Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 09. Juni 2016 - 11 Sa 1389/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 11.08.2015 – 2 Ca 2188/14 – wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 11.08.2015 – 2 Ca 2188/14 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Zahlungsverurteilung zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate Januar 2011 bis Dezember 2015 28.906,80 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils monatlich 481,78 € für die einzelnen Monate jeweils ab dem 3. des Folgemonats, erstmals ab dem 03.02.2011 und letztmals ab dem 04.01.2016 und abweichend davon in den Monaten Oktober 2011, November 2013 und Mai 2015 erst ab dem 04.10.2011, dem 04.11.2013 und dem 04.05.2015.
Der Kläger trägt 44 % der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte trägt 56 % der Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten insbesondere über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses der Beklagten zum Anpassungsgeld für Bergleute für die Monate Januar 2011 bis Dezember 2015
3Der 1960 geborene Kläger war vom 01.02.1979 bis zum 31.12.2010 bei der Beklagten in deren Bergwerk X tätig (Kündigungsschreiben vom 25.11.2009, Bl. 127 GA). Zuletzt arbeitete er als technischer Angestellter unter Tage (Elektrosteiger), Gehaltsgruppe 04.
4Daneben war er freiwillig der Grubenwehr der Beklagten beigetreten und war dabei zuletzt in der Funktion als stellvertretender Oberführer tätig. Für die Teilnahme an Diensten der Grubenbewehr außerhalb der Schichtzeiten gewährte die Beklagte eine Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage nach der Vorstandsrichtlinie der DSK VR 2/07 (Bl. 25 ff GA).Diese sehen unter anderem Folgendes zur Vergütung vor:
52 Einsätze der Gruben-/Gasschutzwehr
6Grundvergütung
7Für einen Einsatz der Gruben- oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.
8Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
9Für Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt.
10(…)
11Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages.
123 Übungen innerhalb der Schicht
13Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitrahmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht.
14Übungen innerhalb der Schichtzeit bestehen immer aus einer praktischen Übung und einer Unterweisung. Für eine Übung/Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. Die Pauschalen für Übungen innerhalb der Schicht werden gewährt für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen der praktischen Übung.
15Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Pressluftatmern, Schlauchgeräten, Tauchgeräten oder Filtergeräten werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt.
16Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzbeschränkung (Plan Grubenrettungswesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren.
17(…)
184 Übungen außerhalb der Schicht
19Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Ablauf inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung (…, bei Grubenwehren in der Regel 2 Stunden Übungszeit unter Atemschutz). Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Presslufthammern, Tauchgeräten, Schlauchgeräten oder Filtergeräten (Dauer 0,5 Stunden) werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt.
20Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzdauerbeschränkung (Plan Grubenwesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren. Im Rahmen einer Übung ohne Atemschutz sind Aufgaben durchzuführen, die in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr, z.B. Löschübungen, Dammbauarbeiten stehen.
21(…)
225 Unterweisung / Teilnahme
23Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.
24Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unterweisungszeiten.
25Die nach der Vorstandsrichtlinie gezahlten Zulagen sind sozialversicherungspflichtig.
26Im letzten Jahr des Arbeitsverhältnisses (01.01.2010 bis 31.12.2010) befand sich der Kläger in Transferkurzarbeit (§ 111 Abs. 5 SGB III) ohne Erbringung weiterer Arbeitsleistungen. Ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, ab dem 01.01.2011, schloss sich die sog. Anpassungszeit an, die bis zum 31.12.2015 andauerte. Während dieser Zeit erhielt der Kläger ein staatliches Anpassungsgeld nach den Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008. Wegen der Bezüge des Klägers in den letzten Monaten seiner Tätigkeit in Erfüllung des Arbeitsverhältnisses wird auf S. 6 ff der Klageschrift sowie die in Kopie eingereichten Entgeltabrechnungen für Januar 2009 bis Dezember 2009 Bezug genommen (Bl. 6 ff GA, Bl. 27 ff GA). Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger am 19.10.2011 zu seinen Bezügen in der Anpassungsphase betrieblich beraten, dabei wurde ihm u.a. mitgeteilt, dass sich ein Abzug wegen Versorgungsausgleichs in einer Größenordnung von 378,00 € ergebe (Bl. 87 GA).
27Aufgrund eines Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 (im Folgenden: GSP 2003, Bl. 11 - 24 GA) war die Beklagte verpflichtet, einen Zuschuss zum staatlichen Anpassungsgeld zu gewähren. § 2 Ziff. 7 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) der vorgenannten Regelung hat folgenden Inhalt:
28(1) E leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff.4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.
29(2) Sofern das Anpassungsgeld wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht oder eine Minderung durch Versorgungsausgleich eingetreten ist, wird für die Zuschussberechnung das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt.
30(3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
31Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
32(…)
33(6) Das festgestellte Garantieeinkommen wird auf die Höhe begrenzt, die sich aus der Summe des Nettoeinkommens und einer ggf. gewährten Rente für Bergleute, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dem der Entlassung vorausgegangenen Monat ergibt.
34Das Nettoeinkommen wird unter Berücksichtigung des deutschen Steuerrechts von dem in § 7 Ziffer 7 (3) definierten Brutto-Monatseinkommen ermittelt. Hierfür wird die Steuerklasse einschließlich der Kinderfreibeträge vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. …
35(…)
36(8) Der betriebliche Zuschuss wird für die Dauer des Bezuges von Anpassungsgeld – ausgenommen Zeiten des Bezuges gemäß Ziff.5.7 der APG-Richtlinien gewährt. (…)
37Mit Datum vom 27.05.2010 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat der E AG eine Protokollnotiz zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003 ab nebst Anlage (Bl. 286 – 290 GA). In dieser wurden in der Anlage Lohn- und Gehaltsarten aufgeführt, die unter Anderem bei dessen § 2 Ziffer 7 Abs.3 nicht zu berücksichtigen sind und zu denen danach auch die Vergütung für die Grubenwehrübungen „außerhalb“ zählt. Zugleich stellten die Vertragsparteien klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens bereits bei Abschluss des GSP 2003 vorhanden gewesen sei und dem Abschluss des GSP 2003 zugrunde gelegen habe.
38Die Beklagte leistete einen Zuschuss zum Anpassungsgeld von monatlich 664,12 €. Bei der Berechnung des zugrunde zulegenden Durchschnittseinkommens im 12-Monats-Zeitraum vor Ausscheiden ließ sie die dem Kläger gezahlten Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit außer Betracht. Bei dem Kläger ist ein Versorgungsausgleich erfolgt. Dies hat dazu geführt, dass das BAFA das an den Kläger zu zahlende Anpassungsgeld um den durchgeführten Versorgungsausgleich gekürzt hat. Nach § 2 Ziffer 7 (2) GSP 2003 (s.o.) hat die Beklagte den Zuschuss unter Berücksichtigung des ungekürzten Anpassungsgeldes ermittelt. Im Verlauf des Rechtsstreits ist unstreitig geworden, dass sich das zugrundezulegende Garantieeinkommen bei Berücksichtigung der strittigen Bezüge für Grubenwehrtätigkeiten außerhalb der Schichtzeit auf 3.344,23 € beläuft (Bl. 86 ff, 104 GA). Nach den Berechnungen der Beklagten erhöht sich der geschuldete Zuschuss bei Einbeziehung dieses Betrages um 481,78 € (Bl. 88, 120, 122, 154 GA). Wegen weiterer Details der Berechnungen der Beklagten wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen (Klageerwiderung vom 16.12.2014, S. 4 ff = Bl. 86 ff GA). Die Parteien streiten auch über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs.
39Die Klage ist am 13.12.2013 bei dem Arbeitsgericht Herne eingegangen. Dabei hat der Kläger zunächst einen zusätzlichen Zuschuss von weiteren 893,57 € monatlich geltend gemacht. Später hat er den Betrag unter Berücksichtigung der Berechnungen der Beklagten in der Klageerwiderung auf 857,77 € reduziert.
40Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die für die Tätigkeit in der Grubenwehr gezahlten Zulagen uneingeschränkt berücksichtigungsfähiges Einkommen seien. Die Einrichtung der Grubenwehr sei – wie unstreitig – eine Pflicht der Beklagten. Die Zulage unterfalle keiner der Einkommensarten, die in § 2 Ziff. 7 (3) des Sozialplans ausdrücklich und abschließend als nichtberücksichtigungsfähig aufgeführt seien. Ferner sei die Beklagte verpflichtet, die infolge des Versorgungsausgleichs eingetretene Minderung des Anpassungsgeldes durch eine Erhöhung des Zuschusses auszugleichen. Zutreffend sei, dass sich das maßgebliche Garantieeinkommen bei Einbeziehung der strittigen Bezüge für Grubenwehrtätigkeiten entsprechend der Berechnungen der Beklagten auf 3.344,23 € belaufe. Streitig bleibe die Zulässigkeit des Abzugs von 378,00 € wegen Versorgungsausgleichs.
41Der Kläger hat zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt,
42die Beklagte zu verurteilen,
43- 44
1. an den Kläger 47.288,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 859,78 € erstmals ab dem 3.2.11, letztmalig ab dem 3.8.15 zu zahlen;
- 46
2. dem Kläger ab dem Monat August 2015, letztmals in dem Monat Dezember 2015 über den bereits gewährten Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 626,60 € hinaus einen weiteren Zuschuss von 859,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 859,00 € ab dem 3. Kalendertag eines jeden Folgemonats zu zahlen;
- 48
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Ziff. 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert.
Die Beklagte hat beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Grubenwehrzulagen seien nicht Teil des vertraglichen Austauschverhältnisses. Die Teilnahme in der Grubenwehr sei rein freiwillig. Das Urteil des BAG vom 15.10.13 (1 AZR 544/12), in dem das BAG Grubenwehrzulagen bei der Ermittlung des Zuschusses berücksichtigt habe, sei nicht einschlägig, weil es dort anders als vorliegend um einen hauptamtlichen Gerätewart gegangen sei. Die Zahlung einer Vergütung während der Tätigkeit für die Grubenwehr sei nur Folge der Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Kürzung des Anpassungsgeldes aufgrund des Versorgungsausgleichs sei nicht auszugleichen. Sie sei Folge privater Entscheidungen des Klägers. Deshalb bewege sich die Regelung des § 2 Ziffer 7 (2), wonach bei der Berechnung des Zuschusses das ungekürzte Anpassungsgeld zu Grunde zu legen ist, in einem hinzunehmenden Ermessenspielraum der Betriebsparteien. Nach Ziffer 4.1.1 der Anpassungsrichtlinien sei geregelt, dass bei geschiedenen Antragsstellern die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden sind (Bl.119 GA). Die Berechnung des Anpassungsgeldes erfolge nach den Anpassungsgeldrichtlinien nach der Höhe der Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung, seitens des BAFA werde bei der Auszahlung jedoch ein eventueller Versorgungsausgleich berücksichtigt (Bl. 119, 158 GA).
52Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.08.2015 entschieden:
53- 54
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.497,90 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 481,78 € erstmals ab dem 3.2.11 und letztmalig ab dem 3.8.15 zu zahlen.
- 56
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger beginnend ab dem August 2015 bis Dezember 2015 über den bereits gewährten Zuschuss zum Anpassungsgeld einen weiteren Zuschuss i. H. v. 418,78 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. Kalendertag eines jeden Folgemonats zu zahlen.
- 58
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 60
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- 62
5. Der Streitwert wird auf 36.970,97 € festgesetzt.
Die Klage sei nur im tenorierten Umfang begründet. Nach § 2 Ziffer 7 GSP sei dem Kläger die Erhöhung des Zuschussbetrags zuzusprechen. Er könne eine der Höhe nach unstreitige Erhöhung des Zuschusses um monatlich 481,78 € verlangen. Auch die Grubenwehrzulagen seien zu berücksichtigendes Einkommen. Die Beklagte sei hingegen nicht verpflichtet, aus dem Versorgungsausgleich resultierende Nachteile auszugleichen. § 2 Ziffer 7 (2) GSP 2003 enthalte eine ausdrückliche Regelung hierzu, wonach bei der Berechnung des Zuschusses in Fällen des Versorgungsausgleichs das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde zu legen sei. Gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestünden keine Bedenken (§ 75 BetrVG). Es werde in zulässiger Weise berücksichtigt, dass die Gesamtversorgung des Klägers letztlich aufgrund privater Umstände nicht mehr ihm allein zukomme. Ein Anspruch auf Benennung und Bezifferung der zugrunde gelegten Lohnarten bestehe nicht, weder nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB noch nach § 108 GewO.
64Das Urteil ist der Beklagten am 08.09.2015 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 24.09.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 21.12.2015 am 03.12.2015 begründet.
65Das Urteil ist dem Kläger am 04.09.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 30.09.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16.12.2015 am 16.12.2015 begründet.
66Die Beklagte wendet zur Begründung ihrer Berufung ein, der Kläger habe entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts keinen Anspruch auf die ausgeurteilten Beträge. Die Entscheidung des BAG vom 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – betreffe den Fall eines hauptamtlichen Hauptgerätewarts. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr und nicht Hauptgerätewart gewesen. Die Tätigkeit für die Grubenwehr habe er nicht arbeitsvertraglich geschuldet. Arbeitsvertraglich habe er nur die Tätigkeit als Aufsichtshauer geschuldet. Die Beklagte stellt auf S. 5 – 9 unter A. III. und IV. der Berufungsbegründung die historische Entwicklung und die aktuellen normativen Vorgaben für die Grubenwehr dar. Auf Bl. 195 - 199 GA wird Bezug genommen. Sie halte an ihrer Rechtsauffassung aus dem Verfahren BAG 1 AZR 544/12 fest, dass die Zulagen für Grubenwehrübungen in der Freizeit nicht bei der Errechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen seien. Dies ergebe sich entweder aus einer authentischen Auslegung des GSP 2003 oder aus der – eindeutig - aus dem Wortlaut der Protokollnotiz zu entnehmenden, auch für diese gewollten normativen Wirkung. Aber auch unabhängig davon sei die Klage unbegründet. Auf die streitgegenständlichen Zahlungen treffe nämlich nicht zu, dass es sich um Entgelt für die synallagmatische Arbeitsleitung handele. Der Kläger sei nicht aufgrund des Arbeitsvertrags verpflichtet gewesen, Mitglied der Grubenwehr zu werden und für diese tätig zu sein. Er habe die Arbeit eines technischen Angestellten unter Tage geschuldet. Die arbeitsvertragliche Verpflichtung sei nicht durch ausdrückliche oder konkludente Willenserklärungen geändert worden. Der bloße Antrag auf Mitgliedschaft in der Grubenwehr sei ebenso wie die bloße Aufnahme einer Tätigkeit als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr wie umgekehrt das bloße Dulden einer solchen Tätigkeit kein Austausch von Erklärungen mit Rechtsbindungswillen. Der Kläger habe lediglich die in seinem Vertrag dokumentierte Tätigkeit geschuldet. Auch die „offizielle“ Aufnahme in die Grubenwehr habe keine Änderung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen bewirkt und könne eine solche auch nicht ersetzen. Das Arbeitsgericht habe schlicht unterstellt, dass sie, die Beklagte, einen Teil ihres Direktionsrechts auf Truppen- oder Oberführer delegiert habe. Es handele sich um ein Rechtsverhältnis sui generis außerhalb anderweitiger arbeitsvertraglicher Verpflichtungen. Es sei anders als im Fall eines Hauptgerätewarts, der ja kraft seines Arbeitsvertrags verpflichtet sei, gerade nur diese Tätigkeit auszuüben. Es bestünden bei dem Kläger weitaus deutlichere Ähnlichkeiten zu vereins- oder anderen gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen als zu arbeitsvertraglichen Zusammenhängen. Die Grubenwehr genieße eine über den Plan abgesicherte besondere Freiheit. Die Mitgliedschaft in der Grubenwehr begründe ein Rechtsverhältnis sui generis, das kein Arbeitsverhältnis sei. Sie, die Beklagte, habe kein Direktionsrecht gegenüber freiwilligen Mitgliedern der Grubenwehr. Durch die öffentlichrechtlichen Normen des Grubenrettungsplans, Betriebsplans und der aufsichtsrechtlichen Vorgaben folge im Gegenteil, dass ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht eingeschränkt sei. Sie könne keinen Einfluss nehmen, wer Mitglied der Grubenwehr werde oder wer austreten solle. Rechtsirrig schreibe das Urteil des Arbeitsgerichts ihr insoweit ein Direktionsrecht zu. Die Vergütung sei kein Indiz für einen Arbeitsvertrag. Auch freiwilligen Feuerwehren würden beispielsweise Aufwandsentschädigungen gezahlt. Mit der Vergütung werde freiwilliger Einsatz honoriert. Auch die für die während der Arbeitszeit geleistete Grubenwehrtätigkeit geleistete Fortzahlung der Vergütung begründe keinen synallagmatischen Zusammenhang. Grubenwehrmitglieder sollten durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit keine Einbußen erleiden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auch dann, wenn man für die Auslegung des Gesamtsozialplans der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts folgen wolle und die Protokollnotiz der Betriebspartner für wirkungslos erachte, die Klage abzuweisen sei. Die Tätigkeit des Klägers als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr in seiner Freizeit sei weder Teil seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen noch Teil eines zweiten neben seinem Hauptarbeitsvertrag abgeschlossenen Nebenarbeitsverhältnisses. Der Kläger habe diese Tätigkeiten im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr erbracht, was sie mit Zahlung der streitbefangenen Zulage honoriere. Da der Gesamtsozialplan als Berechnungsgrundlage für den betrieblichen Zuschuss nur auf das Entgelt abstelle, das im synallagmatischen Zusammenhang des Arbeitsvertrages stehe, seien Zahlungen für die Grubenwehrübungen für die Berechnung des Zuschusses nicht zu berücksichtigen.
67Die Beklagte beantragt,
68das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 11.08.2015 – 2 Ca 2188/14 – teilweise abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.
69Der Kläger beantragt,
70die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
71und mit seiner eigenen Berufung,
72das Urteil, Az: 2 Ca 2188 vom 11.08.2015 des Arbeitsgerichts Herne teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
731.a)
74An den Kläger für die Zeit von Januar 2011 bis Juli 2015 (55 Monate) über den vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag hinaus weitere € 20.790,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 378,00 € ab dem 3. Kalendertag jedes Folgemonats, erstmals ab dem 03.02.2011 und letztmals ab dem 03.08.2015 sowie
751.b)
76für die Zeit von August 2015 bis heute [=16.12.2015] weitere € 1.512,00 nebst Zins in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 378,00 ab dem 03.09., 03.10., 03.11. und 03.12.2015 zu zahlen sowie
771.c)
78den vom Arbeitsgericht in Ziffer 2. des Tenors genannten zu verzinsenden Betrag von € 418,78 auf € 481,78 zu erhöhen sowie
792.
80die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2015 über dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag hinaus weitere € 378,00 zu zahlen sowie
813.
82dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Ziff. 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Lohnbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert.
83Die Beklagte beantragt,
84die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
85Der Kläger verteidigt den stattgebenden Teil der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Zu Recht habe das Arbeitsgericht monatlich weitere € 481,78 zugesprochen. Er habe bei seiner Tätigkeit für die Grubenwehr einer geschlossenen Weisungskette unterstanden. Auch bei Arbeitnehmern, die nicht als Hauptgerätewart tätig seien, seien die Vergütungen für Grubenwehrtätigkeiten Entgelt i.S.v. § 2 Ziff. 7 Abs. 3 GSP. Bei seiner Tätigkeit für die Grubenwehr habe er einer geschlossenen Weisungskette unterlegen. Tätigkeiten für die Grubenwehr, die er innerhalb der Arbeitszeit erbracht habe, habe die Beklagte selbst als Teil des Synallagmas angesehen. Vergütungen für innerhalb der Schichtzeit geleistete Tätigkeiten für die Grubenwehr habe die Beklagte seit jeher in die Berechnung des Garantieentgeltes einbezogen. Die gesamte Tätigkeit für die Grubenwehr sei als Teil des einen und ungeteilten Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung verbeitragt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe ein aufgespaltenes Arbeitsverhältnis bestanden. Die Grubenwehrmitglieder hätten nach Weisung der Arbeitgeberin mit den von der Arbeitgeberin vorgegebenen Mitteln und Geräten zur Erfüllung ihrer Aufgaben tätig werden müssen. Die Vorgesetzten der Grubenwehr - die Oberführer, die Hauptgerätewarte und die Truppführer - seien von der Beklagten selbst bestellt worden, Gleiches gelte für die ausdrücklich als „verantwortliche Personen“ bestellten Mitarbeiter (Bestellungsschreiben in Kopie Bl. 250 ff GA).
