Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Dez. 2012 - 5 TaBV 6/11

published on 04/12/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 04. Dez. 2012 - 5 TaBV 6/11
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der beteiligten Vertrauenspersonen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 23.02.2011 (5 BV 18/10) abgeändert.

2.Das beteiligte Ministerium hat der beteiligten Vertrauensperson weitere 235,02 € Reisekosten zu erstatten.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Im Übrigen wird das Beschlussverfahren wegen Antragsrücknahme (Schriftsatz des Beteiligten zu 1. vom 10.05.2012) eingestellt.

Gründe

A.

1

Der Beteiligte zu 1 (Antragsteller) verlangt von der Beteiligten zu 2 den Ausgleich ihm erwachsener Reisekosten.

2

Der Beteiligte zu 1 ist Lehrer an einer staatlichen Schule in B-Stadt; in dieser Stadt hat er auch seinen Wohnsitz. Er ist anerkannter schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50. Außerdem ist er gewählter Erster Stellvertreter der Hauptschwerbehindertenvertreterin der im Bildungsministerium für den Bereich der Schulen gebildeten Hauptschwerbehindertenvertretung.

3

Der Beteiligte zu 2 ist das Land vertreten durch das Bildungsministerium. Die Beteiligte zu 3 ist die Hauptschwerbehindertenvertreterin der im Bildungsministerium für den Bereich der Schulen gebildeten Hauptschwerbehindertenvertretung.

4

Am 11. März 2008 hat der Beteiligte zu 1 mit seinem eigenen Privatkraftwagen eine Reise von seinem Wohnsitz nach R. unternommen; im dortigen Schulamt fand eine Sitzung der Hauptschwerbehindertenvertretung statt. Dem Beteiligten zu 1 sind von der Beteiligten zu 2 dafür 35,20 Euro Reisekosten erstattet worden. Der Beteiligte zu 1 meint, das beteiligte Land müsse ihm weitere 3,52 Euro Reisekosten erstatten. Der von ihm gewählte Weg zu seinem Ziel im Großraum R. sei zwar etwas weiter gewesen, die für das Land entstehenden Kosten seien aber niedriger. Denn das Land habe von ihm gefordert, den W.-Tunnel zu benutzen, was zwar 16 Kilometer kürzer gewesen wäre, jedoch zum Anfall von Maut-Gebühren in Höhe von insgesamt 4,40 Euro geführt hätte, was die Reise in der Gesamtbilanz teurer gemacht hätte.

5

Am 14. April 2010, am 25. August 2010, am 28. August 2010 und am 29. August 2010 hat der Beteiligte zu 1 Reisen von seinem Wohnort in B-Stadt nach A-Stadt unternommen, um dort Arbeiten der Hauptschwerbehindertenvertretung zu verrichten. Die Reisekosten mit dem privaten PKW sind ihm vom beteiligten Land lediglich mit 0,15 Euro pro Fahrtkilometer erstattet worden. Der Beteiligte zu 1 meint, der Verrechnungssatz betrage 0,25 Euro pro Fahrtkilometer. Daraus ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 132,30 Euro.

6

Auch am 15. Juli 2010 hat der Beteiligte zu 1 eine Reise nach A-Stadt unternommen. Ziel war das Arbeitsgericht, bei dem an diesem Tag sein jetzt hier anhängiges Beschlussverfahren verhandelt wurde. Diese Reise ist vom beteiligten Land ebenfalls nur mit 0,15 Euro pro Kilometer abgerechnet worden, der Beteiligte zu 1 meint, die Reise hätte mit 0,25 Euro pro Kilometer abgerechnet werden müssen. Es ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 33,00 Euro.

7

Schließlich beansprucht der Beteiligte zu 1 mit seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2012 erstmals im Beschwerderechtszug weitere 66,20 Euro Reisekosten. Die Forderung bezieht sich auf seine Reisen nach A-Stadt am 26. Januar 2011 und am 2. Februar 2011. Nach den vom Beteiligten zu 1 eingereichten Unterlagen hat er an diesen beiden Tagen Büroarbeit für die Hauptschwerbehindertenvertretung verrichtet und — am 2. März 2011 — zusätzlich an einer Sitzung des Lehrerhauptpersonalrates teilgenommen. Die Forderung lässt sich auf dieselben Abrechnungsunterschiede zurückführen wie bei den zuvor geschilderten Reisen.

