Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 01. Sept. 2016 - 8 Sa 1862/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.11.2015 - 2 Ca 1290/15 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 und nachfolgender Änderungstarifverträge über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
3Der am xx.xx.1971 geborene Kläger ist seit dem 1. November 2008 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Sein Einsatz erfolgt im Zuständigkeitsbereich der A-B. Nach anfänglicher Befristung besteht auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 7. Oktober 2008 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16. Juli 2015), auf den Bezug genommen wird, und nachfolgender Änderungsverträge zwischenzeitlich ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-BA und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung.
4Mit Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 29. Oktober 2008 (Anlage B 8) übertrug die Beklagte dem Kläger, der Volljurist ist, zum 12. November 2008 die Tätigkeit eines „Sachbearbeiters in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“ in der gemeinsam mit der Stadt H getragenen ARGE, dem späteren Jobcenter H. Die Eingruppierung dieser Tätigkeit erfolgte in der tariflichen Tätigkeitsebene IV. Grundlage dafür war § 14 Abs. 1 TV-BA (Eingruppierung) in der bis zum 31. Dezember 2013 jeweils geltenden Fassung, zuletzt der des 12. Änderungstarifvertrages zum TV-BA aus Juni 2013 (12. ÄTV), in Verbindung mit dessen Anlage 1.10 – Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen). Dort war das Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) eines „Sachbearbeiters in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“ unter der laufenden Ziffer 21 der Fachkräfteebene im Aufgabenschwerpunkt II und diese der tariflichen Tätigkeitsebene IV ausdrücklich zugeordnet. Daneben erhielt der Kläger als weiteren Gehaltsbestandteil (§§ 16 Abs. 1, 20 TV-BA), wie in der Anlage 1.10 (Stand 12. ÄTV) vorgesehen, eine monatliche Zahlung in Höhe der Funktionsstufe 2.
5Im Zuge des 13. ÄTV vom 20. Februar 2014 (dort Anlage 7) traten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 weitreichende Änderungen des TV-BA, insbesondere der Anlage 1.10 – Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen) in Kraft. Danach verblieben in dieser Anlage nur noch SGB-II-spezifische Tätigkeits- und Kompetenzprofile (im Folgenden: TuK). Die dem Kläger übertragene Tätigkeit wird unter den dortigen TuK´s seither nicht mehr aufgeführt. In der Vorbemerkung 2 der Anlage 1.10 neuer Fassung ist ergänzend Folgendes bestimmt: “Die gemeinsamen Einrichtungen können zur Ausbringung von Dienstposten (einschl. Eingruppierung und Funktionsstufen) auf die in Anlage 1.1 zum TV-BA enthaltenen Dienstposten zurückgreifen. In den jeweiligen Dienstpostenbezeichnungen enthaltene agenturspezifische Zusätze sind anzupassen.“ Bei der Anlage 1.1 handelt es sich um die Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit (s. o.).
6Mit Schreiben vom 18. August 2014 (Bl. 10/11 d. A.), auf welches Bezug genommen wird, forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf eben diese Vorschriften des 13. ÄTV (Anlagen 1.10 und 1.1) auf, ihn mit Wirkung zum 1. Januar 2014 als „Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“ in der Tätigkeitsebene III TV-BA (Anlage 1.1 Fachexpertenebene III, Ziffer 21.14) zuzüglich einer Funktionsstufe 1 (§ 20 TV-BA) einzugruppieren und zu vergüten. Unter ebensolcher Bezugnahme auf diesen Änderungstarifvertrag übertrug die Beklagte dem Kläger hingegen mit Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 9. Februar 2015 (Anlage B 5), unter weiterer Zuordnung der Tätigkeitsebene IV, mit Wirkung zum 1. Januar 2014 die Tätigkeit einer „Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“ (Anlage 1.1 Ziffer 36.1) im Jobcenter H. Als weitere Gehaltsbestandteile erhält der Kläger seither, wie dort bei entsprechender Tätigkeit vorgesehen, zwei zusätzliche monatliche Zahlungen jeweils in Höhe der Funktionsstufe 1 (§ 20 TV-BA) für (1.) „die Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung)“ und (2.) für die individuelle Übertragung der Schwerpunktaufgabe der „Vertretung vor den Sozialgerichten“.
7In dieser neu beschriebenen Funktion bearbeitet der Kläger, wie auch schon zuvor, eigenständig ausschließlich Klageverfahren im Bereich des SGB II und entsprechende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten (u. a. vorbereitende Schriftsätze, Verfahrensbegleitung, Terminswahrnehmung) sowie zudem – insoweit zumindest der durch den Umfang vermittelten Bedeutung nach streitig – Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Essen (u. a. vorbereitende Schriftsätze, Terminswahrnehmung). Das Team der Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters H ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mit einer Teamleitung, zwei „Ersten Fachkräften“, die zugleich zur Abwesenheitsvertretung der Teamleitung berufen sind, sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern auf der Fachkräfteebene besetzt. Nach der dortigen Arbeitsorganisation werden von den Bediensteten der Fachkraft- bzw. Sachbearbeiterebene entweder ausschließlich Widersprüche oder Klageverfahren bearbeitet. Die Verteilung der Klageverfahren auf die Sachbearbeiter rolliert dabei in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Klagezustellung. Für die Wahrnehmung der Gerichtstermine erster Instanz, hier werden regelmäßig im Rahmen sog. Sammeltermine auch von anderen Sachbearbeitern begleitete Klageverfahren (mit-) vertreten, sowie für die Vertretung vor dem LSG sind entsprechende (General-) Vollmachten bei den Gerichten beider Instanzen hinterlegt. Die Aufgabe der Terminswahrnehmung in zweiter Instanz wurde dem Kläger zwischenzeitlich ausdrücklich entzogen.
8Über die Tätigkeiten einer „Fachkraft“ und einer „Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“ verhalten sich die für den Bereich der Agenturen für Arbeit erstellten Dienstpostenbeschreibungen (jeweils Stand 1. Mai 2013, Anlagen B 12 und B 19), auf die Bezug genommen wird. Ferner sind für beide Dienstposten in Ausfüllung der tariflichen TuK´s (der Anlage 1.1 TV-BA) von der Beklagten – im Rahmen der von ihr nach § 14 Abs. 1 S. 1 TV-BA i. d. F. des 13. ÄTV zu erstellenden Fach- und Organisationskonzepte – tabellarische Anforderungs- und Tätigkeitsbeschreibungen erstellt worden, die jeweils die Beschreibung der Kernaufgaben nebst Verantwortlichkeiten, die geforderte Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung, die fachlich-methodischen Anforderungen und die Kompetenzanforderungen zum Gegenstand haben. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Anlagen B 6 und B 18 verwiesen. Diese Tabellen sind jedoch, entgegen den insoweit missverständlichen erstinstanzlichen Angaben der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 16. Juli 2015 dort Seite 2 und 8, Bl. 30 und 36 d. A.), selbst nicht TuK´s im Sinne des TV-BA oder unmittelbarer Bestandteil seiner Anlagen.
9Mit seiner am 21. Mai 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage verfolgt der in Vollzeit tätige Kläger den Höhergruppierungsanspruch auf dem Rechtsweg weiter.
