Landesarbeitsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - 9 TaBV 50/16

bei uns veröffentlicht am11.10.2016
vorgehend
Arbeitsgericht München, 10 BV 12/15, 27.04.2016

Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags auf Auskunft (Antrag Ziff. 1 der Antragsschrift vom 24.03.2015) eingestellt.

2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 27.04.2016 - 10 BV 12/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Antragsteller einmal jährlich bis spätestens zum 31.03. eine Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb A-Stadt, A-Straße, A-Stadt zu übermitteln.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Frage, ob die Übermittlungspflichten der Beteiligten zu 2) aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehen und bejahendenfalls bezogen auf den Betrieb oder das Unternehmen.

Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das an verschiedenen Orten Verkaufsfilialen unterhält. Für die Filiale in A-Stadt, A-Straße, ist der Antragsteller (im Folgenden: Betriebsrat) gewählt. Darüber hinaus besteht bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.06.2015 (8 TaBV 8/15) hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der Betriebsrat zuletzt die Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber zur Übermittlung der unternehmensbezogenen Daten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichtet sei. Eine Versendung von einem lediglich auf den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Betriebsstätte begrenzten Auszug sei im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unzureichend und werde vom Wortlaut des § 80 SGB IX nicht gedeckt.

Der Betriebsrat hat beantragt,

  • 1.Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in der Betriebsstätte A-Straße in A-Stadt beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

  • 2.Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Antragsteller einmal jährlich bis spätestens zum 31.03. eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung der Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis der Anzahl sowie der Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Auch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen. Des Weiteren sei die Forderung auf Vorlage des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für die Filiale A-Stadt in der Vergangenheit erfüllt worden. Auch sei Auskunft über die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen erteilt worden.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut sei „dem Betriebsrat … je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln“. Dabei habe der örtliche Betriebsrat neben seinem (unstreitigen) Anspruch auf Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses für das Unternehmen nach § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, und nicht nur des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt. Andernfalls wäre eine Überprüfung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat nicht möglich. Neben diesem Sinn und Zweck der Regelung spreche auch ihre Rechtshistorie dafür. Vor dem Inkrafttreten des SGB IX hätten in der Anzeige die Beschäftigungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb/Dienststelle gesondert angegeben werden müssen. Nur so hätten die im Betrieb oder in der Dienststelle amtierenden Interessenvertretungen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht effektiv kontrollieren können. Mit der Einführung des SGB IX sei diese auf jede Betriebs- und Dienststelle bezogene gesonderte Darstellung der für die Zählung der Arbeitsplätze maßgeblichen Stellendaten in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus Gründen vermeintlicher Bürokratieentlastung zu Gunsten einer Gesamtanzeige fallengelassen worden. Dadurch werde die Nachprüfbarkeit der übermittelten Daten erheblich erschwert. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Anzeige für die Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 geführte Verzeichnis beizufügen sei. Nachdem der Betriebsrat nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie der Anzeige erhalte, habe er auch Anspruch auf Übermittlung des gesamten Verzeichnisses für das Unternehmen, gesondert nach den einzelnen Betrieben/Dienststellen. Dieser Anspruch des Betriebsrats sei durch die Übermittlung des gesonderten Verzeichnisses für den örtlichen Betrieb nicht erfüllt worden.

Der - im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgte - Antrag auf Auskunft über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sei unbegründet. Dieser Anspruch des Betriebsrats ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Unternehmen beträfen, sei gem. § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Gegen diesen ihr am 03.05.2016 zugestellten Beschluss vom 27.04.2016 hat die Arbeitgeberin am 11.05.2016 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese mit einem am Montag, den 04.07.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Arbeitgeberin macht geltend, dem Betriebsrat stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, gesondert nach jedem Betrieb, noch ein Anspruch auf Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe von ihr an die Agentur für Arbeit übersandt werde, zu. Die Begründung des Arbeitsgerichts sei widersprüchlich, wenn dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verwehrt werde, aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX, aus der sich unternehmensweit die Namen und Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen ergeben, gesondert für jeden Betrieb, zugesprochen werde. Die Rechtshistorie der Vorschrift spreche dafür, dass dem örtlichen Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 SGB IX gerade keine volle, auf andere Betriebe erweiterte Nachprüfbarkeit der Einzeldaten mehr zustehen solle. Vielmehr solle ihm nur noch die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur als solche zugestanden werden und alles Weitere, insbesondere die Nachprüfung der mitgeteilten Einzeldaten, der Arbeitsagentur überlassen werden. Es stehe nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern vielmehr nur dem Gesamtbetriebsrat eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX zu. Die in § 71 SGB IX geregelte Schwerbehindertenquote sei nicht etwa betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen ausgestaltet. Schließlich beziehe sich

§ 80 Abs. 1 SGB IX mit den Worten „die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb., ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen … vorzulegen“ nicht auf ein vom Arbeitgeber zusammengeführtes Gesamtverzeichnis, sondern lediglich auf Betriebsnummern bezogene Meldungen für das gesamte Unternehmen. Unter diesen Betriebsnummern würden teilweise mehrere Betriebe zusammengefasst. Auch stünden datenschutzrechtliche Gründe einer Übermittlung von Daten von Mitarbeitern anderer Betriebe entgegen, da der Betriebsrat für diese Dritter i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG sei.

Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,

Der Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 27.04.2016 - 10 BV 12/15 - wird in Ziff. 2 aufgehoben und die Anträge insgesamt abgewiesen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er macht geltend, nach dem Wortlaut der Norm bestehe der Anspruch auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Beschränkung nur auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen enthalte § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gerade nicht. Er könne seinen Pflichten nach § 93 Satz 2 SGB IX i. V. m. §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX nur nachkommen, wenn ihm hierfür alle Daten vorlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gem. § 71 SGB IX bedeute dies, dass er eine vollständige Kopie der an die Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige einschließlich des beigefügten vollständigen Verzeichnisses erhalten müsse.

Träger des Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 1 BetrVG sei der Betriebsrat, nicht der Gesamtbetriebsrat. § 50 BetrVG finde keine Anwendung.

Datenschutzrechtliche Bedenken könnten hiergegen nicht vorgebracht werden. Hätte der örtliche Betriebsrat lediglich Anspruch auf einen Teil des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, würde dies im Anschluss an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17.06.2015 (8 TaBV 8/15) dazu führen, dass letztlich keines der Gremien über die vollständigen Unterlagen verfüge. Darüber hinaus könne die Arbeitgeberin zur Übermittlung der Anzeige und des Verzeichnisses sowohl an den örtlichen als auch an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet sein.

Die nach § 99 Abs. 1 SGB IX geforderte enge Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten setze voraus, dass sowohl der örtliche als auch der Gesamtbetriebsrat über eine laufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Der erstinstanzlich abgelehnte Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen stehe nicht im Widerspruch zum hiesigen Übermittlungsanspruch, weil dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 04.07.2016 (Bl. 101 ff. d. A.) und 12.09.2016 (Bl. 129 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken. Sie ist nach § 87 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 89 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520, 222 Abs. 2 ZPO).

2. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Betriebsrat hat neben dem Anspruch auf eine Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX einen Anspruch auf das Verzeichnis nach § 80 Abs. 1 SGB IX nur für den Betrieb, in dem er gewählt ist, nicht jedoch für jeden Betrieb des Unternehmens.

2.1 Der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX Anspruch auf eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind.

Gemäß § 80 Abs. 2 SGB IX hat die Arbeitgeberin der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Der Anzeige sind das nach § 80 Abs. 1 SGB IX geführte Verzeichnis, d. h. das für jeden Betrieb gesondert zu erstellende Verzeichnis der schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen beizufügen. Dem Betriebsrat ist je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln. Hieraus ergibt sich unmittelbar der Anspruch des Betriebsrats auf eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit, so wie die Arbeitgeberin diese erstattet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX erstattet die Arbeitgeberin nur eine, auf das gesamte Unternehmen bezogenen Anzeige. § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gewährt dem Betriebsrat einen Anspruch auf eine Kopie dieser Anzeige, nicht auf einen betriebsbezogenen Auszug aus dieser Anzeige.

2.2 Daneben hat der Betriebsrat Anspruch auf eine Kopie des Verzeichnisses der schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen bezogen auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX gewährt dem Betriebsrat ausdrücklich einen Anspruch auf eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, das für den einzelnen Betrieb zu erstellen ist.

Soweit sich die Arbeitgeberin hiergegen mit Hinweis auf die von der Agentur für Arbeit für alle Filialen eines Ortes nur einheitlich vergebene Betriebsnummer wendet, kann diese praktische Handhabung der Agentur für Arbeit dem Anspruch nicht entgegenstehen. Nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX bestimmt sich der Begriff des Betriebs i. S. d. Teils 2 des SGB IX nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Verzeichnisse sind deshalb nach Betrieben i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes zu erstellen (vgl. Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 80 Rn. 4). Dass die Agentur für Arbeit für mehrere Betriebe an einem Ort eine zusammengefasste Weiterleitung unter einer Betriebsnummer wünscht, kann dem gesetzlichen Anspruch nicht entgegenstehen. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat das Verzeichnis bezogen auf den Betrieb in der Vergangenheit bereits übermittelt hat, zeigt zudem, dass die Übermittlung eines betriebsbezogenen Verzeichnisses auch praktisch möglich ist.

Bei einer Orientierung am für den zweiten Teil des SGB IX vorgegebenen Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes kommt es auch nicht zu einer Mitteilung personenbezogener Daten von Mitarbeitern außerhalb des gesetzlich definierten Zuständigkeitsbereichs an den Betriebsrat. Die von der Arbeitgeberin aufgeworfene Frage, ob der Betriebsrat hier Dritter i. S. d. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG ist, und datenschutzrechtliche Gründe dem Anspruch entgegenstehen, stellt sich deshalb nicht.

2.3 Der Betriebsrat hat jedoch keinen Anspruch auf Übermittlung des streitgegenständlichen Verzeichnisses für alle anderen Betriebe des Unternehmens. Ein derartiger Anspruch lässt sich weder aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX noch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG herleiten.

2.3.1 Aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergibt sich lediglich der oben dargestellte Anspruch auf Überlassung des Verzeichnisses bezogen auf den Betrieb. Ein Anspruch auf Verzeichnisse betreffend andere Betriebe des Unternehmens kann aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden.

2.3.1.1 Aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich ein Anspruch des Betriebsrats auf Verzeichnisse bezüglich anderer Betriebe nicht herleiten.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist für jeden Betrieb gesondert ein Verzeichnis zu erstellen. Eine Kopie dieses Verzeichnisses ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB IX dem Betriebsrat zu übermitteln. An keiner Stelle ist der Vorschrift zu entnehmen, dass diesem mehrere Verzeichnisse, d. h. auch die Verzeichnisse anderer Betriebe, zu übermitteln seien. Seinem Wortlaut nach geht § 80 SGB IX deshalb vom Prinzip aus, dass ein Verzeichnis je Betrieb zu erstellen ist, das dem Betriebsrat zu übermitteln ist. Ein Anspruch auf Übermittlung von Verzeichnissen weiterer Betriebe lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift deshalb nicht ableiten.

2.3.1.2 Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich kein Anspruch auf die Übermittlung der Verzeichnisse bezüglich weiterer Betriebe des Unternehmens.

Sinn und Zweck des Anspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist vor allem die Überprüfung der Richtigkeit des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die nur die für den Betrieb zuständige Arbeitnehmer- und Schwerbehindertenvertretung wahrnehmen kann (vgl. Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 80 Rn. 10). Für Betriebe, für die er nicht zuständig ist, kann der einzelne Betriebsrat aber gerade nicht überprüfen, ob das Verzeichnis tatsächlich zutreffend ist. Die tatsächlichen Verhältnisse in anderen Betrieben sind ihm nicht bekannt. Eine Kontrollaufgabe hinsichtlich der Richtigkeit des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann einen Anspruch auf die Überlassung der Verzeichnisse für andere Betriebe deshalb nicht rechtfertigen.

Auch soweit man den Sinn und Zweck der Vorschrift (auch) darin sieht, dass dem Betriebsrat die Daten- und Arbeitsgrundlage für die Wahrnehmung seiner sonstigen gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem SGB IX verschafft werden soll (vgl. Feldes in Fel-des/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, § 80 Rn. 1, 8), folgt daraus kein anderes Ergebnis, da der örtliche Betriebsrat nicht die Pflicht hat, unternehmensbezogene Pflichten, insbesondere die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX, zu überwachen.

Zwar hat nach § 93 Satz 2 SGB IX der Betriebsrat darauf zu achten, dass der Arbeitgeber die ihm nach §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt, d. h. insbesondere auch die unternehmensbezogen ausgestaltete Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX. Daraus ergibt sich aber keine Zuständigkeit jedes einzelnen örtlichen Betriebsrats für die Überwachung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX.

Auch wenn, wie schon in § 23 SchwbG, in § 93 SGB IX der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, der Bezirks-, Haupt- oder Gesamtpersonalrat nicht ausdrücklich genannt sind, ergibt sich die Notwendigkeit zur entsprechenden Anwendung auf diese Gremien schon aus § 97 SGB IX (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17). Wegen der fehlenden Benennung in § 93 Satz 1 SGB IX sind die auf anderen Ebenen gebildeten Vertretungen nicht von der Wahrnehmung der Aufgaben ausgenommen. So haben die in der Betriebsverfassung auf der Ebene des Unternehmens gebildeten Gesamtbetriebsräte und die auf der Konzernebene gebildeten Konzernbetriebsräte ebenfalls die Eingliederung zu fördern und nach Satz 2 auch auf die Einhaltung der Bestimmungen zu achten. Ihre Aufgabenstellung hat von den Möglichkeiten und Pflichten des Entscheidungsträgers auszugehen, zu dessen Machtbegrenzung sie gebildet sind (vgl. Düwell in Dau/Düwell/ Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 93 Rn. 7). Deshalb sind die Stufenvertretungen in solchen Fragen zuständig, die nur überbetrieblich zu regeln sind. Für den Gesamtbetriebsrat sowie den Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalrat gilt deshalb das Gebot des § 93 SGB IX ebenfalls (vgl. Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17). Die Einhaltung der auf die Gesamtheit aller dem Unternehmen zuzuordnenden Betriebe bezogenen Pflicht zur Mindestbeschäftigung i. S. d. §§ 71, 72 SGB IX ist daher auch nur durch den Gesamtbetriebsrat zu überprüfen (vgl. Düwell in Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 93 Rn. 7; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 93 Rn. 17; LAG München 21.06.2016 - 6 TaBV 16/16; LAG München 28.07.2016 - 3 TaBV 90/15).

