Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten

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(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.

(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen in Textform über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.

(3) (weggefallen)

(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt wird.

(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unternehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten

1.
Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,
2.
Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
1.
bis 5 Tonnen,
2.
mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,
3.
mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,
4.
mehr als 1 000 Tonnen,
3.
Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist,
4.
sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind, und
5.
Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.
Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein.

(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.

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17/12/2010 12:35

Im Fall der Änderung von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse reicht es aus, wenn diese Änderungen im Betrieb oder Unternehmen allgemein bekannt gemacht werden - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligen. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte1.vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und

(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden. (2) Die in den Schulungen zu behandel

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.als Unternehmera)entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in de
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Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fün
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published on 24/01/2017 00:00

Tenor 1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.11.2015, Az. 2 Ca 904/14, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.  2.Die Revision wird zugelassen.  Tatbestand
published on 30/09/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2013 - 3 Sa 1575/12 - insoweit aufgehoben, als es den Feststellungsantrag sowie die Zahlu
published on 30/09/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2013 - 3 Sa 1755/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
published on 29/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Oktober 2013 - 5 Sa 463/12 - wird zurückgewiesen.
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Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und...