10Zur Begründung hat er erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte bei der Eingruppierung zum 1. Januar 2014 außer Betracht gelassen habe, dass ihm nach der Zuordnungstabelle der nun einschlägigen Anlage 1.1 TV-BA wegen der Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung auch in zweiter Instanz Vergütung nach der Tätigkeitsebene III zustehe. Die Tätigkeit in der Prozessvertretung unter Einschluss auch der zweiten Instanz – auf deren genauen zeitlichen Anteil es nicht ankomme – sei nach der Zuordnungstabelle der Anlage 1.1. TV-BA kennzeichnend für eine Tätigkeit auf der Fachexpertenebene III. Die im Kompetenz- und Anforderungsprofil zur TuK des Fachexperten III geforderte herausgehobene Kernaufgabe sei damit ausgefüllt, da die dort genannten Aufgaben auf den Bereich SGB II nicht zu übertragen seien. Außerdem sei ihm die Prozessvertretung nicht in Einzelfällen, was für die Eingruppierung in der Tätigkeitsebene IV kennzeichnend sei, sondern generell übertragen. Inhaltlich betrachtet übe er die gleiche Tätigkeit aus, wie die beiden als „Erste Fachkraft“ eingruppierten Teammitglieder. Soweit die Beklagte vortrage, dass ausschließlich diesen und der Teamleitung die Vertretung vor dem LSG vorbehalten gewesen sei, stünde dies mit der Arbeitsrealität nicht im Einklang. Dies sei vielmehr erst im Kontext vermehrt laufender Eingruppierungsprozesse nach Klageerhebung angeordnet worden, was als solches unstreitig blieb. Die weiteren im Kompetenz- und Anforderungsprofil zum TuK genannten Anforderungen an Ausbildung und Kompetenzen sowie solche in fachlich-methodischer Hinsicht erfülle er sämtlichst. Die Dienst- postenbeschreibung, die als weitergehende Aufgaben eines Fachexperten III unter anderem die Wahrnehmung von „Fachaufsicht im übertragenen Rahmen“ verlange, sei für die tarifgerechte Eingruppierung nicht relevant.
11Der Kläger hat beantragt,
12festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn eine Vergütung nach der Tätigkeitsebene III zuzüglich der Funktionszulage 1 des TV-BA sowie des Garantiebetrages gem. § 19 Abs. 7 TV-BA rückwirkend ab dem 1. Februar 2014 zu zahlen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat sie zunächst darauf verwiesen, dass dem Kläger eine Tätigkeit auf der Fachexpertenebene III („Erste Fachkraft“) gar nicht übertragen worden sei, womit ein Anspruch auf Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV-BA ausscheide. Von einer – zumal in zeitlicher Hinsicht allenfalls marginalen – Tätigkeit in zweiter Instanz könne nicht auf das TuK einer „Ersten Fachkraft“ auf der Fachexpertenebene III rückgeschlossen werden, da die Tätigkeit in zweiter Instanz insoweit den Anspruch auf eine Funktionsstufe begründe. Für das Jobcenter H als gemeinsamer Einrichtung fehle es – was unstreitig blieb – an einem Fach- und Organisationskonzept i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 TV-BA (Stand 13. ÄTV). Deshalb könne nach der Protokollnotiz 1 zu § 14 Abs. 1 TV-BA (Stand 13. ÄTV) über § 14 Abs. 1 TV-BA in der Fassung des 5. ÄTV wegen der Eingruppierung vorläufig auf die TuK´s der Anlage 1.1 zurückgegriffen werden, wovon vorliegend Gebrauch gemacht worden sei. Für deren Ausfüllung könne auf die zu beiden TuK´s definierten Anforderungs- und Kompetenzprofile nebst der damit korrespondierenden Dienstpostenbeschreibung abgestellt werden. Hinsichtlich der Dienstpostenbeschreibung einer „Ersten Fachkraft“ sei darauf zu verweisen, dass der Kläger weder die Wahrnehmung der dort vorausgesetzten Aufgaben der Fachaufsicht noch die Bearbeitung spezieller Widerspruchs- und / oder anschließender Klageverfahren mit hohem Schwierigkeitsgrad darlegen könne. Auch genüge er nicht den aus dem beanspruchten TuK abzuleitenden Anforderungen bezüglich der vorauszusetzenden Kompetenzen und fachlich-methodischer Anforderungen. Die zum 1. Januar 2014 übertragene Tätigkeit entspreche nach Aufgabe und Anforderung vielmehr – was als solches unstreitig blieb – der bis dahin ausgeübten Tätigkeit des Sachbearbeiters in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich des SGB II, weshalb eine Höhergruppierung nicht beansprucht werden könne.
16Mit Urteil vom 10. November 2015 – 2 Ca 1290/15 – hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Herne nach dem Klageantrag erkannt. Die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV-BA nebst einer Funktionsstufe 1 zu zahlen. Der Anspruch auf den Garantiebetrag ergebe sich insoweit als weitere tarifliche Rechtsfolge. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach dem Dienstposten „Erste Fachkraft“ zu Ziffer 21.14 der Anlage 1.1 TV-BA. Da der Kläger die in der dazu erstellten Dienstpostenbeschreibung formulierten Aufgaben und Anforderungen erfülle, sei die Beklagte nach Maßgabe des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, dem Kläger als „Erste Fachkraft“ Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV-BA nebst einer Funktionsstufe der Stufe 1 zu zahlen. Zwar enthalte die Dienstpostenbeschreibung drei Kernaufgaben einer „Ersten Fachkraft“. Die Übertragung einer der dort genannten Aufgaben sei jedoch ausreichend. Insoweit komme es insbesondere nicht darauf an, ob dem Kläger neben der Bearbeitung und Vertretung gerichtlicher Verfahren erster und zweiter Instanz zusätzlich Aufgaben aus dem Bereich der Fachaufsicht übertragen seien. Denn die Beklagte lasse auch auf der Ebene der Fachkräfte (Tätigkeitsebene IV) alternativ die Bearbeitung von Widerspruchs- oder Klageverfahren ausreichen. Hinzu komme, dass die weitere Aufgabe der Fachaufsicht, die ausschließlich bei der „Ersten Fachkraft“ gefordert wäre, nach dem Wortlaut der Dienstpostenbeschreibung erkennbar nicht kumulativ ausgeübt werden müsse.
17Gegen dieses ihr am 1. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Dezember 2015 Berufung eingelegt, die sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. März 2016 – mit Schriftsatz vom 1. März 2016, der an eben diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, unter Bezugnahme auf und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens begründet.
