Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 07. Mai 2014 - 3 Sa 1716/13

Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.09.2013 – 6 Ca 2906/13 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Ruhepausen im Rahmen arbeitszeitgesetzlicher Regelungen mit dem jeweils aktuellen Stundenlohn des Klägers, derzeit 9,00 € netto, zu vergüten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Pausen.
3Die Beklagte betreibt ein Kino in E.
4Der Kläger ist dort als Service-Mitarbeiter im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Er erhielt bis zum 31.12.2012 eine Vergütung von 6,83 € pro Stunde.
5Seit dem 01.01.2013 finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung ein zwischen der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und u.a. der Beklagten abgeschlossener Manteltarifvertrag und ein Entgelttarifvertrag Anwendung.
6Der Entgelttarifvertrag sieht einen Stundenlohn von nunmehr 9,00 € vor.
7Der Manteltarifvertrag sieht für Vollzeitkräfte eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vor; eine Regelung zur Bezahlung von Pausenzeiten und überhaupt zu Pausen hat er nicht.
8Bei Aufnahme seiner Beschäftigung erhielt der Kläger, wie jedenfalls auch eine Reihe anderer Arbeitnehmer von der Beklagten ein Willkommensschreiben (Bl. 75 f. GA), auf das ergänzend Bezug genommen wird.
9Darin heißt es u. a.:
10"Pausen
11Da in diesem Betrieb eine feste Pausenregelung schwierig ist, werden Pausen nicht, wie normalerweise üblich, von der Arbeitszeit abgezogen. Zudem stehen Mitarbeiter/innen gesetzlich erst ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden eine Pause zu (siehe unten). Um ein wenig Kontrolle und auch Gerechtigkeit walten zu lassen, gilt folgende Regelung:
12Mitarbeiter/innen, die in die Pause gehen, müssen sich bei der Ebenenleitung abmelden und nach der Pause wieder anmelden.
13So hat die Ebenenleitung auch jederzeit den Überblick darüber, welche Mitarbeiter/innen gerade einsatzbereit sind.
14Arbeitszeitgesetz - § 4 Ruhepausen
15Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden."
16In der Vergangenheit gab es keine klare Pausenregelung, so dass Pausenzeiten häufig nicht angetreten werden konnten und Mitarbeiter während der Pausenzeit tatsächlich Arbeitsleistung erbrachten. Die Beklagte plante keine Pausen im Dienstplan und kontrollierte die tatsächliche Inanspruchnahme der Pausen nicht. Eine Pause konnte dann nur in Abstimmung mit Vorgesetzten angetreten werden.
17Sie vergütete die komplette im Arbeitszeiterfassungsbogen ausgewiesene Anwesenheitszeit des Klägers im Betrieb, mithin auch Arbeitspausen. Ein Lohnabzug für Pausenzeiten wurde nicht vorgenommen.
18Seit Abschluss der Tarifverträge vergütet die Beklagte Pausen nicht mehr. Sie stellt durch Aufnahme in den Dienstplan sicher, dass Pausenzeiten tatsächlich angetreten werden und die Mitarbeiter während der Pausen weder arbeiten noch abrufbar sein müssen.
19Mit der vorliegenden, unter dem 27.06.2013 bei Gericht eingegangenen Klage und Klageerweiterung vom 06.07.2013 macht der Kläger die Bezahlung von 1,5 Pausenstunden im Monat April und die Feststellung einer Verpflichtung zur Vergütung von Ruhepausen geltend, nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung der Pausenzahlung für den Monat April 2013 mit Schreiben vom 15.05.2013 erfolglos geblieben war.
20Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei weiterhin verpflichtet, Pausenzeiten zu bezahlen, da bereits seit Jahren eine dahingehende betriebliche Übung bestehe.
21Auf eine Regelung im Haustarifvertrag komme es seiner Meinung nach aufgrund der günstigeren arbeitsvertraglichen Regelung durch die betriebliche Übung nicht an. Mangels tariflicher Regelung der Frage, wie Pausen zu vergüten seien, sei die arbeitsvertragliche Regelung nicht verdrängt. Ein Sachgruppenvergleich unter Bildung der Sachgruppe Stundenlohn und Pausenvergütung scheide mangels inneren Zusammenhangs der Regelungen aus.
22Der Kläger hat beantragt,
23- 24
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13,50 € netto nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen.