2.3.2 Der Anspruch auf Übermittlung der Verzeichnisse, bezogen auf sämtliche Betriebe des Unternehmens, ergibt sich auch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Träger des Überwachungsrechts ist dabei der Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat (vgl. BAG 16.08.2011 - 1 ABR 22/10, Rn. 29). Die Vorschrift erstreckt sich auf sämtliche Rechtsvorschriften, die sich zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebs auswirken können (vgl. Fitting, BetrVG, § 80 Rn. 6; ErfK/Kania, BetrVG, § 80 Rn. 3). § 71 SGB IX ist jedoch keine Vorschrift in diesem Sinne.

Die Beschäftigungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers des Inhalts, im Rahmen der durch Gesetz oder ggf. durch Rechtsverordnung nach § 79 SGB IX festgelegten Pflichtzahl schwerbehinderte Menschen auf einem entsprechenden Arbeitsplatz einzustellen und zu beschäftigen. Der Staat kann diese Pflicht erzwingen und gegenüber privaten und auch öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern ein Zuwiderhandeln mit Geldbuße belegen (§ 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Die Einstellungspflicht des Arbeitgebers besteht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung nur dem Staat, nicht den einzelnen schwerbehinderten Menschen gegenüber. Der schwerbehinderte Mensch kann daher auf Grund des SGB IX nicht gegen einen Arbeitgeber auf Einstellung klagen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, SGB IX, § 71 Rn. 3; ebenso Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, § 71 Rn. 5). Die Einhaltung dieser aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geschaffenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu kontrollieren, ist nicht Teil der Überwachungsaufgabe des § 80 Abs. 1 BetrVG. Die Verpflichtung aus § 71 SGB IX dient nicht den einzelnen im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Menschen, sondern der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt allgemein. Die Überwachung allgemeiner, nicht den Arbeitnehmern im Betrieb dienender Vorschriften ist nicht Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Er ist nicht allgemeines Kontrollorgan des Arbeitgebers (vgl. ErfK/Kania, BetrVG, § 80 Rn. 3).

3. Das Verfahren war hinsichtlich des Antrags auf Auskunft einzustellen, da es insoweit von beiden Beteiligten für erledigt erklärt wurde (§§ 90 Abs. 2, 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

4. Die Entscheidung konnte ohne Beteiligung des Gesamtbetriebsrats nach § 83 Abs. 2 ArbGG ergehen. Da die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts München mit der Entscheidung vom 17.06.2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig Ansprüche des Gesamtbetriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zurückgewiesen hat, war dieser vorliegend in seiner Rechtsstellung nicht mehr betroffen. Seine Beteiligung war daher nicht geboten (vgl. LAG München 27.07.2016 - 3 TaBV 90/15; LAG München 21.06.2016 -6 TaBV 16/16, m. w. N.).

5. Infolge des Fehlens einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Empfänger der Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX und einer Abweichung zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18.08.2016 (1 TaBV 2/16) war die Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie


Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedar

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 79 Heilpädagogische Leistungen


(1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch1.eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wi

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Landesarbeitsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - 9 TaBV 50/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - 9 TaBV 50/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 21. Juni 2016 - 6 TaBV 16/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 - 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und die wie folgt neu gefasst: Die Beteiligte zu 2 wird

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - 3 TaBV 90/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 16. Aug. 2011 - 1 ABR 22/10

bei uns veröffentlicht am 16.08.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Dezember 2009 - 4 TaBV 61/07 - wird zurückgewiesen.

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Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.

(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes angerechnet:

1.
Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist,
2.
Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
3.
Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt,
4.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat,
5.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird,
6.
Renten wegen Alters, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden,
7.
Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten Buches und
8.
vergleichbare Leistungen nach den Nummern 1 bis 7, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden.

(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.

(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

Der Beirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wählt aus den ihm angehörenden Mitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisationen behinderter Menschen jeweils für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Im Übrigen gilt § 189 entsprechend.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.

(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes angerechnet:

1.
Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist,
2.
Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
3.
Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt,
4.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat,
5.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird,
6.
Renten wegen Alters, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden,
7.
Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten Buches und
8.
vergleichbare Leistungen nach den Nummern 1 bis 7, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden.

(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.

(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.

(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.

(2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.

(3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes angerechnet:

1.
Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist,
2.
Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
3.
Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt,
4.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat,
5.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird,
6.
Renten wegen Alters, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden,
7.
Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten Buches und
8.
vergleichbare Leistungen nach den Nummern 1 bis 7, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden.

(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.

(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 - 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und die wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für Beteiligte zu 2 zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb in W., M.- Straße zu übermitteln.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Arbeitgeberin), dem antragstellenden Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Betriebsrat), einmal jährlich eine Kopie der Daten zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen und zur Berechnung einer etwaigen Ausgleichsabgabe sowie eine Kopie der Verzeichnisse des Arbeitgeberin, welche diese der für sie zuständigen Arbeitsagentur vorlegt, für alle Betriebe der Arbeitgeberin, vorzulegen.

Der Betriebsrat ist der örtliche Betriebsrat des Betriebes der Arbeitgeberin, die daneben weitere Betriebsstätten unterhält und schwerbehinderte Menschen sowie ihnen Gleichgestellte beschäftigt, in der M.-Straße, W., in dem keine Schwerbehindertenvertretung gebildet ist. Ebenso besteht für das Unternehmen der Arbeitgeberin keine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 9. Okt. 2014 erfolglos aufgefordert, Auskunft über die bei ihr beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten zu erteilen. Insbesondere waren weder alle Betriebsstätten angeführt gewesen noch hatte die Arbeitgeberin alle schwerbehinderten Beschäftigten mitgeteilt.

Mit seiner am 20. März 2015 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen und der Arbeitgeberin am 24. März 2015 zugestellten Antragsschrift vom 18. März 2015 begehrt der Betriebsrat die Auskünfte nunmehr gerichtlich.

Er hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die gewünschten Informationen betreffend Schwerbehinderte und Gleichgestellte seien an ihn zu übermitteln. Dabei seien auch die schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen mit einer Arbeitsverpflichtung von weniger als 18 Wochenstunden anzuführen. Auch habe er ein Beteiligungsrecht hinsichtlich der unternehmensweit beschäftigten schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen. Zuständig seien nicht die örtlichen Betriebsräte, sondern der Gesamtbetriebsrat.

Er hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in der Betriebsstätte E., M.-Straße, W. beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

2. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

3. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2 zuständigen Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Mitteilung der im gesamten Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter. Diese Angaben seien für die Arbeit vor Ort unerheblich. Hinsichtlich der in der Betriebsstätte W. beschäftigten Personen habe sie den Anspruch des Betriebsrats mit Schreiben vom 27. Feb. 2014 bereits erfüllt.

Das Arbeitsgericht Augsburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 13. Okt. 2015 (Bl. 88 ff. d. A.) in den Anträgen Ziff.1 und 3 stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus:

Der Betriebsrat habe Anspruch auf Mitteilung der im W. beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, um so die ihm nach dem Gesetz zustehenden Aufgaben, u. a. die Integration schwerbehinderter Menschen in den Betrieb nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, wahrnehmen zu können. Dieser Anspruch sei noch nicht erfüllt, da die Auskunft der Arbeitgeberin nicht die Personen mit nicht mehr als 18 Wochenstunden umfasst habe. Ferner habe die Arbeitgeberin dem Betriebsrat jährlich die der Bundesagentur für Arbeit übermittelte Anzeige sowie das Verzeichnis der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu übermitteln, wie sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergebe. Dadurch solle dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet werden, die Einhaltung der Beschäftigungspflichten nach § 71 ff. SGB IX zu überprüfen. Danach seien die Anzeige und das Verzeichnis dem örtlichen Betriebsrat, nicht aber dem Gesamtbetriebsrat zur Verfügung zu stellen. Antrag 2 sei hingegen nicht begründet, da der Betriebsrat damit die Mitteilung der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter begehre. Für ein solches Auskunftsbegehren bestehe keine Anspruchsgrundlage. § 80 BetrVG beschränke sich auf die den jeweiligen Betrieb betreffenden Angaben.

Gegen diesen ihr am 12. Jan. 2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Arbeitgeberin hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung zur jährlichen Vorlage einer Kopie der Anzeige und der Verzeichnisses für alle Betriebe an die zuständige Bundesagentur für Arbeit, mit ihrer am 8. Feb. 2016 per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom Montag, den 14. März 2016, per Telefax am selben Tag eingegangen, begründeten Beschwerde.

Sie ist der Ansicht sie habe die Auskunft über die im Betrieb W. beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter mit dem Nachtrag derjenigen Personen mit nicht mehr als 18 Wochenstunden erfüllt.

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Namen und Daten sämtlicher im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen bestehe jedoch nicht, weswegen der dahingehende Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zutreffend zurückgewiesen worden sei. Damit stehe aber in Widerspruch wenn mit der Verpflichtung zur Vorlage der Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses an die Bundesagentur doch wieder diese Daten dem Betriebsrat zur Kenntnis gelangen würden. Insoweit sei die arbeitsgerichtliche Entscheidung unschlüssig und unstimmig. Das Argument des Arbeitsgerichts, dem Betriebsrat oblägen Überwachungspflichten nach §§ 71 ff. SGB IX, überzeuge, wie sie meint, nicht. Auch das Landesarbeitsgericht München habe in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2016 (- 8 TaBV 8/15) in einem obiter dictum angedeutet, hierbei handle es sich eher um eine Aufgabe des Gesamtbetriebsrats. Allein der Umstand, dass § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX allein vom Betriebsrat spreche, führe nicht zwangsläufig dazu, dass diesem örtlichen Gremium die Überprüfungsrechte tatsächlich zuständen.

Sie beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13.10.2015, Az.: 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Arbeitgeberin verkenne, dass Auskunfts- und Übermittlungsanspruch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen fußten, mit der Folge, dass der örtliche wie auch der Gesamtbetriebsrat Anspruchsinhaber sein könnten. Wenn sie davon ausgehe, dem Gesamtbetriebsrat obliege die Überwachungspflicht nach §§ 71 ff SGB IX, so setze sie sich damit in Widerspruch zu ihrer eigenen Ansicht im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München. Die Arbeitgeberin sei auch zu Unrecht, der Ansicht, das Landesarbeitsgericht habe in der zitierten Entscheidung gerade nicht festgestellt, eine Überprüfung der Beschäftigungsquote falle in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der hier geltend gemachte Anspruch ergebe sich eindeutig aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Der örtliche Betriebsrat benötige die Angaben zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 71, 71, 81 bis 84 SGB IX.

Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 18. März 2015 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 14. Aug. 2015 (Bl. 52 ff. d. A.), vom 18. Sept. 2015 (Bl. 55 ff. d. A.), vom 24. März 2016 (Bl. 136 f. d. A.), vom 22. Apr. 2016 (Bl. 148 ff. d. A.) und vom 10. Juni 2016 (Bl. 173 ff. d. A.), der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2015 (Bl. 26 f. d. A.), vom 21. Juli 2015 (Bl. 43 ff. d. A.), vom 8. Feb. 2016 (Bl. 104 ff. d. A.), vom 14. März 2016 (Bl. 116 ff. d. A.), vom 6. Mai 2016 (Bl. 157 f. d. A.) und vom 9. Juni 2016 (Bl. 168 f. d. A.) sowie auf die Protokolle vom 22. Sept. 2015 (Bl. 82 f. d. A.), vom 10. Mai 2016 (Bl. 159 ff. d. A.) und vom 21. Juni 2016 (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen.

II. Die statthafte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG).

b. Einer Beteiligung des Gesamtbetriebsrats (§ 83 Abs. 2 ArbGG) bedurfte es vorliegend nicht. Zwar sind am Beschlussverfahrens alle Personen/Stellen zu beteiligen, die durch eine denkbare Entscheidung im konkreten verfahren in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sein können (GMP/Matthes/Spinner, ArbGG, 8. Aufl., § 83 Rz. 13 ff.). Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, jeweils unter II 2 a).

c. Die zunächst unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg insgesamt oder nur im Tenor Ziff. 2 angreift, ist mit der konkreten Antragstellung im Termin vom 10. Mai 2016 (Bl. 160 d. A.) in Richtung eines Angriffs nur der Ziff. 2 des Tenors gelöst.

2. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit im Tenor Ziff. 2 dem Betriebsrat ein Anspruch auf eine Kopie der jährlich an die Bundesagentur übermittelten Verzeichnisse für alle Betriebe der Arbeitgeberin zugebilligt worden war. Ein dahingehender Anspruch des Betriebsrats ist weder § 80 Abs. 2 BetrVG noch § 80 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, 3 SGB IX zu entnehmen. Zudem setzt sich das Arbeitsgericht damit in Widerspruch zur eigenen Auffassung, kraft derer der ursprüngliche Antrag 2, beinhaltend das Begehren, die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen, abgewiesen worden war. Vielmehr erhält der örtliche Betriebsrat die Anzeige und die Verzeichnisse, welche die Arbeitgeberin jährlich der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen hat, allerdings nur in dem Umfang, wie diese den örtlichen Betrieb betreffen. Nur insoweit benötigt er die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Deren Vorlage ist der Arbeitgeberin auch möglich, selbst wenn sämtliche örtlichen Verzeichnisse in einer Datei zusammengefasst sind, die der Bundesagentur übermittelt wird. Der Arbeitgeberin ist es dennoch möglich, eine entsprechende Teildatei herauszukopieren und diese in Papierform oder als Teildatei dem Betriebsrat zukommen zu lassen.

a. Nach § 80 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb, ein Verzeichnis der im Unternehmen Beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen Gleichgestellten sowie sonstiger anrechnungsfähiger Personen zu führen und dieses einmal jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesagentur für Arbeit aufgegliedert nach Monaten unter Einschluss aller Daten zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und zur Überwachung der Erfüllung der Ausgleichsabgabe vorzulegen. Diesem ist eine Kopie zur Weiterleitung an das zuständige Integrationsamt beizufügen. Davon erhalten u. a. die Betriebsräte eine Kopie (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

b. Der antragstellende Betriebsrat hat vorliegend aber nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 80 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch auf die Aushändigung einer vollständigen, alle Betriebe der Arbeitgeberin betreffenden Anzeige in Kopie, sondern allein derjenigen Teile, die den örtlichen Betrieb, in dem der Betriebsrat gewählt wurde, betreffen. Die gesamte Information nach § 80 Abs. 2 SGB IX erfolgt im Falle eines bestehenden Gesamtbetriebsrats diesem gegenüber. Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (a.M. LAG München v. 17. 6. 2015 - 8 TaBV 8/15).

aa. Die einzuhaltende Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen nach §§ 71 ff., §§ 81 ff. SGB IX wird für den jeweiligen Arbeitgeber, also unternehmensweit und nicht auf den Betrieb bezogen bestimmt (vgl. nur LPK-SGB IX/Düwell, 2. Aufl., § 71 Rz. 9; zu den Überwachungsaufgaben LAG Hamburg v. 18. 7. 2011 - 8 TaBV 10/09, juris; Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 93 Rz. 17). Ob und inwieweit diese eingehalten wurde, obliegt daher nur in einem Unternehmen mit nur einem Betrieb, in Ermangelung einer bestehenden Vertretung der schwerbehinderten Menschen, dem dort gebildeten (Einzel-)Betriebsrat. Besteht das Unternehmen aber aus mehreren Betrieben, so haben diese Informationen gegenüber einem gebildeten Gesamtbetriebsrat zu erfolgen. In diesen Fällen ist es den einzelnen Betriebsräten nicht möglich, etwa die Einhaltung der Schwerbehindertenquote des § 71 Abs. 1 SGB IX zu überprüfen. Dazu müssten sie laufend ihre betrieblichen Erkenntnisse koordinieren und abgleichen, was aber einfacher durch den Gesamtbetriebsrat erfolgen kann.