8

Die Auseinandersetzung um die richtige Entschädigung des Beteiligten zu 1 für den Aufwand, der ihm durch seine Reisen als stellvertretender Hauptschwerbehindertenvertreter erwachsen sind, bezog sich ursprünglich auch noch auf andere Reisen. Insoweit hat der Beteiligte zu 1 allerdings seine Anträge mit Schriftsatz vom 10. Mai 2012 nach Aufklärung eines ihm unterlaufenen Berechnungsfehlers hinsichtlich der maßgeblichen Länge der Wegstrecke fallen gelassen.

9

Der Beteiligte zu 1 hatte seinen Antrag im April 2008 zunächst beim Verwaltungsgericht Greifswald geltend gemacht. Das Verfahren ist sodann mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. April 2010 zum Aktenzeichen 7 A 627/08 an die Arbeitsgerichtsbarkeit und dort an das Arbeitsgericht Schwerin verwiesen worden. – Das Arbeitsgericht Schwerin hat den Antrag des Beteiligten zu 1 sodann insgesamt mit Beschluss vom 23. Februar 2011 (5 BV 18/10) abgewiesen.

10

Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 1 am 17. Juni 2011 zugestellt worden. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde ist nebst Beschwerdebegründung beim Landesarbeitsgericht am 25. Juni 2011 eingegangen.

11

Im Beschwerderechtszug hat der Beteiligte zu 1 seinen Antrag teilweise zurückgenommen und verfolgt im Übrigen sein Begehren weiter. Außerdem hat er weitere Anträge wegen Reisen aus jüngerer Zeit gestellt.

12

Der Beteiligte zu 1 meint, sein Reiseaufwand müsse mit 0,25 Euro pro Reisekilometer entschädigt werden.

13

Der Beteiligte zu 1 beantragt,

14

das beteiligte Land zu verpflichten, an den Antragsteller weitere Reisekosten in Höhe von 235,02 Euro zu zahlen.

15

Die vom Landesarbeitsgericht von Amts wegen beteiligte Hauptschwerbehindertenvertreterin (Beteiligte zu 3) im Bildungsministerium für den Bereich der Schulen stellt keinen Antrag.

16

Das beteiligte Land beantragt,

17

die Beschwerde zurückzuweisen und die weiteren Anträge abzuweisen.

18

Das beteiligte Land steht auf dem Standpunkt, der Beteiligte zu 1 habe keinen triftigen Grund zur Nutzung seines Privatwagens vorgetragen, so dass nur die schlechtere Wegstreckenentschädigung nach § 5 Landesreisekostengesetz (LRKG) für Reisen mit dem Pkw ohne „triftigen Grund“ in Höhe von 0,15 Euro pro Kilometer erstattet werden könne. Insoweit sei man allen Verpflichtungen nachgekommen, weitergehende Ansprüche würden nicht bestehen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Anhörung und Erörterung vom 6. März 2012 und vom 4. Dezember 2012 Bezug genommen.

B.

20

Die Beschwerde ist – soweit sie noch anhängig ist – begründet. Ebenso sind die im Beschwerderechtszug erstmals gestellten neuen Anträge begründet.

I.

21

Das Landesarbeitsgericht hat von Amts wegen auch die Hauptschwerbehindertenvertreterin für den Bereich der Schulen im Bildungsministerium am vorliegenden Beschlussverfahren beteiligt.

22

Nach § 83 Absatz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind an einem Beschlussverfahren alle Stellen und Personen beteiligt, die in ihrer Rechtstellung durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar betroffen sind (so BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - BAGE 117, 337 = AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 2006, 1367; BAG 11. November 1998 – 7 ABR 47/97 – AP Nr. 19 zu § 50 BetrVG 1972 = DB 1999, 1457 zum Beschlussverfahren in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG). Die (subjektive) Rechtskraft eines nach dem Amtsermittlungsgrundsatz durchgeführten Beschlussverfahrens soll um der Einheitlichkeit der Beurteilung der Rechtslage willen und aus Gründen der Prozessökonomie möglichst weit erstreckt werden (BAG 28. März 2006 aaO). Daher müssen nach § 83 Absatz 3 ArbGG jedenfalls all die Stellen und Personen an dem Beschlussverfahren beteiligt werden, die wie der Antragsteller den Anspruch ebenfalls hätten einer gerichtlichen Klärung zuführen können.

23

Das trifft für die Frage der Reisekosten ihrer Mitglieder auf die Hauptschwerbehindertenvertretung für den Bereich der Schulen auf der Ebene des Bildungsministeriums zu.

