Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 07. Juli 2016 - 17 Sa 1840/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 20.11.2015 – 4 Ca 105/15 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers und die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses auf Grund einer Befristung.
3Der 1957 geborene Kläger war seit 2007 für den Beklagten tätig.
4Die Parteien schlossen zuletzt am 14.11.2013/12.12.2013 einen Vertrag über seine Tätigkeit als Regionalberater (Bl. 23 – 32 d. A.).
5In § 1 Nr. 1 a) des Vertrags verpflichtete sich der Kläger, die Sachverhaltsklärung vor Ort bei sogenannten nicht privaten Nichtreagierern sowie bei Migranten im nicht privaten Bereich durchzuführen. Er hatte insbesondere beitragsrelevante Tatsachen sowie bisher nicht bekannt Beitragsschuldner festzustellen. Gemäß § 2 war das Vertragsverhältnis befristet auf die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014.
6Nach § 3 Nr. 1 des Vertrags in Verbindung mit der Anlage I war der Kläger in einem bestimmten Vertragsgebiet tätig. Der Beklagte übermittelte ihm in verschlüsselter Form Listen mit Daten aus seinem Vertragsgebiet. Die Nutzungsdauer der Daten ergab sich aus den in den Listen dokumentierten Löschfristen. Gemäß § 3 Nr. 2 des Vertrages konnte der Beklagte ihm im Einzelfall Nichtreagierer außerhalb seines Vertragsgebietes anbieten. Nach § 3 Nr. 3 hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, außerhalb der ihn übermittelten Listen tätig zu werden.
7In § 4 trafen die Parteien folgende Regelung:
8§ 4
9Rechtsstellung des Regionalberaters
101. Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Hierüber besteht zwischen den Parteien Einvernehmen.
112. Bei der Tätigkeit des Regionalberaters handelt es sich um eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit, über deren Ort, Umfang, Zeitpunkt, Art und Weise er selbst bestimmt.
12Der Regionalberater ist nicht verpflichtet, ausschließlich für den X tätig zu sein. Unzulässig ist es lediglich, eine andere Tätigkeit mit dem Auftrag aus diesem Vertrag zu verbinden oder die daraus gewonnenen Erkenntnisse für geschäftliche Folgekontakte einzusetzen.
13Die Selbstständigkeit der Tätigkeit schließt nicht aus, dass der X von dem Regionalberater die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen kann.
143. Der Regionalberater hat seine Einkünfte in vollem Umfang selbst zu versteuern und seine Sozialversicherungsbeiträge inkl. Beiträge an eine Berufsgenossenschaft zwecks Unfallversicherungsschutzes selbst abzuführen.
15[…]
16In § 5 regelten die Parteien die Rechte und Pflichten des Klägers. Nach § 5 Nr. 3 sollte der Sachverhaltsklärung vor Ort eine grundsätzlich telefonisch vorzunehmende Terminvereinbarung vorausgehen. Nach § 5 Nr. 4 hatte sich der Kläger mit einem gültigen Dienstausweis auszuweisen. Nach § 5 Nr. 5 hatte er alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Beklagten hätte abträglich sein können. Nach § 5 Nr. 6 war es ihm unter anderem nicht gestattet, Wohnungen oder Betriebsstätten ohne Genehmigung des jeweiligen Inhabers zu betreten und Zahlungen von Beitragsschuldnern entgegenzunehmen. Nach § 5 Nr. 7 war er nicht befugt, im eigenen Namen oder im Namen des Beklagten Korrespondenz mit Beitragsschuldnern zu führen. Er konnte im Rahmen seines Auftrags Formulare und Informationsmaterial des Beklagten ohne eigene Änderungen und Ergänzungen verwenden. Nach § 5 Nr. 10 war er verpflichtet, den Beklagten bei einer Verhinderung von länger als einer Woche unverzüglich zu unterrichten und einen anderen Regionalberater als Vertretung zu benennen.
17In § 6 regelten die Parteien seine Vergütung mit Fälligkeitsfristen zur Rechnungslegung des Klägers sowie zur Zahlung des Entgeltes durch den Beklagten. Nach § 6 Nr. 3 galt ein Beitragssachverhalt als geklärt, sobald der Kläger dem Beklagten innerhalb der Löschfrist Rückmeldungen zu den ihm übermittelten Daten gegeben hatte.
18In § 7 des Vertrages regelten die Parteien unter anderem seine Verpflichtung, einen Dienstausweis zu führen.
19In § 8 wurde er zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und zur Geheimhaltung verpflichtet.
20Gemäß § 9 des Vertrages war er berechtigt, sogenannte Berater als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Nach § 9 Nr. 3 war der Vertrag mit dem Berater von ihm zu schließen. Auch dieser erhielt einen Dienstausweis. In § 9 Nr. 2, 4 des Vertrages gab der Beklagte Empfehlungen zur Personalauswahl und zur Gestaltung des Beratervertrags. Nach § 9 Nr. 6 war der Kläger verpflichtet, diesen darauf hinzuweisen, dass eine Vertragsbeziehung zu dem Beklagten nicht zustande kommen sollte. § 9 Nr. 8 enthält Regelungen zur Verpflichtung des Klägers, den Beklagten über die Person des eingestellten Beraters zu informieren.
21Nach § 12 Nr. 3 fanden Tarifverträge keine Anwendung.
22Mit Schreiben vom 11.09.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Vertragsverlängerung über den 31.12.2014 hinaus nicht beabsichtigt sei.
23Mit seiner am 20.01.2015 bei dem Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Vertragsverhältnisses auf Grund der Befristung.
24Er hat die Auffassung vertreten, sein Vertragsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, und hat behauptet:
25Der Beklagte habe den Vertrag einseitig gestellt. Der Formularvertrag werde auch gegenüber anderen Beratern verwendet.
26Er habe ihn – den Kläger – in seine Arbeitsorganisation eingegliedert und ihm Weisungen erteilt. Er habe seine Tätigkeit anhand von Listen des Beklagten innerhalb vorgegebener Fristen verrichten müssen. Der Beklagte habe ihm einen bestimmten Bezirk vorgegeben.
27Er habe maximal zwei Mitarbeiter einstellen dürfen. Der Beklagte habe ihn angewiesen, diese Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Auch die den Mitarbeitern zu zahlende Vergütung sei weitgehend vorgegeben gewesen. Er habe für die Berater jeweils ein polizeiliches Führungszeugnis und eine aktuelle Schufa-Auskunft zur Einsichtnahme bereithalten müssen.
28Der Beklagte habe die Visitenkarten gestaltet, die ihm und seinen Beratern zur Verfügung gestellt worden seien. Er habe Formulare vorgegeben und ihn in Seminaren geschult. Er – der Kläger - habe auch seine Mitarbeiter schulen lassen müssen.
29Es habe Arbeitstreffen in L gegeben, in denen Planvorgaben vorgestellt worden seien, die er habe erfüllen müssen. Der Beklagte habe ihn dazu angehalten, diese Arbeitstreffen zu besuchen.
30Durch die Planvorgaben sei ein erheblicher Druck auf ihn ausgeübt worden, sodass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, eine weitere Tätigkeit außerhalb des Vertragsverhältnisses zu entwickeln.
31In 2014 habe er auf Veranlassung des Beklagten einen Laptop mit einer hochwertigen Grafikkarte anschaffen müssen, um die von diesem geforderte mobile Datenabfrage gewährleisten zu können.
32Er bestreite, dass die Tätigkeit des Regionalberaters ab dem 01.01.2015 entfallen sei. Sein Arbeitsvertrag sei nicht mit Sachgrund befristet.
33Der Kläger hat beantragt
34festzustellen, dass das zwischen ihm und dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der am 12.12.2013 vereinbarten Befristung zum 31.12.2014 geendet hat.
35Der Beklagte hat beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Er hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden mit der Folge, dass die Befristung keinen Sachgrund erfordert habe. Er hat vorgetragen:
38Die Tätigkeit des Klägers habe auf Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 13.12.2011 (Bl. 104 – 110 d. A.) und seiner – des Beklagten – Satzung vom 30.10.2012 (Bl. 111 – 120 d. A.) beruht.
39Nach der Vertragsgestaltung habe der Kläger eine selbständige unternehmerische Tätigkeit verrichtet und sei hinsichtlich Ort, Umfang, Zeitpunkt sowie Art und Weise seiner Tätigkeit frei gewesen. Sein Vortrag rechtfertige nicht die Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis. Er sei unschlüssig. Der vorliegende Sachverhalt sei vergleichbar mit dem Fall eines Rundfunkgebührenbeauftragten, über dessen Arbeitnehmerstatus das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.05.1999 (5 AZR 469/98) entschieden habe. Weder der Rundfunkgebührenbeauftragte noch der Kläger als Regionalberater seien Arbeitnehmer gewesen.
40Mit Urteil vom 26.11.2015 hat das Arbeitsgericht Hamm die Klage abgewiesen.
41Es hat ausgeführt:
42Das Vertragsverhältnis der Parteien sei nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Die Befristung habe keines Sachgrundes bedurft.
43Das Rechtsverhältnis des Klägers habe in weiten Teilen dem Rechtsverhältnis des Rundfunkgebührenbeauftragten entsprochen. Im Gegensatz zu dem Rundfunkgebührenbeauftragten, über dessen Arbeitnehmereigenschaft das Bundesarbeitsgericht am 26.05.1999 entschieden habe, sei der Kläger berechtigt gewesen, Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Für einen Arbeitnehmer sei jedoch die Leistungserbringung in Person typisch. Ein Arbeitnehmer sei auch nicht verpflichtet, für Abwesenheitszeiten einen Vertreter zu benennen.