Dies räumt letztlich auch das Arbeitsgericht, gestützt auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München v. 17. 6. 2015 (- 8 TaBV 8/15) selbst ein, wenn es - im Rahmen der Abweisung des erstinstanzlich gestellten Antrags 2, dem Betriebsrat Auskunft über Anzahl Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen Gleichgestellten zu geben - ausführt, dafür bestehe kein praktisches Bedürfnis, dass die örtlichen Betriebsräte unternehmensweite Mitteilungen erhalten; diese seien, wie das Arbeitsgericht zutreffend vorher (S. 7 der angegriffenen Entscheidung, unter Ziff. 3) ausführt, nicht für die Belange anderer Betriebe zuständig.

bb. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX vorgesehen ist, dem (u. a.) Betriebsrat sei eine der Anzeige und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX auszuhändigen. Mit dem Begriff des „Betriebsrates" ist nicht der jeweilige örtliche Betriebsrat auch bei mehreren Betrieben eines Unternehmens, sondern die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gemeint. Für unternehmensweite Angelegenheiten ist dies nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat, wie sich bereits aus § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX ergibt (so auch LPK-SGB IX/Düwell, a. a. O., wohl auch GK-SGB IX'Marschner, Stand Dezember 2015, § 80 Rz. 22, der von der „allgemeinen Interessenvertretung der Arbeitnehmer" als Empfänger spricht; a. A. wohl Neumann in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 80 Rz. 12, wonach jeder Betriebsrat das Verzeichnis erhalten soll).

Die Übergabe des (gesamten) Verzeichnisses nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX an alle (Einzel-)Betriebsräte ist nicht geeignet, eine effektive Nachprüfung der mitgeteilten Daten dadurch zu ermöglichen. Den einzelnen Betriebsräten in einem - wie hier - Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten und (zumeist) auch eigenen Arbeitnehmervertretungen ist es nicht ohne Weiteres möglich, die Richtigkeit der Daten nachzuvollziehen und die Kontrollaufgabe nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX wahrzunehmen. Solches ist allein auf Gesamtbetriebsratsebene möglich, wenn dort die das Unternehmen betreffenden Daten zusammenfließen.

cc. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem örtlichen Betriebsrat gegenüber keinerlei Informationen zu erteilen wären. Vielmehr erhält dieser die den Betrieb, in dem er gewählt worden war, betreffenden Teile der Information. Nur so ist es ihm möglich, seine Verpflichtungen nach dem SGB IX zu erfüllen. Nur wenn die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Personen bekannt sind, kann der örtliche Betriebsrat etwa bei Bedarf auf die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen oder die (weitergehende) behindertengerechte Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze bzw. eine behindertengerechte Ausgestaltung der Arbeitszeit für diesen Mitarbeiterkreis oder einzelne schwerbehinderte Beschäftigte hinwirken. Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter zu verlangen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15).

Dem Betriebsrat ist mithin neben dem Anschreiben an die Bundesagentur auch der den Betrieb in W. betreffende Teil des Verzeichnisses auszuhändigen ist. Dieses ist der Arbeitgeberin auch möglich, da die Gesamtunterrichtung der Bundesagentur nach Einlassung der Arbeitgebervertreterin im Termin vom 21. Juni 2016 dergestalt erfolgt, dass die Daten für die in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen einzeln zusammengestellt und dann im Block an die Bundesagentur geleitet werden. Es ist der Arbeitgeberin mithin unschwer und ohne Erstellung eines nicht vorhandenen weiteren Dokuments, die Informationen an den jeweiligen örtlichen Betriebsrat - hier: den antragstellenden Betriebsrat - auszuhändigen.

Diese Information ist auch nicht mit der Information nach § 80 Abs. 1 SGB IX an den Betriebsrat obsolet. Denn die laufenden jährlichen Mitteilungen an die Bundesagentur unterrichten den örtlichen Betriebsrat über evtl. eingetretene Veränderungen im Betrieb, während die Information nach § 80 Abs. 1 SGB IX nur statisch und ohne regelmäßige Aktualisierungen zu erfolgen hat.

3. Die Information selbst kann in Papierform, aber auch als Textdatei erfolgen. Insbesondere ist es der Arbeitgeberin auch möglich, aus einer Textdatei die den Betrieb betreffenden Teile herauszukopieren und dem Betriebsrat zuzuleiten.

III. Die Rechtsbeschwerde war bereits wegen der Abweichung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17. 6. 2015 - 8 TaBV 8/15 zuzulassen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1) einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S .d. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb A-Stadt, A-Straße, AStadt zu übermitteln.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob die Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehen und bejahendenfalls in welchem Umfang.

Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das an verschiedenen Orten Verkaufsfilialen unterhält. Für die Filiale in A-Stadt, A-Straße, ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Darüber hinaus besteht bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Mit Schreiben vom 10.09.2014, 07.04.2015 und 29.10.2015 übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat das Verzeichnis der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und den sonstigen anrechnungsfähigen Personen gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie des Verzeichnisses im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX für das gesamte Unternehmen, gesondert für jeden Betrieb, wurden nicht übermittelt.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.05.2015 - 8 TaBV 8/15 - hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der (örtliche) Betriebsrat zuletzt Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber zu den Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichtet sei. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX konkretisiere den Anspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Eine Versendung von einem lediglich auf den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Betriebsstätte begrenzten Auszug sei im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unzureichend und werde vom Wortlaut des § 80 SGB IX nicht gedeckt. Die Arbeitgeberin hat ihren Zurückweisungsantrag damit begründet, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis von der Anzahl sowie die Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Auch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen. Des Weiteren sei die Forderung auf Vorlage des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für die Filiale A-Stadt in der Vergangenheit erfüllt worden.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - u.a. festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut sei „dem Betriebsrat…je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln“. Dabei habe der örtliche Betriebsrat neben seinem (unstreitigen) Anspruch auf Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses für das Unternehmen nach § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, und nicht nur des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt. Andernfalls wäre eine Überprüfung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat nicht möglich. Neben diesem Sinn und Zweck der Regelung spreche auch ihre Rechtshistorie dafür. Vor dem Inkrafttreten des SGB IX hätten in der Anzeige die Beschäftigungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb/Dienststelle gesondert angegeben werden müs sen. Dies sei aus gutem Grunde geschehen, weil nur so die im Betrieb oder in der Dienststelle amtierenden Interessenvertretungen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht effektiv kontrollieren könnten. Mit der Einführung des SGB IX sei diese auf jede Betriebs- und Dienststelle bezogene gesonderte Darstellung der für die Zählung der Arbeitsplätze maßgeblichen Stellendaten in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus Gründen vermeintlicher Bürokratieentlastung zu Gunsten einer Gesamtanzeige fallengelassen worden. Dadurch werde die Nachprüfbarkeit der übermittelten Daten erheblich erschwert. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Anzeige für die Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 geführte Verzeichnis beizufügen sei. Nachdem der Betriebsrat nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie von der Anzeige erhalte, habe er auch Anspruch auf Übermittlung des gesamten Verzeichnisses für das Unternehmen, gesondert nach den einzelnen Betrieben/Dienststellen. Dieser Anspruch des Betriebsrats sei durch die Übermittlung des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt nicht erfüllt worden.

Demgegenüber sei der - im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgte - Antrag auf Auskunft über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen unbegründet. Dieser Anspruch des Betriebsrats ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Unternehmen beträfen, sei gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Gegen diesen, ihr am 30.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 15.12.2015 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese mit dem am 29.01.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Dem Betriebsrat stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses der beim Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, gesondert nach jedem Betrieb, noch ein Anspruch auf Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit übersandt werde, zu. Die Begründung des Arbeitsge richts sei widersprüchlich, wenn dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verwehrt werde, aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX, aus der sich unternehmensweit die Namen und Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen ergeben, gesondert für jeden Betrieb, zugesprochen werde. Die Rechtshistorie der Vorschrift spreche dafür, dass dem örtlichen Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 SGB IX gerade keine volle, auf andere Betriebe erweiterte Nachprüfbarkeit der Einzeldaten mehr zustehen solle. Vielmehr solle dem Betriebsrat nur noch die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur als solche zugestanden werden und alles Weitere, insbesondere die Nachprüfung der mitgeteilten Einzeldaten, der Arbeitsagentur überlassen werden. Zudem liefen die Praktikabilitätserwägung ins Leere, da nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern vielmehr nur dem Gesamtbetriebsrat eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX zustehe. Die in § 71 SGB IX geregelte Schwerbehindertenquote sei nicht etwa betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen ausgestaltet. Schließlich beziehe sich § 80 Abs. 1 SGB IX mit den Worten „die Arbeitgeber haben gesondert für jeden Betrieb…ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Men-schen…vorzulegen“ nicht auf ein vom Arbeitgeber zusammengeführtes Gesamtverzeichnis, sondern lediglich auf Betriebsnummern bezogene Meldungen für das gesamte Unternehmen. Unter diesen Betriebsnummern würden teilweise mehrere Betriebe zusammengefasst werden.

Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,

  • 1.Den Beschluss des Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt, vom 25.11.2015, Az. 24 BV 8/15 - teilweise abzuändern.

  • 2.Den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückweisen. Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die geltend gemachten Ansprüche des Betriebsrats rechtfertigten sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut der Norm werde ausdrücklich „der Betriebsrat“ angesprochen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pflicht des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf einen Gesamtbetriebsrat beziehe, sofern ein solcher eingerichtet sei. Ferner bestehe nach dem Wortlaut der Anspruch auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Beschränkung nur auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen enthalte § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gerade nicht. Der Betriebsrat könne seinen Pflichten nach § 93 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 71, 72 und 81 - 84 SGB IX nur nachkommen, wenn ihm hierfür alle Daten vorlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gemäß § 71 SGB IX bedeute dies, dass der Betriebsrat eine vollständige Kopie der an die Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige einschließlich des beigefügten vollständigen Verzeichnisses erhalten müsse. Anderenfalls wäre es ihm verwehrt, die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Beschäftigungsquote zu kontrollieren, nachdem diese zum einen unternehmensbezogen berechnet werde und zum anderen der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, die Nichterfüllung der Quote in dem einen Betrieb durch die Übererfüllung in dem anderen Betrieb auszugleichen. Datenschutzrechtliche Bedenken könnten hiergegen nicht vorgebracht werden. Hätte der örtliche Betriebsrat lediglich Anspruch auf einen Teil des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, würde dies im Anschluss an die Entscheidung des LAG München vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - dazu führen, dass letztlich keines der Gremien über die vollständigen Unterlagen verfügte. Darüber hinaus könne die Arbeitgeberin zur Übermittlung der Anzeige und des Verzeichnisses sowohl an den örtlichen Betriebsrat als auch an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet sein. Die nach § 99 Abs. 1 SGB IX geforderte enge Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten setze voraus, dass sowohl der örtliche als auch der Gesamtbetriebsrat über eine laufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Der erstinstanzlich abgelehnte Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten stehe nicht im Widerspruch zum hiesigen Übermittlungsanspruch, weil dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 29.01.2016 (Bl. 132 - 137 d. A.) und vom 06.05.2016 (Bl. 166 - 168 d. A.), den Schriftsätzen des Betriebsrats vom 07.03.2016 (Bl. 148 - 151 d. A.) und vom 29.06.2016 (Bl. 190 - 192 d. A.) sowie auf die Niederschriften der Anhörungen vor der Kammer vom 21.04.2016 (Bl. 156 - 158 d. A.) und vom 28.07.2016 (Bl. 193 - 196 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.

2. Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit eine Verpflichtung der Arbeitgeberin angenommen worden ist, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Der Betriebsrat hat lediglich Anspruch darauf, eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu erhalten, für den er gewählt ist, §§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 Satz 1, 93, 99 SGB IX, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 50 Abs. 1 BetrVG.

a) Der Gesamtbetriebsrat war nicht gemäß § 83 Abs. 2 ArbGG zu beteiligen. Zwar kommt es für die Frage, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist, darauf an, welche Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 83, Rn. 13 ff. m.w.N.). Ist streitig, ob dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat die Übermittlungsrechte aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ganz oder teilweise zustehen, wäre deshalb grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, wenn dieser als Inhaber der streitigen Übermittlungsrechte materi ell-rechtlich ernsthaft in Betracht käme (vgl. hierzu Fitting, 27. Aufl. 2014, § 50, Rn. 80 m.w.N.). Dies war im vorliegenden Verfahren jedoch ausnahmsweise nicht geboten, weil das LAG München bereits durch Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - etwaige Ansprüche des Gesamtbetriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX rechtskräftig zurückgewiesen hat. Seine Rechtstellung kann deshalb durch die hiesige Entscheidung nicht mehr betroffen werden.

b) Das auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Im Beschwerdeverfahren bestreitet die Arbeitgeberin verpflichtet zu sein, sowohl die Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als auch die auf das gesamte Unternehmen bezogene Kopie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX übermitteln zu müssen.

c) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses für den Betrieb A-Stadt im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX und eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die der Agentur für Arbeit erstattet wird, einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Dies folgt aus der Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sind „dem Betriebsrat … je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.“ Um welche Anzeige es sich handelt, folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Demgegenüber ist der Wortlaut in Bezug auf „das Verzeichnis“ ungenau. In Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es mehrere Verzeichnisse, da § 80 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass „für jeden Betrieb … ein Verzeichnis zu führen“ ist. Darüber hinaus lässt der Wortlaut offen, ob Berechtigter der Übermittlungspflicht der örtliche Betriebsrat oder in Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, der Gesamtbetriebsrat ist. Dementsprechend wird in der Literatur oft keine bestimmte Arbeitnehmervertretung genannt (vgl. Feldes in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 80 Rn. 8; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, 2. Aufl. 2006, § 80, Rn. 12 und § 93 Nr. 12; Marschner in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, § 80 Rn. 11 und 22; Knittel, SGB IX, 6. Aufl. 2012, § 80 Rn. 16; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12).