24

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Reisekosten von Betriebsratsmitgliedern, die ihnen in Ausübung ihres Amtes entstanden sind, dass ein Streit über deren Berechtigung und Höhe sowohl von dem Betriebsratsmitglied, dem die Aufwendungen erwachsen sind, als auch vom Betriebsrat selbst einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden kann. Beide potentiellen Antragsteller sind an dem gesetzlichen Rechtsverhältnis beteiligt, das durch die Auslösung dieser Kosten auf Basis von § 40 BetrVG entsteht (so BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 89/87 - BAGE 60, 385 = DB 1989, 1829 = AP Nr. 28 zu § 40 BetrVG 1972; in anderen Entscheidungen geht das Gericht von dieser Erkenntnis aus, ohne sie gesondert zu erwähnen, vgl. beispielsweise BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - BAGE 68, 224 = AP Nr. 39 zu § 40 BetrVG 1972 = DB 1991, 2594; BAG 10. August 1994 - 7 ABR 35/93 - NZA 1995, 796).

25

Diese Rechtsprechung ist auf die Reisekosten, die Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung entstehen, übertragbar. Neben dem Antragsteller und Beteiligten zu 1 hätte auch die vom Landesarbeitsgericht nunmehr beteiligte Hauptschwerbehindertenvertretung den Antrag beim Arbeitsgericht stellen können, das beteiligte Land möge die dem Beteiligten zu 1 erwachsenen weiteren Reisekosten diesem ersetzen.

26

Nach der gesetzlichen Konstruktion ist die Schwerbehindertenvertretung zwar kein Kollegialorgan, das aus einer Mehrheit von Personen besteht, und das auf Basis von kollektiv gefassten Beschlüssen handelt. Denn nach § 94 SGB IX besteht die Schwerbehindertenvertretung nur aus der Vertrauensperson, die lediglich im Verhinderungsfall von ihrem Stellvertreter vertreten wird. In Betrieben und Dienststellen mit mehr als einhundert schwerbehinderten Menschen kann zwar das mit der höchsten Stimmzahl gewählte stellvertretende Mitglied zur Aufgabenerledigung neben und gleichzeitig mit der Vertrauensperson herangezogen werden (§ 95 Absatz 1 Satz 4 SGB IX). Nach § 95 Absatz 1 Satz 5 SGB IX hat das aber nur zur Folge, dass sich beide Amtsträger untereinander abzustimmen haben, eine kollektive Willensbildung ist damit gerade ausgeschlossen (BAG 7. April 2004 – 7 ABR 35/03 – BAGE 110, 146 = AP Nr. 2 zu § 95 SGB IX = DB 2004, 2167).

27

Gleichwohl unterscheidet das Gesetz zwischen der persönlichen Rechtsstellung der Vertrauensperson und der Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung. Wie Wortlaut und Systematik des § 96 SGB IX zeigen, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der amtsbezogen-personalisierten Stellung der „Vertrauenspersonen“ einerseits (§ 96 Absätze 1 bis 7 SGB IX) und den Kosten für die Tätigkeit sowie dem Raum- und Geschäftsbedarf der „Schwerbehindertenvertretung“ andererseits (§ 96 Absätze 8 und 9 SGB IX). Dies entspricht der Regelungssystematik personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen, welche einerseits Rechte und Pflichten der Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen und andererseits der Beschäftigtenvertretungen als Organ festlegen (BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 412/10 - NZA 2012, 169 = ZTR 2012, 129).

28

Bei den hier streitigen Reisekosten geht es nicht um die persönliche Rechtsstellung des Beteiligten zu 1 als Amtsträger, sondern um die Erstattung von Kosten, die der Hauptschwerbehindertenvertretung für den Bereich der Schulen im Bildungsministerium durch Reisen des Beteiligten zu 1 entstanden sind. Es ist eine Angelegenheit aus § 96 Absatz 8 SGB IX, die damit sowohl von der Hauptschwerbehindertenvertretung selbst hätte vor Gericht getragen werden können, als auch von dem Beteiligten zu 1, dem die Aufwendungen erwachsen sind (so auch BAG 27. Juli 2011 aaO zu den dort streitigen Reisekosten). Daher ist auch die Hauptschwerbehindertenvertretung an dem Verfahren beteiligt.

II.

29

Das beteiligte Land ist im begehrten Umfang zur weiteren Entschädigung des Beteiligten zu 1 wegen dessen Aufwand in Zusammenhang mit Reisen in seiner Eigenschaft als Erstes stellvertretendes Mitglied der beim Bildungsministerium für den Bereich der Schulen gebildeten Hauptschwerbehindertenvertretung verpflichtet.