44Das Arbeitsgebiet des Klägers sei vertraglich vereinbart worden. Auch wenn der Beklagte durch Anzahl und Häufigkeit der zur Verfügung gestellten Datenblätter in erheblichem Umfang Einfluss auf Arbeitszeit und Arbeitsumfang genommen habe, sei dem Kläger gleichwohl innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne ein ausreichender Gestaltungsspielraum geblieben. Die Festlegung von Zielgrößen sei auch im freien Handelsvertreterverhältnis anzutreffen.
45Der Kläger sei frei gewesen, eine weitere unternehmerische Tätigkeit außerhalb des Vertragsverhältnisses zu entwickeln. Er habe nicht substantiiert vorgetragen, dass diese auch unter Einschaltung von Hilfskräften nicht möglich gewesen sei.
46Die Nutzung standardisierter Unterlagen habe dem legitimen Interesse des Beklagten an einer einheitlichen Aufgabenerfüllung entsprochen. Vorgaben zur Nutzung technischer Geräte hätten sich aus der Art der Aufgabe ergeben.
47Soweit der Beklagte Anweisungen zur Bearbeitung der Datensätze gegeben habe, hätten diese gesetzlichen Vorschriften entsprochen.
48Die Schulung des Klägers spreche ebenfalls nicht für ein Arbeitsverhältnis, da Schulungsbedürfnisse auch in anderen Rechtsverhältnissen bestünden.
49Gegen die Qualifizierung als Arbeitsverhältnis spreche auch der in § 4 zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien, das Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen. Die gestellte Aufgabe habe in unterschiedlichen Rechtsverhältnissen erfüllt werden können. Deshalb sei der Parteiwille bei der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
50Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 259 bis 262 d. A. Bezug genommen.
51Gegen das ihm am 30.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.02.2016 am 29.02.2016 eingehend begründet.
52Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
53Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass auch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.1999 die Ausgestaltung der jeweiligen vertraglichen Beziehung maßgeblich sei. Deshalb könne sein Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres mit dem Rechtverhältnis eines Rundfunkgebührenbeauftragten verglichen werden.
54Er sei auf Grund der mitgeteilten Vertragsinhalte und -umstände nachhaltig in die Arbeitsorganisation des Beklagten eingegliedert gewesen. Dieser habe ein Weisungsrecht gehabt. Ihm – dem Kläger - sei kein wesentlicher Gestaltungsspielraum verblieben.
55Der Beklagte habe die Details der Arbeitsinhalte und des Arbeitsumfangs zum Beispiel durch unterschiedliche Datenblätter vorgegeben. Es seien ihm Fristen und Termine gesetzt worden. Er habe Zielgrößen erreichen müssen. Die Art der technischen Geräte und die verwendete Software seien ebenfalls vorgegeben worden.
56Die Vorgaben seien auch nicht lediglich dem rechtlichen Hintergrund geschuldet gewesen. Der Beklagte habe vielmehr Einfluss auf seine Arbeit nehmen wollen. Das gelte auch für die Schulungsmaßnahmen.
57Der in § 4 des Vertrages zum Ausdruck gekommener Parteiwille sei unerheblich.
58Mit Schriftsatz vom 29.06.2016, am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen, hat der Kläger zusätzlich vorgetragen:
59Das von dem Beklagten vorgegebene Adressmaterial sei unzuverlässig gewesen, sodass es Tage gegeben habe, an denen er keinen Neuanmelder habe generieren können und deshalb keinen Verdienst erzielt habe. Ihm seien Verdienstchancen durch das Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb der Adresslisten verwehrt worden.
60Er habe die Rückgabe bzw. Vernichtung des Adressmaterials nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen schriftlich bestätigen müssen. Er habe es nach Ablauf der Löschfrist nicht mehr verwenden dürfen.
61Er habe Vorgaben zur Einstellung von Mitarbeitern beachten müssen.
62An den Arbeitstreffen in L habe er teilnehmen müssen. Die dort vermittelten Planvorgaben hätten beachtet werden müssen. Im Jahre 2013 seien Verträge mit zwei Kollegen beendet worden, die ihre Pläne nicht erfüllt hätten.
63Bei der Durchführung von sogenannten „Migrationen“ habe er ein Formular (Bl. 383 d. A.) beachten müssen. Auch insoweit seien ihm Adressdateien zur Verfügung gestellt worden. Er habe vom Innendienst genaue Anweisungen erhalten, wie die Umstellung bei „Migrationen“ erfolgen müsse.
64In der Vergangenheit habe sich seine Tätigkeit grundsätzlich anders dargestellt. Er habe in der Zeit von Dezember 2007 bis Dezember 2012 seine „Kundschaft“ frei auswählen und über die Art der Kontaktaufnahme entscheiden können. Es habe keine Vorgaben hinsichtlich der Verwendung von Visitenkarten, Formularen etc. gegeben. Er habe die Anzahl seiner Mitarbeiter und deren Vertragsgestaltung frei bestimmen können.
65Die Vergütung sei anders geregelt gewesen.
66Die Teilnahme an Schulungen und Seminaren sei freiwillig gewesen.
67Bis Dezember 2012 habe es lediglich sporadisch „Meetings“ bei dem Beklagten gegeben.
68Der Kläger beantragt,
69das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.11.2015, Az: 4 Ca 105/15, abzuändern und nach seinen Klageanträgen aus erster Instanz zu entscheiden.
70Der Beklagte beantragt,
71die Berufung zurückzuweisen.
72Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus:
73Die Berufung sei bereits unzulässig, da sich der Kläger nicht ausreichend mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt habe.
74Sie sei jedenfalls unbegründet. Die Rechte und Pflichten der Parteien seien in dem streitgegenständlichen Vertrag geregelt worden. Ein Weisungsrecht habe darüber hinaus nicht bestanden.
75Der Kläger sei nicht in seine – des Beklagten – Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Er habe seine Tätigkeit unstreitig von einem Home-Office aus verrichtet.
76Die Tatsache, dass er ihm Adressmaterial zur Verrichtung seiner Tätigkeit vorgegeben habe, habe ihm nicht den Gestaltungsspielraum genommen, wie sich schon aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.1999 ergebe.
77Die Anschaffung eines Laptops mit entsprechender Software sei auf Initiative der Regionalberater erfolgt.
78Das Schulungsbedürfnis habe sich aus der Art der Tätigkeit und der Verantwortung des Klägers ergeben.
79Ihm seien keine Zielvorgaben gegeben worden. Es sei lediglich mittels statistischer Berichte oder Musterberechnungen die Anzahl der vergütungsfähigen Klärungen erfasst worden. Bei erheblichen Abweichungen seien die Ursachen mit dem jeweiligen Regionalberater erörtert worden.
80Das Vorbringen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 29.06.2016 sei als verspätet zurückzuweisen, soweit es neu sei.
81Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
82Entscheidungsgründe
83A.
84I.
85Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1 ArbGG an sich statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch entsprechend §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 ZPO formgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden.
86Der Kläger hat sich im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 – 4 ZPO (noch) ausreichend mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamm auseinandergesetzt, indem er im Wesentlichen vorgetragen hat, das erstinstanzliche Gericht habe den Sachverhalt nicht in seiner Gesamtheit gewürdigt und verkannt, dass seine Tätigkeit nicht mit der Tätigkeit des Rundfunkgebührenbeauftragten vergleichbar gewesen sei, über dessen Arbeitnehmereigenschaft das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung vom 26.05.1999 entschieden habe. Er habe auf Grund der Vorgaben zu der Arbeitsausführung (Datenvorgaben, Formblätter, Software) und der Weisung, an Schulungen teilzunehmen, keinen Gestaltungsspielraum gehabt. Auch das konkrete Arbeitsgebiet habe dem Weisungsrecht des Beklagten unterlegen.
87Die Zulässigkeit der Berufung erfordert nicht, dass die Berufungsbegründung schlüssig und nachvollziehbar ist.
88II.
89Das zwischen den Parteien auf Grund des Vertrags vom 14.11./12.12.2013 bestehende Rechtsverhältnis hat mit dem 31.12.2014 sein Ende gefunden.
90Die Befristungsabrede in § 2 des Vertrags verstößt nicht gegen § 14 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 TzBfG.
91Ein Dienstverhältnis endet gemäß § 620 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, ohne dass es einer Rechtfertigung der Befristung bedarf. Dienstverträge über freie Mitarbeit können uneingeschränkt befristet abgeschlossen werden (ErfK/Müller-Glöge, 16. Auflage, § 3 TzBfG Rnr. 2).
92Der Kläger war nicht Arbeitnehmer des Beklagten, sondern ist mit ihm ein freies Dienstverhältnis eingegangen. Ob er im Hinblick auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG war, kann dahinstehen, da das TzBfG schon nach seinem Wortlaut auf arbeitnehmerähnliche Personen nicht anwendbar ist.
