Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 06. Jan. 2015 - 7 TaBV 61/14
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.03.2014 – 6 BV 136/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Betriebsrats abgewiesen wird.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A.
3Die Beteiligten streiten im Rahmen einer bereits eingerichteten Einigungsstelle über deren Zuständigkeit.
4Antragsteller ist der für den Betrieb Westfalen der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
5Bei der Beklagten sind auf Unternehmensebene mit dem GesamtbetriebsratBetriebsvereinbarungen über das Vergütungssystem für außertarifliche Angestellte (AT-Angestellte) vereinbart. So existiert auf Konzernebene eine Konzern-Betriebsvereinbarung, die die Grundlage der Vergütungsstruktur im AT-Bereich als „Funktionsmodell ComMap“ bezeichnet.
6Daneben findet eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Grundsätze der AT-Vergütung vom 25.09.2009 nebst Anlagen Anwendung. Darin heißt es u.a.:
7„Gesamtbetriebsvereinbarung […] über die Grundsätze der AT-Vergütung
8[…]
9§ 7 – Volumen für die Gehaltsmaßnahmen
10Es steht der Bank frei, ein Volumen zur Anhebung der AT-Gehälter zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung hierüber findet einmal jährlich statt. Sofern die Bank beschließt, ein Volumen zur Gehaltsanhebung bereit zu stellen, formuliert sie dieses als Prozentsatz der AT-Grundgehaltssumme.
11§ 8 – Allgemeine Gehaltsanpassung
12Mitarbeiter in den Karrierestufen 2 und 3 erhalten im Falle der Anhebung der AT-Grundgehälter den hälftigen gem. § 7 festgelegten Erhöhungsprozentsatz als allgemeine Gehaltsanpassung; darüber hinausgehende Gehaltsmaßnahmen können von der Führungskraft im Rahmen des erhaltenen Budgets sowie unter Berücksichtigung der individuellen Leistung festgelegt werden.
13Mitarbeiter der übrigen Karrierestufen erhalten keine zwingende Gehaltsanpassung.
14[…]
15§ 9 – Individuelle Gehaltsmaßnahmen
16Reicht die Erhöhung im Rahmen der allgemeine Gehaltsanpassung der AT-Gehälter nicht aus, um eine dem Leistungsstand und dem Marktwert des Mitarbeiters entsprechende Gehaltsentwicklung zu ermöglichen, kann zusätzlich eine individuelle Gehaltsanhebung erfolgen. Die Entscheidung hierüber trifft die Bank.
17Es obliegt der Führungskraft, im Rahmen des zur Verfügung gestellten Budgets und unter Berücksichtigung der Leistung des Einzelnen über individuelle Gehaltsanpassungen zu entscheiden.
18Die Leistung des Mitarbeiters wird durch den Vorgesetzten unter Anwendung der geltenden Führungsinstrumente festgestellt.
19§ 11 – Rechte der Arbeitnehmervertretungen
20Der örtliche Betriebsrat erhält die erforderlichen Informationen, um die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung überwachen zu können. Dazu gehört die Unterrichtung über die geltende Festsetzung der Einstiegsgehälter.
21[…]
22Durch Einhaltung o. g. Regelungen werden die örtlichen Betriebsräte umfassend beteiligt. Sie sind daher abschließend. § 84 BetrVG (Beschwerderecht des Arbeitnehmers) bleibt unberührt.
23[…]“
24Im Übrigen wird auf die Fotokopie Bl. 23 ff. d.A. Bezug genommen.
25Die Arbeitgeberin entschied im Jahre 2012, dass die Grundgehälter der außertariflichen Mitarbeiter zum 01.01.2012 um 3 % erhöht würden und teilte dies unter dem 06.06.2012 mit (Bl. 37 d.A.).
