Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Aug. 2009 - 11 Sa 147/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0813.11SA147.09.0A
13.08.2009

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts M. vom 21.01.2009, 10 Ca 768/08, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.156,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 22.156,00 €.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten zuletzt noch die Zahlung einer Abfindung.

2

Die Beklagte gehört zum Konzern der R.-Gruppe. Der Kläger, geboren am … 1957, verheiratet und zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig, war seit dem 16.02.2001 für verschiedene Gesellschaften dieser Gruppe tätig, seit dem 15.01.2005 war er bei der Beklagten beschäftigt. Er bezog zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 5.539,00 € zuzüglich Nebenleistungen (Tantieme, Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung, Erstattung der durch die Zulassung des Klägers als Rechtsanwalt entstehenden Kosten).

3

§ 7 des Anstellungsvertrages vom 05.01.2004 sieht vor:

4

„Herr A. wird sich während der Dauer des Anstellungsvertrages nicht an einem Unternehmen beteiligen, das mit der Gesellschaft in Konkurrenz steht oder in wesentlichem Umfang Geschäftsbeziehungen zu der Gesellschaft unterhält. Anteilsbesitz, der keinen Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens ermöglicht, gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung.“

5

Unter dem Datum 22.02.2008 beantragte der Kläger die Bewilligung von Elternzeit für die Dauer eines Jahres ab dem 22.04.2008, die ihm unter dem 25.02.2008 von der Beklagten bewilligt wurde mit dem Zusatz, der Kläger dürfe während dieser Zeit im Rahmen des gesetzlich Zulässigen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.

6

Geschäftsführer der Beklagten war zunächst H. R.. Am 26.02.2008 hielten die Gesellschafter C. B. und N. R., die eine Anteilsmehrheit innehatten, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ab, in der sie H. R.. als Geschäftsführer abberiefen und N. R. zum neuen Geschäftsführer bestellten. Dies teilte N. R. dem Kläger am gleichen Tage mit, während H. R. den Kläger anwies, nicht mit N. R. zusammenzuarbeiten und keine Informationen herauszugeben. Am 27.02.2008 ordnete H. R. an, dass der Kläger seine Arbeit flexibel und gegebenenfalls von zu Hause aus zu erledigen habe. Am 27. oder 28.02.2008 ließ N. R. den Computer des Klägers aus dessen Büro entfernen, weil er angeblich Urkunden gefälscht habe. Am 28.02.2008 bewilligte H. R. dem Kläger Urlaub für die Zeit vom 10.03. bis zum 22.04.2008. Vom 03. bis zum 07.03.2008 betreute der Kläger seine erkrankte Tochter.

7

Mit Schreiben vom 10.03.2008 verweigerte das Amtsgericht M. die Eintragung von N. R. als Geschäftsführer der Beklagten, da die Beschlüsse vom 26.02.2008 unter Missachtung von Frist und Form gefasst worden seien.

8

Unter dem 17.03.2008 schlossen der Kläger und H. R. im Namen der Beklagten eine Abfindungsvereinbarung. Diese sah Folgendes vor:

9

„Am 26.02.2008 haben die Gesellschafter der R. C. B. und N. R., die am 22.02.2008 weitere Gesellschaftsanteile an der R. erworben haben, und nun zusammen 80 % der Gesellschaftsanteile halten unter bewusstem Verstoß gegen die gesellschaftsvertraglichen Einladungsfristen und Bestimmungen zur Tagesordnung gegen die Willen des Gesellschafters H. R. eine so genannte Gesellschafterversammlung abgehalten und anschließend Herrn A. mitgeteilt, dass nunmehr Herr N. R. und nicht mehr Herr H. R. Geschäftsführer der R. sei. Die Mitarbeiter der R. wurden ultimativ aufgefordert dies so als richtig zu akzeptieren. Anderenfalls würden die Mitarbeiter zunächst von der Arbeit freigesetzt mit dem Ziel der späteren Aufhebung des Arbeitsvertrages.