86Zur Begründung seiner eigenen Berufung zitiert der Kläger den Wortlaut in § 2 Ziffer 7 Abs. (2) GSP 2003 und den Wortlaut in § 2 Ziffer 7 Abs. (3) GSP 2003. Mithin existierten zwei Regelungen zu der Frage, ob die Minderung des Anpassungsgeldes infolge der durch einen Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften bei der Ermittlung des betrieblichen Zuschusses berücksichtigt werden dürften [sic]. Er sei so zu stellen, wie wenn er weiter gearbeitet hätte. Dann hätte keine Verkürzung seiner Vergütungsansprüche stattgefunden. Der Sozialplan verfolge das Ziel, ihn so zu stellen, als habe er weitergearbeitet. Der Versorgungsausgleich hätte sich dann nicht vor Erreichen der Altersgrenze ausgewirkt. So werde er zweifach belastet: Absenkung des Versorgungsniveaus für die Dauer des Bezugs der Knappschaftsausgleichsleistung im Anschluss an die Anpassungszeit und Absenkung des Versorgungsniveaus um die hier strittige Kürzung wegen durchgeführten Versorgungsausgleichs. Solle der abkehrende Arbeitnehmer durch den Sozialplan finanziell in etwa so gestellt werden, als habe er weiter gearbeitet, so sei der Regelung in § 2 Ziffer 7 Abs. (3) der Vorzug zu geben. Ausgehend von dem erstinstanzlich zuletzt geforderten Betrag von monatlich € 859,78 errechne sich eine monatliche Differenz für sämtliche Monate von 378,00 € (weitere Details: Bl. 281, 282 GA). Auch habe er Anspruch auf die begehrte Abrechnung. Dies folge aus den Informationspflichten in § 1 Ziffer 2 GSP 2003. Die Beklagte sei von den Vorgaben des GSP 2003 abgewichen und sei vom Inhalt der Protokollnotiz vom 27.05.2010 ausgegangen. Auf dieser - unzutreffenden – Grundlage habe die Beklagte ihn seinerzeit beraten. Bei der Beklagten gebe es über 1000 verschiedene Lohnarten innerhalb der Unternehmenssoftware SAP R3 für die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, z. T. mit kryptisch verschlüsselten Bezeichnungen. Damit müsse er als Arbeitnehmer nicht vertraut sein.
87Die Beklagte nimmt zur Berufungserwiderung des Klägers und zu dessen Berufung Stellung:
88Bei der Grubenwehrtätigkeit des Klägers habe es sich um eine Tätigkeit gehandelt, die der Kläger nicht im Rahmen seines eigentlichen Arbeitsverhältnisses geschuldet habe. Richtig sei, dass die Mitglieder der Zentralen Grubenwehr seit dem 01.01.2004 zur Hauptstelle für das Grubenrettungswesen gehörten und als freiwillige Grubenwehrmitglieder dem Weisungsrecht des Leiters der Hauptstelle unterlägen, Herrn C. Die Grubenwehrmitglieder unterstünden in ihrer ehrenamtlichen Funktion keinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht. Die maßgeblichen Entscheidungen habe nicht der jeweilige disziplinarische Vorgesetzte getroffen, sondern der in der Grubenwehr für das jeweilige freiwillige Mitglied zuständige Oberführer der Grubenwehr nach eigenem Ermessen. Nicht richtig sei, dass es eine geschlossene Weisungskette gegeben habe, wie der Kläger nicht erwiderungsfähig behaupte. Gleiches gelte für den Vortrag, sie, die Beklagte, habe die Tätigkeit als Mitglied der Grubenwehr als Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten anerkannt. Die Behauptung, sie habe eigene Grubenwehrreviere eingerichtet, sei falsch. Unrichtig sei die Behauptung, die Grubenwehr werde außerhalb ihrer besonderen Aufgaben als „technischer Sonderdienst“ in der Produktion eingesetzt. Der Kläger möge konkretisieren, was er konkret meine. Es verbleibe dabei, dass ihre eigene Berufung begründet sei.
89Die Berufung des Klägers sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere zusätzliche Zahlungen. Sie sei nicht verpflichtet, Verluste des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs auszugleichen. Der Wortlaut des Sozialplans sei eindeutig. Der Kläger gebe die Zielsetzung des Sozialplans unzutreffend wieder. Der Arbeitgeber oder die betriebliche Solidargemeinschaft sei nicht verpflichtet, finanzielle Folgen aus der privaten Lebensführung des Klägers auszugleichen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Abrechnung. Im Kern verlange der Kläger eine verschriftlichte Rechtsprüfung, auf die er keinen Anspruch habe. Der Tenor der begehrten Entscheidung wäre nicht vollstreckungsfähig. Es sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
90Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien und wegen weiterer Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumente wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
91Entscheidungsgründe
92Die Berufung der Beklagten bleibt weitestgehend ohne Erfolg (A.). Auch die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg (B.).
93A. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet - bis auf eine Verschiebung des monatlichen Zinsbeginns vom 3. des Monats auf den 4. des Monats in vier Monaten des Fünfjahreszeitraums.
94I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
95II. In der Sache bleibt die Berufung der Beklagten jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld für die Monate Januar 2011 bis Dezember 2015 zu zahlen, wie er sich bei der Einbeziehung der Zahlungen für Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit in das Garantieeinkommen nach den Angaben der Beklagten errechnet (Bl. 88 GA / 60 Monate x 481,78 €).
961. Der Anspruch hat seine Grundlage in § 2 Nr. 7 GSP 2003. Danach hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt dabei 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Bruttomonats-einkommens ist das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate des Arbeitsverhältnisses zugrundezulegen. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld ist mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen. Entgegen der Argumentation der Beklagten gehören die Bezüge, die der Kläger für Grubenwehreinsätze außerhalb der Schichtzeit erhalten hat, zum Entgelt der letzten 12 Monate, das der Ermittlung des Garantieeinkommens nach § 2 Nr. 7 (3) GSP 2003 zugrunde zu legen ist. Bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach dieser Maßgabe schuldet die Beklagte dem Kläger für die streitgegenständlichen Monate Januar 2011 bis Dezember 2015 eine weitere Zahlung im ausgeurteilten Umfang.
97a) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind in das maßgebliche Garantieeinkommen die Bruttozahlungen einzubeziehen, die sie dem Kläger im Referenzzeitraum für Grubenwehrübungen außerhalb der regulären Schichtzeit gezahlt hat. Diesem Ergebnis steht die Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 nicht entgegen.
98Die erkennende Kammer hatte in ihrem Urteil vom 22.03.2012 im Fall eines anderen Arbeitnehmers der Beklagten, eines Hauptgerätewarts, den gegenteiligen Standpunkt eingenommen (LAG Hamm 22.03.2012 – 11 Sa 1634/10 - ). Die Kammer hatte argumentiert, aus dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 i.V.m. der Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 folge, dass die Bezüge für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit nicht in das Garantieeinkommen einzurechnen seien. Ausweislich der Protokollnotiz sei dies bei Verabschiedung des Gesamtsozialplans 2003 das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien gewesen. Es habe eine Fallgestaltung vorgelegen, in der Unklarheiten und Regelungslücken in einer Betriebsvereinbarung auch rückwirkend durch eine authentische Interpretation der Betriebsparteien durch eine Protokollnotiz hätten beseitigt werden können. Die dafür erforderlichen Unklarheiten seien darin begründet, dass die Betriebsparteien die Mehrarbeitsgrundvergütung und damit sozialversicherungspflichtige Bezüge, die ebenfalls für Leistungen „außerhalb der Schichtzeit“ gezahlt würden, ausdrücklich aus dem Garantieeinkommen ausgenommen hätten.
99Dieser Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht entgegengetreten (BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – AP BetrVG § 112 Nr. 223 LS [voller Wortlaut nur in AP Online-Fassung]). Es hat entschieden, dass die einem hauptamtlichen Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) zu berücksichtigen ist. Nach der Regelungssystematik des Gesamtsozialplans ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist (BAG aaO). Sie ist sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Dieses Ergebnis entspricht, so das BAG weiter, auch dem Regelungszweck des Sozialplans, den in den Regelungen festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Die Protokollnotiz VII vom 27. Mai 2010 steht diesem Ergebnis nicht entgegen (BAG aaO). Bei der Protokollnotiz handelt es sich nicht um eine eigenständige normative Regelung sondern lediglich um eine Auslegungshilfe (BAG aaO). Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gebrachte abweichende Verständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb bei dessen Auslegung nicht berücksichtigt werden (BAG aaO). Betriebsvereinbarungen sind objektiv auszulegen. Entscheidend ist, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben. Der subjektive Regelungswillen der Betriebsparteien kann nur Berücksichtigung finden, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Daran fehlt es hier.
100Die Kammer folgt nunmehr diesem Auslegungsergebnis des BAG.
101b) Für den so begründeten Anspruch kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der hiesige Kläger hauptamtlicher Gerätewart für die Grubenwehr war (ebenso LAG Düsseldorf 01.06.2015 – 9 Sa 1146/14 -). Denn sowohl bei der „hauptamtlichen“ Übertragung als auch bei der „freiwilligen“ Übernahme von Grubenwehrtätigkeiten handelt es sich um die Übernahme einer Tätigkeit, zu der die Beklagte aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet ist (LAG Düsseldorf aaO unter 2. b) [zweites 2.b)/Gliederungspunkt doppelt vergeben]). Die Beklagte hat sich entschieden, die Verpflichtung zur Grubenwehr mit eigenem Personal auszuführen, und übt ihre Befugnisse durch einige hauptamtlich zur Grubenwehr bestellte Mitglieder und durch freiwillige Mitglieder aus. Durch die Vorgaben im Plan für das Grubenrettungswesen und die Regelungen zur Bezahlung bei Einsätzen in der Grubenwehr nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 und die entsprechende tatsächliche Handhabung sind die Parteien dieses Rechtsstreits durch schlüssiges Verhalten übereingekommen, dass der Kläger mit Tätigwerden für die Grubenwehr eine Tätigkeit ausübt, die für die Zeit ihrer Verrichtung an die Stelle der sonstigen vertraglichen Arbeitstätigkeit tritt. Mit der Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Grubenwehr tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer der Mitgliedschaft zur (bisher) vertraglich geschuldeten Tätigkeit hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung (in diesem Sinne auch BAG 30.09.2015 – 10 AZR 251/14 – AP BGB § 611 Nr. 25 Rn. 13, 17 in der ähnlich gelagerten Konstellation einer Bediensteten des Landes NW, die mit ihrer Zustimmung zur Sozialen Ansprechpartnerin (SAP) bestellt worden war). In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, dass der Eintritt in die Grubenwehr auf einem freien Willensentschluss des Klägers beruht. Dies ist auch bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Arbeitsvertrages so, ohne dass deshalb der Bezahlung für die anschließend verrichtete weisungsgebundene Tätigkeit die Qualifikation als Arbeitsentgelt abzusprechen wäre. Bei der Tätigkeit für die Grubenwehr war es auch nicht so, dass der Kläger insoweit weisungsungebunden tätig geworden wäre. In 3.1 des von der Beklagten aufgestellten Plans für das Grubenrettungswesens ist ausdrücklich festgelegt, dass die unter der Überschrift „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) festgelegten Regeln als verbindliche Dienstanweisung zu verstehen sind („Aus den ´Pflichten der Grubenwehrmitglieder´ (Kap.5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung“). Entsprechend den benannten Vorgaben ist dem Kläger über die Jahre seiner Zugehörigkeit zur Grubenwehr für Grubenwehrtätigkeiten innerhalb der Schicht undifferenziert das reguläre vertragliche Entgelt durchgezahlt worden. Die so deutlich gewordene einvernehmliche Qualifizierung der Grubenwehrtätigkeit als Erfüllung der Arbeitsvertragspflicht kann einem Teil der Grubenwehrtätigkeiten dann nicht allein deshalb wieder abgesprochen werden, weil sie gelegentlich auch außerhalb der regulären Schichtzeit absolviert worden ist. Die von den Grubenwehrmitgliedern außerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen der Beklagten sind ebenso wie die innerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen Teil des bisherigen Entgelts und damit Teil des sozialen Besitzstandes des Arbeitnehmers, der durch die Garantiezahlung nach dem GSP abgesichert werden soll. Dies gilt für alle Mitglieder der Grubenwehr in gleicher Weise und unabhängig davon, ob sie in ihrer sonstigen vertraglichen Tätigkeit etwa als Hauer, Aufsichtshauer, Kolonnenführer im Maschinenbetrieb, Elektroanlageninstallateur o. a. tätig waren oder als Hauptgerätewart für die Grubenwehr. Nachdem die Bezahlung der Grubenwehrübungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich wie geschehen praktiziert worden ist, kann die Beklagte wegen der Treuwidrigkeit widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nun nicht mit dem Einwand gehört werden, anlässlich der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr sei eine schriftliche Vertragsänderung vorzunehmen gewesen. Ob durch die Förmlichkeiten der Aufnahme in die Grubenwehr die Schriftform gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben. Die tarifvertragliche Verfallfrist steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Es handelt sich bei dem Anspruch auf Zuschuss zum Anpassungsgeld nicht um einen Anspruch i.S.d. § 20 TV ABA.
1022. Die Höhe der ausgeurteilten Nachzahlung beruht auf den eigenen Berechnungen der Beklagten und ist – in dieser Höhe - zwischen den Parteien unstreitig (Bl. 88, 120, 122, 151, 154 GA). Die ausgeurteilte Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge schuldet die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. Dabei war richtigzustellen, dass Zinsen in vier Monaten nicht bereits ab dem 3. des Kalendermonats - wie beantragt und erstinstanzlich ausgeurteilt - sondern erst ab dem 4. des Kalendermonats zu entrichten sind. Denn Verzinsung wird erst ab dem ersten „Wochenwerktag“ eines Monats geschuldet (Werktage ohne Samstage), § 286 Abs.1, Abs. 2 Nr.1 i.V.m. § 193 BGB (BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – aaO Rn. 24). In der Zahlungsverurteilung zu Ziffer 2. des arbeitsgerichtlichen Urteils ist dem Arbeitsgericht ein Zahlendreher unterlaufen (418,78 € statt richtig 481,78 €). Dies war bei der Tenorierung im Berufungsurteil richtigzustellen.
103B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
104I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
105II. In der Sache bleibt die Berufung des Klägers jedoch ohne Erfolg.
1061. Zutreffend hat die Beklagte bei der Berechnung des Zuschusses das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt - trotz der für den Kläger eingetretenen Minderung seiner Anpassungsbezüge infolge des bei ihm vorzunehmenden Versorgungsausgleichs. Diese Vorgehensweise ist in § 2 Ziffer 7 (2) GSP 2003 ausdrücklich festgelegt. Die Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es weder eine Verpflichtung auf Arbeitgeberseite noch eine Berechtigung für eine Erwartung auf Arbeitnehmerseite gibt, dass finanzielle Folgen, die ausschließlich in der privaten Lebensführung gründen, durch den Arbeitgeber oder die betriebliche Solidargemeinschaft ausgeglichen werden. Wegen der weiteren Begründung macht sich die Berufungskammer die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. der dortigen Entscheidungsgründe zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG / S. 11, 12 des Urteils = Bl. 167, 167R GA).
1072. Ebenfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht das Abrechnungsbegehren (Berufungsantrag zu 3.) als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigenden Lohnarten und Gehaltsbestandteile benennt und be(i)tragsmäßig beziffert. Ein Anspruch auf die eingeforderte Abrechnung folgt nicht aus § 108 GewO. Ein Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO besteht nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber ausgezahlten Beträge (BAG 07.09.2009 AP GewO § 109 Nr. 1). Beträge, die die Beklagte nicht ausgezahlt hat, muss sie nicht nach § 108 GewO abrechnen. Der verfolgte Anspruch ergibt sich auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Die Beklagte ist nicht aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet, da der Kläger bereits seinerzeit über alle erforderlichen Informationen verfügte, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte hat die an den Kläger im Referenzzeitraum erbrachten Entgeltleistungen unstreitig umfangreich abgerechnet. Ausweislich der vom Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegten monatlichen Entgeltabrechnungen hat sie dabei die jeweiligen Lohnarten benannt und die entsprechenden Beträge beziffert. Damit verfügte der Kläger bei Beginn der Anpassungsphase über sämtliche Informationen, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld geltend zu machen. Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus § 1 Nr. 2 GSP 2003. Unstreitig ist der Kläger vor seinem Ausscheiden Kläger in einem betrieblichen Gespräch unter Mitteilung der zukünftig zu erwartenden Beträge und der Grundlage ihrer Berechnung (Garantieinkommen) beraten worden. Ergänzend hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ihre Rechtsauffassung zur Zusammensetzung des Garantieeinkommens deutlich gemacht (Bl. 86 ff GA). Weitergehende Aufklärung schuldet die Beklagte nach § 1 Nr. 2 GSP 2003 nicht. Die Frage, ob eine bestimmte Lohnart zur Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplans 2003 zählt, ist keine Tatsachenfrage, die die Beklagte durch eine entsprechende Auskunft klären müsste, sondern eine Rechtsfrage, zu der die Parteien legitimer Weise unterschiedliche Auffassungen vertreten können.
108C. Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien im Berufungsverfahren. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Hamm Urteil, 09. Juni 2016 - 11 Sa 1389/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
- 1.
und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, - 2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, - 4.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und - 5.
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
- 1.
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden, - 2.
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern, - 3.
die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und - 4.
ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
- 1.
von Arbeitslosigkeit bedroht ist, - 2.
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, - 3.
nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und - 4.
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung - a)
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und - b)
an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.
(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.
(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere
- 1.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder - 2.
eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.
Tenor
-
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. März 2012 - 11 Sa 1634/10 - teilweise aufgehoben und unter Berücksichtigung des in der Revision bezifferten Klageantrags zu 2 neu gefasst.
-
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28. Juli 2010 - 1 Ca 1892/09 - teilweise abgeändert.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.915,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem 1. April 2008, 2. Mai 2008, 3. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 2. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. März 2009, 1. April 2009, 4. Mai 2009, 2. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 3. November 2009, 1. Dezember 2009, 4. Januar 2010, 2. Februar 2010, 2. März 2010, 1. April 2010, 3. Mai 2010, 1. Juni 2010 und dem 1. Juli 2010 zu zahlen.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.
- 2
-
Der 1958 geborene Kläger war seit 1977 bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, zunächst als Hauer beschäftigt. Seit dem Jahre 1998 war er über Tage als technischer Angestellter tätig. Zum 1. Januar 1999 wurde er zum hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr bestellt. Die damit verbundenen Aufgaben wurden ihm als Bestandteil des Dienstvertrags zur verantwortlichen Erfüllung übertragen. Er organisierte für die etwa 130 freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr zwei- bis dreimal wöchentlich am Nachmittag außerhalb seiner Arbeitszeit als technischer Angestellter obligatorische Rettungsübungen, nahm an ihnen teil und bescheinigte den Mitgliedern jeweils die Teilnahme an den Übungen. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie, die in den Entgeltabrechnungen unter der Lohn- und Gehaltsart „1015 Grubenwehr-Übung außerhalb“ ausgewiesen waren. Diese beliefen sich monatlich auf etwa 30 % bis 40 % seiner gesamten Bruttobezüge.
- 3
-
Zum 29. Februar 2008 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis in den vorgezogenen Ruhestand aus. Seit dem 1. März 2008 bezieht er Anpassungsgeld auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus“. Zusätzlich erhält er von der Beklagten auf der Grundlage des „Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG“ (GSP) vom 25. Juni 2003 einen Zuschuss in Höhe von monatlich 127,09 Euro brutto. In diesem ist bestimmt:
-
„…
§ 2
Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden
…
7. Zuschuss zum Anpassungsgeld
(1)
DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld … das Garantieeinkommen nicht erreicht.
…
(3)
Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
…“
- 4
-
Die Parteien des Gesamtsozialplans unterzeichneten am 27. Mai 2010 eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“. Darin heißt es:
-
„Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens gemäß
●
§ 2 Ziffer 7 (‚Zuschuss zum Anpassungsgeld’) Absatz 3 des Gesamtsozialplans,
…
die in der Anlage zu dieser Protokollnotiz aufgeführten Lohn- und Gehaltsarten nicht zu berücksichtigen sind.
Weiterhin stellen die Vertragsparteien klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens i.S.d. vorgenannten Vorschriften des Gesamtsozialplans bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans am 25.06.2003 vorhanden war und dem Abschluss des Gesamtsozialplans zugrunde lag.“
- 5
-
In der Anlage dazu ist „1015 Grubenwehr-Übung ausserh.“ aufgeführt.
- 6
-
Der Kläger hat geltend gemacht, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Hierbei handele es sich um Entgelt im Sinne des Gesamtsozialplans. Ihm stünden deshalb monatlich weitere 1.265,26 Euro zu.
- 7
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.692,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 39.223,06 Euro zu zahlen.
- 8
-
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Grubenwehrzulage sei bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Hierüber habe bei Abschluss des Gesamtsozialplans zwischen den Betriebsparteien Einigkeit bestanden, was die „Protokollnotiz vom 25.06.2003“ klarstelle.
- 9
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in der Revision noch anhängigen Umfang entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Die dem Kläger für seine Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage ist bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zu berücksichtigen. Die Nebenforderung ist teilweise unbegründet. Sie besteht nicht ab dem Ersten des Folgemonats, wenn dieser auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
- 11
-
I. Der Kläger hat nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP im streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von monatlich 1.265,26 Euro. Dies ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans.
