Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Okt. 2015 - 2 Sa 113/15

bei uns veröffentlicht am13.10.2015

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Der Betrieb des Beklagten betätigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen.

3

Das im Juni 2006 begründet Arbeitsverhältnis endete zunächst durch Arbeitgeberkündigung zum Jahresende 2012. Beginnend mit dem 8. April 2013 haben die Parteien dann erneut auf Basis eines neuen Arbeitsvertrages zusammengearbeitet. Dieses zweite Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers mit Datum vom 15. April 2014 mit Ablauf des 15. Mai 2014.

4

Der Kläger wurde vom Beklagten durchgehend während beider Phasen der Zusammenarbeit als Monteur bzw. Schlosser beschäftigt gegen einen Stundenlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Der Kläger war während beider Arbeitsverhältnisse zeitweise auch als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Wegen der Einzelheiten des Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wird auf das Parallelverfahren der Parteien zum Aktenzeichen 2 Sa 105/15 Bezug genommen, in dem der Kläger zur Untermauerung seines Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach §§ 9, 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) seine Einsätze als verliehener Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt hat. Der Verkündungstermin in jener Sache ist auf den 22. Dezember 2015 angesetzt.

5

Unter § 3 des jüngeren Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 (Teil der Anlage K 1, hier Blatt 7 ff) vereinbarten die Parteien u.a.:

6

"Arbeitszeit

7

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche. – Montag - Freitag als Berechnungsgrundlage.

8

(2) Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen richten sich nach der jeweiligen betrieblichen Übung.

9

10

(5) Weiter vereinbaren die Parteien die Führung eines Arbeitskontos, dessen Ausgestaltung in einer gesonderten Vereinbarung festgeschrieben wird.

11

(6) Dem Arbeitszeitregime auf den Baustellen ist sich zwingend notwendig anzupassen (Überstunden erbringen)."

12

Unter dem 14. Juni 2006 und unter dem 5. April 2013 schlossen die Parteien Zusatzvereinbarungen das Führen eines Arbeitszeitkontos betreffend (auf Anlage B 5, hier Blatt 77 und auf Anlage B 6, hier Blatt 78 wird Bezug genommen). In der jüngeren Zusatzvereinbarung vom 5. April 2013 heißt es auszugsweise wörtlich:

13
"1. Als Basis für das Arbeitszeitkonto dient die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (Mo-Fr) von 8 Stunden = Tag = 40 Stunden die Woche.
14

Die Regelarbeitszeit zur Kalkulation der Arbeitgeberleistungen für unpro-duktive Tage (Arbeitsunfähigkeit, Feiertage, Urlaub, Garantie, Freizeitausgleich usw.) sind jeweils 8 Stunden Tagesarbeitszeit bei 5 Arbeitstagen pro Woche.

15
2. Folgende Zeiten werden im Arbeitszeitkonto berücksichtigt:
16

– Regelarbeitszeit
– Mehrarbeit
– Garantiezeiten
– Krankheitstage

        

– Urlaubstage
– Wochenfeiertage
– Fehlzeiten
– Freizeitausgleich

17
3. Die regelmäßige Arbeitszeit ist innerhalb von einem Referenzzeitraum (Monat) zu erreichen.
18
4. Am Ende jedes Referenzzeitraumes bestehende Plussalden bis ca. 200 Stunden können auf den nächsten Referenzzeitraum übertragen werden, darüber hinaus erfolgt die Auszahlung der Stunden.
19
5. Auf Antrag des Mitarbeiters können die entstandenen Plussalden als Freizeit ausgeglichen oder vergütet werden. Die Zustimmung ist von Herrn [es folgt der Name des Beklagten] einzuholen.
20
6. Sollte der Überstundensaldo im Minus sein, weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war, kann dieser mit folgenden Überstunden in den Folgemonaten ausgeglichen werden oder als unbezahlt frei abgerechnet werden.
21
7. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer und einem bestehenden Minus auf dem Überstundenkonto ist dies als gewährter Lohnvorschuss anzusehen und durch Verrechnung mit dem abschließenden Lohn auszugleichen."
22

Mit Ausspruch der Kündigung vom 30. November 2012 hatte der Beklagte dem Kläger mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag (Anlage B 9, hier Blatt 81) mitgeteilt, dass er davon absehen möchte, vorliegende Minusstunden im Hinblick auf die Kündigung zum 31. Dezember 2012 durch Lohnabzug auszugleichen. Ferner teilte er dem Kläger mit, dass die bezeichneten Minusstunden bei Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses von diesem abgebaut werden müssten. Der Kläger unterzeichnete die auf diesem Schreiben enthaltene "Einverständniszusage" (Anlage B 9, hier Blatt 81).

23

Die vom Beklagten erstellten Lohnabrechnungen für November 2012 und für April 2014 weisen 383,59 bzw. 376,09 Minusstunden aus (Anlagen B 7 und B 8, hier Blatt 79 und 80, es wird Bezug genommen).

24

Nachdem der Kläger das Arbeitsverhältnis im April 2014 gekündigt hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28. April 2014 auf, bis zum Ausscheiden den Ausgleich der ihm bekannten Minusstunden vorzunehmen. Dem ist der Kläger, der bereits seit mindestens Anfang April 2014 arbeitsunfähig erkrankt war, nicht nachgekommen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist nicht mitgeteilt. Es ist allerdings unstreitig, dass der Kläger ab dem 12. Mai 2104 (Montag) Krankengeld bezogen hat.

25

Die Vergütung für den Monat April 2014 in Höhe von 1.672,00 Euro brutto und für den anteiligen Mai 2014 in Höhe von 532,00 Euro brutto hat der Beklagte nicht gezahlt. Des Weiteren hat der Beklagte an den Kläger eine Urlaubsabgeltung für drei im Kalenderjahr 2014 nicht gewährte Urlaubstage in Höhe von 228,00 Euro brutto nicht gezahlt.

26

Der Kläger macht mit seiner am 10. Juni 2014 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage – soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung – die noch offene Entgeltfortzahlung für April und anteilig Mai 2014 sowie die Urlaubsabgeltung geltend.

27

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten nach vorausgegangenem klagabweisenden Versäumnisurteil vom 12. November 2014 und nachfolgender Erweiterung der Klage mit Urteil vom 18. März 2015 zur Zahlung der hier streitigen Ansprüche verurteilt. Der Tenor lautet in der Hauptsache wie folgt:

28

I. Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12.11.2014 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.204,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.672,00 Euro ab dem 11.05.2014 und aus 532,00 Euro seit dem 11.06.2014 zu zahlen.

29

II. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 12.11.2014 aufrechterhalten.

30

III. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 228,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 11.06.2014 zu zahlen.

31

Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

32

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, begehrt der Beklagte nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage.

33

Der Beklagte räumt ein, dass die Entgeltansprüche des Klägers in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Er meint jedoch, die Ansprüche seien inzwischen untergegangen, da er berechtigt eine Aufrechnung vorgenommen habe mit eigenen Zahlungsansprüchen gegenüber dem Kläger. Der Gegenanspruch des Beklagten ergebe sich aus dem negativen Saldo des Stundenkontos des Klägers bei seinem Ausscheiden.

34

Der Beklagte behauptet dazu, das Stundenkonto des Klägers habe sich bezogen auf die Abrechnung April 2014 mit 376,09 Stunden im Minus befunden. Dieser Saldo ergebe sich bereits aus der Entgeltabrechnung April 2014. Einer näheren Erläuterung des Entstehens dieses Saldos hätte es nicht bedurft, da der Saldo vom Kläger nicht bestritten sei. Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf die Vereinbarung der Parteien vom 30. November 2012, mit der der Kläger damit einverstanden gewesen wäre, den seinerzeit vorhandenen Saldo von 383,59 Minusstunden als Startsaldo in einem eventuell abzuschließenden neuen Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Zumindest dieser Saldo müsse der Entscheidung des Gerichts als unbestritten zu Grunde gelegt werden.

35

Durch den Saldo werde zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte den Kläger für 376,09 Stunden vergütet habe, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Der Sache nach habe er also eine Vorschussleistung im Umfang von 3.572,86 Euro brutto erbracht. Nunmehr nehme er eine Verrechnung des erbrachten Vorschusses mit den noch offenen Entgeltansprüchen vor.

36

Der Beklagte kritisiert außerdem, dass das Arbeitsgericht die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Arbeitszeitkontos als unwirksam angesehen hat. Das Arbeitszeitkonto diene nicht dazu, das unternehmerische Risiko unzulässig auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Vielmehr sei es durch das Arbeitszeitkonto gelungen, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu verstetigen. Ohne die entsprechende Abrede wäre der Beklagte in Zeiten fehlender Einsatzmöglichkeit für den Kläger regelmäßig gezwungen gewesen, das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen.

37

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht aus der möglicherweise mangelnden Verständlichkeit einiger Regelungen zur Führung des Stundenkontos geschlossen, die Abrede sei insgesamt unwirksam. Die Regelung zur Einführung des Stundenkontos sei klar und verständlich und auf eventuelle Unklarheiten bei den Buchungsregeln könne es nicht ankommen, da der letzte Saldo unstreitig sei.

38

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

39

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18. März 2015 (3 Ca 209/14), soweit der Beklagte durch dieses beschwert ist, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 12. November 2014 vollständig aufrecht zu erhalten und die weitere Klage vollständig abzuweisen.

40

Der Kläger beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen die Umstände, die zum Entstehen des Minussaldos im Umfang von 376,09 Minusstunden in der Abrechnung April 2014 geführt haben (Berufungsbegründung Seite 2 unten, hier Blatt 178). Im Übrigen verteidigt der Kläger die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsargumenten.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zutreffend im inzwischen noch rechtshängigen Umfang entsprochen. Das Berufungsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

45

Dem Kläger steht noch – wie vom Arbeitsgericht im Tenor zu I. und zu III. ausgeurteilt – ein Zahlungsanspruch in der Höhe von insgesamt 2.432,00 Euro brutto gegenüber dem Beklagten zu.

1.

46

Der Anspruch ist in der noch rechtshängigen Höhe unstreitig entstanden. Er setzt sich wie folgt zusammen.

47

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Vergütung für April 2014 in Höhe von 1.672,00 Euro brutto und für anteilig Mai 2014 bis zum Einsetzten des Krankengeldbezuges ab 12. Mai 2014 in Höhe von 532,00 Euro brutto. Das Entstehen und die Höhe dieses Anspruchs stehen zwischen den Parteien nicht in Streit. In Abweichung vom Arbeitsgericht ist hier lediglich festzuhalten, dass der Anspruch nicht auf Arbeitsleistungen des Klägers beruht, sondern auf seinem gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit. Dies ergibt sich schon aus der vorgelegten Abrechnung für April 2014 (Anlage K 7, hier Blatt 79) und ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig.

48

Ebenso unstreitig ist zwischen den Parteien, dass zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers im Umfang von 3 Tagen entsprechend 228,00 Euro brutto entstanden war.

2.

49

Der klägerische Zahlungsanspruch ist nicht durch Erfüllung im Sinne von § 362 BGB untergegangen.

50

Auf eine Erfüllung der streitigen Ansprüche zum Fälligkeitszeitpunkt beruft sich der Beklagte nicht ausdrücklich. Gleichwohl trägt er unter dem Gesichtspunkt einer Aufrechnung Tatsachen vor, die unter dem Aspekt der vorfälligen Erfüllung im Wege der Vorschusszahlung zu würdigen sind.

51

Im Arbeitsverhältnis ist die Gegenleistung des Arbeitgebers in Form des Entgelts im Regelfall nach Erbringung der Arbeitsleistung zu erbringen. So war es auch im Arbeitsvertrag der Parteien vorgesehen. Der Lohn wurde fällig zum 10. des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Leistung erbracht wurde. Gleichwohl kann das geschuldete Entgelt auch vorfällig gezahlt werden, was in der Praxis insbesondere dann vorkommt, wenn der Arbeitnehmer einen Vorschuss auf die erst später fällige Vergütung verlangt und erhält.

a)

52

In diesem Sinne kann auch ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers widerspiegeln (BAG 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99 – AP Nr. 31 zu § 394 BGB = NZA 2002, 390 = DB 2001, 1565). Liegt im Rahmen der verstetigten Monatsvergütung bei Führung eines Arbeitszeitkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein negativer Saldo vor, kann der Arbeitgeber noch offene Entgeltansprüche mit dem bereits ausgekehrten Vorschuss verrechnen (BAG 13. Dezember 2000 aaO).

53

Die Voraussetzungen für eine solche Verrechnung sind vorliegend allerdings nicht erfüllt, da nicht festgestellt werden kann, dass der negative Saldo im Stundenkonto auf Vorschussleistungen des Beklagten zurückzuführen ist.

54

In der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Dezember 2000 aaO) heißt es einschränkend, eine Vorschussleistung sei insbesondere dann anzunehmen, wenn das Entstehen des negativen Saldos im Stundenkonto allein auf Entscheidungen des Arbeitnehmers beruht. Gemeint ist also der Fall, wenn der Arbeitnehmer um Arbeitsbefreiung ohne Entgeltkürzung nachsucht. Einen solchen Fall hat der Beklagte hier nicht vorgetragen. Da der Beklagte es insgesamt unterlassen hat, die Entwicklung des Stundenkontos bis hin zu dem Schlusssaldo auf Ende April 2014 in Höhe von 376,09 Minusstunden darzulegen, hat er es auch unterlassen, zu den einzelnen Ereignissen, die zu Minusbuchungen auf dem Stundenkonto geführt haben, weiter vorzutragen. Es kann daher nicht für eine einzige Minusbuchung festgestellt werden, dass diese auf einen Wunsch nach Arbeitsbefreiung seitens des Klägers zurückzuführen ist.

55

Da der Beklagte die Ereignisse, die schließlich zu dem Schlusssaldo auf dem Stundenkonto geführt haben, nicht in den Rechtsstreit eingeführt hat, reicht es auch aus, dass der Kläger den entstandenen Schlusssaldo mit Nichtwissen bestreitet. Das hat er entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Auffassung spätestens mit der Berufungserwiderung getan.

b)

56

Dasselbe Rechtsproblem wird in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2011 (5 AZR 819/09 – BAGE 137, 38 = NJW 2011, 1693 = DB 2011, 1227) nochmals aus einer etwas anderen Warte beleuchtet. Jedoch ergibt sich auch aus dieser Entscheidung kein Ansatz, um im vorliegenden Fall von einer Vorschussleistung des Beklagten ausgehen zu können.

57

Während das BAG in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2000 (aaO) positiv auf die Feststellung abgehoben hatte, dass die Minusbuchung auf dem Stundenkonto vom Arbeitnehmer durch einen Freizeitwunsch veranlasst worden sein muss, beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26. Januar 2011 (aaO) näher mit der Frage, ob es auch zu Minusbuchungen auf dem Stundenkonto kommen kann, wenn die Arbeitszeit im Interesse des Arbeitgebers ungleichmäßig über die Wochen und Monate des Jahres verteilt wird, dem Arbeitnehmer jedoch über die ganze Zeit ein verstetigtes Entgelt gezahlt wird.

58

Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt danach voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat (BAG 26. Januar 2011 aaO Randziffer 13). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

59

Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Parteien das Stundenkonto als notwendige Ergänzung zu einem verstetigten Monatseinkommen geführt haben. Hiergegen spricht bereits die unterschiedliche Höhe des monatlich ausgezahlten Entgelts. Insofern verweist das Gericht auf die zahlreichen Lohnabrechnungen, die der Kläger in dem Parallelrechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen 2 Sa 105/15 vorgelegt hat, wo es um weitere Vergütungsanspruche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des gleichen Entgelts (§§ 9, 10 AÜG) geht. Aus diesen Abrechnungen ist ersichtlich, dass der Beklagte kein verstetigtes Entgelt gezahlt hat, sondern jeden Monat das Entgelt entsprechend der Leistung des Arbeitnehmers ausgezahlt hat, es sei denn, einzelne Stunden aus dem Leistungsmonat sind dem Stundenkonto gutgeschrieben worden.

60

Im Weiteren kann nicht für eine einzige Minusbuchung festgestellt werden, dass der Beklagte damit eine Vorschussleistung an den Arbeitnehmer erbracht hat. Das liegt – siehe oben – zum einen daran, dass der Beklagte generell zur Entwicklung des Stundenkontos bis hin zum Schlusssaldo nichts vorgetragen hat. Auch der Parallelrechtsstreit der Parteien eröffnet dem Gericht keine weitere Erkenntnismöglichkeit, da dort nur der Kläger Abrechnungen vorgelegt hat und diese – soweit sich daraus überhaupt auf Buchungen auf das Stundenkonto schließen lässt – lediglich Plusbuchungen ausweisen. Der Beklagte hat zur Darlegung seines Standpunkts keine einzige Abrechnung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass dem Stundenkonto Stunden entnommen wurden, um zu einer besseren Bezahlung des Arbeitnehmers in dem Entnahmemonat beizutragen.

c)

61

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2011 (aaO Randziffer 13) ausdrücklich erwähnt hat, dass Minusbuchungen auf das Stundenkonto nicht als Vorschusszahlungen anerkannt werden könnten, wenn dem nur die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers mangels Vorliegen von Aufträgen zu Grunde liegt, der Arbeitgeber sich also im Annahmeverzug (§ 615 BGB) befunden habe.

62

Nach allem, was die Parteien dem Gericht vorgetragen haben, muss man davon ausgehen, dass die Minusbuchungen auf dem Stundenkonto im Regelfall dadurch entstanden sind, dass der Beklagte versucht hat, die Zahlung von Annahmeverzugslohn durch bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers und nachfolgende Minusbuchungen auf dem Stundenkonto zu umgehen.

63

Der Kläger hat mehrfach schriftsätzlich und dann auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen, die Minusstunden seien entstanden, wenn für ihn keine Arbeit vorhanden gewesen sei. Legt man diese Aussage zu Grunde, spiegelt der negative Saldo im Stundenkonto keine Vorschusszahlungen wider. Der Arbeitgeber ist nach § 615 BGB zur Vergütungszahlung auch dann verpflichtet, wenn er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann. Stellt der Arbeitgeber in einer solchen Situation seinen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung frei, verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Zeit nicht. Das wird im Allgemeinen dadurch ausgedrückt, dass man sagt, es sei nicht erlaubt, das Wirtschaftsrisiko, das der Arbeitgeber zu tragen habe, auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (so ausdrücklich auch BAG 26. Januar 2011 aaO Randziffer 13).

64

Dieser klägerischen Behauptung ist der Beklagte nur unzureichend entgegengetreten. Insoweit ist zum wiederholten Male darauf hinzuweisen, dass weitere Feststellungen zu Gunsten des Beklagten schon daran scheitern, dass er sich bis zuletzt geweigert hat, weitere Einzelheiten zu dem Entstehen des negativen Stundensaldos in den Rechtsstreit einzuführen. Im Übrigen legt auch die eigene Einlassung des Beklagten die Vermutung nahe, dass er Minusstunden insbesondere dann gebucht hat, wenn er den Kläger nicht beschäftigen konnte. Denn der Beklagte trägt selber vor, das Stundenkonto sei eingeführt worden, um Zeiten ohne Arbeit überbrücken zu können, ohne dem Arbeitnehmer kündigen zu müssen.

d)

65

Die Parteien haben § 615 BGB auch nicht wirksam in ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschlossen.

66

Die gesetzliche Regelung zur Vergütungspflicht des Arbeitgebers bei Annahmeverzug (§ 615 BGB) ist nach allgemeiner Ansicht dispositiv. Es ist daher prinzipiell möglich in einem Arbeitsvertrag eine davon abweichende Regelung zu treffen (BAG 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – BAGE 116, 267 = AP Nr. 4 zu § 12 TzBfG = DB 2006, 897). § 11 Absatz 4 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt allerdings ausdrücklich, dass das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden kann. Damit hat der Gesetzgeber § 615 BGB für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zu einem zwingenden Gesetz erhoben, von dem man nicht durch Vertrag abweichen kann (vgl. nur BAG 16. April 2014 – 5 AZR 483/12 – NZA 2014, 1262 = DB 2014, 1688; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14).

67

Zwischen den Parteien ist es zwar unstreitig, dass der Kläger nicht nur im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für den Beklagten tätig war, sondern auch an der Abarbeitung eigener Aufträge des Beklagten mitgewirkt hatte. Gleichwohl ist vorliegend § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG anzuwenden, da der Schutzgedanke dieser Norm eine Anwendung auf das gesamte Arbeitsverhältnis erfordert. Im Übrigen ist der Beklagte den Nachweis schuldig geblieben, das die vorgenommenen Minusbuchungen bei Arbeitsausfall keinen Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung durch den Beklagten hatte.

68

Damit scheidet es aus, den Arbeitsvertrag oder auch die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Stundenkontos darauf zu untersuchen, ob dort eine von § 615 BGB abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

e)

69

Hilfsweise für den Fall, dass § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden sollte, weil der Kläger vom Beklagten auch als eigener Arbeitnehmer eingesetzt wurde, stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung mit dem Arbeitsgericht auch darauf, dass das vereinbarte Stundenkonto wegen § 307 BGB keine Wirkung entfaltet.

70

Die Vereinbarungen der Parteien zur Führung des Stundenkontos sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff BGB anzusehen. Nach § 310 Absatz 3 Nr. 1 BGB gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden. Der Kläger ist als Arbeitnehmer "Verbraucher" im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 310 Absatz 3 Nr. 2 BGB reicht es daher aus, wenn die fraglichen schriftlichen Vereinbarungen vom Arbeitgeber vorformuliert wurden. Das ist hier der Fall. Der entsprechenden Feststellung des Arbeitsgerichts ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Ob die Vereinbarungen zur allgemeinen Verwendung in einer Vielzahl von Fällen gedacht waren, ist daher unerheblich.

71

Die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Stundenkontos sind schon nach § 307 BGB unwirksam, da die zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarungen nicht "klar und verständlich" im Sinne des § 307 Absatz 1 BGB sind. So ist unklar und im Einzelnen unverständlich, welche Zeiten gemäß Ziffer 2 der getroffenen Vereinbarungen auf welche Weise im Arbeitszeitkonto berücksichtigt werden sollen und welche nicht. Es ist nicht erkennbar, was der Beklagte mit "Garantiezeiten" und mit "Fehlzeiten" meint. Hinsichtlich der Fehlzeiten erfolgt keine Differenzierung, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten handelt und ob diese aus Gründen in der Sphäre des Klägers oder des Beklagten vorlagen. Ebenso wenig ist erkennbar, was der Beklagte unter "Mehrarbeit" versteht, nachdem sich in der Vereinbarung selbst die Definition befindet, wonach "Überstunden" diejenigen Arbeitszeiten sind, die über die Regelarbeitszeit hinausgehen. Schließlich wird bei "Krankheitstagen" nicht danach differenziert, ob dies solche sind, die innerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums liegen oder außerhalb. Auch ist nicht erkennbar, wie und unter welchen Umständen es zu einem "Freizeitausgleich" kommen soll (so schon Arbeitsgericht Stralsund 29. April 2014 – 1 Ca 524/12 – und LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14 – aaO).

f)

72

Selbst für den Fall, dass man – abermals hilfsweise – davon ausgeht, dass die Vereinbarung der Parteien zur Führung des Stundenkontos nicht an § 307 BGB scheitert, kann der Beklagte keine Rechte zu seinen Gunsten aus dem negativen Schlusssaldo des Stundenkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses ableiten, denn der Beklagte hat sich bei den Buchungen – soweit sie hier im Rechtsstreit nachvollzogen werden können – nicht an die von ihm selbst aufgestellten Regeln gehalten. Denn nach den Vereinbarungen der Parteien war es gar nicht möglich, einen im laufenden Monat entstandenen negativen Saldo auf den Folgemonat zu übertragen.

73

Ziffer 3 der Vereinbarungen zum Stundenkonto vom 5. April 2013 (Anlage B 6, hier Blatt 78) regelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit "innerhalb eines Referenzzeitraums (Monat) zu erreichen" ist. Bei lebensnaher Auslegung ist das dahin zu verstehen, dass die geschuldete Arbeitszeit pro Kalendermonat erreicht werden muss (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO). Diese Regel verbietet damit die Übertragung von zu wenig oder zu viel geleisteten Stunden auf den Folgemonat gänzlich. Ziffer 3 der Vereinbarung ist daher als die Grundregel für die Handhabung der Stunden anzusehen, die anzuwenden ist, soweit sich nicht aus anderen Ziffern der Vereinbarung dazu Ausnahmetatbestände ergeben.

74

Ein solcher Ausnahmetatbestand für die Übertragung von zu wenig geleisteten Stunden auf den Folgemonat ist aber gerade nicht geregelt. Ziffer 4 betrifft lediglich die Übertragung von Plusstunden. Lediglich Ziffer 6 der Vereinbarung befasst sich mit Minusstunden. Dort heißt es, sollte "der Überstundensaldo im Minus sein, weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war, kann dieser mit folgenden Überstunden in den Folgemonaten ausgeglichen werden". Diese Regelung ist unverständlich und daher nicht anwendbar. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend gesehen. Während in den übrigen Vorschriften der Vereinbarung stets allgemein vom Arbeitszeitkonto die Rede ist, wird hier plötzlich und ohne Erläuterung erstmals der Begriff des "Überstundensaldos" verwendet.

75

Was man sich allerdings unter einem negativen Überstundensaldo vorzustellen hat, ist nicht nachvollziehbar. Auf einem Überstundenkonto kann man entweder null Überstunden oder aber eine positive Anzahl von geleisteten Überstunden haben. Dass ein wörtlich verstandenes Überstundenkonto sich im negativen Bereich bewegt, ist nicht denkbar, denn damit wäre es kein Überstundenkonto mehr, sondern ein offenes allgemeines Arbeitszeitkonto. Der unvermittelt verwendete neue Begriff taucht abgewandelt in Ziffer 7 der Vereinbarung wieder auf, wo von einem "Minus auf dem Überstundenkonto" die Rede ist, das dann als Vorschusszahlung anzusehen sein soll. Ein Überstundenkonto kann allerdings nur im Plus geführt werden, sonst wäre es kein Überstundenkonto, sondern ein allgemeines Stundenkonto.

76

Das Gericht kann sich den Bruch in der Begriffsbildung nur dadurch erklären, dass der Beklagte mit der gelegentlichen Verwendung des Begriffs des Überstundenkontos bzw. des Überstundensaldos versucht hat, auf eine gerichtliche Kritik an der Formulierung seiner Vereinbarungen zum Führen von Stundenkonten zu reagieren, wobei er allerdings nur die Begriffe ausgetauscht hat, ohne die notwendigen Konsequenzen bezüglich des Inhalts seiner Regelungen zum Stundenkonto zu ziehen.

77

Um es noch einmal deutlich zu formulieren: Selbstverständlich ist es ohne Verstoß gegen § 615 BGB auch im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung möglich, ein Stundenkonto zu führen, soweit dieses nur dazu dient, über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden des Arbeitnehmers und gegebenenfalls deren Abbau durch bezahlte Freizeitgewährung zu protokollieren. Ein solches Konto – das man üblicherweise mit dem Begriff des Überstundenkontos verbindet – kann aber denknotwendig nur im Plus geführt werden. Die Vorstellung eines "Minus auf dem Überstundenkonto" ist ebenso absurd wie die Vorstellung eines "Überstundensaldos im Minus".

3.

78

Damit steht fest, dass die Berufung nicht begründet ist. Auf die weiteren vom Arbeitsgericht herangezogenen Argumente kommt es demnach nicht an.

79

Gleichwohl soll hier noch festgehalten werden, dass dem Arbeitsgericht beizutreten ist, soweit dieses festgestellt hat, dass der mitgeteilte negative Schlusssaldo des Stundenkontos ohnehin der gerichtlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden könnte, da seine Entstehung nicht nachvollziehbar ist. Das würde im Übrigen auch dann gelten, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellen würde, der aus dem alten Arbeitsverhältnis Ende 2012 übernommene Schlusssaldo sei aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 30. November 2012 zur Übernahme dieses Saldos in ein mögliches neues Arbeitsverhältnis vom Kläger anerkannt worden. Denn es fehlt auch an der Darstellung der Entwicklung des Stundenkontos für die Zeit von April 2013 bis April 2014.

80

Dieses Defizit wird nicht durch die Lohnabrechnungen – die nicht einmal durchgängig vorliegen – behoben. Auch der vorliegend zur Entscheidung berufenen Kammer des Landesarbeitsgerichts ist es trotz Erörterung dieses Aspekts in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen nachzuvollziehen, nach welchen Regeln der Beklagte Buchungen auf dem Stundenkonto vorgenommen hat (ähnlich schon LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14 – aaO Randziffer 80).

81

Der Beklagte hat offensichtlich die Vorstellung, dass ein vom ihm im Rahmen der Lohnabrechnung mitgeteilter Saldo des Stundenkontos vom Kläger anerkannt wird, wenn dieser nicht ausdrücklich dagegen protestiert. Es mangelt jedoch an einer Rechtsgrundlage für die Annahme einer solchen Anerkennungswirkung. Zudem könnte man dem Anerkennungsgedanken allenfalls dann nähertreten, wenn der Beklagte im Rahmen der Lohnabrechnung nicht nur einen Saldo mitgeteilt hätte, sondern auch die einzelnen Buchungsvorgänge im Plus und im Minus mitgeteilt hätte, damit der Arbeitnehmer überhaupt nachvollziehen kann, durch welche Ereignisse sich der Saldo in welcher Weise vom jeweiligen Stand des Vormonats zum aktuellen Stand entwickelt hat.

II.

82

Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Beklagte, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).

83

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit


(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehene

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 9 Unwirksamkeit


(1) Unwirksam sind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 12 Arbeit auf Abruf


(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszei

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis


(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Okt. 2015 - 2 Sa 113/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Okt. 2015 - 2 Sa 113/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. Dez. 2015 - 2 Sa 105/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zu mehr verurteilt hat, als an den Kläger 16.038,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Feb. 2015 - 5 Sa 138/14

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.04.2014, Aktenzeichen 1 Ca 524/12, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien stre

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Apr. 2014 - 5 AZR 483/12

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 6. März 2012 - 22 Sa 58/11 - wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Okt. 2015 - 2 Sa 113/15.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Juni 2016 - 2 Sa 213/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14) die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 25.386,89 Euro

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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zu mehr verurteilt hat, als an den Kläger 16.038,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.002,96 Euro brutto seit dem 11.02.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 955,20 Euro brutto seit dem 11.03.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 540,16 Euro brutto seit dem 12.04.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.073,62 Euro brutto seit dem 11.05.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 869,04 Euro brutto seit dem 11.06.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 456,56 Euro brutto seit dem 12.07.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.08.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 632,16 Euro brutto seit dem 13.09.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.10.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 75,20 Euro brutto seit dem 13.03.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,72 Euro brutto seit dem 11.05.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.018,08 Euro brutto seit dem 12.06.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 737,20 Euro brutto seit dem 11.07.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 395,92 Euro brutto seit dem 11.12.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.025,44 Euro brutto seit dem 11.05.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 686,24 Euro brutto seit dem 11.06.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 756,72 Euro brutto seit dem 11.07.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 265,60 Euro brutto seit dem 11.09.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.115,52 Euro brutto seit dem 11.10.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.227,76 Euro brutto seit dem 12.11.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.115,52 Euro brutto seit dem 11.12.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 212,48 Euro brutto seit dem 11.01.2014,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 36,40 Euro brutto seit dem 11.02.2014

zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 5/6 und im Übrigen der Kläger.

Die Kosten vor dem Arbeitsgericht trägt der Beklagte nunmehr nur noch zu 2/3 und im Übrigen der Kläger.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den klägerischen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Der Betrieb des Beklagten beschäftigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen.

3

Das im Juni 2006 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete zunächst durch Arbeitgeberkündigung zum Jahresende 2012. Beginnend mit dem 8. April 2013 haben die Parteien erneut zusammengearbeitet. Dieses zweite Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 15. Mai 2014. Der Kläger wurde vom Beklagten durchgehend während beider Phasen der Zusammenarbeit als Monteur beschäftigt gegen einen Stundenlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

4

Der Kläger war während des Arbeitsverhältnisses immer wieder auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht vereinbart.

5

Auch während der Phasen, in denen der Kläger anderen Unternehmen zur Arbeits-leistung überlassen wurde, wurde er vom Beklagten mit 9,50 Euro brutto pro Stunde vergütet. Mit diesem Stundensatz hat der Beklagte auch die Zeiten für die Anreisen zu den Baustellen der Entleiher-Unternehmen vergütet sowie spiegelbildlich die ent-sprechenden Zeiten für die Rückfahrten. Für die Reisen, die der Kläger mit dem eigenen PKW unternommen hat, wurde außerdem auch Kilometergeld gezahlt. Für die Einsatztage bei fremden Unternehmen hat der Beklagte schließlich auch noch Auslöse gezahlt. In mehreren Lohnabrechnungen taucht zusätzlich noch ein Posten Montage-stunden mit anfangs zwei und später noch einem Euro pro Stunde auf. Hierbei handelt es sich um einen Aufschlag, den der Beklagte für jede tatsächlich geleistete Stunde bei manchen Einsätzen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gezahlt hat.

6

Der Streitzeitraum umfasst die Zeit von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2014 (37 Monate). In Streit steht die Vergütung für 25 Monate aus diesem Zeitraum, während derer der Kläger ganz oder teilweise an andere Unternehmen verliehen war. Rechtshängig geworden sind aus den Streitmonaten überwiegend nur einzelne Tage bzw. Stunden.

7

Der Kläger wurde insbesondere immer wieder an die B. P. T. GmbH (im Folgenden abgekürzt mit BHR bezeichnet) ausgeliehen und von dieser auf diversen Baustellen eingesetzt.

