Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Jan. 2017 - 3 TaBVGa 1/17

bei uns veröffentlicht am30.01.2017

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – (13 BVGa 1/17) vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1. begehrt gegenüber der Beteiligten zu 2. mit seiner einstweiligen Verfügung die Gewährung von Zutritt zum Betriebsgelände der Beteiligten zu 2. zur Teilnahme an der am 30.01.2017 ab 14:00 Uhr stattfindenden Betriebsversammlung bis zu deren Beendigung.

2

Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 31.01.2011 bei der Beteiligten zu 2. als Schichtführer und Wickler beschäftigt. Mit den Schreiben vom 22.12.2016 und vom 23.01.2017 kündigte die Beteiligte zu 2. das Arbeitsverhältnis jeweils außerordentlich. Außerdem erteilte die Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. am 10.01.2017 ein Hausverbot.

3

Gegen die fristlosen Kündigungen hat der Kläger jeweils Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – erhoben (Aktenzeichen 13 Ca 292/16 sowie 13 Ca 20/17).

4

Mit Schreiben vom 13.12.2016 übersandte der Beteiligte zu 1. dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. eine Einladung über die Durchführung einer Betriebsversammlung am 30.01.2017 zum Zweck der Bestellung eines Wahlvorstandes zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrates. Das Einladungsschreiben lautet u.a. wie folgt:

5

„An alle im Betrieb Beschäftigten

6

Sehr geehrte Damen und Herren,

7

leider besteht in unserem Betrieb bislang noch kein Betriebsrat, der die Interessen der Belegschaft vertreten könnte. Wir wollen dies ändern und laden daher alle im Betrieb Beschäftigten zu einer

8

Versammlung

am: 30.01.2017

um: 14:00 Uhr

In: auf dem Betriebsgelände in H. ein.

9

Tagesordnung:

10
1. Ein/e Gewerkschaftssekretär wird die Bedeutung eines Betriebsrates für die Belegschaft und das Verfahren der Betriebsratswahl erläutern.
11
2. Es wird ein Wahlvorstand aus dem Kreise der Beschäftigten gewählt, der die Betriebsratswahl durchführt. Weiterhin wird ein/e Vorsitzende/r des Wahlvorstandes von der Versammlung gewählt. Es wird der Versammlung von den Einladenden/der einladenden Gewerkschaft ein Vorschlag bezüglich der Zusammensetzung des Wahlvorstandes und der Person des/der Vorsitzenden unterbreitet werden. Weitere Vorschläge können auf der Versammlung aus dem Kreise der Beschäftigten eingebracht werden.
12

…“

13

Das Einladungsschreiben ist von dem Kläger sowie von den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2. S. und B. unterzeichnet worden.

14

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt,

15

der Verfügungsbeklagten aufzugeben, das gegenüber dem Verfügungskläger ausgesprochene Hausverbot für die am 30. Januar 2017 stattfindende Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes zur Wahl eines Betriebsrates ab 14:00 Uhr aufzuheben und dem Verfügungskläger den Zutritt bis zur Beendigung der Betriebsversammlung zu gewähren.

16

Auf der Grundlage der Anhörung der Beteiligten vom 27.01.2017 hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, der Verfügungsanspruch sei vorliegend zugunsten des Beteiligten zu 1. gem. § 20 Abs. 1 BetrVG gegeben. Zwar habe die Beteiligte zu 2. das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Jedoch habe der Beteiligte zu 1. jeweils Kündigungsschutzklage erhoben. Mithin sei ihm ein Zutrittsrecht zur Teilnahme an der Betriebsversammlung zu gewähren, da nach der gebotenen vorläufigen Würdigung des Verfahrens davon auszugehen sei, dass der Beteiligte zu 1. in den jeweiligen Kündigungsschutzverfahren erfolgreich sein werde. Auch der notwendige Verfügungsgrund sei gegeben. Das bestehende aktive Wahlrecht des Beteiligten zu 1. würde ohne einstweilige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vereitelt. Nennenswerte Beeinträchtigungen oder Gefahren für die Beteiligte zu 2. seien im Falle der Antragsstattgabe nicht ersichtlich.

17

Gegen diese noch am 27.01.2017 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 28.01.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde nebst Begründung der Beteiligten zu 2.

18

Die Beteiligte zu 2. beantragt:

19

unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 27.01.2017, Aktenzeichen 13 BVGa 1/17, wird der Antrag des Verfügungsklägers abgelehnt.