- 12
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1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt(BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 67/09 - Rn. 9).
- 13
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2. Der Wortlaut des Gesamtsozialplans spricht dafür, die dem Kläger gewährte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen.
- 14
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a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP wird für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens das Entgelt der letzten zwölf abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 21, BAGE 137, 300). Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt.
- 15
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b) Hiervon ausgehend legt bereits der Wortlaut des § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP nahe, dass die dem Kläger gezahlte Grubenwehrzulage Entgelt für geleistete Arbeit war. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht genügend berücksichtigt, dass dem Kläger mit der Bestellung zum hauptamtlichen Hauptgerätewart die damit verbundenen Aufgaben als Bestandteil seines Dienstvertrags übertragen wurden. Sie sind damit ein weiterer Teil seiner bereits bestehenden Arbeitspflichten geworden. Für diese Arbeitsleistungen, die er außerhalb seiner Arbeitszeiten als technischer Angestellter erbrachte, erhielt er eine Vergütung nach den in der Vorstandsrichtlinie „Bezahlung von Gruben- und Gasschutzwehren“ im Einzelnen geregelten Sätzen.
- 16
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3. Der Regelungszusammenhang des Gesamtsozialplans bestätigt dieses Auslegungsergebnis.
- 17
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a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GSP bleiben Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Hierbei handelt es sich nicht um Entgelt, das in einem synallagmatischen Verhältnis zu erbrachten Arbeitsleistungen steht, sondern um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage „Bruttomonatseinkommen“ einzubeziehen. Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 6 GSP in einer Rückausnahme vor, dass das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ist erforderlich, weil nach der Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit an sich nicht zu berücksichtigen ist.
- 18
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b) Nach dieser Regelungssystematik ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Letzteres ist in der Vorstandsrichtlinie zur Bezahlung der Grubenwehren klargestellt und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
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4. Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des Gesamtsozialplans. Durch den Zuschuss zum Anpassungsgeld werden nach § 2 Satz 1 GSP die Richtlinien zur Gewährung des Anpassungsgeldes(zuletzt in der Fassung vom 12. Dezember 2008, BAnz 2008 S. 4697) ergänzt. Diese bezwecken gemäß Nr. 1.1, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach diesen Richtlinien gezahlte Anpassungsgeld das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des Bruttomonatseinkommens nicht erreicht, besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Damit dient das Anpassungsgeld dazu, den in dieser Bestimmung festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Da die Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart in der Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gehörte, spricht auch eine am Normzweck orientierte Auslegung dafür, das für diese Arbeitsleistung bezogene Entgelt bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Bruttomonatseinkommens einzubeziehen.
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5. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesamtsozialplans ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten kein anderes Ergebnis. Der bis zum Jahre 2002 geltende „Gesamtsozialplan über die öffentlichen und betrieblichen Leistungen und Vorsorgemaßnahmen für die von Stillegungen betroffenen Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus“ vom 15. Mai 1968 wurde im Jahre 2003 durch den hier anwendbaren Gesamtsozialplan vollständig abgelöst. Dieser enthält ein eigenständiges Regelungswerk. Die zu dem früheren Gesamtsozialplan ergangenen Erlasse und Hinweisschreiben der Arbeitsverwaltung können schon deshalb für die Auslegung der neuen Vereinbarung nicht herangezogen werden.
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II. Die Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 steht dieser Auslegung des Gesamtsozialplans nicht entgegen.
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1. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe und nicht um eine eigenständige normative Regelung. Die Betriebsparteien haben in der Protokollnotiz ihr gemeinsames Verständnis von den bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass dies bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans bestand. Damit haben sie den Begriff „Bruttomonatseinkommen“ nicht konstitutiv neu festgelegt, sondern nur verdeutlicht, wie ihrer Auffassung nach ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal des Gesamtsozialplans zu verstehen ist.
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2. Dieses Normverständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan allerdings keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Da es bei dessen Auslegung darum geht festzustellen, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 13), sind Betriebsvereinbarungen objektiv auszulegen. Der subjektive Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat (Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 77 Rn. 65; Fitting BetrVG 26. Aufl. § 77 Rn. 15). Anders als in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 2. Oktober 2007 (- 1 AZR 815/06 -) zugrunde lag, haben die Betriebsparteien hier den Begriff des Entgelts in § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP hinreichend deutlich bestimmt. Das Verständnis der Betriebsparteien zur fehlenden Einbeziehung von Grubenwehrzulagen, die hauptamtliche Hauptgerätewarte beanspruchen können, die arbeitsvertraglich zu dieser Tätigkeit in der Grubenwehr verpflichtet sind, ist mit Wortlaut, systematischem Regelungszusammenhang und dem sich hieraus erschließenden Zweck unvereinbar. Ein solcher Regelungswille kann deshalb keine Berücksichtigung finden.
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Schmidt
Koch
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Rath
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. März 2012 - 11 Sa 1634/10 - teilweise aufgehoben und unter Berücksichtigung des in der Revision bezifferten Klageantrags zu 2 neu gefasst.
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Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28. Juli 2010 - 1 Ca 1892/09 - teilweise abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.915,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem 1. April 2008, 2. Mai 2008, 3. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 2. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. März 2009, 1. April 2009, 4. Mai 2009, 2. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 3. November 2009, 1. Dezember 2009, 4. Januar 2010, 2. Februar 2010, 2. März 2010, 1. April 2010, 3. Mai 2010, 1. Juni 2010 und dem 1. Juli 2010 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.
- 2
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Der 1958 geborene Kläger war seit 1977 bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, zunächst als Hauer beschäftigt. Seit dem Jahre 1998 war er über Tage als technischer Angestellter tätig. Zum 1. Januar 1999 wurde er zum hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr bestellt. Die damit verbundenen Aufgaben wurden ihm als Bestandteil des Dienstvertrags zur verantwortlichen Erfüllung übertragen. Er organisierte für die etwa 130 freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr zwei- bis dreimal wöchentlich am Nachmittag außerhalb seiner Arbeitszeit als technischer Angestellter obligatorische Rettungsübungen, nahm an ihnen teil und bescheinigte den Mitgliedern jeweils die Teilnahme an den Übungen. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie, die in den Entgeltabrechnungen unter der Lohn- und Gehaltsart „1015 Grubenwehr-Übung außerhalb“ ausgewiesen waren. Diese beliefen sich monatlich auf etwa 30 % bis 40 % seiner gesamten Bruttobezüge.
- 3
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Zum 29. Februar 2008 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis in den vorgezogenen Ruhestand aus. Seit dem 1. März 2008 bezieht er Anpassungsgeld auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus“. Zusätzlich erhält er von der Beklagten auf der Grundlage des „Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG“ (GSP) vom 25. Juni 2003 einen Zuschuss in Höhe von monatlich 127,09 Euro brutto. In diesem ist bestimmt:
-
„…
§ 2
Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden
…
7. Zuschuss zum Anpassungsgeld
(1)
DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld … das Garantieeinkommen nicht erreicht.
…
(3)
Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
…“
- 4
-
Die Parteien des Gesamtsozialplans unterzeichneten am 27. Mai 2010 eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“. Darin heißt es:
-
„Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens gemäß
●
§ 2 Ziffer 7 (‚Zuschuss zum Anpassungsgeld’) Absatz 3 des Gesamtsozialplans,
…
die in der Anlage zu dieser Protokollnotiz aufgeführten Lohn- und Gehaltsarten nicht zu berücksichtigen sind.
Weiterhin stellen die Vertragsparteien klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens i.S.d. vorgenannten Vorschriften des Gesamtsozialplans bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans am 25.06.2003 vorhanden war und dem Abschluss des Gesamtsozialplans zugrunde lag.“
- 5
-
In der Anlage dazu ist „1015 Grubenwehr-Übung ausserh.“ aufgeführt.
- 6
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Der Kläger hat geltend gemacht, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Hierbei handele es sich um Entgelt im Sinne des Gesamtsozialplans. Ihm stünden deshalb monatlich weitere 1.265,26 Euro zu.
- 7
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.692,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 39.223,06 Euro zu zahlen.
- 8
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Grubenwehrzulage sei bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Hierüber habe bei Abschluss des Gesamtsozialplans zwischen den Betriebsparteien Einigkeit bestanden, was die „Protokollnotiz vom 25.06.2003“ klarstelle.
- 9
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Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in der Revision noch anhängigen Umfang entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Die dem Kläger für seine Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage ist bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zu berücksichtigen. Die Nebenforderung ist teilweise unbegründet. Sie besteht nicht ab dem Ersten des Folgemonats, wenn dieser auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
- 11
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I. Der Kläger hat nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP im streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von monatlich 1.265,26 Euro. Dies ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans.
- 12
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1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt(BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 67/09 - Rn. 9).
- 13
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2. Der Wortlaut des Gesamtsozialplans spricht dafür, die dem Kläger gewährte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen.
- 14
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a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP wird für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens das Entgelt der letzten zwölf abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 21, BAGE 137, 300). Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt.
- 15
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b) Hiervon ausgehend legt bereits der Wortlaut des § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP nahe, dass die dem Kläger gezahlte Grubenwehrzulage Entgelt für geleistete Arbeit war. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht genügend berücksichtigt, dass dem Kläger mit der Bestellung zum hauptamtlichen Hauptgerätewart die damit verbundenen Aufgaben als Bestandteil seines Dienstvertrags übertragen wurden. Sie sind damit ein weiterer Teil seiner bereits bestehenden Arbeitspflichten geworden. Für diese Arbeitsleistungen, die er außerhalb seiner Arbeitszeiten als technischer Angestellter erbrachte, erhielt er eine Vergütung nach den in der Vorstandsrichtlinie „Bezahlung von Gruben- und Gasschutzwehren“ im Einzelnen geregelten Sätzen.
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3. Der Regelungszusammenhang des Gesamtsozialplans bestätigt dieses Auslegungsergebnis.
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a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GSP bleiben Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Hierbei handelt es sich nicht um Entgelt, das in einem synallagmatischen Verhältnis zu erbrachten Arbeitsleistungen steht, sondern um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage „Bruttomonatseinkommen“ einzubeziehen. Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 6 GSP in einer Rückausnahme vor, dass das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ist erforderlich, weil nach der Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit an sich nicht zu berücksichtigen ist.
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b) Nach dieser Regelungssystematik ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Letzteres ist in der Vorstandsrichtlinie zur Bezahlung der Grubenwehren klargestellt und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
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4. Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des Gesamtsozialplans. Durch den Zuschuss zum Anpassungsgeld werden nach § 2 Satz 1 GSP die Richtlinien zur Gewährung des Anpassungsgeldes(zuletzt in der Fassung vom 12. Dezember 2008, BAnz 2008 S. 4697) ergänzt. Diese bezwecken gemäß Nr. 1.1, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach diesen Richtlinien gezahlte Anpassungsgeld das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des Bruttomonatseinkommens nicht erreicht, besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Damit dient das Anpassungsgeld dazu, den in dieser Bestimmung festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Da die Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart in der Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gehörte, spricht auch eine am Normzweck orientierte Auslegung dafür, das für diese Arbeitsleistung bezogene Entgelt bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Bruttomonatseinkommens einzubeziehen.
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5. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesamtsozialplans ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten kein anderes Ergebnis. Der bis zum Jahre 2002 geltende „Gesamtsozialplan über die öffentlichen und betrieblichen Leistungen und Vorsorgemaßnahmen für die von Stillegungen betroffenen Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus“ vom 15. Mai 1968 wurde im Jahre 2003 durch den hier anwendbaren Gesamtsozialplan vollständig abgelöst. Dieser enthält ein eigenständiges Regelungswerk. Die zu dem früheren Gesamtsozialplan ergangenen Erlasse und Hinweisschreiben der Arbeitsverwaltung können schon deshalb für die Auslegung der neuen Vereinbarung nicht herangezogen werden.
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II. Die Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 steht dieser Auslegung des Gesamtsozialplans nicht entgegen.
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1. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe und nicht um eine eigenständige normative Regelung. Die Betriebsparteien haben in der Protokollnotiz ihr gemeinsames Verständnis von den bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass dies bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans bestand. Damit haben sie den Begriff „Bruttomonatseinkommen“ nicht konstitutiv neu festgelegt, sondern nur verdeutlicht, wie ihrer Auffassung nach ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal des Gesamtsozialplans zu verstehen ist.
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2. Dieses Normverständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan allerdings keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Da es bei dessen Auslegung darum geht festzustellen, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 13), sind Betriebsvereinbarungen objektiv auszulegen. Der subjektive Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat (Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 77 Rn. 65; Fitting BetrVG 26. Aufl. § 77 Rn. 15). Anders als in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 2. Oktober 2007 (- 1 AZR 815/06 -) zugrunde lag, haben die Betriebsparteien hier den Begriff des Entgelts in § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP hinreichend deutlich bestimmt. Das Verständnis der Betriebsparteien zur fehlenden Einbeziehung von Grubenwehrzulagen, die hauptamtliche Hauptgerätewarte beanspruchen können, die arbeitsvertraglich zu dieser Tätigkeit in der Grubenwehr verpflichtet sind, ist mit Wortlaut, systematischem Regelungszusammenhang und dem sich hieraus erschließenden Zweck unvereinbar. Ein solcher Regelungswille kann deshalb keine Berücksichtigung finden.
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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
Tenor
1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.10.14, Az. 4 Ca 2878/13 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.863,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 20.12.13 zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über Nachzahlungen des dem Kläger zustehenden Zuschusses zum Anpassungsgeld.
3Die Beklagte betreibt den Steinkohlebergbau in Deutschland.
4Der am 11.06.1958 geborene Kläger war vom 02.01.1981 bis zum 30.06.2008 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Aufsichtshauer auf dem Bergwerk West in L.-M.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Tarifwerkes für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau Anwendung.
5Im Anschluss an das Arbeitsverhältnis bezog er vom 01.07.2008 bis zum 30.06.2013 Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Neben dem Anpassungsgeld erhielt der Kläger von der Beklagten einen betrieblichen Zuschuss nach Maßgabe des Gesamtsozialplans zum Anpassungsgeld der deutschen Steinkohle AG. Die Höhe dieses Zuschusses ist im Hinblick auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger für Einsätze der Grubenwehr außerhalb der Arbeitszeit streitig.
6Die Beklagte hält aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine Grubenwehr vor. In dieser wirkte auch der Kläger auf freiwilliger Basis mit. Die Einzelheiten der Grubenwehr richten sich nach dem Plan für das Grubenrettungswesen, den die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, die Bestandteil des Unternehmens der Beklagten ist, aufgestellt hat. Soweit hier von Interesse enthält der Plan für das Grubenrettungswesen auszugsweise folgende Bestimmungen:
7"3Grubenwehrmitgliedschaft
83.1Aufnahme in die Grubenwehr
9Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen und Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In der Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die
10- mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind
11- unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben
12- nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind
13- gemäß Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet sind.
14Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den "Pflichten der Grubenwehrmitglieder" (Kap.5) ergibt sich die für Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung.
15(…)
163.2Ausscheiden aus der Grubenwehr
17Die Mitgliedschaft endet
18-durch Austritt,
19(…)
20-durch Ausschluß
21-durch Tod
22(…)
234.4Nachschulung
244.4.1 Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner
254.4.1.1 Allgemeines
26Die praktische Nachschulung der Grubenwehrführer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschichten und/oder in Übungen außerhalb der Schichtzeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt.
274.4.1.2 Übungen
28Grubenwehrführer und Wehrmänner verfahren jährlich mindestens fünf Übungen mit Sauerstoffschutzgeräten.
29(…)
30Der Grubenwehr steht ein Übungsraum zur Verfügung, in dem bei erhöhter Temperatur und Sichtbehinderung (Rauch/Nebel) besondere Übungsaufgaben durchgeführt werden.
31(…)
32Die Übungen finden unter Aufsicht eines Oberführers oder eines von ihm beauftragten Truppführers statt.
33(…)
34Folgende Übungen mit Atemschutzübungen sind vorgeschrieben:
35(…)
36-Sonstige Übungen
37Bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage werden je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Tätigkeiten (…) durchgeführt.
38Übungen über die volle Gebrauchszeit des Atemschutzgerätes (sog. 4-Stunden-Übungen) werden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit verfahren.
39(…)
405Pflichten der Grubenwehrmitglieder
415.1Grubenwehrmitglieder
42Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr untersuchen zu lassen.
43Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen - jedoch mindestens zweimal im Jahr - hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (…).
44Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers und des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge.
45Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil."
46(…).
47Übungen der Grubenwehr finden nach diesem Plan sowohl innerhalb als auch außerhalb der Arbeitszeit statt.
48Die Bezahlung der Mitglieder der Grubenwehr richtet sich nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 "Bezahlung der Gruben- und Gasschutzwehren" nebst Anlagen 1 und 2. Sie differenziert dabei zwischen Übungen innerhalb und außerhalb der Schichtzeiten. Insoweit findet sich in der Richtlinie auszugsweise folgendes:
492 Einsätze der Gruben-/Gasschutzwehr
50Grundvergütung
51Für einen Einsatz der Gruben- oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.
52Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
53Für Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt.
54(…)
55Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages.
563 Übungen innerhalb der Schicht.
57Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitrahmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht.
58Übungen innerhalb der Schichtzeit bestehen immer aus einer praktischen Übung und einer Unterweisung. Für eine Übung/Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. Die Pauschalen für Übungen innerhalb der Schicht werden gewährt für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen der praktischen Übung.
59Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Pressluftatmern, Schlauchgeräten, Tauchgeräten oder Filtergeräten werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt.
60Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzbeschränkung (Plan Grubenrettungswesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren.
61(…)
624 Übungen außerhalb der Schicht
63Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Ablauf inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung (…, bei Grubenwehren in der Regel 2 Stunden Übungszeit unter Atemschutz). Atemschutzübungen der Grubenwehr mit Presslufthammern, Tauchgeräten, Schlauchgeräten oder Filtergeräten (Dauer 0,5 Stunden) werden nach der Bezahlungstabelle der Gasschutzwehr bezahlt.
64Werden von der Grubenwehr Klimaübungen verfahren, die aufgrund der Einsatzdauerbeschränkung (Plan Grubenwesen) verkürzt werden müssen, so ist die Pauschale für eine zweistündige Übung zu gewähren. Im Rahmen einer Übung ohne Atemschutz sind Aufgaben durchzuführen, die in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag einer Grubenwehr oder Gasschutzwehr, z.B. Löschübungen, Dammbauarbeiten stehen.
65(…)
665 Unterweisung / Teilnahme
67Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.
68Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unterweisungszeiten.
69Bei der Beklagten existiert ein Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG vom 25.06.2003, abgeschlossen zwischen dem Vorstand der Deutschen Steinkohle AG - im Namen und für Rechnung der Beklagten - und dem Gesamtbetriebsrat der Deutschen Steinkohle AG.
70Hier heißt es unter § 2:
71§ 2
72Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaft Ausgleichsleistungen ausscheiden
73Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen APG- Linien haben, ist DSK bei der Beantragung von Anpassungsgeld behilflich. Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistungen haben, erhalten folgende Leistungen:
741. - 6. (…)
757.Zuschuss zum Anpassungsgeld
76(1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff.4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.
77(…)
78(3)Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
79Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
80Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
81(…)
82(8) Der betriebliche Zuschuss wird für die Dauer des Bezuges von Anpassungsgeld - ausgenommen Zeiten des Bezuges gemäß Ziff.5.7 der APG-Richtlinien gewährt. (…).
83Am 27.05.2010 verabschiedeten die Vertragsparteien zu diesem Gesamtsozialplan eine "Protokollnotiz VII". Darin heißt es auszugsweise:
84"Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens gemäß § 2 Ziffer 7 (Zuschuss zum Anpassungsgeld) Absatz 3 des Gesamtsozialplanes,
85(…)
86die in der Anlage zu dieser Protokollnotiz aufgeführten Lohn- und Gehaltsarten nicht zu berücksichtigen sind."
87In dieser Anlage findet sich unter anderem die Lohnart "0E02 Übung Grub-/Gas. auss.einm". Die Parteien stellten klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens im Sinne des § 2 Abs. 7 bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans am 25.06.2003 vorhanden gewesen sei.
88§ 20 des Tarifvertrages über die allgemeinen betrieblichen Arbeitsbedingungen im rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau (im Nachfolgenden TV ABA) beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:
89(1) Beschwerden wegen unrichtiger Ermittlung oder Errechnung oder Zahlung von Lohn oder Gehalt sind von dem Arbeitnehmer unverzüglich vorzubringen.
90(2) Die Ansprüche des Absatzes 1 sind nötigenfalls im Wege der Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten seit dem Auszahlungstag geltend zu machen. Ansprüche anderer Art werden hierdurch nicht berührt.
91Der Kläger erbrachte seine Einsätze bzw. Übungen in der Grubenwehr während und außerhalb seiner regulären Arbeitszeit. Die Beklagte wies die Tätigkeit für die Grubenwehr innerhalb der regulären Arbeitszeit in den Gehaltsabrechnungen mit dem Schlüssel 0401 bzw. 2016 aus. Hierfür erhielt der Kläger seinen normalen Lohn. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass diese Leistungen für Übungen innerhalb der Schicht bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach der DSK VR 02/07 berücksichtigt werden.