8

Im Januar 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen vom 3. Januar bis zum Monatsende an BHR ausgeliehen. Im gesamten Februar 2011 mit 20 Arbeitstagen war der Kläger weiterhin bei BHR beschäftigt. Im März 2011 war der Kläger vom 1. bis zum 18. des Monats sowie nochmals vom 28. bis zum 31. des Monats insgesamt 18 Arbeitstage bei BHR eingesetzt. Im April 2011 war der Kläger durchgehend insgesamt 21 Arbeitstage bei BHR tätig. Im Mai 2011 war der Kläger vom 1. bis 6. Mai 2011 sowie vom 16. Mai bis Monatsende, mithin an insgesamt 17 Arbeitstagen bei BHR beschäftigt. Im Juni 2011 war der Kläger vom 1. bis 5. Juni sowie vom 14. bis zum 27. Juni bei BHR eingesetzt. Im Juli 2011 war der Kläger vom 11. Juli bis zum Monatsende, mithin an 15 Arbeitstagen, an BHR ausgeliehen. Im August 2011 war der Kläger vom 1. bis 24. August (18 Arbeitstage) bei BHR beschäftigt. Es folgte ein weiterer Einsatz bei BHR vom 5. bis zum 23. September (15 Arbeitstage).

9

Im Jahr 2012 war der Kläger erstmals vom 28. bis zum 29. Februar (2 Arbeitstage) bei BHR eingesetzt. Außerdem war er vom 23. April bis zum Monatsende (6 Arbeitstage) dort eingesetzt. Im Mai 2012 war der Kläger vom 1. bis zum 24. Mai an BHR ausgeliehen. Im Juni 2012 war der Kläger vom 10. bis zum 22. Juni, mithin an 10 Arbeits-tagen, bei BHR eingesetzt. Im November 2012 war der Kläger vom 5. bis zum 13. November (7 Arbeitstage) für BHR tätig.

10

Im Jahre 2013 war der Kläger zunächst im Mai 2013 vom 19. Mai bis Monatsende erneut bei BHR eingesetzt. Im Juni 2013 war der Kläger erneut vom 18. Juni bis Monatsende bei BHR beschäftigt. Im September 2013 war der Kläger den gesamten Monat (21 Arbeitstage) bei BHR beschäftigt. Im Oktober 2013 war der Kläger vom 1. Oktober bis Monatsende auf der Baustelle des KKW Ost O./Schweden für BHR tätig. Im November 2013 war der Kläger den gesamten Monat (21 Arbeitstage) für BHR tätig. Im Dezember 2013 erfolgte ein weiterer Einsatz für BHR vom 1. bis zum 5. Dezember (4 Arbeitstage).

11

Im Übrigen war der Kläger im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wie folgt eingesetzt:

12

Im Juni 2012 war der Kläger vom 4. bis zum 8. Juni (5 Arbeitstage) bei der Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH eingesetzt. – Im Juli 2012 war der Kläger vom 9. Juli bis Monatsende (17 Arbeitstage) bei der P & S Werften GmbH in S. eingesetzt. Im August 2012 war der Kläger wiederum bei der P & S Werften GmbH in dem Zeitraum vom 1. bis zum 20. August (14 Arbeitstage) eingesetzt.

13

Im April 2013 war der Kläger vom 8. April bis Monatsende (17 Arbeitstage) für ein Tochterunternehmen der Firma E.ON tätig. Im Mai 2013 war der Kläger vom 1. bis zum 3. Mai (2 Arbeitstage) weiter bei E.ON eingesetzt. – Im Juni 2013 war der Kläger vom 3. bis zum 10. Juni (6 Arbeitstage) bei der Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH tätig.

14

Im Januar 2014 war der Kläger vom 27. Januar bis zum Monatsende (5 Arbeitstage) für die Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH & Co. KG tätig.

15

Der Kläger hat vorgerichtlich die Einsatzunternehmen angeschrieben und um Auskunft im Sinne von § 13 AÜG zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer gebeten. Er hat dabei seine Einsatzzeiten angegeben sowie mitgeteilt, dass er seiner Kenntnis nach als Schlosser entliehen worden sei (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Kopien der Anschreiben, Anlagen K 42 ff, hier Blatt 134 ff Bezug genommen).

16

BHR hat unter dem 9. Juli 2014 (Kopie als Anlage K 3, hier Blatt 41, überreicht, es wird Bezug genommen) die erbetene Auskunft erteilt. Danach ist BHR Mitglied des Arbeitgeberverbandes Metall Niedersachsen. Gleichwohl werden auf Basis einer Betriebs-vereinbarung die Entgelttabellen Metall Nordrhein-Westfalen angewendet, da das Unternehmen dort seinen Hauptsitz habe. Weiter wird mitgeteilt, der Kläger sei als Vorrichter eingesetzt worden und Vorrichter würden im Unternehmen der Gruppe ERA 7 zugeordnet werden. Für diese Entgeltgruppe und die streitigen Zeiträume sind dann die Monatsvergütungen und die Stundenlöhne angegeben worden. Der Stundenlohn hat bis Ende Februar 2011 brutto 15,47 Euro betragen, danach bis Ende April 2012 hat er 15,89 Euro brutto betragen. Bis Ende Juni 2013 hat dann ein Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto gegolten und bis Ende April 2014 ein Stundenlohn in Höhe von 17,14 Euro brutto.

17

Nach dem Auskunftsschreiben der B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH vom 27. Juni 2014 (Anlage K 21, hier Blatt 59) hat der Bruttostundenlohn eines mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiters 13,79 Euro brutto während der Einsatzzeit im Juni 2012 betragen und 14,66 Euro brutto während der Einsatzzeit im Juni 2013.

18

Nach der Auskunft des inzwischen eingesetzten Insolvenzverwalters der P + S Werften GmbH vom 15. Juli 2014 (Anlage K 23, hier Blatt 61) konnten die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer für den kurzen Zeitraum der Beschäftigung des Klägers kaum bestimmt werden. Weiter wurde mitgeteilt dass die Metalltarifverträge Küste Anwendung finden, dass jedoch im ersten halben Jahr nach der Einstellung nicht nach Tarif bezahlt werde.

19

Nach der Auskunft von E.ON vom 23. Januar 2015 (Anlage K 40, hier Blatt 132) hat die monatliche Tabellenvergütung vergleichbarer Mitarbeiter ("Facharbeiter und Fachhand-werker mit Zusatzqualifikation" eingruppiert in die "Starteingruppierung bei Einstellung, Entgeltgruppe E") 2.954,00 Euro brutto monatlich bei einer Wochenarbeitspflicht von 37 Stunden betragen.

20

Nach der Auskunft der Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH und Co. KG vom 9. September 2014 (Anlage K 37, hier Blatt 75) hat das Einkommen vergleichbarer Mitarbeiter ("Vorrichter und Schlosser") im Jahre 2014 brutto 1.812,00 Euro monatlich bzw. 10,41 Euro pro Stunde betragen.

21

Mit seiner im September 2014 erhobenen Klage macht der Kläger – soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung – Bruttolohndifferenzen für 25 Monate seines Einsatzes bei Entleiher-Betrieben aus der Zeit zwischen Januar 2011 und Januar 2014 geltend.

22

Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage mit Urteil vom 8. April 2015 (3 Ca 319/14) im Wesentlichen stattgegeben. Der den Beklagten belastende Teil des Tenors lautet in der Hauptsache:

23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.003,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

24

aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.002,96 Euro brutto seit dem 11.02.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 955,20 Euro brutto seit dem 11.03.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 920,16 Euro brutto seit dem 11.04.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.073,62 Euro brutto seit dem 11.05.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 869,04 Euro brutto seit dem 11.06.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 664,56 Euro brutto seit dem 11.07.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.08.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 920,16 Euro brutto seit dem 11.09.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.10.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 75,20 Euro brutto seit dem 11.03.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,72 Euro brutto seit dem 11.05.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.018,08 Euro brutto seit dem 11.06.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 737,20 Euro brutto seit dem 11.07.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 825,52 Euro brutto seit dem 11.08.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 679,84 Euro brutto seit dem 11.09.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 395,92 Euro brutto seit dem 11.12.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.025,44 Euro brutto seit dem 11.05.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 686,24 Euro brutto seit dem 11.06.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 756,72 Euro brutto seit dem 11.07.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,60 Euro brutto seit dem 11.09.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.283,62 Euro brutto seit dem 11.10.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.405,76 Euro brutto seit dem 11.11.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.283,52 Euro brutto seit dem 11.12.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 244,48 Euro brutto seit dem 11.01.2014,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 34,40 Euro brutto seit dem 11.02.2014

25

zu zahlen.

26

Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

27

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klagabweisung unverändert weiter.

28

Der Beklagte vertritt auch im Berufungsrechtszug die Auffassung, auf das Arbeits-verhältnis der Parteien seien die Tarifverträge, die der Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern mit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) – Landesverband Nordost – abgeschlossen habe, anwendbar. Denn über seine Mitgliedschaft in der Metall-Innung Ostvorpommern sei er gleichzeitig Mitglied im Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und damit Mitglied des tarif-schließenden Arbeitgeberverbandes. Nach §§ 9, 10 AÜG sei der Beklagte daher von der Verpflichtung zur Zahlung nach dem Grundsatz equal pay befreit. Außerdem sei der weit überwiegende Teil der geltend gemachten Forderung danach ohnehin verfallen.

29

Es liege auch eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Tarifverträge des Metallgewerbeverbandes mit der CGM vor. Zwar sei dies nicht schriftlich in den beiden Arbeitsverträgen festgehalten worden. Gleichwohl müsse man von einer konkludenten Inbezugnahme dieses Tarifwerks ausgehen. Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger immer wieder darauf hingewiesen, dass er seine Leistungen nach diesem Tarifwerk erbringe. Dass der Kläger hiermit einverstanden gewesen sei, ergebe sich indirekt auch daraus, dass es mehrfach Diskussionen über die richtige Abrechnung gegeben habe, in denen sich der Kläger auf vermeintliche Rechte aus diesem Tarifwerk bezogen habe.

30

Der Sache nach hilfsweise hält der Beklagte im Übrigen auch an seiner Auffassung fest, die klägerische Forderung sei – auch in der vom Arbeitsgericht zuerkannten Höhe – ihrer Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen.

31

Unzutreffend habe das Arbeitsgericht betreffend die Monate Juli und August 2012 und den Einsatz auf den P + S Werften dem Kläger den Stundensatz nach dem Flächentarifvertrag der IG Metall zugesprochen, obwohl der Insolvenzverwalter auf das Auskunftsbegehren des Klägers hin diesem mitgeteilt hatte, dass auf der Werft der Metalltarifvertrag erst nach Ablauf einer Einarbeitungszeit im Umfang eines halben Jahres gezahlt worden wäre. Über diese Auskunft habe sich das Arbeitsgericht rechtswidrig hinweggesetzt.

32

Kritik übt der Beklagte auch daran, dass das Arbeitsgericht einzelne Teilbeträge aus den Lohnabrechnungen nicht zu Gunsten des Beklagten als Erfüllung des Lohn-anspruchs berücksichtigt habe. So müsse man insbesondere die Zahlungen mit der textlichen Kennung "Montagestunden" als weitere Erfüllungshandlung berücksichtigen. Dies gelte gleichermaßen für die gelegentlich auftauchenden Einkommensanteile "freiwillige AG-Leistung" sowie "zusätzliche AG-Erstattung". Durch die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag wird insoweit auch gerügt, dass die vom Beklagten geleistete Vergütung der Reisezeiten zu den auswärtigen Einsatzstellen bei den Einsatzunternehmen und zurück nicht schuldmindernd berücksichtigt wurden.

33

Letztlich meint der Beklagte bezogen auf die zugesprochenen Zinsen, Verzug sei frühestens mit der Zustellung der Klage (26. September 2014) eingetreten. Außerdem habe das Arbeitsgericht den Beginn des Verzugszeitraums für manche Monate rechtswidrig auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen lassen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage auch abzuweisen, soweit ihr das Arbeitsgericht entsprochen hat.

36

Der Kläger beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

I.

41

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weiteres Entgelt unter dem Gesichts-punkt von equal pay ist – bis auf den Anteil, der auf den Einsatz des Klägers auf der
P + S Werft im Juli und August 2012 zurückgeht – in der der Klage zu Grunde gelegten Höhe entstanden.

1.

42

Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an die jeweiligen Entleiher Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Absatz 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

43

Die zwischen dem Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und der christlichen Gewerkschaft Metall — Landesverband Nord-Ost — geschlossenen Tarifvereinbarungen fanden auf beide Arbeitsverhältnisse keine Anwendung. Die Parteien haben die Anwendung dieser Tarifverträge nicht vereinbart. Auch fanden diese Tarifverträge nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 TVG Anwendung. Der Kläger ist unstreitig nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Der Umstand, dass der Beklagte tarifgebunden ist, ist unerheblich. Denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

44

Der Tarifvertrag ist auch nicht durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme in das Rechtsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien findet man keine Regelung zur Inbezugnahme eines Tarifwerks. Es kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, in denen man von einer konkludenten Inbezugnahme eines Tarifwerkes ausgehen kann, denn vorliegend können keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden. Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Tarifbindung das Tarifwerk einseitig zur Anwendung gebracht. Wenn sich der Kläger bei Auseinander-setzungen um die richtige Berechnung der Vergütung auch auf dieses Tarifwerk bezieht, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, es sei damit einverstanden, dieses Tarifwerk insgesamt als Teil des Arbeitsvertrages zu betrachten.

2.

45

Die dem Kläger vom Beklagten geschuldete Vergütung beläuft sich für die rechtshängigen Anteile aus den 25 Streitmonaten aus den Jahren 2011 bis 2014 auf insgesamt 42.531,04 Euro brutto.

46

Nach §§ 9, 10 AÜG hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber (der Verleiher) ihm die Arbeitsbedingungen gewährt, die für vergleichbare Arbeitnehmer in den Einsatzbetrieben gelten.

47

Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Vergleichsentgelts hat der Kläger ausweislich der vorgelegten Auskunftsschreiben der Einsatzunternehmen die Höhe des Vergleichs-entgelts im Einzelnen dargelegt. Der verliehene Arbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die
– ordnungsgemäße – Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, dass dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher – hier dem Beklagten –, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 24. September 2014, 5 AZR 254/13; BAG 19. Februar 2014, 5 AZR 1048/12).

48

Bei der Bemessung der Anzahl der in den Einsatzunternehmen in den streitigen Monaten erbrachten Arbeitsstunden bezieht sich der Kläger durchweg auf die vom Beklagten erstellten Abrechnungen (Anlagen K 4 ff, hier Blatt 42 ff, es wird Bezug genommen). Soweit der Kläger in einzelnen Monaten nicht nur verliehen war, sondern auch im Betrieb des Beklagten gearbeitet hat, legt das Gericht die vom Kläger angegebenen kleinere Anzahl von Einsatzstunden als Leiharbeitnehmer zu Grunde, da diese für keinen der Monate vom Beklagten bestritten worden sind.

a)

49

Im Januar 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,47 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.598,96 Euro brutto.

50

Die Höhe des Stundenlohns ergibt sich aus der Auskunft von BHR vom 9. Juli 2014 (Anlage K 3 zur Klageschrift, hier Blatt 41, es wird Bezug genommen). Die Auskunft des Unternehmens ist ordnungsgemäß. Sie wird der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegt. Die dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

51

Der Einwand des Beklagten, dem Auskunftsschreiben sei nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, auf welche eigenen Arbeitnehmer des Einsatzunter-nehmens das mitgeteilte Vergleichsentgelt Bezug nimmt, ist unerheblich. BHR hat in der Auskunft mitgeteilt, der Kläger sei auf den verschiedenen BHR-Baustellen als Vorrichter tätig gewesen. Damit ist die Gruppe der Vergleichsarbeitnehmer hinreichend genau bezeichnet.

52

Auch der weitere Einwand, der Kläger sei aber nicht als Vorrichter verliehen worden, ist unerheblich. Der Kläger hat bei seinem Auskunftsersuchen gegenüber BHR mitgeteilt, für welche Zeiträume er nach dort ausgeliehen war, und er hat weiter mitgeteilt, dass er nach seinem eigenen Kenntnisstand als Schlosser verliehen worden sei (Anlage K 42, hier Blatt 134 f, es wird Bezug genommen). Wenn darauf von dem Verleiher mitgeteilt wird, der Kläger sei nicht als Schlosser sondern als Vorrichter eingesetzt gewesen, ist das eine Auskunft, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legen muss, es sei denn der Entleiher – hier der Beklagte – vermag diese Aussage im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu erschüttern. Das pauschale Bestreiten des Beklagten zu dem tatsächlichen Einsatz des Klägers ist unzureichend. Der Beklagte hätte sich zeitnah zum Einsatz oder auch später im Rahmen des Rechtsstreits bei BHR über die Einzelheiten des Einsatzes des Klägers erkundigen können.

b)

53

Im Februar 2011 war der Kläger an 20 Arbeitstagen für 160 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,47 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.475,20 Euro brutto.

54

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

c)

55

Im März 2011 war der Kläger an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hat der Beklagte 184 Stunden (Anlage K 6, hier Blatt 44), so dass davon auszugehen ist, dass in diesem Monat der Kläger eine Woche im Betrieb des Beklagten eingesetzt war. Die Vergütung während dieser Woche ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR wegen einer Tariferhöhung seit März 2011 nun 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.288,16 Euro brutto.

56

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

d)

57

Im April 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden, wobei in diese Zeit 2 Feiertage gefallen waren, die der Beklagte ebenfalls mit 9,50 Euro brutto vergütet hat. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort inzwischen 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.669,52 Euro brutto.

58

Die beiden Feiertage sind, da sie in die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer fallen, so zu vergüten wie auch die sonstigen Tage dieses Monats für Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, denn § 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt vor, dass während des Feiertages die Vergütung zu zahlen ist, die der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erhalten hätte. Da die Feiertage in die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer eingebettet waren, ist davon auszugehen, dass der Kläger in dieser Zeit gearbeitet hätte, wenn die Arbeit nicht wegen der Feiertage geruht hätte.

59

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

e)

60

Im Mai 2011 war der Kläger an 17 Arbeitstagen für 136 Arbeitsstunden an BHR über-lassen worden. Abgerechnet hat der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 8, hier Blatt 46), die weiteren 40 Stunden hatte der Kläger Urlaub. Die Vergütung während der Urlaubszeit ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.161,04 Euro brutto.

61

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

f)

62

Im Juni 2011 verlangt der Kläger für 104 Arbeitsstunden an 13 Arbeitstagen mit Einsatz bei BHR die erhöhte Vergütung. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.652,56 Euro brutto.

63

Tatsächlich eingesetzt war der Kläger nach der Lohnabrechnung des Beklagten lediglich 96 Stunden bei BHR. Der Kläger hat also offensichtlich einen Feiertag in seine Berechnung mit einbezogen. Da BHR dem Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen zugehörig ist, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger auch für den 23. Juni 2011 (Fronleichnam) die erhöhte Vergütung verlangt. Da dieser Feiertag inmitten der Einsatzzeit vom 14. bis zum 30. Juni 2010 liegt, steht dem Kläger die erhöhte Vergütung auch für diese Zeit zu.

64

Die von der Beklagten für diesen Monat vergüteten 64 Urlaubsstunden sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

65

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

g)

66

Im Juli 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 15 Arbeitstagen für 120 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.906,80 Euro brutto.

67

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

h)

68

Im August 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.288,16 Euro brutto.

69

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

i)

70

Im September 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 15 Arbeitstagen für 120 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 12, hier Blatt 50), die weiteren 65 Stunden (einschließlich 16 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.906,80 Euro brutto.

71

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

j)

72

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den Februar 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 2 Arbeitstagen für 16 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 168 Stunden (Anlage K 17, hier Blatt 55), die weiteren 152 Stunden (einschließlich 32 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 254,24 Euro brutto.

73

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

k)

74

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den April 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 6 Arbeitstagen für 48 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 168 Stunden (Anlage K 19, hier Blatt 57), die weiteren 120 Stunden (einschließlich 32 Urlaubs- und 16 Feiertags-stunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 762,72 Euro brutto.

75

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

l)

76

Im Monat Mai 2012 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 184 Stunden (Anlage K 20, hier Blatt 58), die weiteren 40 Stunden (einschließlich 24 Feiertagsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.386,08 Euro brutto.

77

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

m)

78

Im Monat Juni 2012 war der Kläger an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 168 Stunden (Anlage K 22, hier Blatt 60). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 120 Stunden. Die weiteren 48 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 120 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.877,20 Euro brutto zu.

aa)

79

In der Woche vom 4. bis zum 8. Juni war der Kläger an 5 Arbeitstagen mit 40 Arbeits-stunden an die Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH verliehen. Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 21, hier Blatt 59, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn 13,79 brutto betragen.

80

Erhebliche Einwände gegen diese Mitteilung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Kläger hatte in seiner Auskunftsanfrage an dieses Unternehmen vom 20. Juni 2014 (Anlage K 44, hier Blatt 136, es wird Bezug genommen) die klägerischen Einsatzzeiten konkret und zutreffend angegeben und er hat weiter angegeben, dass er als Schlosser verliehen worden sei. Daraus muss geschlossen werden, dass sich die erteilte Auskunft auf Schlosser im Betrieb des Entleihers bezieht. Damit ist die Auskunft ausreichend konkret. Erhebliche Einwände hat die Beklagte nicht erhoben. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter a) hier sinngemäß gleichermaßen.

81

Für 40 Einsatzstunden als Leiharbeitnehmer steht dem Kläger daher für diese Woche eine Vergütung in Höhe von 551,60 Euro brutto zu.

bb)

82

In der Zeit vom 10. bis zum 22. Juni war der Kläger an 10 Arbeitstagen mit 80 Arbeitsstunden abermals an BHR verliehen. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.325,60 Euro brutto.

n)

83

Für die Monate Juli und August 2012 hat der Kläger für seine Einsatzzeit bei der P + S Werft einen Anspruch auf weitere Vergütung nicht schlüssig dargelegt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für Juli 2012 weitere Vergütung im Umfang von 825,52 Euro brutto (17 Einsatztage mit 136 Stunden bei einem Stundenlohn von 15,57 Euro brutto) und für August 2012 weitere Vergütung im Umfang von 679,84 Euro brutto (14 Einsatztage mit 112 Stunden bei einem Stundenlohn von 15,57 Euro brutto) insgesamt also 1.505,36 Euro brutto zugesprochen. In diesem Umfang ist die Berufung des Beklagten begründet.

84

Der Kläger hat das Vergleichsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer bei der P + S Werft nicht schlüssig dargelegt. Der inzwischen zuständige Insolvenzverwalter hat in seiner Antwort vom 15. Juli 2014 (Anlage K 23, hier Blatt 61, es wird Bezug genommen) mitgeteilt, dass aufgrund der Kürze der Einsatzzeit die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer "kaum zu bestimmen" seien. Damit hat dieser Einsatzarbeitgeber gerade keine Auskunft zu dem Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer erteilt. Im Weiteren hat der Insolvenzverwalter nur noch mitgeteilt, dass in jener Zeit im Betrieb der Flächentarifvertrag Metall angewandt worden sei. Auch das ist keine Auskunft zum Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer, da es an der Mitteilung einer Einreihung der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes in dieses Tarifwerk fehlt. Mit der bloßen Behauptung, ein bestimmter Tarifvertrag werde im Betrieb angewendet, wird der Anspruch auf die Differenzvergütung nicht schlüssig dargelegt (BAG 23. Oktober 2013, 5 AZR 667/12 – juris.de).

85

Der Versuch des Klägers und des Arbeitsgerichts, dieses Defizit in der erteilten Auskunft durch Berufung auf weitere Umstände auszugleichen, vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger hat sich selbst mit seiner Tätigkeit als Schlosser in das Tarifwerk eingereiht und meint, ihm hätte für die Einsatzzeit zumindest Entgelt nach Entgeltgruppe 5 (Grundstufe) des Tarifwerks zugestanden. Diese Aussage ist spekulativ und kann vom Gericht nicht zu Grunde gelegt werden. Dieser Aspekt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Erläuterung auf Basis welcher Umstände davon auszugehen ist, dass vergleichbare Arbeitnehmer auf der Werft bei Eingruppierung in das Tarifwerk der Entgeltgruppe 5 zuordnen wären. Und zum anderen fehlt es an der Mitteilung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die Werft während der Einsatzzeit des Klägers dort im Juli und August 2012 vergleichbare Arbeitnehmer tatsächlich nach Tarif bezahlt hat. Eine unmittelbare Tarifbindung der Werft – ein Umstand, den man möglicherweise als Indiz verwerten könnte – ist zumindest nicht vorgetragen, und die Mitteilung des Insolvenzverwalters, im ersten halben Jahr der Zusammenarbeit sei bei vergleichbaren Arbeitnehmern ohnehin nicht nach Tarif bezahlt worden, spricht eher gegen als für eine direkte Tarifbindung.

o)

86

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den November 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 7 Arbeitstagen für 56 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 26, hier Blatt 64), die weiteren 120 Stunden (einschließlich 40 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 927,92 Euro brutto.

87

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

p)

88

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den April 2013. Mit dem 8. April 2013 hatten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen, das zum Jahresende 2012 durch Arbeitgeberkündigung beendet worden war. In diesem Monat war der Kläger an 17 Arbeitstagen für 136 Arbeitsstunden an das Unternehmen E.ON Kernkraft und für deren Betrieb G. überlassen worden. Für die geleisteten 136 Arbeitsstunden hat das Arbeitsgericht – gestützt auf die klägerischen Angaben – einen Stundenlohn in Höhe von 17,04 Euro brutto und somit einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.317,44 Euro brutto zu Grunde gelegt. Erhebliche Einwände dagegen sind nicht ersichtlich.

89

Auf die klägerische Anfrage hat das Einsatzunternehmen E.ON Kernkraft durch eine Konzerngesellschaft mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mitteilen lassen, dass in dem Betrieb in G. seinerzeit die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Energie zur Anwendung gekommen wären (Anlage K 40, hier Blatt 132, dort auch mit genauerer Bezeichnung der fraglichen Tarifverträge, es wird Bezug genommen). Es ist weiter mitgeteilt worden, dass man den Kläger vergleichbar hält mit "Facharbeitern und Fachhandwerkern mit Zusatzqualifikation" und es wird schließlich mitgeteilt, dass diese seinerzeit bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe E (Starteingruppierung) Anspruch auf Tabellenvergütung in Höhe von monatlich 2.954,00 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitspflicht von 37 Stunden gehabt hätten. Erhebliche Einwände gegen diese umfassende Auskunft hat der Beklagte nicht vorgetragen.

90

Das Arbeitsgericht hat – auf Basis der klägerischen Angaben – den Stundenlohn aus dem Monatsentgelt unter Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche mit 17,04 Euro brutto ermittelt, was jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten zu hoch berechnet ist.

q)

91

Im Monat Mai 2013 war der Kläger an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 184 Stunden (Anlage K 29, hier Blatt 67). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 96 Stunden. Die weiteren 88 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 96 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.598,24 Euro brutto zu.

aa)

92

Der Kläger war zunächst weiter bei E.ON eingesetzt vom Monatsanfang bis zum 3. Mai, wobei der Kläger von 2 Arbeitstagen je 8 Arbeitsstunden ausgeht. Daraus errechnet sich ein Entgeltanspruch in Höhe von mindestens 272,64 Euro brutto auf der Grundlage des vom Kläger errechneten Stundenlohns in Höhe von 17,04 Euro brutto (siehe oben Punkt p).

bb)

93

Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR vom 19. bis zum 31. Mai (10 Arbeitstage mit 80 Arbeitsstunden) hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.325,60 Euro brutto. Auszugehen ist dabei von dem auch oben zuletzt zu Grunde gelegten Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto.

r)

94

Im Monat Juni 2013 war der Kläger wiederum an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 160 Arbeitsstunden (Anlage K 30, hier Blatt 68). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 120 Stunden. Die weiteren Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 120 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.896,72 Euro brutto zu.

aa)

95

Für die Zeit seines erneuten Einsatzes bei der Firma B. vom 3. bis zum 10. Juni (6 Arbeitstage mit 48 Arbeitsstunden) hat der Kläger auf der Grundlage des jetzt maßgeblichen Stundenlohns in Höhe von 14,66 Euro brutto Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 703,68 Euro.

96

Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 21, hier Blatt 59, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn im Juni 2013 bei 14,66 Euro brutto gelegen. Erhebliche Einwände gegen diesen Ansatz hat der Beklagte nicht vorgebracht, insoweit kann auf die Ausführungen oben betreffend den Monat Juni 2012 Bezug genommen werden

bb)

97

Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR an 9 Arbeitstagen mit 72 Arbeitsstunden vom 18. Juni bis Monatsende hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.193,04 Euro brutto. Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR vom 18. bis Monatsende (9 Arbeitstage mit 72 Arbeitsstunden) hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.193,04 Euro brutto. Auszugehen ist dabei von dem auch oben zuletzt zu Grunde gelegten Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto.

s)

98

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den August 2013. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 5 Arbeitstagen für 40 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 31, hier Blatt 69), die weiteren 136 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 685,60 Euro brutto.

99

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

t)

100

Im Monat September 2013 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.879,52 Euro brutto.

101

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

u)

102

Im Monat Oktober 2013 war der Kläger an 21 Arbeitstagen zuzüglich 2 Feiertagen für insgesamt 184 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 3.153,76 Euro brutto.

103

Die Feiertage hat das Gericht in die Berechnung mit aufgenommen, da diese in die Einsatzzeit gefallen sind und daher wie die Einsatztage zu vergüten sind. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen oben betreffend den Monat April 2011 Bezug genommen werden.

104

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

v)

105

Im Monat November 2013 war der Kläger allen 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.879,52 Euro brutto.

106

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

w)

107

Im Monat Dezember 2013 war der Kläger an 4 Arbeitstagen für 32 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 548,48 Euro brutto. Die weiteren 8 Arbeitsstunden, 16 Feiertagsstunden und 120 Urlaubsstunden, die sich aus der Abrechnung des Beklagten ergeben (Anlage K 35, hier Blatt 73), sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden.

108

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

x)

109

Im Monat Januar 2014, dem letzten Monat, für den der Kläger weitere Vergütung geltend macht, war der Kläger in der Woche vom 27. Januar bis zum Monatsende an 5 Arbeitstagen mit 40 Arbeitsstunden an die Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH & Co. KG verliehen. Für diese Tage steht dem Kläger bei dem maßgeblichen Stundenlohn in Höhe von 10,71 Euro brutto ein Entgeltanspruch in Höhe von 416,40 Euro brutto zu.

110

Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 37, hier Blatt 75, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn 10,41 Euro brutto betragen. Erhebliche Einwände gegen diese Mitteilung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Kläger hatte in seiner Auskunftsanfrage an dieses Unternehmen vom 4. September 2014 (Anlage K 46, hier Blatt 138, es wird Bezug genommen) die klägerischen Einsatzzeiten konkret und zutreffend angegeben und er hat weiter angegeben, dass er als Schlosser verliehen worden sei. Darauf hat das Unternehmen mitgeteilt, dass eine Tarifbindung nicht vorliege und auch keine Betriebsvereinbarung zum Entgelt. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Kläger vergleichbar mit den Vorrichtern und Schlossern im Betrieb eingesetzt gewesen sei und es hat deren Verdienst mit seinerzeit 1.812,00 Euro brutto monatlich bzw. 10,41 Euro pro Stunde beziffert. Damit ist die Auskunft ausreichend konkret. Erhebliche Einwände hat die Beklagte nicht erhoben. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter a) hier sinngemäß gleichermaßen.

111

Auf weitere Stunden aus diesem Monat bezieht sich die Klage nicht.

y)

112

Der gesamte Verdienstanspruch des Klägers für die oben im einzelnen aufgeführten Zeiträume beträgt somit in Summe 42.531,04 Euro brutto.

3.

113

Diesen Anspruch hat der Beklagte durch die Entgeltzahlungen an den Kläger bisher nicht vollständig erfüllt. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild.

a)

114

Für Januar 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.598,96 Euro Brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.002,96 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

115

Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat 1.596,00 Euro brutto für die Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer vergütet. Die weiteren Vergütungsbestandteile, auf die sich der Beklagte zum Nachweis der Erfüllung dieses Anspruchs bezieht, können nicht auf den Entgeltanspruch des Klägers als Teilerfüllungshandlungen berücksichtigt werden.

116

Der Kläger hat in diesem Monat vom Beklagten 780,00 Euro Auslöse bezogen, auf die ausweislich der Lohnabrechnung (Anlage K 4, hier Blatt 42) weder Steuern noch Beiträge abgeführt wurden. Damit handelt es sich bei dieser Zahlung nicht um Entgelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen des Arbeitnehmers, die diesem anlässlich der auswärtigen Tätigkeit auf den Baustellen des Entleihers entstanden sind.

117

Die Berücksichtigung von Aufwendungsersatz beim Gesamtvergleich bemisst sich danach, ob damit - wenn auch in pauschalierter Form - ein dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandener Aufwand, beispielsweise für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, erstattet werden soll (echter Aufwendungsersatz) oder ob die Leistung Entgeltcharakter hat. Echter Aufwendungsersatz ist kein Arbeitsentgelt. Er ist auch keine wesentliche Arbeitsbedingung im Sinne von § 10 Absatz 4 AÜG. Soweit sich Aufwendungsersatz jedoch als „verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, ist er beim Gesamtvergleich der Entgelte zu berücksichtigen. (BAG 13. März 2013 – 5 AZR 294/12 – DB 2013, 1732 = NZA 2013, 1226). Mit dieser Rechtsprechung ist eine Regel zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verbunden. Will sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die von ihm steuer- und sozialversicherungsfrei gewährte Auslöse in Wirklichkeit Teil des Entgelts gewesen sei, muss er die dafür maßgeblichen Umstände in den Rechtsstreit einführen.

118

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass mit der Auslöse versteckt Entgelt gezahlt werden sollte.

