Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Feb. 2015 - 5 Sa 138/14

bei uns veröffentlicht am19.02.2015

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.04.2014, Aktenzeichen 1 Ca 524/12, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Arbeitsvergütung, die Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

2

Die Beklagte ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig.

3

Der Kläger war vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2012 als Schweißer/Schlosser beschäftigt.

4

Der Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Wortlauts und Inhalts auf Blatt 36 bis 41 der Akte verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt:

5

6

§ 3
Arbeitszeit

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(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.

8

Montag bis Freitag als Berechnungsgrundlage.

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§ 5
Vergütung

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(1) Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit einen Stundenlohn in Höhe von Euro 9,20 brutto. Weiterhin wird für jede geleistete Montagearbeitsstunde Euro 0,60 brutto gezahlt.

12

Die Zahlung erfolgt bargeldlos zum 10. des Folgemonats durch Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto.

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14

§ 8
Urlaub

15

(1) Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 25 Werktagen.

...

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§ 13
Ausschlussklausel

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Eventuelle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen einer Frist von einem Monat ab Fälligkeit schriftlich oder erforderlichenfalls binnen einer Frist von einem weiteren Monat gerichtlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt.

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Soweit im Arbeitsvertrag von 25 „Werktagen“ die Rede ist, ist zwischen den Parteien unstreitig und wurde auch so gehandhabt, dass der Kläger 25 Urlaubstage bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche pro Kalenderjahr erhielt.

19

Die Parteien unterzeichneten am 01.01.2009 auch eine gesonderte, von der Beklagten gestellte Zusatzvereinbarung zur Regelung eines Arbeitszeitkontos. Wegen dessen Inhalts wird auf Blatt 42 der Akte verwiesen. Unter anderem enthält die Vereinbarung folgende Regelungen:

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6. Sollte der Überstundensaldo im Minus sein, weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war, kann dieser mit folgenden Überstunden in den Folgemonaten ausgeglichen werden oder als unbezahlt frei abgerechnet werden.

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7. Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer und einem bestehenden Minus auf dem Überstundenkonto ist dies als gewährter Lohnvorschuss anzusehen und durch Verrechnung mit dem abschließenden Lohn auszugleichen.

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24

Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung, welche hier nicht streitig ist.

25

Die Beklagte setzte den Kläger im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung auf auswärtigen Baustellen ihrer Vertragspartner (Entleiher) ein. Zwischen den Einsätzen war es üblich, dass der Kläger zu Hause auf die Bestimmung des nächsten Einsatzes wartete und dort von der Beklagten kontaktiert wurde. Der Kläger musste sich somit nicht im Büro der Beklagten zur Erteilung eines neuen Auftrages einfinden. Die Beklagte hat unstreitig vorgetragen, dass sie typischerweise nur den genauen zeitlichen Beginn eines Auftrages der Überlassung von Arbeitnehmer an einen Entleiher kennt. Das Ende einer Arbeitnehmerüberlassung ist ihr zunächst unbekannt. Deshalb erwartet die Beklagte von ihren Arbeitnehmern, dass diese der Beklagten mitteilen, wenn ein Auftrag sein Ende findet.

26

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger im Januar 2012 fünf Tage Urlaub und im August 2012 zehn Tage Urlaub genommen hatte. Aus den Lohnabrechnungen der Beklagten ergibt sich, dass zudem ein Tag Urlaub aus dem Jahr 2011 in das Jahr 2012 übertragen worden war. Ob der Kläger weiteren Urlaub im Jahr 2012 genommen hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

27

Der Kläger war 2012 zunächst bis zum 17.02.2012 auf einer Baustelle in B. eingesetzt. Sodann konnte die Beklagte dem Kläger bis zum 09.04.2012 mangels Aufträgen keine Arbeit zuweisen.

28

Der Kläger war sodann zumindest von Anfang Mai bis zum 24. Mai 2012 auf einer Baustelle in B. eingesetzt. Der Einsatz erfolgte hier zusammen mit weiteren Arbeitnehmern der Beklagten sowie weiteren Arbeitnehmern der Einzelunternehmung des Geschäftsführers der Beklagten. Auch hier war der Beklagten der konkrete zeitliche Umfang der Baustelle anfänglich unbekannt. Diese Baustelle wurde – jedenfalls für die Leiharbeitnehmer der Beklagten bzw. der Einzelunternehmung des Geschäftsführers der Beklagten – am Freitag, dem 25. Mai 2012, beendet. Der Entleiher übersandte jedenfalls mit Telefax vom 29. Mai 2012 um 09:07 Uhr an die Beklagte die Abrechnung der Baustelle nebst Arbeitszeitnachweis der Arbeitnehmer. Es erfolgte auch eine Arbeitszeitabrechnung für den Kläger (vgl. Blatt 44 d. A.). Aus dieser Abrechnung ist ersichtlich, dass der Kläger von Mittwoch, dem 2. Mai 2012, bis Freitag, den 25. Mai 2012, insgesamt tatsächlich 204 Arbeitsstunden erbracht hatte. Soweit die Arbeitszeitabrechnung für die letzte Arbeitswoche (21. Mai 2012 bis 25. Mai 2012) fünf Tage je acht Stunden ausweist, entspricht dies nicht den Tatsachen. Denn der Kläger hatte an den vier Tagen von Montag bis Donnerstag jeweils zehn Stunden geleistet und hatte die Baustelle somit bereits am Donnerstagabend verlassen. Auf die geleistete Arbeitszeit hat diese Fehlangabe im Saldo jedoch keinen Einfluss. Dieses Vorarbeiten von 40 Stunden bereits bis zum Donnerstag der Woche und das Verlassen der dortigen Baustelle bereits am Donnerstag (24.05.) der Woche geschahen in Absprache mit dem Bauleiter der Baustelle, welcher kein Arbeitnehmer der Beklagten ist. Der Kläger fuhr somit am 24. Mai 2012 nach Hause und wartete dort auf eine neue Beauftragung durch die Beklagte. Der Kläger selbst informierte die Beklagte nicht über die Beendigung der Baustelle. Die Beklagte wies dem Kläger ab dem 04.06.2012 (einem Montag) einen weiteren Auftrag zu. In der Zwischenzeit hatte der Kläger somit vom 29. Mai 2012 bis zum 1. Juni 2012 (Dienstag bis Freitag) nicht gearbeitet. Beim 28. Mai 2012 handelte es sich um einen bundesweiten gesetzlichen Feiertag (Pfingstmontag).

29

Die Beklagte erstellte sodann eine Lohnabrechnung für den Mai 2012. In diese Lohnabrechnung stellte sie zunächst 160 Arbeitsstunden auf Grund kalendarischer 20 Arbeitstage im Mai 2012 (Montag bis Freitag, soweit kein Feiertag) ein. Hinzu kamen als weitere Position zusätzliche 24 Stunden auf Grund 3 kalendarisch auf einen Wochentag fallender Feiertage im Mai 2012. In der Summe ergab sich somit zunächst ein Entgelt für 184 Arbeitsstunden. Im Weiteren Verlauf der Lohnabrechnung zog die Beklagte sodann 24 Stunden als „unbezahlt frei“ mit einem Gesamtbetrag von 220,80 Euro brutto wieder ab. Darunter findet sich die Erläuterung: „unbezahlte Stunden 29.05. - 31.05.2012“. Im Ergebnis bezahlte die Beklagte daher für den Mai 2012 136 Arbeitsstunden sowie 24 Stunden für drei Feiertage. Wegen der Einzelheiten dieser Abrechnung wird auf Blatt 7 der Akte verwiesen.

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Die Beklagte erstellte auch eine Lohnabrechnung für den Juni 2012. In diese Abrechnung stellte sie zunächst - der kalendarischen Anzahl von 21 Arbeitstagen dieses Monats folgend - 168 Arbeitsstunden ein. Im Weiteren Verlauf der Abrechnung zog sie dem Kläger sodann wiederum acht Stunden als „unbezahlt frei“ mit einem Betrag von 73,60 Euro wieder ab. Dies betrifft den 01.06.2012. Wegen der Einzelheiten dieser Abrechnung wird auf Blatt 8 der Akte verwiesen.

31

Die Beklagte hat in dieser Phase und insgesamt im Arbeitsverhältnis für sich auch Berechnungen und monatliche Veränderungen am Stand des Arbeitszeitkontos aus ihrer Sicht vorgenommen. Nähere Einzelheiten hierzu können vom Gericht nicht dargestellt werden, da die Beklagte hierzu keinen konkreten Sachvortrag abgegeben hat und auch im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern keine verständliche und nachvollziehbare Erläuterung durch den Geschäftsführer der Beklagten möglich war. Das Gericht verweist daher allein auf die Lohnabrechnungen für den Zeitraum Januar 2012 bis September 2012, die in dem Anlagenkonvolut in der Akte von Blatt 98 bis Blatt 139 mit enthalten sind. Diese Lohnabrechnungen enthalten einen Stand des Arbeitszeitkontos aus Sicht der Beklagten.

32

Der Kläger war sodann zumindest ab August 2012 auf der X. Werft in S. eingesetzt. Ein Einsatz des Klägers dort war zwischen der Beklagten und der X. Werft zunächst zumindest bis zum 30.09.2012 angedacht. Wegen der drohenden bzw. sich abzeichnenden Insolvenz der X. Werft wurde am 21.08.2012 auf der Werft nicht mehr gearbeitet. Alle Arbeitnehmer bestehend aus den eigenen Arbeitnehmern der X. Werft sowie Leiharbeitnehmer standen am 21.08.2012 nur noch herum, da ihnen keine Arbeitsaufgaben mehr zugeteilt wurden. Dies betraf auch den Kläger. Tatsächlich erfolgte der Insolvenzantrag am 29.08.2012. Der Kläger rief am 21.08.2012 sodann den Geschäftsführer der Beklagten an, worauf dieser antwortete, dass er auch nicht wüsste, wie es weiter gehen würde. Der Kläger solle wieder nach Hause gehen und der Geschäftsführer der Beklagten würde sich bei ihm melden.

33

Der Kläger hielt sich sodann am 22.08.2012 zu Hause auf. Eine Arbeit wurde ihm für diesen Tag nicht zugewiesen.