92Streitig ist aber die Berücksichtigung der Zahlungen für Übungen außerhalb der regulären Schicht. Der Kläger war insoweit von Juli 2006 bis Juni 2007 auch außerhalb seiner regulären Arbeitszeit für die Grubenwehr tätig. Diese Tätigkeiten wies die Beklagte in den Gehaltsabrechnungen mit dem Schlüssel 0E02 und 2017 aus. Hierfür zahlte sie an den Kläger unstreitig einen Betrag i.H.v. 887,56 €, den sie auch der Sozialversicherungspflicht unterwarf, aber bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens gemäß § 2 Ziffer 7 (3) des Gesamtsozialplanes nicht berücksichtigte.
93Mit seiner am 19.12.2013 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 30.12.2013 zugestellten Klage begehrte der Kläger zunächst, die Beklagte zu verurteilen, gezahlte Vergütungen für Grubenwehreinsätze bei der Berechnung des Bruttoeinkommens gemäß § 2 Ziffer des Gesamtsozialplanes zu berücksichtigen, den Zuschuss zum Anpassungsgeld neu zu berechnen und die errechnete Differenz an ihn auszuzahlen. Nach einem gerichtlichen Hinweis stellte er die Klage auf einen Zahlungsantrag um.
94Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, auch die für Übungen außerhalb der regulären Arbeitszeit gezahlte Vergütung sei bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach § 3 Ziffer 7 des Gesamtsozialplanes zu berücksichtigen. Da er im relevanten Zeitraum 887,56 € für Übungen außerhalb der regulären Schichtzeiten bezogen habe, errechne sich ein monatlicher Anspruch in Höhe von 44,38 €. Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2013 errechne sich für 42 Monate eine Gesamtanspruch in Höhe von 1.863,96 € (44,38 * 42 Monate). Insoweit meint der Kläger, dass er eine Tätigkeit für die Beklagte erbracht habe, zu der diese öffentlich-rechtlich verpflichtet sei, so dass es sich bei seinen Einsätzen nicht um bloße Mehrarbeit gehandelt habe. Dazu beruft er sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2013. Die Beklagte sei nämlich verpflichtet, den Mitgliedern der Grubenwehr die Notwendigkeit der Übung zu ermöglichen, weil ohne sie seine Qualifikation als freiwilliger Grubenwehrmann ihre Tätigkeiten nicht mehr fortführen könne. Die Teilnahme an einer Grubenwehrübung sei deshalb notwendige Arbeitszeit zur Erhaltung der zusätzlichen Qualifikation, zu der die Beklagte verpflichtet sei. Der zugrunde liegende Sozialplan könne auch nicht anders ausgelegt werden. Die Vereinbarung vom 27.05.2010 könne auch nur für die Zukunft gelten. Seine Ansprüche seien auch nicht verfallen. Denn der geltend gemachte Anspruch würde von der tariflichen Ausschlussfrist in § 20 TV ABA nicht erfasst, weil es sich beim Zuschuss weder um Lohn noch um Gehalt handele.
95Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
96die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.863,96 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
97Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
98die Klage abzuweisen.
99Die Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, die für die Tätigkeit des Klägers in der Grubenwehr außerhalb seiner regulären Arbeitszeit gezahlten Beträge stellten kein Entgelt im Sinne von § 2 Ziffer 7 (3) des Gesamtsozialplans dar. Denn der Kläger schulde diese Tätigkeiten arbeitsvertraglich nicht. Es handele sich zwar um sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Daraus ergebe sich aber nichts. Auch mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.10.2013 könne der Kläger seine Ansprüche nicht begründen. Denn die dem Kläger gewährte Zulage für Grubenwehreinsätze außerhalb der Arbeitszeit sei kein Entgelt für geleistete Arbeit gewesen. Die Wahrnehmung der Aufgaben als freiwilliges Mitglied der Grubenwehr sei nicht Bestandteil seiner Arbeitspflichten. Es unterläge auch nicht ihrem Direktionsrecht, ob der Kläger Mitglied der Grubenwehr werde oder austrete. Dies zeige deutlich, dass es sich nicht um eine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag handele. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, ob und wie die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr ihre Übungen organisierten.
100Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Klage abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch stünde dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu, weil die von der Beklagten gezahlten Leistungen für Übungen der Grubenwehr außerhalb regulärer Arbeitszeiten des Klägers keine Berücksichtigung finden können. Dies ergebe die Auslegung des Sozialplanes. Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichtes zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen spräche bereits der Wortlaut des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 gegen die Berücksichtigung der Grubenwehrzulage. Denn die Zulage stelle auf "Arbeitnehmer" ab. Arbeitnehmer sei aber nur derjenige, der abhängig beschäftigt sei. Die Einsätze in der Grubenwehr beruhten hingegen auf der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers in der Wehr. Diese unterläge dem Direktionsrecht der Beklagten nicht. Auch sei zu beachten, dass für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt werde. Die Grubenwehrzulage sei aber kein Entgelt. Denn Entgelt sei nach allgemeinem Sprachgebrauch die Gegenleistung für geleistete Arbeit. Die Leistung müsse zumindest teilweise in synallagmatischem Verhältnis zur Arbeitsleistung stehen. Die Einsätze für die Grubenwehr stünden zwar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, sie sei aber nicht Gegenstand seiner geschuldeten Tätigkeiten. Daran ändere auch die Pflicht der Beklagten zur Vorhaltung einer Grubenwehr nichts. Denn es habe der freien Entscheidung des Klägers oblegen, ob er in der Grubenwehr tätig werde. Er hätte sie auch jederzeit beenden können. Auch der Regelungszusammenhang spreche für diese Auslegung. Denn nach § 2 Nr. 7 (3) S. 3 und 4 des Gesamtsozialplanes blieben Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Zwar unterläge die Grubenwehrzulage der Sozialversicherungspflicht. Dies begründe den Gegenleistungscharakter aber nicht. Denn der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff sei "weiter" als der arbeitsrechtliche. Dies ergebe sich aus § 14 SGB IV. Auch der Regelungszweck des Gesamtsozialplans bestätige diese Auslegung. Die Beendigung des Steinkohlebergbaus in Deutschland sollte durch zusätzliche Leistungen flankiert werden. Das Anpassungsgeld sollte um einen Zuschuss ergänzt werden, wenn das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des Brutto-Monatseinkommens nicht erreicht wird. Es sei insoweit um die Absicherung des sozialen Besitzstandes gegangen. Dieser soziale Besitzstand aber ergebe sich gerade aus der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit, nicht aus der freiwilligen Tätigkeit in der Grubenwehr.
101Gegen das ihm am 03.11.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17.11.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 02.02.2015 - mit einem am 30.01.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
102Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein ursprüngliches Begehren weiter. Er meint, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Grubenwehrzulage für Übungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nicht bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen sei. Auch wenn in Ziffer 7. (1) des Gesamtsozialplanes die "DSK" als zur Leistung verpflichtete bezeichnet werde, sei die Beklagte passiv legitimiert, weil die DSK ausweislich des Eingangssatzes der Vereinbarung "im Namen und für Rechnung der S. Aktiengesellschaft" handle. Damit sei die Beklagte verpflichtet worden. Die Berücksichtigung der Entgelte für die Tätigkeiten bei Übungen der Grubenwehr außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ergebe sich aus der Auslegung von § 2 Ziffer 7 Nr. 3 des Gesamtsozialplanes. Denn Berechnungsgrundlage sei das "Entgelt". Dies wiederum sei als Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Entscheidend sei das synallagmatische Verhältnis. Dies erfasse aber auch die Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeiten. Denn er, der Kläger, habe durch seine Tätigkeit in der Grubenwehr weitere arbeitsvertragliche Pflichten übernommen. Ausgangspunkt sei, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Grubenwehr vorzuhalten und dass die Aufgaben in einem Plan für das Grubenrettungswesen niedergelegt seien. Die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft stünde dem nicht entgegen. Zudem sprächen die Kriterien der Aufnahme in die Grubenwehr hierfür, weil die Beklagte über die Aufnahme entscheide. Auch würde den Mitgliedern nach Aufnahme der Grubenrettungsplan ausgehändigt, der eine Dienstanweisung darstelle. Denn die Mitglieder leisteten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers, einem AT-Angestellten, Folge. Letztlich sei die Beklagte in der Lage, die sich aus der Dienstanordnung ergebenden Pflichten einzufordern. Damit handele es sich um erweiterte Arbeitspflichten. Dies zeige auch Ziffer 2 der DSK VR 02/07, wonach die Mitglieder für einen Einsatz bei der Grubenwehr den vorher verdienten Lohn einschließlich Zulagen erhalten. Es werde Arbeitsleistung vergütet. Zudem seien die während der Arbeitszeit durchgeführten Übungen von der Beklagten bei der Berechnung des Garantieeinkommens berücksichtigt worden. Auch wenn die Beklagte die Nichtteilnahme an Übungen außerhalb der Arbeitszeit nicht sanktionieren könne, bleibe es dabei, dass das Mitglied der Grubenwehr zur Teilnahme verpflichtet sei und bei Nichtteilnahme auch ausgeschlossen werden könne. Auch dass nach Ziffer 4 der DSK VR 02/07 für Übungen außerhalb der Schicht Pauschalen abgerechnet würden, spreche nicht gegen die Einbeziehung. Denn es mache keinen Unterschied, ob die Übungen außerhalb oder innerhalb der Schicht erfolgen. Hinzu käme, dass die Pauschale der Sozialversicherungspflicht unterliege. Auch die Protokollnotiz vom 27.05.2010 spräche dafür. Denn diese bezeichne die nicht zu berücksichtigenden Zahlungen als "Lohn- und Gehaltsarten". Die Klarstellung wäre überflüssig, wenn diese von der im Gesamtsozialplan gewählten Begrifflichkeit erfasst würden. Darüber hinaus handele es sich auch nicht um eine Einmalzahlung oder Mehrarbeitsvergütung und die Beklagte habe die Leistungen der Sozialversicherungspflicht unterworfen. Auch aus Sinn und Zweck lasse sich nicht Gegenteiliges ableiten. Denn der Zuschuss solle die Differenz zwischen Anpassungsgeld und Garantieeinkommen ausgleichen. Das Bruttomonatseinkommen aber bestünde im Falle des Klägers nicht nur aus dem Tarifgehalt, sondern eben auch aus der Grubenwehrzulage. Die Protokollnotiz vom 27.05.2010 sei ohne Bedeutung, weil sie erst sieben Jahre nach dem Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung verfasst worden sei und ihr ohnehin keine Bedeutung zukomme. Der Kläger wiederholt seine Berechnung erster Instanz und meint, er könne unter Einbeziehung der Zulage insgesamt weitere 1.863,96 € beanspruchen. Die Ansprüche seien auch nicht nach § 20 TV ABA verfallen, weil sich diese Regelung nur auf die Ermittlung oder Errechnung von Lohn und Gehalt beziehe. Um eine derartige Leistung handele es sich bei dem Zuschuss zum Anpassungsgeld nicht.
103Der Kläger beantragt,
104das Urteil des Arbeitsgerichtes Duisburg vom 08.10.2014, Az.: 4 Ca 2878/14 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.863,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu zahlen.
105Der Beklagte beantragt,
106die Berufung zurückzuweisen.
107Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend geltend: Die bereits ergangene Entscheidung des BAG betreffe einen "hauptamtlichen Hauptgerätewart", bei dem die Tätigkeit für die Grubenwehr auf einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung beruhe. Dies gelte für den Kläger nicht. Auch wenn sie die Grubenwehr vorhalten müsse, sei nicht jede Tätigkeit für die Grubenwehr Teil der arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Dies zeige auch die historische Entwicklung. Erstmals 1911 sei die Grubenwehr im Oberbergamt in Dortmund verpflichtend eingeführt worden. Durch die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen sei durch bergpolizeiliche Verordnung vorgegeben worden, dass und wie viele Personen vorgehalten werden mussten. Nach dem zweiten Weltkrieg entfiel diese Hauptstelle und sei zunächst auf den Steinkohlebergbauverein, dann auf die DMT Gesellschaft für Forschung und Prüfung GmbH sowie im Jahre 1995 schließlich auf die Beklagte übertragen worden. Im Zuge der Beendigung des Steinkohlebergbaus werde sie auf die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie überführt. Gesetzliche Grundlage für die Grubenrettung sei § 131 BBergG. Ein Bergbaubetrieb dürfe nur aufgrund von Betriebsplänen betrieben werden, die auch die Grubenrettung umfassten. Erforderlich sei ein Plan für das Grubenrettungswesen. Hieraus ergebe sich, dass die Tätigkeit in der Grubenwehr eine Tätigkeit sui generis sei und nicht im arbeitsvertraglichen Synallagma stünde. Im Synallagma stünde vielmehr nur die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Aufsichtshauer. Demgegenüber sei die Mitgliedschaft in der Grubenwehr freiwillig. Sie, die Beklagte, dulde nur die Mitgliedschaft in der Wehr. Ein Arbeitsvertrag werde dadurch nicht begründet. Auch das vom Kläger herangezogenen Urteil des Arbeitsgerichtes Herne begründe die arbeitsvertragliche Verpflichtung nicht. Es unterstelle lediglich, dass sie, die Beklagte, einen Teil des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes an die Trupp- und Oberführer delegiert habe. Auch etwaige Sanktionsmöglichkeiten seien nicht Teil des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes sondern Folge des Rechtsverhältnisses "Grubenwehr". Dies stelle seit Beginn des Grubenwehrwesens ein ehrenamtliches Engagement dar. Auch die Regularien sprächen von "Mitgliedschaft" und "Ausschluss". Insoweit sei die Organisation der Grubenwehr öffentlich-rechtlich und aufsichtsrechtlich eingebunden. Erst 1964 sei das arbeitgeberseitige Direktionsrecht im Bergbauwesen überhaupt den Unternehmen übertragen worden. Zuvor sei es von den bergbehördlich tätigen Direktoren ausgeübt worden. Trotz der Übertragung des eigentlichen arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes aber sei die Grubenrettung nach wie vor öffentlich-rechtlich ausgestaltet geblieben. Es existierten "verantwortliche Personen", die nur eingeschränkt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterlägen. Damit bleibe es dabei, dass die Tätigkeiten in der Grubenwehr nicht ihrem arbeitsvertraglichen Direktionsrecht unterlägen und keine Sanktionen möglich seien. Die Aufnahme in die Grubenrettung obliege den dafür im Plan bestimmten Personen und nicht ihr als Arbeitgeberin. Sie dürfe auch gar keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Wehr nehmen. Auch die Vergütung der Tätigkeiten sei kein Indiz für einen Arbeitsvertrag. Denn trotz der Abrechnung handele es sich um eine Aufwandsentschädigung. Die Fortzahlung der Vergütung für Grubenwehreinsätze während der Arbeitszeit beruhe nur darauf, neue Mitglieder zu motivieren, der Grubenwehr beizutreten. Auch dass die Leistungen der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden seien, sei irrelevant. Darüber hinaus und abweichend vom BAG sei auch die Protokollnotiz zu beachten, der bindende Wirkung zukomme. Es läge in der Kompetenz der Betriebspartner, Sozialpläne auch nachträglich zu verändern.
108Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung, nachdem der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 21.08.2014 am 03.09.2014 einen bezifferten Leistungsantrag gestellt habe.
109Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
110E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
111I.
112Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere hat er sie unter Beachtung der Vorgaben der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie ist auch begründet. Denn der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.863,96 € als weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes ist die erkennende Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass sich aus dem Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 ergibt, dass die Leistungen der Beklagten für Übungen der Grubenwehr außerhalb der regulären Arbeitszeit bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach Ziffer 7 des Gesamtsozialplanes zu berücksichtigen sind. Es handelt sich hier im Hinblick auf die Pflicht der Beklagten, eine Grubenwehr vorzuhalten, um eine im Synallagma stehende Verpflichtung der Beklagten. Auch wenn die Mitgliedschaft in der Grubenwehr freiwillig ist, ist sie dennoch in das Gesamtkonzept arbeitsvertraglicher Verpflichtungen in einer Art und Weise eingebunden, die die Bewertung als arbeitsvertragliche Verpflichtung rechtfertigen. Die Ansprüche sind weder verfallen, noch verjährt.
113Im Einzelnen:
114Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses in geltend gemachter Höhe von insgesamt 1.863,96 € nebst Zinsen seit dem 20.12.2013 aus § 2 Ziffer 7 Abs. 1 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003.
1151.Die Beklagte ist Verpflichtete des Anspruchs aus § 2 Ziffer 7 Abs. 1 des Gesamtsozialplanes.
116Nach § 2 Ziffer7 Abs. 1 leistet DSK einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff. 4.1.2. der APG Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht. Auch wenn der Wortlaut die "DSK" als verpflichtete nennt, ist die Beklagte richtige Anspruchsgegnerin. Dies ergibt die Auslegung des Sozialplanes.
117a)Sozialpläne werden wie andere normative Regelungen ausgelegt. Zwar hat das BetrVG die Rechtsnatur eines Sozialplanes nicht ausdrücklich festgelegt. Er hat nach § 112 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aber die "Wirkung einer Betriebsvereinbarung". Zutreffend bezeichnet das BAG deshalb den Sozialplan als Betriebsvereinbarung besonderer Art (BAG v. 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, NZA 2009, 849; BAG v. 25.03.2003 - 1 AZR 335/02, NZA 2004, 64). Daher ist der Sozialplan in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BAG als Betriebsvereinbarung zu behandeln (vgl. nur BAG v. 25.03.2003, EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 5; Fitting § 112, 112a Rdnr.174). Dieser Rechtscharakter ist maßgeblich für die Auslegung. Sozialpläne sind wegen ihres normativen Charakters deshalb wie Gesetze auszulegen (BAG v. 30.03.2008 - 8 AZR 1022/06, NZA 2008, 1297).
118Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und dem dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (vgl. BAG v. 24.04.2013 - 7 AZR 523/11, DB 2013, 2094; BAG v. 14.03.2012 - 7 AZR 147/11, NZA 2012, 1138; BAG v. 19.02.2008 - 1 AZR 114/07, NZA 2008, 1313; BAG v. 30.03.2008 - 8 AZR 1022/06 - NZA 2008, 1297; BAG v. 29.09.2004 -1 AZR 634/03, EzA § 42d EStG Nr. 2; BAG v. 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 117; BAG v. 22.07.2003 - 1 AZR 496/02 -, zu II 1 der Gründe: Fitting, § 122a Rz.175; Richardi, § 112 Rz.139; Däubler, § 112 a Rz.25). Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens besteht daneben nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nicht. Zwar darf nicht an dem buchstäblichen Sinne des Wortlauts gehaftet werden, sondern es ist der wirkliche Wille zu erforschen (so schon BAG v. 19.06.1963 - 4 AZR 125/62, AP Nr. 116 zu § 1 TVG Auslegung; BAG v. 23.05.1984 - 5 AZR 459/82, juris). Daneben ist der von den Betriebsparteien verfolgte Zweck in erster Linie zu berücksichtigen. Der wirkliche Wille und verfolgte Zweck müssen aber im Wortlaut oder sonst irgendwie in der Betriebsvereinbarung zumindest andeutungsweise ihren Niederschlag gefunden haben (BAG v. 22.01.1960 - 1 AZR 449/57 - AP Nr. 96 zu § 1 TVG Auslegung; BAG v. 23.05.1984 - 5 AZR 459/82, juris). Selbst wenn die Parteien eine falsche Bezeichnung (falsa demonstratio) wählen, sie aber übereinstimmend etwas anderes meinen, gilt nicht entsprechend den Grundsätzen bei der Vertragsauslegung das gemeinsam Gewollte (BAG v. 23.05.1984 - 5 AZR 459/82, juris).
119b)Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich eindeutig die Verpflichtung der Beklagten. Denn im Rubrum des Gesamtsozialplanes auf Seite 1 findet sich zur Definition der "DSK" folgender Text:
120"Zwischen dem Vorstand der Deutschen Steinkohle AG - im Namen und für Rechnung der S. Aktiengesellschaft - (nachfolgend auch DSK genannt)."
121Der Vorstand der Deutschen Steinkohle AG ist damit im Namen und für Rechnung der Beklagten tätig geworden und wird in dieser Eigenschaft - also als die S. Verpflichtender - als "DSK" bezeichnet. Dass die entsprechende Vollmacht tatsächlich nicht bestehen sollte, hat die Beklagte nicht behauptet.
1222.Die Verpflichtung zur Zahlung eines weiteren Zuschusses ergibt sich aus § 2 Ziffer 7 Abs. (3) S.1 1. Hs. des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003. Dies ergibt die Auslegung der Regelung.
123a)Nach § 2 Ziffer 7 Abs. (3) S.1 1. Hs. des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 beträgt das Garantieeinkommen 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
124Diese Regelung zeigt, dass es für die Bestimmung des Garantieeinkommens auf das Brutto-Monatseinkommen ankommt, das wiederum definiert ist als "Entgelt" der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden.