18Das Arbeitsgericht habe angenommen, dass die Dienstpostenbeschreibung der „Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“ für die Eingruppierung maßgeblich sei und seine Entscheidung allein auf dortige, zumal missverstandene Voraussetzungen gestützt, was rechtsfehlerhaft sei. Die Eingruppierung sei vielmehr auf der Grundlage der tariflichen TuK der Anlage 1.1 TV-BA selbst vorzunehmen, welche unter anderem durch Dienstpostenbeschreibungen lediglich näher ausgefüllt wären. In Ansehung des TuK einer „Ersten Fachkraft“ müssten die in der Dienstpostenbeschreibung dargestellten Kernaufgaben kumulativ wahrgenommen werden, woran es vorliegend insbesondere im Kontext der Wahrnehmung von Aufgaben der Fachaufsicht fehle. Eine vom Arbeitsgericht unterstellte, davon abweichende Eingruppierungspraxis der Bundesagentur gebe es nicht und könne es unter Berücksichtigung der Stellung der Jobcenter als selbständige Einrichtungen auch nicht geben. Die Kernaussagen der zwischenzeitlich vom Kläger ergänzend beigebrachten Auskünfte der Tarifvertragsparteien stünden dem Eingruppierungsstatus des Klägers nicht entgegen, sondern bestätigten vielmehr die Richtigkeit des eigenen Standpunkts.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10. November 2015 – 2 Ca 1290/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Der Kläger beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Hinweis auf und Ergänzung seines Vorbringens erster Instanz.
24Sein Tätigkeitsbereich werde seit dem In-Kraft-Treten des 13. ÄTV von tariflichen Eingruppierungsbestimmungen nicht mehr unmittelbar abgedeckt. Wolle man mit der Beklagten auf das TuK des Fachexperten III der Anlage 1.1 TV-BA abstellen, so sei festzuhalten, dass er die insoweit zum TuK formulierten Anforderungen (vgl. Anlage B 19) erfülle. Hinsichtlich der (1.) Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten sei darauf hinzuweisen, dass er – in Abgrenzung zur Fachkraftebene – zweitinstanzliche Verfahren (so z. B. im Jahr 2014 acht Verfahren) geführt habe. Berufungsverfahren hätten stets grundsätzliche Bedeutung. Dementsprechend analysiere er die Verfahren, bewerte Fehlerschwerpunkte und gebe den Teams im Leistungsbereich entsprechende Hinweise. Bezüglich der (2.) fachlich-methodischen Anforderungen gebe es nur insoweit eine Abweichung zum TuK der Fachkraft, als dort zusätzlich Grundkenntnisse der Geschäftspolitik und der strategischen Ziele verlangt seien. Diese im Hinblick auf die angestrebt schnelle Erledigung von Widerspruchsverfahren, der Reduzierung des Anteils vermeidbarer Widersprüche und der angestrebten Erfolgsquote in Klageverfahren zu kennen und zu verfolgen sei für seine tägliche Arbeit unerlässlich. Die (3.) Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung erfülle er ohne weiteres. Letztlich habe er hinsichtlich der (4.) weiteren Kompetenzanforderungen (sog. „soft-skills“) ausweislich der letzten Beurteilungsrunde (vgl. Leistungs- und Entwicklungsdialog vom 14. September 2015, Bl. 120 f d. A.) mindestens hinreichende Ergebnisse erzielt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten insoweit auf näheren Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift verwiesen wird.
25Die Annahme, dass die Prozessvertretung in zweiter Instanz zu einer Eingruppierung als Fachexperte in der Tätigkeitsebene III führe, werde letztlich auch durch die vom Arbeitsgericht Dortmund in einem Parallelverfahren (2 Ca 292/15) eingeholten Tarifauskünfte der Gewerkschaft ver.di vom 21. Dezember 2015, des dbb beamtenbund und tarifunion vom 20. Januar 2016 (Bl. 188 d. A.) und der Verhandlungsführung der Beklagten in Tarifverhandlungen vom 5. Februar 2016 (Bl. 267 ff d. A.) gestützt, auf die jeweils Bezug genommen werde.
26Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer war, sowie auf die tatbestandlichen Feststellungen erster Instanz Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
29I.
30Die gem. § 64 Abs. 1 u. 2b ArbGG vorliegend statthafte Berufung ist zulässig. Die Beklagte hat das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
31II.
32Die Berufung ist begründet.
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1. Der vom Kläger verfolgte Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zulässig. Es handelt sich insoweit um einen auf Feststellung der Vergütungspflicht aus einer konkreten – im vorliegend einschlägigen TV-BA als Tätigkeitsebene bezeichnet – Entgeltgruppe gerichteten Eingruppierungsfeststellungsantrag, gegen den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, jedenfalls im Bereich des öffentliches Dienstes, keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken bestehen (BAG, Urteil vom 28.01.1998 – 4 AZR 473/96 – ZTR 1998, S. 329 ff m. w. N.; BAG, Urteil vom 07.07.2010 – 4 AZR 862/08 – juris).
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2. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht verpflichtet, den Kläger beginnend mit dem 1. Februar 2014 oder ab einem späteren Zeitpunkt nach der Tätigkeitsebene III des TV-BA nebst Funktionsstufe der Stufe 1 und einem Garantiebetrag zu vergüten.
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a. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich aufgrund der dynamischen Bezugnahme im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien nach den Bestimmungen des Abschnitts III TV-BA (Eingruppierung, Gehalt und sonstige Leistungen), §§ 14 ff TV-BA, unter Einschluss der von den Tarifvertragsparteien dazu vereinbarten Zuordnungstabellen (Anlagen 1.0 bis 1.11) und den weiteren Bestimmungen zu tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen (Anlage 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Danach bestimmt sich die Eingruppierung des Klägers gegenwärtig – soweit vorliegend zur Feststellung der tarifgerechten Eingruppierung von Interesse – nach den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des TV-BA:
§ 14 TV-BA in der Fassung des 13. ÄTV vom 20. Februar 2014:
40„§ 14
41Eingruppierung
42(1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftige ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).
43Protokollerklärungen zu § 14 Abs. 1:
441. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die der/dem einzelnen Beschäftigten jeweils übertragene Tätigkeit in einem Fach- und Organisationskonzept beschrieben und von den Tarifvertragsparteien in den Anlage 1.1 bis 1.11 zum TV-BA einem TuK zugeordnet ist, richtet sich die Eingruppierung weiterhin nach §14 TV-BA in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages. Für Beschäftigte, die auf der Basis eines Kern-TuK nach Anlage 1.0 zum TV-BA in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages eingruppiert sind, bleibt dieses Kern-TuK bis zu dem nach Satz 1 genannten Zeitpunktunkt für die Eingruppierung maßgebend.
452. Die BA verpflichtet sich, den Gewerkschaften jeweils spätestens zwei Monate, nachdem die Beteiligung der Personalvertretung zu einem Fach- und Organisationskonzept abgeschlossen ist, ein entsprechendes Arbeitgeberangebot zu unterbreiten.
463. Die Eingruppierung von Beschäftigten, denen im Rahmen einer Zuweisung zu einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen ist, die nicht in Anlage 1.10 zum TV-BA aufgeführt ist, erfolgt auf der Grundlage der TuK nach Anlage 1.0.“
47§ 14 Abs. 1 TV-BA i. d. F. des 13. ÄTV entspricht insoweit dem Wortlaut nach der Fassung des 16. ÄTV vom 19. November 2015 mit Ausnahme von Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1, die durch den 16. ÄTV aufgehoben wurde, und der Protokollerklärung Nr. 3, die bereits durch den 15. ÄTV in Wegfall geraten ist.
