Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 02. Aug. 2016 - 4 Ta 135/16

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2016:0802.4TA135.16.00
bei uns veröffentlicht am02.08.2016

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2016 wird zurückgewiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

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bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

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Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.07.2012 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 07.08.2012 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstell

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Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.07.2012 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 07.08.2012 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung der Gegenstandswert für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren auf 8.100,00 EUR und für den Vergleich auf 10.260,00 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

I.

1

Im Ausgangsverfahren klagte die Klägerin mit am 08. Mai 2012 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangener Klage gegen die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30.04.2012, gegen die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 03.05.2012 und klagte ausstehende Arbeitsvergütung für den Monat April 2012 über 1.800,00 EUR ein. Sie erweiterte ihre Klage später um eine Forderung von Weihnachtsgeld in Höhe von 900,00 EUR aus dem Jahr 2011.

2

Nachdem die Klägerin unter dem 27.06.2012 einen abzuschließenden Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO angezeigt hatte, welchem die Beklagte zugestimmt hatte, stellte mit Beschluss vom 29.06.2012 das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleiches fest. Im Wesentlichen ist in diesem Vergleich festgehalten, dass die Beklagte die unter dem 03.05.2012 ausgesprochene fristlose Kündigung für gegenstandslos erklärt und an den im Kündigungsschreiben erhobenen Vorwürfen nicht weiter festhält. Die Parteien waren sich einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen zum 30.06.2012 sein Ende finden wird. In Ziffer 4 des Vergleiches ist festgehalten, dass die Klägerin bis zum 30.06.2012 unter Fortzahlung ihrer Vergütung unwiderruflich freigestellt wird. Die Parteien vereinbarten die Zahlung einer Abfindung, wobei Ratenzahlung nachgelassen wurde. Die Beklagte und die dem Vergleich Beigetretene verpflichteten sich zur Zahlung der offenen Aprilvergütung, der Weihnachtsgratifikation sowie zur Zahlung der Monatsvergütungen Mai und Juni in Höhe von jeweils 1.826,00 EUR. In Ziffer 10 ist vereinbart, dass die Beklagten sich verpflichten, den der Klägerin zustehenden Resturlaub abzugelten und hierüber Abrechnung zu erteilen. In Ziffer 11 ist die Verpflichtung der Beklagten tituliert, dass der Klägerin unter dem Datum 30.06.2012 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtbeurteilung "gut" zu erteilen sei.

3

Die Parteivertreter beantragten Wertfestsetzung. Die Vertreter der Klägerin bezifferten einen Gesamtgegenstandswert des Vergleiches von 15.435,00 EUR, in dem die Anträge wegen der Kündigung mit 5.400,00 EUR, der Aprillohn mit 1.800,00 EUR, das Weihnachtsgeld mit 900,00 EUR, der Mai- und Junilohn mit jeweils 1,800,00 EUR, die Freistellung mit 900,00 EUR, die Abgeltung des Resturlaubs mit 1.035,00 EUR und das Zeugnis mit 1.800,00 EUR angesetzt wurde.

4

Nach Anhörung setzte das Arbeitsgericht zunächst den Wert des Verfahrens auf 7.200,00 EUR fest, den Wert des Vergleiches auf 9.100,00 EUR, es rechnete zu dem Verfahrenswert einen Betrag von 900,00 EUR für das Weihnachtsgeld und von 1.000,00 EUR für das Zeugnis hinzu. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, dass der Lohn für Mai und Juni wirtschaftlich identisch mit dem Kündigungsschutzantrag seien.

5

Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 23.07.2012 zugestellt. Sie haben am 06.08.2012 sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Gegenstandswert hinsichtlich des Verfahrens betrage 8.100,00 EUR, weil das Weihnachtsgeld eingeklagt und somit hinzuzurechnen sei. Zudem sei hinsichtlich des Gegenstandswertes für den Vergleich die Vereinbarung für die Freistellung und die Abgeltung des Resturlaubs nicht berücksichtigt.

6

Mit Beschluss vom 07.08.2012 half das Arbeitsgericht der Beschwerde nur teilweise ab und setzte den Wert für das Verfahren auf 8.100,00 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, die Freistellung sei rückwirkend erfolgt und habe nur deklaratorische Bedeutung, gleiches gelte für die grundsätzliche Urlaubsabgeltung, sie habe sich bereits aus dem Gesetz ergeben.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

8

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Da der Rechtsstreit durch Gesamtvergleich erledigt worden ist und damit keine Gerichtsgebühren anfielen, war im Streitfall der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach §§ 33 ff. RVG festzusetzen.

