Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Juli 2013 - 2 Sa 97/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0725.2SA97.13.0A
bei uns veröffentlicht am25.07.2013

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.11.2012 - 4 Ca 706/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und um Ansprüche der Klägerin auf Annahmeverzugslohn, hilfsweise Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen.

2

Die Klägerin war seit 2001 als Fachärztin bei der C-Klinik St. T. in B-Stadt beschäftigt.

3

Am 10. September 2010 hatte die Klägerin einen ersten E-Mail-Kontakt mit dem damaligen Verwaltungsdirektor der Beklagten auf Anregung und Vermittlung eines Mitarbeiters der Pharmaindustrie, wonach sie darüber informiert worden war, dass die Beklagte einen Chefarzt bzw. eine Chefärztin für die neu einzurichtende onkologische/gynäkologisch-onkologische Abteilung im Reha-Zentrum C-Stadt einstellen möchte. Mit Schreiben vom 06. Oktober 2010 (Bl. 180 d. A.) beantragte die Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung R. die Zulassung zur onkologischen Rehabilitation für ihr Reha-Zentrum in C-Stadt unter Beifügung ihres schriftlichen Konzepts. Am 14. Oktober 2010 fand ein erstes Treffen zwischen der Klägerin und dem damaligen Leiter des Geschäftsbereichs Süd der Beklagten, dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn R., sowie dem damaligen Verwaltungsdirektor der Beklagten, Herrn K., statt. Die Klägerin erhielt das Konzept für die neu einzurichtende onkologische/gynäkologisch-onkologische Abteilung in dem Reha-Zentrum C-Stadt mit der Bitte um Durchsicht, Anregungen, Ergänzungen etc.. Danach fand ein regelmäßiger E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien statt, hinsichtlich dessen auf den Akteninhalt verwiesen wird. Am 14. November 2010 übersandte die Klägerin der Beklagten das von ihr überarbeitete Konzept.

4

Die Parteien schlossen sodann einen "Chefarztvertrag" vom 16. November 2010 (Bl. 4 - 13 d. A.), der von der Klägerin am 21. November 2010 und von Seiten der Beklagten am 24. November 2010 unterzeichnet wurde. Mit diesem Arbeitsvertrag wurde die Klägerin ab dem 01. April 2011 bei der Beklagten als Chefärztin der Abteilung für Onkologie gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 10.000,00 EUR eingestellt. Unter § 12 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten, während der das Arbeitsverhältnis beidseitig mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.

5

Daraufhin beendete die Klägerin ihr bestehendes Arbeitsverhältnis bei der C-Kinik St. T. in B-Stadt.

6

Mit E-Mail vom 10. Januar 2011 (Bl. 59 d. A.) bat Herr R. die Klägerin um Überarbeitung des Konzeptes im Hinblick auf eine erste Rückmeldung der Deutschen Rentenversicherung R., wonach die gynäkologisch-onkologische sowie die lymphologische Rehabilitation nicht umfassend in allen Facetten abgebildet sei. In einer E-Mail vom 03. Februar 2011 (Bl. 63 d. A.) fragte Herr R. die Klägerin nach dem Sachstand im Hinblick auf das modifizierte onkologische Konzept, auf welches die Kostenträger warten würden. Zu dem "angedachten Punkt der Migranten-Patienten" wies er auf die Migranten aus der Türkei bzw. die teilweise deutsch sprechenden Russland-Deutschen hin. Am 08. Februar 2011 übersandte die Klägerin ein neuerlich überarbeitetes Konzept an die Beklagte, welches sie mit Herrn R. gemeinsam am 16. Februar 2011 nochmals überarbeitete.

7

Per E-Mail vom 01. März 2011 (Bl. 181 d. A.) teilte die Deutsche Rentenversicherung R. der Beklagten mit, dass in dem übersandten medizinischen Konzept - Fachbereich gynäkologische Onkologie/Lymphologie, Stand November 2010 - wie in der vorausgegangenen Version nicht in ausreichendem und angemessenem Maße auf die Zielgruppe Migrantinnen eingegangen werde. Sie rief darüber hinaus "nochmals in Erinnerung", dass sie keine Möglichkeit sehe, eine gynäkologisch-onkologische Abteilung im Reha-Zentrum der Beklagten in C-Stadt für ihre Rehabilitandinnen in Anspruch zu nehmen, da ihr Bedarf u. a. durch ihre eigene Klinik in B./B.S. und weitere Belegungsverpflichtungen gedeckt sei. Auch eine Federführung der neuen Abteilung werde sie somit nicht übernehmen können.

8

Am 19. April 2012 informierte die Beklagte die Klägerin in einem persönlichen Gespräch darüber, dass die Kostenträger die Zulassung der beantragten Abteilung abgelehnt hätten. Mit Schreiben vom 09. Mai 2011 (Bl. 15 d. A.) kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis während der Probezeit zum 31. Mai 2011.

9

Mit ihrer am 23. Mai 2011 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung der Beklagten vom 09. Mai 2011 zum 31. Mai 2011 gewandt und klageerweiternd Annahmeverzugslohnansprüche, hilfsweise Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen geltend gemacht.

10

Die Klägerin hat vorgetragen, die Kündigung sei nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten sowie gem. § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtsunwirksam, weil der Kündigungsgrund ausschließlich von der Beklagten zu verantworten sei. Vor Abschluss des Chefarztvertrages mit ihr hätte sich die Beklagte Gewissheit darüber verschaffen müssen, dass ihre Zulassungsanträge für die Abteilung für gynäkologische Onkologie/Lymphologie positiv beschieden würden bzw. zumindest der Bedarf von den Kostenträgern anerkannt werde. In dem mit der Beklagten am 14. Oktober 2010 geführten Gespräch sei von Herrn R. dargelegt worden, dass die Zulassung der Hauptkostenträger überhaupt kein Problem darstelle. Ihr sei während der gesamten Zeit vor Vertragsunterzeichnung insbesondere auch von dem damaligen Verwaltungsdirektor, Herrn K., hinsichtlich der Zulassung absolute Sicherheit vermittelt worden. Nach Herrn R. sei die Zulassung reine Formsache gewesen und bedürfe lediglich noch geringen kosmetischen Verbesserungen am medizinischen Konzept. Die Beklagte habe die Einrichtung einer gynäkologisch-onkologischen Abteilung schuldhaft vereitelt, indem sie der Deutschen Rentenversicherung R. (ausweislich deren E-Mail vom 01. März 2011) nur das Konzept mit dem Stand November 2010 statt des von ihr überarbeiteten Konzeptes vom Februar 2011 übersandt habe, obwohl spätestens seit Januar 2011 bekannt gewesen sei, dass für die Zulassung ein auf Migrantinnen zugeschnittenes medizinisches Konzept unabdingbar gewesen sei. Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung sei die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Annahmeverzuglohns für die Monate Juni 2011 bis Juni 2012 verpflichtet. Hilfsweise mache sie als Schaden das bei ihrem früheren Arbeitgeber bezogene Gehalt in Höhe von monatlich 7.000,00 EUR brutto für diesen Zeitraum geltend. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil diese sie vor Vertragsabschluss darauf hätte hinweisen müssen, dass die Zulassung der Abteilung für Onkologie fraglich sei. In diesem Falle hätte sie das Arbeitsverhältnis mit der früheren Arbeitgeberin nicht gekündigt und hätte dort die bisherige Vergütung von 7.000,00 EUR brutto erhalten. Die Pflichtverletzung sei auch schuldhaft erfolgt, weil der Beklagten bekannt gewesen sei, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der geplante Klinikbetrieb in keiner Weise gesichert gewesen sei. Obwohl eine Erwartungshaltung in dem Sinne, dass gute Aussichten auf eine positive Bescheidung bestehen würden, illusorisch gewesen sei und keine realistische Grundlage gehabt habe, sei ihr dennoch ein solcher Eindruck in den mit ihr geführten Gesprächen vermittelt worden. Ihr selbst sei aufgrund ihrer bisherigen anderweitigen beruflichen Erfahrungen bis zu den Gesprächen überhaupt nicht klar gewesen, dass es zum Betrieb einer onkologischen Abteilung grundsätzlich erst einmal der Zulassung der Versorgungsträger bedürfe. Ebenso wie bei ihr sei auch in den von Seiten der Beklagten mit dem Gynäkologen Dr. T. geführten Vertragsverhandlungen bzw. Gesprächen nicht der Eindruck vermittelt worden, dass die Einrichtung einer gynäkologisch-onkologischen Abteilung aufgrund fehlender Zulassung noch sehr zweifelhaft sei und er beim Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ein Risiko eingehen würde, weil die Einrichtung der Abteilung erst unter der Bedingung der erfolgreich erteilten Zulassung stehen würde.

11

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

12

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.05.2011 zum 31.05.2011 nicht aufgelöst wird, sondern fortbesteht,
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, ihr den Schaden zu ersetzen, der dadurch verursacht werden würde, wenn die Kündigung der Beklagten vom 09.05.2011 zum 31.05.2012 Bestand haben sollte,

13

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 1.277,65 Arbeitslosengeld nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2011 zu zahlen, hilfsweise

14

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich EUR 1.277,65 Arbeitslosengeld nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2011 zu zahlen,

15

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 1.666,50 Arbeitslosengeld nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.08.2011 zu zahlen, hilfsweise

16

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich EUR 1.666,50 Arbeitslosengeld nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.08.2011 zu zahlen,

17

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 1.666,50 Arbeitslosengeld nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.09.2011 zu zahlen, hilfsweise,

18

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.666,50 Arbeitslosengeld nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.09.2011 zu zahlen,

19

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.10.2011 zu zahlen, hilfsweise,

20

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.10.2011 zu zahlen,

21

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.11.2011 zu zahlen, hilfsweise,

22

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.11.2011 zu zahlen,

23

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.12.2011 zu zahlen, hilfsweise,

24

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.12.2011 zu zahlen,

25

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2012 zu zahlen, hilfsweise,

26

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2012 zu zahlen,

27

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2012 zu zahlen, hilfsweise,

28

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2012 zu zahlen,

29

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2012 zu zahlen, hilfsweise,

30

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2012 zu zahlen,

31

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2012 zu zahlen, hilfsweise,

32

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.666,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2012 zu zahlen,

33

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 1.966,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.05.2012 zu zahlen, hilfsweise,

34

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.966,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.05.2012 zu zahlen,

35

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 1.966,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2012 zu zahlen, hilfsweise,

36

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich gezahlter EUR 1.966,50 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2012 zu zahlen,

37

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 10.000,00 brutto abzüglich EUR 300,00 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2012 zu zahlen, hilfsweise,

38

die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 7.000,00 brutto abzüglich gezahlter EUR 300,00 Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2012 zu zahlen.

39

Die Beklagte hat beantragt,

40

die Klage abzuweisen.

41

Sie hat erwidert, die Kündigung verstoße weder gegen die guten Sitten noch gegen Treu und Glauben. Sie habe das Arbeitsverhältnis der Klägerin kündigen müssen, weil die Kostenträger die gestellten Zulassungsanträge wegen nicht notwendigen Bedarfs am 18. April 2011 definitiv abgelehnt hätten und danach keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, sich vor Unterzeichnung des Chefarztvertrages mit der Klägerin darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die Zulassungsanträge positiv beschieden werden würden. Die Hauptkostenträger hätten ihr nämlich zuvor signalisiert, dass gute Aussichten hinsichtlich der beantragten Zulassung bestünden. Aus diesem Grunde habe für sie überhaupt keine Veranlassung bestanden, an einer Erteilung der Zulassung durch die Hauptkostenträger zu zweifeln. Nach der ablehnenden Antwort der Deutschen Rentenversicherung per E-Mail vom 01. März 2011 hätte Herr R. sich gemeinsam mit dem damaligen Verwaltungsdirektor, Herrn B., um ein persönliches Gespräch mit dem Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung R., Herrn H., bemüht, um diesen ggf. doch noch zu einer Zusage bewegen zu können. Am 18. April 2011 habe Herr H. jedoch im Rahmen einer Besprechung mitgeteilt, dass der Zulassungsantrag definitiv abgelehnt sei. Ein formeller Bescheid sei nicht üblich, weshalb sie hierauf nicht bestanden habe. In der E-Mail vom 01. März 2011 sei auf das Konzept mit Stand November 2010 Bezug genommen worden, weil im Zuge der kontinuierlichen Verbesserung des Konzeptes nicht jedes Mal das Datum geändert werde. Auch ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben, weil sie keine ihr obliegenden Aufklärungspflichten verletzt habe. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei dieser im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bekannt gewesen, dass noch keine Zulassung vorliege und Voraussetzung hierfür die Einreichung eines medizinischen Konzeptes sei. Im Rahmen des am 14. Oktober 2010 geführten Gespräches sei der Klägerin im Einzelnen erklärt worden, dass zur Einrichtung der gynäkologischen Onkologie die Zulassung der Hauptkostenträger erforderlich sei und hierfür ein medizinisches Konzept eingereicht werden müsse. Dementsprechend habe die Klägerin gewusst, dass Voraussetzung für die Zulassung durch die Hauptkostenträger die Einreichung eines medizinischen Konzepts gewesen sei, auf dessen Grundlage die Entscheidung über eine Zulassung getroffen werden sollte, zumal die Klägerin selbst zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung mit der Bearbeitung des Konzeptes befasst gewesen sei.