20

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Die Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, der durch den Beteiligten zu 1. gestellte Antrag sei mangels ausreichender Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Es fehle an der zeitlichen und örtlichen Konkretisierung. Die Beteiligte zu 2. verfüge über zwei Betriebsstätten, so dass der gestellte Antrag nicht hinreichend zugeordnet werden könne und es mithin an einem vollstreckungsfähigen Inhalt des gestellten Antrages fehle. Zudem habe das Arbeitsgericht die maßgebliche Entscheidungsform verkannt und das Verfahren im Rahmen eines Beschlussverfahrens entschieden. Ein Beschlussverfahren liege hier jedoch nicht vor. Ein Verfügungsanspruch gem. § 20 Abs. 1 BetrVG sei nicht gegeben. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.05.1997 zum Aktenzeichen 7 ABR 26/96 streite entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes nicht für den Beteiligten zu 1. Denn diese Entscheidung beziehe sich auf die Durchführung der Betriebsratswahl selbst und betreffe nicht – wie hier – die Durchführung einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes. Die Sachverhalte seien mithin nicht vergleichbar. Einschlägig sei hier vielmehr die gefestigte Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte, wonach die Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes in der Regel eine Ungewissheit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Folge begründe, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens von einer Verhinderung an der Amtsausübung auszugehen und dementsprechend ein Zutrittsrecht zum Betrieb zu verneinen sei.

23

Zwar sei nach der benannten Rechtsprechung anerkannt, dass die vorstehenden Grundsätze dann nicht anzuwenden seien, wenn sich eine ausgesprochene arbeitgeberseitige Kündigung als offensichtlich unwirksam erweise. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kündigungen vom 22.12.2016 und vom 23.01.2017 seien nicht offensichtlich unwirksam. Diesbezüglich fehle es bereits an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der offensichtlichen Unwirksamkeit der vorbenannten Kündigungen durch den Beteiligten zu 1. Auch sei ein gerichtlich durchzusetzender vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch – unstreitig - zugunsten des Beteiligten zu 1. nicht vorhanden. Schließlich fehle es auch am Verfügungsgrund. Ein gesteigertes Interesse zur Teilnahme an der Wahl des Wahlvorstandes bestehe für den Beteiligten zu 1. nicht. Dieser erfahre keinerlei Nachteile aufgrund der fehlenden Teilnahme an der Wahl eines Wahlvorstandes. Es stehe ihm weiterhin frei, sich zur Wahl des Betriebsrates aufstellen zu lassen. Die Durchführbarkeit der Betriebsversammlung vom 30.01.2017 sei von der Anwesenheit des Beteiligten zu 1. nicht abhängig. Der Beteiligte zu 1. habe selbst angegeben, dass auch die IG Metall als im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu der Betriebsversammlung eingeladen habe. Die Durchführung der Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes sei im Hinblick auf eine dann durchzuführende Betriebsratswahl somit auch ohne Anwesenheit des Beteiligten zu 1. möglich.

II.

24

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. ist die von dem Beteiligten zu 1. begehrte einstweilige Verfügung zulässig (1) und auch begründet (2), wobei ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist (3).

1.

25

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. ist der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig.

a)

26

Soweit die Beteiligte zu 2. meint, am 27.01.2017 habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so dass die Kammer gezwungen gewesen sei, im Rahmen des Urteilsverfahrens und nicht im Anwendungsbereich des Beschlussverfahrens zu befinden, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es ist anerkannt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Einladung und Durchführung einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG – insbesondere auch in Verbindung mit diesbezüglich streitigen Zutrittsrechten – im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu entscheiden sind (GK-BetrVG, 10. Auflage/Kreutz, Rn. 51 zu § 17 BetrVG; Däubler u.a. BetrVG, 15. Auflage, Rn. 21 zu § 17 BtrVG). Diesen Umstand hat das Arbeitsgericht richtig erkannt und rechtlich zutreffend nach Anhörung der Beteiligten im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entschieden. Die Bezeichnung der Beteiligten zu 1. und 2. als „Verfügungskläger“ und „Verfügungsbeklagte“ in der Entscheidung vom 27.01.2017 mögen zwar als missverständliche Formulierung zu werten sein. Dies ist jedoch nicht rechtsrelevant. Denn bei der Entscheidung des Arbeitsgerichtes handelt es sich im Übrigen unmissverständlich – und zutreffend – um einen Beschluss im Sinne des § 84 ArbGG und zwar auch dann, wenn das Verfahren ursprünglich zunächst fehlerhaft als Urteilsverfahren eingetragen und später im Zuge der Anhörung der Beteiligten korrigierend als Beschlussverfahren erfasst worden ist.

