Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 30. Jan. 2015 - 1 Sa 1666/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.10.2014 – 8 Ca 3028/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist seit dem 14.04.2015 bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen für den Bereich des Wach- und Werkschutzes betreibt, als Produktionshelfer mit einem Stundenlohn von 9,78 € tätig. In § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.04.2015 legten die Parteien fest, dass sich ihre Rechte und Pflichten nach dem zwischen dem Arbeitgeberverband IGZ und den DGB-Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche richten, sofern nicht abweichende Regelungen tarifvertraglich zugelassen und arbeitsvertraglich vereinbart oder aber für den Kläger günstiger sind.
3Nach § 2 Ziff. 2.2. S. 1 des Manteltarifvertrages zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) und den DGB Gewerkschaften (im Folgenden: TV IGZ) gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. In Satz 2 dieser tarifvertraglichen Bestimmung ist festgelegt, dass innerhalb der ersten vier Wochen der Probezeit eine ordentliche Kündigung mit einer zweitägigen Frist möglich ist und sich diese Frist bis zum Ablauf des zweiten Monats auf eine und bis zum Ablauf des sechsten Monats auf zwei Wochen verlängert. In § 1 Abs. 5 hielten die Parteien hingegen folgendes fest:
4„Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Hier kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Tagen gekündigt werden.“
5Mit Schreiben vom 18.07.2014 kündigte die Beklagte „das seit dem 14.04.2014 bestehende Probearbeitsverhältnis frist- und formgerecht zum 20.07.2014.“ Wegen des weiteren Wortlauts des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 7 der Gerichtsakte Bezug genommen.
6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigungserklärung sei unwirksam. Die Beklagte täusche über den Lauf der Kündigungsfrist „vorsätzlich und systemisch“, um sich zu bereichern. Nicht jeder Arbeitnehmer erkenne, dass die Vereinbarung einer zweitätigen Kündigungsfrist für die Gesamtdauer eines Zeitraums von sechs Monaten unwirksam sei. Die Vereinbarung einer zweitägigen Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag stelle eine noch straflose Vorbereitungshandlung dar. Mit Ausspruch der Kündigung unter Angabe einer zweitätigen Kündigungsfrist sei die Grenze zur Strafbarkeit überschritten. Deshalb sei auch eine Umdeutung der Kündigung in eine wirksame Kündigung unter Wahrung der zutreffenden Kündigungsfrist nicht möglich.
7Der Kläger hat beantragt
8festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2014 das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet hat.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Kündigung sei nicht sittenwidrig. Ein verwerfliches Ziel habe sie mit der Kündigung nicht verfolgt. Dies trage der Kläger auch nicht vor. Der Kläger habe die an ihn gerichteten Erwartungen nicht erfüllt. Dies sei Auslöser für die Kündigung gewesen. Eine Täuschungshandlung sei nicht erkennbar. Eine vom Kläger angenommene Bereicherung sei nicht gegeben. Die Vertragsparteien hätten eine kürzere als die tarifvertragliche Kündigungsfrist vereinbart. Sie habe sich auf das vertraglich Vereinbarte berufen und sich dabei – so ihre Behauptung - in gutem Glauben befunden. Das Arbeitsverhältnis habe sie fristgerecht und damit ordentlich gekündigt. Eine solche Erklärung sei regelmäßig als ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin auszulegen, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut zu einem früheren Termin habe greifen sollen. Einer Umdeutung bedürfe es demgemäß nicht. Letztlich sei die Angabe der Frist im Kündigungsschreiben auch nur ein Berechnungsfaktor und stelle eine Wissenserklärung dar.
12Mit Urteil vom 22.20.2014 hat das Arbeitsgericht der Klage unter Abweisung im Übrigen nur insoweit stattgegeben, als festzustellen war, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 01.08.2014 fortbestanden hat. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigungserklärung sei nicht nach den §§ 134, 138 BGB unwirksam. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass eine ordentliche Kündigung während der Probezeit habe ausgesprochen werden sollen. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, mit der die Kündigungsfrist während der Probezeit auf zwei Tage habe abgekürzt werden sollen, sei unwirksam. Dies führe allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung. Die Kündigung sei vielmehr als eine solche zum nächstzulässigen Termin auszulegen. Innerhalb der Probezeit sei das Arbeitsverhältnis mit vierzehntätiger Frist kündbar. Ein betrügerisches Verhalten der Beklagten sei nicht erkennbar.
13Gegen das dem Kläger am 30.10.2014 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 26.11.2014 eingegangene und zugleich begründete Berufung. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Sachvortrag erster Instanz. Die Beklagte habe ihn – den Kläger – über die Dauer der Kündigungsfrist täuschen wollen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 StGB lägen vor. Die Täuschungshandlung bewirke, dass eine Umdeutung der Kündigungserklärung in eine solche, die die gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist wahre, nicht in Betracht komme. Die Beklagte verhalte sich „systemisch“. Vermutlich seien in allen Arbeitsverträgen derartige Vertragsklauseln enthalten, wie sie in seinem Arbeitsvertrag verwandt worden seien. Auch sei der Tatbestand des § 266a StGB verwirklicht. Rechtsfolge sei eine Unwirksamkeit der Kündigungserklärung nach § 138 BGB.
14Der Kläger beantragt,
15das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.10.2014 – 8 Ca 3028/14 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2014 beendet worden ist.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und weist erneut darauf hin, dass eine Kündigungserklärung zwar sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB sein könne, dies jedoch nicht gelte, wenn eine Kündigung unter Zugrundelegung einer falschen Kündigungsfrist ausgesprochen werde. Die Ausführungen des Klägers, die Straftatbestände der §§ 263, 266a StGB seien verwirklicht, seien unsubstantiiert.
19Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21- 22
I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 26.11.2014 gegen das am 30.10.2014 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt und zugleich begründet worden. Sie ist damit zulässig.
- 24
II. Die Berufung Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage ganz überwiegend nicht stattgegeben und lediglich festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2014 nicht zum 20.07.2014 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 01.08.2014 fortbestanden hat. Denn die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2014 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Wahrung einer vierzehntätigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 01.08.2014 aufgelöst.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erweist sich unter keinem Gesichtspunkt als rechtsunwirksam.
26- 27
1. Ihre Rechtswirksamkeit scheitert zunächst nicht daran, dass sie etwa sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG wäre. Das zum 14.04.2014 begründete Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 18.07.2014 noch keine sechs Monate. Eine soziale Rechtfertigung war nach § 1 Abs. 1 KSchG demgemäß für die Rechtswirksamkeit der Kündigung noch nicht erforderlich.
2. Die Kündigung ist auch nicht deshalb nichtig, weil sie auf eine zu kurze, weil fehlerhafte Kündigungsfrist abstellt.
29a) Die Arbeitsvertragsparteien haben nach § 1 Abs. 5 S. 1 des Arbeitsvertrages ausdrücklich eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Dies gilt darüber hinaus auch nach § 2 Ziff. 2.2 S. 1 TV IGZ. Innerhalb einer solchen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Ausgehend vom Zugang der Kündigung am 18.07.2014 endete diese Frist – wie vom Arbeitsgericht festgestellt - mit Ablauf des 01.08.2014.
30Nach § 622 Abs. 4 S. 1 BGB kann von der Regelung in § 622 Abs. 3 BGB nur durch Tarifvertrag abgewichen werden. Zwar enthält § 2 Ziff. 2.2 S. 2 TV IGZ eine solche abweichende Bestimmung zur Berechnung der Kündigungsfristen während der Probezeit. Allerdings sieht diese tarifvertragliche Regelung eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit nur für die ersten zwei Monate des bestehenden Arbeitsverhältnisses vor. Danach deckt sich die tarifvertragliche Kündigungsfrist des § 2 Ziff. 2.2 S. 2 TV IGZ mit der in § 622 Abs. 3 BGB geltenden Frist und beträgt 2 Wochen. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits mehr als 3 Monate bestanden hat, galt diese Kündigungsfrist.