30

1. Die Beschwerde ist, soweit sie inzwischen noch anhängig ist, begründet.

31

Von den ursprünglichen Anträgen, die vom Arbeitsgericht Schwerin insgesamt als unbegründet angesehen wurden, ist noch der Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. Juli 2008 (hier Blatt 31) auf Zahlung von weiteren 3,52 Euro anhängig wegen der Reise zu der Sitzung der Hauptschwerbehindertenvertretung in dem Gebäude des Schulamtes R. am 11. März 2008 sowie ein Teil der Anträge aus den Schriftsätzen vom 14. Juli 2010 (hier Blatt 117) und 1. November 2010 (hier Blatt 143) betreffend die Reisen nach A-Stadt im Jahre 2010 am 14. April, 15. Juli, 25. August, 28. September und am 29. September.

32

a) Dem Beteiligten zu 1 stehen wegen seiner Reise vom 11. März 2008 nach R. noch weitere 3,52 Euro Reisekosten zu.

33

Das beteiligte Land hat dem Beteiligten zu 1 laut der Reisekostenabrechnung (Kopie hier Blatt 42) für 160 Fahrkilometer 35,20 Euro ersetzt. Der Beteiligte zu 1 hat eine Fahrtstrecke gewählt, die 176 Kilometer lang ist, und verlangt daher die Entschädigung für weitere 16 Kilometer mit dem nach dem Landesreisekostengesetz in der seinerzeitigen Fassung maßgeblichen Satz in Höhe von 22 Cent pro Fahrtkilometer (16 x 0,22 = 3,52).

34

Geht man mit dem beteiligten Land davon aus, dass der Beteiligte zu 1 die kürzere Strecke mit 160 Kilometer hätte wählen müssen, ist der Antrag ohne Weiteres begründet, denn auf dieser Strecke wären durch die notwendige Nutzung des W.-Tunnels in R. Maut-Gebühren in Höhe von 4,40 Euro entstanden, die das beteiligte Land als notwendige Auslagen nach § 9 Absatz 1 Landesreisekostengesetz 1998 zusätzlich hätte erstatten müssen.

35

Geht man mit dem Beteiligten zu 1 davon aus, dass es in seinem Ermessen gelegen habe zu entscheiden, welchen der beiden Wege er einschlagen soll, ist der Antrag ebenso begründet, denn der vom Beteiligten zu 1 gewählte Weg umfasst zusätzlich 16 weitere Kilometer, für die er bisher noch keine Entschädigung erhalten hat.

36

Eine Stellungnahme des Gerichts zu der Frage, ob der Beteiligte zu 1 nur Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der Kosten bei Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs für seine Reise am 11. März 2008 hatte, ist hier nicht geboten, denn das beteiligte Land hat durch die Entschädigung der Reise nach § 4 Landesreisekostengesetz 1998 selbst jedenfalls dem Grunde nach anerkannt, dass dem Beteiligten zu 1 eine Entschädigung der Fahrkilometer des benutzten Privatkraftwagens zusteht.

37

b) Dem Beteiligten zu 1 stehen wegen seiner Reise nach A-Stadt am 14. April 2010 weitere 33,30 Euro Reisekosten zu.

38

Der Reisekostenantrag des Beteiligten zu 1 (Kopie hier Blatt 119) lautete noch auf Ersatz von 372 Fahrtkilometer je 0,25 Euro entsprechend 93,00 Euro. Nach der Aufklärung des Berechnungsfehlers und dementsprechender teilweiser Rücknahme seines Antrages mit dem Schriftsatz vom 10. Mai 2012 (hier Blatt 269 ff) verlangt der Beteiligte noch den Ersatz für 333 Fahrkilometer je 0,25 Euro entsprechend 83,25 Euro. – Davon sind ihm durch das beteiligte Land 49,95 Euro für 333 Fahrtkilometer je 0,15 Euro ersetzt worden (Anlage Ast 27, hier Blatt 263 f). Aus der Differenz ergibt sich der Zahlungsantrag.