34

Ab dem 23. August 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Krankschreibung erfolgte letztendlich einschließlich bis 07.09.2012, wobei der Beklagten entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlagen. Ab Montag, den 10. September 2012, war der Kläger sodann wieder arbeitsfähig. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger seine Arbeitsfähigkeit sodann bei der Beklagten angeboten hatte. Der Kläger behauptet, dies „unverzüglich“ nach Ende der Arbeitsunfähigkeit getan zu haben. Tatsächlich wartete nun der Kläger ab dem 10. September 2012 bis zum 30. September 2012 zu Hause auf die Erteilung eines neuen Arbeitsauftrages. Ein solcher ging beim Kläger nicht mehr ein. Eine Arbeitsleistung erfolgte hier somit nicht mehr.

35

Die Beklagte erstellte sodann für den September 2012 eine Lohnabrechnung, die in der Summe zunächst für den Kläger einen Bruttoanspruch in Höhe von 484,05 Euro ausweist. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Entgeltfortzahlung während der Arbeitsunfähigkeit in der ersten Septemberwoche. In der Lohnabrechnung findet sich hiernach folgender weiterer Text:

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„****Berichtigung AZK wegen Beendigung der Beschäftigung zum 30.09.2012
****Arbeitgeber erbrachte eine Vorschussleistung v. 160 Std in 03/2012
****Die Vorschussleistung vom AG wird mit Lohn 09/2012 verrechnet“

37

Weitergehend ermittelte die Beklagte sodann aus dem Bruttobetrag von 484,05 Euro einen Nettobetrag von 361,73 Euro. Anschließend folgen in der Abrechnung Nettoabzüge wegen einer Nachberechnung für März 2012 sowie Juli 2012 und August 2012. Es ergab sich aus Sicht der Beklagten eine bereits erfolgte Überzahlung von 655,61 Euro netto. Die Beklagte zahlte entsprechend für den September 2012 keine Vergütung mehr aus.

38

Mit seiner Klageschrift vom 31.12.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Stralsund am selbigen Tage, begehrte der Kläger zunächst die Nachvergütung des oben dargestellten Lohnabzuges für den Zeitraum 29. Mai bis 1. Juni 2012 in Höhe von insgesamt 294,40 Euro brutto sowie Urlaubsabgeltung. Nachdem die Beklagte die Arbeitszeitabrechnung des Entleihers für den Kläger für Mai 2012 in den Prozess eingeführt hatte, um darzustellen, dass der Kläger in der letzten tatsächlichen Arbeitswoche nicht wie angegeben 5 x 8 Stunden, sondern tatsächlich (nur) 4 x 10 Stunden gearbeitet hatte, ging der Kläger davon aus, dass nunmehr sogar 204 tatsächlich geleistete Stunden zu vergüten seien. Ausgehend von diesem Gedanken ermittelte der Kläger nun eine Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten 204 Stunden und den zunächst in der Lohnabrechnung für Mai 2012 enthaltenen 160 kalendarischen Regelarbeitsstunden in Höhe von 44 Stunden. Bei 44 Stunden mal 9,20 Euro je Stunde ergab sich ein Betrag von 404,80 Euro. Der Kläger erweiterte nun seine Klage für den Zeitraum Mai 2012 von den ursprünglich verlangten 294,40 Euro brutto auf insgesamt 404,80 Euro brutto. Hierbei übersah der Kläger offenbar zunächst, dass er mit diesen 404,80 Euro nur rechnerisch die Differenz zwischen der Regelarbeitszeit von 160 Stunden und der tatsächlichen Arbeitszeit von 204 Stunden gefordert hatte. Der ursprünglich verfolgte Lohnabzug (von 160 Stunden herunter auf 136 Stunden) im Mai und Abzug von 8 Stunden im Juni mit einer Summe von insgesamt 294,40 Euro brutto war hier nun versehentlich nicht mehr mit enthalten. Wann dieser Fehler vom Kläger entdeckt wurde und ob dies schon in der ersten Instanz der Fall war, ist hier nicht bekannt. Jedenfalls machte der Kläger in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht deutlich, dass er um seinen Fehler wisse, es jedoch nunmehr nur bei per formuliertem Antrag eingeklagten 404,80 Euro brutto für den Mai 2012 verbleiben solle. Zwischenzeitlich erweiterte der Kläger in der ersten Instanz auch seine Klage hinsichtlich der vollständigen Vergütung für den Gesamtmonat September 2012, wobei der Kläger diesen Antrag sodann wieder teilweise dahingehend verringerte, dass er nur noch den Betrag forderte, der sich aus der bereits von der Beklagten erstellten Lohnabrechnung vor den von der Beklagten dort vorgenommenen Abzügen ergab.

39

Das Arbeitsgericht Stralsund gab mit Urteil vom 29. April 2014 der Klage in Form der zuletzt gestellten Anträge statt. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger daher für den Mai 2012 ausstehende Vergütung in Höhe von 404,80 Euro brutto, für den September 2012 Entgeltfortzahlung in Höhe von 484,05 Euro brutto sowie schließlich Urlaubsabgeltung für zehn Tage in Höhe von 736,00 Euro brutto zu. Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass die Zusatzvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos als allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt nicht wirksam sei. Deshalb könne dahinstehen, ob der Kläger vom 29. bis zum 31. Mai unentschuldigt gefehlt habe. Da er jedenfalls 204 Stunden tatsächlich geleistet hatte, seien 44 weitere Stunden tatsächlich auszuzahlen. Mangels Wirksamkeit des Arbeitszeitkontos und aus weiteren Gründen sei auch die für den September die abgerechnete Bruttovergütung auszuzahlen, da keine Verrechnung mit einem negativen Arbeitszeitkonto möglich sei. Die Urlaubsabgeltung für zehn streitige Tage sei zu zahlen, da vom Arbeitgeber nicht substantiiert die Gewährung weiterer Urlaubstage vorgetragen worden sei, wobei die Beklagte ohnehin nur acht weitere Urlaubstage behauptet hatte.

40

Dieses Urteil ist der Beklagten am 28.05.2014 zugestellt worden. Die Beklagte legte hiergegen am 18.06.2014 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Berufung ein und begründete diese innerhalb der vom Gericht nachgelassenen Begründungsfrist.

41

Die Beklagte begehrt weiterhin die Klagabweisung.

42

Die Kürzung für die Monate Mai und Juni 2012 sei zu Recht erfolgt. Denn der Kläger habe nicht die volle vertragliche Arbeitsleistung erbracht. Zwar habe er mehr gearbeitet als im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. Dies sei jedoch dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben gewesen, welches sich im Minus befunden habe. Der Kläger habe vom 29.05. bis zum 01.06. ohne Genehmigung der Beklagten keine Arbeitsleistung erbracht. Er sei eigenmächtig der Arbeitsstelle in B. ferngeblieben. Deshalb seien ihm vier Tage abzuziehen. Im Rahmen der Berufung hatte die Beklagte sodann schriftlich eine Berechnungsvariante für den Mai 2012 vorgetragen: es sei auszugehen von der Regelarbeitszeit von 184 Stunden, bestehend aus 160 Stunden für 20 kalendarische Arbeitstage zuzüglich 24 Stunden bestehend aus drei Feiertagen, welche ebenfalls auf Arbeitstage fielen; die 20 Stunden zwischen den tatsächlich geleisteten 204 Stunden (in denen zwei Feiertage nicht enthalten sind, Anmerkung des Gerichts) und den zuvor ermittelten 184 Stunden seien dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden. Das Arbeitszeitkonto sei auch wirksam vereinbart worden. Aus der Vereinbarung sei eindeutig zu entnehmen, was alles wie im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen sei.

43

Weiterhin habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung für den Monat September 2012. Vielmehr habe die Beklagte noch Gegenansprüche in Höhe von 655,61 Euro. Die Beklagte meint, der Kläger hätte nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 10.09.2012 wieder zur Arbeit erscheinen müssen. Da er sich jedoch weder auf der Werft noch bei der Beklagten gemeldet habe, sei es der Beklagten auch nicht möglich gewesen, ihm ab dem 10.09.2012 wiederum Arbeit zuzuweisen. Tatsächlich habe trotz drohender Insolvenz die Möglichkeit bestanden, auch ab dem 10.09.2012 Arbeit bei der X. Werft zu erbringen, da die Beklagte dort Aufträge gehabt habe. Da der Kläger trotz (behaupteter) vorhandener Beschäftigungsmöglichkeiten nicht zur Arbeit erschienen sei, sei es auch nicht mehr möglich gewesen, das Arbeitszeitkonto des Klägers auszugleichen. Die Beklagt behauptet hierzu, dass sich das Arbeitszeitkonto insbesondere durch die Nichtarbeit im März mit 160 Stunden im Minus befunden habe. Der Nichtausgleich dieses Arbeitszeitkontos sei dadurch bedingt, dass der Kläger ab dem 10.09.2012 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Die Auflösung des Arbeitszeitkontos führe selbst bei Beachtung eines zunächst entstandenen Zahlungsanspruches des Klägers von 484,05 Euro insgesamt jedoch zu einem Zahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 655,61 Euro. Deshalb sei an den Kläger keine Auszahlung mehr vorzunehmen. Die Beweislast dafür, dass die Beklagte dem Kläger keine Aufträge ab dem 10.09.2012 mehr hätte zuweisen können, liege beim Kläger. Unproblematisch sei es auch, dass die Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto die Verrechnung eines bestehenden Negativsaldos nur für den Fall der Kündigung durch den Arbeitnehmer regelt, während hier eine arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt. Auch im Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung müsse der Arbeitgeber ein negatives Arbeitszeitkonto verrechnen können, wenn es aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers nicht ausgeglichen wurde.

44

Schließlich habe der Kläger auch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch. Die vom Kläger verlangten zehn Urlaubstage seien bereits erfüllt worden. So habe der Kläger über die unstreitige Urlaubsgewährung hinaus auch vom 20. bis zum 24.02.2012 fünf Tage Urlaub gehabt. Der Kläger habe dies selbst telefonisch beim Geschäftsführer beantragt. Dies müsse am 13. oder 14.02.2012 gewesen sein. Genau könne dies die Beklagte nicht mehr sagen. Da die alte Baustelle in B. vor dem Abschluss stand, habe der Kläger vor einer Neueinteilung noch einmal Urlaub haben wollen. Weiterhin habe der Kläger auch am 1. und 2. März 2012 insgesamt zwei Tage Urlaub gehabt. Auch dies sei nach telefonischer Abstimmung mit dem Geschäftsführer erfolgt. Hintergrund sei, dass die Mitarbeiter zu Lasten des Arbeitszeitkontos im März zu Hause bleiben sollten, der Kläger jedoch sein Arbeitszeitkonto nicht mit mehr als 160 Minusstunden habe belasten wollen. Schließlich habe die Beklagte dem Kläger auch den 22. August 2012 als Urlaubstag angerechnet. Dieser ist zwar unstreitig nicht als Urlaubstag abgestimmt gewesen. Da der Kläger jedoch am 22.08.2012 unentschuldigt gefehlt habe, habe die Beklagte dies als Urlaub gewertet. Die Beklagte räumt nach dem erstinstanzlichen Urteil ein, dass diese Handhabung vielleicht kritisch gesehen werden könnte. Dann habe jedoch der Kläger für den 22. August 2012 zu Unrecht eine Vergütung erhalten, womit nunmehr aufzurechnen sei.