- 26
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gemäß Dienstplan festgesetzte Ruhepausen mit dem jeweils aktuellen Stundenlohn, derzeit 9,00 € netto, zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie hat die Ansicht vertreten, eine Anspruchsgrundlage für die Vergütung von Pausen bestehe nicht.
30Eine betriebliche Übung, dass generell alle Pausenzeiten vergütet würden, bestehe nicht. Sie habe Zeiten als Arbeitszeit vergütet, weil bis April 2013 die Inanspruchnahme der Pause nicht sichergestellt gewesen sei. Eine Vergütung von arbeitsfreien Pausenzeiten sei nie beabsichtigt gewesen.
31Die Beklagte ist der Ansicht, aus der unmittelbar und zwingend geltenden tariflichen Regelung zur Arbeitszeit sei daneben dem Tarifvertrag der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass Pausenzeiten nicht vergütet würden.
32Ein etwaiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung von Pausenzeiten würde durch den Haustarifvertrag verdrängt. Ein möglicher arbeitsvertraglicher Anspruch sei nach einem Sachgruppenvergleich nicht günstiger als die tarifliche Regelung. Der Kläger erziele aufgrund der Einführung des Tarifvertrages ein um 2,17 € höheres Stundenentgelt als vor Tarifgeltung. Es sei ihm verwehrt, sich im Sinne einer „Rosinentheorie“ die jeweils günstigsten Inhalte herauszusuchen und diese zu kombinieren. Eine um 2,17 € niedrigere Stundenvergütung sei auch unter Hinzurechnung einer Vergütung von Pausen ungünstiger als der um 2,17 € höhere Stundenlohn ohne Pausenvergütung. Ein innerer Zusammenhang zwischen den Regelungen zum Entgelt, der Arbeitszeit und der Vergütung von Pausen sei ohne weiteres gegeben.
33Mit Urteil vom 05.09.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
34Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung der Pausenzeit aufgrund einer betrieblichen Übung.
35Unter einer betrieblichen Übung sei die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen könnten, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen werde (§ 151 BGB), erwüchsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs sei nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen müsse und dürfe.
36Unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung stehe dem Kläger kein Anspruch auf Vergütung der Pausen zu. Er habe aufgrund des bei Einstellung übergebenen Willkommensschreibens nicht darauf vertrauen dürfen, dass er Pausenzeiten unabhängig von der tatsächlichen Gewährung vergütet bekomme. Die Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, dass die Vergütung der Pausen nur deshalb erfolge, da die Durchführung einer festen Pausenregelung schwierig sei.
37Die Aussage im Willkommensschreiben sei jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt einer arbeitsvertraglichen Zusage oder einer Gesamtzusage geprüft worden.
38Die Kammer habe dann auch nicht weiter geprüft, ob der Tarifvertrag dem Anspruch auf Pausenvergütung entgegenstehe.
39Gegen das unter dem 05.12.2013 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 23.12.2013 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.03.2014 unter dem 04.03.2014 begründet.
40Er verbleibt bei seiner Auffassung, einen Anspruch auf Bezahlung von Pausen zu haben.
41Bis zum 01.01.2013 habe die Beklagte ja für Zeiten, in denen gesetzlich vorgeschrieben eine Ruhepause einzulegen gewesen sei, so gezahlt, als sei durchgängig gearbeitet worden. Die Regelung sei nicht davon abhängig gemacht worden, dass tatsächlich keine Pause gemacht worden sei.
42Das Willkommensschreiben formuliere seiner Meinung nach zudem unmissverständlich, dass Pausen nicht von der Arbeitszeit abgezogen würden, was inhaltlich nichts anderes bedeuten könne, als dass Zeiten, in denen eine Pause gemacht werde, wie bezahlte Arbeitszeit behandelt werden. Die Arbeitnehmer hätten die Regelung dort auch nicht so verstehen dürfen, dass Pausen generell durchbezahlt würden, ohne dass es darauf ankomme, ob deren zeitliche Lage vorgegeben sei oder nicht.
43Insoweit handele es sich um ein Angebot der Beklagten, das er angenommen habe, das Schreiben habe eindeutig arbeitsvertraglichen Charakter.
44Mit der Einführung der Tarifverträge habe der Anspruch auf Pausenvergütung zudem nichts zu tun. Eine tarifliche Regelung zu Pausen und deren Vergütung enthalte der Tarifvertrag nicht. Jedenfalls seien die einzelvertraglichen Regelungen insoweit günstiger.
45Der Kläger beantragt,
46das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund abzuändern und
47- 48
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13,50 € netto nebst Zinsen hierauf in
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2013 zu zahlen.
