es handelt sich um keine planwidrige Regelungslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung der Tarifvertragsparteien. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b WPflG wurde mWv. 1. Januar 1996 durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726) eingeführt. Die Tarifvertragsparteien des am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TVÜ-VKA verzichteten demnach bewusst darauf, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst in den Katalog der unschädlichen Unterbrechungstatbestände aufzunehmen.

20

II. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA ist mit Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Sie benachteiligt Eltern nicht gleichheitswidrig, wenn ihnen nach einer Unterbrechung wegen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes zwar aufgrund von §§ 1 f. BKGG, § 32 EStG wieder Kindergeld, aber nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA keine Besitzstandszulage zusteht. Die Regelung lässt auch die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Belange dieser Eltern nicht gleichheits- oder sachwidrig außer Acht.

21

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 GG sind erhöhte Anforderungen zu stellen(vgl. für die st. Rspr. BVerfG 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 - Rn. 16 und 19).

22

2. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Sie sind auch nicht gehalten, durch tarifliche Regelungen zum besonderen Schutz von Ehe und Familie beizutragen (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 24). Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte aber dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie gleichheits- oder sachwidrig außer Acht lässt und deshalb Art. 3 GG verletzt. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. nur BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 24; 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 16 ).

23

3. Die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA wird diesen Anforderungen gerecht.

24

a) Die Klägerin rügt, sie werde gleichheitswidrig gegenüber Arbeitnehmern benachteiligt, deren Kinder lediglich Grundwehrdienst ohne anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder Zivildienst leisteten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b WPflG sei ebenso wie der Grundwehrdienst oder Zivildienst als unschädliche Unterbrechung iSv. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA zu behandeln. Die Überschreitung des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien zeige sich vor allem daran, dass der gesamte Zivildienst als unschädliche Unterbrechung eingeordnet sei. Zwischen gesetzlichem Zivildienst und freiwilligem zusätzlichen Zivildienst iSv. § 41a ZDG werde nicht unterschieden.

25

b) Die Tarifvertragsparteien durften den endgültigen Untergang des Anspruchs auf Besitzstandszulage für Fälle freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst anordnen. Sie waren berechtigt, ihn von Grundwehrdienst und Zivildienst zu unterscheiden.

26

aa) Tarifvertragsparteien dürfen bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Es steht ihnen frei, bestimmte, in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Zugleich können sie Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen, sofern die von ihnen vorgenommenen Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sind und diesem nicht widersprechen (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 20; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07  - Rn. 26 , BAGE 129, 93 ).

27

bb) Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA durften bestimmen, dass der bei Überleitung in den TVöD bestehende Besitzstand der Arbeitnehmer grundsätzlich mit dem Ende der Kindergeldberechtigung erlischt.

28

(1) In der als reine Besitzstandsregelung ausgestalteten Bestimmung des § 11 TVÜ-VKA ist die Differenzierung danach, ob der Besitzstand ununterbrochen fortbesteht oder der Anspruch auf Kindergeld ganz oder vorübergehend untergeht, bereits angelegt. Mit dieser Regelung lösten sich die Tarifvertragsparteien von dem zuvor bestehenden Automatismus, der den Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile durch eine tarifliche Verweisung an den gesetzlichen Anspruch auf Kindergeld band (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 711/11 - Rn. 14; 13. März 2008 - 6 AZR 294/07  - Rn. 14 ). Seit Inkrafttreten des TVöD am 1. Oktober 2005 ist die über § 11 TVÜ-VKA gesicherte kinderbezogene Entgeltkomponente nur noch eine Garantie des Besitzstands, der zu diesem Zeitpunkt bestand, und nicht länger ein Beitrag zu den Unterhaltslasten für das Kind(vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn.  21).

29

(2) Die Tarifvertragsparteien waren verfassungsrechtlich nicht dazu verpflichtet, den Anspruch auf Besitzstandszulage bei wieder auflebender Kindergeldberechtigung an spätere, Eltern begünstigende Gesetzeslagen anzupassen.

