Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 30. Apr. 2014 - 5 Sa 13/14

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2014:0430.5SA13.14.00
30.04.2014

Tenor

  • 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05. November 2013– 11 Ca 2756/13 – teilweise abgeändert:

Der Feststellungsantrag wird insoweit als unzulässig abgewiesen, als er sich auf den Zeitraum bis September 2013 bezieht.

  • 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

  • 4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 82 83 84 85

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 30. Apr. 2014 - 5 Sa 13/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 30. Apr. 2014 - 5 Sa 13/14

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 30. Apr. 2014 - 5 Sa 13/14 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit


(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Ve

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 30. Apr. 2014 - 5 Sa 13/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 30. Apr. 2014 - 5 Sa 13/14 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Jan. 2014 - 7 AZR 243/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Dezember 2011 - 10 Sa 1229/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Dez. 2013 - 6 AZR 94/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Dezember 2011 - 9 Sa 440/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Aug. 2013 - 4 AZR 656/11

bei uns veröffentlicht am 21.08.2013

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. März 2011 - 8 Sa 105/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Sept. 2012 - 6 AZR 211/11

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2010 - 5 Sa 264/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Jan. 2011 - 6 AZR 578/09

bei uns veröffentlicht am 27.01.2011

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2009 - 5 Sa 91/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Apr. 2010 - 4 AZR 755/08

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Juli 2008 - 10 Sa 1234/07 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Juli 2008 - 10 Sa 1234/07 - aufgehoben.

2. Die Berufungen der klagenden Parteien gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Köln vom 23. August 2007 - 1 Ca 3023/07, 1 Ca 3024/07, 1 Ca 3025/07, 1 Ca 3026/07 - und 30. August 2007 - 22 Ca 2394/07, 22 Ca 2395/07 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen als unzulässig abgewiesen werden.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Berufungs- und der Revisionsinstanz haben die Kläger zu 1) und 3) jeweils 15%, die Klägerin zu 2) 14%, die Kläger zu 4) und 5) jeweils 19% und der Kläger zu 6) 18% zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die klagenden Parteien selbst.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin zu 2) sowie an den Kläger zu 1) und zu 3) bis 6) nach § 4c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 18. Dezember 2003 idF vom 5. März 2004 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens(TV ERA-APF) Einmalzahlungen aus den sogenannten ERA-Strukturkomponenten zu zahlen.

2

Die klagenden Parteien waren zunächst bei der KHD GmbH und deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Diese Arbeitgeber waren kraft Verbandsmitgliedschaft an die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen gebunden. Die Arbeitsverträge der klagenden Parteien aus den Jahren 1980 bis 2004 enthalten Bezugnahmeklauseln auf die jeweils geltenden Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen.

3

Am 18. Dezember 2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen(METALL NRW) und die IG Metall das Entgeltrahmenabkommen (ERA), mit dem die tarifliche Entgeltfindung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte vereinheitlicht wurde. Ferner vereinbarten sie den zum 1. März 2004 in Kraft getretenen ERA-Einführungstarifvertrag (ERA-ETV), und den TV ERA-APF.

4

Das ERA enthält ua. folgende Regelung:

        

㤠12

        

1.   

Dieses Entgeltrahmenabkommen tritt am 1. März 2004 in Kraft.

        

2.   

Die betriebliche Geltung richtet sich nach den Regelungen des ERA-Einführungstarifvertrages (ERA-ETV).

        

3.   

Mit seiner Einführung im Betrieb ersetzt das Entgeltrahmenabkommen die folgenden Tarifverträge:

                 

-       

Lohnrahmenabkommen

-       

Gehaltsrahmenabkommen

                 

-       

Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Zeitlohnarbeitern

-       

Tarifvertrag zur Leistungsbeurteilung von Angestellten

-       

Abkommen über die Analytische Arbeitsbewertung

        

4.   

Ab 1. März 2009 gilt das Entgeltrahmenabkommen verbindlich für alle Betriebe. …

        

…“   

5

Der ERA-ETV lautet auszugsweise:

        

„§ 1 Einführungszeitraum

        

1.   

Bis zum 1. März 2005 kann das ERA nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeführt werden (Vorbereitungsphase).

        

2.   

Die Einführungsphase beginnt am 1. März 2005 und dauert vier Jahre. In dieser Phase soll der Arbeitgeber das ERA stichtagsbezogen im Betrieb einführen.

                 

Ab dem 1. März 2009 gilt das ERA verbindlich für alle Betriebe.

        

 …“

6

Der TV ERA-APF, der zum 22. Dezember 2003 in Kraft trat und am 5. März 2004 geändert wurde, enthält Bestimmungen zum ERA-Anpassungsfonds und zur Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten. Nach den Lohn-, Gehalts- und Ausbildungsvergütungsabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 23. Mai 2002 und 16. Mai 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Hierzu bestimmt der TV ERA-APF:

        

„§ 2 Präambel

        

Der ERA-Anpassungsfonds dient der Sicherstellung eines gleitenden Übergangs vom heutigen Tarifsystem auf das ERA-Entgeltsystem für alle Beteiligten. Insbesondere sollen durch die vorübergehende Einbehaltung nicht ausgezahlter ERA-Strukturkomponenten und deren spätere Verwendung entweder

        

-       

zum Ausgleich von betrieblichen Kosten, die eine bestimmte Schwelle überschreiten

        

oder

        

-       

zur unmittelbaren Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden nach der betrieblichen ERA-Einführung

        

spätere Verwerfungen bei der Umstellung vermieden werden.“

7

In § 3 TV ERA-APF mit der Überschrift „Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds“ wird erläutert, wie die Erhöhungen des Tarifvolumens ua. in den Entgeltabkommen der Jahre 2002 und 2004 auf zwei Komponenten verteilt werden. Dazu heißt es in Abs. 1 Satz 2 der Bestimmung:

        

„Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter; ‚lineares Volumen’). Die andere Komponente (‚restliches Erhöhungsvolumen’) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch nicht fällig werden.“

8

§ 4 TV ERA-APF enthält hierzu ua. folgende Regelung:

        

„b)

In den jeweils folgenden Tarifperioden nach ihrer erstmaligen Begründung/Entstehung werden die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten aus den vorhergehenden Tarifperioden zwar ebenfalls als Teil der Vergütung ermittelt, aber nicht ausgezahlt, sondern zunächst einbehalten und für die Monate bis einschließlich Februar 2006 nach Maßgabe des § 4 d) dem ERA-Anpassungsfonds zugeführt.

                 

Die bei der betrieblichen ERA-Einführung in dem ERA-Anpassungsfonds befindlichen Beträge müssen entweder zur Deckung betrieblicher Mehrkosten aus der ERA-Einführung oder zur Auszahlung an die Beschäftigten/Auszubildenden verwendet werden.

                 

…       

        

c)   

Ist das ERA im Betrieb noch nicht eingeführt worden, werden ab März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung die ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 2,79% als Einmalzahlungen geleistet. Die Berechnung erfolgt entsprechend der Methode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponente aus den Entgeltabkommen vom 16. Februar 2004.1

                 

1 Die Tarifvertragsparteien werden Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis und ggf. weitere Einzelheiten auf Basis der Ergebnisse der Entgeltabkommen 2006 regeln.

                 

…“   

9

In den Entgeltabkommen 2004 waren die Auszahlungszeitpunkte und die Berechnung der Einmalzahlungen aus den Strukturkomponenten für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 28. Februar 2006 geregelt. Mit Wirkung zum 15. September 2004 wurde die KHD GmbH auf die nicht tarifgebundene Beklagte verschmolzen. Die Arbeitsverhältnisse der klagenden Parteien gingen zu diesem Zeitpunkt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte über.

10

Am 23. November 2005 trafen die IG Metall und METALL NRW eine „Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab März 2006“ die nähere Regelungen über die Berechnung und die Auszahlungsmodalitäten für die Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten für den Zeitraum März 2006 bis Dezember 2006 festlegt und die Bestandteil der Entgeltabkommen des Jahres 2006 werden sollen. Nr. 4 der Vereinbarung lautet:

        

„„Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel:

        

2,79% x von der Einmalzahlung/Zuführung erfasste Monate des Jahres 2006 x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats.

        

Für die Monate März bis Juni 2006 ist der Monatsfaktor jeweils um 0,17% - Punkte (zur Einbeziehung der zusätzlichen Urlaubsvergütung) und für die Monate Juli bis Dezember 2006 jeweils um 0,09% - Punkte (zur Einbeziehung der betrieblichen Sonderzahlung) anzuheben.“

11

Regelungen über die Auszahlungszeitpunkte und zur Berechnung der Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten für die Zeit ab 1. März 2006 bis zur betrieblichen ERA-Einführung finden sich dementsprechend in den Entgeltabkommen für das Jahr 2006. § 6 Nr. 4 des Gehaltsabkommens 2006, welches am 1. März 2006 in Kraft trat, bestimmt:

        

„Die Berechnung der auszuzahlenden Einmalzahlung bzw. der dem ERA-Anpassungsfonds zuzuführenden Beträge erfolgt auf Basis folgender Formel:

        

2,79% x von der Einmalzahlung/Zuführung erfasste Monate des Jahres x Tarifeinkommen des Auszahlungsmonats.

        

Der Monatsfaktor ist für die Monate März bis Juni 2006 jeweils um 0,17 auf 1,17 (zur Einbeziehung der zusätzlichen Urlaubsvergütung) und für die Monate Juli bis Dezember jeweils um 0,09 auf 1,09 (zur Einbeziehung der betrieblichen Sonderzahlung) anzuheben.

        

Tarifeinkommen ist das individuelle regelmäßige Arbeitsentgelt des Auszahlungsmonats (feste sowie leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung), soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß § 2 Nr. 3 war.“

12

Die Beklagte zahlte den klagenden Parteien im November des Jahres 2006 einen als freiwillige Sonderzahlung bezeichneten Betrag, dessen Höhe der Einmalzahlung nach § 4c TV ERA-APF auf Basis des Gehaltsabkommens 2006 entsprach. Gleichzeitig teilte sie den klagenden Parteien mit, dass kein Anspruch auf eine Einmalzahlung aus der ERA-Strukturkomponente bestehe, da sie als tarifungebundene Betriebserwerberin nicht verpflichtet sei, das ERA betrieblich einzuführen.

13

Mit ihren Klagen begehren die klagenden Parteien die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten nach § 4c TV ERA-APF bis zur betrieblichen Einführung von ERA zu zahlen. Die klagenden Parteien zu 1) bis 4) sind der Auffassung, die Regelung in § 4c TV ERA-APF sei nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse geworden. § 4c TV ERA-APF stelle eine in sich geschlossene Norm dar, die auch die Berechnung der Einmalzahlung festlege. Für einen Anspruch auf die Einmalzahlung aus der Strukturkomponente reiche es aus, wenn das ERA im Betrieb tatsächlich nicht eingeführt werde. Die Kläger zu 5) und 6) meinen ebenfalls, der Anspruch sei nach dem Betriebsübergang Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten geworden. § 4c TV ERA-APF regele ihren Zahlungsanspruch auch hinsichtlich der Berechnungsmethode abschließend. Die dortige Fußnote beinhalte lediglich eine Absichtserklärung, mit der die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck hätten bringen wollen, dass nach Abschluss der Entgeltabkommen 2006 Neuregelungen über die Höhe und die Berechnungsmethode in Betracht kommen könnten. Die Beklagte sei verpflichtet, das ERA einzuführen, da sowohl dieses als auch der ERA-ETV vor Betriebsübergang in Kraft getreten seien.

14

Die klagenden Parteien haben zuletzt jeweils beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ERA-Strukturkomponente gemäß § 4c des Tarifvertrages ERA-Anpassungsfonds vom 18. Dezember 2003 in der Fassung vom 5. März 2004 bis zur betrieblichen ERA-Einführung zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

        

die Klagen abzuweisen.

16

Sie meint, die Feststellungsklagen seien unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Zum einen sei es den klagenden Parteien möglich, gegenüber den Feststellungsklagen vorrangige Leistungsklagen zu erheben. Die Feststellungsanträge seien nicht geeignet, hinsichtlich der Einmalzahlung eine endgültige Klärung etwaiger Zahlungsverpflichtungen herbeizuführen. Der Verweis auf die Entgeltabkommen des Jahres 2004 gehe ins Leere, denn diese enthielten keine Regelungen zum maßgeblichen Tarifeinkommen, des einschlägigen Berechnungsfaktors sowie zur Fälligkeit. Eine Zahlungspflicht nach § 4c TV ERA-APF setze zudem die Verpflichtung zur betrieblichen Einführung von ERA voraus, die nicht bestehe. Ihr verbleibe weiterhin die Anrechnung etwaiger Zahlungsverpflichtungen mit übertariflichen Zulagen.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufungen der klagenden Parteien, nachdem es die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, den Klagen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidungen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Berufungen der klagenden Parteien zu Unrecht stattgegeben. Die Klagen sind unzulässig. Für die Feststellungsanträge besteht nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

19

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein(st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39 ).

20

Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, BAGE 124, 240).

21

Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann(st. Rspr., etwa BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43). Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., etwa BAG 9. November 2001 -  4 AZR 757/00  - zu I 2 b der Gründe, aaO) . Das ist bei einem auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Antrag in der hier gewählten Form dann der Fall, wenn insbesondere über weitere Faktoren, die die Zahlungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine einfache Rechenaufgabe ist, die von den Parteien in einem unstreitigen Verfahren ebenso selbst umgesetzt werden können wie die weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrages gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird, die die Rechtsgrundlagen für den Entgeltanspruch nicht abschließend klärt (so zur Eingruppierungsfeststellungsklage BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240; weiterhin BAG 9. November 2001 -  4 AZR 757/00  - zu I 2 b der Gründe, aaO). Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit auszulegen, damit hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 34 Nr. 2 = EzA BetrVG 2001 § 34 Nr. 1).

22

II. Hiervon ausgehend sind die Klageanträge unzulässig. Sie sind auch keiner Auslegung zugänglich, die eine Sachentscheidung ermöglichen würde, für die das erforderliche Rechtsschutzinteresse vorliegt.

23

1. Der Gegenstand der Feststellungsanträge ist die Verpflichtung der Beklagten, die Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten gemäß § 4c des TV ERA-APF in der Fassung vom 5. März 2004 bis zur betrieblichen ERA-Einführung zu leisten. Dabei handelt es sich um eine zwischen den Parteien streitige Vorfrage, die nicht geeignet ist, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis abschließend zu klären. Durch die zur Entscheidung gestellten Anträge würde nur die Vorfrage geklärt, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet ist, eine Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten zu zahlen. Ungeklärt und ggf. einem weiteren Rechtsstreit vorbehalten bliebe, wie die von den klagenden Parteien begehrten Zahlungen zu berechnen und wann sie zu leisten sind.

24

a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der der klagenden Parteien lässt sich die erforderliche Feststellung über die konkrete Berechnung der Einmalzahlungen für die Jahre ab 2006 bis zur betrieblichen Einführung des ERA sowie ihre Auszahlungszeitpunkte nicht dem in dem Klageantrag aufgenommenen § 4c TV ERA-APF entnehmen. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, es handele sich bei § 4c ERA-APF für die Auszahlungszeiträume nach dem 28. Februar 2006 nicht lediglich um eine schuldrechtliche Abrede der Tarifvertragsparteien, sondern bereits um eine tarifliche Inhaltsnorm iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 TVG, die die Verpflichtung des Arbeitgebers jedoch lediglich dem Grunde nach regelt(so BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 175/08 - Rn. 18, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 134 für den gleichlautenden § 4c TV ERA-APF Berlin-Brandenburg). Auch dann enthält § 4c TV ERA-APF keine Regelung zur Berechnung und zu den weiteren Zahlungsmodalitäten der Einmalzahlung für die Zeit ab dem 1. März 2006. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages s. nur BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, BAGE 124, 240).

25

aa) Aus dem Wortlaut der in den Text des Tarifvertrages aufgenommenen Fußnote zu § 4c Satz 2 TV ERA-APF ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die Auszahlungszeitpunkte, die aktuelle Bezugsbasis sowie etwaige weitere Einzelheiten für die Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten ab März 2006 erst auf Basis der zukünftigen Entgeltabkommen des Jahres 2006 regeln wollten. Diese waren weder bei Abschluss des TV ERA-APF am 18. Dezember 2003 noch bei seiner Modifikation am 5. März 2004 geschlossen. Erst durch die „Vereinbarung zum Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten ab März 2006“ vom 23. November 2005 haben die Tarifvertragsparteien für den Zeitraum von März 2006 bis Dezember 2006 eine Einigung über die für die Berechnung zugrundezulegende Bezugsbasis, den für die jeweiligen Monate anzuwendenden Faktor sowie die Fälligkeitszeitpunkte getroffen. In Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses der Tarifvertragsparteien vom 23. November 2005 haben sie ausdrücklich niedergelegt, dass für die Betriebe die genannte Vereinbarung über den Umgang mit den ERA-Strukturkomponenten getroffen wird und die dortigen Regelungen Bestandteile der Entgeltabkommen des Jahres 2006 werden sollen, damit für die Betriebe rechtzeitig Planungssicherheit besteht. Damit haben die Tarifvertragsparteien erst zu diesem Zeitpunkt diejenigen Punkte festgelegt, die nach ihrer übereinstimmenden Ansicht noch regelungsbedürftig waren. Solche Regelungen für die Einmalzahlungen aus den ERA-Strukturkomponenten ab dem 1. März 2006 wurden dann auch Inhalt der später geschlossenen Entgeltabkommen vom 22. April 2006(§ 7, insb. Nr. 4 Lohnabkommen 2006 und § 6, insb. Nr. 4 Gehaltsabkommen 2006).

26

bb) Ein anderes folgt nicht aus dem Verweis in § 4c Satz 2 TV ERA-APF, wonach für die „Berechnung“ der Einmalzahlungen auf dieMethode für die Auszahlung der ERA-Strukturkomponenten in den Entgeltabkommen vom 16. Februar 2004“ verwiesen wird. Die Bestimmungen in den Entgeltabkommen 2004 - § 5 Nr. 1 Gehaltsabkommen 2004, § 6 Nr. 1 Lohnabkommen 2004 - galten nur für die Zeit bis zum 28. Februar 2006. Der Verweis auf die „Methode für die Auszahlung“ bedeutet lediglich, dass sich die Tarifvertragsparteien darüber einig waren, die Höhe der Einmalzahlungen nach einem tariflich noch festzulegenden Faktor und einer tariflich noch zu bestimmenden Bezugsbasis zu berechnen. Hätten die Tarifvertragsparteien die Bezugnahme auf die Entgeltabkommen hingegen als abschließend verstanden, wäre die Fußnote zu § 4c Satz 2 TV ERA-APF überflüssig gewesen. Weiterhin wäre es auch nicht erforderlich gewesen, im Interesse einer rechtzeitigen Planungssicherheit bereits im November 2005 eine Vereinbarung über die Berechnung der „auszuzahlenden Einmalzahlung“ zu treffen und in Nr. 4 des Verhandlungsergebnisses zu vereinbaren, dass für „die Zeit ab 2007 ... entsprechende Regelungen“ noch getroffen werden.

