Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 Sa 866/13


Gericht
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.08.2013 –4 Ca 1400/13 – wird zurückgewiesen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
3Der am 1960 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.04.1989 als Verwaltungsfachwirt beschäftigt. Er war zuletzt in der Abteilung A /S /R in der Außenstelle der Regionalniederlassung V /E in A tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Der Kläger ist in Entgeltgruppe 9 eingruppiert und ist aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit und seines Lebensalters tariflich ordentlich unkündbar. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 30 und seit 2007 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
4Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Aachen vom 01.07.2011 wurde der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seit dem 18.02.2013 befindet sich der Kläger in Strafhaft in der JVA A .
5Mit Schreiben vom 01.03.2013 beantragte das beklagte Land beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist des zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Schreiben ist dort am 01.03.2013 eingegangen. Das Integrationsamt bestätigte mit Bescheid vom 18.03.2013 gegenüber beiden Parteien, dass innerhalb der Zweiwochenfrist keine Entscheidung getroffen worden sei und damit die Zustimmung gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt gelte.
6Daraufhin kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 19.03.2013 unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 30.09.2013. Das Kündigungssachreiben wurde dem Kläger am 21.03.2013 durch den Gerichtsvollzieher in der JVA A zugestellt.
7Gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung wendet sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit mit seiner am 10.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Er hat gerügt, dass die Kündigung nicht unverzüglich im Sinne von § 91 Abs. 5 SGB IX erfolgt sei und hat im Übrigen gemeint, dass ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben sei. Er habe seine Arbeitsverhinderung nicht verschuldet, da die strafrechtlichen Vorwürfe unberechtigt seien und er mit einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechne. Das beklagte Land ist von der Rechtswirksamkeit der Kündigung ausgegangen und hat insbesondere gemeint, aufgrund der langjährigen Haftstrafe seien Betriebsablaufstörungen indiziert und Überbrückungsmaßnahmen nicht zumutbar.
8Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils hat das beklagte Land das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut - nunmehr nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamts - mit Kündigung vom 02.12.2013 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt.
9Wegen des weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage weitestgehend stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Wirksamkeit der Kündigung scheitere an der fehlenden vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 SGB IX greife nicht ein, da § 91 SGB IX nur auf außerordentliche fristlose Kündigungen, nicht jedoch auf außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist - wie im vorliegenden Fall - anwendbar sei. Wegen der weitergehenden Begründung im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 167 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das ihm am 15.10.2013 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 12.11.2013 Berufung eingelegt und hat diese am 02.12.2013 begründet.
10Das beklagte Land geht entgegen der Rechtauffassung des Arbeitsgerichts von einem weitergehenden Anwendungsbereich des § 91 Abs. 3 SGB IX aus und meint, die Vorschrift gelte jedenfalls dann, wenn ein Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt werde und dies aus Gründen geschehe, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung stünden.
11Auch eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bleibe eine außerordentliche Kündigung und dürfe nicht in eine "eigentlich" fristgerechte Kündigung "umgedeutet" werden. Die Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 SGB IX stelle eine notwendige Ergänzung des § 626 Abs. 2 BGB dar und sanktioniere durch die eintretende Fiktionswirkung die Obliegenheitsverletzung des Integrationsamts zur fristgerechten Bescheidung des Antrags. Würde man dem Integrationsamt einen unbegrenzten Zeitraum zur Entscheidung über den Zustimmungsantrag des Arbeitgebers einräumen, würde die gesetzlich normierte Eilbedürftigkeit für außerordentliche Kündigungen verwässert. Konsequenterweise habe die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung keine Bedenken, die Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX auf Fälle der mit einer Auslauffrist verbundenen außerordentlichen Kündigung anzuwenden. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Rechtauffassung enthalte § 91 Abs. 3 SGB IX keine planwidrige Regelungslücke und es sei daher keine teleologisch reduzierende Auslegung vorzunehmen. Im Gegenteil führe die vorrangige systematische Auslegung der Norm zu einer ausdrücklichen Anwendung der Vorschrift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
12Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der mit Schreiben des Integrationsamts vom 18.03.2013 festgestellte Eintritt der Fiktionswirkung ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung sei und regelnden Charakter habe. Für die Nichtigkeit des Bescheids gemäß § 44 VwVfg NRW bestünden keine Anhaltspunkte, so dass dieser bis zu einer eventuellen erfolgreichen Anfechtung für das Arbeitsgericht im vorliegenden Rechtstreit bindend sei.