45

Da der Kläger vorgetragen hatte, dass für ihn die Entwicklung des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehbar sei, die Beklagte hierauf bisher jedoch nicht konkret reagiert hatte und auch das Berufungsgericht die Entwicklung des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehen konnte und darüber hinaus auch mathematische Ungereimtheiten im nur im Ansatz vorhandenen Vortrag entdeckte, versuchte das Berufungsgericht im Rahmen zeitlich intensiver Erörterungen in der mündlichen Verhandlung dies zusammen mit dem Geschäftsführer der Beklagten aufzuklären. Dabei stellte der Geschäftsführer der Beklagten für den Mai 2012 zunächst einen anderen Rechenweg vor, als er vorab schriftlich mitgeteilt worden war. Auch dieser Weg war für das Gericht mathematisch-logisch nicht nachvollziehbar. Insgesamt gelang es dem Geschäftsführer der Beklagten trotz Nachfrageversuchen auch der ehrenamtlichen Richter nicht, einen logisch nachvollziehbaren Rechenweg im Einzelfall oder zumindest dem Grunde nach darzustellen. Das Gericht fragte den Geschäftsführer der Beklagten in diesem Zusammenhang auch, ob es richtig sein könne, wenn die Beklagte für den Mai 2012 bei einer kalendarischen Regelarbeitszeit von 160 Stunden (exklusiv Feiertage) nur 136 Stunden bezahlt, während der Kläger tatsächlich vom 2. Mai bis zum 24. Mai schon 204 Arbeitsstunden erbracht hat. Insgesamt zog sich der Geschäftsführer der Beklagten vorrangig wiederholt und insbesondere auf die in diesem Fall nicht problematische Darstellung des Umstandes zurück, dass doch alle Überstundenzuschläge gezahlt worden sind, was jedoch erst im Folgemonat geschehen kann. Außerdem sei alles richtig, da DATEV es so mache und schon immer so gemacht habe. Eine nähere und für den Fall hilfreichere Darstellung zur Entwicklung des Arbeitszeitkontos und der Richtigkeit derselben war den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten nicht zu entnehmen.

46

Der Beklagte beantragt:

47

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 29.04.2014 (Aktenzeichen 1 Ca 524/12) wird die Klage abgewiesen.

48

Der Kläger beantragt:

49

Die Berufung zurückzuweisen.

50

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er geht weiterhin davon aus, dass die ihm zugesprochenen Beträge tatsächlich auch zu zahlen seien. Insbesondere verwies der Kläger darauf, dass er für den Mai 2012 angesichts des früheren Rechenversehens eigentlich mehr hätte fordern können, wobei es nun bei den verlangten 404,80 Euro brutto verbleiben solle. Ein Entgeltabzug für den Mai 2012 bzw. eine Zahlung für nur 136 Arbeitsstunden sei jedenfalls nicht zulässig. Ein Abzug sei schon deshalb nicht erlaubt, da der Kläger tatsächlich 204 Stunden und damit mehr als 160 Stunden gearbeitet hatte. Damit seien über die Regelarbeitszeit von 160 Arbeitsstunden hinaus noch 44 Stunden nach zu vergüten. Eine Verrechnung mit einem Minus auf einem Arbeitszeitkonto sei nicht möglich. Der Kläger stellt dar, dass für ihn die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Arbeitszeitkontostände angesichts der tatsächlich geleisteten Stunden nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere sei für ihn auch unklar, warum das Arbeitszeitkonto für den Mai 2012 ein Minus von 159 Stunden ausweise. Im Rahmen der Berufung verteidigt der Kläger auch das arbeitsgerichtliche Urteil dahingehend, dass die Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos nach Maßstäben der AGB-Prüfung unwirksam sei.

51

Für den September 2012 geht der Kläger davon aus, dass jedenfalls die abgerechneten 484,05 Euro brutto tatsächlich zu zahlen seien. Der Kläger behauptet, er habe sich nach seiner Arbeitsunfähigkeit wieder „unverzüglich“ Gesund gemeldet. Er habe seine Arbeitskraft im September angeboten, diese sei jedoch nicht angenommen worden. Weiterhin behauptet der Kläger, dass er ab dem 10.09.2012 wegen des Ruhens des Produktionsablaufes auf der Werft nicht mehr eingesetzt werden konnte. Deshalb habe er auf eine andere Anweisung des Geschäftsführers gewartet. Soweit die Beklagte mit Gegenansprüchen aus der Abrechnung eines Arbeitszeitkontos aufrechnen wolle, sei dies nicht möglich. Auch hier verweist der Kläger darauf, dass die Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos unwirksam sei und für ihn auch der Stand des Arbeitszeitkontos nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei der Gegenanspruch nicht substantiiert vorgetragen worden. Auch müsse § 394 BGB beachtet werden. Die Vereinbarung des Arbeitszeitkontos biete keine Berechtigung zu einer Verrechnung. Die Beklagte wälze hier das Wirtschaftsrisiko auf den Kläger ab. Zudem sind hier unstreitig noch nicht einmal die Voraussetzungen einer Verrechnung nach dem Wortlaut der Arbeitszeitkontovereinbarung erfüllt. Die Beklagte könne dem Kläger auch nicht vorhalten, dass sie für den März 2012 in Vorleistung gegangen sei, da die dort fehlenden Einsatzmöglichkeiten dem Risiko des Arbeitgebers zuzurechnen seien. Dies könne später nicht wieder korrigiert werden.

52

Weiterhin geht der Kläger davon aus, dass bei arbeitsvertraglich vereinbarten 25 Urlaubstagen und unstreitig genommenen 15 Urlaubstagen noch zehn Urlaubstage offen seien, die nunmehr abzugelten seien. Weitere Urlaubstage habe der Kläger nicht genommen. Insbesondere habe der Kläger im Februar 2012 nicht fünf Urlaubstage genommen. Hier sei von ihm nichts beantragt und von der Beklagten auch nichts gewährt worden. Für die streitigen zwei Tage im März gelte das Gleiche wie für den Februar. Der Kläger verweist darauf, dass er sich in beiden Zeiträumen mangels Einsatzmöglichkeiten zu Hause befand. Er habe somit keinen Grund gehabt, Urlaub zu beantragen. Auch für den 22.08.2012 könne kein Urlaub angerechnet werden, da hier weder Urlaub beantragt noch genehmigt wurde. Auch habe er nicht unentschuldigt an diesem Tage gefehlt.

53

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verhandlungsprotokolle sowie das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

55

Das Arbeitsgericht Stralsund hatte dem Kläger zu Recht in seinem angegriffenen Urteil 404,80 Euro brutto für den Mai 2012 (I.), 484,05 Euro brutto für den September 2012 (II.) und Urlaubsabgeltung in Höhe von 736,00 Euro brutto (III.) zugesprochen.

I.

56

Die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrages zu 1, eine Zahlung von 404,80 Euro den Mai 2012 betreffend, ist unbegründet.

57

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch mindestens in dieser Höhe zu.

58

Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 612 BGB.

59

Danach steht dem Kläger eine weitere Vergütung für mindestens weitere 44 Stunden in Höhe von 404,80 Euro brutto zu.

60

Die Parteien haben die Geltung eines Arbeitszeitumfanges von 40 Stunden je Woche vereinbart. Dies ergab für den Mai 2012 unter Berücksichtigung der dortigen Kalendertage 20 arbeitspflichtige Arbeitstage (ohne Feiertage). Multipliziert mit jeweils acht Arbeitsstunden pro Tag ergibt dies 160 Stunden für den Monat Mai. Hinzu kamen drei auf einen Wochentag fallende und somit vergütungspflichtige Feiertage, so dass weitere 24 Stunden hinzuzurechnen waren. Insgesamt ergaben sich damit unter Berücksichtigung von Feiertagen insgesamt 184 vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeitsstunden und gleichzeitig auch vom Arbeitgeber zu vergütende Arbeitsstunden. Dieses von der Beklagten im Ansatz ihrer Entgeltabrechnung für den Mai 2012 auch so zu Recht erkannt worden.

1.

a)

61

Fehlerhaft war es jedoch in einem ersten Schritt, dem Kläger sodann wieder 24 Arbeitsstunden von der Vergütung abzuziehen, ihm insgesamt neben den Feiertagen somit nur 136 Arbeitsstunden zu vergüten.

62

Wenn der Kläger nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Leistung von 160 Arbeitsstunden (neben Feiertagen) im Abrechnungsmonat Mai 2012 verpflichtet war und der Kläger gleichzeitig im Monat Mai 2012 204 tatsächliche Arbeitsstunden erbracht hat, so hat der Kläger seine tatsächliche Arbeitsverpflichtung im Mai von 160 Stunden erfüllt – hier sogar übererfüllt -. Dies ist mathematisch einfach und auch nur logisch. Die Zahl 204 ist größer als die Zahl 160. Der Kläger ist seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung für den Mai 2012 somit nachgekommen. Anders als auf diesem schlichten Wege kann das Gericht es dem Geschäftsführer der Beklagten – auch nach mündlichen Erörterungsversuchen - nicht deutlich machen. Wenn der Kläger somit zumindest die vertragliche Regelarbeitszeit von 160 Stunden für den Mai 2012 tatsächlich erbracht hat, damit auch seine vertragliche Verpflichtung mindestens erfüllt hat, ist im Gegenzug auch die Beklagte verpflichtet, ihre vertragliche Gegenleistung bestehend aus der Entgeltleistung, ungekürzt zu erbringen.