27

b) Zwischen den klagenden Parteien und der Beklagten steht nicht außer Streit, nach welchen Berechnungsregeln die Einmalzahlung im Falle einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung nach § 4c TV ERA-APF zu erfolgen hat. Die klagenden Parteien sind der Auffassung, bereits durch § 4c TV ERA-APF und dem Verweis auf die Entgeltabkommen für das Jahr 2004 seien die erforderlichen Regelungen erfolgt. Demgegenüber hat die Beklagte bereits in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht, dass eine Regelung für Zahlungen aus der ERA-Strukturkomponente für das Jahr 2006 erst durch die Entgeltabkommen für dieses Jahr erfolgt sei. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Entgeltabkommen sei sie aber nicht tarifgebunden gewesen, sodass dieses für sie nicht mehr maßgebend sein könne.

28

c) Ob für die klagenden Parteien darüber hinaus hinsichtlich einer Feststellung für das Jahr 2006 auch deshalb kein Rechtsschutzinteresse besteht, weil sie selbst davon ausgehen, sie könnten für das Jahr 2006 keine Ansprüche auf eine Einmalzahlung aus den ERA-Strukturkomponenten mehr geltend machen, da die Beklagte im November 2006 eine von ihr als freiwillige Sonderzahlung bezeichnete Vergütungszahlung in Höhe des Anspruchs nach § 4c TV ERA-APF erbracht habe und diese mit ihren Ansprüchen nach dieser Bestimmung verrechnen könne, muss der Senat daher nicht entscheiden.

29

2. Der Senat ist daran gehindert, die Anträge unter Berücksichtigung des Vortrags der klagenden Parteien dahin auszulegen, dass sie den Anforderungen an das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse genügen.

30

a) Nach dem Vortrag der klagenden Parteien zu 1) bis 4) ist eine solche Auslegung nicht möglich. Sie haben, nachdem die Beklagte bereits erstinstanzlich eingewendet hatte, § 4c TV ERA-APF enthalte für eine ab dem 1. März 2006 zu leistende Einmalzahlung keine Berechnungsregelungen, in ihren Schriftsätzen vom 13. Juli 2007 ausgeführt, die Bestimmung enthalte „eine abschließende anwendbare Regelung“. In ihrer Berufungsbegründung vom 14. Dezember 2007 machen die klagenden Parteien ausdrücklich geltend, dass „einzig und allein die Verpflichtung“ der Beklagten „zur Zahlung der Strukturkomponente“ streitgegenständlich ist, hingegen „nicht die Zahlungsmodalitäten“. Eine Auslegung der Klageanträge, dass auch die Berechnungsgrundlagen und die Zahlungsmodalitäten von ihnen erfasst werden, ist daher ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO nicht möglich.

31

b) Auch in Bezug auf die Feststellungsanträge der Kläger zu 5) und zu 6) scheidet entsprechende Auslegung ihrer Feststellungsanträge aus. Ihrem Vorbringen ist weder zu entnehmen, auf welcher tariflichen Grundlage die Einmalzahlung für die Zeit ab dem 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und in den Jahren 2007 sowie 2008 zu berechnen ist, wenn - wie vorliegend der Fall - § 4c TV ERA-APF entgegen ihrer Auffassung nicht allein maßgebend ist.

32

III. Entgegen der Auffassung der Kläger zu 5) und zu 6) ist der Senat nicht gehindert, nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Revision mit der Maßgabe zurückweisen, dass die Klagen unzulässig sind. Eine Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts nach § 562 Abs. 1 ZPO und die Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht ist nur dann geboten, wenn die klagenden Parteien nach dem Verfahrensverlauf nicht ausreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätten, einen Antrag zu stellen, der den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO entspricht(vgl. BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 16, EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat bereits in den Tatsacheninstanzen darauf hingewiesen, dass sich allein aus der Bestimmung des § 4c TV ERA-APF die erforderliche Berechnung und die weiteren Zahlungsmodalitäten des Anspruchs nicht ergeben, namentlich seien die Entgeltabkommen des Jahres 2004 nicht maßgebend. Aufgrund dieses Vortrages der Beklagten hatten die klagenden Parteien ausreichend Anlass, ihren Antrag, ggf. in Form eines Hilfsantrages, und ihren Vortrag weiter zu konkretisieren, ohne dass ein richterlicher Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre(vgl. BAG 24. Januar 2007 - 4 AZR 28/06 - Rn. 37 ff. mwN, NZA-RR 2007, 495).

33

Ein anderes folgt nicht aus der in der Revisionsinstanz von den Klägern zu 5) und zu 6) angeführten Entscheidung des Siebten Senats vom 11. November 2009. Der Siebte Senat hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der Kläger ursprünglich einen grundsätzlich sachdienlichen und zulässigen Klageantrag gestellt hatte, diesen jedoch auf Anregung des Arbeitsgerichts in einen unzulässigen Feststellungsantrag abgeändert hatte(- 7 AZR 387/08 - Rn. 16, EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben.

34

IV. Die klagenden Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens und der Berufung im Umfang ihrer Beteiligung zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2009 - 5 Sa 91/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Zeiten, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind, für die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung.

2

Die 1976 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1997 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung, seit dem 1. April 2006 der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000. Bei ihrer Überleitung in den TV-V wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 Stufe 1 TV-V eingruppiert.

3

Durch Änderungsvertrag vom 22. September 2006 vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 die Beförderung der Klägerin zur Controllerin. Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe 10 Stufe 1 höhergruppiert. Seitdem erhielt sie ein monatliches Tabellenentgelt von 2.704,42 Euro statt zuvor 2.366,38 Euro.

4

Die maßgeblichen Bestimmungen des TV-V lauten:

        

㤠4

        

Betriebszugehörigkeit

        

Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.

        

§ 5

        

Eingruppierung

        

(1)     

1Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. ...

        

(2)     

1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. 2Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach folgenden Zeiten:

                 

Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,

        
                 

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

        
                 

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

        
                 

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,

        
                 

Stufe 6 nach vier Jahren in Stufe 5.

        
                 

3Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. 4Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. 5Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden. ...“

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre seit dem 1. April 2006 in der Stufe 1 der Entgeltgruppe 8 zurückgelegte Stufenlaufzeit müsse auch nach ihrer Höhergruppierung berücksichtigt werden. Sie habe deshalb bereits seit dem 1. April 2008 und nicht erst seit dem 1. Dezember 2008 der Stufe 2 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet werden müssen. Maßgeblich für die Stufenzuordnung sei allein die Betriebszugehörigkeit. Das ergebe sich aus dem Verweis auf § 4 TV-V in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V. Würden die in der niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeiten nach einer Höhergruppierung nicht berücksichtigt, so verdiene der beförderte Arbeitnehmer unter Umständen weniger, als wenn er in der niedrigeren Entgeltgruppe verblieben wäre und dort früher in die nächste Stufe aufgestiegen wäre. Diese unbillige Härte könne durch entsprechende Auslegung des Tarifvertrags vermieden werden.

6

Die Klägerin hat zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin bereits in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2008 in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 10 TV-V eingruppiert war,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.658,82 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 5. November 2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V könnten nur Zeiten in derselben Entgeltgruppe für den Stufenaufstieg berücksichtigt werden.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin hilfsweise

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin bereits in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2008 nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 2 TV-V zu vergüten.

9

Sie trägt zur Begründung ihrer Revision vertiefend vor, es müsse sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall nach einer Höhergruppierung eine höhere Vergütung als zuvor erhalte. Die Regelung umgehe andernfalls den Änderungskündigungsschutz gemäß § 2 KSchG und verstoße gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

A. Die Feststellungsklage ist zulässig.

12

I. Dem Wortlaut nach richtet sich der in den Tatsacheninstanzen gestellte Antrag auf die Feststellung, dass die Klägerin in eine bestimmte Stufe „eingruppiert“ ist. Damit begehrt die Klägerin nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einzelner Voraussetzungen eines solchen, die noch keine konkreten Verpflichtungen der Beklagten auslösen. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig (BAG 2. Juli 2008 - 4 AZR 392/07 - Rn. 13; 16. April 1997 - 4 AZR 270/96 - AP MTVAng-LV § 22 Nr. 1 = EzBAT BAT § 23b Nr. 8). Bei gebotener Auslegung ist jedoch bereits der in den Tatsacheninstanzen gestellte Feststellungsantrag dahin zu verstehen, dass die Klägerin im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten verlangt. Das hat sie mit dem erstmals in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag klargestellt. Eine derartige Klarstellung ist keine Klageänderung und darum auch in der Revisionsinstanz noch uneingeschränkt zulässig (vgl. Senat 5. Februar 2009 - 6 AZR 114/08 - Rn. 12, BAGE 129, 284).

13

II. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig.

14

1. Allerdings fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit der Antrag den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 erfasst, für den die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr erhaltenen und der begehrten Vergütung beziffert geltend macht. Sie hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 18, BAGE 124, 240).

15

2. Die Klage ist insoweit jedoch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

16

a) Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, BAGE 124, 240; BGH 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - Rn. 12, BGHZ 169, 153).

17

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag für die Zeit der Überschneidung mit der bezifferten Leistungsklage als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Das danach festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage nicht erschöpfend geklärt. Die Frage, ob die Klägerin bereits seit April 2008 eine Vergütung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 10 verlangen konnte, wirkt sich auch auf den Zeitpunkt ihres Aufstiegs in die höheren Stufen dieser Entgeltgruppe aus. Darauf hat die Klägerin zutreffend hingewiesen. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. für die Bejahung der Vorgreiflichkeit bei Eingruppierungsfeststellungsklagen BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 21, BAGE 124, 240; 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1).

18

3. Hinsichtlich der Monate Oktober und November 2008, für die die Klägerin keine Leistungsklage erhoben hat, ist die Klage als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12; 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1). Das gilt ungeachtet des Umstands, dass sie sich auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt. Ist das angestrebte Feststellungsurteil wie hier auch geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor (Senat in st. Rspr. seit Urteil vom 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 13, AP BGB § 241 Nr. 4).

19

B. Die Klage ist unbegründet.

20

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung in der Stufe, der der Arbeitnehmer in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet worden ist, neu zu laufen beginnt. Stufenlaufzeiten, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind und die dort noch nicht zu einem Stufenaufstieg geführt haben, werden bei einer Höhergruppierung nicht mitgenommen (ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2011 § 5 TV-V Rn. 26, 37 ff.).

21

1. § 5 Abs. 2 TV-V enthält - anders als zB § 17 Abs. 4 TVöD - keine ausdrückliche Regelung für die Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung. Der TV-V bestimmt zum einen nicht ausdrücklich, welcher Stufe Arbeitnehmer unmittelbar nach der Höhergruppierung zuzuordnen sind, ob also etwa ein Arbeitnehmer, der in der Entgeltgruppe 8 der Stufe 6 zugeordnet war, nach seiner Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 dort der Stufe 1 zuzuordnen ist (für die Mitnahme der Stufe ohne Begründung Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2011 § 5 TV-V Rn. 26; für eine Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Stufe 1 nur über § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V Herzberg/Schlusen TV-V Stand Dezember 2010 Kapitel B Rn. 18). Zum anderen fehlt es an einer Regelung darüber, wie sich nach der Höhergruppierung die Stufenlaufzeit berechnet, ob also die Stufenlaufzeit aus der Stufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet worden ist, in der höheren Entgeltgruppe von Grund auf neu zu laufen beginnt oder ob dafür noch die Stufenlaufzeiten aus der niedrigeren Entgeltgruppe, die dort noch nicht zu einem Stufenaufstieg geführt haben, Berücksichtigung finden. Die Klägerin ist nach ihrer Höhergruppierung derselben Stufe zugeordnet worden wie in ihrer früheren Entgeltgruppe. Darum stellt sich die Frage nach der „Mitnahme“ der Stufe aus einer niedrigeren Entgeltgruppe im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Streitbefangen ist allein die Berücksichtigung der „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten. Das berücksichtigt die Klägerin bei ihrer Argumentation nicht durchgehend.

22

2. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V legt fest, dass der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe „innerhalb seiner Entgeltgruppe“ nach Ablauf der in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V genannten Stufenlaufzeiten „unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit“ nach § 4 TV-V erreicht. Die Laufzeit der Stufe in der jeweiligen Entgeltgruppe bestimmt sich also nach zwei Tatbestandsmerkmalen, die kumulativ erfüllt sein müssen.

23

a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Merkmal „innerhalb seiner Entgeltgruppe“ nach einer Stufenzuordnung des Arbeitnehmers in der höheren Entgeltgruppe die Berücksichtigung von Zeiten, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind, für die Stufenlaufzeit ausschließt. Insoweit ist der Wortlaut der Vorschrift eindeutig. Entgegen der Auffassung der Revision soll damit nicht nur klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer die nächste Stufe in der Entgeltgruppe erreicht, in der er sich aktuell befindet. Einer derartigen Klarstellung bedarf es nicht. Folgte man dem Verständnis der Klägerin, wäre die Einschränkung „in seiner Entgeltgruppe“ überflüssig. Aus dieser Formulierung ergibt sich jedoch, dass nach der Zuordnung zu einer Stufe der höheren Entgeltgruppe für den weiteren Stufenaufstieg des Arbeitnehmers nur die Stufenlaufzeit in „seiner“ Entgeltgruppe zählen soll. „Seine“ Entgeltgruppe ist allein die aktuell maßgebliche des Arbeitnehmers, also die Entgeltgruppe, in die er seit seiner Höhergruppierung eingruppiert ist. Für den Aufstieg in den Stufen der höheren Entgeltgruppe zählt daher allein die in dieser Entgeltgruppe zurückgelegte Zeit.

24

b) Aus dem zweiten Tatbestandsmerkmal, der Betriebszugehörigkeit, folgt nichts anderes. Die Annahme der Revision, in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V komme die Grundregel zum Ausdruck, dass die Entgeltstufensteigerung ausschließlich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sei, lässt sich mit dem ersten Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, wonach allein die in der aktuellen Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit für den Stufenaufstieg maßgeblich ist, nicht vereinbaren. Der Verweis auf § 4 TV-V soll, wie bereits das Landesarbeitsgericht mit Recht ausgeführt hat, lediglich klarstellen, dass nur die Zeiten beim aktuellen Arbeitgeber, nicht aber die bei einem anderen Arbeitgeber maßgeblich sind. Nur diese Auslegung bringt beide Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V in Einklang, während die Klägerin mit ihrer Auffassung das Merkmal „in seiner Entgeltgruppe“ ausblenden muss. Insoweit gilt nichts anderes als bei § 16 Abs. 3 TVöD (VKA). Danach erreichen die Beschäftigten nach bestimmten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit „innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber“ die nächste Stufe. Für diese Regelung hat der Senat bereits entschieden, dass für den weiteren Stufenaufstieg nur die nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TVöD zurückgelegte Zeit maßgeblich ist, ohne dass daran der Bezug auf die Zeit der Beschäftigung bei „ihrem Arbeitgeber“ etwas ändert (Senat 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 - Rn. 15, AP TVöD § 5 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 7 Nr. 3).

25

3. Der Zweck der mit dem TV-V erstmals in einem Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes eingeführten Entgeltstufen bestätigt dieses Auslegungsergebnis und beseitigt etwaige verbliebene Auslegungszweifel.

26

a) Die Entgeltstufen des TV-V knüpfen, wie die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V festgelegten Stufenlaufzeiten zeigen, an die zunehmende Erfahrung des Arbeitnehmers bei Ausübung seiner Tätigkeit an. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TV-V soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind offenkundig davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (vgl. für die Entgeltstufen des TVöD Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2011 § 16 [VKA] Rn. 13 f.). Diese Annahme einer Produktivitätssteigerung durch Erfahrungsgewinn entspricht der Lebenserfahrung (vgl. BAG 21. Oktober 1992 - 4 AZR 73/92 - zu III 2 c aa der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Milch-Käseindustrie Nr. 1 = EzA TVG § 4 Milchindustrie Nr. 1; vgl. auch 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 45, AP BAT-O § 23a Nr. 4). Erfahrungswissen kann auch nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses noch wachsen (BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 25, BAGE 126, 375).

27

b) Die Berücksichtigung von Zeiten für den Stufenaufstieg, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind, würde diesem Zweck der Honorierung von Berufserfahrung widersprechen. Der höhergruppierte Arbeitnehmer muss in der Stufe, der er nunmehr zugeordnet ist, grundsätzlich erst die volle Laufzeit durchmessen, um die von den Tarifvertragsparteien für den weiteren Stufenaufstieg vorausgesetzte Erfahrung in dieser Stufe zu gewinnen, so dass die bei typisierender Betrachtung damit verbundene Verbesserung seiner Arbeitsleistung eintritt. In der höheren Entgeltgruppe beginnt also nach Zuordnung zu einer Stufe der Erfahrungsgewinn in dieser Stufe als Voraussetzung für den (weiteren) Stufenaufstieg in der höheren Entgeltgruppe von Neuem. Bei einer vom Durchschnitt abweichenden schnelleren Entwicklung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe ggf. nach § 5 Abs. 2 Satz 4 TV-V verkürzen.

28

4. Die Annahme der Revision, es könne nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen, dass Arbeitnehmer in einigen Entgeltgruppen und -stufen nach einer Höhergruppierung weniger verdienen würden, als wenn sie in der niedrigeren Entgeltgruppe verblieben und dort früher als in der höheren Gruppe in die nächste Stufe aufgestiegen wären, trägt nicht. Nach Wortlaut und Zweck der Norm haben die Tarifvertragsparteien die Wertigkeit der Arbeit eines höhergruppierten Arbeitnehmers in der ersten Zeit nach seiner Höhergruppierung in einzelnen Entgeltgruppen und -stufen als geringer angesehen als die eines eingearbeiteten Arbeitnehmers der niedrigeren Gruppe. Sie haben es in diesen Fällen für ausreichend erachtet, dass der Höhergruppierte erst im weiteren Verlauf des Aufstiegs in den Stufen seiner Entgeltgruppe einen Entgeltvorteil erzielt. Ob diese Annahme derartige Nachteile rechtfertigt, ist erst im Rahmen der Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts zu prüfen.

29

5. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Systematik des § 5 Abs. 2 TV-V und der von ihm angenommenen Korrekturmöglichkeit durch die Anrechnung förderlicher Zeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V betreffen ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision allein die hier, wie ausgeführt, nicht streitbefangene Frage der Mitnahme der in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichten Stufe bei einer Höhergruppierung.

30

Angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses anhand von Wortlaut und Zweck des § 5 Abs. 2 TV-V bedarf es keines Rückgriffs auf weitere Auslegungskriterien mehr, insbesondere nicht auf die Tarifsystematik und die Tarifgeschichte. Sollten außerhalb der aktuellen Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeiten Berücksichtigung finden, hätten die Tarifvertragsparteien dies ausdrücklich regeln müssen.

31

6. Die von der Klägerin angemahnte gesetzes- bzw. verfassungskonforme Auslegung kommt angesichts der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses nicht in Betracht. Dieser Grundsatz kann nur dann Anwendung finden, wenn mehrere Auslegungen möglich sind (vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247, 274; 16. Juni 2009 - 1 BvR 2269/07 - Rn. 4, BauR 2009, 1424; BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B II 5 a der Gründe, AP MTL II § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1).

32

II. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V ist mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit diese Bestimmung anordnet, dass die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung in der Stufe, der der Arbeitnehmer in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet worden ist, neu zu laufen beginnt.