119

Der in der Abrechnung zusätzlich auftauchende Posten "Überstundenzuschlag" ist vom Beklagten nicht als Teilzahlung auf den streitigen Anspruch geltend gemacht worden. Das gilt für diesen wie für die Folgemonate. Das gilt ebenfalls für ähnlich benannte Aufschläge auf den Stundenlohn wie sie in den Abrechnungen gelegentlich auftauchen. Das Gericht kann nur den Vortrag verwerten, den die Parteien in ihren Schriftsätzen oder in der mündlichen Verhandlung vortragen. Das trifft auf den hiesigen und die anderen Zuschläge – soweit sie nicht im Folgenden besonders erwähnt werden – nicht zu.

b)

120

Für Februar 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.475,20 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.520,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 955,20 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

121

Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat 1.520,00 Euro brutto für die Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer vergütet. Die weiteren Vergütungsbestandteile, auf die sich der Beklagte zum Nachweis der Erfüllung dieses Anspruchs bezieht, können nicht auf den Entgeltanspruch des Klägers als Teilerfüllungshandlungen berücksichtigt werden. Wegen der gezahlten Auslöse kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 Bezug genommen werden. Der in der Abrechnung auftauchende Posten "Sonntagszuschlag" ist vom Beklagten nicht als Teilzahlung auf den streitigen Anspruch geltend gemacht worden.

c)

122

Für März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.288,16 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.748,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 540,16 Euro brutto offen. Das Arbeitsgericht hat der Klage für diesen Monat – möglicherweise aufgrund eines Rechenfehlers – im Umfang von 920,16 Euro brutto entsprochen, so dass die Berufung insoweit hinsichtlich der Differenz in Höhe von 380,00 Euro brutto begründet ist.

123

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

d)

124

Für April 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.669,52 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto (152 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden) durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden (Anlage K 7, hier Blatt 45). Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.073,52 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

125

Weitere Vergütungsbestandteile aus der Aprilabrechnung können als Teilerfüllung nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der für diesen Monat bezogenen Auslöse und auch wegen des bezogenen Überstundenzuschlags kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 Bezug genommen werden.

126

Auch die Vergütung der Reisezeiten, auf die sich der Beklagte beruft, können nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat für die Anreise zur auswärtigen Baustelle im Einsatzbetrieb und für die spiegelbildliche Rückfahrt Kilometergeld gezahlt. Dabei handelt es sich ebenfalls um Aufwendungsersatz, der damit in den Gesamtvergleich nicht mit einzubeziehen ist.

127

Außerdem sind dem Kläger die Stunden der Reisezeit ("Anreise Zeit", "Abreise Zeit") mit 9,50 Euro brutto vergütet worden. Diese Zeit kann nicht als Teilerfüllungsleistung berücksichtigt werden, da das Entgelt für Zeiten gezahlt wurde, die nicht rechtshängig geworden sind. Der Kläger fordert weiteres Entgelt nur für die Stunden, in denen er beim Einsatzarbeitgeber Arbeitsleistungen erbracht hat. Damit fordert er gerade kein weiteres Entgelt für die übrigen Stunden und damit auch nicht für die Reisestunden. Da er für die Reisestunden kein weiteres Entgelt fordert, kann die Bezahlung der Reisezeit nicht als Teilerfüllung der streitigen Forderung angesehen werden. Das wurde bereits vom Arbeitsgericht zutreffend so gesehen.

e)

128

Für Mai 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.161,04 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.292,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 136 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist der Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 136/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 869,04 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

129

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

f)

130

Für Juni 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.652,56 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 988,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 104 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 104/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 664,56 Euro brutto offen.

131

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 208,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Juli 2011 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Abgerechnet hat der Beklagte in diesem Monat für 210 Montagestunden 420 Euro. Da aus diesem Monat nur die Vergütung von 104 Stunden in Streit steht, können davon nur 208 Euro berücksichtigt werden.

132

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. Wegen der Nichtberücksichtigung der Reisezeiten kann auf die obigen Ausführungen zum April 2011 Bezug genommen werden.

133

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 456,56 Euro zu. In Höhe von 208,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

g)

134

Für Juli 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.906,80 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 766,80 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

135

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

h)

136

Für August 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.288,16 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.368,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 144 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 144/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 920,16 Euro brutto offen.

137

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 288,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats September 2011 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Abgerechnet hat der Beklagte in diesem Monat für 237 Montagestunden 474,00 Euro. Da aus diesem Monat nur die Vergütung von 144 Stunden in Streit steht, können davon nur 288,00 Euro berücksichtigt werden.

138

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

139

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 632,16 Euro zu. In Höhe von 288,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

i)

140

Für September 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.906,80 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 766,80 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

141

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

j)

142

Für Februar 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 254,24 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 152,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 16 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 16/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 102,24 Euro brutto offen. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger für diese Zeit nur 75,20 Euro brutto verlangt, ist der Beklagte auch nur in diesem Umfang vom Arbeitsgericht verurteilt worden. Die Berufung hiergegen ist insoweit nicht begründet.

143

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

k)

144

Für April 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 762,72 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 456,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 48 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 48/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 306,72 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

145

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

l)

146

Für Mai 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.386,08 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.368,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 144 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 144/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.018,08 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

147

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

m)

148

Für Juni 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.877,20 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 737,20 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

149

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

n)

150

Für Juli und August 2012 konnte aufgrund der Berufung des Beklagten der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung, die über die gezahlte Vergütung hinausgeht, darstellen (siehe oben). Insoweit besteht daher auch kein nicht erfüllter restlicher Zahlungsanspruch für diese beiden Monate.

o)

151

Für November 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 927,92 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 532,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 56 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 56/174 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 395,92 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

152

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

p)

153

Für April 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.317,44 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.292,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.025,44 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

154

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

q)

155

Für Mai 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.598,24 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 912,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 96 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 96/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 686,24 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

156

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

r)

157

Für Juni 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.896,72 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 160 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/160 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.520,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 756,72 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

158

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

s)

159

Für August 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 685,60 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 380,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 40 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 40/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 305,60 Euro brutto offen.

160

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 40,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats September 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Kläger 40 Stunden an BHR ausgeliehen war und für 40 Stunden ein Montagezuschlag gezahlt wurde, geht das Gericht bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass sich diese Stunden decken und daher die 40 Euro anzurechnen sind.

161

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

162

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 265,60 Euro zu. In Höhe von 40,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

t)

163

Für September 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.879,52 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.283,52 Euro brutto offen.

164

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 168,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Oktober 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da es sich um einen Stundenaufschlag handelt und hier nur 168 Stunden in Streit stehen können allerdings nicht alle 250 Montagestunden berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden kann nur der Montagezuschlag auf die 168 rechtshängigen Stunden.

165

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung September 2013 (Anlage K 32, hier Blatt 70) taucht erstmals auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 44,00 Euro auf, den der Beklagte hier und in einigen Folgemonaten ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

166

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.115,52 Euro zu. In Höhe von 168,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

u)

167

Für Oktober 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 3.153,76 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.748,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.405,76 Euro brutto offen.

168

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 178,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats November 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen.

169

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 264,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

170

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.227,76 Euro zu. In Höhe von 178,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

v)

171

Für November 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.879,52 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.283,52 Euro brutto offen.

172

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 168,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Dezember 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Beklagte den Aufschlag für 260 Montagestunden bezahlt hat, hier aber nur 168 Stunden rechtshängig sind, könne die Montagestunden-Zuschläge auch nur im Umfang von 168 Euro brutto berücksichtigt werden.

173

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 176,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

174

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.115,52 Euro brutto zu. In Höhe von 168,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

w)

175

Für Dezember 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 548,48 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 304,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 244,48 Euro brutto offen.

176

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 32,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Januar 2014 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Beklagte den Aufschlag für 36,5 Montagestunden bezahlt hat, hier aber nur 32 Stunden rechtshängig sind, könne die Montagestunden-Zuschläge auch nur im Umfang von 32 Euro brutto berücksichtigt werden.

177

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 264,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

178

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 212,48 Euro zu. In Höhe von 32,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

x)

179

Für Januar 2014 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 416,40 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 380,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 40 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 40/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 36,40 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

180

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

y)

181

Insgesamt ist daher noch ein Betrag in Höhe von 16.038,00 Euro aus dem rechtshängigen Entgeltanspruch offen. Der Betrag liegt um 2.967,36 Euro unter dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 19.003,36 Euro. In diesem Umfang ist die Berufung daher erfolgreich.

4.

182

Der Anspruch ist nicht wegen Eingreifens von Ausschlussfristen untergegangen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

183

Da der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2007 mangels einzelvertraglicher Vereinbarung bzw. beiderseitiger Tarifgebundenheit keine Anwendung findet, ist der Anspruch des Klägers nicht aufgrund der dort geregelten Verfallfrist untergegangen.

184

Die arbeitsvertraglich unter § 13 des Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 vereinbarte Ausschlussklausel ist unwirksam, da diese auf der ersten Stufe lediglich einen Monat und in der zweiten Stufe lediglich zwei weitere Monate beträgt. Im Hinblick auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel, welche unter drei Monaten liegt, unwirksam.

5.

185

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Die monatliche Vergütung war bis zum 10. des Folgemonats fällig, so dass sich der Beklagte im Grundsatz jeweils ab dem 11. des jeweiligen Folgemonats im Verzug befand.

186

Soweit der Beklagte im Berufungsrechtszug gerügt hat, dass das Arbeitsgericht bei der Bestimmung des Tags des Beginns des Verzuges Wochenenden und Feiertage nicht berücksichtigt hat, hat das Berufungsgericht entsprechende Korrekturen auf Basis der Entscheidung des BAG vom 15.2.2001 (1 AZR 672/00) vorgenommen.

II.

187

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 5/6 und im Übrigen der Kläger. Diese Entscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt die Anteile des Obsiegens und des Unterliegens der Parteien.

188

Vor dem Hintergrund der teilweise erfolgreichen Berufung ist auch die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts anzupassen. Aufgrund seines weiteren Unterliegensanteils hat der Kläger nunmehr 1/3 der Kosten vor dem Arbeitsgericht zu tragen und der Beklagte die übrigen Kosten.

189

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zu mehr verurteilt hat, als an den Kläger 16.038,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.002,96 Euro brutto seit dem 11.02.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 955,20 Euro brutto seit dem 11.03.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 540,16 Euro brutto seit dem 12.04.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.073,62 Euro brutto seit dem 11.05.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 869,04 Euro brutto seit dem 11.06.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 456,56 Euro brutto seit dem 12.07.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.08.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 632,16 Euro brutto seit dem 13.09.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.10.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 75,20 Euro brutto seit dem 13.03.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,72 Euro brutto seit dem 11.05.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.018,08 Euro brutto seit dem 12.06.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 737,20 Euro brutto seit dem 11.07.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 395,92 Euro brutto seit dem 11.12.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.025,44 Euro brutto seit dem 11.05.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 686,24 Euro brutto seit dem 11.06.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 756,72 Euro brutto seit dem 11.07.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 265,60 Euro brutto seit dem 11.09.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.115,52 Euro brutto seit dem 11.10.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.227,76 Euro brutto seit dem 12.11.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.115,52 Euro brutto seit dem 11.12.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 212,48 Euro brutto seit dem 11.01.2014,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 36,40 Euro brutto seit dem 11.02.2014

zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 5/6 und im Übrigen der Kläger.

Die Kosten vor dem Arbeitsgericht trägt der Beklagte nunmehr nur noch zu 2/3 und im Übrigen der Kläger.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den klägerischen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.

2

Der Betrieb des Beklagten beschäftigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen.

3

Das im Juni 2006 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete zunächst durch Arbeitgeberkündigung zum Jahresende 2012. Beginnend mit dem 8. April 2013 haben die Parteien erneut zusammengearbeitet. Dieses zweite Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 15. Mai 2014. Der Kläger wurde vom Beklagten durchgehend während beider Phasen der Zusammenarbeit als Monteur beschäftigt gegen einen Stundenlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto und mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.

4

Der Kläger war während des Arbeitsverhältnisses immer wieder auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht vereinbart.

5

Auch während der Phasen, in denen der Kläger anderen Unternehmen zur Arbeits-leistung überlassen wurde, wurde er vom Beklagten mit 9,50 Euro brutto pro Stunde vergütet. Mit diesem Stundensatz hat der Beklagte auch die Zeiten für die Anreisen zu den Baustellen der Entleiher-Unternehmen vergütet sowie spiegelbildlich die ent-sprechenden Zeiten für die Rückfahrten. Für die Reisen, die der Kläger mit dem eigenen PKW unternommen hat, wurde außerdem auch Kilometergeld gezahlt. Für die Einsatztage bei fremden Unternehmen hat der Beklagte schließlich auch noch Auslöse gezahlt. In mehreren Lohnabrechnungen taucht zusätzlich noch ein Posten Montage-stunden mit anfangs zwei und später noch einem Euro pro Stunde auf. Hierbei handelt es sich um einen Aufschlag, den der Beklagte für jede tatsächlich geleistete Stunde bei manchen Einsätzen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gezahlt hat.

6

Der Streitzeitraum umfasst die Zeit von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2014 (37 Monate). In Streit steht die Vergütung für 25 Monate aus diesem Zeitraum, während derer der Kläger ganz oder teilweise an andere Unternehmen verliehen war. Rechtshängig geworden sind aus den Streitmonaten überwiegend nur einzelne Tage bzw. Stunden.

7

Der Kläger wurde insbesondere immer wieder an die B. P. T. GmbH (im Folgenden abgekürzt mit BHR bezeichnet) ausgeliehen und von dieser auf diversen Baustellen eingesetzt.

8

Im Januar 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen vom 3. Januar bis zum Monatsende an BHR ausgeliehen. Im gesamten Februar 2011 mit 20 Arbeitstagen war der Kläger weiterhin bei BHR beschäftigt. Im März 2011 war der Kläger vom 1. bis zum 18. des Monats sowie nochmals vom 28. bis zum 31. des Monats insgesamt 18 Arbeitstage bei BHR eingesetzt. Im April 2011 war der Kläger durchgehend insgesamt 21 Arbeitstage bei BHR tätig. Im Mai 2011 war der Kläger vom 1. bis 6. Mai 2011 sowie vom 16. Mai bis Monatsende, mithin an insgesamt 17 Arbeitstagen bei BHR beschäftigt. Im Juni 2011 war der Kläger vom 1. bis 5. Juni sowie vom 14. bis zum 27. Juni bei BHR eingesetzt. Im Juli 2011 war der Kläger vom 11. Juli bis zum Monatsende, mithin an 15 Arbeitstagen, an BHR ausgeliehen. Im August 2011 war der Kläger vom 1. bis 24. August (18 Arbeitstage) bei BHR beschäftigt. Es folgte ein weiterer Einsatz bei BHR vom 5. bis zum 23. September (15 Arbeitstage).

9

Im Jahr 2012 war der Kläger erstmals vom 28. bis zum 29. Februar (2 Arbeitstage) bei BHR eingesetzt. Außerdem war er vom 23. April bis zum Monatsende (6 Arbeitstage) dort eingesetzt. Im Mai 2012 war der Kläger vom 1. bis zum 24. Mai an BHR ausgeliehen. Im Juni 2012 war der Kläger vom 10. bis zum 22. Juni, mithin an 10 Arbeits-tagen, bei BHR eingesetzt. Im November 2012 war der Kläger vom 5. bis zum 13. November (7 Arbeitstage) für BHR tätig.

10

Im Jahre 2013 war der Kläger zunächst im Mai 2013 vom 19. Mai bis Monatsende erneut bei BHR eingesetzt. Im Juni 2013 war der Kläger erneut vom 18. Juni bis Monatsende bei BHR beschäftigt. Im September 2013 war der Kläger den gesamten Monat (21 Arbeitstage) bei BHR beschäftigt. Im Oktober 2013 war der Kläger vom 1. Oktober bis Monatsende auf der Baustelle des KKW Ost O./Schweden für BHR tätig. Im November 2013 war der Kläger den gesamten Monat (21 Arbeitstage) für BHR tätig. Im Dezember 2013 erfolgte ein weiterer Einsatz für BHR vom 1. bis zum 5. Dezember (4 Arbeitstage).

11

Im Übrigen war der Kläger im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung wie folgt eingesetzt:

12

Im Juni 2012 war der Kläger vom 4. bis zum 8. Juni (5 Arbeitstage) bei der Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH eingesetzt. – Im Juli 2012 war der Kläger vom 9. Juli bis Monatsende (17 Arbeitstage) bei der P & S Werften GmbH in S. eingesetzt. Im August 2012 war der Kläger wiederum bei der P & S Werften GmbH in dem Zeitraum vom 1. bis zum 20. August (14 Arbeitstage) eingesetzt.

13

Im April 2013 war der Kläger vom 8. April bis Monatsende (17 Arbeitstage) für ein Tochterunternehmen der Firma E.ON tätig. Im Mai 2013 war der Kläger vom 1. bis zum 3. Mai (2 Arbeitstage) weiter bei E.ON eingesetzt. – Im Juni 2013 war der Kläger vom 3. bis zum 10. Juni (6 Arbeitstage) bei der Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH tätig.

14

Im Januar 2014 war der Kläger vom 27. Januar bis zum Monatsende (5 Arbeitstage) für die Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH & Co. KG tätig.

15

Der Kläger hat vorgerichtlich die Einsatzunternehmen angeschrieben und um Auskunft im Sinne von § 13 AÜG zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer gebeten. Er hat dabei seine Einsatzzeiten angegeben sowie mitgeteilt, dass er seiner Kenntnis nach als Schlosser entliehen worden sei (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Kopien der Anschreiben, Anlagen K 42 ff, hier Blatt 134 ff Bezug genommen).

16

BHR hat unter dem 9. Juli 2014 (Kopie als Anlage K 3, hier Blatt 41, überreicht, es wird Bezug genommen) die erbetene Auskunft erteilt. Danach ist BHR Mitglied des Arbeitgeberverbandes Metall Niedersachsen. Gleichwohl werden auf Basis einer Betriebs-vereinbarung die Entgelttabellen Metall Nordrhein-Westfalen angewendet, da das Unternehmen dort seinen Hauptsitz habe. Weiter wird mitgeteilt, der Kläger sei als Vorrichter eingesetzt worden und Vorrichter würden im Unternehmen der Gruppe ERA 7 zugeordnet werden. Für diese Entgeltgruppe und die streitigen Zeiträume sind dann die Monatsvergütungen und die Stundenlöhne angegeben worden. Der Stundenlohn hat bis Ende Februar 2011 brutto 15,47 Euro betragen, danach bis Ende April 2012 hat er 15,89 Euro brutto betragen. Bis Ende Juni 2013 hat dann ein Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto gegolten und bis Ende April 2014 ein Stundenlohn in Höhe von 17,14 Euro brutto.

17

Nach dem Auskunftsschreiben der B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH vom 27. Juni 2014 (Anlage K 21, hier Blatt 59) hat der Bruttostundenlohn eines mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiters 13,79 Euro brutto während der Einsatzzeit im Juni 2012 betragen und 14,66 Euro brutto während der Einsatzzeit im Juni 2013.

18

Nach der Auskunft des inzwischen eingesetzten Insolvenzverwalters der P + S Werften GmbH vom 15. Juli 2014 (Anlage K 23, hier Blatt 61) konnten die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer für den kurzen Zeitraum der Beschäftigung des Klägers kaum bestimmt werden. Weiter wurde mitgeteilt dass die Metalltarifverträge Küste Anwendung finden, dass jedoch im ersten halben Jahr nach der Einstellung nicht nach Tarif bezahlt werde.

19

Nach der Auskunft von E.ON vom 23. Januar 2015 (Anlage K 40, hier Blatt 132) hat die monatliche Tabellenvergütung vergleichbarer Mitarbeiter ("Facharbeiter und Fachhand-werker mit Zusatzqualifikation" eingruppiert in die "Starteingruppierung bei Einstellung, Entgeltgruppe E") 2.954,00 Euro brutto monatlich bei einer Wochenarbeitspflicht von 37 Stunden betragen.

20

Nach der Auskunft der Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH und Co. KG vom 9. September 2014 (Anlage K 37, hier Blatt 75) hat das Einkommen vergleichbarer Mitarbeiter ("Vorrichter und Schlosser") im Jahre 2014 brutto 1.812,00 Euro monatlich bzw. 10,41 Euro pro Stunde betragen.

21

Mit seiner im September 2014 erhobenen Klage macht der Kläger – soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung – Bruttolohndifferenzen für 25 Monate seines Einsatzes bei Entleiher-Betrieben aus der Zeit zwischen Januar 2011 und Januar 2014 geltend.

22

Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage mit Urteil vom 8. April 2015 (3 Ca 319/14) im Wesentlichen stattgegeben. Der den Beklagten belastende Teil des Tenors lautet in der Hauptsache:

23

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.003,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

24

aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.002,96 Euro brutto seit dem 11.02.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 955,20 Euro brutto seit dem 11.03.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 920,16 Euro brutto seit dem 11.04.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.073,62 Euro brutto seit dem 11.05.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 869,04 Euro brutto seit dem 11.06.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 664,56 Euro brutto seit dem 11.07.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.08.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 920,16 Euro brutto seit dem 11.09.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 766,80 Euro brutto seit dem 11.10.2011,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 75,20 Euro brutto seit dem 11.03.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,72 Euro brutto seit dem 11.05.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.018,08 Euro brutto seit dem 11.06.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 737,20 Euro brutto seit dem 11.07.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 825,52 Euro brutto seit dem 11.08.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 679,84 Euro brutto seit dem 11.09.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 395,92 Euro brutto seit dem 11.12.2012,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.025,44 Euro brutto seit dem 11.05.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 686,24 Euro brutto seit dem 11.06.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 756,72 Euro brutto seit dem 11.07.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 306,60 Euro brutto seit dem 11.09.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.283,62 Euro brutto seit dem 11.10.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.405,76 Euro brutto seit dem 11.11.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 1.283,52 Euro brutto seit dem 11.12.2013,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 244,48 Euro brutto seit dem 11.01.2014,
aus einem Teilbetrag in Höhe von 34,40 Euro brutto seit dem 11.02.2014

25

zu zahlen.

26

Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

27

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klagabweisung unverändert weiter.

28

Der Beklagte vertritt auch im Berufungsrechtszug die Auffassung, auf das Arbeits-verhältnis der Parteien seien die Tarifverträge, die der Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern mit der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM) – Landesverband Nordost – abgeschlossen habe, anwendbar. Denn über seine Mitgliedschaft in der Metall-Innung Ostvorpommern sei er gleichzeitig Mitglied im Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und damit Mitglied des tarif-schließenden Arbeitgeberverbandes. Nach §§ 9, 10 AÜG sei der Beklagte daher von der Verpflichtung zur Zahlung nach dem Grundsatz equal pay befreit. Außerdem sei der weit überwiegende Teil der geltend gemachten Forderung danach ohnehin verfallen.

29

Es liege auch eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Tarifverträge des Metallgewerbeverbandes mit der CGM vor. Zwar sei dies nicht schriftlich in den beiden Arbeitsverträgen festgehalten worden. Gleichwohl müsse man von einer konkludenten Inbezugnahme dieses Tarifwerks ausgehen. Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger immer wieder darauf hingewiesen, dass er seine Leistungen nach diesem Tarifwerk erbringe. Dass der Kläger hiermit einverstanden gewesen sei, ergebe sich indirekt auch daraus, dass es mehrfach Diskussionen über die richtige Abrechnung gegeben habe, in denen sich der Kläger auf vermeintliche Rechte aus diesem Tarifwerk bezogen habe.

30

Der Sache nach hilfsweise hält der Beklagte im Übrigen auch an seiner Auffassung fest, die klägerische Forderung sei – auch in der vom Arbeitsgericht zuerkannten Höhe – ihrer Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen.

31

Unzutreffend habe das Arbeitsgericht betreffend die Monate Juli und August 2012 und den Einsatz auf den P + S Werften dem Kläger den Stundensatz nach dem Flächentarifvertrag der IG Metall zugesprochen, obwohl der Insolvenzverwalter auf das Auskunftsbegehren des Klägers hin diesem mitgeteilt hatte, dass auf der Werft der Metalltarifvertrag erst nach Ablauf einer Einarbeitungszeit im Umfang eines halben Jahres gezahlt worden wäre. Über diese Auskunft habe sich das Arbeitsgericht rechtswidrig hinweggesetzt.

32

Kritik übt der Beklagte auch daran, dass das Arbeitsgericht einzelne Teilbeträge aus den Lohnabrechnungen nicht zu Gunsten des Beklagten als Erfüllung des Lohn-anspruchs berücksichtigt habe. So müsse man insbesondere die Zahlungen mit der textlichen Kennung "Montagestunden" als weitere Erfüllungshandlung berücksichtigen. Dies gelte gleichermaßen für die gelegentlich auftauchenden Einkommensanteile "freiwillige AG-Leistung" sowie "zusätzliche AG-Erstattung". Durch die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag wird insoweit auch gerügt, dass die vom Beklagten geleistete Vergütung der Reisezeiten zu den auswärtigen Einsatzstellen bei den Einsatzunternehmen und zurück nicht schuldmindernd berücksichtigt wurden.

33

Letztlich meint der Beklagte bezogen auf die zugesprochenen Zinsen, Verzug sei frühestens mit der Zustellung der Klage (26. September 2014) eingetreten. Außerdem habe das Arbeitsgericht den Beginn des Verzugszeitraums für manche Monate rechtswidrig auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen lassen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

unter teilweiser Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage auch abzuweisen, soweit ihr das Arbeitsgericht entsprochen hat.

36

Der Kläger beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

I.

41

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weiteres Entgelt unter dem Gesichts-punkt von equal pay ist – bis auf den Anteil, der auf den Einsatz des Klägers auf der
P + S Werft im Juli und August 2012 zurückgeht – in der der Klage zu Grunde gelegten Höhe entstanden.

1.

42

Der Kläger hat für die streitgegenständliche Zeit der Überlassung an die jeweiligen Entleiher Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Absatz 4 AÜG. Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.

43

Die zwischen dem Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und der christlichen Gewerkschaft Metall — Landesverband Nord-Ost — geschlossenen Tarifvereinbarungen fanden auf beide Arbeitsverhältnisse keine Anwendung. Die Parteien haben die Anwendung dieser Tarifverträge nicht vereinbart. Auch fanden diese Tarifverträge nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 TVG Anwendung. Der Kläger ist unstreitig nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Der Umstand, dass der Beklagte tarifgebunden ist, ist unerheblich. Denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.

44

Der Tarifvertrag ist auch nicht durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme in das Rechtsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien findet man keine Regelung zur Inbezugnahme eines Tarifwerks. Es kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, in denen man von einer konkludenten Inbezugnahme eines Tarifwerkes ausgehen kann, denn vorliegend können keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden. Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Tarifbindung das Tarifwerk einseitig zur Anwendung gebracht. Wenn sich der Kläger bei Auseinander-setzungen um die richtige Berechnung der Vergütung auch auf dieses Tarifwerk bezieht, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, es sei damit einverstanden, dieses Tarifwerk insgesamt als Teil des Arbeitsvertrages zu betrachten.

2.

45

Die dem Kläger vom Beklagten geschuldete Vergütung beläuft sich für die rechtshängigen Anteile aus den 25 Streitmonaten aus den Jahren 2011 bis 2014 auf insgesamt 42.531,04 Euro brutto.

46

Nach §§ 9, 10 AÜG hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber (der Verleiher) ihm die Arbeitsbedingungen gewährt, die für vergleichbare Arbeitnehmer in den Einsatzbetrieben gelten.

47

Hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Vergleichsentgelts hat der Kläger ausweislich der vorgelegten Auskunftsschreiben der Einsatzunternehmen die Höhe des Vergleichs-entgelts im Einzelnen dargelegt. Der verliehene Arbeitnehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die
– ordnungsgemäße – Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, dass dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher – hier dem Beklagten –, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 24. September 2014, 5 AZR 254/13; BAG 19. Februar 2014, 5 AZR 1048/12).

48

Bei der Bemessung der Anzahl der in den Einsatzunternehmen in den streitigen Monaten erbrachten Arbeitsstunden bezieht sich der Kläger durchweg auf die vom Beklagten erstellten Abrechnungen (Anlagen K 4 ff, hier Blatt 42 ff, es wird Bezug genommen). Soweit der Kläger in einzelnen Monaten nicht nur verliehen war, sondern auch im Betrieb des Beklagten gearbeitet hat, legt das Gericht die vom Kläger angegebenen kleinere Anzahl von Einsatzstunden als Leiharbeitnehmer zu Grunde, da diese für keinen der Monate vom Beklagten bestritten worden sind.

a)

49

Im Januar 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,47 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.598,96 Euro brutto.

50

Die Höhe des Stundenlohns ergibt sich aus der Auskunft von BHR vom 9. Juli 2014 (Anlage K 3 zur Klageschrift, hier Blatt 41, es wird Bezug genommen). Die Auskunft des Unternehmens ist ordnungsgemäß. Sie wird der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegt. Die dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

51

Der Einwand des Beklagten, dem Auskunftsschreiben sei nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, auf welche eigenen Arbeitnehmer des Einsatzunter-nehmens das mitgeteilte Vergleichsentgelt Bezug nimmt, ist unerheblich. BHR hat in der Auskunft mitgeteilt, der Kläger sei auf den verschiedenen BHR-Baustellen als Vorrichter tätig gewesen. Damit ist die Gruppe der Vergleichsarbeitnehmer hinreichend genau bezeichnet.

52

Auch der weitere Einwand, der Kläger sei aber nicht als Vorrichter verliehen worden, ist unerheblich. Der Kläger hat bei seinem Auskunftsersuchen gegenüber BHR mitgeteilt, für welche Zeiträume er nach dort ausgeliehen war, und er hat weiter mitgeteilt, dass er nach seinem eigenen Kenntnisstand als Schlosser verliehen worden sei (Anlage K 42, hier Blatt 134 f, es wird Bezug genommen). Wenn darauf von dem Verleiher mitgeteilt wird, der Kläger sei nicht als Schlosser sondern als Vorrichter eingesetzt gewesen, ist das eine Auskunft, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde legen muss, es sei denn der Entleiher – hier der Beklagte – vermag diese Aussage im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu erschüttern. Das pauschale Bestreiten des Beklagten zu dem tatsächlichen Einsatz des Klägers ist unzureichend. Der Beklagte hätte sich zeitnah zum Einsatz oder auch später im Rahmen des Rechtsstreits bei BHR über die Einzelheiten des Einsatzes des Klägers erkundigen können.

b)

53

Im Februar 2011 war der Kläger an 20 Arbeitstagen für 160 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,47 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.475,20 Euro brutto.

54

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

c)

55

Im März 2011 war der Kläger an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hat der Beklagte 184 Stunden (Anlage K 6, hier Blatt 44), so dass davon auszugehen ist, dass in diesem Monat der Kläger eine Woche im Betrieb des Beklagten eingesetzt war. Die Vergütung während dieser Woche ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR wegen einer Tariferhöhung seit März 2011 nun 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.288,16 Euro brutto.

56

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

d)

57

Im April 2011 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden, wobei in diese Zeit 2 Feiertage gefallen waren, die der Beklagte ebenfalls mit 9,50 Euro brutto vergütet hat. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort inzwischen 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.669,52 Euro brutto.

58

Die beiden Feiertage sind, da sie in die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer fallen, so zu vergüten wie auch die sonstigen Tage dieses Monats für Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, denn § 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt vor, dass während des Feiertages die Vergütung zu zahlen ist, die der Arbeitnehmer ohne Arbeitsausfall erhalten hätte. Da die Feiertage in die Einsatzzeit als Leiharbeitnehmer eingebettet waren, ist davon auszugehen, dass der Kläger in dieser Zeit gearbeitet hätte, wenn die Arbeit nicht wegen der Feiertage geruht hätte.

59

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

e)

60

Im Mai 2011 war der Kläger an 17 Arbeitstagen für 136 Arbeitsstunden an BHR über-lassen worden. Abgerechnet hat der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 8, hier Blatt 46), die weiteren 40 Stunden hatte der Kläger Urlaub. Die Vergütung während der Urlaubszeit ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.161,04 Euro brutto.

61

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

f)

62

Im Juni 2011 verlangt der Kläger für 104 Arbeitsstunden an 13 Arbeitstagen mit Einsatz bei BHR die erhöhte Vergütung. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat dort 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen. Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.652,56 Euro brutto.

63

Tatsächlich eingesetzt war der Kläger nach der Lohnabrechnung des Beklagten lediglich 96 Stunden bei BHR. Der Kläger hat also offensichtlich einen Feiertag in seine Berechnung mit einbezogen. Da BHR dem Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen zugehörig ist, muss das Gericht davon ausgehen, dass der Kläger auch für den 23. Juni 2011 (Fronleichnam) die erhöhte Vergütung verlangt. Da dieser Feiertag inmitten der Einsatzzeit vom 14. bis zum 30. Juni 2010 liegt, steht dem Kläger die erhöhte Vergütung auch für diese Zeit zu.

64

Die von der Beklagten für diesen Monat vergüteten 64 Urlaubsstunden sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

65

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

g)

66

Im Juli 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 15 Arbeitstagen für 120 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.906,80 Euro brutto.

67

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

h)

68

Im August 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.288,16 Euro brutto.

69

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

i)

70

Im September 2011 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 15 Arbeitstagen für 120 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 12, hier Blatt 50), die weiteren 65 Stunden (einschließlich 16 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.906,80 Euro brutto.

71

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

j)

72

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den Februar 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 2 Arbeitstagen für 16 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 168 Stunden (Anlage K 17, hier Blatt 55), die weiteren 152 Stunden (einschließlich 32 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 254,24 Euro brutto.

73

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

k)

74

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den April 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 6 Arbeitstagen für 48 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 168 Stunden (Anlage K 19, hier Blatt 57), die weiteren 120 Stunden (einschließlich 32 Urlaubs- und 16 Feiertags-stunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt hat bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 762,72 Euro brutto.

75

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

l)

76

Im Monat Mai 2012 war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 18 Arbeitstagen für 144 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 184 Stunden (Anlage K 20, hier Blatt 58), die weiteren 40 Stunden (einschließlich 24 Feiertagsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.386,08 Euro brutto.

77

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

m)

78

Im Monat Juni 2012 war der Kläger an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 168 Stunden (Anlage K 22, hier Blatt 60). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 120 Stunden. Die weiteren 48 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 120 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.877,20 Euro brutto zu.

aa)

79

In der Woche vom 4. bis zum 8. Juni war der Kläger an 5 Arbeitstagen mit 40 Arbeits-stunden an die Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau GmbH verliehen. Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 21, hier Blatt 59, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn 13,79 brutto betragen.