13Schließlich rügt das beklagte Land, dass die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung letztlich zu einem faktischen Rechtsverlust führe, da das beklagte Land keinen Einfluss darauf habe, ob das Integrationsamt eine Sachentscheidung treffe oder die Zustimmungsfiktion eintreten lasse. Wegen der gegenläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Sachentscheidung des Integrationsamts auch gerichtlich nicht erzwingbar.
14Das beklagte Land beantragt,
15unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Der Kläger tritt der angefochtenen Entscheidung bei und nimmt daneben Bezug auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Im Übrigen meint der Kläger weiterhin, dass die Haftsituation als solche keinen Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstelle. Sowohl Rechtsprechung als auch Literatur hielten in solchen Fällen allenfalls eine ordentliche Kündigung für angemessen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, weil sie insgesamt statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
22II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der zulässigen Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung ganz überwiegend stattgegeben. Die Kündigung des beklagten Landes vom 19.03.2013 ist rechtsunwirksam und hat das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Kündigung gemäß § 134 BGB i. V. m. § 85 SGB IX rechtsunwirksam, denn es fehlt an der erforderlichen Zustimmung des Integrationsamts nach § 85 SGB IX.
231. Nach § 85 SGB IX bedarf jede Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Das gilt gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX aufgrund der unstreitigen Gleichstellung gleichermaßen für den Kläger.
242. Eine derartige vorherige Zustimmung des Integrationsamts liegt unstreitig nicht vor. Das beklagte Land beruft sich insoweit auf die Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 SGB IX. Nach dieser Vorschrift gilt die Zustimmung als erteilt, wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung getroffen hat. Zwar ist dies vorliegend der Fall, gleichwohl tritt die gesetzliche Fiktion des § 91 Abs. 3 SGB IX nicht ein, da diese Vorschrift auf die streitgegenständliche Kündigung keine Anwendung findet. Die erkennende Kammer hält insoweit auch nach nochmaliger Prüfung an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 31.10.2012 - 3 Sa 1062/11) fest.
25a) Die Anwendbarkeit des § 91 Abs. 3 SGB IX auf außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist ist bislang in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung nicht höchstrichterlich geklärt.
26Das Bundesarbeitsgericht hat bislang lediglich allgemein entschieden, dass § 91 SGB IX als solcher auch für eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist, die gegenüber einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ausgesprochen worden war, gilt (BAG, Urteil vom 12.05.2005- 2 AZR 159/04, NZA 2005, 1173). In diesem Urteil hat es jedoch keine Aussagen über die spezielle Geltung der Fiktionswirkung nach § 91 Abs. 3 SGB IX getroffen. Gegenstand der Entscheidung war vielmehr allein die Frage, ob die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts im Zeitpunkt der Mitteilung an den Arbeitgeber schriftlich vorliegen muss, oder ob es ausreicht, dass diese tatsächlich "getroffen" war. Der Zweite Senat hat letzteres angenommen und daher den Ausspruch der Kündigung bereits dann für möglich erachtet, sobald das Integrationsamt seine Entscheidung dem Arbeitgeber mündlich oder fernmündlich bekannt gegeben hat. Gleiches hatte der Zweite Senat bereits im Jahr 1999 zur Vorgängerregelung in § 21 Abs. 3 SchwbG entschieden (BAG, Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 748/98, NZA 1999, 1267).
27b) Im arbeitsrechtlichen Schrifttum sind die Meinungen geteilt. Teilweise wird § 91 SGB IX insgesamt uneingeschränkt - und damit auch die Fiktionswirkung des § 91 Abs. 3 SGB IX - auch auf außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist angewandt (vgl. APS/Vossen, 4. Aufl., § 91 SGB IX Rz. 4; KR/Etzel/Gallner, 10. Aufl., § 91 SGB IX Rz. 2; Neumann, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 10. Aufl., § 91 Rz. 4; ErfK/Rolfs, 14. Aufl., § 91 SGB IX Rz. 2; HWK/Thies, 5. Aufl., § 91 SGB IX Rz. 1; Knittel, SGB IX, 7. Aufl., § 91 Rz. 31 ff.; HK-ArbR/Dette, 3. Aufl., § 91 SGB IX Rz. 1; Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl., § 91 Rz. 4; Dornbach/Fischermeier/Löwisch, FAKommentar Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 91 SGB IX Rz. 1). Ohne eingehendere Begründung wird dabei regelmäßig wesentlich auf den Normwortlaut abgestellt, der den Begriff der "außerordentlichen" und nicht der "fristlosen" Kündigung gebraucht. Einzig Knittel (aaO., § 91 Rz. 33) geht näher auf die Argumentation der Gegenmeinung ein. Er sieht jedoch gleichwohl keine Veranlassung für eine eingeschränkte Normanwendung, da nach seiner Auffassung auch bei uneingeschränkter Anwendung des § 91 SGB IX auf außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist keine Schlechterstellung des schwerbehinderten Arbeitnehmers gegenüber dem nicht behinderten Arbeitnehmer erfolge. Das gelte unabhängig davon, ob im Einzelfall ein Zusammenhang zwischen Behinderung und Kündigungsgrund bestehe.