33

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V verletzt nicht das Verbot mittelbarer Altersdiskriminierung in § 3 Abs. 2 AGG iVm. § 1 AGG. § 5 TV-V knüpft nicht mehr wie die Vorgängervorschrift in § 27 BAT an das Lebensalter, sondern an die Berufserfahrung. Eine unmittelbare Altersdiskriminierung scheidet damit aus. Die Klägerin hat auch keine Indizien für eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters für den Personenkreis jüngerer Arbeitnehmer, dem sie angehört, dargelegt.

34

Im Entgeltsystem des TV-V besteht keine Korrelation zwischen Entgeltstufe und Lebensalter des Beschäftigten. Maßgeblich sind vielmehr Erfahrung, Leistung und Betriebszugehörigkeit (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 378/09 - Rn. 22 für den TV-N NW). Das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung steht dem Rückgriff auf das Kriterium der Berufserfahrung, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten, als entgeltbestimmenden Faktor nicht per se entgegen (vgl. EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34 f., Slg. 2006, I-9583 für Art. 141 EG). Die Klägerin hat keine Indizien dafür aufgezeigt, dass der Rückgriff auf den Erfahrungsgewinn als typisierenden Anknüpfungspunkt für eine Verbesserung der Arbeitsleistung, die mit einer Entgeltsteigerung innerhalb der Entgeltgruppe honoriert werden soll, ungeeignet ist. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass ältere Arbeitnehmer, die höhergruppiert werden, möglicherweise den Verlust „angebrochener“ Stufenlaufzeiten nicht im gleichen Maße kompensieren könnten wie jüngere Arbeitnehmer. Die 1976 geborene Klägerin behauptet aber nicht, dass sie selbst im Lauf ihres Berufslebens den „Verlust“ von acht Monaten Stufenlaufzeit in der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 nicht mehr ausgleichen könnte.

35

Ohnehin reichte die von der Klägerin aufgezeigte subjektive Härte als Indiz für eine mögliche mittelbare Altersdiskriminierung durch den Verlust „angebrochener“ Stufenlaufzeiten nicht aus, denn diese steht mit dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, eine bessere Arbeitsleistung infolge größerer Berufserfahrung zu honorieren, in keinem Zusammenhang (vgl. zur Darlegungslast bei mittelbarer Diskriminierung EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 37 f., Slg. 2006, I-9583).

36

2. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

37

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - BAGE 129, 93).

38

b) § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V diskriminiert Arbeitnehmer, deren Stufenlaufzeiten aus einer niedrigeren Entgeltgruppe, die noch nicht zu einem Stufenaufstieg in der niedrigeren Entgeltgruppe geführt haben, nach einer Höhergruppierung nicht mehr berücksichtigt werden, nicht gleichheitswidrig.

39

aa) Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Nichtberücksichtigung solcher „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten auch für die höhergruppierten Arbeitnehmer, die ihre in einer niedrigeren Entgeltgruppe erreichte Stufe „mitgenommen“ haben, zu vorübergehenden Entgeltnachteilen führen kann. Zu derartigen Nachteilen kommt es in den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppen 9 bis 14 sowie in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2011 § 5 TV-V Rn. 40). In diesen Entgeltgruppen und -stufen ist das Tabellenentgelt in der nächsthöheren Stufe der alten Entgeltgruppe höher als in der Stufe, der der höhergruppierte Arbeitnehmer auch bei Mitnahme seiner bisherigen Stufe zugeordnet worden ist. Ein höhergruppierter Arbeitnehmer hätte in diesen Fällen die nächsthöhere Stufe in seiner alten Entgeltgruppe früher erreicht als in der neuen Entgeltgruppe und hätte in der Zwischenzeit ein höheres Tabellenentgelt als in der neuen Entgeltgruppe erhalten. Durch den zeitversetzten Stufenaufstieg kommt es insoweit also vorübergehend zu Entgeltnachteilen.

40

bb) Die Klägerin hat keine derartigen Entgeltnachteile erlitten. Sie hat nach ihrer Höhergruppierung aus der Stufe 1 der Entgeltgruppe 8 in die Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 ungeachtet des zeitversetzten Stufenaufstiegs durchgehend ein höheres Tabellenentgelt erzielt, als wenn sie in der Entgeltgruppe 8 verblieben wäre. Ihr Begehren geht letztlich dahin, einen noch höheren Verdienst durch den schnelleren Aufstieg in den Stufen der Entgeltgruppe 10 zu erzielen. Dies wird durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gewährleistet.

41

cc) § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V diskriminiert aber auch die Arbeitnehmer nicht gleichheitswidrig, bei denen es durch den zeitversetzten Stufenaufstieg nach ihrer Höhergruppierung zu vorübergehenden Entgeltnachteilen kommt.

42

(1) Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, PersR 2010, 482). Danach fehlt es hier bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien soll der Gewinn an Berufserfahrung zu einer nach Qualität und Quantität verbesserten Arbeitsleistung führen und diese bessere Arbeitsleistung durch den Aufstieg in den Stufen honoriert werden. Das bedingt zwingend, dass die hier allein streitbefangenen „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten in der höheren Entgeltgruppe nicht weiter zu berücksichtigen sind, sondern die Berufserfahrung in der Stufe, der der Arbeitnehmer nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, „auf Null gesetzt“ wird. Der höhergruppierte Arbeitnehmer hat keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, zugute kommen könnte. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien sind darum die Arbeitnehmer, die einen ununterbrochenen Erfahrungsgewinn in der niedrigeren Entgeltgruppe zu verzeichnen haben, und die Arbeitnehmer, deren Erfahrungsgewinn durch die Höhergruppierung unterbrochen worden ist, hinsichtlich der im Zeitpunkt der Höhergruppierung „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten von vornherein nicht zu vergleichen.

43

Auch die Revision nimmt lediglich an, dass der Arbeitnehmer, der eine höherwertige Tätigkeit verrichte, nicht nur gleich und erst recht nicht schlechter entlohnt werden dürfe als der Arbeitnehmer, der eine weniger anspruchsvolle Aufgabe erfülle, wenn beide sich hinsichtlich der Berufserfahrung auf derselben Stufe befänden. Sie blendet dabei aus, dass es nach der Annahme der Tarifvertragsparteien nach einer Höhergruppierung gerade an einer solchen Berufserfahrung „auf derselben Stufe“ fehlt. Im Übrigen ist bereits die Grundannahme der Klägerin unzutreffend: Einen allgemeinen Grundsatz, nach dem Beförderungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten, gibt es nicht (vgl. Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3 für die Beförderung zum Meister; 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1 für Nachteile durch die Herausnahme Beförderter aus dem allgemeinen Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund zum 1. Oktober 2007; vgl. auch BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 637/09 - Rn. 26, ArztR 2010, 284 für ein Abstandsgebot von Chef- und Oberärzten).

44

(2) Schließlich wären die in einigen Entgeltgruppen und -stufen durch den zeitversetzten Stufenaufstieg eintretenden vorübergehenden Entgeltnachteile auch gerechtfertigt. Diese Entgeltnachteile folgen nicht unmittelbar aus der Nichtberücksichtigung der „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten, sondern aus den von den Tarifvertragsparteien den einzelnen Stufen der unterschiedlichen Entgeltgruppen zugeordneten Beträgen. Auch die Revision streitet den Tarifvertragsparteien nicht das Recht ab, allein auf den Erwerb von Berufserfahrung innerhalb derselben Entgeltgruppe abzustellen und darum die Stufenlaufzeit aus niedrigeren Entgeltgruppen nicht zu berücksichtigen. Sie nimmt jedoch an, dass in diesem Fall garantiert werden müsse, dass ein höherer Verdienst erzielt werde. Ihre Rüge zielt damit auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge jedoch weitgehend verwehrt.

45

(a) Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen Entgeltregelungen zu reagieren. Die Grenzen der Tarifautonomie sind auch in solchen Fällen erst dann überschritten, wenn anders als hier in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden (Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19, 24, AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3).

46

(b) Danach sind die vorübergehenden Entgeltnachteile auch in den genannten Fällen noch hinzunehmen. Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Annahme, die Tarifvertragsparteien seien verpflichtet, höhergruppierten Arbeitnehmern eine Einkommensgarantie zu gewähren, nicht, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V nicht um eine Besitzstandsregelung zur Gewährleistung von Vertrauensschutz, sondern um eine Ausprägung des erstmals im öffentlichen Dienst eingeführten Leistungsprinzips handelt. Darüber hinaus führt die Tarifsystematik nicht unterschiedslos, sondern nur in bestimmten Entgeltgruppen und -stufen und nur für begrenzte Zeiträume zu geringfügigen Entgeltnachteilen, die langfristig bei typisierender Betrachtung durch den weiteren Aufstieg in den Stufen der höheren Entgeltgruppe oder den weiteren Aufstieg in noch höhere Entgeltgruppen nicht nur ausgeglichen werden, sondern zu einem höheren Verdienst als ohne Höhergruppierung führen. Derartige Nachteile sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar(vgl. Senat 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 32, AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1). Ob die Tarifvertragsparteien damit die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden haben, hat der Senat nicht zu prüfen. Jedenfalls haben sie mit der Nichtberücksichtigung „angebrochener“ Stufenlaufzeiten auch insoweit den ihnen unter Beachtung ihrer Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten, als es durch einen zeitversetzten Stufenaufstieg zu vorübergehenden Entgeltnachteilen kommen kann (Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12, PersR 2010, 482).

47

3. Auch § 2 KSchG steht § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V nicht entgegen. Zum einen berücksichtigt die Klägerin nicht, dass Arbeitnehmer zur Übernahme höherwertiger Tätigkeiten nicht verpflichtet sind und eine Vertragsänderung, die zu einer Höhergruppierung führt, nicht durch eine Änderungskündigung, sondern einvernehmlich erfolgt. Zum anderen verschlechtert sich durch den zeitversetzten Stufenaufstieg die Vergütung nicht sofort und dauerhaft, sondern allenfalls zum Zeitpunkt des fiktiven Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der alten Entgeltgruppe und auch dann nur vorübergehend.

48

III. Ob die Klägerin die begehrte Einstufung unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung förderlicher Zeiten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V) verlangen könnte, kann dahinstehen. Sie hat dazu nichts vorgetragen.

49

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    U. Lauth    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2009 - 5 Sa 91/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Zeiten, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind, für die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung.

2

Die 1976 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit 1997 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung, seit dem 1. April 2006 der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000. Bei ihrer Überleitung in den TV-V wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 Stufe 1 TV-V eingruppiert.

3

Durch Änderungsvertrag vom 22. September 2006 vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 1. Dezember 2006 die Beförderung der Klägerin zur Controllerin. Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe 10 Stufe 1 höhergruppiert. Seitdem erhielt sie ein monatliches Tabellenentgelt von 2.704,42 Euro statt zuvor 2.366,38 Euro.

4

Die maßgeblichen Bestimmungen des TV-V lauten:

        

㤠4

        

Betriebszugehörigkeit

        

Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.

        

§ 5

        

Eingruppierung

        

(1)     

1Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. ...

        

(2)     

1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. 2Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach folgenden Zeiten:

                 

Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,

        
                 

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

        
                 

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

        
                 

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,

        
                 

Stufe 6 nach vier Jahren in Stufe 5.

        
                 

3Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. 4Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. 5Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden. ...“

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre seit dem 1. April 2006 in der Stufe 1 der Entgeltgruppe 8 zurückgelegte Stufenlaufzeit müsse auch nach ihrer Höhergruppierung berücksichtigt werden. Sie habe deshalb bereits seit dem 1. April 2008 und nicht erst seit dem 1. Dezember 2008 der Stufe 2 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet werden müssen. Maßgeblich für die Stufenzuordnung sei allein die Betriebszugehörigkeit. Das ergebe sich aus dem Verweis auf § 4 TV-V in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V. Würden die in der niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeiten nach einer Höhergruppierung nicht berücksichtigt, so verdiene der beförderte Arbeitnehmer unter Umständen weniger, als wenn er in der niedrigeren Entgeltgruppe verblieben wäre und dort früher in die nächste Stufe aufgestiegen wäre. Diese unbillige Härte könne durch entsprechende Auslegung des Tarifvertrags vermieden werden.

6

Die Klägerin hat zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin bereits in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2008 in die Stufe 2 der Entgeltgruppe 10 TV-V eingruppiert war,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.658,82 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 5. November 2008 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V könnten nur Zeiten in derselben Entgeltgruppe für den Stufenaufstieg berücksichtigt werden.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin hilfsweise

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin bereits in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. November 2008 nach der Entgeltgruppe 10, Stufe 2 TV-V zu vergüten.

9

Sie trägt zur Begründung ihrer Revision vertiefend vor, es müsse sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer in jedem Fall nach einer Höhergruppierung eine höhere Vergütung als zuvor erhalte. Die Regelung umgehe andernfalls den Änderungskündigungsschutz gemäß § 2 KSchG und verstoße gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

A. Die Feststellungsklage ist zulässig.

12

I. Dem Wortlaut nach richtet sich der in den Tatsacheninstanzen gestellte Antrag auf die Feststellung, dass die Klägerin in eine bestimmte Stufe „eingruppiert“ ist. Damit begehrt die Klägerin nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einzelner Voraussetzungen eines solchen, die noch keine konkreten Verpflichtungen der Beklagten auslösen. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig (BAG 2. Juli 2008 - 4 AZR 392/07 - Rn. 13; 16. April 1997 - 4 AZR 270/96 - AP MTVAng-LV § 22 Nr. 1 = EzBAT BAT § 23b Nr. 8). Bei gebotener Auslegung ist jedoch bereits der in den Tatsacheninstanzen gestellte Feststellungsantrag dahin zu verstehen, dass die Klägerin im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten verlangt. Das hat sie mit dem erstmals in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag klargestellt. Eine derartige Klarstellung ist keine Klageänderung und darum auch in der Revisionsinstanz noch uneingeschränkt zulässig (vgl. Senat 5. Februar 2009 - 6 AZR 114/08 - Rn. 12, BAGE 129, 284).

13

II. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig.

14

1. Allerdings fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit der Antrag den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008 erfasst, für den die Klägerin die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr erhaltenen und der begehrten Vergütung beziffert geltend macht. Sie hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 18, BAGE 124, 240).

15

2. Die Klage ist insoweit jedoch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig.

16

a) Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, BAGE 124, 240; BGH 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - Rn. 12, BGHZ 169, 153).

17

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag für die Zeit der Überschneidung mit der bezifferten Leistungsklage als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Das danach festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage nicht erschöpfend geklärt. Die Frage, ob die Klägerin bereits seit April 2008 eine Vergütung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 10 verlangen konnte, wirkt sich auch auf den Zeitpunkt ihres Aufstiegs in die höheren Stufen dieser Entgeltgruppe aus. Darauf hat die Klägerin zutreffend hingewiesen. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. für die Bejahung der Vorgreiflichkeit bei Eingruppierungsfeststellungsklagen BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 21, BAGE 124, 240; 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1).

18

3. Hinsichtlich der Monate Oktober und November 2008, für die die Klägerin keine Leistungsklage erhoben hat, ist die Klage als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12; 24. April 1996 - 4 AZR 876/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter Nr. 1). Das gilt ungeachtet des Umstands, dass sie sich auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt. Ist das angestrebte Feststellungsurteil wie hier auch geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor (Senat in st. Rspr. seit Urteil vom 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 13, AP BGB § 241 Nr. 4).

19

B. Die Klage ist unbegründet.

20

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung in der Stufe, der der Arbeitnehmer in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet worden ist, neu zu laufen beginnt. Stufenlaufzeiten, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind und die dort noch nicht zu einem Stufenaufstieg geführt haben, werden bei einer Höhergruppierung nicht mitgenommen (ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2011 § 5 TV-V Rn. 26, 37 ff.).

21

1. § 5 Abs. 2 TV-V enthält - anders als zB § 17 Abs. 4 TVöD - keine ausdrückliche Regelung für die Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung. Der TV-V bestimmt zum einen nicht ausdrücklich, welcher Stufe Arbeitnehmer unmittelbar nach der Höhergruppierung zuzuordnen sind, ob also etwa ein Arbeitnehmer, der in der Entgeltgruppe 8 der Stufe 6 zugeordnet war, nach seiner Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 dort der Stufe 1 zuzuordnen ist (für die Mitnahme der Stufe ohne Begründung Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2011 § 5 TV-V Rn. 26; für eine Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Stufe 1 nur über § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V Herzberg/Schlusen TV-V Stand Dezember 2010 Kapitel B Rn. 18). Zum anderen fehlt es an einer Regelung darüber, wie sich nach der Höhergruppierung die Stufenlaufzeit berechnet, ob also die Stufenlaufzeit aus der Stufe, der der Arbeitnehmer zugeordnet worden ist, in der höheren Entgeltgruppe von Grund auf neu zu laufen beginnt oder ob dafür noch die Stufenlaufzeiten aus der niedrigeren Entgeltgruppe, die dort noch nicht zu einem Stufenaufstieg geführt haben, Berücksichtigung finden. Die Klägerin ist nach ihrer Höhergruppierung derselben Stufe zugeordnet worden wie in ihrer früheren Entgeltgruppe. Darum stellt sich die Frage nach der „Mitnahme“ der Stufe aus einer niedrigeren Entgeltgruppe im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Streitbefangen ist allein die Berücksichtigung der „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten. Das berücksichtigt die Klägerin bei ihrer Argumentation nicht durchgehend.

22

2. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V legt fest, dass der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe „innerhalb seiner Entgeltgruppe“ nach Ablauf der in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V genannten Stufenlaufzeiten „unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit“ nach § 4 TV-V erreicht. Die Laufzeit der Stufe in der jeweiligen Entgeltgruppe bestimmt sich also nach zwei Tatbestandsmerkmalen, die kumulativ erfüllt sein müssen.

23

a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Merkmal „innerhalb seiner Entgeltgruppe“ nach einer Stufenzuordnung des Arbeitnehmers in der höheren Entgeltgruppe die Berücksichtigung von Zeiten, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind, für die Stufenlaufzeit ausschließt. Insoweit ist der Wortlaut der Vorschrift eindeutig. Entgegen der Auffassung der Revision soll damit nicht nur klargestellt werden, dass der Arbeitnehmer die nächste Stufe in der Entgeltgruppe erreicht, in der er sich aktuell befindet. Einer derartigen Klarstellung bedarf es nicht. Folgte man dem Verständnis der Klägerin, wäre die Einschränkung „in seiner Entgeltgruppe“ überflüssig. Aus dieser Formulierung ergibt sich jedoch, dass nach der Zuordnung zu einer Stufe der höheren Entgeltgruppe für den weiteren Stufenaufstieg des Arbeitnehmers nur die Stufenlaufzeit in „seiner“ Entgeltgruppe zählen soll. „Seine“ Entgeltgruppe ist allein die aktuell maßgebliche des Arbeitnehmers, also die Entgeltgruppe, in die er seit seiner Höhergruppierung eingruppiert ist. Für den Aufstieg in den Stufen der höheren Entgeltgruppe zählt daher allein die in dieser Entgeltgruppe zurückgelegte Zeit.