31b) Die Kündigungserklärung vom 18.07.2014 ist nicht deshalb nichtig, weil sie diese Kündigungsfrist nicht vorgesehen, sondern auf eine zweitätige Kündigungsfrist zum 20.07.2014 abgestellt hat. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist führt dann zur Nichtigkeit der Kündigungserklärung, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit rechtlich gebotener Frist auslegen lässt. Der zweite und sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts gehen davon aus, eine Auslegung scheide aus, wenn der Kündigungstermin „integraler Bestandteil der Willenserklärung“ sei. Allerdings sei bei fehlerhaft berechneter Frist im Regelfall anzunehmen, dass jedenfalls eine fristwahrende Kündigung ausgesprochen werden sollte. Der Empfänger einer Kündigungserklärung dürfe sich nicht einfach auf den wörtlichen Sinn der Erklärung verlassen, sondern müsse seinerseits unter Berücksichtigung aller für ihn sichtbaren Umstände bemüht sein, das Gewollte zu erkennen. Bei einer ordentlichen Kündigung sei für den Erklärungsempfänger ersichtlich, dass dem Kündigenden daran gelegen sei, die zutreffende Kündigungsfrist grundsätzlich wahren zu wollen, an die er aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Regelungen gebunden sei (BAG 06.07.2006 - 2 AZR 215/05 – juris Rn. 15; 15.12.2005 – 2 AZR 148/05 – juris, Rn. 25 ff.; 09.02.2006 - 6 AZR 283/05 – juris Rn. 32).
32Der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellt die Annahme einer solchen Regelhaftigkeit in Frage, ohne sie allerdings abschließend und anders entschieden zu haben. Er geht davon aus, dass jedenfalls dann, wenn eine ordentliche Kündigung ohne weiteren Zusatz zu einem bestimmten Datum erklärt worden ist, das Bestimmtheitsgebot einseitiger und rechtsgestaltender Willenserklärungen der Auslegung entgegenstehe, die Kündigung solle zu einem anderen Termin erklärt werden. In einen solchen Fall sei die Nichtigkeit der Kündigungserklärung anzunehmen, die allerdings – sofern rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben worden ist - nach § 140 BGB in eine solche zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden könne (BAG 01.09.2010 – 5 AZR 700/09 – juris Rn 27; vgl. zusammenfassend Ziemann jurisPR-ArbR 3/2011 Anm. 1).
33Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, die Frage zu entscheiden, ob im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine Kündigungserklärung mit fehlerhafter Kündigungsfrist in eine solche mit der jeweils geltenden Frist in Betracht kommt, oder ob dies nur dann gegeben ist, wenn noch weitere Anhaltspunkte hinzutreten. Denn nach dem Wortlaut der schriftlichen Kündigungserklärung vom 18.07.2014 sollte das seit dem 14.04.2014 bestehende Probearbeitsverhältnis frist- und formgerecht zum 20.07.2014 gekündigt werden. Alleine die Verwendung der Begriffe „Probearbeitsverhältnis“ und „fristgerecht“ bieten ausreichende Anhaltspunkte, um im Rahmen einer Ermittlung des wahren Willens entsprechend § 133 BGB im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Beklagte eine fristgerechte Kündigung des Probearbeitsverhältnisses bewirken wollte. Damit wird für einen objektiven Erklärungsempfänger hinreichend deutlich, dass die Beklagten eine ordentliche Kündigung aussprechen wollte, die das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der vereinbarten Probezeit beenden sollte. Die Angabe des Kündigungstermins, den die Beklagte in fehlerhafter Rechtsanwendung mit dem 20.07.2014 angenommen hat, ist demgemäß nicht „integraler Bestandteil“ der Kündigungserklärung, sondern stellt sich als bloße Wissenswiedergabe dar, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat.
34Es bedarf daher nicht mehr des Umwegs der Umdeutung einer nichtigen Kündigungserklärung nach § 140 BGB in eine wirksame Erklärung mit zutreffender Kündigungsfrist. Allerdings wäre dieser Weg auch hier nicht verschlossen gewesen, weil der Kläger – anders als in dem der Entscheidung des fünften Senats des BAG vom 01.09.2010 zugrundeliegenden Fall (BAG 01.09.2010 – 5 AZR 700/09, juris) innerhalb der nach § 4 S. 1 KSchG laufenden dreiwöchigen Klageerhebungsfrist Klage erhoben hat, die auch im nicht-bestandsgeschützten Arbeitsverhältnis zu beachten ist, vgl. § 13 Abs. 3 KSchG.
35- 36
3. Die Kündigungserklärung ist auch nicht nach den §§ 134, 138 BGB nichtig. Nichtig ist ein Rechtsgeschäft nach § 134 BGB, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. § 138 Abs. 1 BGB ordnet diese Rechtsfolge an, sofern das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt. Weder das eine noch das andere ist hier im Hinblick auf die Kündigungserklärung vom 18.07.2014 ersichtlich.
a) Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Auch einseitige Rechtsgeschäfte fallen in den Anwendungsbereich des § 134 BGB (Staudinger/Rolf Sack/Maximilian Seibl, 2011, BGB § 134, Rn. 12). Doch müsste die Kündigung nach dem Wortlaut des § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, denn § 134 ist nur dann anwendbar, wenn das Rechtsgeschäft als solches gegen ein Verbotsgesetz verstößt. Sofern das Rechtsgeschäft nur einem verbotswidrigen Folgeverhalten dienen soll, fehlt es grundsätzlich an der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB (Staudinger/Rolf Sack/Maximilian Seibl, 2011, BGB § 134 Rn 1, Rn. 161, jeweils m.w.N.). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses selbst verstößt nicht gegen ein Gesetz. Sie stellt ein nach § 622 BGB mögliches und der Privatrechtsautonomie entsprechendes einseitiges Gestaltungsrecht dar, um eine als Dauerschuldverhältnis ausgestaltete Vertragsbeziehung zu beenden. Eine Nichtigkeit der Kündigung nach § 134 BGB scheidet damit aus.
38Auch das mit der Kündigung beabsichtigte Folgeverhalten ist nicht verbotswidrig. Es beschränkt sich darauf, mit der einseitigen Willenserklärung rechtsgestaltende Folgen herbeizuführen, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem benannten Zeitpunkt. Der Ausspruch der Kündigung erfüllt für sich gesehen auch nicht den Tatbestand des Betruges im Sinne des § 263 StGB. § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Betrügende durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Tatsachen sind objektive Umstände, die einem Beweis zugänglich sind. Als eine Tatsache ist nicht nur das tatsächliche, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern dem das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit zu eigen ist. Bloße Werturteile, etwa auch Rechtsauffassungen, sind grundsätzlich keine Tatsachen im Sinne des § 263 StGB (BGH 26.08.2003 - 5 StR 145/03, NJW 2004, 375). Die - rechtlich fehlerhafte - Annahme der Beklagten, sie könne das Arbeitsverhältnis mit einer zweitägigen ordentlichen Kündigungsfrist auflösen, ist die Wiedergabe einer solchen - fehlerhaften - Rechtsauffassung. Sie stellt keine Tatsache dar, weil sie nicht dem Beweis, sondern lediglich der rechtlichen Bewertung zugänglich ist.
39Der klägerseits benannte Tatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB ist unter keinen Gesichtspunkten einschlägig. Nimmt die Beklagte – wenn auch rechtsirrig – an, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, weil aus ihrer Sicht das Arbeitsverhältnis beendet ist, erfüllt dies nicht die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm.