48§ 14 Abs. 1 TV-BA in der Fassung des im Jahre 2008 geschlossenen 5. ÄTV:
49„§ 14
50Eingruppierung
51(1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden in speziellen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) beschrieben. Soweit die auszuübende Tätigkeit noch nicht in einem speziellen TuK beschrieben ist, sind die allgemeinen TuK (Kern-TuK) auf Basis allgemeiner Anforderungen für jede Tätigkeitsebene maßgebend. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für die Zuordnung der Tätigkeiten zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten und allgemeinen Anforderungskriterien zu Tätigkeitsebenen ist in den Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).“
52§§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 TV-BA in der Fassung des 16. ÄTV vom 19. November 2015:
53„ § 16
54Struktur des Gehaltssystems
55(1) Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus Festgehalt (§17) und Funktionsstufen (§ 20). Daneben können nach Maßgabe der zu § 21 vereinbarten tariflichen Regelungen zur Leistungsbezahlung leistungsorientierte Gehaltsbestandteile gezahlt werden.
56…
57§ 17
58Festgehalt
59(1) Die/der Beschäftigte erhält ein monatliches Festgehalt. Die Höhe bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in der die/der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe (§ 18).“
60§ 20 Abs. 1 - 4 TV-BA in der seit dem 13. ÄTV unverändert geltenden Fassung:
61„§ 20
62Funktionsstufen
63(1) Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.
64(2) Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine – geschäftspolitisch zugewiesene – besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Dabei wird zwischen tätigkeitsspezifischen und tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen der Stufen 1 und 2 unterschieden. Die Voraussetzungen, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind für tätigkeitsspezifische Funktionsstufen in den Anlagen 1.1 bis 1.11 und für tätigkeitsunabhängige Funktionsstufen in Anlage 2 dieses Tarifvertrages festgelegt. Tätigkeitsspezifische Funktionsstufen werden nach den Kriterien „Komplexität der Aufgabe“, „Grad der Verantwortung“ und „Geschäftspolitische Setzung“ unterschieden.
65(3) In den Fällen, in denen gem. § 14 Abs. 2 ein Eingruppierungsanspruch erwächst, entsteht gleichzeitig ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer oder mehrerer gegebenenfalls mit dieser Tätigkeit verbundener Funktionsstufen.
66(4) Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehaltstabellen (Anlage 3) festgelegt. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen auch nebeneinander gezahlt. Die/der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.“
67Anlage 1.10 TV-BA (im Auszug) in der seit dem 13. ÄTV insoweit unveränderten Fassung:
68„Anlage 1.10 – Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen)
69Zuordnung von Tätigkeiten zu Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) und TuK zu Tätigkeitsebenen einschließlich tätigkeits-/ dienstpostenspezifischer Festlegungen von Funktionsstufen
70Vorbemerkungen zu unterschiedlichen TuK-Systematiken
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1. Es erfolgt sukzessive eine Umstellung von der bisherigen TuK-Systematik, in der jede Tätigkeit in konkreten speziellen TuK beschrieben ist, auf die ab dem 1.11.2008 maßgebliche TuK-Systematik, in der TuK eine abstrakte Eingruppierungsgrundlage darstellen, die jeweils einem TuK zugeordneten Tätigkeiten in Dienstpostenbeschreibungen ausdetailliert sind. Die Dienstpostenbeschreibungen sind Anlage des für die jeweilige Organisationseinheit erstellten Fach- und Organisationskonzeptes.
Bis zu einer vollständigen Umstellung einer Organisationseinheit auf die neue TuK-Systematik spielgelt die nachfolgende Tabelle beide Systeme
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2. Die gemeinsamen Einrichtungen können zur Ausbringung von Dienstposten (einschl. Eingruppierung und Funktionsstufen) auf die in Anlage 1.1 zum TV-BA enthaltenen Dienstposten zurückgreifen. In den jeweiligen Dienstpostenbezeichnungen enthaltene agenturspezifische Zusätze sind anzupassen.
Ergänzend hierzu stehen die nachstehend aufgeführten Dienstposten zur Verfügung.“
77Anlage 1.1 zum TV-BA (Auszug) in der Fassung des 13. ÄTV:
78„Anlage 1.1 – Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit
79Zuordnung von Tätigkeiten zu Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) und TuK zu Tätigkeitsebenen einschließlich tätigkeits-/ dienstpostenspezifischer Festlegungen von Funktionsstufen
80...
81Zuordnungstabelle einschließlich tätigkeits-/dienstposten-spezifischer Kriterien für die Funktionsstufen in den Agenturen für Arbeit
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Tätigkeitsebene, Tätigkeitsgruppe, Tätigkeits- und Kompetenzprofile |
(ggf.) Tätigkeit (Dienstposten lt. Fach- und Organisations-konzept |
Kriterium für Übertragung und Widerruf - allgemein |
Funktionsstufe 1 |
Funktions-stufe 2 |
… |
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Tätigkeitsebene III |
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14. Führungskraft in der Führungs-ebene III |
14.1… |
|||
… |
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Fachexperten-ebene III |
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21. Fachexperte /in III |
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21.1 … |
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21.14 Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfs-stelle im Operativen Service |
Komplexität der Aufgabe |
Gerichtliche Vertre-tung der BA in der ersten und zweiten Instanz bzw. entspre-chende außergericht-liche Vertretung und/oder Wahrnehmung der Abwesenheitsvertre-tung der/des Teamlei-ters in der Rechtsbe-helfsstelle im Opera-tiven Service |
./. |
|
… |
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Tätigkeitsebene IV |
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Fachkraftebene IV |
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… |
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36. Fachkraft für Leistungsge-währung/Recht |
36.1 Fachkraft in der Rechtsbe-helfsstelle im Operativen Service |
Komplexität der Aufgabe Komplexität Aufgabe |
Bearbeitung von Auf-gaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung) Individuelle Über-tragung der Schwer-punktaufgabe „Vertretung vor den Sozialgerichten“ |
|
…“ |
Anlage 1.1 TV-BA in der Fassung des 16. ÄTV führt – bei inhaltlich unveränderter Beschreibung – davon abweichend das Tätigkeits- und Kompetenzprofil des/der „Fachexperte/in III“ unter der Ziffer 20, darunter die Tätigkeit der „Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“ unter Ziffer 20.15.
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b. In Anwendung dieser Tarifbestimmungen vermag die Berufungskammer der Auffassung des Klägers, ihm stünde – unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfristen – seit dem 1. Februar 2014 ein monatliches Festgehalt nach der Tätigkeitsebene III zuzüglich einer Funktionsstufe 1 zu, nicht zu folgen.
aa. Der Kläger hat gem. § 17 Abs. 1 S. 2 TV-BA i. d. F. des 16. ÄTV Anspruch auf ein monatliches Festgehalt nach der Tätigkeitsebene, in der er eingruppiert ist (alle im Folgenden zitieren Normen des TV-BA und seiner Anlagen entsprechen dem Stand des 16. ÄTV, soweit sie nicht ausdrücklich abweichend zitiert sind). § 14 Abs. 1 S. 3 TV-BA begründet eine Eingruppierungsautomatik dahin, dass die Eingruppierung in eine der acht tariflichen Tätigkeitsebenen der den Beschäftigten jeweils übertragenen Tätigkeit folgt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Tarifnorm „übertragene Tätigkeit“ kommt es für die tarifliche Eingruppierung nicht auf die tatsächlich ausgeübte, sondern auf die vom Arbeitgeber wirksam zugewiesene Tätigkeit an.