24

b) Aus dem zweiten Tatbestandsmerkmal, der Betriebszugehörigkeit, folgt nichts anderes. Die Annahme der Revision, in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V komme die Grundregel zum Ausdruck, dass die Entgeltstufensteigerung ausschließlich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig sei, lässt sich mit dem ersten Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, wonach allein die in der aktuellen Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeit für den Stufenaufstieg maßgeblich ist, nicht vereinbaren. Der Verweis auf § 4 TV-V soll, wie bereits das Landesarbeitsgericht mit Recht ausgeführt hat, lediglich klarstellen, dass nur die Zeiten beim aktuellen Arbeitgeber, nicht aber die bei einem anderen Arbeitgeber maßgeblich sind. Nur diese Auslegung bringt beide Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V in Einklang, während die Klägerin mit ihrer Auffassung das Merkmal „in seiner Entgeltgruppe“ ausblenden muss. Insoweit gilt nichts anderes als bei § 16 Abs. 3 TVöD (VKA). Danach erreichen die Beschäftigten nach bestimmten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit „innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber“ die nächste Stufe. Für diese Regelung hat der Senat bereits entschieden, dass für den weiteren Stufenaufstieg nur die nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TVöD zurückgelegte Zeit maßgeblich ist, ohne dass daran der Bezug auf die Zeit der Beschäftigung bei „ihrem Arbeitgeber“ etwas ändert (Senat 13. August 2009 - 6 AZR 177/08 - Rn. 15, AP TVöD § 5 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 7 Nr. 3).

25

3. Der Zweck der mit dem TV-V erstmals in einem Vergütungssystem des öffentlichen Dienstes eingeführten Entgeltstufen bestätigt dieses Auslegungsergebnis und beseitigt etwaige verbliebene Auslegungszweifel.

26

a) Die Entgeltstufen des TV-V knüpfen, wie die in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V festgelegten Stufenlaufzeiten zeigen, an die zunehmende Erfahrung des Arbeitnehmers bei Ausübung seiner Tätigkeit an. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TV-V soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind offenkundig davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (vgl. für die Entgeltstufen des TVöD Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2011 § 16 [VKA] Rn. 13 f.). Diese Annahme einer Produktivitätssteigerung durch Erfahrungsgewinn entspricht der Lebenserfahrung (vgl. BAG 21. Oktober 1992 - 4 AZR 73/92 - zu III 2 c aa der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Milch-Käseindustrie Nr. 1 = EzA TVG § 4 Milchindustrie Nr. 1; vgl. auch 4. Mai 2010 - 9 AZR 184/09 - Rn. 45, AP BAT-O § 23a Nr. 4). Erfahrungswissen kann auch nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses noch wachsen (BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 25, BAGE 126, 375).

27

b) Die Berücksichtigung von Zeiten für den Stufenaufstieg, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind, würde diesem Zweck der Honorierung von Berufserfahrung widersprechen. Der höhergruppierte Arbeitnehmer muss in der Stufe, der er nunmehr zugeordnet ist, grundsätzlich erst die volle Laufzeit durchmessen, um die von den Tarifvertragsparteien für den weiteren Stufenaufstieg vorausgesetzte Erfahrung in dieser Stufe zu gewinnen, so dass die bei typisierender Betrachtung damit verbundene Verbesserung seiner Arbeitsleistung eintritt. In der höheren Entgeltgruppe beginnt also nach Zuordnung zu einer Stufe der Erfahrungsgewinn in dieser Stufe als Voraussetzung für den (weiteren) Stufenaufstieg in der höheren Entgeltgruppe von Neuem. Bei einer vom Durchschnitt abweichenden schnelleren Entwicklung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe ggf. nach § 5 Abs. 2 Satz 4 TV-V verkürzen.

28

4. Die Annahme der Revision, es könne nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen, dass Arbeitnehmer in einigen Entgeltgruppen und -stufen nach einer Höhergruppierung weniger verdienen würden, als wenn sie in der niedrigeren Entgeltgruppe verblieben und dort früher als in der höheren Gruppe in die nächste Stufe aufgestiegen wären, trägt nicht. Nach Wortlaut und Zweck der Norm haben die Tarifvertragsparteien die Wertigkeit der Arbeit eines höhergruppierten Arbeitnehmers in der ersten Zeit nach seiner Höhergruppierung in einzelnen Entgeltgruppen und -stufen als geringer angesehen als die eines eingearbeiteten Arbeitnehmers der niedrigeren Gruppe. Sie haben es in diesen Fällen für ausreichend erachtet, dass der Höhergruppierte erst im weiteren Verlauf des Aufstiegs in den Stufen seiner Entgeltgruppe einen Entgeltvorteil erzielt. Ob diese Annahme derartige Nachteile rechtfertigt, ist erst im Rahmen der Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts zu prüfen.

29

5. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Systematik des § 5 Abs. 2 TV-V und der von ihm angenommenen Korrekturmöglichkeit durch die Anrechnung förderlicher Zeiten nach § 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V betreffen ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision allein die hier, wie ausgeführt, nicht streitbefangene Frage der Mitnahme der in der niedrigeren Entgeltgruppe erreichten Stufe bei einer Höhergruppierung.

30

Angesichts des eindeutigen Auslegungsergebnisses anhand von Wortlaut und Zweck des § 5 Abs. 2 TV-V bedarf es keines Rückgriffs auf weitere Auslegungskriterien mehr, insbesondere nicht auf die Tarifsystematik und die Tarifgeschichte. Sollten außerhalb der aktuellen Entgeltgruppe zurückgelegte Stufenlaufzeiten Berücksichtigung finden, hätten die Tarifvertragsparteien dies ausdrücklich regeln müssen.

31

6. Die von der Klägerin angemahnte gesetzes- bzw. verfassungskonforme Auslegung kommt angesichts der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses nicht in Betracht. Dieser Grundsatz kann nur dann Anwendung finden, wenn mehrere Auslegungen möglich sind (vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247, 274; 16. Juni 2009 - 1 BvR 2269/07 - Rn. 4, BauR 2009, 1424; BAG 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B II 5 a der Gründe, AP MTL II § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1).

32

II. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V ist mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit diese Bestimmung anordnet, dass die Stufenlaufzeit nach einer Höhergruppierung in der Stufe, der der Arbeitnehmer in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet worden ist, neu zu laufen beginnt.

33

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V verletzt nicht das Verbot mittelbarer Altersdiskriminierung in § 3 Abs. 2 AGG iVm. § 1 AGG. § 5 TV-V knüpft nicht mehr wie die Vorgängervorschrift in § 27 BAT an das Lebensalter, sondern an die Berufserfahrung. Eine unmittelbare Altersdiskriminierung scheidet damit aus. Die Klägerin hat auch keine Indizien für eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters für den Personenkreis jüngerer Arbeitnehmer, dem sie angehört, dargelegt.

34

Im Entgeltsystem des TV-V besteht keine Korrelation zwischen Entgeltstufe und Lebensalter des Beschäftigten. Maßgeblich sind vielmehr Erfahrung, Leistung und Betriebszugehörigkeit (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 378/09 - Rn. 22 für den TV-N NW). Das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung steht dem Rückgriff auf das Kriterium der Berufserfahrung, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten, als entgeltbestimmenden Faktor nicht per se entgegen (vgl. EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 34 f., Slg. 2006, I-9583 für Art. 141 EG). Die Klägerin hat keine Indizien dafür aufgezeigt, dass der Rückgriff auf den Erfahrungsgewinn als typisierenden Anknüpfungspunkt für eine Verbesserung der Arbeitsleistung, die mit einer Entgeltsteigerung innerhalb der Entgeltgruppe honoriert werden soll, ungeeignet ist. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass ältere Arbeitnehmer, die höhergruppiert werden, möglicherweise den Verlust „angebrochener“ Stufenlaufzeiten nicht im gleichen Maße kompensieren könnten wie jüngere Arbeitnehmer. Die 1976 geborene Klägerin behauptet aber nicht, dass sie selbst im Lauf ihres Berufslebens den „Verlust“ von acht Monaten Stufenlaufzeit in der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 nicht mehr ausgleichen könnte.

35

Ohnehin reichte die von der Klägerin aufgezeigte subjektive Härte als Indiz für eine mögliche mittelbare Altersdiskriminierung durch den Verlust „angebrochener“ Stufenlaufzeiten nicht aus, denn diese steht mit dem von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziel, eine bessere Arbeitsleistung infolge größerer Berufserfahrung zu honorieren, in keinem Zusammenhang (vgl. zur Darlegungslast bei mittelbarer Diskriminierung EuGH 3. Oktober 2006 - C-17/05 - [Cadman] Rn. 37 f., Slg. 2006, I-9583).

36

2. Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

37

a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - BAGE 129, 93).

38

b) § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V diskriminiert Arbeitnehmer, deren Stufenlaufzeiten aus einer niedrigeren Entgeltgruppe, die noch nicht zu einem Stufenaufstieg in der niedrigeren Entgeltgruppe geführt haben, nach einer Höhergruppierung nicht mehr berücksichtigt werden, nicht gleichheitswidrig.

39

aa) Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Nichtberücksichtigung solcher „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten auch für die höhergruppierten Arbeitnehmer, die ihre in einer niedrigeren Entgeltgruppe erreichte Stufe „mitgenommen“ haben, zu vorübergehenden Entgeltnachteilen führen kann. Zu derartigen Nachteilen kommt es in den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppen 9 bis 14 sowie in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Januar 2011 § 5 TV-V Rn. 40). In diesen Entgeltgruppen und -stufen ist das Tabellenentgelt in der nächsthöheren Stufe der alten Entgeltgruppe höher als in der Stufe, der der höhergruppierte Arbeitnehmer auch bei Mitnahme seiner bisherigen Stufe zugeordnet worden ist. Ein höhergruppierter Arbeitnehmer hätte in diesen Fällen die nächsthöhere Stufe in seiner alten Entgeltgruppe früher erreicht als in der neuen Entgeltgruppe und hätte in der Zwischenzeit ein höheres Tabellenentgelt als in der neuen Entgeltgruppe erhalten. Durch den zeitversetzten Stufenaufstieg kommt es insoweit also vorübergehend zu Entgeltnachteilen.

40

bb) Die Klägerin hat keine derartigen Entgeltnachteile erlitten. Sie hat nach ihrer Höhergruppierung aus der Stufe 1 der Entgeltgruppe 8 in die Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 ungeachtet des zeitversetzten Stufenaufstiegs durchgehend ein höheres Tabellenentgelt erzielt, als wenn sie in der Entgeltgruppe 8 verblieben wäre. Ihr Begehren geht letztlich dahin, einen noch höheren Verdienst durch den schnelleren Aufstieg in den Stufen der Entgeltgruppe 10 zu erzielen. Dies wird durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gewährleistet.

41

cc) § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V diskriminiert aber auch die Arbeitnehmer nicht gleichheitswidrig, bei denen es durch den zeitversetzten Stufenaufstieg nach ihrer Höhergruppierung zu vorübergehenden Entgeltnachteilen kommt.

42

(1) Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, PersR 2010, 482). Danach fehlt es hier bereits an einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien soll der Gewinn an Berufserfahrung zu einer nach Qualität und Quantität verbesserten Arbeitsleistung führen und diese bessere Arbeitsleistung durch den Aufstieg in den Stufen honoriert werden. Das bedingt zwingend, dass die hier allein streitbefangenen „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten in der höheren Entgeltgruppe nicht weiter zu berücksichtigen sind, sondern die Berufserfahrung in der Stufe, der der Arbeitnehmer nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, „auf Null gesetzt“ wird. Der höhergruppierte Arbeitnehmer hat keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, zugute kommen könnte. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien sind darum die Arbeitnehmer, die einen ununterbrochenen Erfahrungsgewinn in der niedrigeren Entgeltgruppe zu verzeichnen haben, und die Arbeitnehmer, deren Erfahrungsgewinn durch die Höhergruppierung unterbrochen worden ist, hinsichtlich der im Zeitpunkt der Höhergruppierung „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten von vornherein nicht zu vergleichen.

43

Auch die Revision nimmt lediglich an, dass der Arbeitnehmer, der eine höherwertige Tätigkeit verrichte, nicht nur gleich und erst recht nicht schlechter entlohnt werden dürfe als der Arbeitnehmer, der eine weniger anspruchsvolle Aufgabe erfülle, wenn beide sich hinsichtlich der Berufserfahrung auf derselben Stufe befänden. Sie blendet dabei aus, dass es nach der Annahme der Tarifvertragsparteien nach einer Höhergruppierung gerade an einer solchen Berufserfahrung „auf derselben Stufe“ fehlt. Im Übrigen ist bereits die Grundannahme der Klägerin unzutreffend: Einen allgemeinen Grundsatz, nach dem Beförderungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten, gibt es nicht (vgl. Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3 für die Beförderung zum Meister; 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1 für Nachteile durch die Herausnahme Beförderter aus dem allgemeinen Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund zum 1. Oktober 2007; vgl. auch BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 637/09 - Rn. 26, ArztR 2010, 284 für ein Abstandsgebot von Chef- und Oberärzten).

44

(2) Schließlich wären die in einigen Entgeltgruppen und -stufen durch den zeitversetzten Stufenaufstieg eintretenden vorübergehenden Entgeltnachteile auch gerechtfertigt. Diese Entgeltnachteile folgen nicht unmittelbar aus der Nichtberücksichtigung der „angebrochenen“ Stufenlaufzeiten, sondern aus den von den Tarifvertragsparteien den einzelnen Stufen der unterschiedlichen Entgeltgruppen zugeordneten Beträgen. Auch die Revision streitet den Tarifvertragsparteien nicht das Recht ab, allein auf den Erwerb von Berufserfahrung innerhalb derselben Entgeltgruppe abzustellen und darum die Stufenlaufzeit aus niedrigeren Entgeltgruppen nicht zu berücksichtigen. Sie nimmt jedoch an, dass in diesem Fall garantiert werden müsse, dass ein höherer Verdienst erzielt werde. Ihre Rüge zielt damit auf das tarifliche Entgeltgefüge. Den staatlichen Gerichten ist wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie ein Eingriff in dieses Entgeltgefüge jedoch weitgehend verwehrt.

45

(a) Die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten ist integraler Bestandteil der Tarifautonomie. Der Möglichkeit staatlicher Gewalt einschließlich der Judikative, den Tarifvertragsparteien in diesem Bereich Vorgaben zu machen, sind enge Grenzen gezogen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen. Das schließt auch die Befugnis zu Entgeltregelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen. Haben solche Regelungen zur Folge, dass bestimmte Arbeitsplätze nicht mehr mit geeignetem Personal besetzt werden können, weil sie den in Frage kommenden Arbeitnehmern finanziell unattraktiv erscheinen, liegt es in der Hand der Tarifvertragsparteien, darauf mit Änderungen der von ihnen gefundenen Entgeltregelungen zu reagieren. Die Grenzen der Tarifautonomie sind auch in solchen Fällen erst dann überschritten, wenn anders als hier in einem einheitlichen Vergütungssystem oder in mehreren, von denselben Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifverträgen Arbeitnehmer, die identische Tätigkeiten verrichten, vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden (Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 19, 24, AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3).

46

(b) Danach sind die vorübergehenden Entgeltnachteile auch in den genannten Fällen noch hinzunehmen. Die Klägerin berücksichtigt bei ihrer Annahme, die Tarifvertragsparteien seien verpflichtet, höhergruppierten Arbeitnehmern eine Einkommensgarantie zu gewähren, nicht, dass es sich bei § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V nicht um eine Besitzstandsregelung zur Gewährleistung von Vertrauensschutz, sondern um eine Ausprägung des erstmals im öffentlichen Dienst eingeführten Leistungsprinzips handelt. Darüber hinaus führt die Tarifsystematik nicht unterschiedslos, sondern nur in bestimmten Entgeltgruppen und -stufen und nur für begrenzte Zeiträume zu geringfügigen Entgeltnachteilen, die langfristig bei typisierender Betrachtung durch den weiteren Aufstieg in den Stufen der höheren Entgeltgruppe oder den weiteren Aufstieg in noch höhere Entgeltgruppen nicht nur ausgeglichen werden, sondern zu einem höheren Verdienst als ohne Höhergruppierung führen. Derartige Nachteile sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar(vgl. Senat 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - Rn. 32, AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1). Ob die Tarifvertragsparteien damit die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden haben, hat der Senat nicht zu prüfen. Jedenfalls haben sie mit der Nichtberücksichtigung „angebrochener“ Stufenlaufzeiten auch insoweit den ihnen unter Beachtung ihrer Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zukommenden Gestaltungsspielraum noch nicht überschritten, als es durch einen zeitversetzten Stufenaufstieg zu vorübergehenden Entgeltnachteilen kommen kann (Senat 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12, PersR 2010, 482).

47

3. Auch § 2 KSchG steht § 5 Abs. 2 Satz 2 TV-V nicht entgegen. Zum einen berücksichtigt die Klägerin nicht, dass Arbeitnehmer zur Übernahme höherwertiger Tätigkeiten nicht verpflichtet sind und eine Vertragsänderung, die zu einer Höhergruppierung führt, nicht durch eine Änderungskündigung, sondern einvernehmlich erfolgt. Zum anderen verschlechtert sich durch den zeitversetzten Stufenaufstieg die Vergütung nicht sofort und dauerhaft, sondern allenfalls zum Zeitpunkt des fiktiven Aufstiegs in die nächsthöhere Stufe der alten Entgeltgruppe und auch dann nur vorübergehend.

48

III. Ob die Klägerin die begehrte Einstufung unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung förderlicher Zeiten (§ 5 Abs. 2 Satz 3 TV-V) verlangen könnte, kann dahinstehen. Sie hat dazu nichts vorgetragen.

49

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    U. Lauth    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. März 2011 - 8 Sa 105/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin, die ihr Hochschulstudium als Diplom-Mathematikerin abgeschlossen und kein Lehramtsstudium mit anschließendem Vorbereitungsdienst absolviert hat, ist seit dem 3. Januar 2006 bei der Beklagten als Lehrkraft für Mathematik beschäftigt und an der Bundeswehrfachschule Hamburg tätig. In dem am 21. Dezember 2005 geschlossenen Arbeitsvertrag ist ua. vereinbart:

        

§ 2   

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich der besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD - Besonderer Teil Verwaltung) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung sowie des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund).

        

…       

        

§ 4     

        

Die Beschäftigte ist gemäß TVöD i.V.m. der Anlage 4 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) i.V.m. den ‚Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes‘ in die Entgeltgruppe 12 eingruppiert.

        

Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund).“

3

Nach Abschnitt B Nr. 3 der genannten Richtlinien werden Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern ohne volle Lehrbefähigung nach der VergGr. IIb des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vergütet. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses enthielt die Anlage 4 zum TVÜ-Bund - „Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (Bund)“ - keine Regelung zur Überleitung der VergGr. IIb BAT in das Entgeltgruppensystem des TVöD. Die Klägerin wurde seit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach der Entgeltgruppe 12 TVöD vergütet.

4

Durch § 1 Nr. 7 Buchst. a des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TVÜ-Bund (vom 6. Oktober 2008) wurde die VergGr. IIb („ohne Aufstieg nach IIa“) BAT zum 1. August 2008 der Entgeltgruppe 11 TVöD zugeordnet. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin ua. mit:

        

„…    

        

hiermit ordne ich Sie rückwirkend zum 3. Januar 2006 vorläufig der Entgeltgruppe 11 TVöD zu.

        

Begründung:

        

…       

        

Nach § 17 Absatz 7 TVÜ-Bund i.V.m. Anlage 4 zum TVÜ-Bund in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrags vom 6. Oktober 2008 ist die Vergütungsgruppe II b BAT vorläufig der Entgeltgruppe 11 TVöD zuzuordnen.