30

(a) Die Tarifvertragsparteien verfolgten das Ziel, den bei Inkrafttreten des TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 erlangten Besitzstand bestimmter Personengruppen zu sichern. Der in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA verwandte Begriff des Besitzstands knüpft an einen zum Stichtag des 1. Oktober 2005 begünstigten Personenkreis an (vgl. für § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund: BVerwG 16. Dezember 2010 - 2 C 41.09 - Rn. 11; 16. Dezember 2010 - 2 C 51.09 - Rn. 11). Dazu waren die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative berechtigt. Sie werden durch die Verfassung nicht dazu verpflichtet, durch tarifliche Regelungen ein auf Ehe und Familie bezogenes erhöhtes Schutzniveau zu schaffen. Der Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG richtet sich nicht an die Tarifvertragsparteien, sondern an den Staat(vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 24 mwN und Rn. 26). Tarifvertragsparteien steht es frei, ob und in welchem Umfang sie neben den rein arbeitsleistungsabhängigen Vergütungen durch einen zusätzlichen Entgeltbestandteil einen sozialen, familienbezogenen Ausgleich gewähren wollen. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes entschlossen sich zu einem Systemwechsel und gaben die ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion eines Teils des Entgelts für die Zukunft auf. Sie waren daher auch nicht durch die Grundsätze der Folgerichtigkeit an ihre frühere Grundentscheidung, familienbezogene Vergütungsbestandteile zu gewähren, gebunden (vgl. für die Steuergesetzgebung [Pendlerpauschale] BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 , 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08 - Rn. 80 , BVerfGE 122, 210; zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 23, BAGE 129, 93).

31

(b) Von dem im Stichtag des 1. Oktober 2005 begünstigten Personenkreis und damit dem Anspruchsgrund zu unterscheiden ist die Höhe der Besitzstandszulage. Besteht der Anspruch, nimmt die Zulage an der allgemeinen Entgeltentwicklung teil (vgl. BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 809/08 - Rn. 12 f.; 25. Februar 2010 - 6 AZR 877/08 - Rn. 12 f.; für § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund: BVerwG 16. Dezember 2010 - 2 C 41.09 - Rn. 10; 16. Dezember 2010 - 2 C 51.09 - Rn. 10).

32

(c) Das ändert nichts daran, dass für das „Ob“ des Anspruchs und die Frage der gleichheitswidrigen Benachteiligung nach dem Tarifzweck der im Stichtag des 1. Oktober 2005 begünstigte Personenkreis maßgeblich ist. Nach dem Tarifzweck durften die Tarifvertragsparteien den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst des § 6b WPflG dem Regelfall der schädlichen Unterbrechung iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA zuordnen. Sie waren berechtigt, ihn von den ausnahmsweise unschädlichen Unterbrechungen des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA zu unterscheiden.

33

(3) Die Klägerin war im September 2005 und damit im Stichtag des 1. Oktober 2005 materiell kindergeldberechtigt iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA. Ihre Berechtigung dauerte bis einschließlich Juli 2008 an, bis ihr Sohn im August 2008 seinen Grundwehrdienst antrat. Die Kindergeldberechtigung der Klägerin wurde durch den Grundwehrdienst unschädlich unterbrochen iSv. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA. Mit Antritt des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst im Mai 2009 endete die unschädliche Unterbrechung, ohne dass ein Gleichheitsverstoß gegenüber den Personengruppen der Eltern von ausschließlich Grundwehrdienst oder Zivildienst leistenden Kindern eintrat.

