Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes in Punkt 1 teilweise abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 22.08.2005 aufgelöst wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen beide Seiten zu je 1/2.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung. Dem Kläger wird vorgeworfen, er habe Schülerinnen beleidigt, sie sexuell belästigt oder sei ihnen mit sexuellen Zielen zu nahe gekommen. Der Kläger bestreitet die Tatvorwürfe.

2

Der Kläger ist die Diplomlehrer für Sport und Geografie. ... Seit September 1991 ist er im Schuldienst des beklagten Landes tätig.

3

Der Kläger ist ... verheiratet und hat für drei Kinder und ... zu sorgen.

4

Der Kläger war lange Jahre in R. als Lehrer tätig und ist dann im August 2003 an die Regionalschule ... versetzt worden. Der Kläger erteilt hier Sport- und Geografieunterricht. Er bezieht Vergütung nach der Vergütungsgruppe III zum BAT-O.

5

Die dem Kläger zur Last gelegten Vorfälle sollen sich - soweit das Landesarbeitsgericht sich mit dem Sachverhalt befasst hat - alle im Sportunterricht der Klasse 9b im Schuljahr 2004/2005 im zweiten Schulhalbjahr ereignet haben.

6

Der Kläger war in diesem Schuljahr Vertretungslehrer für die weiblichen Schülerinnen der Klasse 9b im Sportunterricht. Im Schuljahr davor war er deren regulärer Sportlehrer. Im Jahre 2005 hat der Kläger die Schülerinnen der Klasse 9b zunächst nur gelegentlich als Vertretungslehrer unterrichtet und sodann ab Mai 2005 wegen des längerfristigen Ausfalls des vorgesehenen Sportlehrers ständig.

7

Die fraglichen Sportstunden haben alle in der Sporthalle, die zu der Schule gehört, stattgefunden. Der Sportunterricht wird im Regelfall getrennt für die weiblichen und männlichen Schüler der Klasse durchgeführt. Wenn kein Lehrerausfall vorliegt, werden die männlichen Schüler von einem anderen Lehrer betreut.

8

Das Fass zum Überlaufen brachten die - insgesamt streitigen - Ereignisse in der Sportstunde vom 24.05.2005. Entweder noch an diesem Tag oder am nächsten Tag beschwerten sich mehrere Schülerinnen der Klassen 9b und 9c bei der Schulleiterin über den Kläger und schilderten verschiedene sexuelle Übergriffe bzw. sonstige Handlungen, denen man sexuelle Bezüge zuordnen kann. Nach Abstimmung mit dem Schulamt wurden die Schülerinnen am 26.05.2005 aufgefordert, ihre Wahrnehmungen zu Papier zu bringen; diese Einlassungen sind zuletzt auch in lesbarer Form zur Akte gereicht worden (Blatt 384 ff d. A.). Noch am 26.05.2005 wurde der Kläger zu den Vorfällen angehört; er verteidigte sich mit dem Argument, sein englischer Humor sei wohl missverstanden worden. Er wurde vom Dienst suspendiert und um schriftliche Stellungnahme gebeten; auf die Stellungnahme vom 31.05.2005 wird Bezug genommen.

9

Unter dem 03.06.2005 hat der Schulrat ... den bei ihm gebildeten Bezirkspersonalrat der Lehrer um Zustimmung zu einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung gebeten. Da der Bezirkspersonalrat die Zustimmung nicht erteilt hatte und auch das Stufenverfahren nicht zur Einigung führte, hat das beklagte Land die Einigungsstelle angerufen. Diese hat mit Beschluss vom 10.08.2005 die von den Personalvertretungen verweigerte Zustimmung ersetzt. Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat das Bildungsministerium mit Fax vom 17.08.2005 offiziell über die getroffene Entscheidung unterrichtet. Die Einigungsstelle ist von dem vom Ministerium vorgegebenen Sachverhalt ausgegangen und hat dazu angemerkt, der Kläger habe durch sein Verhalten gegenüber den Schülerinnen "die Grenzen dessen, was ein Lehrer sich auch bei lockerstem Umgang mit den Schülern leisten darf, bei weitem überschritten."

10

Die streitgegenständliche Kündigung ist sodann unter dem 22.08.2005 ausgesprochen worden; sie ist dem Kläger am 23.08.2005 zugegangen. Mit Schreiben vom 23.08.2005 hat das beklagte Land den Fristablauf für die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung auf den 31.03.2006 korrigiert.

11

Die gegen die Kündigungen gerichtete Kündigungsschutzklage, die der Kläger mit einem Weiterbeschäftigungsantrag verbunden hat, ist beim Arbeitsgericht am 06.09.2005 eingegangen.

12

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

13

1. festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung vom 22.08.2005 und die ordentliche Kündigung vom 22.08.2005 in der Fassung vom 23.08.2005 unwirksam sind;

14

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

15

Das beklagte Land hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das beklagte Land hält es für unzumutbar, den Kläger weiterzubeschäftigen. Das beklagte Land legt dem Kläger, soweit dies für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes von Bedeutung war, drei Vorkommnisse zur Last und stellt dazu folgende Behauptungen auf.

18

Das beklagte Land behauptet, der Kläger hätte die Schülerin A am 24.05.2005 als "kleine blonde Schlampi" bezeichnet. Diese Beleidigung habe sich zugetragen, als die Schülerin auf der Bank Platz genommen hatte, da sie - unstreitig zum wiederholten Male - ihre Sportsachen beim Sportunterricht nicht dabei hatte. Die Beleidigung sei so laut ausgesprochen worden, dass sie von den umstehenden Schülerinnen D und E gehört worden sei.