40b) Die Kündigungserklärung ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie gegen die guten Sitten verstoßen würde. Zwar kommt die Nichtigkeit einer Kündigung nach § 138 BGB in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus § 13 Abs. 2 KSchG. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich Rechtsfolgen im Falle des Ausspruches einer gegen die guten Sitten verstoßenden Kündigung vor. Aus § 13 Abs. 2 KSchG ist auch zu folgern, dass Kündigungen, die in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, daneben noch der Kontrolle nach § 138 BGB unterliegen (Staudinger/Rolf Sack/Philipp S. Fischinger BGB, 2011, § 138 Rn 528). Allerdings ist zu sehen, dass in den Fällen, in denen die Kündigung bereits mangels sozialer Rechtfertigung im Sinne des § 1 KSchG oder sonstiger, die Rechtsfolgen einer Kündigung regelnder Bestimmungen unwirksam ist, kein Raum für die Anwendung des § 138 BGB besteht (Staudinger/Rolf Sack/Philipp S. Fischinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 528; Erfurter Kommentar/Kiel, 15. Aufl. 2015, § 13 KSchG Rn 11). Angesichts dieses weiten Schutzbereichs gegen rechtsunwirksame Kündigungen im Arbeitsverhältnis ist eine Kündigung nach § 138 BGB nur dann sittenwidrig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, wovon nur dann auszugehen ist, wenn die Kündigung in grobem Widerspruch zu allgemeinen Wertvorstellungen steht. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kündigung auf verwerflichen Motiven beruht oder mit ihr ein sittenwidriger Zweck verfolgt wird (BAG 14.12.2004 - 9 AZR 23/04- NZA 2005, 637, 638).
41Das ist hier allerdings nicht ersichtlich. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger nicht substantiiert dazu vorgetragen habe, sie habe ihm und weiteren Arbeitnehmern etwa systematisch und in nicht billigenswerter Weise bewusst vorspiegeln wollen, die von ihr im Arbeitsvertrag vorgesehene und für beide Seiten greifende kurze Kündigungsfrist sei rechtswirksam, um einen so hervorgerufenen Irrtum in verwerflicher Weise zu ihren Gunsten nutzen zu können. Mit Ausnahme des bloßen Umstands, dass eine solche Klausel arbeitsvertraglich im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart worden ist, hat der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen, die darauf schließen lassen könnten, der von der Beklagten behauptete gute Glaube an die Wirksamkeit der von den Parteien arbeitsvertraglich vereinbarten kurzen Kündigungsfrist habe nicht vorgelegen.
42III. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.
moreResultsText
Annotations
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2014, das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 20.07.2014 beendet hat, sondern das Arbeitsverhältnis bis zum 01.08.2014 fortbestanden hat, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/6 der Kläger, zu 1/6 die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 4.694,40 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
3Der 1956 geborene Kläger war seit dem 14.04.2014 als Produktionshelfer bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von durchschnittlich 1.564,80 EUR beschäftigt.
4In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.04.2014 (vgl. Bl 19 – 20 d.A.) heißt es unter anderem:
5„§ 1 Beginn/Inhalt/Einbeziehung des Tarifvertrages/Probezeit
6(1) …
7(2) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband IGZ und den DGB Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel -, Entgelt -, Entgeltrahmen – und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer DGB – Einzelgewerkschaft ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus.
8(3) Dies gilt nicht, soweit diese Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung ergibt. Insoweit gilt § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz, insbesondere für die Durchführung des Günstigkeitsvergleichs gemäß Absatz 2 entsprechend.
9(4) Sollten die vorbezeichneten Tarifverträge gekündigt oder in sonstiger Weise ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass neue Tarifverträge an ihre Stelle treten, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages jeweils nach den zuletzt zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Fassung.
10(5) Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Hier kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Tagen gekündigt werden.“
11Der Manteltarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehme (iGZ e.V.) und den DGB Gewerkschaften sieht unter § 2 „Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses“ vor:
12„2.2. Probezeit und Kündigungsfristen
13Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen. Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
14Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
15Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse.“
16Mit Schreiben vom 18.07.2014 (vgl Bl 7 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2014.
17In dem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem:
18„Sehr geehrter Herr M,
19hiermit kündigen wir das seit dem 14.04.2014 bestehende Probearbeitsverhältnis frist – und formgerecht zum 20.07.2014.
20…“
21Mit der am 01.08.2014 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die ihm ausgesprochene Kündigung.
22Er meint, die Kündigung sei insgesamt unwirksam und nichtig, da sie in Verbindung mit dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag den Tatbestand des versuchten Betruges erfülle.
23Durch die in Widerspruch zu dem Tarifvertrag Regelung zu der Kündigungsfrist während der Probezeit habe die Beklagte eine vorsätzliche und systematische Täuschungshandlung begangen, um sich zu bereichern.
24Diese müsse sanktioniert werden der Gestalt, dass die Kündigung insgesamt unwirksam sei. Nicht jeder Arbeitnehmer erkenne, dass die arbeitsvertragliche Regelung zu den Kündigungsfristen während der Probezeit unwirksam sei. Die Vereinbarung einer zweitätigen Kündigungsfrist sei unwirksam und mit dem Ausspruch der Kündigung unter Angabe der zweitägigen Kündigungsfrist habe die Beklagte die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten.
25Solche, von der Rechtsordnung missbilligte rechtsgeschäftliche Erklärungen könnten nicht umgedeutet werden.
26Der Kläger beantragt,
27festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2014 das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet hat.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie vertritt den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2014 wirksam habe kündigen können, da man sich in dem Arbeitsvertrag auf die kurze Kündigungsfrist während der gesamten Probezeit geeinigt habe.
31Eine Überprüfung auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung könne nicht erfolgen, da die Regularien des Kündigungsschutzgesetzes nicht zur Anwendung kämen, der Kläger auch keine Tatsachen vorgetragen habe, die die Kündigung sittenwidrig erscheinen lassen könnten.
32Auslöser der ausgesprochenen Kündigung sei gewesen, dass der Kläger die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt habe.
33Die Kündigung sei auch nicht wegen eines Betruges unwirksam. Zunächst habe die Beklagte keinen Betrug begangen, da sie weder getäuscht, noch sich bereichert habe.
34Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist unwirksam sei, so führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
35Bei Auslegung des Kündigungsschreibens ergebe sich, dass das Arbeitsverhältnis fristgerecht habe gekündigt werden sollen. Davon, dass das Arbeitsverhältnis ausschließlich zum 20.07.2014 habe gekündigt werden sollen, könne nicht ausgegangen werden.
36Eine wirksame Beendigung sei daher jedenfalls zum 01.08.2014 erfolgt.
37Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
38Entscheidungsgründe
39I.
40Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung hat das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht zum 20.07.2014, sondern zum 01.08.2014 beendet.
41- 42
1. Die ausgesprochene Kündigung erweist sich nicht gemäß § 1 KSchG als sozial ungerechtfertigt.
Das Arbeitsverhältnis hat zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung kürzer als sechs Monate bestanden, so dass die Regularien des Kündigungsschutzgesetzes nicht anzuwenden sind.
44 46a) Die Vertragsparteien haben in dem Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Eine solche Vereinbarung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, vielmehr sieht die Rechtsordnung eine solche Möglichkeit ausdrücklich vor, § 622 III BGB. Hat die Beklagte während dieser Zeit von dem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, begegnet dies keinen Bedenken.
47b) Die Kündigungserklärung ist auch hinreichend klar formuliert.
48Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt im Zweifel durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Bei der danach vorzunehmenden Auslegung ist zu ermitteln, wie der Empfänger der Kündigungserklärung diese aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens des Kündigenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben vernünftigerweise verstehen konnte. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung ihrer objektiven, normativen Bedeutung, die beide Parteien gegen sich gelten lassen müssen. Dabei ist sowohl die Verständigungsmöglichkeit des Empfängers als auch das Interesse des Erklärenden daran zu berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht miss zu verstehen. Der Empfänger darf sich nicht einfach auf den wörtlichen Sinn der Erklärung verlassen, sondern muss seinerseits unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände, die dafür von Bedeutung sein können, danach trachten, das Gemeinte zu erkennen. Die Auslegung hat sich dabei nach dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und verstandenen Interessenlage entspricht. Der Erklärungsempfänger muss also aus dem Wortlaut und den Begleitumständen der Kündigung insbesondere erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Bei Zugang der Kündigung muss für ihn bestimmbar sein, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung gewollt ist und zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (vgl. BAG Urteil vom 20.06.2013 6 AZR 805/11 in NZA 2013, S. 1137; BAG Urteil vom 15.12.2005 2 AZR 148/05 in NZA 2006, S. 791).
