Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 30. Apr. 2014 - 5 Sa 13/14
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05. November 2013– 11 Ca 2756/13 – teilweise abgeändert:
Der Feststellungsantrag wird insoweit als unzulässig abgewiesen, als er sich auf den Zeitraum bis September 2013 bezieht.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung nach einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe.
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1995 angestellt. Der Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1995 sah eine Tätigkeit als „Mitarbeiter innerhalb der Hauptabteilung Verkehr“ vor. Gemäß § 2 des Vertrages richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). § 4 des Vertrages bestimmte, dass der Kläger in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert wurde.
4Seit dem 1. Oktober 2005 finden der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Flughäfen (TVöD-F) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
5Der Kläger wurde zum 1. Oktober 2005 in die E 9 Stufe 5+ TVöD-F eingruppiert. Am 6. Februar 2007 wurde der Kläger zum „Verkehrsleiter vom Dienst“ befördert. Es erfolgte eine Eingruppierung in E 10 Stufe 5 TVöD-F. Im Februar 2012 wurde er der Stufe 6 zugeordnet.
6Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2011 eine Teilzeitbeschäftigung nach § 8 TzBfG beantragt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie nicht in der Lage sei, ihm eine Teilzeittätigkeit als Verkehrsleiter vom Dienst zuzuweisen. Vor diesem Hintergrund verständigten sich die Parteien am 28. November 2011 auf eine befristete Teilzeitbeschäftigung des Klägers als Mitarbeiter an der Fluggastinformation. § 1 der Vereinbarung lautet:
7„Ab dem 01.03.2012 wird Herr G als Mitarbeiter an der Fluggastinformation im Nur-Nachtdienst zu folgenden Konditionen beschäftigt:
8a) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 24 Stunden (drei Tage à acht Stunden). Es kommt der Dienstplan 127A zur Anwendung.
9b) Die Vergütung richtet sich nach Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD. Darüber hinaus erhält Herr G eine Zulage in Höhe von 100,00 € pro Monat. Weitere Zulagen, Zuschläge etc. erhält Herr G entsprechend des Arbeitsplatzes und dessen Erschwernis bzw. der sonstigen arbeitsvertraglichen Regelungen.
10c) Im Übrigen gelten die bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen.“
11Der zunächst für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2013 befristete Vertrag ist bis zum 28. Februar 2014 und sodann bis zum 28. Februar 2015 verlängert worden.
12Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. März 2012 (neben der Zulage) Vergütung nach der EG 9 Stufe 5. Mit der am 4. April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und später mehrfach erweiterten Klage will der Kläger die Feststellung erreichen, dass die Beklagte ihn nach der Stufe 6 vergüten muss. Er hat die sich ergebende Vergütungsdifferenz für die Monate März 2012 bis September 2013 eingeklagt.
13Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-F. Die Parteien hätten sich in der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 zwar auf eine bestimmte Entgeltgruppe, nicht aber auf eine bestimmte Stufe verständigt. Die Vereinbarung der Zulage zeige, dass die Parteien keine untertarifliche Stufenzuordnung vereinbaren wollten.
14Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab den 01.03.2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD zu zahlen;
- 17
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.381,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 138,14 € seit dem 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012, 01.07.2012, 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012 und 01.01.2013 zu zahlen;
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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 980,49 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 140,07 € seit dem 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.065.2013, 01.07.2013 und 01.08.2013 zu zahlen;
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4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 284,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 142,02 € seit dem 01.09.2013 und 01.10.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat vorgetragen, der Kläger könne schon deswegen die Stufe 6 nicht verlangen, weil die Parteien am 28. Dezember 2011 eine konstitutive Vergütungsvereinbarung getroffen hätten. Wenn hiervon nicht ausgegangen werde, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht in die EG 9 einzugruppieren sei. Die Stellen an der Fluggastinformation seien mit der Vergütungsgruppe V c Fg. 1 b BAT bewertet. Dies bedeute, dass die Stellen bei der Überleitung in den TVöD-F in die E 8 TVöD-F überzuleiten gewesen seien. Nur in den TVöD-F übergeleitete Mitarbeiter der Fluggastinformation seien aufgrund der Überleitungsregelung in § 8 TVÜ-VKA in die E 9 TVöD-F einzugruppieren. Der Kläger sei jedoch nicht als Mitarbeiter der Fluggastinformation übergeleitet worden. Unabhängig hiervon könne der Kläger die Stufe 6 auch deswegen nicht beanspruchen, weil nach § 16 Abs. 1 VKA i.V.m. dem Anhang bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT ohne Aufstieg nach § IV b BAT eine Stufe 6 nicht gewährt werde.
23Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 5. November 2013 stattgegeben. Gegen das ihr am 12. Dezember 2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 7. Januar 2014 Berufung eingelegt und diese am 5. Februar 2014 begründet.
24Die Beklagte ist nach wie vor der Meinung, dem Kläger stehe die Stufe 6 nicht zu. Dies folge bereits aus der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011, die eine konstitutive Regelung enthalte. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass neben der Vergütung nach EG 9 Stufe 5 TVöD-F auch eine Zulage von 100 EUR vereinbart worden sei. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-F. Wenn es in der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte herabgruppiert werde, aufgrund des Eingreifens besonderer Stufenregelungen für die konkrete Tätigkeit die Stufe als Endstufe nicht gebe, könne die in der höheren Entgeltgruppe erlangte Stufe nicht erreicht werden. In diesem Fall müsse der Beschäftigte einer anderen Stufe – hier der Stufe 5 -zugeordnet werden. Das gefundene Ergebnis ergebe sich auch aus den Regelungen der TVÜ-VKA.
25Die Beklagte beantragt,
26das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2013,11 Ca 2756/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.
27Der Kläger beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Das Arbeitsgericht habe § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-F richtig ausgelegt. Die Argumentation der Beklagten verstoße gegen den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Sie differenziere schlichtweg nicht danach, ob in der niedrigeren Entgeltgruppe eine bestimmte Stufe erreichbar gewesen wäre. Entscheidend sei allein, ob der Beschäftigte die höhere Stufe vor der Rückgruppierung erreicht habe, was vorliegend unstreitig der Fall gewesen sei.
30Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
32I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
33II. Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Feststellungsantrag war insoweit als unzulässig abzuweisen, als er sich auf den Zeitraum bis September 2013 bezieht. Für den Zeitraum ab Oktober 2013 ist der Feststellungsantrag zulässig und ebenso wie die weiteren Anträge begründet. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen erkannt. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung nach der EG 9 Stufe 6 TVöD-F. Die Parteien haben in der Vereinbarung vom 28. Februar 2011 keine konstitutive Entgeltregelung getroffen. Eine derartige konstitutive Entgeltregelung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass in der Vereinbarung von der „Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TvöD“ die Rede ist. Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in die EG 8 TVöD-F, sondern in die EG 9 TVöD-F einzugruppieren. Er ist der Stufe 6 zuzuordnen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-F. Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass es für die Zuordnung zu einer Stufe auf die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe unabhängig davon ankommt, ob der Arbeitnehmer bei einer Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe von Beginn des Arbeitsverhältnisses an diese Stufe überhaupt hätte erreichen können. Dies gilt jedenfalls dann – wenn wie hier – die maßgebliche Stufe in der niedrigeren Entgeltgruppe überhaupt vorgesehen ist.
341. Der Feststellungsantrag ist nur teilweise zulässig. Er ist insoweit unzulässig, als er sich auf den Zeitraum bis September 2013 bezieht.
35a) Nach § 46 Abs. 2 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
36Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., etwa BAG 21. April 2010 – 4 AZR 755/08 – EzA § 256 ZPO Nr. 9; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - AP § 256 ZPO 1977 Nr. 94; 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - BAGE 100, 43).