19

Das beklagte Land behauptet, am 24.05.2005 sei es zu einem Vorfall die Schülerin B betreffend gekommen. Die Schülerin habe bei einer Gruppe von Mädchen gestanden und sich unterhalten, als der Kläger sich ihr von hinten genähert habe, sie am Hinterteil angefasst habe, und dabei die Bemerkung habe fallen lassen "geiler Handballerarsch". Dies sei in einer Lautstärke erfolgt, dass andere Mitschülerinnen das ebenfalls gehört hätten (E, A, F).

20

Zu einem nicht mehr rekonstruierbaren Zeitpunkt im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2004/2005 soll es - so das beklagte Land - auch zu einem Vorfall die irakische Schülerin C betreffend gekommen sein. Die Schülerin trägt - das ist unstreitig - das Kopftuch und sie ist gläubig. Der Kläger hat - auch das ist unstreitig - immer wieder den Dialog mit dieser Schülerin über ihren Glauben und über das Kopftuch geführt, wobei der Kläger werbend für die offene westliche Lebensart eingetreten ist. Während einer Sportstunde waren dann der Kläger und C etwas abseits der übrigen Schülerinnen, weil C den Kläger gebeten hatte, den Ballschrank mit seinem Schlüssel zu öffnen. Auf dem gemeinsamen Weg zum Ballschrank oder aber am Ballschrank angekommen habe der Kläger die Schülerin wiederholt aufgefordert, das Kopftuch abzunehmen, damit er ihre schönen schwarzen Haare sehen könnte. Die Schülerin habe sich standhaft geweigert. Der Kläger habe dann versucht selber das Kopftuch zu lösen und habe dazu mit der Hand nach dem Knoten unter dem Kinn gegriffen. Als die Hand des Klägers nur noch etwa 30 cm vom Kinn der Schülerin entfernt gewesen sei, sei die Schülerin geflüchtet.

21

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der betroffenen Schülerinnen als Zeuginnen und nach Vernehmung weiterer Mitschülerinnen die Klage mit Urteil vom 02.02.2006, dem Kläger zugestellt am 16.02.2006, insgesamt abgewiesen.

22

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 08.03.2006 ist hier noch am selben Tag per Fax eingegangen. Auf einen Antrag, der hier am 10.04.2006 eingegangen war, ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 26.04.2006 verlängert worden. Die Berufung ist sodann mit Schriftsatz vom 23.04.2006, Gerichtseingang am 26.04.2006, begründet worden.

23

Der Kläger verfolgt sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter.

24

Er bestreitet die ihm zur Last gelegten Vorkommnisse und lässt sich zu ihnen wie folgt ein.

25

Die Schülerin A habe er nie als "kleine blonde Schlampi" bezeichnet. Er gehe vielmehr davon aus, dass A diese Geschichte erfunden habe, um sich an ihm zu rächen, da er das bloße Absitzen der Sportstunde auf der Bank nicht geduldet habe und angedroht habe, es werde schlechte Noten geben, wenn das mit dem sogenannten "Vergessen" der Sportsachen nicht aufhöre.

26

Das Vorkommnis mit B und seiner angeblichen körperlichen Berührung der Schülerin sei ebenfalls aus der Luft gegriffen. Auch insoweit müsse er davon ausgehen, dass man sich an ihm durch solche falschen Anschuldigungen nur habe rächen wollen. Dazu behauptet der Kläger, er habe Zeugen dafür (Mitschüler), die bezeugen könnten, dass B Monate später eingeräumt hätte, dass sich die Vorfälle nicht wie behauptet zugetragen hätten.

27

Einen Vorfall, wie von C geschildert, habe es nicht gegeben. Er wolle zwar C keiner Lüge bezichtigen; es habe da aber tatsächlich nichts gegeben, was sich mit dem behaupteten Vorfall in Übereinstimmung bringen lasse. Außerdem sei es nicht möglich durch einen Griff unter das Kinn das Kopftuch zu lösen, da es im Nacken gebunden werde.

28

Im Übrigen behauptet der Kläger, die Schulleiterin ... habe schon von Anfang an versucht ihn wieder loszuwerden. Sie habe daher dafür gesorgt, dass die Schülerinnen gegen ihn aussagen würden. Noch auf dem Flur am Tag der arbeitsgerichtlichen Beweisaufnahme habe [sie] die Zeuginnen auf die "richtige" Aussage eingeschworen. Auch im Schulamt und im Bildungsministerium habe man schon lange auf die Gelegenheit zur Kündigung gewartet, da er als kritischer Lehrer es sich nicht habe nehmen lassen, sich öffentlich kritisch zur Bildungspolitik der Landesregierung zu äußern.

29

Der Kläger beantragt,

30

1. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die außerordentliche Kündigung vom 22.08.2005 und die ordentliche Kündigung vom 22.08.2005 in der Fassung vom 23.08.2005 unwirksam sind;

31

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

32

Das beklagte Land beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

35

Die dem Streitgegenstand nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat nur zum Teil Erfolg.

36

Denn es kann lediglich festgestellt werden, dass die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die entsprechende Feststellung zur ordentlichen Kündigung ist nicht möglich.

I.