87Ausdrücklich zugewiesen ist dem Kläger gemäß Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 9. Februar 2015 (Anlage B 5) die Tätigkeit einer Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle, welche in der Tätigkeitsebene IV eingruppiert ist.
88bb. Macht der Arbeitnehmer trotz ausdrücklicher Zuweisung einer Tätigkeit bestimmter tariflicher Wertigkeit die Zahlung einer höheren tariflichen Vergütung geltend, kommt es nach neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entscheidend darauf an, ob die tatsächlich vertretungsberechtigte Stelle (des Arbeitgebers) von der tatsächlichen Ausübung der höherwertigen Aufgaben Kenntnis hat und die Wahrnehmung der entsprechenden Tätigkeiten zumindest stillschweigend gebilligt worden ist (Schlewing in Gröger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2014, Teil 7 Rz. 45 m. w. N.). Der Einsatz des Klägers erfolgt in einem Jobcenter (§ 6d SGB II) als gemeinsamer Einrichtung (§ 44b SGB II) der Beklagten und eines kommunalen Trägers. Die personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse für Beschäftigte der Beklagten, die gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind, liegen nach § 44 Abs. 4 SGB II bei der dortigen Geschäftsführung.
89Von einer dortigen billigenden Kenntnis der Wahrnehmung von Tätigkeiten nach der Tätigkeitsebene III bei ausdrücklicher Zuweisung von Tätigkeiten nach der Tätigkeitsebene IV TV-BA durch den Kläger kann nach Auffassung der Berufungskammer hier mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden, womit die Klage bereits unbegründet wäre. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da der Kläger nicht darzulegen vermocht hat, dass er seit dem 1. Januar 2014 tatsächlich Tätigkeiten der Tätigkeitsebene III TV-BA ausübt.
90cc. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 u. 2 TV-BA in der seit dem 13. ÄTV geltenden Fassung werden alle bei der Beklagten auszuübenden Tätigkeiten in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben. Auf deren Grundlage nehmen die Tarifvertragsparteien eine Zuordnung der Tätigkeit zu den tariflichen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) vor. Die TuK´s sind wiederum den acht eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsebenen des TV-BA zugeordnet. Die Zuordnung der in den Tätigkeits- und Kompetenzprofilen beschriebenen Tätigkeiten zu bestimmten TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist nach § 14 Abs. 1 S. 4 TV-BA Gegenstand der Anlagen 1.0 bis 1.11 des TV-BA. Die vorausgesetzten Fach- und Organisationskonzepte unterliegen zunächst auf Behördenebene der Mitbestimmung durch die Personalvertretung, vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 14 Abs. 1 TV-BA. Dies stellt insoweit eine sukzessive Umstellung des bisherigen Eingruppierungssystems dar, als nach der ursprünglichen TuK-Systematik jede Tätigkeit in einem konkreten speziellen TuK beschrieben war, während nach der ab dem 1. November 2008 schrittweise maßgeblichen neuen Systematik das TuK nur noch eine abstrakte Eingruppierungsgrundlage darstellt und die einem TuK zuzuordnenden Tätigkeiten (beschrieben in Fach- und Organisationskonzepten) in Dienstpostenbeschreibungen ausdetailliert sind (vgl. Vorbemerkung Nr. 1 der Anlage 1.10 TV-BA). Die Dienstpostenbeschreibungen sind dabei – wie in der Vorbemerkung Nr. 1 weiter ausgeführt – als deren Anlage Teil der Fach- und Organisationskonzepte. Sie stellen damit quasi die Schnittstelle zwischen den mitbestimmten Fach- und Organisationskonzepten und der eingruppierenden Zuordnung der dort beschriebenen Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien dar.
91dd. Dem ursprünglichen Eingruppierungssystem folgend waren die TuK´s eines „Ersten Sachbearbeiters in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“ und eines „Sachbearbeiters in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“ in der Anlage 1.10 TV-BA – Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen) mit Stand des 12. ÄTV, (Juni 2013) unter den dortigen Ziffern 9 und 21 ausdrücklich ausgewiesen. Mit dem In-Kraft-Treten der Anlage 1.10 in der Fassung des 13. ÄTV sind diese konkreten TuK`s entfallen, womit die dem Kläger zugewiesene Tätigkeit – gleich welcher Prägung – von den verbliebenen SGB II-spezifischen TuK`s der Anlage 1.10 nicht mehr erfasst wird. Ein Fach- und Organisationskonzept, welches die klägerische Tätigkeit im Jobcenter H als gemeinsamer Einrichtung erfasst, liegt unstreitig (noch) nicht vor. Für diesen Fall sieht Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 14 Abs. 1 TV-BA vor, dass sich die Eingruppierung (vorläufig) nach § 14 TV-BA in der Fassung des 5. ÄTV richtet. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 u. 2 TV-BA i. d. F. des 5. ÄTV ist hinsichtlich der Eingruppierung allein auf die speziellen TuK und mangels solcher auf die allgemeinen TuK (Kern-TuK) der Anlagen 1.0 bis 1.11 TV-BA abzustellen, ohne dass es insoweit auf das Vorhandensein von Fach- und Organisationskonzepten ankäme.
92ee. Nach der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 TV-BA können die gemeinsamen Einrichtungen, zu denen das beschäftigende Jobcenter wie bereits ausgeführt gehört, zur Ausbringung von Dienstposten – nach dem dortigen Klammerzusatz ausdrücklich einschließlich der Eingruppierung und Funktionsstufen – auf die in der Anlage 1.1 TV-BA ausgewiesenen Dienstposten zurückgreifen. Von dieser tariflich eröffneten Möglichkeit ist durch das an den Kläger gerichtete Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 9. Februar 2015 ausdrücklich Gebrauch gemacht worden.
93ff. Soweit durch den Hinweis in der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 TV-BA auf die Möglichkeit der Eingruppierung nach Maßgabe der Anlage 1.1 – Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit, tatsächlich oder vermeintlich ein im Tarifvertrag angelegter Widerspruch zur Protokollerklärung Nr. 3 zu § 14 Abs. 1 TV-BA i. d. F. des 13. ÄTV angelegt war, weil eben jene wegen der Eingruppierung von Beschäftigten gemeinsamer Einrichtungen nach § 44b SGB II auf die TuK der Anlage 1.0 verwiesen hat, ist dieser jedenfalls durch Aufhebung dieser Protokollerklärung im Zuge des 15. ÄTV ausgeräumt worden.
94Das mit der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 TV-BA die Eingruppierung nach Maßgabe der Anlage 1.1 in der jeweils aktuellen Fassung und nicht – was Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 14 Abs. 1 TV-BA nahelegen könnte – nach Maßgabe der Anlage 1.1 in der Fassung des 5. ÄTV angesprochen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorbemerkung selbst. Denn dieser rekurriert auf die den dortigen TuK`s zugeordneten Tätigkeiten/Dienstposten, welche in der Anlage 1.1 Stand 5. ÄTV – die nur konkrete, sehr ausdifferenzierte TuK kennt – gar nicht vorkommen.