42

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. Oktober 2012 verwiesen. Mit Urteil vom 22. November 2012 - 4 Ca 706/11 - hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kündigungsschutzantrag zu 1) unbegründet sei, weil die ordentliche Kündigung mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gem. § 1 Abs. 1 KSchG ohne Vorliegen eines Grundes wirksam sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Kündigung nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig. Selbst wenn die Beklagte in den Vertragsverhandlungen oder bei Vertragsabschluss etwaige Aufklärungs- oder Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin verletzt haben sollte, fehle der Kündigung deshalb noch nicht das erforderliche "ethische Minimum". Die Kündigung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Insbesondere sei die Kammer aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen K. davon überzeugt, dass die Beklagte selbst aufgrund eines positiven Signals der Kostenträger zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses hinsichtlich der Erteilung der Zulassung insbesondere auch im Hinblick auf den Bedarf zuversichtlich gewesen sei. Der Klageantrag zu 2) sei nicht hinreichend bestimmt und zudem mangels Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Die Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit ab Juni 2010 seien unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 09. Mai 2011 zum 31. Mai 2011 geendet habe. Der Klägerin stünden auch die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zu. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten aus §§ 311 Abs. 2, 280, 241 Abs. 2 BGB lägen nicht vor. Soweit die Klägerin der Beklagten vorgeworfen habe, dass sie nicht über eine noch ausstehende Zulassung für die Einrichtung der onkologischen Abteilung aufgeklärt worden sei, sei ihr Vortrag bereits in sich widersprüchlich. Aus ihrer Darstellung, dass Herr R. in dem Gespräch am 14. Oktober 2010 ihr gegenüber behauptet habe, die Erteilung der Zulassung durch die Hauptkostenträger stelle überhaupt kein Problem dar und sei reine Formsache, ergebe sich bereits, dass sie schon zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass die Zulassung notwendig gewesen sei und noch nicht vorgelegen habe. Zwar hätte sich aus einer derartigen Aussage des Herrn R. als Vertreter der Beklagten im Vorfeld des Arbeitsvertragsabschlusses eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten ergeben können, so dass über die Behauptung der Klägerin Beweis erhoben worden sei. Der Zeuge K. habe aber in seiner in sich widerspruchsfreien, glaubhaften Aussage diese Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Vielmehr habe der Zeuge erklärt, dass Herr R. in den Gesprächen mit der Klägerin keine konkreten Aussagen zu den Erfolgsaussichten der Zulassung gemacht habe und gesagt worden sei, dass das zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellte medizinische Konzept zwingender Bestandteil des Zulassungsantrages sei. Auch wenn die Klägerin nach der Zeugenaussage von Seiten der Beklagten wohl nicht explizit auf eine noch nicht vorliegende Zulassung hingewiesen worden sei, habe die Klägerin im Hinblick auf die Information, dass das medizinische Konzept zwingende Voraussetzung der Zulassung sei, in jedem Fall davon ausgehen müssen, dass noch keine Zulassung vorliege. Die Anforderungen an die Aufklärung des Arbeitnehmers über bestehende Gefahren für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses würden überspannt, wenn man darüber hinaus fordern würde, dass die Beklagte die Klägerin ausdrücklich auf das Risiko hätte hinweisen müssen, dass die Zulassung letztlich nicht erteilt werden könnte und das Arbeitsverhältnis mangels Einrichtung der onkologischen Abteilung gefährdet wäre. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte bereits bei den vorvertraglichen Gesprächen mit der Klägerin bzw. im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses damit habe rechnen müssen, dass die Zulassung mangels Bedarfs abgelehnt würde. Vielmehr habe der Zeuge K. im Gegenteil bestätigt, dass es positive Signale seitens der Kostenträger im Hinblick auf den Bedarf gegeben habe. Für einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung komme es im Übrigen nicht darauf an, was nach Vertragsschluss geschehen sei, d. h. wie es letztlich zu der Ablehnung der Zulassung gekommen sei. Selbst wenn die Beklagte sich nach Vertragsabschluss mit der Klägerin dazu entschlossen hätte, die onkologische Abteilung beispielsweise mangels Zustandekommens der erforderlichen Finanzierung nicht zu eröffnen, könnte sich hieraus kein Schadensersatzanspruch ergeben. Eine Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen Dr. T. zu den mit ihm geführten Vertragsverhandlungen sei entbehrlich gewesen, weil deren Inhalt keine beweiserheblichen Rückschlüsse auf die mit der Klägerin geführten Gespräche ermöglichten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Seiten 11 - 24 = Bl. 221 - 234 d. A.) verwiesen.

43

Gegen das ihr am 30. Januar 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tage eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02. Mai 2013 mit Schriftsatz vom 02. Mai 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

44

Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte selbst die Einrichtung einer gynäkologisch-onkologischen Abteilung schuldhaft vereitelt habe, so dass der Kündigungsgrund ausschließlich von der Beklagten zu vertreten und der Ausspruch der Kündigung damit treu- und sittenwidrig sei. Die Beklagte hätte sie in den Vertragsverhandlungen eindeutig und unmissverständlich sowohl auf das Fehlen der Zulassung als auch auf die evtl. Möglichkeit des Scheiterns des Zulassungsantrags aufmerksam machen müssen. Im Hinblick darauf, dass sie aus dem schulmedizinischen Bereich stamme, habe sie ohne Hintergrundwissen aus der vom Zeugen K. beschriebenen verklausulierten Gesprächsführung nicht herauslesen können, dass eine Zulassung auch verweigert werden könnte. Der Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie diesen Umstand ihr gegenüber nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Weiterhin hätte die Beklagte nach der verweigerten Zulassung nicht auf einen formellen, mit Gründen versehenen Ablehnungsbescheid verzichten dürfen, weil nur in einem solchen Fall die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung der Ablehnung und der Stichhaltigkeit der Gründe sowie der Einlegung eines Rechtsmittels bestanden hätte. Ausweislich des Inhalts der E-Mail vom 01. März 2011 habe Herr R. das veraltete Konzept - Stand November 2010 - weitergegeben. Soweit das Arbeitsgericht die Aussage des Zeugen K. für glaubhaft erachtet habe, sei unberücksichtigt geblieben, dass im Schreiben vom 06. Oktober 2010 auf positive Signale in Vorabgesprächen mit den Hauptkostenträgern überhaupt nicht hingewiesen werde, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre. Die Beklagte habe auch vor Ausspruch der Kündigung keine Möglichkeit gesucht, sie anderweitig zu beschäftigen. Die Kündigung verstoße aus den vorgenannten Gründen auch gegen Treu und Glauben. Es sei treuwidrig, wider besseren Wissens einem Arbeitnehmer aus personalpolitischen Erwägungen heraus das sichere Gefühl zu vermitteln, es laufe alles planmäßig und die gewünschte Abteilung würde eingerichtet, um ihm damit aus einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu lösen, und ihm schließlich zu kündigen, nachdem die Bedingung schuldhaft doch nicht eingetreten sei. Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung stehe ihr der geltend gemachte Annahmeverzugslohn zu. Hilfsweise sei für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung der geltend gemachte Schadensersatzanspruch begründet. Die Pflichtverletzung bestehe in der unterlassenen Aufklärung im Rahmen der Vertragsverhandlungen über das tatsächlich bestehende Risiko, letztendlich die begehrte Zulassung zum Betrieb einer gynäkologischen Onkologie doch nicht zu erhalten. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass eine evtl. Aufklärungspflichtverletzung nicht darin bestehe, ihr nicht deutlich gemacht zu haben, dass die Zulassung nicht vorliege, sondern vielmehr darin, dass ihr nicht verdeutlicht worden sei, dass ein Zulassungsantrag letztendlich auch scheitern könnte. Weiterhin habe das Arbeitsgericht die Vernehmung des von ihr benannten Zeugen Dr. T. zu Unrecht abgelehnt. Dabei habe das Arbeitsgericht verkannt, dass gerade auch der Inhalt der mit Herr Dr. T. geführten Gespräche im vorliegenden Verfahren von erheblichem Belang sei, weil beide Situationen vergleichbar seien. Bei vollständiger Aufklärung hätte sie weder ihr bestandsfestes Arbeitsverhältnis in der C.-Klinik gekündigt noch wäre sie vorzeitig ein so unsicheres Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eingegangen.

45

Die Klägerin beantragt,

46

unter Abänderung des am 22. November 2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 4 Ca 706/11 -

47

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.05.2011 zum 31.05.2011 nicht aufgelöst wird,

48

und die Beklagte zu verurteilen,

49

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.277,65 EUR Arbeitslosengeld nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2011 zu zahlen; hilfsweise,

50

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.277,65 EUR Arbeitslosengeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2011 zu zahlen; hilfsweise,

51

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Arbeitslosengeld nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2011 zu zahlen; hilfsweise,

52

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Arbeitslosengeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.08.2011 zu zahlen;

53

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Arbeitslosengeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.09.2011 zu zahlen; hilfsweise,

54

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Arbeitslosengeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.09.2011 zu zahlen;

55

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.10.2011 zu zahlen; hilfsweise

56

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.10.2011 zu zahlen;

57

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.11.2011 zu zahlen; hilfsweise

58

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.11.2011 zu zahlen;

59

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.12.2011 zu zahlen; hilfsweise

60

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.12.2011 zu zahlen;

61

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2012 zu zahlen; hilfsweise

62

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2012 zu zahlen;

63

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2012 zu zahlen; hilfsweise

64

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.02.2012 zu zahlen;

65

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2012 zu zahlen; hilfsweise

66

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.03.2012 zu zahlen;

67

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2012 zu zahlen; hilfsweise

68

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.666,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.04.2012 zu zahlen;

69

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.966,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.05.2012 zu zahlen; hilfsweise

70

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.966,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.05.2012 zu zahlen;

71

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.966,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2012 zu zahlen; hilfsweise

72

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 1.966,50 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.06.2012 zu zahlen;

73

an sie 10.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 300,00 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2012 zu zahlen; hilfsweise

74

an sie 7.000,00 EUR brutto abzüglich gezahlter 300,00 EUR Existenzgründungszuschuss nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2012 zu zahlen;

75

Die Beklagte beantragt,

76

die Berufung zurückzuweisen.