80

Erhebliche Einwände gegen diese Mitteilung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Kläger hatte in seiner Auskunftsanfrage an dieses Unternehmen vom 20. Juni 2014 (Anlage K 44, hier Blatt 136, es wird Bezug genommen) die klägerischen Einsatzzeiten konkret und zutreffend angegeben und er hat weiter angegeben, dass er als Schlosser verliehen worden sei. Daraus muss geschlossen werden, dass sich die erteilte Auskunft auf Schlosser im Betrieb des Entleihers bezieht. Damit ist die Auskunft ausreichend konkret. Erhebliche Einwände hat die Beklagte nicht erhoben. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter a) hier sinngemäß gleichermaßen.

81

Für 40 Einsatzstunden als Leiharbeitnehmer steht dem Kläger daher für diese Woche eine Vergütung in Höhe von 551,60 Euro brutto zu.

bb)

82

In der Zeit vom 10. bis zum 22. Juni war der Kläger an 10 Arbeitstagen mit 80 Arbeitsstunden abermals an BHR verliehen. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 1.325,60 Euro brutto.

n)

83

Für die Monate Juli und August 2012 hat der Kläger für seine Einsatzzeit bei der P + S Werft einen Anspruch auf weitere Vergütung nicht schlüssig dargelegt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für Juli 2012 weitere Vergütung im Umfang von 825,52 Euro brutto (17 Einsatztage mit 136 Stunden bei einem Stundenlohn von 15,57 Euro brutto) und für August 2012 weitere Vergütung im Umfang von 679,84 Euro brutto (14 Einsatztage mit 112 Stunden bei einem Stundenlohn von 15,57 Euro brutto) insgesamt also 1.505,36 Euro brutto zugesprochen. In diesem Umfang ist die Berufung des Beklagten begründet.

84

Der Kläger hat das Vergleichsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer bei der P + S Werft nicht schlüssig dargelegt. Der inzwischen zuständige Insolvenzverwalter hat in seiner Antwort vom 15. Juli 2014 (Anlage K 23, hier Blatt 61, es wird Bezug genommen) mitgeteilt, dass aufgrund der Kürze der Einsatzzeit die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer "kaum zu bestimmen" seien. Damit hat dieser Einsatzarbeitgeber gerade keine Auskunft zu dem Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer erteilt. Im Weiteren hat der Insolvenzverwalter nur noch mitgeteilt, dass in jener Zeit im Betrieb der Flächentarifvertrag Metall angewandt worden sei. Auch das ist keine Auskunft zum Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmer, da es an der Mitteilung einer Einreihung der vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebes in dieses Tarifwerk fehlt. Mit der bloßen Behauptung, ein bestimmter Tarifvertrag werde im Betrieb angewendet, wird der Anspruch auf die Differenzvergütung nicht schlüssig dargelegt (BAG 23. Oktober 2013, 5 AZR 667/12 – juris.de).

85

Der Versuch des Klägers und des Arbeitsgerichts, dieses Defizit in der erteilten Auskunft durch Berufung auf weitere Umstände auszugleichen, vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger hat sich selbst mit seiner Tätigkeit als Schlosser in das Tarifwerk eingereiht und meint, ihm hätte für die Einsatzzeit zumindest Entgelt nach Entgeltgruppe 5 (Grundstufe) des Tarifwerks zugestanden. Diese Aussage ist spekulativ und kann vom Gericht nicht zu Grunde gelegt werden. Dieser Aspekt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht. Es fehlt bereits an einer nachvollziehbaren Erläuterung auf Basis welcher Umstände davon auszugehen ist, dass vergleichbare Arbeitnehmer auf der Werft bei Eingruppierung in das Tarifwerk der Entgeltgruppe 5 zuordnen wären. Und zum anderen fehlt es an der Mitteilung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die Werft während der Einsatzzeit des Klägers dort im Juli und August 2012 vergleichbare Arbeitnehmer tatsächlich nach Tarif bezahlt hat. Eine unmittelbare Tarifbindung der Werft – ein Umstand, den man möglicherweise als Indiz verwerten könnte – ist zumindest nicht vorgetragen, und die Mitteilung des Insolvenzverwalters, im ersten halben Jahr der Zusammenarbeit sei bei vergleichbaren Arbeitnehmern ohnehin nicht nach Tarif bezahlt worden, spricht eher gegen als für eine direkte Tarifbindung.

o)

86

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den November 2012. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 7 Arbeitstagen für 56 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 26, hier Blatt 64), die weiteren 120 Stunden (einschließlich 40 Urlaubsstunden) sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Mai 2012 nunmehr 16,57 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 927,92 Euro brutto.

87

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

p)

88

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den April 2013. Mit dem 8. April 2013 hatten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen, das zum Jahresende 2012 durch Arbeitgeberkündigung beendet worden war. In diesem Monat war der Kläger an 17 Arbeitstagen für 136 Arbeitsstunden an das Unternehmen E.ON Kernkraft und für deren Betrieb G. überlassen worden. Für die geleisteten 136 Arbeitsstunden hat das Arbeitsgericht – gestützt auf die klägerischen Angaben – einen Stundenlohn in Höhe von 17,04 Euro brutto und somit einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.317,44 Euro brutto zu Grunde gelegt. Erhebliche Einwände dagegen sind nicht ersichtlich.

89

Auf die klägerische Anfrage hat das Einsatzunternehmen E.ON Kernkraft durch eine Konzerngesellschaft mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mitteilen lassen, dass in dem Betrieb in G. seinerzeit die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Energie zur Anwendung gekommen wären (Anlage K 40, hier Blatt 132, dort auch mit genauerer Bezeichnung der fraglichen Tarifverträge, es wird Bezug genommen). Es ist weiter mitgeteilt worden, dass man den Kläger vergleichbar hält mit "Facharbeitern und Fachhandwerkern mit Zusatzqualifikation" und es wird schließlich mitgeteilt, dass diese seinerzeit bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe E (Starteingruppierung) Anspruch auf Tabellenvergütung in Höhe von monatlich 2.954,00 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitspflicht von 37 Stunden gehabt hätten. Erhebliche Einwände gegen diese umfassende Auskunft hat der Beklagte nicht vorgetragen.

90

Das Arbeitsgericht hat – auf Basis der klägerischen Angaben – den Stundenlohn aus dem Monatsentgelt unter Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche mit 17,04 Euro brutto ermittelt, was jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten zu hoch berechnet ist.

q)

91

Im Monat Mai 2013 war der Kläger an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 184 Stunden (Anlage K 29, hier Blatt 67). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 96 Stunden. Die weiteren 88 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 96 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.598,24 Euro brutto zu.

aa)

92

Der Kläger war zunächst weiter bei E.ON eingesetzt vom Monatsanfang bis zum 3. Mai, wobei der Kläger von 2 Arbeitstagen je 8 Arbeitsstunden ausgeht. Daraus errechnet sich ein Entgeltanspruch in Höhe von mindestens 272,64 Euro brutto auf der Grundlage des vom Kläger errechneten Stundenlohns in Höhe von 17,04 Euro brutto (siehe oben Punkt p).

bb)

93

Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR vom 19. bis zum 31. Mai (10 Arbeitstage mit 80 Arbeitsstunden) hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.325,60 Euro brutto. Auszugehen ist dabei von dem auch oben zuletzt zu Grunde gelegten Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto.

r)

94

Im Monat Juni 2013 war der Kläger wiederum an zwei unterschiedliche Unternehmen ausgeliehen. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger in diesem Monat 160 Arbeitsstunden (Anlage K 30, hier Blatt 68). Weitere Vergütung verlangt der Kläger für 120 Stunden. Die weiteren Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Für die geltend gemachten 120 Stunden steht dem Kläger Entgelt in Höhe von 1.896,72 Euro brutto zu.

aa)

95

Für die Zeit seines erneuten Einsatzes bei der Firma B. vom 3. bis zum 10. Juni (6 Arbeitstage mit 48 Arbeitsstunden) hat der Kläger auf der Grundlage des jetzt maßgeblichen Stundenlohns in Höhe von 14,66 Euro brutto Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 703,68 Euro.

96

Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 21, hier Blatt 59, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn im Juni 2013 bei 14,66 Euro brutto gelegen. Erhebliche Einwände gegen diesen Ansatz hat der Beklagte nicht vorgebracht, insoweit kann auf die Ausführungen oben betreffend den Monat Juni 2012 Bezug genommen werden

bb)

97

Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR an 9 Arbeitstagen mit 72 Arbeitsstunden vom 18. Juni bis Monatsende hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.193,04 Euro brutto. Für den Zeitraum seines Einsatzes bei BHR vom 18. bis Monatsende (9 Arbeitstage mit 72 Arbeitsstunden) hat der Kläger Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.193,04 Euro brutto. Auszugehen ist dabei von dem auch oben zuletzt zu Grunde gelegten Stundenlohn in Höhe von 16,57 Euro brutto.

s)

98

Die nächste Einsatzzeit, für die der Kläger weiteres Entgelt fordert, betrifft erst wieder den August 2013. In diesem Monat war der Kläger – soweit die Ansprüche rechtshängig geworden sind – an 5 Arbeitstagen für 40 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Abgerechnet hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger 176 Stunden (Anlage K 31, hier Blatt 69), die weiteren 136 Stunden sind vom Kläger nicht rechtshängig gemacht worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 685,60 Euro brutto.

99

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

t)

100

Im Monat September 2013 war der Kläger an 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.879,52 Euro brutto.

101

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

u)

102

Im Monat Oktober 2013 war der Kläger an 21 Arbeitstagen zuzüglich 2 Feiertagen für insgesamt 184 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 3.153,76 Euro brutto.

103

Die Feiertage hat das Gericht in die Berechnung mit aufgenommen, da diese in die Einsatzzeit gefallen sind und daher wie die Einsatztage zu vergüten sind. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen oben betreffend den Monat April 2011 Bezug genommen werden.

104

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

v)

105

Im Monat November 2013 war der Kläger allen 21 Arbeitstagen für 168 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 2.879,52 Euro brutto.

106

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

w)

107

Im Monat Dezember 2013 war der Kläger an 4 Arbeitstagen für 32 Arbeitsstunden an BHR überlassen worden. Das maßgebliche Vergleichsentgelt bei BHR hat aufgrund einer Tariferhöhung ab Juli 2013 nunmehr 17,14 Euro brutto pro Stunde betragen (so die bereits oben erwähnte Auskunft von BHR, hier Blatt 41). Daraus ergibt sich für diese Zeit ein Anspruch in Höhe von 548,48 Euro brutto. Die weiteren 8 Arbeitsstunden, 16 Feiertagsstunden und 120 Urlaubsstunden, die sich aus der Abrechnung des Beklagten ergeben (Anlage K 35, hier Blatt 73), sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden.

108

Wegen der Einwände des Beklagten und wegen deren fehlender Stichhaltigkeit kann auf die Ausführungen oben a) Bezug genommen werden.

x)

109

Im Monat Januar 2014, dem letzten Monat, für den der Kläger weitere Vergütung geltend macht, war der Kläger in der Woche vom 27. Januar bis zum Monatsende an 5 Arbeitstagen mit 40 Arbeitsstunden an die Firma SMB Rohrleitungsbau W. GmbH & Co. KG verliehen. Für diese Tage steht dem Kläger bei dem maßgeblichen Stundenlohn in Höhe von 10,71 Euro brutto ein Entgeltanspruch in Höhe von 416,40 Euro brutto zu.

110

Laut Auskunftsschreiben dieses Unternehmens (Anlage K 37, hier Blatt 75, es wird Bezug genommen) hat der Vergleichsstundenlohn 10,41 Euro brutto betragen. Erhebliche Einwände gegen diese Mitteilung hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Kläger hatte in seiner Auskunftsanfrage an dieses Unternehmen vom 4. September 2014 (Anlage K 46, hier Blatt 138, es wird Bezug genommen) die klägerischen Einsatzzeiten konkret und zutreffend angegeben und er hat weiter angegeben, dass er als Schlosser verliehen worden sei. Darauf hat das Unternehmen mitgeteilt, dass eine Tarifbindung nicht vorliege und auch keine Betriebsvereinbarung zum Entgelt. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Kläger vergleichbar mit den Vorrichtern und Schlossern im Betrieb eingesetzt gewesen sei und es hat deren Verdienst mit seinerzeit 1.812,00 Euro brutto monatlich bzw. 10,41 Euro pro Stunde beziffert. Damit ist die Auskunft ausreichend konkret. Erhebliche Einwände hat die Beklagte nicht erhoben. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter a) hier sinngemäß gleichermaßen.

111

Auf weitere Stunden aus diesem Monat bezieht sich die Klage nicht.

y)

112

Der gesamte Verdienstanspruch des Klägers für die oben im einzelnen aufgeführten Zeiträume beträgt somit in Summe 42.531,04 Euro brutto.

3.

113

Diesen Anspruch hat der Beklagte durch die Entgeltzahlungen an den Kläger bisher nicht vollständig erfüllt. Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild.

a)

114

Für Januar 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.598,96 Euro Brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.002,96 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

115

Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat 1.596,00 Euro brutto für die Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer vergütet. Die weiteren Vergütungsbestandteile, auf die sich der Beklagte zum Nachweis der Erfüllung dieses Anspruchs bezieht, können nicht auf den Entgeltanspruch des Klägers als Teilerfüllungshandlungen berücksichtigt werden.

116

Der Kläger hat in diesem Monat vom Beklagten 780,00 Euro Auslöse bezogen, auf die ausweislich der Lohnabrechnung (Anlage K 4, hier Blatt 42) weder Steuern noch Beiträge abgeführt wurden. Damit handelt es sich bei dieser Zahlung nicht um Entgelt, sondern um den Ausgleich von Aufwendungen des Arbeitnehmers, die diesem anlässlich der auswärtigen Tätigkeit auf den Baustellen des Entleihers entstanden sind.

117

Die Berücksichtigung von Aufwendungsersatz beim Gesamtvergleich bemisst sich danach, ob damit - wenn auch in pauschalierter Form - ein dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandener Aufwand, beispielsweise für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, erstattet werden soll (echter Aufwendungsersatz) oder ob die Leistung Entgeltcharakter hat. Echter Aufwendungsersatz ist kein Arbeitsentgelt. Er ist auch keine wesentliche Arbeitsbedingung im Sinne von § 10 Absatz 4 AÜG. Soweit sich Aufwendungsersatz jedoch als „verschleiertes“ und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt darstellt, ist er beim Gesamtvergleich der Entgelte zu berücksichtigen. (BAG 13. März 2013 – 5 AZR 294/12 – DB 2013, 1732 = NZA 2013, 1226). Mit dieser Rechtsprechung ist eine Regel zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verbunden. Will sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass die von ihm steuer- und sozialversicherungsfrei gewährte Auslöse in Wirklichkeit Teil des Entgelts gewesen sei, muss er die dafür maßgeblichen Umstände in den Rechtsstreit einführen.

118

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass mit der Auslöse versteckt Entgelt gezahlt werden sollte.

119

Der in der Abrechnung zusätzlich auftauchende Posten "Überstundenzuschlag" ist vom Beklagten nicht als Teilzahlung auf den streitigen Anspruch geltend gemacht worden. Das gilt für diesen wie für die Folgemonate. Das gilt ebenfalls für ähnlich benannte Aufschläge auf den Stundenlohn wie sie in den Abrechnungen gelegentlich auftauchen. Das Gericht kann nur den Vortrag verwerten, den die Parteien in ihren Schriftsätzen oder in der mündlichen Verhandlung vortragen. Das trifft auf den hiesigen und die anderen Zuschläge – soweit sie nicht im Folgenden besonders erwähnt werden – nicht zu.

b)

120

Für Februar 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.475,20 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.520,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 955,20 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

121

Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat 1.520,00 Euro brutto für die Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer vergütet. Die weiteren Vergütungsbestandteile, auf die sich der Beklagte zum Nachweis der Erfüllung dieses Anspruchs bezieht, können nicht auf den Entgeltanspruch des Klägers als Teilerfüllungshandlungen berücksichtigt werden. Wegen der gezahlten Auslöse kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 Bezug genommen werden. Der in der Abrechnung auftauchende Posten "Sonntagszuschlag" ist vom Beklagten nicht als Teilzahlung auf den streitigen Anspruch geltend gemacht worden.

c)

122

Für März 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.288,16 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.748,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 540,16 Euro brutto offen. Das Arbeitsgericht hat der Klage für diesen Monat – möglicherweise aufgrund eines Rechenfehlers – im Umfang von 920,16 Euro brutto entsprochen, so dass die Berufung insoweit hinsichtlich der Differenz in Höhe von 380,00 Euro brutto begründet ist.

123

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

d)

124

Für April 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.669,52 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto (152 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden) durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden (Anlage K 7, hier Blatt 45). Der Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.073,52 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

125

Weitere Vergütungsbestandteile aus der Aprilabrechnung können als Teilerfüllung nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der für diesen Monat bezogenen Auslöse und auch wegen des bezogenen Überstundenzuschlags kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 Bezug genommen werden.

126

Auch die Vergütung der Reisezeiten, auf die sich der Beklagte beruft, können nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Der Beklagte hat dem Kläger in diesem Monat für die Anreise zur auswärtigen Baustelle im Einsatzbetrieb und für die spiegelbildliche Rückfahrt Kilometergeld gezahlt. Dabei handelt es sich ebenfalls um Aufwendungsersatz, der damit in den Gesamtvergleich nicht mit einzubeziehen ist.

127

Außerdem sind dem Kläger die Stunden der Reisezeit ("Anreise Zeit", "Abreise Zeit") mit 9,50 Euro brutto vergütet worden. Diese Zeit kann nicht als Teilerfüllungsleistung berücksichtigt werden, da das Entgelt für Zeiten gezahlt wurde, die nicht rechtshängig geworden sind. Der Kläger fordert weiteres Entgelt nur für die Stunden, in denen er beim Einsatzarbeitgeber Arbeitsleistungen erbracht hat. Damit fordert er gerade kein weiteres Entgelt für die übrigen Stunden und damit auch nicht für die Reisestunden. Da er für die Reisestunden kein weiteres Entgelt fordert, kann die Bezahlung der Reisezeit nicht als Teilerfüllung der streitigen Forderung angesehen werden. Das wurde bereits vom Arbeitsgericht zutreffend so gesehen.

e)

128

Für Mai 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.161,04 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.292,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 136 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist der Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 136/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 869,04 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

129

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

f)

130

Für Juni 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.652,56 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 988,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 104 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 104/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 664,56 Euro brutto offen.

131

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 208,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Juli 2011 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Abgerechnet hat der Beklagte in diesem Monat für 210 Montagestunden 420 Euro. Da aus diesem Monat nur die Vergütung von 104 Stunden in Streit steht, können davon nur 208 Euro berücksichtigt werden.

132

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. Wegen der Nichtberücksichtigung der Reisezeiten kann auf die obigen Ausführungen zum April 2011 Bezug genommen werden.

133

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 456,56 Euro zu. In Höhe von 208,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

g)

134

Für Juli 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.906,80 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 766,80 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

135

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

h)

136

Für August 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.288,16 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.368,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 144 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 144/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 920,16 Euro brutto offen.

137

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 288,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats September 2011 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Abgerechnet hat der Beklagte in diesem Monat für 237 Montagestunden 474,00 Euro. Da aus diesem Monat nur die Vergütung von 144 Stunden in Streit steht, können davon nur 288,00 Euro berücksichtigt werden.

138

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

139

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 632,16 Euro zu. In Höhe von 288,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

i)

140

Für September 2011 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.906,80 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 766,80 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

141

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

j)

142

Für Februar 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 254,24 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 152,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 16 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 16/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 102,24 Euro brutto offen. Aufgrund des Umstandes, dass der Kläger für diese Zeit nur 75,20 Euro brutto verlangt, ist der Beklagte auch nur in diesem Umfang vom Arbeitsgericht verurteilt worden. Die Berufung hiergegen ist insoweit nicht begründet.

143

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

k)

144

Für April 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 762,72 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 456,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 48 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 48/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 306,72 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

145

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

l)

146

Für Mai 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.386,08 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.368,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 144 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 144/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.018,08 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

147

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

m)

148

Für Juni 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.877,20 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 168 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/168 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.596,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 737,20 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

149

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

n)

150

Für Juli und August 2012 konnte aufgrund der Berufung des Beklagten der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung, die über die gezahlte Vergütung hinausgeht, darstellen (siehe oben). Insoweit besteht daher auch kein nicht erfüllter restlicher Zahlungsanspruch für diese beiden Monate.

o)

151

Für November 2012 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 927,92 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 532,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 56 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 56/174 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 395,92 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

152

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

p)

153

Für April 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.317,44 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.292,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.025,44 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

154

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

q)

155

Für Mai 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.598,24 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 912,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 96 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 96/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 686,24 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

156

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

r)

157

Für Juni 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 1.896,72 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.140,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 120 der 160 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 120/160 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.520,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 756,72 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

158

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

s)

159

Für August 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 685,60 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 380,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 40 der 176 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 40/176 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.672,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 305,60 Euro brutto offen.

160

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 40,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats September 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Kläger 40 Stunden an BHR ausgeliehen war und für 40 Stunden ein Montagezuschlag gezahlt wurde, geht das Gericht bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass sich diese Stunden decken und daher die 40 Euro anzurechnen sind.

161

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

162

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 265,60 Euro zu. In Höhe von 40,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

t)

163

Für September 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.879,52 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.283,52 Euro brutto offen.

164

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 168,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Oktober 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da es sich um einen Stundenaufschlag handelt und hier nur 168 Stunden in Streit stehen können allerdings nicht alle 250 Montagestunden berücksichtigt werden. Berücksichtigt werden kann nur der Montagezuschlag auf die 168 rechtshängigen Stunden.

165

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung September 2013 (Anlage K 32, hier Blatt 70) taucht erstmals auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 44,00 Euro auf, den der Beklagte hier und in einigen Folgemonaten ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

166

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.115,52 Euro zu. In Höhe von 168,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

u)

167

Für Oktober 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 3.153,76 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.748,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.405,76 Euro brutto offen.

168

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 178,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats November 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen.

169

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 264,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

170

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.227,76 Euro zu. In Höhe von 178,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

v)

171

Für November 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 2.879,52 Euro brutto (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 1.596,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 1.283,52 Euro brutto offen.

172

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 168,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Dezember 2013 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Beklagte den Aufschlag für 260 Montagestunden bezahlt hat, hier aber nur 168 Stunden rechtshängig sind, könne die Montagestunden-Zuschläge auch nur im Umfang von 168 Euro brutto berücksichtigt werden.

173

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 176,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

174

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 1.115,52 Euro brutto zu. In Höhe von 168,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

w)

175

Für Dezember 2013 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 548,48 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 304,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Der Lohnanspruch ist also höchstens noch im Umfang der Differenz in Höhe von 244,48 Euro brutto offen.

176

Davon ist ein weiterer Betrag in Höhe von 32,00 Euro brutto in Abzug zu bringen, der in der Lohnabrechnung des Folgemonats Januar 2014 mit "Montagestunden" gekennzeichnet ist. Zwischen den Parteien ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass es sich dabei um einen Lohnzuschlag handelt, den der Beklagte zeitweise zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt hat und der jeweils zeitversetzt in der nachfolgenden Monatsabrechnung zur Auszahlung gelangt war (vgl. zu diesem Zeitversatz die Berufungsbegründung Seite 4, hier Blatt 212). Da für die Erfüllung des rechtshängigen Lohnanspruchs alle Entgeltzahlungen berücksichtigt werden müssen, sind auch die Montagestunden zu berücksichtigen. Da der Beklagte den Aufschlag für 36,5 Montagestunden bezahlt hat, hier aber nur 32 Stunden rechtshängig sind, könne die Montagestunden-Zuschläge auch nur im Umfang von 32 Euro brutto berücksichtigt werden.

177

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden. In der Lohnabrechnung taucht auch der Lohnbestandteil "zusätzl. AG-Erstattung" mit einer Zahlung in Höhe von 264,00 Euro auf, den der Beklagte auch hier ebenfalls angerechnet sehen will. Eine Anrechnung auf die Lohnschuld kommt nicht in Betracht. Ausweislich der Lohnabrechnung ist die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei geleistete worden. Das spricht dafür, dass es sich um eine Aufwendungsersatzleistung handelt. Diese Vermutung ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung bei der Erörterung dieses Aspekts nicht widerlegt worden.

178

Dem Kläger steht daher für diesen Monat weiteres Entgelt nur noch im Umfang von 212,48 Euro zu. In Höhe von 32,00 Euro brutto ist hingegen die Berufung erfolgreich.

x)

179

Für Januar 2014 hat der Kläger Anspruch auf Entgelt während seiner Einsatzzeiten als Leiharbeitnehmer in Höhe von 416,40 Euro (siehe oben). Dieser Anspruch ist im Umfang von 380,00 Euro brutto durch den Beklagten im Rahmen der Lohnabrechnung durch Zahlung erfüllt worden. Da der Kläger in diesem Monat lediglich für 40 der 184 vergüteten Stunden verliehen war, ist dieser Entgeltanteil, der auf die Zeit als Leiharbeitnehmer im Verhältnis 40/184 aus der Stundenvergütung in Höhe von 1.748,00 Euro brutto zu ermitteln. Der rechtshängige Lohnanspruch ist also noch im Umfang der Differenz in Höhe von 36,40 Euro brutto offen. In diesem Umfang hat das Arbeitsgericht der Klage für diesen Monat entsprochen, so dass die Berufung insoweit nicht begründet ist.

180

Wegen der weiteren Posten, die als Teilerfüllungsbeiträge anerkannt werden könnten, kann auf die Ausführungen zum Januar 2011 verwiesen werden.

y)

181

Insgesamt ist daher noch ein Betrag in Höhe von 16.038,00 Euro aus dem rechtshängigen Entgeltanspruch offen. Der Betrag liegt um 2.967,36 Euro unter dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag in Höhe von 19.003,36 Euro. In diesem Umfang ist die Berufung daher erfolgreich.

4.

182

Der Anspruch ist nicht wegen Eingreifens von Ausschlussfristen untergegangen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

183

Da der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2007 mangels einzelvertraglicher Vereinbarung bzw. beiderseitiger Tarifgebundenheit keine Anwendung findet, ist der Anspruch des Klägers nicht aufgrund der dort geregelten Verfallfrist untergegangen.

184

Die arbeitsvertraglich unter § 13 des Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 vereinbarte Ausschlussklausel ist unwirksam, da diese auf der ersten Stufe lediglich einen Monat und in der zweiten Stufe lediglich zwei weitere Monate beträgt. Im Hinblick auf die zutreffende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine einzelvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel, welche unter drei Monaten liegt, unwirksam.

5.

185

Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Die monatliche Vergütung war bis zum 10. des Folgemonats fällig, so dass sich der Beklagte im Grundsatz jeweils ab dem 11. des jeweiligen Folgemonats im Verzug befand.

186

Soweit der Beklagte im Berufungsrechtszug gerügt hat, dass das Arbeitsgericht bei der Bestimmung des Tags des Beginns des Verzuges Wochenenden und Feiertage nicht berücksichtigt hat, hat das Berufungsgericht entsprechende Korrekturen auf Basis der Entscheidung des BAG vom 15.2.2001 (1 AZR 672/00) vorgenommen.

II.

187

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 5/6 und im Übrigen der Kläger. Diese Entscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt die Anteile des Obsiegens und des Unterliegens der Parteien.

188

Vor dem Hintergrund der teilweise erfolgreichen Berufung ist auch die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts anzupassen. Aufgrund seines weiteren Unterliegensanteils hat der Kläger nunmehr 1/3 der Kosten vor dem Arbeitsgericht zu tragen und der Beklagte die übrigen Kosten.

189

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 6. März 2012 - 22 Sa 58/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

2

Der 1951 geborene Kläger war vom 11. Oktober bis zum 27. Dezember 2010 beim Beklagten, der ein Unternehmen für Fachpersonalleasing im Heizungs- und Lüftungsanlagenbau betreibt, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung während der Probezeit.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 8. Oktober 2010 zugrunde, in dem es auszugsweise heißt:

        

㤠1.1. Vertragsdauer

                 

-       

Der Arbeitnehmer wird als Facharbeiter für Nachrichtentechnik eingestellt. Er verpflichtet sich, bei Kunden des Arbeitgebers an verschiedenen Orten in ganz Deutschland und dem benachbarten Ausland tätig zu werden.

                 

-       

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 11.10.2010 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                          

…       

        

§ 1.2. Vergütung / Zulagen

                 

-       

Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses Vertrags geltenden Tarifvertrages (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag West).

                 

-       

Der Stundenlohn beträgt laut Mindestlohn Elektro 9,60 € brutto.

                 

-       

Die übertarifliche Zulage beträgt 2,40 € brutto.

                 

…       

        

§ 1.3. Vertragsgegenstand

                 

…       

                 

-       

Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB (IG BCE/NGG/ IG Metall/GEW/ver.di/IG Bau/Transnet/GdP) abgeschlossenen Tarifverträge. (…) Soweit die Regelungen dieses Vertrages den vorstehend genannten Tarifverträgen widersprechen sollten, gelten vorrangig die tariflichen Regelungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt.

                          

Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, gelten sie lediglich deklaratorisch.

                 

…       

        
        

§ 3 Arbeitszeit/Überstundenkonto

        

Die Regelung der Arbeitszeit erfolgt auf der Grundlage des § 4 MTV BZA.

                 

-       

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden (Mindestarbeitszeit).

                          

Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 151,67 Stunden.

                 

-       

Die tägliche Arbeitszeit wird an die des Kundenbetriebes angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach dem jeweiligen Kundenbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Kundenbetriebes.

                 

-       

Arbeitsstunden ab der 41. Stunde wöchentlich werden automatisch auf das Mehrarbeitsstundenkonto gutgeschrieben. (Die pauschalen Aufwendungsersatzleistungen werden in der folgenden Lohnabrechnung vergütet.)

                 

-       

Umkleiden, Waschen sowie Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (z.B. Frühstücks-, Mittags- und Kaffeepausen) gelten nicht als Arbeitszeit.

                 

-       

Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach Abs. 1 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers und der tatsächlichen Arbeitszeit nach Abs. 2 wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. In das Arbeitszeitkonto können Plus- und Minusstunden eingestellt werden.

                 

-       

Ein Stunden/Zeitausgleich einschließlich der Vergütung erfolgt in einsatzfreien Zeiten über den Ausgleich des Zeitkontos.

                 

-       

Die Höchstgrenze der Guthabenstunden liegt bei 200 Stunden, für Minusstunden bei 100 Stunden.

                 

-       

Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos soll vorrangig durch die Gewährung von Freizeit, auch in einsatzfreien Zeiten erfolgen. Arbeitszeitguthaben über 150 Stunden unterliegen dem Dispositionsrecht des Arbeitnehmers, d.h. der Arbeitnehmer kann nach seiner Wahl die Gewährung von Freizeit, Vergütung oder Fortschreibung des Arbeitszeitkontos verlangen. Bei Arbeitszeitguthaben bis zu 150 Stunden besteht insbesondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes in einsatzfreien Zeiten ein Dispositionsrecht des Arbeitgebers.

                 

-       

Das Abgelten von Zeitguthaben ist nach den Grundsätzen der Urlaubsgewährung beim Arbeitgeber zu beantragen. Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und festgelegte Freizeit ausgeglichen werden, mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so gilt die freie Zeit als genommen. Eine Rückübertragung in das Zeitguthaben erfolgt nicht.

                 

-       

Im Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters ist der Saldo auf dem Arbeitszeitkonto wie folgt auszugleichen: Plusstunden werden abgegolten, Minusstunden werden bei Eigenkündigung des Mitarbeiters bzw. außerordentlicher Kündigung bis zu 35 Stunden verrechnet, soweit eine Nacharbeit betrieblich nicht möglich ist.

                 

-       

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Nach diesen Vorschriften ist eine Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden untersagt. Ebenso darf nach diesen Vorschriften an Sonntagen nur in Ausnahmefällen gearbeitet werden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn die Kundenfirma eine über 10 Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit sowie Arbeit an Sonntagen anordnet. Derartige Mehrarbeitsstunden dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers geleistet werden. Soweit diese Genehmigung nicht vorliegt, kann dem Mitarbeiter die Anerkennung der Arbeitsstunden für die unzulässig ausgeführte Mehrarbeit verweigert werden.“

4

Mit E-Mail vom 11. Oktober 2010 bot der Beklagte dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis erst am 12. Oktober 2010 zu beginnen. Das lehnte der Kläger mit E-Mail vom 21. November 2010 ab und reiste am 11. Oktober 2010 mit dem Pkw von seinem Wohnort S zum vorgesehenen Übernachtungsort in Fre an. Der Beklagte zahlte hierfür Reisekostenerstattung und Fernauslöse, jedoch keinen Lohn. An den folgenden Tagen der Kalenderwoche arbeitete der Kläger 36 Stunden.

5

Von Montag, 18. Oktober 2010, bis Donnerstag, 21. Oktober 2010, arbeitete der Kläger auf einer Baustelle der Entleiherin S GmbH in Fr insgesamt 39 Stunden. Am Freitag, 22. Oktober 2010, wurde auf dieser Baustelle nicht gearbeitet. Darüber unterrichtete der Kläger den Disponenten des Beklagten, der ihm für diesen Tag keinen anderweitigen Einsatz zuwies.

6

Von Montag, 1. November 2010, bis Mittwoch, 3. November 2010, arbeitete der Kläger bei der Entleiherin O GmbH in F insgesamt 28 Stunden. Für Donnerstag, 4. November 2010, vergütete der Beklagte sieben Stunden. Arbeit wurde dem Kläger weder für diesen, noch für den Folgetag zugewiesen.

7

Mit der am 15. Februar 2011 eingereichten Klage hat der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs für den 11. und 22. Oktober 2010 sowie den 5. November 2010 verlangt und geltend gemacht, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn an diesen Tagen sieben Stunden zu beschäftigen. Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos im Leiharbeitsverhältnis verstoße gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und § 12 Abs. 1 TzBfG.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 201,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 134,40 Euro seit dem 16. November 2010 und aus weiteren 67,20 Euro seit dem 16. Dezember 2010 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Beschäftigung über 35 Wochenstunden hinaus und an allen Tagen von Montag bis Freitag.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der erhobene Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs steht dem Kläger nicht zu.

