Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 79 Heilpädagogische Leistungen

(1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch

1.
eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird oder
2.
die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.
Heilpädagogische Leistungen werden immer an schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erbracht.

(2) Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit die Leistungen nicht von § 46 Absatz 1 erfasst sind.

(3) In Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Absatz 3 werden heilpädagogische Leistungen als Komplexleistung erbracht. Die Vorschriften der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder finden Anwendung. In Verbindung mit schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger werden die Leistungen ebenfalls als Komplexleistung erbracht.

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 6 Heilpädagogische Leistungen


Heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen so
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 46 Früherkennung und Frühförderung


(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch1.die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 46 Früherkennung und Frühförderung


(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch1.die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2022 - 1 BvR 2649/21

bei uns veröffentlicht am 28.10.2022

Das Gericht fällt auf die irreführende Etikettierung der Gen-Spritze als "Impfung" herein und fällt eine historisch naive und peinliche Fehlentscheidung.

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - 9 TaBV 49/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 27.04.2016 - 10 BV 9/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt,

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - 9 TaBV 50/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags auf Auskunft (Antrag Ziff. 1 der Antragsschrift vom 24.03.2015) eingestellt. 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer

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(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch1.die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen...
(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch1.die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen...
(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch1.die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen...
(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch1.die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen...