Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2014 - 7 Sa 18/14
Tenor
I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2013, 10 Ca 3888/13, wird zurückgewiesen.
II.Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2013, 10 Ca 3888/13, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 171,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe 1,42 € für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 28.12.2012 und nebst weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2012 zu zahlen.
III.Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.
IV.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
V.Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages. Die Parteien streiten dabei über die Berechnung der Sozialplanabfindung.
3Die am 23.02.1966 geborene, verheiratete Klägerin war in der Zeit vom 01.04.2001 bis zum 30.09.2012 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche ist, in deren Betrieb in E. beschäftigt. Ihr monatliches Grundentgelt betrug zuletzt 5.659,16 € brutto (Tarifentgelt 6.007,43 € abzgl. Ausgleichsbetrag ERA 1.249,38 € zzgl. Leistungszulage 901,11 € gemäß Abrechnung vom 27.08.2012, Bl. 63 der Akte). Außerdem erhielt die Klägerin monatlich einen Zuschuss zu Kontoführungsgebühren in Höhe von 1,28 € sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 €.
4Am 13.08.2012 schloss die Beklagte im Rahmen einer Restrukturierungsmaßnahme mit dem bei ihr in der Region West bestehenden Betriebsrat einen Sozialplan, der unter anderem für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten beenden und unter Abschluss eines dreiseitigen Vertrages in eine von der Beklagten eingerichtete Transfergesellschaft wechseln, einen Anspruch auf eine Abfindung begründet. § 7 des Sozialplans lautet:
5"§ 7
6Abfindung
7(1)Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplans erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung.
8(2)Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7
9Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen.
10Abfindungsbetrag =
11Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor
12(2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter:
13[….]
14Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelmäßige Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu verstehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandsersatz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehrarbeitsvergütung.
15[….]
16(2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der Abfindung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 € brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unterhaltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 € brutto.
17Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig.
18(2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreiseitigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX) erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 € brutto je 10 Grad der Behinderung.
19(2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 €; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 € brutto.
20(3)Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig….
21(4)Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen
22[….]"
23Wegen des Inhalts des Sozialplans im Einzelnen wird auf Bl. 21 - 29 der Akte Bezug genommen.
24Über die Berechnung der Abfindung nach dem Sozialplan haben die Geschäftsführung der Beklagten auf einer Informationsveranstaltung und der Betriebsrat auf einer Betriebsversammlung jeweils am 14.08.2012 die Mitarbeiter anhand von Präsentationen informiert. Wegen des Inhalts der von der Beklagten benutzten Präsentation wird auf Bl. 169 der Akte, wegen des Inhalts der vom Betriebsrat benutzten Präsentation auf Bl. 170 der Akte Bezug genommen.
25Die Klägerin schloss mit der Beklagten sowie der Transfergesellschaft, der O. T. Networks Transfergesellschaft mbH, unter dem Datum vom 27.08.2012 einen dreiseitigen Vertrag (Bl. 79 ff der Akte), aufgrund dessen sie ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.09.2012 beendete und zum 01.10.2012 ein Arbeitsverhältnis zu der Transfergesellschaft begründete. Zur Zahlung der Abfindung gemäß dem Sozialplan ist in diesem Vertrag unter Abschnitt A Ziffer 2. Folgendes vereinbart:
26"2. Abfindungszahlung
272.1 Abfindung gemäß § 7 des Sozialplans vom 13.08.2012
28Arbeitnehmer erhalten eine Abfindung gem. § 7 des Sozialplans. Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des dreiseitigen Vertrages und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig. Der Arbeitnehmer kann abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN beanspruchen.
29Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden aus der NSN TG. Sie erfolgt gemäß den jeweils gültigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Arbeitnehmers."
30Der individuelle Faktor nach dem Sozialplan beträgt bei der Klägerin unstreitig 0,8. Da die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Ausscheiden 47 Jahre alt war, hat sie nach § 7 Abs. 2.4 des Sozialplans einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 6.000,00 € brutto.
31Die Beklagte hat den der Klägerin nach ihrer Auffassung zustehenden Abfindungsbetrag in Höhe von 39.060,43 € brutto wie folgt berechnet:
32-Anzahl der Beschäftigungsjahre x Bruttomonatseinkommen x individueller Faktor =
3311 x 5.659,16 € brutto x 0,8 = 49.800,61 € brutto
34-49.800,61 € brutto + Zuschlag (6.000,00 € brutto) = 55.800,61 € brutto
35-Abfindung = 55.800,61 € brutto x 0,7 = 39.060,43 € brutto
36Die an die Klägerin monatlich gezahlten Kontoführungsgebühren und die vermögenswirksamen Leistungen hat die Beklagte bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nicht berücksichtigt.
37Im Monat Oktober 2012 hat die Beklagte zunächst nur einen Abfindungsbetrag in Höhe von 36.960,43 € brutto abgerechnet, weil sie den im Sozialplan vorgesehenen Alterszuschlag für die Klägerin zunächst nur mit 3.000,00 € und damit zu niedrig angesetzt hatte. Den sich ergebenden Nettobetrag hat die Beklagte am 31.10.2012 (Bl. 90 der Akte) an die Klägerin ausgezahlt.
38Im Dezember 2012 rechnete die Beklagte weitere 2.100,00 € brutto (restlicher Altersabschlag in Höhe von 3.000,00 € x Kürzungsfaktor 0,7) als Abfindung zu Gunsten der Klägerin ab (Bl. 93 der Akte) und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag am 28.12.2014 (Bl. 98 der Akte) an die Klägerin aus.
39Mit Schreiben vom 14.12.2012 machte die Klägerin einen höheren Abfindungsanspruch geltend (Bl. 96 der Akte). Mit E-Mail vom 20.12.2012 (Bl. 91 der Akte) lehnte die Beklagte weitere Zahlungen ab.
40Im Berufungsverfahren hat die Beklagte eine E-Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom 28.08.2012 an einen Mitarbeiter der Beklagten zur Akte gereicht, in der dieser dem Mitarbeiter mitteilt, die Beschreibung im Sozialplan sei irreführend und fehlerhaft. Aus diesem Grund habe der Betriebsrat in seiner Darstellung der Abfindungsberechnung auf der letzten Betriebsversammlung den gleichen Rechenweg verwendet wie von der Beklagten dargestellt.