39

aa) Nach § 96 Absatz 8 SGB IX trägt der Arbeitgeber (hier das beteiligte Land) die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten, wobei das Gesetz einschränkend so zu verstehen ist, dass ersetzbar nur die Kosten sind, deren Anfall erforderlich und verhältnismäßig war (BAG 27. Juli 2011 aaO Randnummer 25). Anfallende Kosten sind demnach erstattungsfähig, wenn sie im Rahmen der Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung entstanden sind, wenn die kostenverursachende Maßnahme geeignet war, die wahrgenommene gesetzliche Aufgabe zu fördern, wenn es keine ebenso wirksame jedoch kostengünstigere Möglichkeit der Aufgabenwahrnehmung gegeben hätte (Erforderlichkeitsprüfung im engeren Sinne) und wenn schließlich in einer abwägenden Gesamtbetrachtung das mit der Maßnahme verfolgte Ziel und der damit verbundene Aufwand noch als verhältnismäßig angesehen werden können. Das sind die Kriterien, mit denen das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung prüft, ob die Kosten, die ein Betriebsrat verursacht, vom Arbeitgeber zu tragen sind. Diese Rechtsprechung kann analog auf die Kosten der Schwerbehindertenvertretung übertragen werden.

40

Die Regelung in § 96 Absatz 9 SGB IX ist eine eigenständige und abschließende Regelung für die Reisekosten der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung (BAG 27. Juli 2011 aaO Randnummer 23). Eine direkte Anwendung des Landesreisekostengesetzes für die Entschädigung der Reisen der Schwerbehindertenvertretung scheidet schon aus diesem Grunde aus. Im Übrigen entspricht es auch für den Bereich des insoweit vergleichbaren Personalvertretungsrechts allgemeiner Auffassung, dass die direkte Anwendung der Reisekostengesetze des Bundes oder der Länder schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Reisen von Mitgliedern der Personalvertretungen zur Erfüllung von Aufgaben aus dem Bereich der Personalvertretung keine Dienstreisen sind (BVerwG 22. Juni 1962 – VII P 8.61 – BVerwGE 14, 282 = AP Nr. 2 zu § 44 PersVG = PersV 1962, 180 = DB 1962, 1344; so auch Bieler in Vogelgesang, LPersVG Mecklenburg Vorpommern § 35 LPersVG Randnummer 65; Gerhold in Lorenzen BPersVG, § 44 BPersVG Randnummer 33).

41

Soweit im Bundesrecht die Reisekosten der Personalratsmitglieder ausschließlich nach Bundesreisekostengesetz entschädigt werden, beruht das damit einzig auf der gesetzlichen Verweisung in § 44 Absatz 1 BPersVG. Auch § 35 Absatz 1 Nr. 1 LPersVG Mecklenburg-Vorpommern bestimmt, dass die Aufwandsentschädigung bei Reisen der Personalratsmitglieder nach Bundesreisekostengesetz zu erfolgen hat, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hier im Lande davon ausgeht, dass die Verweisung inzwischen so zu lesen sei, dass das Landesreisekostenrecht anzuwenden sei (vgl. nur VG C-Stadt 7. April 2011 – 7 A 534/06).

42

An einer vergleichbaren Verweisung auf das Reisekostenrecht des Bundes und der Länder fehlt es jedoch in § 96 Absatz 8 SGB IX. Da die Regelung abschließend ist (BAG 27. Juli 2011 aaO) kommt auch eine analoge Anwendung von § 44 BPersVG oder § 35 LPersVG MV nicht in Betracht.

43

bb) Aus dieser gesetzlichen Lage folgt allerdings nicht, dass die Dienststelle sämtliche Kosten beliebig ausgestalteter Reisen der Schwerbehindertenvertretung zu tragen hat. Vielmehr folgt aus den allgemeinen Grundsätzen der Erforderlichkeitsprüfung, dass eine im Betrieb oder in der Dienststelle verbindliche Reisekostenregelung auch auf Reisen der Schwerbehindertenvertretung anzuwenden ist, soweit die Regelung zumutbar ist und der betroffene Amtsträger Einfluss auf den Kostenanfall hatte. Das hat das Bundesarbeitsgericht für die Reisen von Betriebsräten so entschieden (BAG 28. März 2007 – 7 ABR 33/06) und diese Rechtsprechung ist auf § 96 Absatz 8 SGB IX übertragbar (BAG 27. Juli 2011 aaO).

44

Aus einer solchen Reisekostenregelung ergeben sich Erkenntnisse für die Frage, ob die Wahl eines anderen kostengünstigeren Reisemittels möglich gewesen wäre (Erforderlichkeitsprüfung im engeren Sinne) und ob der Reiseaufwand gemessen am Reiseziel noch als verhältnismäßig angesehen werden kann. Die Anwendung der im Betrieb allgemein praktizierten Regeln soll im Übrigen sicherstellen, dass es nicht unter dem Deckmantel der Amtsträgerschaft zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber den übrigen Beschäftigten kommt (BAG 28. März 2007 aaO).