37

Die außerordentliche Kündigung vom 22.08.2005 ist unwirksam, da sie nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen wurde. Die Frist beginnt im Regelfall mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der zur Kündigung Berechtigte Kenntnis von den zur Last gelegten Vorfällen erlangt und er die sich daran anschließenden Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Sicherung der Beweismittel abgeschlossen hat.

38

Danach hat die Frist des § 626 Abs. 2 BGB hier am 1. Juni 2005 zu laufen begonnen. Denn an diesem Tage ist im Schulamt die schriftliche Stellungnahme des Klägers zu den ihm zur Last gelegten Vorfällen eingegangen und der Schulrat hat daraufhin die Aufklärung des Sachverhaltes für beendet erklärt.

39

Stellt man nur auf diese Frist ab, ist die erst im August 2005 ausgesprochene Kündigung deutlich außerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden.

40

Allerdings hatte der zur Entscheidung befugte Schulrat praktisch keine Möglichkeit, innerhalb dieser Frist die Kündigung auszusprechen, da der bei ihm gebildete und beteiligte Bezirkspersonalrat der Lehrer der Kündigung die nach §§ 62 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 2 LPersVG MV erforderliche Zustimmung zu dieser Maßnahme nicht erteilt hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist daher in den Fällen, in denen die Möglichkeit zur Kündigung von der vorherigen Zustimmung des Personalrats abhängig ist, § 91 SGB IX analog anzuwenden. (BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 57/05 - AP Nr. 204 zu § 626 BGB = NZA-RR 2006, 440). Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitgeber dafür in Anlehnung an § 91 Abs. 2 SGB IX innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nach verweigerter Zustimmung durch den Personalrat das Stufenverfahren eingeleitet haben (BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 375/99 - BAGE 95, 98). Zusätzlich muss er in Anlehnung an § 95 Abs. 5 SGB IX "unverzüglich" nach Erhalt der Zustimmung zur Kündigung oder deren Ersetzung durch die Einigungsstelle die Kündigung aussprechen (BAG 2. Februar 2006 aaO).

41

Gemessen hieran hat das beklagte Land die Kündigung aber ebenfalls nicht rechtzeitig ausgesprochen. Der Schulrat hat zwar durch das Anschreiben an das Ministerium vom 13.06.2005 (Kopie Bl. 50 d.A.) noch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB das Stufenverfahren eingeleitet. Die Kündigung ist jedoch nicht unverzüglich im Sinne von § 91 Abs. 5 SGB IX nach Eröffnung der Kündigungsmöglichkeit durch die Entscheidung der Einigungsstelle ausgesprochen worden.

42

Entsprechend der Definition in § 121 Abs. 1 BGB bedeutet "unverzüglich" "ohne schuldhaftes Zögern". Schuldhaft ist ein Zögern dann, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalles nicht geboten ist. "Unverzüglich" bedeutet damit weder "sofort" noch ist damit eine starre Zeitvorgabe verbunden. Es kommt vielmehr auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - AP SGB IX § 91 Nr. 4 = EzA SGB IX § 91 Nr. 1). Dabei ist nicht allein die objektive Lage maßgebend. Solange derjenige, dem unverzügliches Handeln abverlangt wird, nicht weiß, dass er die betreffende Rechtshandlung vornehmen muss, oder mit vertretbaren Gründen annehmen kann, dass er sie noch nicht vornehmen muss, liegt kein "schuldhaftes" Zögern vor (BAG 2. Februar 2006 aaO). Liegt allerdings die zuverlässige Kenntnis der Eröffnung der Kündigungsmöglichkeit vor, muss die Kündigung auch "innerhalb einer sehr kurzen Zeit" (BAG aaO) ausgesprochen werden.

43

Diese Zeitspanne hat das beklagte Land hier verstreichen lassen. Denn selbst dann, wenn man für die Kenntnisnahme auf die offizielle Unterrichtung des Ministeriums durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle am 17. August 2005 (Mittwoch - FAX-Übermittlung der Entscheidung nebst Begründung) abstellt, ist der Ausspruch der Kündigung vom 22. August 2005, die am 23. August 2005 (Dienstag) zugegangen ist, nicht mehr "innerhalb einer sehr kurzen Zeit" erfolgt. Es ist auch kein Umstand ersichtlich, der die Verzögerung erklären oder gar entschuldigen könnte.

44

Daher kann hier offen bleiben, ob die Frist zum Ausspruch der Kündigung erst mit der offiziellen Unterrichtung des Ministeriums durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle begonnen hatte, oder ob sie nicht bereits mit der Entscheidung der Einigungsstelle selbst zu laufen begann. Für diesen früheren Beginn des Fristlaufs spricht immerhin das personalvertretungsrechtliche Verständnis der Einigungsstelle, denn diese ist gerade keine außenstehende Stelle sondern eine Schlichtungsstelle innerhalb der Dienststelle, was schon dadurch deutlich wird, das die Hälfte der Beisitzer von der Dienststelle benannt wird. Die Dienststelle hatte daher eigentlich schon mit der Abstimmung in der Einigungsstelle Kenntnis der Eröffnung der Kündigungsmöglichkeit oder jedenfalls Tags darauf, als die von der Dienststelle entsandten Mitglieder der Einigungsstelle wieder ihren Dienst angetreten haben.

II.

45

Die ordentliche Kündigung vom 22.08.2005 ist wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der korrigierten Kündigungsfrist zum 31.03.2006 beendet. Diese Kündigung ist als verhaltsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG.