95gg. Stellt man mit dem Kläger auf den beanspruchten Dienstposten bzw. die Tätigkeit einer „Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle SGG“ ab, die in der Anlage 1.1 TV-BA unter Ziffer 21.14 (Stand 13. ÄTV) und aktuell (Stand 16. ÄTV) unter Ziffer 20.15 aufgeführt und dort über die Fachexpertenebene III der tariflichen Tätigkeitsebene III zugeordnet ist, so kann die Berufungskammer nicht feststellen, dass die klägerische Tätigkeit seit dem 1. Januar 2014 deren Anforderungen ausfüllt.
96(1) Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 TV-BA kann wegen der Eingruppierung und der damit nach Maßgabe des neuen Tarifmodells verbundenen Dienstpostenzuweisung im Bereich SGB II (gemeinsame Einrichtungen) auf die Dienstposten der Anlage 1.1 TV-BA zurückgegriffen werden. Von einem ergänzenden Rückgriff auf das für die jeweilige Organisationseinheit erstellte Fach- und Organisationskonzept, deren Teil (als Anlage) die entsprechenden in der dortigen Vorbemerkung Nr. 1 noch ausdrücklich angesprochenen Dienstpostenbeschreibungen sind, ist dort gerade nicht die Rede. Daraus ist zu folgern, dass bei Eingruppierungsvorgängen im Rechtskreis des SGB II (gemeinsame Einrichtungen) die den Tätigkeits- bzw. Dienstpostenbeschreibungen zugrundeliegenden Fach- und Organisationskonzepte mit ihren Anforderungs- und Kompetenzprofilen gerade nicht heranzuziehen sind, sondern nur die – unter Berücksichtigung einer Tätigkeit im Bereich des SGB II ggf. anzupassenden – Dienstposten- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen selbst. Wäre es anders, so müsste die Tätigkeit im Rechtskreis SGB II nach Maßgabe eines Schemas betrachtet werden, welches wegen einer diametral gegensätzlichen Organisationsstruktur, selbstständige gemeinsame Einrichtung statt einheitlich zentral geführter Behörde, und erheblich unterschiedlicher Aufgabenstellung (nach dem SGB II statt denen einer Agentur für Arbeit insbesondere nach dem SGB III) mit unterschiedlichen Leistungsspektrum gar nicht übertragbar ist.
97(2) Die vom Kläger begehrte Eingruppierung in der Tätigkeitsebene III hängt demnach davon ab, ob er die Tätigkeit einer „Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“ im Sinne eines Tätigkeits- oder Richtbeispiels im Tätigkeits- und Kompetenzprofil eines Fachexperten III ausübt. Dagegen spricht zunächst, dass sich die dem Kläger obliegenden Aufgaben – mit Ausnahme des zwischenzeitlichen Entzugs der Prozessvertretung in zweiter Instanz – nach dem 1. Januar 2014 inhaltlich nicht geändert haben und die Richtigkeit der bis zum 31. Dezember 2013 praktizierten Eingruppierung nach dem TuK des „Sachbearbeiters in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“, vgl. Anlage 1.10 TV-BA in der Fassung des 12. ÄTV – dort Ziffer 21, nicht in Frage gestellt wird.
98(3) Der Begriff der „Ersten Fachkraft“ ist tariflich – insbesondere in der Anlage 1.1 TV-BA – nicht näher bestimmt. Er bedarf der Auslegung.
99(a) Normative Tarifbestimmungen sind nach den für die Auslegung von Gesetzen entwickelten Grundsätzen auszulegen (BAG, Urteil vom 25.02.2009 – 4 AZR 41/08 – AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe). Danach ist – ohne allein am Wortlaut der Norm zu haften – ausgehend von diesem der Sinn der Erklärung festzustellen, wobei der wirkliche Wille des Normgebers und der von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen sind, soweit dieser in der Bestimmung seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 14.01.2004 – 10 AZR 188/03 – juris m. w. N.). Zu berücksichtigen ist ferner der tarifliche Gesamtzusammenhang, also die systematische Stellung und Einbettung der Norm (Spelge, Aktuelle Probleme des Rechts der Überleitung in den TVöD und den TV-L sowie der Stufenzuordnung, Teil I, ZTR 2015, S. 175 ff m. w. N.). Daneben können Gesichtspunkte wie die praktische Anwendbarkeit und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden. Insgesamt ist die Auslegung zu wählen, die zu vernünftigen, sachlich gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösungen führt (BAG, Urteil vom 31.07.2002 – 10 AZR 578/01 – juris).
100(b) In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzuhalten, dass die Bearbeitung (auch) zweitinstanzlicher Verfahren die Tätigkeit des Klägers aus dem TuK einer Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht mit der Tätigkeit einer „Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“, Anlage 1.1 TV-BA dort Ziffer 36.1, nicht heraushebt. Darauf kann aus der Zuordnung einer Funktionsstufe der Stufe 1 zu der Tätigkeit der „Ersten Fachkraft“ (Anlage 1.1 TV-BA Ziffer 21.14 bzw. 20.15) für die Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung in der ersten und zweiten Instanz unter dem Kriterium der „Komplexität“ der Aufgabe gerade nicht geschlossen werden. Selbiges lässt vielmehr den Rückschluss auf das Gegenteil zu.
101Funktionsstufen der Stufen 1 und 2 TV-BA sind nach § 16 Abs. 1 TV-BA – neben dem Festgehalt nach der jeweiligen Tätigkeitsebene – weiterer Gehaltsbestandteil. Sie werden nach den Voraussetzungen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 TV-BA entweder für die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben und Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder aber wegen – einer geschäftspolitisch bestimmten – besonderen Bedeutung bestimmter Aufgaben gezahlt. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 TV-BA ist zwischen tätigkeitsspezifischen und tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen der Stufen 1 und 2 zu unterscheiden. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 u. 4 TV-BA sind die Voraussetzungen für tätigkeitsspezifische Funktionsstufen in den Anlagen 1.1 bis 1.11 TV-BA festgelegt. Dies erfolgt unter anderem nach dem Kriterium „Komplexität der Aufgabe“. Zur Erfüllung der ersten Tatbestandsalternative des § 20 Abs. 1 S. 1 TV-BA, der tätigkeitspezifischen Funktionsstufe, bedarf es danach der Übertragung zusätzlicher Funktionen oder Aufgaben, die nicht bereits zwingende Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte Tätigkeitsebene sind (LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2013 – 4 Sa 1696/12 – juris m. w. N.). Die weiteren Tatbestandsalternativen des § 20 Abs. 1 S. 1 TV-BA setzen dies hingegen nicht voraus und verlangen somit nicht, dass neben einer einem bestimmten TuK zuzuordnen Tätigkeit zusätzlich ein weiteres Merkmal erfüllt sein muss. Die mit einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe gem. Anlage 2 TV-BA belegte Tätigkeit gilt nach dem Willen des Normgebers vielmehr aus sich heraus aus schwierig oder bedeutsam, was durch die Zuerkennung einer Funktionsstufe ausgedrückt und honoriert wird (LAG Düsseldorf, aaO).