45

cc) Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab hat das beteiligte Land die Reise des Beteiligten zu 1 am 14. April 2010 bisher nur unzureichend entschädigt. Ein Betrag in Höhe des Zahlungsantrages ist noch offen.

46

Der Anspruch ergibt sich schon aus der unmittelbaren Anwendung von § 5 Landesreisekostengesetz (LRKG) in der Fassung, die am 14. April 2010 galt, die mit der heute geltenden Fassung identisch ist, in Verbindung mit den dazu vom beteiligten Land erlassenen Verwaltungsvorschriften.

47

Nach § 5 Absatz 1 LRKG beträgt die Wegestreckenentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges 0,25 Euro, soweit triftige Gründe im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 LRKG für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges vorliegen. Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 LRKG liegt ein triftiger Grund insbesondere vor, wenn die Wahl des Reisemittels Pkw der Wirtschaftlichkeit der gesamten Dienstreise dient. Eine weitere Konkretisierung des Begriffs des „triftigen Grundes“ hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen.

48

Für den vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass es triftige Gründe gibt, die die Wahl des Reisemittels Privatkraftwagen durch den Beteiligten zu 1 rechtfertigen. Denn die Wahl des Reisemittels Privatkraftwagen hat der Wirtschaftlichkeit der gesamten Dienstreise im Sinne von § 4 Absatz 1 LRKG gedient.

49

(i) Der Kern der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist ein Kostenvergleich zwischen den Kosten des gewählten Reisemittels und den Kosten des Standardreisemittels öffentlicher Nahverkehr. Hätte der Beteiligte zu 1 öffentliche Verkehrsmittel verwendet, wären dadurch annähernd genauso hohe Kosten, wenn nicht gar höhere Kosten entstanden.

50

In die Vergleichsberechnung sind für den Beteiligten zu 1 die Kosten für Bahnfahrten in der 1. Klasse einzustellen. Denn nach dem letzten Absatz von Punkt 8.10 der Richtlinie für die Einstellung, Beschäftigung und begleitende Hilfe für schwerbehinderte Menschen in der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern – SchwbRL MV – Amtsblatt 2003, 394) liegt regelmäßig ein triftiger Grund für die Wahl einer höheren Klasse bei regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln vor. Diese Fiktion gilt unabhängig davon, ob die Behinderung mit Beschwerlichkeiten einhergeht, die die Benutzung eines Privatkraftwagens erforderlich machen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich zum ersten Absatz aus Punkt 8.10 SchwbRL MV. Denn dort wird die Wahl eines Privatkraftwagens als Reisemittel nur für die schwerbehinderten Menschen generell gestattet, für die wegen der Art ihrer Behinderung die Verwendung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beschwerlicher wäre.

51

Die einfache Fahrt mit der Deutschen Bahn AG auf der Strecke B-Stadt – A-Stadt kostet in der 1. Klasse je nach dem, welchen Zug man verwendet, zwischen 43,80 Euro und 52,00 Euro. Berücksichtigt man den Großkundenrabatt des Landes mit rund 10 Prozent entstehen also für Hin- und Rückfahrt pro Reise Kosten in einer Höhe zwischen rund 78,80 Euro und 93,60 Euro.

52

In B-Stadt wohnt der Beteiligte zu 1 rund 4,5 Kilometer vom Bahnhof entfernt; in A-Stadt sind es rund 1,8 Kilometer vom Bahnhof bis zum Bildungsministerium, für deren Überwindung man zu Fuß etwa 20 Minuten veranschlagen muss. Für B-Stadt müssen noch Kosten für den öffentlichen Nahverkehr eingerechnet werden, was hier im Wege der Schätzung für zwei Einzelfahrten mit 3,20 Euro veranschlagt wird.

53

Demnach würden bei der Verwendung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel für jede Reise Kosten im Umfang zwischen 82,00 Euro und 96,80 Euro anfallen. Verglichen mit den vom Beteiligten zu 1 geltend gemachten Kosten für die Verwendung des Privatkraftwagens in Höhe von 83,25 Euro ist daher ein ungefährer Kostengleichstand, wenn nicht gar ein deutlicher Mehranfall von Kosten bei Verwendung der Züge der Deutschen Bahn AG festzustellen.

