Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 05. Juni 2014 - 7 Sa 831/13


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2013 in Sachen4 Ca 694/13 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht und der Kläger entsprechend weiter zu beschäftigen ist.
3Der am 10.06.1968 geborene Kläger stand ursprünglich als Maschinenbediener Schweißroboter in einem Arbeitsverhältnis zur I I S E G und verdiente 3.709, 14 € brutto monatlich. Die Arbeitgeberin verfügte über Betriebe in B und M und beschäftigte insgesamt ca. 1600 Mitarbeiter.
4Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.04.2007 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte den Geschäftsbetrieb zunächst fort, sah hierzu im Rahmen des Insolvenzverfahrens aus wirtschaftlichen Gründen aber keine weitere Möglichkeit, falls sich nicht ein Erwerber finde.
5Am 21.03.2008 schloss der Insolvenzverwalter mit der Beklagten einen Kaufvertrag über die Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin. Dieser Kaufvertrag stand unter der sog. Closing-Bedingung, dass die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsvertrages mit der Insolvenzschuldnerin und zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft m unterbreiten. Außerdem sollten die Arbeitnehmer der Beklagten gegenüber vier alternative Vertragsangebote abgeben, die die Aufnahme eines auf 12 Monate, 20 Monate oder 32 Monate befristeten oder eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beinhalteten.
6Der Vorgehensweise lag zum einen ein von der Beklagten mit dem V der M - und E N und der I M B N abgeschlossener sog. Betriebs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom 12.03.2008 sowie eine unter dem 28.04.2008 vom Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat und der I M – zugleich als Interessenausgleich und Tarifvertrag – abgeschlossene Betriebsvereinbarung Auffangstrukturen zugrunde.
7Am 20.05.2008 kam zwischen dem Kläger, dem Insolvenzverwalter und der Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaft m der dreiseitige Vertrag zustande, welcher ein Ende des bisherigen Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin zum 31.05.2008, 24.00 Uhr, vorsah und zugleich einen Eintritt des Klägers bei m zum 01.06.2008, 0.00 Uhr.
8Die Beklagte hatte außerdem am 30.05.2008 das Angebot des Klägers vom 09.05.2008 zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages angenommen, welcher am 01.06.2008 um 0.30 Uhr beginnen und nach Ablauf von 20 Monaten am 31.01.2010 kraft Befristung sein Ende finden sollte. Auf der Grundlage dieses Arbeitsvertrages setzte der Kläger seine Tätigkeit zunächst fort.
9Am 21./28.01.2010 schloss der Kläger sodann einen neuen, für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.01.2011 befristeten Arbeitsvertrag mit m ab (Bl. 41 ff. d. A.). Der Vertrag wurde auch von der hiesigen Beklagten unterzeichnet. § 1 Abs. 1 S. 1 dieses Arbeitsvertrages lautet:
10„Das zwischen dem Beschäftigten und der I A G geschlossene befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung zum 31.Januar 2010, 24 Uhr.“
11§ 1 Abs. 4 S. 1 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:
12„Der Beschäftigte ist darüber aufgeklärt worden, dass eine Übernahme in die m nur in Frage kommt, wenn das Arbeitsverhältnis mit der I A zum Ablauf des 31.Januar 2010 endet.“
13Das neue Arbeitsverhältnis mit m wurde wie vorgesehen durchgeführt, indem der Kläger auf Kurzarbeit Null gemäß § 216 b SGB III gesetzt wurde und Transferkurzarbeitergeld bezog. Auf §§ 2 und 3 des Arbeitsvertrages vom 21./28.01.2010 wird Bezug genommen.
14Auf die – gemäß § 17 S. 1 TzBfG rechtzeitig erhobenen – Klagen verschiedener Kollegen des Klägers hin entschied das Bundesarbeitsgericht in verschiedenen Urteilen vom 25.10.2012 (8 AZR 572/11, 8 AZR 573/11 bis 577/11, 8 AZR 579/11 und 580/11), dass zum 01.06.2008 ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte stattgefunden hatte und die in den dreiseitigen Verträgen vom Mai 2008 festgelegte Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Kläger zur Insolvenzschuldnerin wegen Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB gemäß § 134 BGB nichtig gewesen sei. Somit, so das BAG, habe vom 01.06.2008, 0.00 Uhr bis zum Beginn der im Mai 2008 mit der Beklagten abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse am 01.06.2008 um 0.30 Uhr bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer zur Beklagten bestanden. Die Arbeitsverträge der betroffenen Kläger mit der Beklagten vom Mai 2008 seien demnach nicht wirksam befristet worden; denn eine sachgrundlose Befristung sei wegen des sog. Anschlussverbotes nicht möglich gewesen und für eine aus sachlichen Gründen erfolgende Befristung habe die Arbeitgeberseite nicht ausreichend vorgetragen. Beispielhaft wird auf die Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Urteils des BAG vom 25.10.2012 in Sachen 8 AZR 572/11 Bezug genommen.