34

(4) Der Grundwehrdienst iSv. § 5 WPflG und der bei rechtmäßiger Verweigerung an seine Stelle tretende Zivildienst sind staatsbürgerliche Pflichten, die Verfassung und Gesetz wehrpflichtigen Männern auferlegen(vgl. BVerfG 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60  - zu D I der Gründe, BVerfGE 12, 45 ). Durch die Verankerung in Art. 12a GG ist die Wehrpflicht zu einer verfassungsrechtlichen Pflicht erhoben. Das Grundgesetz hält es für grundsätzlich zumutbar, dass der Wehrpflichtige seinen Bürgerdienst erfüllt, und stellt die damit notwendigerweise verbundenen Nachteile gegenüber dem staatlichen Wehrinteresse zurück. Der Eingriff ist durch Art. 12a Abs. 1 GG speziell verfassungsrechtlich legitimiert(vgl. BVerfG 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04  - zu III 2 c aa der Gründe, BVerfGK 3, 222 ; 26. Mai 1970 -  1 BvR 83/69 , 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69 - zu C I 4 c der Gründe, BVerfGE 28, 243 ; sh. ferner die Entwurfsbegründung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 vom 28. April 2011 [BGBl. I S. 678] in BT-Drs. 17/4821 S. 13). Das gilt auch für den Zivildienst als Surrogat der primären Pflicht aus Art. 12a GG. Diese Pflichten sind dadurch gerechtfertigt, dass der Staat seiner in der Verfassung übernommenen Verpflichtung, die verfassungsmäßige Ordnung, vor allem die Grundrechte seiner Bürger zu schützen, nur mithilfe des Einsatzes dieser Bürger für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland nachkommen kann (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 30, BAGE 134, 160; BVerwG 19. Januar 2005 - 6 C 9.04  - zu 2 a cc (1) der Gründe, BVerwGE 122, 331 ). Aufgrund des gerechtfertigten Grundrechtseingriffs erklärt sich, dass der Grundwehrdienst und der zu seinem Ersatz geleistete Zivildienst zu unschädlichen Unterbrechungen des Anspruchs auf Besitzstandszulage iSv. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA führen. Entsprechendes gilt für den Tatbestand der Wehrübungen.

35

(5) Die Tarifvertragsparteien waren berechtigt, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst abweichend vom Grundwehrdienst nicht in die unschädlichen Unterbrechungstatbestände des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA einzubeziehen.

36

(a) Der in § 6b WPflG geregelte freiwillige zusätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WPflG zwar ebenso wie der Grundwehrdienst des § 5 WPflG(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 WPflG) vom Oberbegriff des Wehrdienstes iSv. § 4 Abs. 1 WPflG umfasst. Der während der Dienstzeit des Sohns der Klägerin höchstens 14-monatige freiwillige zusätzliche Wehrdienst (§ 6b Abs. 1 Satz 3 WPflG idF vom 16. September 2008, BGBl. I S. 1886) beruht anders als der Grundwehrdienst aber nicht auf einem gerechtfertigten Grundrechtseingriff, sondern auf freiwilliger Verpflichtung. Die freie Willensentschließung ist ein anderer Sachverhalt als der Zwang des Einberufungsbescheids beim Grundwehrdienst. Dieser sachliche Grund berechtigte die Tarifvertragsparteien innerhalb ihres weiten Gestaltungsspielraums dazu, für die Besitzstandszulage zwischen Grundwehrdienst und freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst zu unterscheiden.

37

(b) Ein weiteres sachliches Unterscheidungskriterium zwischen Grundwehrdienst und freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst sind die unterschiedlichen Bezüge während der beiden Dienste.

38

(aa) Dem Sohn der Klägerin stand während des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an seinen neunmonatigen Grundwehrdienst nach § 8c Abs. 1 und Abs. 2 Wehrsoldgesetz (WSG) idF vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718) zusätzlich zu Wehrsold und Sachbezügen täglicher Wehrdienstzuschlag zu. Einen monatlichen oder täglichen Wehrdienstzuschlag sahen alle vorangegangenen Gesetzesfassungen des § 8c WSG seit Schaffung des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes nach § 6b WPflG mWv. 1. Januar 1996 vor (Wehrrechtsänderungsgesetz 1995 vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1726). Im Stichtag des Inkrafttretens des TVöD und des TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 galt § 8c WSG idF vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510).

39

(bb) Ähnlich wie § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BKGG und § 32 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 EStG beschreiben die Tatbestände des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA in typisierender Weise bestimmte Bedürftigkeitslagen. Während dieser Zeiten sind Kinder trotz Volljährigkeit auf Unterhalt ihrer Eltern angewiesen. Die Eltern sind dadurch in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gemindert.