54

(ii) Bei der „Wirtschaftlichkeit der gesamten Dienstreise“ kommt es aber nicht nur auf eine bloße Betrachtung der dem beteiligten Land erwachsenden Reisekosten an. Vielmehr bedarf es auch der Berücksichtigung des Zeitaufwandes, denn wenn die Reisezeit mit der regelmäßigen Arbeitszeit zusammenfällt, wird diese wie Arbeitszeit vergütet und verursacht auf diese Weise zusätzliche Kosten für das beteiligte Land, da die Dienstkraft während der Reisezeit nicht zur Erfüllung von Dienstaufgaben zur Verfügung steht. Und unter Mitberücksichtigung des Zeitaufwandes ist die hier streitige Reise mit dem Reisemittel Privatkraftwagen eindeutig wirtschaftlicher. Nach den Angaben der im Internet zugänglichen Routenplaner wird die Strecke vom Wohnsitz des Beteiligten zu 1 bis zum Sitz der Hauptschwerbehindertenvertretung im Bildungsministerium in A-Stadt bei Benutzung eines Pkw mit rund zwei Stunden veranschlagt. Diese Zeit benötigt der Zug der Deutschen Bahn AG allein schon für die Strecke zwischen den beiden Hauptbahnhöfen in B-Stadt und A-Stadt, wobei der ohnehin teurere Intercity-Zug knapp unter zwei Stunden bleibt und der billigere Regionalexpress knapp über zwei Stunden. Müsste der Beteiligte zu 1 reisekostenrechtlich den Zug verwenden, müsste er in A-Stadt allerdings noch zusätzlich 20 Minuten bis zum Bildungsministerium laufen und in B-Stadt müsste er mindestens – geschätzt – ebenfalls 20 Minuten aufwenden, um mit dem Nahverkehr den Bahnhof zu erreichen.

55

Für die gesamte Dienstreise würden also zusätzliche 80 Minuten anfallen, die der Beteiligte zu 1 als gut bezahlter Lehrer nutzlos auf der Strecke verbringen müsste. Allein dieser Umstand rechtfertigt schon die Feststellung, dass für die Wahl des Reisemittels Privatkraftwagen durch den Beteiligten zu 1 ein triftiger Grund im Sinne von §§ 4, 5 LRKG MV vorliegt.

56

Diese Sichtweise ist zumindest für die vorliegenden Reisen des Antragstellers geboten. Denn für seine Tätigkeit als gewählter erster Stellvertreter der Vertrauensperson der Hauptschwerbehindertenvertretung erhält der Beteiligte zu 1 lediglich pauschal einen Erlass von zwei Unterrichtsstunden pro Woche ("Abminderungsstunden"). Der Beteiligte zu 1 muss also sehen, dass er seine Amtsaufgaben in dem dadurch gesetzten Zeitrahmen ordentlich erledigen kann. Bei der dafür anzustellenden Abwägung ist es für ihn von erheblicher Bedeutung, ob er ein Teil dieser kostbaren Zeit nutzlos auf der Strecke verbringt, oder ob er sie für die Entfaltung von Amtstätigkeiten nutzen kann.

57

Bei einer Einzelbetrachtung unter Einbeziehung der genauen Sitzungstermine in A-Stadt würden sich vermutlich sogar noch höhere Zusatzzeiten ergeben, da das Gericht bei der Abschätzung des Mehrbedarfs von 80 Minuten pro Reise unterstellt hat, dass die Verkehrsverbindungen immer zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der für ein angemessen pünktliches Ankommen am Reiseziel und eine angemessen wartezeitfreie Rückkehr nach Hause von Nöten ist. Es dürfte bekannt sein, dass es sich um einen glücklichen Zufall handelt, wenn ein solcher Fall in der Realität vorkommt.

58

(iii) Dem Beteiligten zu 1 würde aber der weitere Betrag als Ersatz für die ihm erwachsenen Reisekosten am 14. April 2010 auch dann zustehen, wenn sich herausgestellt hätte, dass die Wahl des Reisemittels Privatkraftwagen bei exakter rechtlicher Bewertung nicht der Wirtschaftlichkeit der gesamten Dienstreise gedient hat.

59

Es muss nochmals betont werden, dass das Landesreisekostengesetz auf die Reisekosten der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht unmittelbar anwendbar ist. Unmittelbar anwendbar ist allein § 96 Absatz 8 SGB IX; das Landesreisekostengesetz ist nur als Erkenntnismittel für die Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der verursachten Reisekosten relevant, da die Anwendung der reisekostenrechtlichen Grundsätze eine Bevorzugung wie eine Benachteiligung der Amtsträger zu vermeiden hilft.