10

Herr A. hat dieses offensichtlich rechtswidrige Vorgehen der Gesellschafter B. und N. R. nicht akzeptiert und dem amtierenden Geschäftsführer die Loyalität erklärt.

11

Es steht als sicher zu erwarten, dass angesichts der Mehrheitsverhältnisse unter den Gesellschaftern die Abberufung des amtierenden Geschäftsführers kurzfristig erfolgen und eine Bestellung des Herrn N. R. als Geschäftsführer ebenfalls erfolgen wird. Für Herrn A. ist angesichts der Vorfälle in der Vergangenheit unter diesen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem neuen Geschäftsführer sicher nicht mehr möglich und zumutbar.

12

Aus diesem Grund vereinbaren die Parteien:

13

Das Arbeitsverhältnis mit Herrn A. endet mit dem Ende seines Erziehungsurlaubs, spätestens am 22.04.2009. Bis zum Beginn seines Erziehungsurlaubs am 22.04.2008 erhält Herr A. sein reguläres Gehalt nebst Nebenleistungen. Von Arbeitsleistungen ist er freigestellt (Urlaub).

14

Herr A. erhält darüber hinaus eine Abfindung in Höhe von 4 Bruttomonatsgehältern, fällig am 22.04.2008.

15

Die R. verzichtet ab sofort auf die Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes durch Herrn A..

16

Mit Erfüllung vorstehender Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche bis auf den Anspruch auf ein ordnungsgemäßes wohlwollendes Arbeitszeugnis abgegolten.“

17

Am 05.04.2008 erklärte H. R. notariell, dass er die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 26.02.2008, nämlich seine Abberufung als Geschäftsführer und die Bestellung von N. R. als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung, genehmige. Grundlage war eine privatschriftliche Vergleichsvereinbarung vom 19./20.03.2008. Der Geschäftsführerwechsel wurde am 24.04.2008 im Handelsregister eingetragen.

18

Mit Schreiben vom 18.04.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie vorsorglich ordentlich.

19

Seit dem 01.05.2008 ist der Kläger bei der R. Baubetreuungsgesellschaft mbH, Geschäftsführer H. R., beschäftigt und betreibt außerdem in denselben Räumen eine Rechtsanwaltskanzlei.

20

Am 11.11.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ein weiteres Mal.

21

Einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit zum 31.01.2009 stimmte die Beklagte nicht zu.

22

Die Beklagte hat H. R. den Streit verkündet. Er ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

23

Der Kläger hat vorgetragen:

24

Er sei Opfer des Streits zwischen H. und N. R.. Nach der Gesellschafterversammlung am 26.02.2008 habe N. R. ihm weitere wichtige Aufgaben in der Gesellschaft in Aussicht gestellt. Hätte er dessen Anweisungen befolgt, hätte dies H. R. zur Kündigung berechtigt. Nunmehr habe er durch sein korrektes Verhalten H. R. gegenüber seinen Arbeitsplatz verloren.

25

In der Abfindungsvereinbarung sei ein zur Sittenwidrigkeit führendes grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht erkennbar. Angesichts der Dauer seiner Konzernzugehörigkeit sei eine Abfindung von vier Monatsgehältern als moderat zu bezeichnen. Die Abfindungsvereinbarung sei auf Drängen von H. R. zustande gekommen. Er, der Kläger, habe ursprünglich eine Abfindung von sieben bis acht Bruttomonatsgehältern gefordert. Nachdem H. R. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert habe, habe man sich auf die vier Bruttomonatsgehälter geeinigt. Ohne die Vereinbarung vom 17.03.2008 hätte die Beklagte ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr beschäftigen wollen und ihm noch mehrere Monatsgehälter zahlen müssen. Den Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung der Abfindung habe H. R. vorverlegt, damit die finanziellen Dinge geklärt seien; der Zinsvorteil sei nur geringfügig. Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ebenfalls auf Vorschlag von H. R. gewählt worden und führe nicht zu einer finanziellen Belastung für die Beklagte. Ihm, dem Kläger, wäre auch der 21.04.2008 recht gewesen; dann hätte sich auch die Frage eines Wettbewerbsverbots nicht gestellt. Bereits die Gestattung einer Berufstätigkeit während der Elternzeit habe einen Verzicht auf ein Wettbewerbsverbot beinhaltet, so dass die nochmalige Erklärung in der Abfindungsvereinbarung keine Beeinträchtigung der Beklagten darstelle. H. R., dem alle Unterlagen entzogen worden seien, sei irrtümlich davon ausgegangen, dass sein, des Klägers, Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot enthalte, und habe mit dem Verzicht die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung ausschließen wollen.