40

(cc) Der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien ist durch die Typisierung der für den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst abgelehnten vergleichbaren Bedürftigkeitslage nicht überschritten. Entscheidend ist, dass dem Dienstverpflichteten während des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes in der Dienstzeit des Sohns der Klägerin ergänzend zum Wehrsold und den Sachbezügen Wehrdienstzuschlag zustand. Bei typisierender Betrachtung stellten der Wehrsold, die Sachbezüge und der Wehrdienstzuschlag den vollen Unterhalt des Wehrdienstleistenden sicher. Zusätzliche Unterhaltsleistungen der Eltern waren nicht erforderlich.

41

(dd) Für den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b WPflG gilt nichts anderes als für den freiwilligen Wehrdienst. Der freiwillige Wehrdienst wurde mit Aussetzung der Wehrpflicht und damit des Grundwehrdienstes und des gesetzlichen Zivildienstes zum 1. Juli 2011 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 geschaffen (BGBl. I S. 678). Er war zunächst in §§ 54 bis 62 WPflG geregelt und wurde durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes (SG) vom 8. April 2013 mWv. 13. April 2013 in §§ 58b bis 58h SG überführt(SGÄndG 15, BGBl. I S. 730). Für den freiwilligen Wehrdienst werden neben dem Wehrsold und den Sachbezügen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) erbracht. Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst leisten, sind deswegen typisierend betrachtet nicht unterhaltsbedürftig (vgl. BFH 3. Juli 2014 - III R 53/13 - Rn. 19, BFHE 246, 437; sh. auch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. September 2015 - D 5 - 31002/9#1 - S. 3 ff.).

42

(c) Die Differenzierung zwischen Grundwehrdienst und freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst wirkt zulasten der später wieder kindergeldberechtigten Eltern von Kindern, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisteten. Sie schließt diese Eltern wegen der unterschiedlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Freiwilligkeit und der unterschiedlichen Besoldungsstrukturen jedoch nicht gleichheitswidrig von der Leistung aus.

43

(6) Auch der Umstand, dass der Zivildienst im Unterschied zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst in die Tatbestände der unschädlichen Unterbrechungen einbezogen ist, führt nicht zu einem Gleichheitsverstoß.

44

(a) Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass der mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) mWv. 1. Dezember 2010 geschaffene freiwillige zusätzliche Zivildienst nach § 41a Abs. 4 Satz 1 ZDG Zivildienst iSd. Zivildienstgesetzes ist. Er konnte nach § 41a Abs. 1 ZDG ab 1. Dezember 2010 für die Dauer von mindestens drei bis zu höchstens sechs Monaten im Anschluss an die zuletzt sechsmonatige Pflichtzivildienstzeit geleistet werden. § 41a Abs. 3 ZDG legt fest, dass diejenigen, die freiwilligen zusätzlichen Zivildienst leisteten, statusrechtlich weiter Dienstleistende waren, also in einem ununterbrochenen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen. In diesen Fällen wurde das Ende der Dienstzeit durch Abänderung des Einberufungsbescheids neu festgesetzt (§ 41a Abs. 2 Satz 2 ZDG).

45

(b) Entsprechendes galt für Zivildienstleistende, die bei Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 vom 31. Juli 2010 am 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1052) nach der Übergangsvorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 ZDG ihren Zivildienst auf eigenen Antrag freiwillig verlängerten. Sonst waren die Dienstleistenden, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet hatten, mit Ablauf dieses Tages aus dem Zivildienst zu entlassen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 ZDG). Nach dem Wortlaut von § 81 Abs. 1 ZDG handelte es sich bei dem verlängerten Dienst um Zivildienst.

46

(c) Für die beiden Freiwilligendienste des § 41a und des § 81 ZDG erhielten die Dienstleistenden die Bezüge von Zivildienstleistenden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung. Die Bezüge entsprachen in ihrer Gesamthöhe den Bezügen von Grundwehrdienstleistenden. Zivildienstleistende erhielten allerdings idR höhere Geldleistungen, weil ihnen regelmäßig geringere Sachleistungen etwa für die Dienstunterkunft, die Dienstkleidung und die Verpflegung zugutekamen.

