Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 23. März 2015 - 14 Ta 120/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 30. Januar 2015 (1 Ca 1119/13) aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2013 sowie des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28. Juli 2014 (6 Sa 718/14) bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) erfolgte Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F., indem wegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse des Klägers die Zahlung eines Einmalbetrages von 5.376,00 Euro in diesem sowie drei weiteren Verfahren (Arbeitsgericht Arnsberg - 1 Ca 1221/12, 1 Ca 831/13 und 1 Ca 435/14) durch den angefochtenen Beschluss angeordnet wurde.
3Dem Kläger wurde in allen vier Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt, in zwei Verfahren, darunter dem vorliegenden Verfahren, auch für die Berufungsinstanz. Nachdem durch den gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO ergangenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Juli 2014 festgestellten Vergleich erhielt der Kläger eine Abfindung von 15.000,00 Euro brutto, die ihm mit weiteren Restvergütungsansprüchen am 8. September 2014 ausgezahlt wurde. Mit Schreiben vom 16. September 2014 bat das Arbeitsgericht ausschließlich im Verfahren 1 Ca 1119/13 den Kläger um die Mitteilung des ausgezahlten Nettoabfindungsbetrages. Das Schreiben wurde seinem Prozessbevollmächtigten am selben Tag zugestellt. Auch die Erinnerung vom 8. Oktober 2014, die Fristverlängerung vom 24. Oktober 2014 und die Mitteilung der Berechnung des das Schonvermögen übersteigenden Betrages der Abfindung erfolgte ausschließlich im Verfahren 1 Ca 1119/13 durch Zustellung der entsprechenden Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers.
4Durch den hier angefochtenen Beschluss, der unter den Aktenzeichen aller vier Verfahren erging, änderte das Arbeitsgericht „die PKH-Bewilligungsbeschlüsse des Arbeitsgerichts Arnsberg bzw. des LAG Hamm“ ab und ordnete an, dass der Kläger „nunmehr auf die Kosten der Verfahren einen Betrag von 5376 zu zahlen“ habe.
5Gegen diese am 12. Februar 2015 seinem Prozessbevollmächtigten zugestellte Entscheidung richtet sich die vom Kläger persönlich eingelegte und am 26. Februar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der er im Wesentlichen den Verbrauch der Abfindung für die Rückzahlung privater Schulden und anderer Verpflichtungen geltend macht, und der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
6II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 a. F., §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss, mit dem die Einmalzahlung angeordnet wurde, ist in allen vier Verfahren, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, gemeinsam ergangen. Dies ist unzulässig.
7Eine Verbindung der Prozesskostenhilfeverfahren gemäß § 147 ZPO ist zum einen nicht ausdrücklich erfolgt. Soweit das Arbeitsgericht inzidenter die Prozesskostenhilfeverfahren durch die hier angefochtene Entscheidung miteinander verbunden wollte, ist diese Verbindung unzulässig, weil die Hauptsacheverfahren, für die jeweils in den gesonderten Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde, nicht miteinander verbunden wurden und nach Abschluss der Instanz auch nicht mehr miteinander verbunden werden können.
81. Nach § 147 ZPO kann das Gericht die Verbindung mehrerer Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die einzelnen Ansprüche in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können. Zweck der Verbindung ist damit eine wirtschaftlichere Prozessführung für die Zukunft (vgl. OLG Hamm, 11. August 1980, 23 W 270/80, Rpfleger 1980, 439, II. 1. der Gründe). Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich aber um ein Nebenverfahren, welches die Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren ermöglichen soll (vgl. BVerfG, 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413, C. I. 2. b) der Gründe; 3. März 2014, 1 BvR 1671/13, NJW 2014, 1291, Rn. 13, 15) und nicht um den „Prozess“, der Grundlage einer Verbindung nach § 147 ZPO ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 147 ZPO Rn. 3).
92. Nach § 114 ZPO a. F. bzw. § 114 Abs. 1 ZPO wird Prozesskostenhilfe füreine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt. Gemäß § 119 ZPO ist Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und zu bewilligen. Ratenzahlungsanordnungen in den unterschiedlichen Rechtszügen wirken sich zwar nicht auf die maximale Anzahl der zu zahlenden Raten, wohl aber in der Höhe auf eine laufende Zahlungsverpflichtung aus oder können auf einen Rechtszug begrenzt sein (vgl. näher BGH, 21. Dezember 1982, VI ZR 175/80, NJW 1983, 944; LAG Hamm, 17. Februar 2015, 14 Ta 10/15, juris, Rn. 5 ff.; LAG Düsseldorf, 25. April 1995, 7 Ta 198/94, MDR 1995, 750; Zöller/Geimer, a. a. O., § 119 ZPO Rn. 61). Schon der sich aus diesen Bestimmungen ergebende Bezug zum Hauptsacheverfahren, für welches das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe geführt wird, verbietet eine übergreifende, einheitliche Anordnung von Zahlungen in verschiedenen Prozesskostenhilfeverfahren unterschiedlicher Hauptsacheverfahren.