12

I. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung(vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 mwN) nicht annimmt.

13

In welchem zeitlichen Umfang dabei der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - falls diese regelmäßig überschritten wird - nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 100, 25). Denn die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen.

14

II. Danach befand sich der Beklagte an den streitgegenständlichen Tagen nicht im Annahmeverzug, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob der Kläger überhaupt die Arbeitsleistung für den 11. Oktober 2010 rechtzeitig angeboten hat. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung des Klägers in einem 35 Wochenstunden übersteigendem Umfang anzunehmen.

15

1. Ob sich der zeitliche Umfang, in dem der Beklagte in Annahmeverzug geraten konnte, nach § 3 Arbeitsvertrag als eigenständiger arbeitsvertraglicher Regelung(vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14) der Arbeitszeit oder den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen richtet, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Nach beiden beträgt die regelmäßige wöchentliche Mindestarbeitszeit nicht mehr als 35 Stunden.

16

Das bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls in Annahmeverzug gerät, wenn er die - angebotene - Arbeitsleistung des Klägers nicht in einem Mindestumfang von 35 Wochenstunden annimmt. Unstreitig hat der Kläger in den mit dem 11. Oktober 2010 und dem 18. Oktober 2010 beginnenden Kalenderwochen über den vereinbarten Mindestumfang hinaus gearbeitet. In der mit dem 1. November 2010 beginnenden Kalenderwoche hat der Kläger zwar nur 28 Stunden arbeiten dürfen, jedoch unstreitig 35 Stunden vergütet erhalten. Damit hat der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in dieser Woche erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.

17

2. Eine Pflicht des Beklagten, den Kläger über 35 Wochenstunden hinaus zu beschäftigen, käme allerdings nach § 3 Abs. 2 Arbeitsvertrag und § 4.1 des in Bezug genommenen Tarifvertrags in Betracht, wenn der Kläger in den streitgegenständlichen Kalenderwochen einem Entleiher überlassen war und vergleichbare Stammarbeitnehmer eine längere Arbeitszeit hatten. Dazu fehlt es aber an Sachvortrag des Klägers. Aus den zur Akte gereichten Stundenzetteln lässt sich zwar erschließen, dass der Kläger in den mit dem 18. Oktober 2010 und mit dem 1. November 2010 beginnenden Kalenderwochen Entleihern überlassen war. Er hat jedoch nichts dazu vorgetragen, wie lange er jeweils überlassen war und - vor allem - welche Arbeitszeit vergleichbare Stammarbeitnehmer der Entleiher einzuhalten hatten.

18

3. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer von Montag bis Freitag beschäftigt werden müsse. Soweit die Verteilung der Arbeitszeit arbeitsvertraglich nicht geregelt und auch kollektivrechtlich und gesetzlich nicht beschränkt ist, legt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest(BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 33, BAGE 132, 88; Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 45 Rn. 42; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 656).

19

4. Die Vereinbarung einer unterschiedlichen Dauer der Arbeitszeit während verleihfreier Zeiten und für die Dauer einer Überlassung begegnet - jedenfalls bei einer Regelung wie der im Streitfall - keinen Bedenken. Sie entspricht § 10 Abs. 4 AÜG.

20

Die Dauer der Arbeitszeit ist ein in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (fortan: Richtlinie) genannter Regelungsgegenstand und damit eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Für die Dauer einer Überlassung hat deshalb der Leiharbeitnehmer aus § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch darauf, in einem dem vergleichbarer Stammarbeitnehmer entsprechenden zeitlichen Umfang beschäftigt zu werden. Damit kann die Dauer der Arbeitszeit je nach Entleiher unterschiedlich und nicht im Voraus starr fixierbar sein. Für verleihfreie Zeiten dagegen schränken weder § 10 Abs. 4 AÜG noch die Richtlinie hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien ein.

21

Bedenklich wird die Aufspaltung der Dauer der Arbeitszeit für Überlassungen und überlassungsfreie Zeiten erst dann, wenn eine solche Vertragsgestaltung dazu dient, die Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Vergütung bei Annahmeverzug nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG dadurch zu unterlaufen, dass für verleihfreie Zeiten eine ungewöhnlich kurze Arbeitszeit vereinbart wird(ähnlich - allerdings im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten - Thüsing/Pötters BB 2012, 317, 320). Davon kann im Streitfall aber nicht die Rede sein. Die vereinbarte Mindestarbeitszeit von 35 Wochenstunden entspricht einer vielfach erhobenen (und durchgesetzten) Forderung von DGB-Gewerkschaften.

22

5. Weder die arbeitsvertragliche noch die in Bezug genommene tarifliche Arbeitszeitregelung sind deshalb unwirksam, weil sie zugleich Einrichtung und Führung eines Arbeitszeitkontos zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers und der tatsächlichen Arbeitszeit vorsehen.

23

a) Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Arbeit nicht mit bezahlter Freizeit entgolten werden dürfte und stets in der Abrechnungsperiode, in der sie geleistet wurde, zu vergüten wäre. Sowohl den Arbeitsvertrags-, als auch den Tarifvertragsparteien bleibt es unbenommen, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto anzusammeln und in der Folgezeit durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Das kommt dem Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers ebenso wie einem verbreiteten Bedürfnis von Arbeitnehmern entgegen.

24

b) Das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam (wie hier: Ulber/Ulber AÜG - Basis 2. Aufl. § 11 Rn. 67f.; Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst AÜG 2. Aufl. § 11 Rn. 45; weiter - für tarifliche Systeme - Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 11 Rn. 112f.; aA Mengel in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 11 Rn. 43; vgl. auch die Nachweise zum Streitstand bei Thüsing/Pötters BB 2012, 317, 318f.).

25

Inwieweit danach die arbeitsvertraglichen bzw. in Bezug genommenen tariflichen Regelungen zum Arbeitszeitkonto Bestand haben, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Sind die Regelungen zum Arbeitszeitkonto in § 3 Arbeitsvertrag teilweise oder insgesamt unwirksam, bleibt davon die Regelung der Dauer der Arbeitszeit unberührt. Die Klausel ist im Sinne des sog. blue-pencil-Tests (vgl. dazu BAG 12. März 200810 AZR 152/07 -) teilbar. Fallen die Vereinbarungen zum Arbeitszeitkonto weg, verbleibt es bei den inhaltlich teilbaren und in sich verständlichen Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit mit der Folge, dass über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit stets zu vergüten ist.

26

Selbst wenn § 3 Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam wäre und auch die in Bezug genommenen tariflichen Arbeitszeitregelungen nicht greifen würden, könnte das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. In diesem Falle hätten die Parteien überhaupt keine bestimmte Dauer der Arbeitszeit vereinbart, so dass der Kläger nur über § 10 Abs. 4 AÜG (Dauer der Arbeitszeit vergleichbarer Stammarbeitnehmer) oder eine in der Leiharbeitsbranche „übliche“ Arbeitszeit zu einem 35 Wochenstunden übersteigenden zeitlichen Rahmen für den Annahmeverzug kommen könnte. Zu beidem fehlt jeglicher Sachvortrag des Klägers.

27

6. Die Auffassung der Revision, einem Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis stünde § 12 Abs. 1 TzBfG entgegen, ist nicht entscheidungserheblich und zudem unzutreffend. Unabhängig davon, ob im Streitfall überhaupt ein Abrufarbeitsverhältnis vorliegt, haben die Parteien in § 3 Arbeitsvertrag eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit und für Überlassungszeiten eine bestimmte Dauer der täglichen Arbeitszeit - nämlich die im Betrieb des Entleihers geltende - vereinbart(§ 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Für verleihfreie Zeiten ist die Vereinbarung einer bestimmten Dauer der täglichen Arbeitszeit jedenfalls dann überflüssig, wenn der Verleiher den Leiharbeitnehmer mit der vereinbarten Tätigkeit nicht im eigenen Betrieb einsetzen kann. Zudem führt eine fehlende Vereinbarung zur Dauer der täglichen Arbeitszeit lediglich dazu, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen hat, § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG. Dass das nicht der Fall gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Einen Anspruch, an jedem Tag von Montag bis Freitag abgerufen zu werden, begründet § 12 Abs. 1 TzBfG nicht.

28

7. Der Einsatz des Klägers am 1. November 2010 in F verstieß entgegen seiner Auffassung nicht gegen § 9 ArbZG. Für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, ist allein der Arbeitsort maßgeblich (vgl. Buschmann/Ulber 7. Aufl. § 9 Rn. 1; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 9 Rn. 10, jeweils mwN). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Verstoß gegen § 9 ArbZG Annahmeverzug an den streitgegenständlichen Tagen hätte begründen können.

29

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Buschmann    

        

    Pollert    

                 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.04.2014, Aktenzeichen 1 Ca 524/12, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Arbeitsvergütung, die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

2

Die Beklagte ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig.

3

Der Kläger war vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2012 als Schweißer/Schlosser beschäftigt.

4

Der Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Wortlauts und Inhalts auf Blatt 36 bis 41 der Akte verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt:

5

6

§ 3
Arbeitszeit

7

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.

8

Montag bis Freitag als Berechnungsgrundlage.

9

10

§ 5
Vergütung

11

(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit einen Stundenlohn in Höhe von Euro 9,20 brutto. Weiterhin wird für jede geleistete Montagearbeitsstunde Euro 0,60 brutto gezahlt.

12

Die Zahlung erfolgt bargeldlos zum 10. des Folgemonats durch Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto.

13

14

§ 8
Urlaub

15

(1) Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 25 Werktagen.

...

16

§ 13
Ausschlussklausel

17

Eventuelle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen einer Frist von einem Monat ab Fälligkeit schriftlich oder erforderlichenfalls binnen einer Frist von einem weiteren Monat gerichtlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt.

18

Soweit im Arbeitsvertrag von 25 „Werktagen“ die Rede ist, ist zwischen den Parteien unstreitig und wurde auch so gehandhabt, dass der Kläger 25 Urlaubstage bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche pro Kalenderjahr erhielt.

19

Die Parteien unterzeichneten am 01.01.2009 auch eine gesonderte, von der Beklagten gestellte Zusatzvereinbarung zur Regelung eines Arbeitszeitkontos. Wegen dessen Inhalts wird auf Blatt 42 der Akte verwiesen. Unter anderem enthält die Vereinbarung folgende Regelungen:

20

21

6. Sollte der Überstundensaldo im Minus sein, weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war, kann dieser mit folgenden Überstunden in den Folgemonaten ausgeglichen werden oder als unbezahlt frei abgerechnet werden.

22

7. Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer und einem bestehenden Minus auf dem Überstundenkonto ist dies als gewährter Lohnvorschuss anzusehen und durch Verrechnung mit dem abschließenden Lohn auszugleichen.

23

24

Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung, welche hier nicht streitig ist.

25

Die Beklagte setzte den Kläger im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung auf auswärtigen Baustellen ihrer Vertragspartner (Entleiher) ein. Zwischen den Einsätzen war es üblich, dass der Kläger zu Hause auf die Bestimmung des nächsten Einsatzes wartete und dort von der Beklagten kontaktiert wurde. Der Kläger musste sich somit nicht im Büro der Beklagten zur Erteilung eines neuen Auftrages einfinden. Die Beklagte hat unstreitig vorgetragen, dass sie typischerweise nur den genauen zeitlichen Beginn eines Auftrages der Überlassung von Arbeitnehmer an einen Entleiher kennt. Das Ende einer Arbeitnehmerüberlassung ist ihr zunächst unbekannt. Deshalb erwartet die Beklagte von ihren Arbeitnehmern, dass diese der Beklagten mitteilen, wenn ein Auftrag sein Ende findet.

26

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger im Januar 2012 fünf Tage Urlaub und im August 2012 zehn Tage Urlaub genommen hatte. Aus den Lohnabrechnungen der Beklagten ergibt sich, dass zudem ein Tag Urlaub aus dem Jahr 2011 in das Jahr 2012 übertragen worden war. Ob der Kläger weiteren Urlaub im Jahr 2012 genommen hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

27

Der Kläger war 2012 zunächst bis zum 17.02.2012 auf einer Baustelle in B. eingesetzt. Sodann konnte die Beklagte dem Kläger bis zum 09.04.2012 mangels Aufträgen keine Arbeit zuweisen.

28

Der Kläger war sodann zumindest von Anfang Mai bis zum 24. Mai 2012 auf einer Baustelle in B. eingesetzt. Der Einsatz erfolgte hier zusammen mit weiteren Arbeitnehmern der Beklagten sowie weiteren Arbeitnehmern der Einzelunternehmung des Geschäftsführers der Beklagten. Auch hier war der Beklagten der konkrete zeitliche Umfang der Baustelle anfänglich unbekannt. Diese Baustelle wurde – jedenfalls für die Leiharbeitnehmer der Beklagten bzw. der Einzelunternehmung des Geschäftsführers der Beklagten – am Freitag, dem 25. Mai 2012, beendet. Der Entleiher übersandte jedenfalls mit Telefax vom 29. Mai 2012 um 09:07 Uhr an die Beklagte die Abrechnung der Baustelle nebst Arbeitszeitnachweis der Arbeitnehmer. Es erfolgte auch eine Arbeitszeitabrechnung für den Kläger (vgl. Blatt 44 d. A.). Aus dieser Abrechnung ist ersichtlich, dass der Kläger von Mittwoch, dem 2. Mai 2012, bis Freitag, den 25. Mai 2012, insgesamt tatsächlich 204 Arbeitsstunden erbracht hatte. Soweit die Arbeitszeitabrechnung für die letzte Arbeitswoche (21. Mai 2012 bis 25. Mai 2012) fünf Tage je acht Stunden ausweist, entspricht dies nicht den Tatsachen. Denn der Kläger hatte an den vier Tagen von Montag bis Donnerstag jeweils zehn Stunden geleistet und hatte die Baustelle somit bereits am Donnerstagabend verlassen. Auf die geleistete Arbeitszeit hat diese Fehlangabe im Saldo jedoch keinen Einfluss. Dieses Vorarbeiten von 40 Stunden bereits bis zum Donnerstag der Woche und das Verlassen der dortigen Baustelle bereits am Donnerstag (24.05.) der Woche geschahen in Absprache mit dem Bauleiter der Baustelle, welcher kein Arbeitnehmer der Beklagten ist. Der Kläger fuhr somit am 24. Mai 2012 nach Hause und wartete dort auf eine neue Beauftragung durch die Beklagte. Der Kläger selbst informierte die Beklagte nicht über die Beendigung der Baustelle. Die Beklagte wies dem Kläger ab dem 04.06.2012 (einem Montag) einen weiteren Auftrag zu. In der Zwischenzeit hatte der Kläger somit vom 29. Mai 2012 bis zum 1. Juni 2012 (Dienstag bis Freitag) nicht gearbeitet. Beim 28. Mai 2012 handelte es sich um einen bundesweiten gesetzlichen Feiertag (Pfingstmontag).

29

Die Beklagte erstellte sodann eine Lohnabrechnung für den Mai 2012. In diese Lohnabrechnung stellte sie zunächst 160 Arbeitsstunden auf Grund kalendarischer 20 Arbeitstage im Mai 2012 (Montag bis Freitag, soweit kein Feiertag) ein. Hinzu kamen als weitere Position zusätzliche 24 Stunden auf Grund 3 kalendarisch auf einen Wochentag fallender Feiertage im Mai 2012. In der Summe ergab sich somit zunächst ein Entgelt für 184 Arbeitsstunden. Im Weiteren Verlauf der Lohnabrechnung zog die Beklagte sodann 24 Stunden als „unbezahlt frei“ mit einem Gesamtbetrag von 220,80 Euro brutto wieder ab. Darunter findet sich die Erläuterung: „unbezahlte Stunden 29.05. - 31.05.2012“. Im Ergebnis bezahlte die Beklagte daher für den Mai 2012 136 Arbeitsstunden sowie 24 Stunden für drei Feiertage. Wegen der Einzelheiten dieser Abrechnung wird auf Blatt 7 der Akte verwiesen.

30

Die Beklagte erstellte auch eine Lohnabrechnung für den Juni 2012. In diese Abrechnung stellte sie zunächst - der kalendarischen Anzahl von 21 Arbeitstagen dieses Monats folgend - 168 Arbeitsstunden ein. Im Weiteren Verlauf der Abrechnung zog sie dem Kläger sodann wiederum acht Stunden als „unbezahlt frei“ mit einem Betrag von 73,60 Euro wieder ab. Dies betrifft den 01.06.2012. Wegen der Einzelheiten dieser Abrechnung wird auf Blatt 8 der Akte verwiesen.

31

Die Beklagte hat in dieser Phase und insgesamt im Arbeitsverhältnis für sich auch Berechnungen und monatliche Veränderungen am Stand des Arbeitszeitkontos aus ihrer Sicht vorgenommen. Nähere Einzelheiten hierzu können vom Gericht nicht dargestellt werden, da die Beklagte hierzu keinen konkreten Sachvortrag abgegeben hat und auch im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern keine verständliche und nachvollziehbare Erläuterung durch den Geschäftsführer der Beklagten möglich war. Das Gericht verweist daher allein auf die Lohnabrechnungen für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2012, die in dem Anlagenkonvolut in der Akte von Blatt 98 bis Blatt 139 mit enthalten sind. Diese Lohnabrechnungen enthalten einen Stand des Arbeitszeitkontos aus Sicht der Beklagten.

32

Der Kläger war sodann zumindest ab August 2012 auf der X. Werft in S. eingesetzt. Ein Einsatz des Klägers dort war zwischen der Beklagten und der X. Werft zunächst zumindest bis zum 30.09.2012 angedacht. Wegen der drohenden bzw. sich abzeichnenden Insolvenz der X. Werft wurde am 21.08.2012 auf der Werft nicht mehr gearbeitet. Alle Arbeitnehmer bestehend aus den eigenen Arbeitnehmern der X. Werft sowie Leiharbeitnehmer standen am 21.08.2012 nur noch herum, da ihnen keine Arbeitsaufgaben mehr zugeteilt wurden. Dies betraf auch den Kläger. Tatsächlich erfolgte der Insolvenzantrag am 29.08.2012. Der Kläger rief am 21.08.2012 sodann den Geschäftsführer der Beklagten an, worauf dieser antwortete, dass er auch nicht wüsste, wie es weiter gehen würde. Der Kläger solle wieder nach Hause gehen und der Geschäftsführer der Beklagten würde sich bei ihm melden.

33

Der Kläger hielt sich sodann am 22.08.2012 zu Hause auf. Eine Arbeit wurde ihm für diesen Tag nicht zugewiesen.

34

Ab dem 23. August 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Krankschreibung erfolgte letztendlich einschließlich bis 07.09.2012, wobei der Beklagten entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlagen. Ab Montag, den 10. September 2012, war der Kläger sodann wieder arbeitsfähig. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger seine Arbeitsfähigkeit sodann bei der Beklagten angeboten hatte. Der Kläger behauptet, dies „unverzüglich“ nach Ende der Arbeitsunfähigkeit getan zu haben. Tatsächlich wartete nun der Kläger ab dem 10. September 2012 bis zum 30. September 2012 zu Hause auf die Erteilung eines neuen Arbeitsauftrages. Ein solcher ging beim Kläger nicht mehr ein. Eine Arbeitsleistung erfolgte hier somit nicht mehr.

35

Die Beklagte erstellte sodann für den September 2012 eine Lohnabrechnung, die in der Summe zunächst für den Kläger einen Bruttoanspruch in Höhe von 484,05 Euro ausweist. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit in der ersten Septemberwoche. In der Lohnabrechnung findet sich hiernach folgender weiterer Text:

36

„****Berichtigung AZK wegen Beendigung der Beschäftigung zum 30.09.2012
****Arbeitgeber erbrachte eine Vorschussleistung v. 160 Std in 03/2012
****Die Vorschussleistung vom AG wird mit Lohn 09/2012 verrechnet“

37

Weitergehend ermittelte die Beklagte sodann aus dem Bruttobetrag von 484,05 Euro einen Nettobetrag von 361,73 Euro. Anschließend folgen in der Abrechnung Nettoabzüge wegen einer Nachberechnung für März 2012 sowie Juli 2012 und August 2012. Es ergab sich aus Sicht der Beklagten eine bereits erfolgte Überzahlung von 655,61 Euro netto. Die Beklagte zahlte entsprechend für den September 2012 keine Vergütung mehr aus.

38

Mit seiner Klageschrift vom 31.12.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Stralsund am selbigen Tage, begehrte der Kläger zunächst die Nachvergütung des oben dargestellten Lohnabzuges für den Zeitraum 29. Mai bis 1. Juni 2012 in Höhe von insgesamt 294,40 Euro brutto sowie Urlaubsabgeltung. Nachdem die Beklagte die Arbeitszeitabrechnung des Entleihers für den Kläger für Mai 2012 in den Prozess eingeführt hatte, um darzustellen, dass der Kläger in der letzten tatsächlichen Arbeitswoche nicht wie angegeben 5 x 8 Stunden, sondern tatsächlich (nur) 4 x 10 Stunden gearbeitet hatte, ging der Kläger davon aus, dass nunmehr sogar 204 tatsächlich geleistete Stunden zu vergüten seien. Ausgehend von diesem Gedanken ermittelte der Kläger nun eine Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten 204 Stunden und den zunächst in der Lohnabrechnung für Mai 2012 enthaltenen 160 kalendarischen Regelarbeitsstunden in Höhe von 44 Stunden. Bei 44 Stunden mal 9,20 Euro je Stunde ergab sich ein Betrag von 404,80 Euro. Der Kläger erweiterte nun seine Klage für den Zeitraum Mai 2012 von den ursprünglich verlangten 294,40 Euro brutto auf insgesamt 404,80 Euro brutto. Hierbei übersah der Kläger offenbar zunächst, dass er mit diesen 404,80 Euro nur rechnerisch die Differenz zwischen der Regelarbeitszeit von 160 Stunden und der tatsächlichen Arbeitszeit von 204 Stunden gefordert hatte. Der ursprünglich verfolgte Lohnabzug (von 160 Stunden herunter auf 136 Stunden) im Mai und Abzug von 8 Stunden im Juni mit einer Summe von insgesamt 294,40 Euro brutto war hier nun versehentlich nicht mehr mit enthalten. Wann dieser Fehler vom Kläger entdeckt wurde und ob dies schon in der ersten Instanz der Fall war, ist hier nicht bekannt. Jedenfalls machte der Kläger in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht deutlich, dass er um seinen Fehler wisse, es jedoch nunmehr nur bei per formuliertem Antrag eingeklagten 404,80 Euro brutto für den Mai 2012 verbleiben solle. Zwischenzeitlich erweiterte der Kläger in der ersten Instanz auch seine Klage hinsichtlich der vollständigen Vergütung für den Gesamtmonat September 2012, wobei der Kläger diesen Antrag sodann wieder teilweise dahingehend verringerte, dass er nur noch den Betrag forderte, der sich aus der bereits von der Beklagten erstellten Lohnabrechnung vor den von der Beklagten dort vorgenommenen Abzügen ergab.

39

Das Arbeitsgericht Stralsund gab mit Urteil vom 29. April 2014 der Klage in Form der zuletzt gestellten Anträge statt. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger daher für den Mai 2012 ausstehende Vergütung in Höhe von 404,80 Euro brutto, für den September 2012 Entgeltfortzahlung in Höhe von 484,05 Euro brutto sowie schließlich Urlaubsabgeltung für zehn Tage in Höhe von 736,00 Euro brutto zu. Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass die Zusatzvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos als allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt nicht wirksam sei. Deshalb könne dahinstehen, ob der Kläger vom 29. bis zum 31. Mai unentschuldigt gefehlt habe. Da er jedenfalls 204 Stunden tatsächlich geleistet hatte, seien 44 weitere Stunden tatsächlich auszuzahlen. Mangels Wirksamkeit des Arbeitszeitkontos und aus weiteren Gründen sei auch die für den September die abgerechnete Bruttovergütung auszuzahlen, da keine Verrechnung mit einem negativen Arbeitszeitkonto möglich sei. Die Urlaubsabgeltung für zehn streitige Tage sei zu zahlen, da vom Arbeitgeber nicht substantiiert die Gewährung weiterer Urlaubstage vorgetragen worden sei, wobei die Beklagte ohnehin nur acht weitere Urlaubstage behauptet hatte.

40

Dieses Urteil ist der Beklagten am 28.05.2014 zugestellt worden. Die Beklagte legte hiergegen am 18.06.2014 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung ein und begründete diese innerhalb der vom Gericht nachgelassenen Begründungsfrist.

41

Die Beklagte begehrt weiterhin die Klagabweisung.

42

Die Kürzung für die Monate Mai und Juni 2012 sei zu Recht erfolgt. Denn der Kläger habe nicht die volle vertragliche Arbeitsleistung erbracht. Zwar habe er mehr gearbeitet als im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Dies sei jedoch dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben gewesen, welches sich im Minus befunden habe. Der Kläger habe vom 29.05. bis zum 01.06. ohne Genehmigung der Beklagten keine Arbeitsleistung erbracht. Er sei eigenmächtig der Arbeitsstelle in B. ferngeblieben. Deshalb seien ihm vier Tage abzuziehen. Im Rahmen der Berufung hatte die Beklagte sodann schriftlich eine Berechnungsvariante für den Mai 2012 vorgetragen: es sei auszugehen von der Regelarbeitszeit von 184 Stunden, bestehend aus 160 Stunden für 20 kalendarische Arbeitstage zuzüglich 24 Stunden bestehend aus drei Feiertagen, welche ebenfalls auf Arbeitstage fielen; die 20 Stunden zwischen den tatsächlich geleisteten 204 Stunden (in denen zwei Feiertage nicht enthalten sind, Anmerkung des Gerichts) und den zuvor ermittelten 184 Stunden seien dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden. Das Arbeitszeitkonto sei auch wirksam vereinbart worden. Aus der Vereinbarung sei eindeutig zu entnehmen, was alles wie im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen sei.

43

Weiterhin habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung für den Monat September 2012. Vielmehr habe die Beklagte noch Gegenansprüche in Höhe von 655,61 Euro. Die Beklagte meint, der Kläger hätte nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 10.09.2012 wieder zur Arbeit erscheinen müssen. Da er sich jedoch weder auf der Werft noch bei der Beklagten gemeldet habe, sei es der Beklagten auch nicht möglich gewesen, ihm ab dem 10.09.2012 wiederum Arbeit zuzuweisen. Tatsächlich habe trotz drohender Insolvenz die Möglichkeit bestanden, auch ab dem 10.09.2012 Arbeit bei der X. Werft zu erbringen, da die Beklagte dort Aufträge gehabt habe. Da der Kläger trotz (behaupteter) vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Arbeit erschienen sei, sei es auch nicht mehr möglich gewesen, das Arbeitszeitkonto des Klägers auszugleichen. Die Beklagt behauptet hierzu, dass sich das Arbeitszeitkonto insbesondere durch die Nichtarbeit im März mit 160 Stunden im Minus befunden habe. Der Nichtausgleich dieses Arbeitszeitkontos sei dadurch bedingt, dass der Kläger ab dem 10.09.2012 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Die Auflösung des Arbeitszeitkontos führe selbst bei Beachtung eines zunächst entstandenen Zahlungsanspruches des Klägers von 484,05 Euro insgesamt jedoch zu einem Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 655,61 Euro. Deshalb sei an den Kläger keine Auszahlung mehr vorzunehmen. Die Beweislast dafür, dass die Beklagte dem Kläger keine Aufträge ab dem 10.09.2012 mehr hätte zuweisen können, liege beim Kläger. Unproblematisch sei es auch, dass die Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto die Verrechnung eines bestehenden Negativsaldos nur für den Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer regelt, während hier eine arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt. Auch im Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung müsse der Arbeitgeber ein negatives Arbeitszeitkonto verrechnen können, wenn es aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen wurde.

44

Schließlich habe der Kläger auch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch. Die vom Kläger verlangten zehn Urlaubstage seien bereits erfüllt worden. So habe der Kläger über die unstreitige Urlaubsgewährung hinaus auch vom 20. bis zum 24.02.2012 fünf Tage Urlaub gehabt. Der Kläger habe dies selbst telefonisch beim Geschäftsführer beantragt. Dies müsse am 13. oder 14.02.2012 gewesen sein. Genau könne dies die Beklagte nicht mehr sagen. Da die alte Baustelle in B. vor dem Abschluss stand, habe der Kläger vor einer Neueinteilung noch einmal Urlaub haben wollen. Weiterhin habe der Kläger auch am 1. und 2. März 2012 insgesamt zwei Tage Urlaub gehabt. Auch dies sei nach telefonischer Abstimmung mit dem Geschäftsführer erfolgt. Hintergrund sei, dass die Mitarbeiter zu Lasten des Arbeitszeitkontos im März zu Hause bleiben sollten, der Kläger jedoch sein Arbeitszeitkonto nicht mit mehr als 160 Minusstunden habe belasten wollen. Schließlich habe die Beklagte dem Kläger auch den 22. August 2012 als Urlaubstag angerechnet. Dieser ist zwar unstreitig nicht als Urlaubstag abgestimmt gewesen. Da der Kläger jedoch am 22.08.2012 unentschuldigt gefehlt habe, habe die Beklagte dies als Urlaub gewertet. Die Beklagte räumt nach dem erstinstanzlichen Urteil ein, dass diese Handhabung vielleicht kritisch gesehen werden könnte. Dann habe jedoch der Kläger für den 22. August 2012 zu Unrecht eine Vergütung erhalten, womit nunmehr aufzurechnen sei.

45

Da der Kläger vorgetragen hatte, dass für ihn die Entwicklung des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehbar sei, die Beklagte hierauf bisher jedoch nicht konkret reagiert hatte und auch das Berufungsgericht die Entwicklung des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehen konnte und darüber hinaus auch mathematische Ungereimtheiten im nur im Ansatz vorhandenen Vortrag entdeckte, versuchte das Berufungsgericht im Rahmen zeitlich intensiver Erörterungen in der mündlichen Verhandlung dies zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten aufzuklären. Dabei stellte der Geschäftsführer der Beklagten für den Mai 2012 zunächst einen anderen Rechenweg vor, als er vorab schriftlich mitgeteilt worden war. Auch dieser Weg war für das Gericht mathematisch-logisch nicht nachvollziehbar. Insgesamt gelang es dem Geschäftsführer der Beklagten trotz Nachfrageversuchen auch der ehrenamtlichen Richter nicht, einen logisch nachvollziehbaren Rechenweg im Einzelfall oder zumindest dem Grunde nach darzustellen. Das Gericht fragte den Geschäftsführer der Beklagten in diesem Zusammenhang auch, ob es richtig sein könne, wenn die Beklagte für den Mai 2012 bei einer kalendarischen Regelarbeitszeit von 160 Stunden (exklusiv Feiertage) nur 136 Stunden bezahlt, während der Kläger tatsächlich vom 2. Mai bis zum 24. Mai schon 204 Arbeitsstunden erbracht hat. Insgesamt zog sich der Geschäftsführer der Beklagten vorrangig wiederholt und insbesondere auf die in diesem Fall nicht problematische Darstellung des Umstandes zurück, dass doch alle Überstundenzuschläge gezahlt worden sind, was jedoch erst im Folgemonat geschehen kann. Außerdem sei alles richtig, da DATEV es so mache und schon immer so gemacht habe. Eine nähere und für den Fall hilfreichere Darstellung zur Entwicklung des Arbeitszeitkontos und der Richtigkeit derselben war den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten nicht zu entnehmen.

46

Der Beklagte beantragt:

47

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.04.2014 (Aktenzeichen 1 Ca 524/12) wird die Klage abgewiesen.

48

Der Kläger beantragt:

49

Die Berufung zurückzuweisen.

50

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er geht weiterhin davon aus, dass die ihm zugesprochenen Beträge tatsächlich auch zu zahlen seien. Insbesondere verwies der Kläger darauf, dass er für den Mai 2012 angesichts des früheren Rechenversehens eigentlich mehr hätte fordern können, wobei es nun bei den verlangten 404,80 Euro brutto verbleiben solle. Ein Entgeltabzug für den Mai 2012 bzw. eine Zahlung für nur 136 Arbeitsstunden sei jedenfalls nicht zulässig. Ein Abzug sei schon deshalb nicht erlaubt, da der Kläger tatsächlich 204 Stunden und damit mehr als 160 Stunden gearbeitet hatte. Damit seien über die Regelarbeitszeit von 160 Arbeitsstunden hinaus noch 44 Stunden nach zu vergüten. Eine Verrechnung mit einem Minus auf einem Arbeitszeitkonto sei nicht möglich. Der Kläger stellt dar, dass für ihn die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Arbeitszeitkontostände angesichts der tatsächlich geleisteten Stunden nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere sei für ihn auch unklar, warum das Arbeitszeitkonto für den Mai 2012 ein Minus von 159 Stunden ausweise. Im Rahmen der Berufung verteidigt der Kläger auch das arbeitsgerichtliche Urteil dahingehend, dass die Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos nach Maßstäben der AGB-Prüfung unwirksam sei.

51

Für den September 2012 geht der Kläger davon aus, dass jedenfalls die abgerechneten 484,05 Euro brutto tatsächlich zu zahlen seien. Der Kläger behauptet, er habe sich nach seiner Arbeitsunfähigkeit wieder „unverzüglich“ Gesund gemeldet. Er habe seine Arbeitskraft im September angeboten, diese sei jedoch nicht angenommen worden. Weiterhin behauptet der Kläger, dass er ab dem 10.09.2012 wegen des Ruhens des Produktionsablaufes auf der Werft nicht mehr eingesetzt werden konnte. Deshalb habe er auf eine andere Anweisung des Geschäftsführers gewartet. Soweit die Beklagte mit Gegenansprüchen aus der Abrechnung eines Arbeitszeitkontos aufrechnen wolle, sei dies nicht möglich. Auch hier verweist der Kläger darauf, dass die Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos unwirksam sei und für ihn auch der Stand des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei der Gegenanspruch nicht substantiiert vorgetragen worden. Auch müsse § 394 BGB beachtet werden. Die Vereinbarung des Arbeitszeitkontos biete keine Berechtigung zu einer Verrechnung. Die Beklagte wälze hier das Wirtschaftsrisiko auf den Kläger ab. Zudem sind hier unstreitig noch nicht einmal die Voraussetzungen einer Verrechnung nach dem Wortlaut der Arbeitszeitkontovereinbarung erfüllt. Die Beklagte könne dem Kläger auch nicht vorhalten, dass sie für den März 2012 in Vorleistung gegangen sei, da die dort fehlenden Einsatzmöglichkeiten dem Risiko des Arbeitgebers zuzurechnen seien. Dies könne später nicht wieder korrigiert werden.

52

Weiterhin geht der Kläger davon aus, dass bei arbeitsvertraglich vereinbarten 25 Urlaubstagen und unstreitig genommenen 15 Urlaubstagen noch zehn Urlaubstage offen seien, die nunmehr abzugelten seien. Weitere Urlaubstage habe der Kläger nicht genommen. Insbesondere habe der Kläger im Februar 2012 nicht fünf Urlaubstage genommen. Hier sei von ihm nichts beantragt und von der Beklagten auch nichts gewährt worden. Für die streitigen zwei Tage im März gelte das Gleiche wie für den Februar. Der Kläger verweist darauf, dass er sich in beiden Zeiträumen mangels Einsatzmöglichkeiten zu Hause befand. Er habe somit keinen Grund gehabt, Urlaub zu beantragen. Auch für den 22.08.2012 könne kein Urlaub angerechnet werden, da hier weder Urlaub beantragt noch genehmigt wurde. Auch habe er nicht unentschuldigt an diesem Tage gefehlt.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verhandlungsprotokolle sowie das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

55

Das Arbeitsgericht Stralsund hatte dem Kläger zu Recht in seinem angegriffenen Urteil 404,80 Euro brutto für den Mai 2012 (I.), 484,05 Euro brutto für den September 2012 (II.) und Urlaubsabgeltung in Höhe von 736,00 Euro brutto (III.) zugesprochen.

I.

56

Die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrages zu 1, eine Zahlung von 404,80 Euro den Mai 2012 betreffend, ist unbegründet.

57

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch mindestens in dieser Höhe zu.

58

Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 612 BGB.

59

Danach steht dem Kläger eine weitere Vergütung für mindestens weitere 44 Stunden in Höhe von 404,80 Euro brutto zu.

60

Die Parteien haben die Geltung eines Arbeitszeitumfanges von 40 Stunden je Woche vereinbart. Dies ergab für den Mai 2012 unter Berücksichtigung der dortigen Kalendertage 20 arbeitspflichtige Arbeitstage (ohne Feiertage). Multipliziert mit jeweils acht Arbeitsstunden pro Tag ergibt dies 160 Stunden für den Monat Mai. Hinzu kamen drei auf einen Wochentag fallende und somit vergütungspflichtige Feiertage, so dass weitere 24 Stunden hinzuzurechnen waren. Insgesamt ergaben sich damit unter Berücksichtigung von Feiertagen insgesamt 184 vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeitsstunden und gleichzeitig auch vom Arbeitgeber zu vergütende Arbeitsstunden. Dieses von der Beklagten im Ansatz ihrer Entgeltabrechnung für den Mai 2012 auch so zu Recht erkannt worden.

1.

a)

61

Fehlerhaft war es jedoch in einem ersten Schritt, dem Kläger sodann wieder 24 Arbeitsstunden von der Vergütung abzuziehen, ihm insgesamt neben den Feiertagen somit nur 136 Arbeitsstunden zu vergüten.

62

Wenn der Kläger nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Leistung von 160 Arbeitsstunden (neben Feiertagen) im Abrechnungsmonat Mai 2012 verpflichtet war und der Kläger gleichzeitig im Monat Mai 2012 204 tatsächliche Arbeitsstunden erbracht hat, so hat der Kläger seine tatsächliche Arbeitsverpflichtung im Mai von 160 Stunden erfüllt – hier sogar übererfüllt -. Dies ist mathematisch einfach und auch nur logisch. Die Zahl 204 ist größer als die Zahl 160. Der Kläger ist seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung für den Mai 2012 somit nachgekommen. Anders als auf diesem schlichten Wege kann das Gericht es dem Geschäftsführer der Beklagten – auch nach mündlichen Erörterungsversuchen - nicht deutlich machen. Wenn der Kläger somit zumindest die vertragliche Regelarbeitszeit von 160 Stunden für den Mai 2012 tatsächlich erbracht hat, damit auch seine vertragliche Verpflichtung mindestens erfüllt hat, ist im Gegenzug auch die Beklagte verpflichtet, ihre vertragliche Gegenleistung bestehend aus der Entgeltleistung, ungekürzt zu erbringen.

63

Vor diesem Hintergrund der einfachen Zahlen ist es auch nicht für die Beklagte hilfreich, wenn wiederholt pauschal behauptet wird, es sei alles richtig, der Kläger habe alle seine Stunden erhalten und er habe doch alle Überstundenzuschläge erhalten. Abgesehen davon, dass Letzteres nie streitig war, hat der Kläger offensichtlich nicht die volle Gegenleistung erhalten, wenn er nur Geld für 136 Arbeitsstunden erhält, obwohl 160 Stunden der vertraglichen Verpflichtung entspricht und der Kläger sogar 204 Stunden erbracht hat.

64

Der Kläger hat daher für den Monat Mai 2012 einen Anspruch auf die Vergütung von 160 echten Arbeitsstunden (ohne Feiertage) ohne dass es auf die Frage abkommt, ob der Kläger an gewissen Tagen vielleicht unentschuldigt gefehlt haben mag oder ob das Arbeitszeitkonto wirksam ist. Daher sind allein schon 24 weitere Stunden nachzuzahlen, ohne dass es auf vorgenannte Fragen überhaupt ankommt.

65

Vorsorglich wird die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass es bei Annahme eines wirksam vereinbarten Arbeitszeitkontos nicht zulässig wäre, vorhandene und erarbeitete Stunden in einem solchem Maße dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, dass gemessen an der vertraglichen Vereinbarung nicht hinreichend sofort auszahlbare Stunden vorhanden sind, wobei gleichzeitig die (angenommen übermäßig) dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden für den Arbeitnehmer verloren gehen, weil das Arbeitszeitkonto sich (vielleicht) durch vorhergehende fehlende Einsatzmöglichkeiten im Minus befand. Auf diese Weise würden die Vorschriften des Annahmeverzuges ausgehebelt, was nach § 11 Abs. 4 AÜG nicht zulässig ist. Auch deshalb stellt sich ebenfalls nicht die Frage, ob nach der pauschalen Behauptung der Beklagten alle Stunden richtig berechnet wurden (was hier nicht der Fall ist).

b)

66

Allerdings ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht nicht davon ausgeht, dass der Kläger in der letzten Maiwoche unentschuldigt gefehlt habe, die Frage eines Abzuges sich somit auch ohne geleistete 204 Stunden ohnehin nicht stellen würde.

67

Zwar hatte der Kläger sich tatsächlich nach Baustellenabschluss am 25. Mai 2012 bei der Beklagten nicht gemeldet. Dies bleibt in diesem Einzelfall jedoch folgenlos. Denn die dortige Baustelle war zum 25. Mai 2012 beendet. Daher ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte pauschal formuliert, der Kläger sei eigenmächtig der Arbeitsstelle in B. ferngeblieben. Ein Fernbleiben von einer abgeschlossenen Baustelle ist nicht möglich. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die fehlende Benachrichtigung der Baustellenbeendigung durch den Kläger in diesem Fall unter Annahmeverzugsgesichtspunkten nicht auswirkt. Denn der Beklagten war die Beendigung der Baustelle ohnehin bekannt, so dass sie dem Kläger ab der letzten Maiwoche neue Aufträge hätte zuweisen können. Denn unstreitig waren auf der Baustelle auch andere Arbeitnehmer der Beklagten und auch der Einzelunternehmung des Geschäftsführers der Beklagten eingesetzt. Dann ist es jedoch eine unnötige Förmelei der Beklagten, von jedem einzelnen der dort eingesetzten Arbeitnehmer zu verlangen, bei der Beklagten die jeweils gleiche Meldung abzugeben, dass die Baustelle nunmehr beendet sei. Es ist ausreichend, wenn bereits andere Arbeitnehmer dieser Baustelle die entsprechende Meldung abgegeben haben. Denn in diesem Moment weiß die Beklagte, dass sie allen Arbeitnehmern der dortigen abgeschlossenen Baustelle neue Aufträge in der letzten Maiwoche zuweisen kann. Hinzu kommt im hiesigen Einzelfall, dass auch der Entleiher am frühen Morgen des 29. Mai 2012 bereits eine Endabrechnung für die Arbeitnehmer der Beklagten und dabei auch für den Kläger vorgenommen hatte. Auch aus diesem Grund wusste die Beklagte somit, dass die Baustelle abgeschlossen war und der Kläger somit ab dem 29. Mai wieder anderweitig einsetzbar war. Die Beklagte hatte dem Kläger ja auch ab dem 04.06.2012 einen neuen Auftrag zugewiesen, ohne dass er sich bis dahin gemeldet hatte.

68

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger seine Arbeitskraft nicht persönlich bei der Beklagten anbieten musste, solange kein Auftrag vorlag. § 294 BGB, wonach ein tatsächliches Arbeitsangebot notwendig ist, kommt somit nicht zur Anwendung. Vielmehr war aufgrund der generellen Vereinbarung, der Kläger möge bis zur Erteilung eines neuen Auftrages zu Hause warten, ein Angebot nach § 296 BGB hier sogar entbehrlich. Somit befand sich die Beklagte aufgrund gleichzeitiger Kenntnis der Beendigung der Baustelle in B. seit dem 29.05.2012 in Annahmeverzug. Von einem unentschuldigten Fehlen, wofür man vielleicht über einen Abzug hätte nachdenken können, kann somit nicht die Rede sein. Richtig wäre statt eines Abzuges für diese Woche sogar zusätzlich die Forderung von Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB für diese Woche.

69

In jedem Fall stehen dem Kläger daher 24 Stunden wegen eines fehlerhaften Abzuges zu.

2.

70

Soweit der Kläger über 24 Stunden hinaus insgesamt die Vergütung von 44 Arbeitsstunden für den Mai 2012 fordert, ist die Klage auch bezüglich dieser weiteren 20 Stunden begründet, wobei nachfolgende Darstellungen neben den 24 Stunden aus I.1. sogar die Zahlung zusätzlich weiterer 44 Stunden rechtfertigen.

a)

71

Diesbezüglich verweist das Berufungsgericht ausdrücklich auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund in den Entscheidungsgründen unter I. (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat hier umfangreich dargestellt, weshalb die Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos vom 01.01.2009 unter Berücksichtigung der Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 ff BGB) unwirksam ist. Das Arbeitsgericht hatte dort ausgeführt, dass mehrere Regelungen aus der Arbeitszeitkontovereinbarung unwirksam sind und daraus folgend im Einzelfall die gesamte Arbeitszeitkontovereinbarung unwirksam ist, da mit den wirksamen verbleibenden Regelungen keine handhabbare Vereinbarung für ein Arbeitszeitkonto verbleibt. Diesen Ausführungen schließt sich das Berufungsgericht vollständig an und verweist insoweit auf das arbeitsgerichtliche Urteil.

72

Auch bezüglich der Folgen der Unwirksamkeit des Arbeitszeitkontos kann auf die Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Denn gibt es keine gültige Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto, so hat der Kläger bei tatsächlich gearbeiteten 204 Arbeitsstunden im Verhältnis zu vertraglich geschuldeten 160 Arbeitsstunden 44 Überstunden geleistet. Diese sind dann zu vergüten.

b)

73

Abschließend wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie es hier allein einem ursprünglichen Versehen und der späteren Gutmütigkeit des Klägers zu verdanken hat, dass sie nicht zu einer höheren Zahlung verurteilt wurde. Denn wie bereits im Kammertermin erörtert und auch im Tatbestand dargestellt, entspricht die zuletzt geltend gemachte Forderung in Höhe von 404,80 Euro brutto nur 44 Arbeitsstunden und damit rechnerisch nur der Differenz zwischen der vertraglichen Regelarbeitszeit für den Mai in Höhe von 160 Stunden und der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung von 204 Stunden. Der Kläger hatte bei seinen Berechnungen somit im Laufe des Prozesses den ursprünglich begehrten Lohnabzug für drei Tage (24 Stunden) vergessen. Auch hätte zusätzlich zu den tatsächlich erbrachten 204 Stunden noch der Annahmeverzugslohn für die letzte Mai-Woche verlangt werden können.

II.

74

Weiterhin hatte das Arbeitsgericht Stralsund dem Kläger zu Recht auch einen weiteren Betrag in Höhe von 484,05 Euro brutto für den September 2012 zugesprochen.

1.

75

Unstreitig handelte es sich hierbei um eine zunächst erdiente Vergütung (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).

2.

76

Ein irgendwie gearteter Abzug oder eine Verrechnung mit einem im Minus befindlichen Arbeitszeitkonto war nicht möglich.

a)

77

Auch hier kann zunächst wiederum auf die richtigen Ausführungen des Arbeitsgerichts Stralsund in seinem Urteil in den Entscheidungsgründen unter II. verwiesen werden (69 Abs. 2 ArbGG).

78

Eine Verrechnung mit einem Arbeitszeitkonto war nicht möglich, da - wie bereits festgestellt - die Vereinbarung des Arbeitszeitkontos unwirksam war. Ohne Existenz eines Arbeitszeitkontos gab es auch keinen verrechnungsfähigen Saldo.

b)

79

Eine Verrechnung war allerdings schon aus tatsächlichen Gründen auch deshalb nicht möglich, da es der Beklagten nicht im Ansatz gelungen war, überhaupt irgendeinen Saldo des Arbeitszeitkontos nachvollziehbar darzustellen.

80

Selbst bei Wirksamkeit des Arbeitszeitkontos hätte das Gericht daher nicht gewusst, mit welchem Saldo eine Verrechnung hätte vorgenommen werden sollen. Wie bereits im Tatbestand dargestellt, hatte das Gericht in seiner vollständigen Besetzung im letzten Verhandlungstermin intensiv versucht, zusammen mit dem Geschäftsführer die Entwicklung des Arbeitszeitkontos zu ergründen. Dies war nicht möglich, da der schriftliche Vortrag vom mündlichen Vortrag (soweit Beispiele zur Sprache kamen) abwich und beide Varianten mathematisch nicht richtig und nicht logisch nachvollziehbar waren. Insbesondere nach dem schriftlichen und insoweit noch verständlichen Vortrag wollte die Beklagte z. B. im Mai 2012 die Differenz von 184 Stunden und 204 Stunden, mithin 20 Stunden, dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben haben. Nach dem dortigen Vortrag hatte die Beklagte dem Kläger somit nur 20 Stunden gutgeschrieben. Problematisch ist jedoch, dass die 184 Stunden aus der echten Regelarbeitszeit zuzüglich Feiertagen bestanden während die 204 Stunden nur aus echten Arbeitsstunden bestanden, somit die Feiertagsstunden noch fehlten. Hier wurde zu Lasten des Klägers eine Differenz für das Arbeitszeitkonto durch Abgleich nicht vergleichbarer Zahlen gebildet. Mündlich ergaben sich andere nicht nachvollziehbare Rechenwege. Problematisch war insoweit im Rahmen der Erörterungen auch, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten vorrangig immer wieder nur darauf zurückzog, die Zuschläge für Überstunden doch bezahlt zu haben und im Übrigen DATEV alles richtig mache.

81

Schließlich bestand der Vortrag der Beklagten ohnehin auch nur darin, Abzüge so vorgenommen zu haben, wie es die Lohnabrechnung September ausweise. Konkrete Zahlen finden sich in den Schriftsätzen noch nicht einmal. In der Lohnabrechnung September 2012 gibt es jedoch 3 verschiedene Nettoabzüge. Diese werden nicht weiter erläutert. Für das Gericht ist somit nicht klar, welche konkreten Bruttobeträge aufgrund welcher konkreten Umstände dahinter stehen sollen. Deren Berechtigung kann somit nicht geprüft werden. Nicht hilfreich ist es zudem, wenn in der Lohnabrechnung steht, dass die Beklagte in 03/12 eine Vorschussleistung von 160 Stunden erbrachte. Unklar bleibt, ob nun genau mit 160 Stunden aus dem März aufgerechnet werden soll. Oder will der Arbeitgeber mit einem konkreten Endsaldo des Arbeitszeitkontos aufrechnen, der vielleicht im Wesentlichen durch die Ereignisse im März mit bestimmt wurde? Andererseits stellt sich dann die Frage, weshalb in der Lohnabrechnung September 2012 drei Korrektursummen abgezogen werden.

82

Problematisch ist auch, dass die Beklagte mit Nettobeträgen gegen eine Bruttoklageforderung aufrechnen will, wobei dann durch ihre nicht nachvollziehbaren Nettobeträge völlig unklar bliebe, in welchem Umfang ggf. welche Bruttoforderungen durch Aufrechnung erlöschen würden.

83

Im Ergebnis ist nicht feststellbar, was konkret die Beklagte der Klageforderung für den September entgegen setzen möchte. Angesichts des Bestreitens des Klägers und des mangelnden Vortrages der Beklagten war nicht prüfbar, ob und ggf. welchen negativen Saldo das geführte Arbeitszeitkonto überhaupt hätte. Allein auf die streitige Behauptung, alles sei richtig, kann das Gericht kein Urteil stützen.

c)

84

Eine Verrechnung eines etwaig angenommenen negativen Saldos des Arbeitszeitkontos mit der erdienten Vergütung für den September 2012 ist auch aus einem weiteren Grund nicht möglich. Die Beklagte möchte hier offenbar das unternehmerische Risiko, den Arbeitnehmer beschäftigen zu können, auf den Kläger abwälzen.

85

Dies ist jedoch nicht zulässig. Die Lohnabrechnung der Beklagten für den September 2012 deutet an, dass die Beklagte hier eine Verrechnung mit dem Monat März 2012 vorgenommen hatte, in welchem offenbar der vollständige Lohn ausgezahlt wurde, während gleichzeitig in diesem Monat nicht einen Tag gearbeitet wurde, da die Beklagte dem Kläger keinerlei Arbeit zuweisen konnte. Hierbei handelt es sich jedoch allein um das unternehmerische Risiko der Beklagten. Wenn sie im Monat März 2012 keine Arbeit zuweisen konnte, so war sie gemäß § 615 BGB gleichwohl zur Zahlung der vollständigen vertragsgemäßen Vergütung verpflichtet. Dann ist es jedoch unzulässig, wenn die Beklagte zum Schluss des Arbeitsverhältnisses die im März 2012 gezahlte Vergütung als bloße Vorschusszahlung bezeichnet und diese am Ende des Arbeitsverhältnisses wieder abziehen möchte (wobei auch hier der Rechenweg nicht dargestellt wurde).

86

Das Verhalten der Beklagten und das Verständnis der Arbeitszeitkontovereinbarung verstößt insoweit gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, wonach das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden darf. Genau das ist jedoch das Ziel der Verhaltensweise der Beklagten. Der Kläger soll nach dem Vorstellungsbild der Beklagten im Ergebnis Nachteile bei der Vergütung oder aber beim Arbeitszeitkonto (und damit dann wieder bei der Vergütung) deshalb erleiden, weil die Beklagte dem Kläger aus unternehmerischen Gründen im März (und auch anderen Zeiten) keine Arbeit zuweisen konnte. Dies schließt jedoch § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG aus. Das BAG führt hierzu in seinem Urteil vom 16.04.2014, 5 AZR 483/12, aus: „Das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Unwirksam ist somit die einseitige Belastung des Arbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber in verleihfreien Zeiten. Dies möchte die Beklagte jedoch tun, wenn sie das Arbeitszeitkonto (mit welchem Rechenweg auch immer) aufgrund fehlender Aufträge im März belastet. Denn in einem solchen Fall wird die Nichteinhaltung des § 615 BGB dadurch in der Auswirkung für den Arbeitnehmer versteckt / verschoben, dass er zwar zunächst seinen vollen Lohn erhält, gleichzeitig aber ein negativer Saldo in Höhe der Pflicht aus § 615 BGB auf dem Arbeitszeitkonto entsteht und verbleibt. Dies bedeutet, dass sich der Zeitraum 18.02.2012 bis 09.04.2012 aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG schon gar nicht negativ auf das Arbeitszeitkonto auswirken konnte und durfte, selbst wenn dies so in der Zusatzvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos geregelt worden wäre. Eine solche Vereinbarung wäre aufgrund gesetzlicher Anordnung unwirksam.

87

Auch aus diesem Grund ist eine Verrechnung mit Minusstunden aus dem März schon nicht möglich. Es wäre somit fraglich, ob sich das Arbeitszeitkonto überhaupt mit vielleicht (aus der Lohnabrechnung etwas ableitbaren) 160 Stunden im Minus befand. Wahrscheinlich wäre angesichts des sogar fast zweimonatigen Nichteinsatzes eher ein Plussaldo des Arbeitszeitkontos (wenn ein solches wirksam vereinbart worden wäre).

d)

88

Im Übrigen ist aus der Zusatzvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos noch nicht einmal ersichtlich, dass überhaupt Zeiten des Nichteinsatzes wegen fehlender Aufträge in das Arbeitszeitkonto einfließen sollen.

89

Einfließen sollten nach der dortigen Ziffer 2: Regelarbeitszeit, Mehrarbeit, Garantiezeit, Krankheitstage, Urlaubstage, Wochenfeiertage, Fehlzeiten und Freizeitausgleich. Fehlende Einsatzmöglichkeiten fallen nicht hierunter. Insbesondere sind Fehlzeiten nach dem üblichen Sprachgebrauch solche Zeiten, in denen der Arbeitnehmer fehlte. Man kann jedoch nur fehlen, wenn man eigentlich hätte anwesend sein müssen. Im Fall fehlender Arbeitszuweisung ist dies nicht erfüllt. Ein Freizeitausgleich liegt auch nicht vor. Der ist anzunehmen, wenn etwas – nämlich Überstunden – ausgeglichen werden soll, wobei der Ausgleich durch Freizeitgewähr erfolgt. Freizeit kann jedoch nur gewährt werden, wenn eigentlich keine Freizeit anliegt, weil Arbeit abzuleisten ist. Freizeitausgleich kann sich somit nicht bei fehlender Einsatzmöglichkeit vollziehen. Alle anderen Begriffe aus der Zusatzvereinbarung regeln schon offensichtlich nicht das Einfließen fehlender Einsatzmöglichkeiten in das Arbeitszeitkonto.

90

Allerdings ist hier der Begriff Garantiezeit nicht verständlich, worauf auch schon das Arbeitsgericht hingewiesen hatte. Sollte die Beklagte mit diesem nicht verständlichen Begriff oder einem anderen Begriff auch die Zeiten der fehlenden Einsatzmöglichkeit gemeint haben, so ändert dies nichts. Allein ein innerer Wille, wie etwas zu verstehen sei, ist nicht relevant. Von Bedeutung ist, wie eine Erklärung objektiv aus der Sicht des verständigen Erklärungsempfängers aufgefasst werden durfte. Aus dem bloßen Begriff Garantiezeit lässt sich dies jedoch nicht eindeutig ablesen. Hinzu kommt hierbei, dass es sich bei der Zusatzvereinbarung unstreitig, wie auch das Arbeitsgericht bereits darstellte, um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung damit auch insoweit unwirksam, als nicht klar und verständlich feststünde, dass auch Zeiten des fehlenden Einsatzmöglichkeit mit erfasst sein sollten.

91

Gegen das Einfließen von fehlenden Einsatzmöglichkeiten spricht - unabhängig vom gesetzlichen Verbot - ergänzend auch der vereinbarte Zweck des Arbeitskontos. Es heißt in der Vereinbarung: „Das Arbeitszeitkonto dient zur flexiblen Anpassung der Arbeitszeit im Kundenbetrieb an die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, des Freizeitausgleichs oder der Auszahlung zum gewünschten Termin.“ Es werden somit 3 Zwecke festgehalten. Die Auszahlung ist hier nicht von Bedeutung. Ein Freizeitausgleich hat nichts mit fehlenden Einsatzmöglichkeiten zu tun. Schließlich soll das Arbeitszeitkonto der Anpassung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers an die Arbeitszeit im Kundenbetrieb dienen. Dies ist ein nachvollziehbarer Zweck. Fehlende Einsatzmöglichkeit mangels Kunden lässt sich jedoch nicht dem Begriff Arbeitszeit im Kundenbetrieb zuordnen. Ohne Kunden, gibt es keine Arbeitszeit, an die man sich flexibel anpassen müsste (siehe auch zu einer ähnlichen Konstellation LAG Berlin, 17.12.2014, 15 Sa 982/14, Rz. 88).

e)

92

Eine Verrechnung eines negativen Arbeitszeitkontos am Ende des Arbeitsverhältnisses wäre schließlich noch aus einem weiteren Grund mit Blick auf die Formulierung der Vereinbarung für das Arbeitszeitkonto ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der von der Beklagten gestellten Vereinbarung in Verbindung mit dem Tatsachenvortrag in dieser Akte ist es – unabhängig von obigen Ausführungen unter II.2. c) und d) - schon gar nicht möglich, dass sich das Arbeitszeitkonto des Klägers zum Ende des Arbeitsverhältnisses im negativen Bereich befand.

93

Für diese Betrachtung kann auch unterstellt werden, dass die Vereinbarung über die Führung des Arbeitszeitkontos im Übrigen wirksam ist und die Verrechnung auch nicht auf den Fall der Kündigung des Arbeitnehmers beschränkt ist. Denn schon nach der eigenen Vereinbarung der Beklagten war ein negativer Saldo des Arbeitszeitkontos im hiesigen Fall gar nicht auf einen Folgemonat übertragbar. In Ziffer 3 der Vereinbarung ist geregelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit „innerhalb von einem Referenzzeitraum (Monat) zu erreichen“ „ist“. Hier wäre schon die Frage, welcher Monat gemeint ist; der aktuelle Monat, der folgende Monat? Im Rahmen der AGB-Prüfung ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), davon auszugehen, dass Referenzzeitraum der jeweils aktuelle Monat ist. Unterstellt, das Arbeitszeitkonto sei im März 2012 in den negativen Bereich gefallen, so hätte dies noch in diesem Referenzmonat (März 2012) ausgeglichen werden müssen. Wenn der Beklagten der Ausgleich nicht gelingt, ist dies schon nach ihrer eigenen Vereinbarung ihrem Risiko zuzurechnen. Ziffer 4 der Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos spricht sodann nur davon, dass ein bestehendes Plussaldo auf den nächsten Referenzzeitraum übertragen werden kann. Ein Minussaldo ist hier nicht angesprochen. Auch Ziffer 5 der Vereinbarung beschäftigt sich allein mit Plussalden.

94

Sodann spricht zwar Ziffer 6 der Vereinbarung ein Minus an. Diese Regelung ist jedoch nicht dazu geeignet, einen negativen Saldo des Arbeitszeitkontos auf den jeweils folgenden Monat zu übertragen. Denn Ziffer 6 der Vereinbarung spricht nur einen „Überstundensaldo“ an, der übertragbar wäre. Vom Saldo des Arbeitszeitkontos im Ganzen ist hier nicht die Rede. Aus den vorhergehenden Regelungen, insbesondere unter Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos, ist ersichtlich, dass Überstunden nur einen Teilbereich der Führung des Arbeitszeitkontos ausmachen. Ziffer 6 regelt somit nur einen Teilbereich des Arbeitszeitkontos – die Führung eines Überstundensaldos -. Es gibt keinen Vortrag der Parteien dazu, dass sich der Überstundensaldo des Klägers jemals im negativen Bereich befunden hätte. Soweit der Kläger nicht eingesetzt wurde, weil die Beklagte keine Aufträge hatte, betrifft dies offensichtlich nicht die Zählung von Überstunden. Soweit die Beklagte nun vielleicht meinen will, dass mit dem Begriff „Überstundensaldo“ doch aber der Saldo des gesamten Arbeitszeitkontos gemeint gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BAG Widersprüchlichkeiten oder Uneindeutigkeiten in der Formulierung zu Lasten des Verwenders gehen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klausel ist somit in einem solchen Fall immer zu Gunsten des Arbeitnehmers auszulegen.

95

Das Berufungsgericht kann jedoch sogar zu Gunsten der Beklagten unterstellen, dass mit dem Begriff „Überstundensaldo“ tatsächlich der Saldo des gesamten Arbeitszeitkontos gemeint gewesen war. Auch dann wäre es im hiesigen Fall nicht möglich gewesen, einen etwaigen negativen Stand auf den Folgemonat zu übertragen. Denn nach der Formulierung unter Ziffer 6 erfolgt die Übertragung auf den Folgemonat nur dann, wenn der Saldo im Minus war, „weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war“. Das Wort „weil“ stellt hier eine Bedingung auf. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Freizeitausgleich gewährt worden. Siehe hierzu schon unter II.2.d). Die Beklagte konnte den Kläger vielmehr im März 2012 schlicht nicht einsetzen, da sie keine Aufträge hatte. Die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit der Arbeitnehmer ist jedoch kein Freizeitausgleich. Ein Freizeitausgleich wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellt und von einer bestehenden Arbeitspflicht zu Gunsten von Freizeit befreit werden möchte, weil er etwas ausgleichen möchte, nämlich Überstunden. Auch Ziffer 5 der Vereinbarung spricht davon, das Plussalden auf Antrag des Arbeitnehmers als Freizeit auszugleichen sind. Hätte die Beklagte etwas anderes gewollt, hätte sie schlicht formulieren können, dass ein negativer Saldo des Arbeitszeitkontos auf den Folgemonat übertragen wird. Sie hat es jedoch auf den Fall des übermäßigen Freizeitausgleichs beschränkt. Diese Bedingung ist jedoch nicht eingetreten.

f)

96

Eine Verrechnung eines etwaigen Negativsaldos des Arbeitszeitkontos ist auch aus einem weiteren Grund nicht möglich. Nach der eigenen formularmäßig gestellten Vereinbarung der Beklagten sollte eine Verrechnung nur dann stattfinden, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitnehmers beendet worden war (Ziffer 7 der Vereinbarung).

97

Im hiesigen Fall ist das Arbeitsverhältnis jedoch durch eine arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden. Eine Verrechnungsmöglichkeit ist somit schon nach dem eindeutigen Wortlaut der eigenen Vereinbarung nicht möglich.

98

Soweit die Beklagte meint, dass eine Verrechnung auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung möglich sein müsse, muss sich die Beklagte wie jeder Vertragspartner am Wortlaut der selbst gestellten Vertragsvereinbarung festhalten lassen. Die Vereinbarung ist schlicht eindeutig. Zudem verlangt hier die Beklagten die Änderung einer AGB-Klausel zu Lasten des Arbeitnehmers. Die §§ 305 ff BGB sehen jedoch nur ändernde Ergebnisse vor, die sich zu Lasten des Verwenders der Klausel – hier der Beklagten – auswirken.

99

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, wenn die Beklagte meint, dass das Überstundenkonto nur deshalb nicht abgebaut worden sei, weil sich der Kläger ab dem 10. September 2012 nicht wieder Gesund gemeldet habe, da sie in diesem Fall dem Kläger wieder einen Einsatz in der Werft hätte zuweisen können. Zunächst mag zugunsten der Beklagten entgegen obiger Ausführungen unterstellt werden, dass überhaupt irgendein negativer Saldo vorlag. Dann ist es zunächst zwischen den Parteien streitig, ob überhaupt ein Einsatz noch bis zum Monatsende September 2012 objektiv möglich gewesen wäre. Angesichts der gerichtsbekannten Insolvenz der Werft und des unstreitigen Vortrages zwischen den Parteien, dass jedenfalls Ende August nicht mehr gearbeitet wurde und der Kläger nach einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten nach Hause geschickt wurde, hätte die Beklagte substantiiert vortragen müssen, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten es denn plötzlich auf der Werft wieder gegeben hätte. Dies ist nach dem Bestreiten des Klägers nicht geschehen. Zum weiteren ist der Vortrag der Beklagten auch mathematisch nicht nachvollziehbar. Offenbar meint sie, dass noch etwa 160 Minusstunden vom 10. September bis zum 30. September hätten abgebaut werden können. In diesen Zeitraum fielen 15 Arbeitstage. Zum Abbau eines negativen Arbeitszeitkontos wäre es dabei jedoch nur gekommen, wenn der Kläger an diesen Tagen über die regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden hinaus Überstunden geleistet hätte. Nur insoweit wäre das Arbeitszeitkonto überhaupt reduziert worden. Wenn die Beklagte meint, sie hätte dem Kläger auf der Werft Arbeit zuweisen können, wonach er in 15 Tagen 160 Minusstunden abgebaut hätte, bedeutet dies, dass der Kläger an 15 Tagen jeweils acht Stunden Regelarbeitszeit zuzüglich 10,66 Überstunden hätte leisten müssen. Nach dem hiesigen Vortrag der Beklagten wäre der Abbau des Arbeitszeitkontos daher nur möglich gewesen, wenn der Kläger täglich 18,66 Stunden gearbeitet hätte. Das Gericht hat gewisse Zweifel, ob dies mit den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Einklang zu bringen wäre.

g)

100

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit den Ausführungen unter II.2. c), d) und e) auch der Klageantrag zu 1 für den Mai 2012 ergänzend begründet werden könnte, ohne das festgestellt werden müsste, dass die Arbeitskontovereinbarung in Gänze unwirksam ist. Denn wenn fehlende Einsatzmöglichkeiten schon nicht einseitig in ein Arbeitszeitkonto einfließen dürfen und auch (unabhängig hiervon) ein etwaiger negativer Saldo aus dem März 2012 nicht auf den Monat April 2012 übertragbar war und der Kläger im Monat April 2012 und auch im Mai 2012 Überstunden geleistet hatte, müssen sich diese Überstunden am Ende noch als positiver Saldo im Arbeitszeitkonto befinden. Dass das Arbeitszeitkonto in den Nachfolgemonaten (zulässig) wieder abgebaut wurde, ist nicht vorgetragen worden. Deshalb würde sich bei einer unterstellten Wirksamkeit des Arbeitszeitkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein Auszahlungsguthaben mindestens in der Höhe ergeben, wie es der Kläger unmittelbar für den Mai 2012 verlangt hatte, nämlich in Höhe der Überstunden für April und Mai 2012.