77

Sie erwidert, der mit der Berufung erhobene Einwand, dass sie selbst die Einrichtung einer gynäkologisch-onkologischen Abteilung mit der Klägerin als Chefärztin ab 01. April 2011 schuldhaft vereitelt habe, sei unberechtigt. Ausweislich der Aussage des Zeugen K. hätten gute Aussichten bestanden, die Zulassung zu erhalten. Aus diesem Grunde habe für sie auch keine Veranlassung bestanden, daran zu zweifeln, dass die Zulassung durch die Hauptkostenträger erteilt werden würde. Im Übrigen hätte sie auch überhaupt keine Möglichkeit gehabt, vor Vertragsabschluss eine definitive Entscheidung der Hauptkostenträger zu erhalten, weil das für die Entscheidung über die Zulassungsanträge unabdingbare medizinische Konzept zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig erarbeitet gewesen sei. Hierfür habe es nämlich der Mitarbeit der Klägerin bedurft, die für das einzureichende Konzept hauptverantwortlich gewesen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin ihre Behauptung, Herr R. habe ihr in einem Gespräch am 14. Oktober 2010 erklärt, die Zulassung stelle überhaupt kein Problem dar und sei reine Formsache, nicht beweisen können. Auch verfange der Einwand nicht, wonach sie nicht auf einen Ablehnungsbescheid habe verzichten dürfen. Zum einen würde hierdurch in der Sache keine Änderung erreicht. Zum anderen würden Reha-Kliniken den ohnehin bestehenden Wettbewerb nicht noch dadurch zu ihren Ungunsten steigern, dass sie aussichtslose Rechtsstreitigkeiten gegen die Einrichtungen führten, die ihnen ihre Existenz sichern würden. Weiterhin seien auch die Ausführungen der Klägerin zu dem auf dem medizinischen Konzept angegebenen "Stand November 2010" unbeachtlich. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts stelle die Behauptung der Klägerin eine reine, durch Tatsachen nicht belegte Vermutung dar, die allein darauf gestützt sei, dass in der E-Mail vom 01. März 2011 von einem Konzept "Stand November 2010" die Rede sei. Selbst wenn tatsächlich das Konzept mit dem Stand November 2010 übersandt worden wäre, wäre dies immer noch kein Beleg dafür, dass die Ablehnung der Zulassung deshalb erfolgt sei und auf ihrem Verschulden beruhe. Schließlich habe sie auch nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin gesucht und dabei festgestellt, dass diese bei ihr nicht bestanden habe. Mithin sei die Kündigung rechtswirksam, so dass der Klägerin die geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche nicht zuständen. Auch der hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei mangels schuldhafter Pflichtverletzung unbegründet. So sei bereits nicht ersichtlich, warum die Klägerin die Aussage des Zeugen K. wiederholt bezweifle, wonach zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen positive Signale seitens der Kostenträger vorhanden gewesen seien. Anderenfalls hätte sie von der Einrichtung einer onkologischen Abteilung abgesehen. Im Übrigen sei die Klägerin bei Vertragsunterzeichnung keineswegs so ahnungslos gewesen, wie sie nunmehr glauben machen wolle. Vielmehr habe die Klägerin in Kenntnis des Umstandes, dass die Zulassung zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht vorliege und hierfür unabdingbar die Vorlage eines noch einzureichenden medizinischen Konzeptes erforderlich sei, den Vertrag unterzeichnet, weil sie die Position der Chefärztin und das damit verbundene Gehalt gereizt habe. Gleichzeitig habe sie eine sechsmonatige Probezeit vereinbart, womit ihr klar gewesen sei, dass ihr Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten sogar ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes gekündigt werden könnte. Dieses Risiko sei die Klägerin aber bewusst eingegangen, um die Chance, Chefärztin in einer Reha-Klinik zu werden, wahrzunehmen. Der Inhalt der mit Herrn Dr. T. geführten Bewerbungsgespräche sei für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang, weil dieser zum Inhalt und Verlauf der mit der Klägerin geführten Gespräche keinerlei Aussagen machen könne.

78

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

79

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

80

Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

I.

81

Der Kündigungsschutzantrag zu 1) ist unbegründet.

82

1. Die Kündigung vom 09. Mai 2011 ist nicht nach § 1 KSchG unwirksam, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 01. April 2011 begründet wurde und danach im Kündigungszeitpunkt noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Beklagte konnte daher das Arbeitsverhältnis der Parteien innerhalb der vereinbarten Probezeit unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen (§ 12 Abs. 1 des Arbeitsvertrages, § 622 Abs. 3 BGB) zum 31. Mai 2011 kündigen, ohne dass es zur Wirksamkeit der Kündigung eines Kündigungsgrundes im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedurfte.

83

2. Die Kündigung vom 09. Mai 2011 ist auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB).

84

a) Eine Kündigung verstößt dann gegen § 242 BGB und ist nichtig, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind, Treu und Glauben verletzt. Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden würde. Eine Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist nicht schon deshalb unwirksam, weil zum Kündigungszeitpunkt die Möglichkeit einer anderen zumutbaren Beschäftigung bestand. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber nur im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 KSchG in Betracht zu ziehen, weil dieses Erfordernis auf der Anwendung des dem gesetzlichen Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 2 KSchG zugrunde liegenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruht. Eine willkürliche Kündigung liegt nicht vor, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung besteht (BAG 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 30, NZA 2007, 1049). Zu den typischen Tatbeständen einer treuwidrigen Kündigung zählen Rechtsmissbrauch sowie Diskriminierungen (BAG 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 27, AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18), insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form und eine Kündigung, die den Arbeitnehmer - außerhalb des besonderen Anwendungsbereichs des § 612 a BGB - diskriminiert (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 360/99 - Rn. 28, NZA 2002, 87). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt beim Arbeitnehmer. Der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Arbeitnehmers wird durch eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast gewährleistet. In einem ersten Schritt muss der Arbeitnehmer, soweit er die Überlegungen des Arbeitgebers, die zu seiner Kündigung geführt haben, nicht kennt, einen Sachverhalt vortragen, der die Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242 BGB indiziert. Der Arbeitgeber muss sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen auf diesen Vortrag einlassen, um ihn zu entkräften. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, gilt der schlüssige Sachvortrag des Arbeitnehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (BAG 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 31, NZA 2007, 1049).

85

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kündigung nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB unwirksam. Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat bereits keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242 BGB indiziert.

86

Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, dass die Beklagte bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags der Parteien davon ausgegangen sein könnte, dass es nie zu einer Einrichtung der onkologischen Abteilung kommen würde. Selbst wenn sich die Beklagte nach Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien - z. B. aufgrund einer Änderung ihrer Geschäftspolitik gemäß der Vermutung der Klägerin - dazu entschlossen haben sollte, die Einrichtung einer Abteilung für Onkologie nicht mehr voranzutreiben oder davon Abstand zu nehmen, vermag dies eine Treuwidrigkeit der Kündigung nicht zu begründen. Die Beklagte ist aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsvertrages nicht verpflichtet, eine Abteilung für Onkologie zu betreiben. Vielmehr unterliegt es ihrer unternehmerischen Entscheidung, ob sie an ihrem ursprünglichen Vorhaben der Etablierung einer onkologischen Abteilung festhalten oder z. B. aufgrund einer geänderten Geschäftspolitik bzw. einer veränderten strategischen Ausrichtung diese Planung aufgeben will. Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Beklagte die Einrichtung einer onkologischen Abteilung "schuldhaft vereitelt" hat. Insbesondere ist unerheblich, ob die Ablehnung der Zulassung durch den Hauptkostenträger auf einem "Verschulden" der Beklagten beruht hat, weil dem Kostenträger nach der Annahme der Klägerin nicht das überarbeitete, sondern das veraltete Konzept "Stand November 2010" übersandt worden war. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, auf einen formellen Ablehnungsbescheid hinzuwirken und hiergegen ggf. Rechtsmittel einzulegen. Vielmehr stand es der Beklagten frei, die ablehnende Entscheidung des Kostenträgers hinzunehmen und ihre ursprüngliche Planung zur Einrichtung einer onkologischen Abteilung wieder aufzugeben. Die unternehmerische Entscheidung eines Arbeitgebers, eine Betriebsabteilung anders als ursprünglich geplant doch nicht einzurichten oder wieder zu schließen, ist von den Gerichten für Arbeitssachen nach den Generalklauseln (§§ 242, 138 BGB) weder auf ihre Zweckmäßigkeit noch darauf zu überprüfen, ob sie auf vermeidbaren Fehlern beruht und bei sorgfältiger Vorgehensweise vielleicht die Voraussetzungen zur Einrichtung bzw. Fortführung der Abteilung hätten geschaffen werden können. Die Beklagte durfte die Ablehnung der beantragten Zulassung einer onkologischen Abteilung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes ohne weiteres zum Anlass nehmen, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mangels Bedarfs an der arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigung als Chefärztin der Abteilung für Onkologie zu kündigen. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten hätte die Beklagte nur im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 KSchG in Betracht ziehen müssen, so dass es hierauf nicht ankommt. Soweit die Klägerin der Beklagten eine Verletzung von Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten im Rahmen der Vertragsverhandlungen vorwirft, vermag dieser Gesichtspunkt allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, nicht aber eine Treuwidrigkeit der Kündigung zu begründen. Die Kündigung kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits deshalb als treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich angesehen werden, weil sich die Beklagte vor Abschluss des Arbeitsvertrages keine Gewissheit über die positive Bescheidung ihres Zulassungsantrags bzw. eine Zusage über den Bedarf für eine onkologische Abteilung vom Hauptkostenträger verschafft hat. Selbst im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist es für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung unerheblich, ob und inwieweit die zur Entlassung führenden betrieblichen Verhältnisse durch eigene Fehldispositionen des Arbeitgebers verursacht worden sind (vgl. LAG Köln 25. August 1994 - 6 Sa 152/94 - LAGE KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 27). Auch soweit der Arbeitgeber bei Vertragsschluss auf etwaige noch bestehende Risiken für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses nicht hingewiesen hat, begründet eine darin liegende Verletzung von Aufklärungspflichten bei Verwirklichung des Risikos ggf. einen Schadensersatzanspruch, nicht aber die Treuwidrigkeit der deswegen ausgesprochenen Kündigung.

87

3. Die Kündigung ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unwirksam.

88

Der Vorwurf objektiver Sittenwidrigkeit kann nur in besonders krassen Fällen erhoben werden. § 138 BGB verlangt die Einhaltung des "ethischen Minimums". Sittenwidrig ist eine Kündigung, wenn sie dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (BAG 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 47, AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil die Beklagte gemäß den obigen Ausführungen die Ablehnung der beantragten Zulassung einer onkologischen Abteilung zum Anlass nehmen durfte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin als Chefärztin der ursprünglich geplanten Abteilung Onkologie zu kündigen, und eine etwaige Verletzung von Aufklärungs- bzw. Hinweispflichten allenfalls zu einem entsprechenden Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen führen kann.

II.

89

Den vom Arbeitsgericht als unzulässig abgewiesenen Hilfsantrag zu 2) aus der Klageschrift hat die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgt, so dass das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist.

III.

90

Die mit den Zahlungsanträgen geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche für die Monate Juni 2011 bis Juni 2012 sind unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam zum 31. Mai 2011 beendet worden ist.

IV.

91

Die mit den Zahlungsanträgen jeweils hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind ebenfalls unbegründet.

92

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 249 Abs. 1 BGB). Gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird (Ziffer A IV der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils), hat die Beklagte keine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Aufklärungs-/Hinweispflicht verletzt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet.

93

1. Das Arbeitsgericht hat die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Aufklärungspflichten des Arbeitgebers im Rahmen der von ihm geführten Vertragsverhandlungen zutreffend dargestellt, so dass hierauf Bezug genommen wird. Danach darf ein Arbeitgeber, der Vertragsverhandlungen führt, aufgrund der ihm gemäß § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Rücksichtnahmepflicht bestehende Umstände, gleich welcher Art, die die vollständige Durchführung des Rechtsverhältnisses in Frage stellen können, nicht verschweigen, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen (st. Rspr., vgl. z.B. BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 55, NZA-RR 2012, 148).

94

2. Im Streitfall hat die Beklagte im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Vertragsverhandlungen keine Aufklärungspflicht verletzt.

95

a) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Termin vom 25. Juli 2013 erklärt, dass der Klägerin klar gewesen sei, dass eine Zulassung noch nicht vorliege und es hierzu des von ihr zu erstellenden medizinischen Konzeptes bedürfe. In den Vorgesprächen vor Abschluss des Arbeitsvertrages sei besprochen worden, dass es für die noch nicht vorliegende Zulassung eines medizinischen Konzeptes bedürfe, das sie zu erstellen habe. Danach waren der Klägerin diese Umstände, die eine vollständige Durchführung des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen können, bekannt, so dass die Beklagte in Bezug auf die bei Vertragsschluss noch fehlende Zulassung keine Aufklärungspflicht verletzt hat.

96

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin musste die Beklagte sie nicht noch gesondert darüber belehren, dass der Zulassungsantrag auch scheitern kann.