46

1. Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung unter anderem dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist. Als Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers, die geeignet sind eine Kündigung zu bedingen, kommen insbesondere schwere Verletzungen vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des Arbeitnehmers in Betracht. Die einem Arbeitnehmer zur Last gelegten Vorkommnisse müssen insgesamt geeignet sein, den Schluss zu rechtfertigen, dass das Arbeitsverhältnis auch zukünftig nicht störungsfrei verlaufen wird (Prognoseprinzip). Zur Herstellung der Prognosesicherheit ist im Regelfall der Ausspruch einer Abmahnung und ein darauf folgender nochmaliger Verstoß gegen dieselbe Pflicht erforderlich. Da es sich um eine wertoffene gesetzliche Formulierung handelt, erfordert das Urteil der sozialen Rechtfertigung der Kündigung bei der verhaltensbedingten Kündigung letztlich noch eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen.

47

Gemessen hieran ist die streitige Kündigung sozial gerechtfertigt. Dies steht für das Gericht mit ausreichender Sicherheit trotz der fehlenden Abmahnung fest.

48

2. Auf Grund der vom Landesarbeitsgericht teilweise wiederholten Beweisaufnahme und auf Grund der umfassenden Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung (§ 286 ZPO) stützt das Gericht seine Entscheidung auf folgende Feststellungen.

49

a) Der Kläger hat versucht, der Schülerin C das Kopftuch abzunehmen, um ihre schwarzen Haare sehen zu können.

50

aa) Der Kläger hat zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im ersten Halbjahr 2005 versucht, der Schülerin C das Kopftuch abzunehmen, indem er mit seiner Hand in Richtung des Knotens des Kopftuches unter dem Kinn der Schülerin griff und der Schülerin damit bis auf etwa 30 cm Entfernung nahe kam.

51

Das Gericht stützt sich bei dieser Feststellung auf die glaubhafte Aussage der glaubwürdigen Zeugin C.

52

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zeugin bei ihrer Schilderung vor Gericht ihre eigene Erinnerung an die Ereignisse wiedergegeben hat. Sie hat nicht nur - zum wiederholten Male - das ihr Widerfahrene so wie hier festgestellt geschildert, sondern sie konnte auch auf Detailfragen des Gerichtes, wie z. B. die nach der konkreten Örtlichkeit innerhalb der Turnhalle ohne Nachdenken Antwort geben. Dass die Zeugin selbst Erlebtes geschildert hat, schließt das Gericht auch aus dem Umstand, dass sie ohne weiteres in der Lage war nicht nur das Ereignis selbst, sondern auch dessen Kontext zu schildern.

53

Die Zeugin hat dabei auch beiläufig - ohne das ihr die Bedeutung dieser Aussage für die Entscheidung des Gerichtes deutlich gewesen sein konnte - geschildert, dass das Kopftuch auf unterschiedliche Weise gebunden werden kann und sie im Sport das Tuch so trägt, dass es vorne unter dem Kinn gebunden wird.

54

Dass die Zeugin das Ereignis zeitlich nicht mehr genau einordnen konnte und sie ihre diesbezügliche Aussage auf Vorhalt sogar abgeändert hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Denn zum einen ist die menschliche Erinnerungskraft hinsichtlich der zeitlichen Reihenfolge mehrerer erinnerter Ereignisse generell als nicht sehr zuverlässig einzuschätzen. Zum anderen muss hier beachtet werden, dass das fragliche Ereignis durch die Ermittlungen der Schulleiterin und die Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht ohnehin bereits mehrfach von der Zeugin erinnert werden musste, wodurch die korrekte zeitliche Verortung in die übrige Erinnerungswelt der Zeugin zusätzlich erschwert wird. Letztlich hat das Gericht zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Aussage berücksichtigt, dass die Zeugin bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme aus Ende Mai 2005 gegenüber der Schulleiterin sich zur zeitlichen Lage dieses Ereignisses etwas ungenau ausgedrückt hatte.

55

Die Zeugin ist für das Gericht auch glaubwürdig. Das Gericht hält die bei der abermaligen Vernehmung bereits volljährige Zeugin für eine integere Person, die bereits auf Grund ihres festen Glaubens sich zur wahren Aussage verpflichtet fühlt. Selbst der Kläger hat vom Gericht im ersten Teil der mündlichen Verhandlung ausdrücklich befragt gemeint, C könne und wolle er keine Lüge unterstellen und er hat nach der Vernehmung der Zeugin vor dem Landesarbeitsgericht zu den sich aus der Aussage ergebenden Belastungsmomenten trotz ausdrücklicher Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Gericht geschwiegen.

56

Das Entlastungsvorbringen des Klägers hat das Gericht nicht überzeugt. Nachdem inzwischen durch die Einlassungen der Zeugin der genaue Ort des Ereignisses und die Entstehung der Situation (gemeinsamer Gang zum Ballschrank in der Ecke der Turnhalle) bekannt geworden ist, ist das bloße Ableugnen des gesamten Ereignisablaufes durch den Kläger nicht nachvollziehbar und damit auch nicht glaubhaft.

57

bb) Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger fest entschlossen war, der Zeugin das Kopftuch zu öffnen und an diesem bereits begonnenen Vorhaben nur durch die Flucht der Zeugin gehindert wurde. Auch dies wurde aus der glaubhaften Aussage der Zeugin deutlich.

58

Sehr anschaulich hat die Zeugin geschildert, dass es für sie um sie herum eine unsichtbare Respektzone gebe, in die niemand ohne ihre Zustimmung eindringen dürfe und dass die Hand des Klägers, als sie auf sie zukam, diese Respektzone eindeutig überschritten habe. Auch schildert sie glaubhaft, dass sie daraufhin fast wie im Reflex wegen dieser Verletzung der Respektzone die Flucht ergriffen habe.