63

Vor diesem Hintergrund der einfachen Zahlen ist es auch nicht für die Beklagte hilfreich, wenn wiederholt pauschal behauptet wird, es sei alles richtig, der Kläger habe alle seine Stunden erhalten und er habe doch alle Überstundenzuschläge erhalten. Abgesehen davon, dass Letzteres nie streitig war, hat der Kläger offensichtlich nicht die volle Gegenleistung erhalten, wenn er nur Geld für 136 Arbeitsstunden erhält, obwohl 160 Stunden der vertraglichen Verpflichtung entspricht und der Kläger sogar 204 Stunden erbracht hat.

64

Der Kläger hat daher für den Monat Mai 2012 einen Anspruch auf die Vergütung von 160 echten Arbeitsstunden (ohne Feiertage) ohne dass es auf die Frage abkommt, ob der Kläger an gewissen Tagen vielleicht unentschuldigt gefehlt haben mag oder ob das Arbeitszeitkonto wirksam ist. Daher sind allein schon 24 weitere Stunden nachzuzahlen, ohne dass es auf vorgenannte Fragen überhaupt ankommt.

65

Vorsorglich wird die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass es bei Annahme eines wirksam vereinbarten Arbeitszeitkontos nicht zulässig wäre, vorhandene und erarbeitete Stunden in einem solchem Maße dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, dass gemessen an der vertraglichen Vereinbarung nicht hinreichend sofort auszahlbare Stunden vorhanden sind, wobei gleichzeitig die (angenommen übermäßig) dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden für den Arbeitnehmer verloren gehen, weil das Arbeitszeitkonto sich (vielleicht) durch vorhergehende fehlende Einsatzmöglichkeiten im Minus befand. Auf diese Weise würden die Vorschriften des Annahmeverzuges ausgehebelt, was nach § 11 Abs. 4 AÜG nicht zulässig ist. Auch deshalb stellt sich ebenfalls nicht die Frage, ob nach der pauschalen Behauptung der Beklagten alle Stunden richtig berechnet wurden (was hier nicht der Fall ist).

b)

66

Allerdings ist zudem darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht nicht davon ausgeht, dass der Kläger in der letzten Maiwoche unentschuldigt gefehlt habe, die Frage eines Abzuges sich somit auch ohne geleistete 204 Stunden ohnehin nicht stellen würde.

67

Zwar hatte der Kläger sich tatsächlich nach Baustellenabschluss am 25. Mai 2012 bei der Beklagten nicht gemeldet. Dies bleibt in diesem Einzelfall jedoch folgenlos. Denn die dortige Baustelle war zum 25. Mai 2012 beendet. Daher ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte pauschal formuliert, der Kläger sei eigenmächtig der Arbeitsstelle in B. ferngeblieben. Ein Fernbleiben von einer abgeschlossenen Baustelle ist nicht möglich. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die fehlende Benachrichtigung der Baustellenbeendigung durch den Kläger in diesem Fall unter Annahmeverzugsgesichtspunkten nicht auswirkt. Denn der Beklagten war die Beendigung der Baustelle ohnehin bekannt, so dass sie dem Kläger ab der letzten Maiwoche neue Aufträge hätte zuweisen können. Denn unstreitig waren auf der Baustelle auch andere Arbeitnehmer der Beklagten und auch der Einzelunternehmung des Geschäftsführers der Beklagten eingesetzt. Dann ist es jedoch eine unnötige Förmelei der Beklagten, von jedem einzelnen der dort eingesetzten Arbeitnehmer zu verlangen, bei der Beklagten die jeweils gleiche Meldung abzugeben, dass die Baustelle nunmehr beendet sei. Es ist ausreichend, wenn bereits andere Arbeitnehmer dieser Baustelle die entsprechende Meldung abgegeben haben. Denn in diesem Moment weiß die Beklagte, dass sie allen Arbeitnehmern der dortigen abgeschlossenen Baustelle neue Aufträge in der letzten Maiwoche zuweisen kann. Hinzu kommt im hiesigen Einzelfall, dass auch der Entleiher am frühen Morgen des 29. Mai 2012 bereits eine Endabrechnung für die Arbeitnehmer der Beklagten und dabei auch für den Kläger vorgenommen hatte. Auch aus diesem Grund wusste die Beklagte somit, dass die Baustelle abgeschlossen war und der Kläger somit ab dem 29. Mai wieder anderweitig einsetzbar war. Die Beklagte hatte dem Kläger ja auch ab dem 04.06.2012 einen neuen Auftrag zugewiesen, ohne dass er sich bis dahin gemeldet hatte.

68

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger seine Arbeitskraft nicht persönlich bei der Beklagten anbieten musste, solange kein Auftrag vorlag. § 294 BGB, wonach ein tatsächliches Arbeitsangebot notwendig ist, kommt somit nicht zur Anwendung. Vielmehr war aufgrund der generellen Vereinbarung, der Kläger möge bis zur Erteilung eines neuen Auftrages zu Hause warten, ein Angebot nach § 296 BGB hier sogar entbehrlich. Somit befand sich die Beklagte aufgrund gleichzeitiger Kenntnis der Beendigung der Baustelle in B. seit dem 29.05.2012 in Annahmeverzug. Von einem unentschuldigten Fehlen, wofür man vielleicht über einen Abzug hätte nachdenken können, kann somit nicht die Rede sein. Richtig wäre statt eines Abzuges für diese Woche sogar zusätzlich die Forderung von Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB für diese Woche.

69

In jedem Fall stehen dem Kläger daher 24 Stunden wegen eines fehlerhaften Abzuges zu.

2.

70

Soweit der Kläger über 24 Stunden hinaus insgesamt die Vergütung von 44 Arbeitsstunden für den Mai 2012 fordert, ist die Klage auch bezüglich dieser weiteren 20 Stunden begründet, wobei nachfolgende Darstellungen neben den 24 Stunden aus I.1. sogar die Zahlung zusätzlich weiterer 44 Stunden rechtfertigen.

a)

71

Diesbezüglich verweist das Berufungsgericht ausdrücklich auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund in den Entscheidungsgründen unter I. (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht hat hier umfangreich dargestellt, weshalb die Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos vom 01.01.2009 unter Berücksichtigung der Regeln für allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 ff BGB) unwirksam ist. Das Arbeitsgericht hatte dort ausgeführt, dass mehrere Regelungen aus der Arbeitszeitkontovereinbarung unwirksam sind und daraus folgend im Einzelfall die gesamte Arbeitszeitkontovereinbarung unwirksam ist, da mit den wirksamen verbleibenden Regelungen keine handhabbare Vereinbarung für ein Arbeitszeitkonto verbleibt. Diesen Ausführungen schließt sich das Berufungsgericht vollständig an und verweist insoweit auf das arbeitsgerichtliche Urteil.

72

Auch bezüglich der Folgen der Unwirksamkeit des Arbeitszeitkontos kann auf die Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Denn gibt es keine gültige Vereinbarung über ein Arbeitszeitkonto, so hat der Kläger bei tatsächlich gearbeiteten 204 Arbeitsstunden im Verhältnis zu vertraglich geschuldeten 160 Arbeitsstunden 44 Überstunden geleistet. Diese sind dann zu vergüten.

b)

73

Abschließend wird die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie es hier allein einem ursprünglichen Versehen und der späteren Gutmütigkeit des Klägers zu verdanken hat, dass sie nicht zu einer höheren Zahlung verurteilt wurde. Denn wie bereits im Kammertermin erörtert und auch im Tatbestand dargestellt, entspricht die zuletzt geltend gemachte Forderung in Höhe von 404,80 Euro brutto nur 44 Arbeitsstunden und damit rechnerisch nur der Differenz zwischen der vertraglichen Regelarbeitszeit für den Mai in Höhe von 160 Stunden und der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung von 204 Stunden. Der Kläger hatte bei seinen Berechnungen somit im Laufe des Prozesses den ursprünglich begehrten Lohnabzug für drei Tage (24 Stunden) vergessen. Auch hätte zusätzlich zu den tatsächlich erbrachten 204 Stunden noch der Annahmeverzugslohn für die letzte Mai-Woche verlangt werden können.

II.

74

Weiterhin hatte das Arbeitsgericht Stralsund dem Kläger zu Recht auch einen weiteren Betrag in Höhe von 484,05 Euro brutto für den September 2012 zugesprochen.

1.

75

Unstreitig handelte es sich hierbei um eine zunächst erdiente Vergütung (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).

2.

76

Ein irgendwie gearteter Abzug oder eine Verrechnung mit einem im Minus befindlichen Arbeitszeitkonto war nicht möglich.

a)

77

Auch hier kann zunächst wiederum auf die richtigen Ausführungen des Arbeitsgerichts Stralsund in seinem Urteil in den Entscheidungsgründen unter II. verwiesen werden (69 Abs. 2 ArbGG).

78

Eine Verrechnung mit einem Arbeitszeitkonto war nicht möglich, da - wie bereits festgestellt - die Vereinbarung des Arbeitszeitkontos unwirksam war. Ohne Existenz eines Arbeitszeitkontos gab es auch keinen verrechnungsfähigen Saldo.

b)

79

Eine Verrechnung war allerdings schon aus tatsächlichen Gründen auch deshalb nicht möglich, da es der Beklagten nicht im Ansatz gelungen war, überhaupt irgendeinen Saldo des Arbeitszeitkontos nachvollziehbar darzustellen.

80

Selbst bei Wirksamkeit des Arbeitszeitkontos hätte das Gericht daher nicht gewusst, mit welchem Saldo eine Verrechnung hätte vorgenommen werden sollen. Wie bereits im Tatbestand dargestellt, hatte das Gericht in seiner vollständigen Besetzung im letzten Verhandlungstermin intensiv versucht, zusammen mit dem Geschäftsführer die Entwicklung des Arbeitszeitkontos zu ergründen. Dies war nicht möglich, da der schriftliche Vortrag vom mündlichen Vortrag (soweit Beispiele zur Sprache kamen) abwich und beide Varianten mathematisch nicht richtig und nicht logisch nachvollziehbar waren. Insbesondere nach dem schriftlichen und insoweit noch verständlichen Vortrag wollte die Beklagte z. B. im Mai 2012 die Differenz von 184 Stunden und 204 Stunden, mithin 20 Stunden, dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben haben. Nach dem dortigen Vortrag hatte die Beklagte dem Kläger somit nur 20 Stunden gutgeschrieben. Problematisch ist jedoch, dass die 184 Stunden aus der echten Regelarbeitszeit zuzüglich Feiertagen bestanden während die 204 Stunden nur aus echten Arbeitsstunden bestanden, somit die Feiertagsstunden noch fehlten. Hier wurde zu Lasten des Klägers eine Differenz für das Arbeitszeitkonto durch Abgleich nicht vergleichbarer Zahlen gebildet. Mündlich ergaben sich andere nicht nachvollziehbare Rechenwege. Problematisch war insoweit im Rahmen der Erörterungen auch, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten vorrangig immer wieder nur darauf zurückzog, die Zuschläge für Überstunden doch bezahlt zu haben und im Übrigen DATEV alles richtig mache.