97

Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihre Hauptkostenträger signalisiert hätten, dass gute Aussichten bestünden, die beantragte Zulassung zu erhalten, so dass für sie überhaupt keine Veranlassung zu Zweifeln bestanden hätte. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anforderungen an die Aufklärung des Arbeitnehmers über bestehende Gefahren für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses überspannt würden, wenn man von der Beklagten verlangen würde, die Klägerin noch zusätzlich auf die Gefahr einer Ablehnung der beantragten Zulassung hinzuweisen, die aus Sicht der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestand. Die Klägerin hat zwar die von der Beklagten behaupteten positiven Signale in Frage gestellt. Im Streitfall kann aber nicht angenommen werden, dass die Beklagte entgegen ihrer Darstellung bereits bei Vertragsschluss damit rechnen musste, dass die beantragte Zulassung mangels Bedarfs abgelehnt würde. Der Zeuge K. hat bei seiner Vernehmung - im Gegenteil - bestätigt, dass es positive Signale seitens der Kostenträger im Hinblick auf den Bedarf gegeben habe. Allein der Umstand, dass im Zulassungsantrag vom 06. Oktober 2010 nicht auf solche positiven Signale in Vorabgesprächen mit den Hauptkostenträgern verwiesen worden ist, lässt keine gegenteiligen Rückschlüsse zu. Vielmehr spricht das Vorgehen der Beklagten (Akquirierung von Personal, Einholung von Angeboten für medizinische Geräte, Besichtigung der Örtlichkeiten zur Abstimmung von räumlichen Veränderungen usw.) dafür, dass sie gemäß der Aussage des Zeugen K. aufgrund positiver Signale seitens der Kostenträger von einer Erteilung der beantragten Zulassung ausgegangen war. Die Beklagte war aufgrund der ihr obliegenden Rücksichtnahmepflicht nicht dazu verpflichtet, die Klägerin unaufgefordert über die Gefahr einer möglichen Ablehnung der beantragten Zulassung zu belehren. Die Klägerin hat in Kenntnis des Umstandes, dass die Zulassung zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht vorlag und hierfür die Vorlage eines von ihr zu erstellenden medizinischen Konzeptes erforderlich war, mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der in § 12 eine Probezeit von sechs Monaten vorsieht und in dem ausdrücklich geregelt ist, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Dementsprechend musste die Klägerin auch damit rechnen, dass ihr mit der Beklagten begründetes Arbeitsverhältnis von dieser ohne Weiteres innerhalb der Probezeit wieder beendet werden kann, z.B. wenn die geplante Etablierung einer Abteilung für Onkologie scheitert.

98

c) Die als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung, der damalige Geschäftsbereichsleiter Süd der Beklagten, Herr R., habe in einem Gespräch mit ihr am 14. Oktober 2010 dargelegt, dass die Zulassung der Abteilung gynäkologische Onkologie durch die Hauptkostenträger Deutsche Rentenversicherung R., Deutsche Rentenversicherung Bund und die Krankenkassen überhaupt kein Problem darstelle und reine Formsache sei, nicht erbracht.

99

Der von ihr benannte Zeuge K. hat bei seiner Vernehmung diese Behauptung der Klägerin ausdrücklich nicht bestätigt. Dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung des von ihr benannten Zeugen Dr. T. ist das Arbeitsgericht zu Recht nicht nachgegangen, weil der Zeuge bei den mit der Klägerin geführten Gesprächen unstreitig nicht zugegen war und aus den mit Herrn Dr. T. geführten Gesprächen keine Rückschlüsse auf die Verhandlungen mit der Klägerin gezogen werden können, zumal diese - anders als Herr Dr. T. - das für die Zulassung erforderliche medizinische Konzept zu erstellen hatte. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt, dass in den mit Herrn Dr. T. geführten Verhandlungen der Umstand der ausstehenden Zulassung der Hauptkostenträger in keiner Weise problematisiert worden war, ändert dies nichts daran, dass der Klägerin unstreitig bei Vertragsschluss bekannt war, dass eine Zulassung noch nicht vorlag und es hierzu des von ihr zu erstellenden medizinischen Konzeptes bedurfte. Der von der Klägerin vorgetragene Inhalt der mit Herrn Dr. T. geführten Gespräche lässt jedenfalls nicht den Rückschluss darauf zu, dass der Klägerin gemäß ihrer streitigen Behauptung in dem von ihr mit Vertretern der Beklagten am 14. Oktober 2010 geführten Gespräch erklärt worden war, dass die Zulassung der Hauptkostenträger kein Problem darstelle und reine Formsache sei. Mithin lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass die Beklagte bei der Klägerin durch entsprechende Erklärungen den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, dass die beantragte Zulassung kein Problem darstelle, sondern reine Formsache sei.

100

d) Schließlich hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass es für einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht darauf ankommt, was nach Vertragsschluss geschehen ist, d.h. wie es letztlich zu der Ablehnung der Zulassung kam. Selbst wenn sich die Beklagte aufgrund einer nach Abschluss des Arbeitsvertrags der Parteien geänderten Geschäftspolitik oder aus sonstigen Gründen dazu entschlossen hätte, ihr ursprüngliches Vorhaben zur Einrichtung einer onkologischen Abteilung nicht mehr weiter zu verfolgen bzw. aufzugeben, vermag dies einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.

101

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

102

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die K

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Juni 2009 - 6 Sa 321/09 - wird zurückgewiesen.

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Juni 2009 - 6 Sa 321/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags, der im Zusammenhang mit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem neuen Arbeitgeber und der Übertragung der Versorgungsanwartschaften auf diesen geschlossen worden ist. Der neue Arbeitgeber ist kurz nach Abschluss des Vertragswerks in Insolvenz gefallen. Hilfsweise begehrt der Kläger seine Wiedereinstellung durch die Beklagte.

2

Der 1949 geborene Kläger war von 1974 bis zum 2. Juli 2006 bei der D GmbH bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Zum 3. Juli 2006 verschmolz diese mit der H GmbH, die zwischenzeitlich in die Beklagte umfirmiert worden ist. Im Zuge der Verschmelzung ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über, ohne dass sich dessen Tätigkeit dadurch änderte. Er übte weiterhin wie seit spätestens 2003 ausschließlich Tätigkeiten für die D-H GmbH, eine Tochtergesellschaft der Beklagten (künftig: Schuldnerin), aus und erhielt sein Gehalt auch nach der Verschmelzung weiterhin von der Beklagten, wobei eine konzerninterne Verrechnung des Gehalts mit der Schuldnerin erfolgte.

3

Am 27. Oktober 2006 wandte sich die Schuldnerin unter ihrem Briefkopf mit folgendem Schreiben an den Kläger:

        

„Ihr Dienstverhältnis

        

Sehr geehrter Herr S,

        

mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 werden Sie bei unserer Gesellschaft angelegt. Es gilt die Aufgabenbeschreibung vom 6. Juni 2003.

        

Das monatliche Bruttogrundgehalt beträgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006

        

EUR 4.725,00.

        

Alle übrigen Bedingungen Ihres Dienstvertrages - inklusive der Altersversorgung - gelten weiter.

        

Wir hoffen auf weitere gute Zusammenarbeit.

                 

Mit freundlichen Grüßen

                 

D-H GMBH“

4

Das Schreiben vom 27. Oktober 2006 war von zwei Vertretern der Schuldnerin unterschrieben, die auch für die Beklagte vertretungsberechtigt waren. Seit dem 1. Oktober 2006 erhielt der Kläger Gehaltsabrechnungen und Zahlungen ausschließlich von der Schuldnerin. Der Kläger geht davon aus, dass seit dem 1. Oktober 2006 neben dem weiterbestehenden Arbeitsverhältnis zur Beklagten aufgrund konkludenter Vereinbarung ein rechtlich selbständiges Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin begründet worden ist.

5

Am 16. Januar 2007 schlossen der Kläger, die Beklagte und die Schuldnerin einen dreiseitigen Vertrag. Die dabei auf Arbeitgeberseite handelnden Personen waren sowohl für die Beklagte als auch für die Schuldnerin vertretungsberechtigt. Dieser Vertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:

        

„Schuldübernahmevertrag

        

für die betriebliche Altersversorgung

        

aus einer unmittelbaren Versorgungszusage

        

Zwischen

        

...     

(Arbeitnehmer)

        

und     

        
        

...     

(ALTER Arbeitgeber)

        

und     

        
        

...     

(NEUER Arbeitgeber)

        

wird aus Anlass des Übergangs des Arbeitsverhältnisses vom ALTEN Arbeitgeber zum NEUEN Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung analog § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) folgendes vereinbart:

                 

1.    

Übergang des Arbeitsverhältnisses vom ALTEN auf den NEUEN Arbeitgeber

        

Mit Wirkung zum 30.09.2006 wird das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum ALTEN Arbeitgeber … einvernehmlich beendet.

        

Ab dem 01.10.2006 begründet der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zum NEUEN Arbeitgeber.

        

...     

                 

3.    

Übernahme der Pflichten aus der Versorgungszusage analog § 4 BetrAVG, befreiende Schuldübernahme

        

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum ALTEN Arbeitgeber und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses zum NEUEN Arbeitgeber gehen die Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer aus den unter Ziffer 2 beschriebenen Versorgungsregelungen vom ALTEN auf den NEUEN Arbeitgeber über. ...

        

...     

                 

5.    

Fortführung der Versorgungszusage

        

Der NEUE Arbeitgeber verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitnehmer, die in Ziffer 2 beschriebenen Versorgungsverpflichtungen entsprechend den jeweils gültigen Regelungen als eigene Verpflichtung unter der Fiktion einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers fortzuführen.

        

...“   

6

Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger dort im Termin vorgetragen, die Initiative zu der Vereinbarung vom 16. Januar 2007 sei von ihm ausgegangen, weil er sich um die Sicherung seiner Altersversorgung bemüht habe. Mit dem ihm daraufhin von der Firma Hö übermittelten Entwurf der Vereinbarung vom 16. Januar 2007 habe er sich an den Prokuristen B gewandt.

7

Die Schuldnerin war ein Bergbauspezialunternehmen mit etwa 1.200 Mitarbeitern. Ihr einziger Kunde war die RAG Deutsche Steinkohle (DSK), unter deren Dach seit 1998 sämtliche Aktivitäten des Deutschen Steinkohlenbergbaus gebündelt sind. Sie wirtschaftete im Jahr 2006 defizitär. Seit 1. Oktober 2005 standen durchschnittlich 600 ihrer Mitarbeiter täglich in Kurzarbeit. Dies führte zu einem erheblichen monatlichen Verlust, der aufgrund eines Beherrschungsvertrags von der Beklagten ausgeglichen wurde. Dieser Vertrag wurde am 26. März 2007 fristlos gekündigt. Grundlage dieser Kündigung war ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten von Ende März 2007. Die Schuldnerin zahlte bis einschließlich März 2007 die Gehälter ihrer Arbeitnehmer, auch das des Klägers. Der Kläger bemerkte Anfang Mai 2007, dass die Schuldnerin die Gehaltszahlung eingestellt hatte. Bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2007 hatte die Schuldnerin ihren Betriebsrentnern die Deputatleistungen auf Energiebeihilfe gekündigt.

8

Am 16. April 2007 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag, am 1. Juni 2007 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 29. Oktober 2007 zum 31. Dezember 2008. Dagegen erhob der Kläger im Verfahren - 2 Ca 5912/07 - vor dem Arbeitsgericht Dortmund fristgerecht Kündigungsschutzklage. In einem Schriftsatz vom 12. Februar 2008 in diesem Verfahren bestritt der Kläger, dass der beklagte Insolvenzverwalter zum Ausspruch der Kündigung berechtigt gewesen sei. Er berief sich insoweit auf das Vorliegen eines Versicherungsmissbrauchs iSv. § 7 Abs. 5 BetrAVG. Ein neues Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin sei darum nicht begründet worden.

9

Mit Schreiben vom 14. April 2008 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Schuldübernahmevertrags. Wörtlich heißt es in dem Anfechtungsschreiben:

        

„...   

        

Namens und im Auftrage unseres Mandanten erklären wir hiermit die

        

Anfechtung

        

des Schuldübernahmevertrages insoweit, als darin in Ziffer 1. ein Aufhebungsvertrag enthalten ist, durch den das Arbeitsverhältnis unseres Mandanten zu Ihrer Gesellschaft beendet worden ist.

        

Diese Anfechtung hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis unseres Mandanten zu Ihnen nicht beendet worden ist. ...“

10

Im Antwortschreiben der Beklagten vom 25. April 2008 führte diese aus, dass sie nicht einordnen könne, welche vertraglichen Vereinbarungen durch „Ihre Teilanfechtung“ unwirksam sein sollten. Dazu nahm der Kläger mit Schreiben vom 8. Mai 2008 Stellung. Dieses Schreiben schloss mit dem Absatz:

        

„...   