125b)Die Begriffe "Einkommen" und "Entgelt" sind auf Grundlage der bereits unter Ziffer 1) dargestellten Auslegungsgrundsätze auszulegen, auf die Bezug genommen wird. Darüber hinaus ist folgendes anzumerken:
126Die Bestandteile des Begriffs "Bruttomonatseinkommen" im Sinne des Gesamtsozialplans sind nicht in allen Einzelheiten positiv geregelt worden. Es ist lediglich eine Begriffsdefinition erfolgt. Danach soll unter Bruttomonatseinkommen das "Entgelt" zu verstehen sein. Ausgenommen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Zudem erfolgt eine Rückausnahme, wonach das Weihnachtsgeld gleichwohl mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt werden soll. Geht man zunächst einmal vom bloßen Verständnis des Begriffs "Bruttomonatseinkommen" aus, ist allgemein anerkannt, dass dieser keine allgemein anerkannte, fest umrissene Bedeutung hat. Das Einkommensteuergesetz bezeichnet als "Einkommen" den Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. Im Arbeitsleben werden "Verdienst" und "Einkommen" regelmäßig synonym verwendet, was semantisch ungenau ist, da unter "Einkommen" die Gesamtheit der Einnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu verstehen ist und nicht nur die aus Arbeit resultierenden Einkünfte (vgl. BAG v. 21.08.2001, 3 AZR 746/00, juris; so auch ausdrücklich LAG Düsseldorf v. 13.11.2013 - 7 Sa 758/13, juris; dem folgend: LAG Düsseldorf v. 20.10.2014 - 9 Sa 446/14, n.v.). Aus diesen Begriffsbestimmungen lassen sich vorliegend keine Rückschlüsse darauf ziehen, welche Leistungen nach dem Willen der Betriebsparteien in die Berechnung einzubeziehen sein sollen. Auch aus dem Wortbestandteil "Brutto-" sagt nichts darüber aus, welche Arbeitgeberleistungen der Berechnung zugrunde zu legen sind (vgl. dazu BAG v. 14.08.1990, 3 AZR 321/89, juris; LAG Düsseldorf v. 13.11.2013 - 7 Sa 758/13, juris). "Bruttoverdienst" ist lediglich - im Gegensatz zum "Nettoverdienst" - der aus dem Arbeitsverhältnis zu beanspruchende Verdienst ohne Abzüge der Steuern und Abgaben (vgl. BAG v. 21.08.2001, 3 AZR 746/00, juris; LAG Düsseldorf v. 13.11.2013 - 7 Sa 758/13, juris). Wird demgegenüber der Begriff des "Bruttogehalts" verwendet, spricht dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eher für einen engen Vergütungsbegriff (vgl. BAG v. 14.08.1990, 3 AZR 321/89, juris). Unter dem Begriff des "Entgeltes" wiederum ist nach allgemeiner Meinung die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen. Kennzeichnend für den Entgeltcharakter ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG v. 15.10.2013 - 1 AZR 544/12, juris; BAG v. 12.11.2011 - 1 AZR 412/09, juris).
127b)Auf dieser Grundlage hat das BAG (15.10.2013 - 1 AZR 544/12, juris) zu einem hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr der Beklagten bereits entschieden, dass die Leistungen, die für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit gezahlt worden sind, bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen sind. Auf Grundlage dieser Bewertungen des BAG ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auch im Falle des Klägers die Grubenwehrzulage für Übungen außerhalb der Arbeitszeit Entgelt im Sinne des Gesamtsozialplanes. Denn es macht aus Sicht der Kammer keinen Unterschied, ob die Tätigkeit für die Grubenwehr "hauptamtlich" übertragen wird, oder aber "freiwillig" geleistet wird. Denn in beiden Fällen handelt es sich um die Übernahme einer Tätigkeit, zu der die Beklagte aufgrund gesetzlicher Regelungen verpflichtet ist. Sie hat sich dazu entschieden, ihre Verpflichtung zur Errichtung einer Grubenwehr mit eigenem Personal durchzuführen. Sie verpflichtet einige ihrer Mitglieder zu hauptamtlichem Personal der Grubenwehr und übt über dieses Personal dann ihre Befugnisse aus.
128Im Einzelnen:
129aa)Schon nach dem Wortlaut handelt es sich bei der Grubenwehrzulage "außerhalb" um Entgelt im Sinne des Gesamtsozialplanes. Wörtlich hat das BAG zur Vorschrift (15.10.2013 - 1 AZR 544/12, juris) ausgeführt:
130"Hiervon ausgehend legt bereits der Wortlaut des § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP nahe, dass die dem Kläger gezahlte Grubenwehrzulage Entgelt für geleistete Arbeit war. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht genügend berücksichtigt, dass dem Kläger mit der Bestellung zum hauptamtlichen Hauptgerätewart die damit verbundenen Aufgaben als Bestandteil seines Dienstvertrags übertragen wurden. Sie sind damit ein weiterer Teil seiner bereits bestehenden Arbeitspflichten geworden. Für diese Arbeitsleistungen, die er außerhalb seiner Arbeitszeiten als technischer Angestellter erbrachte, erhielt er eine Vergütung nach den in der Vorstandsrichtlinie "Bezahlung von Gruben- und Gasschutzwehren" im Einzelnen geregelten Sätzen."
131Damit ist entscheidend, dass die Tätigkeit für die Grubenwehr außerhalb der Arbeitszeit in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht. Zuzugeben ist der Beklagten, dass der Kläger nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht originär die Tätigkeit in der Grubenwehr schuldet, sondern eine Arbeit als Aufsichtshauer. Darauf kommt es aber nicht an, weil die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Tätigkeit in der Grubenwehr erweitert worden ist.
132(1)Das arbeitsvertragliche Synallagma setzt voraus, dass die Tätigkeit in der Grubenwehr arbeitsvertraglich geschuldet ist. Dies ist hier nach Auffassung der Kammer der Fall. Denn der Kläger hat die Tätigkeit gegenüber der Beklagten als weitere zusätzliche arbeitsvertragliche Verpflichtung übernommen. Insoweit ist mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr eine weitere Vertragspflicht begründet worden.
133Ein Vertrag kommt nach Maßgabe der §§ 145 BGB zustande durch zwei sich deckende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Zudem kann ein Vertrag auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen durch bloße Tätigkeitsaufnahme geschlossen werden. Dabei ist allerdings erforderlich, dass überhaupt eine auf ein Arbeitsverhältnis gerichtete Tätigkeit entfaltet worden ist (vgl. BAG v. 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12, juris; BAG v. 25.04.2013 - 8 AZR 453/12, juris; BAG v. 30.01.1991, DB 1991, 2342).
134Entscheidend ist jeweils die Auslegung von Erklärungen und des tatsächlichen Verhaltens. Grundsätzlich sind Verträge gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG v. 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12, juris; BAG v. 25.04.2013 - 8 AZR 453/12, juris; BAG v. 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, DB 2009, 1939; BAG v. 17.01.2008 - 2 AZR 902/06, NZA 2008, 872; BAG v. 13.12.2006 - 10 AZR 787/05, NZA 2007, 408; BAG v. 20.09.2006 - 10 AZR 770/05, AP Nr. 41 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Die Auslegung hat trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbotes der Buchstabeninterpretation vom Wortlaut auszugehen. Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Schritt die Begleitumstände heranzuziehen, insbesondere die Entstehungsgeschichte sowie die Äußerungen der Parteien sowie Interessenlage und Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG v. 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12, juris; BAG v. 02.07.2009 - 3 AZR 501/07, DB 2009, 1939; BAG v. 13.11.2007 - 3 AZR 636/06, AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG; BGH v. 13.07.2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320; Palandt-Heinrichs, § 133 BGB Rdnr.14 ff; MüKo/Bussche, § 133 Rz. 60).
135Auslegungsziel ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen also nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern das, was der Adressat nach seinem Empfängerhorizont als Willen des Erklärenden verstehen konnte (BAG v. 24.09.2014 - 5 AZR 611/12, juris; BAG v. 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12, juris; BAG v. 11.07.2007 - 7 AZR 501/06 - juris, Rn. 36). Zu würdigen sind neben dem Wortlaut der Erklärung auch alle Begleitumstände, die dem Erklärungsempfänger bekannt waren und die für die Frage erheblich sein können, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe der Erklärung hatte (BAG v. 24.09.2014 - 5 AZR 611/12, juris; BAG v. 20.06.2013 - 6 AZR 805/11 - juris, Rn. 14).
136Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach §§ 133, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach der Sicht des Empfängers zu bestimmen. Das gilt auch für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (BAG v. 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12, juris; BAG v. 09.07.2003 - 10 AZR 564/02, juris; BAG v. 09.11.1999 - 9 AZR 922/98, juris). Das Gericht muss die von den Parteien für und gegen die Auslegung geltend gemachten Umstände abwägen. Im Urteil ist nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht zu seinem Ergebnis gelangt ist. Der in der auszulegenden Erklärung oder in dem auszulegenden Verhalten verkörperte rechtlich maßgebliche Wille ist zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in einer Vereinbarung nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor dem insoweit falsch oder nicht ausdrücklich Erklärten. Kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so sind die jeweiligen Erklärungen oder das Verhalten der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Bei dieser Auslegung sind alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss, ihre Interessen und der Zweck einer Abmachung. Auch für konkludente Willenserklärungen ist entscheidend, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste. Konkludente Willenserklärungen setzen in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist. Da das Erklärungsbewusstsein kein notwendiger Bestand der Willenserklärung ist, kann schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat. Voraussetzung ist jedoch, dass der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat (BAG v. 09.07.2003 - 10 AZR 564/02, juris).
137(2)Auf dieser Grundlage handelt es sich bei der Mitgliedschaft des Klägers in der Grubenwehr um eine erweiterte arbeitsvertragliche Verpflichtung. Jedenfalls konnte der Kläger seine Aufnahme in die Grubenwehr nicht anders verstehen als dass er eine zusätzliche arbeitsvertragliche Verpflichtung übernimmt.
138(i)Die Aufgabe der Grubenrettung ist eine ureigene Aufgabe der Beklagten. Ausgangspunkt ist § 131 Abs. 1 BBergG. Danach müssen Unternehmer, die einen untertägigen Gewinnungsbetrieb oder einen Gewinnungsbetrieb mit brand- oder explosionsgefährdeten Anlagen oder mit Anlagen betreiben, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungs- und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Grubenrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein. Nach § 51 BBergG dürfen Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Der zugrunde liegende Plan wiederum muss nach § 55 BBergG beinhalten, dass die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen getroffen ist. Die Beklagte kann danach also die Grube nur betreiben, wenn sie eine Grubenwehr vorhält. Insofern übernimmt der Kläger eine Pflicht der Beklagten. Der Beklagten ist zuzugeben, dass diese Pflicht nicht zwangsläufig durch eine arbeitsvertragliche Pflicht zu erfüllen ist. Soweit sie aber meint, der Kläger habe mit der Aufnahme in die Grubenwehr eine Verpflichtung "sui generis" begründet, übersieht sie, dass der Kläger nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtungen und dem tatsächlichen Ablauf sowie der Eingliederung der Grubenwehr in die betrieblichen Abläufe ersichtlich von einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung ausgehen musste.
139(ii)Es ist die Beklagte, die die Grubenwehr organsiert. Auch wenn, wie die Beklagte in der Berufungsbegründung eingehend dargelegt hat, es sich bei der Grubenwehr historisch um eine ordnungsbehördliche Angelegenheit gehandelt hat, ist dies richtig. Allerdings haben sich in den letzten 100 Jahren die Paradigmen grundsätzlich geändert und die Aufgabe der Grubenrettung ist heute mit der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Teil des Unternehmens der Beklagten, nämlich der Abteilung Technik und Logistikdienste. Die gesetzliche Aufgabe der Grubenrettung im BBergG ist demnach also der Beklagten selbst mit der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zugewiesen. Es ist nicht nur die ureigene Aufgabe der Beklagten, einen Betriebsplan aufzustellen, der auch die Grubenrettung beinhaltet. Zudem ist die nach dem Gesetz vorgesehene Hauptstelle für das Grubenrettungswesen bei ihr selbst angesiedelt. Sie ist also in die Beklagte selbst integriert und in ihr Organisationskonzept eingebunden. Daran ändert sich auch nichts daran, dass - wie die Beklagte meint - die Grubenwehr nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Richtig erkennt die Beklagte, dass die Grubenrettung, obwohl sie beim Arbeitgeber angesiedelt ist, in gewisser Weise eine organisatorische Besonderheit darstellt. Denn auch aus dem Plan für das Grubenrettungswesen ergibt sich, dass sich die Grubenwehr dem Grunde nach selbst organisiert. Sie setzt sich zusammen aus dem Oberführer sowie 8 Stellvertretenden Oberführern, 10 Truppführern, 40 Wehrmännern, einem Hauptgerätewart und 10 Gerätewarten. Oberführer, stellvertretende Oberführer und Truppführer sind dabei als verantwortliche Personen bestellt. Insoweit leisten die Mitglieder der Grubenwehr bei dem Einsatz und bei der Ausbildung den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge. Trotz dieser eigenen Organisation darf aber nicht übersehen werden, dass es sich bei den Mitgliedern der Grubenwehr, insbesondere den Leitungskräften jedenfalls im Wesentlichen um Mitarbeiter der Beklagten handelt. Die Beklagte hat sich also dazu entschieden, die Grubenwehr im Wesentlichen durch eigene Mitarbeiter durchzuführen. Auch wenn diese dann im Rahmen der Tätigkeit nur begrenzten Eingriffen durch die Beklagte unterliegen, darf nicht übersehen werden, dass sich die gesamte Tätigkeit als arbeitsvertraglicher Einsatz darstellt. Die "einfachen Mitglieder" der Grubenwehr sind Anweisungen derjenigen ausgesetzt, die auch im arbeitsvertraglichen Bereich im Übrigen Vorgesetztenfunktion haben. Denn gerade bei den 8 stellvertretenden Oberführern handelt es sich schon nach dem Plan um "möglichst AT-Angestellte" der Beklagten. Die von der Beklagten gewählte Konzeption der Grubenwehr in Zusammenschau mit den gesetzlichen Vorgaben zeigt deshalb nachhaltig, dass eine Pflicht der Beklagten durch eigene Mitarbeiter wahrgenommen wird. Dies zeigt deutlich den arbeitsvertraglichen Bezug.
140(iii)Dem kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass keine Pflicht zum Eintritt in die Grubenwehr besteht. Insofern ist der Ausgangspunkt der Beklagten zutreffend. Nach Ziffer 3 des Plans für das Grubenrettungswesen ist der Beitritt zur Grubenwehr freiwillig. Auch spricht die Bezeichnung "Wehrmänner", "Aufnahme" sowie "Beitritt" nicht zwingend für einen Arbeitsvertrag. Entscheidend ist, dass diese Rahmenbedingungen dem Rechtsverhältnis kein Gepräge geben. Denn der Plan selbst ist von der Beklagten aufgestellt. Sie hat ihn zur Genehmigung eingereicht und er ist von der Behörde genehmigt worden. Damit hat sie die Bedingungen vorgegeben, insbesondere die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Grubenwehr. Zwar ist "die Eintragung in die Mitgliederkartei" der formale Aufnahmeakt. Seitens der Beklagten wird dieser aber bestätigt und die Mitglieder erhalten den Plan über das Grubenrettungswesen. Der Plan wiederum umfasst in Ziffer 5 den gesamten Pflichtenkreis, der in Ziffer 3.1. als "verbindliche Dienstanweisung" bezeichnet wird. Auch diese zeigt in Zusammenschau mit der Zusammensetzung der Grubenwehr, die im Wesentlichen aus Mitarbeitern der Beklagten besteht, dass aus Sicht der Mitglieder arbeitsvertragliche Verpflichtungen begründet werden. Sie werden Mitglied in der Grubenwehr "der Beklagten", die durch Mitarbeiter der Beklagten gebildet wird und bei der die Weisungen durch Mitarbeiter der Beklagten ausgeübt werden, die wiederum im "Plan" enthalten sind, den die Beklagte aufgestellt und an die Mitglieder der Grubenwehr ausgegeben hat.
141(iv)Auch die finanzielle Abwicklung der Übungen und Einsätze in der Grubenwehr zeigt deutlich den arbeitsvertraglichen Bezug. Zunächst darf nicht übersehen werden, dass die Vergütung in einer "Vorstandsrichtlinie" niedergelegt ist. Schon der Begriff "Vorstandsrichtlinie" suggeriert einen arbeitsvertraglichen Bezug, als die Arbeitgeberbefugnisse im Arbeitsverhältnis gerade durch den Vorstand bzw. die von ihm beauftragten Personen durchgeführt werden. Darüber hinaus erfolgt die Bezahlung der Einsätze während der Arbeitszeit gerade mit dem "verdienten Lohn". Handelte es sich um eine Tätigkeit, die unabhängig vom Arbeitsvertrag angesehen werden müsste, wäre die Vergütung mit dem Arbeitslohn nicht verständlich. Dies zeigt schon die Parallele zur "freiwilligen Feuerwehr", bei der der Arbeitgeber bei Einsätzen während der Arbeitszeit nur zur Freistellung, nicht auch zur Vergütung verpflichtet ist. Nun ist der Beklagten zuzugeben, dass sie selbst die Grubenwehr organsiert und diese auch vergüten muss. Insofern nimmt sie bei dem Vergleich mit der "freiwilligen Feuerwehr" eine Zwitterstellung ein. Auch ist ihr zuzugeben, dass sie wohl kaum Mitarbeiter finden wird, sich freiwillig in der Grubenwehr zu engagieren, wenn sie nicht das Lohnausfallprinzip anwendet. Dies ist jedoch Konsequenz der Organisation der Grubenwehr bei der Beklagten. Sie hat sich dazu entschieden, diese im Wesentlichen mit eigenem Personal durchzuführen. Vergütet sie Einsätze während der Arbeitszeit dann aber mit dem "normalen" Lohn, kann die Mitgliedschaft wiederum nur als erweiterte arbeitsvertragliche Pflicht verstanden werden. Es ergibt sich auch aus der Vergütung der Schichten außerhalb der Arbeitszeit nichts anderes. Diese werden zwar in der Vorstandsrichtline als "Pauschalen und Stundensätze" bezeichnet. Der arbeitsvertragliche Bezug wird aber nicht deshalb unterbrochen, weil die Tätigkeit in der Grubenwehr auch außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Denn die Tätigkeit in der Grubenwehr ist eine einheitliche, die nicht in einen Teil "während" und "außerhalb" der Arbeitszeit aufgespalten werden kann. Das einheitliche Vertragsverhältnis Grubenwehr aber ist insgesamt als erweiterte arbeitsvertragliche Pflicht anzusehen, wie gerade die Bezahlung der Übungen während der Arbeitszeit zeigen, die im Übrigen nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07, hier Ziffer 3, "grundsätzlich vorzuziehen" sind. Auch diese zeigt aus Sicht der Kammer nachhaltig den arbeitsvertraglichen Bezug. Insoweit darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte die Übungen außerhalb der Schicht in ihrem Sprachgebrauch als "Pauschale" bezeichnet. Sie hat aber auch diese Leistungen nicht nur in den Lohnabrechnungen ausgewiesen, sondern die Leistungen auch der Sozialversicherungspflicht unterworfen. Soweit die Beklagte meint, diese Behandlung sei möglicherweise unzutreffend, war dies aber jedenfalls nicht für den Arbeitnehmer ersichtlich. Für ihn enthält der gesamte Abrechnungsvorgang der Tätigkeit für die Grubenwehr einen einheitlichen arbeitsvertraglichen Bezug. Es ist "seine" Arbeitgeberin, die die Grubenwehr organisiert und ihn bezahlt. Er erhält eine einheitliche Lohnabrechnung, die zwar die einzelnen Lohnarten aufschlüsselt. Dieser Aufschlüsselung ist aber nicht ansatzweise zu entnehmen, dass es sich bei den Leistungen für die Grubenwehr nicht um Arbeitsentgelt handelt, zumal alle Leistungen der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden sind.
142Im Ergebnis stimmt diese Handhabung auch mit sonstigen betrieblichen Beauftragten überein, etwa Datenschutzbeauftragte etc. Auch hier gibt es gewisse Eigenständigkeiten bei der Organisation der Tätigkeit, solange es sich aber um Mitarbeiter des Betriebes handelt, die insoweit Verpflichtungen des Arbeitgebers erfüllen, wird regelmäßig auch von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ausgegangen.
143bb) Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Regelungsmechanismus des Gesamtsozialplanes. Auch insoweit hat das BAG (15.10.2013 - 1 AZR 544/12, juris) bereits folgendes ausgeführt:
144"Der Regelungszusammenhang des Gesamtsozialplans bestätigt dieses Auslegungsergebnis. Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GSP bleiben Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Hierbei handelt es sich nicht um Entgelt, das in einem synallagmatischen Verhältnis zu erbrachten Arbeitsleistungen steht, sondern um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage "Bruttomonatseinkommen" einzubeziehen. Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 6 GSP in einer Rückausnahme vor, dass das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ist erforderlich, weil nach der Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit an sich nicht zu berücksichtigen ist.