41Die Klägerin hat im Berufungsverfahren eine E-Mail vom 28.08.2012 zur Akte gereicht, in der sie die Beklagte gebeten hat, die Auszahlung des Abfindungsbetrages bei Eintritt in die "TG beE" auszuzahlen. Ebenfalls mit E-Mail vom 28.08.2012 hat die Beklagte der Klägerin bestätigt, dass ihre Abfindung mit der Gehaltsabrechnung Ende Oktober 2012 ausgezahlt werde (Bl. 398 ff der Akte).
42Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Sozialplanzuschläge nicht mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren seien. Nach § 7 Abs. 2 des Sozialplans sei nur eine Multiplikation des Abfindungsbetrages mit dem Faktor 0,7 vorgesehen. Die Zuschläge seien ausweislich des Sozialplans "zusätzlich zu der Abfindung" zu zahlen. Die Beklagte müsse die Zuschläge daher ungekürzt an sie auszahlen. Ein etwaig abweichender subjektiver Regelungswille der Betriebsparteien sei bei der Auslegung der Sozialplanregelung nicht relevant, weil er im Sozialplan keinen Niederschlag gefunden habe. In das Bruttomonatseinkommen seien zudem die Kontoführungsgebühr und die vermögenswirksamen Leistungen einzubeziehen, da es sich dabei um regelmäßige monatliche Einkommensbestandteile im Sinne des Sozialplans und nicht etwa um Aufwendungsersatz handele. Unter Berücksichtigung aller Einkommensbestandteile ergebe sich mithin ein Bruttomonatseinkommen im Sinne von § 7 des Sozialplans in Höhe von 5.687,03 € brutto. Einschließlich des ungekürzten Sozialzuschlags errechne sich zu ihren Gunsten ein Abfindung in Höhe von 41.032,10 € brutto, so dass sich eine noch zu zahlende Differenz von 1.971,67 € brutto (1.800,00 € brutto wegen der Kürzung des Alterszuschlags mit 0,7 und 171,67 € brutto wegen der nicht eingerechneten Kontoführungsgebühr und der nicht eingerechneten vermögenswirksamen Leistungen) ergebe. Die Beklagte habe sich mit dem Abfindungsbetrag in voller Höhe ab dem 01.10.2012 in Verzug befunden, ab dem 01.11.2012 noch mit der Klageforderung sowie des am 28.12.2012 gezahlten Betrages. Entsprechend stünden ihr aus diesen Beträgen Verzugszinsen zu.
43Die Klägerin hat beantragt,
44die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.971,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.032,10 € seit dem 01.10.2012 bis zum 31.10.2012 in Höhe von 172,67 €, aus 4.071,67 € seit dem 01.11.2012 bis zum 28.12.2012 in Höhe von 33,59 € und aus 1.971,67 € seit dem 29.12.2012 zu zahlen
45Die Beklagte hat beantragt,
46die Klage abzuweisen.
47Sie hat behauptet, es habe dem Willen der Betriebsparteien entsprochen, auch die Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren. Dieser Wille ergebe sich aus dem - insoweit auszulegenden - Wortlaut, der Systematik und dem Gesamtzusammenhang des Sozialplans. Hätten die Zuschläge nicht Teil der Gesamtleistung "Abfindung" sein sollen, hätten sie nicht unter der Überschrift "Abfindung" in § 7 des Sozialplans, sondern in einem eigenständigen Paragraphen geregelt werden müssen. Eine Nichtanwendung des Faktors 0,7 auf die Zuschläge, welche durch ihre Regelung in Unterabsätzen dem vorausgehenden und "ranghöheren" Grundsatz aus § 7 Abs. 2 des Sozialplans untergeordnet seien, wäre systemwidrig. Dass die Zuschläge Bestandteil der "Abfindung" und daher mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren seien, folge auch aus der unter § 7 Abs. 2 S. 1 des Sozialplans "vor die Klammer" gezogenen Formel "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7". Dies dokumentiere, dass der Faktor 0,7 auf sämtliche in § 7 Abs. 2 geregelten Leistungen Anwendung fände. Eine - nach Auffassung der Klägerin - zu erfolgende Addition der Zuschläge sei auch mit der einheitlichen Verwendung des Begriffs "Abfindung" in § 7 nicht zu vereinbaren. Der wirkliche Regelungswille der Betriebsparteien ergebe sich zudem aus den Präsentationsauszügen und könne von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrates Herrn L. X. sowie dem Personalleiter der Beklagten Herrn U. G. bestätigt werden. Für das Bruttomonatseinkommen sei nur das Grundentgelt zu berücksichtigen, weil das "Bruttomonatseinkommen" nach § 7 Abs. 2.1 des Sozialplans auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit zu verstehen sei. Bei der Kontoführungsgebühr handele es sich um einen Aufwendungsersatz, der gemäß dem Sozialplan nicht in die Abfindung einfließe. Auch die vermögenswirksamen Leistungen stünden in keinem Bezug zur "vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit" und seien daher nicht in das Bruttomonatseinkommen einzurechnen. Einen Anspruch auf Verzugszinsen habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, weil sie eine von ihr behauptete kalendermäßige Bestimmung der Abfindungsfälligkeit nicht vorgetragen habe.
48Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines weiteren Abfindungsbetrages von 1.800,00 € und einem Teil der beantragten Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf den weiteren Abfindungsbetrag folge daraus, dass der Alterszuschlag gemäß § 7 Ziffer 2.4 des Sozialplans bei richtiger Auslegung nicht dem Faktor 0,7 zu unterwerfen sei. Bereits der Wortlaut von § 7 des Sozialplans ergebe, dass die darin unter den Absätzen 2.2 und 2.4 vorgesehenen Zuschläge ungekürzt an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen seien. Der Wortlaut der Formel zur Berechnung der "Abfindung" in § 7 Abs. 2 erwähne die Zuschläge nicht. Die Formel sei vielmehr mit der Berechnungsweise Abfindung = Abfindungsbetrag (= Anzahl der Beschäftigungsjahr (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor) x 0,7 insoweit eindeutig, als dass die Zuschläge bei der Berechnung der Abfindung nach dieser Formel und damit auch bei der Multiplikation mit dem Faktor 0,7 keine Berücksichtigung finden sollten. Die von der Beklagten behauptete Berechnungsweise finde sich im konkreten Wortlaut der Regelung gerade nicht wieder. Grenze der Auslegung sei der Wortlaut. Die Zuschläge kämen also nach dem Wortlaut der Regelung zu der Abfindung hinzu, die nach § 7 Abs. 2 aus dem mit dem Faktor 0,7 zu multiplizierenden Abfindungsbetrag bestehe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass § 7 mit der Überschrift "Abfindung" versehen sei. Im Falle einer gewollten Einbeziehung der Zuschläge in die Berechnungsformel hätten die Zuschläge ausdrücklich als Bestandteil des Abfindungsbetrages aufgeführt werden müssen. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der systematische Aufbau von § 7 Abs. 2 des Sozialplans. Die Betriebspartner hätten zwei Abfindungsansprüche geschaffen, und zwar einen für alle Arbeitnehmer und einen weitergehenden für die als besonders schutzwürdig angesehenen Mitarbeiter. Für diese habe sich nach dem reinen Wortlaut der Abfindungsanspruch um die jeweiligen Zuschläge (ungekürzt) erhöhen sollen. Der von der Beklagten behauptete tatsächliche Wille der Betriebsparteien sei unerheblich, da er im Sozialplan keinen ausreichenden Niederschlag gefunden habe. Bei dem Beweisantritt durch Vernehmung des Personalleiter und des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden handele es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Auch aus den vorgelegten Präsentationen ergebe sich kein anderes Ergebnis. Spätere Rechtsansichten der Betriebsparteien seien kein Auslegungsmaßstab. Da die Beklagte den der Klägerin zustehenden Alterszuschlag nur in Höhe von 4.200,00 € erfüllt habe, stehe der Klägerin ein weiterer Abfindungsbetrag in Höhe von 1.800,00 € zu. Die Kontoführungsgebühren und die vermögenswirksamen Leistungen seien bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Mit den Kontoführungsgebühren erstatte die Beklagte der Klägerin einen anfallenden Aufwand. Bei den vermögenswirksamen Leistungen handele es sich zwar um einen festen regelmäßigen monatlichen Bestandteil des Einkommens. Es fehle insoweit aber an einem Bezug zur Arbeitszeit der Klägerin. Die Klägerin habe hierzu auch nichts vorgetragen. Ein Anspruch auf Zinsen stehe der Klägerin erst ab dem 01.11.2012 zu. Zwar sehe sowohl der Sozialplan als auch der dreiseitige Vertrag eine Möglichkeit vor, dass der Arbeitnehmer die Abfindung bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beklagten einseitig fällig stellen könne. Die Voraussetzungen der Fälligstellung habe die Klägerin aber nicht dargetan. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, wann genau und an wen sie eine E-Mail vor dem 30.09.2012 abgeschickt und was genau sie der Beklagten mitgeteilt habe. Ab dem 01.11.2012 sei die Beklagte aufgrund ihrer fehlerhaften Berechnung mit einem Differenzbetrag in Höhe von 2.100,00 € in Verzug gewesen. Gleiches gelte für den weiteren Abfindungsbetrag in Höhe von 1.800,00 €.
49Wegen des Inhalts der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf S. 5 - 15 des Urteils (Bl. 249 - 259 der Akte) Bezug genommen.
50Gegen das ihr am 06.12.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 17.12.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.03.2014 mit einem am 03.03.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
51Mit einem am 02.01.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Anschlussberufung eingelegt.
52Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Faktor 0,7 auf die Abfindung insgesamt und damit auch auf sämtliche als Zuschläge bezeichnete Abfindungsbestandteile anzuwenden. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik der Regelung sowie dem vorliegend bei der Auslegung des Sozialplans zu berücksichtigenden übereinstimmenden Willen der Betriebsparteien. Dem der Entscheidung des Arbeitsgerichts zugrunde liegenden Verständnis des § 7 stehe die Regelungssystematik des Sozialplans entgegen. Aus der Überschrift des § 7 Abs. 2 ergebe sich, dass die Berechnung der Abfindung im Wege einer reinen Multiplikation mehrerer Bestandteile mit dem Faktor 0,7 erfolge und nicht etwa darüber hinaus eine Addition weiterer ungekürzter Bestandteile in Frage komme. Eine ungekürzte Addition der Zuschläge auf das Endprodukt der Multiplikation hätte in die Berechnungsformel explizit aufgenommen werden müssen. Andernfalls hätten die Zuschläge als anderweitige Leistung sui generis nicht unter der Überschrift "Abfindung", sondern in einem gesonderten Paragraphen geregelt werden müssen. Konkret bestimmten die der Berechnungsformel "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7" untergeordneten Unterabsätze die folgenden Bestandteile der auszuzahlenden Abfindung: die Berechnung des Faktors, die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit und des Bruttomonatseinkommens sowie die Zuschläge. Die systematische Stellung der Sozialplanzuschläge als Unterabschnitt der benannten Berechnungsformel spreche für eine Multiplikation auch der Zuschläge mit dem Faktor 0,7. Ebenfalls unter systematischen Gesichtspunkten heranzuziehen seien die in den Absätzen 3 bis 6 des § 7 enthaltenen Regelungen zur Fälligkeit, Vererbbarkeit und Abtretbarkeit des Abfindungsanspruchs sowie der in Abs. 7 geregelte Ausschlussgrund des Abfindungsanspruchs. Die genannten Regelungen seien stets ausdrücklich auf die "Abfindung" bezogen. Würde man differenzieren zwischen dem Abfindungsanspruch sowie den Zuschlägen als "Leistung sui generis", so würde es an entsprechenden Regelungen zur Fälligkeit, Vererbbarkeit und Abtretbarkeit der Zuschlagsansprüche fehlen. Eine solch praxisfremde Vereinbarung hätten die Parteien nicht treffen wollen. Es erscheine zudem praxisfern, anzunehmen, dass die Betriebsparteien im Rahmen aufwendiger Sozialplanverhandlungen ohne ersichtlichen Grund über zwei statt nur einen Faktor verhandeln haben sollten, ohne dass sich hieraus ein Mehrwert für die Berechnung der Sozialplanforderung ergebe. Allein nach Hinzuaddieren weiterer Bestandteile, nämlich der Zuschläge, ergäbe die erneute Multiplikation mit einem weiteren Faktor einen Sinn, denn durch Anwendung des Faktors 0,7 auf den durch die Zuschläge ergänzten Abfindungsbetrag ändere die Verwendung zweier Faktoren das Gesamtergebnis der Sozialplanabfindung. Sowohl sie - die Beklagte - als auch der Betriebsrat hätten am 14.08.2012 unabhängig voneinander in gleicher Weise den Mitarbeitern die Berechnungsweise des Abfindungsanspruchs erläutert. Der Regelungswille der Betriebsparteien sei damit eindeutig zum Ausdruck gekommen. Soweit die Auslegung nach Wortlaut und Systematik noch zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, ergebe sich jedenfalls bei ergänzender Hinzuziehung des übereinstimmenden Parteiwillens das von ihr - der Beklagten - bei Berechnung der Sozialplanansprüche zugrunde gelegte Verständnis. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse der tatsächliche Wille der Betriebsparteien vorliegend auch Berücksichtigung finden, weil er im Sozialplan hinreichenden Niederschlag gefunden habe. Das Bestehen des übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillens bereits zum Zeitpunkt der Sozialplanverhandlungen könne durch Vernehmung der benannten Zeugen nachgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich dabei auch nicht um einen Ausforschungsbeweis. Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus verkannt, dass durch die zum Beweis angebotenen Präsentationsunterlagen der Betriebspartner deren Erklärungen nicht nachträglich ein anderer Erklärungsinhalt beigemessen werden sollte. Vielmehr seien die Präsentationen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Sozialplans gehalten worden.