47

(d) Beide Regelungen - §§ 41a und 81 ZDG - beruhen darauf, dass die Dauer des Wehr- und des Zivildienstes durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 vom 31. Juli 2010 mWv. 1. Dezember 2010 von neun Monaten auf sechs Monate verringert worden war (BGBl. I S. 1052). Die vorerst letzten Zivildienstverhältnisse endeten am 31. Dezember 2011 (§ 83 Abs. 4 Satz 1 ZDG). Dem lag die Aussetzung der Wehrpflicht und des gesetzlichen Zivildienstes mWv. 1. Juli 2011 durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 vom 28. April 2011 zugrunde (BGBl. I S. 678).

48

(e) Der Senat kann offenlassen, ob die beiden Freiwilligendienste der §§ 41a und 81 ZDG dem Tatbestand der unschädlichen Unterbrechung wegen Zivildienstes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA unterfallen (vgl. in diesem Sinn das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Februar 2011 - D5 - 220 210-1/11 -, aufgehoben durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. September 2015 - D 5 - 31002/9#1 -).

49

(aa) Dagegen spricht, dass es die beiden Freiwilligendienste bei Inkrafttreten des TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 noch nicht gab. Der Besitzstandsbegriff des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA knüpft an den zum Stichtag des 1. Oktober 2005 begünstigten Personenkreis an (vgl. für § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund: BVerwG 16. Dezember 2010 - 2 C 41.09 - Rn. 11; 16. Dezember 2010 - 2 C 51.09 - Rn. 11). Die Tarifvertragsparteien konnten bei der Gestaltung der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA künftige gesetzgeberische Handlungen nicht vorhersehen.

50

(bb) Die Klägerin ist selbst dann, wenn die beiden Freiwilligendienste der §§ 41a und 81 ZDG den Tatbestand des Zivildienstes iSv. § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA erfüllen sollten, nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Ihr Sohn leistete seinen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst bis einschließlich Juni 2010, dh. zu einer Zeit, in der die beiden zum 1. Dezember 2010 begründeten freiwilligen Zivildienste noch nicht geschaffen worden waren. Während der Dienstzeit des Sohns der Klägerin gab es die beiden später begünstigten Vergleichsgruppen noch nicht.

51

(7) Der mWv. 3. Mai 2011 durch das Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG, BGBl. I S. 687) geschaffene Bundesfreiwilligendienst ist jedenfalls kein Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 TVÜ-VKA. Es handelt sich um keinen Fall der Unterbrechung der Kindergeldberechtigung. Während der Dauer des Bundesfreiwilligendienstes sind Eltern unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d aE BKGG und des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d aE EStG kindergeldberechtigt. Der Bundesfreiwilligendienst lässt die Kindergeldberechtigung ebenso wie ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr unberührt. Der Anspruch auf Besitzstandszulage besteht fort, wenn den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA genügt ist(für das freiwillige soziale oder ökologische Jahr BAG 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 26). Die Begünstigung des Bundesfreiwilligendienstes durch die fortbestehende Kindergeldberechtigung gegenüber dem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst ist sachlich gerechtfertigt. Während der verschiedenen Dienste besteht keine vergleichbare Bedürftigkeitslage. Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisteten, erhielten während der Dienstzeit des Sohns der Klägerin neben dem Wehrsold und den Sachbezügen tägliche Wehrdienstzuschläge. Während des jetzigen freiwilligen Wehrdienstes wird Unterhaltssicherung geleistet. Dem entspricht das Taschengeld iSv. § 2 Nr. 4 Halbs. 2 BFDG während des Bundesfreiwilligendienstes nicht, weil es den Unterhaltsbedarf nicht vollständig deckt (vgl. BFH 3. Juli 2014 - III R 53/13 - Rn. 19, BFHE 246, 437). Hinzu kommt, dass auch der Bundesfreiwilligendienst während der Dienstzeit des Sohns der Klägerin noch nicht eingerichtet worden war.

52

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Kreis    

        

    Lauth    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.