Arbeitsgericht Dortmund Urteil, 22. Okt. 2014 - 8 Ca 3028/14
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2014, das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 20.07.2014 beendet hat, sondern das Arbeitsverhältnis bis zum 01.08.2014 fortbestanden hat, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/6 der Kläger, zu 1/6 die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf 4.694,40 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung.
3Der 1956 geborene Kläger war seit dem 14.04.2014 als Produktionshelfer bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von durchschnittlich 1.564,80 EUR beschäftigt.
4In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.04.2014 (vgl. Bl 19 – 20 d.A.) heißt es unter anderem:
5„§ 1 Beginn/Inhalt/Einbeziehung des Tarifvertrages/Probezeit
6(1) …
7(2) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband IGZ und den DGB Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel -, Entgelt -, Entgeltrahmen – und Beschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer DGB – Einzelgewerkschaft ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus.
8(3) Dies gilt nicht, soweit diese Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung ergibt. Insoweit gilt § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz, insbesondere für die Durchführung des Günstigkeitsvergleichs gemäß Absatz 2 entsprechend.
9(4) Sollten die vorbezeichneten Tarifverträge gekündigt oder in sonstiger Weise ihre Wirksamkeit verlieren, ohne dass neue Tarifverträge an ihre Stelle treten, bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages jeweils nach den zuletzt zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Fassung.
10(5) Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. Hier kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Tagen gekündigt werden.“
11Der Manteltarifvertrag, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehme (iGZ e.V.) und den DGB Gewerkschaften sieht unter § 2 „Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses“ vor:
12„2.2. Probezeit und Kündigungsfristen
13Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen. Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
14Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits.
15Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse.“
16Mit Schreiben vom 18.07.2014 (vgl Bl 7 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2014.
17In dem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem:
18„Sehr geehrter Herr M,
19hiermit kündigen wir das seit dem 14.04.2014 bestehende Probearbeitsverhältnis frist – und formgerecht zum 20.07.2014.
20…“
21Mit der am 01.08.2014 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die ihm ausgesprochene Kündigung.
22Er meint, die Kündigung sei insgesamt unwirksam und nichtig, da sie in Verbindung mit dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag den Tatbestand des versuchten Betruges erfülle.
23Durch die in Widerspruch zu dem Tarifvertrag Regelung zu der Kündigungsfrist während der Probezeit habe die Beklagte eine vorsätzliche und systematische Täuschungshandlung begangen, um sich zu bereichern.
24Diese müsse sanktioniert werden der Gestalt, dass die Kündigung insgesamt unwirksam sei. Nicht jeder Arbeitnehmer erkenne, dass die arbeitsvertragliche Regelung zu den Kündigungsfristen während der Probezeit unwirksam sei. Die Vereinbarung einer zweitätigen Kündigungsfrist sei unwirksam und mit dem Ausspruch der Kündigung unter Angabe der zweitägigen Kündigungsfrist habe die Beklagte die Schwelle zur Strafbarkeit überschritten.
25Solche, von der Rechtsordnung missbilligte rechtsgeschäftliche Erklärungen könnten nicht umgedeutet werden.
26Der Kläger beantragt,
27festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2014 das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet hat.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie vertritt den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2014 wirksam habe kündigen können, da man sich in dem Arbeitsvertrag auf die kurze Kündigungsfrist während der gesamten Probezeit geeinigt habe.
31Eine Überprüfung auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung könne nicht erfolgen, da die Regularien des Kündigungsschutzgesetzes nicht zur Anwendung kämen, der Kläger auch keine Tatsachen vorgetragen habe, die die Kündigung sittenwidrig erscheinen lassen könnten.
32Auslöser der ausgesprochenen Kündigung sei gewesen, dass der Kläger die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt habe.
33Die Kündigung sei auch nicht wegen eines Betruges unwirksam. Zunächst habe die Beklagte keinen Betrug begangen, da sie weder getäuscht, noch sich bereichert habe.
34Selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist unwirksam sei, so führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
35Bei Auslegung des Kündigungsschreibens ergebe sich, dass das Arbeitsverhältnis fristgerecht habe gekündigt werden sollen. Davon, dass das Arbeitsverhältnis ausschließlich zum 20.07.2014 habe gekündigt werden sollen, könne nicht ausgegangen werden.
36Eine wirksame Beendigung sei daher jedenfalls zum 01.08.2014 erfolgt.
37Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
38Entscheidungsgründe
39I.
40Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die seitens der Beklagten ausgesprochene Kündigung hat das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht zum 20.07.2014, sondern zum 01.08.2014 beendet.
41- 42
1. Die ausgesprochene Kündigung erweist sich nicht gemäß § 1 KSchG als sozial ungerechtfertigt.
Das Arbeitsverhältnis hat zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung kürzer als sechs Monate bestanden, so dass die Regularien des Kündigungsschutzgesetzes nicht anzuwenden sind.