53Die Beklagte beantragt,
54das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2013, 10 Ca 3888/13, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
55Die Klägerin beantragt,
56die Berufung zurückzuweisen.
57Mit der Anschlussberufung beantragt sie,
58das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.11.2013, 10 Ca 3888/13 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 171,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 41.032,10 € seit dem 01.10.2012 bis zum 31.10.2012 in Höhe von 172,67 € und aus 171,67 € seit dem 01.11.2012 bis zum 28.12.2012 in Höhe von 1,42 € und aus 171,67 € seit dem 29.12.2012 zu zahlen.
59Die Beklagte beantragt,
60die Anschlussberufung zurückzuweisen.
61Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat. Sie rügt mit ihrer Anschlussberufung, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Kontoführungsgebühren keine Aufwendungen seien. Es fehle insoweit bereits an der Freiwilligkeit der Kontoführungsgebührenzahlung. Die Arbeitgeberin leiste diese Zahlungen aufgrund ihrer eigenen Verpflichtung. Auch fehle es an einer Zahlung "im Interesse eines Anderen", denn die Zahlung der Kontoführungsgebühr erfolge nicht im Interesse des Arbeitnehmers, sondern einzig aus dem Grund, dass die Arbeitgeberin Schuldnerin der Gehaltszahlungen sei und die Kosten für die Überweisung zu tragen habe. Die Kontoführungsgebühr sei daher als Einkommensbestandteil anzusehen und habe in die Berechnung der Abfindung einzufließen. Gleiches gelte für die vermögenswirksamen Leistungen, die zweifellos steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten. Bei einem weiten Einkommensbegriff seien sie auch ein Einkommen, das von einer bestimmten Arbeitsleistung abhänge, denn bei einer Teilzeittätigkeit würden die vermögenswirksamen Leistungen im Verhältnis zur vereinbarten/tariflichen Vollzeit verhältnismäßig gekürzt und in ruhenden Arbeitsverhältnissen nicht ausgezahlt. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe sie - die Klägerin - auch bereits erstinstanzlich mehrfach darauf hingewiesen. Das Arbeitsgericht habe außerdem verkannt, dass ein Zinsanspruch aus dem gesamten Abfindungsbetrag in Höhe von 41.032,10 € bereits ab dem 01.10.2012 bestehe. Diesen Betrag habe sie - die Klägerin - mit E-Mail vom 28.08.2012 gegenüber der Beklagten geltend gemacht, was die Beklagte zunächst auch nicht bestritten habe. Später habe die Beklagte den Vortrag in unzulässiger Weise pauschal bestritten. Zudem sei ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig. Da sie - die Klägerin - die Zahlung der Abfindung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen der Beklagten verlangt habe, sei der Zahlungsanspruch mit Ausscheiden fällig gewesen. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Die von der Beklagten behaupteten subjektiven Vorstellungen der Betriebsparteien seien für die Auslegung des objektiven Wortlauts des Sozialplans nicht relevant, denn dieser Wille habe im Sozialplan keinen Niederschlag gefunden. Eine E-Mail eines einzigen Betriebsratsmitgliedes sei keine zulässige Ergänzung zu den Bestimmungen des Sozialplans.
62Die Beklagte hält die Anschlussberufung für unbegründet und verteidigt insoweit das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Kontoführungsgebühr sei als pauschalierter Aufwendungsersatz nicht Teil des Bruttomonatsgehalts und somit nicht Bestandteil des an die Klägerin zu zahlenden Abfindungsbetrages. Durch die bewusst enge Formulierung des berücksichtigungsfähigen Einkommens im Sinne des Sozialplans seien auch die gewährten vermögenswirksamen Leistungen ausgegrenzt, denn sie seien keine Gegenleistung für eine Tätigkeit der Klägerin. Es fehle an dem erforderlichen Bezug zum Umfang der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Ein Zinsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Der Abfindungsanspruch bestehe nach den Regelungen des Sozialplans frühestens zum Zeitpunkt einen Monat nach Ausscheiden der Klägerin aus dem Unternehmen. Keinesfalls könne eine Fälligkeit bereits zum Tag des Ausscheidens selbst angenommen werden. Dies ergebe sich bereits aus einer lebensnahen Sachverhaltsbetrachtung. Mache ein Arbeitnehmer Ende September seinen Abfindungsanspruch geltend, sei es bereits aus abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr möglich, dies in der Gehaltsabrechnung für September noch zu berücksichtigen.
63Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.
64E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
65I.
66Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) der Beklagten ist zulässig. Ebenso ist die von der Klägerin eingelegte Anschlussberufung zulässig.
67II.
68Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage - im zuerkannten Umfang - mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern.
69Der Anspruch der Klägerin auf den vom Arbeitsgericht zuerkannten weiteren Abfindungsbetrages ergibt sich dem Grunde nach aus § 7 des Sozialplans vom 13.08.2012 i.V.m. §§ 77 Abs. 4 S.1, 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer davon aus, dass eine Auslegung des Sozialplans zu dem Ergebnis führt, dass die Sozialzuschläge in § 7 Abs. 2.2 bis 2.4 nicht dem Kürzungsfaktor 0,7 zu unterwerfen sind. Eine solche Kürzungsmöglichkeit ist dem Sozialplan nicht zu entnehmen. Wenn die Betriebspartner dies bei Abschluss des Sozialplans anders gesehen haben sollten, hätte ihr abweichender Wille im Sozialplan jedenfalls keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Auf die insoweit von der Beklagten benannten Zeugen kam es daher nicht an.