37Das Feststellungsinteresse besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihm erhaltenen und der begehrten Vergütung beziffert geltend macht und keine Umstände vorträgt, die darauf schließen lassen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – ZTR 2011, 365).
38In diesen Fällen kann die Klage jedoch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig sein. Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – ZTR 2011, 365).
39Nach diesen Grundsätzen besteht ein Feststellungsinteresse, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums innerhalb einer Entgeltgruppe eine höhere Stufe erreicht (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – ZTR 2011, 365).
40b) Danach erweist sich der Feststellungsantrag nur als teilweise zulässig.
41Für die Zeit ab Oktober 2013 besteht ein Feststellungsinteresse, weil die begehrte Feststellung geeignet ist, den Streit der Parteien über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung endgültig zu klären.
42Der Feststellungsantrag ist dagegen insoweit unzulässig, als er sich auf den Zeitraum bis September 2013 bezieht. Der Kläger hat die sich nach seiner Auffassung ergebenden Vergütungsdifferenzen bis dahin eingeklagt. Er hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht.
43Der Antrag ist insoweit auch nicht als Zwischenfeststellungsantrag zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage erschöpfend geklärt. Innerhalb der EG 9 TVöD-F kann der Kläger keine höhere Stufe als die 6 erreichen.
442. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. März 2012 Vergütung nach der EG 9 Stufe 6 TVöD-F zu zahlen.
45a) Dieser Annahme steht die Vereinbarung vom 28. Februar 2011 nicht entgegen. Die Parteien haben keine konstitutive Entgeltregelung getroffen. Eine derartige konstitutive Entgeltregelung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass in der Vereinbarung von der „Entgeltgruppe 9, Stufe 5 TVöD“ die Rede ist.
46aa) Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – juris).
47Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer aufgrund der Nennung einer Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer dort nach § 22 Abs. 3 BAT(seit dem 1. Oktober 2005 iVm. § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund) vorgesehenen Angabe ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen (BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – juris).
48Erforderlich ist allerdings, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags deutlich ergibt, dass allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein sollen und nicht die angegebene Entgeltgruppe (BAG 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – juris).
49bb) Danach ist die Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 dahingehend auszulegen, dass die Angabe der Entgeltgruppe und der Stufe keine konstitutive Wirkung haben soll. Vielmehr haben sich die Parteien darauf verständigt, dass der Kläger die Vergütung erhalten soll, die ihm tarifrechtlich zusteht.
50Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die in der Vereinbarung genannte Entgeltgruppe und die Stufe genau diejenigen sind, von denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen sind, sie seien tarifgerecht.
51Hinzu kommt, dass die Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 ausdrücklich hervorhebt, dass „im Übrigen die bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen“ gelten. Die bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen, nämlich der Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1995, enthielten neben dem Verweis auf den BAT die Angabe der damals für den Kläger maßgeblichen Vergütungsgruppe. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann dieser Verweis auf die Vergütungsgruppe nur als deklaratorisch, nicht als konstitutiv, verstanden werden.
52Dafür, dass die Parteien von dieser Regelung am 28. Dezember 2011 abweichen wollten, bestehen keine Hinweise. Sie folgen nicht daraus, dass dem Kläger eine Zulage von 100 EUR pro Monat zugesagt worden ist. Diese Zusage ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die tarifgerechte Vergütung zuzüglich einer außertariflichen Zulage erhalten sollte.
53b) Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in die EG 8 TVöD-F, sondern in die EG 9 TVöD-F einzugruppieren. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 TVÜ-VKA.
54Danach sind die Stellen an der Fluggastinformation auch nach Auffassung der Beklagten nach Erfüllung der für eine Höhergruppierung erforderlichen Zeit der Bewährung jedenfalls ab dem 1. Januar 2007 in die EG 9 TVöD-F einzugruppieren gewesen. Dies gilt auch für den Kläger. Dem steht nicht entgegen, dass er nicht als Mitarbeiter der Fluggastinformation in den TVöD-F übergeleitet worden ist. Die notwendige Bewährung hat er durch die der höheren Entgeltgruppe zugeordneten Tätigkeit erbracht.