49Hiervon ausgehend handelt es sich um eine Kündigung während der Probezeit, was für den Kläger unzweifelhaft erkennbar war.
50Die Beklagte hat ausdrücklich formuliert: „kündigen wir das seit dem 14.04.2014 bestehende Probearbeitsverhältnis …“
51Der Kläger musste hieraus den Schluss ziehen, dass es sich um eine Kündigung während der Probezeit handelt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte eine außerordentliche Kündigung hat aussprechen wollen. Dies ist der Formulierung „frist – und formgerecht“ zu entnehmen. Dem Kläger musste aufgrund dieser Formulierung klar sein, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handeln sollte, unter Einhaltung der Frist, die für eine ordentliche Kündigung während der Probezeit vorgegeben ist.
52Die Beklagte hat nicht lediglich erklärt, eine Kündigung aussprechen zu wollen, vielmehr konkret auf die vereinbarte Probezeit abgestellt. Zweifel konnten für den Kläger angesichts des Wortlauts der Erklärung nicht entstehen.
53Auch außerhalb der Urkunde sind keine Tatsachen bekannt bzw. von den Parteien vorgetragen, die den Schluss zuließen, die Beklagte habe eine andere Kündigung als eine fristgemäße während der Probezeit aussprechen wollen.
54c) Die Kündigung konnte während der Probezeit jedoch nicht mit einer Frist von zwei Tagen wirksam ausgesprochen werden. Eine derartige vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
55Das Gesetz sieht in § 622 III BGB vor, dass die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen beträgt. Von dieser gesetzlich vorgesehenen Frist kann gemäß § 622 IV BGB durch Tarifvertrag abgewichen werden, nicht jedoch durch Individualarbeitsvertrag.
56Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach die Kündigungsfrist während der gesamten Probezeit zwei Tage sein sollte, ist somit unwirksam.
57Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt.
58Die Kündigungserklärung ist hinreichend bestimmt (s.o.), der Inhalt mittels Auslegung zu ermitteln.
59Enthält die Kündigungserklärung ihrem Wortlaut nach ein Beendigungsdatum, das nicht den gesetzlichen/tarifvertraglichen Bestimmungen entspricht, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung, vielmehr – wie ausgeführt – im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung zur Ermittlung des zutreffenden Beendigungsdatums.
60Nicht erkennbar ist auch, dass die Kündigungserklärung als solche eine betrügerische Handlung darstellt, die wiederum die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben könnte, §§ 134, 138 BGB.
61Unterstellt man den Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte durch Angabe des rechtlich nicht haltbaren Beendigungstermins den Kläger getäuscht haben soll, so ist gleichwohl nicht erkennbar, dass sie hierdurch eine Vermögensverfügung vorgenommen hat.
62Ein Arbeitsverhältnis stellt ein Austauschverhältnis dar, bei dem die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungszahlung des Arbeitgebers in einem Synallagma stehen. Hätte die Beklagte eine längere Kündigungsfrist eingehalten, so hätte der Kläger auch bis zum Ablauf dieser Frist arbeiten müssen, so dass die Beklagte eine entsprechende Gegenleistung erhalten hätte. Ein betrügerisches Verhalten kann hier nicht gesehen werden.
63Verwendet die Beklagte eine Kündigungsfrist, die einer rechtlichen Überprüfung nicht stand hält und ergibt die durch das Gericht vorzunehmende Auslegung, dass ein anderes Beendigungsdatum an die Stelle des in dem Kündigungsschreiben zu setzen ist, so läuft der Arbeitgeber vielmehr Gefahr, später aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§§ 293, 615 BGB) auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben.
64d) Die ausgesprochene Kündigung erweist sich auch nicht wegen der rechtsunwirksamen Vereinbarung zu den Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag als unwirksam.
65Dem Kläger ist zuzugeben, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen Formulararbeitsvertrag handelt, dessen Inhalt als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren ist. Nach der Legaldefinition in § 305 I 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (vgl. BAG Urteil vom 24.01.2013 8 AZR 965/11 in NZA-RR 2013, 400). Zwischen den Parteien steht auch nicht in Streit, dass es sich beim von der Beklagten vorgegebenen Formularvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
66Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen, wie sie von rechtskundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. BAG Urteil vom 09.11.2005 5 AZR 128/05 in NZA 2006, 202).
67Bei der Feststellung des hiernach zu ermittelnden Auslegungsinhaltes kommt die Unklarheitenregelung nach § 305 c II BGB nicht schon dann zur Anwendung, wenn unterschiedliche Auslegungen möglich sind, sondern erst dann, wenn von diesen nach den vorrangigen allgemeinen Auslegungsprinzipien, keine den klaren Vorzug verdient (vgl. BAG Urteil vom 09.11.2005 5 AZR 128/05 aaO).
68Vorliegend kann es bereits dahingestellt bleiben, ob nicht bereits im Rahmen der Auslegung sich die Kündigungsfrist des Manteltarifvertrages der iGZ als die hier anzuwendende ergibt. Der Arbeitsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass die Regelungen des Tarifvertrages zur Anwendung kommen, nur dann, wenn dieser anderslautende Regelungen zulässt und diese für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen, anderes als vereinbart gilt. Es ist hier auf die tarifliche Regelung des § 4 III TVG verwiesen worden.
69Selbst wenn sich aber die Regelung des Arbeitsvertrages als die im Rahmen der Auslegung ermittelte anzuwendende Vorschrift ergeben sollte, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.
70Der festgestellte Auslegungsinhalt unterliegt nämlich gemäß § 307 III 2 BGB einer Transparenzkontrolle nach § 307 I 2 BGB, wobei sich die Unwirksamkeit einer Regelung auch aus einer unangemessenen Benachteiligung ergeben kann, die daraus resultiert, dass die Bedingungen nicht klar und verständlich sind.
71Gem. § 307 Abs.2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbarten ist. Dahinter steht die Idee des Leitbildes des dispositiven Rechts. Die Anwendung im Arbeitsrecht ist nicht einfach, weil es zum großen Teil zwingend ist oder aus Richterrecht besteht. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Vertragsbestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot ist Bestandteil der Angemessenheitskontrolle (vgl Preis in Erfurter Kommentar §§ 305-310 BGB Rn. 44). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl.BAG Urteil vom 14.11.2012 in EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 34).
72Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 I BGB (vgl. BAG Urteil vom 18.05.2011 10 AZR 206/10 in NZA 2011, 1289).
73Gemäß § 306 I BGB bleibt in Abweichung von § 139 BGB bei Teilnichtigkeit grundsätzlich der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten; dieser Grundsatz gilt im Arbeitsrecht allgemein. Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle das Gesetz (§ 306 II BGB). Die Teilbarkeit der Klausel ist durch eine Streichung des unwirksamen Teils mit einem blauen Stift zu ermitteln (sog. Blue-Pencil-Test; vgl. BAG Urteil vom 12.03.2008 10 AZR 152/07 in NZA 2008, 699).
74Somit ergibt sich, dass in jedem Fall eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zugrunde zu legen ist.
75Stellt man darauf ab, dass nach der Auslegung des Arbeitsvertrages und des dortigen Hinweises auf den Tarifvertrag die dort festgeschriebenen Kündigungsfristen anzuwenden sind, so bedeutet dies eine 14 tägige Kündigungsfrist.
76Auch wenn eine vorgenommene Auslegung zu dem Ergebnis kommen würde, die Regelung des Arbeitsvertrages gehe vor, so erwiese sich diese als unangemessene Benachteiligung.