26Die Beschäftigten S und M gehören – das ist zwischen den Beteiligten unstreitig – der Karrierestufe 2 im Sinne des § 8 der vorbezeichneten Gesamtbetriebsvereinbarung an. Sie erhielten jeweils eine Erhöhung von 1,5 % als ‚Allgemeine Gehaltsanpassung‘.
27Unter dem 16.10.2012 beschwerte sich Herr S beim Betriebsrat über die vorgenommene Gehaltsanpassung von nur 1,5 %. Hierauf entwickelte sich ein Schriftverkehr zwischen dem Beschäftigten, dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 40 ff. d.A. Bezug genommen wird. Nachdem der Betriebsrat sich der Beschwerde angenommen und diese für berechtigt erachtet hatte, teilte die Arbeitgeberin unter dem 25.01.2013 mit, sie werde der Beschwerde nicht abhelfen.
28Eine ähnliche Beschwerde erhob Frau M unter dem 08.11.2012 beim Betriebsrat, der die Arbeitgeberin ebenfalls nicht abhalf.
29Daraufhin führten die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Dortmund zum Aktenzeichnen 8 BV 84/13 ein Beschlussverfahren zwecks Einrichtung einer Einigungsstelle. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 10.07.2013 (Bl. 81 ff. d.A.) setzte das Arbeitsgericht Dortmund die Einigungsstelle zur Entscheidung über eine Arbeitnehmerbeschwerde ein. Die Einigungsstelle selbst tagte am 16.10.2013. Sie setzte einverständlich das Einigungsstellenverfahren wegen der Arbeitnehmerbeschwerden aus. Im Protokoll der Sitzung der Einigungsstelle heißt es weiter:
30„Der Betriebsrat wird im Einverständnis mit dem Arbeitgeberarbeitsgerichtlich die Zuständigkeit dieser Einigungsstellebezüglich der Beschwerden … klären“.
31Auf das Protokoll Bl. 20 – 22 d.A. wird Bezug genommen.
32Mit dem vorliegenden Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens, beimArbeitsgericht Dortmund am 25.11.2013 eingegangen, begehrt der Betriebsrat die entsprechende Feststellung der Zuständigkeit der Einigungsstelle hinsichtlich der Entscheidung über die Arbeitnehmerbeschwerden.
33Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Einigungsstelle sei für eine Entscheidung über die Mitarbeiterbeschwerden zuständig, da diesen kein Rechtsanspruch zugrunde liege. Zwar sei es zutreffend, dass ein Rechtsanspruch sich nach der allgemeinen Anpassungsentscheidung der Arbeitgeberin von 3 % sich in hälftiger Höhe, also von 1,5 %, aus der Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahre 2009 ergebe. Darüber hinaus existiere indessen kein Anspruch, was sich aus dem Wortlaut eben dieser GBV ergebe. Dementsprechend sei nicht die Frage zu stellen, ob die Arbeitgeberin im Rahmen eines Anspruchs ihr Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt habe. Ein Rechtsanspruch im Sinne der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften sei zu verneinen, da die Arbeitgeberin gemäß den Regelungen derGesamtbetriebsvereinbarung frei darüber entscheiden könne, ob die Gehaltsanpassungen vorgenommen werden, die über die allgemeine Gehaltsanpassung hinaus gingen.
34Im Übrigen sei es den Beschäftigten schlechterdings unmöglich, einen Zahlungsanspruch zu beziffern, der über die aus § 8 der GBV folgenden 1,5 % für das Jahr 2012 hinausgingen.
35Demgegenüber hat sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt gestellt, die Einigungsstelle sei unzuständig, da es um einen Streit über Rechtsansprüche gehe. Im vorliegenden Beschlussverfahren sei nicht der Maßstab des § 99 ArbGG anzusetzen, der dem Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund 8 BV 84/13 zur Einrichtung der Einigungsstelle zugrunde gelegen habe.