93Eine Person ist als Arbeitnehmer tätig, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages unselbständige, fremdbestimmte Arbeit leistet. Ausgangspunkt zur Statusbestimmung ist § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB. Danach ist derjenige selbständig, der im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Abzustellen ist also darauf, ob nach Art, Ort und Zeit eine Weisungsunterworfenheit besteht. Es kommt auf die persönliche Abhängigkeit des Dienstverpflichteten an. Für die Abgrenzung sind in erster Linie die Umstände von Bedeutung, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls (BAG 21.07.2015 – 9 AZR 484/14 – Rdnr. 20; 15.02.2012 – 10 AZR 301/10 – Rdnr. 14, ZTR 2012, 400; 09.03.2005 – 5 AZR 493/04 – Rdnr. 12, ZTR 2005, 650). Der objektive Geschäftsinhalt ist der ausdrücklichen Vereinbarung und der praktischen Vertragsdurchführung zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgeblich (BAG 21.07.2015, a.a.O., Rdnr. 20).
94Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart und der Organisation der zu leistenden Tätigkeit ab. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen als bei gehobenen Tätigkeiten. Ein Arbeitsverhältnis kann aber auch bei Diensten höherer Art gegeben sein (BAG 26.05.1999 – 5 AZR 469/98 – Rnr. 33, DB 1999, 1704).
95Je genauer die Vertragspflichten vereinbart sind, desto eher ist ein freies Mitarbeiterverhältnis anzunehmen.
96Nach diesen Grundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, ist im Fall des Klägers der für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit nicht gegeben.
97Mit Vertrag vom 14.11./12.12.2013 hat er sich verpflichtet, als Regionalberater vor Ort die Sachverhaltsklärung bei sogenannten nicht privaten Nichtreagierern sowie die Migrationsnachbearbeitung im nicht privaten Bereich durchzuführen.
981. Diese Tätigkeit ist nicht typischer Weise in einem Arbeitsverhältnis zu erbringen, sondern kann ebenso im freien Mitarbeiterverhältnis erbracht werden.
992. Nichts anderes ergibt sich aus den seiner Tätigkeit zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vorgaben.
100Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 2 des Staatsvertrags vom 13.12.2011 war der Beklagte ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern nach Maßgabe der nach § 9 Abs. 2 des Staatsvertrags zu beschließenden Satzung auf Dritte zu übertragen. Nach § 16 Abs. 1 der Satzung des Beklagten vom 13.10.2012, der auf §§ 10 Abs. 7 Satz 2, 9 Abs. 2 des Staatsvertrags Bezug nimmt, können Dritte mit einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs, insbesondere mit der Feststellung beitragsrelevanter Tatsachen beauftragt werden. Gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung können Dritte auch einzelne Personen sein, die die Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags überprüfen. Weder der Staatsvertrag noch die Satzung regeln, dass die beauftragten Personen in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten stehen müssen.
1013. Der Umstand, dass er jedenfalls nach Vortrag des Klägers sein wesentlicher Auftraggeber war, dass dieser seinen Lebensunterhalt maßgeblich aus den bei ihm erzielten Einkünften bestritten hat, begründet noch keine persönliche, sondern eine wirtschaftliche Abhängigkeit, die die Arbeitnehmereigenschaft so wenig rechtfertigt, wie das Fehlen eines weiteren unternehmerischen Marktauftritts des Klägers.
1024. Die Parteien haben den Vertrag so gestaltet, dass arbeitgebertypische Weisungen hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit, § 106 Satz 1 GewO, ausgeschlossen waren.
103a. Sie haben ihr Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsvertrag bezeichnet. In § 4 Nr. 1 des Vertrages haben sie vielmehr vereinbart, dass gerade kein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, und haben folgerichtig in § 4 Nr. 2 des Vertrags geregelt, dass der Kläger seine Tätigkeit selbständig ausüben und über Ort, Umfang, Zeitpunkt, Art und Weise der Ausübung selbst bestimmen sollte. Sie haben ein Weisungsrecht gerade ausgeschlossen. Entsprechend war der Kläger nicht verpflichtet, ausschließlich für den Beklagten tätig zu sein. Einschränkungen waren lediglich zur Vermeidung von Interessenkonflikten veranlasst. Dass ihm auf Grund der zeitlichen Gestaltung seiner Tätigkeit für den Beklagten weitere unternehmerische Tätigkeiten nicht möglich waren, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass unter Einsatz von angestellten Beratern kein zeitlicher Spielraum verblieb.
104b. Die weiteren vertraglichen Regelungen widersprechen hinsichtlich der Festlegungen zu Inhalt, Ort, Zeit und Umständen der versprochenen Dienstleistung nicht dem Ausschluss eines Arbeitsverhältnisses.
105aa. In §§ 1, 3 des Vertrages haben die Parteien die Leistung des Klägers vertraglich festgelegt, nämlich die Tätigkeit eines Regionalberaters in den Städten und Gemeinden, die in der Anlage I aufgeführt wurden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm der Ort seiner Leistung gerade nicht einseitig durch Weisung des Beklagten vorgeschrieben worden.
106bb. In § 3 Nr. 1, 3 haben die Parteien vereinbart, dass sich der von ihm im vereinbarten Vertragsgebiet zu betreuende Personenkreis nach von dem Beklagten übermittelten Listen richten sollte. Nach § 3 Nr. 2 hatte dieser das Recht, ihm im Einzelfall auch Nichtreagierer außerhalb seines Vertragsgebiets anzubieten. Dem Kläger allein oblag die freie Entscheidung, das Angebot anzunehmen. Auch insoweit bedurfte es einer Vereinbarung, hatte der Beklagte kein Weisungsrecht. Dass der Kläger nach § 3 Nr. 3 des Vertrages keinen Anspruch auf Kontaktaufnahmen außerhalb der Listen hatte, beschränkte die vereinbarte Dienstleistung im Einvernehmen der Parteien. Auch der freie Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB hat keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte unternehmerische Tätigkeit, wenn ihm vertraglich ein bestimmter Bezirk und/oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen ist.
107Dass sich die klägerische Tätigkeit an vorgegebenen Kundenlisten ausgerichtet hat, ist nicht Ausdruck des Direktionsrechts des Beklagten, sondern war ausdrücklich Vertragsgegenstand. Durch die Listen wurde die vertragliche Aufgabe konkretisiert.
108Innerhalb seines Prüfgebiets und der von ihm zu bearbeitenden Datenblätter konnte der Kläger frei gestalten, in welchem Umfang und in welcher Reihenfolge er die Nichtreagierer und Migranten besuchte und befragte.
109Wie sich aus § 1 c) des Vertrags ergibt, waren die serviceorientierte Beratung der Beitragsschuldner sowie die Vermittlung des Sinns der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Akzeptanzsteigerung wesentlicher Inhalt des dem Kläger erteilten Auftrags. Diese Aufgabe verlangte ein erhebliches Geschick im Umgang mit Menschen und auch ein bestimmtes Maß an Durchsetzungsvermögen. Es handelte sich nicht um eine einfache untergeordnete Tätigkeit. Die Aufgabe erforderte persönlichen Einsatz und persönliche Gestaltungsfähigkeit (vgl. zur Tätigkeit des Rundfunkgebührenbeauftragten BAG 26.05.1999 a. a. O. Rnr. 51).
110Wesentliche Einschränkungen im Sinne einer persönlichen Abhängigkeit folgten auch nicht aus den Regelungen in § 4 des Vertrags. Entgegen der Behauptung des Klägers ist ihm in § 4 Nr. 3 die telefonische Vereinbarung eines Besuchstermins lediglich für den Regelfall vorgegeben worden. Weder ist ihm dadurch die grundsätzliche Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Ansprache von Nichtreagierern und Migranten genommen worden noch stellte die Vorgabe eine besondere persönliche Belastung dar. Auch ohne die vertragliche Regelung hätte der Kläger bei sinn- und zweckorientierter Arbeitsweise Betroffene zunächst telefonisch um einen Termin gebeten, allein um erfolglose Besuche zu vermeiden.
111Soweit er nach § 4 Nr. 4 zur Führung und Vorlage eines Dienstausweises verpflichtet war, beruhte diese Pflicht auf § 16 Nr. 4 der Satzung des Beklagten. Das gilt ebenso für die Verbote in § 4 Nr. 6 des Vertrags, der lediglich § 16 Nr. 5 der Satzung wiedergibt.
112Eine persönliche Abhängigkeit folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger Daten- und Formblätter des Beklagten verwenden und Software nach dessen Angaben einzusetzen hatte. Zum einen haben die Parteien in § 5 Nr. 7 vereinbart, dass er, dem eigene Korrespondenz mit Beitragspflichtigen untersagt war, Formulare und Informationsmaterial ohne eigene Ergänzungen verwenden durfte. Zum anderen diente die Formalisierung der Datenerhebung und –übermittlung allein der Vereinfachung der Verarbeitung der von ihm erhobenen Daten durch den Beklagten, erleichterte beiden Parteien die Aufgabenwahrnehmung, wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat.
113Die Verpflichtung des Klägers in § 8 des Vertrags zu Datenschutz und Geheimhaltung beruhte auf § 11 Nr. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 16 Nr. 3 der Satzung des Beklagten in Verbindung mit §§ 48 XG, 11 DSG NW.
114Nach § 11 Abs. 3 DSG NW war der Beklagte verpflichtet sicherzustellen, dass der Kläger die Datenschutzbestimmungen befolgte, denn ihm war die Erhebung von persönlichen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 DSG NW anvertraut.
115Die Nutzung einheitlicher Visitenkarten diente dem einheitlichen Auftreten nach außen und stellte keine besondere Einschränkung der persönlichen Freiheit des Klägers dar.