102Anlage 1.1 Ziffer 21.14 bzw. 20.15 TV-BA sieht danach eine tätigkeitsspezifische Funktionsstufe i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 4 TV-BA vor, mit welcher ausdrücklich die „Komplexität der Aufgabe“ im Sinne einer zusätzlichen Aufgabe der „Ersten Fachkraft“ abgegolten werden soll. Ein Anspruch auf Zahlung dieser Funktionsstufe im Sinne eines zusätzlichen Gehaltsbestandteils setzt folglich eine Tätigkeit im TuK des Fachexperten III in der Funktion der „Ersten Fachkraft“ voraus. Dies bedeutet zugleich, dass mit der hier funktionsstufenbelegten Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung in erster und zweiter Instanz eine Heraushebung der Tätigkeit aus der Tätigkeitsebene IV nicht begründet werden kann, eben weil der Anspruch auf Zahlung der Funktionsstufe eine Eingruppierung in der Tätigkeitsebene III – aus anderen Gründen – bereits voraussetzt.
103(c) Entscheidend ist daher, ob die Tätigkeit des Klägers unter anderen Gesichtspunkten als solche der „Ersten Fachkraft“ im TuK des Fachexperten III angesehen werden kann, was nicht der Fall ist.
104Nach dem Wortlaut des Funktionsmerkmals „Erste Fachkraft“ ist in Abgrenzung zur Tätigkeit der „Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“ im TuK der Fachkraft für Leitungsgewährung/Recht eine herausgehobene Sachbearbeitertätigkeit zu verlangen. Der Wortteil Fach-(Kraft) lässt zunächst darauf schließen, dass eine Heraushebung im Aufgabenfeld der Sachbearbeitung selbst – also im Kontext der Fachlichkeit – und nicht in Bezug auf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben gefordert wird. Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Wahrnehmung von Führungsaufgaben im TuK des Fachexperten III zusätzlich mit einer Funktionsstufe belegt wird, vgl. Anlage 1.1 Ziffer 21.14/20.15 TV-BA, dort nämlich für die Wahrnehmung der Abwesenheitsvertretung der Teamleitung.
105Der Zusatz „Erste“ zeigt, dass sich das Aufgabenfeld von dem der weiteren „Fachkräfte“ der Tätigkeitsebene IV erkennbar abheben muss. „Erster“ ist im Kontext der Fachlichkeit ein Beschäftigter, der insoweit an der Spitze einer Gruppe steht, etwa weil er regelmäßig fachliche Leitlinien vorgibt, Musterstücke, Vorlagen oder Bausteine entwickelt, der in einer Gruppe von Beschäftigten die fachliche Aufsicht führt, der nach dem Willen des Arbeitgebers die „Fachkräfte“ in aufgabenspezifischer Hinsicht in Einzelfällen – außerhalb des üblichen bilateralen Fachkollegenaustausches – beraten und unterstützen soll und / oder der den „Fachkräften“ besonders schwierige Einzelaufgaben abnehmen soll und kann, deren Erledigung ein nach Tiefe oder Breite gesteigertes Wissen, ein besonderes Erfahrungswissen oder besondere Sorgfalt erfordert.
106Die Tätigkeit der „Ersten Fachkraft“ muss zudem „in der Rechtsbehelfsstelle“ ausgeübt werden. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die herausgehobene Tätigkeit ihre Auswirkungen oder Einstrahlungen auf bzw. in die übrige Sachbearbeitung des gleichen Aufgabenfeldes haben muss und sich nicht in Vorgaben etwa für den Leistungsbereich, ggf. andere Aufgabenbereiche oder der Beratung sachgebietsfremder Beschäftigter erschöpfen darf.
107Ausgehend von diesen Kriterien ist vorliegend eine Tätigkeit des Klägers als „Erste Fachkraft“ nicht feststellbar. Der Kläger gibt an, ausschließlich Klageverfahren regelmäßig bis in die zweite Instanz bearbeitet zu haben. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass es sich dabei regelmäßig um ausgewählte herausgehoben schwierige oder aus diesen Gründen übernommene Fälle handelt oder gehandelt hat. Eine durch den Kläger ständig zu leistende fachliche Unterstützung der weiteren Fachkräfte in der Rechtsbehelfsstelle, die über die Weitergabe der aus den eigenen Verfahren ggf. gewonnenen grundsätzlichen Erkenntnisse hinausgeht, kann nicht dargelegt werden. Aufgaben der „Fachaufsicht“ gegenüber dem eigenen Team übt der Kläger nicht aus. Dass der Kläger regelmäßig Musterschriftsätze zu entwerfen hat oder für die übrigen Beschäftigten der Rechtsbehelfsstelle allgemein verwendbare Textbausteine erstellen muss, ist nicht vorgetragen. Die Beratung des Leistungsbereichs oder die Vorgabe von Leitlinien und Empfehlungen insoweit ist nicht hinreichend. Dem Kläger obliegen danach – was die Anforderungen an seine Qualifikation und den fachlichen Anspruch seiner Tätigkeit keinesfalls relativieren soll – lediglich die Aufgaben einer „Fachkraft“.
108Die Tätigkeit einer Fachkraft der Tätigkeitsebene IV kann durchaus in der ausschließlichen Bearbeitung von Klageverfahren bestehen. Die dem TuK einer Fachkraft nach Anlage 1.1 Ziffer 36.1 TV-BA zugeordnete Funktionsstufe der Stufe 1 für die „Individuelle Übertragung der Schwerpunktaufgabe Vertretung vor den Sozialgerichten“ belegt selbiges. Soweit dort auf eine „individuelle Übertragung“ abgestellt wird, ist damit nicht die Übertragung einzelner Fälle, sondern die Übertragung an einzelne Fachkräfte gemeint. Nur damit korrespondiert der Begriff „Schwerpunktaufgabe“, denn einzelne, jeweils konkret übertragene Fälle stellen eine solche nicht dar. Im Kontext mit der Übertragung von Aufgaben bildet dem üblichen Sprachgebrauch nach vielmehr etwas den Schwerpunkt, was nach Umfang und Bedeutung kennzeichnend ist. Die daraus resultierenden Anforderungen an die Fachlichkeit korrespondieren wiederum damit, was – wenngleich hier nicht einschlägig – das Fachkonzept einer „Fachkraft Leistungsgewährung / Recht (Anlage B 4) nebst entsprechender Dienstpostenbeschreibung im Bereich „Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung“ bereits auf der Tätigkeitsebene IV voraussetzt, nämlich einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation.
109(d) Die vom Kläger beigebrachten Auskünfte der Tarifvertragsparteien ver.di, dbb beamtenbund und tarifunion und der Verhandlungsführung der Beklagten in Tarifsachen führen in Ansehung ihrer jeweiligen Inhalte zu keiner anderen Bewertung. Nur dann, wenn nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel hinsichtlich des gewollten Inhalts einer auslegungsbedürftigen Tarifnorm verbleiben, kann – etwa zur Klärung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm – die Einholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien geboten sein (BAG, Urteil vom 14. März 2012 – 10 AZR 172/11 – AP Nr. 199 zu § 4 TVG Ausschlussfristen m. w. N.). Die Anfrage darf dabei nicht auf die Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage selbst gerichtet sein (BAG, aaO). Deren Beantwortung obliegt vielmehr dem erkennenden Gericht, womit eine Antwort entsprechenden Inhalts nicht zu verwerten ist.