36Bei der Entscheidung einer Gehaltsanpassung über die hälftige Anpassung des § 8 für Mitarbeiter der Karrierestufe 2 und 3 hinaus handelt es sich um den klassischen Fall, in dem der Arbeitgeberin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden sei. Daraus folge zwingend, dass ein Rechtsanspruch gegeben sei, dessen Höhe letztendlich, falls sich eine Unbilligkeit im Sinne des § 315 BGB ergeben solle, durch Urteil zu treffen sei.
37Im Übrigen hat die Arbeitgeberin vorgetragen, dass die Beschwerden materiell rechtlich unbegründet seien, da die Anpassungsentscheidung der Arbeitgeberin billigem Ermessen entspreche.
38Durch Beschluss vom 27.03.2014, dem Vertreter des Betriebsrates zugestellt am 27.08.2014, hat das Arbeitsgericht Dortmund den Antrag des Betriebsrates zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, den Beschwerden der Mitarbeiter liege ein Rechtsanspruch zugrunde, weshalb gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Einigungsstelle unzuständig sei.
39Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung vom 27.03.2014 wird auf Bl. 114 ff. d.A. Bezug genommen.
40Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab per Telefax am 12.09.2014 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 08.10.2014, beim Landesarbeitsgericht per Fax am 08.10.2014 eingegangen, begründeten Beschwerde.
41Der Betriebsrat trägt vor:
42Aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.09.2009 ergebe sich kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch der betroffenen Beschäftigten auf eine Gehaltserhöhung, die über die lineare Anpassung in Höhe von 1,5 % hinaus gehe. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz der GBV ergebe sich, dass die Führungskraft im Rahmen des erhaltenen Budgets sowie unter Berücksichtigung der individuellen Leistung festlegen könne, ob es eine weitere Gehaltsanpassung gebe. Daraus folge, dass sowohl das „Ob“, als auch das „Wie“ in der Entscheidung der Arbeitgeberin liege. Damit stehe fest, dass sie nicht nur auf Rechtsfolgenseite von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen könne. Sie könne bereits auf der Rechtsgrundseite festlegen, dass einem bestimmten Beschäftigten überhaupt kein über die allgemeine Gehaltsanpassung hinausgehender Anspruch zustehen soll. Dies bedeutet zugleich, dass es zu einer gerichtlich überprüfbaren Ermessensentscheidung auf Rechtsfolgenseite nicht zwingend ankommen müsse.
43Doch selbst wenn man unterstelle, dass es um die Überprüfung der Ermessensausübung der Arbeitgeberin gehe, wäre die Zuständigkeit der Einigungsstelle gegeben. Denn dann bestehe ein mitbestimmungspflichtiger Regelungsinhalt, den die Einigungsstelle im Rahmen von Regelungsentscheidungen ausfüllen könne. Maßgeblich sei schließlich, dass es darauf ankomme, in welcher Art der Betriebsrat sich der Beschwerde eines Arbeitnehmers annehme. Vorliegend habe der Betriebsrat sich den Beschwerden in der Form angenommen, dass er die Auffassung vertrete, ein Rechtsanspruch liege nicht vor. Damit begehre der Betriebsrat die Entscheidung der Einigungsstelle, ob die betroffenen Beschäftigten von der Arbeitgeberin ungerecht behandelt worden seien, was nicht der Überprüfung der Voraussetzungen eines Rechtsanspruches entspreche.
44Der Betriebsrat beantragt,
45den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.03.2014, AZ. 6 BV 136/13, abzuändern und festzustellen, dass die durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund (AZ.: 8 BV 84/12) vom 10.07.2013 bestellte Einigungsstelle zuständig ist, über die Beschwerde der Beschäftigten S und M zu entscheiden.
46Die Arbeitgeberin beantragt,
47die Beschwerde zurückzuweisen.
48Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und trägt darüber hinaus ergänzend vor:
49Der Betriebsrat habe stets gefordert, die Arbeitgeberin solle den Sachverhalt der Beschwerde korrigieren, was nichts anderes bedeute, dass die Arbeitgeberin die Gehaltsanpassungen der Beschwerdeführer erhöhen möge. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut einer E-Mail des Betriebsrates an den Vorgesetzten, in welchem der Betriebsrat u.a. formuliert habe, dass „ihre Vorgehensweise bei der Verteilung der allgemeinen Gehaltsanpassung … nicht der Betriebsvereinbarung über dieGrundsätze der AT-Vergütung“ (entspreche).
50Nach Auffassung der Arbeitgeberin stehe insgesamt damit fest, dass der Betriebsrat einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführer reklamiere, der sich aus einer vermeintlichen falschen Anwendung der GBV aus dem Jahre 2009 ergebe.
51Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts im Vorbringen der Beteiligten auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen.
52B.
53I. Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO.
54II. Die Beschwerde ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zutreffend die fehlende Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Entscheidung über die Beschwerden der Beschäftigten S und M angenommen hat.
551. a) Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichenBeschlussverfahren, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit einer Einigungsstelle bei Arbeitnehmerbeschwerden im Sinne des § 85 BetrVG eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen.
56b) Dem Betriebsrat steht auch das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite.
57aa) Auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bedarf ein Feststellungsantrag des Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. nur BAG, Beschluss vom 18.02.2003, 1 ABR 17/02 zu B. III 1 a der Gründe m.w.N.).
58bb) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Gegenstand eines Feststellungsantrages können somit nur Rechtsverhältnisse oder Teile solcher Rechtsverhältnisses sein; bloße Vorfragen können nicht zu Gegenstand eines Feststellungsantrages gemacht werden, ebenso wenig die Erstattung von Rechtsgutachten (so ausdrücklich BAG, Beschluss vom 03.05.2006, 1 ABR 63/04 m.w.N.).
59cc) Ausgehend von diesen Kriterien ist der Feststellungsantrag zulässig, da er das Bestehen oder Nichtbestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses, nämlich die Zuständigkeit einer Einigungsstelle, zu klären geeignet ist. Mit der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts folgt auch die Beschwerdekammer der Rechtsprechung des BAG, wie sie im Beschluss vom 24.11.1981, 1 ABR 42/79 formuliert wurde. Die unterschiedliche Tragweite eines Spruches einer Einigungsstelle, auch über ihre Zuständigkeit, und eines rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Beschlusses über die Zuständigkeit der Einigungsstelle rechtfertigt es, auch ohne die abschließende Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens die Zuständigkeit der Einigungsstelle zu klären.
602. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Einigungsstelle hinsichtlich der streitgegenständlichen Arbeitnehmerbeschwerden im Sinne des § 85 Abs. 2 BetrVG liegen nicht vor, da den Arbeitnehmerbeschwerden Rechtsansprüche zugrunde liegen mit der Folge, dass die Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG unzuständig ist (vgl. BAG, Beschluss vom 28.06.1984, 6 ABR 5/83 und vom 22.11.2005, 1 ABR 50/04; LAG Köln, Beschluss vom 07.05.2008, 7 TaBV 20/08, juris, jeweils m.w.N.). Der Prüfungsmaßstab des Arbeitsgerichts wie auch der Beschwerdekammer ist, da es vorliegend nicht um ein Einigungsstelleneinrichtungsverfahren im Sinne des § 99 ArbGG geht, nicht auf die Frage einer „offensichtlichen Unzuständigkeit“ beschränkt.
61a) Den Arbeitnehmerbeschwerden liegen im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG Rechtsansprüche zugrunde.
62aa) Der Begriff des Rechtsanspruchs im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG beschreibt die Möglichkeit des einzelnen Arbeitnehmers, gegebenenfalls im Wege des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Abzugrenzen sind Rechtsansprüche von rein tatsächlichen Beeinträchtigungen (vgl. Fitting u.a., BetrVG 27. Aufl., § 85 Rdnr. 6). Sinn und Zweck der Einigungsstelle ist es nicht, vorprozessual das Bestehen von Rechtsansprüchen zu beraten und zu prüfen (BAG, Beschluss vom 28.06.1984, aaO.; LAG Frankfurt,Beschluss vom 03.04.2007, 4 TaBV 39/07 bei juris Rdnr. 24 m.w.N.).