Maßgeblich kommt es daher auf den Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX an.

bb) Durch die Anordnung in § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX zu übermitteln, zeigt sich der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, dem Betriebsrat die Daten- und Arbeitsgrundlage für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem SGB IX zu verschaffen (vgl. Feldes, a.a.O., § 80 Rn. 1 und 8; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12). Gemäß § 93 S. 2 SGB IX hat der Betriebsrat insbesondere darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt werden. Damit ist ausdrücklich auf die in §§ 71 ff. SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers Bezug genommen. Allgemein obliegt es dem Betriebsrat nach § 93 S. 1 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern. § 93 S. 1 und 2 SGB IX wiederholen bzw. konkretisieren solchermaßen die Aufgaben, die dem Betriebsrat bereits durch das BetrVG zugewiesen sind. So hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, wozu das SGB IX gehört, zu überwachen, und nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Die streitige Frage ist daher unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Betriebsrats zu beantworten. Dabei wird durch den betriebsverfassungsrechtlichen Bezug deutlich, dass „der Betriebsrat“ i. S. d. §§ 80 Abs. 2 S. 3 und 93 SGB IX der Gesamtbetriebsrat ist, wenn Angelegenheiten schwerbehinderter, ihnen gleichgestellter behinderter Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu behandeln sind, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebe innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, § 50 Abs. 1 BetrVG.

cc) Danach leiten sich im vorliegenden Fall für den antragstellenden örtlichen Betriebsrat folgende Übermittlungsrechte ab:

(1) Der (örtliche) Betriebsrat hat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, nicht aber auf Übermittlung aller Verzeichnisse der verschiedenen Betriebe der Arbeitgeberin bzw. eines Gesamtverzeichnisses, § 80 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IX.

In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09 - BeckRS 2013, 72378; offengelassen von LAG München, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 m.w.Nachw. für diese Auffassung). Denn die in § 71 SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bestimmt als Adressaten den „Arbeitgeber“ und knüpft damit an den Unternehmensträger, nicht an den Betrieb an (vgl. Kohte in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, §§ 71 bis 80, Rn. 7). Folglich sind für die Feststellung der Beschäftigungspflicht die Arbeitsplätze in sämtlichen Betrieben des Arbeitgebers zusammen zu rechnen. Diese unternehmensbezogenen Ausgestaltung zeigt sich auch im Verfahren der Selbstveranlagung nach § 77 SGB IX, die erneut allein den Arbeitgeber adressiert (vgl. im Einzelnen Joussen in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 71, Rn. 11 und § 77, Rn. 6). In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann die Überwachung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers deshalb allein der Gesamtbetriebsrat, nicht aber der örtliche Betriebsrat wahrnehmen (so auch Pahlen, a.a.O.; Dau, a.a.O., § 80, Rn. 10; LAG Hamburg, a.a.O.; LAG München, a.a.O.). Mangels eigener Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen in den anderen Betrieben kann der örtliche Betriebsrat die ihm durch die Verzeichnisse I.S.d. § 80 Abs. 1 SGB IX übermittelten Daten nicht abgleichen, um die Einhaltung der unternehmensbezogenen Beschäftigungspflicht bzw. die Ausgleichsabgabe zu überprüfen. Des Weiteren würde sich die Frage stellen, welcher der mehreren örtlichen Betriebsräte im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht gegenüber der Arbeitgeberin und der Agentur für Arbeit zuständig sein sollte. Der Gesamtbetriebsrat wäre insoweit auch für betriebsratslose Betriebe zuständig, § 50 Abs. 1 S. 1, 2. HS BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2009 - 7 ABR 46/08 - NZA 2010, 662; Fitting, § 50, Rn. 29), für die der antragstellende örtliche Betriebsrat ebenfalls keine Zuständigkeit behaupten könnte. Hiermit übereinstimmend ist für die Gesamtschwerbehindertenvertretung anerkannt, dass sie für die Überprüfung der nach § 80 Abs. 2 SGB IX zu übermittelnden unternehmensbezogenen Anzeigedaten nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zuständig ist (vgl. etwa Dau in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 80 Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93 Rn. 17). § 97 Abs. 6 SGB IX ist aber § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben oder Dienststellen, zu übermitteln.

Allerdings hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, und zwar auch dann, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Der örtliche Betriebsrat kann seine nach § 93 S. 1 SGB IX bestehende Pflicht, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, wozu ihm insbesondere durch §§ 81 bis 84 SGB IX eine Vielzahl einzelner Rechte zugewiesen ist, nur erfüllen, wenn er Kenntnis davon hat, welcher Arbeitnehmer des Betriebs zu den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zählt (vgl. Dau, a.a.O., § 80 Rn. 5). Ebenso setzt die in § 99 Abs. 1 SGB IX statuierte enge Zusammenarbeit des Betriebsrats mit allen Stellen, die „zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb“ aufgefordert sind, die Kenntnis des betreffenden Personenkreises voraus. Darüber hinaus dient § 80 Abs. 1 SGB IX der Erfassung aller Betriebe bzw. Dienststellen, in denen schwerbehinderte und die übrigen in § 80 Abs. 1 SGB IX genannten Personen beschäftigt sind (vgl. Marschner, a.a.O., § 80 Rn. 6; Knittel, a.a.O., § 80, Rn. 12; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 80 Rn. 4). Diese Kontrolle kann nur der örtliche Betriebsrat gewährleisten, weil der Gesamtbetriebsrat über die Belegschaft des örtlichen Betriebs nicht kennt.

(2) Der Betriebsrat hat darüber hinaus Anspruch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, § 80 Abs. 2 S. 3 und S. 1 SGB IX.

Auch diese Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und zur Ausgleichsabgabe notwendig sind, benötigt der (örtliche) Betriebsrat zur Erfüllung der ihm nach § 93 SGB IX und § 80 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG zugewiesenen Pflichten und zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte.

So kann der örtliche Betriebsrat die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte anregen, sich mit Unterstützung des Integrationsamtes um die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte bemühen und auf eine dem Arbeitgeber zumutbare behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit hinwirken (vgl. Fitting, a.a.O., § 80 Rn. 29). Die qualitativen Vorkehrungen dienen dazu, dass wenigstens die vorgeschriebene Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb eine möglichst dau erhafte Beschäftigung finden (vgl. Feldes, a.a.o., § 81 Rn. 27). Ferner hat der Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, nach § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB IX im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Teil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und hierüber u.a. mit dem Betriebsrat zu beraten.

Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers kommt des Weiteren im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern zum Tragen, § 99 BetrVG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 SGB IX. Der Arbeitgeber, der die Beschäftigungsquote nach § 71 SGB IX nicht erfüllt, hat nach § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 BetrVG eine weitergehende Unterrichtungspflicht u.a. gegenüber dem Betriebsrat, wenn dieser mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung nicht einverstanden ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Darstellung der Gründe mit dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX) und dabei den betroffenen schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX) sowie alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12 - NZA 2013, 840 Rn. 40 ff.; ErfK/Rolfs, 16. Aufl. 2016, § 81 SGB IX Rn. 12; Fabritius, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 - BB 2011, 317, 320).

Schließlich ist der örtliche Betriebsrat in das Verfahren zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eingebunden. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebe, so hat der Arbeitgeber in einem ersten Berechnungsschritt die Zahl der Arbeitsplätze nach § 73 SGB IX unter Ausschluss der nicht mitzählenden Ausbildungsstellen im Sinne von § 74 SGB IX für jeden Betrieb einzeln zu ermitteln, damit die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung die Angaben überprüfen kann (vgl. hierzu Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Erst danach ist die bereinigte Zahl der für jeden Betrieb zu berücksichtigenden Arbeitsplätze für die Gesamtheit aller Betriebe zu addieren, die Anzahl der Pflichtplätze für alle Betriebe zu ermitteln u.s.w. (vgl. hierzu im Einzelnen Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Auch diese Überwachungsaufgabe des örtlichen Betriebsrats erfordert die Übermittlung der Anzeige an die Agentur für Arbeit an ihn.

Die Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX war zwischen den Beteiligten erstinstanzlich auch unstreitig. Dieser Anspruch steht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht im Widerspruch zur Auffassung des Arbeitsgerichts, dem örtlichen Betriebsrat stehe ein unternehmensweiter Auskunftsanspruch nicht zu. § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX bildet einen eigenständigen Rechtsgrund mit einer spezifischen Zwecksetzung.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten war nicht zu treffen, weil in diesem Verfahren Kosten nicht erhoben werden, §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Gläubiger und zum Inhalt der Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht vorliegt und inhaltlich eine Abweichung zu der Entscheidung der Kammer 8 des LAG München im Verfahren 8 TaBV 8/15 gegeben ist.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Dezember 2009 - 4 TaBV 61/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über einen Online-Zugriff auf Dateien mit personenbezogenen Arbeitnehmerdaten.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten schlossen im Jahr 1999 eine EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung (EDV-RahmenBV). Nach § 10 Nr. I Abs. 1 EDV-RahmenBV ist zur Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter jegliche automatisierte Verarbeitung von mitarbeiterbezogenen oder -beziehbaren Daten sowie deren Weitergabe an Dritte nur im Rahmen einer datenschutzrechtlich vorgesehenen Zweckbestimmung zulässig. Ohne Wissen der Mitarbeiter dürfen keine Vorrichtungen zur quantitativen und qualitativen Leistungskontrolle verwendet werden (§ 10 Nr. I Abs. 3 EDV-RahmenBV). §§ 11, 14 EDV-RahmenBV lauten:

        

§ 11 

        

Kontrollrechte

        

(1)     

Der GBR ist jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung und ggf. ergänzender anwendungsbezogener Vereinbarungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat er auch ein Zutrittsrecht zu den EDV-Abteilungen und -räumen. Zur Wahrnehmung dieses Zutrittsrechts erfolgt durch den GBR eine zeitnahe Information an die zuständigen Fachabteilungen. Dem GBR werden zur Wahrnehmung seiner Kontrollrechte Ansprechpartner aus diesen Fachabteilungen benannt. Der GBR hat das Recht, einen Informationsaustausch mit den DV-Abteilungen vorzunehmen.

        

(2)     

Der GBR kann, wenn er dies für die Wahrnehmung seiner Kontrollrechte für notwendig erachtet, den Datenschutzbeauftragten oder die für die DV-Revision zuständigen Mitarbeiter/innen hinzuziehen. ...

        

(3)     

Der GBR kann jederzeit in die nach § 37 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vorgesehenen Übersichten (Dateien) Einsicht nehmen.

        

(4)     

Der GBR hat das Recht

                 

-       

alle Systemunterlagen einzusehen und sich erläutern zu lassen,

                 

-       

die für die Abrechnung der Rechnerleistung erstellten Listen einzusehen,

                 

-       

die vergebenen Benutzer- und Terminalberechtigungen im System einzusehen.

        

(5)     

Soweit in den Entwicklungssystemen Referenzen der Entwicklungsobjekte (z. B. Programme, Copy-Books, Dateiaufbauten, Datenfelder) hinterlegt sind, können sie abgerufen werden.

                 

Der GBR kann sich jederzeit an die zuständige Fachabteilung, die das entsprechende Anwendungssystem kennt, wenden, um sich die Nutzung der Objekte untereinander aufzeichnen und erläutern zu lassen.

        

§ 14   

        

Gemeinsame Kommission

        

Zur Begleitung der Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung und zur Regelung von Streitigkeiten wird eine paritätisch besetzte Kommission gebildet. Sie setzt sich aus je drei Vertretern des Arbeitgebers und drei Vertretern des GBR zusammen. Bei Bedarf können sachverständige Personen beigezogen werden. Die Vertreter des GBR haben das Recht, Rücksprache mit dem jeweils betroffenen BR-Gremium zu halten.

        

Auf Verlagen einer der beiden Vertragsparteien tritt die Kommission sobald als möglich zusammen. Die Kommission ist bestrebt, eine Klärung innerhalb eines Zeitraums von einem Monat herbeizuführen.

        

Kommt in der gemeinsamen Kommission eine Einigung nicht zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach § 76 BetrVG.“

3

In einer Sitzung des vom Gesamtbetriebsrat gebildeten Kontrollausschusses im März 2004 wurde berichtet, dass ein Gruppenleiter den Inhalt eines im MS-Excel-Format erstellten Dokuments mit leistungsbezogenen Daten seiner Mitarbeiter vor diesen kommuniziert haben soll. Diesen Vorfall nahm der Kontrollausschuss zum Anlass, die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 aufzufordern, ihm alle auf MS-Excel basierenden Dateien aus den Betrieben der Region Nord mit personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. In der Region Nord waren zu diesem Zeitpunkt etwa 764 Mitarbeiter beschäftigt, davon 88 Führungskräfte. Weiterhin forderte der Gesamtbetriebsrat von der Arbeitgeberin, ihm Einsicht in drei persönliche Laufwerke von Mitarbeitern der Personalabteilung zu gewähren sowie mitzuteilen, wie und wo Zugriffe auf dem Exchange-Server protokolliert und gespeichert werden. Das lehnte die Arbeitgeberin ab.

4

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, das von ihm beanspruchte Kontrollrecht ergebe sich aus § 11 EDV-RahmenBV sowie aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Bei den in § 11 EDV-RahmenBV normierten Kontrollrechten handele es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Mit dem Zugriff auf die persönlichen Laufwerke von Mitarbeitern der Personalabteilung wolle er erforschen, welche mitarbeiterbezogenen Daten sich dort befinden. Einer Einwilligung der hiervon betroffenen Arbeitnehmer bedürfe es nicht.

5

Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm auf Dateien im Format *.xls oder anderen, mit MS-Excel verarbeitbaren Formaten lesenden Zugriff zu gewähren,

                 

-       

die sich in Unterverzeichnissen befinden, die solchen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern organisatorisch zugeordnet sind, die regelmäßig in Betrieben der Region Nord der Arbeitgeberin (KBC Hamburg einschließlich sogenannter Satelliten, KBC Berlin, AS 10, 12, 13, 25, 29, 40 und 41) tätig sind, und

                 

-       

in denen die personenbezogenen Daten Name, Geburtsdatum, Personalnummer und/oder Orga-Nummer einzeln oder gemeinsam mit weiteren numerischen Daten erfasst, gespeichert oder verarbeitet werden,

                 

-       

einschließlich aller seit dem 30. November 2005 gelöschten, aber unter Einsatz technischer Mittel wieder herstellbarer Dateien mit einem derartigen Anforderungsprofil,

        

2.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm lesenden Zugriff auf jeweils drei von der Arbeitgeberin zu benennende persönliche Laufwerke der Gruppen aus den Bereichen PA 20 und PA 30 über den Systemadministrator oder in Gegenwart des betreffenden Mitarbeiters zu gewähren.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Ihnen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil das in § 14 EDV-RahmenBV vorgesehene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei und der Gesamtbetriebsrat sich nicht genügend um eine außergerichtliche Verständigung bemüht habe. Für den von ihm beanspruchten Online-Zugriff fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Die Durchführung der Suche nach Dateien mit personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Außerdem stehe einem Online-Zugriff des Gesamtbetriebsrats auf die Dateien von Mitarbeitern der Personalabteilung das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer entgegen.