59

cc) Das Gericht ist schließlich davon überzeugt, dass der Kläger das Kopftuch lösen wollte, um die schönen Haare der Zeugin sehen zu können. Das schließt das Gericht aus dem Umstand, dass der Kläger diesen Zusammenhang selbst durch seine Worte hergestellt hat ("ich will deine schwarzen Haare sehen").

60

Auch bei dieser streitigen Behauptung des beklagten Landes folgt das Gericht der Aussage der Zeugin. Die Glaubhaftigkeit ergibt sich für das Gericht aus der Nachvollziehbarkeit ihrer Schilderungen. Denn die Zeugin hat geschildert - was sich im Übrigen mit der Darstellung des Klägers deckt -, der Kläger habe immer wieder den Dialog mit ihr über ihre Religion, ihre Wertvorstellungen und über das Kopftuch gesucht. Da der Kläger als männlicher erwachsener Lehrer für sie eine Respektperson gewesen sei, habe sie sich diesen Diskussionen, obwohl sie durch die ständige Wiederholung des Themas bereits reichlich genervt gewesen sei, immer wieder wie es die Höflichkeit geziemt gestellt. Wenn die Zeugin bei diesem Thema immer höflich mitdiskutiert hat, in der Sporthalle jedoch plötzlich die Flucht antritt, muss es ein neues Element in dem Verhalten des Klägers gegeben haben, das die Flucht erzwungen hat. Dieses neue Element war das plötzlich geäußerte persönliche Anliegen des Klägers, die schwarzen Haare der Zeugin sehen zu wollen. Damit war der Lehrer in den Augen der Schülerin keine Respektperson mehr und sie konnte bzw. musste sogar die Flucht ergreifen.

61

b) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im ersten Halbjahr 2005 während des Sportunterrichtes sich der Schülerin B näherte, sie mit der Hand am Hinterteil anfasste und dabei hörbar die Bemerkung fallen ließ "geiler Handballerarsch".

62

Das Gericht stützt sich für diese Feststellung auf die insoweit glaubhafte Aussage der Zeugin B.

63

Die Zeugin hat diesen Vorfall so bei ihrer erneuten Vernehmung vor dem Landesarbeitsgericht bekundet. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zeugin insoweit eigenes Erleben wiedergegeben hat. Das schließt das Gericht daraus, dass die Zeugin nicht nur eine bereits mehrmals wiedergegebene "Geschichte" wiederholt hat. Vielmehr war es möglich, mit ihr über das Ereignis zu reden; sie ist auf die Fragen dazu eingegangen und hat ohne Nachdenken zu müssen darauf antworten können. Das betrifft z. B. die Frage nach der zeitlichen Lage des Ereignisses innerhalb der Sportstunde, die Frage nach der inneren Reaktion der Zeugin nach dem Ereignis und die Frage, ob sie davon ihren Eltern berichtet habe.

64

Dass sich in der Akte verschiedenfarbige Schilderungen der streitigen Körperberührung finden, ist zwar richtig, spricht aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugin, denn sie hat stets von einem "Anfassen" gesprochen. Auf die angeblichen Beobachtungen dieses Ereignisses durch weitere Schülerinnen stützt das Gericht seine Entscheidungsfindung ausdrücklich gerade nicht.

65

Die ungenaue Erinnerung der Zeugin an das Datum der Schulstunde, in der der Vorfall passiert ist, lässt das Gericht als Einwand gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht gelten. Zu den bereits oben bei der Würdigung der Aussage der Zeugin C angesprochenen allgemeinen Problemen des richtigen Erinnerns der Abfolge verschieden wichtiger oder unwichtiger Ereignisse muss hier noch besonders beachtet werden, dass die Zeugin sozusagen die Sprecherin der Protestgruppe gegen den Kläger war und sie daher im besonderen Maße dem Versuch der Schulleiterin ausgesetzt war, aus dem endlosen Mosaik der verschiedenen mitgeteilten Ereignisse durch romanhafte Verdichtung eine stimmige Geschichte zu machen.

66

Die vom Kläger gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin vorgebrachten Argumente teilt das Gericht nicht.

67

Der Kläger leugnet den Vorfall gänzlich und behauptet, die Zeugin hätte das Ereignis frei erfunden, um ihm zu schaden. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, welches Motiv die Zeugin gehabt haben sollte. Sie war eine sportliche Schülerin, die sich freiwillig am Unterricht beteiligt hat, sie hatte - möglicherweise im Gegensatz zu anderen Schülerinnen - in Richtung schlechte Noten durch den Kläger nichts zu befürchten. Auch das vom Kläger allgemein - ohne konkreten Bezug auf diese Zeugin - in den Raum gestellte Motiv, die Schülerinnen hätten aus verletzter Eitelkeit oder wegen fehlender Zuwendung durch den Kläger gehandelt, trifft jedenfalls auf B nicht zu. Im Gegenteil war es ja wohl so, dass die Zeugin die ihr vom Kläger zu Teil gewordene Zuwendung und Aufmerksamkeit zuletzt - jedenfalls subjektiv - als aufdringlich und unangenehm empfunden hatte.