        

Bedauerlicherweise wurden Sie jedoch bereits anlässlich Ihrer Einstellung fehlerhaft vorläufig der Entgeltgruppe 12 TVöD zugeordnet.

        

Ich bin daher gehalten, diese vorläufige Zuordnung nunmehr zu korrigieren. Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist hierzu nicht erforderlich.

        

…“    

5

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TVöD. Sie hat die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag enthalte eine sog. konstitutive Entgeltvereinbarung, nach der die Entgeltgruppe 12 TVöD maßgebend sei. Die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung lägen nicht vor.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 3. Januar 2006 nach der Entgeltgruppe 12 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD zu vergüten und die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Entgeltgruppen 12 und 11 der Anlage A (Bund, Tarifgebiet West) zu § 15 Abs. 2 Satz 1 TVöD seit dem 16. Juni 2010 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, im Arbeitsvertrag sei, wie im öffentlichen Dienst üblich, die Entgeltgruppe nur deklaratorisch benannt worden. Maßgebend seien die in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Bestimmungen. Die in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund bestehende Lücke hätten die Tarifvertragsparteien im Jahre 2008 geschlossen. Deshalb sei nach den arbeitsvertraglichen Abreden die Entgeltgruppe 11 TVöD maßgebend. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD sei nur vorläufig gewesen, wie sich auch aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergebe. Zudem könne die Klägerin die bisherige Vergütung nach der VergGr. IIb BAT nach Nr. 8 der Anlage 5 (zu § 23)TVÜ-Bund nur als Abschlag beanspruchen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet.

10

I. Der Klägerin steht für die von ihr erhobene sog. Eingruppierungsfeststellungsklage das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende(BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14 mwN, BAGE 124, 240) Feststellungsinteresse zu. Durch eine Entscheidung kann der Streit der Parteien über die zutreffende Entgeltgruppe, nach der die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zu vergüten ist, insgesamt beseitigt und im Umfang des gestellten Antrags geklärt werden (zu diesem Erfordernis etwa BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21 mwN).

11

II. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Parteien haben in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine eigenständige vertragliche Regelung über die der Klägerin zustehende Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TVöD getroffen. Das ergibt die Auslegung des Formulararbeitsvertrags, die in der Revisionsinstanz ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., etwa BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283; für die Auslegung von Bezugnahmeregelungen 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 24, BAGE 122, 74).

12

1. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen (vgl. BAG 26. August 2009 - 4 AZR 285/08 - Rn. 46, BAGE 132, 10; 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 38, BAGE 130, 237). Soll der Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag daher keine rechtsgeschäftlich begründende Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung (dazu etwa BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 135, 197; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 19 mwN ) handeln, muss dies im Arbeitsvertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (ausf. BAG 6. August 1997 - 4 AZR 195/96 - zu B II 1 a bb der Gründe; 4. Mai 1994 - 4 AZR 438/93 - zu III 1 der Gründe; 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 -).

13

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer aufgrund der Nennung einer Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe (nachfolgend Entgeltgruppe) in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung ihrer dort nach § 22 Abs. 3 BAT(seit dem 1. Oktober 2005 iVm. § 17 Abs. 1 TVÜ-Bund)vorgesehenen Angabe (dazu BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 234/08 - Rn. 30; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 c der Gründe) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (zu diesem Erfordernis vgl. BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 187/06 - Rn. 17 mwN; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 93, 340; 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 -) regelmäßig nicht davon ausgehen, ihm solle ein eigenständiger, von den tariflichen Eingruppierungsbestimmungen oder anderen in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen unabhängiger Anspruch auf eine Vergütung nach der genannten Entgeltgruppe zustehen.

14

Erforderlich ist allerdings, dass sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrags deutlich ergibt, allein die bezeichneten (tariflichen) Eingruppierungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein und nicht die angegebene Entgeltgruppe (BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 187/06 - Rn. 17 f.; 23. Februar 1994 - 4 AZR 217/93 - zu B II der Gründe; 20. Februar 1991 - 4 AZR 429/90 - zu I 3 a der Gründe; zu Lehrer-Richtlinien 25. November 1987 - 4 AZR 386/87 -; 30. Januar 1980 - 4 AZR 1098/77 -; zu Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes 12. Dezember 1990 - 4 AZR 306/90 -; zu Tarifverträgen in der Privatwirtschaft 31. August 1983 - 4 AZR 35/81 -; 26. Mai 1993 - 4 AZR 358/92 - zu B II 2 b der Gründe).

15

3. Nach den vorgenannten Voraussetzungen kann jedenfalls dann nicht von einer sog. deklaratorischen Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die in Bezug genommenen (tariflichen) Regelungswerke keine Eingruppierungsbestimmungen für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit enthalten, aus denen sich die zutreffende Vergütung ermitteln ließe.

16

Dann fehlt es regelmäßig für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger an den erforderlichen Anhaltspunkten, der Arbeitgeber wolle ihn nach einem Eingruppierungswerk vergüten, aus dem sich die zutreffende Entgeltgruppe allein aufgrund der vertraglich vereinbarten Tätigkeit ermitteln lässt und bei der genannten Entgeltgruppe handele es sich nicht um eine Willens-, sondern ausnahmsweise nur um eine sog. Wissenserklärung. In der Folge kann der Arbeitnehmer, wenn ein Vergütungssystem mit abstrakten Tätigkeitsmerkmalen für die von ihm auszuübende Tätigkeit nicht besteht oder insoweit lückenhaft ist, die Nennung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag grundsätzlich als ausdrücklichen Antrag auch in Bezug auf die Ermittlung der maßgebenden Vergütungshöhe verstehen. Nimmt der Arbeitnehmer diesen Antrag an, ist die Entgeltgruppe damit vertraglich - „konstitutiv“ - festgelegt (ebenso BAG 12. März 2008 - 4 AZR 67/07 - Rn. 36; 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - zu II 1 d der Gründe; 16. Mai 2002 - 8 AZR 460/01 - zu II 2 a der Gründe; s. auch 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - II 2 b der Gründe).

17

4. Danach kann die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 12 TVöD aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags beanspruchen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

18

a) Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte aus den in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Regelwerken keine „zutreffende“ Eingruppierung, also eine Entgeltgruppe „gemäß TVöD“ ermittelt werden. Die Richtlinien der Beklagten sahen für Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulausbildung in der Tätigkeit von Fachschuloberlehrern ohne volle Lehrbefähigung lediglich eine Vergütung in Anwendung der Vergütungsgruppen des BAT - vorliegend für die Klägerin die VergGr. IIb BAT - vor. Da die Parteien eine Eingruppierung nach dem zum Vertragsschluss bereits in Kraft getretenen TVöD und damit nach den hierzu ergangenen Entgelttabellen vereinbart haben, wäre es, um von einer deklaratorischen Vereinbarung ausgehen zu können, zumindest erforderlich gewesen, die in den Richtlinien genannte Eingruppierung „VergGr. IIb BAT“ dem Entgeltgruppensystem des TVöD zuzuordnen. Hierzu konnten aber bei Vertragsschluss weder der TVöD noch die Anlage 4 zum TVÜ-Bund herangezogen werden. Beide Tarifregelungen ordneten die VergGr. IIb BAT nicht dem Entgeltgruppensystem des TVöD zu. Deshalb gab es für die Klägerin auch keinen Anlass, davon auszugehen, bei der vertraglichen Nennung der Entgeltgruppe 12 TVöD handele es sich um eine Wissenserklärung, die lediglich diejenige Entgeltgruppe des TVöD - „deklaratorisch“ - bezeichnete, welche sich unter Heranziehung der in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Bestimmungen ergibt. Vielmehr erfolgte die erforderliche Zuordnung zu einer Entgeltgruppe des TVöD erst durch die Angabe in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags, die daher als übereinstimmende vertragliche(„konstitutive“) Vergütungsabrede zu verstehen ist.

19

b) Die Klägerin war auch nicht gehalten, etwaigen Motiven der Beklagten hinsichtlich einer möglichen weitergehenden Bedeutung der genannten Anlage 4 zum TVÜ-Bund nachzugehen, soweit diese nach dem Vertragstext nicht erkennbar sind.

20

Allgemeine Geschäftsbedingungen wie die hier im Streit stehende Vertragsbestimmung sind grundsätzlich nach einem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283). Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbaren Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Es besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund des ihm formularmäßig gemachten Antrags durch Nachfragen aufzuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 30, 33, 35, BAGE 122, 74).

21

c) Die Beklagte kann sich nicht darauf stützen, ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle dem Arbeitnehmer nur dasjenige gewähren, was ihm tariflich oder nach in Bezug genommenen Richtlinien zusteht.

22

Dem steht vorliegend schon entgegen, dass die Klägerin aus den in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags genannten Regelungen gerade keine einschlägige tarifliche Entgeltgruppe entnehmen konnte. Soweit der Senat bisher für das Vorliegen einer lediglich „deklaratorischen“ Nennung der Entgeltgruppe unterstützend angenommen hat, ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wolle im Zweifel nur eine bestehende (tarifliche) Eingruppierungsregelung vollziehen (vgl. etwa BAG 27. September 2000 - 10 AZR 146/00 - BAGE 96, 1; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340; 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - BAGE 88, 69; 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 -; 28. Mai 1997 - 10 AZR 383/95 -), setzt dies eine solche voraus. Der Arbeitgeber als Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nicht nur im Vertragswortlaut zum Ausdruck bringen, allein die in Bezug genommenen Regelungswerke sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgeltgruppe maßgebend sein, sondern er muss zugleich dafür Sorge tragen, dass sich diese hieraus auch ohne weiteres ermitteln lässt (oben II 3; Abgrenzung zu BAG 20. März 2013 - 4 AZR 622/11 - Rn. 20 mwN).

23

d) Entgegen dem Vorbringen der Revision fehlt es an Anhaltspunkten im Arbeitsvertrag oder sonstigen Umständen, die Parteien seien sich der Regelungslücke in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund bei Vertragsschluss bewusst gewesen, weshalb vorliegend deren Schließung durch die Tarifvertragsparteien des TVöD im Jahr 2008 maßgebend sei. Allein die dahingehende Behauptung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 26. April 2010 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin - und damit lange Zeit nach Vertragsschluss -, die Klägerin sei „vorläufig der Entgeltgruppe E 12“ zugeordnet, weil die Anlage 4 zum TVÜ-Bund keine entsprechende Regelung enthalten habe, findet im Vertragswortlaut keinen Anklang. Weitere Umstände werden von der Beklagten weder benannt noch sind sie ersichtlich.

24

5. Die Parteien haben schließlich entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Änderungsvorbehalt für den Fall vereinbart, dass es zu einer Lückenschließung der Anlage 4 zum TVÜ-Bund kommen sollte.

25

a) Dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist ein solcher Vorbehalt nicht zu entnehmen.

26

b) Soweit die Beklagte sich auf § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags stützt, ist dies unergiebig.

27

aa) Die Vorläufigkeit der Eingruppierung des in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags wörtlich wiedergegebenen § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund bezieht sich auf „Eingruppierungsvorgänge“ bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung. Eine solche haben die Tarifvertragsparteien des TVöD bisher nicht vereinbart. Schon deshalb kann der vertraglichen Abrede keine Änderungsbefugnis für die vorliegende Fallgestaltung entnommen werden.

28

Darüber hinaus fehlt es vorliegend an einem Eingruppierungsvorgang iSd. § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund. Die Tarifvertragsparteien des TVöD unterscheiden zwischen den Begriffen „Eingruppierung“ und „Zuordnung“, wie bereits § 17 Abs. 7 TVÜ-Bund zeigt. Die Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund setzt voraus, dass eine Eingruppierung in Anwendung der §§ 22, 23 BAT/BAT-O vorgenommen worden ist. Daran fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Eingruppierungsregelungen der §§ 22, 23 BAT aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a BAT bei Lehrkräften nicht eingreifen(BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 524/93 - BAGE 77, 23; 21. Oktober 1992 - 4 AZR 28/92 -).

29

bb) Aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags kann ferner nicht geschlossen werden, die im vorstehenden Abs. 1 vereinbarte Entgeltgruppe 12 TVöD sei nur vorläufig, solange eine Regelungslücke in der Anlage 4 zum TVÜ-Bund besteht. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten im Vertragstext.

30

c) Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe den „Gesamtzusammenhang“ der vertraglichen Regelungen in § 2 und § 4 des Arbeitsvertrags unbeachtet gelassen, ist unzutreffend.

31

Treffen die Vertragsparteien wie vorliegend unabhängig von der allgemeinen Bezugnahmeregelung in § 2 des Arbeitsvertrags eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe in dessen § 4 Abs. 1, ist diese Entgeltvereinbarung insoweit grundsätzlich vorrangig. Allein aus der allgemeinen Inbezugnahme des TVöD und des TVÜ-Bund in § 2 des Arbeitsvertrags kann deshalb nicht geschlossen werden, nachträgliche Ergänzungen der Anlage 4 zum TVÜ-Bund sollten vermittelt über § 2 des Arbeitsvertrags für die Entgeltregelungen in dessen § 4 maßgebend sein.

32

d) Schließlich kann sich die Beklagte nicht auf Nr. 8 der Anlage 5 (zu § 23) TVÜ-Bund - „Für Lehrkräfte des Bundes erfolgt am 1. Oktober 2005 vorerst die Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht.“ - stützen.

33

§ 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags, der sich mit der arbeitsvertraglichen Entgeltregelung befasst, bezieht lediglich die Anlage 4 zum TVÜ-Bund mit ein, nicht aber dessen Anlage 5. Darüber hinaus ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, Nr. 8 der Anlage 5 (zu § 23) TVÜ-Bund gelte lediglich für Beschäftigte, die bereits vor dem 1. Oktober 2005 in einem Arbeitsverhältnis standen. Die tarifliche Bestimmung will die Fortzahlung der bisherigen Bezüge regeln. Dies setzt - was bei der Klägerin nicht der Fall ist - ein am 30. September 2005 bereits bestehendes Arbeitsverhältnis voraus.

34

III. Die Feststellung zur Pflicht der Verzinsung des Anspruchs wird von der Beklagten nicht angegriffen.

35

IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    J. Ratayczak    

        

    Kriegelsteiner    

                 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Dezember 2011 - 10 Sa 1229/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Befristung des letzten zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und das dadurch bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aus anderen Gründen geendet hat. Ferner macht er daran geknüpft einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend.

2

Der Kläger, der Volljurist ist, nahm seine Tätigkeit bei der Beklagten am 5. Mai 2008 auf der Grundlage eines nicht genau datierten Arbeitsvertrages vom April 2008 auf, der bis zum 31. Dezember 2008 befristet war und durch fortlaufende Vereinbarung ununterbrochen verlängert wurde, zuletzt mit Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2009 bis zum 4. Mai 2010.

3

Der Arbeitsvertrag vom April 2008 lautet auszugsweise:

„…

§ 1

Herr R wird ab 05.05.2008 als Vollbeschäftigter eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2008.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung.

§ 4

Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene IV eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Zum Zeitpunkt der Einstellung wird der Beschäftigte der Entwicklungsstufe 01 zugeordnet.

§ 5

Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. …“

4

Mit der letzten Änderungsvereinbarung der Parteien vom 2. Dezember 2009 wurde die streitbefangene Befristung vereinbart. In § 1 dieser Änderungsvereinbarung war lediglich bestimmt, dass der ursprüngliche und bereits vorher verlängerte Arbeitsvertrag in seinem § 1 dahingehend geändert wurde, dass der Kläger „als Vollzeitbeschäftigter bis zum 04.05.2010 weiterbeschäftigt“ werde.

5

Während des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger als Sachbearbeiter in der Bearbeitungsstelle Sozialgerichtsgesetz im Bereich Sozialgesetzbuch Zweites Buch (künftig: SGB II) tätig. Er wurde in der zwischen der Beklagten und der Stadt K gebildeten Arbeitsgemeinschaft, dem Jobcenter K, eingesetzt. Deren Bildung ist durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Beklagten und der Stadt K geregelt. Die Beklagte trägt danach 87,4 % aller Personalkosten, unabhängig davon, wie viele Beschäftigte der Stadt und der Beklagten im Jobcenter tätig sind.

6

Ursprünglich beabsichtigte die Beklagte, dem Kläger eine weitere Vertragsverlängerung bis zum 31. Dezember 2013 anzubieten. Das entsprechende Verfahren beim Personalrat der Beklagten war eingeleitet. Nachdem der Senat am 17. März 2010 (- 7 AZR 843/08 -) entschieden hatte, dass der Sachgrund der Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht für die Beklagte gelte, stoppte sie befristete Neueinstellungen, auch die des Klägers. Von dieser Maßnahme waren auch mehrere weitere Arbeitnehmer der Widerspruchsstelle und der Ordnungswidrigkeitenstelle des Jobcenters K betroffen, für die ursprünglich eine Vertragsverlängerung vorgesehen war.

7

Nachdem die Einstellung durch die Beklagte nicht weiter betrieben wurde, erhielt der Kläger ebenso wie andere Juristen in vergleichbarer Position von deren Personalabteilung die Aufforderung, eine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach er damit einverstanden sei, dass seine Personalakten von der Beklagten an die Stadt K geleitet würden, sowie zu erklären, dass es keine Vorbeschäftigung bei der Stadt K gibt. Am 3./4. Mai 2010 kam es zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages zwischen der Stadt K und dem Kläger. Danach wird der Kläger als Verwaltungsangestellter im Jobcenter K „ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes“ ab dem 5. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eingestellt. Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 15. November/6. Dezember 2010 wurde zwischen dem Kläger und der Stadt ein weiterer Arbeitsvertrag, der bis zum 4. Mai 2012 befristet war, geschlossen. Die Tätigkeit des Klägers änderte sich gegenüber der, die er im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten erbrachte, nicht. Ebenso wie der Kläger wurden auch mehrere weitere Arbeitnehmer, die früher Arbeitsverträge mit der Beklagten hatten, bei der Stadt K eingesetzt.

8

Mit seiner persönlich gefertigten, am 25. Mai 2010 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten am 9. Juni 2010 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, es liege ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom April 2008 in der Fassung vom 2. Dezember 2009 nicht am 4. Mai 2010 endete, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände beendet ist, sondern über den 4. Mai 2010 hinaus fortbesteht,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 4. Mai 2010 hinaus zu unveränderten Bedingungen in der Agentur für Arbeit K, Arbeitsgemeinschaft K, als Sachbearbeiter in der Bearbeitungsstelle Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Bereich Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) weiter zu beschäftigen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Sie hat die Ansicht vertreten, ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

13

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Er vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagte habe rechtsmissbräuchlich gehandelt. Der Kläger hat in der Revisionsinstanz den Inhalt der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Arbeitsverträge näher vorgetragen. Danach sei zwischen den Parteien zunächst durch Arbeitsvertrag vom April 2008 eine Befristung für sieben Monate und 27 Tage vom 5. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2008 vereinbart worden. Durch Änderungsvereinbarung vom 31. Oktober 2008 sei dieses Arbeitsverhältnis ohne Änderung der Arbeitsbedingungen für sechs Monate vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 verlängert worden. Eine weitere Verlängerung sei mit Änderungsvereinbarung vom 18. März 2009 für ebenfalls sechs Monate vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 vereinbart worden. Schließlich sei das Arbeitsverhältnis nochmals durch die Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2009 für vier Monate und vier Tage vom 1. Januar 2010 bis zum 4. Mai 2010 verlängert worden.