        

Es verbleibt daher dabei, dass infolge der von unserem Mandanten erklärten Anfechtung der am 16.01.2007 abgeschlossene Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu Ihrer Gesellschaft unwirksam geworden ist. Das Arbeitsverhältnis zu Ihrer Gesellschaft besteht weiterhin fort. ...“

11

Im Schriftsatz vom 23. Januar 2009 hat der Kläger unter Berufung auf § 313 Abs. 3 BGB hilfsweise die Kündigung bzw. den Rücktritt vom Schuldübernahmevertrag erklärt und am selben Tag eine entsprechende Erklärung auch gegenüber dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin abgegeben.

12

Mit seiner am 21. August 2008 rechtshängig gewordenen Klage macht der Kläger den Fortbestand bzw. die Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten geltend.

13

Der Kläger hat behauptet, bereits bei Abschluss des Schuldübernahmevertrags sei den Geschäftsführern und Prokuristen der Beklagten und der Schuldnerin die fehlende Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen. Sie hätten gewusst, dass eine Insolvenz drohte und in den nächsten drei Monaten eingeleitet werden würde. Deswegen habe eine diesbezügliche Aufklärungspflicht auch der Beklagten vor Abschluss des Vertrags vom 16. Januar 2007 bestanden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe mit Schreiben vom 14. April 2008 den Schuldübernahmevertrag insgesamt angefochten. Ohnehin reiche eine Teilanfechtung des Aufhebungsvertrags aus, weil es sich dabei um ein rechtlich selbständiges und damit isoliert anfechtbares Rechtsgeschäft handele. Aus § 4 Abs. 2 BetrAVG ergebe sich nichts anderes. Der Kläger hat weiter die Meinung vertreten, Anfechtungsgegner für die Anfechtung des Aufhebungsvertrags sei ausschließlich die Beklagte. Jedenfalls habe er mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 im Verfahren - 2 Ca 5912/07 - vor dem Arbeitsgericht Dortmund auch die Anfechtung gegenüber dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin erklärt.

14

Der gesamte Schuldübernahmevertrag einschließlich des Aufhebungsvertrags sei auch wegen Versicherungsmissbrauchs nichtig. Der Wert seiner Versorgung liege über der Beitragsbemessungsgrenze, so dass die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt seien.

15

Der Kläger beruft sich außerdem auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Schuldübernahmevertrags. Erstinstanzlich hat er insoweit vorgetragen, Geschäftsgrundlage sei gewesen, dass er jedenfalls seine Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung gegenüber der Beklagten nicht verlieren solle. Zweitinstanzlich hat er geltend gemacht, gemeinsame Geschäftsgrundlage der Parteien des Schuldübernahmevertrags sei der Umstand gewesen, dass der Kläger mit der Schuldnerin eine ebenso solvente Arbeitgeberin habe erhalten sollen wie zuvor mit der Beklagten. Dem Schuldübernahmevertrag habe eindeutig ein Versorgungszweck zugrunde gelegen. Diese Geschäftsgrundlage sei durch die Insolvenz der Schuldnerin gestört worden bzw. weggefallen. Darum müsse der Vertrag angepasst werden. Andernfalls würden dem Kläger einseitig die Risiken aus der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin aufgebürdet. Darum könne er seine Wiedereinstellung verlangen. Hilfsweise beruft sich der Kläger darauf, dass er zu Recht wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom Schuldübernahmevertrag zurückgetreten sei.

16

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht durch den Schuldübernahmevertrag vom 16. Januar 2007 beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht;

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und

        

3.    

weiter hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers vom 23. Januar 2009 auf Aufhebung der in dem Schuldübernahmevertrag vom 16. Januar 2007 unter Ziff. 1 vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten und auf Fortsetzung des früheren Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten anzunehmen.

17

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags angeführt, eine arglistige Täuschung des Klägers liege nicht vor. Solange der Beherrschungsvertrag existiert habe, habe keine Insolvenzreife bestanden, weil die Liquidität der Schuldnerin gewährleistet gewesen sei. Anfang Januar 2007 hätten noch keine konkreten Anhaltspunkte für die Kündigung des Beherrschungsvertrags vorgelegen. Im Übrigen sei dem Kläger die Situation der Schuldnerin bekannt gewesen.

18

Die Vorinstanzen haben die Klage mit unterschiedlichen rechtlichen Begründungsansätzen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bereits im Oktober 2006 sei durch dreiseitigen Vertrag das Arbeitsverhältnis von der Beklagten auf die Schuldnerin übertragen worden. Dies sei formfrei möglich gewesen, weil die Identität des Arbeitsverhältnisses erhalten geblieben sei. Darum könne die vom Kläger begehrte Feststellung, dass ein zwischen den Parteien noch am 16. Januar 2007 bestehendes Arbeitsverhältnis fortbestehe, nicht getroffen werden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses.

19

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

20

Die Revision ist unbegründet.

21

A. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag und den ersten Hilfsantrag als einheitlichen, auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsantrag ausgelegt. Gegen dieses Verständnis seiner Anträge wendet sich der Kläger mit der Revision nicht. Der so ausgelegte Antrag zielt darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ungeachtet des Schuldübernahmevertrags vom 16. Januar 2007 fortbesteht.

22

Der zweite Hilfsantrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger damit einen Wiedereinstellungsanspruch verfolgt, wobei die begehrte Willenserklärung gemäß § 894 Satz 1 ZPO mit Rechtskraft einer obsiegenden Entscheidung als abgegeben und damit ein neuer Arbeitsvertrag zwischen den Parteien unter gleichzeitiger Aufhebung des unter Ziff. 1 des Schuldübernahmevertrags vom 16. Januar 2007 vereinbarten Aufhebungsvertrags als zustande gekommen gölte. Der Kläger begehrt nicht die bloße, formfrei mögliche (vgl. BAG 8. September 1976 - 4 AZR 359/75 - AP TVG § 1 Form Nr. 5 = EzA TVG § 2 Nr. 11) Aufhebung des Aufhebungsvertrags. Die Auslegung des zweiten Hilfsantrags unter Berücksichtigung des im Prozess erkennbar gewordenen Verständnisses des Klägers ergibt, dass er mit diesem Antrag vielmehr die Ersetzung des Aufhebungsvertrags durch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen und damit seine Wiedereinstellung anstrebt, die er aus § 313 BGB ableitet. Das folgt insbesondere aus seinem Vortrag auf S. 9 - 11 der Berufungsbegründung, mit dem er auf die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts reagiert hat, aus § 313 BGB folge kein Anspruch auf Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern allenfalls ein Wiedereinstellungsanspruch. Er hat insoweit ausgeführt, die Geltendmachung der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten stelle gleichzeitig die Geltendmachung eines Wiedereinstellungsanspruchs dar. Er habe demnach von der Beklagten die Annahme seines Angebots auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags verlangt. In der Folgezeit hat der Kläger hilfsweise stets einen Anspruch auf Wiedereinstellung bei der Beklagten unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit verfolgt.

23

B. Die Regelung zur Übertragung der Versorgungsanwartschaft in § 4 Abs. 2 BetrAVG ist eine Spezialregelung zu den zivilrechtlichen Vorschriften über die Schuldübernahme in §§ 414 ff. BGB und schränkt diese ein (vgl. BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 23, BAGE 126, 120; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 4 Rn. 59 f.). Die wirksame Schuldübernahme nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG führt zu einer vollständigen Auswechselung der Schuldner. Der bisherige Arbeitgeber wird von seinen Verpflichtungen befreit, der neue Arbeitgeber tritt an die Stelle des alten (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG § 4 Rn. 84; Höfer BetrAVG Stand März 2010 § 4 Rn. 3696 f.). Die Norm bezweckt den Erhalt der Haftungsmasse zugunsten des Versorgungsberechtigten und des Pensionssicherungsvereins (PSV) (BAG 17. März 1987 - 3 AZR 605/85 - BAGE 54, 297, 304; vgl. auch 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 26, aaO). Zugleich soll die Neufassung des § 4 Abs. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen(Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Portabilität betrieblicher Altersversorgungsansprüche erleichtern und so den Veränderungen der Erwerbsbiografien Rechnung tragen (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG § 4 Rn. 4).

24

Die Übertragung von Versorgungsanwartschaften ist formfrei möglich (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 4 Rn. 64; Höfer BetrAVG Stand März 2010 § 4 Rn. 3694). Nach § 4 Abs. 2 BetrAVG ist für eine wirksame Übernahme Voraussetzung, dass zuvor das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber beendet worden ist. Solange der bisherige Versorgungsschuldner noch Arbeitgeber des Arbeitnehmers ist, kann seine Verpflichtung nicht mit schuldbefreiender Wirkung von einem Dritten übernommen werden. Neuer Versorgungsschuldner muss der neue Arbeitgeber sein, zu dem im Zeitpunkt der Übertragung schon und noch ein Arbeitsverhältnis bestehen muss (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG § 4 Rn. 50, 53, 56). Schließlich ergibt sich aus dem Erfordernis eines dreiseitigen Übertragungsvertrags aus § 4 Abs. 2 BetrAVG die Voraussetzung eines Einvernehmens zwischen dem neuen und dem alten Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer. Für die wirksam übernommene Anwartschaft besteht - in den Grenzen des § 7 Abs. 5 BetrAVG - sofort Insolvenzschutz.

25

C. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat erst der dreiseitige Vertrag vom 16. Januar 2007 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet. Dies ergibt die Auslegung des Vertrags vom 16. Januar 2007 und des Schreibens der Schuldnerin vom 27. Oktober 2006 unter Berücksichtigung vorstehend dargelegter Besonderheiten der Übernahme von Versorgungsanwartschaften nach § 4 Abs. 2 BetrAVG. Deshalb kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts zutrifft, eine Vertragsübernahme, die lediglich auf den Austausch einer Vertragspartei ziele und bei der alle vertraglichen Rechte und Pflichten aufrechterhalten blieben, bedürfe nicht der Schriftform des § 623 BGB(aA die völlig hM, wonach ein dreiseitiger Vertrag, mit dem zugleich das Ausscheiden aus dem alten Arbeitsverhältnis geregelt wird, zur Wirksamkeit des darin liegenden Aufhebungsvertrags stets der Schriftform bedarf: LAG Köln 6. März 2003 - 4 Ta 404/02 - ArbuR 2003, 234; 22. Mai 2003 - 10 Sa 970/02 - ZInsO 2005, 333; LAG Schleswig-Holstein 5. Oktober 2010 - 3 Sa 137/10 -; LAG Rheinland-Pfalz 26. Oktober 2007 - 9 Sa 362/07 -; Staudinger/Oetker [2002] § 623 BGB Rn. 61; Preis/Gotthardt NZA 2000, 348, 355; Fleddermann ZinsO 2005, 304).

26

I. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Inhalt des Schreibens vom 27. Oktober 2006 sind unklar und lückenhaft. Zudem stehen sie im Widerspruch zum Vertrag vom 16. Januar 2007 und binden darum den Senat unabhängig von einer wirksamen Verfahrensrüge nicht.

27

Das Landesarbeitsgericht hat den Vertrag vom 16. Januar 2007 ausgehend von seiner Rechtsauffassung keiner Auslegung unterzogen, sondern nur angenommen, dass damit allein eine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung habe getroffen werden sollen, in der die Rechtsfolge der Vereinbarung vom 27. Oktober 2006 deklaratorisch wiederholt worden sei. Die Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil es um den Inhalt einer Vertragsurkunde geht. Besondere Umstände des Einzelfalls, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, scheiden aus (Senat 5. Februar 2009 - 6 AZR 151/08 - Rn. 33, BAGE 129, 265). Darauf, ob nur eine einzige Auslegung möglich ist, kommt es nicht an (BGH 25. September 1975 - VII ZR 179/73 - BGHZ 65, 107, 112). Soweit die erforderliche Auslegung Elemente der Tatsachenfeststellung enthält, ist dem Senat durch die bei Entscheidungsreife durch § 563 Abs. 3 ZPO auferlegte Pflicht zur Sachentscheidung zugleich die hierzu erforderliche tatrichterliche Kompetenz eingeräumt(vgl. BAG 20. November 2001 - 1 AZR 12/01 - EzA BetrVG 1972 § 77 Nr. 70; BGH 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219).