68

Bei allem Respekt für die Zeugin und ihre noch im Reifeprozess befindliche Persönlichkeit traut das Gericht der Zeugin den Aufbau und das Durchhalten eines so echt scheinenden Lügengebäudes auch im Hinblick auf die dafür erforderliche "kriminelle Intelligenz" nicht zu. Das Gericht hat die Zeugin als eine gradlinige Person erlebt, die zwar durchaus weiß, was sie will und auch trotz der noch fehlenden Volljährigkeit bereits alle die (weiblichen) Mittel kennt, um ihren Willen durchzusetzen, die aber insgesamt eher bodenständig ist. Sie ist nicht in der Lage, über Monate auf Basis eines Lügengebäudes einen Kampf gegen den Kläger zu führen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Kläger insoweit die Bedeutung seiner Person im Leben der Zeugin erheblich überschätzt hat.

69

Das Gericht war nicht verpflichtet, die Beweisaufnahme auf diejenigen männlichen Schüler, die vom Kläger benannt worden sind, zu erstrecken, die angeblich bekunden können, dass B Monate später erklärt haben solle, die Ereignisse seien seinerzeit aufgebauscht worden. Soweit das auf Grund der oberflächlichen Schilderungen des Klägers möglich war, hat das Gericht die Zeugin zu dem behaupteten Ereignis befragt und diese hat diesbezügliche Einlassungen verneint. Da der Kläger die angeblichen Ereignisse nicht näher konkretisiert in den Prozess eingeführt hat, kommt eine Beweisaufnahme darüber nicht in Betracht.

70

c) Das Gericht ist schließlich auch davon überzeugt, dass der Kläger die Zeugin A am 24.05.2005 mit der beleidigenden Bewertung "kleine blonde Schlampi" so laut angesprochen hat, dass dies nicht nur die Zeugin selbst, sondern auch umstehende Schülerinnen gehört haben.

71

Diese Feststellung stützt das Gericht auf die Einlassung der Zeugin A sowie auf weitere Umstände.

72

Die Zeugin hat das streitige Ereignis im Sinne der Behauptungen des beklagten Landes bestätigt. Das Gericht ist nach Abwägung aller erkennbar bedeutsamen Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass man der Zeugin - allerdings nur in diesem einen Punkt - Glauben schenken kann und muss. Diese Überzeugung schöpft das Gericht aus dem Umstand, dass die Zeugin in der Lage war, das ihr Widerverfahrene zusammenhängend und flüssig wiederzugeben. Ihre Bekundungen vor dem Landesarbeitsgericht zu diesem Punkt stimmen überein mit ihren bisherigen Einlassungen gegenüber der Schulleiterin und vor dem Arbeitsgericht. Dass die Zeugin insoweit tatsächlich Erlebtes wiedergegeben hat, schließt das Gericht weiter aus dem Umstand, dass die Zeugin auf ergänzende Fragen des Gerichtes zu dem Ereignis selbst ohne langes Zögern detailreich zu antworten vermochte. Das betrifft insbesondere die Frage nach ihrer inneren Reaktion auf dieses Ereignis. Diese Frage hatte bisher niemand gestellt und sie hat auch in den Schriftsätzen der Parteien bisher keine Rolle gespielt. Da die Zeuginnen vor dem Landesarbeitsgericht einzeln und mit großen zeitlichem Abstand vorgeladen wurden, kann auch ausgeschlossen werden, dass die Zeugin durch Gespräche mit den zuvor vernommenen Zeuginnen ... auf diese Frage bereits vor ihrer Vernehmung vorbereitet war. Es kann also davon ausgegangen werden, dass diese Frage für die Zeugin überraschend war; und dennoch konnte sie dazu ohne zu überlegen eine Antwort geben, die sich zumindest plausibel in das äußere Geschehen einpasst. Das spricht dafür, dass die Zeugin an diesem Punkt eigenes Erlebtes wiedergegeben hat.

73

Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Teils ihrer Aussage kann nicht ins Feld geführt werden, dass die Zeugin im Übrigen Aussagen getätigt hat, denen man offensichtlich nicht folgen kann.

74

Das Gericht hat die Zeugin als eine Person erlebt, die auf dem Weg zu einem erwachsenen Menschen noch ein langes Stück zu gehen haben wird. Die Zeugin hat sich auf die weiteren Fragen des Gerichtes, insbesondere bei der Frage, ob und wann sie ihre eigene schriftliche Aussage bei der Schulleiterin nochmals gelesen habe, zu Bekundungen hinreißen lassen, die nach Überzeugung des Gerichtes sich bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts schnell als Lüge entpuppt hätten. Das Gericht sieht die Zeugin in ihrer Entwicklungsstufe derzeit als eine noch jugendliche Mitläuferin, die auch bereit ist, nicht erlebte Ereignisse als eigenes Erleben auszugeben, vielleicht weil sie meint, damit einem guten Zweck zu dienen oder sich so die Anerkennung der übrigen Mitschüler erwerben zu können.

75

All dies spricht aber nicht dagegen, der Zeugin in dem Teil der Aussage, der unzweifelhaft ihr persönlich Erlebtes betrifft, Glauben zu schenken. Denn insoweit sind auch deutliche Unterschiede in ihrem Aussageverhalten zu erkennen. Während sie Zusatzfragen zu dem persönlich Erlebten ohne weiteres beantworten konnte, hat sie sich bei Zusatzfragen zu den anderen Ereignissen stets auf fehlende Erinnerung bezogen oder Dinge bekundet, die man geneigt ist, nicht zu glauben.