b)

27

Die Antragstellung durch den Beteiligten zu 1. ist auch hinreichend bestimmt. Zwar ist der Beteiligten zu 2. zuzugeben, dass in dem Antrag der Ort und die konkrete Uhrzeit der Betriebsversammlung vom 30.01.2017 nicht enthalten sind. Gleichwohl ist erstinstanzlich rechtsfehlerfrei von einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrages im Sinne eines vollstreckungsfähigen Inhaltes ausgegangen worden. Denn die Antragsbegründung benennt diese Daten ausdrücklich und nimmt im Übrigen Bezug auf das als Anlage beigefügte Einladungsschreiben selbst. Dort sind die konkrete Uhrzeit und der konkrete Versammlungsort bezeichnet. Mithin war allen Beteiligten aus der Antragstellung selbst in Verbindung mit der Antragsbegründung im Rahmen der anlassbezogenen Auseinandersetzung zweifelsfrei klar, um welche Betriebsversammlung es sich inklusive Uhrzeit und Ort nach Antragstellung handelte.

2.

28

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren ist auch begründet.

a)

29

Der Beteiligte zu 1. verfügt gegen die Beteiligte zu 2. gemäß § 17 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über einen notwendigen Verfügungsanspruch.

30

Gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes zu einer Betriebsversammlung einladen. Gemäß § 42 Abs. 1 BetrVG besteht die Betriebsversammlung aus den Arbeitnehmern des Betriebes. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt werden, wobei unstreitig auch die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einbezogen ist (Fitting u.a./ 28. Auflage Rn. 7 zu § 20 BetrVG). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrates behindern, wobei jede Behinderung gemeint ist und u.a. dann vorliegt, wenn ein Wähler, Wahlkandidat oder sonstiger an der Wahl Beteiligter in der Ausübung seiner Rechte, Befugnisse oder Aufgaben beeinträchtigt oder beschränkt wird (Fitting u.a., a.a.O. Rn. 9 zu § 20 BetrVG).

31

Aus den benannten Vorgaben folgt, dass allen Arbeitnehmern des Betriebes gemäß § 17 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 BetrVG jeweils ein Zutrittsrecht zur Betriebsvereinbarung mit dem Ziel der Wahl eines Wahlvorstandes zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl zusteht. An der Beachtung dieser Zutrittsrechte ist auch der grundsätzlich das Hausrecht ausübende Arbeitgeber gem. § 20 Abs. 1 BetrVG gebunden.

aa)

32

Die dem Beteiligten zu 1. gegenüber ausgesprochenen fristlosen Kündigungen stehen seinem Zutrittsrecht nicht entgegen. Dabei kommt es – entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung – nicht darauf an, ob die vorbenannten Kündigungen als offensichtlich rechtsunwirksam anzusehen sind. Im Gegensatz zur begehrten dauerhaften Ausübung von Betriebsratstätigkeit durch ein außerordentlich gekündigtes Betriebsratsmitglied nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage ohne vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch (vgl. diesbezüglich LAG München vom 27.01.2011 – 3 TaBVGa 20/10 – juris Rn. 17) ist für die Bejahung eines Zutrittsrechtes eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers an einer – einmaligen und zeitlich begrenzten – Betriebsversammlung im Falle – wie hier – einer erhobenen Kündigungsschutzklage nach zutreffender und herrschender Meinung als weitere Anspruchsvoraussetzung die offensichtliche Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung nicht erforderlich (wie hier: Düwell/Tautphäus, BetrVG 4. Auflage Rn. 9 zu § 42; Däubler u.a./Berg, BetrVG 15. Auflage Rn. 15 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 14.07.1977 zum Aktenzeichen 14 GaBV 31/77; GK-BetrVG/Weber 10. Auflage Band I, Rn. 16 m.w.N.; a.A. Richardi/Annuß, BetrVG 15. Auflage Rn. 4).

33

Die von der Beteiligten zu 2. zitierten landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen (insbesondere LAG München vom 27.01.2011, a.a.O.) betreffen den vorstehenden erstgenannten Sachverhalt und sind mithin mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar und daher nicht einschlägig.