60

Es entspricht allerdings den anerkannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Betriebsverfassungsrecht, dass es für die Pflicht zur Kostentragung des Arbeitgebers nicht darauf ankommt, ob bei einer rückblickenden Betrachtung – möglicherweise sogar noch nach einem über mehrere Instanzen geführten Beschlussverfahren – festgestellt werden kann, dass es objektiv nicht gerechtfertigt war, die Kosten zu verursachen, da es eine andere Reisemöglichkeit zu geringeren Kosten gegeben hätte, oder der gesamte Aufwand angesichts des damit verfolgten Ziels unverhältnismäßig gewesen ist. Vielmehr wird die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers schon dann ausgelöst, wenn der Betriebsrat oder das betroffenen Betriebsratsmitglied die Auslösung der Kosten nach seinem Erkenntnishorizont und nach Abwägung aller ihm bekannten Umstände für erforderlich und verhältnismäßig halten durfte (vgl. nur BAG 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 – BAGE 92, 26).

61

Gemessen an diesem subjektiv eingefärbten Beurteilungsmaßstab steht der Kostenersatz dem Beteiligten zu 1 ohne weitere Einschränkung zu. Denn das beteiligte Land hat die Praxis der Nutzung des Privatwagens durch den Beteiligten zu 1 jahrelang hingenommen und hat ihn immer so entschädigt, wie wenn vom Vorliegen triftiger Gründe auszugehen sei. Nach dem Wissenstand, über den das Gericht verfügt, und der auch im ersten Anhörungs-und Erörterungstermin am 6. März 2012 den Beteiligten offenbart wurde, war das im Übrigen keine Sonderbehandlung zu Gunsten des Beteiligten zu 1, sondern sie entspricht der gängigen Praxis in der Landesverwaltung, sofern Personalratsmitglieder und andere Amtsträger zu den Sitzungen der Hauptpersonalräte oder vergleichbarer Einrichtungen nach A-Stadt anreisen müssen.

62

c) Für die weiteren Dienstreisen, die der Beteiligte zu 1 am 14. April, am 15. Juli, am 25. August, am 28. September und am 29. September 2010 durchgeführt hat, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Wie beantragt, stehen dem Beteiligten zu 1 insoweit weitere 165,00 Euro zu (5 Reisen mit je 33 Euro noch offener Reisekosten). Auch insoweit ist daher der arbeitsgerichtliche Beschluss abzuändern.

63

2. Die Antragserweiterung im Beschwerderechtszug ist zulässig und begründet. Dem Beteiligten zu 1 stehen wegen seiner Reisen am 26. Januar 2011 und am 3. Februar 2011 wie beantragt noch weitere Reisekosten in Höhe von 66,20 Euro zu. Wegen des Rechenwerkes zu diesem Betrag wird auf den antragserweiternden Schriftsatz vom 10. Mai 2012 Bezug genommen (hier Blatt 269 ff) und wegen der Begründung der geltend gemachten Kostenansätze kann auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen werden.

C.

64

Soweit die Anträge in dem vorerwähnten Schriftsatz vom 10. Mai 2012 zu einzelnen Streitpunkten gänzlich und zu anderen Streitpunkten teilweise zurück genommen wurden, ist das Beschlussverfahren nach § 81 Absatz 2 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) einzustellen.

D.

65

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus §§ 92, 72 ArbGG sind nicht gegeben.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
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published on 27/07/2011 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. April 2010 - 11 Sa 218/10 - wird zurückgewiesen.
published on 07/04/2011 00:00

Tenor Soweit die Anträge zurückgenommen worden sind, wird das Verfahren eingestellt. Der Beteiligte wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 5., Frau G., Fahrtkosten in Höhe von 19,58 € und der Antragstellerin zu 4., Frau E., Fahrtkosten in Hö
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Annotations

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.

(2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.

(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.

(4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.

(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere

1.
die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente,
2.
die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen,
3.
die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2,
4.
die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und
5.
die Auswirkungen des Beitrags.
Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

(1) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches der nach § 34 Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung der oder des Vorsitzenden. Dabei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der oder die Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen darauf verzichten.

(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt die oder der Vorsitzende, wenn sie oder er nicht selbst dieser Gruppe angehört, den Personalrat gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied.

(1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.

(2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.

(3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

(4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.