116dd. Er war auch nicht erheblich in seiner Arbeitszeitsouveränität eingeschränkt.
117Der Vertrag weist keine zeitlichen Vorgaben aus. Wie in jedem Dienstverhältnis wurde die Aufgabenerledigung von ihm erwartet, die allein deshalb eine zeitliche Struktur erhielt, weil gemäß § 6 Nr. 3 des Vertrags ein Sachverhalt dann als geklärt galt, wenn er dem Beklagten innerhalb der Löschfrist anhand der zur Verfügung gestellten Formulare Rückmeldungen zu den von ihm ermittelten Daten gegeben hatte. Dass die jeweilige Datenliste einer zeitlichen Begrenzung unterlag, folgt auch aus § 6 Nr. 4 des Vertrags. Die Gültigkeit der Listen war in Umsetzung der Vorgaben des § 11 Nr. 5 des Staatsvertrags und des § 9 der Satzung des Beklagten beschränkt und gerade nicht Ausdruck eines Weisungsrechts.
118ee. Die Teilnahme des Klägers an Schulungsmaßnahmen beruhte auf der vertraglichen Vereinbarung in § 5 Nr. 9 des Vertrags. Schulungen sind für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung sowohl im Dienstverhältnis als auch im Arbeitsverhältnis häufig geboten.
119ff. Gegen eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers spricht weiterhin, dass er gemäß § 5 Nr. 10 des Vertrags bei krankheitsbedingter oder sonstiger Verhinderung von einer Dauer von mehr als einer Woche einen anderen Regionalberater als Vertretung benennen musste.
120Der Arbeitnehmer ist im Falle seiner Verhinderung zwar nach §§ 5 EntgFG, 241 Abs. 2 BGB ebenfalls verpflichtet, den Arbeitgeber zu unterrichten. Ihn trifft jedoch nicht die Pflicht, für eine Vertretung zu sorgen.
121Gegen ein Arbeitsverhältnis spricht ferner, dass der Kläger berechtigt war, zur Vertragserfüllung Erfüllungsgehilfen einzusetzen, § 9 Nr. 1 des Vertrags.
122Nach § 613 BGB hat der zur Dienstleistung Verpflichtete im Zweifel in Person zu leisten. Die Vorschrift gilt für Dienstverhältnisse ebenso wie für Arbeitsverhältnisse (BAG 26.05.1999 a. a. O. Rnr. 53; 13.05.1992 – 7 AZR 195/91 – Rnr. 27). Deshalb rechtfertigt die Berechtigung, die vertraglich geschuldete Tätigkeit durch Dritte erbringen zu lassen, allein nicht den Ausschluss eines Arbeitsverhältnisses (BAG 26.05.1999 a. a. O. Rnr. 53; 19.11.1997 – 5 AZR 653/96 – Rnr. 125, BAGE 87, 129).
123Jedoch ist in der Gesamtschau zu berücksichtigen, dass die persönliche Leistungserbringung ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis ist. § 613 BGB enthält lediglich eine Auslegungsregel. Ausdrückliche oder stillschweigende Abreden, dass die Dienstleistung nicht persönlich zu erbringen ist, sind in Arbeitsverhältnissen äußerst selten. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in Person zu erbringen. Ist der zur Leistung Verpflichtete berechtigt, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, steht ihm ein eigener Gestaltungsspielraum zu, der gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BAG 19.11.1997 a. a. O. Rnr. 125).
124Der Gestaltungsspielraum des Klägers bei Einsatz eines Dritten war entgegen seiner Auffassung nicht erheblich eingeschränkt. Der Beklagte hat nur Anforderungen gestellt, die für ihn als gemeinnützige öffentlich-rechtliche Anstalt unverzichtbar waren.
125Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen eines Beraters und der Gestaltung des Vertrags hat er lediglich Empfehlungen ausgesprochen, § 9 Nr. 2, 4. Dem Vortrag des Klägers lässt sich mangels Konkretisierung nicht nachvollziehbar entnehmen, das er entgegen der Regelung in § 9 Nr. 4 des Vertrags angewiesen war, nur sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit den Beratern einzugehen. Er hat eine von der vertraglichen Regelung abweichende Weisung des Beklagten nicht einer Beweisaufnahme zugänglich dargelegt.
126Soweit § 9 Nr. 5 Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der Verträge enthält, folgt dies aus dem Einsatz der Berater als Erfüllungsgehilfen des Klägers. Sie sollten wie er selbst an datenschutzrechtliche Bestimmungen und die Vorgaben des Staatsvertrags sowie der Satzung des Beklagten gebunden sein.
127Dieser hat sich keine Weisungsrechte gegenüber den Beratern einräumen lassen. Nach § 9 Nr. 6 war der Kläger sogar verpflichtet, die Berater in dem mit ihnen geschlossenen Vertrag darauf hinzuweisen, dass auch nicht mittelbar ein Vertrag mit dem Beklagten zustande kommen sollte. Nach § 9 Nr. 7 hatte der Kläger das volle Weisungsrecht.
128Soweit § 9 Nr. 2 Empfehlungen zu den Einstellungsvoraussetzungen der Berater enthält, entsprechen sie der Art der Außendiensttätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Anstalt.
129Die klägerische Freiheit bei der Personalauswahl wurde auch nicht erheblich durch die Informationspflichten nach § 9 Nr. 8 des Vertrags eingeschränkt. Die Unterlagen waren zum einen nur auf Anforderung, demnach nicht in jedem Fall vorzulegen. Zum anderen orientieren sie sich an der Aufgabe. Passfoto und Kopie des Personalausweises oder Reisepasses waren schon deshalb dem Beklagten vorzulegen, weil auch die Berater wie der Kläger zur Führung eines Dienstausweises verpflichtet waren. Dass die im Rahmen der Prüfung der Beitragspflicht tätigen Berater selbst ihre Rundfunkgebühr zahlten, ist selbstverständlich. Bonität und fehlende Eintragungen in das Führungszeugnis waren zum Schutze der von den Beratern aufgesuchten Nichtreagierern und Migranten erforderlich. Dass auch die Berater an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen hatten, der Kläger für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen hatte, entspricht der vertraglichen Vereinbarung und sicherte das Qualitätsniveau der Beratertätigkeit insgesamt.
130Bezüglich der Höhe der Entlohnung, des Umfangs der Dienst-/Arbeitsleistung der Berater war der Kläger völlig frei.
131Aus § 9 des Vertrags ergibt sich auch keine Beschränkung hinsichtlich ihrer Anzahl. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist nicht einer Beweisaufnahme zugänglich.
132gg. Die Vereinbarungen zu seiner Vergütung in § 6 des Vertrags haben keinen Indizwert für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.
133Die Fälligkeitsregel des § 614 BGB gilt für Dienst- und Arbeitsverhältnisse. Dass der Kläger seine Rechnung bis zum zehnten Werktag des Folgemonats vorzulegen und der Beklagte bis zum 20. Werktag des Folgemonats die Vergütung abzurechnen hatte, diente der Fälligstellung der Vergütung und dem ordnungsgemäßen Abrechnungslauf. Im Übrigen ist nicht deutlich geworden, inwieweit der Kläger aus der Vergütungsregelung Argumente für seine Arbeitnehmereigenschaft herleiten will. Dass mit dem Fixum vergeblicher Anstrengungen abgegolten waren, spricht weder für noch gegen eine persönliche Abhängigkeit.
1345. Die von ihm vorgetragene tatsächliche Vertragsdurchführung widerspricht nicht den Vertragsbedingungen und rechtfertigt nicht die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses.
135a. Die Behauptung, er habe an Arbeitstreffen, die der Beklagte terminiert habe, teilnehmen müssen, ist von ihm nicht näher erläutert worden. Er hat insbesondere nicht dargelegt, aus welchen Protokollerklärungen sich diese Verpflichtung ergeben soll. Ungeachtet dessen, dass das Gericht nicht gehalten ist, sich Prozessvortrag einer Partei aus Anlagen zu erschließen, ist deutlich geworden, dass am 20.11.2014 ein einziger Workshop für den Kläger stattgefunden hat. Die Bitte um Abmeldung mag darauf hinweisen, dass seine Teilnahme erwartet wurde. Bei einem Workshop von drei Stunden in dem einen Vertragsjahr handelte es sich jedoch um eine unerhebliche Einschränkung seiner persönlichen Gestaltungfreiheit.
136Soweit er Protokolle aus dem Jahr 2013 vorgelegt hat, sind sie für das Vertragsverhältnis vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unerheblich.
137b. Der Beklagte mag Statistiken zur Planerfüllung erstellt haben. Er mag für 2014 die vom Kläger nicht näher erläuterte Darstellung der Reklamationsquote aller Regionalberater vorgelegt haben. Der Kläger verkennt jedoch, dass auch im freien Dienstverhältnis Zielvorgaben und Erfolgskontrollen üblich sind. Wird die erwartete Dienstleistung nicht erbracht, kann auch das Dienstverhältnis beendet werden.
138Dass er Einzelkontrollen unterlag, der Beklagte ihm Einzelweisungen zu Ort, Zeit und Arbeitsdurchführung erteilt hat, lässt sich seinem Vortrag nicht beweiserheblich entnehmen.
139c. Soweit der Beklagte die Durchführung sogenannter Migrationsnachbearbeitungen verlangt hat, entsprach die Tätigkeit der in § 1 des Vertrags versprochenen Dienstleistung nach Maßgabe von Adressdateien.