15Die Entscheidungen des BAG vom 25.10.2012 nahm der hiesige Kläger zum Anlass, am 14.02.2013 die vorliegende Klage zu erheben, mit der er den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend macht.
16Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er mit seiner jetzigen Klage die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG nicht mehr habe einhalten müssen. Dies folge daraus, dass das BAG entschieden habe, dass die dreiseitigen Verträge der Arbeitnehmer mit dem Insolvenzverwalter und m von Mai 2008 und die anschließend zustande gekommenen befristeten Verträge mit der Beklagten wegen Umgehung des § 613 a BGB gemäß § 134 BGB nichtig gewesen seien. Anders als bei einer einfachen ‚Unwirksamkeit‘ könne die Nichtigkeit eines Vertrages jederzeit und auch außerhalb der Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG geltend gemacht werden. Außerdem handele es sich vorliegend nicht um eine Entfristungsklage, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses, so dass § 17 TzBfG ohnehin nicht einschlägig sei.
17Der Kläger und Berufungskläger hat beantragt,
181) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Januar 2010 fortbesteht;
192) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Maschinenbediener Schweißroboter in dem Werk in B weiter zu beschäftigen.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte hat sich u. a. darauf berufen, dass das zwischen ihr und dem Kläger zum 01.06.2008, 0.30 Uhr begründete Arbeitsverhältnis am 31.01.2010 kraft Befristung sein Ende gefunden habe, wobei die Wirksamkeit der Befristung aus §§ 17 S. 2 TzBfG, 7 KSchG folge.
23Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg hat mit Urteil vom 04.09.2013 in Sachen 4 Ca 694/13 G die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird in vollem Umfang Bezug genommen.
24Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 25.09.2013 zugestellt. Der Kläger hat am 25.10.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.12.2013 am 20.12.2013 begründet.
25Der Kläger und Berufungskläger hält an seiner Auffassung fest, dass er wegen der aus der Umgehung des § 613 a BGB folgenden Nichtigkeit der Verträge vom Mai 2008 die Klagefrist des § 17 S. 1 TzBfG nicht habe einhalten müssen. So werde z. B. auch bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl unterschieden, ob die Betriebsratswahl nur anfechtbar oder wegen besonders schwerer Gesetzesverstöße sogar nichtig sei. Im letzteren Falle könne die Nichtigkeit auch außerhalb der gesetzlichen Klagefrist des § 19 Abs. 2 BetrVG geltend gemacht werden. Entsprechend liege der Fall auch hier. Außerdem habe er, der Kläger, keine Entfristungsklage im Sinne des TzBfG, sondern eine allgemeine Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erhoben. Schließlich könne auch nicht von einer Verwirkung des Klagerechts ausgegangen werden, da er unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidungen des BAG vom 25.10.2012 erneut Klage erhoben habe.
26Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
27das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2013, 4 Ca 694/13 G abzuändern und
281) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31.01.2010 fortbesteht;
292) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Maschinenbediener Schweißroboter in dem Werk in B weiter zu beschäftigen.
30Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
31die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
32Die Beklagte verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils und beruft sich insbesondere auf die Versäumung der Klagefrist des
33§ 17 S. 1 TzBfG. Eine Parallele zu der Rechtsprechung, betreffend die Anfechtung einer fehlerhaften Betriebsratswahl, scheide von vornherein aus. Sie könne aber auch deshalb nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen, weil es vorliegend schon an einem besonders schweren und offenkundigen Gesetzesverstoß fehle, wie er bei der Annahme der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl vorausgesetzt werde. Auch wenn man die Vertragsgestaltungen aus Mai 2008 im Ergebnis mit der Rechtsprechung des BAG vom 25.10.2012 in der gewählten Form für unwirksam halten wolle, so beruhten sie doch auf dem intensiven, gemeinsamen, wohlmeinenden Bemühen nicht nur der Beklagten und des Insolvenzverwalters, sondern auch der Gewerkschaften und beteiligten Betriebsräte, welches darauf ausgerichtet gewesen sei, in der eingetretenen Insolvenzsituation so viele Arbeitsplätze wie möglich zu retten.
34Wegen weiterer Einzelheiten des aktuellen Sach- und Streitstandes wird auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungs- und der Berufungserwiderungsschriften Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2013 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Sie wurde auch im Rahmen der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
37II. Die Berufung des Klägers konnte jedoch keinen Erfolg haben, weil sie inhaltlich unbegründet ist. Das Arbeitsgericht Siegburg hat den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden und seine Entscheidung nach sorgfältiger Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur nachvollziehbar und überzeugend begründet.