III.

101

Schließlich hat das Arbeitsgericht Stralsund zu Recht auch dem Klageantrag hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für zehn Urlaubstage entsprochen.

102

Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Abgeltungsanspruch mindestens in dieser Höhe.

103

Auch hier kann wiederum auf die völlig richtigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Arbeitsgerichts Stralsund in den Entscheidungsgründen des Urteils unter III. verwiesen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen vollständig an.

104

Es lässt sich zusammenfassen, dass die Beklagte als Arbeitgeberin für die Erfüllungshandlung der Urlaubsgewährung darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei ist der Umfang der Darlegungslast im Einzelfall von der Erwiderung des Gegners (des Arbeitnehmers) abhängig. Im hiesigen Fall war die Urlaubsgewährung für die Monate Februar und März 2012 streitig. Das Arbeitsgericht Stralsund hat zu Recht erkannt, dass der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend ist, wenn im Kern pauschal nur behauptet wird, der Urlaub sei telefonisch abgestimmt worden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Stralsund auch darauf hingewiesen, dass eine Beweiserhebung durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten einem unzulässigen Ausforschungsbeweis entsprechen würde. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, wenn die Beklagte meint, es habe gar keinen Beweisantritt hinsichtlich der Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten gegeben. Wenn sie meint, es sei die Parteivernehmung des Klägers gewünscht gewesen, so bleibt es doch unverändert dabei, dass der Tatsachenvortrag der Beklagten zu unsubstantiiert war, so dass auch die Parteivernehmung des Klägers einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen würde.

105

Ein ergänzender Vortrag der Beklagten wäre auch schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger nachvollziehbar eingewandt hatte, dass es für ihn keinen Grund gegeben hätte, Urlaub zu nehmen, da er ohnehin von Mitte Februar bis Anfang April ohne Einsatzmöglichkeit zu Hause war.

106

Schließlich ist dem Arbeitsgericht Stralsund auch dahingehend zu folgen, dass der 22.08.2012 nicht als Urlaubstag gerechnet werden kann, da unstreitig nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zum einen weder ein Urlaubsantrag des Klägers gestellt wurde, noch durch die Beklagte vorab Urlaub gewährt wurde. Auch hat das Arbeitsgericht Stralsund zu Recht festgestellt, dass eine nachträgliche Verrechnung eines behaupteten Rückzahlungsanspruches der gewährten Vergütung für diesen Tag wegen unentschuldigten Fehlens nicht möglich ist, da zu Lasten der Beklagten die selbst gewählte Verfallsfrist von einem Monat greift.

107

Im Übrigen ist ergänzend darzustellen, dass der Kläger nach dem unstreitigen Aktenvortrag am 22.08.2012 nicht unentschuldigt gefehlt hatte. Der Kläger hatte vorgetragen, dass am 21.08.2012 auf der Werft nicht gearbeitet wurde, er sodann den Geschäftsführer angerufen hatte und er vom Geschäftsführer nach Hause geschickt wurde, da dieser auch nicht wisse, wie es weiter gehe. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger am 22.08.2012 unentschuldigt gefehlt haben sollte. Die Beklagte befand sich hier vielmehr im Annahmeverzug, da sie dem Kläger keine neue Arbeit zugewiesen hatte.

108

Auch kann ergänzt werden, dass nach den von der Beklagten selbst vorgelegten Lohnabrechnungen noch ein Urlaubstag aus dem Jahr 2011 in das Jahr 2012 übertragen wurde. Daher war für das Urlaubsjahr 2012 insgesamt von einem Anspruch in Höhe von 26 Tagen auszugehen, von denen nur 15 genommen worden waren. Daher waren noch 11 Tage übrig, während der Kläger nur eine Abgeltung für zehn Tage verlangt hatte. Eine etwaige Verrechnung könnte daher auch mit dem elften Tag vorgenommen werden.

IV.

109

Das Arbeitsgericht Stralsund hat auch weiterhin richtig dargestellt, was insoweit nicht angegriffen ist, dass sich der jeweilige Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ergibt.

V.

110

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

VI.

111

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.

(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die

1.
sich im Arbeitskampf befinden oder
2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.

(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die

1.
sich im Arbeitskampf befinden oder
2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.04.2014, Aktenzeichen 1 Ca 524/12, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Arbeitsvergütung, die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

2

Die Beklagte ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig.

3

Der Kläger war vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2012 als Schweißer/Schlosser beschäftigt.

4

Der Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Wortlauts und Inhalts auf Blatt 36 bis 41 der Akte verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt:

5

6

§ 3
Arbeitszeit

7

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.

8

Montag bis Freitag als Berechnungsgrundlage.

9

10

§ 5
Vergütung

11

(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit einen Stundenlohn in Höhe von Euro 9,20 brutto. Weiterhin wird für jede geleistete Montagearbeitsstunde Euro 0,60 brutto gezahlt.

12

Die Zahlung erfolgt bargeldlos zum 10. des Folgemonats durch Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto.

13

14

§ 8
Urlaub

15

(1) Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 25 Werktagen.

...

16

§ 13
Ausschlussklausel

17

Eventuelle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen einer Frist von einem Monat ab Fälligkeit schriftlich oder erforderlichenfalls binnen einer Frist von einem weiteren Monat gerichtlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt.

18

Soweit im Arbeitsvertrag von 25 „Werktagen“ die Rede ist, ist zwischen den Parteien unstreitig und wurde auch so gehandhabt, dass der Kläger 25 Urlaubstage bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche pro Kalenderjahr erhielt.

19

Die Parteien unterzeichneten am 01.01.2009 auch eine gesonderte, von der Beklagten gestellte Zusatzvereinbarung zur Regelung eines Arbeitszeitkontos. Wegen dessen Inhalts wird auf Blatt 42 der Akte verwiesen. Unter anderem enthält die Vereinbarung folgende Regelungen:

20

21

6. Sollte der Überstundensaldo im Minus sein, weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war, kann dieser mit folgenden Überstunden in den Folgemonaten ausgeglichen werden oder als unbezahlt frei abgerechnet werden.

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7. Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer und einem bestehenden Minus auf dem Überstundenkonto ist dies als gewährter Lohnvorschuss anzusehen und durch Verrechnung mit dem abschließenden Lohn auszugleichen.

23

24

Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung, welche hier nicht streitig ist.

25

Die Beklagte setzte den Kläger im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung auf auswärtigen Baustellen ihrer Vertragspartner (Entleiher) ein. Zwischen den Einsätzen war es üblich, dass der Kläger zu Hause auf die Bestimmung des nächsten Einsatzes wartete und dort von der Beklagten kontaktiert wurde. Der Kläger musste sich somit nicht im Büro der Beklagten zur Erteilung eines neuen Auftrages einfinden. Die Beklagte hat unstreitig vorgetragen, dass sie typischerweise nur den genauen zeitlichen Beginn eines Auftrages der Überlassung von Arbeitnehmer an einen Entleiher kennt. Das Ende einer Arbeitnehmerüberlassung ist ihr zunächst unbekannt. Deshalb erwartet die Beklagte von ihren Arbeitnehmern, dass diese der Beklagten mitteilen, wenn ein Auftrag sein Ende findet.

26

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger im Januar 2012 fünf Tage Urlaub und im August 2012 zehn Tage Urlaub genommen hatte. Aus den Lohnabrechnungen der Beklagten ergibt sich, dass zudem ein Tag Urlaub aus dem Jahr 2011 in das Jahr 2012 übertragen worden war. Ob der Kläger weiteren Urlaub im Jahr 2012 genommen hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

27

Der Kläger war 2012 zunächst bis zum 17.02.2012 auf einer Baustelle in B. eingesetzt. Sodann konnte die Beklagte dem Kläger bis zum 09.04.2012 mangels Aufträgen keine Arbeit zuweisen.

28

Der Kläger war sodann zumindest von Anfang Mai bis zum 24. Mai 2012 auf einer Baustelle in B. eingesetzt. Der Einsatz erfolgte hier zusammen mit weiteren Arbeitnehmern der Beklagten sowie weiteren Arbeitnehmern der Einzelunternehmung des Geschäftsführers der Beklagten. Auch hier war der Beklagten der konkrete zeitliche Umfang der Baustelle anfänglich unbekannt. Diese Baustelle wurde – jedenfalls für die Leiharbeitnehmer der Beklagten bzw. der Einzelunternehmung des Geschäftsführers der Beklagten – am Freitag, dem 25. Mai 2012, beendet. Der Entleiher übersandte jedenfalls mit Telefax vom 29. Mai 2012 um 09:07 Uhr an die Beklagte die Abrechnung der Baustelle nebst Arbeitszeitnachweis der Arbeitnehmer. Es erfolgte auch eine Arbeitszeitabrechnung für den Kläger (vgl. Blatt 44 d. A.). Aus dieser Abrechnung ist ersichtlich, dass der Kläger von Mittwoch, dem 2. Mai 2012, bis Freitag, den 25. Mai 2012, insgesamt tatsächlich 204 Arbeitsstunden erbracht hatte. Soweit die Arbeitszeitabrechnung für die letzte Arbeitswoche (21. Mai 2012 bis 25. Mai 2012) fünf Tage je acht Stunden ausweist, entspricht dies nicht den Tatsachen. Denn der Kläger hatte an den vier Tagen von Montag bis Donnerstag jeweils zehn Stunden geleistet und hatte die Baustelle somit bereits am Donnerstagabend verlassen. Auf die geleistete Arbeitszeit hat diese Fehlangabe im Saldo jedoch keinen Einfluss. Dieses Vorarbeiten von 40 Stunden bereits bis zum Donnerstag der Woche und das Verlassen der dortigen Baustelle bereits am Donnerstag (24.05.) der Woche geschahen in Absprache mit dem Bauleiter der Baustelle, welcher kein Arbeitnehmer der Beklagten ist. Der Kläger fuhr somit am 24. Mai 2012 nach Hause und wartete dort auf eine neue Beauftragung durch die Beklagte. Der Kläger selbst informierte die Beklagte nicht über die Beendigung der Baustelle. Die Beklagte wies dem Kläger ab dem 04.06.2012 (einem Montag) einen weiteren Auftrag zu. In der Zwischenzeit hatte der Kläger somit vom 29. Mai 2012 bis zum 1. Juni 2012 (Dienstag bis Freitag) nicht gearbeitet. Beim 28. Mai 2012 handelte es sich um einen bundesweiten gesetzlichen Feiertag (Pfingstmontag).

29

Die Beklagte erstellte sodann eine Lohnabrechnung für den Mai 2012. In diese Lohnabrechnung stellte sie zunächst 160 Arbeitsstunden auf Grund kalendarischer 20 Arbeitstage im Mai 2012 (Montag bis Freitag, soweit kein Feiertag) ein. Hinzu kamen als weitere Position zusätzliche 24 Stunden auf Grund 3 kalendarisch auf einen Wochentag fallender Feiertage im Mai 2012. In der Summe ergab sich somit zunächst ein Entgelt für 184 Arbeitsstunden. Im Weiteren Verlauf der Lohnabrechnung zog die Beklagte sodann 24 Stunden als „unbezahlt frei“ mit einem Gesamtbetrag von 220,80 Euro brutto wieder ab. Darunter findet sich die Erläuterung: „unbezahlte Stunden 29.05. - 31.05.2012“. Im Ergebnis bezahlte die Beklagte daher für den Mai 2012 136 Arbeitsstunden sowie 24 Stunden für drei Feiertage. Wegen der Einzelheiten dieser Abrechnung wird auf Blatt 7 der Akte verwiesen.

30

Die Beklagte erstellte auch eine Lohnabrechnung für den Juni 2012. In diese Abrechnung stellte sie zunächst - der kalendarischen Anzahl von 21 Arbeitstagen dieses Monats folgend - 168 Arbeitsstunden ein. Im Weiteren Verlauf der Abrechnung zog sie dem Kläger sodann wiederum acht Stunden als „unbezahlt frei“ mit einem Betrag von 73,60 Euro wieder ab. Dies betrifft den 01.06.2012. Wegen der Einzelheiten dieser Abrechnung wird auf Blatt 8 der Akte verwiesen.

31

Die Beklagte hat in dieser Phase und insgesamt im Arbeitsverhältnis für sich auch Berechnungen und monatliche Veränderungen am Stand des Arbeitszeitkontos aus ihrer Sicht vorgenommen. Nähere Einzelheiten hierzu können vom Gericht nicht dargestellt werden, da die Beklagte hierzu keinen konkreten Sachvortrag abgegeben hat und auch im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern keine verständliche und nachvollziehbare Erläuterung durch den Geschäftsführer der Beklagten möglich war. Das Gericht verweist daher allein auf die Lohnabrechnungen für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2012, die in dem Anlagenkonvolut in der Akte von Blatt 98 bis Blatt 139 mit enthalten sind. Diese Lohnabrechnungen enthalten einen Stand des Arbeitszeitkontos aus Sicht der Beklagten.

32

Der Kläger war sodann zumindest ab August 2012 auf der X. Werft in S. eingesetzt. Ein Einsatz des Klägers dort war zwischen der Beklagten und der X. Werft zunächst zumindest bis zum 30.09.2012 angedacht. Wegen der drohenden bzw. sich abzeichnenden Insolvenz der X. Werft wurde am 21.08.2012 auf der Werft nicht mehr gearbeitet. Alle Arbeitnehmer bestehend aus den eigenen Arbeitnehmern der X. Werft sowie Leiharbeitnehmer standen am 21.08.2012 nur noch herum, da ihnen keine Arbeitsaufgaben mehr zugeteilt wurden. Dies betraf auch den Kläger. Tatsächlich erfolgte der Insolvenzantrag am 29.08.2012. Der Kläger rief am 21.08.2012 sodann den Geschäftsführer der Beklagten an, worauf dieser antwortete, dass er auch nicht wüsste, wie es weiter gehen würde. Der Kläger solle wieder nach Hause gehen und der Geschäftsführer der Beklagten würde sich bei ihm melden.

33

Der Kläger hielt sich sodann am 22.08.2012 zu Hause auf. Eine Arbeit wurde ihm für diesen Tag nicht zugewiesen.

34

Ab dem 23. August 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Krankschreibung erfolgte letztendlich einschließlich bis 07.09.2012, wobei der Beklagten entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlagen. Ab Montag, den 10. September 2012, war der Kläger sodann wieder arbeitsfähig. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger seine Arbeitsfähigkeit sodann bei der Beklagten angeboten hatte. Der Kläger behauptet, dies „unverzüglich“ nach Ende der Arbeitsunfähigkeit getan zu haben. Tatsächlich wartete nun der Kläger ab dem 10. September 2012 bis zum 30. September 2012 zu Hause auf die Erteilung eines neuen Arbeitsauftrages. Ein solcher ging beim Kläger nicht mehr ein. Eine Arbeitsleistung erfolgte hier somit nicht mehr.

35

Die Beklagte erstellte sodann für den September 2012 eine Lohnabrechnung, die in der Summe zunächst für den Kläger einen Bruttoanspruch in Höhe von 484,05 Euro ausweist. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit in der ersten Septemberwoche. In der Lohnabrechnung findet sich hiernach folgender weiterer Text:

36

„****Berichtigung AZK wegen Beendigung der Beschäftigung zum 30.09.2012
****Arbeitgeber erbrachte eine Vorschussleistung v. 160 Std in 03/2012
****Die Vorschussleistung vom AG wird mit Lohn 09/2012 verrechnet“

37

Weitergehend ermittelte die Beklagte sodann aus dem Bruttobetrag von 484,05 Euro einen Nettobetrag von 361,73 Euro. Anschließend folgen in der Abrechnung Nettoabzüge wegen einer Nachberechnung für März 2012 sowie Juli 2012 und August 2012. Es ergab sich aus Sicht der Beklagten eine bereits erfolgte Überzahlung von 655,61 Euro netto. Die Beklagte zahlte entsprechend für den September 2012 keine Vergütung mehr aus.

38

Mit seiner Klageschrift vom 31.12.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Stralsund am selbigen Tage, begehrte der Kläger zunächst die Nachvergütung des oben dargestellten Lohnabzuges für den Zeitraum 29. Mai bis 1. Juni 2012 in Höhe von insgesamt 294,40 Euro brutto sowie Urlaubsabgeltung. Nachdem die Beklagte die Arbeitszeitabrechnung des Entleihers für den Kläger für Mai 2012 in den Prozess eingeführt hatte, um darzustellen, dass der Kläger in der letzten tatsächlichen Arbeitswoche nicht wie angegeben 5 x 8 Stunden, sondern tatsächlich (nur) 4 x 10 Stunden gearbeitet hatte, ging der Kläger davon aus, dass nunmehr sogar 204 tatsächlich geleistete Stunden zu vergüten seien. Ausgehend von diesem Gedanken ermittelte der Kläger nun eine Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten 204 Stunden und den zunächst in der Lohnabrechnung für Mai 2012 enthaltenen 160 kalendarischen Regelarbeitsstunden in Höhe von 44 Stunden. Bei 44 Stunden mal 9,20 Euro je Stunde ergab sich ein Betrag von 404,80 Euro. Der Kläger erweiterte nun seine Klage für den Zeitraum Mai 2012 von den ursprünglich verlangten 294,40 Euro brutto auf insgesamt 404,80 Euro brutto. Hierbei übersah der Kläger offenbar zunächst, dass er mit diesen 404,80 Euro nur rechnerisch die Differenz zwischen der Regelarbeitszeit von 160 Stunden und der tatsächlichen Arbeitszeit von 204 Stunden gefordert hatte. Der ursprünglich verfolgte Lohnabzug (von 160 Stunden herunter auf 136 Stunden) im Mai und Abzug von 8 Stunden im Juni mit einer Summe von insgesamt 294,40 Euro brutto war hier nun versehentlich nicht mehr mit enthalten. Wann dieser Fehler vom Kläger entdeckt wurde und ob dies schon in der ersten Instanz der Fall war, ist hier nicht bekannt. Jedenfalls machte der Kläger in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht deutlich, dass er um seinen Fehler wisse, es jedoch nunmehr nur bei per formuliertem Antrag eingeklagten 404,80 Euro brutto für den Mai 2012 verbleiben solle. Zwischenzeitlich erweiterte der Kläger in der ersten Instanz auch seine Klage hinsichtlich der vollständigen Vergütung für den Gesamtmonat September 2012, wobei der Kläger diesen Antrag sodann wieder teilweise dahingehend verringerte, dass er nur noch den Betrag forderte, der sich aus der bereits von der Beklagten erstellten Lohnabrechnung vor den von der Beklagten dort vorgenommenen Abzügen ergab.

39

Das Arbeitsgericht Stralsund gab mit Urteil vom 29. April 2014 der Klage in Form der zuletzt gestellten Anträge statt. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger daher für den Mai 2012 ausstehende Vergütung in Höhe von 404,80 Euro brutto, für den September 2012 Entgeltfortzahlung in Höhe von 484,05 Euro brutto sowie schließlich Urlaubsabgeltung für zehn Tage in Höhe von 736,00 Euro brutto zu. Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass die Zusatzvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos als allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt nicht wirksam sei. Deshalb könne dahinstehen, ob der Kläger vom 29. bis zum 31. Mai unentschuldigt gefehlt habe. Da er jedenfalls 204 Stunden tatsächlich geleistet hatte, seien 44 weitere Stunden tatsächlich auszuzahlen. Mangels Wirksamkeit des Arbeitszeitkontos und aus weiteren Gründen sei auch die für den September die abgerechnete Bruttovergütung auszuzahlen, da keine Verrechnung mit einem negativen Arbeitszeitkonto möglich sei. Die Urlaubsabgeltung für zehn streitige Tage sei zu zahlen, da vom Arbeitgeber nicht substantiiert die Gewährung weiterer Urlaubstage vorgetragen worden sei, wobei die Beklagte ohnehin nur acht weitere Urlaubstage behauptet hatte.

40

Dieses Urteil ist der Beklagten am 28.05.2014 zugestellt worden. Die Beklagte legte hiergegen am 18.06.2014 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung ein und begründete diese innerhalb der vom Gericht nachgelassenen Begründungsfrist.

41

Die Beklagte begehrt weiterhin die Klagabweisung.

42

Die Kürzung für die Monate Mai und Juni 2012 sei zu Recht erfolgt. Denn der Kläger habe nicht die volle vertragliche Arbeitsleistung erbracht. Zwar habe er mehr gearbeitet als im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Dies sei jedoch dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben gewesen, welches sich im Minus befunden habe. Der Kläger habe vom 29.05. bis zum 01.06. ohne Genehmigung der Beklagten keine Arbeitsleistung erbracht. Er sei eigenmächtig der Arbeitsstelle in B. ferngeblieben. Deshalb seien ihm vier Tage abzuziehen. Im Rahmen der Berufung hatte die Beklagte sodann schriftlich eine Berechnungsvariante für den Mai 2012 vorgetragen: es sei auszugehen von der Regelarbeitszeit von 184 Stunden, bestehend aus 160 Stunden für 20 kalendarische Arbeitstage zuzüglich 24 Stunden bestehend aus drei Feiertagen, welche ebenfalls auf Arbeitstage fielen; die 20 Stunden zwischen den tatsächlich geleisteten 204 Stunden (in denen zwei Feiertage nicht enthalten sind, Anmerkung des Gerichts) und den zuvor ermittelten 184 Stunden seien dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden. Das Arbeitszeitkonto sei auch wirksam vereinbart worden. Aus der Vereinbarung sei eindeutig zu entnehmen, was alles wie im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen sei.

43

Weiterhin habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung für den Monat September 2012. Vielmehr habe die Beklagte noch Gegenansprüche in Höhe von 655,61 Euro. Die Beklagte meint, der Kläger hätte nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 10.09.2012 wieder zur Arbeit erscheinen müssen. Da er sich jedoch weder auf der Werft noch bei der Beklagten gemeldet habe, sei es der Beklagten auch nicht möglich gewesen, ihm ab dem 10.09.2012 wiederum Arbeit zuzuweisen. Tatsächlich habe trotz drohender Insolvenz die Möglichkeit bestanden, auch ab dem 10.09.2012 Arbeit bei der X. Werft zu erbringen, da die Beklagte dort Aufträge gehabt habe. Da der Kläger trotz (behaupteter) vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Arbeit erschienen sei, sei es auch nicht mehr möglich gewesen, das Arbeitszeitkonto des Klägers auszugleichen. Die Beklagt behauptet hierzu, dass sich das Arbeitszeitkonto insbesondere durch die Nichtarbeit im März mit 160 Stunden im Minus befunden habe. Der Nichtausgleich dieses Arbeitszeitkontos sei dadurch bedingt, dass der Kläger ab dem 10.09.2012 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Die Auflösung des Arbeitszeitkontos führe selbst bei Beachtung eines zunächst entstandenen Zahlungsanspruches des Klägers von 484,05 Euro insgesamt jedoch zu einem Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 655,61 Euro. Deshalb sei an den Kläger keine Auszahlung mehr vorzunehmen. Die Beweislast dafür, dass die Beklagte dem Kläger keine Aufträge ab dem 10.09.2012 mehr hätte zuweisen können, liege beim Kläger. Unproblematisch sei es auch, dass die Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto die Verrechnung eines bestehenden Negativsaldos nur für den Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer regelt, während hier eine arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt. Auch im Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung müsse der Arbeitgeber ein negatives Arbeitszeitkonto verrechnen können, wenn es aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen wurde.

44

Schließlich habe der Kläger auch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch. Die vom Kläger verlangten zehn Urlaubstage seien bereits erfüllt worden. So habe der Kläger über die unstreitige Urlaubsgewährung hinaus auch vom 20. bis zum 24.02.2012 fünf Tage Urlaub gehabt. Der Kläger habe dies selbst telefonisch beim Geschäftsführer beantragt. Dies müsse am 13. oder 14.02.2012 gewesen sein. Genau könne dies die Beklagte nicht mehr sagen. Da die alte Baustelle in B. vor dem Abschluss stand, habe der Kläger vor einer Neueinteilung noch einmal Urlaub haben wollen. Weiterhin habe der Kläger auch am 1. und 2. März 2012 insgesamt zwei Tage Urlaub gehabt. Auch dies sei nach telefonischer Abstimmung mit dem Geschäftsführer erfolgt. Hintergrund sei, dass die Mitarbeiter zu Lasten des Arbeitszeitkontos im März zu Hause bleiben sollten, der Kläger jedoch sein Arbeitszeitkonto nicht mit mehr als 160 Minusstunden habe belasten wollen. Schließlich habe die Beklagte dem Kläger auch den 22. August 2012 als Urlaubstag angerechnet. Dieser ist zwar unstreitig nicht als Urlaubstag abgestimmt gewesen. Da der Kläger jedoch am 22.08.2012 unentschuldigt gefehlt habe, habe die Beklagte dies als Urlaub gewertet. Die Beklagte räumt nach dem erstinstanzlichen Urteil ein, dass diese Handhabung vielleicht kritisch gesehen werden könnte. Dann habe jedoch der Kläger für den 22. August 2012 zu Unrecht eine Vergütung erhalten, womit nunmehr aufzurechnen sei.

45

Da der Kläger vorgetragen hatte, dass für ihn die Entwicklung des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehbar sei, die Beklagte hierauf bisher jedoch nicht konkret reagiert hatte und auch das Berufungsgericht die Entwicklung des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehen konnte und darüber hinaus auch mathematische Ungereimtheiten im nur im Ansatz vorhandenen Vortrag entdeckte, versuchte das Berufungsgericht im Rahmen zeitlich intensiver Erörterungen in der mündlichen Verhandlung dies zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten aufzuklären. Dabei stellte der Geschäftsführer der Beklagten für den Mai 2012 zunächst einen anderen Rechenweg vor, als er vorab schriftlich mitgeteilt worden war. Auch dieser Weg war für das Gericht mathematisch-logisch nicht nachvollziehbar. Insgesamt gelang es dem Geschäftsführer der Beklagten trotz Nachfrageversuchen auch der ehrenamtlichen Richter nicht, einen logisch nachvollziehbaren Rechenweg im Einzelfall oder zumindest dem Grunde nach darzustellen. Das Gericht fragte den Geschäftsführer der Beklagten in diesem Zusammenhang auch, ob es richtig sein könne, wenn die Beklagte für den Mai 2012 bei einer kalendarischen Regelarbeitszeit von 160 Stunden (exklusiv Feiertage) nur 136 Stunden bezahlt, während der Kläger tatsächlich vom 2. Mai bis zum 24. Mai schon 204 Arbeitsstunden erbracht hat. Insgesamt zog sich der Geschäftsführer der Beklagten vorrangig wiederholt und insbesondere auf die in diesem Fall nicht problematische Darstellung des Umstandes zurück, dass doch alle Überstundenzuschläge gezahlt worden sind, was jedoch erst im Folgemonat geschehen kann. Außerdem sei alles richtig, da DATEV es so mache und schon immer so gemacht habe. Eine nähere und für den Fall hilfreichere Darstellung zur Entwicklung des Arbeitszeitkontos und der Richtigkeit derselben war den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten nicht zu entnehmen.

46

Der Beklagte beantragt:

47

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.04.2014 (Aktenzeichen 1 Ca 524/12) wird die Klage abgewiesen.

48

Der Kläger beantragt:

49

Die Berufung zurückzuweisen.

50

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er geht weiterhin davon aus, dass die ihm zugesprochenen Beträge tatsächlich auch zu zahlen seien. Insbesondere verwies der Kläger darauf, dass er für den Mai 2012 angesichts des früheren Rechenversehens eigentlich mehr hätte fordern können, wobei es nun bei den verlangten 404,80 Euro brutto verbleiben solle. Ein Entgeltabzug für den Mai 2012 bzw. eine Zahlung für nur 136 Arbeitsstunden sei jedenfalls nicht zulässig. Ein Abzug sei schon deshalb nicht erlaubt, da der Kläger tatsächlich 204 Stunden und damit mehr als 160 Stunden gearbeitet hatte. Damit seien über die Regelarbeitszeit von 160 Arbeitsstunden hinaus noch 44 Stunden nach zu vergüten. Eine Verrechnung mit einem Minus auf einem Arbeitszeitkonto sei nicht möglich. Der Kläger stellt dar, dass für ihn die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Arbeitszeitkontostände angesichts der tatsächlich geleisteten Stunden nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere sei für ihn auch unklar, warum das Arbeitszeitkonto für den Mai 2012 ein Minus von 159 Stunden ausweise. Im Rahmen der Berufung verteidigt der Kläger auch das arbeitsgerichtliche Urteil dahingehend, dass die Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos nach Maßstäben der AGB-Prüfung unwirksam sei.

51

Für den September 2012 geht der Kläger davon aus, dass jedenfalls die abgerechneten 484,05 Euro brutto tatsächlich zu zahlen seien. Der Kläger behauptet, er habe sich nach seiner Arbeitsunfähigkeit wieder „unverzüglich“ Gesund gemeldet. Er habe seine Arbeitskraft im September angeboten, diese sei jedoch nicht angenommen worden. Weiterhin behauptet der Kläger, dass er ab dem 10.09.2012 wegen des Ruhens des Produktionsablaufes auf der Werft nicht mehr eingesetzt werden konnte. Deshalb habe er auf eine andere Anweisung des Geschäftsführers gewartet. Soweit die Beklagte mit Gegenansprüchen aus der Abrechnung eines Arbeitszeitkontos aufrechnen wolle, sei dies nicht möglich. Auch hier verweist der Kläger darauf, dass die Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos unwirksam sei und für ihn auch der Stand des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei der Gegenanspruch nicht substantiiert vorgetragen worden. Auch müsse § 394 BGB beachtet werden. Die Vereinbarung des Arbeitszeitkontos biete keine Berechtigung zu einer Verrechnung. Die Beklagte wälze hier das Wirtschaftsrisiko auf den Kläger ab. Zudem sind hier unstreitig noch nicht einmal die Voraussetzungen einer Verrechnung nach dem Wortlaut der Arbeitszeitkontovereinbarung erfüllt. Die Beklagte könne dem Kläger auch nicht vorhalten, dass sie für den März 2012 in Vorleistung gegangen sei, da die dort fehlenden Einsatzmöglichkeiten dem Risiko des Arbeitgebers zuzurechnen seien. Dies könne später nicht wieder korrigiert werden.

52

Weiterhin geht der Kläger davon aus, dass bei arbeitsvertraglich vereinbarten 25 Urlaubstagen und unstreitig genommenen 15 Urlaubstagen noch zehn Urlaubstage offen seien, die nunmehr abzugelten seien. Weitere Urlaubstage habe der Kläger nicht genommen. Insbesondere habe der Kläger im Februar 2012 nicht fünf Urlaubstage genommen. Hier sei von ihm nichts beantragt und von der Beklagten auch nichts gewährt worden. Für die streitigen zwei Tage im März gelte das Gleiche wie für den Februar. Der Kläger verweist darauf, dass er sich in beiden Zeiträumen mangels Einsatzmöglichkeiten zu Hause befand. Er habe somit keinen Grund gehabt, Urlaub zu beantragen. Auch für den 22.08.2012 könne kein Urlaub angerechnet werden, da hier weder Urlaub beantragt noch genehmigt wurde. Auch habe er nicht unentschuldigt an diesem Tage gefehlt.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verhandlungsprotokolle sowie das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

55

Das Arbeitsgericht Stralsund hatte dem Kläger zu Recht in seinem angegriffenen Urteil 404,80 Euro brutto für den Mai 2012 (I.), 484,05 Euro brutto für den September 2012 (II.) und Urlaubsabgeltung in Höhe von 736,00 Euro brutto (III.) zugesprochen.

I.

56

Die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrages zu 1, eine Zahlung von 404,80 Euro den Mai 2012 betreffend, ist unbegründet.

57

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch mindestens in dieser Höhe zu.

58

Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 612 BGB.

59

Danach steht dem Kläger eine weitere Vergütung für mindestens weitere 44 Stunden in Höhe von 404,80 Euro brutto zu.

60

Die Parteien haben die Geltung eines Arbeitszeitumfanges von 40 Stunden je Woche vereinbart. Dies ergab für den Mai 2012 unter Berücksichtigung der dortigen Kalendertage 20 arbeitspflichtige Arbeitstage (ohne Feiertage). Multipliziert mit jeweils acht Arbeitsstunden pro Tag ergibt dies 160 Stunden für den Monat Mai. Hinzu kamen drei auf einen Wochentag fallende und somit vergütungspflichtige Feiertage, so dass weitere 24 Stunden hinzuzurechnen waren. Insgesamt ergaben sich damit unter Berücksichtigung von Feiertagen insgesamt 184 vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeitsstunden und gleichzeitig auch vom Arbeitgeber zu vergütende Arbeitsstunden. Dieses von der Beklagten im Ansatz ihrer Entgeltabrechnung für den Mai 2012 auch so zu Recht erkannt worden.

1.

a)

61

Fehlerhaft war es jedoch in einem ersten Schritt, dem Kläger sodann wieder 24 Arbeitsstunden von der Vergütung abzuziehen, ihm insgesamt neben den Feiertagen somit nur 136 Arbeitsstunden zu vergüten.

62

Wenn der Kläger nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Leistung von 160 Arbeitsstunden (neben Feiertagen) im Abrechnungsmonat Mai 2012 verpflichtet war und der Kläger gleichzeitig im Monat Mai 2012 204 tatsächliche Arbeitsstunden erbracht hat, so hat der Kläger seine tatsächliche Arbeitsverpflichtung im Mai von 160 Stunden erfüllt – hier sogar übererfüllt -. Dies ist mathematisch einfach und auch nur logisch. Die Zahl 204 ist größer als die Zahl 160. Der Kläger ist seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung für den Mai 2012 somit nachgekommen. Anders als auf diesem schlichten Wege kann das Gericht es dem Geschäftsführer der Beklagten – auch nach mündlichen Erörterungsversuchen - nicht deutlich machen. Wenn der Kläger somit zumindest die vertragliche Regelarbeitszeit von 160 Stunden für den Mai 2012 tatsächlich erbracht hat, damit auch seine vertragliche Verpflichtung mindestens erfüllt hat, ist im Gegenzug auch die Beklagte verpflichtet, ihre vertragliche Gegenleistung bestehend aus der Entgeltleistung, ungekürzt zu erbringen.