9

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch den Wert von 200,00 EUR.

10

In der Sache ist das Rechtsmittel nur teilweise begründet.

11

Gegenüber dem Wert des Verfahrens, der nach Abhilfe des Arbeitsgerichts zutreffend auf 8.100,00 EUR festgesetzt wurde, und gegen den auch ersichtlich seitens der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben werden, ist der Vergleichwert um den Mehrwert von 60,00 EUR für die Freistellung, von 300,00 EUR Lohn für 01.05. - 05.05.2012 und von 800,00 EUR für das Zeugnis zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung wegen der Urlaubsabgeltungsansprüche um 1.035,00 EUR kommt nicht in Betracht.

12

Dies folgt im Wesentlichen aus den nachfolgend kurz dargestellten Erwägungen:

13

Soweit die Beschwerdeführer im Anhörungsverfahren für die im Vergleich enthaltene Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung für Mai und Juni für die Erhöhung des Vergleichswertes für sich reklamierten, haben sie diese Einwendungen im Beschwerdeverfahren nicht näher aufrechterhalten bzw. begründet. Im Übrigen ist die Nichtberücksichtigung zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 27.07.2011 - 1 Ta 134/11, vom 15.12.2009 - 1 Ta 284/09 und vom 04.12.2009 - 1 Ta 268/09). Danach sind bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten, sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. Wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt. Dies ist für die Monatsvergütungen Mai und Juni teilweise der Fall. Die Klägerin hat sich gegen eine außerordentliche Kündigung vom 03.05.2012, zugegangen am 05.05.2012, gewandt. Vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängig ist eine Verpflichtung zur Lohnzahlung für einen Zeitraum nach dem 05.05.2012. Insoweit liegt wirtschaftliche Identität vor. Soweit in dem Vergleich eine Zahlungsverpflichtung für die Zeit vom 01. bis 05.05.2012 mit enthalten ist, ist dieser Betrag in Höhe von 300,00 EUR nicht mit dem Kündigungsschutzantrag wirtschaftlich identisch, so dass er dem Vergleich als Mehrwert zuzurechnen ist.

14

Dem Vergleich weiter zuzurechnen sind 1.800,00 EUR für das Zeugnis mit der Gesamtbewertung "gut".

15

Der Gegenstandswert eines Rechtsstreits auf Erteilung eines wohlwollenden, qualifizierten Zeugnisses ist regelmäßig mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Ta 87/09).

16

Dabei sind auch die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes gegeben. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich einer im Vergleich vereinbarten Erteilung eines Zeugnisses mit einer bestimmten Gesamtbewertung im Streitfall vor.

17

Die Beklagte hatte der Klägerin außerordentlich gekündigt. Wenn in diesem Zusammenhang unter der Prämisse, dass die zur außerordentlichen Kündigung führenden Vorwürfe nicht weiter aufrecht erhalten werden, die Gesamtbenotung des Zeugnisses mit "gut" bewertet wird, lässt sich hieraus der Schluss ziehen, dass über die Erteilung des Zeugnisses eine "Ungewissheit" der Parteien im Sinne der Nr. 100 VVRVG bestanden hat, welche durch den Vergleich beigelegt wurde (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2011 - 1 Ta 111/11).

18

Der Wert der vereinbarten Freistellung ist ebenfalls mit 60,00 EUR in die Erhöhung einzustellen.

19

Wenn das Arbeitsgericht ausführt, dass der Wert der Freistellung deswegen nicht zu berücksichtigen ist, weil er sich auf einen zurückliegenden Zeitraum bezieht, wird übersehen, dass die Parteien den Vergleich schon am 27.06.12 ausgehandelt haben. Unter diesem Datum erging eine entsprechende Mitteilung an das Arbeitsgericht. Somit hatte die nach diesem Zeitpunkt vereinbarte Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung sehr wohl einen wirtschaftlichen Wert, der entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung 25 % der hierauf anzusetzenden Monatsvergütung beträgt. Dieser entspricht bei einem Monatgehalt von 1.800,00 EUR für vier Tage 60,00 EUR.

20

Hingegen konnte die vereinbarte Urlaubsabgeltung nicht gegenstandswerterhöhend für den Vergleich angesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2012 - 1 Ta 258/11) sind grundsätzlich für in den Vergleich einbezogene nicht rechtshängige Ansprüche erhöhend anzusetzen. Hiervon ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn zwischen den Parteien unstreitige Ansprüche lediglich zur Klarstellung in den Vergleich aufgenommen werden. Dass die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung der Klägerin zwischen den Parteien jemals im Streit standen, ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich und auch von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen.