28Nahezu ebenso viele Autoren sprechen sich für eine differenzierte, eingeschränkte Anwendung des § 91 SGB IX auf außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist aus. Sie wenden für derartige Kündigungen nur § 91 Abs. 2 und 5 SGB IX an und halten die Absätze 3 und 4 der Vorschrift für unanwendbar (vgl. Hauck/Noftz-Griebeling, SGB IX, § 91 Rz. 4; Griebeling, NZA 2005, 494, 500; LPK/Düwell, SGB IX, 3. Aufl., § 91 Rz. 11; HK/Trenk-Hinterberger, SGB IX, § 91 Rz. 12; Schmitz, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, § 91 Rz. 5; Kreitner, in: jurisPK-SGB IX, § 91 Rz. 16; Lampe, Der Kündigungsschutz behinderter Arbeitnehmer, 2009, Rz. 519; Schmidt, Schwerbehindertenarbeitsrecht, 2. Aufl., Rz. 766; Beyer, jurisPR-ArbR 28/2013, Anm. 4).
29Sie argumentieren mit Sinn und Zweck der Vorschrift und den sich bei einer umfassenden Anwendung ergebenden Wertungswidersprüchen im Hinblick auf die Bedeutung des besonderen tariflichen Kündigungsschutzes. Wenn die Rechtsprechung vom Arbeitgeber die Einräumung einer derartigen Auslauffrist bei der außerordentlichen Kündigung eines besonders kündigungsgeschützten Arbeitnehmers bei solchen Kündigungsgründen verlange, die bei Arbeitnehmern ohne Sonderkündigungsschutz nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würden, müsse diese Überlegung gleichermaßen bei dem schwerbehindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutz gelten. In gleicher Weise verfahre die Rechtsprechung schließlich auch hinsichtlich der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte (Hauck/Noftz-Griebeling, a.a.O.; Lampe, a.a.O.). Anderenfalls würden die schwerbehinderten Arbeitnehmer durch die erleichterte Kündigungsmöglichkeit benachteiligt. Dabei wird insbesondere für außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen eine Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Integrationsamts für kontraproduktiv angesehen (Schmitz, a.a.O.). Schließlich wird im Bereich der personenbedingten Kündigung die durch eine Anwendung der Zweiwochenfrist erfolgende unsachgemäße Beschneidung der vom Integrationsamt aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht durchzuführenden Sachverhaltsaufklärung gerügt (Beyer, a.a.O.).
30c) Die erkennende Kammer folgt - wie bereits in der Entscheidung vom 31.10.2012 (3 Sa 1062/11) der letztgenannten Auffassung. Nur bei einer derartigen eingeschränkten Anwendung des § 91 SGB IX wird der tarifliche Sonderkündigungsschutz hinreichend gewahrt.
31aa) Auszugehen ist dabei von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nur außerordentlich kündbar ist. Zwar bedarf die außerordentliche Kündigung auch in solchen Fällen immer eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Gleichwohl kann eine außerordentliche Kündigung bei ordentlicher Unkündbarkeit im Einzelfall auch auf Gründe gestützt werden, die bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würden. Darin liege weder eine Kündigung aus "minderwichtigem Grund" noch eine Umgehung des Kündigungsschutzes. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass derselbe Kündigungsgrund bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ein größeres Gewicht erhalte, da der Arbeitgeber ihn anderenfalls noch für Jahre vergüten müsse, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. Das hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt für eine betriebsbedingte Kündigung entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 AZR 379/12, NZA 2014, 139). Gleichzeitig hat der Senat ausgeführt, dass bei einer solchen Kündigung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Nachteilen für den besonders kündigungsgeschützten Arbeitnehmer die Einhaltung einer der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zwingend geboten ist. Das Gleiche gilt für die personen- und verhaltensbedingten Kündigung (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 08.06.2000 - 2 AZR 638/99, NZA 2000, 1282). Auch insoweit können Kündigungsgründe, die ohne besonderen tariflichen Kündigungsschutz "nur" eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würden, im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
32bb) Wegen dieser "Nähe" zur ordentlichen Kündigung besteht die Gefahr von Wertungswidersprüchen. Dem wirkt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in mehrfacher Hinsicht entgegen.