28

II. Der Vertrag vom 16. Januar 2007 besteht aus mehreren zusammengesetzten Rechtsgeschäften. Zum einen enthält er in Ziff. 1 im ersten Absatz die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten und damit einen Aufhebungsvertrag iSd. § 623 BGB. Zugleich wird im zweiten Absatz dieser Ziffer ein bereits seit Oktober 2006 gelebtes Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin zumindest bestätigt. Schließlich enthält Ziff. 3 der Vereinbarung eine Übertragung der Versorgungsanwartschaften durch dreiseitigen Vertrag zwischen dem Kläger, der Beklagten und der Schuldnerin gemäß § 4 Abs. 2 BetrAVG.

29

III. Ziff. 1 des Schuldübernahmevertrags vom 16. Januar 2007 enthält eine konstitutive Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.

30

1. Die Parteien des Vertrags vom 16. Januar 2007 wollten, wie sich aus dessen Überschrift „Schuldübernahmevertrag für die betriebliche Altersversorgung aus einer unmittelbaren Versorgungszusage“ ergibt, mit diesem Vertrag die Verpflichtungen aus der von der Beklagten erteilten Versorgungszusage auf die Schuldnerin übertragen. Ihnen war dabei, wie in Ziff. 3 dieses Vertrags zum Ausdruck gekommen ist, bewusst, dass gesetzliche Voraussetzung dafür die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten war. Sie haben darum unter Ziff. 1 dieses Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 30. September 2006 beendet. Dass sie damit nicht nur - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - die bereits im Oktober 2006 erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien deklaratorisch bestätigen wollten, ergibt sich aus den Formulierungen in Ziff. 1 des Schuldübernahmevertrags. Danach „wird“ das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zum 30. September 2006 einvernehmlich beendet und „begründet“ der Kläger ein Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2006. Hätten die Parteien dieses Rechtsstreits mit dem Vertrag vom 16. Januar 2007 lediglich eine bereits im Oktober 2006 erfolgte Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses bestätigen wollen, hätten sie die Formulierung „ist beendet worden“ bzw. „ist begründet worden“ verwenden müssen.

31

2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Parteien hätten bereits am 27. Oktober 2006 das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten beenden und ein neues Arbeitsverhältnis des Klägers zur Schuldnerin begründen wollen, wobei die auf Arbeitgeberseite Handelnden sowohl für die Beklagte als auch für die Schuldnerin die erforderlichen Willenserklärungen abgegeben hätten, ist im Übrigen auch nicht mit dem Inhalt des Schreibens vom 27. Oktober 2006 vereinbar. Dieses Schreiben ist unter dem Briefkopf der Schuldnerin verfasst und unter deren Firmenbezeichnung von zwei Personen unterzeichnet worden. Das Landesarbeitsgericht beschränkt sich darauf festzuhalten, dass die auf Seiten der Schuldnerin unterzeichnenden Personen auch für die Beklagte handeln konnten. Es nimmt an, dass die Erklärung der beiden Unterzeichner als Erklärung auch der Beklagten zu verstehen sei und hält fest, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass die Unterzeichner für beide Unternehmen gehandelt hätten. Woraus es geschlossen hat, dass die Unterzeichner des Schreibens tatsächlich für beide Unternehmen handeln wollten und wieso dies angesichts des Briefkopfs und der Unterschrift, die auf ein Handeln ausschließlich für die Schuldnerin schließen ließen, dem Kläger erkennbar gewesen sein soll, begründet es nicht. Darauf weist die Revision zutreffend hin.

32

Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt ferner nicht, dass das Schreiben vom 27. Oktober 2006 bereits die Erklärung „alle übrigen Bedingungen Ihres Dienstvertrages - inklusive der Altersversorgung - gelten weiter“ enthält. Hätten die nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts drei beteiligten Parteien dieses Schreibens es wie von ihm angenommen interpretiert, hätte kein Bedürfnis für die Vereinbarung vom 16. Januar 2007 mehr bestanden. Dem berechtigten Interesse des Klägers an einem belastbaren Nachweis der formfrei wirksam möglichen Übertragung der Versorgungsanwartschaften wäre in diesem Fall bereits durch das Schreiben vom 27. Oktober 2006 genügt gewesen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Beteiligten des Schuldübernahmevertrags davon ausgegangen sind, dass die für eine wirksame Übertragung der Versorgungsanwartschaften nach § 4 Abs. 2 BetrAVG erforderliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten erst noch konstitutiv vereinbart werden musste. Dies ist in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 16. Januar 2007 geschehen.

33

D. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Der Vertrag vom 16. Januar 2007 ist nicht wegen Versicherungsmissbrauchs nichtig. Der Kläger hat diesen Vertrag auch nicht wirksam angefochten. Ebenso wenig kann er die Befreiung aus dem Aufhebungsvertrag wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte bei Vertragsanbahnung verlangen. Schließlich besteht auch kein Anspruch auf Wiedereinstellung.

34

I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch rechtswirksamen Aufhebungsvertrag vom 16. Januar 2007 beendet worden. Der auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien zielende Antrag ist deshalb unbegründet.

35

1. Der Schuldübernahmevertrag vom 16. Januar 2007 ist nicht nach § 7 Abs. 5 BetrAVG nichtig. Auf den Streit der Parteien darüber, ob der Wert der Versorgungszusage des Klägers die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, kommt es nicht an. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre der PSV von seiner Einstandspflicht nicht gänzlich entbunden, sondern müsste nur für die diesen Grenzwert übersteigenden Beträge nicht haften. Rechtsfolgen für die Wirksamkeit des Schuldübernahmevertrags wären damit nicht verbunden.

36

a) Der Kläger missversteht bei seiner Argumentation Zweck und Inhalt des § 7 Abs. 5 BetrAVG. Für die nach § 4 Abs. 2 BetrAVG übernommene Versorgungsanwartschaft besteht grundsätzlich sofort Insolvenzschutz. § 7 Abs. 5 BetrAVG begrenzt diesen zugunsten des PSV. Übertragungen, die ausschließlich den Zweck verfolgen, die Versorgungslast auf den PSV zu verlagern, sollen eingeschränkt werden. Rechtsfolge einer missbräuchlichen Zusage ist darum - anders als der Kläger annimmt - weder die Nichtigkeit der Schuldübernahmevereinbarung gemäß § 134 BGB noch die Nichtigkeit des gesamten Vertrags vom 16. Januar 2007, sondern lediglich ein Leistungsausschluss des PSV (vgl. BAG 19. Januar 2010 - 3 AZR 660/09 - Rn. 44, EzA BetrAVG § 7 Nr. 75; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 7 Rn. 292; Höfer BetrAVG Stand März 2010 § 7 Rn. 4547).

37

b) Zudem gewährt § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG dem Arbeitnehmer, dessen Versorgung in den letzten beiden Jahren vor dem Sicherungsfall auf einen anderen Arbeitgeber übertragen worden ist, gerade einen besonderen Insolvenzschutz. Die Zweijahres-Schutzfrist zugunsten des PSV findet in diesen Fällen grundsätzlich keine Anwendung. Allerdings enthält § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG wiederum eine Unterausnahme, soweit der Übertragungsbetrag die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Um das Risiko des PSV und der ihn finanzierenden Arbeitgeber kalkulierbar zu halten, hat der Gesetzgeber die Einstandspflicht des PSV auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Der diesen Grenzwert übersteigende Mehrbetrag kann lediglich vertraglich insolvenzgeschützt werden (BT-Drucks. 15/2150 S. 54; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 7 Rn. 307; Höfer BetrAVG Stand März 2010 § 7 Rn. 4573.3; Langohr-Plato/Teslau NZA 2004, 1353, 1358).

38

2. Der Aufhebungsvertrag in Ziff. 1 der Vereinbarung vom 16. Januar 2007 ist nicht gemäß § 142 BGB nichtig. Der Kläger hat diesen Vertrag nicht wirksam gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. Weder hat er eine Anfechtungserklärung gegenüber der Schuldnerin abgegeben noch hat er den gesamten Vertrag vom 16. Januar 2007 angefochten. Eine isolierte Anfechtung allein des Aufhebungsvertrags ausschließlich gegenüber der Beklagten war, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, wegen der engen Verflechtung der Rechtsbeziehungen aus dem Aufhebungsvertrag mit der Übertragung der Versorgungsanwartschaften nach § 4 Abs. 2 BetrAVG rechtlich nicht möglich.

39

a) Der Kläger hätte auch eine Anfechtungserklärung gegenüber der Schuldnerin bzw. deren Insolvenzverwalter abgeben müssen.

40

aa) Bei einer mehrseitigen Vertragsübernahme, bei der eine Partei alle Rechte und Pflichten einer anderen Partei aus einem von dieser mit einem Dritten geschlossenen Vertrag übernimmt, stehen dem eintretenden Teil (hier der Schuldnerin) der verbleibende (hier der Kläger) und der ausscheidende Teil (hier die Beklagte) gegenüber, die beide Rechte aus der Vereinbarung erwerben sollen. Der mit der Vertragsübernahme erstrebte Erfolg der Rechtsnachfolge in ein Schuldverhältnis ist also nur durch das Zusammenwirken aller drei Parteien erreichbar. Ficht der im Vertragsverhältnis verbleibende Vertragspartner seine Zustimmungserklärung an, so berührt dies die Rechte aller drei an dem mehrseitigen Vertrag Beteiligten. Der Bundesgerichtshof hat darum angenommen, dass in einem solchen Fall die Anfechtung wirksam nur durch eine den beiden anderen Vertragspartnern gegenüber abzugebende Erklärung erfolgen kann (3. Dezember 1997 - XII ZR 6/96 - zu 2 b der Gründe, BGHZ 137, 255; Staudinger/Roth [2003] § 143 Rn. 22). Er hat für diese Konstellation an seiner Entscheidung vom 27. November 1985 (- VIII ZR 316/84 - BGHZ 96, 302, 309 ff.) ungeachtet der daran geübten Kritik (Dörner NJW 1986, 2916) festgehalten, in der er eine Anfechtung der Partei, die alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen den beiden anderen Parteien geschlossenen Vertrag übernommen hat, gegenüber dem verbleibenden und ausscheidenden Vertragspartner für erforderlich gehalten hat. Der an sich zutreffende Hinweis des Klägers, dass die Entscheidung von 1985 eine andere Konstellation als die vorliegende betreffe, hilft ihm daher nicht weiter.

41

bb) Die Revision weist im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass der Aufhebungsvertrag kein drei-, sondern ein zweiseitiger Vertrag ist und auch durch die bloße Verbindung in einer Vertragsurkunde mit der Schuldübernahme nicht zu einem dreiseitigen Vertrag geworden ist. Die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags berührt an sich die Schuldnerin und das bei ihr bestehende Arbeitsverhältnis nur mittelbar, weil der Kläger seine rechtlichen Verpflichtungen aus zwei Vollzeitarbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig erfüllen kann.

42

Die Verbindung des Aufhebungsvertrags mit der Übertragung der Versorgungsanwartschaften nach § 4 Abs. 2 BetrAVG führt aber jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Aufhebungsvertrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der Versorgungsanwartschaft und in derselben Urkunde wie diese geschlossen worden ist, zu einer derart engen Verflechtung der Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien des Aufhebungsvertrags mit denen des Schuldübernahmevertrags, dass eine Anfechtungserklärung auch gegenüber der Schuldnerin erforderlich ist.

43

(1) Wird ein Aufhebungsvertrag wirksam angefochten, ist er gemäß § 142 Abs. 1 BGB ex tunc nichtig(vgl. KR/Spilger 9. Aufl. AufhebungsV Rn. 33). Der Schuldübernahmevertrag setzt voraus, dass zuvor das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber beendet worden ist. Mit der vom Kläger angestrebten Anfechtung wäre deshalb dem Schuldübernahmevertrag vom 16. Januar 2007 seine rechtliche Grundlage entzogen worden. Eine andere, dem Schuldübernahmevertrag zeitlich vorangehende formwirksame Aufhebungsvereinbarung als die im Vertrag vom 16. Januar 2007 gibt es - auch nach der im Prozess vertretenen Auffassung des Klägers - nicht.