21

Die Beschwerde war teilweise erfolgreich, die Gebühr für das Beschwerdeverfahren war demgemäß nach Nr. 8614 der Anlage 1 GKG nach billigem Ermessen auf die Hälfte zu ermäßigen.

22

Die Entscheidung ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht anfechtbar.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. März 2011 - 18 Sa 1170/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

2

Der 1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 2006 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 2006 gelten für das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen der Industrie der Steine und Erden im Lande Hessen. § 8 des Rahmentarifvertrags für die Arbeitnehmer der Industrie der Steine und Erden im Lande Hessen vom 27. April 2005 (im Folgenden: RTV) lautet:

        

„1.     

Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zuschlägen jeder Art verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden.

        

2.    

Alle sonstigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich erhoben werden.

        

3.    

Werden die Ansprüche abgelehnt, so verfallen sie, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht werden.“

3

Das Arbeitsverhältnis der Parteien war bis zum 31. Januar 2008 befristet.

4

Am 27. Februar 2008 unterzeichnete der Kläger ein mit „Empfangsbestätigung - Ausgleichsquittung“ überschriebenes Dokument, welches auszugsweise folgenden Inhalt hat:

        

„Anläßlich Ihres Austrittes zum 31.01.2008 übersenden wir Ihnen die nachfolgend aufgeführten Arbeitspapiere:

        

1.    

Lohnsteuerbescheinigung 2007 und 2008 und Lohnsteuerkarte 2008

        

2.    

Meldebescheinigung zur Sozialversicherung - Abmeldung

        

3.    

Lohnabrechnung Januar/Februar 2008

        

Bitte bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit der letzten Gehaltsabrechnung, den Empfang der o.g. Arbeitspapiere und, dass aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung keinerlei weitere Ansprüche gegen das Unternehmen bestehen.“

5

Im Zeitraum 6. Februar bis 12. April 2008 bezog der Kläger Arbeitslosengeld iHv. 2.660,46 Euro.

6

Der Kläger erhob Befristungskontrollklage. Mit Schreiben vom 11. März 2008 bot die Beklagte den Prozessbevollmächtigen des Klägers dessen Prozessbeschäftigung an. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. März 2008 nahm der Kläger dieses Angebot an. In der Zeit vom 25. März bis zum 11. April 2008 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Am 13. April 2008 nahm der Kläger die Arbeit wieder auf. Die Beklagte vergütete im Rahmen der Prozessbeschäftigung nur die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden mit einem Stundenlohn von 10,78 Euro brutto ohne Zuschläge und Sonderzahlungen. Entgeltfortzahlung an Feiertagen und Urlaubsentgelt erhielt der Kläger nicht. Insgesamt zahlte die Beklagte für die Zeit bis zum 30. September 2008 10.780,00 Euro brutto.

7

Das Arbeitsgericht Hagen stellte mit Urteil vom 12. August 2008 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung beendet wurde. Das den Parteien am 29. August 2008 zugestellte Urteil wurde rechtskräftig. Ab 1. Oktober 2008 wickelten die Parteien das Arbeitsverhältnis wieder vertragsgemäß ab.

8

Mit der am 9. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September 2008 geltend gemacht. Für die Monate Februar bis April 2008 hat er den sich aus der Abrechnung für Januar 2008 ergebenden Gesamtbruttobetrag von 2.086,68 Euro zugrunde gelegt, wobei in diesem Betrag auch ein „Ausgleich Urlaub“ enthalten war. Für die Zeit vom 13. April bis zum 30. September 2008 hat er Vergütung für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie Zuschläge für Sonntags-Nachtarbeit iHv. 75 % und für Schicht-Nachtarbeit iHv. 15 % beansprucht. Auf die Gesamtsumme hat der Kläger die bezogene Bruttovergütung und das Netto-Arbeitslosengeld angerechnet.

9

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.231,89 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. Juli 2009 abzüglich 2.660,46 Euro netto zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Alle Ansprüche seien verfallen. Den Ansprüchen des Klägers stehe zudem die unterzeichnete Ausgleichsquittung entgegen. Die verspätete Arbeitsaufnahme im Rahmen des Prozessbeschäftigungsverhältnisses gehe zulasten des Klägers. Das Gehalt für April mache der Kläger doppelt geltend. Auch lege der Kläger einen unzutreffenden Monatslohn zugrunde und berechne die Zuschläge falsch.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist begründet. Die Vergütungsansprüche des Klägers sind nicht verfallen. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. In welcher Höhe dem Kläger noch Ansprüche zustehen, kann der Senat nicht entscheiden. Es bedarf hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 ZPO).