140Der klägerische Vortrag zu den im Rahmen der Umstellung auf ein „Staffelmodell“ erteilten Weisungen ist unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Es ist nicht ersichtlich, wer wann welche konkreten Weisungen erteilt hat.
141Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung lediglich feststellen, dass er die von ihm ermittelten Daten in einem sogenannten Migrationsbogen niederlegen musste. Die Verwendung von Formularen ist jedoch für das Vertragsverhältnis nicht prägend.
142d. Der Vortrag des Klägers zu seinen Dienstleistungen in den Jahren 2007 bis 2012 ist für die Entscheidung des Rechtstreits unerheblich. Es mag sein, dass er früher über noch größere Gestaltungsspielräume verfügt hat. Maßgeblich ist jedoch, ob die nach dem Vertrag für das Jahr 2014 verbliebenen Freiräume ausreichten, um (noch) ein freies Dienstverhältnis anzunehmen.
1436. In der Gesamtschau ist festzuhalten, dass der Kläger hinsichtlich der Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit Einschränkungen unterlag, die - wie die Pflicht zum Datenschutz und zur Geheimhaltung - teilweise aus gesetzlichen Vorgaben folgten oder den administrativen (Rand-) Bereich seiner Aufgabenstellung berührten. Hinsichtlich der konkreten Planung und Ausgestaltung der Dienstleistung war er frei. Innerhalb der Löschfristen hat er den Erledigungszeitpunkt bestimmt. Er hat entschieden, Aufgaben selbst zu erledigen oder Beratern zu übertragen. Er hat diese unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Vorgaben des Beklagten persönlich nach seiner Eignungseinschätzung ausgesucht. Er hat die „Kundenbeziehungen“ durch seine Persönlichkeit bzw. durch seine (erfolgreiche) Personalauswahl gestaltet. In diesem Kernbereich der Dienstleistung war er weder Einzelweisungen noch einer seine Freiheit erheblich einschränkenden Vertragsgestaltung unterworfen.
144B.
145Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.
146Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Hamm Urteil, 07. Juli 2016 - 17 Sa 1840/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Tenor
-
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Mai 2014 - 16 Sa 1221/13 - wird zurückgewiesen.
-
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
- 2
-
Der am 5. Januar 1948 geborene Kläger war seit Juli 1991 aufgrund verschiedener Verträge für den Beklagten tätig. Bei diesem handelt es sich um einen von den gesetzlichen Krankenversicherungen gegründeten medizinischen Beratungs- und Begutachtungsdienst. Am 22. September 1994 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis zum 31. Mai 1996. Am 17. Mai 1996 vereinbarten sie einen Werkvertrag. Danach schuldete der Kläger die Erstellung von Gutachten zur Prüfung von Pflegebedürftigkeit gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz. Unter dem 16. August 2002 vereinbarten die Parteien einen Rahmenhonorarvertrag beginnend ab dem 1. Oktober 2002. In diesem Vertrag heißt es wie folgt:
-
„§ 1
Herr Dr. K wird im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit zur Durchführung allgemeinärztlicher Untersuchungen bei Bedarf im Einzelfall Gutachten erstellen. Der Gutachtenauftrag wird von dem Leiter der Begutachtungs- und Beratungsstelle bzw. eines von ihm dazu ermächtigten ärztlichen Gutachters erteilt. Herr Dr. K verpflichtet sich, beim möglichen Auftreten einer Interessenkollision von der Erstellung eines Gutachtens Abstand zu nehmen.
§ 2
Herr Dr. K wird im Falle der Beauftragung auf der Grundlage eines jeweiligen Einzelauftrages eine allgemeinmedizinische Untersuchung durchführen und handschriftlich protokollieren.
Ein Anspruch des Gutachters auf Heranziehung zu Untersuchungen in einem bestimmten Umfang besteht nicht.
Bei der Erstellung der Gutachten unterliegt der externe Gutachter keinen Weisungen des MDK WL.
§ 3
Der MDK stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Akten und Unterlagen für die Dauer der Gutachtenerstellung zur Verfügung. Der Gutachter hat alle Schriftstücke und sonstigen Unterlagen einschließlich eigener Aufzeichnungen, die die gutachterliche Tätigkeit betreffen, sorgfältig aufzubewahren, vor jeder Einsichtnahme durch Dritte zu schützen und auf Verlangen jederzeit dem MDK zu übergeben.
§ 4
Herr Dr. K verpflichtet sich, die Untersuchungen aufgrund sorgfältiger medizinischer Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Er berücksichtigt den Stand der medizinischen Wissenschaft, ist dies in dem vorgegebenen Zeitraum nicht möglich, soll eine sozial-medizinische Begutachtung veranlasst werden. Der Gutachter gewährleistet die Erstellung des Protokolls am Tage der Begutachtung.
§ 5
1)
Herr Dr. K verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihm im Rahmen der Gutachtenerstellung offenbart/bekannt werden ... insbesondere über Sozialdaten, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch dann noch, wenn er keine Aufträge mehr vom MDK erhalten sollte.
2)
Herrn Dr. K ist untersagt, die unter die Geheimhaltungspflicht der o. g. Gesetze fallenden Sozialdaten sowie sonstige unter die Geheimhaltungspflicht fallende Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, zu nutzen oder zu übermitteln. Die Fertigung von Kopien zur persönlichen Aufbewahrung ist unzulässig.
§ 6
1)
Herrn Dr. K wird ein Garantiebetrag in Höhe von 153,39 € je geleisteten Arbeitstag zugesichert. Die Bezahlung erfolgt zu dem in Nr. 2 genannten Termin.
2)
Zusätzlich wird eine Vergütung für jedes Gutachten ab der 11. Kurzbegutachtung je Arbeitstag einschließlich Protokollerstellung in Höhe von 15,34 € gewährt. Dieser Betrag wird von Herrn Dr. K dem MDK zu Beginn des darauffolgenden Monats gesondert in Rechnung gestellt und zum 15. des Monats vergütet.
3)
Mit dem Gesamthonorar sind alle Kosten einschließlich der Nebenkosten (z. B. Spesen, Fahrkosten, Auslagen), soweit sich die Untersuchungen auf den Einsatzbereich H und D beziehen, abgegolten.
4)
Für die Gutachtenerstellung im Einzugsbereich B/G gilt übergangsweise vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 eine Honorarzusicherung von 414,18 € je Einsatztag auf Basis der durchschnittlichen Tagesuntersuchung und der aktuellen Werte für eine Einzeluntersuchung zuzüglich Fahrkostenersatz für die geleisteten Entfernungskilometer gemäß Reisekostenrecht.
Damit sind alle Kosten für den Einsatz im Einzugsgebiet B/G abgegolten.
§ 7
1)
Der Gutachter wird ein vollständiges Kurzgutachten (Werk) erstellen.
2)
Der Gutachter erstellt monatlich eine spezifizierte Rechnung.
3)
Möglicherweise anfallende Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige staatliche oder ähnliche Abgaben sind von dem Gutachter selbst abzuführen. Ebenso sind die Vorschriften hinsichtlich evtl. Anrechnungen auf Versorgungsleistungen u. Ä. von dem Gutachter selbst zu beachten und Beiträge gegebenenfalls selbst abzuführen.
§ 8
Das Honorar wird vom MDK jeweils gegen Vorlage einer von der Leitung der Begutachtungs- und Beratungsstelle bestätigten Rechnung überwiesen.
§ 9
Der MDK übernimmt keine Haftung für Schäden am Eigentum oder Vermögen sowie Personenschäden des Gutachters, die infolge der Gutachtertätigkeit entstehen.
Der Gutachter stellt den MDK von allen Schäden infolge der Gutachtenerstellung frei.
Der Abschluss einer erforderlichen Haftpflichtversicherung bzw. sonstiger Versicherungen (Unfall, Krankheit, etc.) für die Ausübung der Gutachtertätigkeit obliegt dem Gutachter.
§ 10
Bezüglich einer Rentenversicherungspflicht aufgrund des Werkvertrages weisen wir darauf hin, dass für Personen, die regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen Arbeitnehmer beschäftigen ggf. Rentenversicherungspflicht besteht.
Wenn Sie noch nicht von der Rentenversicherungspflicht zugunsten der Ärzteversorgung befreit sind, sollten Sie sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und hier eine Klärung herbeiführen.
§ 11
Es besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit, dass sich aus der Vereinbarung über diese gutachterliche Tätigkeit keine arbeitsrechtlichen Ansprüche ableiten lassen.
§ 12
1)
Der Vertrag beginnt am 1. Oktober 2002.
2)
Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
3)
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4)
Mit Einsetzen dieses Vertrages endet die Vereinbarung zur Aushilfstätigkeit „Paula“ vom 26. März 1997.