145Nach dieser Regelungssystematik ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Letzteres ist in der Vorstandsrichtlinie zur Bezahlung der Grubenwehren klargestellt und wird von der Beklagten auch nicht behauptet."
146Der Begriff des Entgeltes kann aufgrund dieser Regelungssystematik auch für den Kläger nicht anders ausgelegt werden. Die Regelungen zeigen, dass die Betriebspartner bei der Begriffsbestimmung davon ausgegangen sind, dass Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung nicht in die Berechnung der Zulage einbezogen werden sollen. Dies ergibt sich besonders deutlich aus dem Begriff der "Einmalzahlung". Der Begriff "Mehrarbeitsvergütung" ist demgegenüber ambivalent, weil diese auch Teil des arbeitsvertraglichen Synallagmas ist. Denn auch mit ihr wird Arbeitsleistung abgegolten. Dahinter steht allerdings offensichtlich der Wille, bei der Determinierung des "Entgeltes" grundsätzlich "regelmäßige" Gehaltsbestandteile zu erfassen. Auch wenn man die zusätzliche Tätigkeit des Klägers gleichsam als "Mehrarbeit" erfassen könnte, darf nicht übersehen werden, dass es sich um regelmäßige Mehrarbeit handelt. Denn schon nach dem Plan für das Grubenrettungswesen sind regelmäßige Übungen vorgeschrieben, die aufgrund ihres Umfangs schon nicht alle innerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden können, vgl. Ziffer 4.4.2.1 des Plans. Auch insoweit ist allerdings die Vorstandrichtlinie DSK VR 02/07 zu beachten. Danach sind Übungen innerhalb der Schicht zwar vorzuziehen. Es werden aber die Übungen außerhalb der Schicht gleichfalls einer ausführlichen Regelung unterzogen, was bereits auf deren Regelmäßigkeit hindeutet, die durch die tatsächliche Handhabung bestätigt wird. Denn für alle Kläger vor der erkennenden Kammer sind immer wieder auch Übungen außerhalb der Schicht angesetzt worden. Im Hinblick auf die Übernahme dieser "zusätzlichen" arbeitsvertraglichen Pflicht kann man zwar dem Grunde nach von "Mehrarbeit" sprechen. Die Beklagte hat indes durch die Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie Einsätze in der Grubenwehr nicht als "Mehrarbeit" ansehen möchte. Denn in Ziffer 2 unter dem Abschnitt Einsätze der Gruben-/Gasschutzwehr findet sich ausdrücklich: "Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages". Da dieser Text "vor die Klammer" gezogen ist, gilt er sowohl für Übungen innerhalb als auch für Übungen außerhalb der Schicht. Handelt es sich aber ausdrücklich nicht um "Mehrarbeitsvergütung", scheidet die Ausnahmeregelung aus. Denn die Leistungen für Übungen innerhalb der Schicht stellen weder Einmalzahlungen dar, da sie jedenfalls mit gewisser Regelmäßigkeit geleistet werden und Tätigkeit abgelten sollen, noch handelt es sich um Bestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Auch wenn die Beklagte meint, sie habe die Leistungen für die Einsätze außerhalb der Schicht möglicherweise unzutreffend der Sozialversicherungspflicht unterworfen, irrt sie. Da es sich nach der hier vertretenden Auffassung um Arbeitsentgelt handelt, musste die Leistung sie auch der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden. Zudem ergibt sich auch aus der tatsächlichen Handhabung, wie bereits ausgeführt, der konkrete Bezug zur Vergütung von Arbeitsleistung. Der Arbeitnehmer konnte die Abwicklung durch die Beklagte nicht anders verstehen, als dass er eine arbeitsvertragliche Tätigkeit durchführte, die die beklagte arbeitsvertraglich vergütet.
147cc)Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Hierzu hat das BAG (15.10.2013 - 1 AZR 544/12, juris) folgendes ausgeführt:
148"Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des Gesamtsozialplans. Durch den Zuschuss zum Anpassungsgeld werden nach § 2 Satz 1 GSP die Richtlinien zur Gewährung des Anpassungsgeldes (zuletzt in der Fassung vom 12. Dezember 2008, BAnz 2008 S. 4697) ergänzt. Diese bezwecken gemäß Nr. 1.1, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach diesen Richtlinien gezahlte Anpassungsgeld das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des Bruttomonatseinkommens nicht erreicht, besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Damit dient das Anpassungsgeld dazu, den in dieser Bestimmung festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Da die Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart in der Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gehörte, spricht auch eine am Normzweck orientierte Auslegung dafür, das für diese Arbeitsleistung bezogene Entgelt bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Bruttomonatseinkommens einzubeziehen."
149Auch die freiwillige Tätigkeit in der Grubenwehr weist aus Sicht der Kammer einen eindeutigen arbeitsvertraglichen Bezug auf. Der Kläger ist für diese Tätigkeit "vergütet" worden und befand sich auch mit dieser zusätzlichen Funktion im Interesse der Beklagten in einem erweiterten arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis. Will die Zulage - wie das BAG ausgeführt hat - aber den sozialen Besitzstand aus den Tätigkeiten für die Beklagte wahren, dann gehören dazu auch die Leistungen, die die Beklagte ihren freiwilligen Mitgliedern der Grubenwehr zahlt. Denn auch diese stellen im Hinblick auch die Regelmäßigkeit der Übungen auch außerhalb der Schicht einen Bestandteil des sozialen Besitzstandes dar, weil sie eben fremdnützig für die Arbeitgeberin geleistet worden sind. Dies kann bei der Frage der Höhe des sozialen Besitzstandes auch nach dem Sinn und Zweck nicht unberücksichtigt bleiben.
150dd)Auch die Entstehungsgeschichte spricht dafür. Hierzu findet sich in der Entscheidung des BAG (15.10.2013 - 1 AZR 544/12, juris) folgendes:
151"Aus der Entstehungsgeschichte des Gesamtsozialplans ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten kein anderes Ergebnis. Der bis zum Jahre 2002 geltende "Gesamtsozialplan über die öffentlichen und betrieblichen Leistungen und Vorsorgemaßnahmen für die von Stillegungen betroffenen Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus" vom 15. Mai 1968 wurde im Jahre 2003 durch den hier anwendbaren Gesamtsozialplan vollständig abgelöst. Dieser enthält ein eigenständiges Regelungswerk. Die zu dem früheren Gesamtsozialplan ergangenen Erlasse und Hinweisschreiben der Arbeitsverwaltung können schon deshalb für die Auslegung der neuen Vereinbarung nicht herangezogen werden."
152Dem ist nichts hinzuzufügen.
153ee)Dem steht die Protokollnotiz entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht entgegen. Schon das BAG (15.10.2013 - 1 AZR 544/12, juris) hat insoweit dargelegt:
154"Die Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 steht dieser Auslegung des Gesamtsozialplans nicht entgegen. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe und nicht um eine eigenständige normative Regelung. Die Betriebsparteien haben in der Protokollnotiz ihr gemeinsames Verständnis von den bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass dies bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans bestand. Damit haben sie den Begriff "Bruttomonatseinkommen" nicht konstitutiv neu festgelegt, sondern nur verdeutlicht, wie ihrer Auffassung nach ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal des Gesamtsozialplans zu verstehen ist.
155Dieses Normverständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan allerdings keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Da es bei dessen Auslegung darum geht, festzustellen, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 13), sind Betriebsvereinbarungen objektiv auszulegen. Der subjektive Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat (Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 77 Rn. 65; Fitting BetrVG 26. Aufl. § 77 Rn. 15). Anders als in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 2. Oktober 2007 (- 1 AZR 815/06 -) zugrunde lag, haben die Betriebsparteien hier den Begriff des Entgelts in § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP hinreichend deutlich bestimmt. Das Verständnis der Betriebsparteien zur fehlenden Einbeziehung von Grubenwehrzulagen, die hauptamtliche Hauptgerätewarte beanspruchen können, die arbeitsvertraglich zu dieser Tätigkeit in der Grubenwehr verpflichtet sind, ist mit Wortlaut, systematischem Regelungszusammenhang und dem sich hieraus erschließenden Zweck unvereinbar. Ein solcher Regelungswille kann deshalb keine Berücksichtigung finden."
156Soweit die Beklagte der Auffassung ist, diese Rechtsprechung des BAG sei unzutreffend, übersieht sie, dass die Betriebspartner eben nur eine Protokollnotiz vereinbart haben. Ob Protokollnotizen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normensetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BAG v. 15.10.2013 - 1 AZR 544/12, juris; BAG v. 16.05.2013 - 6 AZR 836/11, juris; BAG v. 18.01.2012 - 6 AZR 496/10, juris). Diesen Willen hat das BAG hier zutreffend nicht angenommen. Die Beklagte hat insoweit auch keinerlei rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben. Entscheidend ist, dass die Betriebspartner mit der Protokollnotiz VII eben nur aufgezeigt haben, wie sie retrospektiv das Merkmal Entgelt verstanden wissen wollen. Die zugrunde gelegten Auslegungskriterien ergeben indes keine Anhaltspunkte für diese einschränkende Auslegung.
1573.Die Höhe des weiteren Zuschusses beträgt 1.863,96 €.
158Wie unter Ziffer 2) aufgezeigt, kommt es für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens auf das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden an, § 2 Ziffer 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplanes.
159Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte, soweit sie die Zulage für Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit hätte berücksichtigen müssen, dies im 12monatigen Bemessungszeitraum vom Juli 2006 bis Juni 2007 einen Betrag in Höhe von insgesamt 887,56 € betrifft. Hieraus errechnet sich - ebenfalls unstreitig - ein monatlicher Betrag in Höhe von 44,38 €. Für den Zeitraum des Bezugs des Anpassungsgeldes vom 01.10.2010 bis zum 30.06.2013, also 42 Monate, errechnet sich deshalb ein Gesamtanspruch des Klägers in Höhe von 1.863,96 €.
1604.Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verfallen.
161Zuzugeben ist der Beklagten, dass der anwendbare Tarifvertrag eine Verfallklausel enthält. § 20 TV ABA regelt folgendes:
162(1) Beschwerden wegen unrichtiger Ermittlung oder Errechnung oder Zahlung von Lohn oder Gehalt sind von dem Arbeitnehmer unverzüglich vorzubringen.
163(2) Die Ansprüche des Absatzes 1 sind nötigenfalls im Wege der Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten seit dem Auszahlungstag geltend zu machen. Ansprüche anderer Art werden hierdurch nicht berührt.
164Die Auslegung dieser Regelung zeigt, dass der Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld nicht von der tariflichen Regelung erfasst wird.
165a)Ein Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Die Regelung in § 20 TV ABA betrifft den normativen Teil des Tarifvertrages. Bei einem Tarifvertrag wird zwischen dem normativen und dem schuldrechtlichen Teil unterschieden. Denn nach § 1 Abs.1 TVG regelt der Tarifvertrag einerseits die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, andererseits Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss Beendigung von Arbeitsverhältnisses sowie betriebliche und verfassungsrechtliche Fragen betreffen können. Während der schuldrechtliche Teil nur zwischen den Tarifvertragsparteien wirkt, gilt der normative Teil unmittelbar und zwingend für tarifgebundene Arbeitnehmer und Unternehmen. Regelungsgegenstand des normativen Teils können also Regelungen zu Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sein sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen geordnet werden. Inhaltsnormen sind dabei alle Bestimmungen, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien den Inhalt des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes regeln. Regelungsgegenstand sind Haupt- Neben- und Schutzpflichten (vgl. auch BAG v. 26.04.1978- 5 AZR 62/77, juris). Welche Art von Norm Gegenstand des Tarifvertrages ist, ist ebenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Sie richtet sich auch in diesem Fall nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge nach den §§ 133, 157 BGB (BAG v. 13.10.2011 - 8 AZR 514/10, juris; BAG v. 26.01.2011 - 4 AZR 159/09, juris).
166b)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer auch hier folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG v. 18.02.2014 - 3 AZR 808/11, juris, BAG v. 26.03.2013 - 3 AZR 68/11, juris; BAG v. 16.11.2011 - 10 AZR 549/10, juris; BAG v. 11.11.2010 - 8 AZR 892/09; BAG v. 24.09.2008 - 10 AZR 669/07, NZA 2009, 45; BAG v. 15. 12.2005, 6 AZR 227/05).
167c)Diese Auslegung ergibt, dass § 20 TV ABA den Zuschuss zum Anpassungsgeld nicht erfasst. Denn diese Regelung betrifft nach ihrem Wortlaut nur Beschwerden wegen unrichtiger Ermittlung oder Errechnung oder Zahlung von Lohn oder Gehalt, während Ansprüche anderer Art nicht berührt werden. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld aber ist weder Lohn noch Gehalt, sondern ein Anspruch sui generis aus dem Gesamtsozialplan. Für das Begriffsverständnis "Lohn" und "Gehalt" wird auf die Auslegung oben 2. b) Bezug genommen. Es geht also stets um die Vergütung von Arbeitsleistung. Damit aber setzen die Begriffe "Lohn" und "Gehalt" sachlogisch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien voraus, so dass die relevante Leistung Entgelt für die geleistete Arbeit ist. Da das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Bezugs des Anpassungsgeldes bereits beendet war, kann es sich nicht mehr um Lohn und Gehalt handeln. Denn der Kläger schuldete zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr. Es handelt sich vielmehr um eine Leistung sui generis aus dem Gesamtsozialplan, die sich gerade durch die Abgrenzung von Lohn und Gehalt von anderen Leistungen eben als Anspruch anderer Art angesehen werden muss, der in Abs. 2 des § 20 TV ABA geregelt ist und ausdrücklich nicht der Frist zur Geltendmachung unterliegt. Insofern haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich nur den Anspruch auf Lohn und Gehalt der Geltendmachung unterwerfen wollen, nicht auch die übrigen Leistungen. Dies ist auch verständlich, weil sie offenbar davon ausgegangen sind, dass der Arbeitnehmer diese Ansprüche im Arbeitsverhältnis regelmäßig selbst ohne weiteres und einfach prüfen kann. Für Ansprüche anderer Art wollten die Parteien des Tarifvertrages diese kurze Prüffrist offensichtlich nicht vereinbaren. Dies wird auch bestätigt durch den Regelungszusammenhang. Denn Entsprechendes ergibt sich auch aus § 20 Abs.4 TV ABA, nach dem nach Ablauf der geregelten Fristen die Lohn- oder Gehaltszahlung unter Ausschluss des Gegenbeweises als rechtmäßig und rechtsgültig erfolgt. Es ging den Tarifvertragsparteien also ersichtlich nur um die monatliche Lohn- und Gehaltszahlung, nicht um andere entgeltliche Leistungen.
1685.Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Beklagte hat insoweit die Einrede der Verjährung erhoben. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem Anspruch um einen solchen handelt, der der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB unterliegt. Er verjährt also in drei Jahren. Dieser Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
169a)Die dreijährige Verjährungsfrist begann am 31.12.2010.
170Nach § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist, regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Die Entstehung des Anspruchs hängt von dessen Fälligkeit ab, weil er erst entstanden ist, wenn dessen Befriedigung rechtlich verlangt und klageweise geltend gemacht werden kann (ErfK/Preis, § 194 - 218 Rz. 8).
171Ausweislich Ziffer 4.1.3 S.1 der Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12.12.2008 wird das Anpassungsgeld vom Tag nach der Entlassung an monatlich nachträglich gezahlt. Der Zuschuss der Beklagten nach § 2 Ziffer 7 Abs. 1 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003 ist ein Zuschuss zu dem in den APG-Richtlinien gewährten Anpassungsgeld. Dies ergibt sich aus § 2 Ziffer 7 Abs. 8 des Gesamtsozialplanes vom 25.06.2003. Mangels anderweitiger Regelungen wird auch diese Leistung monatlich nachschüssig gezahlt.
172Die erste geltend gemachte Leistung ist hier der 01.01.2010. Diese Leistung war am 31.01.2010 fällig. Damit begann die Verjährung am 31.12.2010.
173b)Diese Frist hat der Kläger eingehalten. Die dreijährige Verjährungsfrist begann am 31.12.2013. Der Kläger hat zuvor Klage erhoben und damit die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
174Der Kläger hat seine Klage am 19.12.2013 bei Gericht eingereicht. Die Klage ist der Beklagten noch am 30.12.2013 zugestellt worden, also noch innerhalb der Frist.
175Zuzugeben ist der Beklagten, dass die Hemmung nur hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs, also des Streitgegenstands der erhobenen Klage eintritt (BAG v. 15.09.2011- 8 AZR 846/09, NZA 2012, 377). Indes war der Streitgegenstand hier hinreichend iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt und erfasste auch die Zahlung des Zuschusses ab dem 01.10.2010.
176Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den Klageantrag und den Klagegrund, also den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt, bestimmt (BAG v. 15.09.2011- 8 AZR 846/09, NZA 2012, 377; BAG v. 02.10.2007 - 1 ABR 79/06, juris). Dazu sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG v. 15.09.2011- 8 AZR 846/09, NZA 2012, 377; BAG v. 15.07.2008 - 3 AZR 172/07, juris).
177Hier hat der Kläger mit seiner Klage zunächst einen Feststellungsantrag geltend gemacht. Er begehrte, dass bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Ziffer 7 Abs. 2 des Gesamtsozialplan die Grubenwehreinsätze zu berücksichtigen sind und begehrte ab dem 01.07.2006 die Neuberechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld und die Auszahlung der Differenz. Mit dieser Form der Klageerhebung hat der Kläger auch die Ansprüche ab dem 01.01.2010 unmittelbar rechtshängig gemacht, auch wenn man die Klage letztlich für eine Stufenklage gehalten haben sollte. Denn auch bei der Stufenklage werden alle Ansprüche sofort rechtshängig und die Verjährung wird gehemmt (BGH v. 17.06.1992 - IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563). Im Übrigen hemmt auch eine unzulässige Klage die Verjährung. Insofern ist es unerheblich, dass die konkrete Leistung erst mit einem zeitlich späteren Schriftsatz de Klägers konkretisiert worden ist. Denn die Beklagte konnte den Streitgegenstand erkennen. Der Kläger hat also durch die konkrete Bezifferung keinen neuen Lebenssachverhalt geschildert, sondern nach dem Hinweis des Arbeitsgerichtes zu einer möglichen Unzulässigkeit der Feststellungsklage aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage nur ein fehlendes Element zu seiner Gesamtforderung nachgetragen (vgl. dazu BAG vom 15.092011 - 8 AZR 846/09, juris).
1786.Der Zinsanspruch besteht seit Rechtshängigkeit. Er ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der geltend gemachten Zuschüsse jedenfalls seit dem 20.12.2013 in Verzug. Wie bereits gesehen, war die Leistung der Beklagten, der Zuschuss zum Anpassungsgeld, zum Monatsende fällig.
179Verzug ist die schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung. Dabei steht nach § 286 Abs. 1 BGB die Klageerhebung der Mahnung gleich. Dabei wirkt die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, da die Zustellung "demnächst" erfolgt ist. Nach § 291 BGB ist eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Der Kläger begehrt Zinsen insoweit erst ab Rechtshängigkeit, die danach ab dem 20.12.2013 auszuurteilen waren.
180Dass noch keine konkrete Bezifferung erfolgte, ist unschädlich, da selbst bei einer Stufenklage Verzug hinsichtlich der Leistung eintritt (BGH v. 06.05.1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269). Denn hier hatte der Kläger konkrete Tatsachen zur Berechnung seiner Forderung beigebracht, indem er sich auf die Berücksichtigung der Grubenwehrzulage berief. Dies war für die Beklagte, da sie die Grubenwehrzulage "innerhalb" bereits berücksichtigt hatte, ersichtlich nur die Grubenwehrzulage "außerhalb". Diese war für die Beklagte angesichts des vorliegenden Gesamtsozialplanes und der Lohnabrechnungen auf einfach zu berechnen.
181Während des Verzugs ist die Forderung nach § 288 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
182II.
183Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 91 ZPO. Danach hat die in vollem Umfang unterliegende Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
184III.
185Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht liegen vor. Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es geht um die Wahrung der Rechtseinheit, nachdem eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle in unterschiedlichen Landesarbeitsgerichtsbezirken anhängig ist. Damit besteht der Revisionsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
186RECHTSMITTELBELEHRUNG
187Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
188R E V I S I O N
189eingelegt werden.
190Für den Käger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
191Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
192Bundesarbeitsgericht
193Hugo-Preuß-Platz 1
19499084 Erfurt
195Fax: 0361-2636 2000
196eingelegt werden.
197Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
198Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1991.Rechtsanwälte,
2002.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
2013.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
202In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
203Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
204Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
205* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
206Dr. UlrichKollerGuilleaume
Tenor
-
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. Januar 2014 - 11 Sa 812/13 - wird zurückgewiesen.
-
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als Soziale Ansprechpartnerin.
- 2
-
Die 1959 geborene Klägerin ist seit 1982 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellte beschäftigt und wird bei der Bezirksregierung A eingesetzt.