13

I. Die Vergütungsansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 8 Ziff. 3 RTV verfallen. Vielmehr ist § 8 Ziff. 3 RTV verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die davon abhängigen Ansprüche wegen Annahmeverzugs im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist gerichtlich geltend gemacht sind.

14

1. Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden(für die Kündigungsschutzklage ständige Rechtsprechung seit BAG 10. April 1963 - 4 AZR 95/62 - BAGE 14, 156).

15

2. Zugleich macht der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche im Sinne der zweiten Stufe einer tarifvertraglich geregelten Ausschlussfrist „gerichtlich geltend“.

16

a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war für die Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist regelmäßig die Erhebung einer bezifferten Klage erforderlich (BAG 3. November 1961 - 1 AZR 302/60 - SAE 1962, 155; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 20, BAGE 118, 60; 17. November 2009 - 9 AZR 745/08 -). Die Frist für diese Klage wurde mit Zugang des Klageabweisungsantrags beim Arbeitnehmer in Gang gesetzt, ohne dass es einer ausdrücklichen Ablehnungserklärung bedurfte (BAG 17. November 2009 - 9 AZR 745/08 - Rn. 36; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 18, aaO).

17

b) An dieser Rechtsprechung kann nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2010 (- 1 BvR 1682/07 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 196 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 197)nicht festgehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer in seinem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt werde, wenn das tarifliche Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die vom Ausgang einer Bestandsstreitigkeit abhängen, nach den bisherigen Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts ausgelegt und angewandt werde. Dem Arbeitnehmer werde insoweit eine übersteigerte Obliegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche wegen Annahmeverzugs auferlegt. Die Art der Geltendmachung der Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs müsse dem Arbeitnehmer möglich und zumutbar sein. Das sei nicht der Fall, wenn er gezwungen werde, Ansprüche wegen Annahmeverzugs einzuklagen, bevor die Bestandsstreitigkeit rechtskräftig abgeschlossen sei. Damit erhöhe sich sein Kostenrisiko im Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

18

c) Tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind.

19

aa) Die verfassungskonforme Auslegung von Rechtsnormen gebietet, die Wertentscheidungen der Verfassung zu beachten und die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung zu bringen (BVerfG 21. Dezember 2010 - 1 BvR 2760/08 - Rn. 16, GRUR 2011, 223; 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 - BVerfGE 95, 64; 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 - BVerfGE 88, 145; BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 27 f., AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77; Voßkuhle AöR 125, 177). Ist eine Norm verfassungskonform auslegbar, ist für die Annahme ihrer Unwirksamkeit mit ggf. nachfolgender ergänzender Tarifauslegung kein Raum mehr.

20

bb) Die durch eine undifferenzierte tarifliche Regelung veranlasste verfassungswidrige Obliegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche wegen Annahmeverzugs wird vermieden, wenn in der Erhebung der Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage die gerichtliche Geltendmachung der vom Ausgang dieser Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche liegt.

21

cc) Der Wortlaut des Tarifvertrags steht dieser verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Bereits zur Auslegung der zweiten Stufe einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Ausschlussfrist (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 31, AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 22, BAGE 126, 198) hat der Senat entschieden, dass der Wortsinn eines „Einklagens“ bzw. einer „gerichtlichen Geltendmachung“ der vom Ausgang der Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche nicht zwingend verlange, dass gerade der Streitgegenstand „Vergütung“ zum Inhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden müsse (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 31, aaO; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 22, aaO). Eine an einen engen prozessualen Begriff des Streitgegenstands anknüpfende weitere Klage verlange eine solche Klausel nicht. Hinzu kommt, dass bei der verfassungskonformen Auslegung dem Wortsinn nur eine eingrenzende Funktion zukommt. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien die Formulierung in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwandt haben, steht der nunmehr verfassungsrechtlich gebotenen Neuinterpretation nicht entgegen.