38Das Berufungsgericht kann an die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe anknüpfen. Zusammenfassend und ergänzend bleibt aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch das Folgende auszuführen:
39Der Feststellungsantrag des Klägers ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Daraus folgt, dass auch der Weiterbeschäftigungsantrag erfolglos bleiben musste.
401. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis fortbesteht, setzte voraus, dass zwischen den Parteien in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist und dieses in der seither vergangenen Zeit nicht wirksam beendet worden ist.
41a. Zwischen den Parteien ist jedenfalls durch den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vom 09.05./30.05.2008 ein Arbeitsverhältnis ab dem 01.06.2008, 0.30 Uhr begründet worden. Folgt man der Rechtsprechung des BAG vom 25.10.2012 (z. B. 8 AZR 572/11), so erfolgte die Begründung des Arbeitsverhältnisses sogar schon am 01.06.2008 um 0.00 Uhr im Wege eines Betriebsübergangs von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte im Sinne von § 613 a Abs. 1 BGB.
42b. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte nicht erst durch den Arbeitsvertrag vom 09.05./30.05.2008, sondern bereits kurz vorher als Erwerberin des Betriebes der Insolvenzschuldnerin gemäß § 613 a BGB Arbeitgeberin des Klägers geworden ist, so ändert dies nichts daran, dass die Parteien ihr aufgrund des Betriebsübergangs begründetes Arbeitsverhältnis durch den Vertrag vom 09.05./30.05.2008 auf eine neue, spezielle Grundlage gestellt haben. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit erlaubt es jedem Arbeitnehmer, auch mit dem Erwerber des Betriebes seines bisherigen Arbeitgebers einen neuen Arbeitsvertrag für die Zeit nach Betriebsübergang abzuschließen. § 613 a BGB steht dem nicht generell entgegen. Dieser neue Arbeitsvertrag kann auch die Befristung des bis dahin unbefristeten Arbeitsverhältnisses enthalten. Auch dies wird von § 613 a BGB nicht grundsätzlich verboten. Wirksamkeitsvoraussetzung ist jedoch, dass die Befristung den gesetzlichen Vorgaben von § 14 TzBfG gerecht wird.
432. Das bereits durch den Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zum 01.06.2008, 0.00 Uhr, spätestens jedoch durch den Arbeitsvertrag vom 09.05./30.05.2008 zum 01.06.2008, 0.30 Uhr begründete Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund einer in dem Vertrag vom 09.05./30.05.2008 vereinbarten Befristung mit Wirkung zum 31.01.2010 sein Ende gefunden.
44a. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob, wofür die Urteile des BAG vom 25.10.2012 in den Parallelverfahren sprechen, die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG wegen des zuvor eingetretenen Betriebsübergangs am sog. Anschlussverbot scheitern mussten und ob – alternativ dazu – die Beklagte sich gegebenenfalls auf einen sachlichen Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG hätte berufen können.
45b. Die Rechtswirksamkeit der Befristung zum 31.01.2010 wird nämlich kraft Gesetzes durch § 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG fingiert. In § 17 S. 2 TzBfG hat der Gesetzgeber durch den Verweis auf § 7 KSchG festgelegt, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn deren Unwirksamkeit nicht innerhalb der gesetzlichen Klagefrist, hier die Drei-Wochen-Frist des § 17 S. 1 TzBfG, bei Gericht geltend gemacht wird.
46c. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.01.2010 nicht innerhalb von 3 Wochen nach diesem Zeitpunkt beim Arbeitsgericht geltend gemacht.
47d. Die Argumentation des Klägers, er habe die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht einhalten müssen, da aufgrund der Entscheidungen des BAG vom 25.10.2012 feststehe, dass der befristete Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613 a BGB nicht nur unwirksam, sondern nichtig gewesen sei, trifft aus mehreren Gründen nicht zu.
48aa. So hat das BAG in den die Parallelkläger betreffenden Fällen vom 25.10.2012 schon keineswegs ausgesprochen, dass die von den Arbeitnehmern mit dem Betriebserwerber abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge „nichtig“ gewesen seien. Von Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB spricht das BAG vielmehr nur im Zusammenhang mit den zwischen Arbeitnehmern, Insolvenzverwalter und m abgeschlossenen sog. dreiseitigen Verträgen, insbesondere, soweit diese einen Aufhebungsvertrag des ursprünglich zur Insolvenzschuldnerin bestehenden Arbeitsverhältnisses beinhalten (BAG, 8 AZR 572/11, vom 25.10.2012, Rz. 30, 32).
49bb. Bezüglich der mit der hiesigen Beklagten als Betriebserwerberin abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge prüft das BAG jedoch ausführlich, ob die Befristungen den Regeln des § 14 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 TzBfG standhalten. Diese Überlegungen wären überflüssig, wenn die befristeten Arbeitsverträge von vorneherein aus Rechtsgründen als „nichtig“ angesehen worden wären.