44

(2) § 4 Abs. 2 BetrAVG stellt somit angesichts der von den Parteien des Vertrags vom 16. Januar 2007 gewählten Verfahrensweise zwischen den drei daran Beteiligten eine rechtlich unteilbare Verknüpfung her. Die vom Kläger erstrebte Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags berührt auch die Wirksamkeit des Schuldübernahmevertrags und damit auch die Rechte und Interessen der Schuldnerin bzw. des Insolvenzverwalters. Darum musste der Kläger die Anfechtung gegenüber allen Beteiligten des Schuldübernahmevertrags vom 16. Januar 2007 erklären. Andernfalls hätte er es in der Hand gehabt, nur einen Teil der Rechtsbeziehungen mit seiner Anfechtungserklärung zu vernichten, obwohl diese zugleich auch die Umgestaltung des Schuldverhältnisses zu Lasten der verbleibenden Vertragspartner zur Folge gehabt hätte (vgl. BGH 27. November 1985 - VIII ZR 316/84 - BGHZ 96, 302, 309; Staudinger/Roth [2003] § 143 Rn. 23).

45

(3) Dem steht, anders als der Kläger annimmt, nicht entgegen, dass die Schuldübernahme abstrakter (dinglicher) Natur ist und Mängel in der Rechtsgrundbeziehung ihre Wirksamkeit grundsätzlich nicht berühren (RG 10. März 1906 - V 387/1905 - RGZ 63, 42, 46; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 4 Rn. 61). In der vorliegenden Konstellation geht es nicht um Mängel eines zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts.

46

b) Der Kläger hat keine Anfechtungserklärung gegenüber der Schuldnerin abgegeben. Das Schreiben vom 14. April 2008 war ausdrücklich allein an die Beklagte gerichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers enthält der Schriftsatz vom 12. Februar 2008 im Verfahren - 2 Ca 5912/07 - vor dem Arbeitsgericht Dortmund keine Anfechtungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin.

47

aa) Anfechtungserklärung ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen lässt, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll. Dabei bedarf es nicht des Gebrauchs des Wortes „anfechten“. Es kann je nach den Umständen genügen, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten wird. In jedem Fall ist aber erforderlich, dass sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehen zu lassen (BGH 14. November 2001 - IV ZR 181/00 - NJW-RR 2002, 380).

48

bb) Der Kläger hat im Schriftsatz vom 12. Februar 2008 nicht, wie er im vorliegenden Prozess geltend macht, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er auch wegen der Täuschung über die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin von der Unwirksamkeit des gesamten Schuldübernahmevertrags und damit auch des Aufhebungsvertrags ausgegangen sei. Er hat vielmehr aus dem nach seiner Behauptung allen Beteiligten außer ihm bekannten Umstand, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags vom 16. Januar 2007 „nahezu zahlungsunfähig“ gewesen sei, wie ausgeführt zu Unrecht, auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen eines Versicherungsmissbrauchs nach § 7 Abs. 5 BetrAVG geschlossen. Er hat sich damit allein auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung aus Rechtsgründen, nicht aber, wie für eine konkludente Anfechtungserklärung erforderlich, wegen eines Willensmangels berufen.

49

c) Darüber hinaus hat der Kläger mit Schreiben vom 14. April 2008 ausschließlich den Aufhebungsvertrag angefochten. Wegen der Verknüpfung der Rechtsbeziehungen der drei am Schuldübernahmevertrag Beteiligten war eine solche Teilanfechtung nicht möglich.

50

aa) Eine Teilanfechtung ist nur möglich, wenn der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist. Dabei kommt es für die Frage, ob eine Teilanfechtung begrifflich möglich ist, nicht auf den Willen der am Rechtsgeschäft Beteiligten, sondern allein auf die objektive (gedankliche) Zerlegbarkeit des Rechtsgeschäfts an (BGH 5. April 1973 - II ZR 45/71 - WM 1973, 637; 5. November 1982 - V ZR 166/81 - WM 1983, 92). Wie ausgeführt war der bei isolierter Anfechtung nur des Aufhebungsvertrags verbleibende Vertrag über die Übertragung der Versorgungsanwartschaften wegen der Regelung des § 4 Abs. 2 BetrAVG nicht als selbständiges Rechtsgeschäft denkbar.

51

bb) Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 14. April 2008 nur den Aufhebungsvertrag, nicht aber zugleich auch den Schuldübernahmevertrag angefochten. Nach dem objektiven Erklärungswert des Anfechtungsschreibens vom 14. April 2008 lag allein eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags vor. Dies kommt eindeutig und nicht interpretierbar in der Formulierung zum Ausdruck „erklären wir hiermit die Anfechtung des Schuldübernahmevertrages insoweit, als darin in Ziffer 1. ein Aufhebungsvertrag enthalten ist, durch den das Arbeitsverhältnis unseres Mandanten zu Ihrer Gesellschaft beendet worden ist“. Dementsprechend hat die Beklagte in ihrem Antwortschreiben die Anfechtung als Teilanfechtung verstanden. Auch in Kenntnis dieses Verständnisses der Beklagten hat der Kläger in seinem Antwortschreiben vom 8. Mai 2008 nicht etwa darauf hingewiesen, er wolle den gesamten Vertrag vom 16. Januar 2007 anfechten, sondern hat im Gegenteil im letzten Absatz dieses Schreibens mitgeteilt, dass es dabei verbleibe, dass infolge der erklärten Anfechtung der Vertrag vom 16. Januar 2007 „über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu Ihrer Gesellschaft“ unwirksam geworden sei. Auch die Anträge im vorliegenden Prozess, die sich ausschließlich auf den Aufhebungsvertrag und das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beziehen, sprechen für den Willen des Klägers, die Übertragung der Versorgungsanwartschaften auf die Schuldnerin nicht in Zweifel zu ziehen.

52

3. Der Kläger kann auch nicht die Rückgängigmachung des Aufhebungsvertrags wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 249 Abs. 1 BGB) verlangen.

53

a) § 123 BGB verdrängt die Vorschriften über den Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung nicht(Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 311 Rn. 13; vgl. für die Ansprüche aus cic. BGH 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60 - NJW 1962, 1196; 18. September 2001 - X ZR 107/00 - NJW-RR 2002, 308). Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung können also statt der Anfechtung und insbesondere auch nach Ablauf der Frist des § 124 BGB erhoben werden(BGH 11. Mai 1979 - V ZR 75/78 - NJW 1979, 1983).

54

b) Die Beklagte hat den Kläger nicht durch das Unterlassen einer Aufklärung über die nach Behauptung des Klägers bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin arglistig getäuscht.

55

aa) Die Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet die eine Vertragspartei dazu, die andere unaufgefordert über solche Umstände zu informieren, die dieser unbekannt, aber für ihre Entscheidung im Zusammenhang mit dem Zustandekommen oder der Durchführung des Arbeitsverhältnisses erheblich sind. Darum darf ein Arbeitgeber, der Vertragsverhandlungen führt, bestehende Umstände, gleich welcher Art, die die vollständige Durchführung des Rechtsverhältnisses in Frage stellen können, nicht verschweigen, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen (BAG 14. Juli 2005 - 8 AZR 300/04 - zu II 2 b aa der Gründe, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 242 Nr. 1; vgl. auch BGH 6. Dezember 1995 - VIII ZR 192/94 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 1996, 429). Das kann den Arbeitgeber dazu verpflichten, dem Arbeitnehmer bei Vertragsverhandlungen eine wirtschaftliche Bedrängnis zu offenbaren (BAG 24. September 1974 - 3 AZR 589/73 - AP GmbHG § 13 Nr. 1 = EzA BGB § 823 Nr. 8; BGH 21. Juni 1974 - V ZR 15/73 - zu II c der Gründe, NJW 1974, 1505). Unter Umständen kann der Arbeitgeber auch dazu verpflichtet sein, darauf hinzuweisen, dass er zu pünktlichen Gehaltszahlungen nicht in der Lage sein werde (BAG 24. September 1974 - 3 AZR 589/73 - aaO).

56

bb) Nach diesen Maßstäben bestand bei Abschluss des Vertrags vom 16. Januar 2007 keine Aufklärungspflicht der Beklagten.

57

(1) Bis zum Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten von Ende März 2007 und der daraufhin erfolgten Kündigung des Beherrschungsvertrags am 26. März 2007 lag keine Insolvenzreife der Schuldnerin vor. Bis dahin war der Ausgleich der Verluste der Schuldnerin sichergestellt. Tatsächlich hat diese bis einschließlich März und damit nach Abschluss des Schuldübernahmevertrags Mitte Januar 2007 noch für drei Monate die Gehälter ihrer Arbeitnehmer zahlen können. Zahlungsunfähigkeit iSd. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO lag damit nicht vor(BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - BGHZ 163, 134). Selbst dann, wenn - wie der Kläger behauptet - die Beklagte bereits vor der Kündigung des Beherrschungsvertrags zu einem Verlustausgleich nicht mehr bereit gewesen sein sollte, war sie dazu doch vertraglich (noch) verpflichtet. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 16. Januar 2007 war damit noch sichergestellt, dass die Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zunächst würde erfüllen können. Ob und wann der Beherrschungsvertrag von der dafür allein zuständigen Gesellschafterversammlung gekündigt werden würde, stand für die Vertreter der Beklagten bei Abschluss des Vertrags vom 16. Januar 2007 nicht fest. Das gilt um so mehr, als keine Personenidentität zwischen den bei Abschluss des Vertrags vom 16. Januar 2007 für die Beklagte handelnden Personen und der Gesellschafterversammlung vorlag. Bereits darum bestand keine Hinweispflicht der Beklagten auf eine mögliche Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

58

(2) Derartige Hinweispflichten hätten im Vorfeld des Abschlusses des Aufhebungsvertrags ohnehin allenfalls die Schuldnerin als neue Arbeitgeberin des Klägers getroffen. Nur deren vom Kläger behauptete Liquiditätsprobleme standen der dauerhaften Durchführung des von den Beteiligten des Schuldübernahmevertrags beabsichtigten Arbeitgeberwechsels entgegen, während die Durchführung des Aufhebungsvertrags dadurch nicht gefährdet war. Das sieht auch der Kläger nicht anders, wenn er ausführt, dass die Schuldnerin verpflichtet gewesen sei, ihn auf ihre bevorstehende Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen.

59

(3) Soweit der Kläger vorgetragen hat, eine entsprechende Aufklärungspflicht habe auch die Beklagte getroffen, weil sie ihn veranlasst habe, den hier in Rede stehenden Vertrag verbunden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ihr zu unterzeichnen, steht dies nicht im Einklang mit seinem Vorbringen im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht, das es in den Entscheidungsgründen berücksichtigt hat. Danach ist es zu der Vereinbarung vom 16. Januar 2007 gekommen, weil sich der Kläger um die Sicherung seiner Altersversorgung bemüht und den Status seiner Altersversorgung unter Einschaltung der Firma Hö zu klären versucht hat. Mit dem von dieser übermittelten Entwurf der Vereinbarung vom 16. Januar 2007 hat er sich an den Prokuristen B gewandt. Diese Tatsachenfeststellungen, die auch in den Entscheidungsgründen getroffen werden können (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 139/04 - BAGE 114, 33, 46 f.), hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so dass sie den Senat binden. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung nur die aus diesem Vortrag vom Landesarbeitsgericht gezogenen Schlussfolgerungen, nicht aber die Tatsachenfeststellung an sich angegriffen.

60

Die Beklagte musste den selbst initiativ gewordenen Kläger auf etwaige, ihr möglicherweise bekannte Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin nicht hinweisen, sondern durfte es ihm grundsätzlich überlassen, sich über die Folgen und Risiken seines Ausscheidens zu unterrichten (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 62).

61

c) Selbst dann, wenn ein Verschulden der Beklagten bei Vertragsanbahnung vorläge, könnte der Kläger die begehrte Rechtsfolge, nämlich die Beseitigung des Aufhebungsvertrags unter Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten, nicht im Wege des Schadensersatzes erlangen.

62

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine arglistige Täuschung in der Regel zugleich eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss. Dies führt dazu, dass Rechte aus dem durch die Täuschung herbeigeführten Vertrag nicht geltend gemacht werden können. Die arglistige Täuschung kann also zu einem Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung führen (st. Rspr. seit 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60 - NJW 1962, 1196; vgl. auch 11. Mai 1979 - V ZR 75/78 - NJW 1979, 1983 mit ausführlichen Nachw. aus der Rspr. des B GH sowie aus neuerer Zeit 18. September 2001 - X ZR 107/00 - NJW-RR 2002, 308).