50- 51
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Ruhepausen im Rahmen der arbeitszeitgesetzlichen Regelungen, hilfsweise gemäß die im Dienstplan festgesetzten Ruhepausen mit dem jeweils aktuellen Stundenlohn, derzeit 9,00 € netto zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
53die Berufung zurückzuweisen.
54Sie hält einen Anspruch weiterhin schon deswegen für nicht gegeben, weil der Kläger nicht konkret dargelegt habe, an welchen Tagen er in welchem Umfang Pausen überhaupt tatsächlich angetreten habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen einen solchen Antritt.
55Ein Anspruch ergebe sich nicht aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung.
56Sie habe, so behauptet sie hierzu, auch vor Inkrafttreten der tariflichen Regelungen keine Pausenzeiten vergütet. Vielmehr seien diese Zeiten als Arbeitszeiten behandelt worden, weil die Situation im Betrieb im Hinblick auf die Gewährung von Pausen nicht geregelt gewesen sei. Ihr sei häufig nicht bekannt gewesen, ob und in welchem Umfang Pausen angetreten worden seien. Auch in den Arbeitszeiterfassungsbögen seien daher ausschließlich Arbeitszeiten eingetragen und diese vergütet worden.
57Auch aus dem Willkommensschreiben resultiere ihrer Meinung nach keine betriebliche Übung, aus einer ausdrücklichen Mitteilung könne keine betriebliche Übung entstehen. Dieses stelle aber auch keine Gesamtzusage oder arbeitsvertragliche Zusage dar. Vergütungsansprüche seien dort nicht geregelt, ein Rechtsbindungswille sei ihm jedenfalls nicht zu entnehmen. Zudem sei ihm kein arbeitsvertraglicher Charakter zu entnehmen.
58Schließlich folge ein Anspruch nicht aus einem Günstigkeitsvergleich, eine mögliche betriebliche Übung werde jedenfalls durch die tarifliche Regelung der Stundenvergütung verdrängt.
59Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
60Entscheidungsgründe
61Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet.
62A.
63Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht.
64Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 c) ArbGG.
65Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO.
66B.
67Die Berufung des Klägers ist auch begründet.
68Der Kläger hat einen Anspruch auf Bezahlung von Pausen im Rahmen arbeitszeitgesetzlicher Bestimmungen.
69I.
70Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schon aus einer vertraglichen Einheitsregelung mit dem Inhalt der Abreden über die Pausenbehandlung aus dem sog. Willkommensschreiben, das jedenfalls einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zum Antritt des Arbeitsverhältnisses bekannt gegeben wird.
711.
72Mit dem dortigen Inhalt werden bestimmte Regelungen für das Arbeitsverhältnis getroffen, die für alle Arbeitnehmer einheitlich gelten sollen. Soweit außerhalb von Festlegungen durch das arbeitgeberseitige Weisungsrecht Absprachen getroffen werden sollen, sollen diese gleichermaßen für alle Arbeitnehmer einheitlich zum Tragen kommen.
732.
74Dem Willkommensschreiben ist auch das Angebot der Beklagten zu entnehmen, Pausen zu vergüten. Dies ergibt eine Auslegung der Passage zu „Pausen“.
75a)
76Bei dem Schreiben handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, da dieses einer Mehrzahl von Arbeitnehmer zur Regelung der Arbeitsbedingungen zugänglich gemacht worden ist.
77b)
78Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.
79Soweit auch der mit dem Vertrag verbundene Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten: Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BAG 31.08.2005, EzA ArbZG § 6 Nr. 6;. BAG 09.11.2005, EzA BGB 2002 § 305c Nr. 3; BAG 19.07.2007, EzA BGB 2002 § 623Nr. 7).
80Auch die Frage, ob eine Erklärung überhaupt als Willenserklärung oder beispielsweise nur als bloße Mitteilung anzusehen ist, ist nach diesen Grundsätzen zu entscheiden.
81c)
82Die Regelung zu den „Pausen“ enthält nicht nur eine Anweisung dazu, wie die Pausennahme zu erfolgen hat und dass es zum Antritt einer Pause einer Abmeldung und Anmeldung bedarf, um einen Überblick über die Einsatzbereitschaft des Arbeitnehmers zu haben, sondern hat auch zum Inhalt, dass im Hinblick auf die Schwierigkeit der festen Pausenregelung Pausen „nicht von der Arbeitszeit abgezogen werden“.