63bb) Für die Einstufung eines bestimmten Rechtes eines Arbeitnehmers als Rechtsanspruch kommt es nicht darauf an, ob sich ein solcher Anspruch in einem Prozess leicht durchsetzen lässt. Dementsprechend war es ohne Bedeutung, dass derBetriebsrat davon ausgeht, dass sich für die betroffenen Beschäftigten ein bezifferter Zahlungsanspruch, der Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens sein kann, wohl nur schwer erheben lasse. Eine Differenzierung nach durchsetzbaren, schwer durchsetzbaren oder nicht durchsetzbaren Ansprüchen kennt die gesetzliche Formulierung des § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht; vielmehr soll § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Austragung von Rechtsstreitigkeiten auf die Arbeitsgerichte beschränken (ausführlich LAG Frankfurt, aaO., bei juris Rdnr. 25 mit m.z.N.).
64cc) Ausgehend hiervon handelt es sich bei den Begehren der betroffenen Arbeitnehmer um eine Gehaltserhöhung, die über die gewährten 1,5 % hinausgeht, um die Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
65Ausgangspunkt hierfür ist zunächst der Inhalt des Begehrens, der dezidiert auf eine (weitere) Gehaltserhöhung gerichtet ist. Es handelt sich hierbei um einen Zahlungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis, § 611 BGB, §§ 8, 9 der GBV vom 25.09.2009. Auch die Art und Weise in der der Betriebsrat sich den Beschwerden angenommen hat, steht dem nicht entgegen. Zutreffend weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass der Betriebsrat von einer falschen Anwendung der GBV vom 25.09.2009 gesprochen hat und eine Korrektur der Entscheidung der Arbeitgeberin erwarte, mit der diese eine (weitere) Gehaltserhöhung abgelehnt hat. Auch danach geht es den beschwerdeführenden Beschäftigten um eine höhere Vergütung, also um einen Zahlungsanspruch.
66Zudem beschreiben die §§ 8, 9 der GBV vom 25.09.2009 unter Verwendung der Begrifflichkeiten „können“ und „kann“, dass der Arbeitgeberin bei der (weiteren) Gehaltserhöhung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Regelungsgehalt der § 8, 9 der GBV vom 25.09.2009, der im Falle einer positiven Entscheidung der Arbeitgeberin nach § 7 GBV hinsichtlich der hälftigen Weitergabe einer Gehaltsanpassung an Beschäftigte der Karrierestufen 2 und 3 einen definierten Anspruch vorsieht und im Übrigen die einseitige Bestimmung durch die Arbeitgeberin, hier delegiert auf die Führungskräfte, vorsieht. Es handelt sich damit um den Fall einer einseitig bestimmbaren Entgeltvereinbarung und somit um den klassischen Fall des Bestimmungsrechts (vgl. z.B. Ermann BGB, 14. Aufl., § 315 BGB Rdnr. 7 m.w.N.). Das Betroffensein des Entgeltbereiches begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als dass es sich auf den Bereich freiwilliger Leistungen bezieht und nicht den originär arbeitsvertraglichen Bereich der Hauptleistungspflichten betrifft. Insoweit ist es zwischen den Beteiligten des Beschlussverfahrens nicht im Streit, dass die Bereitstellung eines „Topfes“ für die Gehaltsanpassung außertariflicher Mitarbeiter, worauf auch § 7 GBV Bezug nimmt, eine freiwillige Arbeitgeberleistung darstellt. Diese Vereinbarung in der GBV wirkt schließlich über die Bestimmung des § 77 Abs. 4 BetrVG zwingend im Arbeitsverhältnis des sich beschwerenden Beschäftigten.