34

Auf die nach § 17 Abs. 3 BetrVG einzuberufende Betriebsversammlung finden die Vorschriften über die Betriebsversammlung nach §§ 42 ff BetrVG Anwendung, soweit sie nicht voraussetzen, dass ein Betriebsrat besteht (BAG vom 07.05.1986 – 2 AZR 349/85 – NZA 1986, Seite 753). Gemäß § 42 Abs. 1 BetrVG besteht die Betriebsversammlung aus den Arbeitnehmern des Betriebes und wird im Fall des § 17 Abs. 3 BetrVG von den Wahlinitiatoren bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet (Fitting u.a., a.a.O. Rn. 23 zu § 17). Teilnahmeberechtigt an der Betriebsversammlung sind alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie wahlberechtigt bzw. wählbar sind. Auch verhinderte Arbeitnehmer (z.B. Urlaub/Krankheit und Arbeitnehmer in Eltern- und Pflegezeit) bleiben Arbeitnehmer des Betriebes und sind teilnahmeberechtigt (Fitting u.a., a.a.O. Rn. 14 a m.w.N.). Lediglich wenn feststeht, dass Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren werden (z.B. Altersteilzeit im Block-Modell in der Freistellungsphase), erlischt die Teilnahmeberechtigung nach § 42 Abs. 1 BetrVG. Im Falle eines gekündigten Arbeitnehmers bleibt – wie hier – im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage die rechtswirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und mithin die Zugehörigkeit zur Arbeitnehmerschaft eines Betriebes i.S.d. § 42 Abs. 1 BetrVG ungeklärt. Dieser Unsicherheitszustand führt nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 14.05.1997 – 7 ABR 26/96 – juris Rn. 17) nicht zum Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes, sondern im Fall der Wahl zum Betriebsrat zur Bejahung eines Verhinderungsfalles hinsichtlich der Mandatsausübung (so zutreffend auch LAG München vom 27.01.2011, a.a.O.). Die vorstehenden Grundsätze könnten es – die fehlende offensichtliche Unwirksamkeit der beiden ausgesprochenen fristlosen Kündigungen gegenüber dem Beteiligten zu 1. zugunsten der Beteiligten zu 2. unterstellt – vorliegend rechtlich als vertretbar erscheinen lassen, hinsichtlich der Mandatsausübung nach § 17 Abs. 3 BetrVG durch den Beteiligten zu 1. von einem Verhinderungsfall auszugehen. Jedoch ist nicht ersichtlich, welcher rechtliche Umstand einem Zutrittsrecht des Beteiligten zu 1. an der Betriebsversammlung vom 30.01.2017 in dessen Eigenschaft als „normaler Arbeitnehmer“ entgegenstehen soll. Wenn – wie das Bundesarbeitsgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 14.05.1997 zutreffend ausführt – ein gekündigter Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Wählbarkeit zum Betriebsrat wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln ist, so gilt dies nach Auffassung der Kammer auch hinsichtlich seiner Stellung als Arbeitnehmer des Betriebes i.S.d. § 42 Abs. 1 BetrVG verbunden mit einem entsprechenden Teilnahmerecht an einer Betriebsversammlung. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, als auch bei einem gekündigten Arbeitnehmer nach erhobener Kündigungsschutzklage gerade nicht feststeht, dass er nicht mehr in den Betrieb zurückkehren wird.

bb)

35

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein etwaiges Hausrecht der Beteiligten zu 2. dem Zutrittsrecht des Beteiligten zu 1. nicht entgegensteht, da das Hausrecht anlässlich der Durchführung einer Betriebsversammlung i.S.v. § 42 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. – wie hier – im Fall des § 17 Abs. 3 BetrVG den Wahlinitiatoren – soweit nicht verhindert – zufällt (Fitting u.a., a.a.O. Rn. 34, m.w.N.). Das diesbezügliche Hausrecht erstreckt sich dabei auf den Versammlungsraum sowie auf die Zugangswege zum Ort der Betriebsversammlung zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung (BAG vom 22.05.2012 – 1 ABR 11/11 – juris Rn 24 m.w.N.).

b)

36

Nach den zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung steht dem Beteiligten zu 1. auch der notwendige Verfügungsgrund zur Seite. Das Arbeitsgericht führt diesbezüglich wie folgt aus:

37

„Ein Verfügungsgrund liegt bei der auf Befriedigung gerichteten Unterlassungsverfügung vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechtes ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 935, 938 Abs. 2, § 940 ZPO). Zur Abwendung dieser Gefahr muss die einstweilige Verfügung erforderlich sein. Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen. Bei den Anforderungen, die an den Verfügungsgrund zu stellen sind, sind das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93, juris Rn. 44).