83Damit wird zwar nicht positiv ausdrücklich erklärt, dass Pausenzeiten bezahlt werden; die Formulierung, dass Pausenzeiten nicht von der Arbeitszeit abgezogen werden, bringt jedoch, zudem unter dem Hinweis, dass dies normalerweise nicht üblich ist, unmissverständlich zum Ausdruck, dass damit die gesamte Zeit des Arbeitnehmers, für die er zur Arbeit eingeteilt ist, vergütet werden soll, eben weil kein Abzug von der Arbeitszeit vorgenommen werden soll.
84Da arbeitszeitrechtliche Ruhepausen regelmäßig schuldrechtlich nicht Teil der vergütungspflichtigen Arbeitszeit sind und etwas anderes nur gilt, wenn es vertraglich vereinbart oder tariflich festgelegt ist. (BAG vom 29.10.2002, EzA ArbZG § 4 Nr. 1), gibt die Beklagte diesen generellen Zustand wieder und erklärt gerade eine hiervon abweichende Praxis.
85Die Beklage gibt damit nicht zu erkennen, dass sie Zeiten der Anwesenheit nur dann vergüten will, wenn der Arbeitnehmer von einer Pause, auch wenn sie gesetzlich zwingend vorgesehen ist, keinen Gebrauch machen will. Die Darstellung der gesetzliche Bestimmung zum Mindestumfang einer Pause aus § 4 ArbZG zusammen mit dem Hinweis, dass lediglich eine feste Pausenregelung schwierig ist, macht deutlich, dass vom Nehmen einer Pause auszugehen ist und gleichwohl eine Bezahlung erfolgen soll.
86Dass die Beklagte dies selbst so verstanden hat, ergibt sich zwanglos aus ihrer eigenen Erklärung im Gütetermin, dass „Pausen durchvergütet worden sind und ein Abzug für Pausenzeiten nicht vorgenommen worden“ ist.
87Es kam daher nicht darauf an, ob ein Arbeitnehmer von einer Pause tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Hat er dies getan, sollte jedenfalls eine Nichtzahlung dieser Zeit nicht gegeben sein.
88Die Zusage der Bezahlung von in Anspruch genommenen Pausen steht auch nicht unter dem Vorbehalt, dass eine Bezahlung nur solange erfolgen soll, wie es eine feste Pausenregelung nicht gibt:
89Die Beklagte weist insoweit allgemein auf die Schwierigkeit einer festen Pausenregelung hin, ohne irgendeine Einschränkung der Zahlungszusage vorzunehmen. Für die Arbeitnehmer ist daher nicht erkennbar, dass eine Bezahlung nur solange erfolgen soll, bis es eine feste Pausenregelung gibt. Jedenfalls blieben insoweit Zweifel, ob eine Bindung der Zahlung an das Fehlen fester Pausenzeiten geknüpft werden soll, die zu Lasten der Beklagten gingen.
903.
91Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des Klägers und der anderen Arbeitnehmer bedurfte es insoweit nach § 151 BGB nicht.
92II.
93Ergibt sich ein Anspruch nicht bereits aus einer vertraglichen Einheitsregelung, rechtfertigt sich ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung.
941.
95Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, die bei dem Betriebsangehörigen den Eindruck einer Gesetzmäßigkeit oder eines Brauches erweckt.
96Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich einen Verpflichtungswillen hatte. Soweit er den objektiven Tatbestand der Betriebsübung wissentlich herbeigeführt hat, tritt die Bindungswirkung ein, sobald die Arbeitnehmer aus ihr gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auf einen Bindungswillen schließen dürfen (BAG 07.09.1982, EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 8; BAG 04.09.1985, EzA BGB§ 242 Betriebliche Übung Nr. 16; BAG 28.06.2006, EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 7).
97Dürfen die Arbeitnehmer aufgrund der Verhaltensweise des Arbeitgebers eine solche Gesetzmäßigkeit oder einen Brauch annehmen, geht ihr Inhalt kraft konkludenter einzelvertraglicher Vereinbarung in die einzelnen Vertragsverhältnisse ein. Es erwachsen somit vertragliche Ansprüche.
98Es ist unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer schon selbst in die Übung einbezogen worden ist. Ebenso ist es unerheblich, ob eine Mitteilung über die an andere Arbeitnehmer erfolgten Zahlungen gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erfolgt ist. Denn es ist insoweit von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass begünstigende Leistungen allgemein bekannt werden (BAG 27.06.2001 EzA BGB§ 242 Betriebliche Übung Nr. 44; BAG 28.06.2006 EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 7; BAG 17.11.2009, DB 2010, 904).
99Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann dabei nur entstehen, wenn es an einer kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt (BAG 20.06.2007 EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 5).
1002.
101Unter den dargestellten Voraussetzungen durften die Arbeitnehmer der Verhaltensweise der Beklagten, Pausen nicht im Einzelnen im Voraus festzulegen, sondern sie flexibel in Abstimmung des Arbeitnehmers mit einem Vorgesetzten zu handhaben, sie aber gleichwohl zu vergüten, die unwidersprochen über Jahre hinweg gehandhabt wurde, das Angebot der Beklagten entnehmen, Pausenzeiten vergütet zu erhalten.
102Auch insoweit bedurfte es einer Annahmeerklärung der Arbeitnehmer nach § 151 BGB nicht.
1033.
104Für die Entscheidung des Rechtsstreits kam es dabei nicht maßgeblich darauf an, ob sich der Anspruch aus einer vertraglichen Einheitsregelung oder aus dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung ergibt, da in beiden Fällen der Inhalt in die vertraglichen Vereinbarung eingeht.
105III.
106Der vertragliche Anspruch des Klägers wird auch nicht mit Wirkung ab 01.01.2013 von einer tariflichen Regelung verdrängt.
107Dabei kann in Übereinstimmung mit der Beklagten davon auszugehen sein, dass weder der maßgebliche Manteltarifvertrag, noch der Entgelttarifvertrag eine Bezahlung von Pausenzeiten vorsehen, weil sie von dem Grundprinzip, dass Pausen nicht zur vergütungspflichtigen Zeit gehören, nicht abweichen.
108Damit ist aber noch nicht geregelt, dass nicht ein einzelvertraglicher Anspruch als günstigere Regelung vorgehen kann.
1091.
110Für den Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG ist ein objektiver Prüfungsmaßstab anzulegen; abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, an dem sich die Regelungen konkurrierend gegenüberstehen (BAG 27.01.2004 EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 7).
111Dabei ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen; zu vergleichen sind die in innerem Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungswerke. Dabei ist darauf abzustellen, ob die unterschiedlichen Regelungen funktional äquivalent sind; ist dies nicht der Fall, scheidet ein Günstigkeitsvergleich aus (BAG 20.04.1999, EzA GG Art. 9 Nr.65; BAG 21.04.2010 EzA BGB 2002 § 613 a Nr. 118).
112Der Günstigkeitsvergleich scheidet dabei schon dann aus, wenn die zu vergleichenden Leistungen mit einer unterschiedlichen Gegenleistung verbunden sind (BAG 30.03.2004 EzA BetrVG 2001, § 112 Nr. 10).
1132.
114Eine funktionale Gleichwertigkeit ist nicht gegeben bei der Regelung einerseits, in welcher Höhe eine Arbeitsleistung zu vergüten ist und der Regelung andererseits, ob Pausenzeiten zu vergüten sind. Bei der einen Regelung geht es um die Festlegung des Werts einer Arbeitsleistung, bei der anderen um die Frage, welche Zeiten als vergütungspflichtig anzusehen sind.
115Die Entgeltregelung setzt zudem regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer eine Gegenleistung in Form einer Arbeitsleistung erbringt, soweit nicht Ausnahmetatbestände zur Aufrechterhaltung des Anspruchs ohne tatsächliche Arbeitsleistung gegeben sind, wohingegen die Pausenbezahlung allenfalls die Bereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzt, Pausen flexibel in Anspruch zu nehmen, ohne dass dies aber mit einer Arbeitsleistung verbunden ist.
116IV.
117Es war daher zum Einen dem Feststellungsbegehren des Klägers, für das ein gesondertes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich war, statt zu geben, zum Anderen dem Zahlungsbegehren.
118Der Kläger hat insoweit in zunächst ausreichend substanziierter Form vorgetragen, im Monat April gemäß Dienstplan 1,5 Stunden Pause gemacht zu haben.
119Da die Beklagte selbst den Dienstplan erstellt hat und dies nach ihrer Darlegung nunmehr unter fester Lage von Pausen erfolgt, konnte sie dieses Vorbringen nicht mit Nichtwissen bestreiten.
120C.
121Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 91Abs. 1 ZPO zu tragen.
122Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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Annotations
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
- a)
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder - b)
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder - c)
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.