70Sozialpläne sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG folgenden normativen Wirkungen wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2013, 7 AZR 523/11, zitiert nach juris). Der Sozialplanzweck ist mithin aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2011, 1 AZR 808/09, zitiert nach juris). Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens - etwa mit Hilfe von Zeugenaussagen - besteht daneben nicht. Zwar darf nicht an dem buchstäblichen Sinne des Wortlauts gehaftet werden, sondern es ist der wirkliche Wille zu erforschen. Der wirkliche Wille und verfolgte Zweck müssen aber im Wortlaut oder sonst irgendwie in der Betriebsvereinbarung zumindest andeutungsweise ihren Niederschlag gefunden haben. Selbst wenn die Parteien eine falsche Bezeichnung (falsa demonstratio) wählen, sie aber übereinstimmend etwas anderes meinen, gilt nicht entsprechend den Grundsätzen bei der Vertragsauslegung das gemeinsam Gewollte. Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung ist nämlich nicht so zu deuten, wie die an deren Abschluss Beteiligten ihn verstanden haben, sondern nach dem den Arbeitnehmern erkennbaren und verständlichen Wortsinn (vgl. BAG, Urteil vom 23.05.1984, 5 AZR 459/82, zitiert nach juris).
71Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung des § 7 des Sozialplans, dass die Zuschläge in den Absätzen 2.2 bis 2.4 des § 7 nicht mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind.
72Ausgehend vom Wortlaut des § 7 ist zunächst festzustellen, dass dieser die Überschrift "Abfindung" trägt. Danach ist davon auszugehen, dass alle in diesem Paragraphen geregelten Leistungen zur Abfindung gehören, soweit sich aus den sodann folgenden Einzelregelungen keine Abweichungen ergeben. In Absatz 1 ist zunächst geregelt, dass alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplans erfassten Beschäftigten mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages "einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung" haben. Damit wird den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern mitgeteilt, dass die Abfindung "errechnet" wird und Berechnungsgrundlage für die "Abfindung" das jeweilige persönliche Bruttomonatsentgelt ist. Abs. 2 - ohne Unterabsatz - ist sodann überschrieben mit "Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7". Ergänzend wird den Arbeitnehmern damit mitgeteilt, dass der "errechnete Abfindungsbetrag" mit dem Faktor 0,7 multipliziert wird. Sodann folgt die Definition des Begriffes "Abfindungsbetrag" - der nach S. 1 des Absatzes 2 "errechnet" werden muss - wie folgt: "Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor". In Abs. 2.1 werden sodann der sich aus Lebensalter und Dienstalter ergebende individuelle "Faktor" sowie das der Berechnung zugrunde zu legende "Bruttomonatseinkommen" definiert. Nach dem Wortlaut des Absatzes 2 sind danach für "einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung" nach Absatz 1 des § 7 zunächst die Anzahl der Beschäftigungsjahre, das Bruttomonatseinkommen sowie der persönliche Faktor zu ermitteln. Dieser so errechnete "Abfindungsbetrag" ist sodann mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren. Nach der von den Betriebsparteien selbst gewählten Definition des Begriffes "Abfindungsbetrag" sind weitere Faktoren oder Beträge zur Errechnung der "Abfindung" nicht in die Berechnung einzubeziehen. Allein der ausdrücklich definierte Begriff des Abfindungsbetrages wird dem Faktor 0,7 unterworfen. Dass diese Formel auch für die nachfolgend geregelten Zuschläge gelten soll, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Aus dem Wortlaut der sodann folgenden Absätze 2.2 bis 2.4 ergibt sich ebenfalls nicht, dass die dort geregelten Zuschläge - vor Kürzung mit dem Faktor 0,7 - in den nach Absatz 2. Satz 1 errechneten "Abfindungsbetrag" einzubeziehen sind. Vielmehr steht der Wortlaut der nachfolgenden Absätze einer derartigen Auslegung entgegen. Abs. 2.2 beginnt mit "Zuschlag pro Kind". Sodann wird ausgeführt, dass Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern "zusätzlich zu der Abfindung" für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 € brutto erhalten. Absatz 2.3 beginnt mit "Zuschlag für Schwerbehinderte". Absatz 2.4 regelt, dass Mitarbeiter in Abhängigkeit vom Lebensalter "zusätzlich einen Zuschlag" bzw. "einen Zuschlag" erhalten. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Begriff "Zuschlag" eine Erhöhung zu verstehen. Unter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten Auslegungsergebnisses, wonach der gemäß den Berechnungsvorgaben nach Absatz 2 i.V.m. Absatz 2.1 errechnete "Abfindungsbetrag" mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren ist, können die in den Absätzen 2.2 bis 2.4 getroffenen Regelungen nach dem Wortlaut nur dahingehend verstanden werden, dass die Zuschläge zu dem nach Absatz 2.1 errechneten "Abfindungsbetrag" zu addieren sind, und zwar ungekürzt, da sich aus dem Wortlaut der Regelungen - insbesondere unter Berücksichtigung der im Sozialplan enthaltenen Definition des Abfindungsbetrages - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auch die Zuschläge zu kürzen sind.
73Danach sind die Zuschläge nicht mit dem Faktor 0,7 zu kürzen.
74Die Einwände der Beklagten gegen dieses Auslegungsergebnis greifen nach Auffassung der Berufungskammer nicht durch, denn ein etwaiger anderer Wille der Betriebsparteien hat im Sozialplan keinen Niederschlag gefunden mit der Folge, dass ein solcher selbst dann unbeachtlich wäre, wenn der wirkliche Wille der Betriebsparteien vom Wortlaut des Sozialplans abweichen sollte.
75Aus Sinn und Zweck des § 7 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Auslegung des § 7 dahingehend, dass auch die Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden sollen. Ersichtlich sollen nach den Absätzen 2.2 bis 2.4 unterhaltspflichtige, ältere und schwerbehinderte, also sozial besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer, eine besondere Unterstützung erhalten. Dieser Zweck wird zwar sowohl bei gekürzter als auch bei ungekürzter Auszahlung erfüllt. Allerdings spricht der Umstand, dass die Betriebsparteien die Sozialzuschläge nicht bereits in den individuellen Faktor hineingerechnet haben, der dem Kürzungsfaktor 0,7 unterliegt, eher dafür, dass die Zuschläge ungekürzt den sozial schutzbedürftigeren Arbeitnehmern zukommen sollten.