26

Bei der R. Baubetreuungsgesellschaft mbH sei er lediglich zu einer monatlichen Bruttovergütung von 401,00 € beschäftigt. Die Zusammenarbeit mit H. R. habe sich erst ab der zweiten Aprilhälfte 2008 entwickelt. Er verrate keine Betriebsgeheimnisse, da H. R. diese ohnehin kenne. Er erbringe nunmehr überwiegend Leistungen im Bereich der Vermietung, also einem anderen Geschäftsgegenstand als dem der Beklagten. Seine Tätigkeit beeinträchtige die Interessen der Beklagten nicht.

27

Der Kläger hat beantragt,

28

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 18.04.2008 aufgelöst ist, sondern fortbesteht,

29

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.964,66 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 893,39 € seit dem 31.03.2008, aus 22.156,00 € seit dem 22.04.2008 und aus 3.915,27 € seit dem 30.04.2008 zu zahlen,

30

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 421,79 € netto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

31

4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 11.11.2008 aufgelöst ist, sondern fortbesteht.

32

Die Beklagte hat beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie hat vorgetragen:

35

Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 26.02.2008 seien nicht gerichtlich festgestellt worden. Der Beschluss vom 26.02.2008 sei auch nicht unwirksam, weil Form- und Fristverletzungen das Abstimmungsverhältnis nicht hätten beeinflussen können. H. R. wäre nämlich auch einer fristgemäßen Terminsladung nicht gefolgt und wäre als Betroffener in eigenen Angelegenheiten ohnehin nicht abstimmungsberechtigt gewesen. Aufgrund der Genehmigung durch H. R. und der Eintragung von N. R. als Geschäftsführer seien mögliche Mängel geheilt worden.

36

Der Kläger habe sich nicht loyal verhalten gegenüber der Gesellschafterversammlung als dem obersten Souverän der Gesellschaft. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass eine Gesellschafterversammlung jederzeit neu hätte einberufen werden können und dass aufgrund der Mehrheitsverhältnisse die Abberufung von H. R. als Geschäftsführer nicht hätte verhindert werden können. Auf die Publizität des Handelsregisters könne sich der Kläger nicht berufen, da er nicht gutgläubig gewesen sei.

37

Der Kläger und H. R. hätten kollusiv zu ihrem, der Beklagten, Nachteil zusammengewirkt. H. R. habe falsche Bilanzen erstellt und Kreditverträge in Millionenhöhe abgeschlossen, was der Kläger mitgetragen habe. Die Sachverhalte seien, was unstreitig ist, bereits Gegenstand einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 13.02.2008 gewesen. Da der Kläger folglich mit der fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses habe rechnen müssen, habe er unter anderem durch die unrechtmäßige Abfindungsvereinbarung, die er selbst formuliert habe, Vorsorge zu treffen versucht. Für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung habe es keine Veranlassung gegeben. Mit der vorzeitigen Fälligkeit der Abfindung habe dem Kläger Kapital verschafft werden sollen, um sich an der R. Baubetreuungsgesellschaft mbH beteiligen zu können. Die Zusammenarbeit sei von Anfang an geplant gewesen. In einem seit dem 11.06.2008 vor dem Landgericht M. anhängigen Verfahren, in dem N. R. Beklagter sei, habe der Kläger, der zuvor für N. R. anwaltlich tätig gewesen sei, sich als Kronzeuge des Prozessgegners angedient und diesem Privat- und Geschäftsgeheimnisse offenbart. Auch in weiteren Fällen verletze der Kläger seine Verschwiegenheits- und Treuepflichten und werbe ihr, der Beklagten, Kunden ab. Die Konkurrenztätigkeit während der Elternzeit sei unzulässig.