55c) Der Kläger ist der Stufe 6 der EG 9 TVöD-F zuzuordnen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-F. Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass es für die Zuordnung zu einer Stufe auf die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe unabhängig davon ankommt, ob der Arbeitnehmer bei einer Eingruppierung in die niedrigere Entgeltgruppe von Beginn des Arbeitsverhältnisses an diese Stufe überhaupt hätte erreichen können.
56aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG 22. Januar 2014 – 7 AZR 243/12 – juris, mwN).
57Zur Beantwortung der Frage, wie eine Vorschrift auszulegen ist, ist eine Tarifauskunft nur ausnahmsweise einzuholen. Sie darf zum einen nicht darauf gerichtet sein, eine prozessentscheidende Rechtsfrage zu beantworten. Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des Gerichts. Zum anderen kann – wie ausgeführt - der Wille der Tarifvertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er sich in den tariflichen Normen unmittelbar niedergeschlagen hat (BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 94/12 – juris).
58bb) Nach diesen Grundsätzen ist § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-F dahingehend auszulegen, dass es für die Vergütung des Arbeitnehmers auf die Stufe ankommt, die er in der höheren Entgeltgruppe erreicht hat. Dies ist beim Kläger die Stufe 6. Die Einholung einer von der Beklagten angeregten Tarifauskunft war nicht angezeigt.
59Für dieses Verständnis der Tarifvorschrift spricht zunächst deren Wortlaut. Danach kommt es für die Stufenzuordnung bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe auf die „in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe“ an. Die Stufe, die der Kläger in der höheren Entgeltgruppe 10 erreicht hat, ist die Stufe 6.
60Dabei differenziert der Tarifvertrag nach seinem Wortlaut nicht danach, ob der Arbeitnehmer diese Stufe in der niedrigeren Entgeltgruppe auf anderem Wege überhaupt erreichen könnte oder nicht. Nach dem Wortlaut kommt es nur auf die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe und nicht auf die der niedrigeren Entgeltgruppe an.
61Die Auslegung nach dem Wortlaut der Regelung wird durch ihren Sinn und Zweck und eine systematische Betrachtung bestätigt. Den Tarifvertragsparteien ging es ersichtlich darum, dem Arbeitnehmer seinen Besitzstand jedenfalls teilweise zu erhalten. Er soll bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe nicht auch noch die „erreichte“ Stufe verlieren. Dabei haben sie eine grundlegend andere Regelung getroffen als bei einer Höhergruppierung. Bei Höhergruppierungen erfolgt die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des Garantiebetrags gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen, nur die in dieser gewonnenen Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert (BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – NZA-RR 2013, 105). Anders verhält es sich bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe. Hier gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die in der höheren Entgeltgruppe gesammelte Berufserfahrung unmittelbar für die Tätigkeit genutzt werden kann, die der Arbeitnehmer nunmehr ausübt.
62Die Einholung einer von der Beklagten angeregten Tarifauskunft war nicht angezeigt. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien den Willen gehabt hätten, eine Regelung im Sinne der Beklagten zu treffen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Ein entsprechender Wille wäre nicht zu berücksichtigen, weil er sich in der Tarifnorm nicht unmittelbar niedergeschlagen hat.
63III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
64IV. Die Kammer hat die Revision für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen, weil sie der Rechtsfrage, wie § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD auszulegen ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst. Für den Kläger ist die Revision nicht zugelassen worden, weil die Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.
65Rechtsmittelbelehrung:
66Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei
67R E V I S I O N
68eingelegt werden.
69Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
70Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
71Bundesarbeitsgericht
72Hugo-Preuß-Platz 1
7399084 Erfurt
74Fax: 0361 2636 2000
75eingelegt werden.
76Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
77Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
78- 79
1. Rechtsanwälte,
- 80
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 81
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
83Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
84* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden
85Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Kläger auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Annotations
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.