63

bb) Demgegenüber hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit 10. März 1988 - 8 AZR 420/85 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 99 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 6) die Verletzung der Aufklärungspflicht vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags nur finanzielle Entschädigungsansprüche zur Folge, kann aber die Nichtigkeit des Vertrags nicht begründen (BAG 14. Februar 1996 - 2 AZR 234/95 - EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 21; 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 116 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 59). Dem stimmt die Literatur weit überwiegend zu (siehe die Nachw. bei K. Winter Aufklärungspflichten beim Aufhebungsvertrag S. 190 zu Fn. 811).

64

cc) Die unterschiedliche Behandlung der aus der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Vertragsanbahnung folgenden Schadensersatzansprüche erklärt sich aus den unterschiedlichen Ausgangskonstellationen und Rechtsfolgen in den von Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen. Der Bundesgerichtshof hatte nicht über Schadensersatzansprüche bei der Anbahnung von Aufhebungsverträgen, mit denen ein Dauerschuldverhältnis beendet worden war, zu entscheiden. Die Besonderheit einer derartigen Konstellation, die Aufhebungsverträge von anderen, auf den Austausch wechselseitiger Leistungen gerichteten Verträge unterscheidet, liegt darin, dass der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags geltend macht, nicht nur von seinen Pflichten aus dem Aufhebungsvertrag befreit werden will. Er strebt vielmehr den als Rechtsfolge einer Beseitigung des Aufhebungsvertrags eintretenden Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber an, will also die Vertragsbeziehung mit diesem gerade fortsetzen. Dies geht über die vom Bundesgerichtshof angenommene bloße Abwicklung des Vertrags unter Rückgewähr der wechselseitigen Leistungen, die zu einer endgültigen Beendigung der Vertragsbeziehung der Parteien führt, deutlich hinaus. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer darum im Wege des Schadensersatzes nicht erreichen.

65

dd) Zwar hat der Neunte Senat für den Fall der fehlerhaften Information über die versorgungsrechtlichen Folgen einer vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Altersteilzeitvereinbarung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, dass der Schadensersatzanspruch sich auch auf die Rückgängigmachung des Vertrags und damit darauf richten könne, den Arbeitnehmer so zu stellen, als bestünde das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen fort (10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294, 307). Abgesehen davon, dass in diesem Fall das Arbeitsverhältnis, wenn auch als Altersteilzeitverhältnis, noch fortbestand und nicht schon durch Aufhebungsvertrag beendet war, kann sich wegen der rechtlichen Verknüpfung von Aufhebungs- und Schuldübernahmevertrag durch § 4 Abs. 2 BetrAVG in der hier vorliegenden Konstellation der Schadensersatzanspruch nicht allein auf eine Rückgängigmachung des Aufhebungsvertrags unter Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zur Beklagten richten.

66

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Wiedereinstellung.

67

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

68

a) Gemäß § 313 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss jedoch zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BAG 14. März 2000 - 9 AZR 204/99 -; BGH 15. November 2000 - VIII ZR 324/99 - NJW 2001, 1204). Was selbst Vertragsinhalt ist, kann damit nicht Geschäftsgrundlage sein (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 45, AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32; BGH 27. September 1991 - V ZR 191/90 - ZIP 1991, 1599). Kommt es auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage die erforderliche Vertragsanpassung auch in einer Wiedereinstellung liegen (Senat 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 25, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 40 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 6). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, insbesondere dafür, dass dem Vertragsschluss bestimmte beiderseitige Vorstellungen zugrunde gelegen haben, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft (BAG 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 21, AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 61).

69

b) Der Kläger hat in den Vorinstanzen zwei unterschiedliche Geschäftsgrundlagen behauptet, die nach seiner Behauptung dem Schuldübernahmevertrag vom 16. Januar 2007 zugrunde gelegen haben. Er hat jedoch für keine dieser beiden behaupteten Geschäftsgrundlagen die Voraussetzungen des § 313 BGB dargelegt. Es kann daher dahinstehen, ob diese beiden Geschäftsgrundlagen sich wechselseitig ausschließen.

70

aa) Erstinstanzlich hat der Kläger vorgetragen, Geschäftsgrundlage sei die gemeinsame Annahme der Parteien gewesen, dass er seine Ansprüche gegen die Beklagte aus der betrieblichen Altersversorgung durch den Schuldübernahmevertrag nicht verliere. Die Parteien haben jedoch unter Ziff. 3 des Vertrags vom 16. Januar 2007 gerade diesen Umstand, nämlich den Verlust der gegen die Beklagte gerichteten Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung, zum Vertragsinhalt gemacht. Dies kann daher keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung begründen. Im Übrigen hat der Kläger angenommen, erst durch das Leistungsverweigerungsrecht des PSV habe sich die Sachlage, die Grundlage des Vertragsabschlusses gewesen sei, im Nachhinein im Wesentlichen geändert. Den PSV trifft aber, wie der Kläger selbst vorträgt und wie sich aus den Ausführungen zu § 7 Abs. 5 BetrAVG ergibt, eine Einstandspflicht.

71

bb) In der Berufungsinstanz hat der Kläger als Geschäftsgrundlage den Umstand behauptet, dass er mit der Schuldnerin eine ebenso solvente Arbeitgeberin habe erhalten sollen wie zuvor mit der Beklagten. Dem Schuldübernahmevertrag habe ein Versorgungszweck zugrunde gelegen. Der Kläger habe wirtschaftlich so gestellt werden sollen, als hätte er das Arbeitsverhältnis zur Beklagten fortgesetzt.

72

(1) Auch dieser geänderte Vortrag ist nicht geeignet, eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB zu begründen. Er steht nicht nur im Widerspruch zu dem Vortrag des Klägers erster Instanz, sondern ist auch in sich widersprüchlich. Wenn die für die Arbeitgeberseite handelnden Personen sämtlich Kenntnis der bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatten, wie der Kläger behauptet, stand dies gerade der von ihm ebenfalls behaupteten gemeinsamen Annahme, der Kläger erhalte mit der Schuldnerin eine ebenso solvente Arbeitgeberin wie zuvor die Beklagte, entgegen. Wegen der von ihm behaupteten Bösgläubigkeit der Vertreter der Beklagten konnte es sich bei der Solvenz der Schuldnerin auch nicht um eine einseitige, bei Abschluss des Vertrags zutage getretene, der Beklagten erkennbar gewordene und von ihr nicht beanstandete Vorstellung des Klägers handeln, auf der der beiderseitige Geschäftswille zum Abschluss des Aufhebungsvertrags aufgebaut hat. Nach dem Vortrag des Klägers wollte die Beklagte ihm gerade keinen solventen neuen Arbeitgeber verschaffen. Im Gegenteil hätten die für die Beklagte Handelnden gewusst, dass die Schuldnerin den Kläger nicht auf Dauer werde beschäftigen und auch die Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht werde erfüllen können.

73

(2) Darüber hinaus hat der Kläger die von ihm behauptete Geschäftsgrundlage auch nicht hinreichend dargelegt. Er hat lediglich eine Geschäftsgrundlage behauptet und auf den vermeintlichen Versorgungszweck des Vertrags verwiesen, ohne im Einzelnen zu schildern, woraus geschlossen werden könnte, dass es sich bei diesen Voraussetzungen des Vertragsschlusses nicht nur um ein einseitig gebliebenes Motiv des Klägers, sondern um übereinstimmend zur Geschäftsgrundlage erhobene Vorstellungen gehandelt hat. Zu einem derartigen Vortrag bestand umso mehr Anlass, als der vom Kläger angesprochene Versorgungszweck des Schuldübernahmevertrags angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Fall nicht zwingend ist. Der Kläger war seit Jahren tatsächlich für die Schuldnerin tätig. Der Vertrag kann also auch vornehmlich bezweckt haben, die rechtlichen Verhältnisse der seit Jahren gelebten Praxis anzupassen. Genau dies hat die Beklagte in der Berufungserwiderung vorgetragen, ohne dass der Kläger dem substantiiert entgegengetreten ist.

74

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Wiedereinstellung aufgrund des von ihm erklärten Rücktritts vom Aufhebungsvertrag zu.

75

Der Kläger stützt auch diesen Rücktritt auf § 313 Abs. 3 BGB. Die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage liegen, wie ausgeführt, nicht vor. Auch ein Rücktritt gemäß § 323 BGB ist dem Kläger verwehrt, weil die Beklagte keine Vertragspflichten verletzt hat.

76

3. Die Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB)zur erneuten Kontrahierung mit dem Kläger verpflichtet.

77

a) Zu den grundlegenden Prinzipien des Zivilrechts gehört die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit, zu der auch die Abschlussfreiheit zählt. Aus der negativen Vertragsfreiheit des Arbeitgebers folgt, dass dieser nach wirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei entscheiden kann, ob er dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein neues Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrags macht oder dessen entsprechendes Angebot annimmt. Die Abschlussfreiheit ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen durch einen Kontrahierungszwang eingeschränkt. Ein solcher Ausnahmefall kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Dieser Grundsatz stellt eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung dar, die einer gegen § 242 BGB verstoßenden Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage entgegensteht. § 242 BGB eröffnet damit die Möglichkeit, jede atypische Interessenlage zu berücksichtigen, bei der ein Abweichen von der gesetzlichen Rechtslage zwingend erscheint(BAG 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 31 ff., AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 61).

78

b) Eine atypische Interessenlage, die unter Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit zu einem Kontrahierungszwang für die Beklagte führte, liegt nicht vor.

79

aa) Die Ausübung eines Rechts ist regelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn der Berechtigte es durch gesetzes-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (BGH 26. November 2004 - V ZR 90/04 - zu II 2 b aa (1) der Gründe mwN, NJW-RR 2005, 743). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat ihre Rechtsstellung aus dem Aufhebungsvertrag nicht unredlich erworben.

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bb) Der Kläger kann seine Wiedereinstellung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten verlangen.

81

Das Bundesarbeitsgericht hat erhöhte Hinweis- und Aufklärungspflichten eines Arbeitgebers angenommen, der im betrieblichen Interesse den Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags unter Wechsel zu einem Tochterunternehmen veranlasst und dabei den Eindruck erweckt hat, er werde „im Fall der Fälle“, dh. bei der vorzeitigen Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses, für eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sorgen. Ein solcher Arbeitgeber handelt widersprüchlich, wenn er bei einer Insolvenz des Tochterunternehmens trotz bestehender Weiterbeschäftigungsmöglichkeit einem Beschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers nicht nachkommt (vgl. 21. Februar 2002 - 2 AZR 749/00 - zu B II 2 u. 3 der Gründe, EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 7). Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Es fehlt bereits an einer Veranlassung des Arbeitgeberwechsels durch die Beklagte. Darüber hinaus ist auch hier nicht der Anschein erweckt worden, die Beklagte werde bei einer Insolvenz der Schuldnerin für eine Weiterbeschäftigung des Klägers sorgen.

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cc) Auch im Übrigen liegt keine atypische Interessenlage vor, die ein Abweichen von der Vertragsfreiheit im vorliegenden Fall zwingend erscheinen ließe. Allerdings hat der Kläger durch den Aufhebungsvertrag in Verbindung mit dem Arbeitgeberwechsel und den Schuldübernahmevertrag sein seit knapp 40 Jahren bestehendes Arbeitsverhältnis aufgegeben. Seine Versorgungsanwartschaft ist zwar über den PSV gesichert, erreicht jedoch nicht mehr die Höhe wie bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Wechsel in den Ruhestand. Zudem ist der PSV von der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG befreit, so dass die einmal erreichte betriebliche Rentenleistung nicht inflationsgeschützt ist. Insofern führt die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags unter Verneinung eines Wiedereinstellungsanspruchs sicherlich zu einer erheblichen Härte für den Kläger. Letztlich hat sich jedoch für den Kläger, der für den Schuldübernahmevertrag selbst initiativ geworden ist und durch Einschaltung einer Beratungsfirma selbst entscheidenden Einfluss auf diesen Vertrag genommen hat, nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Dem in vergleichbaren Fällen berechtigten Schutzinteresse des Arbeitnehmers ist bei von beiden Seiten unvorhergesehenen Änderungen durch das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), das unter hier nicht vorliegenden Umständen einen Wiedereinstellungsanspruch begründen kann, genügt. Im Übrigen sind die Arbeitnehmer auf die Institute der Anfechtung und des auf Geldersatz gerichteten Schadensersatzes nach §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu verweisen.

83

E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Lorenz    

        

    Matiaske    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.