110Die vorliegenden Tarifauskünfte genügen diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der Rechtsauffassung der jeweiligen Tarifpartei zum hier streitentscheidenden Rechtsproblem bzw. auf die Formulierung entsprechender Standpunkte zum jeweils für geboten erachteten Ergebnis. Sie geben zudem – vgl. Tarifauskunft ver.di – nach der Vereinbarung der fraglichen Tarifbestimmungen auf Tarifworkshops gebildete Auffassungen oder – vgl. Tarifauskunft dbb beamtenbund und tarifunion – irrelevante Erörterungen im Rahmen nachfolgender Verhandlungsrunden wieder. Das ggf. auslegungserhebliche tatsächliche Verhandlungsgeschehen, das Bestehen einer einvernehmlichen tariflichen Übung oder Umstände, die auf den in das Verhandlungsergebnis eingegangenen Willen der beteiligten Tarifpartner während relevanten Verhandlungen zum 13. ÄTV schließen lassen, sind hingegen nicht ersichtlich. Die beigebrachten Auskünfte sind danach unergiebig. Zur eigenen Einholung von weiteren Auskünften hat die Berufungskammer – angesichts des von ihr gefundenen klaren Auslegungsergebnisses – keinen Anlass.
111(e) Soweit der Kläger zur Begründung ihres Höhergruppierungsbegehrens darauf abstellt, dass er mit inhaltlichen gleichen Aufgaben befasst ist bzw. war, wie sie den beiden „Ersten Fachkräften“ des Teams der Rechtsbehelfsstelle im Jobcenter H obliegen, stützt dies seinen Anspruch nicht. Die ggf. nicht eingruppierungsgerechte Zuweisung von Aufgaben geringerer tariflicher Wertigkeit gegenüber einzelnen Arbeitnehmern löst Höhergruppierungsansprüche der übrigen Beschäftigen mit ggf. gleicher Tätigkeit und tarifgerechter Eingruppierung nicht aus. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
112(f) Selbst wenn man – entgegen der Auffassung der Berufungskammer – für die Eingruppierung auf das für den Bereich SGB III erstellte Fach- und Organisationskonzept und als dessen Bestandteil (Anlage) auf die Dienstpostenbeschreibung „Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“ abstellen will, änderte dies an einer Eingruppierung des Klägers in der Tätigkeitsebene IV nichts.
113Da der klägerseits geltend gemachte Anspruch durch diese Dienstpostenbeschreibung nicht gestützt wird, kann hier offen bleiben, ob insoweit ein ordnungsgemäß zustande gekommenes, wirksam mitbestimmtes Fach- und Organisationskonzept vorliegt, dessen Ausfluss und (als Anlage) Teil die Dienstpostenbeschreibung „Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“ (Stand 1. Mai 2013) ist und ob eben diese Dienstpostenbeschreibung der Zuordnung der Tätigkeit / des Dienstpostens unter das TuK des Fachexperten III der Anlage 1.1 zum TV-BA (Stand 13. ÄTV) durch die Tarifvertragsparteien wirklich zugrunde gelegen hat.
114Denn der insoweit von der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Herne vertretenen Auffassung, die Beklagte sei unmittelbar aus dieser Dienstpostenbeschreibung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zur Eingruppierung in der Tätigkeitsebene III nach Maßgabe der dortigen Aufgabenbeschreibung verpflichtet, wobei insoweit die Übertragung bereits einer der drei dort genannten Aufgaben ausreiche, vermag sich die Berufungskammer nicht anzuschließen.
115Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hat im Bereich der Vergütungsleistung und mithin der Eingruppierung nur unter engen Voraussetzungen Relevanz. Er schützt den Arbeitnehmer insoweit nur vor Ungleichbehandlung gegenüber der Gestaltungsmacht des Vertragsarbeitgebers in dessen Zuständigkeitsbereich. Seine Anwendung verlangt deshalb, dass der Arbeitgeber durch eigenes – von tariflichen Vorschriften unabhängiges – Gestalten hinsichtlich der Vergütungsleistung ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft. Nicht anwendbar ist er hingegen in Fällen des bloßen Normvollzugs (Schlewing in Gröger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2014, Teil 7 Rz. 109/110 m. w. N.). Gewährt der Arbeitgeber hingegen Leistungen nach einem eigenen, bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, so ist der Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge anzuwenden, dass der Arbeitnehmer – bei Ausschluss ohne hinreichenden sachlichen Grund – eine entsprechende Leistung verlangen kann (Schlewing, aaO, Rz 111 m. w. N.).
116Vorliegend ist angesichts der Regelung des § 44d SGB II bereits fraglich, ob die Beklagte bei Einsatz ihrer Beschäftigten in gemeinsamen Einrichtungen überhaupt die danach vorauszusetzende Gestaltungsmacht bzgl. einer willentlich bestimmten, nicht aber normativ bestimmten Relation von Tätigkeit und Eingruppierung besitzt und ferner, ob sich die in der konkreten Dienstpostenbeschreibung postulierten Anforderungen überhaupt außerhalb des tariflichen Normvollzugs bewegen oder nicht vielmehr gerade dessen Grundlage sind.
117Beides mag hier letztlich dahinstehen, denn der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nur bei der tatsächlichen Gewährung von Leistungen nach einem generalisierenden Prinzip, nicht aber bei der Formulierung eines Prinzips ohne dessen Umsetzung greifen. Insoweit ist festzustellen, dass eine ggf. vom TV-BA abgelöste Eingruppierung von Beschäftigten im Bereich SGB II/der Jobcenter in der Tätigkeitsebene III auf der Grundlage der Anforderungen der Dienstpostenbeschreibung „Erste Fachkraft“ gerade nicht erfolgt. Damit fehlt es an einem tatsächlichen Gewähren der begehrten Leistung und einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung der klagenden Partei insoweit.
118Die bloße Formulierung des Prinzips, von einer Tätigkeit im TuK des Fachexperten III auch ohne Wahrnehmung von Aufgaben der „Fachaufsicht“ auszugehen, so denn Dienstpostenbeschreibung überhaupt in dieser Weise verstanden werden kann, führt ohne seine tatsächliche Umsetzung nicht zu einer Ungleichbehandlung. Zudem erscheint der Berufungskammer die Annahme, dass trotz einer fehlenden ausdrücklichen Alternativstellung der drei fraglichen Aufgaben in der Dienstpostenbeschreibung die Übertragung von Zuständigkeiten im Kontext einer „Fachaufsicht“ für die Übertragung der Tätigkeit einer „Ersten Fachkraft“ gänzlich entbehrlich sei, im Hinblick auf den Tarifwortlaut als unstimmig. Denn die Tätigkeit der „Ersten Fachkraft“ im TuK des Fachexperten III setzt, wie oben ausgeführt, gerade eine gesteigerte fachliche Verantwortung des Stelleninhabers als Heraushebungsmerkmal gegenüber den weiteren „Fachkräften“ der Rechtsbehelfsstelle voraus.
119(g) Da schon die Voraussetzungen einer Eingruppierung in der Tätigkeitsebene III nicht vorliegen, erübrigt sich eine Diskussion des Anspruchs auf eine insoweit zusätzlich zu zahlende Funktionsstufe der Stufe 1 sowie eines Garantiebetrages.
120III.
121Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
122Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.
(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.
(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.