§ 13
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.“
- 3
-
Die Vergütung für die Tätigkeit entsprechend diesem Rahmenhonorarvertrag wurde mit Schreiben vom 13. März 2012 auf einen Garantiebetrag in Höhe von 175,00 Euro je geleistetem Arbeitstag und in Höhe von 17,50 Euro ab dem „11. Kurzgutachten“ festgelegt. Der Rahmenhonorarvertrag ist beiderseits noch nicht gekündigt. In § 38 Abs. 1 des Manteltarifvertrags für die Beschäftigten (Arbeitnehmer/innen und Auszubildende) der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 15. Oktober 1991 (MDK-T) heißt es:
-
„§ 38
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze
(1)
Mit Ablauf des Monats, in dem die Beschäftigten die gesetzliche Regelaltersgrenze erreichen, endet das Beschäftigungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf. …“
- 4
-
Der Kläger führte auf der Grundlage des geschlossenen Rahmenhonorarvertrags Begutachtungen bei Arbeitsunfähigkeit gemäß § 275 SGB V in den dafür von dem Beklagten eingerichteten Servicezentren durch. Bis Januar 2013 war er für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren in B und Dü eingesetzt. Während in B ausschließlich Begutachtungen bei Arbeitsunfähigkeit vorgenommen wurden, handelte es sich bei der Begutachtungs- und Beratungsstelle in Dü um eine Arbeitsunfähigkeitsbegutachtungsstelle, die mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung kombiniert ist. In der Beratungsstelle Dü sind auch angestellte Ärzte tätig. Ab Januar 2013 wurde der Kläger zu einem verringerten Umfang von drei Tagen ausschließlich in D eingesetzt. Seit 2002 erstellte der Kläger nur noch Arbeitsunfähigkeits-Kurzgutachten. Die Untersuchungen fanden ausschließlich in den Räumlichkeiten des Beklagten statt. Die Versicherten werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen in dem zeitlichen Rahmen von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr bzw. bis 14:30 Uhr täglich zur Untersuchung eingeladen. Den einzelnen Krankenkassen stehen Zeitkontingente zur Verfügung, die ihnen von den Sekretärinnen, die in den einzelnen Servicezentren von dem Beklagten eingesetzt werden, mitgeteilt werden. Der Kläger war nicht verpflichtet, Gutachteraufträge anzunehmen. Er war ebenso nicht verpflichtet, täglich zu arbeiten. Die weiteren von dem Beklagten als selbstständig angesehenen Ärzte in diesen Zentren wurden gefragt, in welchem Umfang sie für die Begutachtung zur Verfügung stehen. Da der Kläger regelmäßig anwesend war, wurde seine Anwesenheit eingeplant. Wenn er nicht zur Verfügung stand, gab er dies an und wurde nicht eingesetzt. Der Kläger musste seinen Urlaub nicht genehmigen lassen. Er zeigte ihn lediglich an. Er trug während seiner Tätigkeit ein Namensschild des Beklagten und nutzte darüber hinaus dessen Briefbögen und Formulare. Viele von den zur Begutachtung durch die Krankenversicherung eingeladenen Versicherten nehmen den Termin nicht wahr. Das war nach Angaben des Beklagten der Grund dafür, dass eine Garantievergütung arbeitstäglich zugesagt wurde. Andernfalls wären Ärzte nicht bereit gewesen, die Tätigkeit zu übernehmen. Die Vergütung wurde dem Kläger unaufgefordert durch den Beklagten gezahlt, der den zu zahlenden Betrag auf der Grundlage der vorhandenen Tageslisten ermittelte.
- 5
-
Für die Tätigkeit in den „AU-Servicezentren“ gab es einen Ablaufplan, der ua. „Zielvorgaben“ zu den möglichen Ergebnissen der Begutachtung enthielt. Dort hieß es auf einem Schaubild zum Beispiel:
-
„…
AU kann beendet werden.
Zielvorgabe 40 - 50 %
Ergebnis: 49AU ist auf Grund eines noch bestehenden pathologischen Befundes plausibel.
Nachuntersuchung in X Wochen, weil dann bei normalem Heilungsverlauf die AU beendet werden kann. Möglichst nur eine Nachuntersuchung.
Zielvorgabe 20 - 25 %
Ergebnis: 51…
…
- 6
-
Über die Tätigkeit in den Servicezentren wurden Wochenstatistiken geführt.
- 7
-
Der Kläger nahm am 1. März 2012 an einer Schulung zum Thema „Aktuelle Sozialmedizinische Themen in der AU-Begutachtung“ teil. Solche Schulungen wurden für den Kläger und die übrigen externen Gutachter regelmäßig angeboten.
- 8
-
Aufgrund einer am 29. Dezember 2005 vom Finanzamt vorgenommenen Außenprüfung wurde der Kläger durch Bescheide in erheblichem Umfang zur Umsatzsteuer herangezogen.
- 9
-
Mit seiner am 12. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat er, soweit für die Revision maßgeblich, die Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet wurde und dieses bis zum heutigen Tag fortbesteht. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte schadensersatzpflichtig ist.
- 10
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei insgesamt bei dem Beklagten als Arbeitnehmer tätig gewesen. Der Ablaufplan sei ihm im März 2012 überreicht worden. Er sei durch den Dienststellenleiter des Beklagten angewiesen worden, die Anzahl der Wiedereinbestellungen auffälliger Patienten auf in der Regel maximal zwei bis drei zu begrenzen.
- 11
-
Der Kläger hat unter Klagerücknahme im Übrigen zuletzt beantragt
-
1.
festzustellen, dass zwischen den Parteien gemäß Vertrag vom 16. August 2002 ein abhängiges Arbeitsverhältnis begründet wurde und dieses bis zum heutigen Tag fortbesteht,
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und/oder künftig entstehen wird, weil er von dem Beklagten nicht als Arbeitnehmer geführt worden ist.
- 12
-
Der Beklagte hat beantragt,
-
die Klage abzuweisen,
hilfsweise widerklagend festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten die ihm seit dem 31. Mai 1996 über eine übliche Vergütung hinaus gezahlte Vergütung zu erstatten.
- 13
-
Der Kläger hat beantragt, die hilfsweise Widerklage abzuweisen.
- 14
-
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer. Hierzu fehle es an seiner persönlichen Abhängigkeit. Der Ablaufplan, den der Kläger vorgelegt hat, sei nicht für ihn bestimmt gewesen.
- 15
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Klageanträge für die Zeit ab dem 1. Oktober 2002 weiter.
Entscheidungsgründe
- 16
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A. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
- 17
-
I. Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gemäß Vertrag vom 16. August 2002 ist zulässig.
- 18
-
Entgegen der Auffassung des Beklagten begehrt der Kläger nicht die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses (zur Unzulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Statusklage vgl. BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR 782/98 - Rn. 17 ff., BAGE 95, 141). Das zwischen den Parteien mit dem Rahmenhonorarvertrag vom 16. August 2002 begründete Rechtsverhältnis ist nicht beendet. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf § 38 Abs. 1 MDK-T. Danach endet das Beschäftigungsverhältnis „mit Ablauf des Monats, in dem die Beschäftigten die gesetzliche Regelaltersgrenze erreichen“. Der MDK-T ist auf das Rechtsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden. Der Kläger ist nicht tarifgebunden (vgl. § 4 Abs. 1 TVG). Die Parteien haben die Anwendung des MDK-T nicht einzelvertraglich vereinbart.
- 19
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II. Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch unbegründet. Zwischen den Parteien besteht aufgrund des Rahmenhonorarvertrags vom 16. August 2002 kein Arbeitsverhältnis. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen.
- 20
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1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 15. Februar 2012 - 10 AZR 301/10 - Rn. 13). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB ). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Ob ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 17; 29. August 2012 - 10 AZR 499/11 - Rn. 15 ). Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen (BAG 11. Oktober 2010 - 5 AZR 289/99 - zu I der Gründe).
- 21
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2. Die Tatsacheninstanzen haben bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus einen weiten Beurteilungsspielraum. Ihre Würdigung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn. 18; 5. Juli 2000 - 5 AZR 888/98 - zu B I 2 b der Gründe). Solche Rechtsfehler liegen nicht vor.
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3. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise angenommen, der Kläger sei bei der Gestaltung seiner Tätigkeit sowie der zeitlichen Festlegung seiner Arbeitszeit im Wesentlichen frei gewesen. Gegen eine persönliche Abhängigkeit spreche zudem, dass er Urlaub nicht genehmigen lassen musste, sondern nur anzuzeigen hatte.
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a) Der Kläger war hinsichtlich seiner Arbeitszeit in einem für einen Selbstständigenstatus erforderlichen Maß frei von Weisungen.
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aa) Zunächst weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Tätigkeit des ärztlichen Gutachters auch im Arbeitsverhältnis erbracht werden kann. Bei Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeiterverhältnissen ausgeübt werden können, spricht dieser Umstand jedoch nicht für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 3. Juni 1998 - 5 AZR 656/97 - zu II 2 der Gründe).