22

dd) Die verfassungskonforme Auslegung des Merkmals „gerichtliche Geltendmachung“ berücksichtigt in angemessener Weise den Zweck einer zweistufigen Ausschlussfrist. Ausschlussfristen bezwecken, dem Schuldner zeitnah Gewissheit darüber zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er noch zu rechnen hat. Zulasten des Arbeitnehmers wirkende Ausschlussfristen sollen den Arbeitgeber vor der Verfolgung unzumutbarer Ansprüche bewahren, das sind regelmäßig solche, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht (so schon RG 27. Februar 1940 - RAG 162/39 - ARS Bd. 38 S. 355). Erhebt der Arbeitnehmer Bestandsschutzklage, kann der Arbeitgeber an der Ernstlichkeit der Geltendmachung der hiervon abhängigen Vergütungsansprüche nicht wirklich zweifeln. Schon mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage kann sich der Arbeitgeber auf die vom Ausgang dieser Streitigkeit abhängigen Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden. Ihm muss bewusst sein, dass ggf. auch über die Höhe der zu zahlenden Vergütung noch Streit entstehen kann und nicht selten auch entsteht. Dass die Ansprüche nicht in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Bestimmtheit geltend gemacht werden, ist - wie bei der Wahrung der ersten Stufe der Ausschlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang der Bestandsschutzstreitigkeit abhängen - aus verfassungsrechtlichen Gründen hinzunehmen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass durch den Zwang zur vorzeitigen Erhebung der Klage auch der Arbeitgeber unnötigen Kostenrisiken ausgesetzt würde.

23

ee) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu entsprechen, nicht auf eine Kostenbelastung des Arbeitnehmers im Einzelfall abzustellen. Maßgeblich ist nicht der Umfang der wirtschaftlichen Belastung, die den Arbeitnehmer durch den Rechtsstreit trifft, sondern der Gesichtspunkt der Risikoerweiterung. Kann der Arbeitnehmer nicht das Obsiegen in der Bestandsschutzstreitigkeit abwarten, wird ihm ein prozessuales Risiko aufgebürdet, das die Durchsetzung des gesetzlichen Bestandschutzes beeinträchtigen kann. Die Frage der Wirksamkeit und der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist von einer einzelfallbezogenen Prüfung der Kostenbelastung abhängig zu machen, führte zudem zu größter Rechtsunsicherheit. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer rechtsschutzversichert ist, Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, ob er die - im Misserfolgsfall - unnötigen Kosten der Zahlungsklage aus eigenen Mitteln unproblematisch aufbringen oder sie durch eine strategisch günstige Antragstellung vermeiden könnte. Das Kostenrecht gilt für alle Parteien gleichermaßen, seine gesetzlichen Wertungen sind zwingend. Das erfordert zugunsten des durchschnittlich kundigen Arbeitnehmers als Tarifnormunterworfenen, der mit den Möglichkeiten einer kostengünstigen Prozessführung nicht vertraut ist, eine einheitliche Auslegung des Tarifvertrags.

24

ff) Durch die verfassungskonforme Auslegung bleibt das tarifliche Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die nicht vom Ausgang einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängig sind, erhalten. Im Übrigen wird die Entstehung einer Regelungslücke vermieden, die erst zu einer ergänzenden Auslegung berechtigen würde. Denn Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder nachträglich eine Regelung lückenhaft geworden ist. Hieran fehlt es bei verfassungskonformer Auslegung des Tarifvertrags.

25

II. Einer Anrufung des Großen Senats gemäß § 45 ArbGG bedarf es nicht, denn alle Senate des Bundesarbeitsgerichts sind gehindert, die frühere Auslegung zweistufiger tariflicher Ausschlussfristen aufrechtzuerhalten. Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Wahrung der zweiten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang einer Bestandschutzstreitigkeit abhängen, zu stellen sind, ist wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2010 (- 1 BvR 1682/07 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 196 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 197) neu zu beantworten. Schon im Hinblick auf § 31 BVerfGG entfällt die Vorlagepflicht, wenn das Bundesverfassungsgericht die entscheidungserhebliche Rechtsfrage abweichend von der bisherigen Rechtsprechung selbst entschieden hat(vgl. BGH 21. März 2000 - 4 StR 287/99 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHSt 46, 17; 26. Januar 1977 - 3 StR 527/76 - NJW 1977, 686; 17. März 2011 - IX ZR 63/10 - Rn. 30, BGHZ 189, 1). Nichts anderes gilt, wenn es den Fachgerichten aufgegeben hat, einen bestimmten rechtlichen Komplex insgesamt anhand der von ihm entwickelten Maßstäbe neu zu gestalten (BGH 21. März 2000 - 4 StR 287/99 - zu II 2 b aa der Gründe, aaO; 5. August 1998 - 5 AR (VS) 1/97 - BGHSt 44, 171). Die rechtliche Grundlage der früheren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2010 (- 1 BvR 1682/07 - aaO) entfallen. Deshalb fehlt es an der für eine Anrufung des Großen Senats erforderlichen Identität der Rechtslage (vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 81, NZA 2012, 1029).

26

III. Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.

27

1. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs iSd. §§ 615, 293 ff. BGB lagen spätestens seit Erhebung der Befristungskontrollklage vor.