50cc. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch und gerade das BAG selbst in seinen Entscheidungen vom 25.10.2012 von einer Anwendbarkeit der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG auf eine Fallkonstellation wie die vorliegende ausgeht. Andernfalls machte es keinen Sinn, dass das BAG z. B. in der Entscheidung 8 AZR 572/11 unter Abschnitt B I 1. sich ausdrücklich mit der Klagefrist befasst und in Rz. 27 feststellt, dass „ die Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt“ ist.
51dd. Das Arbeitsgericht hat ausführlich dargelegt, dass es für die Anwendung des § 17 Satz 1 TzBfG unerheblich ist, aus welchen Gründen eine in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam sein soll. Eine Unterscheidung zwischen Nichtigkeitsgründen und ‚einfachen‘ Unwirksamkeitsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung, der sich das Berufungsgericht anschließt, § 17 Satz 1 TzBfG ebenso fremd wie den §§ 4, 7 KSchG. Auf die diesbezüglichen Ausführungen und Zitate des Arbeitsgerichts nimmt das Berufungsgericht ausdrücklich Bezug.
52ee. Eine Parallelwertung zu der Rechtsprechung zur Betriebsratswahlanfechtung kann schon wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Rechtsgebiete und der in den beiden Rechtsgebieten jeweils berührten gänzlich unterschiedlich strukturierten Interessenlagen nicht gezogen werden.
53ff. Abgesehen davon steht im Befristungsrecht schon das Gebot der Rechtssicherheit einer Unterscheidung zwischen verschiedenen Graden von ‚Unwirksamkeiten‘ entgegen.
54gg. Auf dem – vom Kläger zu Unrecht zu Vergleichszwecken herangezogenen – Rechtsgebiet der Betriebsratswahlanfechtung werden die Fälle der Nichtigkeit – nicht zuletzt im Interesse einer rechtssicheren Handhabung – auf Fälle besonders krasser und offenkundiger Gesetzesverstöße beschränkt, in denen nicht einmal mehr der äußere Anschein einer rechtskonformen Betriebsratswahl gegeben ist (z.B. BAG v. 19.11.2003, AP Nr. 54 zu § 19 BetrVG; BAG v. 22.3.2000, AP Nr.8 zu § 14 AÜG; Fitting u.a., BetrVG, 25. Aufl., § 19 Rdnr.4).
55hh. Auch wenn aus den vom BAG in seinen Entscheidungen vom 25.10.2012 herausgearbeiteten Gründen Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der vereinbarten Befristungen bestehen mögen, kann jedoch von einem derart krassen Fall offenkundiger Rechtsverletzung, wie er bei der Annahme der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl vorausgesetzt wird, vorliegend nicht die Rede sein. Der Beklagten ist darin Recht zu geben, dass dem indiziell schon der Umstand entgegensteht, dass die vertragliche Gestaltung auf Vereinbarungen beruht, die Gewerkschaft, Betriebsräte, Arbeitsagentur, Insolvenzverwalter und Betriebserwerber in dem Bestreben erarbeitet hatten, möglichst viele Arbeitsplätze über die Insolvenz der bisherigen Arbeitgeberin hinweg zu retten.
56e. Da somit das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.01.2010 sein Ende gefunden hat, kann im Zuge des jetzigen Rechtsstreits nicht mehr sein Fortbestehen festgestellt werden.
573. Damit kann auch der Weiterbeschäftigungsantrag keinen Erfolg haben.
584. Schließlich spricht auch einiges dafür, dass der Kläger sein mit der jetzigen Klage vom 14.02.2013 erneut verfolgtes Ziel, den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten geltend zu machen, mittlerweile gemäß § 242 BGB verwirkt hat. So ist der Kläger nach dem 31.01.2010 nahtlos ein Anschlussverhältnis zur m eingegangen und hat in dem hierzu abgeschlossenen Vertrag vom 21./28.01.2010 nochmals ausdrücklich die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten kraft Befristung ab 31.01.2010 bestätigt. Anschließend hat er bis zum 31.01.2011 die vertraglichen Gegenleistungen von m in Anspruch genommen. Er hat damit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ende des mit der Beklagten vereinbarten Befristungszeitraums nochmals über sein Arbeitsverhältnis disponiert. Dies spricht dafür, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte, nicht mehr als 3 Jahre später mit einem Verfahren überzogen zu werden, welches das Rechtsschutzziel verfolgt, das zum 31.01.2010 beendete Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Jedoch kann der Gesichtspunkt der Verwirkung im Ergebnis dahingestellt bleiben.
59III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
60Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
61R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
62Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen. Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.

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Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)