14

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen der kurzen Vertragsdauer verstoße die letzte Befristung gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit(künftig: TV-BA). Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

㤠33

Befristete Arbeitsverträge

(1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Besonderheiten; …

(2) …

(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die BA zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.

…“

15

Der Kläger bringt vor, § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA gelte auch für die Vertragsverlängerung.

16

Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor. Die Beschäftigung des Klägers entspreche auch dem Tarifvertrag.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.

18

A. Die Klageanträge sind - wie sich auch aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt - dahingehend auszulegen, dass der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1. einen Befristungskontrollantrag nach dem TzBfG anbringt, der sich auf Feststellung der Unwirksamkeit der letzten Befristung durch Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2009 zum 4. Mai 2010 richtet. Für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag begehrt er mit dem Antrag zu 2. die gerichtliche Feststellung, das Arbeitsverhältnis bestehe weiter. Der Beschäftigungsantrag ist für den Fall des Obsiegens auch mit diesem Antrag gestellt.

19

B. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Zu Recht sind die Vorinstanzen von der Wirksamkeit der in der Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2009 enthaltenen Befristung zum 4. Mai 2010 ausgegangen. Die Befristung gilt nicht bereits wegen Versäumung der Klagefrist nach § 17 TzBfG als wirksam. Sie erfüllt die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Ein möglicher Rechtsmissbrauch führt nicht zur Unwirksamkeit dieser Befristung. Sie verstößt auch nicht gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der in § 14 Abs. 2 TzBfG eingeräumten Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen.

20

I. Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Kündigung innerhalb der Frist von drei Wochen nach dem Befristungsende mit seinem Befristungskontrollantrag angegriffen (§ 17 Satz 1 TzBfG, § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 BGB, § 253 Abs. 1, § 167 ZPO).

21

II. Die Befristung entspricht den in § 14 Abs. 2 TzBfG geregelten Voraussetzungen und bedarf deshalb nach dieser Bestimmung keines Sachgrundes.

22

1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG ist - soweit nicht mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat - die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

23

2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

24

a) Auszugehen ist dabei von den vom Kläger in der Revisionsinstanz vorgelegten Verträgen. Die Beklagte hat dieses Vorbringen des Klägers nicht bestritten. Es kann daher als zugestanden angesehen und der rechtlichen Beurteilung des Senats zugrunde gelegt werden (vgl. GK-ArbGG/Mikosch Stand Dezember 2013 § 73 Rn. 82 mwN).

25

b) Danach ergibt sich, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag der Parteien vom April 2008 insgesamt dreimal durch Änderungsvereinbarungen verlängert wurde. Auch mit der letzten Verlängerung wurde die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren nicht überschritten. Die Änderungsvereinbarungen waren auch Verlängerungen iSd. gesetzlichen Vorschrift. Der Vertragsinhalt hat sich nicht geändert und die Vereinbarungen wurden auch jeweils vor Ablauf des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses abgeschlossen (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, BAGE 119, 212; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248).

26

III. Gründe des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) sprechen nicht dagegen, die Befristung als wirksam zu erachten. Allerdings kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit einem Arbeitnehmer ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann jedoch lediglich dem letzten Vertragsarbeitgeber des Arbeitnehmers entgegengehalten werden, nicht dem Arbeitgeber, zu dem der Arbeitnehmer vorher in einem Vertragsverhältnis stand. Denn der mit dem letzten Vertragsarbeitgeber geschlossene Arbeitsvertrag ist als solcher wirksam. Dem Schutzzweck von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG als umgangener Norm ist genügt, wenn sich der Vertragspartner des Arbeitnehmers nach § 242 BGB nicht auf die Zulässigkeit der von ihm vereinbarten Befristung berufen kann(vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 17, 25 ff.). Rechtsfolgen aus einem Rechtsmissbrauch könnten sich daher hier nicht zu Lasten der Beklagten, sondern nur zu Lasten der Stadt K ergeben. Es kommt daher nicht darauf an, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliegt.

27

IV. Die Befristung verstößt auch nicht gegen die in § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA vorgesehene Mindestvertragsdauer von sechs Monaten, so dass dahingestellt bleiben kann, ob sich der Kläger trotz § 6 Satz 1 KSchG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG noch auf diesen Unwirksamkeitsgrund berufen kann. Das Arbeitsverhältnis der Parteien erfüllt allerdings - worüber sie auch keine unterschiedlichen Auffassungen haben - die Voraussetzungen von § 33 Abs. 1 Satz 2 TV-BA, da auf den Kläger die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und er eine klassische Angestelltentätigkeit ausübt, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. Daher findet auch § 33 Abs. 3 TV-BA Anwendung. Auf die Rechtsgültigkeit der in § 33 Abs. 1 Satz 2 TV-BA geregelten Begrenzung des persönlichen Geltungsbereichs von § 33 Abs. 3 TV-BA kommt es nicht an. Die in § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA geregelte Mindestdauer eines Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten betrifft jedoch nur die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses und damit nicht den - hier vorliegenden - Fall der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm (ebenso bereits BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 468/12 -):

28

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06  - Rn. 30 , BAGE 124, 110 ) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 44 mwN).

29

2. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sprechen dafür, dass sich die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA bestimmte Mindestdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nur auf den zuerst abgeschlossenen Grundarbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG, nicht aber auf dessen Verlängerungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG bezieht.

30

a) Bereits der tarifliche Sprachgebrauch legt dieses Verständnis nahe. In § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA ist nur von einem befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund, nicht aber von Verlängerungen befristeter Verträge die Rede. Im systematischen Zusammenhang zu den Begrifflichkeiten des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG spricht dies bereits entscheidend dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Mindestdauer von sechs Monaten nicht auf Vertragsverlängerungen erstrecken wollten.

31

Die Tarifvertragsparteien haben in § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-BA ausdrücklich geregelt, dass befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig sind. Ausgangsnorm für eine sachgrundlose Befristung ist somit § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, der in seinen beiden Halbsätzen zwischen der „Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes“ und der „höchstens dreimaligen Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages“ unterscheidet. Zwar ist auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ein Arbeitsvertrag, mit dem die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf die nunmehr allein maßgebliche rechtliche Grundlage stellen. Deshalb muss auch die in einer Verlängerungsvereinbarung niedergelegte Befristung innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG angegriffen werden. Jedoch wird bei einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG ausschließlich der vereinbarte Endtermin hinausgeschoben, während die sonstigen Vertragsinhalte nicht verändert werden dürfen (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, BAGE 119, 212; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248). Darin besteht der wesentliche Unterschied zu einer kalendermäßigen Befristung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG. § 33 Abs. 3 TV-BA regelt vom Gesetz abweichende Besonderheiten. Deshalb wäre eine entsprechende Bezeichnung in § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA zu erwarten gewesen, wenn sich die tarifliche Mindestdauer auch auf Verlängerungen hätte beziehen sollen. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien hat im Text der Tarifnorm aber keinen Niederschlag gefunden.

32

b) Die Systematik des Tarifvertrages bestätigt, dass sich § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA ausschließlich auf den Ausgangsvertrag und nicht auf nachfolgende Verlängerungsabreden bezieht. Die Tarifvertragsparteien sind mit der Sollvorschrift in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 TV-BA von der Vorstellung ausgegangen, dass ein sachgrundlos befristeter Ausgangsarbeitsvertrag in der Regel mindestens für zwölf Monate abgeschlossen wird. Die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA angefügte Regelung bezeichnet demgegenüber eine zwingende Untergrenze der zu vereinbarenden Vertragsdauer. Die Verknüpfung von Soll- und Muss-Vorschrift in einer Tarifbestimmung weist darauf hin, dass sich beide Regelungen auf denselben Gegenstand, somit hier auf den Ausgangsvertrag beziehen.

33

c) Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen ebenfalls für dieses Ergebnis. Die in § 33 Abs. 3 TV-BA vorgesehene Mindestdauer des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages soll den betroffenen Arbeitnehmern über die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hinaus ein Mindestmaß an Planungssicherheit vermitteln. Andererseits geht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-BA hervor, dass die gesetzliche Möglichkeit einer bis zu dreimaligen Verlängerung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in dem zur Verfügung stehenden Zeitrahmen von zwei Jahren nicht angetastet werden sollte. Würde die sechsmonatige Mindestvertragsdauer nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA auf Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge angewandt, bliebe nur eine oder gar keine zulässige Verlängerungsmöglichkeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mehr übrig, wenn bereits der Ausgangvertrag für eine Dauer von mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde. Ein solches Ergebnis läge nicht etwa ohne Weiteres in dem von der tarifschließenden Gewerkschaft verfolgten Interesse der Arbeitnehmer. Vielmehr dürfte ein Arbeitgeber, der gehindert wäre, den zweijährigen gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen, häufig von der Verlängerung des Vertrages absehen. Für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten den durch die Bezugnahme auf das TzBfG eröffneten zeitlichen Höchstrahmen von zwei Jahren mittelbar verkürzen wollen, gibt es jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein die Anwendung der tariflichen Mussbestimmung auf den Ausgangsvertrag führt daher zu einer sachgerechten und zweckorientierten Lösung.

34

V. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. Indem der deutsche Gesetzgeber die zulässige Gesamtdauer sachgrundloser Befristungen auf zwei Jahre und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums auf drei Verlängerungen begrenzt, genügt er seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht(vgl. BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 26 mwN). Unionsrechtlich entspricht § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG der der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderungen) beigefügten Rahmenvereinbarung (Rahmenvereinbarung). Nach deren § 5 Nr. 1 ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen(vgl. dazu etwa EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 26; vgl. auch BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 24 mwN):

„a) sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;

b) die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse;

c) die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse.“

35

Von der durch § 5 Nr. 1 Buchst. b und c Rahmenvereinbarung eröffneten Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG Gebrauch gemacht.

36

Die Rahmenvereinbarung ist ihrerseits mit Art. 30 GRC vereinbar. Nach Art. 30 GRC hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer „nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung“. Es kann, wenngleich das nicht selbstverständlich erscheint, unterstellt werden, dass auch Befristungen, obwohl es sich bei ihnen nicht um einseitige Maßnahmen, sondern um vertragliche Vereinbarungen handelt, „Entlassungen“ im Sinne von Art. 30 GRC sein können(so Krebber in Calliess/Ruffert EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 30 GRCh Rn. 4; Willemsen/Sagan NZA 2011, 258, 261; wohl auch Rebhahn ZfA 2003, 163, 180; aA Maschmann Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 101). Geht man hiervon aus, so entspricht die Rahmenvereinbarung Art. 51 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GRC. Danach achten Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten die Rechte, halten sich an die Grundsätze und fördern deren Anwendung. Hierbei steht ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Die sich daraus ergebenden Grenzen sind durch die Rahmenvereinbarung offensichtlich gewahrt. Insbesondere wird durch sie der unabdingbare Mindestgehalt des in Art. 30 GRC vorgesehenen Anspruchs auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung nicht berührt. Zwar mag Art. 30 GRC im Rahmen der Auslegung von § 5 Nr. 1 Buchst. b und c Rahmenvereinbarung dafür sprechen, dass diese Bestimmungen nicht jede mitgliedstaatliche Regelung einer noch so langen zeitlichen Dauer befristeter Arbeitsverträge oder einer noch so großen Anzahl von Verlängerungen gestatten (vgl. dazu - freilich ohne ausdrücklichen Bezug auf Art. 30 GRC - schon BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 21). Die insoweit wohl bestehende immanente Schranke ist aber jedenfalls durch § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gewahrt.

37

C. Da der Befristungskontrollantrag somit keinen Erfolg hat, fallen die lediglich hilfsweise gestellten weiteren Klageanträge dem Senat nicht zur Entscheidung an.

38

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Donath    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Dezember 2011 - 9 Sa 440/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber für die Berechnung der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18. Juli 2001 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 (TV UmBw).

2

Die beklagte Bundesrepublik beschäftigte den im Juni 1960 geborenen Kläger seit 1. Februar 1991 im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Wachdienst. Zuvor war er vom 5. Mai 1989 bis 31. Januar 1991 für ein privates Bewachungsunternehmen tätig. Der Kläger hat behauptet, im Rahmen dieser Beschäftigung habe er im Auftrag des Innenministeriums den Regierungsbunker in Marienthal bewacht.

3

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst, seit deren Inkrafttreten ua. nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes (TVöD (Bund)) und dem TV UmBw. Der TV UmBw vom 18. Juli 2001 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 lautet in Auszügen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Abschnitt I dieses Tarifvertrages gilt für die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend Beschäftigte), die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen und deren Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen.

        

…       

                 
        

§ 7     

        

Ergänzung der Einkommenssicherung

        

A.    

Beschäftigte im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten

        

(1)     

Beschäftigte, die bis zu dem Tag vor Aufnahme der neuen Tätigkeit (§ 3) mindestens ein Jahr ununterbrochen im Feuerwehr- oder Wachdienst oder als Besatzungsmitglied von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten beschäftigt und Entgelt nach

                 

-       

§ 46 TVöD-BT-V (Bund),

                 

…       

        
                 

erhalten haben und deren Arbeitszeit durch den Wechsel der Beschäftigung wesentlich vermindert wird, erhalten - ggf. neben der Einkommenssicherung nach § 6 - eine Zulage in Höhe des auf die weggefallene, über die regelmäßige Arbeitszeit i. S. d. § 6 Abs. 1 TVöD hinaus gegangene Arbeitszeit entfallenden anteiligen Tabellenentgelts i. S. d. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1 TVöD.

        

(2)     

1Die Zulage vermindert sich je nach Dauer der ununterbrochenen Beschäftigung im Feuerwehr- oder Wachdienst oder auf Seefahrzeugen wie folgt:

                 

2Bei einer Beschäftigung

                 

a)    

von weniger als fünf Jahren entfällt die Zulage bei der allgemeinen Entgelterhöhung,

                 

b)    

von mindestens fünf, jedoch weniger als zehn Jahren vermindert sich die Zulage um jeweils die Hälfte bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung,

                 

c)    

von mindestens zehn, jedoch weniger als 15 Jahren vermindert sich die Zulage um jeweils ein Drittel bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung,

                 

d)    

von mindestens 15 Jahren vermindert sich die Zulage um jeweils ein Viertel bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung,

                 

die auf die erste allgemeine Entgelterhöhung nach dem Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit folgt. 3Bei der Verminderung der Zulage ist von deren ursprünglicher Höhe auszugehen. 4Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als 20 Jahren im Feuerwehr- oder Wachdienst oder auf Binnen- und Seefahrzeugen und schwimmenden Geräten wird ein Restbetrag in Höhe von 30 v. H. des Ausgangsbetrages der persönlichen Zulage nicht abgebaut.

        

…“    

        
4

§ 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw blieb bei der Neufassung des TV UmBw durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 unverändert.

5

In § 34 TVöD-AT (Bund) ist geregelt:

        

§ 34 

        

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        

(1)     

1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

                 

…       

        
        

…       

        
        

(3)     

1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

6

Der Kläger nahm zum 1. Januar 2010 eine neue Tätigkeit iSv. § 3 TV UmBw auf, für die er ein geringeres Entgelt erzielt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 setzte die Beklagte die Zulage zur Ergänzung der Einkommenssicherung nach § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw auf 771,78 Euro fest. Sie stellte zugleich eine Dauer der Beschäftigung von 18 Jahren fest. Dabei ging sie davon aus, dass der Kläger seit 1. Februar 1991 ununterbrochen im Wachdienst beschäftigt gewesen sei und am 1. Januar 2010 seine neue Tätigkeit aufgenommen habe.

7

Die Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Stufenzuordnung der Arbeitnehmer D und G nach § 16 Abs. 3 TVöD-AT (Bund) Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern.

8

Mit seiner Klage will der Kläger von der Beklagten festgesetzt wissen, dass er mehr als 20 Jahre ununterbrochen iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw im Wachdienst beschäftigt sei. Seine Tätigkeit in der Privatwirtschaft vom 5. Mai 1989 bis 31. Januar 1991 müsse berücksichtigt werden, wie die zutreffende Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Beschäftigungszeit in § 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw ergebe. Jedenfalls kämen zwei verschiedene gleichrangige Auslegungsergebnisse - ein arbeitgeberbezogener und ein tätigkeitsbezogener Vorbeschäftigungsbegriff - in Betracht. Die Vorinstanzen hätten deshalb zu Unrecht keine Tarifauskunft eingeholt. Er habe außerdem seine ganze Beschäftigungszeit zunächst bei der Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeberin des privaten Bewachungsunternehmens und später bei ihr als Arbeitgeberin verbracht. Da zwischen den Parteien streitig sei, ob er während des früheren Arbeitsverhältnisses im Auftrag des Bundesinnenministeriums den Regierungsbunker in Marienthal bewacht habe, sei darüber Beweis zu erheben gewesen. Werde § 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw entgegen der Auffassung des Klägers dahin ausgelegt, dass er nur Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten erfasse, verstoße er gegen den allgemeinen Gleichheitssatz sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Heranzuziehen seien die Prinzipien, die das Bundesarbeitsgericht für Eingriffe in laufende Betriebsrenten entwickelt habe. Werde § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw dahin verstanden, dass er Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft nicht erfasse, wirke die Tarifnorm zudem mittelbar altersdiskriminierend iSv. § 3 Abs. 2 AGG, Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Die unterschiedliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt nach § 10 AGG, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. Der Kläger hat ferner behauptet, die Personalsachbearbeiterin P habe ihm im März 2010 ausdrücklich zugesichert, dass seine Beschäftigung bei dem privaten Wachdienst im Rahmen der Feststellung der Beschäftigungsdauer berücksichtigt werde. Jedenfalls sei er mit den Arbeitnehmern D und G gleichzubehandeln.

9

Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten eine ununterbrochene Beschäftigung von mehr als 20 Jahren festzusetzen. Am Ende des ersten Rechtszugs ist er auf einen Feststellungsantrag übergegangen. Vor dem Landesarbeitsgericht hat er erneut beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, zu seinen Gunsten eine ununterbrochene Beschäftigung von mehr als 20 Jahren festzusetzen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Beschäftigungszeit iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw sei nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (Bund) die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen sei. Dieses Auslegungsergebnis folge auch aus dem Zusammenhang von § 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw mit dem ersten Absatz dieser Vorschrift. Danach setze die Zulage voraus, dass der Arbeitnehmer Entgelt nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes erhalte, im Fall des Klägers nach § 46 TVöD-BT-V (Bund). Sonst handle es sich nicht um eine ununterbrochene Beschäftigung. § 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw sei nicht anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entsprechend der Betriebsrentenrechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu überprüfen. Der Kläger verlange keine betriebliche Altersversorgung, sondern sei ein aktiv beschäftigter Arbeitnehmer. § 7 Abschn. A TV UmBw greife nicht in laufende Vergütungsansprüche ein, sondern begründe den Zulagenanspruch erst, um Nachteile bei personellen Maßnahmen im Umstrukturierungsprozess auszugleichen. § 7 Abschn. A Abs. 2 TV UmBw wirke auch nicht mittelbar altersdiskriminierend. Ein höherer Anspruch des Klägers scheitere nicht am Lebensalter, sondern am Arbeitgeberwechsel.