76Der Einwand der Beklagten, es sei praxisfern, anzunehmen, die Betriebsparteien hätten über zwei Faktoren verhandelt, ohne dass sich hieraus ein Mehrwert für die Berechnung der Sozialplanforderung ergebe, greift nicht durch. Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Faktoren - der individuelle und der weitere Kürzungsfaktor in Höhe von 0,7 - bei der Berechnung der Abfindung für alle Mitarbeiter, unabhängig davon, ob ihnen auch Sozialzuschläge zustehen, berücksichtigt wird. Darin liegt bereits der von der Beklagten benannte "Mehrwert". Die Anwendung von zwei Faktoren macht danach auch - oder vielmehr gerade - dann Sinn, wenn die Sozialzuschläge von der Kürzung ausgenommen werden. Ganz offensichtlich war es der Wille der Betriebsparteien, sozial besonders schutzwürdigen Arbeitnehmern eine höhere Abfindung zukommen zu lassen. Die Betriebsparteien haben für jeden Zuschlag konkrete Beträge ausgewiesen. Wenn dieser konkret ausgewiesene Betrag dem anspruchsberechtigten schutzbedürftigen Arbeitnehmer nicht in ungekürzter Höhe hätte zukommen sollen, hätte es nahe gelegen, die sozialen Komponenten bereits in den der Kürzung unterworfenen individuellen Faktor aufzunehmen. Gerade dies haben die Betriebsparteien nicht getan.
77Der Auffassung der Beklagten, eine von der Kürzung mit dem Faktor 0,7 ausgenommene Handhabung der Zuschläge hätte im Wortlaut der Abfindungsformel Ausdruck finden müssen ("Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7 + Zuschläge"), folgt die Berufungskammer nicht. Aus Sicht der Berufungskammer wäre vielmehr das Gegenteil erforderlich gewesen, wenn die Betriebsparteien auch die Zuschläge dem Kürzungsfaktor hätten unterwerfen wollen. In diesem Fall hätte die Abfindungsformel lauten müssen: Abfindung = Abfindungsbetrag (berechnet nach Absatz 2.1) + Zuschläge (nach Absätze 2.2 bis 2.4) x 0,7. Für einen derartigen Willen der Betriebsparteien ergibt sich aber - wie bereits dargelegt - weder aus der Formel noch aus den nachfolgenden Absätzen ein Anhaltspunkt.
78Dem von der Berufungskammer dargelegtem Auslegungsergebnis stehen auch keine systematischen Überlegungen entgegen. In Absatz 1 des § 7 ist der Anspruch der Arbeitnehmer auf eine "errechnete Abfindung" enthalten. In Absatz 2 ohne Unterziffer ist der - ausweislich der Berechnungsformel ohne Zuschläge - mit dem Faktor 0,7 zu multiplizierende Abfindungsbetrag definiert. In Unterabsatz 2.1 sind die Faktoren enthalten, mit denen der mit 0,7 zu multiplizierende, von den Betriebsparteien definierte "Abfindungsbetrag" zu errechnen ist. Er enthält die für jeden Mitarbeiter geltende Berechnungsweise für den "Abfindungsbetrag". In den Unterabsätzen 2.2 bis 2.4 wird der nach Ziffer 2.1 "errechneten Abfindungsbetrag" sodann um die Zuschläge für besonders schutzwürdige Mitarbeiter ergänzt. Der aus Absatz 2.1 ermittelte gekürzte Abfindungsbetrag zuzüglich etwaiger Zuschläge ist mithin die in Absatz 1 ausgewiesene "errechnete Abfindung". In den folgenden Absätzen ist sodann geregelt, wie der Anspruch auf die "errechnete Abfindung" nach Absatz 1 i.V.m den Absätzen 2.1 bis 2.4 hinsichtlich Fälligkeit, Zeitpunkt der Auszahlung usw. gehandhabt wird. Dass die in den Absätzen 2.2 bis 2.4 geregelten Zuschläge zur "Abfindung" gehören, ergibt sich - wie bereits ausgeführt - schon daraus, dass § 7 die Überschrift "Abfindung" trägt. Ausgehend von vorstehenden Ausführungen fehlen - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Zuschläge betreffend auch keine Regelungen hinsichtlich Fälligkeit usw. Die Zuschläge sind Teil der "errechneten Abfindung" nach § 7 Abs. 1, allerdings ungekürzt.
79Eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen war nicht durchzuführen. In das Wissen dieser Zeugen, die an dem Zustandekommen des Sozialplans mitgewirkt haben, hat die Beklagte gestellt, dass es der übereinstimmende Wille der Betriebsparteien gewesen sei, auch die Zuschläge um den Kürzungsfaktor 0,7 zu verringern. Ist - wie vorstehend dargelegt - die Regelung in § 7 des Sozialplans dem Wortlaut nach eindeutig, so ist es unzulässig, auf hiervon abweichende Vorstellungen dieser oder jener Vertragsseite - oder auch beider - einzugehen (vgl. BAG, Urteil vom 11.06.1975, 5 AZR 217/74, zitiert nach juris). Insoweit ist auch unerheblich, ob und wie die Betriebsparteien den Arbeitnehmern den Inhalt des § 7 auf den jeweils von ihnen verwandten Folien präsentiert haben, weil nach Abschluss des Sozialplans der wirkliche Wille der Betriebsparteien unerheblich ist, wenn er im Sozialplan - wie vorliegend - keinen Niederschlag gefunden hat. Grundlage der Auslegung und maßgeblich für die Rechtsanwendung ist der von den Betriebsparteien unterzeichnete Text des Sozialplans. Dies folgt aus § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG i.V.m. § 77 Abs. 2 BetrVG. (Spätere) Rechtsansichten der Betriebsparteien sind kein Auslegungsmaßstab. Diese können einer Regelung durch eine spätere "Klarstellung” nicht nachträglich einen anderen Erklärungsgehalt beimessen (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.2005, 1 AZR 458/04, zitiert nach juris). Gleiches gilt für die von der Beklagten vorgelegten E-Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.
80Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klägerin auch den im Tenor ausgewiesenen Zinsanspruch zugesprochen. Mit Wirkung ab dem 01.11.2012 befand die Beklagte sich mit dem der Klägerin zustehenden Restabfindungsbetrag in Verzug. Die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgericht hat die Beklagt mit der Berufung auch nicht weiter angegriffen.
81Die Berufung der Beklagten war mithin zurückzuweisen.
82III.
83Auf die Anschlussberufung der Klägerin ist das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern.
84Nach Auffassung der Berufungskammer sind in die Berechnung des Bruttomonatseinkommens im Sinne des Sozialplans die Kontoführungsgebühren sowie die vermögenswirksamen Leistungen einzubeziehen.