38

Die fristlose Kündigung beinhalte vorsorglich auch die Anfechtung und den Widerruf der von H. R. als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Abfindungsvereinbarung.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts M. vom 21.01.2009 verwiesen.

40

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 18.04.2008 noch durch die Kündigung vom 11.11.2008 beendet worden ist. Ferner hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.808,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 893,39 € (Vergütung für die Zeit vom 03.03. bis zum 07.03.2008) seit dem 31.03.3008 und aus 3.915,27 € (Urlaubsentgelt für die Zeit vom 01.04. bis zum 22.04.2008) seit dem 30.04.2008 sowie weitere 421,79 € netto (Sterbegeldumlage, Kammergrundbetrag, Benzinkosten) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2008 zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

41

Zur Begründung der Abweisung der Klage auf Zahlung einer Abfindung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch entfalle gemäß §§ 134, 138 BGB. H. R. sei zwar noch Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Die Vereinbarung vom 17.03.2008 sei aber wegen kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und H. R. nichtig. Da nach dem Vortrag des Klägers kein Anhaltspunkt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bestehe, hätte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ohne Weiteres ordentlich mit der vertraglich vereinbarten Frist von sechs Wochen zum Monatsende kündigen können. Aufgrund der Vorfälle am 26.02.2008 habe der Kläger mit der Kündigung rechnen und davon ausgehen müssen, dass er allenfalls noch zwei Bruttomonatsgehälter erhalten würde. Demgegenüber habe ihm die Abfindungsvereinbarung vier Bruttomonatsgehälter zukommen lassen, fällig bereits mit Antritt der Elternzeit, sowie die Möglichkeit, sofort in Konkurrenz zur Beklagten zu treten. Dass der Kläger dies auch getan habe, zeige, dass solches von vornherein ins Auge gefasst gewesen sei. Wer die Vereinbarung formuliert habe, sei unerheblich. Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts M. vom 21.01.2009 verwiesen.

42

Gegen das ihm am 21.02.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2009, bei Gericht eingegangen am 12.03.2009, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20.05.2009, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.05.2009 verlängert worden war.

43

Nach dem Ende der Elternzeit bot der Kläger der Beklagten seine Arbeitskraft an, war jedoch nur kurz tätig. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte dem Kläger einen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat.

44

Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt weiter vor:

45

Schon die Tatsache, dass H. R. wegen der Frage, welche Abfindung angemessen sei, anwaltlichen Rat eingeholt habe, spreche gegen ein kollusives Zusammenwirken. Nachdem er in der R.-Gruppe etwa sieben Jahre tätig gewesen sei, liege die vereinbarte Abfindungshöhe auch nicht weit außerhalb der üblichen Bandbreite. Die Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts sei der freien Parteivereinbarung überlassen und habe ihm einen Zinsvorteil von allenfalls 1.000,00 € verschafft. Die Aufhebung eines Wettbewerbsverbots, sofern ein solches überhaupt wirksam vereinbart gewesen sei, sei generell zulässig und wegen der bevorstehenden Elternzeit von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen sei das Kündigungsschutzgesetz anwendbar gewesen, da die Gesellschaften der R.-Gruppe einen gemeinsamen Betrieb mit mindestens 19 Arbeitnehmern gebildet hätten.

46

Der Kläger beantragt,

47

unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts M. vom 21.01.2009 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.156,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2008 zu zahlen.