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bb) Der Kläger unterlag hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der zeitlichen Lage seiner Tätigkeit nicht dem für Arbeitnehmer typischen Weisungsrecht. Zwar war er wegen der Nutzung der Räumlichkeiten des Beklagten sowie der Tätigkeit der Sekretärinnen darauf angewiesen, bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit auf die Öffnungszeiten der Servicezentren von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr bzw. bis 14:30 Uhr täglich Rücksicht zu nehmen. Er konnte jedoch selbst bestimmen, an welchen Tagen er eine Tätigkeit für den Beklagten durchführen wollte. Er wurde zwar, da er aufgrund eigener Entscheidung regelmäßig örtlich präsent war, eingesetzt, ohne im Einzelfall zuvor gefragt worden zu sein. Dies entsprach jedoch seinen eigenen Vorstellungen und Interessen. Der Kläger trägt nicht vor, dass er auch gegen seinen Willen herangezogen worden sei. Die organisatorische Bindung an die Öffnungszeiten der Servicezentren begründet kein ausreichendes zeitliches Weisungsrecht des Beklagten. Es ist auch für Selbstständige üblich, dass sie ihre Dienstleistungen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten des Auftraggebers zu erbringen haben. Entscheidend ist, dass der Kläger entscheiden konnte, ob er überhaupt und gegebenenfalls an welchen Tagen er eine Tätigkeit erbringt. Dies ist für einen Arbeitnehmer unüblich. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, er habe Einsätze nie abgelehnt, da er befürchtet habe, der Beklagte würde mit dem Abbruch der Vertragsbeziehungen reagieren. Das Landesarbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass dies nicht Ausdruck einer persönlichen, sondern einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Auftragnehmers ist. Arbeitnehmer und Selbstständige unterscheiden sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit kann beim Selbstständigen im Einzelfall zwar eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Vertragspartner treten, die den Selbstständigen als arbeitnehmerähnliche Person erscheinen lässt (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - zu II 6 der Gründe, BAGE 115, 1). Dies begründet aber keine Arbeitnehmereigenschaft.
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b) Der Kläger war auch bei der Gestaltung seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei.
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Dies folgt zunächst aus § 275 Abs. 5 Satz 1 SGB V. Danach sind die Ärzte des Medizinischen Dienstes bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Diese Weisungsfreiheit wird auch in § 2 Abs. 3 des Rahmenhonorarvertrags der Parteien bestätigt. Danach unterliegt der externe Gutachter bei der Erstellung der Gutachten keinen Weisungen des Beklagten. Gemäß § 4 Satz 1 des Rahmenhonorarvertrags hatte der Kläger „die Untersuchungen aufgrund sorgfältiger medizinischer Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen“. Der Kläger beruft sich insoweit ohne Erfolg auf den überreichten Ablaufplan. Hierzu hat er behauptet, dieser Ablaufplan für die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit der Patienten sei ihm im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung überreicht worden. Hierauf kommt es aber nicht an. Der Ablaufplan enthält schon keine Weisungen zur inhaltlichen Gestaltung der Gutachtertätigkeit des Arztes. Er regelt lediglich, ob und gegebenenfalls welche weiteren Untersuchungen abhängig von der Einschätzung des Arztes vorzunehmen sind. So soll beispielsweise eine Nachuntersuchung erst in „X Wochen“ erfolgen, wenn die Arbeitsunfähigkeit plausibel ist. Ob sie plausibel ist, bestimmt der Gutachter jedoch eigenständig. Die im Ablaufplan beschriebenen Abläufe kennzeichnen lediglich, in welchen Fallkon-stellationen Gutachten, Kurzgutachten oder ausführliche Gutachten zu erstellen sind. Da die Versicherten von den Krankenkassen zur Begutachtung bestellt werden und der Kläger nicht verpflichtet war, Gutachteraufträge anzunehmen, diente der Ablaufplan lediglich der Transparenz, wie regelmäßig Gutachteraufträge zustande kommen. Die weiter im Ablaufplan genannten „Zielvorgaben“ (zB „AU kann beendet werden. Zielvorgabe 40 - 50 %“) begründen ebenfalls kein Weisungsrecht des Beklagten. Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, folgten hieraus keine inhaltlichen Weisungen gegenüber dem Kläger.
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c) Die persönliche Abhängigkeit des Klägers folgt nicht daraus, dass er während seines Einsatzes in Dü und B Vertretungstätigkeiten in dem D Servicezentrum des Beklagten wahrnahm. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu festgestellt, der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die insoweit eine Weisung des Beklagten erkennen ließen. Dasselbe gilt für die Tätigkeit des Klägers beim Aufbau einer Begutachtungsstelle in B. Diese Tätigkeit übernahm der Kläger nach § 6 Nr. 4 des Rahmenhonorarvertrags. Dort vereinbarten die Parteien eine Vergütung sowie die Übernahme der Kosten durch den Beklagten. Der Kläger übernahm diese Aufgabe deshalb nicht kraft Weisung des Beklagten, sondern wie ein Selbstständiger durch vertragliche Vereinbarung.
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d) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht allerdings bei seiner Abwägung darauf abgestellt, die Zahlung der Vergütung entspreche dem Erscheinungsbild eines Arbeitsverhältnisses. Die Art der Vergütung spielt keine Rolle, da sich die persönliche Abhängigkeit danach bestimmt, inwieweit die Ausführung der versprochenen Dienste weisungsgebunden und damit fremdbestimmt erfolgt. Entscheidend sind die Umstände der Dienstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung (BAG 11. März 1992 - 7 AZR 130/91 - zu I 4 b der Gründe).
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e) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für seinen Rechtsstatus unerheblich, dass die Untersuchungen in den Räumlichkeiten des Beklagten stattfanden. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass er zur Nutzung dieser Räumlichkeiten angewiesen wurde. Auch der Rahmenhonorarvertrag enthält eine solche Pflicht nicht. Selbst wenn der Kläger an die Räumlichkeiten des Beklagten zur Erbringung seiner Gutachtertätigkeit gebunden wäre, weil die Patienten sämtlich dorthin bestellt wurden, besagt diese Bindung an einen Arbeitsort nichts über eine persönliche Abhängigkeit, wenn dieser Arbeitsort für die Tätigkeit typisch ist (vgl. BAG 11. März 1992 - 7 AZR 130/91 - zu II 6 der Gründe). Hiervon ist bei der Untersuchungstätigkeit auszugehen, da ansonsten die Patienten zu den unterschiedlichsten Orten, je nach zuständigem Gutachter bestellt werden müssten und die hygienischen Bedingungen der Untersuchungsräume möglicherweise nicht ausreichend wären. Zudem ist nicht festgestellt, dass der Kläger die nach der Untersuchung vorzunehmende Gutachtenerstellung auch in den Räumen des Beklagten durchführte.
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III. Wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft ist der klägerische Antrag zu 2. ebenfalls unbegründet. Der hilfsweise gestellte Widerklageantrag des Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidungangefallen. Er ist nur für den Fall gestellt, dass den klägerischen Anträgen stattgegeben wird.
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B. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Soweit er in der Revisionsverhandlung die Klage teilweise zu-rückgenommen hat, hat er die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu tragen.
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Brühler
Suckow
Krasshöfer
Pielenz
M. Dipper
Tenor
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1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Januar 2010 - 5 Sa 627/09 - wird zurückgewiesen.
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2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Land steht.
- 2
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Der Kläger wurde auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags mit Wirkung vom 29. Juni 1998 unbefristet als „nicht hauptamtliche Lehrkraft“ für die Unterrichtstätigkeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) I eingestellt.
- 3
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Nach § 2 des Vertrags hat der Kläger als Lehrkraft in den Klassen der Untersuchungshaft durchschnittlich 13 Wochenstunden zu je 45 Minuten Aufbauunterricht zu erteilen und muss darüber hinaus nach Bedarf in den Ferien unterrichten. Weiter heißt es, dass er als Lehrkraft in den Stundenplan eingebunden ist. Nach § 3 des Vertrags erhält der Kläger für die Erteilung des Unterrichts für jede Einzelstunde den Vergütungssatz, der jeweils im Geschäftsbereich des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen für die Erteilung nebenamtlichen Unterrichts festgesetzt ist. Nach § 4 des Vertrags ist der Kläger sicherheitsüberprüft und unterliegt allen Bestimmungen über Datenschutz, Verschwiegenheit, Geschäftsverbot und anderen die Sicherheit und Ordnung betreffenden Vorschriften. Er hat insoweit den Weisungen der Justizbediensteten Folge zu leisten.
- 4
-
In der JVA wird unterschieden zwischen schulpflichtigen und nicht schulpflichtigen jungen Untersuchungsgefangenen. Der Kläger unterrichtet in der für die nicht schulpflichtigen Häftlinge eingerichteten „Unterrichtsgruppe“. Er soll die ihm zugewiesenen Schüler auf die Ausbildung in der Strafhaft vorbereiten und ihnen das dafür notwendige Vorwissen im Sinne einer Alphabetisierung und Vermittlung der Grundrechenarten nahebringen. Die von ihm betreute Gruppe umfasst zwischen einem und zehn Schülern im Alter von 14 bis 21 Jahren unterschiedlicher Nationalität. Aufgrund der besonderen Situation der Untersuchungshaft berücksichtigt der Unterrichtsinhalt die individuellen Gegebenheiten. Dies erfordert ein eher situatives Arbeiten, das der Kläger nach den Sprachfähigkeiten, der Vorbildung, dem Alter und auch nach den jeweiligen Charakteren der Schüler ausrichtet.
- 5
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Zwei andere Vorklassen erhalten Unterricht durch beamtete Justizlehrer. Wenn, was gelegentlich vorkommt, in diesen für Schulpflichtige vorgesehenen Gruppen Erziehungsschwierigkeiten auftreten, werden die betreffenden Gefangenen ausgeschlossen und der Gruppe des Klägers zugewiesen. Der Kläger hat keine Lehramtsbefähigung. Die Anstaltsleitung schätzt seinen Umgang mit der ihm zugewiesenen Gruppe als „geschickt“ ein.
- 6
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als Arbeitnehmer anzusehen.
-
Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 29. Juni 1998 ein Arbeitsverhältnis besteht.