44 46a) Die Vertragsparteien haben in dem Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Eine solche Vereinbarung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, vielmehr sieht die Rechtsordnung eine solche Möglichkeit ausdrücklich vor, § 622 III BGB. Hat die Beklagte während dieser Zeit von dem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, begegnet dies keinen Bedenken.
47b) Die Kündigungserklärung ist auch hinreichend klar formuliert.
48Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt im Zweifel durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Bei der danach vorzunehmenden Auslegung ist zu ermitteln, wie der Empfänger der Kündigungserklärung diese aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens des Kündigenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Grundsätze von Treu und Glauben vernünftigerweise verstehen konnte. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung ihrer objektiven, normativen Bedeutung, die beide Parteien gegen sich gelten lassen müssen. Dabei ist sowohl die Verständigungsmöglichkeit des Empfängers als auch das Interesse des Erklärenden daran zu berücksichtigen, dass sich der Empfänger darum bemüht, die Erklärung nicht miss zu verstehen. Der Empfänger darf sich nicht einfach auf den wörtlichen Sinn der Erklärung verlassen, sondern muss seinerseits unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände, die dafür von Bedeutung sein können, danach trachten, das Gemeinte zu erkennen. Die Auslegung hat sich dabei nach dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und verstandenen Interessenlage entspricht. Der Erklärungsempfänger muss also aus dem Wortlaut und den Begleitumständen der Kündigung insbesondere erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Bei Zugang der Kündigung muss für ihn bestimmbar sein, ob eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung gewollt ist und zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll (vgl. BAG Urteil vom 20.06.2013 6 AZR 805/11 in NZA 2013, S. 1137; BAG Urteil vom 15.12.2005 2 AZR 148/05 in NZA 2006, S. 791).
49Hiervon ausgehend handelt es sich um eine Kündigung während der Probezeit, was für den Kläger unzweifelhaft erkennbar war.
50Die Beklagte hat ausdrücklich formuliert: „kündigen wir das seit dem 14.04.2014 bestehende Probearbeitsverhältnis …“
51Der Kläger musste hieraus den Schluss ziehen, dass es sich um eine Kündigung während der Probezeit handelt. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte eine außerordentliche Kündigung hat aussprechen wollen. Dies ist der Formulierung „frist – und formgerecht“ zu entnehmen. Dem Kläger musste aufgrund dieser Formulierung klar sein, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handeln sollte, unter Einhaltung der Frist, die für eine ordentliche Kündigung während der Probezeit vorgegeben ist.
52Die Beklagte hat nicht lediglich erklärt, eine Kündigung aussprechen zu wollen, vielmehr konkret auf die vereinbarte Probezeit abgestellt. Zweifel konnten für den Kläger angesichts des Wortlauts der Erklärung nicht entstehen.
53Auch außerhalb der Urkunde sind keine Tatsachen bekannt bzw. von den Parteien vorgetragen, die den Schluss zuließen, die Beklagte habe eine andere Kündigung als eine fristgemäße während der Probezeit aussprechen wollen.
54c) Die Kündigung konnte während der Probezeit jedoch nicht mit einer Frist von zwei Tagen wirksam ausgesprochen werden. Eine derartige vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
55Das Gesetz sieht in § 622 III BGB vor, dass die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen beträgt. Von dieser gesetzlich vorgesehenen Frist kann gemäß § 622 IV BGB durch Tarifvertrag abgewichen werden, nicht jedoch durch Individualarbeitsvertrag.
56Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach die Kündigungsfrist während der gesamten Probezeit zwei Tage sein sollte, ist somit unwirksam.
57Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt.
58Die Kündigungserklärung ist hinreichend bestimmt (s.o.), der Inhalt mittels Auslegung zu ermitteln.
59Enthält die Kündigungserklärung ihrem Wortlaut nach ein Beendigungsdatum, das nicht den gesetzlichen/tarifvertraglichen Bestimmungen entspricht, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung, vielmehr – wie ausgeführt – im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung zur Ermittlung des zutreffenden Beendigungsdatums.
60Nicht erkennbar ist auch, dass die Kündigungserklärung als solche eine betrügerische Handlung darstellt, die wiederum die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben könnte, §§ 134, 138 BGB.
61Unterstellt man den Vortrag des Klägers, wonach die Beklagte durch Angabe des rechtlich nicht haltbaren Beendigungstermins den Kläger getäuscht haben soll, so ist gleichwohl nicht erkennbar, dass sie hierdurch eine Vermögensverfügung vorgenommen hat.
62Ein Arbeitsverhältnis stellt ein Austauschverhältnis dar, bei dem die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungszahlung des Arbeitgebers in einem Synallagma stehen. Hätte die Beklagte eine längere Kündigungsfrist eingehalten, so hätte der Kläger auch bis zum Ablauf dieser Frist arbeiten müssen, so dass die Beklagte eine entsprechende Gegenleistung erhalten hätte. Ein betrügerisches Verhalten kann hier nicht gesehen werden.