10Die getrennte Behandlung unterschiedlicher Prozesskostenhilfeverfahren wird zudem daran deutlich, dass Ratenfestsetzungen in einem Verfahren im anderen Verfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, 15. November 1989, IVb ZR 70/89, NJW‑RR 1990, 450, Leitsatz 2 sowie Nr. 2 der Gründe). Dies gilt unabhängig davon, ob die bedürftige Partei in getrennten Verfahren gegen unterschiedliche oder denselben Gegner Prozesskostenhilfe erhalten hat. Die nach erfolgter Bewilligung eintretenden Wirkungen des § 122 ZPO beziehen sich ebenfalls auf das jeweilige Hauptsacheverfahren, und zwar für die Partei, ihren beigeordneten Rechtsanwalt und ihren Gegner. Dies schließt es aus, verschiedene Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren als Nebenverfahren unabhängig davon zu verbinden, ob die jeweiligen Hauptsacheverfahren, für die Prozesskostenhilfe beantragt wurde, miteinander verbunden werden oder nicht.
113. Etwas anderes gilt für das Nachprüfungsverfahren nicht, sei es vor oder nach Abschluss der Hauptsacheverfahren. Ebenso wie eine Verbindung von zuvor getrennt geführten Rechtsstreitigkeiten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zulässig ist, weil es sich um ein rechtlich unselbständiges, nur die Kostengrundentscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits ausfüllendes Verfahren handelt (vgl. OLG Hamm, 11. August 1980, 23 W 270/80, Rpfleger 1980, 439, II. 1. der Gründe), kann in dem Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO a. F., § 120a Abs. 1 ZPO ein selbständiges, vom zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren losgelöstes Verfahren gesehen werden. Auch hier gilt, dass Zahlungsanordnungen in dem einen Verfahren bei der Prüfung einer Ratenfestsetzung in dem anderen Verfahren zu berücksichtigen sind. Zudem ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Bewilligungszeitpunkte in jedem Verfahren gesondert zu prüfen, ob eine nachträgliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
12Nichts anderes gilt bei der Anordnung von Einmalzahlungen, sei es im Bewilligungsverfahren, sei es im Nachprüfungsverfahren. Insbesondere ist es unzulässig, im Rahmen der Nachprüfung einen Gesamtbetrag für mehrere Verfahren anzuordnen, ohne die konkret in einem Verfahren zu erstattenden Kosten festzulegen. Wird im Nachprüfungsverfahren festgestellt, dass die bisher bedürftige Partei nunmehr über einzusetzendes Vermögen verfügt, hat das Gericht den teilweisen Vermögenseinsatz oder die vollständige Zahlung aller fälligen Kosten anzuordnen (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, 2014, Rn. 392). Das umfasst nicht die Anordnung einer Einmalzahlung auf Vorrat in Höhe des gesamten das Schonvermögen übersteigenden Betrages, weil dieser bezogen auf die zu konkret zu erstattenden Verfahrenskosten nicht zu leisten ist. Zudem ist diese Anordnung einer Einmalzahlung in weiteren Verfahren als fällige Schuld abzuziehen, um die dort zu leistenden Beträge zutreffend zu bestimmen. Dies kann je nach Höhe der Verfahrenskosten gerade bei mehreren Verfahren dazu führen, dass in einem Verfahren die Kosten nur noch teilweise zu erstatten sind oder eine Erstattungspflicht ganz ausscheidet und die Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungsanordnung aufrecht zu erhalten ist.
134. Das Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschluss führte, leidet mithin unter einem erheblichen Fehler und kann nicht als ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage angesehen werden. Dies rechtfertigt die Aufhebung und Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Zwar bleibt es nicht ausgeschlossen, dass das Arbeitsgericht durch für den Kläger erkennbar gleichlautende und gleichzeitig verfasste Schreiben in allen vier Verfahren einzeln die Voraussetzungen einer Zahlungsanordnung überprüft. Eine Verbindung oder auch nur eine gemeinsame Entscheidung wie vorliegend ohne Konkretisierung der abzuändernden Entscheidungen und der in jedem Verfahren konkret zu zahlenden Beträge ist jedoch nicht zulässig.
145. Für den Fall einer erneuten Durchführung des Nachprüfungsverfahrens wird das Arbeitsgericht zu prüfen haben, ob hinsichtlich der Prozesskostenhilfebewilligung für die Berufungsinstanz eine nachträgliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Bewilligung ohne Zahlungsanordnung ist nach der Feststellung des Vergleichs, welcher die Abfindung enthält, erfolgt. Dies könnte einer Heranziehung für die Prozesskosten entgegenstehen (vgl. LAG Hamm, 30. Juni 2003, 18 Ta 350/03, juris, Rn. 15 m. w. N.). Im Übrigen wird es die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen zu prüfen haben.
156. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, - 2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, - 3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.