11

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

12

A. Die Revision ist beschränkt eingelegt. Sie erfasst nur den Lebenssachverhalt, der der Tarifanwendung zugrunde liegt, obwohl der Kläger das nicht ausdrücklich klargestellt hat. Die Beschränkung ergibt sich daraus, dass der Kläger aus dem eigenständigen Klagegrund der von ihm behaupteten Zusicherung der Personalsachbearbeiterin P im März 2010 in der Revisionsinstanz keinen Anspruch mehr ableitet.

13

I. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört die Angabe der Revisionsgründe (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ). Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung muss sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (st. Rspr., vgl. zB BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 50/12 - Rn. 11). Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände entschieden, muss die Revisionsbegründung sämtliche Streitgegenstände behandeln, wenn sie die Entscheidung hinsichtlich aller Streitgegenstände angreifen will (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20). Fehlt zu einem Streitgegenstand ein Revisionsangriff, ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 13, BAGE 120, 239). Dieselbe Rechtsfolge kann allerdings aus demselben Lebenssachverhalt und zugleich aus mehreren Normen des materiellen Rechts hergeleitet werden. Dann handelt es sich um Anspruchskonkurrenz und nicht um verschiedene Streitgegenstände (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - aaO). Der Streitgegenstand iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfasst im Hinblick auf den Klagegrund alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtung vom Standpunkt der Parteien aus zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören(vgl. BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16).

14

II. Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht über mehrere selbständige Streitgegenstände entschieden. Es hat einen tariflichen Anspruch auf Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit des Klägers bei dem privaten Wachdienst aus § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw verneint und die Klage unter dem Gesichtspunkt einer einzelvertraglichen Zusage für nicht begründet gehalten. Dabei handelt es sich nicht nur um Anspruchskonkurrenz. Die zusammentreffenden Ansprüche sind nach ihrer Tatsachengrundlage, dem vom Kläger vorzutragenden Lebenssachverhalt, unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 317/06 - Rn. 15, BAGE 120, 239).

15

III. Die Revision ist mit Blick auf den weiteren Streitgegenstand der in den Tatsacheninstanzen behaupteten Zusage der früheren Personalsachbearbeiterin P nicht mangels Revisionsangriffs unzulässig. Der Kläger hat die Revision vielmehr konkludent beschränkt, indem er in der Revisionsbegründung lediglich auf die Fragen eingegangen ist, die sich im Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt stellen, der dem geltend gemachten Anspruch aus § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw zugrunde liegt. Der Kläger bezieht sich nur auf die Auslegung der Tarifbestimmung sowie die Fragen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, des Vertrauensschutzes und der mittelbaren Altersdiskriminierung. Der Senat braucht daher nicht darüber zu befinden, ob das Landesarbeitsgericht die nach der Entscheidungsformel vermeintlich unbeschränkte Zulassung der Revision durch die ausschließlich mit den tariflichen Fragen begründete Zulassung am Ende der Gründe beschränkt hat.

16

B. Die beschränkt eingelegte Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

17

I. Der Sachantrag ist auslegungsbedürftig. Der Kläger erstrebt noch immer und - zutreffend gewürdigt - schon seit dem Eingang der Klage die Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw erfüllt.

18

1. Diesen Feststellungsantrag hat der Kläger im Ansatz bereits am Ende des ersten Rechtszugs gestellt. Er hat in der Kammerverhandlung beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu seinen Gunsten eine ununterbrochene Beschäftigung iSd. § 7 TV UmBw von mehr als 20 Jahren festzusetzen. Diese Formulierung wird ebenso wenig wie ein Leistungsantrag dem richtig verstandenen inhaltlichen Anliegen des Klägers gerecht. Es geht ihm darum, feststellen zu lassen, dass er unter Einbeziehung der Beschäftigungszeit bei dem privaten Wachdienst die Voraussetzungen des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw erfüllt und damit eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von mehr als 20 Jahren aufweist. Er will die aktuelle und künftige Höhe der Einkommenssicherungszulage klären.

19

2. Die ununterbrochene Beschäftigungszeit iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw errechnet sich nicht durch gestaltenden oder auch „festsetzenden“ Akt des Arbeitgebers, sondern von Rechts wegen aufgrund der tariflichen Regelungen in § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw. Das Tarifgefüge sieht auch keinen Anspruch auf Festsetzung durch den Arbeitgeber vor. Der Antrag des Klägers kann trotz seines vermeintlich auf die Leistung der Festsetzung gerichteten Wortlauts im beschriebenen Sinn verstanden werden. Der Kläger hat die Rückkehr zu der Formulierung, die auf einen Leistungsantrag hindeutet, nie begründet. Sein Prozessbevollmächtigter hat die Auslegung des Senats in der Revisionsverhandlung bestätigt.

20

II. Die Klage ist in dieser Auslegung zulässig. Die Erfordernisse des § 256 Abs. 1 ZPO sind gewahrt. Das angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die gegenwärtige und künftige Berechnung der Einkommenssicherungszulage beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden.

21

1. Das erforderliche Rechtsverhältnis ist zu bejahen.

22

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO können zwar nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen von Rechtsverhältnissen. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht auf ein Rechtsverhältnis in seiner Gesamtheit beziehen. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 907/12 - Rn. 25).

23

b) Hier will der Kläger mithilfe der Frage der Anrechnung seiner Vorbeschäftigungszeit bei dem privaten Bewachungsunternehmen geklärt wissen, inwieweit seine Einkommenssicherungszulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen anrechnungsfest ist. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass das Feststellungsurteil die Frage der Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit bei dem privaten Bewachungsunternehmen beantworten soll, um die Berechnung der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw zu klären. Der Kläger erstrebt die Erfüllung konkreter Ansprüche, die auf eine in höherem Umfang gegenüber allgemeinen Entgelterhöhungen anrechnungsfeste Einkommenssicherungszulage gerichtet sind, also gegenwärtige und künftige rechtliche Vorteile (vgl. für die st. Rspr. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 13).

24

2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Mit dem angestrebten Feststellungsurteil wird die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit bei dem privaten Wachdienst und mit ihr die Höhe der bei allgemeinen Entgelterhöhungen anrechnungsfesten Einkommenssicherungszulage auch zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 350/10 - Rn. 12). Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Dafür sprechen ua. prozessökonomische Gründe. Der Kläger war deshalb nicht gehalten, objektiv gehäufte, auf die einzelnen Zulagenbeträge gerichtete Leistungsklagen zu erheben.

25

C. Die Klage ist unbegründet.

26

I. Der Kläger ist von einer Maßnahme iSv. § 1 Abs. 1 TV UmBw betroffen, die den Anspruch auf ergänzende Einkommenssicherung durch eine Zulage nach § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw auslöst. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Dauer und Beständigkeit des Anspruchs hängen aber von der Dauer der ununterbrochenen Beschäftigung ab. Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von bis zu 20 Jahren wird die Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 TV UmBw bei allgemeinen Entgelterhöhungen schrittweise abgeschmolzen. Bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als 20 Jahren ist ein Restbetrag von 30 % des Ausgangsbetrags der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw anrechnungsfest.

27

II. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw erfüllt. Die Vorbeschäftigung bei dem privaten Wachdienst vom 5. Mai 1989 bis 31. Januar 1991 ist nicht auf die Beschäftigungszeit anzurechnen. Der Kläger ist daher nicht mehr als 20 Jahre iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw ununterbrochen beschäftigt. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.

28

1. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw bestimmt, dass bei einer ununterbrochenen Beschäftigung von mehr als 20 Jahren ua. im Wachdienst ein Restbetrag von 30 % des Ausgangsbetrags der persönlichen (Einkommenssicherungs-)Zulage nicht abgebaut wird.

29

2. Der Bedeutungsgehalt von § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw kann aus dem Begriff der „ununterbrochenen Beschäftigung“ allein nicht erschlossen werden.

30

a) Dieser Begriff kann so verstanden werden, dass die vom Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, dh. die Dauer des Arbeitsverhältnisses (mit einem bestimmten Arbeitgeber) maßgebend ist. Vor allem für Eingruppierungs- oder Stufenzuordnungsregelungen kann es aber auch auf die Dauer der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ankommen (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 14). Das macht die Revision zu Recht geltend.

31

b) Die Tarifvertragsparteien haben in § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (Bund) keinen einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit definiert. Sie haben die Beschäftigungszeit anders als frühere tarifliche Bestimmungen nicht in einen allgemeinen, zB mit „Allgemeine Vorschriften“ überschriebenen Teil integriert. § 34 TVöD-AT (Bund) ist vielmehr mit „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben(vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 16). Verschiedene Vorschriften des TVöD-AT (Bund) verweisen ausdrücklich auf die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (Bund), wenn sie gemeint ist(etwa § 22 Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT (Bund)). Das deutet darauf hin, dass der Begriff der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (Bund) nur in diesen Fällen maßgeblich sein soll(vgl. näher BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 17 ff.).

32

3. Welche konkrete Bedeutung die Tarifvertragsparteien dem Begriff der Beschäftigungszeit geben wollen, lässt sich deswegen nur aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang und dem Normzweck ermitteln.

33

a) Die tarifliche Systematik des TV UmBw spricht dafür, dass Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft nicht auf die „ununterbrochene Beschäftigung“ iSv. § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw anzurechnen sind. So verlangt § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw, dass der Beschäftigte Entgelt nach bestimmten Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes erhält, ua. nach § 46 TVöD-BT-V (Bund). Wird auch ein früheres Arbeitsverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes für die Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit anerkannt, ist das ausdrücklich geregelt. Solche Regelungen finden sich - anders als in § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw - beispielsweise in § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TVöD-AT (Bund). Sie lassen bestimmte Zeiten der Berufserfahrung oder einer vorherigen förderlichen beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Stufenzuordnung genügen. Darauf haben die Vorinstanzen zutreffend abgestellt.

34

b) Einer Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem privaten Arbeitgeber im Rahmen von § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw steht entscheidend der Tarifzweck der ergänzenden Einkommenssicherung des § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw entgegen. Der Sinn der Einkommenssicherungszulage ist unmittelbar mit der Beschäftigung bei der Bundeswehr verknüpft.

35

aa) Nach § 1 TV UmBw ist der Geltungsbereich des TV UmBw für Arbeitnehmer eröffnet, deren Arbeitsplätze aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen(Abs. 1) oder zu einem Dritten verlagert werden (Abs. 2). Zwischen dem Wegfall des Arbeitsplatzes und einer Maßnahme der Neuausrichtung der Bundeswehr muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 25 mwN). Durch den in § 1 Abs. 1 TV UmBw vorgegebenen Geltungsbereich soll sichergestellt werden, dass die begünstigenden Regelungen des TV UmBw nur auf die Arbeitnehmer angewandt werden, deren Arbeitsplätze durch die Umstrukturierung aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr betroffen sind( BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 26 mwN ).

36

bb) In der für den Wechsel der Beschäftigung iSv. § 1 Abs. 1, § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw nötigen Organisationsentscheidung kommt der Tarifzweck einer Besitzstandsregelung zum Ausdruck. Die Einkommenssicherungszulage soll den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten, die durch die Umstrukturierung der Bundeswehr Verdiensteinbußen aufgrund von Organisationsmaßnahmen ausgesetzt sind (vgl. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 2 9). Daran wird deutlich, dass durch die Einkommenssicherungszulage des § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw ausschließlich Nachteile im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr ausgeglichen werden sollen. Der bei der Bundeswehr erreichte Besitzstand soll zunächst aufrechterhalten werden. Die in früheren Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitgebern erlangten Vorteile sind von diesem Zweck demgegenüber nicht umfasst.

37

c) Auf dieses Auslegungsergebnis deutet ferner hin, dass § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw ungeachtet des bekannten Problems der Vorbeschäftigung bei privaten Arbeitgebern durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 nicht geändert wurde.

38

4. Die vorzunehmende Auslegung von § 1 Abs. 1, § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck lässt unzweifelhaft erkennen, dass die Tarifvertragsparteien die Einkommenssicherungszulage an eine ununterbrochene Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst des Bundes gebunden haben. Dieser Regelungswille steht einer unbeabsichtigten Tariflücke entgegen. Die Arbeitsgerichte dürfen nicht gegen den - hier erkennbar geäußerten - Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen „schaffen“ oder die schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei durch Vertragshilfe ausgleichen. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (vgl. nur BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 31 mwN ).

39

5. Wegen des Tarifzwecks ist auch die Verfahrensrüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht Beweis über seine Behauptung erhoben, er habe im Rahmen seiner Beschäftigung bei dem privaten Bewachungsunternehmen im Auftrag des Innenministeriums den Regierungsbunker in Marienthal bewacht, unerheblich. Nach dem erkennbar geäußerten Willen der Tarifvertragsparteien kommt es auf die arbeitsvertragliche Bindung mit der Bundesrepublik Deutschland an, nicht auf die ausgeübte Tätigkeit - hier - im Wachdienst.

40

6. Die Vorinstanzen haben aufgrund des unzweifelhaften Auslegungsergebnisses des Begriffs der „ununterbrochenen Beschäftigung“ in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw entgegen der Ansicht der Revision zu Recht davon abgesehen, eine Tarifauskunft einzuholen. Eine Tarifauskunft darf zum einen nicht darauf gerichtet sein, eine prozessentscheidende Rechtsfrage zu beantworten (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 267/11 - Rn. 22 mwN; 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 27). Die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist Sache des Gerichts. Zum anderen kann der Wille der Tarifvertragsparteien wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er sich in den tariflichen Normen unmittelbar niedergeschlagen hat (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 267/11 - Rn. 22; 23. Februar 2012 - 2 AZR 44/11 - Rn. 27; 14. September 2011 - 10 AZR 358/10 - Rn. 28).

41

7. Die Tarifvertragsparteien überschritten mit dem Konzept der Unterscheidung von Arbeitsverhältnissen mit der Bundesrepublik Deutschland und Arbeitsverhältnissen mit privatrechtlich organisierten Arbeitgebern nicht die Grenzen ihrer Regelungsmacht.

42

a) Der Begünstigungsausschluss hinsichtlich anderer Vorbeschäftigungszeiten verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Vorbeschäftigungszeit in der Privatwirtschaft ist kein mit der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland vergleichbarer Sachverhalt.

43

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dennoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Unterscheidungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien (vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 15; 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12, BAGE 135, 313). Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (vgl. BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 34).

44

bb) Art. 3 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird(vgl. BVerfG 10. Juli 2012 - 1 BvL 2/10, 1 BvL 1 BvL 3/10, 1 BvL 1 BvL 4/10, 1 BvL 1 BvL 3/11 - Rn. 21, BVerfGE 132, 72; 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 1 BvR 2464/07 - Rn. 78, BVerfGE 126, 400; BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19). Verfassungsrechtlich erheblich ist jedoch nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 34; 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16).

45

cc) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 1 BvR 2464/07 - Rn. 79, BVerfGE 126, 400; BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19). Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 20).

46

dd) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien Vorbeschäftigungen bei Privatunternehmen von den Anrechnungstatbeständen für die ergänzende Einkommenssicherungszulage in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw ausnahmen. Diesen für die Einkommenssicherungszulage anzurechnenden Zeiten liegt der Wille der Tarifvertragsparteien zugrunde, nur den Besitzstand in einem mit der Bundesrepublik Deutschland begründeten Arbeitsverhältnis teilweise zu sichern, also Verdiensteinbußen aufgrund von Organisationsmaßnahmen durch die Neuausrichtung der Bundeswehr zu mildern. Dieses Konzept der Tarifvertragsparteien ist von ihrer typisierenden Einschätzungsprärogative gedeckt. Es ist nicht sachfremd, nur die verlorenen Vorteile auszugleichen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin Bundesrepublik Deutschland erlangt wurden. Die Tarifvertragsparteien haben einen weiten Gestaltungsspielraum in der Frage, ob und welche Nachteile von Umstrukturierungen sie in welchem Umfang ausgleichen wollen. Ob den Tarifvertragsparteien mit der unterbleibenden Anrechnung von Zeiten der Vorbeschäftigung in Arbeitsverhältnissen mit privatrechtlich organisierten Unternehmen eine zweckmäßige und überzeugende Regelung gelungen ist, hat der Senat nicht zu beurteilen (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 26 mwN).

47

b) Die Beklagte nimmt zu Recht an, dass § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw nicht anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entsprechend der Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu Eingriffen in laufende Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zu überprüfen ist (vgl. dazu BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 41 ff., BAGE 121, 321; 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 44 ff., BAGE 118, 326). Den Anrechnungstatbeständen in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw kommt keine unechte Rückwirkung zu. Vielmehr entsteht der Anspruch auf die Einkommenssicherungszulage aus § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw von vornherein nur in den Grenzen der Anrechnung von allgemeinen Entgelterhöhungen nach § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw. Diese Anrechnung erfasst die in den tariflichen Regelungen vorgesehene gestaffelte Abschmelzung, die sich je nach Dauer der Beschäftigungszeit bei der Bundesrepublik Deutschland bemisst.

48

c) § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw verstößt in der Auslegung, die Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft außer Acht lässt, nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nach § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG.

49

aa) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Um eine unmittelbare Benachteiligung handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Anderes gilt dann, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel angemessen und erforderlich sind, um das Ziel zu erreichen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich schon tatbestandlich nicht um eine Benachteiligung iSv. § 7 Abs. 1 AGG(vgl. zB BAG 23. April 2013 - 1 AZR 916/11 - Rn. 15).

50

bb) Der Ausschluss von Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft durch § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw ist weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Der Kläger erstrebt mit seinem Antrag nach gebotener Auslegung nicht die Feststellung, dass ihm unabhängig von der Dauer seiner ununterbrochenen Beschäftigung der Sockelbetrag von 30 % des Ausgangsbetrags der Einkommenssicherungszulage zugutekommen soll. Er verlangt vielmehr die Feststellung, dass er die Voraussetzungen des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw erfüllt. Das setzt voraus, dass die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem privaten Bewachungsunternehmen auf die Beschäftigungszeit von über 20 Jahren des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw angerechnet wird. Er möchte in den Kreis der Begünstigten einbezogen werden. Die Beklagte führt jedoch zu Recht aus, dass der Ausschluss von Vorbeschäftigungszeiten in der Privatwirtschaft die betroffene Personengruppe weder unmittelbar noch mittelbar aufgrund ihres Alters benachteiligt. Ausschlussgrund ist allein der Arbeitgeberwechsel, der in jedem Lebensalter vollzogen werden kann (vgl. EuGH 7. Juni 2012 - C-132/11 - [Tyrolean Airways] Rn. 29).

51

cc) Sollte der Kläger zumindest hilfsweise erreichen wollen, dass ihm gelöst von der Dauer seiner ununterbrochenen Beschäftigung die Mindestsumme von 30 % des Ausgangsbetrags der Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw anrechnungsfest verbleibt, hätte er dennoch keinen solchen Anspruch. Soweit § 7 Abschn. A Abs. 2 in Satz 2 und 4 TV UmBw bei der Anrechnung von allgemeinen Erhöhungen nach der Beschäftigungszeit unterscheidet, führt das nicht zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Alters. Die damit verbundene mittelbare Begünstigung älterer Arbeitnehmer ist gerechtfertigt. Die tariflichen Regelungen belohnen die Betriebstreue langjährig beschäftigter Arbeitnehmer.