63Verwendet die Beklagte eine Kündigungsfrist, die einer rechtlichen Überprüfung nicht stand hält und ergibt die durch das Gericht vorzunehmende Auslegung, dass ein anderes Beendigungsdatum an die Stelle des in dem Kündigungsschreiben zu setzen ist, so läuft der Arbeitgeber vielmehr Gefahr, später aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§§ 293, 615 BGB) auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben.
64d) Die ausgesprochene Kündigung erweist sich auch nicht wegen der rechtsunwirksamen Vereinbarung zu den Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag als unwirksam.
65Dem Kläger ist zuzugeben, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen Formulararbeitsvertrag handelt, dessen Inhalt als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren ist. Nach der Legaldefinition in § 305 I 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Vertragsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (vgl. BAG Urteil vom 24.01.2013 8 AZR 965/11 in NZA-RR 2013, 400). Zwischen den Parteien steht auch nicht in Streit, dass es sich beim von der Beklagten vorgegebenen Formularvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
66Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen, wie sie von rechtskundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. BAG Urteil vom 09.11.2005 5 AZR 128/05 in NZA 2006, 202).
67Bei der Feststellung des hiernach zu ermittelnden Auslegungsinhaltes kommt die Unklarheitenregelung nach § 305 c II BGB nicht schon dann zur Anwendung, wenn unterschiedliche Auslegungen möglich sind, sondern erst dann, wenn von diesen nach den vorrangigen allgemeinen Auslegungsprinzipien, keine den klaren Vorzug verdient (vgl. BAG Urteil vom 09.11.2005 5 AZR 128/05 aaO).
68Vorliegend kann es bereits dahingestellt bleiben, ob nicht bereits im Rahmen der Auslegung sich die Kündigungsfrist des Manteltarifvertrages der iGZ als die hier anzuwendende ergibt. Der Arbeitsvertrag sieht ausdrücklich vor, dass die Regelungen des Tarifvertrages zur Anwendung kommen, nur dann, wenn dieser anderslautende Regelungen zulässt und diese für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen, anderes als vereinbart gilt. Es ist hier auf die tarifliche Regelung des § 4 III TVG verwiesen worden.
69Selbst wenn sich aber die Regelung des Arbeitsvertrages als die im Rahmen der Auslegung ermittelte anzuwendende Vorschrift ergeben sollte, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.
70Der festgestellte Auslegungsinhalt unterliegt nämlich gemäß § 307 III 2 BGB einer Transparenzkontrolle nach § 307 I 2 BGB, wobei sich die Unwirksamkeit einer Regelung auch aus einer unangemessenen Benachteiligung ergeben kann, die daraus resultiert, dass die Bedingungen nicht klar und verständlich sind.
71Gem. § 307 Abs.2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbarten ist. Dahinter steht die Idee des Leitbildes des dispositiven Rechts. Die Anwendung im Arbeitsrecht ist nicht einfach, weil es zum großen Teil zwingend ist oder aus Richterrecht besteht. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass eine Vertragsbestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot ist Bestandteil der Angemessenheitskontrolle (vgl Preis in Erfurter Kommentar §§ 305-310 BGB Rn. 44). Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl.BAG Urteil vom 14.11.2012 in EzA § 611 BGB 2002 Gratifikation, Prämie Nr. 34).
72Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 I BGB (vgl. BAG Urteil vom 18.05.2011 10 AZR 206/10 in NZA 2011, 1289).
73Gemäß § 306 I BGB bleibt in Abweichung von § 139 BGB bei Teilnichtigkeit grundsätzlich der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten; dieser Grundsatz gilt im Arbeitsrecht allgemein. Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle das Gesetz (§ 306 II BGB). Die Teilbarkeit der Klausel ist durch eine Streichung des unwirksamen Teils mit einem blauen Stift zu ermitteln (sog. Blue-Pencil-Test; vgl. BAG Urteil vom 12.03.2008 10 AZR 152/07 in NZA 2008, 699).
74Somit ergibt sich, dass in jedem Fall eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zugrunde zu legen ist.
75Stellt man darauf ab, dass nach der Auslegung des Arbeitsvertrages und des dortigen Hinweises auf den Tarifvertrag die dort festgeschriebenen Kündigungsfristen anzuwenden sind, so bedeutet dies eine 14 tägige Kündigungsfrist.
76Auch wenn eine vorgenommene Auslegung zu dem Ergebnis kommen würde, die Regelung des Arbeitsvertrages gehe vor, so erwiese sich diese als unangemessene Benachteiligung.
77Da sich aber die verwendete Klausel als teilbar darstellt, würde der den Kläger benachteiligende Teil gestrichen, mit der Folge, dass – selbst für den Fall, dass ein Tarifvertrag nicht zur Anwendung käme – das Gesetz gelten würde. In diesem ist für die Dauer einer vereinbarten Probezeit ebenfalls eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vorgesehen.
78Nach allem beendet die dem Kläger unter dem 18.07.2014 ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 01.08.2014.
79II.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 II ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO. Der gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert gründet sich auf § 42 GKG.
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Annotations
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.