Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 72 Einkommensanrechnung

(1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes angerechnet:

1.
Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist,
2.
Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
3.
Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt,
4.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrenten in Höhe des sich aus § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches ergebenden Betrages, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat,
5.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aus demselben Anlass wie die Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, wenn durch die Anrechnung eine unbillige Doppelleistung vermieden wird,
6.
Renten wegen Alters, die bei der Berechnung des Übergangsgeldes aus einem Teilarbeitsentgelt nicht berücksichtigt wurden,
7.
Verletztengeld nach den Vorschriften des Siebten Buches und
8.
vergleichbare Leistungen nach den Nummern 1 bis 7, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs erbracht werden.

(2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.

(3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen


(1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt. (2) Die

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle


(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfa

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 6 Höhe des Kindergeldes


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) (weggefallen) (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 104 Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles


(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 115 Besuchsbeihilfen


Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 18. Aug. 2016 - 1 TaBV 2/16

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg, Gerichtstag Weißenburg, vom 22.07.2015, Az. 7 BV 44/15, wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 26. Apr. 2017 - 8 TaBV 57/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 03.05.2016 - 41 BV 110/15 - abgeändert. 2. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über Name und Betr

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - 9 TaBV 49/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 27.04.2016 - 10 BV 9/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt,

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - 3 TaBV 90/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 8/15 - in Ziffer 2 des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - 3 TaBV 91/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2015 - 24 BV 14/15 - teilweise in Ziffer 2 des Tenors abgeändert und diese wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, da

Landesarbeitsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - 9 TaBV 50/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags auf Auskunft (Antrag Ziff. 1 der Antragsschrift vom 24.03.2015) eingestellt. 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Sept. 2018 - 14 MB 1/18

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 13. Juni 2018 wird geändert. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung der Antragstellerin und die Einbehaltung von 25 Prozent der monatlichen Dienstbezüg

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Juni 2017 - 7 AZB 56/16

bei uns veröffentlicht am 15.06.2017

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2016 - 22 Ta 1515/16 - aufgehoben.

Landessozialgericht NRW Urteil, 02. Juni 2016 - L 7 AS 915/14

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.03.2014 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2012 in de

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2015 - 13 K 8/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor Der Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 04. Nov. 2015 - 7 ABR 62/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. Februar 2013 - 7 TaBV 10/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 30. Apr. 2014 - 7 ABR 30/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 11. April 2012 - 11 TaBV 18/12 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Feb. 2014 - 4 TaBV 9/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor 1. Die Beschwerde der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 21.03.2013 - 1 BV 1/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. Dez. 2013 - 2 K 1716/11

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Be

Bundesarbeitsgericht Urteil, 30. Sept. 2010 - 2 AZR 88/09

bei uns veröffentlicht am 30.09.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2008 - 14 Sa 1428/08 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen...
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen...
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. (3)...
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) (weggefallen) (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro...
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) (weggefallen) (3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Juli 2022 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro...
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen...
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen...
Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.