81

Schließlich bestand der Vortrag der Beklagten ohnehin auch nur darin, Abzüge so vorgenommen zu haben, wie es die Lohnabrechnung September ausweise. Konkrete Zahlen finden sich in den Schriftsätzen noch nicht einmal. In der Lohnabrechnung September 2012 gibt es jedoch 3 verschiedene Nettoabzüge. Diese werden nicht weiter erläutert. Für das Gericht ist somit nicht klar, welche konkreten Bruttobeträge aufgrund welcher konkreten Umstände dahinter stehen sollen. Deren Berechtigung kann somit nicht geprüft werden. Nicht hilfreich ist es zudem, wenn in der Lohnabrechnung steht, dass die Beklagte in 03/12 eine Vorschussleistung von 160 Stunden erbrachte. Unklar bleibt, ob nun genau mit 160 Stunden aus dem März aufgerechnet werden soll. Oder will der Arbeitgeber mit einem konkreten Endsaldo des Arbeitszeitkontos aufrechnen, der vielleicht im Wesentlichen durch die Ereignisse im März mit bestimmt wurde? Andererseits stellt sich dann die Frage, weshalb in der Lohnabrechnung September 2012 drei Korrektursummen abgezogen werden.

82

Problematisch ist auch, dass die Beklagte mit Nettobeträgen gegen eine Bruttoklageforderung aufrechnen will, wobei dann durch ihre nicht nachvollziehbaren Nettobeträge völlig unklar bliebe, in welchem Umfang ggf. welche Bruttoforderungen durch Aufrechnung erlöschen würden.

83

Im Ergebnis ist nicht feststellbar, was konkret die Beklagte der Klageforderung für den September entgegen setzen möchte. Angesichts des Bestreitens des Klägers und des mangelnden Vortrages der Beklagten war nicht prüfbar, ob und ggf. welchen negativen Saldo das geführte Arbeitszeitkonto überhaupt hätte. Allein auf die streitige Behauptung, alles sei richtig, kann das Gericht kein Urteil stützen.

c)

84

Eine Verrechnung eines etwaig angenommenen negativen Saldos des Arbeitszeitkontos mit der erdienten Vergütung für den September 2012 ist auch aus einem weiteren Grund nicht möglich. Die Beklagte möchte hier offenbar das unternehmerische Risiko, den Arbeitnehmer beschäftigen zu können, auf den Kläger abwälzen.

85

Dies ist jedoch nicht zulässig. Die Lohnabrechnung der Beklagten für den September 2012 deutet an, dass die Beklagte hier eine Verrechnung mit dem Monat März 2012 vorgenommen hatte, in welchem offenbar der vollständige Lohn ausgezahlt wurde, während gleichzeitig in diesem Monat nicht einen Tag gearbeitet wurde, da die Beklagte dem Kläger keinerlei Arbeit zuweisen konnte. Hierbei handelt es sich jedoch allein um das unternehmerische Risiko der Beklagten. Wenn sie im Monat März 2012 keine Arbeit zuweisen konnte, so war sie gemäß § 615 BGB gleichwohl zur Zahlung der vollständigen vertragsgemäßen Vergütung verpflichtet. Dann ist es jedoch unzulässig, wenn die Beklagte zum Schluss des Arbeitsverhältnisses die im März 2012 gezahlte Vergütung als bloße Vorschusszahlung bezeichnet und diese am Ende des Arbeitsverhältnisses wieder abziehen möchte (wobei auch hier der Rechenweg nicht dargestellt wurde).

86

Das Verhalten der Beklagten und das Verständnis der Arbeitszeitkontovereinbarung verstößt insoweit gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, wonach das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden darf. Genau das ist jedoch das Ziel der Verhaltensweise der Beklagten. Der Kläger soll nach dem Vorstellungsbild der Beklagten im Ergebnis Nachteile bei der Vergütung oder aber beim Arbeitszeitkonto (und damit dann wieder bei der Vergütung) deshalb erleiden, weil die Beklagte dem Kläger aus unternehmerischen Gründen im März (und auch anderen Zeiten) keine Arbeit zuweisen konnte. Dies schließt jedoch § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG aus. Das BAG führt hierzu in seinem Urteil vom 16.04.2014, 5 AZR 483/12, aus: „Das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Unwirksam ist somit die einseitige Belastung des Arbeitszeitkontos durch den Arbeitgeber in verleihfreien Zeiten. Dies möchte die Beklagte jedoch tun, wenn sie das Arbeitszeitkonto (mit welchem Rechenweg auch immer) aufgrund fehlender Aufträge im März belastet. Denn in einem solchen Fall wird die Nichteinhaltung des § 615 BGB dadurch in der Auswirkung für den Arbeitnehmer versteckt / verschoben, dass er zwar zunächst seinen vollen Lohn erhält, gleichzeitig aber ein negativer Saldo in Höhe der Pflicht aus § 615 BGB auf dem Arbeitszeitkonto entsteht und verbleibt. Dies bedeutet, dass sich der Zeitraum 18.02.2012 bis 09.04.2012 aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG schon gar nicht negativ auf das Arbeitszeitkonto auswirken konnte und durfte, selbst wenn dies so in der Zusatzvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos geregelt worden wäre. Eine solche Vereinbarung wäre aufgrund gesetzlicher Anordnung unwirksam.

87

Auch aus diesem Grund ist eine Verrechnung mit Minusstunden aus dem März schon nicht möglich. Es wäre somit fraglich, ob sich das Arbeitszeitkonto überhaupt mit vielleicht (aus der Lohnabrechnung etwas ableitbaren) 160 Stunden im Minus befand. Wahrscheinlich wäre angesichts des sogar fast zweimonatigen Nichteinsatzes eher ein Plussaldo des Arbeitszeitkontos (wenn ein solches wirksam vereinbart worden wäre).

d)

88

Im Übrigen ist aus der Zusatzvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos noch nicht einmal ersichtlich, dass überhaupt Zeiten des Nichteinsatzes wegen fehlender Aufträge in das Arbeitszeitkonto einfließen sollen.

89

Einfließen sollten nach der dortigen Ziffer 2: Regelarbeitszeit, Mehrarbeit, Garantiezeit, Krankheitstage, Urlaubstage, Wochenfeiertage, Fehlzeiten und Freizeitausgleich. Fehlende Einsatzmöglichkeiten fallen nicht hierunter. Insbesondere sind Fehlzeiten nach dem üblichen Sprachgebrauch solche Zeiten, in denen der Arbeitnehmer fehlte. Man kann jedoch nur fehlen, wenn man eigentlich hätte anwesend sein müssen. Im Fall fehlender Arbeitszuweisung ist dies nicht erfüllt. Ein Freizeitausgleich liegt auch nicht vor. Der ist anzunehmen, wenn etwas – nämlich Überstunden – ausgeglichen werden soll, wobei der Ausgleich durch Freizeitgewähr erfolgt. Freizeit kann jedoch nur gewährt werden, wenn eigentlich keine Freizeit anliegt, weil Arbeit abzuleisten ist. Freizeitausgleich kann sich somit nicht bei fehlender Einsatzmöglichkeit vollziehen. Alle anderen Begriffe aus der Zusatzvereinbarung regeln schon offensichtlich nicht das Einfließen fehlender Einsatzmöglichkeiten in das Arbeitszeitkonto.

90

Allerdings ist hier der Begriff Garantiezeit nicht verständlich, worauf auch schon das Arbeitsgericht hingewiesen hatte. Sollte die Beklagte mit diesem nicht verständlichen Begriff oder einem anderen Begriff auch die Zeiten der fehlenden Einsatzmöglichkeit gemeint haben, so ändert dies nichts. Allein ein innerer Wille, wie etwas zu verstehen sei, ist nicht relevant. Von Bedeutung ist, wie eine Erklärung objektiv aus der Sicht des verständigen Erklärungsempfängers aufgefasst werden durfte. Aus dem bloßen Begriff Garantiezeit lässt sich dies jedoch nicht eindeutig ablesen. Hinzu kommt hierbei, dass es sich bei der Zusatzvereinbarung unstreitig, wie auch das Arbeitsgericht bereits darstellte, um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Jedenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre Ziffer 2 der Zusatzvereinbarung damit auch insoweit unwirksam, als nicht klar und verständlich feststünde, dass auch Zeiten des fehlenden Einsatzmöglichkeit mit erfasst sein sollten.

91

Gegen das Einfließen von fehlenden Einsatzmöglichkeiten spricht - unabhängig vom gesetzlichen Verbot - ergänzend auch der vereinbarte Zweck des Arbeitskontos. Es heißt in der Vereinbarung: „Das Arbeitszeitkonto dient zur flexiblen Anpassung der Arbeitszeit im Kundenbetrieb an die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, des Freizeitausgleichs oder der Auszahlung zum gewünschten Termin.“ Es werden somit 3 Zwecke festgehalten. Die Auszahlung ist hier nicht von Bedeutung. Ein Freizeitausgleich hat nichts mit fehlenden Einsatzmöglichkeiten zu tun. Schließlich soll das Arbeitszeitkonto der Anpassung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers an die Arbeitszeit im Kundenbetrieb dienen. Dies ist ein nachvollziehbarer Zweck. Fehlende Einsatzmöglichkeit mangels Kunden lässt sich jedoch nicht dem Begriff Arbeitszeit im Kundenbetrieb zuordnen. Ohne Kunden, gibt es keine Arbeitszeit, an die man sich flexibel anpassen müsste (siehe auch zu einer ähnlichen Konstellation LAG Berlin, 17.12.2014, 15 Sa 982/14, Rz. 88).

e)

92

Eine Verrechnung eines negativen Arbeitszeitkontos am Ende des Arbeitsverhältnisses wäre schließlich noch aus einem weiteren Grund mit Blick auf die Formulierung der Vereinbarung für das Arbeitszeitkonto ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der von der Beklagten gestellten Vereinbarung in Verbindung mit dem Tatsachenvortrag in dieser Akte ist es – unabhängig von obigen Ausführungen unter II.2. c) und d) - schon gar nicht möglich, dass sich das Arbeitszeitkonto des Klägers zum Ende des Arbeitsverhältnisses im negativen Bereich befand.