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Berufung zurückzuweisen.

50

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz und trägt weiter vor:

51

Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bestätige und andererseits wegen der behaupteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung begehre. Für den geltend gemachten Anspruch bestehe daher kein Rechtsschutzbedürfnis.

52

Wegen der Abfindungshöhe habe sich H. R. nicht anwaltlich beraten lassen. Vielmehr habe er in anderen Angelegenheiten gegen Gesellschaften der R.-Gruppe einen Rechtsanwalt mandatiert, der auch N. R. vertreten habe, um sie, die Beklagte, unter Druck zu setzen. Bei Kenntnis des Sachverhalts hätte kein Rechtsanwalt die vom Kläger behauptete Auskunft erteilt, was der Kläger als Rechtsanwalt auch gewusst habe.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

54

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

55

Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

56

Dem Kläger steht aus der Abfindungsvereinbarung vom 17.03.2008 ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 22.156,00 € brutto (4 x 5.539,00 € brutto) zu. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

57

1. Es konnte offen bleiben, ob H. R. bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung am 17.03.2008 noch Geschäftsführer der Beklagten war.

58

a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Nach § 10 Abs. 1 GmbHG sind bei der Eintragung einer GmbH in das Handelsregister die Personen der Geschäftsführer anzugeben, und nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

59

Eine Abberufung von H. R. als Geschäftsführer war am 17.03.2008 jedenfalls nicht im Handelsregister eingetragen, so dass nach § 15 Abs. 1 HGB die Beklagte dem Kläger grundsätzlich nicht entgegenhalten kann, dass H. R. nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei.

60

Zwar waren dem Kläger die Vorgänge vom 26.02.2008 noch am gleichen Tag mitgeteilt worden. Unabhängig davon, ob die Abberufung von H. R. entsprechend der Auffassung der Beklagten wirksam war oder nicht, durfte aber der Kläger aufgrund des Schreibens des Amtsgerichts M. vom 10.03.2008, in dem die Eintragung von N. R. als Geschäftsführer der Beklagten wegen Fehlern bei der Beschlussfassung am 26.02.2008 abgelehnt wurde, bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung davon ausgehen, dass die Eintragung im Handelsregister richtig, H. R. also weiterhin vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten war. Nur seine positive Kenntnis hätte gegen den Kläger gewirkt. Ein Kennenmüssen genügt nicht, weil der Dritte nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist (Baumbach/ Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 15, Rn. 7). Eine Prüfung der Rechtslage konnte dem Kläger, obgleich er Rechtsanwalt ist, nicht abverlangt werden.

61

b) Dass H. R. am 19./20.03.2008 privatschriftlich und am 05.04.2008 auch notariell die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 26.02.2008 einschließlich seiner eigenen Abberufung genehmigte, ist unerheblich. Verträge können nämlich nicht mit Rückwirkung zum Nachteil Dritter, hier des Klägers, geschlossen werden. Die Eintragung von N. R. als Geschäftsführer der Beklagten erfolgte erst am 24.04.2008 im Handelsregister, konnte also dem Kläger am 17.03.2008 nicht entgegengehalten werden.

62

c) Als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der Beklagten konnte H. R. am 17.03.2008 die Beklagte wirksam vertreten. Verletzt der Vertreter seine Pflichten aus dem Innenverhältnis, ist, wie sich aus § 37 Abs. 2 GmbHG ergibt, die Vertretung dennoch wirksam. Das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht trägt grundsätzlich der Vertretene.

63

2. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Kläger und H. R. erfolgte entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht.

64

a) Kollusion liegt vor, wenn Vertreter und Vertragsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken. Nach § 138 BGB wird der Vertretene dann nicht verpflichtet, muss sich das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertreters nicht zurechnen lassen. Ebenso kann § 242 BGB einem Anspruch entgegenstehen, wenn der Vertragsgegner den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter kennt oder sich ihm wegen der verdächtigen Begleitumstände ein entsprechender Verdacht aufdrängen muss. Die Berufung auf einen solchen Vertrag gilt als unzulässige Rechtsausübung und genießt nicht den Schutz der Rechtsordnung (BAG, Urteil vom 29.01.1997, 2 AZR 472/96).