38

Vorliegend würde jedenfalls das nach Auffassung der Kammer bestehende aktive Wahlrecht des Verfügungsklägers ohne einstweilige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vereitelt. Nennenswerte Beeinträchtigungen oder Gefahren für den Verfügungsbeklagten, für den Fall, dass dem Verfügungskläger Zutritt für die Zeit der Betriebsversammlung gewährt wird, sind nicht ersichtlich.“

39

Das erkennende Gericht schließt sich den vorstehenden Ausführungen an. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend anzumerken, dass die Beteiligte zu 2. den zu befürchtenden Rechtsverlust des aktiven und passiven Wahlrechtes inklusive des Vorschlagsrechts hinsichtlich des zu bestellenden Wahlvorstandes im Falle der Zutrittsverweigerung zur Teilnahme an der Betriebsversammlung zu Lasten des Beteiligten zu 1. verkennt. Zudem setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit der erstinstanzlichen Argumentation auseinander, wonach nennenswerte Beeinträchtigungen oder Gefahren für schützenswerte Rechtspositionen der Beteiligten zu 2. nicht ersichtlich sind. In der Tat sind auch nach Auffassung des erkennenden Gerichtes Gefahren für derartige Rechtspositionen der Beteiligten zu 2. nicht greifbar. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das dem Beteiligten zu 1. am 10.01.2017 erteilte Hausverbot. Diesbezüglich ist nämlich bereits überaus zweifelhaft, ob das erteilte Hausverbot mit Erlass der einstweiligen Verfügung überhaupt tangiert ist, da die Ausübung des Hausrechtes im Zuge der ordnungsgemäßen Durchführung einer Betriebsversammlung – wie bereits unter II. 2. a) bb) ausgeführt – nicht dem Arbeitgeber zufällt. Unabhängig davon überwiegt nach Ansicht der Kammer aber ohnehin die Sicherstellung des aktiven und passiven Wahlrechtes sowie des Vorschlagsrechtes des Beteiligten zu 1. im Rahmen der Teilnahme an der voraussichtlich zirka zweistündigen und damit zeitlich übersichtlichen Betriebsversammlung am 30.01.2017 offensichtlich das Interesse der Beteiligten zu 2. an einer lückenlosen Aufrechterhaltung des am 10.01.2017 erteilten Hausverbotes.

3.

40

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG nicht statthaft.

41

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.

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(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.

(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.

(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Arbeitnehmervereinigung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2011 - 17 TaBV 160/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über das Recht einer Koalition, im Umfeld einer Betriebsversammlung Mitgliederwerbung betreiben zu können.

2

Antragsteller ist die „Arbeitnehmervereinigung p e.V.“. Dieser hat sich nach seiner Satzung die Unterstützung und Beratung von Arbeitnehmern in Betrieben der Berufssparten Telekommunikation und Informationstechnik zum Ziel gesetzt. Er ist nicht tariffähig. Arbeitgeberin ist ein Telekommunikationsanbieter, in dessen Regionalbetrieb West Mitglieder des Antragstellers beschäftigt sind. Weiterer Beteiligter ist der dort gebildete Betriebsrat.

3

Die Betriebsversammlungen des Regionalbetriebs West finden regelmäßig in einem von der Arbeitgeberin angemieteten Kongresszentrum statt. In den Vorräumen des Versammlungssaals sind Informationsstände im Betrieb vertretener Gewerkschaften und von Unternehmen der D AG aufgebaut. Den Wunsch des Antragstellers, bei Betriebsversammlungen vor dem Versammlungsraum einen Informationsstand aufbauen und Informationsmaterial verteilen zu können, lehnte der Betriebsrat wiederholt ab. Gegen diesen gerichtete einstweilige Verfügungsverfahren des Antragstellers waren - von einem Fall abgesehen - erfolglos.

4

Der Antragsteller hat geltend gemacht, als Arbeitnehmervereinigung habe er ein Recht auf angemessene Präsentation zum Zwecke der Mitgliederwerbung bei Betriebsversammlungen. Der Antrag richte sich gegen den Betriebsrat, weil diesem das Hausrecht an den Versammlungsräumen zustehe.