77Da sich aber die verwendete Klausel als teilbar darstellt, würde der den Kläger benachteiligende Teil gestrichen, mit der Folge, dass – selbst für den Fall, dass ein Tarifvertrag nicht zur Anwendung käme – das Gesetz gelten würde. In diesem ist für die Dauer einer vereinbarten Probezeit ebenfalls eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vorgesehen.
78Nach allem beendet die dem Kläger unter dem 18.07.2014 ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.08.2014.
79II.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO. Der gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert gründet sich auf § 42 GKG.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2014, das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 20.07.2014 beendet hat, sondern das Arbeitsverhältnis bis zum 01.08.2014 fortbestanden hat, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/6 der Kläger, zu 1/6 die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 4.694,40 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
3Der 1956 geborene Kläger war seit dem 14.04.2014 als Produktionshelfer bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von durchschnittlich 1.564,80 EUR beschäftigt.
4In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.04.2014 (vgl. Bl 19 – 20 d.A.) heißt es unter anderem:
5„§ 1 Beginn/Inhalt/Einbeziehung des Tarifvertrages/Probezeit
6(1) …
7(2) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband IGZ und den DGB Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel -, Entgelt -, Entgeltrahmen – und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer DGB – Einzelgewerkschaft ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus.
8(3) Dies gilt nicht, soweit diese Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung ergibt. Insoweit gilt § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz, insbesondere für die Durchführung des Günstigkeitsvergleichs gemäß Absatz 2 entsprechend.
9(4) Sollten die vorbezeichneten Tarifverträge gekündigt oder in sonstiger Weise ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass neue Tarifverträge an ihre Stelle treten, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages jeweils nach den zuletzt zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Fassung.
10(5) Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Hier kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Tagen gekündigt werden.“
11Der Manteltarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehme (iGZ e.V.) und den DGB Gewerkschaften sieht unter § 2 „Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses“ vor:
12„2.2. Probezeit und Kündigungsfristen
13Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen. Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
14Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
15Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse.“
16Mit Schreiben vom 18.07.2014 (vgl Bl 7 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2014.
17In dem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem:
18„Sehr geehrter Herr M,
19hiermit kündigen wir das seit dem 14.04.2014 bestehende Probearbeitsverhältnis frist – und formgerecht zum 20.07.2014.
20…“
21Mit der am 01.08.2014 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die ihm ausgesprochene Kündigung.
22Er meint, die Kündigung sei insgesamt unwirksam und nichtig, da sie in Verbindung mit dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag den Tatbestand des versuchten Betruges erfülle.
23Durch die in Widerspruch zu dem Tarifvertrag Regelung zu der Kündigungsfrist während der Probezeit habe die Beklagte eine vorsätzliche und systematische Täuschungshandlung begangen, um sich zu bereichern.
24Diese müsse sanktioniert werden der Gestalt, dass die Kündigung insgesamt unwirksam sei. Nicht jeder Arbeitnehmer erkenne, dass die arbeitsvertragliche Regelung zu den Kündigungsfristen während der Probezeit unwirksam sei. Die Vereinbarung einer zweitätigen Kündigungsfrist sei unwirksam und mit dem Ausspruch der Kündigung unter Angabe der zweitägigen Kündigungsfrist habe die Beklagte die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten.
25Solche, von der Rechtsordnung missbilligte rechtsgeschäftliche Erklärungen könnten nicht umgedeutet werden.
26Der Kläger beantragt,
27festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2014 das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet hat.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie vertritt den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2014 wirksam habe kündigen können, da man sich in dem Arbeitsvertrag auf die kurze Kündigungsfrist während der gesamten Probezeit geeinigt habe.
31Eine Überprüfung auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung könne nicht erfolgen, da die Regularien des Kündigungsschutzgesetzes nicht zur Anwendung kämen, der Kläger auch keine Tatsachen vorgetragen habe, die die Kündigung sittenwidrig erscheinen lassen könnten.
32Auslöser der ausgesprochenen Kündigung sei gewesen, dass der Kläger die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt habe.
33Die Kündigung sei auch nicht wegen eines Betruges unwirksam. Zunächst habe die Beklagte keinen Betrug begangen, da sie weder getäuscht, noch sich bereichert habe.
34Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist unwirksam sei, so führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
35Bei Auslegung des Kündigungsschreibens ergebe sich, dass das Arbeitsverhältnis fristgerecht habe gekündigt werden sollen. Davon, dass das Arbeitsverhältnis ausschließlich zum 20.07.2014 habe gekündigt werden sollen, könne nicht ausgegangen werden.
36Eine wirksame Beendigung sei daher jedenfalls zum 01.08.2014 erfolgt.
37Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
38Entscheidungsgründe
39I.
40Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung hat das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht zum 20.07.2014, sondern zum 01.08.2014 beendet.
41- 42
1. Die ausgesprochene Kündigung erweist sich nicht gemäß § 1 KSchG als sozial ungerechtfertigt.
Das Arbeitsverhältnis hat zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung kürzer als sechs Monate bestanden, so dass die Regularien des Kündigungsschutzgesetzes nicht anzuwenden sind.
44 46a) Die Vertragsparteien haben in dem Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Eine solche Vereinbarung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, vielmehr sieht die Rechtsordnung eine solche Möglichkeit ausdrücklich vor, § 622 III BGB. Hat die Beklagte während dieser Zeit von dem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, begegnet dies keinen Bedenken.
47b) Die Kündigungserklärung ist auch hinreichend klar formuliert.
48Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt im Zweifel durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Bei der danach vorzunehmenden Auslegung ist zu ermitteln, wie der Empfänger der Kündigungserklärung diese aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens des Kündigenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben vernünftigerweise verstehen konnte. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung ihrer objektiven, normativen Bedeutung, die beide Parteien gegen sich gelten lassen müssen. Dabei ist sowohl die Verständigungsmöglichkeit des Empfängers als auch das Interesse des Erklärenden daran zu berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht miss zu verstehen. Der Empfänger darf sich nicht einfach auf den wörtlichen Sinn der Erklärung verlassen, sondern muss seinerseits unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände, die dafür von Bedeutung sein können, danach trachten, das Gemeinte zu erkennen. Die Auslegung hat sich dabei nach dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und verstandenen Interessenlage entspricht. Der Erklärungsempfänger muss also aus dem Wortlaut und den Begleitumständen der Kündigung insbesondere erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Bei Zugang der Kündigung muss für ihn bestimmbar sein, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung gewollt ist und zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (vgl. BAG Urteil vom 20.06.2013 6 AZR 805/11 in NZA 2013, S. 1137; BAG Urteil vom 15.12.2005 2 AZR 148/05 in NZA 2006, S. 791).
49Hiervon ausgehend handelt es sich um eine Kündigung während der Probezeit, was für den Kläger unzweifelhaft erkennbar war.
50Die Beklagte hat ausdrücklich formuliert: „kündigen wir das seit dem 14.04.2014 bestehende Probearbeitsverhältnis …“
51Der Kläger musste hieraus den Schluss ziehen, dass es sich um eine Kündigung während der Probezeit handelt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte eine außerordentliche Kündigung hat aussprechen wollen. Dies ist der Formulierung „frist – und formgerecht“ zu entnehmen. Dem Kläger musste aufgrund dieser Formulierung klar sein, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handeln sollte, unter Einhaltung der Frist, die für eine ordentliche Kündigung während der Probezeit vorgegeben ist.
52Die Beklagte hat nicht lediglich erklärt, eine Kündigung aussprechen zu wollen, vielmehr konkret auf die vereinbarte Probezeit abgestellt. Zweifel konnten für den Kläger angesichts des Wortlauts der Erklärung nicht entstehen.
53Auch außerhalb der Urkunde sind keine Tatsachen bekannt bzw. von den Parteien vorgetragen, die den Schluss zuließen, die Beklagte habe eine andere Kündigung als eine fristgemäße während der Probezeit aussprechen wollen.