28

a) Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Streiten die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, genügt gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Bestandsschutzklage einreicht (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 13, AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10 ; BGH 28. Oktober 1996 - II ZR 14/96 - zu II der Gründe, NJW-RR 1997, 537; 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 - zu 1 der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 88 = EzA BGB § 615 Nr. 100). Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von der Anwendbarkeit des § 296 BGB aus(zuletzt BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 14 mwN, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 36).

29

Wann im Streitfall ein wörtliches Angebot in diesem weit verstandenen Sinn vorlag, muss das Landesarbeitsgericht noch feststellen. Dabei wird es zu beachten haben, dass der Protest bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses bekundet worden sein könnte. Spätestens mit Zustellung der Befristungskontrollklage war das wörtliche Angebot jedenfalls gegeben.

30

b) Das Angebot der Prozessbeschäftigung beendete den Annahmeverzug nicht. Zur Beendigung des Annahmeverzugs muss der Arbeitgeber die Arbeitsleistung als Erfüllung des mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrags annehmen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass er dem Arbeitnehmer vorsorglich einen für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits befristeten neuen Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen oder eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingte Fortsetzung des Vertrags anbietet. Der Arbeitgeber muss vielmehr bei der Annahme unmissverständlich klarstellen, dass er zu Unrecht gekündigt bzw. zu Unrecht auf der Wirksamkeit der Befristung beharrt habe (vgl. BAG 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - zu I der Gründe, BAGE 108, 27; 14. November 1985 - 2 AZR 98/84 - BAGE 50, 164). Die Beklagte beschäftigte den Kläger erst wieder ab dem 1. Oktober 2008 zu den vertragsgemäßen Bedingungen.

31

c) Zweifel an der Leistungsfähigkeit und -willigkeit (§ 297 BGB) des Klägers bestehen nicht. Zwar war der Kläger vom 25. März bis zum 11. April 2008 arbeitsunfähig krank und somit nicht leistungsfähig. Dies führt indes nur dazu, dass dem Kläger für diesen Zeitraum die Ansprüche nicht als Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB, sondern gemäß § 3 Abs. 1 EFZG als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustehen.

32

d) Der Kläger muss sich für die Zeit vom 11. bis zum 25. März 2008 nicht gemäß § 615 Satz 2 BGB den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er in dieser Zeit bereits im Rahmen einer Prozessbeschäftigung bei der Beklagten hätte verdienen können. Geht es um eine Arbeitsmöglichkeit beim bisherigen Arbeitgeber, darf der Arbeitnehmer regelmäßig abwarten, ob ihm eine zumutbare Arbeit angeboten wird. Einer eigenen Initiative bedarf es nicht (BAG 11. Januar 2006 - 5 AZR 98/05 - Rn. 20, BAGE 116, 359; 22. Februar 2000 - 9 AZR 194/99 - zu II 2 bis 4 der Gründe, AP KSchG 1969 § 11 Nr. 2 = EzA BGB § 615 Nr. 97). Fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf, eine konkrete Tätigkeit zu verrichten, begründen kurzfristige Verzögerungen, die auf der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten und der Überprüfung der Zumutbarkeit der angebotenen Prozessbeschäftigung in angemessener Zeit beruhen, noch kein Indiz für eine Böswilligkeit hinsichtlich des unterlassenen Zwischenerwerbs.

33

2. Die „Empfangsbestätigung - Ausgleichsquittung“ vom 27. Februar 2008 steht den Ansprüchen des Klägers nicht entgegen. Die im Präsens abgefasste Erklärung bezieht sich nur auf etwaige Ansprüche aus der Zeit bis zum Ablauf der Befristung am 31. Januar 2008 und nicht auf die streitgegenständlichen Ansprüche, die nach dem 31. Januar 2008 entstanden sind.

34

IV. Die Höhe der Ansprüche kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht selbst berechnen. Das Landesarbeitsgericht wird insoweit Folgendes zu beachten haben:

35

1. Für die Zeit vom 1. Februar bis zum 12. April 2008 steht dem Kläger zunächst die vertragliche bzw. tarifliche Vergütung zu. Wie hoch diese ist und für welche Arbeitsleistung die monatliche Vergütung geschuldet wird, bedarf der Aufklärung. Jedenfalls sind die für Januar 2008 abgerechneten Urlaubsabgeltungsansprüche insoweit nicht zu berücksichtigen. Soweit der Kläger für die Zeit bis zum 12. April 2008 Überstundenvergütung begehrt, ist § 4 Abs. 1a EFZG zu beachten.