5

Der Antragsteller hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Betriebsrat zu verpflichten, ihm im Rahmen der Betriebsversammlungen des Betriebs der Arbeitgeberin im jeweiligen Versammlungsgebäude den Aufbau eines Informationsstands von zwei mal drei Metern an einer zentralen Stelle vor dem Tagungsraum und die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten;

        

hilfsweise,

        

2.    

den Betriebsrat zu verpflichten, ihm den Aufbau eines Informationsstands von zwei mal drei Metern im Eingangsbereich des Gebäudes und die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten;

        

äußerst hilfsweise,

        

3.    

den Betriebsrat zu verpflichten, ihm den Aufbau eines Informationsstands von zwei mal drei Metern auf dem Veranstaltungsgelände und dort auch die Verteilung von Informationsmaterial zu gestatten;

        

4.    

für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Ziffern gegen den Betriebsrat ein Zwangsgeld im höchst zulässigen Maße ersatzweise Zwangshaft festzusetzen und anzudrohen.

6

Der Betriebsrat hat zur Begründung seines Abweisungsantrags ausgeführt, er könne als Inhaber des Hausrechts bei Betriebsversammlungen autonom darüber entscheiden, wer einen Informationsstand aufstellen dürfe. Die von ihm vorgenommene Differenzierung zwischen den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und dem Antragsteller sei schon wegen der begrenzten räumlichen Kapazitäten geboten.

7

Das Arbeitsgericht hat die im ersten Rechtszug auch gegen die Arbeitgeberin gerichteten Anträge durch Beschluss vom 15. Mai 2009 ins Urteilsverfahren verwiesen. Dieses haben die Beteiligten im Anschluss daran für erledigt erklärt. Eine weitere Beteiligung der Arbeitgeberin am vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht abgelehnt und den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin beteiligt und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seine Anträge weiter.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der antragstellenden Arbeitnehmervereinigung ist unbegründet.

9

I. Der Antragsteller beruft sich als nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung nicht auf betriebsverfassungsrechtliche Rechte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Ob deshalb das Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG die zutreffende Verfahrensart für die gegen den Betriebsrat erhobenen Ansprüche ist, unterliegt gemäß § 93 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG allerdings nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitsgericht trotz ausdrücklicher Rüge nicht vorab durch besonderen Beschluss, sondern im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache über die Zulässigkeit der Verfahrensart entschieden hat (vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 91, 210). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Beteiligten haben eine derartige Rüge nicht erhoben.

10

II. Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin zu Recht angehört. Diese ist stets Beteiligte eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG(BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - Rn. 11, BAGE 119, 279; GK-ArbGG/Dörner Stand Dezember 2010 § 83 Rn. 71). Die rechtskräftige Verweisung der gegen die Arbeitgeberin erhobenen Anträge ins Urteilsverfahren steht dem nicht entgegen. Dies betrifft nur die gegen sie gerichteten Anträge und damit einen anderen Streitgegenstand.

11

III. Der Antragsteller ist beteiligtenfähig, § 10 Satz 1 ArbGG. Als eingetragener Verein steht seine Parteifähigkeit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO, § 21 BGB außer Frage.

12

IV. Die Anträge sind zulässig. Sie bedürfen allerdings der Auslegung.

13

1. Die begehrten Erlaubnisse beziehen sich nicht auf alle in den Betrieben der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsversammlungen, sondern nur auf solche des Regionalbetriebs West. Dies folgt aus der Zuständigkeit des beteiligten Betriebsrats, der für diesen Betrieb gebildet ist. Das Begehren des Antragstellers ist allerdings nicht darauf beschränkt, bei regelmäßigen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 BetrVG einen Informationsstand aufbauen und Informationsmaterial verteilen zu können, sondern bezieht sich auf alle künftigen, auch außerordentlichen Betriebsversammlungen. Das hat er bereits in der Anhörung vor dem Arbeitsgericht klargestellt. Der Sache nach begehrt der Antragsteller zum einen, ihm zu gestatten, einen Informationsstand bestimmter Größe aufbauen zu können. Zum andern beantragt der Antragsteller, Informationsmaterial an die Teilnehmer der jeweiligen Betriebsversammlung verteilen zu können. Das betrifft Broschüren, Formulare und Flugblätter, die sich mit arbeitsrechtlichen oder tarifpolitischen Fragen befassen, die für die Beschäftigten der Arbeitgeberin von Bedeutung sein können. Nicht hierzu gehören dagegen kommerzielle Werbebroschüren. Aus dem Stufenverhältnis der Anträge ergibt sich, dass der Antragsteller zunächst verlangt, ihm die begehrten Werbemaßnahmen im Versammlungsgebäude vor dem Tagungsraum zu gestatten. Hilfsweise soll dies im Eingangsbereich des Gebäudes und höchst hilfsweise auf dem Veranstaltungsgelände geschehen. Der Antragsteller hat dabei offensichtlich die räumliche Situation des B kongresszentrums vor Augen, in dem sich innerhalb des Gebäudes der Veranstaltungsraum und davor ein zum Kongresszentrum gehörender Vorplatz befindet.