54c) Die Kündigung konnte während der Probezeit jedoch nicht mit einer Frist von zwei Tagen wirksam ausgesprochen werden. Eine derartige vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
55Das Gesetz sieht in § 622 III BGB vor, dass die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen beträgt. Von dieser gesetzlich vorgesehenen Frist kann gemäß § 622 IV BGB durch Tarifvertrag abgewichen werden, nicht jedoch durch Individualarbeitsvertrag.
56Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach die Kündigungsfrist während der gesamten Probezeit zwei Tage sein sollte, ist somit unwirksam.
57Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt.
58Die Kündigungserklärung ist hinreichend bestimmt (s.o.), der Inhalt mittels Auslegung zu ermitteln.
59Enthält die Kündigungserklärung ihrem Wortlaut nach ein Beendigungsdatum, das nicht den gesetzlichen/tarifvertraglichen Bestimmungen entspricht, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung, vielmehr – wie ausgeführt – im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung zur Ermittlung des zutreffenden Beendigungsdatums.
60Nicht erkennbar ist auch, dass die Kündigungserklärung als solche eine betrügerische Handlung darstellt, die wiederum die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben könnte, §§ 134, 138 BGB.
61Unterstellt man den Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte durch Angabe des rechtlich nicht haltbaren Beendigungstermins den Kläger getäuscht haben soll, so ist gleichwohl nicht erkennbar, dass sie hierdurch eine Vermögensverfügung vorgenommen hat.
62Ein Arbeitsverhältnis stellt ein Austauschverhältnis dar, bei dem die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungszahlung des Arbeitgebers in einem Synallagma stehen. Hätte die Beklagte eine längere Kündigungsfrist eingehalten, so hätte der Kläger auch bis zum Ablauf dieser Frist arbeiten müssen, so dass die Beklagte eine entsprechende Gegenleistung erhalten hätte. Ein betrügerisches Verhalten kann hier nicht gesehen werden.
63Verwendet die Beklagte eine Kündigungsfrist, die einer rechtlichen Überprüfung nicht stand hält und ergibt die durch das Gericht vorzunehmende Auslegung, dass ein anderes Beendigungsdatum an die Stelle des in dem Kündigungsschreiben zu setzen ist, so läuft der Arbeitgeber vielmehr Gefahr, später aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§§ 293, 615 BGB) auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben.
64d) Die ausgesprochene Kündigung erweist sich auch nicht wegen der rechtsunwirksamen Vereinbarung zu den Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag als unwirksam.
65Dem Kläger ist zuzugeben, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen Formulararbeitsvertrag handelt, dessen Inhalt als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren ist. Nach der Legaldefinition in § 305 I 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (vgl. BAG Urteil vom 24.01.2013 8 AZR 965/11 in NZA-RR 2013, 400). Zwischen den Parteien steht auch nicht in Streit, dass es sich beim von der Beklagten vorgegebenen Formularvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
66Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen, wie sie von rechtskundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. BAG Urteil vom 09.11.2005 5 AZR 128/05 in NZA 2006, 202).
67Bei der Feststellung des hiernach zu ermittelnden Auslegungsinhaltes kommt die Unklarheitenregelung nach § 305 c II BGB nicht schon dann zur Anwendung, wenn unterschiedliche Auslegungen möglich sind, sondern erst dann, wenn von diesen nach den vorrangigen allgemeinen Auslegungsprinzipien, keine den klaren Vorzug verdient (vgl. BAG Urteil vom 09.11.2005 5 AZR 128/05 aaO).
68Vorliegend kann es bereits dahingestellt bleiben, ob nicht bereits im Rahmen der Auslegung sich die Kündigungsfrist des Manteltarifvertrages der iGZ als die hier anzuwendende ergibt. Der Arbeitsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass die Regelungen des Tarifvertrages zur Anwendung kommen, nur dann, wenn dieser anderslautende Regelungen zulässt und diese für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen, anderes als vereinbart gilt. Es ist hier auf die tarifliche Regelung des § 4 III TVG verwiesen worden.
69Selbst wenn sich aber die Regelung des Arbeitsvertrages als die im Rahmen der Auslegung ermittelte anzuwendende Vorschrift ergeben sollte, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.
70Der festgestellte Auslegungsinhalt unterliegt nämlich gemäß § 307 III 2 BGB einer Transparenzkontrolle nach § 307 I 2 BGB, wobei sich die Unwirksamkeit einer Regelung auch aus einer unangemessenen Benachteiligung ergeben kann, die daraus resultiert, dass die Bedingungen nicht klar und verständlich sind.
71Gem. § 307 Abs.2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbarten ist. Dahinter steht die Idee des Leitbildes des dispositiven Rechts. Die Anwendung im Arbeitsrecht ist nicht einfach, weil es zum großen Teil zwingend ist oder aus Richterrecht besteht. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Vertragsbestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot ist Bestandteil der Angemessenheitskontrolle (vgl Preis in Erfurter Kommentar §§ 305-310 BGB Rn. 44). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl.BAG Urteil vom 14.11.2012 in EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 34).
72Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 I BGB (vgl. BAG Urteil vom 18.05.2011 10 AZR 206/10 in NZA 2011, 1289).
73Gemäß § 306 I BGB bleibt in Abweichung von § 139 BGB bei Teilnichtigkeit grundsätzlich der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten; dieser Grundsatz gilt im Arbeitsrecht allgemein. Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle das Gesetz (§ 306 II BGB). Die Teilbarkeit der Klausel ist durch eine Streichung des unwirksamen Teils mit einem blauen Stift zu ermitteln (sog. Blue-Pencil-Test; vgl. BAG Urteil vom 12.03.2008 10 AZR 152/07 in NZA 2008, 699).
74Somit ergibt sich, dass in jedem Fall eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zugrunde zu legen ist.
75Stellt man darauf ab, dass nach der Auslegung des Arbeitsvertrages und des dortigen Hinweises auf den Tarifvertrag die dort festgeschriebenen Kündigungsfristen anzuwenden sind, so bedeutet dies eine 14 tägige Kündigungsfrist.
76Auch wenn eine vorgenommene Auslegung zu dem Ergebnis kommen würde, die Regelung des Arbeitsvertrages gehe vor, so erwiese sich diese als unangemessene Benachteiligung.
77Da sich aber die verwendete Klausel als teilbar darstellt, würde der den Kläger benachteiligende Teil gestrichen, mit der Folge, dass – selbst für den Fall, dass ein Tarifvertrag nicht zur Anwendung käme – das Gesetz gelten würde. In diesem ist für die Dauer einer vereinbarten Probezeit ebenfalls eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vorgesehen.
78Nach allem beendet die dem Kläger unter dem 18.07.2014 ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.08.2014.
79II.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO. Der gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert gründet sich auf § 42 GKG.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Tenor
-
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. August 2009 - 2 Sa 132/09 - aufgehoben.
-
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 11. März 2009 - 3 Ca 522/08 - wird zurückgewiesen.
-
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.
-
Der am 9. November 1972 geborene Kläger war seit dem 1. August 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, der S und der Sh GmbH, beschäftigt, zuletzt als Tankstellenmitarbeiter gegen eine Vergütung von 1.376,00 Euro brutto monatlich. Der Kläger und die Sh GmbH schlossen am 1. Januar 1999 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem es ua. heißt:
-
„§ 13 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(1)
Die Kündigung des unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages unterliegt den gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach längerer Beschäftigung gilt für beide Vertragsteile.
…“
- 3
-
Mit Schreiben vom 22. April 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Juli 2008. Ab August 2008 bezog der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 649,50 Euro monatlich.
- 4
-
Mit seiner am 11. November 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Kündigung der Beklagten habe das Arbeitsverhältnis erst zum 30. September 2008 beendet. Die Kündigungsfrist betrage nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB fünf Monate zum Monatsende, weil bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer auch die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeit zu berücksichtigen sei. Mit Ablauf der unzutreffend gewählten Kündigungsfrist sei die Beklagte in Annahmeverzug geraten, eines besonderen Arbeitsangebots habe es nicht bedurft.