93

Für diese Betrachtung kann auch unterstellt werden, dass die Vereinbarung über die Führung des Arbeitszeitkontos im Übrigen wirksam ist und die Verrechnung auch nicht auf den Fall der Kündigung des Arbeitnehmers beschränkt ist. Denn schon nach der eigenen Vereinbarung der Beklagten war ein negativer Saldo des Arbeitszeitkontos im hiesigen Fall gar nicht auf einen Folgemonat übertragbar. In Ziffer 3 der Vereinbarung ist geregelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit „innerhalb von einem Referenzzeitraum (Monat) zu erreichen“ „ist“. Hier wäre schon die Frage, welcher Monat gemeint ist; der aktuelle Monat, der folgende Monat? Im Rahmen der AGB-Prüfung ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Unklarheiten zu Lasten des Verwenders gehen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), davon auszugehen, dass Referenzzeitraum der jeweils aktuelle Monat ist. Unterstellt, das Arbeitszeitkonto sei im März 2012 in den negativen Bereich gefallen, so hätte dies noch in diesem Referenzmonat (März 2012) ausgeglichen werden müssen. Wenn der Beklagten der Ausgleich nicht gelingt, ist dies schon nach ihrer eigenen Vereinbarung ihrem Risiko zuzurechnen. Ziffer 4 der Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos spricht sodann nur davon, dass ein bestehendes Plussaldo auf den nächsten Referenzzeitraum übertragen werden kann. Ein Minussaldo ist hier nicht angesprochen. Auch Ziffer 5 der Vereinbarung beschäftigt sich allein mit Plussalden.

94

Sodann spricht zwar Ziffer 6 der Vereinbarung ein Minus an. Diese Regelung ist jedoch nicht dazu geeignet, einen negativen Saldo des Arbeitszeitkontos auf den jeweils folgenden Monat zu übertragen. Denn Ziffer 6 der Vereinbarung spricht nur einen „Überstundensaldo“ an, der übertragbar wäre. Vom Saldo des Arbeitszeitkontos im Ganzen ist hier nicht die Rede. Aus den vorhergehenden Regelungen, insbesondere unter Ziffer 1 und 2 der Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos, ist ersichtlich, dass Überstunden nur einen Teilbereich der Führung des Arbeitszeitkontos ausmachen. Ziffer 6 regelt somit nur einen Teilbereich des Arbeitszeitkontos – die Führung eines Überstundensaldos -. Es gibt keinen Vortrag der Parteien dazu, dass sich der Überstundensaldo des Klägers jemals im negativen Bereich befunden hätte. Soweit der Kläger nicht eingesetzt wurde, weil die Beklagte keine Aufträge hatte, betrifft dies offensichtlich nicht die Zählung von Überstunden. Soweit die Beklagte nun vielleicht meinen will, dass mit dem Begriff „Überstundensaldo“ doch aber der Saldo des gesamten Arbeitszeitkontos gemeint gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BAG Widersprüchlichkeiten oder Uneindeutigkeiten in der Formulierung zu Lasten des Verwenders gehen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Klausel ist somit in einem solchen Fall immer zu Gunsten des Arbeitnehmers auszulegen.

95

Das Berufungsgericht kann jedoch sogar zu Gunsten der Beklagten unterstellen, dass mit dem Begriff „Überstundensaldo“ tatsächlich der Saldo des gesamten Arbeitszeitkontos gemeint gewesen war. Auch dann wäre es im hiesigen Fall nicht möglich gewesen, einen etwaigen negativen Stand auf den Folgemonat zu übertragen. Denn nach der Formulierung unter Ziffer 6 erfolgt die Übertragung auf den Folgemonat nur dann, wenn der Saldo im Minus war, „weil mehr Freizeitausgleich gewährt wurde als überhaupt gegeben war“. Das Wort „weil“ stellt hier eine Bedingung auf. Im vorliegenden Fall ist jedoch kein Freizeitausgleich gewährt worden. Siehe hierzu schon unter II.2.d). Die Beklagte konnte den Kläger vielmehr im März 2012 schlicht nicht einsetzen, da sie keine Aufträge hatte. Die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit der Arbeitnehmer ist jedoch kein Freizeitausgleich. Ein Freizeitausgleich wird gewährt, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag stellt und von einer bestehenden Arbeitspflicht zu Gunsten von Freizeit befreit werden möchte, weil er etwas ausgleichen möchte, nämlich Überstunden. Auch Ziffer 5 der Vereinbarung spricht davon, das Plussalden auf Antrag des Arbeitnehmers als Freizeit auszugleichen sind. Hätte die Beklagte etwas anderes gewollt, hätte sie schlicht formulieren können, dass ein negativer Saldo des Arbeitszeitkontos auf den Folgemonat übertragen wird. Sie hat es jedoch auf den Fall des übermäßigen Freizeitausgleichs beschränkt. Diese Bedingung ist jedoch nicht eingetreten.

f)

96

Eine Verrechnung eines etwaigen Negativsaldos des Arbeitszeitkontos ist auch aus einem weiteren Grund nicht möglich. Nach der eigenen formularmäßig gestellten Vereinbarung der Beklagten sollte eine Verrechnung nur dann stattfinden, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitnehmers beendet worden war (Ziffer 7 der Vereinbarung).

97

Im hiesigen Fall ist das Arbeitsverhältnis jedoch durch eine arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden. Eine Verrechnungsmöglichkeit ist somit schon nach dem eindeutigen Wortlaut der eigenen Vereinbarung nicht möglich.

98

Soweit die Beklagte meint, dass eine Verrechnung auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung möglich sein müsse, muss sich die Beklagte wie jeder Vertragspartner am Wortlaut der selbst gestellten Vertragsvereinbarung festhalten lassen. Die Vereinbarung ist schlicht eindeutig. Zudem verlangt hier die Beklagten die Änderung einer AGB-Klausel zu Lasten des Arbeitnehmers. Die §§ 305 ff BGB sehen jedoch nur ändernde Ergebnisse vor, die sich zu Lasten des Verwenders der Klausel – hier der Beklagten – auswirken.

99

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, wenn die Beklagte meint, dass das Überstundenkonto nur deshalb nicht abgebaut worden sei, weil sich der Kläger ab dem 10. September 2012 nicht wieder Gesund gemeldet habe, da sie in diesem Fall dem Kläger wieder einen Einsatz in der Werft hätte zuweisen können. Zunächst mag zugunsten der Beklagten entgegen obiger Ausführungen unterstellt werden, dass überhaupt irgendein negativer Saldo vorlag. Dann ist es zunächst zwischen den Parteien streitig, ob überhaupt ein Einsatz noch bis zum Monatsende September 2012 objektiv möglich gewesen wäre. Angesichts der gerichtsbekannten Insolvenz der Werft und des unstreitigen Vortrages zwischen den Parteien, dass jedenfalls Ende August nicht mehr gearbeitet wurde und der Kläger nach einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten nach Hause geschickt wurde, hätte die Beklagte substantiiert vortragen müssen, welche konkreten Einsatzmöglichkeiten es denn plötzlich auf der Werft wieder gegeben hätte. Dies ist nach dem Bestreiten des Klägers nicht geschehen. Zum weiteren ist der Vortrag der Beklagten auch mathematisch nicht nachvollziehbar. Offenbar meint sie, dass noch etwa 160 Minusstunden vom 10. September bis zum 30. September hätten abgebaut werden können. In diesen Zeitraum fielen 15 Arbeitstage. Zum Abbau eines negativen Arbeitszeitkontos wäre es dabei jedoch nur gekommen, wenn der Kläger an diesen Tagen über die regelmäßige Arbeitszeit von acht Stunden hinaus Überstunden geleistet hätte. Nur insoweit wäre das Arbeitszeitkonto überhaupt reduziert worden. Wenn die Beklagte meint, sie hätte dem Kläger auf der Werft Arbeit zuweisen können, wonach er in 15 Tagen 160 Minusstunden abgebaut hätte, bedeutet dies, dass der Kläger an 15 Tagen jeweils acht Stunden Regelarbeitszeit zuzüglich 10,66 Überstunden hätte leisten müssen. Nach dem hiesigen Vortrag der Beklagten wäre der Abbau des Arbeitszeitkontos daher nur möglich gewesen, wenn der Kläger täglich 18,66 Stunden gearbeitet hätte. Das Gericht hat gewisse Zweifel, ob dies mit den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes in Einklang zu bringen wäre.

g)

100

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit den Ausführungen unter II.2. c), d) und e) auch der Klageantrag zu 1 für den Mai 2012 ergänzend begründet werden könnte, ohne das festgestellt werden müsste, dass die Arbeitskontovereinbarung in Gänze unwirksam ist. Denn wenn fehlende Einsatzmöglichkeiten schon nicht einseitig in ein Arbeitszeitkonto einfließen dürfen und auch (unabhängig hiervon) ein etwaiger negativer Saldo aus dem März 2012 nicht auf den Monat April 2012 übertragbar war und der Kläger im Monat April 2012 und auch im Mai 2012 Überstunden geleistet hatte, müssen sich diese Überstunden am Ende noch als positiver Saldo im Arbeitszeitkonto befinden. Dass das Arbeitszeitkonto in den Nachfolgemonaten (zulässig) wieder abgebaut wurde, ist nicht vorgetragen worden. Deshalb würde sich bei einer unterstellten Wirksamkeit des Arbeitszeitkontos zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein Auszahlungsguthaben mindestens in der Höhe ergeben, wie es der Kläger unmittelbar für den Mai 2012 verlangt hatte, nämlich in Höhe der Überstunden für April und Mai 2012.

III.

101

Schließlich hat das Arbeitsgericht Stralsund zu Recht auch dem Klageantrag hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für zehn Urlaubstage entsprochen.

102

Der Kläger hat gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Abgeltungsanspruch mindestens in dieser Höhe.

103

Auch hier kann wiederum auf die völlig richtigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Arbeitsgerichts Stralsund in den Entscheidungsgründen des Urteils unter III. verwiesen werden (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen vollständig an.

104

Es lässt sich zusammenfassen, dass die Beklagte als Arbeitgeberin für die Erfüllungshandlung der Urlaubsgewährung darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei ist der Umfang der Darlegungslast im Einzelfall von der Erwiderung des Gegners (des Arbeitnehmers) abhängig. Im hiesigen Fall war die Urlaubsgewährung für die Monate Februar und März 2012 streitig. Das Arbeitsgericht Stralsund hat zu Recht erkannt, dass der Vortrag der Beklagten nicht ausreichend ist, wenn im Kern pauschal nur behauptet wird, der Urlaub sei telefonisch abgestimmt worden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Stralsund auch darauf hingewiesen, dass eine Beweiserhebung durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten einem unzulässigen Ausforschungsbeweis entsprechen würde. In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, wenn die Beklagte meint, es habe gar keinen Beweisantritt hinsichtlich der Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten gegeben. Wenn sie meint, es sei die Parteivernehmung des Klägers gewünscht gewesen, so bleibt es doch unverändert dabei, dass der Tatsachenvortrag der Beklagten zu unsubstantiiert war, so dass auch die Parteivernehmung des Klägers einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen würde.

105

Ein ergänzender Vortrag der Beklagten wäre auch schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger nachvollziehbar eingewandt hatte, dass es für ihn keinen Grund gegeben hätte, Urlaub zu nehmen, da er ohnehin von Mitte Februar bis Anfang April ohne Einsatzmöglichkeit zu Hause war.

106

Schließlich ist dem Arbeitsgericht Stralsund auch dahingehend zu folgen, dass der 22.08.2012 nicht als Urlaubstag gerechnet werden kann, da unstreitig nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zum einen weder ein Urlaubsantrag des Klägers gestellt wurde, noch durch die Beklagte vorab Urlaub gewährt wurde. Auch hat das Arbeitsgericht Stralsund zu Recht festgestellt, dass eine nachträgliche Verrechnung eines behaupteten Rückzahlungsanspruches der gewährten Vergütung für diesen Tag wegen unentschuldigten Fehlens nicht möglich ist, da zu Lasten der Beklagten die selbst gewählte Verfallsfrist von einem Monat greift.

107

Im Übrigen ist ergänzend darzustellen, dass der Kläger nach dem unstreitigen Aktenvortrag am 22.08.2012 nicht unentschuldigt gefehlt hatte. Der Kläger hatte vorgetragen, dass am 21.08.2012 auf der Werft nicht gearbeitet wurde, er sodann den Geschäftsführer angerufen hatte und er vom Geschäftsführer nach Hause geschickt wurde, da dieser auch nicht wisse, wie es weiter gehe. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, weshalb der Kläger am 22.08.2012 unentschuldigt gefehlt haben sollte. Die Beklagte befand sich hier vielmehr im Annahmeverzug, da sie dem Kläger keine neue Arbeit zugewiesen hatte.

108

Auch kann ergänzt werden, dass nach den von der Beklagten selbst vorgelegten Lohnabrechnungen noch ein Urlaubstag aus dem Jahr 2011 in das Jahr 2012 übertragen wurde. Daher war für das Urlaubsjahr 2012 insgesamt von einem Anspruch in Höhe von 26 Tagen auszugehen, von denen nur 15 genommen worden waren. Daher waren noch 11 Tage übrig, während der Kläger nur eine Abgeltung für zehn Tage verlangt hatte. Eine etwaige Verrechnung könnte daher auch mit dem elften Tag vorgenommen werden.

IV.

109

Das Arbeitsgericht Stralsund hat auch weiterhin richtig dargestellt, was insoweit nicht angegriffen ist, dass sich der jeweilige Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ergibt.

V.

110

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

VI.

111

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Feb. 2015 - 5 Sa 138/14

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Feb. 2015 - 5 Sa 138/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Feb. 2015 - 5 Sa 138/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Apr. 2014 - 5 AZR 483/12

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 6. März 2012 - 22 Sa 58/11 - wird zurückgewiesen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Feb. 2015 - 5 Sa 138/14.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 14. Juni 2016 - 2 Sa 213/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14) die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 25.386,89 Euro

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Okt. 2015 - 2 Sa 113/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um restliche Vergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. 2 Der Betrieb des Beklagten betäti

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Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.

(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die

1.
sich im Arbeitskampf befinden oder
2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.

(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die

1.
sich im Arbeitskampf befinden oder
2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.

(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die

1.
sich im Arbeitskampf befinden oder
2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 6. März 2012 - 22 Sa 58/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

2

Der 1951 geborene Kläger war vom 11. Oktober bis zum 27. Dezember 2010 beim Beklagten, der ein Unternehmen für Fachpersonalleasing im Heizungs- und Lüftungsanlagenbau betreibt, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung während der Probezeit.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 8. Oktober 2010 zugrunde, in dem es auszugsweise heißt:

        

㤠1.1. Vertragsdauer

                 

-       

Der Arbeitnehmer wird als Facharbeiter für Nachrichtentechnik eingestellt. Er verpflichtet sich, bei Kunden des Arbeitgebers an verschiedenen Orten in ganz Deutschland und dem benachbarten Ausland tätig zu werden.

                 

-       

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 11.10.2010 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

                          

…       

        

§ 1.2. Vergütung / Zulagen

                 

-       

Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses Vertrags geltenden Tarifvertrages (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag West).

                 

-       

Der Stundenlohn beträgt laut Mindestlohn Elektro 9,60 € brutto.

                 

-       

Die übertarifliche Zulage beträgt 2,40 € brutto.

                 

…       

        

§ 1.3. Vertragsgegenstand

                 

…       

                 

-       

Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zur Zeit die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB (IG BCE/NGG/ IG Metall/GEW/ver.di/IG Bau/Transnet/GdP) abgeschlossenen Tarifverträge. (…) Soweit die Regelungen dieses Vertrages den vorstehend genannten Tarifverträgen widersprechen sollten, gelten vorrangig die tariflichen Regelungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt.

                          

Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, gelten sie lediglich deklaratorisch.

                 

…       

        
        

§ 3 Arbeitszeit/Überstundenkonto

        

Die Regelung der Arbeitszeit erfolgt auf der Grundlage des § 4 MTV BZA.

                 

-       

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 35 Stunden (Mindestarbeitszeit).

                          

Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 151,67 Stunden.

                 

-       

Die tägliche Arbeitszeit wird an die des Kundenbetriebes angepasst. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach dem jeweiligen Kundenbetrieb gültigen Regelungen bzw. Anforderungen des Kundenbetriebes.

                 

-       

Arbeitsstunden ab der 41. Stunde wöchentlich werden automatisch auf das Mehrarbeitsstundenkonto gutgeschrieben. (Die pauschalen Aufwendungsersatzleistungen werden in der folgenden Lohnabrechnung vergütet.)

                 

-       

Umkleiden, Waschen sowie Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (z.B. Frühstücks-, Mittags- und Kaffeepausen) gelten nicht als Arbeitszeit.

                 

-       

Zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der nach Abs. 1 vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers und der tatsächlichen Arbeitszeit nach Abs. 2 wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. In das Arbeitszeitkonto können Plus- und Minusstunden eingestellt werden.

                 

-       

Ein Stunden/Zeitausgleich einschließlich der Vergütung erfolgt in einsatzfreien Zeiten über den Ausgleich des Zeitkontos.

                 

-       

Die Höchstgrenze der Guthabenstunden liegt bei 200 Stunden, für Minusstunden bei 100 Stunden.

                 

-       

Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos soll vorrangig durch die Gewährung von Freizeit, auch in einsatzfreien Zeiten erfolgen. Arbeitszeitguthaben über 150 Stunden unterliegen dem Dispositionsrecht des Arbeitnehmers, d.h. der Arbeitnehmer kann nach seiner Wahl die Gewährung von Freizeit, Vergütung oder Fortschreibung des Arbeitszeitkontos verlangen. Bei Arbeitszeitguthaben bis zu 150 Stunden besteht insbesondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes in einsatzfreien Zeiten ein Dispositionsrecht des Arbeitgebers.

                 

-       

Das Abgelten von Zeitguthaben ist nach den Grundsätzen der Urlaubsgewährung beim Arbeitgeber zu beantragen. Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und festgelegte Freizeit ausgeglichen werden, mit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so gilt die freie Zeit als genommen. Eine Rückübertragung in das Zeitguthaben erfolgt nicht.

                 

-       

Im Fall des Ausscheidens des Mitarbeiters ist der Saldo auf dem Arbeitszeitkonto wie folgt auszugleichen: Plusstunden werden abgegolten, Minusstunden werden bei Eigenkündigung des Mitarbeiters bzw. außerordentlicher Kündigung bis zu 35 Stunden verrechnet, soweit eine Nacharbeit betrieblich nicht möglich ist.

                 

-       

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Nach diesen Vorschriften ist eine Überschreitung der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden untersagt. Ebenso darf nach diesen Vorschriften an Sonntagen nur in Ausnahmefällen gearbeitet werden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn die Kundenfirma eine über 10 Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit sowie Arbeit an Sonntagen anordnet. Derartige Mehrarbeitsstunden dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Arbeitgebers geleistet werden. Soweit diese Genehmigung nicht vorliegt, kann dem Mitarbeiter die Anerkennung der Arbeitsstunden für die unzulässig ausgeführte Mehrarbeit verweigert werden.“

4

Mit E-Mail vom 11. Oktober 2010 bot der Beklagte dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis erst am 12. Oktober 2010 zu beginnen. Das lehnte der Kläger mit E-Mail vom 21. November 2010 ab und reiste am 11. Oktober 2010 mit dem Pkw von seinem Wohnort S zum vorgesehenen Übernachtungsort in Fre an. Der Beklagte zahlte hierfür Reisekostenerstattung und Fernauslöse, jedoch keinen Lohn. An den folgenden Tagen der Kalenderwoche arbeitete der Kläger 36 Stunden.

5

Von Montag, 18. Oktober 2010, bis Donnerstag, 21. Oktober 2010, arbeitete der Kläger auf einer Baustelle der Entleiherin S GmbH in Fr insgesamt 39 Stunden. Am Freitag, 22. Oktober 2010, wurde auf dieser Baustelle nicht gearbeitet. Darüber unterrichtete der Kläger den Disponenten des Beklagten, der ihm für diesen Tag keinen anderweitigen Einsatz zuwies.