- 8
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Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es hat die Auffassung vertreten, ein Arbeitsverhältnis sei nicht begründet worden. Die Tätigkeit des Klägers sei eher mit der eines Gastdozenten als derjenigen eines Lehrers zu vergleichen. Auch der geringe zeitliche Umfang der Tätigkeit des Klägers spreche gegen seine Arbeitnehmereigenschaft.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
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I. Die Klage ist begründet. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. Das Landesarbeitsgericht ist von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat.
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a) Hiernach unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13 mwN, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB; BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - zu I der Gründe mwN, BAGE 115, 1). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (BAG 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 19 mwN, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 15).
- 14
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b) Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 19 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17).
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei und vollständig berücksichtigt. Es hat überdies eine Gesamtwürdigung der in Betracht kommenden Tatsachen vorgenommen.
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a) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die von ihm bindend festgestellte zeitliche und organisatorische Einordnung des Klägers in den Unterrichtsbetrieb hervorgehoben. Es hat dabei zutreffend sowohl auf das durch den Vertrag der Parteien vermittelte rechtliche Band als auch auf dessen Bekräftigung durch die tatsächliche Gestaltung der Arbeitsbeziehung Bedacht genommen.
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aa) Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 21 ff., AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 121 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 18; 20. Mai 2009 - 5 AZR 31/08 - Rn. 22, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 15). Die ständige Dienstbereitschaft kann sich sowohl aus den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen der Parteien als auch aus der praktischen Durchführung der Vertragsbeziehungen ergeben. Insofern stellt die Einteilung eines Mitarbeiters in Stundenpläne ohne vorherige Absprache ein starkes Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft dar (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 28, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10: Einseitige Einteilung eines Sportredakteurs in Dienstpläne; 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - zu B II 4 d der Gründe, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 59 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 44).
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bb) Nach dem Vertrag der Parteien richtet sich der Unterrichtseinsatz des Klägers nach dem Stundenplan. Die jeweilige Lage der Arbeitszeit ist nicht vertraglich vereinbart, sondern wird vom Arbeitgeber durch Weisung einseitig festgelegt. Der Kläger ist damit im Kern seiner Arbeitstätigkeit durch die zeitliche und organisatorische Planung seines Arbeitgebers an dessen Weisungen gebunden.
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(1) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war nur die durchschnittliche wöchentliche Dauer der Arbeitszeit vertraglich vereinbart. Dies ergibt sich aus § 2 Satz 1 des Vertrags. Nur insoweit besteht kein Weisungsrecht des beklagten Landes. Über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage als auch über Beginn und Ende der Arbeitszeit kann das beklagte Land nach dem Vertrag einseitig entscheiden. Das beklagte Land hat die Stundenpläne jeweils einseitig aufgestellt. Das Landesarbeitsgericht hat den Verweis in § 2 Satz 3 des Vertrags auf die Einbindung in den Stundenplan zu Recht nicht als statische, sondern als dynamische Verweisung ausgelegt im Sinne einer Einbindung in den „jeweiligen“ Stundenplan. Der Kläger ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit somit in die Unterrichtsabläufe bei dem beklagten Land eingegliedert. Weder die Wochentage noch die zeitliche Lage am jeweiligen Tag kann der Kläger frei wählen (vgl. dazu BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 23, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17).
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(2) Auch die Regelung des § 2 Satz 2 des Vertrags schränkt den Kläger in seiner Zeitsouveränität ein. Hiernach hat er in den Ferien Unterricht dem Bedarf entsprechend zu erteilen. Ob es sich bei der Teilnahme des Klägers an Ferienprojekten außerhalb der Schulzeit tatsächlich um eine Unterrichtstätigkeit handelt, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass vom Kläger ständige Dienstleistungsbereitschaft erwartet und er in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also auch insoweit die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 28, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 16).
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(3) Außerdem ist der Kläger, wenn auch in geringem Umfang, zu Vertretungen herangezogen worden. Er hat im Rahmen seiner 13. Unterrichtsstunde, also zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht, an Dienstbesprechungen teilgenommen. Auch dieser Umstand steht der selbstbestimmten Gestaltung der Arbeitszeit entgegen (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 24, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17). Es ist nicht festgestellt, dass die Justizlehrerdienstbesprechungen jeweils an einem bestimmten Wochentag stattfanden (vgl. BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 25, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 121 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 18).
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cc) Der Kläger ist auch abgesehen von den zeitlichen Vorgaben in die Arbeitsorganisation des beklagten Landes eingebunden. Die Schüler werden ihm vom beklagten Land zugewiesen. Gemäß § 1 Satz 2 des Vertrags ist er hinsichtlich seiner Aufgaben, Rechte und Pflichten als Lehrkraft an die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und die ergänzend ergangenen Bestimmungen sowie die allgemeinen Lehrplanrichtlinien des Kultusbereichs gebunden. Auch darin kommt seine persönliche Abhängigkeit aufgrund der fremdorganisierten Arbeit zum Ausdruck.
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dd) Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, weicht die tatsächliche Gestaltung der Arbeitsbeziehung nicht von den rechtlichen Vorgaben ab. Der Kläger wird in der im Vertrag vorgesehenen Weise zur Unterrichtstätigkeit herangezogen. Der Kläger wird, so hat das beklagte Land eingeräumt, zum Unterricht „eingeteilt“. Wenn dies, wie das beklagte Land ausgeführt hat, „in der Natur der Sache“ liegt, weil der Gegenstand der Tätigkeit des Klägers, nämlich die Unterrichtserteilung, keine freie Zeiteinteilung erlaube, bestätigt eben dies die tatsächliche Einbindung des Klägers in die Arbeitsorganisation.
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b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger an die vom beklagten Land vorgegebene Zielsetzung des Unterrichts gebunden ist. Der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers steht nicht entgegen, dass er bei der inhaltlichen Ausgestaltung und Durchführung seiner Unterrichtserteilung im Wesentlichen frei von Weisungen ist. Da es sich bei den vom Kläger zu unterrichtenden Jugendlichen vielfach um nicht oder nur schwer sozialisierbare Menschen handelt, ist das Maß der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gemäß der Natur der Unterrichtsverpflichtung vorgegeben. Ihm kommt nach der zutreffenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts keine entscheidende Bedeutung zu.
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c) Die Tätigkeit des Klägers ist nicht mit der eines Dozenten in einer Volkshochschule vergleichbar. Denn dafür ist charakteristisch, dass die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger deutlich lockerer ist, weil zB kein Schulzwang besteht und sich die Schüler leicht von der Schule lösen können und es regelmäßig keine förmlichen Abschlüsse gibt. An dem Unterricht der Klassen des Klägers nehmen hingegen bisweilen auch diejenigen Jugendlichen teil, die an sich der Schulpflicht unterliegen. Diese in Artikel 8 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vorgesehene allgemeine Schulpflicht besteht auch in der Justizvollzugsanstalt fort. Der Unterricht der von ihm vornehmlich zu unterrichtenden nicht schulpflichtigen Untersuchungshäftlingen hat zum Ziel, dass diese später an anderen Unterrichtungsangeboten teilnehmen können. Der Kläger ist bei seiner Tätigkeit dem von dem beklagten Land bei der JVA I vorgegebenen Erziehungsauftrag unterworfen. Der Unterricht ist nicht als Weiterbildungsempfehlung zu verstehen, etwa um den Gefangenen eine Abwechslung anzubieten.
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d) Der Einordnung des Vertrags vom 24. August 1998 als Arbeitsverhältnis steht nicht entgegen, dass die Parteien ihre Rechtsbeziehung nicht ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen (seit BAG 8. Juni 1967 - 5 AZR 461/66 - zu 1 der Gründe, BAGE 19, 324; 13. November 1991 - 7 AZR 31/91 - zu III 1 der Gründe, BAGE 60, 62).
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e) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, die Bezeichnung des Klägers in § 1 Satz 1 des Vertrags als „nicht hauptamtliche Lehrkraft“ schließe die Annahme eines Arbeitsverhältnisses jedenfalls nicht aus. Dem Hinweis des beklagten Landes, wonach maßgeblich für die Qualifizierung des Klägers als Honorarlehrkraft insbesondere der zeitliche Umfang der Tätigkeit sei, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Auch bei der Ausführung von Tätigkeiten in geringem zeitlichen Umfang kann ein ausreichend hohes Maß an Weisungsgebundenheit bestehen. Wenn eine hauptberufliche Vollzeitbeschäftigung auf eine für Arbeitsverhältnisse typische persönliche Abhängigkeit hindeuten sollte, bedeutet dies nicht, dass eine Nebenbeschäftigung mit geringer Arbeitszeit gegen ein Arbeitsverhältnis spricht (BAG 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - zu B II 3 b der Gründe, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 59 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 44).
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f) Das Landesarbeitsgericht hat es zu Recht für die Einstufung des Rechtsverhältnisses als unerheblich angesehen, dass nach § 3 Satz 4 des Vertrags der Vergütungssatz dem Steuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen unterliegen soll. Die Art der Vergütung spielt schon deshalb keine nennenswerte Rolle, weil entscheidend die Eigenart der Dienstleistung ist, nicht aber die Abwicklung der Entgeltzahlung (BAG 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - zu B II 3 a bb der Gründe, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 59 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 44).
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II. Als unterlegener Partei fallen dem beklagten Land nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zur Last.
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Mikosch
W. Reinfelder
Schmitz-Scholemann
Kay Ohl
Frese
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
- 1.
für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und - 2.
in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.