7

Das Arbeitsgericht hat den in der Rechtsbeschwerdeinstanz angefallenen Anträgen des Gesamtbetriebsrats weitgehend entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

8

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat beide Anträge des Gesamtbetriebsrats zu Recht abgewiesen.

9

I. Die Anträge sind zulässig.

10

1. Die Anträge bedürfen der Auslegung.

11

a) Mit dem Antrag zu 1 möchte der Gesamtbetriebsrat erreichen, dass die Arbeitgeberin zu einem von ihr zu bestimmenden Stichtag die in den Betrieben der Region Nord im Format MS-Excel oder mit diesem Programm verarbeitbaren Formaten erstellten Dateien durch einen maschinellen Suchprozess ermittelt und dem Gesamtbetriebsrat ohne weitere Vorprüfung zum einmaligen Öffnen und Lesen an einem Datenlesegerät zur Verfügung stellt. Der Antrag zu 1 ist beschränkt auf Dateien, die von Arbeitnehmern erstellt worden sind, die den Betrieben der Region Nord zu dem gewählten Stichtag organisatorisch zugeordnet sind. Der Suchlauf soll sich auf sämtliche in diesen Betrieben vorhandenen Laufwerke beziehen. Werden die aufgefundenen Dateien nach dem Stichtag verändert, soll sich die Einsichtnahmemöglichkeit auf den geänderten Dateiinhalt erstrecken. Die im Antrag zu 1 bezeichneten personenbezogenen Daten stehen dabei in einem Alternativverhältnis zueinander. Der Gesamtbetriebsrat begehrt einen lesenden Zugriff auf solche im Format MS-Excel erstellten oder verarbeitbaren Dateien, in denen bereits eine der aufgeführten Angaben (Name, Geburtsdatum, Personalnummer, Orga-Nummer) enthalten ist. Eine Ausnahme für Dateien, die sowohl Kundendaten wie auch personenbezogene Arbeitnehmerdaten enthalten, ist nicht vom Antragsverständnis des Gesamtbetriebsrats umfasst. Sein Auskunftsverlangen ist in zeitlicher Hinsicht beschränkt auf die am Stichtag vorhandenen Dateien einschließlich aller seit dem 30. November 2005 gelöschter Dateien, sofern deren Inhalt physisch wiederhergestellt werden kann. Die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Gewährung eines lesenden Zugriffs soll entfallen, wenn die Dateien tatsächlich nicht mehr oder nur durch unverhältnismäßigen technischen Aufwand wiederherstellbar sind.

12

b) Mit dem Antrag zu 2 möchte der Gesamtbetriebsrat über einen von der Arbeitgeberin benannten Mitarbeiter einen Online-Zugriff auf die persönlichen Laufwerke von drei in der Personalabteilung tätigen Arbeitnehmern erhalten. Auf diesen will er selbst nach Dateien suchen, die leistungsbezogene Arbeitnehmerdaten enthalten. Der Gesamtbetriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass es ihm entgegen seinen Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht nur darum geht, die erfolgten Zugriffe auf die persönlichen Laufwerke zu kontrollieren, sondern weitergehend zu erforschen, welche mitarbeiterbezogenen oder -beziehbaren Daten sich in den dort gespeicherten Dateien befinden. Nach dem Antragsverständnis des Gesamtbetriebsrats soll ihm der Zugriff unabhängig von dem Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer ermöglicht werden.

13

2. Mit diesem Inhalt sind die Anträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

14

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 112/09 - Rn. 12, NZA-RR 2011, 462).

15

b) Beide Anträge genügen diesen Anforderungen. Der Antrag zu 1 lässt den Umfang der Dateien erkennen, nach denen die Arbeitgeberin suchen soll. Die Art der Dateien ist durch die Einschränkung auf MS-Excel-Dateien, in denen die im Antrag zu 1 aufgeführten personenbezogenen Daten enthalten sind, hinreichend bestimmt. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welche Dateien sie durch einen Suchprozess finden und dem Gesamtbetriebsrat für einen Online-Zugriff zur Verfügung stellen soll. Mit dem Antrag zu 2 verlangt der Gesamtbetriebsrat in hinreichend bestimmter Weise über eine berechtigte Person die Einräumung einer elektronischen Leseberechtigung für die Dateien auf den persönlichen Laufwerken.

16

3. Der Zulässigkeit der Anträge steht § 14 EDV-RahmenBV nicht entgegen.

17

a) Ein Antrag im Beschlussverfahren zur Klärung einer betriebsverfassungsrechtlichen Meinungsverschiedenheit ist unzulässig, wenn sich die Betriebsparteien verpflichtet haben, in einem solchen Konfliktfall zunächst über ein förmliches Verfahren eine innerbetriebliche Einigung zu versuchen. Ein solches Vorverfahren ist keine nach § 4 ArbGG unzulässige Schiedsvereinbarung, sondern eine den Betriebsparteien durch § 76 Abs. 6 BetrVG eröffnete Möglichkeit, eine innerbetriebliche Streitigkeit ohne Anrufung der Arbeitsgerichte beizulegen(BAG 20. November 1990 - 1 ABR 45/89 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 66, 243).

18

b) Es kann dahinstehen, ob auch ein auf § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gestütztes Auskunftsverlangen von der Einhaltung eines solchen Vorverfahrens abhängig gemacht werden kann. Die in § 14 EDV-RahmenBV bestimmten Voraussetzungen für den Zusammentritt der Gemeinsamen Kommission liegen nicht vor. Deren Tätigkeit ist von einem Verlangen einer der Betriebsparteien abhängig, an dem es vorliegend fehlt. Weder der Gesamtbetriebsrat noch die Arbeitgeberin haben den Zusammentritt der Gemeinsamen Kommission beantragt. Überdies erstreckt sich deren Zuständigkeit nicht auf die Entscheidung über den Umfang eines Auskunftsanspruchs, sondern nur auf Regelungsfragen, was aus der Verweisung auf das Einigungsstellenverfahren in § 14 Unterabs. 3 EDV-RahmenBV folgt.

19

4. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sind die Anträge nicht wegen des von ihr behaupteten Verstoßes gegen die Einlassungs- und Erörterungspflicht des § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unzulässig. Eine Verletzung dieser Pflicht löst diese Rechtsfolge nicht aus.

20

II. Die Anträge des Gesamtbetriebsrats sind unbegründet.

21

1. Der Gesamtbetriebsrat kann nicht die Einrichtung eines Online-Zugriffs auf die im Antrag zu 1 bezeichneten Dateien verlangen, die sich auf den Laufwerken der den Betrieben der Region Nord zugeordneten Arbeitnehmer befinden.

22

a) Der Anspruch folgt nicht aus § 11 EDV-RahmenBV.

23

aa) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EDV-RahmenBV ist der Gesamtbetriebsrat jederzeit berechtigt, die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung und ggf. ergänzender anwendungsbezogener Vereinbarungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat er auch ein Zutrittsrecht zu den EDV-Abteilungen und -räumen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EDV-RahmenBV). Darüber hinaus werden ihm in § 11 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 bis 5 EDV-RahmenBV weitere besondere Kontrollbefugnisse eingeräumt. Dazu gehören der Informationsaustausch mit Mitarbeitern der DV-Abteilungen sowie der zuständigen Fachabteilungen (§ 11 Abs. 1 Satz 5, Abs. 5 Unterabs. 2), die Hinzuziehung des Datenschutzbeauftragten und von Mitarbeitern der DV-Revision (§ 11 Abs. 2 Satz 1), besondere Einsichtnahmerechte (§ 11 Abs. 3 und Abs. 4) sowie der Abruf von Referenzen der Entwicklungsobjekte (§ 11 Abs. 5 Unterabs. 1).

24

bb) Allerdings ist der Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EDV-RahmenBV nicht eindeutig. Er kann im Sinne einer umfassenden Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Kontrolle der im Geltungsbereich der EDV-RahmenBV vorgenommenen Datenverarbeitung verstanden werden, von der auch ein Online-Zugriff auf bestimmte Dateien umfasst wäre. Für diese Sichtweise spricht insbesondere die Verwendung des anknüpfenden Partikels „auch“ in § 11 Abs. 1 Satz 2 EDV-RahmenBV. Die weiteren in § 11 EDV-RahmenBV aufgeführten Durchführungswege für die Kontrolle wären dann im Sinne einer beispielhaften Aufzählung ohne abschließenden Charakter zu verstehen. Der Wortlaut lässt aber ebenso ein Verständnis zu, wonach der Gesamtbetriebsrat bei seiner Kontrolle auf die in § 11 EDV-RahmenBV aufgeführten Durchführungswege beschränkt ist, zu denen ein Online-Zugriff nicht gehört.

25

cc) Für eine abschließende Aufzählung der dem Gesamtbetriebsrat zur Verfügung stehenden Kontrollrechte spricht die Entstehungsgeschichte von § 11 EDV-RahmenBV.

26

Nach der vom Gesamtbetriebsrat vorgelegten Synopse über das Zustandekommen der EDV-RahmenBV hat dieser die in § 11 EDV-RahmenBV angeführten Kontrollmöglichkeiten selbst nicht als nur generalklauselartige Aufzählung seiner Kontrollrechte verstanden. Er hat ursprünglich neben den später in § 11 Abs. 2 bis Abs. 5 EDV-RahmenBV normierten Rechten ein „uneingeschränktes Zutrittsrecht zu allen Geräten der Informations- und Kommunikationstechniken“ gefordert. Daneben sollten alle Mitarbeiter, die an oder mit Informations- und Kommunikationstechniken arbeiten, ihm gegenüber auskunftsberechtigt und auskunftspflichtig sein. Mit diesem Vorschlag, der ihm ein umfassendes Kontrollrecht eingeräumt hätte, hat sich der Gesamtbetriebsrat im weiteren Verhandlungsverlauf nicht durchsetzen können. Das in § 11 Abs. 1 Satz 2 EDV-RahmenBV vereinbarte Zutrittsrecht beschränkt sich räumlich und gegenständlich auf die EDV-Abteilungen und -räume. Daher kann die Verwendung des Partikels „auch“ nur dahingehend verstanden werden, dass dieses Zutrittsrecht neben die in § 11 Abs. 2 bis Abs. 5 EDV-RahmenBV aufgeführten Kontrollmöglichkeiten tritt, die ihrerseits aber eine abschließende Aufzählung darstellen. Auf § 11 Abs. 1 EDV-RahmenBV hat der Gesamtbetriebsrat sein Auskunftsverlangen auch zuletzt selbst nicht mehr gestützt.

27

b) Der Gesamtbetriebsrat kann die Einrichtung eines Online-Zugriffs nicht zur Wahrnehmung eines gesetzlichen Überwachungsrechts verlangen.

28

aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG 15. März 2011 - 1 ABR 112/09 - Rn. 23, NZA-RR 2011, 462).

29

bb) Der Gesamtbetriebsrat ist nicht Träger des allein in Betracht kommenden Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für dessen Wahrnehmung ist allein der Betriebsrat zuständig.

30

(1) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den auf der Betriebs- und Unternehmensebene errichteten Arbeitnehmervertretungen richtet sich nach § 50 BetrVG. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die Zuständigkeitsverteilung nach dieser Vorschrift betrifft aber nur die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, bei denen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Regelungsbefugnis eröffnet ist. Bei Beteiligungssachverhalten, die einer weiteren Ausgestaltung durch die Betriebsparteien nicht zugänglich sind oder einer solchen nicht bedürfen, findet § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Anwendung, so dass es bei der Zuständigkeit des Betriebsrats verbleibt. Dies betrifft etwa die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, die allein vom Vorliegen der im Gesetz bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig sind (vgl. für die Pflicht zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen nach § 93 BetrVG: BAG 1. Februar 2011 - 1 ABR 79/09 - Rn. 26, EzA BetrVG 2001 § 93 Nr. 1).

31

(2) Zu diesen Beteiligungssachverhalten gehört auch die Wahrnehmung des Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 1 BetrVG. Dessen Ausübung ist nicht von einer Vereinbarung oder einem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, sondern ausschließlich von dem Vorliegen zumindest eines der dort aufgeführten Katalogtatbestände des § 80 Abs. 1 BetrVG abhängig. Zu diesen zählt die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Das Überwachungsrecht ist nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt(BAG 20. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 60, 311). Für dieses Verständnis spricht, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur über die Einhaltung seiner eigenen Regelungen zu wachen hat, sondern auch über die anderer Normgeber.

32

(3) Entgegen der vom Gesamtbetriebsrat in der Anhörung vertretenen Auffassung folgt seine Zuständigkeit zur Überwachung der von ihm abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen nicht aus § 51 Abs. 5 BetrVG. Danach gelten die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. § 51 Abs. 5 BetrVG erklärt in Form einer Generalklausel die für den Betriebsrat bestehenden Geschäftsführungsvorschriften für entsprechend anwendbar, soweit diese nicht bereits an anderer Stelle im Betriebsverfassungsgesetz ausgestaltet worden sind. Danach hat der Gesamtbetriebsrat bei seiner Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber etwa den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ebenso zu beachten wie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG(Fitting 25. Aufl. § 51 Rn. 62). § 51 Abs. 5 BetrVG regelt nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, sondern nach der Regelungssystematik der für ihn geltenden Vorschriften nur seine Geschäftsführung. Der Gesamtbetriebsrat wird nur Träger der dem Betriebsrat zustehenden Rechte und Pflichten, wenn er entweder nach § 50 BetrVG oder nach anderen Vorschriften für die Behandlung der Angelegenheit zuständig ist.

33

c) Der vom Gesamtbetriebsrat konkret geltend gemachte Online-Zugriff überschreitet zudem die Grenzen des Informationsrechts aus § 80 Abs. 2 BetrVG.

34

aa) Will der Betriebsrat seiner gesetzlichen Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 BetrVG nachkommen, verschafft ihm § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Vorlage solcher Unterlagen, die für die Erledigung dieser Aufgaben erforderlich sind. Die Voraussetzungen dieses Informationsrechts, mit dem eine entsprechende Informationspflicht des Arbeitgebers korrespondiert, hat der Betriebsrat darzulegen. Anhand seiner Angaben kann der Arbeitgeber und im Konfliktfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht im Hinblick auf die gewünschten Unterlagen gegeben sind.

35

bb) Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats durch die Vorlage von Unterlagen, in der die verlangten Informationen verkörpert sind. Unterlagen haben einen feststehenden Inhalt und sind Veränderungen - auch nachträglicher Art - nicht zugänglich. Das erlaubt dem Arbeitgeber die Prüfung, ob aus der verlangten Unterlage Angaben hervorgehen, die in keinem Zusammenhang mit der geltend gemachten Überwachungsaufgabe oder einer anderen Betriebsratsaufgabe stehen. Solche Angaben kann der Arbeitgeber unkenntlich machen. Insoweit billigt ihm das Betriebsverfassungsgesetz ein Vorprüfungsrecht zu, das allerdings der arbeitsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das kann zur Folge haben, dass eine Unterlage ggf. nur in Auszügen zur Verfügung zu stellen ist, soweit in ihr Informationen verkörpert sind, auf die sich der Vorlageanspruch des Betriebsrats nicht erstreckt (BAG 17. März 1983 - 6 ABR 33/80 - zu II 2 der Gründe, BAGE 42, 113).