14

2. Die so verstandenen Anträge sind hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

a) Nach dieser Vorschrift sind Anträge, mit denen - wie hier - die Duldung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruchgenommene im Falle einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Diese Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht. Gleichwohl sind bei Unterlassungs- und Duldungsanträgen bisweilen generalisierende Formulierungen unvermeidlich. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt. Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 18, BAGE 135, 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht vorhersehbare Ereignisse auftreten können, die dazu führen, dass die Werbemaßnahme in der begehrten und ggf. titulierten Art und Weise einmalig oder dauerhaft zurücktreten muss. Solche nicht absehbaren Entwicklungen sind bei der Antragstellung im Erkenntnisverfahren regelmäßig nicht benennbar. Dies führt allerdings nicht dazu, dass ein zukunftsbezogener Leistungsantrag schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. Solchen Belangen, die erst nach Schluss der Anhörung oder mündlichen Verhandlung auftreten, kann vielmehr durch eine Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 769 ZPO) begegnet werden. Ein zukunftsbezogener Leistungsantrag hat daher das Zutrittsbegehren nur typisierend zu beschreiben (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 34 f., aaO).

16

b) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Anträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Häufigkeit und Dauer des Zutrittsbegehrens sind erkennbar. Der Antragsteller will bei allen Betriebsversammlungen Informationsstände aufbauen. Diese sollen während der Gesamtdauer der jeweiligen Betriebsversammlung bereitstehen. Begehrt wird nicht der Zutritt zum Versammlungsraum selbst, sondern nur zu dem Gebäude, in dem sich dieser befindet oder zu dessen Vorplatz. Soweit der Antragsteller verlangt, ihm die Verteilung von Informationsmaterial an die Teilnehmer der Betriebsversammlung zu gestatten, genügt auch dies den Bestimmtheitsanforderungen, da hierunter Broschüren uä. mit arbeitsrechtlichem oder tarifpolitischem Inhalt zu verstehen sind.

17

3. Die Arbeitnehmervereinigung ist für diese Anträge antragsbefugt. Sie berühmt sich eigener Rechte, deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 119, 279).

18

V. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge sind allerdings unbegründet. Diese aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleiteten Ansprüche kann nicht der Betriebsrat, sondern nur die Arbeitgeberin erfüllen.

19

1. Der Antragsteller ist eine Arbeitnehmervereinigung, die mangels Tariffähigkeit noch nicht die Anforderungen einer Gewerkschaft erfüllt. Auch als nicht tariffähige Koalition fällt er jedoch in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG(vgl. ErfK/Dieterich 12. Aufl. Art. 9 GG Rn. 21).

20

a) Dieses Freiheitsrecht gewährleistet für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Das umfasst auch den Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen. Dazu zählen auch Betätigungen, die auf andere Weise als durch den Abschluss von Tarifverträgen diesem Zweck dienen sollen. Dass einer Koalition die für eine Qualifizierung als Gewerkschaft erforderliche Verbandsmacht und Durchsetzungsfähigkeit und damit die Tariffähigkeit fehlt, ist unerheblich (BVerfG 26. Januar 1995 - 1 BvR 2071/94 - zu II 2 a der Gründe, AP GG Art. 9 Nr. 77 = EzA GG Art. 9 Nr. 56).

21

b) Der Antragsteller ist eine Koalition iSd. Art. 9 Abs. 3 GG. Nach seiner Satzung hat er sich zur Aufgabe gesetzt, innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs für Betriebe in den Wirtschaftszweigen der Telekommunikations- und Informationstechnologie die beruflichen Rechte und die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen bzw. zu vertreten. Er ist unabhängig von Arbeitgebern, staatlichen Organisationen, Parteien und Religionsgemeinschaften und setzt sich für die Erringung, Durchsetzung und Sicherung des Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben und Unternehmen ein. Auch strebt er den Status einer Gewerkschaft im Sinne des Tarifvertragsgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes an. Er ist damit nach seiner Satzung eine Vereinigung, die der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der bei ihm organisierten Arbeitnehmer verpflichtet sowie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und überbetrieblich organisiert ist.