-
Der Kläger hat zuletzt in der Berufung beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit B - 1.299,00 Euro sowie an den Kläger 1.453,00 Euro brutto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 726,50 Euro seit dem 15. September 2008 und aus 726,50 Euro seit dem 15. Oktober 2008 zu zahlen.
- 6
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei wirksam, jedenfalls solange anzuwenden, bis der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung vornehme. Unabhängig davon sei das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 beendet worden, weil der Kläger keine Klage nach § 4 Satz 1 KSchG erhoben habe. Zudem fehle ein Angebot des Klägers, seine Arbeitsleistung nach Ablauf der Kündigungsfrist zu erbringen.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit B - 1.299,00 Euro sowie an den Kläger 2.752,00 Euro brutto abzüglich 1.299,00 Euro netto nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 726,50 Euro seit dem 15. September 2008 und aus 726,50 Euro seit dem 15. Oktober 2008 zu zahlen.
Entscheidungsgründe
- 8
-
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
- 9
-
I. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Zahlung von 1.299,00 Euro an die Bundesagentur für Arbeit begehrt. Es fehlt an der Prozessführungsbefugnis des Klägers.
- 10
-
Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) setzt neben einem eigenen schutzwürdigen Interesse des Klägers eine wirksame Ermächtigung durch den Berechtigten voraus (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 10, BAGE 126, 205; 19. März 2002 - 9 AZR 752/00 - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 100, 369). Letztere Voraussetzung ist im Streitfalle nicht erfüllt. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld iHv. 649,50 Euro monatlich bezogen. Damit wäre in Höhe der erbrachten Sozialleistung ein evtl. Annahmeverzugsanspruch nach § 115 Abs. 1 SGB X auf den Leistungsträger übergegangen. Der Anspruchsübergang führt zum Verlust der Aktivlegitimation und der Klagebefugnis (allgemeine Auffassung, vgl. nur von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 11 Rn. 53). Der Arbeitnehmer kann zwar grundsätzlich Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen (BAG 19. März 2008 - 5 AZR 432/07 - Rn. 11, aaO). Dass der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit zur gerichtlichen Geltendmachung der übergegangenen Vergütungsansprüche ermächtigt wäre, ergibt sich aber weder aus seinem Sachvortrag noch den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
- 11
-
II. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
- 12
-
Der Kläger hat für die Monate August und September 2008 keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung gem. § 615 Satz 1 in Verb. mit § 611 Abs. 1 BGB. Unbeschadet der sonstigen in §§ 293 ff. BGB geregelten Erfordernisse setzt der Annahmeverzug des Arbeitgebers den Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aber aufgrund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG am 31. Juli 2008 geendet. Der Kläger hätte die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist mit der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen müssen.
- 13
-
1. Entgegen ihrer Auffassung hat die Beklagte allerdings mit ihrer Kündigung vom 22. April 2008 zum 31. Juli 2008 die gesetzliche - verlängerte - Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB in zweifacher Hinsicht nicht gewahrt.
- 14
-
a) Unabhängig von der von den Parteien ausschließlich thematisierten Frage der Anwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB betrug die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB vier Monate zum Ende eines Kalendermonats. Das ist der 31. August 2008. Nach nicht angegriffener Feststellung des Landesarbeitsgerichts war der Kläger seit dem 1. August 1995 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Nach Vollendung seines 25. Lebensjahrs (9. November 1997) betrug die Beschäftigungsdauer bei Ausspruch der Kündigung im April 2008 mehr als zehn und weniger als zwölf Jahre. Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, die die zutreffende gesetzliche Kündigungsfrist wäre, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens acht, aber weniger als zehn Jahre bestanden hat (§ 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB), lässt sich nur damit erklären, dass die Beklagte lediglich die sich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers mit ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin, der Sh GmbH, ergebende Beschäftigungsdauer ab 1. Januar 1999 berücksichtigt, diejenige aus dem Arbeitsvertrag des Klägers mit der S, einer weiteren Rechtsvorgängerin, jedoch außer Betracht gelassen hat.
- 15
-
b) Darüber hinaus ergibt sich nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BGB eine Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Ende eines Kalendermonats(= 30. September 2008), wenn bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer auch Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Klägers liegen, berücksichtigt werden müssten. In diesem Falle beträgt die maßgebliche Beschäftigungsdauer mindestens zwölf Jahre.
- 16
-
aa) § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt, ist nicht anzuwenden.
- 17
-
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erkannt, dass das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen ist, dass es einer Regelung wie § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden (19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 43, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 14 = EzA Richtlinie 2000/78 EG-Vertrag 1999 Nr. 14). Dabei obliegt es dem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG anhängig ist, im Rahmen seiner Zuständigkeiten den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, sicherzustellen und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, indem es erforderlichenfalls jede diesem Verbot entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt (EuGH 19. Januar 2010 - C-555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 51, aaO; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 77, Slg. 2005, I-9981).
- 18
-
Daran ist der Senat gebunden. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anzuwenden(BVerfG 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 - Rn. 53, NZA 2010, 995; vgl. auch BVerfG Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2008 - 1 BvL 4/08 - Rn. 12, EzA BGB 2002 § 622 Nr. 6).
- 19
-
bb) Die Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt auch für Kündigungen, die - wie hier - vor der Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Januar 2010 ausgesprochen worden sind. Der Gerichtshof hat den Tenor seiner Entscheidung zeitlich nicht begrenzt und damit keinen Vertrauensschutz gewährt. Die Entscheidung ist deshalb für alle Kündigungen maßgeblich, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist für das Merkmal Alter der Richtlinie 2000/78/EG (2. Dezember 2006) ausgesprochen wurden (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 66, Slg. 2005, I-2119; zu den Voraussetzungen einer zeitlichen Beschränkung durch den Gerichtshof EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, Slg. 2009, I-731; 20. September 2001 - C-184/99 - [Grzelczyk] Rn. 50 ff., Slg. 2001, I-6193).
- 20
-
2. Ob bei einer ordentlichen Kündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist mit der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden muss, hängt davon ab, ob die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen Termin“, wenn die zu kurze Kündigungsfrist nicht als anderer Rechtsunwirksamkeitsgrund binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege(§ 4 Satz 1 KSchG, § 6 KSchG)geltend gemacht worden ist.
- 21
-
a) Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zwar seiner ersten Entscheidung zu dieser Problematik nach der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neufassung des § 4 Satz 1 KSchG aufgrund des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) in der Amtlichen Sammlung den - die Entscheidungsgründe nur verkürzt wiedergebenden - Leitsatz vorangestellt, der Arbeitnehmer könne die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist außerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen(15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - BAGE 116, 336). Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich aber, dass auch der Zweite Senat annimmt, die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist müsse innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG angegriffen werden, sofern der Kündigungstermin „integraler Bestandteil der Willenserklärung“ sei. Das sei der Fall, wenn sich nicht durch Auslegung ermitteln lasse, es solle eine fristwahrende Kündigung ausgesprochen sein. Dabei meint der Zweite Senat, die Auslegbarkeit einer ordentlichen Kündigungserklärung mit fehlerhafter Kündigungsfrist als eine solche zum richtigen Kündigungstermin sei der Regelfall. Denn der Empfänger der Kündigungserklärung dürfe sich nicht einfach auf den wörtlichen Sinn der Erklärung verlassen, sondern müsse seinerseits unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände, die dafür von Bedeutung sein können, danach trachten, das Gemeinte zu erkennen. Bei einer ordentlichen Kündigung sei für den Kündigungsadressaten erkennbar, dass der Kündigende die einzuhaltende Kündigungsfrist grundsätzlich wahren wolle, weil er aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Regelungen an sie gebunden sei (15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 25 ff., aaO).