6

Von Montag, 1. November 2010, bis Mittwoch, 3. November 2010, arbeitete der Kläger bei der Entleiherin O GmbH in F insgesamt 28 Stunden. Für Donnerstag, 4. November 2010, vergütete der Beklagte sieben Stunden. Arbeit wurde dem Kläger weder für diesen, noch für den Folgetag zugewiesen.

7

Mit der am 15. Februar 2011 eingereichten Klage hat der Kläger Vergütung wegen Annahmeverzugs für den 11. und 22. Oktober 2010 sowie den 5. November 2010 verlangt und geltend gemacht, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihn an diesen Tagen sieben Stunden zu beschäftigen. Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos im Leiharbeitsverhältnis verstoße gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG und § 12 Abs. 1 TzBfG.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 201,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 134,40 Euro seit dem 16. November 2010 und aus weiteren 67,20 Euro seit dem 16. Dezember 2010 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Beschäftigung über 35 Wochenstunden hinaus und an allen Tagen von Montag bis Freitag.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Seine Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der erhobene Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs steht dem Kläger nicht zu.

12

I. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung(vgl. BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 mwN) nicht annimmt.

13

In welchem zeitlichen Umfang dabei der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - falls diese regelmäßig überschritten wird - nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - BAGE 100, 25). Denn die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen.

14

II. Danach befand sich der Beklagte an den streitgegenständlichen Tagen nicht im Annahmeverzug, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob der Kläger überhaupt die Arbeitsleistung für den 11. Oktober 2010 rechtzeitig angeboten hat. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung des Klägers in einem 35 Wochenstunden übersteigendem Umfang anzunehmen.

15

1. Ob sich der zeitliche Umfang, in dem der Beklagte in Annahmeverzug geraten konnte, nach § 3 Arbeitsvertrag als eigenständiger arbeitsvertraglicher Regelung(vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14) der Arbeitszeit oder den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen richtet, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Nach beiden beträgt die regelmäßige wöchentliche Mindestarbeitszeit nicht mehr als 35 Stunden.

16

Das bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls in Annahmeverzug gerät, wenn er die - angebotene - Arbeitsleistung des Klägers nicht in einem Mindestumfang von 35 Wochenstunden annimmt. Unstreitig hat der Kläger in den mit dem 11. Oktober 2010 und dem 18. Oktober 2010 beginnenden Kalenderwochen über den vereinbarten Mindestumfang hinaus gearbeitet. In der mit dem 1. November 2010 beginnenden Kalenderwoche hat der Kläger zwar nur 28 Stunden arbeiten dürfen, jedoch unstreitig 35 Stunden vergütet erhalten. Damit hat der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs in dieser Woche erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.

17

2. Eine Pflicht des Beklagten, den Kläger über 35 Wochenstunden hinaus zu beschäftigen, käme allerdings nach § 3 Abs. 2 Arbeitsvertrag und § 4.1 des in Bezug genommenen Tarifvertrags in Betracht, wenn der Kläger in den streitgegenständlichen Kalenderwochen einem Entleiher überlassen war und vergleichbare Stammarbeitnehmer eine längere Arbeitszeit hatten. Dazu fehlt es aber an Sachvortrag des Klägers. Aus den zur Akte gereichten Stundenzetteln lässt sich zwar erschließen, dass der Kläger in den mit dem 18. Oktober 2010 und mit dem 1. November 2010 beginnenden Kalenderwochen Entleihern überlassen war. Er hat jedoch nichts dazu vorgetragen, wie lange er jeweils überlassen war und - vor allem - welche Arbeitszeit vergleichbare Stammarbeitnehmer der Entleiher einzuhalten hatten.

18

3. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer von Montag bis Freitag beschäftigt werden müsse. Soweit die Verteilung der Arbeitszeit arbeitsvertraglich nicht geregelt und auch kollektivrechtlich und gesetzlich nicht beschränkt ist, legt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest(BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 33, BAGE 132, 88; Schaub/Linck ArbR-HdB 15. Aufl. § 45 Rn. 42; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 656).

19

4. Die Vereinbarung einer unterschiedlichen Dauer der Arbeitszeit während verleihfreier Zeiten und für die Dauer einer Überlassung begegnet - jedenfalls bei einer Regelung wie der im Streitfall - keinen Bedenken. Sie entspricht § 10 Abs. 4 AÜG.

20

Die Dauer der Arbeitszeit ist ein in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (fortan: Richtlinie) genannter Regelungsgegenstand und damit eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG. Für die Dauer einer Überlassung hat deshalb der Leiharbeitnehmer aus § 10 Abs. 4 AÜG Anspruch darauf, in einem dem vergleichbarer Stammarbeitnehmer entsprechenden zeitlichen Umfang beschäftigt zu werden. Damit kann die Dauer der Arbeitszeit je nach Entleiher unterschiedlich und nicht im Voraus starr fixierbar sein. Für verleihfreie Zeiten dagegen schränken weder § 10 Abs. 4 AÜG noch die Richtlinie hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien ein.

21

Bedenklich wird die Aufspaltung der Dauer der Arbeitszeit für Überlassungen und überlassungsfreie Zeiten erst dann, wenn eine solche Vertragsgestaltung dazu dient, die Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Vergütung bei Annahmeverzug nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG dadurch zu unterlaufen, dass für verleihfreie Zeiten eine ungewöhnlich kurze Arbeitszeit vereinbart wird(ähnlich - allerdings im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten - Thüsing/Pötters BB 2012, 317, 320). Davon kann im Streitfall aber nicht die Rede sein. Die vereinbarte Mindestarbeitszeit von 35 Wochenstunden entspricht einer vielfach erhobenen (und durchgesetzten) Forderung von DGB-Gewerkschaften.

22

5. Weder die arbeitsvertragliche noch die in Bezug genommene tarifliche Arbeitszeitregelung sind deshalb unwirksam, weil sie zugleich Einrichtung und Führung eines Arbeitszeitkontos zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers und der tatsächlichen Arbeitszeit vorsehen.

23

a) Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Arbeit nicht mit bezahlter Freizeit entgolten werden dürfte und stets in der Abrechnungsperiode, in der sie geleistet wurde, zu vergüten wäre. Sowohl den Arbeitsvertrags-, als auch den Tarifvertragsparteien bleibt es unbenommen, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto anzusammeln und in der Folgezeit durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Das kommt dem Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers ebenso wie einem verbreiteten Bedürfnis von Arbeitnehmern entgegen.

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b) Das Arbeitszeitkonto im Leihverhältnis darf allerdings nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind unwirksam (wie hier: Ulber/Ulber AÜG - Basis 2. Aufl. § 11 Rn. 67f.; Urban-Crell/Germakowski/Bissels/Hurst AÜG 2. Aufl. § 11 Rn. 45; weiter - für tarifliche Systeme - Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 11 Rn. 112f.; aA Mengel in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 11 Rn. 43; vgl. auch die Nachweise zum Streitstand bei Thüsing/Pötters BB 2012, 317, 318f.).

25

Inwieweit danach die arbeitsvertraglichen bzw. in Bezug genommenen tariflichen Regelungen zum Arbeitszeitkonto Bestand haben, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Sind die Regelungen zum Arbeitszeitkonto in § 3 Arbeitsvertrag teilweise oder insgesamt unwirksam, bleibt davon die Regelung der Dauer der Arbeitszeit unberührt. Die Klausel ist im Sinne des sog. blue-pencil-Tests (vgl. dazu BAG 12. März 200810 AZR 152/07 -) teilbar. Fallen die Vereinbarungen zum Arbeitszeitkonto weg, verbleibt es bei den inhaltlich teilbaren und in sich verständlichen Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit mit der Folge, dass über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit stets zu vergüten ist.

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Selbst wenn § 3 Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam wäre und auch die in Bezug genommenen tariflichen Arbeitszeitregelungen nicht greifen würden, könnte das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. In diesem Falle hätten die Parteien überhaupt keine bestimmte Dauer der Arbeitszeit vereinbart, so dass der Kläger nur über § 10 Abs. 4 AÜG (Dauer der Arbeitszeit vergleichbarer Stammarbeitnehmer) oder eine in der Leiharbeitsbranche „übliche“ Arbeitszeit zu einem 35 Wochenstunden übersteigenden zeitlichen Rahmen für den Annahmeverzug kommen könnte. Zu beidem fehlt jeglicher Sachvortrag des Klägers.

27

6. Die Auffassung der Revision, einem Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis stünde § 12 Abs. 1 TzBfG entgegen, ist nicht entscheidungserheblich und zudem unzutreffend. Unabhängig davon, ob im Streitfall überhaupt ein Abrufarbeitsverhältnis vorliegt, haben die Parteien in § 3 Arbeitsvertrag eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit und für Überlassungszeiten eine bestimmte Dauer der täglichen Arbeitszeit - nämlich die im Betrieb des Entleihers geltende - vereinbart(§ 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Für verleihfreie Zeiten ist die Vereinbarung einer bestimmten Dauer der täglichen Arbeitszeit jedenfalls dann überflüssig, wenn der Verleiher den Leiharbeitnehmer mit der vereinbarten Tätigkeit nicht im eigenen Betrieb einsetzen kann. Zudem führt eine fehlende Vereinbarung zur Dauer der täglichen Arbeitszeit lediglich dazu, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen hat, § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG. Dass das nicht der Fall gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Einen Anspruch, an jedem Tag von Montag bis Freitag abgerufen zu werden, begründet § 12 Abs. 1 TzBfG nicht.

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7. Der Einsatz des Klägers am 1. November 2010 in F verstieß entgegen seiner Auffassung nicht gegen § 9 ArbZG. Für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, ist allein der Arbeitsort maßgeblich (vgl. Buschmann/Ulber 7. Aufl. § 9 Rn. 1; Baeck/Deutsch 3. Aufl. § 9 Rn. 10, jeweils mwN). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Verstoß gegen § 9 ArbZG Annahmeverzug an den streitgegenständlichen Tagen hätte begründen können.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Buschmann    

        

    Pollert    

                 

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.

(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die

1.
sich im Arbeitskampf befinden oder
2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes genannten Angaben sind in die Niederschrift aufzunehmen:

1.
Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2.
Art und Höhe der Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist.

(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen. Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des Merkblatts trägt der Verleiher. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird, und ihm die Firma und Anschrift des Entleihers, dem er überlassen wird, in Textform mitzuteilen.

(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen.

(5) Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die

1.
sich im Arbeitskampf befinden oder
2.
ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.

(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten.

(7) Hat der Leiharbeitnehmer während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.