- 3
-
In der Innenverwaltung des beklagten Landes gibt es sog. Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (SAP), darunter seit 1991 auch die Klägerin. Grundlage hierfür ist - soweit für den Streitzeitraum relevant - der „Erlass zur Neukonzeption der Tätigkeit der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (SAP)“ (SAP-Erlass; Runderlass des Innenministeriums vom 1. Juni 2010, MBl. NRW S. 586). Dieser lautet auszugsweise:
-
„I.
Leitgedanken
Beschäftigte der Innenverwaltung sind von den unterschiedlichsten psychosozialen Problemen betroffen, die gesundheitliche und soziale Auswirkungen für die Betroffenen haben und sich über den privaten Bereich hinaus in erheblichem Maße auf die Arbeit der Betroffenen sowie deren dienstliches Umfeld auswirken können. Je nach Art und Schwere der Störung sind Leib oder Leben der Betroffenen oder das Ansehen staatlichen Handelns gefährdet. Dem Arbeitsplatz kommt eine große Bedeutung für das Entstehen, das Erkennen und den Verlauf von Problemen sowie deren Verarbeitung zu. Oftmals scheuen sich die Betroffenen, sich mit ihren Problemen an ihre Vorgesetzten oder Fachdienste zu wenden. In anderen Fällen fehlt es an der Kenntnis von Hilfsmöglichkeiten.
Hier setzt der Gedanke der Sozialen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner - im Folgenden kurz SAP genannt - ein. SAP setzen sich auf freiwilliger Basis für Abhilfe bei unterschiedlichen Belastungen der Einzelnen im privaten wie im beruflichen Leben sowie für ein gutes Klima am Arbeitsplatz und in der Behörde ein. Das Grundprinzip dieses Ansatzes lautet: ‚Kolleginnen und Kollegen helfen.‘
II.
Aufgaben/Rahmenbedingungen und Grenzen
für die Tätigkeit der SAP
1
Inhalte der SAP-Tätigkeit
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
-
verstehen sich als Laien, die aufgrund ihrer qualifizierten Ausbildung und Praxiserfahrung besonders dazu befähigt sind, Kolleginnen und Kollegen mit Problemen in partnerschaftlicher Weise Hilfe zur Selbsthilfe zu geben,
-
bieten betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine erste Anlaufstelle in der Beratung bei Problemen und Konflikten,
…
-
klären gemeinsam mit den Betroffenen die Problemlage mit dem Ziel, rechtzeitig weitere Institutionen und Beratungsstellen in den Prozess mit einzubinden.
Dabei nehmen die SAP eine ‚Brückenfunktion‘ wahr. …
-
sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner auch für Vorgesetzte und Behördenleitungen,
…
3.1
Rechtliche Stellung
3.1.1
SAP üben ihre Tätigkeit während der Dienstzeit eigenständig und weisungsungebunden im Nebenamt aus.
…
3.1.3
SAP dürfen sich unmittelbar an die Behördenleitung wenden. …
3.2
Rechtliche Pflichten
3.2.1
Die den SAP bekannt gewordenen Informationen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht; hiervon dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen abweichen.
…
4.1
Zeitlicher Umfang der Tätigkeit
4.1.1
Die Tätigkeit als SAP sollte die dienstliche Tätigkeit im Hauptamt nicht nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigen. Deshalb darf der zeitliche Umfang für die Tätigkeit als SAP in der Regel 10 % der Jahresarbeitszeit nicht übersteigen; …
4.1.2
Die Tätigkeit als SAP ist bei der Belastung durch das Hauptamt zu berücksichtigen. …
4.1.3
… Ein Tätigwerden außerhalb der Regelarbeitszeit gilt als Dienstzeit. Bezugsgröße für die Regelarbeitszeit ist der jeweils vereinbarte Arbeitszeitrahmen.
…
4.3
Dauer der Tätigkeit
4.3.1
Die Tätigkeit als SAP ist grundsätzlich auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet. …
4.3.2
Die Tätigkeit als SAP endet mit dem Ausscheiden der/des SAP aus dem Dienstverhältnis.
…
5.1
Die Schlüsselzahl der Anzahl der SAP im Verhältnis zur Beschäftigtenzahl einer Behörde ist so berechnet, dass eine dauerhafte Überlastung der SAP ausgeschlossen werden kann. Grundsätzlich ist von einer Schlüsselzahl von einer/einem SAP für ca. 200 Beschäftigte auszugehen.
…
5.5
Soziale Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner dürfen in ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
5.6
Zur Wahrung des Prinzips der Vertraulichkeit soll SAP grundsätzlich ein Einzelzimmer mit überprüfungsfreiem Telefonanschluss zur Verfügung stehen. …
…
6.3.1
Mit Abschluss der Ausbildung werden die SAP durch die jeweilige Behördenleitung bestellt.
…
6.4
Beendigung der Tätigkeit
6.4.1
SAP können jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Nachteile jeglicher Art die Tätigkeit beenden.
…
6.4.2
Behördenleitungen können aus wichtigen Gründen zu der Entscheidung gelangen, die Tätigkeit als SAP einer/eines Beschäftigten zu beenden. Die Gründe hierfür sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen und in einem persönlichen Gespräch zu erläutern. Auf Wunsch der/des Betroffenen sind zu diesem Gespräch weitere SAP hinzuzunehmen. Wird kein Einvernehmen über die Beendigung der Tätigkeit erreicht, wird die für die SAP zuständige Stelle im Innenministerium unterrichtet. Sie entscheidet abschließend.
…
11
Qualitätssicherung
Zur dauerhaften Gewährleistung qualitativ hochwertiger Beratungsleistung wird von allen SAP folgendes erwartet:
…
Sollten SAP diese Auflagen nicht erfüllen, erfolgt … eine umgehende Prüfung und gegebenenfalls die Entpflichtung der entsprechenden SAP von ihrem Nebenamt durch das IM NRW.“
- 4
-
Am 7. Mai 2012 fand mit der Klägerin ein Gespräch über die Beendigung ihrer Tätigkeit als SAP statt. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 verfügte die Bezirksregierung A die sofortige, aber zunächst bis zum 31. Mai 2013 befristete Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP. Am 23. Mai 2012 fand ein weiteres Gespräch unter Beteiligung des Regierungspräsidenten statt. In der Amtlichen Mitteilung der Bezirksregierung vom 16. Juli 2012 wurde die sofortige Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP bekannt gegeben. Unter dem 22. April 2013 verfügte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen als Reaktion auf einen Bericht der Bezirksregierung, dass die Tätigkeit der Klägerin als SAP endgültig zu beenden sei. Dies erfolgte durch die Bezirksregierung mit Schreiben vom 14. Mai 2013, das von deren Vizepräsidenten unterzeichnet war.
- 5
-
Die Klägerin war im Jahr 2010 an 70 Tagen, im Jahr 2011 an 56 Tagen und im Jahr 2012 an insgesamt 109 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Vom 29. Oktober 2012 bis zum 8. Januar 2014 war sie durchgängig arbeitsunfähig.
- 6
-
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit als SAP sei nicht wirksam beendet worden. Das nach dem SAP-Erlass vorgesehene Verfahren sei nicht eingehalten worden, sie sei zur endgültigen Beendigung nicht angehört worden. Es lägen auch keine wichtigen Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass für die Beendigung der Tätigkeit vor. Pflichtverletzungen habe sie in Bezug auf die SAP-Tätigkeit nicht begangen. Ihre Krankheitszeiten rechtfertigten eine Beendigung ebenfalls nicht, da bei der Bezirksregierung noch sechs bis sieben Mitarbeiter als SAP tätig seien. Der Entzug der Tätigkeit als SAP sei zudem gemäß § 612a BGB unwirksam. Er sei nach dem Beklagtenvortrag wegen der mit E-Mail vom 19./20. April 2012 erfolgten Beschwerden der Klägerin erfolgt und stehe im Zusammenhang mit einem gegen das beklagte Land geführten Rechtsstreit.
- 7
-
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
-
1.
festzustellen, dass ihre Tätigkeit als SAP durch die Verfügung des beklagten Landes vom 14. Mai 2013 nicht beendet worden ist,
2.
das beklagte Land zu verurteilen, sie als Soziale Ansprechpartnerin bei der Bezirksregierung A zu beschäftigen.
- 8
-
Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, bei der Tätigkeit als SAP handele es sich nicht um eine Arbeitsaufgabe, sondern um ein Ehrenamt, das auf freiwilliger Basis ausgeübt werde. Für die Entscheidung einer Behördenleitung, die Tätigkeit einer/eines SAP aus wichtigen Gründen zu beenden, sei kein objektiv nachvollziehbarer Grund erforderlich. Vielmehr sei die Entscheidung im Hinblick auf das notwendige Vertrauensverhältnis subjektiv determiniert. Das im SAP-Erlass geregelte Verfahren sei eingehalten worden. Die Gründe für die Beendigung seien der Klägerin in zwei Gesprächen erläutert worden. Die Beendigung der Tätigkeit der Klägerin sei aus wichtigen Gründen gerechtfertigt. Die Behördenleitung und das Personaldezernat der Bezirksregierung seien davon überzeugt, dass die Klägerin den Aufgaben und Fähigkeiten einer SAP nicht mehr gerecht werde. Das für die Arbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zur Behördenleitung und zu den Beschäftigten sei unwiderruflich und nachhaltig gestört. Ursache sei das Fehlverhalten der Klägerin als SAP. Diese habe im Jahr 2012 wegen der Unterbringung in einem Doppelzimmer einen dienstlichen Konflikt ohne Not nach außen getragen. Die in diesem Zusammenhang an das Ministerium weitergegebenen Informationen hätten in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit entsprochen. Dadurch seien Kollegen in Misskredit gebracht worden. Sie habe sich zudem - trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit - über die schriftliche Aufhebung einer Abordnung zu einem SAP-Seminar hinweggesetzt. Eine SAP, die vorsätzlich dienstliche Weisungen missachte, könne keine Anlaufstelle für Hilfesuchende sein. Die Beendigung der SAP-Tätigkeit sei zudem wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin gerechtfertigt. Der Regierungspräsident habe als ausgebildeter Diplom-Pädagoge, Psychologe und Supervisor während des mit der Klägerin am 23. Mai 2012 geführten Gesprächs festgestellt, dass bei der Klägerin eine deutliche Kluft zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung bestehe. Da die Klägerin seit dem 29. Oktober 2012 durchgängig erkrankt sei, stehe sie den betroffenen Arbeitnehmern auch faktisch nicht mehr als SAP zur Verfügung.
- 9
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
- 10
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Die zulässige Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Die zulässige Klage (zu I.) ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin als SAP wurde durch die Verfügung des beklagten Landes vom 14. Mai 2013 nicht wirksam beendet (zu II.). Das beklagte Land ist zur Beschäftigung der Klägerin als SAP verpflichtet (zu III.).
- 11
-
I. Die Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Antrag zu 1. erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwischen den Parteien ist ein Rechtsverhältnis im Streit, nämlich ob die Klägerin weiterhin SAP bei der Bezirksregierung A ist (vgl. zur Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 15, BAGE 121, 369). Der Leistungsantrag zu 2. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO(vgl. grundlegend zum Weiterbeschäftigungsantrag BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - BAGE 130, 195). Die begehrte Tätigkeit ist im Tenor ausdrücklich benannt. Inhalt und Art der Tätigkeit als SAP sind vom Berufungsgericht festgestellt und ergeben sich im Übrigen aus dem SAP-Erlass.
- 12
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II. Der Klageantrag zu 1. ist begründet. Die Rechtsstellung der Klägerin als SAP wurde durch die Verfügung vom 14. Mai 2013 nicht beendet. Die Tätigkeit als SAP wird bei Arbeitnehmern mit der Bestellung Teil der geschuldeten Arbeitsleistung (zu 1.). Deren Beendigung durch das beklagte Land unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle (zu 2.). Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine wichtigen Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass vorlagen, die eine einseitige Beendigung durch das beklagte Land rechtfertigen würden (zu 3.).
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1. Mit der Bestellung einer/eines im Arbeitsverhältnis beim beklagten Land Beschäftigten als SAP tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer des Amts zur (bisher) vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste iSv. § 611 Abs. 1 BGB.
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a) Grundlage für die Tätigkeit als SAP war im Streitzeitraum der SAP-Erlass vom 1. Juni 2010, dessen Gültigkeit zuletzt durch Runderlass vom 29. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde. Der SAP-Erlass richtet sich allgemein an die Beschäftigten in der Innenverwaltung des beklagten Landes, unabhängig davon, ob diese in einem Beamtenverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis stehen.
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b) Der SAP-Erlass regelt nicht ausdrücklich, welches Rechtsverhältnis mit der Bestellung zur/zum SAP begründet werden soll bzw. wie diese Tätigkeit hinsichtlich der unterschiedlichen Statusgruppen einzuordnen ist. Vielmehr bestimmt er lediglich die Bestellung durch das beklagte Land (Ziff. II Nr. 6.3), die auf freiwilliger Basis (Ziff. I Abs. 2), nach entsprechender Bewerbung und nach Durchlaufen eines Auswahlverfahrens (Ziff. II Nr. 6.1) erfolgt.
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c) Nach den Bestimmungen des SAP-Erlasses ist die Tätigkeit als SAP bei den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten des Landes nach der Bestellung Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit (vgl. zur Rechtslage bei Beamten VG Aachen 24. Oktober 2013 - 1 K 1718/12 -). Dies entspricht dem Pflichtengefüge nach dem SAP-Erlass und den sich aus diesem Erlass ergebenden Rechten einer/eines SAP. Die Tätigkeit ist auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet (Ziff. II Nr. 4.3.1) und endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (Ziff. II Nr. 4.3.2). SAP üben ihre Tätigkeit während der Dienstzeit eigenständig und weisungsungebunden „im Nebenamt“ aus (Ziff. II Nr. 3.1.1). Damit geht der Erlassgeber davon aus, dass ein Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitspflicht auch durch die SAP-Tätigkeit erfüllt. Auch ein Tätigkeitwerden als SAP außerhalb der Regelarbeitszeit wird als Dienstzeit anerkannt (Ziff. II Nr. 4.1.3 Satz 4). Ein Tätigwerden innerhalb und außerhalb der Dienstzeit ist dem Vorgesetzten anzuzeigen (Ziff. II Nr. 4.1.3 Sätze 1 bis 3). Die Tätigkeit im Nebenamt darf zwar in der Regel 10 % der Jahresarbeitszeit nicht übersteigen (Ziff. II Nr. 4.1.1), sie ist aber bei der Belastung im Hauptamt zu berücksichtigen (Ziff. II Nr. 4.1.2). SAP sind während der Dauer des Amts verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen (Ziff. II Nr. 8 Abs. 1), Supervisionen (Ziff. II Nr. 9.1 Satz 1) und Tagungen der regionalen Arbeitskreise (Ziff. II Nr. 10 Abs. 2) teilzunehmen. Im Rahmen der Qualitätssicherung bestehen Berichtspflichten (Ziff. II Nr. 11).
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d) Bei einem solchen Pflichtengefüge und einer solch engen Bindung an das Arbeitsverhältnis scheidet die Annahme aus, es handele sich um ein neben dem Arbeitsverhältnis stehendes „Ehrenamt“. Die Revision verweist insoweit ohne Erfolg darauf, dass die Beratung und Betreuung durch SAP „auf freiwilliger Basis“ erfolgt. Freiwilligkeit in diesem Sinne bedeutet allein, dass ein angestellter Landesbediensteter nicht im Wege des Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) angewiesen werden kann, die SAP-Tätigkeit wahrzunehmen. Dies erfolgt vielmehr freiwillig, wie die in Ziff. I Abs. 2 SAP-Erlass ausdrücklich betonte Freiwilligkeit der Übernahme einer solchen Tätigkeit verdeutlicht. Es bedarf somit einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, dass die Wahrnehmung des Amts Teil der vertraglich geschuldeten Leistung werden soll. Diese Vereinbarung kann auch konkludent geschlossen werden, indem der Arbeitnehmer sich um das Amt bewirbt und das angetragene Amt annimmt. Damit erweitern sich seine arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten um die Tätigkeit als SAP. Der Arbeitsvertrag wird für die Zeitspanne der Amtsübertragung entsprechend geändert und angepasst (vgl. zur Bestellung: eines Datenschutzbeauftragten BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 12, BAGE 135, 327; einer Fachkraft für Arbeitssicherheit 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 51, BAGE 133, 1; eines Betriebsbeauftragten für Abfall 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 20, BAGE 130, 166). Der genaue Inhalt der Tätigkeit und die wechselseitigen Rechte und Pflichten bestimmen sich dabei nach dem Inhalt des maßgeblichen SAP-Erlasses (vgl. zur Inhaltsbestimmung der Tätigkeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unmittelbar durch das ASiG: BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 51, BAGE 133, 1). Erfolgt eine wirksame Beendigung der Tätigkeit als SAP nach Ziff. II Nr. 6.4 SAP-Erlass, ist diese nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung, ohne dass es weiterer arbeitsrechtlicher Maßnahmen bedürfte (vgl. zum Widerruf der Bestellung als Datenschutzbeauftragter BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15 f., BAGE 135, 327). Damit entfällt auch der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch als SAP.
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2. Die einseitige Beendigung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers als SAP durch das beklagte Land unterliegt einer Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen (vgl. zur Rechtslage bei Beamten VG Aachen 24. Oktober 2013 - 1 K 1718/12 -).
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a) Wie unter 1. ausgeführt, handelt es sich bei der Tätigkeit als SAP bei den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten des Landes nach der Bestellung um einen Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit. Will der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Wege der Änderungskündigung, einer Ausübung seines Direktionsrechts oder durch andere Maßnahmen verändern, kann der betroffene Arbeitnehmer eine solche Maßnahme gerichtlich darauf überprüfen lassen, ob sie rechtswirksam ist (vgl. § 2 KSchG; zu § 106 GewO zB BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - BAGE 145, 341; zum Widerruf nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 -). Dabei ist nach den jeweils anwendbaren Normen und vertraglichen Regelungen zu überprüfen, ob eine solche Maßnahme rechtlich überhaupt in Betracht kommt und ob in tatsächlicher Hinsicht die nach der maßgeblichen Norm oder Vertragsregelung geforderten Voraussetzungen für die Maßnahme vorliegen.
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b) Dies gilt auch für die Beendigung der Tätigkeit einer/eines SAP durch die Behördenleitung aus wichtigen Gründen nach Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass.
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aa) Maßgeblich für die Beendigung der Tätigkeit als SAP ist nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. dazu zB BAG 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 - zu III 2 c aa der Gründe, BAGE 105, 161) der SAP-Erlass vom 1. Juni 2010. Hiervon geht auch das beklagte Land aus.
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bb) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziff. II Nr. 6.4.2 Satz 1 SAP-Erlass kann eine Beendigung der SAP-Tätigkeit gegen den Willen des Betroffenen durch die Behördenleitung nur erfolgen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Demgegenüber kann die Tätigkeit durch den Arbeitnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden (Ziff. II Nr. 6.4.1 Satz 1). Der SAP-Erlass trägt mit diesen unterschiedlichen Beendigungsvoraussetzungen dem Umstand Rechnung, dass bei der Tätigkeit als SAP Konflikte sowohl mit ratsuchenden Beschäftigten als auch mit der Behördenleitung auftreten können. Die eingeschränkte Abberufungsmöglichkeit dient dem Schutz der eigenständigen und weisungsungebundenen Ausübung der Tätigkeit (Ziff. II Nr. 3.1.1). Die/Der SAP soll nicht befürchten müssen, diese auf Dauer angelegte Tätigkeit ohne Gründe erheblichen Gewichts zu verlieren, auch wenn beispielsweise eine Behördenleitung mit ihrem/seinem Handeln nicht einverstanden ist.
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cc) Hieran ändert nichts, dass in Fällen, in denen eine Behördenleitung eine Beendigung der Tätigkeit einer/eines SAP anstrebt und es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt, nach Ziff. II Nr. 6.4.2 Satz 5 SAP-Erlass die zuständige Stelle im Ministerium „abschließend“ entscheidet. Hierbei handelt es sich lediglich um die verwaltungsinterne Festlegung, wer im Fall des fehlenden Einvernehmens zwischen Behördenleitung und SAP die Entscheidung über die Beendigung der Tätigkeit verantwortlich trifft. Die gerichtliche Überprüfung, ob die vom SAP-Erlass vorgesehenen formellen und materiellen Voraussetzungen für die Beendigung der Tätigkeit vorliegen, wird hierdurch nicht berührt.
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3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zugang der Verfügung vom 14. Mai 2013, keine wichtigen Gründe zur Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass vorlagen.
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a) Nach Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass kann eine Behördenleitung aus wichtigen Gründen zur Entscheidung gelangen, die Tätigkeit eines Arbeitnehmers als SAP zu beenden. Die Gründe sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und in einem persönlichen Gespräch zu erläutern. Wird kein Einvernehmen über die Beendigung erreicht, entscheidet über die Beendigung der SAP-Tätigkeit abschließend die im Innenministerium zuständige Stelle.
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aa) Der SAP-Erlass enthält keine eigenständige Begriffsbestimmung der wichtigen Gründe.