85Dies ergibt sich aus einer Auslegung des § 7 Abs. 2.1 3. Absatz des Sozialplans. Der Wortlaut dieser Regelung ist nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Hinsichtlich der bei der Auslegung eines Sozialplans zu berücksichtigenden Grundsätze wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.
86Welche Bestandteile das "Bruttomonatseinkommen" im Sinne des Sozialplans beinhaltet, ist in § 7 des Sozialplans nicht positiv geregelt. Die Betriebsparteien haben - als Abgrenzungskriterium - lediglich festgelegt, welche Leistungen nicht zum Bruttomonatseinkommen gerechnet werden sollen.
87Bei der Auslegung ist zunächst von der Bedeutung des von den Betriebsparteien verwendeten Begriffes "Bruttomonatseinkommen" auszugehen. Dieser Begriff hat keine allgemein anerkannte, fest umrissene Bedeutung. Das Einkommensteuergesetz bezeichnet als "Einkommen" den Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. Im Arbeitsleben werden "Verdienst" und "Einkommen" regelmäßig synonym verwendet, was semantisch ungenau ist, da unter "Einkommen" die Gesamtheit der Einnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu verstehen ist und nicht nur die aus Arbeit resultierenden Einkünfte (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2001, 3 AZR 746/00, zitiert nach juris). Aus diesen Begriffsbestimmungen lassen sich vorliegend keine Rückschlüsse darauf ziehen, welche Leistungen nach dem Willen der Betriebsparteien in die Berechnung einzubeziehen sein sollen.
88Auch aus dem Wortbestandteil "Brutto-" ergibt sich nicht zwangsläufig, dass alle zu versteuernden Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis unter § 7 des Sozialplans fallen sollen. Der Ausdruck "Brutto-" sagt nichts darüber aus, welche Arbeitgeberleistungen der Berechnung zugrunde zu legen sind (vgl. dazu BAG, Urteil vom 14.08.1990, 3 AZR 321/89, zitiert nach juris). "Bruttoverdienst" ist lediglich - im Gegensatz zum "Nettoverdienst" - der aus dem Arbeitsverhältnis zu beanspruchende Verdienst ohne Abzüge der Steuern und Abgaben (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2001, 3 AZR 746/00, zitiert nach juris).
89Mangels eindeutiger allgemeiner Definition des Begriffs "Bruttomonatseinkommen" ist dieser im Rahmen der Auslegung von anderen Begrifflichkeiten abzugrenzen.
90Wird der Begriff des "Bruttogehalts" verwendet, spricht dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eher für einen engen Vergütungsbegriff. Der Begriff "Gehalt" umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch z.B. nicht die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.1990, 3 AZR 321/89, zitiert nach juris). Unter dem Begriff "Gehalt" oder "Monatsgehalt" zählen nach allgemeinem Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile oder Sachleistungen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2011, 10 Sa 930/10 m.w.N., zitiert nach juris). Wird als Berechnungsgrundlage hingegen auf den zuletzt bezogenen "Bruttoverdienst" oder das zuletzt bezogene "Bruttoeinkommen" Bezug genommen, spricht vieles dafür, dass etwa der geldwerte Vorteil durch die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens bei der Berechnung des Abfindungsbetrages einzubeziehen ist, sofern dieser Vergütungsbestandteil nicht ausdrücklich in dem Sozialplan ausgenommen worden ist. Insofern ist davon auszugehen, dass ein "weiter Einkommensbegriff" zugrunde gelegt worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2011, 3 AZR 746/00, zitiert nach juris).
91Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Betriebsparteien einen weiten Einkommensbegriff verwendet haben. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass die Betriebsparteien bestimmte Einkommensbestandteile von dem Bruttomonatseinkommen ausdrücklich ausgenommen haben, nämlich Aufwandsersatz, Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütung. Dieser Herausnahme hätte es nicht bedurft, wenn der Begriff des Bruttomonatseinkommens eng auszulegen wäre. Zudem lässt die ausdrückliche Herausnahme einzelner, ausdrücklich erwähnter Gehaltsbestandteile durch die Betriebsparteien den Schluss zu, dass einerseits der Begriff "Bruttomonatseinkommen" umfassend verstanden worden ist, andererseits, dass es für eine Nichtberücksichtigung einzelner Einkommenselemente aber auch einer ausdrücklichen Ausnahme bedarf.
92Darüber hinaus haben die Betriebsparteien nach ihrer eigenen Definition des Begriffs "Bruttomonatseinkommen" "feste regelmäßige monatliche Einkommensbestandteile" in das Bruttomonatseinkommen einbezogen. Feste regelmäßige monatliche Einkommensbestandteile für die Klägerin waren auch die vermögenswirksamen Leistungen sowie die Kontoführungsgebühr. Dem steht die Einschränkung "auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit" nicht entgegen. Diese Einschränkung kann im Hinblick darauf, dass die Betriebsparteien in dem der Definition des Begriffs "Bruttomonatseinkommen" nachfolgenden Satz explizit aufgeführt haben, welche Teile des Einkommens bei der Berechnung des für die Abfindung maßgeblichen Bruttomonatseinkommens ausgenommen sein sollen, nur dahingehend verstanden werden, dass die in das "Bruttomonatseinkommen" einzurechnenden "festen regelmäßigen monatlichen Einkommensbestandteile" sich an der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit orientieren, soweit die Arbeitszeit "Basis" für diese Einkommensbestandteile ist. Dies ist zum Beispiel bei einer Teilzeitbeschäftigung für die vermögenswirksamen Leistungen der Fall, denn bei Teilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nur entsprechend dem Umfang der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit. Sie werden mithin "auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit" gewährt. Wäre die von der Beklagten vorgetragene Auslegung des Begriffs "Bruttomonatseinkommen" zutreffend, wäre weder die von den Betriebsparteien gewählte Formulierung, dass unter "Bruttomonatseinkommen" die "festen regelmäßigen monatlichen Bestandteile" zu verstehen sind, noch die explizit ausgenommenen Einkommensbestandteile erforderlich gewesen. Nach Auslegung der Beklagten besteht das "Bruttomonatseinkommen" aus dem "Gehalt", das im Falle der Klägerin 5.659,16 € brutto beträgt. Wäre diese Auslegung der Beklagten zutreffend, hätten die Betriebsparteien sich darauf beschränken können, als Berechnungsgrundlage das in der Gehaltsabrechnung ausgewiesene "Gehalt", das auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt wird, in den Sozialplan aufzunehmen. Gerade dies haben die Betriebsparteien nicht getan. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass nach dem Willen der Betriebsparteien nur die explizit ausgenommenen Einkommensbestandteile nicht in die Berechnung des Bruttomonatseinkommens einfließen sollten.
93Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen sind jedenfalls die vermögenswirksamen Leistungen "feste regelmäßige Einkommensbestandteile", die in das Bruttomonatseinkommen einzurechnen sind. Der Einwand der Beklagten, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien vermögenswirksame Leistungen zum Beispiel auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht einzubeziehen, greift bereits deshalb nicht durch, weil die vermögenswirksamen Leistungen während des Urlaubs weitergezahlt werden. Darauf hat auch das Bundesarbeitsgericht in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 17.01.1991, 8 AZR 644/89 ausdrücklich hingewiesen.
94Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob auch die Kontoführungsgebühren als "fester regelmäßiger Einkommensbestandteil" im Sinne des Sozialplans anzusehen sind. Ausweislich der von der Beklagten erteilten Abrechnungen ist dieser Betrag in Höhe von 1,28 € Bestandteil der monatlichen Abrechnung. Die Kammer hat sich dazu entschieden, auch diesen Betrag zu den "festen regelmäßigen Einkommensbestandteilen" zu zählen. Zwar ist die Zahlung der Gebühren für den sich aus der Kontoführung ergebenden Aufwand gedacht. Allerdings gehört dieser Betrag aufgrund seiner monatlichen Zahlung auch zu den festen regelmäßigen monatlichen Einkommensbestandteilen. Demgegenüber haben die Betriebsparteien in S. 2 des dritten Absatzes ausdrücklich die Mehrarbeitsvergütung und Einmalzahlungen ausgenommen, mithin nur gelegentlich anfallende und unregelmäßige Einkommensbestandteile. Dies berücksichtigend ist die Berufungskammer der Auffassung, dass mit dem in Satz 2 von den Einkommensbestandteilen ebenfalls ausgenommenen "Aufwandsersatz" nicht die regelmäßig monatlich gezahlte Kontoführungsgebühr, die ausweislich der Abrechnung auch als "monatlich laufend" bezeichnet wird, gemeint ist, sondern nur ein Aufwandsersatz, der - wie Mehrarbeitsvergütung oder Einmalzahlungen - gelegentlich oder unregelmäßig anfällt, wie zum Beispiel Reisekosten, Telefonkosten oder andere unregelmäßig anfallende tatsächlich getätigte Aufwendungen.
95Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen war der Berechnung des der Klägerin zustehenden Abfindungsbetrages ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 5.687,93 € zugrunde zu legen mit der Folge, dass sich ein der Klägerin zustehender Restabfindungsbetrag gemäß der Klageforderung in Höhe von 1.971,67 € errechnet. Da der Klägerin bereits erstinstanzlich 1.800,00 € zugesprochen worden sind, war die Beklagte aufgrund der Anschlussberufung zur Zahlung weiterer 171,67 € zu verurteilen.
96Da der Klägerin erstinstanzlich für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis zum 28.12.2012 bereits ein Zinsbetrag aus 3.900,00 € (2.100,00 € Nachzahlung + 1.800,00 € Restabfindung) in Höhe von 32,17 € zugesprochen worden ist, war die Beklagte insoweit zur Zahlung weiterer Zinsen für diesen Zeitraum in Höhe von 1,42 € zu verurteilen (3.900,00 € Restabfindung + 171,67 € weitere Abfindung = 4.071,67 € * 0,0512 * 58/360 = 33,59 € abzgl. 32,17 € = 1,42 €). Die Berechnung des Arbeitsgerichts hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht angegriffen.
97Des weiteren war die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2012 aus dem aufgrund der Anschlussberufung zugesprochenen weiteren Abfindungsbetrages in Höhe von 171,67 € brutto zu verurteilen.
98Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen war das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern und der Klage insoweit stattzugeben.
99Unbegründet ist die Anschlussberufung, soweit die Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Zinszahlung für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 31.10.2012 in Höhe von 172,67 € verfolgt. Selbst wenn aufgrund der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten E-Mail vom 28.08.2012 von einer Aufforderung der Klägerin ausgegangen wird, die Abfindung an sie mit Ausscheiden bei der Beklagten auszuzahlen, war die Abfindung erst mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden bei der Beklagten, mithin Ende Oktober 2012, zahlbar. Dies ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer aus Ziffer 2 des dreiseitigen Vertrages. Danach ist die Abfindung grundsätzlich mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig und erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden aus der NSN TG. Gleiches gilt nach Auffassung der Berufungskammer auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der Beklagten beansprucht, auch wenn dies für den Fall des Ausscheidens bei der Beklagten nicht ausdrücklich geregelt ist. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
100Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt eine unbewusste Lücke einer vertraglichen Regelung voraus. Bei ihrer Schließung ist zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lücke bewusst gewesen wäre, wobei nicht die subjektive Vorstellung einer Partei maßgebend ist, sondern das, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung muss die Antwort auf diese Frage innerhalb des durch den Vertrag selbst gezogenen Rahmens gesucht werden. Das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung darf nicht im Widerspruch zu dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen stehen (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 97/07, m.w.N., zitiert nach juris).
101Danach ist zunächst festzustellen, dass die erforderliche unbewusste Regelungslücke vorliegt, da die Parteien für den Fall, dass ein Arbeitnehmer die Auszahlung der Abfindung bereits nach Ausscheiden bei der Beklagten verlangt, keine Auszahlungsregelung getroffen haben. Unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien getroffenen Regelung bei Ausscheiden aus der NSN TG ist davon auszugehen, dass die Parteien eine entsprechende Regelung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen in gleicher Weise für den abrechnungstechnisch gleichen Fall des Ausscheidens bei der Beklagten getroffen hätten.
102Insoweit war die Anschlussberufung mithin zurückzuweisen.
103IV.
104Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzugeben.
105V.
106Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
107RECHTSMITTELBELEHRUNG
108Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
109R E V I S I O N
110eingelegt werden.
111Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
112Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
113Bundesarbeitsgericht
114Hugo-Preuß-Platz 1
11599084 Erfurt
116Fax: 0361-2636 2000
117eingelegt werden.
118Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
119Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1201.Rechtsanwälte,
1212.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1223.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
123In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
124Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
125Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
126* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
127Paßlick Kulok Bremer-Glaser
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2014 - 7 Sa 18/14
Urteilsbesprechung schreibenUrteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2014 - 7 Sa 18/14

Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen

Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2014 - 7 Sa 18/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).