36

2. Nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger seine Ansprüche für die Zeit ab dem 13. April 2008 auf der Grundlage der im Rahmen des Prozessbeschäftigungsverhältnisses tatsächlich geleisteten Stunden berechnet.

37

3. Hinsichtlich der Zuschläge für Schicht-, Sonntags- und Nachtarbeit wird der Kläger die einzelnen Zeiträume, für die er Zuschläge verlangt, zu konkretisieren haben. Der Darlegungslast genügen weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber durch die bloße Bezugnahme auf die den Schriftsätzen als Anlagen beigefügten Stundenaufstellungen oder sonstigen Aufzeichnungen. Anlagen können lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht ersetzen (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - NZA 2012, 939; BGH 2. Juli 2007 - II ZR 111/05 - Rn. 25 mwN, NJW 2008, 69; vgl. auch BVerfG 30. Juni 1994 - 1 BvR 2112/93 - zu III 2 a der Gründe, NJW 1994, 2683). Die Darlegung der einzelnen Zeiträume, für die Zuschläge verlangt werden, hat vielmehr entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen können den schriftsätzlichen Vortrag erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen. Dies gilt im Streitfall gerade auch deshalb, weil die Schlüssigkeit der geltend gemachten Ansprüche davon abhängt, an welchen Wochentagen und zu welchen konkreten Uhrzeiten die Arbeit geleistet wurde. Die Höhe der Zuschläge richtet sich sodann nach § 3 Ziff. IV RTV. Hiernach ist für Arbeiten an Sonntagen in der Nacht ein Zuschlag von 75 % zu zahlen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten gilt dies auch, wenn die Nachtarbeit am Sonntag zugleich Schichtarbeit ist. Während § 3 Ziff. IV Buchst. c und Buchst. d RTV für Werktage ausdrücklich zwischen Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit unterscheiden, findet sich eine solche Unterscheidung in § 3 Ziff. IV Buchst. e RTV für Sonntags-Nachtarbeit gerade nicht.

38

4. Das Landesarbeitsgericht wird ferner aufzuklären haben, auf welcher Grundlage dem Kläger eine Jahressondervergütung für 2008 zustehen könnte.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Mandrossa    

        

    Dirk Pollert    

                 

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren 16 Ca 2707/15 wird auf 22.725,-- €,

der Streitwert für das Verfahren 16 Ca 2708/15 auf 18.180,-- € und

der Streitwert für den Vergleich vom 28.05.2015 auf 40.905,-- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.12.2014 – 3 Ca 2720/14 – wird zurückgewiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011 – 4 Ca 2367/10 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit.

2

Der Kläger war bei der Beklagten als Busfahrer zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 4.000,- Euro beschäftigt. Er ist zu einem Grad von 30 % behindert und einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis ordentlich mit zwei Schreiben vom 22.11.2010 zum 31.12.2010 gekündigt. Mit seiner Klage griff der Kläger zunächst die Kündigungen vom 22.11.2010, im weiteren Prozessverlauf dann darüber hinaus auch eine Befristungsabrede vom 31.03.2009 und eine weitere Kündigung vom 26.04.2011 als unwirksam an. Die zweite Kündigung durch die Beklagte erfolgte mit Zustimmung des Integrationsamts.

3

Die Parteien haben den Rechtsstreit mit Vergleich vom 18.07.2011 beendet. Darin vereinbarten sie unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2011 (Ziffer 1) sowie die Verpflichtung des Klägers, seinen gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes eingelegten Widerspruch zurückzunehmen (Ziffer 6). In Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarten die Parteien weiter die Zahlung einer Abfindung an den Kläger, welche dann gemindert werden bzw. vom Kläger zurückzuzahlen sein sollte, falls er von einem durch den Betriebserwerber der Beklagten eingeräumten Rückkehrrecht Gebrauch machen sollte.

4

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 14.09.2011 auf 20.000,- Euro für das Verfahren und 24.000,- Euro für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag gegen die erste Kündigung mit 3 Bruttomonatsgehältern, den Entfristungsantrag mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt und den Kündigungsschutzantrag gegen die zweite Kündigung ebenfalls mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Für die im Vergleich vereinbarte Zeugnisregelung hat das Gericht einen Mehrwert von 4.000,- Euro angesetzt.