76

Ergänzend stützt das Gericht seine Überzeugung auch auf den Umstand, dass auch das Arbeitsgericht dieser Zeugin insoweit Glauben geschenkt hat und darauf, dass weitere vom Arbeitsgericht vernommene Zeuginnen die Aussage der hier vernommenen Zeugin A in der Sache bestätigt haben (D, E).

77

Die Befürchtung des Klägers, die Zeugin hätte den Vorfall frei erfunden, um sich auf diese Weise den vom Kläger vertretenden schulischen Anforderungen zu entziehen, ist zwar im Ansatz wegen der Neigung der Zeugin, am Sportunterricht nicht teilzunehmen, durchaus nachvollziehbar. Allerdings kann das Spinnen eines Lügengebäudes getrost bei der Zeugin als völlig ausgeschlossen behandelt werden. Die Zeugin hat durch ihre weiteren Aussagen zu den anderen Fragen des Gerichtes eindrucksvoll bewiesen, dass sie gar nicht in der Lage wäre, glaubhaft zu lügen.

78

3. Die festgestellten drei Vorkommnisse rechtfertigen die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Klägers.

79

a) Alle drei Ereignisse stellen sich als schwerwiegende Verletzungen der klägerischen Pflichten als Lehrer dar.

80

Das deutsche Schulsystem ist auf den Lehrer im Mittelpunkt ausgerichtet. Der Lehrer hat durch seine pädagogische Ausbildung, durch seinen fachlichen Kenntnisvorsprung und durch seine disziplinarischen Befugnisse gegenüber den Schülern eine ganz besondere Machtstellung, die man früher vielleicht ungenau aber bildhaft passend auch als "besonderes Gewaltverhältnis" bezeichnet hat. Dieses Machtverhältnis zwingt den Lehrer dazu, eine wohldefinierte Rolle einzuhalten, die den Mißbrauch der Macht bestmöglichst ausschließt und die Machtstellung zum Nutzen des Lern- und Entwicklungserfolges der Kinder und Jugendlichen kanalisiert.

81

Eines der Kernelemente dieser wohldefinierten Rolle als Lehrer ist die Pflicht, die Unantastbarkeit der Würde der ihm anvertrauten jungen Menschen zu achten. Dieses sich aus Artikel 1 Grundgesetz ergebende Gebot für die Ausübung jeglicher staatlicher Gewalt gilt selbstverständlich im besonderen Maße auch für den Lehrer als die Person, die das in der Schule herrschende "besondere Gewaltverhältnis" gegenüber den Schülern verkörpert.

82

In der Missachtung der Unantastbarkeit der Würde der betroffenen Schülerinnen sieht das Gericht den gemeinsamen Nenner aller drei Verfehlungen des Klägers.

83

aa) Der Kläger hat durch die gegenüber der Betroffenen und Dritten geäußerte Bemerkung "kleine blonde Schlampi" gegenüber der Schülerin A den objektiven Tatbestand der Beleidigung im Sinne von § 185 StGB verwirklicht. Die Beleidigung im strafrechtlichen Sinne ist der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch Kundgabe ihrer Missachtung. Eine solche Beleidigung liegt hier vor, denn durch seine herabwürdigende Äußerung hat sich der Kläger über den Achtungsanspruch der Schülerin hinweggesetzt.

84

Es mag sein, dass man eine solche Äußerung unter Privatpersonen wegen der notorischen Nichtteilnahme der Schülerin am Sportunterricht noch gegebenenfalls in einem milderen Licht sehen könnte. Darauf kann und darf sich der Kläger als Lehrer allerdings nicht zurückziehen. Er ist rechtlich verpflichtet, sich in seiner Wortwahl zu mäßigen und er darf bei allem Verständnis für die Situation auf keinen Fall den Boden der sachlichen Äußerung verlassen.

85

Da dem Kläger als Lehrer auch viele andere motivierende oder erzwingende Maßnahmen zum Umgang mit einem solchen Schülerverhalten zur Verfügung stehen, drängt sich sogar der Verdacht auf, der Kläger hätte sich so beleidigend geäußert, weil er sich in dieser Rolle gefällt.

86

bb) Der Kläger hat die Schülerin B dadurch entwürdigt, dass er sie in eindeutig sexuell bezogener Manier körperlich berührt und dabei sein Ansinnen zusätzlich noch wortstark zum Ausdruck gebracht hat. Der Bewertung der Einigungsstelle, dass der Kläger damit die Grenzen dessen, "was ein Lehrer sich auch bei lockerstem Umgang mit den Schülern leisten darf, bei weitem überschritten" habe, kann nichts mehr hinzugefügt werden.

87

cc) Der Kläger hat schließlich die Würde der gläubigen Schülerin C dadurch nachhaltig verletzt, dass er danach getrachtet hat, ihr das Kopftuch abzuziehen, um ihre schönen schwarzen Haare ansehen zu können.

88

Der Kläger wusste auf Grund seiner Auseinandersetzung mit dem muslimischen Glauben sehr wohl, welchen hohen Stellenwert das Kopftuch für die Zeugin hat und gleichwohl konnte er es offensichtlich nicht akzeptieren, dass die Schülerin auf sein Werben für einen freieren Lebensstil nicht ansprach.

89

Dass die Verletzung der Würde in diesem Fall nicht nur eine abstrakte juristische Floskel ist, sondern ihr eine persönlich erlebte Scham des Opfers entspricht, davon konnte sich jeder der im Saal Anwesenden bei der Aussage der Zeugin C vor dem Landesarbeitsgericht eindrucksvoll überzeugen. Trotz der langen Zeit, die seit dem Vorfall verstrichen war, war der Zeugin ihre innere Empörung und ihre Verletztheit wegen des Ereignisses deutlich anzumerken, auch wenn sie das nicht wörtlich zum Ausdruck gebracht hatte.