65

Dass der Kläger zumindest davon ausgehen durfte, dass H. R. am 17.03.2008 weiterhin vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten war, wurde bereits dargelegt. Mit dem Abschluss der Abfindungsvereinbarung vom 17.03.2009 handelten der Kläger und H. R. auch nicht bewusst zum Nachteil der Beklagten.

66

b) Zwar hatte der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Gleichwohl lag es im Interesse beider Parteien, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Kläger befand sich im Unklaren darüber, wessen Anweisungen, denen H. R. oder denen N. R., er zu folgen hatte, und riskierte, sich den Unmut des jeweils anderen zuzuziehen. Auch die Beklagte ging nach ihrem eigenen Vortrag davon aus, dass eine gedeihliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu erwarten war. Die Beklagte wirft dem Kläger nämlich vor, er habe sich gegenüber der Gesellschafterversammlung nicht loyal verhalten und habe wegen seiner Mitwirkung an der Erstellung falscher Bilanzen und der Aufnahme von Krediten mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. Wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung hatte N. R. am 27. oder 28.02.2008 den Computer des Klägers beschlagnahmen lassen. Die Beklagte hätte aber das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger weder außerordentlich noch ordentlich kündigen können. Der Kläger hatte am 22.02.2008 Elternzeit ab dem 22.04.2008 beantragt, so dass nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG ein Kündigungsverbot bis zum Ende der einjährigen Elternzeit bestand. Eine Kündigung wäre damit nur mit behördlicher Zustimmung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG möglich gewesen oder ohne eine solche frühestens zum Ende der Elternzeit, § 19 BEEG. Der Abschluss einer Abfindungsvereinbarung war vor diesem Hintergrund nicht fernliegend. Die Situation ist in der Vertragseinleitung zutreffend beschrieben.

67

c) Die getroffene Abfindungsvereinbarung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

68

Die Höhe einer Abfindung ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern unterliegt der freien Vereinbarung der Parteien. Bei einer Betriebszugehörigkeit des Klägers zu der Beklagten von mehr als drei Jahren und einer Konzernzugehörigkeit von mehr als sieben Jahren erscheint die Festlegung einer Abfindung von vier Bruttomonatsgehältern nicht als unangemessen hoch, auch wenn die Werte des – nicht anwendbaren – § 1a Abs. 2 Satz 1 KSchG überschritten sind. Zugrunde gelegt wurde für die Berechnung nur die monatliche Grundvergütung ohne Nebenleistungen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger bei der Beklagten in herausgehobener Position beschäftigt war. Danach ist unerheblich, wie die Einigung über die Höhe der Abfindung zustande gekommen ist und ob eine anwaltliche Beratung erfolgt war.

69

Die unübliche Vereinbarung einer Fälligkeit der Abfindung bereits ein Jahr vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mag darauf zurückzuführen sein, dass der Kläger während dieses Jahres infolge seiner Elternzeit ohnehin keine Arbeitsleistung mehr erbringen würde und daher das Arbeitsverhältnis der Einfachheit halber schon vollständig finanziell abgewickelt werden sollte. Jedenfalls aber verschaffte sie dem Kläger einen nur geringen Zinsvorteil. Dass dem Kläger auf diesem Wege das Kapital für eine Beteiligung an der R. Baubetreuungsgesellschaft mbH zukommen sollte, ist nicht nachgewiesen. Unstreitig ist der Kläger nunmehr Arbeitnehmer der R. Baubetreuungsgesellschaft mbH.