5

Gegen diesen Beschluss, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20.09.2011, hat dieser mit einem am 21.09.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines höheren Vergleichswertes verlangt. Ziffer 3 des Vergleiches sei mit 2000,- Euro zu bewerten, da die Parteien nicht nur die von der Kostenregelung des § 42 Abs. 3 GKG erfasste Abfindungszahlung, sondern auch Modalitäten wie Rückzahlung und Minderung der Abfindung bei Eintritt einer Bedingung vereinbart hätten. Diese zusätzliche Rückzahlungsregelung sei weder vom Wortlaut des § 42 Abs. 3 GKG noch von dessen Sinn und Zweck erfasst. Zudem sei Ziffer 6 des Vergleichs mit 5.000,- Euro zu bewerten, da es sich bei dem Widerspruchsverfahren um ein vom Schicksal des arbeitsrechtlichen Verfahrens unabhängiges Verfahren gehandelt habe, über dessen Ende man eine Vereinbarung getroffen habe.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Festsetzung eines weiteren Vergleichsmehrwerts hat es mit der Begründung abgelehnt, die Regelung des § 42 Abs. 3 GKG erfasse nach ihrem Sinn und Zweck der Kostendämpfung die gesamte Ziffer 3 des Vergleichs. Die Regelung in Ziffer 6 des Vergleichs sei wegen wirtschaftlicher Identität nicht gesondert zu bewerten, da die behördliche Zustimmung Vorfrage für die arbeitsgerichtliche Bewertung der Kündigung sei.

II.

7

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,-- €.

8

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Vergleichsmehrwertes zutreffend auf 24.000,- € festgesetzt.

9

Zu Recht hat das Arbeitsgericht keinen Vergleichsmehrwert für die Abfindungsregelung in Ziffer 3 des Vergleichs festgesetzt. Nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG bleibt die Vereinbarung einer Abfindung bei der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit wertmäßig unberücksichtigt. Nach § 3 ZPO bestimmt grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage den Wert des Rechtsstreits, wovon nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG bei Bestandsstreitigkeiten eine Ausnahme zu machen ist, indem eine Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern für den Wert solcher Streitigkeiten gezogen wird. Sinn und Zweck der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist es, aus sozialen Gründen die Kosten von Bestandsstreitigkeiten niedrig zu halten. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn für den Verlust eines Arbeitsplatzes vereinbarte Kompensationen oder Äquivalente den Streitwert erhöhen würden. Darf der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage - also bei unbefristetem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - den Betrag eines Vierteljahresgehalts nicht übersteigen, dann muss dies nach der gesetzgeberischen Intention erst recht dann gelten, wenn die Kündigung lediglich abgemildert wird, indem beispielsweise, wie vorliegend, eine Abfindung vereinbart wird. Werden dabei über die reine Zahlungsverpflichtung des Arbeitsgebers hinaus Modalitäten der Abwicklung dieser Zahlungsverpflichtung vereinbart, bilden diese Regelungen eine Einheit und sind voneinander nicht logisch trennbar. Insbesondere betreffen die Modalitäten einer Zahlungsvereinbarung keinen anderen Streitgegenstand oder wirtschaftlich ein anderes Interesse der Parteien als die Zahlungsvereinbarung selbst (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.08.2010 – 1 Ta 139/10). Das Interesse des Klägers an der vereinbarten Abfindung und ihrer Höhe ist mit seinem Interesse an den Modalitäten einer Rückzahlungsverpflichtung wirtschaftlich identisch. Denn beide Vereinbarungsbestandteile betreffen die Frage, welche Kompensation der Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes letztlich erhält. Daher unterfällt nicht nur die bloße Vereinbarung einer Abfindungszahlung, sondern auch die Ausgestaltung der Zahlungsplichten dem Schutzzweck des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG und ist der entsprechende Vereinbarungsbestandteil nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

10

Der Gegenstandswert war auch nicht für die in Ziffer 6 des Vergleiches getroffene Vereinbarung höher festzusetzen, weil die Vereinbarung über die Rücknahme des Widerspruchs des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts vorliegend den Gegenstandswert nicht erhöht hat. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Widerspruchs entfiel mit der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 1 des Vergleichs, da der Widerspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden war. Substanziell hat der Kläger daher mit seiner Verpflichtung, den Widerspruch zurückzunehmen, keine zusätzlich wirtschaftlich wertsteigernde Verpflichtung übernommen, sondern die Parteien haben damit lediglich den Weg für die im Vergleich substantiell vereinbarte Beendigung eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens deklaratorisch festgeschrieben (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2007, 539). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst kann der Beschwerdeführer, sofern er den Kläger auch im Verwaltungsverfahren vertreten hat, unter den dortigen Voraussetzungen geltend machen. Diese Kosten haben nicht auch noch das durch Vergleich beendete arbeitsgerichtliche Verfahren erhöht.

11

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zurückzuweisen.

12

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.