52

(1) Die Regelungen in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw knüpfen nicht unmittelbar an das Lebensalter, sondern an die Dauer der Beschäftigung bei der Bundesrepublik Deutschland an. Die Anrechnungstatbestände sind demnach hinsichtlich des Merkmals „Alter“ vermeintlich neutral. Die Differenzierung nach der Beschäftigungszeit führt jedoch regelmäßig zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungszeit sind jedenfalls typischerweise älter als Arbeitnehmer mit kürzerer Beschäftigungszeit. Auch ältere Arbeitnehmer können zwar nur eine kurze Beschäftigungszeit aufweisen. Jüngere Arbeitnehmer können aber noch keine lange Beschäftigungszeit erreicht haben. Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Differenzierungen nach der Betriebszugehörigkeit zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters führen können. Sonst wäre es nicht erforderlich, eine solche Unterscheidung in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG ausdrücklich als „unterschiedliche Behandlung wegen des Alters“ zu erlauben(vgl. zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b und Satz 4 Buchst. b TV UmBw BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 40 mwN). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Sache Odar keine Bedenken daran geäußert, dass diese Bestimmung im Einklang mit der Vorgabe in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG steht (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - Rn. 37 ff.).

53

(2) Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen eines verpönten Merkmals kann nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG durch ein legitimes Ziel und die Wahl verhältnismäßiger Mittel zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt werden. Rechtmäßige Ziele iSv. § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht diskriminierenden und auch im Übrigen legalen Ziele sein. Es muss sich also nicht wie bei der Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG um sozialpolitische Ziele handeln. Die differenzierende Maßnahme muss geeignet und erforderlich sein, um das legitime Ziel zu erreichen, und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte des Benachteiligten darstellen (vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 42 mwN).

54

(3) Diese Erfordernisse sind hier gewahrt. Die Tarifvertragsparteien differenzieren mit den Regelungen in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw nach der Beschäftigungsdauer und honorieren damit eine längere Betriebstreue. Arbeitnehmer mit längerer Betriebstreue können in besonderem Maß darauf vertrauen, dass ihr durch die Einkommenssicherungszulage des § 7 Abschn. A Abs. 1 TV UmBw ergänzend gesicherter Besitzstand erhalten bleibt. Arbeitnehmern mit längerer Beschäftigungszeit und typischerweise höherem Lebensalter fällt es zudem erfahrungsgemäß schwerer, den erreichten Besitzstand auf andere Weise - durch einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb der Bundeswehr oder durch einen Wechsel zu einem privaten Arbeitgeber - auszugleichen (vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 43 mwN).

55

(4) Da § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw den Kläger nicht mittelbar wegen seines Alters benachteiligt, stellt sich die Frage einer sog. Anpassung nach oben nicht (vgl. dazu BAG 14. Mai 2013 - 1 AZR 44/12 - Rn. 25 mwN).

56

8. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw erfüllt, lässt sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

57

a) Sollte der Kläger auch insoweit Rügen geführt haben, ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt.

58

b) Die Beklagte wandte die Anrechnungsregeln des § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht bewusst übertariflich auf die Arbeitnehmer D und G an. Sie berücksichtigte deren Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern vielmehr im Rahmen der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3 TVöD-AT (Bund). Diese Arbeitnehmer befanden sich aus diesem Grund nicht in vergleichbarer Lage wie der Kläger (vgl. dazu zB BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 619/11 - Rn. 42; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11  - Rn. 44 ). Im Rahmen von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TVöD-AT (Bund) ist nicht die von § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 4 TV UmBw vorausgesetzte ununterbrochene Beschäftigung von mehr als 20 Jahren maßgeblich. Die Stufenzuordnungsbestimmungen stellen auf einschlägige Berufserfahrung von bestimmter Dauer oder vorherige, für die vorgesehene Tätigkeit förderliche berufliche Tätigkeit ab. § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TVöD-AT (Bund) dient dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt(vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 62; 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 19). § 7 Abschn. A Abs. 1 und 2 TV UmBw soll im Unterschied dazu bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis Nachteile im Zusammenhang mit bestimmten organisatorischen Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Bundeswehr ausgleichen oder mildern.

59

D. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Reiner Koch    

        

    Hoffmann    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2010 - 5 Sa 264/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers nach einer Höhergruppierung.

2

Der Kläger, der über ein abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens verfügt, ist seit dem 1. Oktober 2003 bei der Beklagten, die Eigentümerin der Bundeswasserstraßen ist und diese durch eigene Behörden verwaltet, beschäftigt. Vor seiner Einstellung war der Kläger vom 1. März 2000 bis zum 30. September 2003 bei einem privaten Bauunternehmen beschäftigt, wobei er in der Zeit vom 1. März 2000 bis 31. Januar 2003 als Bauleiter und in der Zeit vom 1. Februar 2003 bis 30. September 2003 als Einkäufer tätig war. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes/der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TDL) jeweils geltenden Fassung.

3

Der Kläger wurde von der Beklagten beim Wasser- und Schifffahrtsamt T, einem Teil der Bundeswasserstraßenverwaltung, eingesetzt. Ihm wurden zunächst nach der Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1a zum BAT bewertete Tätigkeiten übertragen, zum 1. Februar 2004 dann Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III BAT. Er wurde deshalb mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) zum 1. Oktober 2005 aus der Vergütungsgruppe III BAT in die Entgeltgruppe 12 des TVöD übergeleitet. Im Februar 2009 war er der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zugeordnet.

4

Mit Wirkung zum 1. März 2009 übertrug die Beklagte ohne vorherige externe Ausschreibung dem Kläger die Leitung der Projektgruppe Vertragsmanagement/Nachtragsmanagement. Dem Kläger wurden dabei über seine bisherigen Aufgaben hinaus weitere Kompetenzen übertragen, insbesondere neben Koordinationsaufgaben solche des Nachtragsmanagements. Die Beklagte gruppierte ihn in die Entgeltgruppe 14 ein und ordnete ihn in dieser Entgeltgruppe tarifgerecht der Entwicklungsstufe 2 zu.

5

Nach rechtzeitiger Geltendmachung begehrt der Kläger mit seiner am 25. August 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 14. Zur Begründung hat er angeführt, die Regelung in § 17 Abs. 4 TVöD benachteilige interne Bewerber wie ihn gegenüber externen Bewerbern ungerechtfertigt. Sie führe dazu, dass er in der Entgeltgruppe 14 erst im Jahr 2018 dauerhaft mehr verdiene, als wenn er in der Entgeltgruppe 12 verblieben wäre. Bei externen Bewerbern ermögliche § 16 Abs. 2 TVöD eine Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufungserfahrung. Er habe aus seiner Tätigkeit bis 28. Februar 2009 für die Beklagte solche einschlägige Berufungserfahrung erworben. Eine weitere Ungleichbehandlung liege darin, dass nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 6. September 2006 (D II 2 - 220 210 - 2/16) förderliche Tätigkeiten außerhalb der Bundesverwaltung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden könnten, eine solche Anrechnung von Berufserfahrung bei der Höhergruppierung aber ausgeschlossen sei.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Kläger seit 1. März 2009 in die Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TVöD eingruppiert ist.

7

Ihren Klageabweisungsantrag hat die Beklagte damit begründet, dass tarifvertraglich eine Berücksichtigung von Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung allein bei Einstellungen, nicht aber bei Höhergruppierungen in Betracht komme. Ohnehin weise die zum 1. März 2009 übertragene anders als die bis dahin vom Kläger erbrachte Tätigkeit Führungsmerkmale auf. Seine Erfahrung beim Bund sei deshalb auch nicht einschlägig. Auch die Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft sei mit der nach Entgeltgruppe 14 bewerteten nicht vergleichbar gewesen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stand bei seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 mit Wirkung ab dem 1. März 2009 nur eine Vergütung aus der Entwicklungsstufe 2 dieser Entgeltgruppe zu.

10

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie richtet sich allerdings ihrem Wortlaut nach auf die Feststellung, dass der Kläger in eine bestimmte Stufe „eingruppiert“ ist. Damit begehrt der Kläger nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einzelner Voraussetzungen eines solchen, die noch keine konkreten Verpflichtungen der Beklagten auslösen. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig. Bei gebotener Auslegung ist der Antrag jedoch dahin zu verstehen, dass der Kläger im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten verlangt (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 12, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4). In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig.

11

II. Die Klage ist unbegründet.

12

1. Der Kläger ist von der Beklagten bei seiner Höhergruppierung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 12 tarifgerecht unter Beachtung der Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 3 TVöD zunächst fiktiv der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 und daraus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 14 zugeordnet worden.

13

2. Der Kläger geht davon aus, dass er unter Beachtung der tariflichen Vorschriften zur Stufenzuordnung in § 16 TVöD (Bund) in der Entgeltgruppe 14 einer höheren Stufe als der Stufe 2 zugeordnet worden wäre, wenn er nicht höhergruppiert worden, sondern neu eingestellt worden wäre. Er sieht darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Diese Annahme trifft nicht zu.

14

a) Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen gemäß § 17 Abs. 4 TVöD führt nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss interner Bewerber gegenüber externen Bewerbern, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.

15

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 29, AP TVÜ § 6 Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 26; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 15, AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3).

16

bb) Art. 3 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird(BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 4). Verfassungsrechtlich relevant ist jedoch nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 25, AP TVöD § 16 Nr. 1 = EzTöD 100 TVöD-AT VKA § 16 Nr. 3; 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, BAGE 135, 313).

17

cc) An diesem Maßstab gemessen, scheidet die vom Kläger angenommene Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch § 16 TVöD (Bund) und § 17 TVöD, die aus seiner Sicht bei der Stufenzuordnung zu einer Begünstigung neu eingestellter externer Bewerber gegenüber intern beförderten, also höhergruppierten, Beschäftigten führen, bereits deshalb aus, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen.

18

(1) Bei Höhergruppierungen erfolgt die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des Garantiebetrags gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen, nur die in dieser gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert (zu diesem Zweck des Stufenaufstiegs BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 26, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35, AP TVöD § 17 Nr. 1 = EzA AGG § 3 Nr. 3). Deshalb wird bei einer Höhergruppierung die Stufe nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 TVöD neu ermittelt und deshalb beginnt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD die Stufenlaufzeit in der so ermittelten Stufe neu zu laufen. Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr, sie wird nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien deshalb in der höheren Entgeltgruppe in der Stufe, der der Beschäftigte zugeordnet worden ist, „auf Null gesetzt“. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte. Er muss deshalb in dieser Stufe grundsätzlich erst die volle Laufzeit durchmessen, um in ihr die von den Tarifvertragsparteien für den Stufenaufstieg in der höheren Entgeltgruppe vorausgesetzte Berufserfahrung zu gewinnen, so dass die von den Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung angenommene Verbesserung seiner Arbeitsleistung nach Qualität und Quantität eintritt (vgl. für Höhergruppierungen nach dem TV-V BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 27, aaO; für § 17 TVöD Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juni 2011 E § 17 Rn. 42 und Stand Juni 2012 E § 17 Rn. 48).

19

(2) Bei Neueinstellungen findet zwar nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 TVöD (Bund), seit dem 1. Januar 2008 auch des § 16 Abs. 3a TVöD (Bund), die Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung Berücksichtigung. Dies kann dazu führen, dass der schon bisher bei demselben Arbeitgeber oder jedenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte, neu eingestellte Beschäftigte seine Stufe behält, sie also in das neue Arbeitsverhältnis „mitnimmt“. Berücksichtigt wird dabei jedoch nur die Berufserfahrung, die dem Beschäftigten und damit seinem Arbeitgeber auch in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt worden ist, zugutekommt. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Beschränkung der Berücksichtigung auf die einschlägige bzw. förderliche Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD (Bund) zum Ausdruck gebracht. Auch bei einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) kann nur eine gleichwertige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit der zeitgleichen Neuregelung des § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund, der bei einer Neueinstellung iSd. § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) die Eingruppierung in die vorher erworbene Entgeltgruppe ermöglicht. Aus diesem Regelungskontext und der Ergänzungsfunktion des Absatzes 3a wird deutlich, dass auch § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) voraussetzt, dass die vorherige und die neu übertragene Tätigkeit gleichwertig sind(vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Oktober 2009 § 16 [Bund] Rn. 97; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 Teil II/1 § 16 [Bund] Rn. 54; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 24g).

20

(3) Nach dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien findet damit die bereits erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nur Berücksichtigung, wenn sie dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit von Nutzen ist. Bei Höhergruppierungen haben die Tarifvertragsparteien typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist.

21

b) Darüber hinaus liegt die vom Kläger angenommene Benachteiligung als interner Bewerber bei der Stufenzuordnung auch deshalb nicht vor, weil er zu Unrecht unterstellt, dass er in der Entgeltgruppe 14 einer höheren Stufe als der Stufe 2 zugeordnet worden wäre, wenn er neu eingestellt worden wäre. Der Kläger geht bei seiner Argumentation von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der „einschlägigen Berufserfahrung“ in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) und in Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 TVöD (Bund) aus.

22

aa) Der Kläger macht geltend, die Kenntnisse und Fähigkeiten aus seiner Tätigkeit in der Entgeltgruppe 12 seien auch für die nach der Entgeltgruppe 14 bewertete Tätigkeit erforderlich. Ohne diese Kenntnisse wäre er nicht höhergruppiert worden. Die Teiltätigkeiten, die er bereits vor seiner Höhergruppierung ausgeführt habe, stellten den überwiegenden Teil auch seiner aktuellen Aufgaben dar und gäben sowohl der Tätigkeit in der Entgeltgruppe 12 als auch der in der Entgeltgruppe 14 ihr Gepräge. Unschädlich sei insoweit, dass ihm bei der Höhergruppierung weitere Aufgaben übertragen worden seien, denn dies sei bei einer Höhergruppierung regelmäßig der Fall. Berücksichtige man das einheitliche Gepräge der Tätigkeit nicht, laufe Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 TVöD (Bund) leer. Dann sei nur die Berufserfahrung in einer deckungsgleichen Tätigkeit einschlägig. Das widerspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien.

23

bb) Diese Argumentation verkennt grundlegende eingruppierungsrechtliche Zusammenhänge und den Zweck der Anerkennung der Berufserfahrung bei der Einstellung, mit der, wie dargelegt, nur die Berufserfahrung honoriert werden soll, die dem Beschäftigten auch bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt. Wäre der Kläger nach einem früheren Arbeitsverhältnis zum Bund neu eingestellt worden, wäre ihm gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) deshalb nur die „einschlägige“ Berufserfahrung angerechnet worden. Nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 TVöD (Bund) ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Einschlägige Berufserfahrung liegt danach vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, auf die die Bewerbung erfolgt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2010 Teil II/1 § 16 [Bund] Rn. 18; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2010 § 16 [Bund] Rn. 30, 35). Im konkreten Fall des Klägers wäre dies eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 14. Der Kläger behauptet aber selbst nicht, dass er bereits vor seiner Höhergruppierung tatsächlich Tätigkeiten der Entgeltgruppe 14 ausgeübt hat. Er übersieht, dass gerade die von ihm bagatellisierten „neuen“ Aufgaben die höherwertigen sind, die der neuen Tätigkeit erst zu der höheren tariflichen Wertigkeit verholfen und damit zu seiner Höhergruppierung geführt haben. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Tätigkeiten des Klägers in der Entgeltgruppe 12 einen Fachhochschulabschluss erforderten, während die ihm seit dem 1. März 2009 übertragenen Aufgaben einen Universitätsabschluss verlangten. Die neue Tätigkeit hat also einen grundlegend anderen Zuschnitt und ein anderes Anforderungsprofil als die bisherige. Die Berufserfahrung, die der Kläger in dieser Tätigkeit erworben hat, ist damit für eine Bewerbung auf die neue Stelle nicht „einschlägig“ im tariflichen Sinne und hätte deswegen auch bei einer Neueinstellung des Klägers iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) nicht berücksichtigt werden können. Wäre der Kläger mit seiner in der bisherigen Tätigkeit für die Beklagte erworbenen Berufserfahrung für die zum 1. März 2009 übertragenen Aufgaben neu eingestellt worden, wäre er gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund) der Stufe 1 zugeordnet worden, weil er bis dahin keine nach der Entgeltgruppe 14 zu bewertende Tätigkeit ausgeübt hatte, sondern unstreitig Tätigkeiten der Entgeltgruppe 12.

24

3. Soweit der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass er ohne seine Höhergruppierung in der Entgeltgruppe 12 nach dem dort erfolgenden Stufenaufstieg vorübergehend einen höheren Verdienst erzielt hätte als in der Entgeltgruppe 14, hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass derartige vorübergehende Entgeltnachteile verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, weil sie auf die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien als integralen Bestandteil der Tarifautonomie zurückzuführen sind (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - AP TVÜ § 6 Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 26; 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3 für die Beförderung zum Meister; 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1 für Nachteile durch die Herausnahme Beförderter aus dem allgemeinen Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund zum 1. Oktober 2007).

25

4. Die Beklagte verletzt mit ihrer Begrenzung der übertariflichen Stufenzuordnung auf Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs nach Maßgabe des Rundschreibens des BMI vom 6. September 2006 (D II 2 - 220 210 - 2/16) gegenüber internen Bewerbern um Beförderungsstellen wie dem Kläger auch nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

26

a) Mit diesem Rundschreiben ist die Möglichkeit eröffnet worden, bei Neueinstellungen in den Entgeltgruppen 9 bis 15 abweichend von § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) zu verfahren, um so Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung von Beschäftigten mit besonderer Berufserfahrung entgegenzuwirken. Danach kann bei Neueinstellungen in diesen Entgeltgruppen zur Personalgewinnung ab dem 1. September 2006 bei der Stufenzuordnung einschlägige Berufserfahrung außerhalb der Bundesverwaltung bis maximal Stufe 4 angerechnet werden, wenn die Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist.

27

b) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 242/09 - Rn. 29, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 10). Er kann deshalb ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt werden, wenn der Arbeitgeber wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Wie bereits ausgeführt, folgt die tarifliche Stufenzuordnung bei Neueinstellungen grundlegend anderen Regeln als bei Höhergruppierungen. Nur bei Neueinstellungen kommt die Berücksichtigung von Berufserfahrung überhaupt in Betracht. Die übertarifliche Berücksichtigung von außerhalb des Bundes gewonnener Berufserfahrung ausschließlich bei Neueinstellungen verletzt deshalb den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

28

c) Darüber hinaus wird der Fall des Klägers durch das Rundschreiben des BMI vom 6. September 2006 nicht erfasst, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt hat, dass die von ihm in der Privatwirtschaft erbrachten Tätigkeiten einschlägig waren. Mit der darin enthaltenen übertariflichen Regelung hat der Bund auf Personalgewinnungsschwierigkeiten reagiert. Eine übertarifliche Stufenzuordnung ist nur „zur Deckung des Personalbedarfs“ möglich. Nach dem Rundschreiben liegt ein Personalbedarf vor, wenn anderenfalls eine quantitative oder qualitative Personalbedarfsdeckung nicht möglich ist. Dies entspricht dem Verständnis dieses Begriffs in § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD (Bund)(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 15, AP TV-L § 16 Nr. 1 = EzTöD 200 TV-L § 16 Stufenzuordnung Nr. 6). Kann eine Stelle wie im Fall des Klägers mit einem internen Bewerber besetzt werden, ist der Personalbedarf gedeckt, so dass eine übertarifliche Stufenzuordnung auf der Grundlage des Rundschreibens vom 6. September 2006 ausscheidet.

29

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    Koch    

                 

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.