90

b) Die Pflichtverletzungen des Klägers wiegen schwer. Die Würde des Menschen ist nach unserem Menschenbild der zentrale Wert schlechthin, auf dem die Entwicklung des Menschen zu einer der Persönlichkeit und zu einem mündigen Bürger in einer demokratischen Gesellschaft beruht. Es ist eine der vornehmsten Aufgaben der Schule, den heranwachsenden Schülern ein Bewusstsein für ihre eigene Würde und deren überragende Bedeutung zu verschaffen. Diesen Zusammenhang hat der Landesgesetzgeber nochmals in § 2 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 in § 2 Abs. 1 (Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule) insoweit wortgleich mit früheren Fassungen des Gesetzes zum Ausdruck gebracht. Es heißt dort, der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen wird bestimmt durch die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Ziel der schulischen Bildung und Erziehung ist die Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit, die im Geiste der Geschlechtergerechtigkeit und Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber zukünftigen Generationen zu tragen.

91

Bei der Bewertung der Schwere der Vergehen muss auch beachtet werden, dass in allen drei Fällen die Missachtung der Würde der Betroffenen sich auf den unstreitigen Kernbereich der menschlichen Würde bezieht, nämlich zum einen auf die Ehre, die durch die Beleidigung verletzt worden ist, zum anderen auf die sexuelle Selbstbestimmung und zum dritten auf einen im religiösen Glauben ruhenden besonderen Lebensstil.

92

c) Auf Grund der Häufung der Vorfälle innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von höchstens fünf Monaten muss das Gericht auch davon ausgehen, dass sich der Missbrauch der Machtstellung als Lehrer beim Kläger fast schon zu einem Charakterzug verdichtet hat. Diese Häufung der Ereignisse innerhalb eines relativ begrenzten Zeitraumes trägt daher die für die Kündigung erforderliche Prognose, dass auch zukünftig das Arbeitsverhältnis in dieser Beziehung nicht störungsfrei verlaufen würde, wenn man es fortsetzen würde.

93

d) Die streitige Kündigung ist auch wirksam, obwohl das beklagte Land das klägerische Verhalten nicht zuvor durch eine Abmahnung als nicht vertragsgerechte Leistung beanstandet hat.

94

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist es anerkannt, dass es ausnahmsweise dann keiner Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung bedarf, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund der Schwere der Pflichtverletzung klar sein musste, dass der Arbeitgeber bei Kenntnis der Verfehlung diese unter keinen Umständen dulden würde (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP Nr. 54 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung = NZA 2006, 980).

95

Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier vor. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es im Arbeitsverhältnis der Parteien offensichtlich an Kontrolle und Führung gemangelt hat, konnte der Kläger dennoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt davon ausgehen, der Dienstherr werde Beleidigungen bzw. offene oder subtile sexuelle Belästigungen der ihm zur Obhut anvertrauten Schülerinnen hinnehmen.

96

e) Die Kündigung erweist sich auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien noch als sozial gerechtfertigt.

97

Die Kündigung und der damit einhergehende Einkommensverlust trifft den Kläger und vor allem seine Familie hart. Angesichts der Quasi-Monopol-Stellung des beklagten Landes als Arbeitgeber für Lehrer hier im Lande wird der Kläger eine neue gleichwertige Stelle wohl nur erlangen können, wenn er und seine Familie den derzeitigen Wohnsitz aufgeben. Hinzukommt, dass der Kläger auf Grund der langen Dauer der Zusammenarbeit mit dem beklagten Land Anspruch darauf hat, dass seine sozialen Belange angemessen in die Interessenabwägung einfließen.

98

Dem stehen jedoch die mehrfachen und durch nichts zu entschuldigenden Entgleisungen des Klägers entgegen. Wegen der Verantwortung des beklagten Landes für das Wohl der ihm anvertrauten Schüler und Schülerinnen ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das beklagte Land im vorliegenden Fall zur Kündigung durchgerungen hat.

99

Dabei muss ergänzend berücksichtigt werden, dass hier nur noch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung im Raum steht und die im öffentlichen Dienst großzügig bemessenen Kündigungsfristen auch dazu da sind, dem Arbeitnehmer eine berufliche Neuorientierung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen; insoweit gleicht die ordentliche Kündigung und die dabei zu beachtende Kündigungsfrist bereits einen Teil der Nachteile, die mit dem Arbeitsplatzverlust verbunden sind, aus.

III.

100

Da das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet ist, kann auch der klägerische Weiterbeschäftigungsantrag keinen Erfolg haben.

IV.

101

Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach § 92 ZPO beide Parteien je zur Hälfte entsprechend ihrem Anteil am Obsiegen und Unterliegen.

102

Zur Zulassung der Revision besteht im vorliegenden Einzelfall kein Anlass.

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. März 2007 - 5 Sa 79/06 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 91 Nachrang der Eingliederungshilfe


(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen andere

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 95 Sicherstellungsauftrag


Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts A

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. März 2007 - 5 Sa 79/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Aug. 2008 - 5 Sa 10/08

bei uns veröffentlicht am 12.08.2008

Tenor 1. Auf die klägerische Berufung wird der noch nicht rechtskräftige Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigun

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.