33Das betrifft zunächst die bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung fehlende Kündigungsfrist. Hier verlangt das Bundesarbeitsgericht zu Recht die Gewährung einer der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist. Auf diese Weise wird die außerordentliche Kündigung des besonders geschützten Arbeitnehmers in ihren arbeitsrechtlichen Auswirkungen für den betroffenen Arbeitnehmer einer ordentlichen Kündigung gleichgestellt.
34Weitere Wertungswidersprüche drohen immer dann, wenn und soweit dem Arbeitnehmer bei der außerordentlichen Kündigungen geringere Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen als bei der ordentlichen Kündigung.
35Berücksichtigt wird dies von der Rechtsprechung bereits hinsichtlich der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsrechte. Um eine Benachteiligung des besonders kündigungsgeschützten Arbeitnehmers zu vermeiden, richtet sich das Mitbestimmungsverfahren nach den für die ordentliche Kündigung maßgeblichen Regelungen (BAG, Urteil vom 08.06.2000 - 2 AZR 638/99, NZA 2000, 1282; BAG, Urteil vom 05.02.1998 - 2 AZR 227/97, NZA 1998, 771).
36Nichts anderes kann für die Mitwirkung des Integrationsamts bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gelten. Auch hier schränken § 91 Abs. 3 und 4 SGB IX die Beteiligung des Integrationsamts bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung deutlich gegenüber derjenigen bei einer ordentlichen Kündigung nach § 88 SGB IX ein. Das gilt insbesondere für die in § 91 Abs. 3 SGB IX vorgeschriebene Zweiwochenfrist und die daran anknüpfende gesetzliche Fiktionswirkung. Während nach § 91 Abs. 3 SGB IX bereits ohne irgendeine Entscheidung des Integrationsamts die Zustimmung nach zwei Wochen als erteilt gilt, kann nach §§ 85, 88 SGB IX die Kündigung erst dann ausgesprochen werden, wenn sich das Integrationsamt mit der Angelegenheit befasst und der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat. Würde man § 91 Abs. 3 SGB IX auch auf die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers anwenden, würde dieser gegenüber dem Arbeitnehmer ohne tariflichen Sonderkündigungsschutz mithin deutlich schlechter gestellt.
37Der Einwand von Knittel (SGB IX, 7. Aufl., § 91 Rz. 33) geht demgegenüber ins Leere, da er unzutreffende Vergleichsgruppen wählt. Wie oben dargestellt, führt die uneingeschränkte Anwendung des § 91 Abs. 3 SGB IX zu Wertungswidersprüchen beim tariflichen Sonderkündigungsschutz. Dies zeigt der Vergleich von schwerbehinderten Arbeitnehmern mit und ohne Sonderkündigungsschutz. Der von Knittel getroffene Vergleich zwischen schwerbehinderten und nicht behinderten Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz ist hierfür nicht aussagekräftig.
38cc) Die oben genannten Grundsätze der BAG-Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist tariflich ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer treffen auch im Übrigen im vorliegenden Fall zu. Der Kündigungssachverhalt rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nur "ausnahmsweise" wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit. Wie in der Personalratsanhörung (Bl. 101 d. A.) im Einzelnen ausgeführt, handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus personenbedingten Gründen (haftbedingter Arbeitsverhinderung).
39Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dem Arbeitgeber jedenfalls bei einer mehr als zweijährigen Haftstrafe das Ergreifen von Überbrückungsmaßnahmen nicht zumutbar und eine Kündigung an sich gerechtfertigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt für eine ordentliche Kündigung entschieden (BAG, Urteil vom 23.05.2013 - 2 AZR 120/12, NZA 2013, 1211; BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 2 AZR 790/09, NZA 2011, 1084; BAG, Urteil vom 25.11.2010 - 2 AZR 984/08, NZA 2011, 686). Zuvor hat es zuletzt mit Urteil vom 20.11.1997 unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen ausgeführt, dass haftbedingtes Fehlen "an sich" geeignet sei, auch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darzustellen, es aber insoweit grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls ankomme und entscheidend darauf abzustellen sei, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der haftbedingten Verhinderung des Arbeitnehmers zumutbar sei und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig ausgewirkt habe (BAG, Urteil vom 20.11.1997 - 2 AZR 805/96).