63

Vor diesem Hintergrund der einfachen Zahlen ist es auch nicht für die Beklagte hilfreich, wenn wiederholt pauschal behauptet wird, es sei alles richtig, der Kläger habe alle seine Stunden erhalten und er habe doch alle Überstundenzuschläge erhalten. Abgesehen davon, dass Letzteres nie streitig war, hat der Kläger offensichtlich nicht die volle Gegenleistung erhalten, wenn er nur Geld für 136 Arbeitsstunden erhält, obwohl 160 Stunden der vertraglichen Verpflichtung entspricht und der Kläger sogar 204 Stunden erbracht hat.

64

Der Kläger hat daher für den Monat Mai 2012 einen Anspruch auf die Vergütung von 160 echten Arbeitsstunden (ohne Feiertage) ohne dass es auf die Frage abkommt, ob der Kläger an gewissen Tagen vielleicht unentschuldigt gefehlt haben mag oder ob das Arbeitszeitkonto wirksam ist. Daher sind allein schon 24 weitere Stunden nachzuzahlen, ohne dass es auf vorgenannte Fragen überhaupt ankommt.

65

Vorsorglich wird die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass es bei Annahme eines wirksam vereinbarten Arbeitszeitkontos nicht zulässig wäre, vorhandene und erarbeitete Stunden in einem solchem Maße dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, dass gemessen an der vertraglichen Vereinbarung nicht hinreichend sofort auszahlbare Stunden vorhanden sind, wobei gleichzeitig die (angenommen übermäßig) dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden für den Arbeitnehmer verloren gehen, weil das Arbeitszeitkonto sich (vielleicht) durch vorhergehende fehlende Einsatzmöglichkeiten im Minus befand. Auf diese Weise würden die Vorschriften des Annahmeverzuges ausgehebelt, was nach § 11 Abs. 4 AÜG nicht zulässig ist. Auch deshalb stellt sich ebenfalls nicht die Frage, ob nach der pauschalen Behauptung der Beklagten alle Stunden richtig berechnet wurden (was hier nicht der Fall ist).

b)

66

Allerdings ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht nicht davon ausgeht, dass der Kläger in der letzten Maiwoche unentschuldigt gefehlt habe, die Frage eines Abzuges sich somit auch ohne geleistete 204 Stunden ohnehin nicht stellen würde.

67

Zwar hatte der Kläger sich tatsächlich nach Baustellenabschluss am 25. Mai 2012 bei der Beklagten nicht gemeldet. Dies bleibt in diesem Einzelfall jedoch folgenlos. Denn die dortige Baustelle war zum 25. Mai 2012 beendet. Daher ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte pauschal formuliert, der Kläger sei eigenmächtig der Arbeitsstelle in B. ferngeblieben. Ein Fernbleiben von einer abgeschlossenen Baustelle ist nicht möglich. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die fehlende Benachrichtigung der Baustellenbeendigung durch den Kläger in diesem Fall unter Annahmeverzugsgesichtspunkten nicht auswirkt. Denn der Beklagten war die Beendigung der Baustelle ohnehin bekannt, so dass sie dem Kläger ab der letzten Maiwoche neue Aufträge hätte zuweisen können. Denn unstreitig waren auf der Baustelle auch andere Arbeitnehmer der Beklagten und auch der Einzelunternehmung des Geschäftsführers der Beklagten eingesetzt. Dann ist es jedoch eine unnötige Förmelei der Beklagten, von jedem einzelnen der dort eingesetzten Arbeitnehmer zu verlangen, bei der Beklagten die jeweils gleiche Meldung abzugeben, dass die Baustelle nunmehr beendet sei. Es ist ausreichend, wenn bereits andere Arbeitnehmer dieser Baustelle die entsprechende Meldung abgegeben haben. Denn in diesem Moment weiß die Beklagte, dass sie allen Arbeitnehmern der dortigen abgeschlossenen Baustelle neue Aufträge in der letzten Maiwoche zuweisen kann. Hinzu kommt im hiesigen Einzelfall, dass auch der Entleiher am frühen Morgen des 29. Mai 2012 bereits eine Endabrechnung für die Arbeitnehmer der Beklagten und dabei auch für den Kläger vorgenommen hatte. Auch aus diesem Grund wusste die Beklagte somit, dass die Baustelle abgeschlossen war und der Kläger somit ab dem 29. Mai wieder anderweitig einsetzbar war. Die Beklagte hatte dem Kläger ja auch ab dem 04.06.2012 einen neuen Auftrag zugewiesen, ohne dass er sich bis dahin gemeldet hatte.

68

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger seine Arbeitskraft nicht persönlich bei der Beklagten anbieten musste, solange kein Auftrag vorlag. § 294 BGB, wonach ein tatsächliches Arbeitsangebot notwendig ist, kommt somit nicht zur Anwendung. Vielmehr war aufgrund der generellen Vereinbarung, der Kläger möge bis zur Erteilung eines neuen Auftrages zu Hause warten, ein Angebot nach § 296 BGB hier sogar entbehrlich. Somit befand sich die Beklagte aufgrund gleichzeitiger Kenntnis der Beendigung der Baustelle in B. seit dem 29.05.2012 in Annahmeverzug. Von einem unentschuldigten Fehlen, wofür man vielleicht über einen Abzug hätte nachdenken können, kann somit nicht die Rede sein. Richtig wäre statt eines Abzuges für diese Woche sogar zusätzlich die Forderung von Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB für diese Woche.

69

In jedem Fall stehen dem Kläger daher 24 Stunden wegen eines fehlerhaften Abzuges zu.

2.

70

Soweit der Kläger über 24 Stunden hinaus insgesamt die Vergütung von 44 Arbeitsstunden für den Mai 2012 fordert, ist die Klage auch bezüglich dieser weiteren 20 Stunden begründet, wobei nachfolgende Darstellungen neben den 24 Stunden aus I.1. sogar die Zahlung zusätzlich weiterer 44 Stunden rechtfertigen.

a)

71

Diesbezüglich verweist das Berufungsgericht ausdrücklich auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund in den Entscheidungsgründen unter I. (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat hier umfangreich dargestellt, weshalb die Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos vom 01.01.2009 unter Berücksichtigung der Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 ff BGB) unwirksam ist. Das Arbeitsgericht hatte dort ausgeführt, dass mehrere Regelungen aus der Arbeitszeitkontovereinbarung unwirksam sind und daraus folgend im Einzelfall die gesamte Arbeitszeitkontovereinbarung unwirksam ist, da mit den wirksamen verbleibenden Regelungen keine handhabbare Vereinbarung für ein Arbeitszeitkonto verbleibt. Diesen Ausführungen schließt sich das Berufungsgericht vollständig an und verweist insoweit auf das arbeitsgerichtliche Urteil.

72

Auch bezüglich der Folgen der Unwirksamkeit des Arbeitszeitkontos kann auf die Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Denn gibt es keine gültige Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto, so hat der Kläger bei tatsächlich gearbeiteten 204 Arbeitsstunden im Verhältnis zu vertraglich geschuldeten 160 Arbeitsstunden 44 Überstunden geleistet. Diese sind dann zu vergüten.

b)

73

Abschließend wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie es hier allein einem ursprünglichen Versehen und der späteren Gutmütigkeit des Klägers zu verdanken hat, dass sie nicht zu einer höheren Zahlung verurteilt wurde. Denn wie bereits im Kammertermin erörtert und auch im Tatbestand dargestellt, entspricht die zuletzt geltend gemachte Forderung in Höhe von 404,80 Euro brutto nur 44 Arbeitsstunden und damit rechnerisch nur der Differenz zwischen der vertraglichen Regelarbeitszeit für den Mai in Höhe von 160 Stunden und der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung von 204 Stunden. Der Kläger hatte bei seinen Berechnungen somit im Laufe des Prozesses den ursprünglich begehrten Lohnabzug für drei Tage (24 Stunden) vergessen. Auch hätte zusätzlich zu den tatsächlich erbrachten 204 Stunden noch der Annahmeverzugslohn für die letzte Mai-Woche verlangt werden können.

II.

74

Weiterhin hatte das Arbeitsgericht Stralsund dem Kläger zu Recht auch einen weiteren Betrag in Höhe von 484,05 Euro brutto für den September 2012 zugesprochen.

1.

75

Unstreitig handelte es sich hierbei um eine zunächst erdiente Vergütung (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).

2.

76

Ein irgendwie gearteter Abzug oder eine Verrechnung mit einem im Minus befindlichen Arbeitszeitkonto war nicht möglich.

a)

77

Auch hier kann zunächst wiederum auf die richtigen Ausführungen des Arbeitsgerichts Stralsund in seinem Urteil in den Entscheidungsgründen unter II. verwiesen werden (69 Abs. 2 ArbGG).

78

Eine Verrechnung mit einem Arbeitszeitkonto war nicht möglich, da - wie bereits festgestellt - die Vereinbarung des Arbeitszeitkontos unwirksam war. Ohne Existenz eines Arbeitszeitkontos gab es auch keinen verrechnungsfähigen Saldo.

b)

79

Eine Verrechnung war allerdings schon aus tatsächlichen Gründen auch deshalb nicht möglich, da es der Beklagten nicht im Ansatz gelungen war, überhaupt irgendeinen Saldo des Arbeitszeitkontos nachvollziehbar darzustellen.

80

Selbst bei Wirksamkeit des Arbeitszeitkontos hätte das Gericht daher nicht gewusst, mit welchem Saldo eine Verrechnung hätte vorgenommen werden sollen. Wie bereits im Tatbestand dargestellt, hatte das Gericht in seiner vollständigen Besetzung im letzten Verhandlungstermin intensiv versucht, zusammen mit dem Geschäftsführer die Entwicklung des Arbeitszeitkontos zu ergründen. Dies war nicht möglich, da der schriftliche Vortrag vom mündlichen Vortrag (soweit Beispiele zur Sprache kamen) abwich und beide Varianten mathematisch nicht richtig und nicht logisch nachvollziehbar waren. Insbesondere nach dem schriftlichen und insoweit noch verständlichen Vortrag wollte die Beklagte z. B. im Mai 2012 die Differenz von 184 Stunden und 204 Stunden, mithin 20 Stunden, dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben haben. Nach dem dortigen Vortrag hatte die Beklagte dem Kläger somit nur 20 Stunden gutgeschrieben. Problematisch ist jedoch, dass die 184 Stunden aus der echten Regelarbeitszeit zuzüglich Feiertagen bestanden während die 204 Stunden nur aus echten Arbeitsstunden bestanden, somit die Feiertagsstunden noch fehlten. Hier wurde zu Lasten des Klägers eine Differenz für das Arbeitszeitkonto durch Abgleich nicht vergleichbarer Zahlen gebildet. Mündlich ergaben sich andere nicht nachvollziehbare Rechenwege. Problematisch war insoweit im Rahmen der Erörterungen auch, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten vorrangig immer wieder nur darauf zurückzog, die Zuschläge für Überstunden doch bezahlt zu haben und im Übrigen DATEV alles richtig mache.

81

Schließlich bestand der Vortrag der Beklagten ohnehin auch nur darin, Abzüge so vorgenommen zu haben, wie es die Lohnabrechnung September ausweise. Konkrete Zahlen finden sich in den Schriftsätzen noch nicht einmal. In der Lohnabrechnung September 2012 gibt es jedoch 3 verschiedene Nettoabzüge. Diese werden nicht weiter erläutert. Für das Gericht ist somit nicht klar, welche konkreten Bruttobeträge aufgrund welcher konkreten Umstände dahinter stehen sollen. Deren Berechtigung kann somit nicht geprüft werden. Nicht hilfreich ist es zudem, wenn in der Lohnabrechnung steht, dass die Beklagte in 03/12 eine Vorschussleistung von 160 Stunden erbrachte. Unklar bleibt, ob nun genau mit 160 Stunden aus dem März aufgerechnet werden soll. Oder will der Arbeitgeber mit einem konkreten Endsaldo des Arbeitszeitkontos aufrechnen, der vielleicht im Wesentlichen durch die Ereignisse im März mit bestimmt wurde? Andererseits stellt sich dann die Frage, weshalb in der Lohnabrechnung September 2012 drei Korrektursummen abgezogen werden.

82

Problematisch ist auch, dass die Beklagte mit Nettobeträgen gegen eine Bruttoklageforderung aufrechnen will, wobei dann durch ihre nicht nachvollziehbaren Nettobeträge völlig unklar bliebe, in welchem Umfang ggf. welche Bruttoforderungen durch Aufrechnung erlöschen würden.

83

Im Ergebnis ist nicht feststellbar, was konkret die Beklagte der Klageforderung für den September entgegen setzen möchte. Angesichts des Bestreitens des Klägers und des mangelnden Vortrages der Beklagten war nicht prüfbar, ob und ggf. welchen negativen Saldo das geführte Arbeitszeitkonto überhaupt hätte. Allein auf die streitige Behauptung, alles sei richtig, kann das Gericht kein Urteil stützen.

c)

84

Eine Verrechnung eines etwaig angenommenen negativen Saldos des Arbeitszeitkontos mit der erdienten Vergütung für den September 2012 ist auch aus einem weiteren Grund nicht möglich. Die Beklagte möchte hier offenbar das unternehmerische Risiko, den Arbeitnehmer beschäftigen zu können, auf den Kläger abwälzen.

85

Dies ist jedoch nicht zulässig. Die Lohnabrechnung der Beklagten für den September 2012 deutet an, dass die Beklagte hier eine Verrechnung mit dem Monat März 2012 vorgenommen hatte, in welchem offenbar der vollständige Lohn ausgezahlt wurde, während gleichzeitig in diesem Monat nicht einen Tag gearbeitet wurde, da die Beklagte dem Kläger keinerlei Arbeit zuweisen konnte. Hierbei handelt es sich jedoch allein um das unternehmerische Risiko der Beklagten. Wenn sie im Monat März 2012 keine Arbeit zuweisen konnte, so war sie gemäß § 615 BGB gleichwohl zur Zahlung der vollständigen vertragsgemäßen Vergütung verpflichtet. Dann ist es jedoch unzulässig, wenn die Beklagte zum Schluss des Arbeitsverhältnisses die im März 2012 gezahlte Vergütung als bloße Vorschusszahlung bezeichnet und diese am Ende des Arbeitsverhältnisses wieder abziehen möchte (wobei auch hier der Rechenweg nicht dargestellt wurde).

86

Das Verhalten der Beklagten und das Verständnis der Arbeitszeitkontovereinbarung verstößt insoweit gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, wonach das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden darf. Genau das ist jedoch das Ziel der Verhaltensweise der Beklagten. Der Kläger soll nach dem Vorstellungsbild der Beklagten im Ergebnis Nachteile bei der Vergütung oder aber beim Arbeitszeitkonto (und damit dann wieder bei der Vergütung) deshalb erleiden, weil die Beklagte dem Kläger aus unternehmerischen Gründen im März (und auch anderen Zeiten) keine Arbeit zuweisen konnte. Dies schließt jedoch § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG aus. Das BAG führt hierzu in seinem Urteil vom 16.04.2014, 5 AZR 483/12, aus: „Das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Unwirksam ist somit die einseitige Belastung des Arbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber in verleihfreien Zeiten. Dies möchte die Beklagte jedoch tun, wenn sie das Arbeitszeitkonto (mit welchem Rechenweg auch immer) aufgrund fehlender Aufträge im März belastet. Denn in einem solchen Fall wird die Nichteinhaltung des § 615 BGB dadurch in der Auswirkung für den Arbeitnehmer versteckt / verschoben, dass er zwar zunächst seinen vollen Lohn erhält, gleichzeitig aber ein negativer Saldo in Höhe der Pflicht aus § 615 BGB auf dem Arbeitszeitkonto entsteht und verbleibt. Dies bedeutet, dass sich der Zeitraum 18.02.2012 bis 09.04.2012 aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG schon gar nicht negativ auf das Arbeitszeitkonto auswirken konnte und durfte, selbst wenn dies so in der Zusatzvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos geregelt worden wäre. Eine solche Vereinbarung wäre aufgrund gesetzlicher Anordnung unwirksam.

87

Auch aus diesem Grund ist eine Verrechnung mit Minusstunden aus dem März schon nicht möglich. Es wäre somit fraglich, ob sich das Arbeitszeitkonto überhaupt mit vielleicht (aus der Lohnabrechnung etwas ableitbaren) 160 Stunden im Minus befand. Wahrscheinlich wäre angesichts des sogar fast zweimonatigen Nichteinsatzes eher ein Plussaldo des Arbeitszeitkontos (wenn ein solches wirksam vereinbart worden wäre).

d)

88

Im Übrigen ist aus der Zusatzvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos noch nicht einmal ersichtlich, dass überhaupt Zeiten des Nichteinsatzes wegen fehlender Aufträge in das Arbeitszeitkonto einfließen sollen.

89

Einfließen sollten nach der dortigen Ziffer 2: Regelarbeitszeit, Mehrarbeit, Garantiezeit, Krankheitstage, Urlaubstage, Wochenfeiertage, Fehlzeiten und Freizeitausgleich. Fehlende Einsatzmöglichkeiten fallen nicht hierunter. Insbesondere sind Fehlzeiten nach dem üblichen Sprachgebrauch solche Zeiten, in denen der Arbeitnehmer fehlte. Man kann jedoch nur fehlen, wenn man eigentlich hätte anwesend sein müssen. Im Fall fehlender Arbeitszuweisung ist dies nicht erfüllt. Ein Freizeitausgleich liegt auch nicht vor. Der ist anzunehmen, wenn etwas – nämlich Überstunden – ausgeglichen werden soll, wobei der Ausgleich durch Freizeitgewähr erfolgt. Freizeit kann jedoch nur gewährt werden, wenn eigentlich keine Freizeit anliegt, weil Arbeit abzuleisten ist. Freizeitausgleich kann sich somit nicht bei fehlender Einsatzmöglichkeit vollziehen. Alle anderen Begriffe aus der Zusatzvereinbarung regeln schon offensichtlich nicht das Einfließen fehlender Einsatzmöglichkeiten in das Arbeitszeitkonto.

90

Allerdings ist hier der Begriff Garantiezeit nicht verständlich, worauf auch schon das Arbeitsgericht hingewiesen hatte. Sollte die Beklagte mit diesem nicht verständlichen Begriff oder einem anderen Begriff auch die Zeiten der fehlenden Einsatzmöglichkeit gemeint haben, so ändert dies nichts. Allein ein innerer Wille, wie etwas zu verstehen sei, ist nicht relevant. Von Bedeutung ist, wie eine Erklärung objektiv aus der Sicht des verständigen Erklärungsempfängers aufgefasst werden durfte. Aus dem bloßen Begriff Garantiezeit lässt sich dies jedoch nicht eindeutig ablesen. Hinzu kommt hierbei, dass es sich bei der Zusatzvereinbarung unstreitig, wie auch das Arbeitsgericht bereits darstellte, um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung damit auch insoweit unwirksam, als nicht klar und verständlich feststünde, dass auch Zeiten des fehlenden Einsatzmöglichkeit mit erfasst sein sollten.

91

Gegen das Einfließen von fehlenden Einsatzmöglichkeiten spricht - unabhängig vom gesetzlichen Verbot - ergänzend auch der vereinbarte Zweck des Arbeitskontos. Es heißt in der Vereinbarung: „Das Arbeitszeitkonto dient zur flexiblen Anpassung der Arbeitszeit im Kundenbetrieb an die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, des Freizeitausgleichs oder der Auszahlung zum gewünschten Termin.“ Es werden somit 3 Zwecke festgehalten. Die Auszahlung ist hier nicht von Bedeutung. Ein Freizeitausgleich hat nichts mit fehlenden Einsatzmöglichkeiten zu tun. Schließlich soll das Arbeitszeitkonto der Anpassung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers an die Arbeitszeit im Kundenbetrieb dienen. Dies ist ein nachvollziehbarer Zweck. Fehlende Einsatzmöglichkeit mangels Kunden lässt sich jedoch nicht dem Begriff Arbeitszeit im Kundenbetrieb zuordnen. Ohne Kunden, gibt es keine Arbeitszeit, an die man sich flexibel anpassen müsste (siehe auch zu einer ähnlichen Konstellation LAG Berlin, 17.12.2014, 15 Sa 982/14, Rz. 88).

e)

92

Eine Verrechnung eines negativen Arbeitszeitkontos am Ende des Arbeitsverhältnisses wäre schließlich noch aus einem weiteren Grund mit Blick auf die Formulierung der Vereinbarung für das Arbeitszeitkonto ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der von der Beklagten gestellten Vereinbarung in Verbindung mit dem Tatsachenvortrag in dieser Akte ist es – unabhängig von obigen Ausführungen unter II.2. c) und d) - schon gar nicht möglich, dass sich das Arbeitszeitkonto des Klägers zum Ende des Arbeitsverhältnisses im negativen Bereich befand.

93

Für diese Betrachtung kann auch unterstellt werden, dass die Vereinbarung über die Führung des Arbeitszeitkontos im Übrigen wirksam ist und die Verrechnung auch nicht auf den Fall der Kündigung des Arbeitnehmers beschränkt ist. Denn schon nach der eigenen Vereinbarung der Beklagten war ein negativer Saldo des Arbeitszeitkontos im hiesigen Fall gar nicht auf einen Folgemonat übertragbar. In Ziffer 3 der Vereinbarung ist geregelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit „innerhalb von einem Referenzzeitraum (Monat) zu erreichen“ „ist“. Hier wäre schon die Frage, welcher Monat gemeint ist; der aktuelle Monat, der folgende Monat? Im Rahmen der AGB-Prüfung ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), davon auszugehen, dass Referenzzeitraum der jeweils aktuelle Monat ist. Unterstellt, das Arbeitszeitkonto sei im März 2012 in den negativen Bereich gefallen, so hätte dies noch in diesem Referenzmonat (März 2012) ausgeglichen werden müssen. Wenn der Beklagten der Ausgleich nicht gelingt, ist dies schon nach ihrer eigenen Vereinbarung ihrem Risiko zuzurechnen. Ziffer 4 der Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos spricht sodann nur davon, dass ein bestehendes Plussaldo auf den nächsten Referenzzeitraum übertragen werden kann. Ein Minussaldo ist hier nicht angesprochen. Auch Ziffer 5 der Vereinbarung beschäftigt sich allein mit Plussalden.

94

Sodann spricht zwar Ziffer 6 der Vereinbarung ein Minus an. Diese Regelung ist jedoch nicht dazu geeignet, einen negativen Saldo des Arbeitszeitkontos auf den jeweils folgenden Monat zu übertragen. Denn Ziffer 6 der Vereinbarung spricht nur einen „Überstundensaldo“ an, der übertragbar wäre. Vom Saldo des Arbeitszeitkontos im Ganzen ist hier nicht die Rede. Aus den vorhergehenden Regelungen, insbesondere unter Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos, ist ersichtlich, dass Überstunden nur einen Teilbereich der Führung des Arbeitszeitkontos ausmachen. Ziffer 6 regelt somit nur einen Teilbereich des Arbeitszeitkontos – die Führung eines Überstundensaldos -. Es gibt keinen Vortrag der Parteien dazu, dass sich der Überstundensaldo des Klägers jemals im negativen Bereich befunden hätte. Soweit der Kläger nicht eingesetzt wurde, weil die Beklagte keine Aufträge hatte, betrifft dies offensichtlich nicht die Zählung von Überstunden. Soweit die Beklagte nun vielleicht meinen will, dass mit dem Begriff „Überstundensaldo“ doch aber der Saldo des gesamten Arbeitszeitkontos gemeint gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BAG Widersprüchlichkeiten oder Uneindeutigkeiten in der Formulierung zu Lasten des Verwenders gehen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klausel ist somit in einem solchen Fall immer zu Gunsten des Arbeitnehmers auszulegen.

95

Das Berufungsgericht kann jedoch sogar zu Gunsten der Beklagten unterstellen, dass mit dem Begriff „Überstundensaldo“ tatsächlich der Saldo des gesamten Arbeitszeitkontos gemeint gewesen war. Auch dann wäre es im hiesigen Fall nicht möglich gewesen, einen etwaigen negativen Stand auf den Folgemonat zu übertragen. Denn nach der Formulierung unter Ziffer 6 erfolgt die Übertragung auf den Folgemonat nur dann, wenn der Saldo im Minus war, „weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war“. Das Wort „weil“ stellt hier eine Bedingung auf. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Freizeitausgleich gewährt worden. Siehe hierzu schon unter II.2.d). Die Beklagte konnte den Kläger vielmehr im März 2012 schlicht nicht einsetzen, da sie keine Aufträge hatte. Die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit der Arbeitnehmer ist jedoch kein Freizeitausgleich. Ein Freizeitausgleich wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellt und von einer bestehenden Arbeitspflicht zu Gunsten von Freizeit befreit werden möchte, weil er etwas ausgleichen möchte, nämlich Überstunden. Auch Ziffer 5 der Vereinbarung spricht davon, das Plussalden auf Antrag des Arbeitnehmers als Freizeit auszugleichen sind. Hätte die Beklagte etwas anderes gewollt, hätte sie schlicht formulieren können, dass ein negativer Saldo des Arbeitszeitkontos auf den Folgemonat übertragen wird. Sie hat es jedoch auf den Fall des übermäßigen Freizeitausgleichs beschränkt. Diese Bedingung ist jedoch nicht eingetreten.

f)

96

Eine Verrechnung eines etwaigen Negativsaldos des Arbeitszeitkontos ist auch aus einem weiteren Grund nicht möglich. Nach der eigenen formularmäßig gestellten Vereinbarung der Beklagten sollte eine Verrechnung nur dann stattfinden, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitnehmers beendet worden war (Ziffer 7 der Vereinbarung).

97

Im hiesigen Fall ist das Arbeitsverhältnis jedoch durch eine arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden. Eine Verrechnungsmöglichkeit ist somit schon nach dem eindeutigen Wortlaut der eigenen Vereinbarung nicht möglich.

98

Soweit die Beklagte meint, dass eine Verrechnung auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung möglich sein müsse, muss sich die Beklagte wie jeder Vertragspartner am Wortlaut der selbst gestellten Vertragsvereinbarung festhalten lassen. Die Vereinbarung ist schlicht eindeutig. Zudem verlangt hier die Beklagten die Änderung einer AGB-Klausel zu Lasten des Arbeitnehmers. Die §§ 305 ff BGB sehen jedoch nur ändernde Ergebnisse vor, die sich zu Lasten des Verwenders der Klausel – hier der Beklagten – auswirken.

99

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, wenn die Beklagte meint, dass das Überstundenkonto nur deshalb nicht abgebaut worden sei, weil sich der Kläger ab dem 10. September 2012 nicht wieder Gesund gemeldet habe, da sie in diesem Fall dem Kläger wieder einen Einsatz in der Werft hätte zuweisen können. Zunächst mag zugunsten der Beklagten entgegen obiger Ausführungen unterstellt werden, dass überhaupt irgendein negativer Saldo vorlag. Dann ist es zunächst zwischen den Parteien streitig, ob überhaupt ein Einsatz noch bis zum Monatsende September 2012 objektiv möglich gewesen wäre. Angesichts der gerichtsbekannten Insolvenz der Werft und des unstreitigen Vortrages zwischen den Parteien, dass jedenfalls Ende August nicht mehr gearbeitet wurde und der Kläger nach einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten nach Hause geschickt wurde, hätte die Beklagte substantiiert vortragen müssen, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten es denn plötzlich auf der Werft wieder gegeben hätte. Dies ist nach dem Bestreiten des Klägers nicht geschehen. Zum weiteren ist der Vortrag der Beklagten auch mathematisch nicht nachvollziehbar. Offenbar meint sie, dass noch etwa 160 Minusstunden vom 10. September bis zum 30. September hätten abgebaut werden können. In diesen Zeitraum fielen 15 Arbeitstage. Zum Abbau eines negativen Arbeitszeitkontos wäre es dabei jedoch nur gekommen, wenn der Kläger an diesen Tagen über die regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden hinaus Überstunden geleistet hätte. Nur insoweit wäre das Arbeitszeitkonto überhaupt reduziert worden. Wenn die Beklagte meint, sie hätte dem Kläger auf der Werft Arbeit zuweisen können, wonach er in 15 Tagen 160 Minusstunden abgebaut hätte, bedeutet dies, dass der Kläger an 15 Tagen jeweils acht Stunden Regelarbeitszeit zuzüglich 10,66 Überstunden hätte leisten müssen. Nach dem hiesigen Vortrag der Beklagten wäre der Abbau des Arbeitszeitkontos daher nur möglich gewesen, wenn der Kläger täglich 18,66 Stunden gearbeitet hätte. Das Gericht hat gewisse Zweifel, ob dies mit den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Einklang zu bringen wäre.

g)

100

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit den Ausführungen unter II.2. c), d) und e) auch der Klageantrag zu 1 für den Mai 2012 ergänzend begründet werden könnte, ohne das festgestellt werden müsste, dass die Arbeitskontovereinbarung in Gänze unwirksam ist. Denn wenn fehlende Einsatzmöglichkeiten schon nicht einseitig in ein Arbeitszeitkonto einfließen dürfen und auch (unabhängig hiervon) ein etwaiger negativer Saldo aus dem März 2012 nicht auf den Monat April 2012 übertragbar war und der Kläger im Monat April 2012 und auch im Mai 2012 Überstunden geleistet hatte, müssen sich diese Überstunden am Ende noch als positiver Saldo im Arbeitszeitkonto befinden. Dass das Arbeitszeitkonto in den Nachfolgemonaten (zulässig) wieder abgebaut wurde, ist nicht vorgetragen worden. Deshalb würde sich bei einer unterstellten Wirksamkeit des Arbeitszeitkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein Auszahlungsguthaben mindestens in der Höhe ergeben, wie es der Kläger unmittelbar für den Mai 2012 verlangt hatte, nämlich in Höhe der Überstunden für April und Mai 2012.

III.

101

Schließlich hat das Arbeitsgericht Stralsund zu Recht auch dem Klageantrag hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für zehn Urlaubstage entsprochen.

102

Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Abgeltungsanspruch mindestens in dieser Höhe.

103

Auch hier kann wiederum auf die völlig richtigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Arbeitsgerichts Stralsund in den Entscheidungsgründen des Urteils unter III. verwiesen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen vollständig an.

104

Es lässt sich zusammenfassen, dass die Beklagte als Arbeitgeberin für die Erfüllungshandlung der Urlaubsgewährung darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei ist der Umfang der Darlegungslast im Einzelfall von der Erwiderung des Gegners (des Arbeitnehmers) abhängig. Im hiesigen Fall war die Urlaubsgewährung für die Monate Februar und März 2012 streitig. Das Arbeitsgericht Stralsund hat zu Recht erkannt, dass der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend ist, wenn im Kern pauschal nur behauptet wird, der Urlaub sei telefonisch abgestimmt worden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Stralsund auch darauf hingewiesen, dass eine Beweiserhebung durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten einem unzulässigen Ausforschungsbeweis entsprechen würde. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, wenn die Beklagte meint, es habe gar keinen Beweisantritt hinsichtlich der Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten gegeben. Wenn sie meint, es sei die Parteivernehmung des Klägers gewünscht gewesen, so bleibt es doch unverändert dabei, dass der Tatsachenvortrag der Beklagten zu unsubstantiiert war, so dass auch die Parteivernehmung des Klägers einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen würde.

105

Ein ergänzender Vortrag der Beklagten wäre auch schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger nachvollziehbar eingewandt hatte, dass es für ihn keinen Grund gegeben hätte, Urlaub zu nehmen, da er ohnehin von Mitte Februar bis Anfang April ohne Einsatzmöglichkeit zu Hause war.

106

Schließlich ist dem Arbeitsgericht Stralsund auch dahingehend zu folgen, dass der 22.08.2012 nicht als Urlaubstag gerechnet werden kann, da unstreitig nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zum einen weder ein Urlaubsantrag des Klägers gestellt wurde, noch durch die Beklagte vorab Urlaub gewährt wurde. Auch hat das Arbeitsgericht Stralsund zu Recht festgestellt, dass eine nachträgliche Verrechnung eines behaupteten Rückzahlungsanspruches der gewährten Vergütung für diesen Tag wegen unentschuldigten Fehlens nicht möglich ist, da zu Lasten der Beklagten die selbst gewählte Verfallsfrist von einem Monat greift.

107

Im Übrigen ist ergänzend darzustellen, dass der Kläger nach dem unstreitigen Aktenvortrag am 22.08.2012 nicht unentschuldigt gefehlt hatte. Der Kläger hatte vorgetragen, dass am 21.08.2012 auf der Werft nicht gearbeitet wurde, er sodann den Geschäftsführer angerufen hatte und er vom Geschäftsführer nach Hause geschickt wurde, da dieser auch nicht wisse, wie es weiter gehe. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger am 22.08.2012 unentschuldigt gefehlt haben sollte. Die Beklagte befand sich hier vielmehr im Annahmeverzug, da sie dem Kläger keine neue Arbeit zugewiesen hatte.

108

Auch kann ergänzt werden, dass nach den von der Beklagten selbst vorgelegten Lohnabrechnungen noch ein Urlaubstag aus dem Jahr 2011 in das Jahr 2012 übertragen wurde. Daher war für das Urlaubsjahr 2012 insgesamt von einem Anspruch in Höhe von 26 Tagen auszugehen, von denen nur 15 genommen worden waren. Daher waren noch 11 Tage übrig, während der Kläger nur eine Abgeltung für zehn Tage verlangt hatte. Eine etwaige Verrechnung könnte daher auch mit dem elften Tag vorgenommen werden.

IV.

109

Das Arbeitsgericht Stralsund hat auch weiterhin richtig dargestellt, was insoweit nicht angegriffen ist, dass sich der jeweilige Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ergibt.

V.

110

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

VI.

111

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.