36

cc) Unterlagen iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG sind die beim Arbeitgeber vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen. Zu diesen gehören auch die bei ihm in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die der vorlageverpflichtete Arbeitgeber auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat. Verlangt der Betriebsrat die Kenntnis von Angaben aus einer konkreten Datei, kann der Arbeitgeber seiner Vorlagepflicht auch durch das Einräumen einer stichtagsbezogenen Leseberechtigung genügen, wenn er zugleich sicherstellt, dass die betroffene Datei in diesem Zustand dem Betriebsrat für die Ausübung seines Überwachungsrechts zugänglich bleibt. In einem solchen Fall kennt der Arbeitgeber den Inhalt der Datei und kann sein Vorprüfungsrecht ausüben.

37

dd) Danach ist der vom Gesamtbetriebsrat begehrte Online-Zugriff nicht mehr von dem betriebsverfassungsrechtlichen Informationsrecht umfasst. Der geforderte lesende Zugriff nimmt der Arbeitgeberin das Wahlrecht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG, den Anspruch durch den Ausdruck des vorlagepflichtigen Dateiinhalts zu erfüllen. Ebenso lässt er ihr Vorprüfungsrecht unberücksichtigt. Die Arbeitgeberin könnte bei einem Online-Zugriff die Übermittlung nicht auf die vorlagepflichtigen Angaben beschränken, weil sich nach dem Antragsverständnis des Gesamtbetriebsrats seine Leseberechtigung uneingeschränkt auf alle Dateien erstreckt, die allein den von ihm benannten Kennungen entsprechen.

38

d) Auf die zwischen den Beteiligten in den Vorinstanzen erörterten Fragen nach der Erforderlichkeit des begehrten Online-Zugriffs kommt es danach nicht mehr an. Ebenso war nicht zu entscheiden, ob einem solchen Zugriffsrecht Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer entgegengestanden hätten.

39

2. Der Antrag zu 2, mit dem der Gesamtbetriebsrat einen Online-Zugriff auf die persönlichen Laufwerke von drei Mitarbeitern der Personalabteilung beansprucht, unterliegt aus den gleichen Gründen wie der Antrag zu 1 der Abweisung. Für die Wahrnehmung des Überwachungsrechts besteht keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Ebenso fehlt es für einen lesenden Zugriff an einer Anspruchsgrundlage.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Platow    

        

    Benrath    

                 

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch

1.
eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder
2.
die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.
Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.

(2) Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von § 46 Absatz 1 erfasst sind.

(3) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Absatz 3 werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht. Die Vorschriften der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder finden Anwendung. In Verbindung mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden die Leistungen ebenfalls als Komplexleistung erbracht.

(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Teils sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.

(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen beschäftigt werden:

1.
behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen,
2.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften,
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgt,
4.
Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen,
5.
Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden,
6.
Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, unbezahlten Urlaubs, wegen Bezuges einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist.

(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind, sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Sind nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und können diese Leistungen aus Gründen, die die Leistungsempfänger nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden, werden das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld oder das Übergangsgeld für diese Zeit weitergezahlt. Voraussetzung für die Weiterzahlung ist, dass

1.
die Leistungsempfänger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben oder
2.
den Leistungsempfängern eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.

(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung von Weiterzahlungen insbesondere dann zu vertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur deshalb ablehnen, weil die Leistungen in größerer Entfernung zu ihren Wohnorten angeboten werden. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist § 140 Absatz 4 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden.

(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, aber voraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, höchstens bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werden Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen können; die Anspruchsdauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl von Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fall beträgt das Übergangsgeld

1.
67 Prozent bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen des erhöhten Bemessungssatzes nach § 66 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 vorliegen und
2.
60 Prozent bei den übrigen Leistungsempfängern,
des sich aus § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 68 ergebenden Betrages.

(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 44) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1) einmal jährlich bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S .d. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2) zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb A-Stadt, A-Straße, AStadt zu übermitteln.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob die Übermittlungspflichten der Arbeitgeberin aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Beteiligten zu 1) bestehen und bejahendenfalls in welchem Umfang.

Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) handelt es sich um ein in Südbayern tätiges Einzelhandelsunternehmen im Lebensmittelbereich, das an verschiedenen Orten Verkaufsfilialen unterhält. Für die Filiale in A-Stadt, A-Straße, ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Darüber hinaus besteht bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat.

Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen. Mit Schreiben vom 10.09.2014, 07.04.2015 und 29.10.2015 übermittelte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat das Verzeichnis der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und den sonstigen anrechnungsfähigen Personen gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie des Verzeichnisses im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX für das gesamte Unternehmen, gesondert für jeden Betrieb, wurden nicht übermittelt.

Durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.05.2015 - 8 TaBV 8/15 - hat das Landesarbeitsgericht München den Antrag des Gesamtbetriebsrats, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten oder sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, zurückgewiesen.

Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren hat der (örtliche) Betriebsrat zuletzt Feststellung begehrt, dass die Arbeitgeberin ihm gegenüber zu den Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX verpflichtet sei. § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX konkretisiere den Anspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG. Eine Versendung von einem lediglich auf den jeweiligen Betrieb bzw. die jeweilige Betriebsstätte begrenzten Auszug sei im Hinblick auf die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats unzureichend und werde vom Wortlaut des § 80 SGB IX nicht gedeckt. Die Arbeitgeberin hat ihren Zurückweisungsantrag damit begründet, dass für die Arbeit des örtlichen Betriebsrats die Kenntnis von der Anzahl sowie die Namen der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen aus anderen Betriebsstätten unerheblich sei. Auch sei nach § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis gesondert für jeden Betrieb zu führen. Des Weiteren sei die Forderung auf Vorlage des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für die Filiale A-Stadt in der Vergangenheit erfüllt worden.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - u.a. festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Diese Verpflichtung der Arbeitgeberin ergebe sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut sei „dem Betriebsrat…je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln“. Dabei habe der örtliche Betriebsrat neben seinem (unstreitigen) Anspruch auf Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch Anspruch auf Übermittlung einer Kopie des Verzeichnisses für das Unternehmen nach § 80 Abs. 1 SGB IX, gesondert für jeden Betrieb, und nicht nur des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt. Andernfalls wäre eine Überprüfung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX durch den zuständigen örtlichen Betriebsrat nicht möglich. Neben diesem Sinn und Zweck der Regelung spreche auch ihre Rechtshistorie dafür. Vor dem Inkrafttreten des SGB IX hätten in der Anzeige die Beschäftigungsverhältnisse im jeweiligen Betrieb/Dienststelle gesondert angegeben werden müs sen. Dies sei aus gutem Grunde geschehen, weil nur so die im Betrieb oder in der Dienststelle amtierenden Interessenvertretungen die Einhaltung der Beschäftigungspflicht effektiv kontrollieren könnten. Mit der Einführung des SGB IX sei diese auf jede Betriebs- und Dienststelle bezogene gesonderte Darstellung der für die Zählung der Arbeitsplätze maßgeblichen Stellendaten in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aus Gründen vermeintlicher Bürokratieentlastung zu Gunsten einer Gesamtanzeige fallengelassen worden. Dadurch werde die Nachprüfbarkeit der übermittelten Daten erheblich erschwert. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wonach der Anzeige für die Agentur für Arbeit das nach Abs. 1 geführte Verzeichnis beizufügen sei. Nachdem der Betriebsrat nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eine Kopie von der Anzeige erhalte, habe er auch Anspruch auf Übermittlung des gesamten Verzeichnisses für das Unternehmen, gesondert nach den einzelnen Betrieben/Dienststellen. Dieser Anspruch des Betriebsrats sei durch die Übermittlung des gesonderten Verzeichnisses für den Betrieb in A-Stadt nicht erfüllt worden.

Demgegenüber sei der - im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgte - Antrag auf Auskunft über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen unbegründet. Dieser Anspruch des Betriebsrats ergebe sich nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Für Fragen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Unternehmen beträfen, sei gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Gegen diesen, ihr am 30.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 15.12.2015 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München eingelegt und diese mit dem am 29.01.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Dem Betriebsrat stehe weder ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses der beim Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, gesondert nach jedem Betrieb, noch ein Anspruch auf Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit übersandt werde, zu. Die Begründung des Arbeitsge richts sei widersprüchlich, wenn dem Betriebsrat der unternehmensweite Auskunftsanspruch wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verwehrt werde, aber die Übersendung einer Kopie des Verzeichnisses und der Daten nach § 80 Abs. 2 SGB IX, aus der sich unternehmensweit die Namen und Daten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen ergeben, gesondert für jeden Betrieb, zugesprochen werde. Die Rechtshistorie der Vorschrift spreche dafür, dass dem örtlichen Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 SGB IX gerade keine volle, auf andere Betriebe erweiterte Nachprüfbarkeit der Einzeldaten mehr zustehen solle. Vielmehr solle dem Betriebsrat nur noch die Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber der Arbeitsagentur als solche zugestanden werden und alles Weitere, insbesondere die Nachprüfung der mitgeteilten Einzeldaten, der Arbeitsagentur überlassen werden. Zudem liefen die Praktikabilitätserwägung ins Leere, da nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern vielmehr nur dem Gesamtbetriebsrat eine Überprüfung der Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX zustehe. Die in § 71 SGB IX geregelte Schwerbehindertenquote sei nicht etwa betriebsbezogen, sondern unternehmensbezogen ausgestaltet. Schließlich beziehe sich § 80 Abs. 1 SGB IX mit den Worten „die Arbeitgeber haben gesondert für jeden Betrieb…ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Men-schen…vorzulegen“ nicht auf ein vom Arbeitgeber zusammengeführtes Gesamtverzeichnis, sondern lediglich auf Betriebsnummern bezogene Meldungen für das gesamte Unternehmen. Unter diesen Betriebsnummern würden teilweise mehrere Betriebe zusammengefasst werden.

Die Arbeitgeberin beantragt zuletzt,

  • 1.Den Beschluss des Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt, vom 25.11.2015, Az. 24 BV 8/15 - teilweise abzuändern.

  • 2.Den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückweisen. Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die geltend gemachten Ansprüche des Betriebsrats rechtfertigten sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Nach dem Wortlaut der Norm werde ausdrücklich „der Betriebsrat“ angesprochen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Pflicht des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf einen Gesamtbetriebsrat beziehe, sofern ein solcher eingerichtet sei. Ferner bestehe nach dem Wortlaut der Anspruch auf Übermittlung der gesamten gegenüber der Agentur für Arbeit abzugebenden Anzeige sowie des nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beigefügten Verzeichnisses. Eine Beschränkung nur auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen enthalte § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gerade nicht. Der Betriebsrat könne seinen Pflichten nach § 93 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 71, 72 und 81 - 84 SGB IX nur nachkommen, wenn ihm hierfür alle Daten vorlägen. Insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen gemäß § 71 SGB IX bedeute dies, dass der Betriebsrat eine vollständige Kopie der an die Agentur für Arbeit übermittelten Anzeige einschließlich des beigefügten vollständigen Verzeichnisses erhalten müsse. Anderenfalls wäre es ihm verwehrt, die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Beschäftigungsquote zu kontrollieren, nachdem diese zum einen unternehmensbezogen berechnet werde und zum anderen der Arbeitgeber die Möglichkeit habe, die Nichterfüllung der Quote in dem einen Betrieb durch die Übererfüllung in dem anderen Betrieb auszugleichen. Datenschutzrechtliche Bedenken könnten hiergegen nicht vorgebracht werden. Hätte der örtliche Betriebsrat lediglich Anspruch auf einen Teil des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX, würde dies im Anschluss an die Entscheidung des LAG München vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - dazu führen, dass letztlich keines der Gremien über die vollständigen Unterlagen verfügte. Darüber hinaus könne die Arbeitgeberin zur Übermittlung der Anzeige und des Verzeichnisses sowohl an den örtlichen Betriebsrat als auch an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet sein. Die nach § 99 Abs. 1 SGB IX geforderte enge Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten setze voraus, dass sowohl der örtliche als auch der Gesamtbetriebsrat über eine laufend aktualisierte, einheitliche und gemeinsame Daten- und Arbeitsgrundlage verfügten. Der erstinstanzlich abgelehnte Auskunftsanspruch des Betriebsrats über Namen und Betriebsstätten der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten stehe nicht im Widerspruch zum hiesigen Übermittlungsanspruch, weil dieser auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 29.01.2016 (Bl. 132 - 137 d. A.) und vom 06.05.2016 (Bl. 166 - 168 d. A.), den Schriftsätzen des Betriebsrats vom 07.03.2016 (Bl. 148 - 151 d. A.) und vom 29.06.2016 (Bl. 190 - 192 d. A.) sowie auf die Niederschriften der Anhörungen vor der Kammer vom 21.04.2016 (Bl. 156 - 158 d. A.) und vom 28.07.2016 (Bl. 193 - 196 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

1. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig.

2. Die Beschwerde ist aber nur zum Teil begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit eine Verpflichtung der Arbeitgeberin angenommen worden ist, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses der bei ihr beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Der Betriebsrat hat lediglich Anspruch darauf, eine Kopie der Anzeige an die Agentur für Arbeit sowie eine Kopie des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX für den Betrieb zu erhalten, für den er gewählt ist, §§ 80 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 Satz 1, 93, 99 SGB IX, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 50 Abs. 1 BetrVG.

a) Der Gesamtbetriebsrat war nicht gemäß § 83 Abs. 2 ArbGG zu beteiligen. Zwar kommt es für die Frage, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist, darauf an, welche Person oder Stelle durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung unmittelbar betroffen wird (vgl. Matthes/Spinner in Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 83, Rn. 13 ff. m.w.N.). Ist streitig, ob dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat die Übermittlungsrechte aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ganz oder teilweise zustehen, wäre deshalb grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen, wenn dieser als Inhaber der streitigen Übermittlungsrechte materi ell-rechtlich ernsthaft in Betracht käme (vgl. hierzu Fitting, 27. Aufl. 2014, § 50, Rn. 80 m.w.N.). Dies war im vorliegenden Verfahren jedoch ausnahmsweise nicht geboten, weil das LAG München bereits durch Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 - etwaige Ansprüche des Gesamtbetriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX rechtskräftig zurückgewiesen hat. Seine Rechtstellung kann deshalb durch die hiesige Entscheidung nicht mehr betroffen werden.

b) Das auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zu bejahen. Im Beschwerdeverfahren bestreitet die Arbeitgeberin verpflichtet zu sein, sowohl die Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als auch die auf das gesamte Unternehmen bezogene Kopie des Verzeichnisses gemäß § 80 Abs. 1 SGB IX übermitteln zu müssen.

c) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie des Verzeichnisses für den Betrieb A-Stadt im Sinne des § 80 Abs. 1 SGB IX und eine Kopie der Anzeige im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die der Agentur für Arbeit erstattet wird, einmal jährlich bis spätestens 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Dies folgt aus der Auslegung des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX sind „dem Betriebsrat … je eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses zu übermitteln.“ Um welche Anzeige es sich handelt, folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Demgegenüber ist der Wortlaut in Bezug auf „das Verzeichnis“ ungenau. In Unternehmen mit mehreren Betrieben gibt es mehrere Verzeichnisse, da § 80 Abs. 1 SGB IX bestimmt, dass „für jeden Betrieb … ein Verzeichnis zu führen“ ist. Darüber hinaus lässt der Wortlaut offen, ob Berechtigter der Übermittlungspflicht der örtliche Betriebsrat oder in Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, der Gesamtbetriebsrat ist. Dementsprechend wird in der Literatur oft keine bestimmte Arbeitnehmervertretung genannt (vgl. Feldes in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 80 Rn. 8; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß, 2. Aufl. 2006, § 80, Rn. 12 und § 93 Nr. 12; Marschner in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, § 80 Rn. 11 und 22; Knittel, SGB IX, 6. Aufl. 2012, § 80 Rn. 16; Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12).