40Derartige konkrete betriebliche Auswirkungen, die dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar machen würden, werden vom beklagten Land nicht vorgetragen. Das beklagte Land nimmt vielmehr lediglich Bezug auf die mehrjährige Haftdauer und die aufgrund dessen fehlenden Zumutbarkeit von Überbrückungsmaßnahmen nach Ablauf der gewährten Auslauffrist. Das gleiche gilt für den zweitstanzlich ergänzend angeführten drohenden Ansehensverlust. Mangels konkreter betrieblicher Beeinträchtigungen rechtfertigt das mehrjährige haftbedingte Fehlen des Klägers daher vorliegend lediglich eine außerordentliche Kündigung mit entsprechender Auslauffrist. Wäre der Kläger ordentlich kündbar, läge lediglich ein Grund für eine ordentliche personenbedingte Kündigung vor. Damit kommt der oben angeführte Wertungswiderspruch vorliegend unmittelbar zum Tragen. Der besondere tarifliche Kündigungsschutz würde sich vorliegend zum Nachteil des Klägers auswirken, würde man § 91 Abs. 3 SGB IX auch auf die streitgegenständlich anstelle der tariflich ausgeschlossenen ordentlichen personenbedingten Kündigung ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist anwenden.
41dd) Entgegen dem Einwand des beklagten Landes in der Berufungsinstanz stellt die eingeschränkte Anwendung des § 91 SGB IX auf die streitbefangene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist und das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Integrationsamt das beklagte Land nicht faktisch rechtslos. Das beklagte Land beruft sich insoweit auf die gegenteilige Rechtsauffassung des Integrationsamts sowie die gleichermaßen gegenläufige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und macht geltend, es könne daher ein entsprechendes Tätigwerden des Integrationsamts nicht erzwingen. Dieser Einwand überzeugt nicht, denn er setzt die nach der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung unzutreffende und rechtlich fehlerhafte Rechtsauffassung des Integrationsamts sowie der zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fälschlich als feststehendes Datum voraus.
42ee) Ebenfalls nicht überzeugend ist der Einwand des beklagten Landes, bei dem vom Integrationsamt schriftlich festgestellten und mitgeteilten Fiktionseintritt handele es sich um einen Verwaltungsakt, der regelnden Charakter habe und an den die Arbeitsgerichte gebunden seien. Dem steht entgegen, dass die Fiktionswirkung nach dem eindeutigen Normwortlaut in § 91 Abs. 3 SGB IX allein kraft Gesetzes und nicht aufgrund der Feststellungen des Integrationsamts eintritt. Der Bescheid des Integrationsamt hat damit allein informativen, deklaratorischen Charakter und gibt allenfalls die Rechtsauffassung des Integrationsamts wieder. Eine rechtliche Bindungswirkung für die Arbeitsgerichte in Bezug auf die Zustimmungsfiktion vermag er nicht zu entfalten.
43ff) Schließlich steht dem Integrationsamt ohne die Anwendung des § 91 Abs. 3 SGB IX im vorliegenden Fall einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist entgegen der beklagtenseits geäußerten Rechtauffassung auch kein unbegrenzter Zeitraum zur Bescheidung des Antrags zur Verfügung. Nach § 88 Abs. 1 SGB IX soll das Integrationsamt bereits bei jeder ordentlichen Kündigung innerhalb eines Monats nach Antragstellung entscheiden. Geht es, wie vorliegend um eine außerordentliche Kündigung, ist diese Soll-Frist von einem Monat regelmäßig nicht auszuschöpfen. Ohnehin darf das Integrationsamt diese Soll-Vorschrift nur bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe überschreiten (APS/Vossen, a.a.O., § 88 Rz. 4). Das sind typischerweise Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung oder Komplikationen im Rahmen von Einigungsbemühungen (Hauck/Noftz-Griebeling, a.a.O., § 88 Rz. 5; Knittel, a.a.O., § 88 Rz. 8). Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Der Sachverhalt ist einfach gelagert, es gibt keine Ansätze für eine vergleichsweise Einigung und es besteht offensichtlich kein Zusammenhang zwischen Kündigungsgrund und Behinderung. Bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ist daher eine kurzfristige Bescheidung des Antrags seitens des Integrationsamts ohne weiteres möglich und zu erwarten.
443. Nach allem bleibt es damit bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
45III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
46Rechtsmittelbelehrung
47Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
48R E V I S I O N
49eingelegt werden.
50Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
51Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
52Bundesarbeitsgericht
53Hugo-Preuß-Platz 1
5499084 Erfurt
55Fax: 0361-2636 2000
56eingelegt werden.
57Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
58Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
59- 60
1. Rechtsanwälte,
- 61
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 62
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
64Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
65Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
66* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Annotations
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
- 1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt, - 2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder - 3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
- 1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, - 2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, - 3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und - 4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.
(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.
(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.
(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.
(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.