70

Dass in der Abfindungsvereinbarung die Beklagte mit sofortiger Wirkung auf die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots durch den Kläger verzichtete, ist ein erheblicher Vorteil für den Kläger, dem im Zusammenhang mit der Bewilligung der Elternzeit lediglich allgemein gestattet worden war, während dieser einer beruflichen Tätigkeit „im Rahmen des gesetzlich Zulässigen“ nachzugehen. Wettbewerbsverbote bleiben während der Elternzeit, in der die Hauptleistungspflichten ruhen, grundsätzlich bestehen. Ob die Regelung in § 7 des Anstellungsvertrages das allgemein während des Bestands des Arbeitsverhältnisses geltende Wettbewerbsverbot einschränkt, konnte offen bleiben. Nicht jede Besserstellung einer Vertragspartei vermag den Vorwurf der Kollusion zu begründen. Der sofortige Verzicht auf das Wettbewerbsverbot ist für sich genommen nicht geeignet, dem Gericht die Überzeugung von einem kollusiven Zusammenwirken zu vermitteln.

71

d) Auch die Begleitumstände erweisen ein kollusives Verhalten nicht.

72

Dass die Abfindungsvereinbarung nur zwei oder drei Tage vor der zwischen H. und N. R. getroffenen privatschriftlichen Vergleichsvereinbarung getroffen wurde, lässt nicht zwingend auf eine Kollusion schließen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass H. R. am 17.03.2008 bereits entschlossen war, die Beschlüsse der Gesellschaft vom 26.02.2008 alsbald zu genehmigen, und dass der Kläger hiervon wusste. Die Überlegung der Beklagten, die Abfindungsvereinbarung sei möglicherweise rückdatiert worden, bewegt sich im Bereich reiner Spekulation.

73

Die Behauptung der Beklagten, die Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der von H. R. geführten R. Baubetreuungsgesellschaft mbH sei von vornherein geplant gewesen, ist ebenfalls nicht nachweisbar, sondern kann allenfalls aufgrund der zeitlichen Nähe vermutet werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass der Kläger sich auch bei anderen Unternehmen beworben hatte. Sollte der Kläger tatsächlich Geschäftsgeheimnisse verraten und unerlaubte Konkurrenztätigkeiten entfalten, könnte die Beklagte hiergegen gerichtlich vorgehen, ohne dass dies indes die Wirksamkeit der Abfindungsvereinbarung beeinträchtigen würde.

74

Ob der Kläger oder H. R. die Idee zum Abschluss der Abfindungsvereinbarung hatte und wer sie formulierte, ist unerheblich.

75

3. Der Kläger verhält sich schließlich auch nicht widersprüchlich.

76

a) Mit seinen Kündigungsschutzklagen wandte sich der Kläger gegen außerordentliche Kündigungen vom 18.04. und 11.11.2008, während die Abfindungsvereinbarung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 22.04.2009 vorsieht. Der Kläger ist nicht gehindert, einerseits die Wirksamkeit der beiden früheren Kündigungen anzugreifen und sich andererseits auf eine erst spätere Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag zu berufen.

77

b) Dass der Kläger nach dem Ende der Elternzeit seine Arbeitskraft der Beklagten angeboten hat, ist ebenfalls unverfänglich. Denn der Kläger trug damit dem Umstand Rechnung, dass das Arbeitsgericht M. in seinem Urteil vom 21.01.2009 von der Unwirksamkeit der Abfindungsvereinbarung und damit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausging.

78

4. Ein Grund für eine Anfechtung oder einen Widerruf der Abfindungsvereinbarung vom 17.03.2008 ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.

79

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

80

Gründe, die gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Handelsgesetzbuch - HGB | § 15


(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem b

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung


(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht auf

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis


(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt,

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 18 Kündigungsschutz


(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt 1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Leb

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 39 Anmeldung der Geschäftsführer


(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsf

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 10 Inhalt der Eintragung


(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Pe

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit


Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Referenzen

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.

(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.

(3) (weggefallen)

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) (weggefallen)

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.

(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.

(3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.

(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1.
frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen

1.
während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.