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(1) Der Wortlaut legt - trotz der Verwendung des Plurals - eine Auslegung in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB nahe. Dass diese Norm - anders als beispielsweise in § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG - nicht zitiert ist, steht dem nicht entgegen. Der Erlass berücksichtigt insoweit, dass er sich nicht nur an Arbeitnehmer, sondern auch an Beamte richtet, für die § 626 Abs. 1 BGB nicht gilt.
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(2) Bei der Beendigung einer Tätigkeit wegen eines wichtigen Grundes handelt es sich um einen in der Rechtssprache gebräuchlichen Begriff. Da sich das beklagte Land als Erlassgeber dieses Rechtsbegriffs bedient hat, könnte - ebenso wie bei Tarifvertragsparteien (dazu BAG 25. September 2013 - 10 AZR 850/12 - Rn. 14 mwN) - angenommen werden, dass der Rechtsbegriff des wichtigen Grundes in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwendet werden soll. Danach könnte die Tätigkeit einer/eines SAP nur beendet werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem beklagten Land unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile eine auch nur befristete Fortsetzung unzumutbar wäre. Gegen eine undifferenzierte Übertragung der Grundsätze aus § 626 Abs. 1 BGB spricht jedoch bereits, dass eine fristgemäße Beendigung der Tätigkeit nicht vorgesehen ist. Hinzu kommen die konstruktiven Unterschiede zwischen der SAP-Tätigkeit einerseits und dem Beendigungsschutz hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses, aber auch hinsichtlich der Beendigung zB der Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter andererseits. Bei der Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB wird das Arbeitsverhältnis insgesamt und fristlos beendet. Aufgrund der damit verbundenen Folgen setzt dies nicht nur einen wichtigen Grund, sondern eine umfassende Interessenabwägung voraus (vgl. zuletzt zB BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 20 ff.). Bei einer Beendigung der SAP-Tätigkeit nach Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass bleibt dagegen das Arbeitsverhältnis selbst in seinem Bestand unberührt. Weder der Umfang der Leistung des Arbeitnehmers noch die der Gegenleistung des beklagten Landes, also die Höhe der Vergütung, werden hierdurch beeinflusst. Beendet wird lediglich ein Teil der Tätigkeit, der in der Regel nicht mehr als 10 % der Jahresarbeitszeit ausmacht (Ziff. II Nr. 4.1.1; bei Arbeitskreis-Sprecher/inne/n maximal weitere 6 %, Ziff. II Nr. 10.2), der freiwillig übernommen wurde und auf dessen Übertragung nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien in aller Regel kein Rechtsanspruch besteht. Auch handelt es sich - anders als beispielsweise beim betrieblichen Datenschutzbeauftragten - nicht um eine Aufgabe oder Tätigkeit, zu deren Einrichtung das beklagte Land gesetzlich verpflichtet ist. Darüber hinaus stehen nach der Konzeption des SAP-Erlasses nicht die Interessen des beklagten Landes und der als SAP tätigen Arbeitnehmer, sondern die der ratsuchenden Arbeitnehmer im Vordergrund. SAP sind Anlaufstellen für Arbeitnehmer mit psychosozialen Problemen, denen sie in partnerschaftlicher Weise „Hilfe zur Selbsthilfe“ geben. Der besondere Beendigungsschutz gemäß Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass stellt dabei sicher, dass SAP die Beratung und Betreuung im Interesse der ratsuchenden Arbeitnehmer ungestört ausüben können. Sie sollen ihr Amt frei von äußeren Zwängen wahrnehmen können. Deshalb genügt nicht jeder Grund, sondern es muss sich um einen wichtigen handeln. Hingegen ist nicht erkennbar, dass Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass etwa den sozialen Besitzstand der/des SAP am Erhalt des Nebenamts schützen will. Insgesamt bedarf der Begriff des wichtigen Grundes iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass deshalb einer funktionsbezogenen Bestimmung. Notwendig, aber auch ausreichend ist das Vorliegen von Umständen von erheblichem Gewicht, die eine sachgerechte Amtsführung durch die/den SAP nicht mehr zulassen. Liegen solche Umstände vor, kann eine Beendigung nach dem vorgesehenen Verfahren erfolgen, ohne dass etwa eine Interessenabwägung erforderlich wäre.
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bb) Davon ausgehend können sich wichtige Gründe iSd. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass sowohl aus der SAP-Tätigkeit selbst als auch aus dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit ergeben.
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(1) Als aus der SAP-Tätigkeit herrührende Gründe kommen vor allem erhebliche und/oder wiederholte Verstöße gegen die im SAP-Erlass festgelegten Pflichten (vgl. dazu oben 1 c) in Betracht. Ebenso kann es eine Beendigung rechtfertigen, wenn sich herausstellt, dass die/der bestellte SAP trotz des durchlaufenen Auswahlverfahrens und auch nach entsprechender Ausbildung fachlich oder menschlich nicht in der Lage ist, die Tätigkeit sachgerecht auszuführen. Ein Fehlen der für die Tätigkeit erforderlichen Befähigung und Eignung kann sich insbesondere aus negativen Rückmeldungen von Ratsuchenden ergeben. Denkbar ist auch, dass ein dauerhafter Vertrauensverlust der jeweiligen Behördenleitung einen wichtigen Grund darstellt, wenn die/der SAP durch ihr/sein Verhalten zu einem solchen beigetragen hat. Eine sachgerechte Ausübung der Tätigkeit und eine gemeinsame Suche nach Lösungen und Verbesserungen (Ziff. II Nr. 3.1.3 Satz 2 SAP-Erlass) setzt im Interesse der ratsuchenden Arbeitnehmer notwendigerweise ein Mindestmaß an wechselseitigem Vertrauen voraus.
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(2) Wichtige Gründe für die Beendigung als SAP können sich auch aus außerhalb des Nebenamts liegenden Umständen, insbesondere aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. So können erhebliche Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis zu der Beurteilung führen, dass die Eignung als SAP fehlt. Ebenso können längere und/oder wiederholte (krankheitsbedingte) Fehlzeiten im Einzelfall eine Beendigung der Tätigkeit als SAP rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn dadurch nicht sichergestellt ist, dass den Beschäftigten der jeweiligen Behörde SAP in einem Umfang, wie er in Ziff. II Nr. 5.1 und Nr. 6.1 SAP-Erlass vorgesehen ist, zur Verfügung stehen und damit ratsuchende Beschäftigte nicht mehr zeitnah und kontinuierlich beraten und betreut werden können. Gleiches gilt, wenn durch die Fehlzeiten die Belastung anderer SAP längerfristig über das im SAP-Erlass vorgesehene Maß von 10 % ihrer Jahresarbeitszeit steigt und diese dadurch in der Ausübung ihrer Haupttätigkeit beeinträchtigt werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Ziff. II Nr. 6.4.1 Abs. 2 SAP-Erlass die Möglichkeit des Ruhens der Tätigkeit vorsieht, wobei die Initiative hierzu von der/dem SAP selbst ausgehen muss.
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b) Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beendigung der Tätigkeit als SAP und insbesondere für das Bestehen wichtiger Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass ist das beklagte Land, das sich auf die Wirksamkeit der Maßnahme beruft (vgl. zu § 106 GewO BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 30, BAGE 145, 341; zu § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 22, 25). Entgegen der Auffassung des beklagten Landes genügt dabei der Vortrag bloß subjektiver Einschätzungen oder Werturteile einer Behördenleitung ohne näheren Tatsachenkern nicht, um das Vorliegen wichtiger Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass zu begründen. Zwar ist ein Vertrauensverlust zwischen einer Behördenleitung und einer/eines SAP nicht rein objektiv feststellbar, sondern beinhaltet notwendigerweise eine subjektive Komponente. Dies entbindet das beklagte Land aber nicht, im Rahmen des Möglichen die Tatsachen zu benennen, aus denen sich eine solche Einschätzung ergibt. Dies gebietet schon der Schutz der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der SAP, der nicht von der bloßen Befindlichkeit beteiligter Personen abhängen kann. Auch wenn das beklagte Land wegen der umfassenden Verschwiegenheitspflicht (vgl. Ziff. II Nr. 3.2.1 und Nr. 9.1 Abs. 4 SAP-Erlass) nur begrenzt Einblick in die unmittelbare Tätigkeit einer/eines SAP hat, kann und muss es die Anknüpfungstatsachen benennen, die es zum Anlass für die Beendigung nimmt (vgl. ähnlich zur Leistungsbeurteilung im Rahmen einer Zielvereinbarung BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 52, BAGE 143, 292; zu dienstlichen Beurteilungen BAG 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 33, BAGE 131, 367).
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c) Das Landesarbeitsgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat angenommen, dass wichtige Gründe iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass, die die Beendigung der Tätigkeit der Klägerin als SAP durch die Verfügung vom 14. Mai 2013 rechtfertigen könnten, nicht vorlagen. Diese Würdigung liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. zur Tatsachenwürdigung im Kündigungsschutzprozess BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 32). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf, er ist auch nicht offensichtlich.
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aa) Das beklagte Land hat keine Pflichtverletzung der Klägerin bei Ausübung der Tätigkeit als SAP behauptet. Es hat sich - auch in der Revision - nur pauschal darauf berufen, dass es nach dem Gespräch am 23. Mai 2012 weiterhin davon ausgehe, bei der Klägerin bestehe eine deutliche Kluft zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung. Das beklagte Land hat sich insoweit allein auf die Bewertung des Regierungspräsidenten bezogen, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, aufgrund welcher Tatsachen und Geschehensabläufe dieser zu jener Einschätzung gelangt ist. Das Landesarbeitsgericht durfte deshalb davon ausgehen, dass es insoweit an substanziiertem Tatsachenvortrag fehlt.
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bb) Gleiches gilt für das nach der Behauptung des beklagten Landes nachhaltig gestörte Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Behördenleitung.
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(1) Die Klägerin ist der Behauptung des beklagten Landes, sie habe weisungswidrig und trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit an einem Seminar teilgenommen, ausdrücklich entgegengetreten. Das beklagte Land hat keinen Beweis für die Aufhebung der Anordnung angeboten. Das Landesarbeitsgericht konnte deshalb zu Recht offen lassen, ob ein solcher Vorfall als Beendigungsgrund iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass genügt hätte.
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(2) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, es sei kein der Klägerin vorwerfbares Fehlverhalten ersichtlich, soweit sich diese wegen der Unterbringung in einem Doppelzimmer beschwert habe, bewegt sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Tatsacheninstanz. Im Übrigen hat das beklagte Land nicht dargelegt, welche Unwahrheiten die Beschwerde der Klägerin enthalten haben soll und inwiefern andere Arbeitnehmer dadurch in Misskredit gebracht worden seien. Die E-Mail vom 19./20. April 2012 wurde weder vorgelegt noch deren Inhalt mitgeteilt.
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cc) Ebenso wenig ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich zu beanstanden, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin eine Beendigung der SAP-Tätigkeit im konkreten Fall nicht rechtfertigen können, da die Klägerin zwar für eine erhebliche Zeit erkrankt gewesen sei, aber wegen des Vorhandenseins anderer SAP bei der Bezirksregierung ein wichtiger Grund nicht vorliege. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, welche Auswirkungen die Fehlzeiten der Klägerin auf die Tätigkeit der anderen SAP oder die Beratung und Betreuung der ratsuchenden Arbeitnehmer hatten.
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d) Da die Verfügung vom 14. Mai 2013 bereits mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes iSv. Ziff. II Nr. 6.4.2 SAP-Erlass nicht zur Beendigung der SAP-Tätigkeit geführt hat, kann dahinstehen, ob das beklagte Land das im SAP-Erlass vorgesehene Verfahren eingehalten hat und ob und ggf. welche Auswirkungen die Nichteinhaltung auf die Wirksamkeit der Beendigung gehabt hätte.
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III. Der Beschäftigungsantrag zu 2. ist begründet. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land aus ihrem Arbeitsvertrag iVm. der im Jahr 1991 erfolgten Bestellung einen Anspruch auf Beschäftigung als SAP nach Maßgabe des SAP-Erlasses. Eine wirksame Beendigung ihrer Tätigkeit ist nicht, insbesondere nicht durch die Verfügung vom 14. Mai 2013 (vgl. oben II) erfolgt.
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IV. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Linck
Brune
W. Reinfelder
Zielke
Züfle
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. März 2012 - 11 Sa 1634/10 - teilweise aufgehoben und unter Berücksichtigung des in der Revision bezifferten Klageantrags zu 2 neu gefasst.
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Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28. Juli 2010 - 1 Ca 1892/09 - teilweise abgeändert.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.915,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem 1. April 2008, 2. Mai 2008, 3. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 2. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 2. Januar 2009, 3. Februar 2009, 3. März 2009, 1. April 2009, 4. Mai 2009, 2. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 3. November 2009, 1. Dezember 2009, 4. Januar 2010, 2. Februar 2010, 2. März 2010, 1. April 2010, 3. Mai 2010, 1. Juni 2010 und dem 1. Juli 2010 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan.
- 2
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Der 1958 geborene Kläger war seit 1977 bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, zunächst als Hauer beschäftigt. Seit dem Jahre 1998 war er über Tage als technischer Angestellter tätig. Zum 1. Januar 1999 wurde er zum hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr bestellt. Die damit verbundenen Aufgaben wurden ihm als Bestandteil des Dienstvertrags zur verantwortlichen Erfüllung übertragen. Er organisierte für die etwa 130 freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr zwei- bis dreimal wöchentlich am Nachmittag außerhalb seiner Arbeitszeit als technischer Angestellter obligatorische Rettungsübungen, nahm an ihnen teil und bescheinigte den Mitgliedern jeweils die Teilnahme an den Übungen. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie, die in den Entgeltabrechnungen unter der Lohn- und Gehaltsart „1015 Grubenwehr-Übung außerhalb“ ausgewiesen waren. Diese beliefen sich monatlich auf etwa 30 % bis 40 % seiner gesamten Bruttobezüge.
- 3
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Zum 29. Februar 2008 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis in den vorgezogenen Ruhestand aus. Seit dem 1. März 2008 bezieht er Anpassungsgeld auf der Grundlage der „Richtlinie über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus“. Zusätzlich erhält er von der Beklagten auf der Grundlage des „Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG“ (GSP) vom 25. Juni 2003 einen Zuschuss in Höhe von monatlich 127,09 Euro brutto. In diesem ist bestimmt:
-
„…
§ 2
Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden
…
7. Zuschuss zum Anpassungsgeld
(1)
DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld … das Garantieeinkommen nicht erreicht.
…
(3)
Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert.
Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt.
…“
- 4
-
Die Parteien des Gesamtsozialplans unterzeichneten am 27. Mai 2010 eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“. Darin heißt es:
-
„Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens gemäß
●
§ 2 Ziffer 7 (‚Zuschuss zum Anpassungsgeld’) Absatz 3 des Gesamtsozialplans,
…
die in der Anlage zu dieser Protokollnotiz aufgeführten Lohn- und Gehaltsarten nicht zu berücksichtigen sind.
Weiterhin stellen die Vertragsparteien klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens i.S.d. vorgenannten Vorschriften des Gesamtsozialplans bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans am 25.06.2003 vorhanden war und dem Abschluss des Gesamtsozialplans zugrunde lag.“
- 5
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In der Anlage dazu ist „1015 Grubenwehr-Übung ausserh.“ aufgeführt.
- 6
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Der Kläger hat geltend gemacht, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Hierbei handele es sich um Entgelt im Sinne des Gesamtsozialplans. Ihm stünden deshalb monatlich weitere 1.265,26 Euro zu.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.692,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 39.223,06 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Grubenwehrzulage sei bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Hierüber habe bei Abschluss des Gesamtsozialplans zwischen den Betriebsparteien Einigkeit bestanden, was die „Protokollnotiz vom 25.06.2003“ klarstelle.
- 9
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Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in der Revision noch anhängigen Umfang entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. Die dem Kläger für seine Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage ist bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zu berücksichtigen. Die Nebenforderung ist teilweise unbegründet. Sie besteht nicht ab dem Ersten des Folgemonats, wenn dieser auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt. Insoweit war die Klage abzuweisen.
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I. Der Kläger hat nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP im streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von monatlich 1.265,26 Euro. Dies ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans.
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1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt(BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 67/09 - Rn. 9).
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2. Der Wortlaut des Gesamtsozialplans spricht dafür, die dem Kläger gewährte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld zu berücksichtigen.
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a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP wird für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens das Entgelt der letzten zwölf abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 21, BAGE 137, 300). Kennzeichnend für den Entgeltcharakter einer Leistung ist damit, dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt.
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b) Hiervon ausgehend legt bereits der Wortlaut des § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP nahe, dass die dem Kläger gezahlte Grubenwehrzulage Entgelt für geleistete Arbeit war. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht genügend berücksichtigt, dass dem Kläger mit der Bestellung zum hauptamtlichen Hauptgerätewart die damit verbundenen Aufgaben als Bestandteil seines Dienstvertrags übertragen wurden. Sie sind damit ein weiterer Teil seiner bereits bestehenden Arbeitspflichten geworden. Für diese Arbeitsleistungen, die er außerhalb seiner Arbeitszeiten als technischer Angestellter erbrachte, erhielt er eine Vergütung nach den in der Vorstandsrichtlinie „Bezahlung von Gruben- und Gasschutzwehren“ im Einzelnen geregelten Sätzen.
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3. Der Regelungszusammenhang des Gesamtsozialplans bestätigt dieses Auslegungsergebnis.
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a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GSP bleiben Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, außer Betracht. Hierbei handelt es sich nicht um Entgelt, das in einem synallagmatischen Verhältnis zu erbrachten Arbeitsleistungen steht, sondern um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind daher nicht in die Bemessungsgrundlage „Bruttomonatseinkommen“ einzubeziehen. Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 6 GSP in einer Rückausnahme vor, dass das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen ist. Diese Bestimmung ist erforderlich, weil nach der Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit an sich nicht zu berücksichtigen ist.
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b) Nach dieser Regelungssystematik ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist. Sie ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Letzteres ist in der Vorstandsrichtlinie zur Bezahlung der Grubenwehren klargestellt und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
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4. Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des Gesamtsozialplans. Durch den Zuschuss zum Anpassungsgeld werden nach § 2 Satz 1 GSP die Richtlinien zur Gewährung des Anpassungsgeldes(zuletzt in der Fassung vom 12. Dezember 2008, BAnz 2008 S. 4697) ergänzt. Diese bezwecken gemäß Nr. 1.1, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach diesen Richtlinien gezahlte Anpassungsgeld das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des Bruttomonatseinkommens nicht erreicht, besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Damit dient das Anpassungsgeld dazu, den in dieser Bestimmung festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Da die Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart in der Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gehörte, spricht auch eine am Normzweck orientierte Auslegung dafür, das für diese Arbeitsleistung bezogene Entgelt bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblichen Bruttomonatseinkommens einzubeziehen.
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5. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesamtsozialplans ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten kein anderes Ergebnis. Der bis zum Jahre 2002 geltende „Gesamtsozialplan über die öffentlichen und betrieblichen Leistungen und Vorsorgemaßnahmen für die von Stillegungen betroffenen Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus“ vom 15. Mai 1968 wurde im Jahre 2003 durch den hier anwendbaren Gesamtsozialplan vollständig abgelöst. Dieser enthält ein eigenständiges Regelungswerk. Die zu dem früheren Gesamtsozialplan ergangenen Erlasse und Hinweisschreiben der Arbeitsverwaltung können schon deshalb für die Auslegung der neuen Vereinbarung nicht herangezogen werden.
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II. Die Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 steht dieser Auslegung des Gesamtsozialplans nicht entgegen.
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1. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe und nicht um eine eigenständige normative Regelung. Die Betriebsparteien haben in der Protokollnotiz ihr gemeinsames Verständnis von den bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP zu berücksichtigenden Entgeltbestandteilen zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass dies bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplans bestand. Damit haben sie den Begriff „Bruttomonatseinkommen“ nicht konstitutiv neu festgelegt, sondern nur verdeutlicht, wie ihrer Auffassung nach ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal des Gesamtsozialplans zu verstehen ist.
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2. Dieses Normverständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan allerdings keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Da es bei dessen Auslegung darum geht festzustellen, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 13), sind Betriebsvereinbarungen objektiv auszulegen. Der subjektive Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat (Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 77 Rn. 65; Fitting BetrVG 26. Aufl. § 77 Rn. 15). Anders als in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 2. Oktober 2007 (- 1 AZR 815/06 -) zugrunde lag, haben die Betriebsparteien hier den Begriff des Entgelts in § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP hinreichend deutlich bestimmt. Das Verständnis der Betriebsparteien zur fehlenden Einbeziehung von Grubenwehrzulagen, die hauptamtliche Hauptgerätewarte beanspruchen können, die arbeitsvertraglich zu dieser Tätigkeit in der Grubenwehr verpflichtet sind, ist mit Wortlaut, systematischem Regelungszusammenhang und dem sich hieraus erschließenden Zweck unvereinbar. Ein solcher Regelungswille kann deshalb keine Berücksichtigung finden.
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Schmidt
Koch
Linck
Hayen
Rath
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.