67Bei der Frage, ob dem Begehren der Beschäftigten ein Rechtsanspruch zugrunde liegt, kam es nicht darauf an, dass es sich – s. oben – bei der grundsätzlichen Frage der Gehaltsanpassung im Sinne des § 7 GBV um eine freiwillige Arbeitgeberleistung handelt. Denn die Sachverhaltskonstellation im vorliegenden Beschlussverfahren bezieht sich nur und ausschließlich auf den Fall, in dem die Arbeitgeberin die grundsätzliche Anpassungsentscheidung nach § 7 GBV positiv getroffen hat und auf die weitere Frage, ob dann in Ausführung dieser Grundsatzentscheidung gemäß § 8, 9 GBV Gehaltserhöhungen – und in welchem Umfang – zu gewähren sind.
68Liegt damit aber ein originärer Fall des Leistungsbestimmungsrechtes im Sinne des § 315 BGB vor, so wird kraft Gesetzes (§ 315 Abs. 1 BGB) vermutet, dass dasLeistungsbestimmungsrecht billigem Ermessen zu folgen hat und dass das Kontrollinstrument der Ausübung dieses Ermessens das gerichtliche Verfahren ist (§ 315 Abs. 3 BGB; Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009 / Rieble, § 315 BGB Rdnr. 1).
69Die Beschwerdekammer ist nicht der Auffassung des Betriebsrates, dass es sich in den Fällen, in denen das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zu einer „weiteren“ Anpassung „0“ führt, bereits um das Fehlen des Rechtsgrundes und damit um einen fehlenden Rechtsanspruch und nicht lediglich um die Rechtsfolgenseite eines Rechtsanspruches handelt. Dabei geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die Arbeitgeberin das von ihr im Rahmen des § 7 GBV definierte Budget in vollem Umfang zur Verteilung an die betroffenen Beschäftigten gibt. Dies bedeutet zugleich, dass für Mitarbeiter in den Karierestufen 2 und 3 neben der „garantierten“ hälftigen Gehaltsanpassung ein weiteres Anpassungsvolumen bereit steht, welches sodann gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu verteilen ist. § 8 GBV gibt insofern keine Verteilungskriterien vor, wohingegen § 9 GBV an die „Anwendung der geltenden Führungsinstrumente“ anknüpft. Aus diesem Zusammenspiel kann sich ergeben, dass sich eine billige Ermessensausübung im Sinne des § 315 BGB auch in einer weiteren „0“ Anpassung zeigt, was dann wiederum Rechtsfolge des eingeräumten einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes ist.
70Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung auch zutreffend auf den Beschluss des BAG vom 28.06.1984, 6 ABR 5/83, aaO hingewiesen, in welchem eine Arbeitnehmerin weitere 3 bezahlte freie Tage im Rahmen eines betriebsverfassungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens eansprucht hatte, auf deren Gewährung nach dem Wortlaut der seinerzeit anwendbaren Tarifbestimmung ein Rechtsanspruch nicht bestand, sondern dem Arbeitgeber bei einer solchen Gewährung Ermessen im Sinne einer „Kann-Bestimmung“ einräumte. Auch in dieser Konstellation besteht die Möglichkeit, dass der dortige Arbeitgeber sein Ermessen in billiger Art und Weise im Sinne des § 315 BGB ausübt, wenn er „0“ weitere bezahlte freie Tage gewährt.