Maßgeblich kommt es daher auf den Sinn und Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX an.

bb) Durch die Anordnung in § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX, dem Betriebsrat eine Kopie der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 1 SGB IX zu übermitteln, zeigt sich der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, dem Betriebsrat die Daten- und Arbeitsgrundlage für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem SGB IX zu verschaffen (vgl. Feldes, a.a.O., § 80 Rn. 1 und 8; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 80 Rn. 12). Gemäß § 93 S. 2 SGB IX hat der Betriebsrat insbesondere darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und §§ 81 bis 84 SGB IX obliegenden Pflichten erfüllt werden. Damit ist ausdrücklich auf die in §§ 71 ff. SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers Bezug genommen. Allgemein obliegt es dem Betriebsrat nach § 93 S. 1 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern. § 93 S. 1 und 2 SGB IX wiederholen bzw. konkretisieren solchermaßen die Aufgaben, die dem Betriebsrat bereits durch das BetrVG zugewiesen sind. So hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Durchführung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, wozu das SGB IX gehört, zu überwachen, und nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG die Eingliederung Schwerbehinderter zu fördern. Die streitige Frage ist daher unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Betriebsrats zu beantworten. Dabei wird durch den betriebsverfassungsrechtlichen Bezug deutlich, dass „der Betriebsrat“ i. S. d. §§ 80 Abs. 2 S. 3 und 93 SGB IX der Gesamtbetriebsrat ist, wenn Angelegenheiten schwerbehinderter, ihnen gleichgestellter behinderter Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen zu behandeln sind, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebe innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können, § 50 Abs. 1 BetrVG.

cc) Danach leiten sich im vorliegenden Fall für den antragstellenden örtlichen Betriebsrat folgende Übermittlungsrechte ab:

(1) Der (örtliche) Betriebsrat hat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, nicht aber auf Übermittlung aller Verzeichnisse der verschiedenen Betriebe der Arbeitgeberin bzw. eines Gesamtverzeichnisses, § 80 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB IX.

In Betrieben, in denen ein Gesamtbetriebsrat besteht, hat der Gesamtbetriebsrat die Überwachungsaufgabe nach § 93 S. 2 SGB IX und § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG inne (vgl. Dau in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 80, Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93, Rn. 17; LAG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 TaBV 10/09 - BeckRS 2013, 72378; offengelassen von LAG München, Beschluss vom 17.06.2015 - 8 TaBV 8/15 m.w.Nachw. für diese Auffassung). Denn die in § 71 SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen bestimmt als Adressaten den „Arbeitgeber“ und knüpft damit an den Unternehmensträger, nicht an den Betrieb an (vgl. Kohte in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, §§ 71 bis 80, Rn. 7). Folglich sind für die Feststellung der Beschäftigungspflicht die Arbeitsplätze in sämtlichen Betrieben des Arbeitgebers zusammen zu rechnen. Diese unternehmensbezogenen Ausgestaltung zeigt sich auch im Verfahren der Selbstveranlagung nach § 77 SGB IX, die erneut allein den Arbeitgeber adressiert (vgl. im Einzelnen Joussen in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 71, Rn. 11 und § 77, Rn. 6). In Unternehmen mit mehreren Betrieben kann die Überwachung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers deshalb allein der Gesamtbetriebsrat, nicht aber der örtliche Betriebsrat wahrnehmen (so auch Pahlen, a.a.O.; Dau, a.a.O., § 80, Rn. 10; LAG Hamburg, a.a.O.; LAG München, a.a.O.). Mangels eigener Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen in den anderen Betrieben kann der örtliche Betriebsrat die ihm durch die Verzeichnisse I.S.d. § 80 Abs. 1 SGB IX übermittelten Daten nicht abgleichen, um die Einhaltung der unternehmensbezogenen Beschäftigungspflicht bzw. die Ausgleichsabgabe zu überprüfen. Des Weiteren würde sich die Frage stellen, welcher der mehreren örtlichen Betriebsräte im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht gegenüber der Arbeitgeberin und der Agentur für Arbeit zuständig sein sollte. Der Gesamtbetriebsrat wäre insoweit auch für betriebsratslose Betriebe zuständig, § 50 Abs. 1 S. 1, 2. HS BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 09.12.2009 - 7 ABR 46/08 - NZA 2010, 662; Fitting, § 50, Rn. 29), für die der antragstellende örtliche Betriebsrat ebenfalls keine Zuständigkeit behaupten könnte. Hiermit übereinstimmend ist für die Gesamtschwerbehindertenvertretung anerkannt, dass sie für die Überprüfung der nach § 80 Abs. 2 SGB IX zu übermittelnden unternehmensbezogenen Anzeigedaten nach § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX zuständig ist (vgl. etwa Dau in Dau/Düwell/Joussen, a.a.O., § 80 Rn. 10; Pahlen, a.a.O., § 93 Rn. 17). § 97 Abs. 6 SGB IX ist aber § 50 Abs. 1 BetrVG nachgebildet. Dem Gesamtbetriebsrat wäre deshalb neben der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, die Gesamtheit aller Verzeichnisse der schwerbehinderten Beschäftigten, aufgegliedert nach Betrieben oder Dienststellen, zu übermitteln.

Allerdings hat der örtliche Betriebsrat Anspruch auf Übermittlung des Verzeichnisses für den Betrieb, für den er gewählt ist, und zwar auch dann, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Der örtliche Betriebsrat kann seine nach § 93 S. 1 SGB IX bestehende Pflicht, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, wozu ihm insbesondere durch §§ 81 bis 84 SGB IX eine Vielzahl einzelner Rechte zugewiesen ist, nur erfüllen, wenn er Kenntnis davon hat, welcher Arbeitnehmer des Betriebs zu den schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen zählt (vgl. Dau, a.a.O., § 80 Rn. 5). Ebenso setzt die in § 99 Abs. 1 SGB IX statuierte enge Zusammenarbeit des Betriebsrats mit allen Stellen, die „zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb“ aufgefordert sind, die Kenntnis des betreffenden Personenkreises voraus. Darüber hinaus dient § 80 Abs. 1 SGB IX der Erfassung aller Betriebe bzw. Dienststellen, in denen schwerbehinderte und die übrigen in § 80 Abs. 1 SGB IX genannten Personen beschäftigt sind (vgl. Marschner, a.a.O., § 80 Rn. 6; Knittel, a.a.O., § 80, Rn. 12; Trenk-Hinterberger, a.a.O., § 80 Rn. 4). Diese Kontrolle kann nur der örtliche Betriebsrat gewährleisten, weil der Gesamtbetriebsrat über die Belegschaft des örtlichen Betriebs nicht kennt.

(2) Der Betriebsrat hat darüber hinaus Anspruch auf Übermittlung der Kopie der Anzeige, die die Agentur für Arbeit erhält, § 80 Abs. 2 S. 3 und S. 1 SGB IX.

Auch diese Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und zur Ausgleichsabgabe notwendig sind, benötigt der (örtliche) Betriebsrat zur Erfüllung der ihm nach § 93 SGB IX und § 80 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BetrVG zugewiesenen Pflichten und zur Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte.

So kann der örtliche Betriebsrat die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte anregen, sich mit Unterstützung des Integrationsamtes um die behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte bemühen und auf eine dem Arbeitgeber zumutbare behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit hinwirken (vgl. Fitting, a.a.O., § 80 Rn. 29). Die qualitativen Vorkehrungen dienen dazu, dass wenigstens die vorgeschriebene Anzahl schwerbehinderter Menschen im Betrieb eine möglichst dau erhafte Beschäftigung finden (vgl. Feldes, a.a.o., § 81 Rn. 27). Ferner hat der Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, nach § 72 Abs. 2 Satz 2 SGB IX im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Teil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und hierüber u.a. mit dem Betriebsrat zu beraten.

Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers kommt des Weiteren im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern zum Tragen, § 99 BetrVG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 SGB IX. Der Arbeitgeber, der die Beschäftigungsquote nach § 71 SGB IX nicht erfüllt, hat nach § 81 Abs. 1 S. 7 bis 9 BetrVG eine weitergehende Unterrichtungspflicht u.a. gegenüber dem Betriebsrat, wenn dieser mit der beabsichtigten Einstellungsentscheidung nicht einverstanden ist. In diesem Fall hat der Arbeitgeber seine Entscheidung unter Darstellung der Gründe mit dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern (§ 81 Abs. 1 S. 7 SGB IX) und dabei den betroffenen schwerbehinderten Menschen anzuhören (§ 81 Abs. 1 S. 8 SGB IX) sowie alle Beteiligten über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (§ 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX) (vgl. BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 180/12 - NZA 2013, 840 Rn. 40 ff.; ErfK/Rolfs, 16. Aufl. 2016, § 81 SGB IX Rn. 12; Fabritius, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 3/09 - BB 2011, 317, 320).

Schließlich ist der örtliche Betriebsrat in das Verfahren zur Berechnung der Ausgleichsabgabe eingebunden. Hat der Arbeitgeber mehrere Betriebe, so hat der Arbeitgeber in einem ersten Berechnungsschritt die Zahl der Arbeitsplätze nach § 73 SGB IX unter Ausschluss der nicht mitzählenden Ausbildungsstellen im Sinne von § 74 SGB IX für jeden Betrieb einzeln zu ermitteln, damit die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung die Angaben überprüfen kann (vgl. hierzu Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Erst danach ist die bereinigte Zahl der für jeden Betrieb zu berücksichtigenden Arbeitsplätze für die Gesamtheit aller Betriebe zu addieren, die Anzahl der Pflichtplätze für alle Betriebe zu ermitteln u.s.w. (vgl. hierzu im Einzelnen Joussen, a.a.O., § 77 SGB IX, Rn. 6). Auch diese Überwachungsaufgabe des örtlichen Betriebsrats erfordert die Übermittlung der Anzeige an die Agentur für Arbeit an ihn.

Die Übermittlung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX war zwischen den Beteiligten erstinstanzlich auch unstreitig. Dieser Anspruch steht entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht im Widerspruch zur Auffassung des Arbeitsgerichts, dem örtlichen Betriebsrat stehe ein unternehmensweiter Auskunftsanspruch nicht zu. § 80 Abs. 2 S. 3 SGB IX bildet einen eigenständigen Rechtsgrund mit einer spezifischen Zwecksetzung.

III.

Eine Entscheidung über die Kosten war nicht zu treffen, weil in diesem Verfahren Kosten nicht erhoben werden, §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Gläubiger und zum Inhalt der Übermittlungspflichten aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht vorliegt und inhaltlich eine Abweichung zu der Entscheidung der Kammer 8 des LAG München im Verfahren 8 TaBV 8/15 gegeben ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13. Oktober 2015 - 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und die wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1 einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. § 80 Abs. 2 S. 1 SGB IX an die für Beteiligte zu 2 zuständige Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen für den Betrieb in W., M.- Straße zu übermitteln.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Arbeitgeberin), dem antragstellenden Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Betriebsrat), einmal jährlich eine Kopie der Daten zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen und zur Berechnung einer etwaigen Ausgleichsabgabe sowie eine Kopie der Verzeichnisse des Arbeitgeberin, welche diese der für sie zuständigen Arbeitsagentur vorlegt, für alle Betriebe der Arbeitgeberin, vorzulegen.

Der Betriebsrat ist der örtliche Betriebsrat des Betriebes der Arbeitgeberin, die daneben weitere Betriebsstätten unterhält und schwerbehinderte Menschen sowie ihnen Gleichgestellte beschäftigt, in der M.-Straße, W., in dem keine Schwerbehindertenvertretung gebildet ist. Ebenso besteht für das Unternehmen der Arbeitgeberin keine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 9. Okt. 2014 erfolglos aufgefordert, Auskunft über die bei ihr beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten zu erteilen. Insbesondere waren weder alle Betriebsstätten angeführt gewesen noch hatte die Arbeitgeberin alle schwerbehinderten Beschäftigten mitgeteilt.

Mit seiner am 20. März 2015 beim Arbeitsgericht Augsburg eingegangenen und der Arbeitgeberin am 24. März 2015 zugestellten Antragsschrift vom 18. März 2015 begehrt der Betriebsrat die Auskünfte nunmehr gerichtlich.

Er hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die gewünschten Informationen betreffend Schwerbehinderte und Gleichgestellte seien an ihn zu übermitteln. Dabei seien auch die schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen mit einer Arbeitsverpflichtung von weniger als 18 Wochenstunden anzuführen. Auch habe er ein Beteiligungsrecht hinsichtlich der unternehmensweit beschäftigten schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen. Zuständig seien nicht die örtlichen Betriebsräte, sondern der Gesamtbetriebsrat.

Er hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Anzahl und Namen der in der Betriebsstätte E., M.-Straße, W. beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

2. Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen.

3. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Beteiligte zu 2 zuständigen Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Mitteilung der im gesamten Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter. Diese Angaben seien für die Arbeit vor Ort unerheblich. Hinsichtlich der in der Betriebsstätte W. beschäftigten Personen habe sie den Anspruch des Betriebsrats mit Schreiben vom 27. Feb. 2014 bereits erfüllt.