22

2. Zu den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungen gehört auch die Werbung von Mitgliedern, von deren Zahl Bestand und Durchsetzungskraft einer Koalition abhängen. Nach der Senatsrechtsprechung kann das Recht auf Mitgliederwerbung mit dem durch Art. 13, 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht des Arbeitgebers sowie seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit kollidieren. Ein solcher Konflikt widerstreitender Grundrechte bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung. Da der Gesetzgeber bislang hiervon abgesehen hat, ist die bestehende Schutzlücke von den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen. Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zu gewähren ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32 f. mwN, BAGE 135, 1).

23

3. Das auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützte Recht auf Mitgliederwerbung ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Dies folgt schon daraus, dass Werbemaßnahmen zu der hierdurch geschützten koalitionsmäßigen Betätigung gehören und diese auf die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerichtet ist. Hierauf zielende Forderungen der Koalition kann jedoch nur der soziale Gegenspieler erfüllen. Das gilt auch für die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen im räumlichen Umfeld von Betriebsversammlungen.

24

a) Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden diese zwar vom Betriebsrat einberufen. Soweit der Antragsteller meint, aus dem Hausrecht des Betriebsrats bei Betriebsversammlungen folge, dass dieser auch über die Durchführung von Werbemaßnahmen in den Vorräumen des Versammlungsraums zu entscheiden habe, lässt er jedoch außer Acht, dass das aus der Versammlungsleitung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) hergeleitete Hausrecht des Betriebsratsvorsitzenden in der Betriebsversammlung betriebsverfassungsrechtlicher Natur ist und diesen nur in die Lage versetzen soll, die Betriebsversammlung ordnungsgemäß durchführen zu können (Fitting 26. Aufl. § 42 BetrVG Rn. 36; Weber in GK-BetrVG 9. Aufl. § 42 Rn. 34). Unter Berücksichtigung dieses Zwecks erstreckt es sich auf den Versammlungsraum und die Zugangswege zum Ort der Betriebsversammlung (BAG 18. März 1964 - 1 ABR 12/63 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 15, 307), nicht jedoch auch auf sonstige Räumlichkeiten in dessen Umfeld.

25

b) Ein Streit über den Umfang des Zutrittsrechts zum Veranstaltungsgelände ist entweder zwischen den Betriebsparteien oder zwischen dem Dritten, der Zutritt begehrt, und dem Arbeitgeber zu klären (vgl. BAG 18. März 1964 - 1 ABR 12/63 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 15, 307). Nur so bleibt berücksichtigt, dass der Anspruch einer Koalition auf Zutritt und Durchführung von Werbemaßnahmen im Betrieb auf einer Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit beruht, die typischerweise mit den Grundrechten des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1, Art. 13, 14 Abs. 1 GG kollidiert, und diese Kollisionslage einer praktischen Konkordanz zugeführt werden muss. Die Rechtsbeschwerde lässt darüber hinaus auch die vollstreckungsrechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten eines etwaigen Titels außer Betracht. Sie übersieht, dass der Betriebsrat keine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit besitzt (BAG 29. September 2004 - 1 ABR 30/03 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 96) und deshalb ihm gegenüber eine Zwangsvollstreckung nach §§ 888, 889 ZPO nicht möglich ist(BAG 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 - Rn. 27, BAGE 133, 342).

26

4. Die erhobenen Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Solche macht der Antragsteller auch nicht geltend. Als nicht tariffähige Arbeitnehmervereinigung stehen ihm betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nicht zu (BAG 19. September 2006 - 1 ABR 53/05 - BAGE 119, 279).

27

5. Darüber hinaus sind die Anträge als Globalanträge auch zu weit gefasst und deshalb abzuweisen. Den Darlegungen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, warum er berechtigt sein soll, bei jedweder, auch außerordentlichen Betriebsversammlung einen Informationsstand aufbauen zu können. Er lässt außer Acht, dass nach der Senatsrechtsprechung eine nähere Begründung zur Häufigkeit eines zu Werbezwecken begehrten gewerkschaftlichen Zutrittsrechts nur dann entbehrlich ist, wenn die Gewerkschaft diese einmal im Kalenderhalbjahr in Pausenzeiten im Betrieb durchführen will. Verlangt sie häufiger und unabhängig von Pausenzeiten Zutritt, hat sie die Notwendigkeit solch weiterer betrieblicher Werbemaßnahmen im Einzelnen aufzuzeigen (22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 37, BAGE 135, 1). Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Wisskirchen    

        

    N. Schuster    

                 

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.