71b) Schließlich bestehen – ohne dass hier abschließend darauf ankam – weitere Bedenken an der vom Betriebsrat reklamierten Zuständigkeit der Einigungsstelle. Unterstellt man nämlich mit der Auffassung der Beschwerdekammer, dass das im Rahmen des § 7 GBV von der Arbeitgeberin bereitgestellte Anpassungsbudget vollständig zu verteilen ist, so müsste dieses Budget nach Durchführung der Anpassung unter Berücksichtigung der weiteren Bestimmungen in § 8 und 9 GBV „verbraucht“ sein. Käme es nun zu einer positiven Beschwerdeentscheidung der Einigungsstelle, so würde hieraus ein Rechtsanspruch der jeweiligen beschwerdeführenden Beschäftigten entstehen (Fitting, aaO., 385 Rdnr. 9). Das wiederum würde dann zur Pflicht der Arbeitgeberin führen, dass von ihr als freiwillige Leistung bereitgestellte Budget im Sinne des § 7 GBV nach oben zu öffnen. Abgesehen von den Fällen von Rechtsverstößen (z.B. Ungleichbehandlung) oder Unbilligkeit (§ 315 BGB) kann eine solche Öffnung des „Topfes“ nur in den Fällen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten, hier § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfolgen. Auf die insoweit bekannte, ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auf deren Wiedergabe hier verzichtet wird, wird Bezug genommen. Das Ergebnis einer vermeintlich erzwingbaren Einigungsstelle im Sinne des § 85 BetrVG jedenfalls ist nicht geeignet, die Arbeitgeberin zur Öffnung des freiwilligen „Topfes“ zu zwingen. Nach der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung betriebsverfassungsrechtlicher Regelungsmechanismen in arbeitsgerichtliche Verfahren und Einigungsstellenverfahren sowie in arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren in Individualprozessen würde die Annahme der Zuständigkeit der Einigungsstelle damit den gesetzgeberischen Grundwerten widersprechen (so auch LAG Köln, Beschluss vom 07.05.2008, aaO., Rdnr. 24, 25).
72Nach alledem konnte die Beschwerde des Betriebsrates keinen Erfolg haben.
73III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde i. S. d. § 92 Abs. 1 Satz 1ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.
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(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
(3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(3) (weggefallen)
(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten
- 1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, - 2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: - 3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist, - 4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und - 5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.
(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann.
(4) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; - 3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; - 3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; - 3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; - 5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; - 6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 wird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertragspartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.
(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Absatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a entsprechend anzuwenden.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und gegen jedermann.
(4) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(3) (weggefallen)
(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten
- 1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, - 2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: - 3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist, - 4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und - 5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- 1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist, - 2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, - 3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, - 4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann, - 5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und - 6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(3) (weggefallen)
(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten
- 1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, - 2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: - 3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist, - 4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und - 5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- 1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist, - 2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, - 3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, - 4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann, - 5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und - 6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(3) (weggefallen)
(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten
- 1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, - 2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: - 3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist, - 4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und - 5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- 1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist, - 2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, - 3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, - 4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann, - 5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und - 6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, - 2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, - 3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, - 4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und - 5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, - 2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, - 3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, - 4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und - 5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(3) (weggefallen)
(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten
- 1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, - 2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: - 3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist, - 4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und - 5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- 1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist, - 2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, - 3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, - 4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann, - 5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und - 6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, - 2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, - 3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, - 4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und - 5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(3) (weggefallen)
(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten
- 1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, - 2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: - 3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist, - 4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und - 5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- 1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist, - 2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, - 3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, - 4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann, - 5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und - 6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, - 2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, - 3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, - 4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und - 5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(3) (weggefallen)
(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.
(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten
- 1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, - 2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: - 3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist, - 4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und - 5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.
(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
- 1.
vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist, - 2.
alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, - 3.
die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, - 4.
jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann, - 5.
zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann und - 6.
alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.
(3) Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 und den Jahresbericht nach § 8 Absatz 5 fünf Jahre nach deren Vorlage durch den Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen in Textform zur Prüfung vorzulegen.
(4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt zu geben.
(5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Unfallberichte nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.
(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, - 2.
die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, - 3.
die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, - 4.
die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und - 5.
die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
(2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.