Das Arbeitsgericht Augsburg hat dem Antrag mit Beschluss vom 13. Okt. 2015 (Bl. 88 ff. d. A.) in den Anträgen Ziff.1 und 3 stattgegeben und ihn im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus:

Der Betriebsrat habe Anspruch auf Mitteilung der im W. beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, um so die ihm nach dem Gesetz zustehenden Aufgaben, u. a. die Integration schwerbehinderter Menschen in den Betrieb nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, wahrnehmen zu können. Dieser Anspruch sei noch nicht erfüllt, da die Auskunft der Arbeitgeberin nicht die Personen mit nicht mehr als 18 Wochenstunden umfasst habe. Ferner habe die Arbeitgeberin dem Betriebsrat jährlich die der Bundesagentur für Arbeit übermittelte Anzeige sowie das Verzeichnis der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu übermitteln, wie sich aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergebe. Dadurch solle dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet werden, die Einhaltung der Beschäftigungspflichten nach § 71 ff. SGB IX zu überprüfen. Danach seien die Anzeige und das Verzeichnis dem örtlichen Betriebsrat, nicht aber dem Gesamtbetriebsrat zur Verfügung zu stellen. Antrag 2 sei hingegen nicht begründet, da der Betriebsrat damit die Mitteilung der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter begehre. Für ein solches Auskunftsbegehren bestehe keine Anspruchsgrundlage. § 80 BetrVG beschränke sich auf die den jeweiligen Betrieb betreffenden Angaben.

Gegen diesen ihr am 12. Jan. 2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Arbeitgeberin hinsichtlich der ausgesprochenen Verpflichtung zur jährlichen Vorlage einer Kopie der Anzeige und der Verzeichnisses für alle Betriebe an die zuständige Bundesagentur für Arbeit, mit ihrer am 8. Feb. 2016 per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom Montag, den 14. März 2016, per Telefax am selben Tag eingegangen, begründeten Beschwerde.

Sie ist der Ansicht sie habe die Auskunft über die im Betrieb W. beschäftigten schwerbehinderten/gleichgestellten Mitarbeiter mit dem Nachtrag derjenigen Personen mit nicht mehr als 18 Wochenstunden erfüllt.

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Namen und Daten sämtlicher im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen gleichgestellten Personen bestehe jedoch nicht, weswegen der dahingehende Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zutreffend zurückgewiesen worden sei. Damit stehe aber in Widerspruch wenn mit der Verpflichtung zur Vorlage der Kopie des unternehmensweit geführten Verzeichnisses an die Bundesagentur doch wieder diese Daten dem Betriebsrat zur Kenntnis gelangen würden. Insoweit sei die arbeitsgerichtliche Entscheidung unschlüssig und unstimmig. Das Argument des Arbeitsgerichts, dem Betriebsrat oblägen Überwachungspflichten nach §§ 71 ff. SGB IX, überzeuge, wie sie meint, nicht. Auch das Landesarbeitsgericht München habe in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2016 (- 8 TaBV 8/15) in einem obiter dictum angedeutet, hierbei handle es sich eher um eine Aufgabe des Gesamtbetriebsrats. Allein der Umstand, dass § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX allein vom Betriebsrat spreche, führe nicht zwangsläufig dazu, dass diesem örtlichen Gremium die Überprüfungsrechte tatsächlich zuständen.

Sie beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 13.10.2015, Az.: 7 BV 18/15 in Ziffer 2 des Tenors abzuändern und den Antrag abzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Arbeitgeberin verkenne, dass Auskunfts- und Übermittlungsanspruch auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen fußten, mit der Folge, dass der örtliche wie auch der Gesamtbetriebsrat Anspruchsinhaber sein könnten. Wenn sie davon ausgehe, dem Gesamtbetriebsrat obliege die Überwachungspflicht nach §§ 71 ff SGB IX, so setze sie sich damit in Widerspruch zu ihrer eigenen Ansicht im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München. Die Arbeitgeberin sei auch zu Unrecht, der Ansicht, das Landesarbeitsgericht habe in der zitierten Entscheidung gerade nicht festgestellt, eine Überprüfung der Beschäftigungsquote falle in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Der hier geltend gemachte Anspruch ergebe sich eindeutig aus § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Der örtliche Betriebsrat benötige die Angaben zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 71, 71, 81 bis 84 SGB IX.

Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Betriebsrats vom 18. März 2015 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 14. Aug. 2015 (Bl. 52 ff. d. A.), vom 18. Sept. 2015 (Bl. 55 ff. d. A.), vom 24. März 2016 (Bl. 136 f. d. A.), vom 22. Apr. 2016 (Bl. 148 ff. d. A.) und vom 10. Juni 2016 (Bl. 173 ff. d. A.), der Arbeitgeberin vom 1. Juni 2015 (Bl. 26 f. d. A.), vom 21. Juli 2015 (Bl. 43 ff. d. A.), vom 8. Feb. 2016 (Bl. 104 ff. d. A.), vom 14. März 2016 (Bl. 116 ff. d. A.), vom 6. Mai 2016 (Bl. 157 f. d. A.) und vom 9. Juni 2016 (Bl. 168 f. d. A.) sowie auf die Protokolle vom 22. Sept. 2015 (Bl. 82 f. d. A.), vom 10. Mai 2016 (Bl. 159 ff. d. A.) und vom 21. Juni 2016 (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen.

II. Die statthafte Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a. Sie ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG).

b. Einer Beteiligung des Gesamtbetriebsrats (§ 83 Abs. 2 ArbGG) bedurfte es vorliegend nicht. Zwar sind am Beschlussverfahrens alle Personen/Stellen zu beteiligen, die durch eine denkbare Entscheidung im konkreten verfahren in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sein können (GMP/Matthes/Spinner, ArbGG, 8. Aufl., § 83 Rz. 13 ff.). Hinsichtlich des hier streitigen Empfängers der Informationsübermittlung (Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat) hatte jedoch die 8. Klammer des LAG München mit seiner Entscheidung v. 17. Juni 2015 (8 TaBV 8/15) bereits rechtskräftig entschieden und dahingehende Ansprüche des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen, weswegen die Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats hier nicht mehr betroffen und seine Beteiligung nicht geboten ist (vgl. auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15, jeweils unter II 2 a).

c. Die zunächst unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg insgesamt oder nur im Tenor Ziff. 2 angreift, ist mit der konkreten Antragstellung im Termin vom 10. Mai 2016 (Bl. 160 d. A.) in Richtung eines Angriffs nur der Ziff. 2 des Tenors gelöst.

2. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war abzuändern, soweit im Tenor Ziff. 2 dem Betriebsrat ein Anspruch auf eine Kopie der jährlich an die Bundesagentur übermittelten Verzeichnisse für alle Betriebe der Arbeitgeberin zugebilligt worden war. Ein dahingehender Anspruch des Betriebsrats ist weder § 80 Abs. 2 BetrVG noch § 80 Abs. 1 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, 3 SGB IX zu entnehmen. Zudem setzt sich das Arbeitsgericht damit in Widerspruch zur eigenen Auffassung, kraft derer der ursprüngliche Antrag 2, beinhaltend das Begehren, die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über Anzahl, Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen i. S. d. § 2 SGB IX zu erteilen, abgewiesen worden war. Vielmehr erhält der örtliche Betriebsrat die Anzeige und die Verzeichnisse, welche die Arbeitgeberin jährlich der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen hat, allerdings nur in dem Umfang, wie diese den örtlichen Betrieb betreffen. Nur insoweit benötigt er die Informationen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben. Deren Vorlage ist der Arbeitgeberin auch möglich, selbst wenn sämtliche örtlichen Verzeichnisse in einer Datei zusammengefasst sind, die der Bundesagentur übermittelt wird. Der Arbeitgeberin ist es dennoch möglich, eine entsprechende Teildatei herauszukopieren und diese in Papierform oder als Teildatei dem Betriebsrat zukommen zu lassen.

a. Nach § 80 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber, gesondert für jeden Betrieb, ein Verzeichnis der im Unternehmen Beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen Gleichgestellten sowie sonstiger anrechnungsfähiger Personen zu führen und dieses einmal jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesagentur für Arbeit aufgegliedert nach Monaten unter Einschluss aller Daten zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und zur Überwachung der Erfüllung der Ausgleichsabgabe vorzulegen. Diesem ist eine Kopie zur Weiterleitung an das zuständige Integrationsamt beizufügen. Davon erhalten u. a. die Betriebsräte eine Kopie (§ 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

b. Der antragstellende Betriebsrat hat vorliegend aber nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 80 Abs. 2 BetrVG keinen Anspruch auf die Aushändigung einer vollständigen, alle Betriebe der Arbeitgeberin betreffenden Anzeige in Kopie, sondern allein derjenigen Teile, die den örtlichen Betrieb, in dem der Betriebsrat gewählt wurde, betreffen. Die gesamte Information nach § 80 Abs. 2 SGB IX erfolgt im Falle eines bestehenden Gesamtbetriebsrats diesem gegenüber. Dagegen spricht nicht, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ausdrücklich nur der Betriebsrat genannt ist (a.M. LAG München v. 17. 6. 2015 - 8 TaBV 8/15).

aa. Die einzuhaltende Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen nach §§ 71 ff., §§ 81 ff. SGB IX wird für den jeweiligen Arbeitgeber, also unternehmensweit und nicht auf den Betrieb bezogen bestimmt (vgl. nur LPK-SGB IX/Düwell, 2. Aufl., § 71 Rz. 9; zu den Überwachungsaufgaben LAG Hamburg v. 18. 7. 2011 - 8 TaBV 10/09, juris; Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 93 Rz. 17). Ob und inwieweit diese eingehalten wurde, obliegt daher nur in einem Unternehmen mit nur einem Betrieb, in Ermangelung einer bestehenden Vertretung der schwerbehinderten Menschen, dem dort gebildeten (Einzel-)Betriebsrat. Besteht das Unternehmen aber aus mehreren Betrieben, so haben diese Informationen gegenüber einem gebildeten Gesamtbetriebsrat zu erfolgen. In diesen Fällen ist es den einzelnen Betriebsräten nicht möglich, etwa die Einhaltung der Schwerbehindertenquote des § 71 Abs. 1 SGB IX zu überprüfen. Dazu müssten sie laufend ihre betrieblichen Erkenntnisse koordinieren und abgleichen, was aber einfacher durch den Gesamtbetriebsrat erfolgen kann.

Dies räumt letztlich auch das Arbeitsgericht, gestützt auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München v. 17. 6. 2015 (- 8 TaBV 8/15) selbst ein, wenn es - im Rahmen der Abweisung des erstinstanzlich gestellten Antrags 2, dem Betriebsrat Auskunft über Anzahl Name und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und der ihnen Gleichgestellten zu geben - ausführt, dafür bestehe kein praktisches Bedürfnis, dass die örtlichen Betriebsräte unternehmensweite Mitteilungen erhalten; diese seien, wie das Arbeitsgericht zutreffend vorher (S. 7 der angegriffenen Entscheidung, unter Ziff. 3) ausführt, nicht für die Belange anderer Betriebe zuständig.

bb. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX vorgesehen ist, dem (u. a.) Betriebsrat sei eine der Anzeige und des Verzeichnisses nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX auszuhändigen. Mit dem Begriff des „Betriebsrates" ist nicht der jeweilige örtliche Betriebsrat auch bei mehreren Betrieben eines Unternehmens, sondern die jeweils zuständige Arbeitnehmervertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz gemeint. Für unternehmensweite Angelegenheiten ist dies nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat, wie sich bereits aus § 97 Abs. 6 Satz 1 SGB IX ergibt (so auch LPK-SGB IX/Düwell, a. a. O., wohl auch GK-SGB IX'Marschner, Stand Dezember 2015, § 80 Rz. 22, der von der „allgemeinen Interessenvertretung der Arbeitnehmer" als Empfänger spricht; a. A. wohl Neumann in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 80 Rz. 12, wonach jeder Betriebsrat das Verzeichnis erhalten soll).

Die Übergabe des (gesamten) Verzeichnisses nach § 80 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX an alle (Einzel-)Betriebsräte ist nicht geeignet, eine effektive Nachprüfung der mitgeteilten Daten dadurch zu ermöglichen. Den einzelnen Betriebsräten in einem - wie hier - Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten und (zumeist) auch eigenen Arbeitnehmervertretungen ist es nicht ohne Weiteres möglich, die Richtigkeit der Daten nachzuvollziehen und die Kontrollaufgabe nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX wahrzunehmen. Solches ist allein auf Gesamtbetriebsratsebene möglich, wenn dort die das Unternehmen betreffenden Daten zusammenfließen.

cc. Dies bedeutet allerdings nicht, dass dem örtlichen Betriebsrat gegenüber keinerlei Informationen zu erteilen wären. Vielmehr erhält dieser die den Betrieb, in dem er gewählt worden war, betreffenden Teile der Information. Nur so ist es ihm möglich, seine Verpflichtungen nach dem SGB IX zu erfüllen. Nur wenn die im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten Personen bekannt sind, kann der örtliche Betriebsrat etwa bei Bedarf auf die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen oder die (weitergehende) behindertengerechte Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze bzw. eine behindertengerechte Ausgestaltung der Arbeitszeit für diesen Mitarbeiterkreis oder einzelne schwerbehinderte Beschäftigte hinwirken. Ersieht der örtliche Betriebsrat aus den vorzulegenden Unterlagen, dass die Beschäftigtenquote nicht erfüllt ist (vgl. dazu §§ 73 ff. SGB IX), so ist es dann möglich, im örtlichen Betrieb eine weitergehende Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter zu verlangen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 81 Abs. 1 SGB IX; vgl. dazu auch LAG München v. 27. 7. 2016 - 3 TaBV 90/15 und 3 TaBV 91/15).

Dem Betriebsrat ist mithin neben dem Anschreiben an die Bundesagentur auch der den Betrieb in W. betreffende Teil des Verzeichnisses auszuhändigen ist. Dieses ist der Arbeitgeberin auch möglich, da die Gesamtunterrichtung der Bundesagentur nach Einlassung der Arbeitgebervertreterin im Termin vom 21. Juni 2016 dergestalt erfolgt, dass die Daten für die in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen einzeln zusammengestellt und dann im Block an die Bundesagentur geleitet werden. Es ist der Arbeitgeberin mithin unschwer und ohne Erstellung eines nicht vorhandenen weiteren Dokuments, die Informationen an den jeweiligen örtlichen Betriebsrat - hier: den antragstellenden Betriebsrat - auszuhändigen.

Diese Information ist auch nicht mit der Information nach § 80 Abs. 1 SGB IX an den Betriebsrat obsolet. Denn die laufenden jährlichen Mitteilungen an die Bundesagentur unterrichten den örtlichen Betriebsrat über evtl. eingetretene Veränderungen im Betrieb, während die Information nach § 80 Abs. 1 SGB IX nur statisch und ohne regelmäßige Aktualisierungen zu erfolgen hat.

3. Die Information selbst kann in Papierform, aber auch als Textdatei erfolgen. Insbesondere ist es der Arbeitgeberin auch möglich, aus einer Textdatei die den Betrieb betreffenden Teile herauszukopieren und dem Betriebsrat zuzuleiten.

III. Die Rechtsbeschwerde war bereits wegen der Abweichung von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17. 6. 2015 - 8 TaBV 8/15 zuzulassen.

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.