- 22
-
Diese Auffassung hat der Zweite Senat in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2006 (- 2 AZR 215/05 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 57) bestätigt. Der Sechste Senat hat sich dem angeschlossen (9. Februar 2006 - 6 AZR 283/05 - Rn. 32, BAGE 117, 68), während der Achte Senat ausdrücklich offengelassen hat, ob der Rechtsprechung des Zweiten Senats zu folgen sei (21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - Rn. 31, AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95). Im Schrifttum ist die Rechtsprechung des Zweiten Senats teils auf Zustimmung, teils auf Ablehnung gestoßen (vgl. zum Meinungsstand etwa APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 4 KSchG Rn. 10b und APS/Linck § 622 BGB Rn. 66 f.; von Hoyningen-Huene/Linck § 4 Rn. 22; KR/Rost 9. Aufl. § 7 KSchG Rn. 3b und KR/Friedrich § 13 KSchG Rn. 89; Stahlhacke/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 10. Aufl. Rn. 1833 - jeweils mwN).
- 23
-
b) Ob eine ordentliche Kündigung mit objektiv fehlerhafter Kündigungsfrist im Regelfall als eine solche mit der rechtlich zutreffenden Kündigungsfrist ausgelegt werden kann, bedarf keiner abschließenden Entscheidung des Senats. Die Kündigung der Beklagten vom 22. April 2008 zum 31. Juli 2008 kann nicht als eine Kündigung zum 30. September 2008 ausgelegt werden.
- 24
-
aa) Die vom Landesarbeitsgericht unterlassene Auslegung dieser atypischen Willenserklärung kann der Senat selbst vornehmen, weil der erforderliche Sachverhalt vollständig festgestellt und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 35, AP HRG § 57a Nr. 12 = EzA TzBfG § 15 Nr. 2; 15. Dezember 2005 - 8 AZR 106/05 - zu II 1 a der Gründe mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 36 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 4).
- 25
-
bb) Gegen eine Auslegung als Kündigung zum 30. September 2008 spricht zunächst der Wortlaut der Kündigungserklärung, die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erfolgte, ohne dass die Kündigungserklärung selbst Anhaltspunkte dafür enthielte, die Beklagte habe die Kündigung (auch) zu einem anderen Termin gewollt oder das angegebene Datum sei nur das Ergebnis einer vorangegangenen Berechnung anhand mitgeteilter Daten. Außerhalb der Kündigungserklärung liegende Umstände dafür, die Beklagte habe eine Kündigung zum 30. September 2008 in für den Kläger erkennbarer Weise gewollt, haben die Parteien weder vorgetragen noch das Landesarbeitsgericht festgestellt.
- 26
-
cc) Selbst wenn man mit dem Zweiten Senat für den Regelfall annähme, der kündigende Arbeitgeber wolle die einzuhaltende Kündigungsfrist grundsätzlich wahren, weil er aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Regelungen an sie gebunden sei, kann jedenfalls die streitgegenständliche Kündigung nicht als eine solche zum 30. September 2008 ausgelegt werden. Mit der von ihr gewählten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende wollte die Beklagte als Betriebsübernehmerin offensichtlich die sich unter Zugrundelegung der Beschäftigungsdauer aus dem Arbeitsvertrag des Klägers mit ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin vom 1. Januar 1999 ergebende gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) wahren. Dabei lag die Beschäftigungsdauer des Klägers in Gänze nach dessen Vollendung des 25. Lebensjahrs, so dass bei der Berechnung der Kündigungsfrist § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne Bedeutung gewesen sein dürfte. Darüber hinaus liegen keine Indizien dafür vor, die Beklagte als Pächterin einer Tankstelle sei sich des damals vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschiedenen Problems einer Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen Unionsrecht auch nur im Ansatz bewusst gewesen und könnte deshalb eine Kündigung zum 30. September 2008 gewollt haben. Zudem wäre ein solcher Wille der Beklagten dem Kläger als Kündigungsadressaten nicht erkennbar gewesen. Für die Annahme, der Kläger als Mitarbeiter an einer Tankstelle hätte die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erklärte Kündigung seiner Arbeitgeberin als eine wegen der - möglichen - Unvereinbarkeit von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit Unionsrecht zum 30. September 2008 gewollte Kündigung erkennen können, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
- 27
-
dd) Im Übrigen muss sich aus der Kündigungserklärung ergeben, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 24, BAGE 116, 336). Ist eine ordentliche Kündigung ohne weiteren Zusatz zu einem bestimmten Datum erklärt worden, steht deshalb in Fällen wie dem vorliegenden auch das Bestimmtheitsgebot der Auslegung der Kündigungserklärung zu einem anderen Termin entgegen. Es ist nicht die Aufgabe des Arbeitnehmers, darüber zu rätseln, zu welchem anderen als in der Kündigungserklärung angegebenen Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte.
- 28
-
c) Eine Kündigung der Beklagten zum 30. September 2008 könnte nur im Wege der Umdeutung gewonnen werden.
- 29
-
aa) Grundsätzlich kann eine zu einem bestimmten Termin erklärte, nicht zu einem anderen Termin auslegbare und deshalb unwirksame Kündigung in eine solche zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden. Die Umdeutung nach § 140 BGB erfordert die Ermittlung des hypothetischen Willens des Kündigenden, also dem, was er bei Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Kündigungsfrist und damit der Unwirksamkeit der Kündigung gewollt hätte(APS/Linck § 622 BGB Rn. 66a; vgl. auch KR/Spilger § 622 BGB Rn. 140). Dabei steht die Überzeugung des Arbeitgebers, mit richtiger Frist gekündigt zu haben, der Annahme, er hätte bei Kenntnis der objektiven Fehlerhaftigkeit der seiner Kündigung zugrunde gelegten Frist das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen, sondern zum nächstzulässigen Termin beenden wollen, nicht entgegen.
- 30
-
bb) Im Streitfalle scheidet eine Umdeutung aus, weil § 140 BGB ein nichtiges Rechtsgeschäft und damit die Unwirksamkeit der erklärten Kündigung erfordert. Eine Umdeutung kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die fehlerhafte Kündigungsfrist mit der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG angegriffen hat und nicht die Fiktionswirkung des § 7 KSchG eingetreten ist.
- 31
-
3. Dass die Fiktionswirkung des § 7 KSchG auch die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen einer aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zu kurzen Kündigungsfrist erfasst, verstößt nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz.
- 32
-
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung als Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar, sofern damit die Ausübung eines Rechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (8. Juli 2010 - C-246/09 - [Bulicke] Rn. 36, 42, NZA 2010, 869; 12. Februar 2008 - C-2/06 - [Kempter] Rn. 58, Slg. 2008, I-411; 24. September 2002 - C-255/00 - [Grundig Italiana] Rn. 34, Slg. 2002, I-8003).
- 33
-
b) Bereits das Kündigungsschutzgesetz vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 499) hat den allgemeinen Kündigungsschutz an das Erfordernis geknüpft, die Sozialwidrigkeit einer Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hat der Gesetzgeber das Erfordernis einer fristgebundenen Klage auf alle Unwirksamkeitsgründe für eine schriftlich zugegangene Kündigung erstreckt. Eine entsprechende Klagefrist gilt seit 1. Oktober 1996 für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 5 BeschFG, § 17 TzBfG). Die Befristung der Klagemöglichkeit und die nach Fristablauf eintretende Fiktion der Rechtswirksamkeit der Kündigung bezwecken die Herstellung alsbaldiger Klarheit über Fortbestand oder Ende des Arbeitsverhältnisses (allgemeine Ansicht, vgl. nur BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 480/09 - Rn. 8, NZA 2010, 1142; von Hoyningen-Huene/Linck § 4 Rn. 4 mwN). Sie erschweren den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers nicht übermäßig, zumal § 5 KSchG die nachträgliche Klagezulassung eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben.
-
III. Der Kläger hat gem. § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
-
Müller-Glöge
Laux
Biebl
Buschmann
Wolf
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
